← Österreich

G312 1318010-3

Obsah (11)§ 18Art 133§ 25§§ 125§ 142§§ 28a§ 52§ 57§ 10§ 53§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2024 GeschäftszahlG312 1318010-3 Spruch, G312 1318010-3/2Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erken

§ 18

Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids) wird keine Folge gegeben.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.

  1. Der Beschwerdeführer (BF) ist nordmazedonischer Staatsbürger, 28 Jahre alt, ledig, er wurde am XXXX in XXXX geboren. Er ist gemeinsam mit seinen Eltern am XXXX illegal nach Österreich eingereist und beantragte internationalen Schutz. Davor hatte die Familie in Luxemburg um Asyl angesucht, dies wurde negativ entschieden und die Familie gemeinsam nach Mazedonien abgeschoben. Davor hielt sich der BF und seine Familie etwas mehr als ein Jahr und vier Monate in Mazedonien auf und besuchte der BF dort die Schule. Er besuchte in Österreich 3 Jahre Volksschule, 3 Jahre Hauptschule und 3 Jahre HAK. Der BF ist in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. 1.
  2. Der Beschwerdeführer (BF) ist nordmazedonischer Staatsbürger, 28 Jahre alt, ledig, er wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Er ist gemeinsam mit seinen Eltern am römisch 40 illegal nach Österreich eingereist und beantragte internationalen Schutz. Davor hatte die Familie in Luxemburg um Asyl angesucht, dies wurde negativ entschieden und die Familie gemeinsam nach Mazedonien abgeschoben. Davor hielt sich der BF und seine Familie etwas mehr als ein Jahr und vier Monate in Mazedonien auf und besuchte der BF dort die Schule. Er besuchte in Österreich 3 Jahre Volksschule, 3 Jahre Hauptschule und 3 Jahre HAK. Der BF ist in römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Mit Bescheid vom 18.02.2008 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen und seine Ausweisung verfügt. Seine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom AGH mit 22.03.2012 als unbegründet abgewiesen. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Er hielt sich somit seit 26.03.2012 illegal in Österreich auf. Seinen Familienmitgliedern wurde 2013 ein Aufenthaltstitel erteilt, der BF erhielt aufgrund der bereits erfolgten Verurteilungen keine Aufenthaltsberechtigung. 1.
  3. Am XXXX wurde der BF durch die Polizei kontrolliert, da er sich zuvor im Geschäft der Firma BIPA verdächtig verhielt, welche die Polizei verständigte. Bei der Durchsuchung vor Ort konnten zwei Parfums, am Körper des BF versteckt, aufgefunden werden. Im Zuge einer Gepäcksdurchsuchung wurde bei ihm 300 Ecxtasy-Tabletten, 10 Ampullen russisches Testosteron sowie 0,6 gramm Kokain aufgefunden. Aufgrund der Menge ist nicht von einem persönlichen Gebrauch auszugehen. Bei der Einvernahme verweigerte der BF die Aussage. 1.
  4. Am römisch 40 wurde der BF durch die Polizei kontrolliert, da er sich zuvor im Geschäft der Firma BIPA verdächtig verhielt, welche die Polizei verständigte. Bei der Durchsuchung vor Ort konnten zwei Parfums, am Körper des BF versteckt, aufgefunden werden. Im Zuge einer Gepäcksdurchsuchung wurde bei ihm 300 Ecxtasy-Tabletten, 10 Ampullen russisches Testosteron sowie 0,6 gramm Kokain aufgefunden. Aufgrund der Menge ist nicht von einem persönlichen Gebrauch auszugehen. Bei der Einvernahme verweigerte der BF die Aussage. Gegen den BF wurde Anzeige

§ 25St

GB, § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG, § 28 Abs. 2 ADBG 2021 und § 127 StGB erstattet, mit Juli 2023 wurde das Strafverfahren hinsichtlich § 28 Abs. 2 ADBG 2021 teileingestellt worden. Am 14.08.2023 wurde gegen den BF hinsichtlich § 125 und § 127 StGB Anklage erhoben worden. Gegen den BF wurde Anzeige

