RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2024 GeschäftszahlW287 2280832-2 Spruch, W287 2280832-2/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr.
Art. 133Abs.
4 B-VG unzulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit verfahrenseinleitendem Schriftsatz vom 01.03.2022, eingelangt am 08.03.2022, beantragte der Antragsteller, dass die Datenschutzbehörde (in weiterer Folge „DSB“ oder „belangte Behörde“) eine Verletzung seiner Rechte nach der DSGVO durch XXXX (im Folgenden „mitbeteiligte Partei“) feststellen möge. Begründend führte der Antragsteller zusammengefasst aus, dass die mitbeteiligte Partei seine Daten im Rahmen von Gläubigerschutzdatenbanken trotz des im Jahr 2014 rechtskräftig abgeschlossenen Insolvenzverfahrens und trotz der letzten Ratenzahlung im November 2021 verarbeite.
- Mit verfahrenseinleitendem Schriftsatz vom 01.03.2022, eingelangt am 08.03.2022, beantragte der Antragsteller, dass die Datenschutzbehörde (in weiterer Folge „DSB“ oder „belangte Behörde“) eine Verletzung seiner Rechte nach der DSGVO durch römisch 40 (im Folgenden „mitbeteiligte Partei“) feststellen möge. Begründend führte der Antragsteller zusammengefasst aus, dass die mitbeteiligte Partei seine Daten im Rahmen von Gläubigerschutzdatenbanken trotz des im Jahr 2014 rechtskräftig abgeschlossenen Insolvenzverfahrens und trotz der letzten Ratenzahlung im November 2021 verarbeite.
- Mit Stellungnahme vom 13.02.2023 führte die mitbeteiligte Partei aus, der Antragsteller habe im Jahr 2005 einen Antrag auf Ausstellung einer Kreditkarte gestellt, welcher positiv entschieden worden sei. Nach Zahlungsschwierigkeiten Ende 2010 sei der aushaftende Betrag der Kreditkarte Mitte 2011 fällig gestellt und der Antragsteller auf den Eintrag in eine Warnliste und Kleinkreditevidenz (KKE) aufmerksam gemacht worden. Nach Abwicklung eines Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Antragstellers sei eine Quotenzahlung in Höhe von 15% in sieben gleich großen Raten vereinbart worden. Mit Oktober 2021 sei die letzte Rate erfüllt worden. Dies sei jedoch mit einer Abschreibung von 85% der Gesamtforderung einhergegangen. Die angeführten Umstände im vorliegenden Fall hätten zu dem Ergebnis geführt, dass eine Speicherung der Daten für den Gläubigerschutz nach wie vor notwendig und zulässig sei.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.03.2023 zu GZ XXXX wies die DSB die Datenschutzbeschwerde des Antragstellers ab und führte zusammengefasst aus, dass eine Bewertung der berechtigten Interessen der Verfahrensparteien zu erfolgen habe. Im Rahmen der Interessenabwägung iSd. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO müsse die Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich sein und dürften die Grundrechte bzw. Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen. Es sei zu berücksichtigen, dass es sich um eine Forderung in nicht unbeachtlicher Höher handle und die Quote vor knapp zwei Jahren beglichen worden sei. Nicht zu verkennen sei jedoch auf der anderen Seite, dass dem Antragsteller ein wirtschaftliches Vorankommen verunmöglicht werde und auch ein Wohnungswechsel praktisch nicht möglich sei. Insgesamt würden die Interessen der mitbeteiligten Partei bzw. Dritter, die durch Warnlisten geschützt werden, jedoch die Interessen des Antragstellers überwiegen. Dabei dürfe nicht übersehen werden, dass eine Quote von 15% eine Abschreibung von 85% bedeute. Historische Zahlungsdaten würden nach wie vor eine wesentliche Grundlage für Bonitätsbeurteilungen darstellen. Hinsichtlich der Frage, wie lange solche Daten gespeichert werden dürften, sei auf rechtliche Bestimmungen abzustellen, die dem Gläubigerschutz dienen.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.03.2023 zu GZ römisch 40 wies die DSB die Datenschutzbeschwerde des Antragstellers ab und führte zusammengefasst aus, dass eine Bewertung der berechtigten Interessen der Verfahrensparteien zu erfolgen habe. Im Rahmen der Interessenabwägung iSd. Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO müsse die Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich sein und dürften die Grundrechte bzw. Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen. Es sei zu berücksichtigen, dass es sich um eine Forderung in nicht unbeachtlicher Höher handle und die Quote vor knapp zwei Jahren beglichen worden sei. Nicht zu verkennen sei jedoch auf der anderen Seite, dass dem Antragsteller ein wirtschaftliches Vorankommen verunmöglicht werde und auch ein Wohnungswechsel praktisch nicht möglich sei. Insgesamt würden die Interessen der mitbeteiligten Partei bzw. Dritter, die durch Warnlisten geschützt werden, jedoch die Interessen des Antragstellers überwiegen. Dabei dürfe nicht übersehen werden, dass eine Quote von 15% eine Abschreibung von 85% bedeute. Historische Zahlungsdaten würden nach wie vor eine wesentliche Grundlage für Bonitätsbeurteilungen darstellen. Hinsichtlich der Frage, wie lange solche Daten gespeichert werden dürften, sei auf rechtliche Bestimmungen abzustellen, die dem Gläubigerschutz dienen.
