RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2024 GeschäftszahlG314 2284404-1 Spruch, G314 2284404-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des kroatischen und nordmazedonischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas KÖNIG, LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2023, Zl.: XXXX , beschlossen (A) und zu Recht erkannt (B):Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des kroatischen und nordmazedonischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas KÖNIG, LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2023, Zl.: römisch 40 , beschlossen (A) und zu Recht erkannt (B): A) Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Nach einer (mittlerweile getilgten) Verurteilung zu einer sechsmonatigen, bedingt nachgesehenen Freiheitstrafe mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer (BF) ein, das in der Folge aufgrund seiner persönlichen und familiären Verhältnisse eingestellt wurde. Mit Schreiben vom XXXX .2020 teilte das BFA ihm mit, dass er bei einem weiteren Fehlverhalten neuerlich mit einem Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung rechnen müsse. Nach einer (mittlerweile getilgten) Verurteilung zu einer sechsmonatigen, bedingt nachgesehenen Freiheitstrafe mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer (BF) ein, das in der Folge aufgrund seiner persönlichen und familiären Verhältnisse eingestellt wurde. Mit Schreiben vom römisch 40 .2020 teilte das BFA ihm mit, dass er bei einem weiteren Fehlverhalten neuerlich mit einem Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung rechnen müsse. Nachdem das BFA im XXXX 2023 von der Erhebung einer weiteren Anklage gegen den BF erfahren hatte, forderte es ihn mit dem Schreiben vom XXXX .2023 auf, zu der für den Fall seiner Verurteilung geplanten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme Stellung zu nehmen und Fragen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet und zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Am XXXX .2023 langte eine entsprechende Stellungnahme des BF beim BFA ein.Nachdem das BFA im römisch 40 2023 von der Erhebung einer weiteren Anklage gegen den BF erfahren hatte, forderte es ihn mit dem Schreiben vom römisch 40 .2023 auf, zu der für den Fall seiner Verurteilung geplanten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme Stellung zu nehmen und Fragen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet und zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Am römisch 40 .2023 langte eine entsprechende Stellungnahme des BF beim BFA ein. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der BF wegen strafbaren Handlungen nach dem SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten verurteilt. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen strafbaren Handlungen nach dem SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten verurteilt. Mit dem angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen ihn daraufhin gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit neun Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte gemäß § 70 Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass er seinen Aufenthalt dazu missbraucht habe, um gerichtlich strafbare Handlungen (Drogenhandel) zu begehen. Auch wenn er nun einer legalen Beschäftigung nachgehe, könne keine positive Prognose erstellt werden. Trotz einer Vorverurteilung habe er sein Verhalten, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, nicht geändert.Mit dem angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen ihn daraufhin gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit neun Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.) und erkannte einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.). Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass er seinen Aufenthalt dazu missbraucht habe, um gerichtlich strafbare Handlungen (Drogenhandel) zu begehen. Auch wenn er nun einer legalen Beschäftigung nachgehe, könne keine positive Prognose erstellt werden. Trotz einer Vorverurteilung habe er sein Verhalten, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, nicht geändert. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde beantragt der BF neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage seiner Gefährlichkeit primär die Aufhebung des Bescheids sowie die Zurückverweisung der Angelegenheit an das BFA, hilfsweise die Aufhebung (gemeint offenbar: ersatzlose Behebung) des Aufenthaltsverbots bzw. die Reduktion von dessen Dauer. Außerdem stellt er einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Er begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er in Österreich voll integriert sei. Er halte sich seit seinem