Paragraph 25, StGB, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG, Paragraph 28, Absatz 2, ADBG 2021 und Paragraph 127, StGB erstattet, mit Juli 2023 wurde das Strafverfahren hinsichtlich Paragraph 28, Absatz 2, ADBG 2021 teileingestellt worden. Am 14.08.2023 wurde gegen den BF hinsichtlich Paragraph 125 und Paragraph 127, StGB Anklage erhoben worden. Am XXXX wurde die Polizei verständigt, da an der Bushaltestelle Wels eine verletzte Person liegt. Am Einsatzort wurde der BF aufgefunden, dieser wirkte stark benommen und wies starke Hämatome im Gesicht auf. Er gab schwer verständlich an, in den frühen Morgenstunden von drei unbekannten männlichen Personen zusammengeschlagen worden zu sein, sie hätten ihm sein Mobiltelefon sowie Geld geraubt. Diesbezüglich wurden Ermittlungen eingeleitet. Bei der Durchsuchung fanden sind im Gepäck des BF mehrere Suchtmittel, so Cannabis, geringe Mengen eines weißen Pulvers und 5 Tabletten, zwei Ampullen Diazepam, 12 Tabletten Dehace und weitere Gegenstände, wie ein Klappmesser, 3 Sonnenbrillen, ein altes Smartphone. Die Untersuchung der Tabletten und des Cannabis wie auch des weißen Pulvers wurden angeordnet und die Gegenstände sichergestellt. Bei der Wohnungsdurchsuchung wurde keine weiteren Suchtmittel gefunden, die bei ihm sichergestellte Menge überschritt nicht die Grenzmenge, daher ihm wieder ausgefolgt. In der Wohnung wurden hunderte neuer und im Original verpackter Klemmsäckchen gefunden, welche in der SM Szene oft zum Aufteilen und Verpacken von zum Verkauf bestimmter Mengen an SM dienen.Am römisch 40 wurde die Polizei verständigt, da an der Bushaltestelle Wels eine verletzte Person liegt. Am Einsatzort wurde der BF aufgefunden, dieser wirkte stark benommen und wies starke Hämatome im Gesicht auf. Er gab schwer verständlich an, in den frühen Morgenstunden von drei unbekannten männlichen Personen zusammengeschlagen worden zu sein, sie hätten ihm sein Mobiltelefon sowie Geld geraubt. Diesbezüglich wurden Ermittlungen eingeleitet. Bei der Durchsuchung fanden sind im Gepäck des BF mehrere Suchtmittel, so Cannabis, geringe Mengen eines weißen Pulvers und 5 Tabletten, zwei Ampullen Diazepam, 12 Tabletten Dehace und weitere Gegenstände, wie ein Klappmesser, 3 Sonnenbrillen, ein altes Smartphone. Die Untersuchung der Tabletten und des Cannabis wie auch des weißen Pulvers wurden angeordnet und die Gegenstände sichergestellt. Bei der Wohnungsdurchsuchung wurde keine weiteren Suchtmittel gefunden, die bei ihm sichergestellte Menge überschritt nicht die Grenzmenge, daher ihm wieder ausgefolgt. In der Wohnung wurden hunderte neuer und im Original verpackter Klemmsäckchen gefunden, welche in der SM Szene oft zum Aufteilen und Verpacken von zum Verkauf bestimmter Mengen an SM dienen. Dem BF wird daher auch vorgeworfen, gegen das bestehende Waffenverbot, welches ab 08.10.2013 gegen ihn erlassen wurde, verstoßen zu haben, da er ein Klappmesser mitführte. 1.3. Gegen den BF liegen folgende gerichtliche Verurteilungen in Österreich vor: 1) LG XXXX , Delikt: gewerbsmäßiger Einbruchsdiebstahl, Sachbeschädigung und Hehlerei gem. §§ 127; 130 erster Fall; 129 Abs. 1 und 3; 125 und 164 Abs. 1 und 2 StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten. 1) LG römisch 40 , Delikt: gewerbsmäßiger Einbruchsdiebstahl, Sachbeschädigung und Hehlerei gem. Paragraphen 127,; 130 erster Fall; 129 Absatz eins und 3; 125 und 164 Absatz eins und 2 StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten. 2) BG XXXX , Delikt: Raufhandel gem. § 91 Abs. 2 StGB, zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 4 Euro. 2) BG römisch 40 , Delikt: Raufhandel gem. Paragraph 91, Absatz 2, StGB, zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 4 Euro. Mit 08.10.2013 wurde gegen den BF ein Waffenverbot verhängt. 3) Am 31.05.2013 wurde der Strafantrag wegen einer von ihm begangene Körperverletzung nach einem außergerichtlichen Tatausgleich zurückgezogen. 4) LG XXXX , Delikt: schwere Sachbeschädigung

