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{'item': 'W287 2280832-1'}

Obsah (7)Art. 133§ 7Art. 130§ 32§ 33§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2024 GeschäftszahlW287 2280832-1 Spruch, W287 2280832-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit verfahrenseinleitendem Schriftsatz vom 01.03.2022, eingelangt am 08.03.2022, beantragte der Beschwerdeführer, dass die Datenschutzbehörde (in weiterer Folge „DSB“ oder „belangte Behörde“) eine Verletzung seiner Rechte nach der DSGVO durch die XXXX (im Folgenden „mitbeteiligte Partei“) feststellen möge. Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die mitbeteiligte Partei seine Daten im Rahmen von Gläubigerschutzdatenbanken trotz des im Jahr 2014 rechtskräftig abgeschlossenen Insolvenzverfahrens und trotz der letzten Ratenzahlung im November 2021 verarbeite.
  2. Mit verfahrenseinleitendem Schriftsatz vom 01.03.2022, eingelangt am 08.03.2022, beantragte der Beschwerdeführer, dass die Datenschutzbehörde (in weiterer Folge „DSB“ oder „belangte Behörde“) eine Verletzung seiner Rechte nach der DSGVO durch die römisch 40 (im Folgenden „mitbeteiligte Partei“) feststellen möge. Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die mitbeteiligte Partei seine Daten im Rahmen von Gläubigerschutzdatenbanken trotz des im Jahr 2014 rechtskräftig abgeschlossenen Insolvenzverfahrens und trotz der letzten Ratenzahlung im November 2021 verarbeite.
  3. Mit Stellungnahme vom 13.02.2023 führte die mitbeteiligte Partei aus, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2005 einen Antrag auf Ausstellung einer Kreditkarte gestellt, welcher positiv entschieden worden sei. Nach Zahlungsschwierigkeiten Ende 2010 sei der aushaftende Betrag der Kreditkarte Mitte 2011 fällig gestellt und der Beschwerdeführer auf den Eintrag in eine Warnliste und Kleinkreditevidenz (KKE) aufmerksam gemacht worden. Nach Abwicklung eines Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Beschwerdeführers sei eine Quotenzahlung in Höhe von 15% in sieben gleich großen Raten vereinbart worden. Mit Oktober 2021 sei die letzte Rate erfüllt worden. Dies sei jedoch mit einer Abschreibung von 85% der Gesamtforderung einhergegangen. Die angeführten Umstände im vorliegenden Fall hätten zu dem Ergebnis geführt, dass eine Speicherung der Daten für den Gläubigerschutz nach wie vor notwendig und zulässig sei.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.03.2023 zu GZ XXXX wies die DSB die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers ab und führte zusammengefasst aus, dass eine Bewertung der berechtigten Interessen der Verfahrensparteien zu erfolgen habe. Im Rahmen der Interessenabwägung iSd. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO müsse die Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich sein und dürften die Grundrechte bzw. Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen. Es sei zu berücksichtigen, dass es sich um eine Forderung in nicht unbeachtlicher Höher handle und die Quote vor knapp zwei Jahren beglichen worden sei. Nicht zu verkennen sei jedoch auf der anderen Seite, dass dem Beschwerdeführer ein wirtschaftliches Vorankommen verunmöglicht werde und auch ein Wohnungswechsel praktisch nicht möglich sei. Insgesamt würden die Interessen der mitbeteiligten Partei bzw. Dritter, die durch Warnlisten geschützt werden, jedoch die Interessen des Beschwerdeführers überwiegen. Dabei dürfe nicht übersehen werden, dass eine Quote von 15% eine Abschreibung von 85% bedeute. Historische Zahlungsdaten würden nach wie vor eine wesentliche Grundlage für Bonitätsbeurteilungen darstellen. Hinsichtlich der Frage, wie lange solche Daten gespeichert werden dürften, sei auf rechtliche Bestimmungen abzustellen, die dem Gläubigerschutz dienen.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.03.2023 zu GZ römisch 40 wies die DSB die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers ab und führte zusammengefasst aus, dass eine Bewertung der berechtigten Interessen der Verfahrensparteien zu erfolgen habe. Im Rahmen der Interessenabwägung iSd. Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO müsse die Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich sein und dürften die Grundrechte bzw. Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen. Es sei zu berücksichtigen, dass es sich um eine Forderung in nicht unbeachtlicher Höher handle und die Quote vor knapp zwei Jahren beglichen worden sei. Nicht zu verkennen sei jedoch auf der anderen Seite, dass dem Beschwerdeführer ein wirtschaftliches Vorankommen verunmöglicht werde und auch ein Wohnungswechsel praktisch nicht möglich sei. Insgesamt würden die Interessen der mitbeteiligten Partei bzw. Dritter, die durch Warnlisten geschützt werden, jedoch die Interessen des Beschwerdeführers überwiegen. Dabei dürfe nicht übersehen werden, dass eine Quote von 15% eine Abschreibung von 85% bedeute. Historische Zahlungsdaten würden nach wie vor eine wesentliche Grundlage für Bonitätsbeurteilungen darstellen. Hinsichtlich der Frage, wie lange solche Daten gespeichert werden dürften, sei auf rechtliche Bestimmungen abzustellen, die dem Gläubigerschutz dienen.
