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{'item': 'W287 2242238-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2024 GeschäftszahlW287 2242238-1 Spruch, W287 2242238-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgegenstand: Verfahrensgegenständlich ist die Vollständigkeit der Auskunft, die dem Beschwerdeführer auf Basis des an die XXXX (in Folge: „mitbeteiligte Partei“) gerichteten Auskunftsbegehrens vom 03.07.2020 erteilt wurde. Der Beschwerdeführer hatte mit Email vom 03.07.2020 um Auskunft ersucht, „welche personenbezogenen Daten von der Behörde verarbeitet würden, die nicht bei ihm persönlich als betroffener Person oder nach Art. 13 GDPR erhoben worden seien, inklusive Personenverzeichnissen, Statistiken und Schriftverkehr.“Verfahrensgegenständlich ist die Vollständigkeit der Auskunft, die dem Beschwerdeführer auf Basis des an die römisch 40 (in Folge: „mitbeteiligte Partei“) gerichteten Auskunftsbegehrens vom 03.07.2020 erteilt wurde. Der Beschwerdeführer hatte mit Email vom 03.07.2020 um Auskunft ersucht, „welche personenbezogenen Daten von der Behörde verarbeitet würden, die nicht bei ihm persönlich als betroffener Person oder nach Artikel 13, GDPR erhoben worden seien, inklusive Personenverzeichnissen, Statistiken und Schriftverkehr.“ I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 11.10.2020 erhob der Beschwerdeführer eine Datenschutzbeschwerde an die Datenschutzbehörde (in Folge: „belangte Behörde“) und brachte zusammengefasst vor, durch die mitbeteiligte Partei in seinem Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO verletzt worden zu sein. Die mitbeteiligte Partei habe trotz mehrfacher Aufforderung keine vollständige Auskunft erteilt.
  2. Am 11.10.2020 erhob der Beschwerdeführer eine Datenschutzbeschwerde an die Datenschutzbehörde (in Folge: „belangte Behörde“) und brachte zusammengefasst vor, durch die mitbeteiligte Partei in seinem Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO verletzt worden zu sein. Die mitbeteiligte Partei habe trotz mehrfacher Aufforderung keine vollständige Auskunft erteilt.
  3. Die belangte Behörde erteilte dem Beschwerdeführer am 13.10.2020 einen Mangelbehebungsauftrag und forderte ihn auf, den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsverletzung ableite, darzulegen und den zugrundeliegenden Antrag und eine allfällige Antwort der mitbeteiligten Partei vorzulegen. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit E-Mail vom 17.10.2020 Stellung: Es seien einige konkrete Datenverarbeitungsvorgänge durch die mitbeteiligte Partei nicht beauskunftet worden bzw. keine Kopien der Daten übermittelt worden. Konkret gehe es um „unvollständige Listen zum Schriftverkehr bzw. den Email sowie Kopien davon“ sowie die fehlende Aufstellung der die Person des Beschwerdeführers betreffenden Akten und Kopien davon. Mit E-Mail vom 22.09.2020 habe die mitbeteiligte Partei abgelehnt, das Auskunftsbegehren vollständig zu beantworten.
  4. Mit Mangelbehebungsauftrag vom 20.10.2020 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer erneut auf, den zugrundeliegenden Antrag und eine allfällige Antwort der mitbeteiligten Partei vorzulegen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 21.10.2020 nach.
  5. Die belangte Behörde forderte die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 22.10.2020 zur Stellungnahme auf. Mit Stellungnahme vom 09.11.2020 führte die mitbeteiligte Partei aus, sie habe die Anfrage des Beschwerdeführers vollständig beantwortet. Es seien keine weiteren Daten mit Bezug zu der Person des Beschwerdeführers vorhanden. Ihre Bitte um Mitwirkung habe der Beschwerdeführer entweder ignoriert oder dezidiert abgelehnt. Bis auf die Inhalte des Bauaktes seien alle Kopien der Daten, welche bei der Gemeinde aufliegen würden, übermittelt worden. Der Bauakt des Beschwerdeführers liege nur in papiergebundener Form in der Gemeinde auf. Die Zurverfügungstellung der Kopien des Bauaktes sei mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden. Der Stellungnahme angeschlossen waren Auszüge aus der Korrespondenz zwischen der mitbeteiligten Partei und dem Beschwerdeführer sowie insbesondere die mit Schreiben vom 30.07.2020 an den Beschwerdeführer erteilte Auskunft samt nachfolgenden Ergänzungen.