§§ 125, 126 Abs. 1 Z 5 St

GB. Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten, Probezeit 3 Jahre, wurde auf 5 Jahre verlängert.4) LG römisch 40 , Delikt: schwere Sachbeschädigung

Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB. Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten, Probezeit 3 Jahre, wurde auf 5 Jahre verlängert. 5) LG XXXX , Delikt: Übertretungen nach dem Suchtmittelgesetz gem. §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall; 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall; 27 Abs. 2 SMG, Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, bedingt auf 3 Jahre, die Probezeit wurde auf 5 Jahre verlängert.5) LG römisch 40 , Delikt: Übertretungen nach dem Suchtmittelgesetz gem. Paragraphen 28 a, Absatz eins, fünfter Fall; 27 Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall; 27 Absatz 2, SMG, Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, bedingt auf 3 Jahre, die Probezeit wurde auf 5 Jahre verlängert. 6) LG XXXX , Delikt: schwere Körperverletzung, Widerstand gegen die Staatsgewalt und Sachbeschädigung gem. §§ 83 Abs. 1; 84 Abs. 2 Z 4 StGB, Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt zur Probe von 3 Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 4 Euro. Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wurde widerrufen.6) LG römisch 40 , Delikt: schwere Körperverletzung, Widerstand gegen die Staatsgewalt und Sachbeschädigung gem. Paragraphen 83, Absatz eins,; 84 Absatz 2, Ziffer 4, StGB, Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt zur Probe von 3 Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 4 Euro. Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wurde widerrufen. 7) LG XXXX , Delikt: Raub

§ 142Abs. 1 St

GB, Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt auf 3 Jahre; am 06.06.2016 aus der Strafhaft entlassen.7) LG römisch 40 , Delikt: Raub

Paragraph 142, Absatz eins, StGB, Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt auf 3 Jahre; am 06.06.2016 aus der Strafhaft entlassen. 8) LG XXXX , Delikt: Übertretungen nach dem Suchtmittelgesetz

§§ 28aAbs.

1 vierter, fünfter und sechster Fall; 28a Abs. 3 erster Fall; 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und 27 Abs. 2 SMG, Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten.8) LG römisch 40 , Delikt: Übertretungen nach dem Suchtmittelgesetz

Paragraphen 28 a, Absatz eins, vierter, fünfter und sechster Fall; 28a Absatz 3, erster Fall; 27 Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und 27 Absatz 2, SMG, Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten. Am 28.04.2017 wurde der BF wegen Drogendelikten festgenommen und befindet sich ab diesem Zeitraum in U-Haft in der JA XXXX .Am 28.04.2017 wurde der BF wegen Drogendelikten festgenommen und befindet sich ab diesem Zeitraum in U-Haft in der JA römisch 40 . 9) LG XXXX , Delikt: Übertretungen nach dem Suchtmittelgesetz gem. §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall; 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, 27 Abs. 1 Z 1 erster, fünfter und sechster Fall SMG, Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. 9) LG römisch 40 , Delikt: Übertretungen nach dem Suchtmittelgesetz gem. Paragraphen 28 a, Absatz eins, fünfter Fall; 27 Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, erster, fünfter und sechster Fall SMG, Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. 10) BG XXXX , Delikt: § 125 StGB, Verurteilung zu einer Monat Freiheitsstrafe. 10) BG römisch 40 , Delikt: Paragraph 125, StGB, Verurteilung zu einer Monat Freiheitsstrafe. 1.4. Mit Bescheid des BFA vom 19.09.2017, XXXX , wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG sowie ein Einreiseverbot in der Dauer von 5 Jahren erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde am 22.03.2019, G310 1318010-2/73, durch das BVwG abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde an den VfGH wurde mit Beschluss vom VfGH vom 12.06.2019 die Behandlung der Beschwerde abgewiesen und an den VwGH abgetreten. Der VwGH beschloss am 24.10.2019, Ra 2019/21/0275-5, die Zurückweisung der Revision. Damit trat die Rückkehrentscheidung wie auch das Einreiseverbot in Kraft. 1.4. Mit Bescheid des BFA vom 19.09.2017, römisch 40 , wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG sowie ein Einreiseverbot in der Dauer von 5 Jahren erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde am 22.03.2019, G310 1318010-2/73, durch das BVwG abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde an den VfGH wurde mit Beschluss vom VfGH vom 12.06.2019 die Behandlung der Beschwerde abgewiesen und an den VwGH abgetreten. Der VwGH beschloss am 24.10.2019, Ra 2019/21/0275-5, die Zurückweisung der Revision. Damit trat die Rückkehrentscheidung wie auch das Einreiseverbot in Kraft. Der BF reiste mit XXXX freiwillig nach Nordmazedonien aus. Der BF reiste mit römisch 40 freiwillig nach Nordmazedonien aus. 1.

