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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2024 GeschäftszahlW293 2272421-2 Spruch, W293 2272421-2/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 12.12.2017 im Krankenstand. Das beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichtete Personalamt (in der Folge: belangte Behörde) leitete ein amtswegiges Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß § 14 BDG 1979 ein. In den Jahren 2018, 2019 und 2020 erfolgten ärztliche Untersuchungen durch die Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge: PVA).
  2. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 12.12.2017 im Krankenstand. Das beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichtete Personalamt (in der Folge: belangte Behörde) leitete ein amtswegiges Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß Paragraph 14, BDG 1979 ein. In den Jahren 2018, 2019 und 2020 erfolgten ärztliche Untersuchungen durch die Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge: PVA).
  3. Mit Schreiben vom 18.11.2020 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er nach den der belangten Behörde vorliegenden Unterlagen dauernd dienstunfähig iSd § 14 BDG 1979 sei und daher seine Versetzung in den Ruhestand zum nächstmöglichen Termin in Aussicht genommen werde.
  4. Mit Schreiben vom 18.11.2020 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er nach den der belangten Behörde vorliegenden Unterlagen dauernd dienstunfähig iSd Paragraph 14, BDG 1979 sei und daher seine Versetzung in den Ruhestand zum nächstmöglichen Termin in Aussicht genommen werde.
  5. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.11.2020 Stellung. Inhaltlich führte er im Wesentlichen an, sich seit 2012 im Postarbeitsmarkt zu befinden und nicht einen Arbeitsplatz als Sachbearbeiter/administrativer Dienst mit dem Code 401 innezuhaben, wie von der belangten Behörde angeführt worden sei. Seit acht Jahren sei er für eine verantwortungsvolle Position von der belangten Behörde nicht mehr herangezogen worden. Er denke schon, dass er noch einen Arbeitsplatz verantwortungsvoll ausfüllen könne, jedoch werde ihm ein solcher von Seiten der belangten Behörde nicht angeboten. Im Anschluss gab er an, dass er – da er in zwei Jahren in den Ruhestand übertreten könne – sich über ein Angebot (Sabbatical) sehr freuen würde.
  6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1, 2 und 4 BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit 12.12.2017 im Krankenstand. Nach der letztaktuellen zusammenfassenden Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 10.09.2020, die anhand der vorliegenden ärztlichen Aussagen erstellt worden sei, könne der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben auf seinem zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatz Sachbearbeiter/administrativer Dienst, Code 0401, nicht mehr erfüllen, weil ihm verantwortungsvolle (schwierige) Tätigkeiten mit sehr guter Auffassungsgabe und sehr guter Konzentrationsfähigkeit unter überdurchschnittlichem Zeitdruck nicht mehr möglich seien. Ein anderer, seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechender gleichwertiger Arbeitsplatz, den er auf Grund seines Gesundheitszustandes besorgen könne, könne ihm im Bereich der Dienstbehörde nicht zur Verfügung gestellt werden.
  7. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 14, Absatz eins, 2 und 4 BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit 12.12.2017 im Krankenstand. Nach der letztaktuellen zusammenfassenden Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 10.09.2020, die anhand der vorliegenden ärztlichen Aussagen erstellt worden sei, könne der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben auf seinem zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatz Sachbearbeiter/administrativer Dienst, Code 0401, nicht mehr erfüllen, weil ihm verantwortungsvolle (schwierige) Tätigkeiten mit sehr guter Auffassungsgabe und sehr guter Konzentrationsfähigkeit unter überdurchschnittlichem Zeitdruck nicht mehr möglich seien. Ein anderer, seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechender gleichwertiger Arbeitsplatz, den er auf Grund seines Gesundheitszustandes besorgen könne, könne ihm im Bereich der Dienstbehörde nicht zur Verfügung gestellt werden. Trotz durchgeführter Therapie sei es gegenüber dem Vorgutachten zu keiner Änderung des Gesundheitszustandes gekommen. Laut chefärztlicher Stellungnahme vom 10.09.2020 sei eine leistungskalkülrelevante Besserung im Hinblick auf die Dienstfähigkeit nur mit geringer Wahrscheinlichkeit möglich. Nachdem sich der Beschwerdeführer bereits seit 12.12.2017 in Krankenstand befinde und seit dem Vorgutachten vom 17.05.2019 keine Änderung eingetreten sei, sei eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess als nicht realistisch anzusehen.