- Dem Antragsteller wurde der Bescheid der belangten Behörde am 17.03.2023 per Email zugestellt. Mit Schreiben vom 15.04.2023, bei der belangten Behörde per Email am 16.04.2023 eingebracht, erhob der Antragsteller Beschwerde gegen diesen Bescheid.
- Mit Schreiben vom 08.11.2023 legte die DSB dem Bundesverwaltungsgericht die Bescheidbeschwerde unter Anschluss des Aktes vor, verwies auf die verspätete Beschwerdeerhebung und beantragte die Zurückweisung, in eventu eine abweisende Entscheidung in der Sache.
- In einer darauffolgenden Stellungnahme vom XXXX brachte der Antragsteller vor, dass die DSB im Verfahren selbst „bis heute keine einzige Frist eingehalten habe“. Er führte aus, dass seine Server für Wartungszwecke nicht online gewesen seien und es daher zu einer Terminversäumnis gekommen sein dürfte. Er beantragte „vorsorglich“ eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand „nach § 46 Verwaltungsgerichtshofgesetz“.
- In einer darauffolgenden Stellungnahme vom römisch 40 brachte der Antragsteller vor, dass die DSB im Verfahren selbst „bis heute keine einzige Frist eingehalten habe“. Er führte aus, dass seine Server für Wartungszwecke nicht online gewesen seien und es daher zu einer Terminversäumnis gekommen sein dürfte. Er beantragte „vorsorglich“ eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand „nach Paragraph 46, Verwaltungsgerichtshofgesetz“.
- Von der vom Gericht mit Schreiben vom 14.12.2023 eingeräumten Möglichkeit der Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt machte der Antragsteller nicht Gebrauch und ließ die Frist ungenutzt verstreichen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Dem Antragsteller wurde der angefochtene Bescheid der belangten Behörde am 17.03.2023 per Email zugestellt. Die Frist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde endete mit Ablauf des 14.04.
- Die mit 15.04.2023 datierte und am 16.04.2023 per E-Mail bei der Datenschutzbehörde eingebrachte Beschwerde war verspätet. Der angefochtene Bescheid erwuchs sohin in Rechtskraft. Am 08.11.2023 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein. Hingewiesen auf die verspätete Beschwerde brachte der Antragsteller mit Stellungnahme vom XXXX Folgendes vor (Rechtschreibung wie im Original):Hingewiesen auf die verspätete Beschwerde brachte der Antragsteller mit Stellungnahme vom römisch 40 Folgendes vor (Rechtschreibung wie im Original): „Im Oben genannten Verfahren habe ich die Stellungnahme der Behörde erhalten und verweise als erstes darauf das von den Behörden bis heute keine einzige Frist eingehalten wurde. Bei meiner Beschwerde die ich per Mail versendet habe dürfte es Tatsächlich zu einer Terminversäumniss gekommen sein da unsere Server für wartungszwecke nicht online waren auch wenn dieses nur geringfügig ist so das ich hier Vorsorglich schon mal den Wiedereinsetzungsantrag nach § 46 Verwaltungsgerichtshofgesetz einbringe. […]“„Im Oben genannten Verfahren habe ich die Stellungnahme der Behörde erhalten und verweise als erstes darauf das von den Behörden bis heute keine einzige Frist eingehalten wurde. Bei meiner Beschwerde die ich per Mail versendet habe dürfte es Tatsächlich zu einer Terminversäumniss gekommen sein da unsere Server für wartungszwecke nicht online waren auch wenn dieses nur geringfügig ist so das ich hier Vorsorglich schon mal den Wiedereinsetzungsantrag nach Paragraph 46, Verwaltungsgerichtshofgesetz einbringe. […]“ Von der vom Gericht mit Schreiben vom 14.12.2023 eingeräumten Möglichkeit der Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt machte der Antragsteller nicht Gebrauch und ließ die Frist ungenutzt verstreichen. Er erstattete kein weiteres Vorbringen zum Grund für die verspätete Einbringung der Beschwerde und legte keine Bescheinigungsmittel vor.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Rechtliche Grundlagen: Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter anderem zu bewilligen, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. § 33 Abs. 3 VwGVG bestimmt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen ist und die versäumte Handlung gleichzeitig nachzuholen ist.