  6. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.11.2020 den Verfahrensstand mit und gab ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 12.11.2020 führte der Beschwerdeführer aus, die mitbeteiligte Partei habe mehrfach mit rechtlich unzulässigen Argumenten die Auskunft verweigert. Der Beschwerdeführer könne keine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht erkennen. Er sehe keinen unverhältnismäßigen Aufwand darin, dass man den Schriftverkehr und Akten mit Bezug zu seiner Person zur Verfügung stelle. In dem durch die mitbeteiligte Partei übermittelten Stick seien nicht alle Dateien enthalten, erst auf explizite Nachfrage habe er eine Liste der fehlenden Daten, aber bis heute nicht die Daten selbst erhalten. Die mitbeteiligte Partei habe die im Schreiben vom 14.09.2020 gestellte Frage zur Verweigerung der Auskunft aufgrund von Rechten und Freiheiten anderer Personen (Art. 15 Abs. 4 DSGVO) nicht beantwortet und auch die entsprechenden Daten nicht übermittelt. Des Weiteren sei keine Auskunft zu den vor dem 11.08.2019 erhobenen Daten erteilt worden. Hier sei davon auszugehen, dass die Daten aufgrund der rechtlichen Aufbewahrungsdauer noch vorhanden seien und damit ein weiterer Versuch vorliege, sich der Auskunftspflicht zu entziehen. Des Weiteren seien die Daten insbesondere dort nicht vollständig, wo es um Schriftverkehr mit Bezug zur Person des Beschwerdeführers – auch an Dritte – gehe.
  7. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.11.2020 den Verfahrensstand mit und gab ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 12.11.2020 führte der Beschwerdeführer aus, die mitbeteiligte Partei habe mehrfach mit rechtlich unzulässigen Argumenten die Auskunft verweigert. Der Beschwerdeführer könne keine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht erkennen. Er sehe keinen unverhältnismäßigen Aufwand darin, dass man den Schriftverkehr und Akten mit Bezug zu seiner Person zur Verfügung stelle. In dem durch die mitbeteiligte Partei übermittelten Stick seien nicht alle Dateien enthalten, erst auf explizite Nachfrage habe er eine Liste der fehlenden Daten, aber bis heute nicht die Daten selbst erhalten. Die mitbeteiligte Partei habe die im Schreiben vom 14.09.2020 gestellte Frage zur Verweigerung der Auskunft aufgrund von Rechten und Freiheiten anderer Personen (Artikel 15, Absatz 4, DSGVO) nicht beantwortet und auch die entsprechenden Daten nicht übermittelt. Des Weiteren sei keine Auskunft zu den vor dem 11.08.2019 erhobenen Daten erteilt worden. Hier sei davon auszugehen, dass die Daten aufgrund der rechtlichen Aufbewahrungsdauer noch vorhanden seien und damit ein weiterer Versuch vorliege, sich der Auskunftspflicht zu entziehen. Des Weiteren seien die Daten insbesondere dort nicht vollständig, wo es um Schriftverkehr mit Bezug zur Person des Beschwerdeführers – auch an Dritte – gehe.
  8. Am 08.01.2021 übermittelte die belangte Behörde das Schreiben des Beschwerdeführers der mitbeteiligten Partei und forderte diese zur Stellungnahme auf, zumal der Umfang der erteilten Auskunft noch unklar sei.
  9. Mit Schreiben vom 25.01.2021 replizierte die mitbeteiligte Partei, dass die Dokumente, welche in der „inhaltsverzeichnisartigen Auflistung“ auf Seite 32 der erteilten Auskunft dargestellt seien, nicht übermittelt worden seien, da es sich hierbei um E-Mails handle, welche der Beschwerdeführer der mitbeteiligten Partei zu verschiedensten Themen selbst zugestellt habe und dessen Inhalte dem Beschwerdeführer demnach bekannt seien.
  10. Mit Stellungnahme vom 03.02.2021 brachte der Beschwerdeführer vor, er sehe die Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 25.01.2021 als weitere Verweigerung der Auskunft und Erfüllung der Pflichten nach der DSGVO. Die genannten Schriftstücke würden dem Beschwerdeführer nicht vorliegen. Des Weiteren verwies er auf seine bisherigen Ausführungen.
  11. Mit Bescheid vom 30.03.2021 wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers (teilweise) stattgegeben und festgestellt, dass die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Auskunft verletzt habe, indem die mitbeteiligte Partei in ihrer Auskunftserteilung Dokumente des behördlichen Schriftverkehrs aufgezählt habe, deren Inhalt – soweit sich dieser auf personenbezogene Daten des Beschwerdeführers beziehe und es sich hierbei nicht um Schreiben des Beschwerdeführers selbst handle – jedoch nicht beauskunftet habe (Spruchpunkt 1.). In den übrigen Punkten wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 2.). Der mitbeteiligten Partei wurde aufgetragen, die unter Spruchpunkt
  12. genannten personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers zu beauskunften (Spruchpunkt 3.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich für die belangte Behörde kein Hinweis darauf ergeben habe, dass die Auskunft der mitbeteiligten Partei in Hinblick auf Daten vor dem 11.08.2019 unvollständig sei. Art. 15 Abs. 4 DSGVO normiere zwar grundsätzlich die Beschränkung, dass der Erhalt einer Kopie der personenbezogenen Daten die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen dürfe. Die mitbeteiligte Partei habe jedoch mehrfach die Auskunft erteilt, dass – mit Ausnahme des Bauaktes – keine sonstigen Schriftstücke mit personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers bekannt seien. Es sei daher davon auszugehen, dass der Verweis auf Art. 15 Abs. 4 DSGVO eine allgemein genutzte Phrase der mitbeteiligten Partei sei, die durch die spätere Information, dass keine weiteren Daten verarbeitet würden, revidiert worden sei.Artikel 15, Absatz 4, DSGVO normiere zwar grundsätzlich die Beschränkung, dass der Erhalt einer Kopie der personenbezogenen Daten die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen dürfe. Die mitbeteiligte Partei habe jedoch mehrfach die Auskunft erteilt, dass – mit Ausnahme des Bauaktes – keine sonstigen Schriftstücke mit personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers bekannt seien. Es sei daher davon auszugehen, dass der Verweis auf Artikel 15, Absatz 4, DSGVO eine allgemein genutzte Phrase der mitbeteiligten Partei sei, die durch die spätere Information, dass keine weiteren Daten verarbeitet würden, revidiert worden sei. Die mitbeteiligte Partei habe allerdings eine inhaltverzeichnisartige Auflistung jener Dokumente übermittelt, die personenbezogene Daten des Beschwerdeführers enthalten würden. Deren Inhalt sei zu beauskunften, sofern es sich nicht um E-Mails des Beschwerdeführers selbst handle, weshalb dem Begehren des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht stattzugeben war. Der Bauakt werde in analoger Form geführt. Folglich würden die darin verarbeiteten Daten nur dann einem Auskunftsanspruch unterliegen, wenn der Bauakt als „Datei“ zu qualifizieren sei, was jedoch auf Basis der bisherigen Rechtsprechung nicht der Fall sei.
