RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2024 GeschäftszahlI422 2276687-1 Spruch, I422 2276687-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit je 22 Zwangsstrafverfügungen des Landesgerichtes XXXX als Handelsgericht vom 21.02.2022 zu XXXX bis XXXX wurden über die XXXX GmbH (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin) und DI (FH) XXXX (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer) Zwangsstrafen gemäß § 283 UGB in der Gesamthöhe von je EUR 22.400,- verhängt. Die Zwangsstrafverfügungen wurden den Beschwerdeführern am 24.02.2022 zugestellt.
- Mit je 22 Zwangsstrafverfügungen des Landesgerichtes römisch 40 als Handelsgericht vom 21.02.2022 zu römisch 40 bis römisch 40 wurden über die römisch 40 GmbH (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin) und DI (FH) römisch 40 (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer) Zwangsstrafen gemäß Paragraph 283, UGB in der Gesamthöhe von je EUR 22.400,- verhängt. Die Zwangsstrafverfügungen wurden den Beschwerdeführern am 24.02.2022 zugestellt.
- In Ermangelung einer Zahlung schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes XXXX für dessen Präsidentin mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 05.04.2022 den Beschwerdeführern die gegen sie verhängten Zwangsstrafen im Gesamtbetrag in der Höhe von je EUR 22.400,- sowie die Einhebungsgebühr in Höhe von je EUR 8,- zur Zahlung vor.
- In Ermangelung einer Zahlung schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes römisch 40 für dessen Präsidentin mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 05.04.2022 den Beschwerdeführern die gegen sie verhängten Zwangsstrafen im Gesamtbetrag in der Höhe von je EUR 22.400,- sowie die Einhebungsgebühr in Höhe von je EUR 8,- zur Zahlung vor.
- Gegen den Zahlungsauftrag erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25.04.2023 das Rechtmittel der Vorstellung und beantragten die Einstellung des Verfahrens. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Gerichthofes der Europäischen Union (EuGH) vom 12.09.2019, C-64/18, den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.04.2020, Ra 2020/17/0013, das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 07.10.2020, G 164/2020 sowie ein Privatgutachten wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass die vorgeschriebenen Zwangsstrafen unions- und grundrechtswidrig seien, zumal mit ihnen gegen das Verbot des Kumulationsprinzips bzw. die Geltung des Verhältnismäßigkeitsprinzips verstoßen werde.
- Gegen den Zahlungsauftrag erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25.04.2023 das Rechtmittel der Vorstellung und beantragten die Einstellung des Verfahrens. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Gerichthofes der Europäischen Union (EuGH) vom 12.09.2019, C-64/18, den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.04.2020, Ra 2020/17/0013, das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 07.10.2020, G 164 aus 2020, sowie ein Privatgutachten wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass die vorgeschriebenen Zwangsstrafen unions- und grundrechtswidrig seien, zumal mit ihnen gegen das Verbot des Kumulationsprinzips bzw. die Geltung des Verhältnismäßigkeitsprinzips verstoßen werde.
- Mit Schreiben vom 29.04.2021 informierte der Revisor des Landesgerichtes XXXX die Beschwerdeführer über die geplante weitere Vorgehensweise und räumte ihnen hierzu die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
- Mit Schreiben vom 29.04.2021 informierte der Revisor des Landesgerichtes römisch 40 die Beschwerdeführer über die geplante weitere Vorgehensweise und räumte ihnen hierzu die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
- Beim Landesgericht XXXX langte mit Schriftsatz vom 31.05.2022 eine Stellungnahme der Beschwerdeführer ein. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH, der österreichischen Höchstgerichte und das vorgelegte Privatgutachten wurde im Wesentlichen abermals auf einen Verstoß gegen das Kumulationsverbot und die Geltung des Verhältnisprinzips verwiesen. Des Weiteren wurde erstmals ein Verstoß gegen den Datenschutz geltend gemacht. Zugleich wurde in der Stellungnahme auf das beim Bundesverwaltungsgericht zu GZ. I413 2250826-1 anhängige Verfahren der Beschwerdeführer hingewiesen. Das dortige Verfahren über die Vorschreibung gleichartiger Zwangsstrafen sei vom Bundesverwaltungsgericht ausgesetzt und dem EuGH zur Vorabentscheidung übermittelt worden. In der Stellungnahme wurde die Unterbrechung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung des EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes bzw. die Verfahrenseinstellung beantragt.