  1. 2022 beantragte der BF die Reduzierung des gegen ihn verhängten Einreiseverbotes. Begründet wurde dies damit, dass sich der BF zwischenzeitlich wohl verhalten habe (keine strafrechtliche Verurteilung in dieser Zeit im Herkunftsstaat, Nachweis beigelegt) und geläutert sei, weswegen davon auszugehen sei, dass von ihm keine Gefahr mehr ausgehe. Er wird wieder bei seinen Eltern in XXXX aufgenommen. 1.
  2. 2022 beantragte der BF die Reduzierung des gegen ihn verhängten Einreiseverbotes. Begründet wurde dies damit, dass sich der BF zwischenzeitlich wohl verhalten habe (keine strafrechtliche Verurteilung in dieser Zeit im Herkunftsstaat, Nachweis beigelegt) und geläutert sei, weswegen davon auszugehen sei, dass von ihm keine Gefahr mehr ausgehe. Er wird wieder bei seinen Eltern in römisch 40 aufgenommen. Mit Bescheid vom 01.04.2022 wurde dem Antrag auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes insofern stattgegeben, als dieses auf 3 Jahre verkürzt wird und daher mit 25.04.2022 endet. Am 13.05.2023 wurde der BF wegen Verdacht auf versuchten Diebstahl, Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz, Antidoping-BG und Sachbeschädigung festgenommen und von der PI befragt, er verweigerte die Aussage. Am 14.08.2023 wurde Anklage gegen den BF gem. §§ 125, 127 StGB wegen vorsätzlich begangener Straftaten erhoben. Mit Urteil des BG XXXX wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. Am 08.01.2024 trat der BF selbständig seine Strafhaft an, die Entlassung ist für XXXX geplant. Am 13.05.2023 wurde der BF wegen Verdacht auf versuchten Diebstahl, Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz, Antidoping-BG und Sachbeschädigung festgenommen und von der PI befragt, er verweigerte die Aussage. Am 14.08.2023 wurde Anklage gegen den BF gem. Paragraphen 125, 127, StGB wegen vorsätzlich begangener Straftaten erhoben. Mit Urteil des BG römisch 40 wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. Am 08.01.2024 trat der BF selbständig seine Strafhaft an, die Entlassung ist für römisch 40 geplant. 1.
  3. Der BF wurde nach dem konsumierten Einreiseverbot neuerlich straffällig, verfügt über keine Aufenthaltstitel, geht keiner Beschäftigung nach und verfügt über keine finanzielle Mittel, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Aufgrund dessen wurde durch die belangte Behörde ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet, er mit Schriftsatz vom 28.07.2023 darüber informiert und unter Fristsetzung sowie 19 Fragestellungen die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Gleichzeitig wurden dem BF die Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat übermittelt. Mit Schriftsatz vom 11.08.2023 und unter Vollmachtsbekanntgabe übermittelte der Rechtsanwalt des BF eine Stellungnahme. Der BF sei derzeit in Österreich nicht aufhältig, die erforderlichen Informationen für die Stellungnahme wurde mit den Eltern des BF aufgenommen. Seine Einreise nach Österreich erfolgte im Laufe des April 2023 mit der Absicht, einen Wohnsitz zu begründen. Die Ausreise erfolgte am
  4. Oder 26.5.2023, da eine Wohnsitzbegründung vorerst nicht möglich gewesen sei. Die Einreise sei legal erfolgt, er verfügt über einen Reisepass. Er hält sich nicht durchgehend im Bundesgebiet auf, da er über keinen Aufenthaltstitel verfügt. Er leidet an epileptischen Anfällen, sowie über einen starken Tinnitus und ist in ärztlicher Behandlung. Er hat in XXXX die Volksschule, beginnend mit der