  13. Der Beschwerdeführer erhob mit E-Mail vom 02.05.2021 fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass bei Bauakten davon auszugehen sei, dass sie in strukturierter Form abgelegt würden, es seien entsprechende Verzeichnisse vorhanden, die den Personenbezug herstellen würden. Die Auskunft über die Akten habe grundsätzlich zu erfolgen, wenn der Personenbezug ohne großen Aufwand herstellbar sei. Es sei angegeben worden, dass Papierakten generell nicht in Kopie zur Verfügung gestellt werden würden, aber es sei nicht beauskunftet worden, welche personenbezogenen Daten gespeichert seien. Eine Kopie von Daten aus dem Bereich der Melde- und Abgabedaten sei verweigert worden mit dem Hinweis auf Art. 15 Abs. 4 DSGVO. Eine Auskunft ohne Beeinträchtigung von Dritten sei zweifelsfrei möglich. Laut Auskunft der XXXX habe es Schriftverkehr mit der mitbeteiligten Partei mit Bezug zur Person des Beschwerdeführers gegeben. Diese elektronischen Schriftstücke seien nicht beauskunftet worden. Es sei eine Schutzbehauptung der mitbeteiligten Partei, wenn sie behaupte, dass keine weiteren personenbezogenen Daten vorhanden seien.
  14. Der Beschwerdeführer erhob mit E-Mail vom 02.05.2021 fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass bei Bauakten davon auszugehen sei, dass sie in strukturierter Form abgelegt würden, es seien entsprechende Verzeichnisse vorhanden, die den Personenbezug herstellen würden. Die Auskunft über die Akten habe grundsätzlich zu erfolgen, wenn der Personenbezug ohne großen Aufwand herstellbar sei. Es sei angegeben worden, dass Papierakten generell nicht in Kopie zur Verfügung gestellt werden würden, aber es sei nicht beauskunftet worden, welche personenbezogenen Daten gespeichert seien. Eine Kopie von Daten aus dem Bereich der Melde- und Abgabedaten sei verweigert worden mit dem Hinweis auf Artikel 15, Absatz 4, DSGVO. Eine Auskunft ohne Beeinträchtigung von Dritten sei zweifelsfrei möglich. Laut Auskunft der römisch 40 habe es Schriftverkehr mit der mitbeteiligten Partei mit Bezug zur Person des Beschwerdeführers gegeben. Diese elektronischen Schriftstücke seien nicht beauskunftet worden. Es sei eine Schutzbehauptung der mitbeteiligten Partei, wenn sie behaupte, dass keine weiteren personenbezogenen Daten vorhanden seien.
  15. Mit Aktenvorlage vom 05.05.2021 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers und den Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Das Beschwerdevorbringen wurde vollinhaltlich bestritten und auf den angefochtenen Bescheid verwiesen.
  16. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsbeschlusses vom 25.01.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W256 abgenommen und der Gerichtsabteilung W287 per 10.02.2022 neu zugewiesen.