- Beim Landesgericht römisch 40 langte mit Schriftsatz vom 31.05.2022 eine Stellungnahme der Beschwerdeführer ein. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH, der österreichischen Höchstgerichte und das vorgelegte Privatgutachten wurde im Wesentlichen abermals auf einen Verstoß gegen das Kumulationsverbot und die Geltung des Verhältnisprinzips verwiesen. Des Weiteren wurde erstmals ein Verstoß gegen den Datenschutz geltend gemacht. Zugleich wurde in der Stellungnahme auf das beim Bundesverwaltungsgericht zu GZ. I413 2250826-1 anhängige Verfahren der Beschwerdeführer hingewiesen. Das dortige Verfahren über die Vorschreibung gleichartiger Zwangsstrafen sei vom Bundesverwaltungsgericht ausgesetzt und dem EuGH zur Vorabentscheidung übermittelt worden. In der Stellungnahme wurde die Unterbrechung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung des EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes bzw. die Verfahrenseinstellung beantragt.
- Mit Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX vom 15.06.2022 wurde das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das vom Bundesverwaltungsgericht zu GZ. I413 22050826-1 eingeleitete Vorabentscheidungsverfahren gemäß § 7 Abs. 5 GEG ausgesetzt.
- Mit Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes römisch 40 vom 15.06.2022 wurde das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das vom Bundesverwaltungsgericht zu GZ. I413 22050826-1 eingeleitete Vorabentscheidungsverfahren gemäß Paragraph 7, Absatz 5, GEG ausgesetzt.
- Über das Vorabentscheidungsersuchen wurde mit Beschluss des EuGH vom 07.03.2023, C-561/22 entschieden. Das Bundesverwaltungsgericht setzte sein Verfahren fort, räumte den Beschwerdeführern die Möglichkeit zu einer Stellungnahme betreffend den Beschluss des EuGH ein und wies nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit seinem Erkenntnis vom 24.05.2023, GZ. I413 2250826-1/33E die Beschwerde als unbegründet ab.
- In weiterer Folge setzte die Präsidentin des Landesgerichtes XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 30.06.2023 das gegenständliche Verfahren fort und verpflichtete die Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Firmenbuchverfahren zu XXXX bis XXXX verhängten Zwangsstrafen in Höhe von jeweils EUR 22.400,- sowie jeweils die Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG in Höhe von EUR 8,- auf das Konto des Landesgerichtes einzuzahlen.
- In weiterer Folge setzte die Präsidentin des Landesgerichtes römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 30.06.2023 das gegenständliche Verfahren fort und verpflichtete die Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Firmenbuchverfahren zu römisch 40 bis römisch 40 verhängten Zwangsstrafen in Höhe von jeweils EUR 22.400,- sowie jeweils die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, GEG in Höhe von EUR 8,- auf das Konto des Landesgerichtes einzuzahlen.
- Dagegen erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom 01.08.2023 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Moniert wurde im Wesentlichen eine Rechtswidrigkeit der Entscheidung des EuGH. Dieser habe das Vorabentscheidungsersuchen ohne Anhörung der Beschwerdeführer mit einer für die Beschwerdeführer negativen Entscheidung abgehandelt. Dabei sei die Entscheidung des EuGH inhaltlich sowohl mit dem Unions- als auch mit nationalen Recht nicht vereinbar und verletze die Beschwerdeführer in ihrem verfassungs- als auch unionsrechtlich gewährleisteten Recht auf Datenschutz, Eigentum, Schutz vor Willkür, faires Verfahren, Privat- und Familienleben sowie den gesetzlichen Richter. Dagegen hätten die Beschwerdeführer einen Berichtigungsantrag beim EuGH eingebracht und die Befangenheit der drei Richter wegen Unvertretbarkeit ihrer Entscheidung vorgebracht. Ungeachtet dessen, habe das Bundesverwaltungsgericht jedoch am 24.05.2023 das abweisende Erkenntnis zu GZ. I413 2250826-1/33E erlassen, wogegen die Beschwerdeführer nunmehr Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben hätten. Weiters werde im Rahmen eines Normprüfungsverfahrens die Vorlage weiterer Fragen zur Vorabentscheidung an den EuGH angeregt. Ebenso werde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bzw. die Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung im Verfahren des Verfassungsgerichtshofes zu E 2050/2023 oder dem allenfalls nachfolgenden Revisionsverfahren beantragt.