  6. Dem Beschwerdeführer wurde der Bescheid der belangten Behörde am 17.03.2023 per Email zugestellt. Mit Schreiben vom 15.04.2023, bei der belangten Behörde per Email am 16.04.2023 eingebracht, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Bescheid.
  7. Mit Schreiben vom 08.11.2023 legte die DSB dem Bundesverwaltungsgericht die Bescheidbeschwerde unter Anschluss des Aktes vor, verwies auf die verspätete Beschwerdeerhebung und beantragte die Zurückweisung, in eventu eine abweisende Entscheidung in der Sache.
  8. In einer darauffolgenden Stellungnahme vom 24.11.2023 brachte der Beschwerdeführer vor, dass die DSB im Verfahren selbst „bis heute keine einzige Frist eingehalten habe“. Er führte aus, dass seine Server für Wartungszwecke nicht online gewesen seien und es daher zu einer Terminversäumnis gekommen sein dürfte. Er beantragte „vorsorglich“ eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand „nach § 46 Verwaltungsgerichtshofgesetz“.
  9. In einer darauffolgenden Stellungnahme vom 24.11.2023 brachte der Beschwerdeführer vor, dass die DSB im Verfahren selbst „bis heute keine einzige Frist eingehalten habe“. Er führte aus, dass seine Server für Wartungszwecke nicht online gewesen seien und es daher zu einer Terminversäumnis gekommen sein dürfte. Er beantragte „vorsorglich“ eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand „nach Paragraph 46, Verwaltungsgerichtshofgesetz“.
  10. Von der vom Gericht mit Schreiben vom 14.12.2023 eingeräumten Möglichkeit der Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt machte der Beschwerdeführer nicht Gebrauch und ließ die Frist ungenutzt verstreichen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 01.03.2022 Beschwerde an die belangte Behörde. Die belangte Behörde wies die Datenschutzbeschwerde mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.03.2023 ab. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17.03.2023 per Email zugestellt. Am 16.04.2023 brachte der Beschwerdeführer die gegenständliche Bescheidbeschwerde per E-Mail bei der Datenschutzbehörde ein. Mit Stellungnahme vom 24.11.2023 führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Server für Wartungszwecke nicht online gewesen seien und es daher zu einer Terminversäumnis gekommen sein dürfte. Er beantragte „vorsorglich“ eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand „nach § 46 Verwaltungsgerichtshofgesetz“.Mit Stellungnahme vom 24.11.2023 führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Server für Wartungszwecke nicht online gewesen seien und es daher zu einer Terminversäumnis gekommen sein dürfte. Er beantragte „vorsorglich“ eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand „nach Paragraph 46, Verwaltungsgerichtshofgesetz“. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 24.11.2023 wurde mit Entscheidung vom heutigen Tag nicht Folge gegeben (W287 2280832-2).
  12. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt.
  13. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt mit dem Tag der Zustellung zu laufen.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Sie beginnt mit dem Tag der Zustellung zu laufen.

§ 32Abs.

2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

§ 33Abs.

1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Paragraph 33, Absatz eins, AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Im konkreten Fall wurde dem Beschwerdeführer der Bescheid am 17.03.2023 per Email zugestellt. Die vierwöchige Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde begann daher mit diesem Tage zu laufen und endete mit Ablauf des 14.04.2023. Da die Beschwerde erst am 16.04.2023 per Email bei der belangten Behörde eingebracht wurde, war sie verspätet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Die (nicht beantragte) Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich unterbleiben, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint und eine weitere Klärung weder notwendig noch zu erwarten ist. Dass die Beschwerde verspätet eingebracht wurde, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, sondern vielmehr im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingeräumt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W287.2280832.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.