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter anderem zu bewilligen, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG bestimmt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen ist und die versäumte Handlung gleichzeitig nachzuholen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass auf § 33 VwGVG die zu § 71 AVG ergangene Judikatur übertragen werden kann (vgl. etwa VwGH 29.07.2021, Ra 2021/05/0096; 03.07.2020, Ra 2019/06/0036, jeweils mwN). Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels vermag nicht die Unzulässigkeit des Rechtsmittels begründen, da für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe der wesentliche Inhalt relevant ist (vgl. VwGH 17.02.2023, Ra 2022/01/0342 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass auf Paragraph 33, VwGVG die zu Paragraph 71, AVG ergangene Judikatur übertragen werden kann vergleiche etwa VwGH 29.07.2021, Ra 2021/05/0096; 03.07.2020, Ra 2019/06/0036, jeweils mwN). Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels vermag nicht die Unzulässigkeit des Rechtsmittels begründen, da für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe der wesentliche Inhalt relevant ist vergleiche VwGH 17.02.2023, Ra 2022/01/0342 mwN). Als Hindernis im Sinne des § 33 Abs. 3 VwGVG ist jenes Ereignis zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat (vgl. etwa VwGH 09.06.2022, Ra 2022/10/0013, mwN). Beruht die Versäumung der Frist auf einem Versehen, hört das Hindernis in jenem Zeitpunkt auf, zu welchem dieses Versehen als solches erkannt werden konnte und musste (vgl. etwa VwGH 12.02.2020, Ra 2020/11/0005, zum insoweit vergleichbaren § 71 Abs. 2 AVG unter Hinweis auf VwGH 22.02.2012, 2012/06/0001, zu § 46 Abs. 3 VwGG, sowie allgemein VwGH 21.2.2019, Ra 2019/08/0030). Von einer solchen „Kenntnis“ ist bereits dann auszugehen, sobald die Partei (bzw. deren Vertreter) die Verspätung „bei gehöriger Aufmerksamkeit“ erkennen konnte und musste (vgl. VwGH 02.05.1995, 95/02/0018). Bei der Einbringung eines fristgebundenen Rechtsmittels per E-Mail reicht es dabei nicht aus, sich auf das Ausbleiben einer Fehlermeldung zu verlassen. Vielmehr ist zum Nachweis des Einlangens des mittels E-Mail eingebrachten Rechtsmittels eine "Übermittlungsbestätigung" anzufordern (VwGH 28.11.2016, Ro 2016/11/001).Als Hindernis im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist jenes Ereignis zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat vergleiche etwa VwGH 09.06.2022, Ra 2022/10/0013, mwN). Beruht die Versäumung der Frist auf einem Versehen, hört das Hindernis in jenem Zeitpunkt auf, zu welchem dieses Versehen als solches erkannt werden konnte und musste vergleiche etwa VwGH 12.02.2020, Ra 2020/11/0005, zum insoweit vergleichbaren Paragraph 71, Absatz 2, AVG unter Hinweis auf VwGH 22.02.2012, 2012/06/0001, zu Paragraph 46, Absatz 3, VwGG, sowie allgemein VwGH 21.2.2019, Ra 2019/08/0030). Von einer solchen „Kenntnis“ ist bereits dann auszugehen, sobald die Partei (bzw. deren Vertreter) die Verspätung „bei gehöriger Aufmerksamkeit“ erkennen konnte und musste vergleiche VwGH 02.05.1995, 95/02/0018). Bei der Einbringung eines fristgebundenen Rechtsmittels per E-Mail reicht es dabei nicht aus, sich auf das Ausbleiben einer Fehlermeldung zu verlassen. Vielmehr ist zum Nachweis des Einlangens des mittels E-Mail eingebrachten Rechtsmittels eine "Übermittlungsbestätigung" anzufordern (VwGH 28.11.2016, Ro 2016/11/001). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist ein Ereignis dann "unabwendbar", wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als "unvorhergesehen" zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwartet werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (vgl. etwa VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214).Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist ein Ereignis dann "unabwendbar", wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als "unvorhergesehen" zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwartet werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist vergleiche etwa VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214). Ein zur Wiedereinsetzung führendes "Ereignis" liegt nur dann vor, wenn es sich um ein Geschehen handelt, das für das Versäumen der Frist kausal war (stRsp VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0119; VwGH 22.04.2015, Ra 2015/12/0016; VwGH 20.09.2007, 2005/09/0173; VwGH