- Lebensjahr hier auf, habe die Handelsschule abgeschlossen, XXXX seit XXXX für Österreich und sei XXXX . Seine Eltern, seine Lebensgefährtin und weitere Familienangehörige würden ebenfalls in Österreich leben. Sein Vater sei aufgrund eines Schlaganfalls pflegebedürftig und werde (unter anderem) vom BF versorgt. Der BF sei neben dem XXXX auch immer wieder einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Das BFA habe die Haft und die Resozialisierungsmaßnahmen nicht ausreichend in die Interessenabwägung einbezogen. Ein neunjähriges Aufenthaltsverbot sei unverhältnismäßig und verletze Art 8 EMRK. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde beantragt der BF neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage seiner Gefährlichkeit primär die Aufhebung des Bescheids sowie die Zurückverweisung der Angelegenheit an das BFA, hilfsweise die Aufhebung (gemeint offenbar: ersatzlose Behebung) des Aufenthaltsverbots bzw. die Reduktion von dessen Dauer. Außerdem stellt er einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Er begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er in Österreich voll integriert sei. Er halte sich seit seinem
- Lebensjahr hier auf, habe die Handelsschule abgeschlossen, römisch 40 seit römisch 40 für Österreich und sei römisch 40 . Seine Eltern, seine Lebensgefährtin und weitere Familienangehörige würden ebenfalls in Österreich leben. Sein Vater sei aufgrund eines Schlaganfalls pflegebedürftig und werde (unter anderem) vom BF versorgt. Der BF sei neben dem römisch 40 auch immer wieder einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Das BFA habe die Haft und die Resozialisierungsmaßnahmen nicht ausreichend in die Interessenabwägung einbezogen. Ein neunjähriges Aufenthaltsverbot sei unverhältnismäßig und verletze Artikel 8, EMRK. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Feststellungen: Der BF wurde am XXXX in XXXX , einem Dorf in der Gemeinde XXXX im heutigen Nordmazedonien, geboren. Er ist sowohl Staatsangehöriger von Kroatien als auch von Nordmazedonien. Er reiste im Jahr XXXX in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er sich seither kontinuierlich aufhält, und absolvierte danach in XXXX die Handelsschule. Am XXXX wurde ihm eine Anmeldebescheinigung (Aufenthaltszweck: Ausbildung) ausgestellt. Er beherrscht die deutsche Sprache. Seine Eltern und weitere Familienangehörige leben ebenfalls in Österreich. Sein Vater ist nach einem Schlaganfall pflegebedürftig.Der BF wurde am römisch 40 in römisch 40 , einem Dorf in der Gemeinde römisch 40 im heutigen Nordmazedonien, geboren. Er ist sowohl Staatsangehöriger von Kroatien als auch von Nordmazedonien. Er reiste im Jahr römisch 40 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er sich seither kontinuierlich aufhält, und absolvierte danach in römisch 40 die Handelsschule. Am römisch 40 wurde ihm eine Anmeldebescheinigung (Aufenthaltszweck: Ausbildung) ausgestellt. Er beherrscht die deutsche Sprache. Seine Eltern und weitere Familienangehörige leben ebenfalls in Österreich. Sein Vater ist nach einem Schlaganfall pflegebedürftig. Der BF war in Österreich ab XXXX immer wieder geringfügig beschäftigt. Von XXXX bis XXXX XXXX , von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX bestanden vollversicherte Beschäftigungsverhältnisse als Arbeiter. Von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX bezog er Arbeitslosengeld, von XXXX bis August 2020, von XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX Notstandshilfe (jeweils mit kurzen Unterbrechungen). Der BF war in Österreich ab römisch 40 immer wieder geringfügig beschäftigt. Von römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 bestanden vollversicherte Beschäftigungsverhältnisse als Arbeiter. Von römisch 40 bis römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 bezog er Arbeitslosengeld, von römisch 