RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2024 GeschäftszahlI419 2278909-1 SpruchI419 2278909-1/6E, I419 2278909-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer beantragte internationalen Schutz. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag betreffend den Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I), zuerkannte dem Beschwerdeführer den Status des Subsidiär Schutzberechtigten und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte II und III).
- Der Beschwerdeführer beantragte internationalen Schutz. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag betreffend den Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins), zuerkannte dem Beschwerdeführer den Status des Subsidiär Schutzberechtigten und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei).
- Gegen Spruchpunkt I erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Darin wird vorgebracht, er habe seinen Grundwehrdienst bis 2011 im Gouvernement Homs als Funker in einer Fernmeldekompanie sowie als Wache geleistet. Als 2018 die Kurden in seinem Herkunftsgebiet Flugblätter verteilt hätten, wonach alle Männer von 27 bis 33 sich für das Militär anmelden müssten, sei er ausgereist. Er habe auch einen Einberufungsbefehl für den Reservedienst des syrischen Regimes erhalten. Die Regierung würde ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellen, weil er illegal ausgereist sei, Asyl beantragt habe und sie weder durch einen Reservedienst noch einen Freikauf oder sonst bei ihren völkerrechtswidrigen Handlungen unterstützen wolle.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Darin wird vorgebracht, er habe seinen Grundwehrdienst bis 2011 im Gouvernement Homs als Funker in einer Fernmeldekompanie sowie als Wache geleistet. Als 2018 die Kurden in seinem Herkunftsgebiet Flugblätter verteilt hätten, wonach alle Männer von 27 bis 33 sich für das Militär anmelden müssten, sei er ausgereist. Er habe auch einen Einberufungsbefehl für den Reservedienst des syrischen Regimes erhalten. Die Regierung würde ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellen, weil er illegal ausgereist sei, Asyl beantragt habe und sie weder durch einen Reservedienst noch einen Freikauf oder sonst bei ihren völkerrechtswidrigen Handlungen unterstützen wolle. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der unter Punkt I beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter Punkt römisch eins beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien, Araber sowie Sunnit und spricht Arabisch als Muttersprache. Er ist an dem im Spruch genannten Tag geboren, also Mitte 30, gesund, arbeitsfähig und strafrechtlich unbescholten. Er wurde im Herkunftsstaat in XXXX ( XXXX , XXXX ) im Bezirk XXXX ( XXXX ) geboren und wohnte im Nachbarort XXXX ( XXXX ), wo er auch aufwuchs, beides ca. 12 km nordwestlich der Stadt XXXX im Norden des Gouvernements Aleppo. Seine elterliche Familie betreibt eine ihr gehörende Landwirtschaft. Er beherrscht seine Muttersprache Arabisch in Wort und Schrift.Er wurde im Herkunftsstaat in römisch 40 ( römisch 40 , römisch 40 ) im Bezirk römisch 40 ( römisch 40 ) geboren und wohnte im Nachbarort römisch 40 ( römisch 40 ), wo er auch aufwuchs, beides ca. 12 km nordwestlich der Stadt römisch 40 im Norden des Gouvernements Aleppo. Seine elterliche Familie betreibt eine ihr gehörende Landwirtschaft. Er beherrscht seine Muttersprache Arabisch in Wort und Schrift. Nach sechs oder sieben Jahren Schulbesuch erlernte er das Malerhandwerk und arbeitete danach ab 2003 auf Baustellen im Libanon. Er verbrachte dort jeweils etwa drei Monate, dazwischen kehrte er je für etwa ein Monat zurück nach XXXX , wo er 2014 seine rund neun Jahre jüngere Cousine heiratete, die mit ihm anschließend zusammen zwischen XXXX im Libanon und XXXX pendelte, bis im Sommer 2018 der gemeinsame Sohn zur Welt kam. Aus finanziellen Gründen blieb die Gattin dann in XXXX , später kehrte auch der Beschwerdeführer dorthin zurück und arbeitete auf Baustellen in Syrien.Nach sechs oder sieben Jahren Schulbesuch erlernte er das Malerhandwerk und arbeitete danach ab 2003 auf Baustellen im Libanon. Er verbrachte dort jeweils etwa drei Monate, dazwischen kehrte er je für etwa ein Monat zurück nach römisch 40 , wo er 2014 seine rund neun Jahre jüngere Cousine heiratete, die mit ihm anschließend zusammen zwischen römisch 40 im Libanon und römisch 40 pendelte, bis im Sommer 2018 der gemeinsame Sohn zur Welt kam. Aus finanziellen Gründen blieb die Gattin dann in römisch 40 , später kehrte auch der Beschwerdeführer dorthin zurück und arbeitete auf Baustellen in Syrien. Er entschloss sich nach eigenen Angaben noch 2018 zur Ausreise und zog spätestens im ersten Halbjahr 2019 in die Türkei, wohin seine Gattin im Herbst 2019 nachkam. Im Sommer oder Herbst 2021 kehrte sie mit dem Sohn nach XXXX zurück, weil sie keine türkische Aufenthaltsgenehmigung (mehr) bekam. Sie lebt mit dem Kind bei ihren Eltern.Er entschloss sich nach eigenen Angaben noch 2018 zur Ausreise und zog spätestens im ersten Halbjahr 2019 in die Türkei, wohin seine Gattin im Herbst 2019 nachkam. Im Sommer oder Herbst 2021 kehrte sie mit dem Sohn nach römisch 40 zurück, weil sie keine türkische Aufenthaltsgenehmigung (mehr) bekam. Sie lebt mit dem Kind bei ihren Eltern. Im Herkunftsstaat leben ferner die Mutter des Beschwerdeführers, Mitte 60, weiters eine zweite, jüngere Frau seines verstorbenen Vaters, ein Halbbruder sowie Onkel und Tanten, wobei sich unter anderem die beiden Frauen um die Landwirtschaft kümmern. Spätestens im Dezember 2021 gelangte der Beschwerdeführer illegal nach Griechenland, wo er zusammen mit seinem ebenso aus der Türkei gekommenen, gut ein Jahr jüngeren Bruder A. aufgegriffen wurde und im Jänner 2022 Asyl beantragte. Ohne das Ergebnis abzuwarten entzog er sich dem Verfahren und begab sich durch illegale Einreise nach Ungarn, in die Slowakische Republik und Mitte April 2022 ebenso nach Österreich, wo er neuerlich internationalen Schutz beantragte. Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und strafrechtlich unbescholten. Er wohnt seit Sommer 2023 mit seinem Bruder zusammen und war im Inland bisher nicht angemeldet beschäftigt. 1.2 Zur Situation im Herkunftsstaat: Im angefochtenen Bescheid wurde das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Syrien auf Stand 29.12.2022 zitiert. Aktuell steht ein am 17.07.2023 erschienenes zur Verfügung. Im gegebenen Zusammenhang sind davon die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt: 1.2.1 Politische Lage Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016). [...] Interne Akteure haben das Kernmerkmal eines Staates - sein Gewaltmonopol - infrage gestellt und ausgehöhlt. Externe Akteure, die Gebiete besetzen, wie die Türkei in den kurdischen Gebieten, oder sich in innere Angelegenheiten einmischen, wie Russland und Iran, sorgen für Unzufriedenheit bei den Bürgern vor Ort (BS 23.2.2022). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hisbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus. In anderen Gebieten ist die zivile Politik im Allgemeinen den lokal dominierenden bewaffneten Gruppen untergeordnet, darunter die militante islamistische Gruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) und mit dem türkischen Militär verbündete Kräfte (FH 9.3.2023). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). [...] Syrische Arabische Republik Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 2.5.2023). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer der Alawiten und anderer religiöser Minderheiten (FH 9.3.2023) und die alawitische Minderheit hat weiterhin einen im Verhältnis zu ihrer Zahl überproportional großen politischen Status, insbesondere in den Führungspositionen des Militärs, der Sicherheitskräfte und der Nachrichtendienste, obwohl das hochrangige Offizierskorps des Militärs weiterhin auch Angehörige anderer religiöser Minderheitengruppen in seine Reihen aufnimmt (USDOS 15.5.2023). In der Praxis hängt der politische Zugang jedoch nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten. Alawiten, Christen, Drusen und Angehörige anderer kleinerer Religionsgemeinschaften, die nicht zu Assads innerem Kreis gehören, sind politisch entrechtet. Zur politischen Elite gehören auch Angehörige der sunnitischen Religionsgemeinschaft, doch die sunnitische Mehrheit des Landes stellt den größten Teil der Rebellenbewegung und hat daher die Hauptlast der staatlichen Repressionen zu tragen (FH 9.3.2023). Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien 2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) gekommen sein, deren Mitglieder die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) gründeten. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine 'zweite Front' in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba'ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrîn, 'Ain al-'Arab (Kobanê) und die Jazira/Cizîrê von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017). Im November 2013 - etwa zeitgleich mit der Bildung der syrischen Interimsregierung (SIG) durch die syrische Opposition - rief die PYD die sogenannte Demokratische Selbstverwaltung (DSA) in den Kantonen Afrîn, Kobanê und Cizîrê aus und fasste das so entstandene, territorial nicht zusammenhängende Gebiet unter dem kurdischen Wort für „Westen“ (Rojava) zusammen. Im Dezember 2015 gründete die PYD mit ihren Verbündeten den Demokratischen Rat Syriens (SDC) als politischen Arm der Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) (SWP 7.2018). Die von den USA unterstützten SDF (TWI 18.7.2022) sind eine Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheitengruppen (USDOS 20.3.2023), in dem der militärische Arm der PYD, die YPG, die dominierende Kraft ist (KAS 4.12.2018). Im März 2016 riefen Vertreter der drei Kantone (Kobanê war inzwischen um Tall Abyad erweitert worden) den Konstituierenden Rat des „Demokratischen Föderalen Systems Rojava/Nord-Syrien“ (Democratic Federation of Northern Syria, DFNS) ins Leben (SWP 7.2018). Im März 2018 (KAS 4.12.2018) übernahm die Türkei völkerrechtswidrig die Kontrolle über den kurdischen Selbstverwaltungskanton Afrîn mithilfe der Syrischen Nationalen Armee (SNA), einer von ihr gestützten Rebellengruppe (taz 15.10.2022). Im September 2018 beschloss der SDC die Gründung des Selbstverwaltungsgebiets Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) auf dem Gebiet der drei Kantone (abzüglich des von der Türkei besetzten Afrîn). Darüber hinaus wurden auch Gebiete in Deir-ez Zor und Raqqa (K24 6.9.2018) sowie Manbij, Takba und Hassakah, welche die SDF vom Islamischen Staat (IS) befreit hatten, Teil der AANES (SO 27.6.2022). Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Fluchtwelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen. Die erhoffte Kriegsdividende, für den Kampf gegen den IS mit einem autonomen Gebiet 'belohnt' zu werden, ist bisher ausgeblieben (KAS 4.12.2018). Die syrische Regierung erkennt weder die kurdische Enklave noch die Wahlen in diesem Gebiet an (USDOS 20.3.2023). Türkische Vorstöße auf syrisches Gebiet im Jahr 2019 führten dazu, dass die SDF zur Abschreckung der Türkei syrische Regierungstruppen einlud, in den AANES Stellung zu beziehen (ICG 18.11.2021). Die Gespräche zwischen der kurdischen Selbstverwaltung und der Regierung in Damaskus im Hinblick auf die Einräumung einer Autonomie und die Sicherung einer unabhängigen Stellung der SDF innerhalb der syrischen Streitkräfte sind festgefahren (ÖB Damaskus 1.10.2021). Mit Stand Mai 2023 besteht kein entsprechender Vertrag zwischen den AANES und der syrischen Regierung (Alaraby 31.5.2023). Unter anderem wird über die Verteilung von Öl und Weizen verhandelt, wobei ein großer Teil der syrischen Öl- und Weizenvorkommen auf dem Gebiet der AANES liegen (K24 22.1.2023). Normalisierungsversuche der diplomatischen Beziehungen zwischen der Türkei und der syrischen Regierung wurden in den AANES im Juni 2023 mit Sorge betrachtet (AAA 24.6.2023). Anders als die EU und USA betrachtet die Türkei sowohl die Streitkräfte der YPG als auch die Partei PYD als identisch mit der von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK und daher als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (AA 29.3.2023). Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die „autonome Verwaltung“ basiert auf der egalitären, von unten nach oben gerichteten Philosophie Abdullah Öcalans, der in der Türkei im Gefängnis sitzt [Anm.: Gründungsmitglied und Vorsitzender der PKK]. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Einheiten zusammengeführt werden (MEI 26.4.2022). Es gibt eine provisorische Verfassung, die Lokalwahlen vorsieht (FH 9.3.2023). Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr Opposition. In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten (MEI 26.4.2022), und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen (Brookings 27.1.2023; vgl. SD 22.7.2021). Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen (FH 9.3.2023). Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor (USDOS 20.3.2023).Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die „autonome Verwaltung“ basiert auf der egalitären, von unten nach oben gerichteten Philosophie Abdullah Öcalans, der in der Türkei im Gefängnis sitzt [Anm.: Gründungsmitglied und Vorsitzender der PKK]. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Einheiten zusammengeführt werden (MEI 26.4.2022). Es gibt eine provisorische Verfassung, die Lokalwahlen vorsieht (FH 9.3.2023). Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr Opposition. In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten (MEI 26.4.2022), und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen (Brookings 27.1.2023; vergleiche SD 22.7.2021). Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen (FH 9.3.2023). Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor (USDOS 20.3.2023). Zwischen den rivalisierenden Gruppierungen unter den Kurden gibt es einerseits Annäherungsbemühungen, andererseits kommt es im Nordosten aus politischen Gründen und wegen der schlechten Versorgungslage zunehmend auch zu innerkurdischen Spannungen zwischen dem sogenannten Kurdish National Council, der Masoud Barzanis KDP [Anm.: Kurdistan Democratic Party - Irak] nahesteht und dem ein Naheverhältnis zur Türkei nachgesagt wird, und der PYD, welche die treibende Kraft hinter der kurdischen Selbstverwaltung ist, und die aus Sicht des Kurdish National Council der PKK zu nahe steht (ÖB 1.10.2021). Seitdem der Islamische Staat (IS) 2019 die Kontrolle über sein letztes Bevölkerungszentrum verloren hat, greift er mit Guerilla- und Terrortaktiken Sicherheitskräfte und lokale zivile Führungskräfte an (FH 9.3.2023). Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021). [...] 1.2.2 Sicherheitslage Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt (USIP 14.3.2023). Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (UNHCHR 28.6.2022). [...] Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 70 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens (AA 29.3.2023). [...] Auch wenn die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes erklärtes Ziel des Regimes bleibt, zeichnet sich eine Rückeroberung weiterer Landesteile durch das Regime derzeit nicht ab. Im Nordwesten des Landes werden Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo durch die von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestufte Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) sowie Türkei-nahe bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Die Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei stehen in Teilen unter Kontrolle der Türkei und der ihr nahestehenden bewaffneten Gruppierungen und in Teilen unter Kontrolle der kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF) und in einigen Fällen auch des syrischen Regimes (AA 29.11.2021). [...] Nordwest-Syrien Während das Assad-Regime etwa 60 % des Landes kontrolliert, was einer Bevölkerung von rund neun Millionen Menschen entspricht, gibt es derzeit [im Nordwesten Syriens] zwei Gebiete, die sich noch außerhalb der Kontrolle des Regimes befinden: Nord-Aleppo und andere Gebiete an der Grenze zur Türkei, die von der von Ankara unterstützten Syrischen Nationalarmee (Syrian National Army, SNA) kontrolliert werden, und das Gebiet von Idlib, das von der militanten islamistischen Gruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrolliert wird. Zusammen kontrollieren sie 10 % des Landes mit einer Bevölkerung von etwa 4,4 Millionen Menschen, wobei die Daten zur Bevölkerungsanzahl je nach zitierter Institution etwas variieren [Anm.: andere Quellen weisen den Anteil des Staatsgebiets unter der Kontrolle der syrischen Regierung mit ca. 70 % aus, s. z.B. AA 29.3.2023] (ISPI 27.6.2023). [...] Die Gebiete unter Kontrolle der Türkei und Türkei-naher Milizen Die Opposition im Nordwesten Syriens ist in zwei große Gruppen/Bündnisse gespalten: HTS im Gouvernement Idlib und die von der Türkei unterstützte SNA im Gouvernement Aleppo. Die SNA setzt sich in erster Linie aus ehemaligen Gruppen der FSA zusammen, hat sich jedoch zu einer gespaltenen Organisation mit zahlreichen Fraktionen entwickelt, die zu internen Kämpfen neigen (CC 1.5.2023). Die SNA ist auf dem Papier die Streitkraft der syrischen Übergangsregierung (SIG), die rund 2,3 Millionen Syrer regiert. In Wirklichkeit ist die SNA allerdings keine einheitliche Truppe, sondern setzt sich aus verschiedenen Fraktionen zusammen, die unterschiedliche Legionen bilden und nicht unbedingt der Führung des Verteidigungsministers der SIG folgen (Forbes 22.10.2022). Eine hochrangige syrische Oppositionsquelle in Afrîn sagte, dass innerhalb der SNA strukturelle Probleme bestehen, seit die von der Türkei unterstützten Kräfte das Gebiet 2018 von kurdischen Kräften erobert haben (MEE 15.10.2022) und es wird von internen Kämpfen der SNA-Fraktionen berichtet (MEE 25.10.2022). Trotz der internen Streitigkeiten operieren die SIG-Verwaltungen und die bewaffneten Gruppen innerhalb der SNA innerhalb der von Ankara vorgegebenen Grenzen (Forbes 22.10.2022; vgl. Brookings 27.1.2023). Die Anwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden von bewaffneten Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Duldung des Missbrauchs und der Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (Brookings 27.1.2023). Die Opposition im Nordwesten Syriens ist in zwei große Gruppen/Bündnisse gespalten: HTS im Gouvernement Idlib und die von der Türkei