- 1980, 3315/78), dh der Wiedereinsetzungswerber muss dadurch daran gehindert gewesen sein, die Frist einzuhalten (vgl. VwGH
- 1990, 89/03/0254;
- 1990, 99/02/0023;
- 2008, 2008/01/0073). Das Ereignis muss vor Ablauf der versäumten Frist eingetreten sein (vgl. VwGH
- 1990, 90/11/0145;
- 1990, 90/11/0177;
- 2008, 2008/05/0122).Wie der VwGH in stRsp ausgeführt hat (VwGH 26.9.1990, 89/13/0240), ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (VwGH 03.02.2020, Ra 2019/04/0119 mwN; vgl auch VwGH 23.03.2023, Ra 2022/10/0160). Ein zur Wiedereinsetzung führendes "Ereignis" liegt nur dann vor, wenn es sich um ein Geschehen handelt, das für das Versäumen der Frist kausal war (stRsp VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0119; VwGH 22.04.2015, Ra 2015/12/0016; VwGH 20.09.2007, 2005/09/0173; VwGH
- 1980, 3315/78), dh der Wiedereinsetzungswerber muss dadurch daran gehindert gewesen sein, die Frist einzuhalten vergleiche VwGH
- 1990, 89/03/0254;
- 1990, 99/02/0023;
- 2008, 2008/01/0073). Das Ereignis muss vor Ablauf der versäumten Frist eingetreten sein vergleiche VwGH
- 1990, 90/11/0145;
- 1990, 90/11/0177;
- 2008, 2008/05/0122)., Wie der VwGH in stRsp ausgeführt hat (VwGH 26.9.1990, 89/13/0240), ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (VwGH 03.02.2020, Ra 2019/04/0119 mwN; vergleiche auch VwGH 23.03.2023, Ra 2022/10/0160). 3.
- Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: Der dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegende Bescheid wurde dem Antragsteller am 17.03.2023 per E-Mail zugestellt. Ausgehend von einem vierwöchigen Fristenlauf endete die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde mit Ablauf des 14.04.
- Die mit 15.04.2023 datierte Beschwerde des Antragstellers wurde am 16.04.2023 per Email an die belangte Behörde übermittelt. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellte der Antragsteller mit Stellungnahme vom XXXX . In diesem Antrag brachte der Antragsteller vor, dass es zu einer Terminversäumnis gekommen sei, da seine Server für Wartungszwecke nicht online gewesen seien. Aus dem hier gegenständlichen Antrag lässt sich zweifelsfrei das Ziel der Wiedereinsetzung in den Zustand vor Ablauf der Frist für die Erhebung einer Bescheidbeschwerde erkennen, sodass die Bezeichnung als „Wiedereinsetzungsantrag gestützt auf § 46 VwGG konkret nicht schadet.Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellte der Antragsteller mit Stellungnahme vom römisch 40 . In diesem Antrag brachte der Antragsteller vor, dass es zu einer Terminversäumnis gekommen sei, da seine Server für Wartungszwecke nicht online gewesen seien. Aus dem hier gegenständlichen Antrag lässt sich zweifelsfrei das Ziel der Wiedereinsetzung in den Zustand vor Ablauf der Frist für die Erhebung einer Bescheidbeschwerde erkennen, sodass die Bezeichnung als „Wiedereinsetzungsantrag gestützt auf Paragraph 46, VwGG konkret nicht schadet. Zunächst ist festzuhalten, dass ein zur Wiedereinsetzung führendes Ereignis nur dann vorliegt, wenn das Hindernis für die Versäumung der Frist kausal war. Im vorliegenden Fall wurde die Bescheidbeschwerde mit 15.04.2023 datiert und am 16.04.2023 per Email an die belangte Behörde übermittelt. Daraus ergibt sich, dass die Bescheidbeschwerde überhaupt erst nach Fristablauf verfasst bzw. fertiggestellt wurde und daher bereits die erstmalige Übermittlung nach Fristablauf stattgefunden haben musste. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher bereits mangels Kausalität des behaupteten Hindernisses für die Versäumung der Beschwerdefrist nicht Folge zu geben. Der Antragsteller legte zudem nicht dar, warum die Server-Wartungsarbeiten für ihn unvorhersehbar bzw. unabwendbar gewesen sein sollen, wann ihm diese zur Kenntnis gelangt sind und weshalb sie ihn an der rechtzeitigen Absendung der Bescheidbeschwerde gehindert haben. Im Sinne der oben zitierten Judikatur hat der Antragsteller durch sein Vorbringen selbst den Rahmen der vorzunehmenden Prüfung abgesteckt. Wartungsarbeiten an Servern, die in der Regel geplantermaßen stattfinden, begründen nach allgemeiner Lebenserfahrung keinen unabwendbaren oder unvorhersehbaren Umstand. Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte der Antragsteller bereits im Vorfeld entsprechende Vorkehrungen treffen können und eine andere Form der Einbringung seines Antrages wählen können. Jedenfalls aber hätte dem Antragsteller nach Versenden des Emails auffallen müssen, dass ein Serverproblem vorliegt und versendete Emails möglicherweise den Empfänger nicht erreicht haben. Es wäre dem Antragsteller zuzumuten gewesen, eine Empfangsbestätigung von der belangten Behörde einzuholen bzw. nachzufragen. Insofern hätte das Problem aller Wahrscheinlichkeit nach noch an dem betreffenden Wochenende im April 2023, an welchem die Bescheidbeschwerde verschickt wurde, spätestens aber wenige Tage danach, als Hindernis der Zustellung erkannt werden können, weshalb davon auszugehen ist, dass die zweiwöchige Frist zur Erhebung eines Antrages iSd § 33 VwGVG bereits zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen hatte. Der erst am XXXX gestellte Wiedereinsetzungsantrag ist daher sowohl verspätet als auch inhaltlich unbegründet, zumal dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entnommen werden kann, dass es sich bei den Server-Wartungsarbeiten um ein unabwendbares oder unvorhersehbares Hindernis iSd § 33 VwGVG handelte.Wartungsarbeiten an Servern, die in der Regel geplantermaßen stattfinden, begründen nach allgemeiner Lebenserfahrung keinen unabwendbaren oder unvorhersehbaren Umstand. Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte der Antragsteller bereits im Vorfeld entsprechende Vorkehrungen treffen können und eine andere Form der Einbringung seines Antrages wählen können. Jedenfalls aber hätte dem Antragsteller nach Versenden des Emails auffallen müssen, dass ein Serverproblem vorliegt und versendete Emails möglicherweise den Empfänger nicht erreicht haben. Es wäre dem Antragsteller zuzumuten gewesen, eine Empfangsbestätigung von der belangten Behörde einzuholen bzw. nachzufragen. Insofern hätte das Problem aller Wahrscheinlichkeit nach noch an dem betreffenden Wochenende im April 2023, an welchem die Bescheidbeschwerde verschickt wurde, spätestens aber wenige Tage danach, als Hindernis der Zustellung erkannt werden können, weshalb davon auszugehen ist, dass die zweiwöchige Frist zur Erhebung eines Antrages iSd Paragraph 33, VwGVG bereits zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen hatte. Der erst am römisch 40 gestellte Wiedereinsetzungsantrag ist daher sowohl verspätet als auch inhaltlich unbegründet, zumal dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entnommen werden kann, dass es sich bei den Server-Wartungsarbeiten um ein unabwendbares oder unvorhersehbares Hindernis iSd Paragraph 33, VwGVG handelte. 3.
- Ergebnis: Insgesamt waren die vom Antragsteller vorgebrachten Wartungsarbeiten am Server nicht kausal für die Versäumung der Beschwerdefrist, zumal der Antragsteller die Beschwerde erst nach Fristablauf verfasst haben musste. Andererseits sind Wartungsarbeiten an Servern nach allgemeiner Lebenserfahrung auch weder unvorhergesehen noch unabwendbar. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts wäre dem Antragsteller die Einhaltung der Frist zur Erhebung der Bescheidbeschwerde bei Berücksichtigung der Gegebenheiten (zB. durch Wahl einer anderen Einbringungsform) ohne weiteres möglich gewesen. Jedenfalls aber hätte er die verspätete Einbringung der Beschwerde bereits viel früher bemerken müssen und hätte zu diesem Zeitpunkt einen Wiedereinsetzungsantrag stellen müssen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Die (nicht beantragte) Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich unterbleiben, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint und eine weitere Klärung weder notwendig noch zu erwarten ist. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung wurden zudem keine Bescheinigungsmittel angeschlossen, sondern es wurde nur unsubstantiiert auf Serverprobleme verwiesen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W287.2280832.2.00