  8. Dagegen erhob der unvertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Nach Anführung von Geschäftszahl und Datum der Übernahme des Bescheides führte er an, er möchte mit den folgenden Argumenten dagegen Einspruch erheben: Er befinde sich schon seit zwölf Jahren im Postarbeitsmarkt. Die österreichische Post AG habe es nicht geschafft, ihn in Beschäftigung zu bringen. Er verstehe nicht, für welchen Arbeitsplatz er aus gesundheitlichen Gründen nicht geeignet sein solle. Seit 2017 sei ihm kein Arbeitsplatz zugewiesen worden.
  9. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt mit Schreiben vom 21.12.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: 1.
  11. Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Ihm war zuletzt ein Arbeitsplatz Sachbearbeiter/administrativer Dienst, Code 0401 zugeteilt. 1.
  12. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 12.12.2017 im Krankenstand. In den Jahren 2019 sowie 2020 fanden jeweils Untersuchungen durch die PVA zur Beurteilung der Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers statt. Der chefärztlichen Stellungnahme vom 10.09.2020 zum Antrag auf Dienstunfähigkeit sind folgende Angaben zu entnehmen: Hauptdiagnose: mittelgradige Herzmuskelschwäche bei koronarer Herzkrankheit mit 2-fach Stentimplantation 2018 Nebendiagnosen: behandelte schlafbezogene Atmungsstörung; Ein- und Durchschlafstörung mit vermehrter Tagesmüdigkeit (teilweise remittiert); insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ II mit PolyneuropathieNebendiagnosen: behandelte schlafbezogene Atmungsstörung; Ein- und Durchschlafstörung mit vermehrter Tagesmüdigkeit (teilweise remittiert); insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ römisch zwei mit Polyneuropathie Gemäß ärztlichem Gesamtgutachten vom 05.08.2020 ist eine Leistungskalkül relevante Besserung im Hinblick auf die Dienstfähigkeit nicht ausgeschlossen, die Wahrscheinlichkeit der Besserung ist gering. Eine Nachuntersuchung wird nicht empfohlen. Aus internistischer Sicht wird im Gutachten eine Besserbarkeit beschrieben, bei Polymorbidität ist jedoch die Wahrscheinlichkeit für eine kalkülsrelevante Besserung gering. Darüber hinaus ist aus psychischer Sicht keine wesentliche Besserung zu erwarten, sodass in der Gesamtschau keine Nachuntersuchung erforderlich ist. Dem ärztlichen Gutachten von XXXX , Facharzt für Psychiatrie, ist folgende ärztliche Beurteilung zu entnehmen: „Klinisch psychiatrisch zeigt der Pat. im Wesentlichen einen unauffälligen psychopathologischen Befund. Im Vergleich zum VGA zeigt sich lediglich eine leichte Besserungstendenz betreffend die Schlafstörungen, da der Pat. die CPAP-Maske regelm. verwendet. Die Nacht ist aber trotzdem mehrfach unterbrochen, die Tagesmüdigkeit hat aber etwas abgenommen. Weiters werden vermehrt Beschwerden einer Polyneuropathie berichtet. Im Wesentlichen ist der Pat. weiterhin laut Kalkül einsetzbar.“Dem ärztlichen Gutachten von römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie, ist folgende ärztliche Beurteilung zu entnehmen: „Klinisch psychiatrisch zeigt der Pat. im Wesentlichen einen unauffälligen psychopathologischen Befund. Im Vergleich zum VGA zeigt sich lediglich eine leichte Besserungstendenz betreffend die Schlafstörungen, da der Pat. die CPAP-Maske regelm. verwendet. Die Nacht ist aber trotzdem mehrfach unterbrochen, die Tagesmüdigkeit hat aber etwas abgenommen. Weiters werden vermehrt Beschwerden einer Polyneuropathie berichtet. Im Wesentlichen ist der Pat. weiterhin laut Kalkül einsetzbar.