40 bis August 2020, von römisch 40 bis römisch 40 sowie von römisch 40 bis römisch 40 Notstandshilfe (jeweils mit kurzen Unterbrechungen). Mit dem Urteil des Landesgerichts für XXXX vom XXXX , wurde der BF als junger Erwachsener wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 4 StGB zu einer sechsmonatigen, für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am XXXX im Zuge einer Auseinandersetzung im Straßenverkehr einem anderen mehrmals in das Gesicht geschlagen hatte, wodurch dieser eine schwere Körperverletzung (Jochbein- und Augenhöhlenbodenfraktur) erlitten hatte. Dabei wurden das Tatsachengeständnis und der bisher ordentliche Lebenswandel des BF als mildernd berücksichtigt, besondere Erschwerungsgründe lagen nicht vor. Die Strafe wurde im XXXX endgültig nachgesehen. Diese Verurteilung ist seit XXXX getilgt.Mit dem Urteil des Landesgerichts für römisch 40 vom römisch 40 , wurde der BF als junger Erwachsener wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 4, StGB zu einer sechsmonatigen, für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am römisch 40 im Zuge einer Auseinandersetzung im Straßenverkehr einem anderen mehrmals in das Gesicht geschlagen hatte, wodurch dieser eine schwere Körperverletzung (Jochbein- und Augenhöhlenbodenfraktur) erlitten hatte. Dabei wurden das Tatsachengeständnis und der bisher ordentliche Lebenswandel des BF als mildernd berücksichtigt, besondere Erschwerungsgründe lagen nicht vor. Die Strafe wurde im römisch 40 endgültig nachgesehen. Diese Verurteilung ist seit römisch 40 getilgt. Der BF lebt seit XXXX in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin, einer kroatischen Staatsangehörigen. Er geht dem XXXX nach und engagiert sich in einem XXXX in XXXX .Der BF lebt seit römisch 40 in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin, einer kroatischen Staatsangehörigen. Er geht dem römisch 40 nach und engagiert sich in einem römisch 40 in römisch 40 . Wegen finanzieller Schwierigkeiten schloss sich der BF im XXXX einer kriminellen Vereinigung an, die darauf ausgerichtet war, Suchtgift (Cannabiskraut) in großem Umfang zu erzeugen und gewinnbringend zu verkaufen. Er stellte anderen Mitgliedern der Vereinigung ein von ihm angemietetes Einfamilienhaus für den Anbau von Cannabispflanzen zur Verfügung. Diese übernahmen die Miet- und Betriebskosten (inklusive der Stromkosten) für das Haus, richteten darin professionelle Cannabisplantagen ein und beschäftigten Gärtner zur Aufzucht von Cannabispflanzen bis zur Blüte. Der BF war in der Vereinigung untergeordnet tätig und wurde für Hilfsdienste herangezogen. Er versorgte die Gärtner mit Lebensmitteln, entsorgte kaputte Cannabispflanzen, beschaffte Kohlendioxid zur Förderung des Pflanzenwachstums und holte die Gasflaschen wieder ab. Für seine Dienste erhielt er EUR 500 pro Monat. In Umsetzung ihres Tatplans gewannen die Mitglieder der Vereinigung im Zeitraum XXXX und XXXX und im Zeitraum XXXX bis XXXX jeweils durch den Anbau von ca. 280 Cannabispflanzen rund 8.400 g Cannabiskraut. Dieses beinhaltete insgesamt 132,6 g Delta-9-THC und 1.734 g THCA, also Reinsubstanzen in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge. In der Folge überließen sie das Cannabiskraut an diverse Abnehmer. Außerdem besaß der BF als Mitglied der Vereinigung bis XXXX insgesamt 77,8 g Haschisch und 101,9 g Cannabiskraut (beinhaltend zusammen 1,47 g Delta-9-THC und 24,3 g THCA), das er zum Teil – verpackt für den Verkauf – in seiner Wohnung in Wien aufbewahrte. Wegen finanzieller Schwierigkeiten schloss sich der BF im römisch 40 einer kriminellen Vereinigung an, die darauf ausgerichtet war, Suchtgift (Cannabiskraut) in großem Umfang zu erzeugen und gewinnbringend zu verkaufen. Er stellte anderen Mitgliedern der Vereinigung ein von ihm angemietetes Einfamilienhaus für den Anbau von Cannabispflanzen zur Verfügung. Diese übernahmen die Miet- und Betriebskosten (inklusive der Stromkosten) für das Haus, richteten darin professionelle Cannabisplantagen ein und beschäftigten Gärtner zur Aufzucht von Cannabispflanzen bis zur Blüte. Der BF war in der Vereinigung untergeordnet tätig und wurde für Hilfsdienste herangezogen. Er versorgte die Gärtner mit Lebensmitteln, entsorgte kaputte Cannabispflanzen, beschaffte Kohlendioxid zur Förderung des