  17. Am 11.12.2023 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  18. Der folgende Sachverhalt steht fest: Die mitbeteiligte Partei ist eine Gemeinde und der Beschwerdeführer Bewohner dieser Gemeinde. Der Beschwerdeführer richtete am 03.07.2020 ein Auskunftsbegehren an die mitbeteiligte Partei. Dabei ersuchte er um Auskunft, welche personenbezogenen Daten durch die mitbeteiligte Partei verarbeitet werden, die nicht beim Beschwerdeführer persönlich oder nach Art. 13 GDPR erhoben wurden, inklusive Personenverzeichnissen, Statistiken und Schriftverkehr. Die mitbeteiligte Partei ist eine Gemeinde und der Beschwerdeführer Bewohner dieser Gemeinde. Der Beschwerdeführer richtete am 03.07.2020 ein Auskunftsbegehren an die mitbeteiligte Partei. Dabei ersuchte er um Auskunft, welche personenbezogenen Daten durch die mitbeteiligte Partei verarbeitet werden, die nicht beim Beschwerdeführer persönlich oder nach Artikel 13, GDPR erhoben wurden, inklusive Personenverzeichnissen, Statistiken und Schriftverkehr. Am 30.07.2020 übermittelte die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer eine Auskunft nach Art. 15 DSGVO zu den von ihr verarbeiteten personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers. Konkret wurde dem Beschwerdeführer Auskunft zu den Datenverarbeitungen „Kinderbetreuungsmanagement“, „Lokales Melderegister“ und „Lokales Melderegister – Wahladministration“ erteilt, wobei unter anderem die Kategorien personenbezogener Daten samt den konkret vom Beschwerdeführer verarbeiteten Daten, die Verarbeitungszwecke und die Empfänger genannt wurden und eine Kopie der entsprechenden Datensätze übermittelt wurde.Am 30.07.2020 übermittelte die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer eine Auskunft nach Artikel 15, DSGVO zu den von ihr verarbeiteten personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers. Konkret wurde dem Beschwerdeführer Auskunft zu den Datenverarbeitungen „Kinderbetreuungsmanagement“, „Lokales Melderegister“ und „Lokales Melderegister – Wahladministration“ erteilt, wobei unter anderem die Kategorien personenbezogener Daten samt den konkret vom Beschwerdeführer verarbeiteten Daten, die Verarbeitungszwecke und die Empfänger genannt wurden und eine Kopie der entsprechenden Datensätze übermittelt wurde. Ebenfalls am 30.07.2020 teilte der Beschwerdeführer der mitbeteiligten Partei mit, dass er die Auskunft als unvollständig erachte und führte aus, dass sich die Auskunftsverpflichtung nicht nur „auf elektronisch abgelegte Informationen“ beziehe. Er verlangte nach dem im Auskunftsbegehren geforderten gespeicherten Schriftverkehr mit Bezug zu seiner Person sowie zu Daten zu Gebührenverpflichtungen und baubehördlichen Unterlagen. Mit E-Mail vom 07.08.2020 übermittelte die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer eine Ergänzung der bereits erteilten Auskunft. Ferner wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Bemängelung der Vollständigkeit der erteilten Auskunft gebeten, Angaben zu machen, welche spezifische Informationen er benötige. Der Beschwerdeführer teilte daraufhin am selben Tag mit, dass er die Beauskunftung sämtlicher Unterlagen, wo ein Bezug zu seiner Person herstellbar sei, in maschinenlesbarer Form wünsche. In weiterer Folge stellte die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer eine inhaltsverzeichnisartige Auflistung der vom Beschwerdeführer ab dem 10.08.2019 an die mitbeteiligte Partei eingebrachten Anfragen, Auskunftsersuchen oder Anzeigen zur Verfügung. Der Beschwerdeführer erachtete die von der mitbeteiligten Partei erteilte Auskunft erneut als nicht ausreichend, er begehrte die Vervollständigung seines Auskunftsbegehrens vom 03.07.2020 und ersuchte um Auskunft, welche der zu beauskunftenden Daten Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigen würden und daher ohne Kopie zu beauskunften wären. Die mitbeteiligte Partei erachtet die erteilte Auskunft als vollständig und führte mit Schreiben vom 18.09.2020 mehrfach aus, dass keine weiteren personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers verarbeitet würden und alle bei der mitbeteiligten Partei vorhandenen personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers beauskunftet worden seien. Eine weitere Auskunft wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Hinsichtlich der den Beschwerdeführer betreffenden Angelegenheiten im Bau- und Raumordnungsrecht wurde der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Akteneinsicht gemäß § 17 AVG verwiesen.Die mitbeteiligte Partei erachtet die erteilte Auskunft als vollständig und führte mit Schreiben vom 18.09.2020 mehrfach aus, dass keine weiteren personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers verarbeitet würden und alle bei der mitbeteiligten Partei vorhandenen personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers beauskunftet worden seien. Eine weitere Auskunft wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Hinsichtlich der den Beschwerdeführer betreffenden Angelegenheiten im Bau- und Raumordnungsrecht wurde der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Akteneinsicht gemäß Paragraph 17, AVG verwiesen. Der Beschwerdeführer erachtete die bisher erteilte Auskunft weiterhin als unvollständig in Hinblick auf den seine Person betreffenden Schriftverkehr mit Dritten und ersuchte mit Schreiben vom 18.09.2020 neuerlich um Ergänzung. Die mitbeteiligte Partei teilte mit Schreiben vom 22.09.2020 mit, dass alle relevanten Informationen zur Verfügung gestellt worden seien. Darüber hinausgehende Informationen seien nicht vorhanden. In seiner nunmehrigen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erachtet der Beschwerdeführer die erteilte Auskunft in Hinblick auf folgende Punkte als unvollständig:
  19. Nach Ansicht des Beschwerdeführers fehlt die Auskunft zu Schriftstücken in Papierform mit Personenbezug, insbesondere zu einem ihn betreffenden Bauakt zur Liegenschaftsadresse XXXX .