  5. Klasse besucht, darüber hinaus die Hauptschule in XXXX und das Polytechnikum. Seine Eltern, XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , wohnen in XXXX . Die Schwester des BF ist mit ihren Söhnen in XXXX wohnhaft.Mit Schriftsatz vom 11.08.2023 und unter Vollmachtsbekanntgabe übermittelte der Rechtsanwalt des BF eine Stellungnahme. Der BF sei derzeit in Österreich nicht aufhältig, die erforderlichen Informationen für die Stellungnahme wurde mit den Eltern des BF aufgenommen. Seine Einreise nach Österreich erfolgte im Laufe des April 2023 mit der Absicht, einen Wohnsitz zu begründen. Die Ausreise erfolgte am
  6. Oder 26.5.2023, da eine Wohnsitzbegründung vorerst nicht möglich gewesen sei. Die Einreise sei legal erfolgt, er verfügt über einen Reisepass. Er hält sich nicht durchgehend im Bundesgebiet auf, da er über keinen Aufenthaltstitel verfügt. Er leidet an epileptischen Anfällen, sowie über einen starken Tinnitus und ist in ärztlicher Behandlung. Er hat in römisch 40 die Volksschule, beginnend mit der
  7. Klasse besucht, darüber hinaus die Hauptschule in römisch 40 und das Polytechnikum. Seine Eltern, römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , wohnen in römisch 40 . Die Schwester des BF ist mit ihren Söhnen in römisch 40 wohnhaft. Die Fragen 8 – 12 wurden mit nein beantwortet; 13 mit Wohnsitzbegründung; 14: wenn er eine Beschäftigungsbewilligung erhält, wäre er arbeitsfähig; 15: im Jahr 2016 oder 2017 hat er bei der Volkshilfe freiwillig mitgearbeitet; 16 nein; 17: Barmittel in jener Höhe, welche ihm seitens der Eltern zur Verfügung gestellt werden; 18 nein;
  8. Er bekennt sich nicht schuldig. Am 12.12.2023 wurde dem BF über seine Rechtsvertretung ein ergänzenden Parteiengehör übermittelt, ihm vorgehalten, dass er angegeben habe, am
  9. Oder
  10. Mai 2023 ausgereist zu sein, jedoch seit 04.05.2023 durchgehend im Bundesgebiet an der Adresse XXXX gemeldet ist. Zudem wurde er am 17.09.2023 in XXXX erneut von der Polizei mit Suchtmittel und einer Waffe betreten. Er werde aufgefordert, eine Kopie des Reisepasses vorzulegen, ebenso ärztliche Befunde sowie eine diesbezügliche erweiterte Stellungnahme binnen zwei Wochen einzubringen.Am 12.12.2023 wurde dem BF über seine Rechtsvertretung ein ergänzenden Parteiengehör übermittelt, ihm vorgehalten, dass er angegeben habe, am
  11. Oder
  12. Mai 2023 ausgereist zu sein, jedoch seit 04.05.2023 durchgehend im Bundesgebiet an der Adresse römisch 40 gemeldet ist. Zudem wurde er am 17.09.2023 in römisch 40 erneut von der Polizei mit Suchtmittel und einer Waffe betreten. Er werde aufgefordert, eine Kopie des Reisepasses vorzulegen, ebenso ärztliche Befunde sowie eine diesbezügliche erweiterte Stellungnahme binnen zwei Wochen einzubringen. Es wurden am 19.12.2023 eine Kopie des Reisepasses sowie die aktuellen Befunde aus Österreich aufgrund des Krankenhausaufenthaltes (Vorfall September 2023) vorgelegt. 1.
  13. Mit Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 02.01.2024, zugestellt am 03.01.2024, wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 52Abs.