Pflanzenwachstums und holte die Gasflaschen wieder ab. Für seine Dienste erhielt er EUR 500 pro Monat. In Umsetzung ihres Tatplans gewannen die Mitglieder der Vereinigung im Zeitraum römisch 40 und römisch 40 und im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 jeweils durch den Anbau von ca. 280 Cannabispflanzen rund 8.400 g Cannabiskraut. Dieses beinhaltete insgesamt 132,6 g Delta-9-THC und 1.734 g THCA, also Reinsubstanzen in einer das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge. In der Folge überließen sie das Cannabiskraut an diverse Abnehmer. Außerdem besaß der BF als Mitglied der Vereinigung bis römisch 40 insgesamt 77,8 g Haschisch und 101,9 g Cannabiskraut (beinhaltend zusammen 1,47 g Delta-9-THC und 24,3 g THCA), das er zum Teil – verpackt für den Verkauf – in seiner Wohnung in Wien aufbewahrte. Am XXXX wurde der BF festgenommen und ab dem folgenden Tag in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft angehalten. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde er wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG und § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift (§ 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall und Abs 4 Z 2 SMG) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten verurteilt. Als erschwerend wurde die einschlägige Vorstrafe gewertet, das reumütige Geständnis und die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts dagegen als mildernd. Der BF verbüßte die Freiheitsstrafe zunächst in der Justizanstalt XXXX . Seit XXXX wird sie im elektronisch überwachten Hausarrest vollzogen. Seit XXXX ist der BF durchgehend als Arbeiter erwerbstätig. Der urteilsmäßige Strafende ist am XXXX , eine bedingte Entlassung ist frühestens am XXXX möglich.Am römisch 40 wurde der BF festgenommen und ab dem folgenden Tag in der Justizanstalt römisch 40 in Untersuchungshaft angehalten. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde er wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, erster Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG und Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift (Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall und Absatz 4, Ziffer 2, SMG) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten verurteilt. Als erschwerend wurde die einschlägige Vorstrafe gewertet, das reumütige Geständnis und die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts dagegen als mildernd. Der BF verbüßte die Freiheitsstrafe zunächst in der Justizanstalt römisch 40 . Seit römisch 40 wird sie im elektronisch überwachten Hausarrest vollzogen. Seit römisch 40 ist der BF durchgehend als Arbeiter erwerbstätig. Der urteilsmäßige Strafende ist am römisch 40 , eine bedingte Entlassung ist frühestens am römisch 40 möglich. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG. Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeiten des BF gehen aus dem seinem kroatischen und seinem nordmazedonischen Personalausweis hervor, die dem BVwG in Kopie vorliegen. Sein durchgehender Inlandsaufenthalt seit XXXX ergibt sich aus seiner Stellungnahme an das BFA und wird durch durchgehende Wohnsitzmeldungen seit XXXX laut dem Zentralen Melderegister (ZMR) untermauert. Es ist glaubhaft, dass der BF in XXXX die Handelsschule absolvierte, wie er in seiner Stellungnahme angibt, zumal er bei der Einreise ca. XXXX Jahre alt war. Dies geht auch aus den Feststellungen zu seiner Person laut dem Strafurteil vom XXXX hervor. Die festgestellten Deutschkenntnisse des BF folgen aus seinem langen Inlandsaufenthalt und der in Österreich absolvierten berufsbildenden Schule. Die Anmeldebescheinigung ist im Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR) dokumentiert. Den Inlandsaufenthalt seiner Eltern gab er ebenfalls glaubhaft an, zumal sie sich laut IZR und ZMR seit geraumer Zeit im Bundesgebiet aufhalten. Laut ZMR ist seine Lebensgefährtin, eine kroatische Staatsangehörige, seit XXXX an derselben Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet wie der BF, sodass ein gemeinsamer Haushalt naheliegt. Aus dem ZMR und dem IZR lässt sich ableiten, dass sie seit XXXX in Österreich lebt. Aus dem Strafurteil geht (in Übereinstimmung mit der Darstellung des BF) hervor, dass sein Vater nach einem Schlaganfall pflegebedürftig ist. Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeiten des BF gehen aus dem seinem kroatischen und seinem nordmazedonischen Personalausweis hervor, die dem BVwG in Kopie vorliegen. Sein durchgehender Inlandsaufenthalt seit römisch 40 ergibt sich aus seiner Stellungnahme an das BFA und wird durch durchgehende Wohnsitzmeldungen seit römisch 40 laut dem Zentralen Melderegister (ZMR) untermauert. Es ist glaubhaft, dass der BF in römisch 40 die Handelsschule absolvierte, wie er in seiner Stellungnahme angibt, zumal er bei der Einreise ca. römisch 40 Jahre alt war. Dies geht auch aus den Feststellungen zu seiner Person laut dem Strafurteil vom römisch 40 hervor. Die festgestellten Deutschkenntnisse des BF folgen aus seinem langen Inlandsaufenthalt und der in Österreich absolvierten berufsbildenden Schule. Die Anmeldebescheinigung ist im Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR) dokumentiert. Den Inlandsaufenthalt seiner Eltern gab er ebenfalls glaubhaft an, zumal sie sich laut IZR und ZMR seit geraumer Zeit im Bundesgebiet aufhalten. Laut ZMR ist seine Lebensgefährtin, eine kroatische Staatsangehörige, seit römisch 40 an derselben Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet wie der BF, sodass ein gemeinsamer Haushalt naheliegt. Aus dem ZMR und dem IZR lässt sich ableiten, dass sie seit römisch 40 in Österreich lebt. Aus dem Strafurteil geht (in Übereinstimmung mit der Darstellung des BF) hervor, dass sein Vater nach einem Schlaganfall pflegebedürftig ist. Die Beschäftigungsverhältnisse des BF im Inland gehen ebenso wie der Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe aus dem Versicherungsdatenauszug hervor. Im ersten gegen ihn geführten Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme legte er einen Zeitungsartikel vor, der seine Angaben zur Tätigkeit als XXXX und XXXX belegt. Dies ergibt sich auch aus dem Strafurteil vom XXXX und dem Vereinsregister, in dem er für die Funktionsperiode XXXX bis XXXX als Obmann des Vereins „ XXXX “ mit Sitz in XXXX aufscheint. Die Beschäftigungsverhältnisse des BF im Inland gehen ebenso wie der Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe aus dem Versicherungsdatenauszug hervor. Im ersten gegen ihn geführten Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme legte er einen Zeitungsartikel vor, der seine Angaben zur Tätigkeit als römisch 40 und römisch 40 belegt. Dies ergibt sich auch aus dem Strafurteil vom römisch 40 und dem Vereinsregister, in dem er für die Funktionsperiode römisch 40 bis römisch 40 als Obmann des Vereins „ römisch 40 “ mit Sitz in römisch 40 aufscheint. In seiner Stellungnahme an das BFA behauptet der BF, über den Verein „ XXXX “ mehrere XXXX zu betreiben. Zwar ergibt sich aus dem Vereinsregister, dass er für die Funktionsperiode XXXX bis XXXX Obmann dieses Vereins ist. Eine Feststellung über den Betrieb von XXXX kann trotzdem nicht getroffen werden, weil ein Verein ideellen Zwecken dienen muss und nicht auf Gewinn berechnet sein darf und der Name des Vereins einen Schluss auf den Vereinszweck zulassen muss und nicht irreführend sein darf. Hier lässt der Vereinsname auf die Vermietung von Wohnraum schließen, nicht auf den Betrieb von Getränkeautomaten. Letzteres ist auch kein ideeller Zweck, sodass die Angaben des BF zu diesem Thema nicht plausibel sind und nicht nachvollzogen werden können. In seiner Stellungnahme an das BFA behauptet der BF, über den Verein „ römisch 40 “ mehrere römisch 40 zu betreiben. Zwar ergibt sich aus dem Vereinsregister, dass er für die Funktionsperiode römisch 40 bis römisch 40 Obmann dieses Vereins ist. Eine Feststellung über den Betrieb von römisch 40 kann trotzdem nicht getroffen werden, weil ein Verein ideellen Zwecken dienen muss und nicht auf Gewinn berechnet sein darf und der Name des Vereins einen Schluss auf den Vereinszweck zulassen muss und nicht irreführend sein darf. Hier lässt der Vereinsname auf die Vermietung von Wohnraum schließen, nicht auf den Betrieb von Getränkeautomaten. Letzteres ist auch kein ideeller Zweck, sodass die Angaben des BF zu diesem Thema nicht plausibel sind und nicht nachvollzogen werden können. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF, den zugrundeliegenden Taten und den Strafbemessungsgründen gehen aus den Strafurteilen hervor. Aus dem vom BFA eingeholten Strafregisterauszug ergibt sich, dass die bei der Erstverurteilung gewährte Strafnachsicht seit XXXX endgültig ist. Da diese Strafe aktuell nicht mehr im Strafregister aufscheint, ist von ihrer Tilgung auszugehen. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF, den zugrundeliegenden Taten und den Strafbemessungsgründen gehen aus den Strafurteilen hervor. Aus dem vom BFA eingeholten Strafregisterauszug ergibt sich, dass die bei der Erstverurteilung gewährte Strafnachsicht seit römisch 40 endgültig ist. Da diese Strafe aktuell nicht mehr im Strafregister aufscheint, ist von ihrer Tilgung auszugehen. Die Festnahme des BF ergibt sich aus der Vollzugsinformation, seine Anhaltung in Untersuchungshaft aus der entsprechenden Verständigung vom XXXX . Laut ZMR war er bis XXXX in der Justizanstalt XXXX gemeldet. Der Vollzug im elektronisch überwachten Hausarrest seither, das urteilsmäßige Strafende sowie die Termine für eine mögliche bedingte Entlassung gehen aus dem aktenkundigen Auszug aus der Integrierten Vollzugsverwaltung (IVV) hervor. Die Festnahme des BF ergibt sich aus der Vollzugsinformation, seine Anhaltung in Untersuchungshaft aus der entsprechenden Verständigung vom römisch 40 . Laut ZMR war er bis römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 gemeldet. Der Vollzug im elektronisch überwachten Hausarrest seither, das urteilsmäßige Strafende sowie die Termine für eine mögliche bedingte Entlassung gehen aus dem aktenkundigen Auszug aus der Integrierten Vollzugsverwaltung (IVV) hervor. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen. Zu Spruchteil B): Der BF ist (auch) kroatischer Staatsangehöriger und daher EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 8 FPG. Da er seinen Aufenthalt seit XXXX und damit seit mehr als zehn Jahren im Bundesgebiet hat, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn gemäß § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG nur dann zulässig, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.Der BF ist (auch) kroatischer Staatsangehöriger und daher EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Da er seinen Aufenthalt seit römisch 40 und damit seit mehr als zehn Jahren im Bundesgebiet hat, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn gemäß Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG nur dann zulässig, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Der Genuss des verstärkten Schutzes nach Art 28 Abs 3 lit a der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; siehe § 2 Abs 4 Z 18 FPG), der mit § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG im innerstaatlichen Recht umgesetzt wurde, ist davon abhängig, dass sich der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates aufgehalten hat. Dieser Aufenthaltszeitraum muss grundsätzlich ununterbrochen gewesen sein und ist vom Zeitpunkt der Verfügung einer rechtskräftigen (und nicht schon der erstinstanzlichen) aufenthaltsbeendenden Maßnahme an zurückzurechnen. Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe finden für die Zwecke der Gewährung des verstärkten Schutzes nach § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG und Art 28 Abs 3 lit a der Freizügigkeitsrichtlinie keine Berücksichtigung; diese Zeiten können die Kontinuität des Aufenthalts grundsätzlich unterbrechen. Im Rahmen einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung ist zu beurteilen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen durch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe abgerissen sind. Dabei kommt es unter anderem darauf an, wie lange sich der Betroffene vor dem Freiheitsentzug im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat sowie auf die Gesamtdauer der Unterbrechungen und deren Häufigkeit (siehe VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511 und 26.11.2020, Ro 2020/210013). Der Genuss des verstärkten Schutzes nach Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; siehe Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG), der mit Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG im innerstaatlichen Recht umgesetzt wurde, ist davon abhängig, dass sich der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates aufgehalten hat. Dieser Aufenthaltszeitraum muss grundsätzlich ununterbrochen gewesen sein und ist vom Zeitpunkt der Verfügung einer rechtskräftigen (und nicht schon der erstinstanzlichen) aufenthaltsbeendenden Maßnahme an zurückzurechnen. Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe finden für die Zwecke der Gewährung des verstärkten Schutzes nach Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG und Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie keine Berücksichtigung; diese Zeiten können die Kontinuität des Aufenthalts grundsätzlich unterbrechen. Im Rahmen einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung ist zu beurteilen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen durch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe abgerissen sind. Dabei kommt es unter anderem darauf an, wie lange sich der Betroffene vor dem Freiheitsentzug im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat sowie auf die Gesamtdauer der Unterbrechungen und deren Häufigkeit (siehe VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511 und 26.11.2020, Ro 2020/210013). Da sich der BF vor der Inhaftierung schon mehr als zehn Jahre in Österreich aufgehalten hat, wurde die Kontinuität seines Inlandsaufenthalts durch die knapp siebenmonatige Anhaltung in der Justizanstalt XXXX , die nicht zum Abreißen der hier geknüpften Integrationsbande geführt hat, nicht unterbrochen, zumal er seine Freiheitsstrafe mittlerweile im elektronisch überwachten Hausarrest verbüßt, in die zuvor bewohnte Wohnung zurückgekehrt ist und wieder im Inland einer Erwerbstätigkeit nachgeht.Da sich der BF vor der Inhaftierung schon mehr als zehn Jahre in Österreich aufgehalten hat, wurde die Kontinuität seines Inlandsaufenthalts durch die knapp siebenmonatige Anhaltung in der Justizanstalt römisch 40 , die nicht zum Abreißen der hier geknüpften Integrationsbande geführt hat, nicht unterbrochen, zumal er seine Freiheitsstrafe mittlerweile im elektronisch überwachten Hausarrest verbüßt, in die zuvor bewohnte Wohnung zurückgekehrt ist und wieder im Inland einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Ein auf § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG gestütztes Aufenthaltsverbot ist auf außergewöhnliche Umstände begrenzt und setzt voraus, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen besonders hohen Schweregrad aufweist (vgl. VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0250). Zu Art 28 Abs 3 lit a der Freizügigkeitsrichtlinie wurde vom EuGH bereits judiziert, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollen; es ist vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweist, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein kann (vgl. EuGH 23.11.2010, C-145/09; EuGH 22.5.2012, C-348/09, wo überdies darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegende(r) Merkmale" bedarf). Ein auf Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG gestütztes Aufenthaltsverbot ist auf außergewöhnliche Umstände begrenzt und setzt voraus, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen besonders hohen Schweregrad aufweist vergleiche VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0250). Zu Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie wurde vom EuGH bereits judiziert, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollen; es ist vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweist, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein kann vergleiche EuGH 23.11.2010, C-145/09; EuGH 22.5.2012, C-348/09, wo überdies darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegende(r) Merkmale" bedarf). Der BF wurde bislang zwei Mal strafgerichtlich verurteilt. Er hat die bei der ersten Verurteilung bestimmte Probezeit bestanden, sodass diese bereits getilgt werden konnte. Da er nunmehr erstmals wegen Suchtgifthandels verurteilt wurde und erstmals in Haft ist, kann trotz der übergroßen Suchtgiftmenge und der (untergeordneten) Beteiligung an einer professionell agierenden kriminellen Vereinigung nicht von "außergewöhnlichen Umständen" mit "besonders hohem Schweregrad" oder von "besonders schwerwiegenden Merkmalen" der von ihm begangenen Straftaten gesprochen werden (siehe dazu auch VwGH 30.11.2023, Ro 2022/21/0013). Ohne das Fehlverhalten des BF zu verharmlosen, erfüllt es den Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG nicht, auch wenn