  20. Nach Ansicht des Beschwerdeführers fehlt die Auskunft zu Schriftstücken in Papierform mit Personenbezug, insbesondere zu einem ihn betreffenden Bauakt zur Liegenschaftsadresse römisch 40 .
  21. Eine Kopie von Daten aus dem Bereich der Melde- und Abgabedaten sei unter Verweis auf Art. 15 Abs. 4 DSGVO verweigert worden. Es sei auch nicht beauskunftet worden, welche konkreten Daten in welchem Zusammenhang und zu welchem Zweck verarbeitet würden.
  22. Eine Kopie von Daten aus dem Bereich der Melde- und Abgabedaten sei unter Verweis auf Artikel 15, Absatz 4, DSGVO verweigert worden. Es sei auch nicht beauskunftet worden, welche konkreten Daten in welchem Zusammenhang und zu welchem Zweck verarbeitet würden.
  23. Elektronische Schriftstücke zu einem Schriftverkehr zwischen der XXXX und der mitbeteiligten Partei seien nicht beauskunftet worden.
  24. Elektronische Schriftstücke zu einem Schriftverkehr zwischen der römisch 40 und der mitbeteiligten Partei seien nicht beauskunftet worden. Der Inhalt des die Liegenschaft XXXX betreffenden Bauaktes wurde von der mitbeteiligten Partei bislang nicht beauskunftet. Der Akt wird von der mitbeteiligten Partei ausschließlich in Papierform geführt, wobei Bauakten innerhalb der Behörde grundsätzlich nach Liegenschaftsadressen geordnet sind und für jede Liegenschaft ein gesonderter Akt angelegt wird. Elektronisch einlangende Schriftstücke werden ausgedruckt, im Papierakt abgelegt und sodann gelöscht. Elektronisch gespeichert werden zudem Entwürfe von Erledigungen. Die Erledigungen selbst werden jedoch ausgedruckt, unterschrieben und sodann ebenfalls nur in Papierform im Akt abgelegt. Zu jeder Liegenschaftsadresse werden projektbezogene Unterakten in Papierform angelegt. Innerhalb dieser Unterakten werden Schriftstücke chronologisch nach Einlangen abgelegt. Der Bauakt zur XXXX enthält neben personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers als Bauwerber auch personenbezogene Daten der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als Liegenschaftseigentümerin. Es besteht keine Möglichkeit, im Akt gezielt nach personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers zu suchen. Dazu müsste der Akt händisch durchgeblättert werden und personenbezogene Daten des Beschwerdeführers einzeln händisch herausgefiltert werden.Der Inhalt des die Liegenschaft römisch 40 betreffenden Bauaktes wurde von der mitbeteiligten Partei bislang nicht beauskunftet. Der Akt wird von der mitbeteiligten Partei ausschließlich in Papierform geführt, wobei Bauakten innerhalb der Behörde grundsätzlich nach Liegenschaftsadressen geordnet sind und für jede Liegenschaft ein gesonderter Akt angelegt wird. Elektronisch einlangende Schriftstücke werden ausgedruckt, im Papierakt abgelegt und sodann gelöscht. Elektronisch gespeichert werden zudem Entwürfe von Erledigungen. Die Erledigungen selbst werden jedoch ausgedruckt, unterschrieben und sodann ebenfalls nur in Papierform im Akt abgelegt. Zu jeder Liegenschaftsadresse werden projektbezogene Unterakten in Papierform angelegt. Innerhalb dieser Unterakten werden Schriftstücke chronologisch nach Einlangen abgelegt. Der Bauakt zur römisch 40 enthält neben personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers als Bauwerber auch personenbezogene Daten der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als Liegenschaftseigentümerin. Es besteht keine Möglichkeit, im Akt gezielt nach personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers zu suchen. Dazu müsste der Akt händisch durchgeblättert werden und personenbezogene Daten des Beschwerdeführers einzeln händisch herausgefiltert werden. Dem Beschwerdeführer wurde eine vollständige Auskunft hinsichtlich seiner von der mitbeteiligten Partei verarbeiteten Daten im Bereich „Melde- und Abgabendaten“ erteilt und eine Kopie der Daten zur Verfügung gestellt. Ferner erhielt der Beschwerdeführer von der mitbeteiligten Partei eine vollständige Auskunft zum Schriftverkehr zwischen Dritten und der mitbeteiligten Partei mit Bezug zur Person des Beschwerdeführers.