unterstützte SNA im Gouvernement Aleppo. Die SNA setzt sich in erster Linie aus ehemaligen Gruppen der FSA zusammen, hat sich jedoch zu einer gespaltenen Organisation mit zahlreichen Fraktionen entwickelt, die zu internen Kämpfen neigen (CC 1.5.2023). Die SNA ist auf dem Papier die Streitkraft der syrischen Übergangsregierung (SIG), die rund 2,3 Millionen Syrer regiert. In Wirklichkeit ist die SNA allerdings keine einheitliche Truppe, sondern setzt sich aus verschiedenen Fraktionen zusammen, die unterschiedliche Legionen bilden und nicht unbedingt der Führung des Verteidigungsministers der SIG folgen (Forbes 22.10.2022). Eine hochrangige syrische Oppositionsquelle in Afrîn sagte, dass innerhalb der SNA strukturelle Probleme bestehen, seit die von der Türkei unterstützten Kräfte das Gebiet 2018 von kurdischen Kräften erobert haben (MEE 15.10.2022) und es wird von internen Kämpfen der SNA-Fraktionen berichtet (MEE 25.10.2022). Trotz der internen Streitigkeiten operieren die SIG-Verwaltungen und die bewaffneten Gruppen innerhalb der SNA innerhalb der von Ankara vorgegebenen Grenzen (Forbes 22.10.2022; vergleiche Brookings 27.1.2023). Die Anwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden von bewaffneten Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Duldung des Missbrauchs und der Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (Brookings 27.1.2023). Die Lage in den von der Türkei und Türkei-nahen Milizen, darunter der Syrischen Nationalarmee (SNA, vormals „Freie Syrische Armee“), kontrollierten Gebieten im Norden um die Städte Afrîn und Jarabulus im Norden des Gouvernements Aleppo bleibt instabil. Auch kam es dort immer wieder zu teils umfangreichen Kampfhandlungen, insbesondere zwischen Türkei-nahen Milizen und der HTS einerseits, sowie Türkei-nahen Milizen, der kurdischen YPG (Yekîneyên Parastina Gel) und in der Region eingesetzten Truppen des Regimes andererseits. Durch den Beschuss eines Marktplatzes in der türkisch kontrollierten Stadt al-Bab (Gouvernement Aleppo) durch Regimetruppen wurden etwa im August 2022 mindestens 20 Zivilpersonen getötet und rund 40 verletzt. Anfang Oktober 2022 rückte HTS aus dem Nordwesten auf die Stadt Afrîn und Umgebung vor, nachdem es innerhalb der SNA nach dem Mord an einem zivilgesellschaftlichen Aktivisten zu teils gewalttätigen internen Auseinandersetzungen kam (AA 29.3.2023). Die Auseinandersetzungen standen dabei im Zusammenhang mit dem lukrativen und weitverbreiteten Drogenhandel in Syrien sowie konkurrierenden Interessen verschiedener Brigaden innerhalb der SNA (TWI 19.10.2022). Dies war der erste größere Gebietsaustausch zwischen den Kriegsparteien seit zwei Jahren (Forbes 22.10.2022). Nach rund zwei Wochen zogen sich die Kämpfer der HTS wieder aus Afrîn zurück (MEE 25.10.2022). [...] 1.2.3 Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen Anmerkungen: In den folgenden Kapiteln kann aufgrund der Vielzahl an bewaffneten Gruppen nur auf die Rekrutierungspraxis eines Teils der Organisationen eingegangen werden. Darin wird der Begriff „Militärdienst“ als Überbegriff für Wehr- und Reservedienst verwendet. Wo es die Quellen zulassen, wird versucht, klar zwischen Wehr- und Reservedienst bzw. zwischen Desertion und Wehrdienstverweigerung zu unterscheiden. [...] Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst Rechtliche Bestimmungen Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 29.3.2023). In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden (ÖB Damaskus 12.2022). Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können (DIS 4.2023). Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert (EB 17.1.2023). Die
- (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen (DIS 4.2023).Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 29.3.2023). In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden (ÖB Damaskus 12.2022). Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können (DIS 4.2023). Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert (EB 17.1.2023). Die
- (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen (DIS 4.2023). Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind (ÖB Damaskus 12.2022). Die im März 2020, Mai 2021 und Jänner 2022 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetz, darunter Fahnenflucht. Die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt (ÖB Damaskus 12.2022). Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen (AA 29.3.2023). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 29.3.2023; vgl. ICWA 24.5.2022). [...]Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen (AA 29.3.2023). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 29.3.2023; vergleiche ICWA 24.5.2022). [...] Die Umsetzung Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet (DIS 5.2020). Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (STDOK 8.2017). Obwohl die offizielle Wehrdienstzeit etwa zwei Jahre beträgt, werden Wehrpflichtige in der Praxis auf unbestimmte Zeit eingezogen (NMFA 5.2022; vgl. AA 29.3.2022), wobei zuletzt von einer „Verkürzung“ des Wehrdienstes auf 7,5 Jahre berichtet wurde. Die tatsächliche Dauer richtet sich laut UNHCR Syrien jedoch nach Rang und Funktion der Betreffenden (ÖB Damaskus 12.2022). Personen, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse von großem Wert für die Armee und nur schwer zu ersetzen sind, können daher über Jahre hinweg im Militärdienst gehalten werden. Personen, deren Beruf oder Fachwissen in der Gesellschaft sehr gefragt ist, wie z. B. Ärzte, dürfen eher nach Ablauf der offiziellen Militärdienstzeit ausscheiden (NMFA 5.2022).Obwohl die offizielle Wehrdienstzeit etwa zwei Jahre beträgt, werden Wehrpflichtige in der Praxis auf unbestimmte Zeit eingezogen (NMFA 5.2022; vergleiche AA 29.3.2022), wobei zuletzt von einer „Verkürzung“ des Wehrdienstes auf 7,5 Jahre berichtet wurde. Die tatsächliche Dauer richtet sich laut UNHCR Syrien jedoch nach Rang und Funktion der Betreffenden (ÖB Damaskus 12.2022). Personen, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse von großem Wert für die Armee und nur schwer zu ersetzen sind, können daher über Jahre hinweg im Militärdienst gehalten werden. Personen, deren Beruf oder Fachwissen in der Gesellschaft sehr gefragt ist, wie z. B. Ärzte, dürfen eher nach Ablauf der offiziellen Militärdienstzeit ausscheiden (NMFA 5.2022). Seit März 2020 hat es in Syrien keine größeren militärischen Offensiven an den offiziellen Frontlinien mehr gegeben. Scharmützel, Granatenbeschuss und Luftangriffe gingen weiter, aber die Frontlinien waren im Grunde genommen eingefroren. Nach dem Ausbruch von CO-VID-19 und der Einstellung größerer Militäroperationen in Syrien Anfang 2020 verlangsamten sich Berichten zufolge die militärischen Rekrutierungsmaßnahmen der SAA. Die SAA berief jedoch regelmäßig neue Wehrpflichtige und Reservisten ein. Im Oktober 2021 wurde ein Rundschreiben herausgegeben, in dem die Einberufung von männlichen Syrern im wehrpflichtigen Alter angekündigt wurde. Auch in den wiedereroberten Gebieten müssen Männer im wehrpflichtigen Alter den Militärdienst ableisten (EUAA 9.2022). Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt aufgrund von Entlassungen langgedienter Wehrpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen unverändert hoch (AA 29.3.2023). Rekrutierungspraxis Junge Männer werden an Kontrollstellen (Checkpoints) sowie unmittelbar an Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert (AA 29.3.2023; vgl. NMFA 5.2022), wobei es in den Gebieten unter Regierungskontrolle zahlreiche Checkpoints gibt (NMFA 5.2022; vgl. NLM 29.11.2022). Im September 2022 wurde beispielsweise von der Errichtung eines mobilen Checkpoints im Gouvernement Dara'a berichtet, an dem mehrere Wehrpflichtige festgenommen wurden (SO 12.9.2022). In Homs führte die Militärpolizei gemäß einem Bericht aus dem Jahr 2020 stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden (EB 6.3.2020). Im Jänner 2023 wurde berichtet, dass Kontrollpunkte in Homs eine wichtige Einnahmequelle der Vierten Division seien (EB 17.1.2023).Junge Männer werden an Kontrollstellen (Checkpoints) sowie unmittelbar an Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert (AA 29.3.2023; vergleiche NMFA 5.2022), wobei es in den Gebieten unter Regierungskontrolle zahlreiche Checkpoints gibt (NMFA 5.2022; vergleiche NLM 29.11.2022). Im September 2022 wurde beispielsweise von der Errichtung eines mobilen Checkpoints im Gouvernement Dara'a berichtet, an dem mehrere Wehrpflichtige festgenommen wurden (SO 12.9.2022). In Homs führte die Militärpolizei gemäß einem Bericht aus dem Jahr 2020 stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden (EB 6.3.2020). Im Jänner 2023 wurde berichtet, dass Kontrollpunkte in Homs eine wichtige Einnahmequelle der Vierten Division seien (EB 17.1.2023). Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (DIS 5.2020). Lokale Medien berichteten, dass die Sicherheitskräfte der Regierung während der Fußballweltmeisterschaft der Herren 2022 mehrere Cafés, Restaurants und öffentliche Plätze in Damaskus stürmten, wo sich Menschen versammelt hatten, um die Spiele zu sehen, und Dutzende junger Männer zur Zwangsrekrutierung festnahmen (USDOS 20.3.2023). Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z. B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vgl. ICG 9.5.2022, EB 6.3.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden (DIS 5.2020). Das Gesetz verbietet allerdings die Publikation jeglicher Informationen über die Streitkräfte (USDOS 20.3.2023). [...]Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z. B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vergleiche ICG 9.5.2022, EB 6.3.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden (DIS 5.2020). Das Gesetz verbietet allerdings die Publikation jeglicher Informationen über die Streitkräfte (USDOS 20.3.2023). [...] Während manche Quellen berichten, dass sich die syrische Regierung bei der Rekrutierung auf Alawiten und regierungstreue Gebiete konzentrierte (EASO 4.2021), berichten andere, dass die syrische Regierung Alawiten und Christen nun weniger stark in Anspruch nimmt (ÖB Damaskus 12.2022; vgl. EASO 4.2021). Da die Zusammensetzung der syrisch-arabischen Armee ein Spiegelbild der syrischen Bevölkerung ist, sind ihre Wehrpflichtigen mehrheitlich sunnitische Araber, die vom Regime laut einer Quelle als „Kanonenfutter“ im Krieg eingesetzt wurden. Die sunnitisch-arabischen Soldaten waren (ebenso wie die alawitischen Soldaten und andere) gezwungen, den größeren Teil der revoltierenden sunnitisch-arabischen Bevölkerung zu unterdrücken. Der Krieg forderte unter den alawitischen Soldaten bezüglich der Anzahl der Todesopfer einen hohen Tribut, wobei die Eliteeinheiten der SAA, die Nachrichtendienste und die Shabiha-Milizen stark alawitisch dominiert waren (Al-Majalla 15.3.2023). [...]Während manche Quellen berichten, dass sich die syrische Regierung bei der Rekrutierung auf Alawiten und regierungstreue Gebiete konzentrierte (EASO 4.2021), berichten andere, dass die syrische Regierung Alawiten und Christen nun weniger stark in Anspruch nimmt (ÖB Damaskus 12.2022; vergleiche EASO 4.2021). Da die Zusammensetzung der syrisch-arabischen Armee ein Spiegelbild der syrischen Bevölkerung ist, sind ihre Wehrpflichtigen mehrheitlich sunnitische Araber, die vom Regime laut einer Quelle als „Kanonenfutter“ im Krieg eingesetzt wurden. Die sunnitisch-arabischen Soldaten waren (ebenso wie die alawitischen Soldaten und andere) gezwungen, den größeren Teil der revoltierenden sunnitisch-arabischen Bevölkerung zu unterdrücken. Der Krieg forderte unter den alawitischen Soldaten bezüglich der Anzahl der Todesopfer einen hohen Tribut, wobei die Eliteeinheiten der SAA, die Nachrichtendienste und die Shabiha-Milizen stark alawitisch dominiert waren (Al-Majalla 15.3.2023). [...] Rekrutierung von Personen aus Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle Nach dem Abkommen zwischen den Syrian Democratic Forces (SDF) und der syrischen Regierung Mitte Oktober 2019, das die Stationierung von Truppen der syrischen Regierung in zuvor kurdisch kontrollierten Gebieten vorsah, wurde berichtet, dass syrische Kurden aus dem Gebiet in den Irak geflohen sind, weil sie Angst hatten, in die SAA eingezogen zu werden (Rechtsexperte 14.9.2022). Die Absolvierung des „Wehrdiensts“ gemäß der „Demokratischen Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien“ [Autonomous Administration of North and East Syria (AANES)] befreit nicht von der nationalen Wehrpflicht in Syrien. Die syrische Regierung verfügt über mehrere kleine Gebiete im Selbstverwaltungsgebiet. In Qamishli und al-Hassakah tragen diese die Bezeichnung „Sicherheitsquadrate“ (Al-Morabat Al-Amniya), wo sich verschiedene staatliche Behörden, darunter auch solche mit Zuständigkeit für die Rekrutierung befinden. Während die syrischen Behörden im Allgemeinen keine Rekrutierungen im Selbstverwaltungsgebiet durchführen können, gehen die Aussagen über das Rekrutierungsverhalten in den Regimeenklaven bzw. „Sicherheitsquadraten“ auseinander - auch bezüglich etwaiger Unterschiede zwischen dort wohnenden Wehrpflichtigen und Personen von außerhalb der Enklaven, welche die Enklaven betreten (DIS 6.2022). Ein befragter Rechtsexperte der ÖB Damaskus berichtet, dass die syrische Regierung in den Gebieten unter Kontrolle der Selbstverwaltung dort rekrutieren kann, wo sie im „Sicherheitsquadrat“ im Zentrum der Gouvernements präsent ist, wie z. B. in Qamishli oder in Deir ez-Zor (Rechtsexperte 14.9.2022). Ein befragter Militärexperte gab dagegen an, dass die syrische Regierung grundsätzlich Zugriff auf die Wehrpflichtigen in den Gebieten unter der Kontrolle der PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat] hat, diese aber als illoyal ansieht und daher gar nicht versucht, sie zu rekrutieren (BMLV 12.10.2022). Männer im wehrpflichtigen Alter, die sich zwischen den Gebieten unter Kontrolle der SDF und der Regierungstruppen hin- und herbewegen, können von Rekrutierungsmaßnahmen auf beiden Seiten betroffen sein, da keine der beiden Seiten die Dokumente der anderen Seite [z.B. über einen abgeleisteten Wehrdienst, Aufschub der Wehrpflicht o.ä.] anerkennt (EB 15.8.2022). [...] Die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army, SNA) ist die zweitgrößte Oppositionspartei, die sich auf das Gouvernement Aleppo konzentriert. Sie wird von der Türkei unterstützt und besteht aus mehreren Fraktionen der Freien Syrischen Armee (Free Syrian Army, FSA). Sie spielt nach wie vor eine wichtige Rolle in Nordsyrien, wird aber von politischen Analysten bisweilen als türkischer Stellvertreter gebrandmarkt. Die SNA hat die Kontrolle über die von der Türkei gehaltenen Gebiete (Afrin und Jarabulus) in Syrien und wird von der Türkei geschützt. Die syrische Regierung unterhält keine Präsenz in den von der Türkei gehaltenen Gebieten und kann keine Personen aus diesen Gebieten für die Armee rekrutieren, es sei denn, sie kommen in Gebiete, die von der syrischen Regierung kontrolliert werden (Rechtsexperte 14.9.2022). Auch mit Stand Februar 2023 hat die syrische Armee laut einem von ACCORD befragten Syrienexperten keine Zugriffsmöglichkeit auf wehrdienstpflichtige Personen in Jarabulus (ACCORD 20.3.2023). Reservedienst Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z. B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung) (STDOK 8.2017). Reservisten können laut Gesetz bis zum Alter von 42 Jahren mehrfach zum Militärdienst eingezogen werden. Die syrischen Behörden ziehen weiterhin Reservisten ein (NMFA 5.2022). Die Behörden berufen vornehmlich Männer bis 27 ein, während ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise nach oben angehoben, sodass auch Männer bis zu einem Alter von 55 Jahren eingezogen wurden bzw. Männer nach Erreichen des
- Lebensjahres die Armee nicht verlassen können (ÖB Damaskus 12.2022). Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht (FIS 14.12.2018). Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen Über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien. Gemäß anderen Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen handelte (DIS 5.2020). Das niederländische Außenministerium berichtet unter Berufung auf vertrauliche Quellen, dass Männer über 42 Jahre, die ihren Wehrdienst abgeleistet hatten, Gefahr laufen, verhaftet zu werden, um sie zum Reservedienst zu bewegen. Männer, auch solche über 42 Jahren, werden vor allem in Gebieten, die zuvor eine Zeit lang nicht unter der Kontrolle der Behörden standen, als Reservisten eingezogen. Dies soll eine Form der Vergeltung oder Bestrafung sein. Personen, die als Reservisten gesucht werden, versuchen, sich dem Militärdienst durch Bestechung zu entziehen oder falsche Bescheinigungen zu erhalten, gemäß derer sie bei inoffiziellen Streitkräften, wie etwa regierungsfreundlichen Milizen, dienen (NMFA 5.2022). [...] Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien Wehrpflichtgesetz der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen „Freiwilligen“ im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 29.3.2023). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht“, das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vgl. DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Wehrpflicht auf Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) beschränkt. Zuvor war das Alterslimit - bis 40 Jahre - höher. Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022).Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen „Freiwilligen“ im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 29.3.2023). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht“, das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vergleiche DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Wehrpflicht auf Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) beschränkt. Zuvor war das Alterslimit - bis 40 Jahre - höher. Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde [Anm.: Siehe weiter unten]. [...] Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin) sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur „Selbstverteidigungspflicht“ eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert (DIS 6.2022). Ursprünglich betrug die Länge des Wehrdiensts sechs Monate, sie wurde aber im Jänner 2016 auf neun Monate verlängert (DIS 6.2022). Artikel zwei des Gesetzes über die „Selbstverteidigungspflicht“ vom Juni 2019 sieht eine Dauer von zwölf Monaten vor (RIC 10.6.2020). Aktuell beträgt die Dauer ein Jahr und im Allgemeinen werden die Männer nach einem Jahr aus dem Dienst entlassen. In Situationen höherer Gewalt kann die Dauer des Wehrdiensts verlängert werden, was je nach Gebiet entschieden wird. Beispielsweise wurde der Wehrdienst 2018 aufgrund der Lage in Baghouz um einen Monat verlängert. In Afrin wurde der Wehrdienst zu drei Gelegenheiten in den Jahren 2016 und 2017 um je zwei Monate ausgeweitet. Die Vertretung der „Selbstverwaltung“ gab ebenfalls an, dass der Wehrdienst in manchen Fällen um einige Monate verlängert wurde. Wehrdienstverweigerer können zudem mit der Ableistung eines zusätzlichen Wehrdienstmonats bestraft werden (DIS 6.2022). Nach dem abgeleisteten Wehrdienst gehören die Absolventen zur Reserve und können im Fall „höherer Gewalt“ einberufen werden. Diese Entscheidung trifft der Militärrat des jeweiligen Gebiets. Derartige Einberufungen waren den vom DIS befragten Quellen nicht bekannt (DIS 6.2022). Rekrutierungspraxis Die Aufrufe für die „Selbstverteidigungspflicht“ erfolgen jährlich durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim „Büro für Selbstverteidigungspflicht“ ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des Wehrdiensts dokumentiert wird - z. B. die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Es ist das einzige Dokument, das im Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht ausgestellt wird (DIS 6.2022). Wehrdienstverweigerung und Desertion Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen (ÖB Damaskus 12.2022). Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem Wehrdienst Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungspflicht durch ein Schreiben an seinen Wohnsitz, und wenn er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die „Militärpolizei“ unter seiner Adresse. Die meisten sich der „Wehrpflicht“ entziehenden Männer werden jedoch an Checkpoints ausfindig gemacht (DIS 6.2022). Die Sanktionen für die Wehrdienstverweigerung ähneln denen im von der Regierung kontrollierten Teil (ÖB Damaskus 12.2022). Laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird das „Selbstverteidigungspflichtgesetz“ auch mit Gewalt durchgesetzt (AA 29.3.2023), während der DIS nur davon berichtet, dass Wehrpflichtige, welche versuchen, dem Militärdienst zu entgehen, laut Gesetz durch die Verlängerung der „Wehrpflicht“ um einen Monat bestraft würden - zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft „für eine Zeitspanne“. Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden (DIS 6.2022). Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur [Anm.: nicht näher spezifizierten] Verlängerung des Wehrdiensts. Hingegen dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (ÖB Damaskus 12.2022). [...] Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vgl. EB 12.7.2019). [...]Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vergleiche EB 12.7.2019). [...] Proteste gegen die „Selbstverteidigungspflicht“ Das Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht" stößt bei den Bürgern in den von den SDF kontrollierten Gebieten auf heftige Ablehnung, insbesondere bei vielen jungen Männern, welche die vom Regime kontrollierten Gebiete verlassen hatten, um dem Militärdienst zu entgehen (EB 12.7.2019). Im Jahr 2021 hat die Wehrpflicht besonders in den östlichen ländlichen Gouvernements Deir ez-Zour und Raqqa Proteste ausgelöst. Lehrer haben sich besonders gegen die Einberufungskampagnen der SDF gewehrt. Proteste im Mai 2021 richteten sich außerdem gegen die unzureichende Bereitstellung von Dienstleistungen und die Korruption oder Unfähigkeit der autonomen Verwaltungseinheiten. Sechs bis acht Menschen wurden am 1.6.2021 in Manbij (Menbij) bei einem Protest getötet, dessen Auslöser eine Reihe von Razzien der SDF auf der Suche nach wehrpflichtigen Männern war. Am 2.6.2021 einigten sich die SDF, der Militärrat von Manbij und der Zivilrat von Manbij mit Stammesvertretern und lokalen Persönlichkeiten auf eine deeskalierende Vereinbarung, die vorsieht, die Rekrutierungskampagne einzustellen, während der Proteste festgenommene Personen freizulassen und eine Untersuchungskommission zu bilden, um diejenigen, die auf Demonstranten geschossen hatten, zur Rechenschaft zu ziehen (COAR 7.6.2021). Diese Einigung resultierte nach einer Rekrutierungspause in der Herabsetzung des Alterskriteriums auf 18 bis 24 Jahre, was später auf die anderen Gebiete ausgeweitet wurde (DIS 6.2022). 1.2.5 Bewegungsfreiheit Bewegungsfreiheit innerhalb Syriens Die Verfassung sieht Bewegungsfreiheit vor, ‚außer eine gerichtliche Entscheidung oder die Umsetzung von Gesetzen‘ schränken diese ein. Das Regime, HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) und andere bewaffnete Gruppen sehen Restriktionen bei der Bewegungsfreiheit in ihren jeweiligen Gebieten vor und setzen dazu zur Überwachung Checkpoints ein (USDOS 20.3.2023). [...] Checkpoints werden sowohl von Regimesicherheitskräften sowie lokalen und ausländischen Milizen unterhalten (USDOS 20.3.2023). In den Städten und auf den Hauptverbindungsstraßen Syriens gibt es eine Vielzahl militärischer Kontrollposten der syrischen Sicherheitsbehörden und bewaffneter Milizen, die umfassende und häufig ungeregelte Kontrollen durchführen. Dabei kann es auch zu Forderungen nach Geldzahlungen oder willkürlichen Festnahmen kommen. Insbesondere Frauen sind in diesen Kontrollen einem erhöhten Risiko von Übergriffen ausgesetzt (AA 15.5.2023). Auch können Passierende gewaltsam für den Militärdienst eingezogen werden (NFMA 5.2022). [...] Die Kontrollpunkte grenzen die Stadtteile voneinander ab. Sie befinden sich auch an den Zugängen zu Städten und größeren Autobahnen wie etwa Richtung Libanon, Flughafen Damaskus, und an der M5-Autobahn, welche von der jordanischen Grenze durch Dara'a, Damaskus, Homs, Hama und Aleppo bis zur Grenze mit der Türkei reicht. Zurückeroberte Gebiete weisen eine besonders hohe Dichte an Checkpoints auf (HRW 20.10.2021). [...] Passierende müssen an den vielen Checkpoints des Regimes ihren Personalausweis und bei Herkunft aus einem wiedereroberten Gebiet auch ihre sogenannte „Versöhnungskarte“ vorweisen. Die Telefone müssen zur Überprüfung der Telefonate übergeben werden. Es mag zwar eine zentrale Datenbank für gesuchte Personen geben, aber die Nachrichtendienste führen auch ihre eigenen Suchlisten. Seit 2011 gibt es Computer an den Checkpoints und bei Aufscheinen (in der Liste) wird die betreffende Person verhaftet (HRW 20.10.2021). Personen können beim Passieren von Checkpoints genaueren Kontrollen unterliegen, u. a. wenn sie z. B. aus früher oppositionell-kontrollierten Gebieten stammen oder auch wenn sie Verbindungen zu Personen in Oppositionsgebieten wie Nordsyrien oder zu bekannten oppositionellen Familien haben. Männer im wehrfähigen Alter werden auch hinsichtlich des Status ihres Wehrdienstes gesondert überprüft. Auch eine Namensähnlichkeit mit einer gesuchten Person kann zu Problemen an Kontrollpunkten führen (DIS/DRC 2.2019). Die Behandlung von Personen an einem Checkpoint kann sehr unterschiedlich sein, je nachdem, wer ihn kontrolliert. Auch die Laune und die Präferenzen des Kommandanten können eine Rolle spielen (DIS 9.2019). Es gibt keine Rechtssicherheit, und die Gefahr, Opfer staatlicher Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar (AA 29.3.2023). Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2018 befinden sich weit weniger Gebiete unter Belagerung, nachdem die Regierung und sie unterstützende ausländische Einheiten die meisten Gebiete im Süden und Zentrum des Landes wieder unter ihre Kontrolle gebracht haben (SHRC 24.1.2019). [...] Ein- und Ausreise, Situation an Grenzübergängen Die syrische Regierung kann die Ausstellung von Reisepässen oder anderen wichtigen Dokumenten aufgrund der politischen Einstellung einer Person, deren Verbindung zu oppositionellen Gruppen oder der Verbindung zu einem von der Opposition dominierten geografischen Gebiet verweigern. Die Kosten für einen Reisepass von 800 bis 2.000 USD machen diesen für viele unerschwinglich. Das syrische Regime hat zudem Erfordernisse für Ausreisegenehmigungen eingeführt. Die Regierung verbietet durchgängig die Ausreise von Mitgliedern der Opposition oder Personen, die als solche wahrgenommen werden oder mit diesen oder mit Oppositionsgebieten in Verbindung stehen. Deshalb zögern diese sowie ihre Familien, eine Ausreise zu versuchen, aus Angst vor Angriffen/Übergriffen und Festnahmen an den Flughäfen und Grenzübergängen. [...] Männern im wehrpflichtigen Alter ist die Ausreise verboten. Der Reisepass wird ihnen vorenthalten, und Ausnahmen werden nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros, welches bescheinigt, dass der Wehrdienst geleistet wurde, gewährt (AA 29.3.2023). [...] Rückkehr Die Regierung erlaubt SyrerInnen, die im Ausland leben, ihre abgelaufenen Reisepässe an den Konsulaten zu erneuern. Viele SyrerInnen, die aus Syrien geflohen sind, zögern jedoch, die Konsulate zu betreten, aus Angst, dass dies zu Repressalien gegen Familienangehörige in Syrien führen könnte (USDOS 20.3.2023). [...] Die Behandlung von Einreisenden nach Syrien ist stark vom Einzelfall abhängig, über den genauen Kenntnisstand der syrischen Behörden gibt es keine gesicherten Kenntnisse. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die syrischen Nachrichtendienste über allfällige exilpolitische Tätigkeiten informiert sind, ebenso ist von vorhandenen ‚black lists‘' betreffend Regimegegner immer wieder die Rede. Je nach Sachlage kann es aber (z. B. aufgrund von Desertion oder Wehrdienstverweigerung oder früherer politischer Tätigkeit) durchaus zu Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden kommen. [...] (ÖB Damaskus 12.2022). Auch länger zurückliegende Gesetzesverletzungen im Heimatland (z. B. illegale Ausreise) können von den syrischen Behörden bei einer Rückkehr verfolgt werden. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu Verhaftungen. Z. B. müssen deutsche männliche Staatsangehörige, die nach syrischer Rechtsauffassung auch die syrische Staatsangehörigkeit besitzen, sowie syrische Staatsangehörige mit Aufenthaltstitel in Deutschland auch bei nur besuchsweiser Einreise damit rechnen, zum Militärdienst eingezogen oder zur Zahlung eines Geldbetrages zur Freistellung vom Militärdienst gezwungen zu werden. Eine vorab eingeholte Reisegenehmigung der syrischen Botschaft stellt keinen verlässlichen Schutz vor Zwangsmaßnahmen seitens des syrischen Regimes dar. Auch aus Landesteilen, die aktuell nicht unter der Kontrolle des syrischen Regimes stehen, sind Fälle zwangsweiser Rekrutierung bekannt (AA 16.5.2023). Die Dokumentation von Einzelfällen zeigt immer wieder, dass es insbesondere auch bei aus dem Ausland Zurückkehrenden trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung durch einen anderen Dienst kommen kann. In nur wenigen Fällen werden Betroffene in reguläre Haftanstalten oder an die Justiz überstellt (AA 29.3.2023). [...] 1.2.6 Der Ergänzung des Länderberichts „Themenbericht der Staatendokumentation Syrien – Grenzübergänge“ vom 25.10.2023 ist betreffend die Herkunftsregion des Beschwerdeführers und deren Erreichbarkeit zu entnehmen: Laut einem im August 2023 von ACCORD kontaktierten Syrienexperten würden sich die Gebiete in und um Manbij zwar durch die Präsenz einiger Regierungstruppen auszeichnen, die SDF seien jedoch nach wie vor der Hauptakteur in der Region. Die SDF haben der Regierung lediglich erlaubt, Truppen einzusetzen, um eine mögliche türkische Militäroperation in Nordsyrien zu verhindern. Daher seien die Regierungstruppen zwar präsent, allerdings beschränke sich diese Präsenz auf die Durchführung von Patrouillen, meist zusammen mit der russischen Militärpolizei. In der Region sei die SDF zurzeit der wichtigste Kontrollakteur, der die Möglichkeit habe, die Lokalbevölkerung zu rekrutieren und zu verhaften. Der Syrienexperte bestätigte auf Nachfrage im September 2023, dass die syrische Regierung seines Wissens nach keine Wehrpflichtigen für den Militärdienst in Manbij einberufen könne, was auch van Wilgenburg bekräftigte. Die Menschenrechtsorganisation Syrian Network for Human Rights (SNHR) gab in einer E-Mail-Auskunft an ACCORD im August 2023 dagegen an, dass die Rekrutierung von Wehrpflichtigen und Reservisten durch die syrische Regierung an deren Zugriffsmöglichkeiten gebunden sei, was bedeute, dass junge Menschen, die einen Checkpoint unter der Kontrolle der Regierungskräfte in der Nähe von Manbij passieren würden und für den Militärdienst gesucht würden, zur Wehrpflicht eskortiert würden (ACCORD 7.9.2023). [...] 1.3 Zum Fluchtvorbringen: 1.3.1 Erstbefragt hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe sich 2018 zur Ausreise entschlossen und sei im selben Jahr von Syrien zu Fuß in die Türkei gegangen. Seine Heimat habe er wegen des Krieges und da er zum Reservedienst einberufen worden sei, verlassen. Er habe nicht im Krieg ums Leben kommen wollen und befürchte, dass dies bei einer Rückkehr der Fall sein werde. Das seien alle Gründe. Mit Sanktionen habe er nicht zu rechnen. 1.3.2 Beim BFA brachte er rund zehn Monate später vor, er habe Syrien wegen des Krieges verlassen. Er sei geflüchtet mit der Hoffnung, später woanders für sich und seine Familie Schutz in Anspruch nehmen zu können. Er habe nicht am Krieg teilnehmen oder mitkämpfen gewollt, wolle keinesfalls eine Waffe trage und auch nicht von irgendeiner Armee gezwungen werden, mitzukämpfen, sondern friedlich leben. Den Grundwehrdienst habe er von 01.08.2009 bis 01.08.2011 in XXXX ( XXXX ) im Gouvernment Homs als Funker in einer Fernmeldekompanie geleistet, sei als Wache tätig gewesen, habe aber nie eine Waffe getragen. Da er den Militärdienst geleistet habe, hätte er nie Probleme bei Checkpoints gehabt.Den Grundwehrdienst habe er von 01.08.2009 bis 01.08.2011 in römisch 40 ( römisch 40 ) im Gouvernment Homs als Funker in einer Fernmeldekompanie geleistet, sei als Wache tätig gewesen, habe aber nie eine Waffe getragen. Da er den Militärdienst geleistet habe, hätte er nie Probleme bei Checkpoints gehabt. Ob er einen Einberufungsbefehl erhalten habe, wisse er nicht, da er die meiste Zeit im Libanon gewesen sei. Diesen habe er 2018 verlassen, weil er nach dem massiven Steigen des Dollar-Kurses sein Leben dort nicht mehr finanzieren habe können. Aus Syrien geflohen sei er, weil die kurdische Armee Männer seines Alters zwingen wolle, mitzukämpfen. Sie hätten damals bereits Männer „höheren Alters“ rekrutiert. Zu ihm seien sie nicht gekommen, hätten aber Flugblätter verteilt, dass Männer von 27 bis 33 sich melden müssten. Danach habe er sofort die Flucht ergriffen. 1.3.3 In der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer als Grund der Ausreise an, die Kurden hätten von ihm verlangt, eine Waffe zu tragen und mitzukämpfen. Das habe er abgelehnt und sei dann ausgereist. Gefragt, was er 2009 bis 2011 beim Militär getan habe, gab er an, er sei als Wache in einem Lager für Telefone und Generatoren eingesetzt gewesen. Gefragt, wann die kurdische Armee die Flugblätter verteilt habe, antwortete er, es seien „keine Flyer“ gewesen; die in seinem Geburtsjahr Geborenen seien zwangsrekrutiert worden. Der Ortsvorsteher oder Anführer des Stammes sei verständigt worden, dass diese einrücken müssten. Von seiner Einberufung zum Reservedienst beim regulären Militär habe er durch eine Verständigung erfahren, dass er sich bei der Einberufungsstelle melden solle. Diese Verständigung des Militärs habe er bei der Rückkehr aus dem Libanon an der Grenze Richtung Damaskus erhalten, entweder in Ad-Daboussiye (Addabousiyah, al-Abboudiyeh) oder in Al-Aridha (al-Arida). 1.3.4 Die Stadt XXXX und ihr Umland gehören zum Herrschaftsbereich der der kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF). Dieser reicht westwärts ca. 30 km und nach Nordwesten ca. 20 km, anschließend beginnt das Gebiet der türkisch kontrollierten Bereiche bis zur Staatsgrenze. Im Bereich der SDF liegt die Siedlung XXXX , und zwar ca. 15 km Luftlinie von XXXX nach Nordwesten gelegen. In XXXX besteht die heutige Beherrschung seit Dezember 2016, zuvor war es von Juni 2014 bis November 2016 vom Daesh beherrscht.1.3.4 Die Stadt römisch 40 und ihr Umland gehören zum Herrschaftsbereich der der kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF). Dieser reicht westwärts ca. 30 km und nach Nordwesten ca. 20 km, anschließend beginnt das Gebiet der türkisch kontrollierten Bereiche bis zur Staatsgrenze. Im Bereich der SDF liegt die Siedlung römisch 40 , und zwar ca. 15 km Luftlinie von römisch 40 nach Nordwesten gelegen. In römisch 40 besteht die heutige Beherrschung seit Dezember 2016, zuvor war es von Juni 2014 bis November 2016 vom Daesh beherrscht. 1.3.5 Der Beschwerdeführer hat sich im Juni 2009 der Musterung unterzogen und darauf bis den Grundwehrdienst in der syrischen Armee geleistet, der aufgrund einer angeordneten Verlängerung über den 01.05.2011 hinaus dauerte, nach seinen Angaben bis 01.08.
- Dabei hat er in einer Fernmeldekompanie das Lager für Telefone und Generatoren beaufsichtigt, wobei er ein Funkgerät hatte, aber nie eine Waffe. An bewaffneten Auseinandersetzungen nahm er nie aktiv teil. Seit 02.05.2011 gehört er offiziell der Reserve an und wurde bei seinem Erscheinen in der Rekrutierungsstelle am 16.08.2011 über die Meldepflichten betreffend seine Wohnadresse etc. belehrt. Eine Einberufung zum Reservedienst hat er nicht erhalten. 1.3.6 Er hat den Herkunftsstaat aus nicht asylrelevanten Gründen verlassen. Er hat nicht glaubhaft gemacht, dass er dort aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung verfolgt wurde oder verfolgt werden würde. 1.3.7 Er hat insbesondere nicht glaubhaft gemacht, dass ihm in XXXX oder sonst im von der SDF kontrollierten Gebiet eine Rekrutierung zu den syrischen Streitkräften droht oder er dort von diesen für den Reservedienst gesucht worden wäre. Auch eine vergangene oder bevorstehende Rekrutierung durch die „Selbstverteidigungseinheiten“ oder die SDF in den Gebieten der von der kurdischen Partei PYD dominierten „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ AANES hat er nicht glaubhaft gemacht, ebenso wenig, dass dort ihm oder einem Familienmitglied oppositionelle Gesinnung unterstellt würde.1.3.7 Er hat insbesondere nicht glaubhaft gemacht, dass ihm in römisch 40 oder sonst im von der SDF kontrollierten Gebiet eine Rekrutierung zu den syrischen Streitkräften droht oder er dort von diesen für den Reservedienst gesucht worden wäre. Auch eine vergangene oder bevorstehende Rekrutierung durch die „Selbstverteidigungseinheiten“ oder die SDF in den Gebieten der von der kurdischen Partei PYD dominierten „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ AANES hat er nicht glaubhaft gemacht, ebenso wenig, dass dort ihm oder einem Familienmitglied oppositionelle Gesinnung unterstellt würde. 