“ Dem ärztlichen Gutachten von XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, ist folgende ärztliche Beurteilung zu entnehmen: „Herr XXXX präsentiert sich in normalem Allgemeinzustand, adipös, kardiorespiratorisch kompensiert. Bezüglich der bekannten KHK mit Herzinsuffizienz bestätigt sich im MRT 06/2020 die vorbekannte mittelgradige reduzierte Pumpfunktion. Die Herzinsuffizienztherapie wurde optimiert (Beginn Entresto). Bei bekannter COPD wird in der Lungenfunktion 06/2002 eine periphere Obstruktion beschrieben. Das obstruktive Schlafapnoesyndrom wurde zwischenzeitlich auf eine CPAP Therapie eingestellt, Herr XXXX berichtet über eine Besserung der Tagesmüdigkeit. Der Diabetes mellitus wird mit Insulin behandelt, Hypos wurden verneint. Unter Berücksichtigung des psychiatrischen FGA sind Tätigkeiten lt. LK zumutbar.“Dem ärztlichen Gutachten von römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, ist folgende ärztliche Beurteilung zu entnehmen: „Herr römisch 40 präsentiert sich in normalem Allgemeinzustand, adipös, kardiorespiratorisch kompensiert. Bezüglich der bekannten KHK mit Herzinsuffizienz bestätigt sich im MRT 06 aus 2020, die vorbekannte mittelgradige reduzierte Pumpfunktion. Die Herzinsuffizienztherapie wurde optimiert (Beginn Entresto). Bei bekannter COPD wird in der Lungenfunktion 06 aus 2002, eine periphere Obstruktion beschrieben. Das obstruktive Schlafapnoesyndrom wurde zwischenzeitlich auf eine CPAP Therapie eingestellt, Herr römisch 40 berichtet über eine Besserung der Tagesmüdigkeit. Der Diabetes mellitus wird mit Insulin behandelt, Hypos wurden verneint. Unter Berücksichtigung des psychiatrischen FGA sind Tätigkeiten lt. LK zumutbar.“ 1.
  13. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde der Beschwerdeführer von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. Dem Bescheid können keine Angaben dazu entnommen werden, welche Aufgaben und Tätigkeiten mit dem dem Beschwerdeführer zugewiesenen Arbeitsplatz verbunden sind. Dem im Akt einliegenden Anforderungsprofil eines Sachbearbeiters/administrativer Dienst (PT4), Code 0401, können die auf diesem Arbeitsplatz notwendigen geistigen und körperlichen Erfordernisse entnommen werden. Eine Arbeitsplatzbeschreibung liegt nicht vor. Eine Sekundärprüfung in der Form, dass die belangte Behörde grundsätzlich alle Tätigkeiten der betreffenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der obersten Dienstbehörde angeführt und angegeben hätte, ob der Beschwerdeführer auf Grund der festgestellten Restarbeitsfähigkeit imstande ist, diese Tätigkeiten auszuüben, hat nicht stattgefunden.
  14. Beweiswürdigung: Sämtliche Feststellungen konnten unmittelbar aus dem Akt gewonnen werden. Im Akt einliegend finden sich unter anderem ein Schreiben der belangten Behörde vom 30.11.2018, mit dem der Beschwerdeführer über die Einleitung eines amtswegigen Ruhestandsversetzungsverfahrens informiert wurde, dazu die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12.12.
  15. Einliegend sind weiters ein ärztliches Gesamtgutachten zum Antrag auf Dienstunfähigkeit vom 22.10.2018 samt weiterer ärztlicher Gutachten und Befunde, weiters hinsichtlich neuerlicher Untersuchungen durch die PVA eine chefärztliche Stellungnahme vom 10.09.2020 samt diesbezüglicher ärztlicher Gutachten. Diesen Gutachten können die oben angeführten ärztlichen Beurteilungen entnommen werden. Die Angaben zum verfahrensgegenständlichen Bescheid sind diesem zu entnehmen. Im Verfahrensakt finden sich keine Arbeitsplatzbeschreibung sowie auch keinerlei nähere Angaben zu etwaigen Verweisarbeitsplätzen.