  25. Die Feststellungen ergeben sich aus der folgenden Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts und sind nicht weiter strittig. Die Feststellungen zur Aktenführung und Organisation des Bauaktes ergeben sich aus der Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 18.09.2023 sowie der Einvernahme des Vertreters der mitbeteiligten Partei in der mündlichen Verhandlung am 11.12.2023 und der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotos des verfahrensgegenständlichen Bauaktes (Beilage ./B zur Niederschrift der Verhandlung). Dass die im Bereich „Melde- und Abgabendaten“ erteilte Auskunft vollständig war, ergibt sich einerseits aus der Einvernahme des Vertreters der mitbeteiligten Partei in der mündlichen Verhandlung am 11.12.2023, der ausdrücklich bestätigte, dass auf Seiten der mitbeteiligten Partei keine weiteren Daten vorhanden seien und der Verweis auf Art. 15 Abs. 4 DSGVO ein Standardsatz sei, der aber im konkreten Fall nicht relevant gewesen sei (VP S. 11). Andererseits konnte auch der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegen, weshalb er die erteilte Auskunft als unvollständig erachte. Vielmehr räumte er in der mündlichen Verhandlung ein, dass ihn lediglich „der Satz irritiert habe“ und er „das wohl so zur Kenntnis nehmen müsse“ (VP S. 11). Er konnte keine konkreten Anhaltspunkte dartun, weshalb er von einer Unvollständigkeit der erteilten Auskunft in dieser Hinsicht ausging. Vielmehr beschränkten sich seine Ausführungen auf allgemeine Behauptungen und bloße Vermutungen.Dass die im Bereich „Melde- und Abgabendaten“ erteilte Auskunft vollständig war, ergibt sich einerseits aus der Einvernahme des Vertreters der mitbeteiligten Partei in der mündlichen Verhandlung am 11.12.2023, der ausdrücklich bestätigte, dass auf Seiten der mitbeteiligten Partei keine weiteren Daten vorhanden seien und der Verweis auf Artikel 15, Absatz 4, DSGVO ein Standardsatz sei, der aber im konkreten Fall nicht relevant gewesen sei (VP S. 11). Andererseits konnte auch der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegen, weshalb er die erteilte Auskunft als unvollständig erachte. Vielmehr räumte er in der mündlichen Verhandlung ein, dass ihn lediglich „der Satz irritiert habe“ und er „das wohl so zur Kenntnis nehmen müsse“ (VP S. 11). Er konnte keine konkreten Anhaltspunkte dartun, weshalb er von einer Unvollständigkeit der erteilten Auskunft in dieser Hinsicht ausging. Vielmehr beschränkten sich seine Ausführungen auf allgemeine Behauptungen und bloße Vermutungen. Dass der Schriftverkehr zwischen Dritten und der mitbeteiligten Partei mit Bezug zur Person des Beschwerdeführers vollständig beauskunftet wurde, ergibt sich aus dem Vorbringen der mitbeteiligten Partei, dass es - abgesehen von einem weiteren Schreiben, das dem Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgehändigt wurde – keine weiteren Dokumente gebe (VP S. 13). Auch diesem Vorbringen der mitbeteiligten Partei wurde seitens des Beschwerdeführers nicht substanziiert entgegengetreten. Ferner haben sich für das erkennende Gericht in der mündlichen Verhandlung keine Anhaltspunkte ergeben, dass die dem Beschwerdeführer erteilte Auskunft unvollständig ist.
  26. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 27 DSG liegt gegenständlich daher Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 27, DSG liegt gegenständlich daher Senatszuständigkeit vor. Zu A) 3.
  27. Zum Beschwerdeumfang: Aus der vom Beschwerdeführer gewählten Formulierung seiner Bescheidbeschwerde, insbesondere seiner inhaltlichen Argumentation, geht hervor, dass er ausschließlich gegen den abweisenden Spruchpunkt
  28. eine Beschwerde erheben wollte. 3.
  29. Die für den gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) lauten wie folgt: Art 2 DSGVO - Sachlicher AnwendungsbereichArtikel 2, DSGVO - Sachlicher Anwendungsbereich

(1)Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. […] Artikel 4 - Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck […] 6. „Dateisystem“ jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird; [..] Artikel 15 - Auskunftsrecht der betroffenen Person
(1)Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:
  1. a)die Verarbeitungszwecke;
  2. b)die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
  3. c)die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
  4. d)falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
  5. e)das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
  6. f)das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
  7. g)wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
  8. h)das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
(2)Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Artikel 46 im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.
(3)Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.
(4)Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 1b darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen. Erwägungsgrund 15: Um ein ernsthaftes Risiko einer Umgehung der Vorschriften zu vermeiden, sollte der Schutz natürlicher Personen technologieneutral sein und nicht von den verwendeten Techniken abhängen. Der Schutz natürlicher Personen sollte für die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten ebenso gelten wie für die manuelle Verarbeitung von personenbezogenen Daten, wenn die personenbezogenen Daten in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Akten oder Aktensammlungen sowie ihre Deckblätter, die nicht nach bestimmten Kriterien geordnet sind, sollten nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. 3.
