Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids) wird keine Folge gegeben.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.
GB, § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG, § 28 Abs. 2 ADBG 2021 und § 127 StGB erstattet, mit Juli 2023 wurde das Strafverfahren hinsichtlich § 28 Abs. 2 ADBG 2021 teileingestellt worden. Am 14.08.2023 wurde gegen den BF hinsichtlich § 125 und § 127 StGB Anklage erhoben worden. Gegen den BF wurde Anzeige
Paragraph 25, StGB, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG, Paragraph 28, Absatz 2, ADBG 2021 und Paragraph 127, StGB erstattet, mit Juli 2023 wurde das Strafverfahren hinsichtlich Paragraph 28, Absatz 2, ADBG 2021 teileingestellt worden. Am 14.08.2023 wurde gegen den BF hinsichtlich Paragraph 125 und Paragraph 127, StGB Anklage erhoben worden. Am XXXX wurde die Polizei verständigt, da an der Bushaltestelle Wels eine verletzte Person liegt. Am Einsatzort wurde der BF aufgefunden, dieser wirkte stark benommen und wies starke Hämatome im Gesicht auf. Er gab schwer verständlich an, in den frühen Morgenstunden von drei unbekannten männlichen Personen zusammengeschlagen worden zu sein, sie hätten ihm sein Mobiltelefon sowie Geld geraubt. Diesbezüglich wurden Ermittlungen eingeleitet. Bei der Durchsuchung fanden sind im Gepäck des BF mehrere Suchtmittel, so Cannabis, geringe Mengen eines weißen Pulvers und 5 Tabletten, zwei Ampullen Diazepam, 12 Tabletten Dehace und weitere Gegenstände, wie ein Klappmesser, 3 Sonnenbrillen, ein altes Smartphone. Die Untersuchung der Tabletten und des Cannabis wie auch des weißen Pulvers wurden angeordnet und die Gegenstände sichergestellt. Bei der Wohnungsdurchsuchung wurde keine weiteren Suchtmittel gefunden, die bei ihm sichergestellte Menge überschritt nicht die Grenzmenge, daher ihm wieder ausgefolgt. In der Wohnung wurden hunderte neuer und im Original verpackter Klemmsäckchen gefunden, welche in der SM Szene oft zum Aufteilen und Verpacken von zum Verkauf bestimmter Mengen an SM dienen.Am römisch 40 wurde die Polizei verständigt, da an der Bushaltestelle Wels eine verletzte Person liegt. Am Einsatzort wurde der BF aufgefunden, dieser wirkte stark benommen und wies starke Hämatome im Gesicht auf. Er gab schwer verständlich an, in den frühen Morgenstunden von drei unbekannten männlichen Personen zusammengeschlagen worden zu sein, sie hätten ihm sein Mobiltelefon sowie Geld geraubt. Diesbezüglich wurden Ermittlungen eingeleitet. Bei der Durchsuchung fanden sind im Gepäck des BF mehrere Suchtmittel, so Cannabis, geringe Mengen eines weißen Pulvers und 5 Tabletten, zwei Ampullen Diazepam, 12 Tabletten Dehace und weitere Gegenstände, wie ein Klappmesser, 3 Sonnenbrillen, ein altes Smartphone. Die Untersuchung der Tabletten und des Cannabis wie auch des weißen Pulvers wurden angeordnet und die Gegenstände sichergestellt. Bei der Wohnungsdurchsuchung wurde keine weiteren Suchtmittel gefunden, die bei ihm sichergestellte Menge überschritt nicht die Grenzmenge, daher ihm wieder ausgefolgt. In der Wohnung wurden hunderte neuer und im Original verpackter Klemmsäckchen gefunden, welche in der SM Szene oft zum Aufteilen und Verpacken von zum Verkauf bestimmter Mengen an SM dienen. Dem BF wird daher auch vorgeworfen, gegen das bestehende Waffenverbot, welches ab 08.10.2013 gegen ihn erlassen wurde, verstoßen zu haben, da er ein Klappmesser mitführte. 1.3. Gegen den BF liegen folgende gerichtliche Verurteilungen in Österreich vor: 1) LG XXXX , Delikt: gewerbsmäßiger Einbruchsdiebstahl, Sachbeschädigung und Hehlerei gem. §§ 127; 130 erster Fall; 129 Abs. 1 und 3; 125 und 164 Abs. 1 und 2 StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten. 1) LG römisch 40 , Delikt: gewerbsmäßiger Einbruchsdiebstahl, Sachbeschädigung und Hehlerei gem. Paragraphen 127,; 130 erster Fall; 129 Absatz eins und 3; 125 und 164 Absatz eins und 2 StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten. 2) BG XXXX , Delikt: Raufhandel gem. § 91 Abs. 2 StGB, zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 4 Euro. 2) BG römisch 40 , Delikt: Raufhandel gem. Paragraph 91, Absatz 2, StGB, zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 4 Euro. Mit 08.10.2013 wurde gegen den BF ein Waffenverbot verhängt. 3) Am 31.05.2013 wurde der Strafantrag wegen einer von ihm begangene Körperverletzung nach einem außergerichtlichen Tatausgleich zurückgezogen. 4) LG XXXX , Delikt: schwere Sachbeschädigung
GB. Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten, Probezeit 3 Jahre, wurde auf 5 Jahre verlängert.4) LG römisch 40 , Delikt: schwere Sachbeschädigung
Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB. Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten, Probezeit 3 Jahre, wurde auf 5 Jahre verlängert. 5) LG XXXX , Delikt: Übertretungen nach dem Suchtmittelgesetz gem. §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall; 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall; 27 Abs. 2 SMG, Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, bedingt auf 3 Jahre, die Probezeit wurde auf 5 Jahre verlängert.5) LG römisch 40 , Delikt: Übertretungen nach dem Suchtmittelgesetz gem. Paragraphen 28 a, Absatz eins, fünfter Fall; 27 Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall; 27 Absatz 2, SMG, Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, bedingt auf 3 Jahre, die Probezeit wurde auf 5 Jahre verlängert. 6) LG XXXX , Delikt: schwere Körperverletzung, Widerstand gegen die Staatsgewalt und Sachbeschädigung gem. §§ 83 Abs. 1; 84 Abs. 2 Z 4 StGB, Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt zur Probe von 3 Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 4 Euro. Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wurde widerrufen.6) LG römisch 40 , Delikt: schwere Körperverletzung, Widerstand gegen die Staatsgewalt und Sachbeschädigung gem. Paragraphen 83, Absatz eins,; 84 Absatz 2, Ziffer 4, StGB, Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt zur Probe von 3 Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 4 Euro. Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wurde widerrufen. 7) LG XXXX , Delikt: Raub
GB, Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt auf 3 Jahre; am 06.06.2016 aus der Strafhaft entlassen.7) LG römisch 40 , Delikt: Raub
Paragraph 142, Absatz eins, StGB, Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt auf 3 Jahre; am 06.06.2016 aus der Strafhaft entlassen. 8) LG XXXX , Delikt: Übertretungen nach dem Suchtmittelgesetz
1 vierter, fünfter und sechster Fall; 28a Abs. 3 erster Fall; 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und 27 Abs. 2 SMG, Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten.8) LG römisch 40 , Delikt: Übertretungen nach dem Suchtmittelgesetz
Paragraphen 28 a, Absatz eins, vierter, fünfter und sechster Fall; 28a Absatz 3, erster Fall; 27 Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und 27 Absatz 2, SMG, Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten. Am 28.04.2017 wurde der BF wegen Drogendelikten festgenommen und befindet sich ab diesem Zeitraum in U-Haft in der JA XXXX .Am 28.04.2017 wurde der BF wegen Drogendelikten festgenommen und befindet sich ab diesem Zeitraum in U-Haft in der JA römisch 40 . 9) LG XXXX , Delikt: Übertretungen nach dem Suchtmittelgesetz gem. §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall; 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, 27 Abs. 1 Z 1 erster, fünfter und sechster Fall SMG, Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. 9) LG römisch 40 , Delikt: Übertretungen nach dem Suchtmittelgesetz gem. Paragraphen 28 a, Absatz eins, fünfter Fall; 27 Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, erster, fünfter und sechster Fall SMG, Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. 10) BG XXXX , Delikt: § 125 StGB, Verurteilung zu einer Monat Freiheitsstrafe. 10) BG römisch 40 , Delikt: Paragraph 125, StGB, Verurteilung zu einer Monat Freiheitsstrafe. 1.4. Mit Bescheid des BFA vom 19.09.2017, XXXX , wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG sowie ein Einreiseverbot in der Dauer von 5 Jahren erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde am 22.03.2019, G310 1318010-2/73, durch das BVwG abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde an den VfGH wurde mit Beschluss vom VfGH vom 12.06.2019 die Behandlung der Beschwerde abgewiesen und an den VwGH abgetreten. Der VwGH beschloss am 24.10.2019, Ra 2019/21/0275-5, die Zurückweisung der Revision. Damit trat die Rückkehrentscheidung wie auch das Einreiseverbot in Kraft. 1.4. Mit Bescheid des BFA vom 19.09.2017, römisch 40 , wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG sowie ein Einreiseverbot in der Dauer von 5 Jahren erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde am 22.03.2019, G310 1318010-2/73, durch das BVwG abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde an den VfGH wurde mit Beschluss vom VfGH vom 12.06.2019 die Behandlung der Beschwerde abgewiesen und an den VwGH abgetreten. Der VwGH beschloss am 24.10.2019, Ra 2019/21/0275-5, die Zurückweisung der Revision. Damit trat die Rückkehrentscheidung wie auch das Einreiseverbot in Kraft. Der BF reiste mit XXXX freiwillig nach Nordmazedonien aus. Der BF reiste mit römisch 40 freiwillig nach Nordmazedonien aus. 1.