  16. Rechtliche Beurteilung: 3.
  17. Das Bundesverwaltungsgericht hat gemäß § 135a Abs. 2 BDG 1979 unter anderem in Angelegenheiten des § 14 BDG 1979 durch Senat zu entscheiden, wenn eine Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist.3.
  18. Das Bundesverwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 135 a, Absatz 2, BDG 1979 unter anderem in Angelegenheiten des Paragraph 14, BDG 1979 durch Senat zu entscheiden, wenn eine Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist. Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung 3.
  19. § 14 Abs. 1 BDG 1979 normiert als Voraussetzung für die amtswegige Ruhestandsversetzung die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Unter Dienstunfähigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die durch körperliche oder geistige Unzulänglichkeit bedingte Unfähigkeit des Beamten zu verstehen, den Dienstobliegenheiten ordnungsgemäß nachzukommen; vernünftigerweise kann darunter nicht die Unfähigkeit zu jeglicher Dienstverrichtung, sondern nur die Unfähigkeit des Beamten, seine ihm aufgrund seiner dienstrechtlichen Stellung zukommenden Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, verstanden werden. Unter „Dienstunfähigkeit“ ist alles zu verstehen, was die Eignung des Beamten zur Versehung des Dienstes aufhebt, also nicht nur Gesundheitsstörungen, sondern auch habituelle Charaktereigenschaften und geistige Mängel, welche die ordnungsgemäße Führung der dem Beamten übertragenen Geschäfte ausschließen (vgl. VwGH 19.03.2003, 2002/12/0301; ErläutRV 11 BlgNR
  20. GP, 80).3.
  21. Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 normiert als Voraussetzung für die amtswegige Ruhestandsversetzung die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Unter Dienstunfähigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die durch körperliche oder geistige Unzulänglichkeit bedingte Unfähigkeit des Beamten zu verstehen, den Dienstobliegenheiten ordnungsgemäß nachzukommen; vernünftigerweise kann darunter nicht die Unfähigkeit zu jeglicher Dienstverrichtung, sondern nur die Unfähigkeit des Beamten, seine ihm aufgrund seiner dienstrechtlichen Stellung zukommenden Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, verstanden werden. Unter „Dienstunfähigkeit“ ist alles zu verstehen, was die Eignung des Beamten zur Versehung des Dienstes aufhebt, also nicht nur Gesundheitsstörungen, sondern auch habituelle Charaktereigenschaften und geistige Mängel, welche die ordnungsgemäße Führung der dem Beamten übertragenen Geschäfte ausschließen vergleiche VwGH 19.03.2003, 2002/12/0301; ErläutRV 11 BlgNR
  22. GP, 80). 3.
  23. Um eine Versetzung in den Ruhestand zu rechtfertigen, muss die Dienstunfähigkeit auf Dauer, also für einen nicht absehbaren Zeitraum, vorliegen (vgl. VwGH 23.02.2007, 2004/12/0116). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit nur dann verneint werden darf, wenn in den Prognosen der medizinischen Gutachter auch jener absehbare Zeitraum umschrieben wird, innerhalb dessen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit am aktuellen Arbeitsplatz erwartet werden kann (vgl. VwGH 22.02.2011, 2010/12/0035). 3.
  24. Um eine Versetzung in den Ruhestand zu rechtfertigen, muss die Dienstunfähigkeit auf Dauer, also für einen nicht absehbaren Zeitraum, vorliegen vergleiche VwGH 23.02.2007, 2004/12/0116). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit nur dann verneint werden darf, wenn in den Prognosen der medizinischen Gutachter auch jener absehbare Zeitraum umschrieben wird, innerhalb dessen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit am aktuellen Arbeitsplatz erwartet werden kann vergleiche VwGH 22.02.2011, 2010/12/0035). 3.
  25. Dabei ist die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten zunächst in Ansehung seines aktuellen beziehungsweise des zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstunfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes in diesem Sinne zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs. 3 BDG 1979 in Betracht kommt (VwGH 23.06.2014, 2010/12/0209 mit Verweis auf VwGH 14.10.2009, 2008/12/0212 mwN).3.