  1. Angewendet auf den Fall bedeutet dies: 3.3.
  2. Zur Beauskunftung der im Bauakt enthaltenen personenbezogenen Daten bzw. zur Übermittlung von Kopien des Bauaktes: Die DSGVO gilt für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten nur dann, wenn diese in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen (Art. 2 Abs. 1 DSGVO). Für Akten oder Aktensammlungen sowie ihre Deckblätter, die nicht nach bestimmten Kriterien geordnet sind, soll die DSGVO nicht anwendbar sein (Erwägungsgrund 15). Art. 4 Z 6 DSGVO definiert ein Dateisystem als jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geographischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird (Heißl in Knyrim, Datkomm Art. 2 DSGVO, Rz 51 und 52 (Stand 01.12.2018), rdb.at). Für die Annahme eines Dateisystems muss dabei ein Ordnungsgrad erreicht werden, der eine gezielte Suche nach personenbezogenen Daten ermöglicht. Eine Sortierung (bloß) nach Ordnungsnummern oder Zeit ist hierfür nicht ausreichend (vgl. dazu VwSlg 16.477 A/2004; VfSlg 17.716/2005; diese noch zur (Datenschutz-)Richtlinie 95/46/EG ergangene Entscheidung kann auf Grund des zu Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 4 Abs. 6 DSGVO gleichen Wortlauts (vgl Art. 3 Abs. 1 iVm Art. 2 lit. c Datenschutzrichtlinie) auf die DSGVO übertragen werden).Die DSGVO gilt für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten nur dann, wenn diese in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen (Artikel 2, Absatz eins, DSGVO). Für Akten oder Aktensammlungen sowie ihre Deckblätter, die nicht nach bestimmten Kriterien geordnet sind, soll die DSGVO nicht anwendbar sein (Erwägungsgrund 15). Artikel 4, Ziffer 6, DSGVO definiert ein Dateisystem als jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geographischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird (Heißl in Knyrim, Datkomm Artikel 2, DSGVO, Rz 51 und 52 (Stand 01.12.2018), rdb.at). Für die Annahme eines Dateisystems muss dabei ein Ordnungsgrad erreicht werden, der eine gezielte Suche nach personenbezogenen Daten ermöglicht. Eine Sortierung (bloß) nach Ordnungsnummern oder Zeit ist hierfür nicht ausreichend vergleiche dazu VwSlg 16.477 A/2004; VfSlg 17.716 aus 2005,; diese noch zur (Datenschutz-)Richtlinie 95/46/EG ergangene Entscheidung kann auf Grund des zu Artikel 2, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 4, Absatz 6, DSGVO gleichen Wortlauts vergleiche Artikel 3, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 2, Litera c, Datenschutzrichtlinie) auf die DSGVO übertragen werden). Auch nach Haidinger sind Papierakten per se keine manuellen Dateisysteme (Datei) und damit nach Art. 2 Abs. 1 vom Anwendungsbereich der DSGVO ausgenommen. Allerdings hat der EuGH ausgesprochen, dass bei der Beurteilung, ob eine Datei vorliegt, auf das Kriterium der leichten Wiederauffindbarkeit abzustellen ist (vgl EuGH 10.07.2018, C-25/17, Rz 57 und 61). Papierakten können damit zwar grundsätzlich dem datenschutzrechtlichen Auskunftsrecht unterliegen. Akten von Behörden (Bescheid inkl Spruch, Sachverhaltsfeststellungen, andere Teile der Bescheidbegründung sowie das diesem zugrunde liegende gesetzliche Ermittlungsverfahren) unterliegen jedoch nach traditioneller Auffassung keinem Auskunftsanspruch, auch wenn der entsprechende Text – wie auch im konkreten Fall – mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt worden ist (Haidinger in Knyrim, DatKomm Art 15 DSGVO (Stand 1.12.2021, rdb.at) Rz 30).Auch nach Haidinger sind Papierakten per se keine manuellen Dateisysteme (Datei) und damit nach Artikel 2, Absatz eins, vom Anwendungsbereich der DSGVO ausgenommen. Allerdings hat der EuGH ausgesprochen, dass bei der Beurteilung, ob eine Datei vorliegt, auf das Kriterium der leichten Wiederauffindbarkeit abzustellen ist vergleiche EuGH 10.07.2018, C-25/17, Rz 57 und 61). Papierakten können damit zwar grundsätzlich dem datenschutzrechtlichen Auskunftsrecht unterliegen. Akten von Behörden (Bescheid inkl Spruch, Sachverhaltsfeststellungen, andere Teile der Bescheidbegründung sowie das diesem zugrunde liegende gesetzliche Ermittlungsverfahren) unterliegen jedoch nach traditioneller Auffassung keinem Auskunftsanspruch, auch wenn der entsprechende Text – wie auch im konkreten Fall – mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt worden ist (Haidinger in Knyrim, DatKomm Artikel 15, DSGVO (Stand 1.12.2021, rdb.at) Rz 30). Liegt eine strukturierte Datensammlung vor und sind die darin enthaltenen personenbezogenen Daten nach bestimmten Kriterien zugänglich, ist die DSGVO auf ein derartiges „Karteisystem“ anwendbar. Wird eine ungeordnete Dateiensammlung – wenn auch nachträglich – in der Folge computerunterstützt gespeichert (zB durch Scannen oder Abfotografieren) oder strukturiert (zB in Aktenordnern) abgelegt, kommt es wiederum zu einer Anwendung der DSGVO (Jahnel in Harrer/Neumayr/Told, Organhaftung
(2022)III. Anwendungsbereich der DSGVO, siehe auch BVwG 28.05.2020, W274 2230370/10001). Liegt eine strukturierte Datensammlung vor und sind die darin enthaltenen personenbezogenen Daten nach bestimmten Kriterien zugänglich, ist die DSGVO auf ein derartiges „Karteisystem“ anwendbar. Wird eine ungeordnete Dateiensammlung – wenn auch nachträglich – in der Folge computerunterstützt gespeichert (zB durch Scannen oder Abfotografieren) oder strukturiert (zB in Aktenordnern) abgelegt, kommt es wiederum zu einer Anwendung der DSGVO (Jahnel in Harrer/Neumayr/Told, Organhaftung
(2022)römisch drei. Anwendungsbereich der DSGVO, siehe auch BVwG 28.05.2020, W274 2230370/10001). Die mitbeteiligte Partei hat den gegenständlichen Bauakt, der (neben den Daten der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als Grundstückseigentümerin) auch personenbezogene Daten des Beschwerdeführers enthält, ausschließlich in physischen Ordnern abgelegt, wobei die Dokumente innerhalb des Ordners in der Reihenfolge des Einlangens abgelegt wurden. Eine gezielte Suche nach personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers ist – wie festgestellt – nicht möglich, sondern die mitbeteiligte Partei müsste den Papierakt händisch sichten, um die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers aufzufinden. Dadurch wird der für die Anwendung der DSGVO erforderliche Ordnungsgrad nach der zitierten Rechtsprechung des VwGH sowie des EuGH nicht erreicht. Hinsichtlich dieser Daten war somit von der mitbeteiligten Partei keine Auskunft zu erteilen. 3.3.
