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{'item': 'I407 2269658-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2024 GeschäftszahlI407 2269658-1 SpruchI407 2269658-1/8E, I407 2269658-1/8E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 09.01.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Dr. Stefan MUMELTER als Vorsitzender Richter, Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als beisitzender Richter und Harald SCHNEIDER, MSc als fachkundiger Laienrichter, über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol vom 15.02.2023, OB: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.01.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Dr. Stefan MUMELTER als Vorsitzender Richter, Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als beisitzender Richter und Harald SCHNEIDER, MSc als fachkundiger Laienrichter, über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol vom 15.02.2023, OB: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.01.2023 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und er bekämpfte Bescheid behoben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ bis zum 19.01.2026 in den Behindertenpass vorliegen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 09.01.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 09.01.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof wurde durch die beschwerdeführende Partei / den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 09.01.2024 ausdrücklich verzichtet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I407.2269658.1.00

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