  26. Dabei ist die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten zunächst in Ansehung seines aktuellen beziehungsweise des zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstunfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes in diesem Sinne zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979 in Betracht kommt (VwGH 23.06.2014, 2010/12/0209 mit Verweis auf VwGH 14.10.2009, 2008/12/0212 mwN). 3.
  27. Im Rahmen der Sekundärprüfung spielt unter anderem die gesundheitliche Verfassung des Beamten und die Gleichwertigkeit des Verweisungsarbeitsplatzes eine Rolle. Dabei sind grundsätzlich alle Tätigkeiten der betreffenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der jeweils obersten Dienstbehörde anzuführen und anzugeben, ob der Beamte auf Grund der festgestellten Restarbeitsfähigkeit imstande ist, diese Tätigkeiten auszuüben. Von dieser Verpflichtung könnte die Dienstbehörde dann entbunden sein, wenn entweder überhaupt keine Restarbeitsfähigkeit des Beamten besteht oder dargelegt wird, dass überhaupt keine Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe frei sind, beziehungsweise, dass sämtliche freien Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe der bisherigen Verwendung nicht gleichwertig oder aber nicht im Sinne des § 14 Abs. 2 BDG 1979 zumutbar sind (vgl. VwGH 30.03.2021, Ra 2020/12/0019).3.
  28. Im Rahmen der Sekundärprüfung spielt unter anderem die gesundheitliche Verfassung des Beamten und die Gleichwertigkeit des Verweisungsarbeitsplatzes eine Rolle. Dabei sind grundsätzlich alle Tätigkeiten der betreffenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der jeweils obersten Dienstbehörde anzuführen und anzugeben, ob der Beamte auf Grund der festgestellten Restarbeitsfähigkeit imstande ist, diese Tätigkeiten auszuüben. Von dieser Verpflichtung könnte die Dienstbehörde dann entbunden sein, wenn entweder überhaupt keine Restarbeitsfähigkeit des Beamten besteht oder dargelegt wird, dass überhaupt keine Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe frei sind, beziehungsweise, dass sämtliche freien Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe der bisherigen Verwendung nicht gleichwertig oder aber nicht im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, BDG 1979 zumutbar sind vergleiche VwGH 30.03.2021, Ra 2020/12/0019). 3.
  29. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
  30. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  31. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.
  32. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
  33. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  34. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Der VwGH hat sich beginnend mit seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: ● Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. ● Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I 51/2012, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012,, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Nach der Rechtsprechung des VwGH (beginnend mit VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzlich meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Nach der Rechtsprechung des VwGH (beginnend mit VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzlich meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Bescheide, die bloß in der Begründung dürftig sind, rechtfertigen hingegen keine Zurückverweisung der Sache, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung zu vervollständigen sind (siehe u.a. VwGH 06.04.2016, Ra 2015/08/0071). 3.
  35. Für den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes: Im gegenständlichen Fall erweist sich der bekämpfte Bescheid schon auf Ebene der Primärprüfung als mangelhaft. Die belangte Behörde hat keinerlei Feststellungen zu den dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers auf seinem zuletzt innegehabten Arbeitsplatz getroffen. Es fehlen sämtliche Feststellungen über die mit dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers verbundenen dienstlichen Aufgaben. Das der PVA zur Verfügung gestellte Anforderungsprofil enthält diesbezüglich keine Angaben, sondern nur die für die ordnungsgemäße Verrichtung des Dienstes auf dem Arbeitsplatz 04010 „Sachbearbeiter/administrativer Dienst“ notwendigen geistigen und körperlichen Erfordernisse. Die belangte Behörde hätte im Ermittlungsverfahren konkrete Feststellungen über die Aufgaben auf dem vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübten Arbeitsplatz treffen müssen. Nachdem derartige Ermittlungen unterblieben sind, liegt ein unvollständiger bzw. ergänzungsbedürftiger Sachverhalt vor (siehe dazu u.a. VwGH 04.09.2012, 2012/12/0031). An dieser Stelle sei auch angemerkt, dass sich – anders als von der belangten Behörde angeführt – aus den vorliegenden, jedoch schon mehrere Jahre alten chefärztlichen Stellungnahmen nicht zweifelsfrei eine Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf seinen zuletzt ausgeübten Arbeitsplatz ergibt. So ist der chefärztlichen Stellungnahme vom 10.09.2020 zu entnehmen, dass eine Leistungskalkül relevante Besserung in Hinblick auf die Dienstfähigkeit nicht ausgeschlossen sei, wenngleich die Wahrscheinlichkeit der Besserung im Jahr 2020 als gering beurteilt wurde. Sowohl dem internistischen als auch dem psychiatrischen Gutachten ist im Punkt „ärztliche Beurteilung“ im Übrigen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer (zumindest im Wesentlichen) weiterhin laut Kalkül einsetzbar sei. Wenn die belangte Behörde sodann aufgrund dieser Ermittlungen zum Ergebnis gekommen wäre, dass der Beschwerdeführer in Ansehung dieses Arbeitsplatzes nicht mehr dienstfähig ist, hätte sie im Rahmen der Sekundärprüfung Verweisarbeitsplätze zu prüfen. Dabei wären die in Betracht kommenden Arbeitsplätze so zu beschreiben gewesen, dass die konkreten, damit verbundenen Aufgaben und Anforderungsprofile sichtbar werden. Weder dem Bescheid noch dem gesamten vorgelegten Verwaltungsakt können jedoch konkrete Verweisarbeitsplätze entnommen werden. Der bekämpfte Bescheid erweist sich auch im Hinblick auf diese Sekundärprüfung als mangelhaft. Ihm kann dazu nur die pauschale Aussage entnommen werden, dass ein anderer, der dienstrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers gleichwertiger Arbeitsplatz, den er auf Grund seines Gesundheitszustandes besorgen könnte, im Bereich der Dienstbehörde nicht zur Verfügung gestellt werden könne. Es werden jedoch keine Verweisarbeitsplätze mitsamt der damit verbundenen Aufgaben und Tätigkeiten angeführt und finden sich dazu auch im gesamten Verfahrensakt keine Unterlagen. Somit sind hinsichtlich der Sekundärprüfung keinerlei Ermittlungsschritte ersichtlich, wonach die Dienstbehörde eine nachvollziehbare Prüfung im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs durchgeführt hätte. Der angefochtene Bescheid erweist sich somit auch hinsichtlich der Feststellungen zur (Nicht)Verfügbarkeit eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes als nicht tragfähig. Vielmehr hat die belangte Behörde im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs den Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt. 3.
  36. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme in einer mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist nicht ersichtlich, zumal es sich bei den in Rede stehenden Ermittlungen um solche handelt, bei denen die belangte Behörde besonders „nahe am Beweis“ ist (vgl. VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109).3.
  37. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme in einer mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist nicht ersichtlich, zumal es sich bei den in Rede stehenden Ermittlungen um solche handelt, bei denen die belangte Behörde besonders „nahe am Beweis“ ist vergleiche VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109). Da somit der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Da somit der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. 3.
  38. Die belangte Behörde wird nunmehr auf Grundlage einer aktuellen Arbeitsplatzbeschreibung die konkreten dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers auf dem zuletzt von ihm inne gehabten Arbeitsplatz feststellen zu haben. Anhand dieser Grundlagen hat eine ärztliche Begutachtung bzw. fundierte Beurteilung der Dienstfähigkeit stattzufinden. Sollte diese Überprüfung ergeben, dass beim Beschwerdeführer hinsichtlich seines zuletzt ausgeübten Arbeitsplatzes eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegen sollte, wäre sodann eine Sekundärprüfung vorzunehmen. 3.
  39. Eine mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1
  40. Fall VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid „aufzuheben“ war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 67d Rz 22 AVG [Stand 1.7.2007, rdb.at]).3.
  41. Eine mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins,
  42. Fall VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid „aufzuheben“ war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 67 d, Rz 22 AVG [Stand 1.7.2007, rdb.at]). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben angeführte Rechtsprechung ist auf den verfahrensgegenständlichen Fall übertragbar.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben angeführte Rechtsprechung ist auf den verfahrensgegenständlichen Fall übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W293.2272421.2.00

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