RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2024 GeschäftszahlW603 2285418-1 Spruch, W603 2285418-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer heißt XXXX , wurde am XXXX 1981 geboren und ist Staatsangehöriger der Republik Moldau. Seine Muttersprache ist moldawisch, der Beschwerdeführer ist aber auch der russischen Sprache in Wort und Schrift mächtig (AS 26).Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 , wurde am römisch 40 1981 geboren und ist Staatsangehöriger der Republik Moldau. Seine Muttersprache ist moldawisch, der Beschwerdeführer ist aber auch der russischen Sprache in Wort und Schrift mächtig (AS 26). Der Beschwerdeführer stellte am XXXX 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet und wurde am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (AS 25 ff). Am XXXX 2023 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen (AS 51 ff).Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet und wurde am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (AS 25 ff). Am römisch 40 2023 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen (AS 51 ff). Mit Bescheid vom XXXX 2023, Zahl XXXX , (AS 85
- ff)wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Moldau ab (Spruchpunkt II.), erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Moldawien zulässig ist (Spruchpunkt V.) und räumte gemäß § 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom römisch 40 2023, Zahl römisch 40 , (AS 85
- ff)wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Moldau ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.), stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Moldawien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und räumte gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am XXXX 2024 zugestellt (AS 145).Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am römisch 40 2024 zugestellt (AS 145). Mit Schriftsatz vom XXXX 2024 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung, die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang gegen den Bescheid der belangten Behörde (AS 173 ff).Mit Schriftsatz vom römisch 40 2024 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung, die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang gegen den Bescheid der belangten Behörde (AS 173 ff). Der Verfahrensakt der belangten Behörde langte mitsamt der Beschwerde am XXXX 2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein (OZ 1). Der Verfahrensakt der belangten Behörde langte mitsamt der Beschwerde am römisch 40 2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein (OZ 1). Mit Schreiben vom XXXX 2024, eingelangt am XXXX 2024, zog die BBU GmbH die Beschwerde vom XXXX 2024 gegen den im Spruch genannten Bescheid zurück („Mit gegenständlichem Schreiben wird die Beschwerde vom XXXX 2024 gegen den Bescheid des BFA vom XXXX 2023 zur Zahl XXXX zurückgezogen.“) und gab bekannt, dass damit auch die Vollmacht der BBU GmbH für das Beschwerdeverfahren erloschen sei (OZ 3).Mit Schreiben vom römisch 40 2024, eingelangt am römisch 40 2024, zog die BBU GmbH die Beschwerde vom römisch 40 2024 gegen den im Spruch genannten Bescheid zurück („Mit gegenständlichem Schreiben wird die Beschwerde vom römisch 40 2024 gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 2023 zur Zahl römisch 40 zurückgezogen.“) und gab bekannt, dass damit auch die Vollmacht der BBU GmbH für das Beschwerdeverfahren erloschen sei (OZ 3). Der Beschwerdeführer ist seit XXXX 2023 an der Adresse XXXX , polizeilich gemeldet (OZ 2).Der Beschwerdeführer ist seit römisch 40 2023 an der Adresse römisch 40 , polizeilich gemeldet (OZ 2). 2. Beweiswürdigung: Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den jeweils verwiesenen, als unbedenklich erachteten, Aktenbestandteilen des Verwaltungs- und Gerichtsakts. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Einstellung des Verfahrens: Das von einem Verwaltungsgericht geführte Beschwerdeverfahren ist einzustellen, wenn die Beschwerde wirksam zurückgezogen wurde. Die Annahme, eine Partei ziehe das von ihr erhobene Rechtsmittel zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zur Berufung nach dem AVG). Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach Beschwerderückziehung hat in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Das von einem Verwaltungsgericht geführte Beschwerdeverfahren ist einzustellen, wenn die Beschwerde wirksam zurückgezogen wurde. Die Annahme, eine Partei ziehe das von ihr erhobene Rechtsmittel zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt vergleiche VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zur Berufung nach dem AVG). Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach Beschwerderückziehung hat in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen vergleiche VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Da der Beschwerdeführer die Beschwerde mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom XXXX 2024 in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zurückgezogen hat, ist das Verfahren daher mit Beschluss einzustellen.Da der Beschwerdeführer die Beschwerde mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom römisch 40 2024 in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zurückgezogen hat, ist das Verfahren daher mit Beschluss einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH Fr 2014/20/0047 und 2005/05/0320) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Eine Rechtsfrage war im Lichte der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu erkennen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH Fr 2014/20/0047 und 2005/05/0320) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Eine Rechtsfrage war im Lichte der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu erkennen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W603.2285418.1.00