1.3.8 Im Gebiet der kurdischen Selbstverwaltung gilt die Wehrpflicht für Männer im Alter von 18 bis 24 und somit nicht mehr für den Beschwerdeführer. Es ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer, der vor gut 12 Jahren den Grundwehrdienst als Lagerwärter der Regierungstruppen beendete, der dabei ein Funkgerät hatte, aber nie eine Waffe, in seinem Alter für einen Wehrdienst der örtlichen Streitkräfte rekrutiert wird. Noch weniger ist zu daher erwarten, dass er Gefahr liefe, darüber hinaus auch noch selbst an Kampfhandlungen beteiligt zu werden. 1.3.9 Der Beschwerdeführer hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass er den Reservedienst in den syrischen Streitkräften antreten hätte müssen und deshalb gesucht würde, weswegen er den Kontakt zu den Regierungsorganen meiden müsste.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister, dem Register der Versicherungszeiten und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister, dem Register der Versicherungszeiten und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt. 2.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seiner Berufserfahrung, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich, wie auch jene zur Gesundheit und Arbeitsfähigkeit, auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, zu seiner Identität lag sein Personalausweis (AS 121 ff) vor. Zur Dauer der Schulzeit hat er erstbefragt und beim BFA hat er angegeben (AS 18, 72), sieben Jahre lang die Schule besucht zu haben, in der Beschwerdeverhandlung dann, es seien nur sechs gewesen, in denen er weder lesen noch schreiben gelernt habe (S. 6). Die Anzahl der Jahre konnte demnach nicht genau festgestellt werden, zumal auch dem Militärbuch nur der Abschluss der sechsten Klasse zu entnehmen ist (AS 99), nicht aber die Dauer des Schulbesuchs. Die Beherrschung der arabischen Schrift steht aber anhand der bejahenden Angaben in der Erstbefragung und der Antwort beim BFA auf die Frage fest, ob er die lateinische Schrift lesen könne. (AS 69) Dies verneinte er, von einem Analphabeten wäre aber anzunehmen, dass er anfügt, überhaupt nicht, also auch die arabische Schrift nicht, lesen zu können. Betreffend seine Ausreise hat der Beschwerdeführer 2022 erstbefragt angegeben, er hätte 2018 den Entschluss zur Ausreise gefasst und Syrien im selben Jahr zu Fuß Richtung Türkei verlassen. Beim BFA gab er an, dass er im April oder Mai 2018 ausgereist und ein halbes Jahr danach seine Frau ihm gefolgt sei. Diese habe etwa zwei Jahre beim ihm verbracht, dann sei sie mit dem Sohn nach Syrien zurückgekehrt. Bis 2018 sei er noch im Libanon gewesen, den er verlassen habe, weil der Dollarkurs massiv gestiegen und sein Leben nicht mehr leistbar gewesen sei. Schließlich erklärte er in der Beschwerdeverhandlung (S. 7), er sei soweit erinnerlich 2017 aus dem Libanon zurückgekehrt. Das Leben dort sei teuer gewesen, deshalb habe er bereits zuvor die Frau mit dem Sohn nach Syrien geschickt. Er sei dann über die Grenze Richtung Damaskus zurückgekehrt, an einem der Grenzübergänge Ad-Daboussiye oder Al-Aridha. (S. 10) Diese Angaben sind aus mehreren Gründen nicht nachvollziehbar: Zunächst ist der Sohn nach den Angaben des Beschwerdeführers (AS 71) und des Personenstandregisters (AS 109) an einem Tag im Sommer 2018 geboren worden. Das Jahr „2008“ in der Erstbefragung (AS 20) ist offensichtlich ein Tippfehler, u. a. weil die Gattin damals erst 11 gewesen wäre. Demnach kann der Beschwerdeführer den Sohn nicht bereits 2017 vom Libanon nach Syrien geschickt haben. Auf der Strecke von XXXX im Libanon nach Damaskus passiert man den Grenzübergang Masnaa/Jdeidat Yabous (Jdaidit Yabws, Jdaidet Yabus), nicht aber Addabousiyah oder den benachbarten Arida, die infrage kommen, wenn man nach Homs bzw. Aleppo fährt, sonst aber die Fahrzeit etwa verdoppeln würden. Es wäre demnach anzunehmen, dass jemand, der von XXXX kommend nach Syrien einreist und nach XXXX will, als Ziel oder erstes Gouvernement auf syrischer Seite Homs oder Aleppo nennt, und nicht Damaskus, oder andernfalls, wenn er nach Damaskus will, Masnaa/Jdeidat Yabous als Grenzübergang nennt.Auf der Strecke von römisch 40 im Libanon nach Damaskus passiert man den Grenzübergang Masnaa/Jdeidat Yabous (Jdaidit Yabws, Jdaidet Yabus), nicht aber Addabousiyah oder den benachbarten Arida, die infrage kommen, wenn man nach Homs bzw. Aleppo fährt, sonst aber die Fahrzeit etwa verdoppeln würden. Es wäre demnach anzunehmen, dass jemand, der von römisch 40 kommend nach Syrien einreist und nach römisch 40 will, als Ziel oder erstes Gouvernement auf syrischer Seite Homs oder Aleppo nennt, und nicht Damaskus, oder andernfalls, wenn er nach Damaskus will, Masnaa/Jdeidat Yabous als Grenzübergang nennt. Die Abwertung des Libanesischen Pfund gegenüber dem US$ hat ferner Anfang Februar 2023 stattgefunden (www.google.com/finance/quote/LBP-USD?), in den 15 Jahren davor traten keine nennenswerten Kursschwankungen auf (ein LBP entsprach ca. 0,00066 US$, erst seit 2023 sind es nur noch ca. 0,000067, also ca. 1/10). In der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer zudem an, als er in die Türkei gegangen sei, wäre sein Sohn bereits geboren gewesen. (S. 8) Als Ausreisezeit kommt damit frühestens das zweite Halbjahr 2018 infrage. Da der Beschwerdeführer beim BFA die Monate April oder Mai 2018 nannte (AS 73), liegt es nahe, die genannten Monate heranzuziehen und – da das erste Halbjahr 2018 vor Geburt des Sohnes liegt – anzunehmen, dass die Ausreise spätestens im ersten Halbjahr des Jahres 2019 stattfand, zumal dann auch die Nachreise der Gattin mit dem Sohn nach einem halben Jahr (AS 72) und deren etwa zweijähriger Aufenthalt in der Türkei vor der Weiterreise des Beschwerdeführers nach Griechenland zeitlich unterzubringen ist, der danach dort am 09.12.2021 mit seinem Bruder A. aufgegriffen wurde (AS 23). Über den Zeitpunkt dieser Weiterreise ist eine genauere Feststellung nicht treffen, weil dazu die Angaben auseinandergingen. Beim BFA gab der Beschwerdeführer den
- und den 10.11.2021 an (AS 72 f; das Jahr „2022“ auf AS 72 ist ein Tippfehler, da der Beschwerdeführer seit April 2022 in Österreich lebt). In der Beschwerdeverhandlung gaben er und sein Bruder A. übereinstimmend an, dass sie gemeinsam nach Griechenland gekommen seien (S. 14), allerdings hatte der Bruder in der Erstbefragung ausgesagt, bis vor sechs Monaten in der Türkei gewesen zu sein, demnach bis ca. Ende Oktober 2021, und beim BFA angegeben, sich bis Dezember 2021 in der Türkei aufgehalten zu haben. Demnach ist nur der Zeitpunkt des spätestmöglichen Eintreffens in Griechenland klar. 2.2 Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen wurden dem angeführten Länderinformationsblatt und der weiteren angegebenen Publikation entnommen. Diese stützen sich auf Angaben verschiedener ausländischer Behörden, etwa die Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zu Länderfeststellungen gab der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung sinngemäß an, er habe sie nicht gelesen, aber sie entsprächen nicht der Realität. Vor „vier bis fünf Tagen“ habe es Bombardierungen gegeben. Es gäbe Rekrutierungen und Tötungen. Die Kurwürden in seinem Ort rekrutieren. Damit ist der Beschwerdeführer den Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegengetreten. 2.3 Zum Fluchtvorbringen: 2.3.1 Wie bereits beim BFA vermochte der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren kein plausibles Geschehen darzulegen, das ihn zur Flucht aus Konventionsgründen veranlasste. 2.3.2 Zunächst und grundlegend leidet das Fluchtvorbringen daran, dass eine Reihe von Angaben des Beschwerdeführers weder miteinander noch mit den Feststellungen zur jeweiligen Situation im Herkunftsstaat vereinbar ist. Neben den inkonsistenten Angaben zum Zeitpunkt seiner Ausreise und zu den Monaten zuvor, auf die bereits oben in 2.1 hingewiesen wurde, fällt ferner auf, dass sich der Beschwerdeführer mehrfach widersprach, was die behauptete Einberufung zum Reservedienst betraf. Erstbefragt gab er an, er sei zu diesem einberufen worden (AS 23), beim BFA später, er wisse nicht, ob er einen Einberufungsbefehl erhalten habe, weil er meist im Libanon gewesen sei. Er wisse auch nichts über staatliche Fahndungsmaßnahmen. An den Checkpoints habe er nie Probleme gehabt, und solange er in den Libanon gependelt sei, wäre es kein Problem für ihn gewesen, sich in Syrien frei zu bewegen. (AS 75, 77 f) Die Beschwerde bringt zunächst vor, er habe einen Einberufungsbefehl für den Reservedienst vom syrischen Regime erhalten (S. 3, AS 289), führt dann aber doch wieder aus, es sei ihm nicht bekannt, ob „gegen“ ihn ein „offizieller Einberufungsbefehl“ vorliege, was aber nicht maßgeblich wäre, weil es für jeden unter 50 riskant sei, nach Syrien einzureisen (S. 11, AS 297). In der Beschwerdeverhandlung schilderte er, bei seiner letzten Einreise aus dem Libanon – zur nicht nachvollziehbaren Fahrtroute siehe oben 2.1 – nach Syrien „als Reservist verständigt“ worden zu sein. Er habe an der Grenze eine Verständigung erhalten, dass er sich bei der Einberufungsstelle melden solle. (S. 10) 2.3.3 Eine routinemäßige Information Wehrpflichtiger, die in den Herkunftsstaat zurückkehren, betreffend ihre vorgeschriebene (Rück-) Meldung bei ihrer Militärdienststelle erscheint nachvollziehbar, entspricht sie doch auch den Belehrungen für Reservisten im Militärbuch („Ich habe der Rekrutierungsstelle jede Änderung meiner Wohnadresse und meiner Lage bekanntzugeben, ...“; AS 103). Ähnliche Pflichten für Wehrpflichtige des Milizstandes finden sich im österreichischen Recht in § 11 Abs. 4 und 6 WG