berücksichtigt wird, dass sich aus der Bewilligung der Strafverbüßung in Form des elektronisch überwachten Hausarrests keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Verhalten ergebenden Gefährdung ableiten lässt (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118).Der BF wurde bislang zwei Mal strafgerichtlich verurteilt. Er hat die bei der ersten Verurteilung bestimmte Probezeit bestanden, sodass diese bereits getilgt werden konnte. Da er nunmehr erstmals wegen Suchtgifthandels verurteilt wurde und erstmals in Haft ist, kann trotz der übergroßen Suchtgiftmenge und der (untergeordneten) Beteiligung an einer professionell agierenden kriminellen Vereinigung nicht von "außergewöhnlichen Umständen" mit "besonders hohem Schweregrad" oder von "besonders schwerwiegenden Merkmalen" der von ihm begangenen Straftaten gesprochen werden (siehe dazu auch VwGH 30.11.2023, Ro 2022/21/0013). Ohne das Fehlverhalten des BF zu verharmlosen, erfüllt es den Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG nicht, auch wenn berücksichtigt wird, dass sich aus der Bewilligung der Strafverbüßung in Form des elektronisch überwachten Hausarrests keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Verhalten ergebenden Gefährdung ableiten lässt (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Im Ergebnis ist das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot somit mangels Erfüllung des anzuwendenden Gefährdungsmaßstabes nicht rechtskonform. Dies bedingt zugleich die Gegenstandslosigkeit der auf der Erlassung des Aufenthaltsverbots aufbauenden Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids, der daher in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben ist. Im Ergebnis ist das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot somit mangels Erfüllung des anzuwendenden Gefährdungsmaßstabes nicht rechtskonform. Dies bedingt zugleich die Gegenstandslosigkeit der auf der Erlassung des Aufenthaltsverbots aufbauenden Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids, der daher in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben ist. Die vom BF primär beantragte Aufhebung und Zurückverweisung kommt nicht in Betracht, weil das BVwG gemäß § 28 Abs 2 VwGVG grundsätzlich reformatorisch zu entscheiden hat und gemäß § 28 Abs 3 und 4 VwGVG eine kassatorische Entscheidung nur bei besonders gravierenden Ermittlungslücken, die hier nicht vorliegen, getroffen werden kann. Die vom BF primär beantragte Aufhebung und Zurückverweisung kommt nicht in Betracht, weil das BVwG gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich reformatorisch zu entscheiden hat und gemäß Paragraph 28, Absatz 3 und 4 VwGVG eine kassatorische Entscheidung nur bei besonders gravierenden Ermittlungslücken, die hier nicht vorliegen, getroffen werden kann. Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt werden konnte, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG, von deren Durchführung keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist. Da demnach bereits feststeht, dass das Verhalten des BF den anzuwendenden Gefährdungsmaßstab nicht erfüllt, entfällt auch die Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens, zumal nach der Rechtsprechung des VwGH ein durch ein Gutachten festgestellter Gesinnungswandel, der nicht in einem - einen relevanten Zeitraum umfassenden - Wohlverhalten seine Entsprechung gefunden hat, für den Wegfall der Gefährdungsprognose ohnedies nicht ausreichen würde (siehe VwGH 29.06.2023, Ra 2021/21/0078).Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt werden konnte, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, von deren Durchführung keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist. Da demnach bereits feststeht, dass das Verhalten des BF den anzuwendenden Gefährdungsmaßstab nicht erfüllt, entfällt auch die Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens, zumal nach der Rechtsprechung des VwGH ein durch ein Gutachten festgestellter Gesinnungswandel, der nicht in einem - einen relevanten Zeitraum umfassenden - Wohlverhalten seine Entsprechung gefunden hat, für den Wegfall der Gefährdungsprognose ohnedies nicht ausreichen würde (siehe VwGH 29.06.2023, Ra 2021/21/0078). Zu Spruchteil C): Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G314.2284404.1.00