  1. Zur „Verweigerung“ der Kopie von Daten aus dem Bereich Melde- und Abgabedaten: Der Beschwerdeführer brachte vor, ihm sei unter Verweis auf Art. 15 Abs. 4 DSGVO keine Kopie von Daten aus dem Bereich der Melde- und Abgabedaten übermittelt worden. Es sei auch nicht beauskunftet worden, welche konkreten Daten in welchem Zusammenhang und zu welchem Zweck verarbeitet würden.Der Beschwerdeführer brachte vor, ihm sei unter Verweis auf Artikel 15, Absatz 4, DSGVO keine Kopie von Daten aus dem Bereich der Melde- und Abgabedaten übermittelt worden. Es sei auch nicht beauskunftet worden, welche konkreten Daten in welchem Zusammenhang und zu welchem Zweck verarbeitet würden. Soweit der Beschwerdeführer vermutet, dass es noch weitere Daten gibt, die nicht beauskunftet wurden, ist auf das im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht gleich gebliebene Vorbringen der mitbeteiligten Partei zu verweisen, wonach keine weiteren personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers vorhanden sind, als jene, die beauskunftet wurden, und es sich beim Verweis auf Art. 15 Abs. 4 DSGVO um einen (im konkreten Fall nicht relevanten) Standardsatz handelte. Dem ist der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten. Ein bloß allgemeines Vorbringen läuft nach der Rechtsprechung in der Regel auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet ist (vgl. VwGH 19.7.2021, Ra 2021/14/0231, mwN). Soweit der Beschwerdeführer vermutet, dass es noch weitere Daten gibt, die nicht beauskunftet wurden, ist auf das im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht gleich gebliebene Vorbringen der mitbeteiligten Partei zu verweisen, wonach keine weiteren personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers vorhanden sind, als jene, die beauskunftet wurden, und es sich beim Verweis auf Artikel 15, Absatz 4, DSGVO um einen (im konkreten Fall nicht relevanten) Standardsatz handelte. Dem ist der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten. Ein bloß allgemeines Vorbringen läuft nach der Rechtsprechung in der Regel auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet ist vergleiche VwGH 19.7.2021, Ra 2021/14/0231, mwN). Da sich weder für das Bundesverwaltungsgericht Anhaltspunkte für eine Unzulänglichkeit der erteilten Auskunft in Hinblick auf Melde- und Abgabendaten ergeben haben, noch der Beschwerdeführer im Verfahren dargetan hat, worin er selbst weiterhin eine Unvollständigkeit erblickt, war die Beschwerde in dieser Hinsicht abzuweisen. 3.3.
  2. Zur behaupteten fehlenden Beauskunftung von Email-Verkehr zwischen der mitbeteiligten Partei und der XXXX bzw. der XXXX 3.3.
  3. Zur behaupteten fehlenden Beauskunftung von Email-Verkehr zwischen der mitbeteiligten Partei und der römisch 40 bzw. der römisch 40 Der Beschwerdeführer konkretisierte im Verfahren nicht näher, worin genau er die Unzulänglichkeiten der erhaltenen Auskunft sieht, noch sind sonst im Verfahren Zweifel an der Vollständigkeit aufgekommen. Aus der nicht näher konkretisierten Anmerkung, dass die erteilte Auskunft nicht vollständig sei, kann keine Unzulänglichkeit der Auskunft abgeleitet werden. Aus diesen Gründen hat die belangte Behörde zu Recht die Beschwerde in Spruchpunkt
  4. des angefochtenen Bescheides (teilweise) abgewiesen und war auch die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W287.2242238.1.00

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