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass seine Abschiebung
9 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.), gegen den BF ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot
Vm Abs. 3 Z 2 PFG erlassen wurde (Spruchpunkt IV.), keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) sowie einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung
2 Z 1 BFA-VG aberkannt wird (Spruchpunkt VI). 1.7. Mit Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 02.01.2024, zugestellt am 03.01.2024, wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 52, Absatz 9, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), gegen den BF ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 2, PFG erlassen wurde (Spruchpunkt römisch vier.), keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt wird (Spruchpunkt römisch sechs). Begründet führte das BFA zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Sein Verbleib sei eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Mit Schriftsatz vom 10.01.2024 erhob der BF durch seinen Rechtsanwalt Beschwerde im Umfang der Spruchpunkte IV. (Einreiseverbot), V. (Frist für freiwillige Ausreise) und VI. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) gegen den Bescheid vom 02.01.
Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
G einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Abs 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids)
Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids)
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014). Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Nordmazedonien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG.Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Nordmazedonien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Eine solche Begründung lässt sich dem Bescheid entnehmen. Bei dem BF handelt es sich um einen nordmazedonischen Staatsbürger, der ledig ist, sich zuletzt aufgrund des bereits einmal verhängten Einreiseverbotes von 2019 bis 2022 in seinem Herkunftsstaat aufgehalten hat. Nach Ablauf des Einreiseverbotes wurde er im Mai 2023 in Österreich neuerlich straffällig, und wurde wegen vorsätzlich begangener Straftaten zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Mit dem neuerlich gezeigten Verhalten zeigt der BF – entgegen seinem Vorbringen – kein Wohlverhalten, sondern zeigt – nach Ablauf des konsumierten Einreiseverbotes, welches auf 3 Jahre verkürzt wurde – neuerlich massiv strafrechtlich relevantes Verhalten. Wie bereits oben ausgeführt, wurde der BF am 13.05.2023 wegen Verdacht auf versuchten Diebstahl, Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz, Antidoping-BG und Sachbeschädigung festgenommen und von der PI befragt und hat er die Aussage verweigert. Am 14.08.2023 wurde Anklage gegen den BF gem. §§ 125, 127 StGB wegen vorsätzlich begangener Straftaten erhoben. Mit Urteil des BG XXXX wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. Am XXXX trat der BF selbständig seine Strafhaft an, die Entlassung ist für XXXX geplant. Wie bereits oben ausgeführt, wurde der BF am 13.05.2023 wegen Verdacht auf versuchten Diebstahl, Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz, Antidoping-BG und Sachbeschädigung festgenommen und von der PI befragt und hat er die Aussage verweigert. Am 14.08.2023 wurde Anklage gegen den BF gem. Paragraphen 125, 127, StGB wegen vorsätzlich begangener Straftaten erhoben. Mit Urteil des BG römisch 40 wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. Am römisch 40 trat der BF selbständig seine Strafhaft an, die Entlassung ist für römisch 40 geplant. Der BF hat versucht, zwei Parfums, am Körper versteckt, zu stehlen, desweiteren wurden bei ihm 300 Ecxtasy-Tabletten, 10 Ampullen russisches Testosteron sowie 0,6 Gramm Kokain aufgefunden. Aufgrund der Menge ist nicht von einem persönlichen Gebrauch auszugehen. Dieses Verhalten zeigt keinesfalls eine Läuterung seiner Gesinnung und stellt der BF damit eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Er verfügt unstrittig über familiäre Verhältnisse (Eltern und Schwester) in Österreich und einen Wohnsitz. Der BF hat mit seinem Gesamtverhalten neuerlich, auch nach Konsumierung des bereits verhängten Einreiseverbotes, gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit verstoßen. Er missachtete nicht nur die Rechtsordnung in Österreich, sondern nahm mit seinem Gesamtverhalten die gesundheitliche Schädigung dritter Personen in Kauf, vor allem um sich selbst finanziell zu bereichern. Das Gesamtverhalten des BF stellt daher eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung begründet aus den dargelegten Gründen keinen unverhältnismäßigen Eingriff in seine von Art 8 EMRK geschützten Rechte und dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund der strafbaren Handlungen gegen die körperliche Integrität anderer ein großes Gewicht beizumessen ist. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung begründet aus den dargelegten Gründen keinen unverhältnismäßigen Eingriff in seine von Artikel 8, EMRK geschützten Rechte und dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund der strafbaren Handlungen gegen die körperliche Integrität anderer ein großes Gewicht beizumessen ist. Der BF wird erst durch einen längeren Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit nach Beendigung der Strafhaft unter Beweis stellen müssen. Im Ergebnis ist die sofortige Ausreise des BF aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich; die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang allenfalls auch in seinem Herkunftsstaat abzuwarten. Der Beschwerde ist derzeit - vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Art 8 EMRK verbunden.Im Ergebnis ist die sofortige Ausreise des BF aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich; die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang allenfalls auch in seinem Herkunftsstaat abzuwarten. Der Beschwerde ist derzeit - vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Artikel 8, EMRK verbunden. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde
des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG keine Folge zu erteilen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren. Eine mündliche Verhandlung entfällt
Eine mündliche Verhandlung entfällt
Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G312.1318010.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.