9 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.), gegen den BF ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 2 PFG erlassen wurde (Spruchpunkt IV.), keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) sowie einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG aberkannt wird (Spruchpunkt VI). 1.7. Mit Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 02.01.2024, zugestellt am 03.01.2024, wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 52, Absatz 9, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), gegen den BF ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 2, PFG erlassen wurde (Spruchpunkt römisch vier.), keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt wird (Spruchpunkt römisch sechs). Begründet führte das BFA zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Sein Verbleib sei eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Mit Schriftsatz vom 10.01.2024 erhob der BF durch seinen Rechtsanwalt Beschwerde im Umfang der Spruchpunkte IV. (Einreiseverbot), V. (Frist für freiwillige Ausreise) und VI. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) gegen den Bescheid vom 02.01.

  1. Die Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Verurteilung durch das BG Vöcklabruck erfolgt sei, der BF habe lediglich ein Vergehen und kein Verbrechen begangen. Somit sei die Verhängung eines Einreiseverbotes mit einer Dauer von 6 Jahren unverhältnismäßig und auf die Dauer von einem Jahr zu reduzieren. Zudem wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Er lebe mit seinen Eltern und benötige Zeit für die Regelung seiner persönlichen Verhältnisse, somit wäre ihm eine Frist von einem Monat dafür zu gewähren. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, dass seine nun erfolgte Verurteilung keine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, er wurde wegen eines Vergehens der Sachbeschädigung zu einem Monat Freiheitsstrafe verurteilt, weswegen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen wäre. Es werde daher beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass das Einreiseverbot mit maximal einem Jahr befristet wird, dem BF ein Monat Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt wird und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt.Mit Schriftsatz vom 10.01.2024 erhob der BF durch seinen Rechtsanwalt Beschwerde im Umfang der Spruchpunkte römisch vier. (Einreiseverbot), römisch fünf. (Frist für freiwillige Ausreise) und römisch sechs. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) gegen den Bescheid vom 02.01.
  2. Die Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Verurteilung durch das BG Vöcklabruck erfolgt sei, der BF habe lediglich ein Vergehen und kein Verbrechen begangen. Somit sei die Verhängung eines Einreiseverbotes mit einer Dauer von 6 Jahren unverhältnismäßig und auf die Dauer von einem Jahr zu reduzieren. Zudem wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Er lebe mit seinen Eltern und benötige Zeit für die Regelung seiner persönlichen Verhältnisse, somit wäre ihm eine Frist von einem Monat dafür zu gewähren. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, dass seine nun erfolgte Verurteilung keine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, er wurde wegen eines Vergehens der Sachbeschädigung zu einem Monat Freiheitsstrafe verurteilt, weswegen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen wäre. Es werde daher beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass das Einreiseverbot mit maximal einem Jahr befristet wird, dem BF ein Monat Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt wird und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt. 1.
  3. Der BF verfügt in Österreich über ein familiäres und soziales Netz, seine Eltern und seine Schwester. Er lebte bis zu seiner Inhaftierung im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern, diese verfügen über gültige Aufenthaltsberechtigungen für Österreich. Nach seiner letzten Ausreise im Jahr 2019 verhielt sich der BF vorerst wohlverhalten, weswegen das gegen ihn verhängte erstmalige Einreiseverbot auf 3 Jahre reduziert wurde. Es endete am 25.04.
  4. Mit 13.05.2023 wurde er jedoch neuerlich straffällig, er wurde beim versuchten Diebstahl, mitführen 300 Ectasy-Tabletten und weiterer Bewusstseins beeinträchtigenden Mittel festgenommen und musste schließlich im Dezember 2023 neuerlich zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG. Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, und die die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst mit dem Gesamtfehlverhalten des BF, weswegen er eine erhebliche und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle.Die Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, und die die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst mit dem Gesamtfehlverhalten des BF, weswegen er eine erhebliche und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle.