- Dagegen erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom 01.08.2023 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Moniert wurde im Wesentlichen eine Rechtswidrigkeit der Entscheidung des EuGH. Dieser habe das Vorabentscheidungsersuchen ohne Anhörung der Beschwerdeführer mit einer für die Beschwerdeführer negativen Entscheidung abgehandelt. Dabei sei die Entscheidung des EuGH inhaltlich sowohl mit dem Unions- als auch mit nationalen Recht nicht vereinbar und verletze die Beschwerdeführer in ihrem verfassungs- als auch unionsrechtlich gewährleisteten Recht auf Datenschutz, Eigentum, Schutz vor Willkür, faires Verfahren, Privat- und Familienleben sowie den gesetzlichen Richter. Dagegen hätten die Beschwerdeführer einen Berichtigungsantrag beim EuGH eingebracht und die Befangenheit der drei Richter wegen Unvertretbarkeit ihrer Entscheidung vorgebracht. Ungeachtet dessen, habe das Bundesverwaltungsgericht jedoch am 24.05.2023 das abweisende Erkenntnis zu GZ. I413 2250826-1/33E erlassen, wogegen die Beschwerdeführer nunmehr Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben hätten. Weiters werde im Rahmen eines Normprüfungsverfahrens die Vorlage weiterer Fragen zur Vorabentscheidung an den EuGH angeregt. Ebenso werde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bzw. die Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung im Verfahren des Verfassungsgerichtshofes zu E 2050 aus 2023, oder dem allenfalls nachfolgenden Revisionsverfahren beantragt.
- Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 17.08.2023 vorgelegt und langten am 18.08.2023 in der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters ein.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.10.2023, GZ. I422 2276687-1/2E wurde das Verfahren antragsgemäß bis zur Erledigung der beim Verfassungsgerichtshof unter der GZ. E 2050/2023 anhängigen Beschwerde und dem allenfalls nachfolgenden Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG ausgesetzt.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.10.2023, GZ. I422 2276687-1/2E wurde das Verfahren antragsgemäß bis zur Erledigung der beim Verfassungsgerichtshof unter der GZ. E 2050 aus 2023, anhängigen Beschwerde und dem allenfalls nachfolgenden Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG ausgesetzt.
- Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 18.09.2023, GZ. E 2050/2023-8 wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.05.2023, GZ. I413 2250826-1/33E abgelehnt.
- Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25.10.2023, GZ. E 2050/2023-10 wurde die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.05.2023, GZ. I413 2250826-1/33E über nachträglichen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten und brachten die Beschwerdeführer eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof ein.
- Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.01.2024, GZ. Ra 2023/16/0135 bis 0136-7 wurde die Revision der Beschwerdeführer gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.05.2023, GZ. I413 2250826-1/33E zurückgewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG wird das gegenständliche Verfahren fortgesetzt.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG wird das gegenständliche Verfahren fortgesetzt.