- Eine Einberufung des Beschwerdeführers oder auch nur deren wahrscheinliches Bevorstehen ergibt sich daraus nicht.2.3.3 Eine routinemäßige Information Wehrpflichtiger, die in den Herkunftsstaat zurückkehren, betreffend ihre vorgeschriebene (Rück-) Meldung bei ihrer Militärdienststelle erscheint nachvollziehbar, entspricht sie doch auch den Belehrungen für Reservisten im Militärbuch („Ich habe der Rekrutierungsstelle jede Änderung meiner Wohnadresse und meiner Lage bekanntzugeben, ...“; AS 103). Ähnliche Pflichten für Wehrpflichtige des Milizstandes finden sich im österreichischen Recht in Paragraph 11, Absatz 4 und 6 WG
- Eine Einberufung des Beschwerdeführers oder auch nur deren wahrscheinliches Bevorstehen ergibt sich daraus nicht. Die in der Beschwerdeverhandlung erstmals vorgelegte Wiedergabe einer angeblichen Bestätigung, wonach der Beschwerdeführer als Reservist gesucht werde, enthält diesen Inhalt nicht. Das Schreiben, dessen Echtheit naturgemäß nicht feststeht, da es sich um eine nicht beglaubigte Kopie oder den Ausdruck eines Fotos handelt, beinhaltet übereinstimmend mit den Eintragungen des Militärbuchs (AS 99, 103), auf das Bezug genommen wird, die „Nummer bei der Reserve“ (raqm aliahtiat, رقم الاحتياط) des Beschwerdeführers, besagt jedoch nicht mehr als das Militärbuch. Festgestellt wird nämlich, dass der Beschwerdeführer den verpflichtenden Militärdienst abgeleistet hat und nun für den Reservedienst vorgesehen ist, also geladen wird. Irgendwelche Angaben, wann das sein werde, oder wo er sich einzufinden hätte, enthält die Bestätigung indes nicht. Dem mit 03.12.2022 datierten Formular einen Inhalt zu unterstellen, wie in der Verhandlung vorgebracht (S. 4, 20) würde auch dem Beschwerdevorbringen vom 07.08.2023 widersprechen (also acht Monate danach), ihm sei kein Einberufungsbefehl bekannt, und ungeklärt bliebe, warum ein Schriftstück des unterstellten Inhalts weder beim BFA vorgelegt noch der Beschwerde angeschlossen worden wäre. Der vorgelegte Ausdruck, ob Foto oder Kopie, ist demnach nicht geeignet, das Vorbringen glaubhaft zu machen, der Beschwerdeführer werde für den Reservedienst gesucht. 2.3.4 Wenn der Beschwerdeführer schließlich in der Beschwerdeverhandlung Ausdrucke einer Internetabfrage mithilfe der Seite mod.gov.sy betreffend eine Person seines Jahrgangs mit einer siebenstelligen „Militärnummer“ (alraqm aleaskariu, الرقم العسكري) und der Rekrutierungsabteilung (shuebat altajnid, شعبة التجنيد) XXXX ( XXXX ) vorlegte, wonach eine Person mit dieser Nummer für den Reservedienst einberufen wurde, vermag das die Glaubhaftigkeit betreffend die Verfolgung des Beschwerdeführers nicht zu stärken: Die angegebenen Daten erlauben keine Zuordnung zum Beschwerdeführer, weil sich diese behauptetermaßen ihm zugeteilte „Militärnummer“ nicht in den Eintragungen der Felder in dessen Wehrdienstbuch findet (Übersetzung AS 99 ff, vorgelegte Kopie AS 115 ff), sondern lediglich auf der Seite mit den Feldern für Jahrgang, Blutgruppe etc. handschriftlich außerhalb dieser Felder eingetragen ist.2.3.4 Wenn der Beschwerdeführer schließlich in der Beschwerdeverhandlung Ausdrucke einer Internetabfrage mithilfe der Seite mod.gov.sy betreffend eine Person seines Jahrgangs mit einer siebenstelligen „Militärnummer“ (alraqm aleaskariu, الرقم العسكري) und der Rekrutierungsabteilung (shuebat altajnid, شعبة التجنيد) römisch 40 ( römisch 40 ) vorlegte, wonach eine Person mit dieser Nummer für den Reservedienst einberufen wurde, vermag das die Glaubhaftigkeit betreffend die Verfolgung des Beschwerdeführers nicht zu stärken: Die angegebenen Daten erlauben keine Zuordnung zum Beschwerdeführer, weil sich diese behauptetermaßen ihm zugeteilte „Militärnummer“ nicht in den Eintragungen der Felder in dessen Wehrdienstbuch findet (Übersetzung AS 99 ff, vorgelegte Kopie AS 115 ff), sondern lediglich auf der Seite mit den Feldern für Jahrgang, Blutgruppe etc. handschriftlich außerhalb dieser Felder eingetragen ist. Da es der Beschwerdeführer unterließ, das Original des Wehrdienstbuches vorzulegen, kann auch nicht beurteilt werden, ob sämtliche vorgelegten kopierten Seiten vom selben Original stammen oder Kopien von mehreren kombiniert wurden; damit steht auch nicht fest, ob die betreffende Seite zum selben Wehrdienstbuch gehört wie die Seiten mit den Personendaten Name etc. und dem Lichtbild (AS 115 oben bzw. AS 117 unten). 2.3.5 Warum er das Original entgegen der Aufforderung des BFA bisher nicht vorlegte, konnte der Beschwerdeführer nicht erklären. Das in der Beschwerdeverhandlung angeführte Argument, er habe es mehrmals versucht, finde aber „keinen Transport, also keinen Weg, das Wehrdienstbuch hierher zu holen“, verfängt nicht. Sein Bruder A. hatte bei der Erstbefragung im April 2022 angekündigt, seinen in XXXX befindlichen Reisepass herbeizuschaffen, und dem BFA im November 2022 diesen und weiters seinen Personalausweis im Original vorgelegt.2.3.5 Warum er das Original entgegen der Aufforderung des BFA bisher nicht vorlegte, konnte der Beschwerdeführer nicht erklären. Das in der Beschwerdeverhandlung angeführte Argument, er habe es mehrmals versucht, finde aber „keinen Transport, also keinen Weg, das Wehrdienstbuch hierher zu holen“, verfängt nicht. Sein Bruder A. hatte bei der Erstbefragung im April 2022 angekündigt, seinen in römisch 40 befindlichen Reisepass herbeizuschaffen, und dem BFA im November 2022 diesen und weiters seinen Personalausweis im Original vorgelegt. Hätte der Beschwerdeführer Interesse, den Behörden das Wehrdienstbuch vorzulegen, wäre ihm nahegelegen, sich bei seinem Bruder und Mitbewohner zu erkundigen, wie es diesem mit dessen Ausweisen gelang. 2.3.6 Im Hinblick auf seine Verwendung als unbewaffneter Soldat, seine fehlende Spezialisierung und vor allem die widersprüchlichen Angaben betreffend seine angebliche Einberufung ist die behauptete drohende Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers als Reservist nicht glaubhaft. Zudem hat er in der Beschwerdeverhandlung bestätigt, dass nicht zu erwarten sei, ihn könne in einem kurdisch oder türkisch kontrollierten Teil von Aleppo eine Rekrutierung durch Regierungstruppen betreffen (S. 18). 2.3.7 Die Angaben zu seinen sonstigen Dokumenten schaden der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zusätzlich. So hat er erstbefragt angegeben, nie ein Reisedokument oder einen sonstigen Identitätsnachweis gehabt zu haben (AS 21), nach einem halben Jahr dann das Original seines 2003 ausgestellten Personalausweises vorgelegt (AS 47 ff) und später beim BFA erklärt, er habe 2012 einen Reisepass gehabt, diesen aber in Syrien verloren. Um im Libanon zu leben und zu arbeiten, reiche ein Personalausweis. (AS 70, 74) Wie sich daraus ergibt, trifft es nicht zu, dass der Beschwerdeführer vor der Erstbefragung nie einen Identitätsnachweis hatte. Es ist auch unwahrscheinlich, dass er nur den ihm mit 15 Jahren ausgestellten Personalausweis hatte, als er mit rund 30 immer noch im Libanon arbeitete. Insgesamt hinterlässt er damit und mit den zahlreichen anderen Widersprüchen einen wenig glaubwürdigen Eindruck. 2.3.8 Demnach war wie in 1.3.6 bis 1.3.9 geschehen festzustellen, dass der Beschwerdeführer die behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht hat, speziell nicht die Rekrutierung durch die Regierungstruppen, und somit nicht glaubhaft ist, dass er aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung verfolgt wurde oder verfolgt werden würde, sowie ferner, auch mit Blick auf sein Alter, dass es auch nicht wahrscheinlich ist, er werde wie behauptet von den Streitkräften der örtlichen Machthaber rekrutiert werden. 2.3.9 Im Ergebnis ist dem BFA damit darin beizupflichten, dass eine Verfolgung des Beschwerdeführers aus diesen eben genannten Gründen nicht festgestellt wurde.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht, und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Einem Antragsteller muss, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 03.10.2023, Ra 2023/14/0071) Zum Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass die behauptete Verfolgung nicht festgestellt oder auch nur glaubhaft gemacht wurde. Den Feststellungen nach ist sie nicht mit der erforderlichen Maßgeblichkeit wahrscheinlich. Sonstige Hinweise auf asylrelevante Sachverhalte haben sich auch von Amts wegen nicht ergeben. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung von Fluchtgründen oder zu asylrelevantem Vorbringen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung von Fluchtgründen oder zu asylrelevantem Vorbringen. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I419.2278909.1.00