§ 18

Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

§ 18Abs 5 BFA-VG hat das BVw

G einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

§ 18

Abs 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

§ 18

Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids)

§ 18Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)

Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids)

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014). Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Nordmazedonien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG.Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Nordmazedonien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Eine solche Begründung lässt sich dem Bescheid entnehmen. Bei dem BF handelt es sich um einen nordmazedonischen Staatsbürger, der ledig ist, sich zuletzt aufgrund des bereits einmal verhängten Einreiseverbotes von 2019 bis 2022 in seinem Herkunftsstaat aufgehalten hat. Nach Ablauf des Einreiseverbotes wurde er im Mai 2023 in Österreich neuerlich straffällig, und wurde wegen vorsätzlich begangener Straftaten zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Mit dem neuerlich gezeigten Verhalten zeigt der BF – entgegen seinem Vorbringen – kein Wohlverhalten, sondern zeigt – nach Ablauf des konsumierten Einreiseverbotes, welches auf 3 Jahre verkürzt wurde – neuerlich massiv strafrechtlich relevantes Verhalten. Wie bereits oben ausgeführt, wurde der BF am 13.05.2023 wegen Verdacht auf versuchten Diebstahl, Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz, Antidoping-BG und Sachbeschädigung festgenommen und von der PI befragt und hat er die Aussage verweigert. Am 14.08.2023 wurde Anklage gegen den BF gem. §§ 125, 127 StGB wegen vorsätzlich begangener Straftaten erhoben. Mit Urteil des BG XXXX wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. Am XXXX trat der BF selbständig seine Strafhaft an, die Entlassung ist für XXXX geplant. Wie bereits oben ausgeführt, wurde der BF am 13.05.2023 wegen Verdacht auf versuchten Diebstahl, Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz, Antidoping-BG und Sachbeschädigung festgenommen und von der PI befragt und hat er die Aussage verweigert. Am 14.08.2023 wurde Anklage gegen den BF gem. Paragraphen 125, 127, StGB wegen vorsätzlich begangener Straftaten erhoben. Mit Urteil des BG römisch 40 wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. Am römisch 40 trat der BF selbständig seine Strafhaft an, die Entlassung ist für römisch 40 geplant. Der BF hat versucht, zwei Parfums, am Körper versteckt, zu stehlen, desweiteren wurden bei ihm 300 Ecxtasy-Tabletten, 10 Ampullen russisches Testosteron sowie 0,6 Gramm Kokain aufgefunden. Aufgrund der Menge ist nicht von einem persönlichen Gebrauch auszugehen. Dieses Verhalten zeigt keinesfalls eine Läuterung seiner Gesinnung und stellt der BF damit eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Er verfügt unstrittig über familiäre Verhältnisse (Eltern und Schwester) in Österreich und einen Wohnsitz. Der BF hat mit seinem Gesamtverhalten neuerlich, auch nach Konsumierung des bereits verhängten Einreiseverbotes, gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit verstoßen. Er missachtete nicht nur die Rechtsordnung in Österreich, sondern nahm mit seinem Gesamtverhalten die gesundheitliche Schädigung dritter Personen in Kauf, vor allem um sich selbst finanziell zu bereichern. Das Gesamtverhalten des BF stellt daher eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung begründet aus den dargelegten Gründen keinen unverhältnismäßigen Eingriff in seine von Art 8 EMRK geschützten Rechte und dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund der strafbaren Handlungen gegen die körperliche Integrität anderer ein großes Gewicht beizumessen ist. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung begründet aus den dargelegten Gründen keinen unverhältnismäßigen Eingriff in seine von Artikel 8, EMRK geschützten Rechte und dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund der strafbaren Handlungen gegen die körperliche Integrität anderer ein großes Gewicht beizumessen ist. Der BF wird erst durch einen längeren Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit nach Beendigung der Strafhaft unter Beweis stellen müssen. Im Ergebnis ist die sofortige Ausreise des BF aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich; die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang allenfalls auch in seinem Herkunftsstaat abzuwarten. Der Beschwerde ist derzeit - vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Art 8 EMRK verbunden.Im Ergebnis ist die sofortige Ausreise des BF aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich; die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang allenfalls auch in seinem Herkunftsstaat abzuwarten. Der Beschwerde ist derzeit - vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Artikel 8, EMRK verbunden. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde

§ 18Abs 5 BFA-VG keine Folge zu erteilen.Spruchpunkt römisch drei.

des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG keine Folge zu erteilen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren. Eine mündliche Verhandlung entfällt

§ 21Abs 6a BFA-VG.

Eine mündliche Verhandlung entfällt

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G312.1318010.3.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.