- Feststellungen: Die Erstbeschwerdeführerin ist im Firmenbuch des Landesgerichtes XXXX zu FN XXXX in der Rechtsform als Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Zweitbeschwerdeführer als deren Geschäftsführer, der seit 25.02.2011 selbständig vertritt, eingetragen.Die Erstbeschwerdeführerin ist im Firmenbuch des Landesgerichtes römisch 40 zu FN römisch 40 in der Rechtsform als Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Zweitbeschwerdeführer als deren Geschäftsführer, der seit 25.02.2011 selbständig vertritt, eingetragen. Über die Beschwerdeführer wurden mit gerichtlichen Beschlüssen (Zwangsstrafverfügungen) rechtskräftig Strafen von jeweils EUR 22.400,00 gemäß § 283 UGB verhängt. Die Beschwerdeführer bekämpften diese Beschlüsse nicht. Sie erwuchsen in Rechtskraft. Die Beschwerdeführer sind aufgrund rechtskräftiger Gerichtsentscheidungen zur Bezahlung der im Einbringungsverfahren vorgeschriebenen Zwangsstrafen verpflichtet. Diese Beträge haften unberichtigt aus.Über die Beschwerdeführer wurden mit gerichtlichen Beschlüssen (Zwangsstrafverfügungen) rechtskräftig Strafen von jeweils EUR 22.400,00 gemäß Paragraph 283, UGB verhängt. Die Beschwerdeführer bekämpften diese Beschlüsse nicht. Sie erwuchsen in Rechtskraft. Die Beschwerdeführer sind aufgrund rechtskräftiger Gerichtsentscheidungen zur Bezahlung der im Einbringungsverfahren vorgeschriebenen Zwangsstrafen verpflichtet. Diese Beträge haften unberichtigt aus. Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es der nationalen Regelung nicht entgegen steht, gemäß der ein Verwaltungsgericht, das über die Betreibung von gegen eine Gesellschaft und ihren Geschäftsführer wegen unterlassener Offenlegung der Jahresabschlüsse verhängten Zwangsstrafen entscheidet, an die rechtskräftig gewordene Entscheidung des Zivilgerichts gebunden ist, mit der diese Zwangsstrafen verhängt und ihre Höhe festgelegt wurden, um die Einhaltung der Verpflichtungen aus den Art 30 und 51 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates – wie sie in das nationale Recht umgesetzt wurden – sicherzustellen.Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es der nationalen Regelung nicht entgegen steht, gemäß der ein Verwaltungsgericht, das über die Betreibung von gegen eine Gesellschaft und ihren Geschäftsführer wegen unterlassener Offenlegung der Jahresabschlüsse verhängten Zwangsstrafen entscheidet, an die rechtskräftig gewordene Entscheidung des Zivilgerichts gebunden ist, mit der diese Zwangsstrafen verhängt und ihre Höhe festgelegt wurden, um die Einhaltung der Verpflichtungen aus den Artikel 30 und 51 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates – wie sie in das nationale Recht umgesetzt wurden – sicherzustellen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Firmenbuch des Landesgerichtes XXXX eingetragen ist und dass der Zweitbeschwerdeführer Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin ist, der seit 25.02.2011 selbständig vertritt, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Firmenbuch.Die Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Firmenbuch des Landesgerichtes römisch 40 eingetragen ist und dass der Zweitbeschwerdeführer Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin ist, der seit 25.02.2011 selbständig vertritt, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Firmenbuch. Die Feststellungen stützen sich auf die vorgelegten Verwaltungs- und Gerichtsunterlagen. Das Vorliegen von dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen und vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen über die Zahlungspflicht der Beschwerdeführer [hier: die unter Punkt I.
- genannten Zwangsstrafverfügungen über insgesamt jeweils EUR 22.400,00] steht anhand des Akteninhaltes unzweifelhaft fest und wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid - im Einklang mit dieser Aktenlage - festgehalten. Die Beschwerdeführer traten dem nicht mit konkreten substantiierten Tatsachenbehauptungen entgegen bzw. behaupteten nicht, dass sie gegen die Zwangsstrafverfügungen Rechtsmittel erhoben hätten.Die Feststellungen stützen sich auf die vorgelegten Verwaltungs- und Gerichtsunterlagen. Das Vorliegen von dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen und vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen über die Zahlungspflicht der Beschwerdeführer [hier: die unter Punkt römisch eins.
- genannten Zwangsstrafverfügungen über insgesamt jeweils EUR 22.400,00] steht anhand des Akteninhaltes unzweifelhaft fest und wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid - im Einklang mit dieser Aktenlage - festgehalten. Die Beschwerdeführer traten dem nicht mit konkreten substantiierten Tatsachenbehauptungen entgegen bzw. behaupteten nicht, dass sie gegen die Zwangsstrafverfügungen Rechtsmittel erhoben hätten. Der Beschluss des EuGH vom 07.03.2023 zu GZ. C-561/22, welcher auf einem Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.08.2022 zu GZ. I413 2250826-1 in Bezug auf eine im Wesentlichen idente Sachverhaltskonstellation betreffend die gegenständlichen Beschwerdeführer beruht und auf welchem die umseits dargelegten Feststellungen basieren, liegt im entsprechenden ho. Gerichtsakt ein.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Eingangs bleibt anzumerken, dass dem Vorbringen, wonach der Bescheid mangels Parteiengehör aufzuheben sei, zumal gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.05.2023, GZ. I413 2250826-1/33E eine Beschwerde an den Verfassungshof erhoben worden sei und dahingehend die Unterbrechung des gegenständlichen Verfahrens bis zur Entscheidung im Verfahrens VfGH E 2050/2023 oder dem allenfalls nachfolgenden Revisionsverfahren beantragt worden, seitens des erkennenden Gerichts Rechnung getragen wurde (vgl. VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0251). Die verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichthofes E 2050/2023 sowie der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.01.2024, Ra 2023/16/0135 bis 0136 ausgesetzt und wird nun in weiterer Folge wieder fortgesetzt.Eingangs bleibt anzumerken, dass dem Vorbringen, wonach der Bescheid mangels Parteiengehör aufzuheben sei, zumal gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.05.2023, GZ. I413 2250826-1/33E eine Beschwerde an den Verfassungshof erhoben worden sei und dahingehend die Unterbrechung des gegenständlichen Verfahrens bis zur Entscheidung im Verfahrens VfGH E 2050 aus 2023, oder dem allenfalls nachfolgenden Revisionsverfahren beantragt worden, seitens des erkennenden Gerichts Rechnung getragen wurde vergleiche VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0251). Die verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichthofes E 2050 aus 2023, sowie der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.01.2024, Ra 2023/16/0135 bis 0136 ausgesetzt und wird nun in weiterer Folge wieder fortgesetzt. Die Beschwerde bringt im Ergebnis ausschließlich verfassungs- und unionsrechtliche Bedenken gegen die gerichtlichen Entscheidungen betreffend die Verhängung von Zwangsstrafen, die dem hier relevanten Einbringungsverfahren zu Grunde liegen, vor. Damit ist der Beschwerde der Erfolg zu versagen. Die Ansicht der Beschwerdeführer, dass im Einbringungsverfahren die diesem Verfahren zu Grunde liegenden gerichtlichen Entscheidungen, mit denen die einzubringenden Zwangsstrafen verhängt wurden, nochmals zu überprüfen seien, ist nicht zu teilen. Dem steht der eindeutige Wortlaut der – mit BGBl. I Nr 190/2013 (im Zusammenhang mit der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit) eingeführten – Bestimmung des § 6b Abs. 4 GEG entgegen, wonach im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können. Diese Bestimmung entspricht dem (bereits vor Inkrafttreten der Bestimmung mit 01.01.2014) geltenden Grundsatz, dass die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden ist und gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl. § 7 Abs. 1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 7 Abs. 1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung ist auch für das GEG in der (seit der Novelle BGBl. I Nr 190/2013) geltenden Fassung maßgeblich (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0050). Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 6b Abs. 4 GEG teilt das Bundesverwaltungsgericht nicht.Damit ist der Beschwerde der Erfolg zu versagen. Die Ansicht der Beschwerdeführer, dass im Einbringungsverfahren die diesem Verfahren zu Grunde liegenden gerichtlichen Entscheidungen, mit denen die einzubringenden Zwangsstrafen verhängt wurden, nochmals zu überprüfen seien, ist nicht zu teilen. Dem steht der eindeutige Wortlaut der – mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 190 aus 2013, (im Zusammenhang mit der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit) eingeführten – Bestimmung des Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG entgegen, wonach im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können. Diese Bestimmung entspricht dem (bereits vor Inkrafttreten der Bestimmung mit 01.01.2014) geltenden Grundsatz, dass die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden ist und gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 7, Absatz eins, GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung ist auch für das GEG in der (seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 190 aus 2013,) geltenden Fassung maßgeblich vergleiche VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0050). Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten verfassungsrechtliche Bedenken gegen Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG teilt das Bundesverwaltungsgericht nicht. Die Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht im Sinne des § 6b Abs. 4 GEG rechtskräftig festgestellt wurde, ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen (Zwangsstrafen) die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe (Zwangsstrafe) (vgl. VwGH 13.10.2004, 2000/10/0033, welches die Einbringung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe betraf sowie VwGH 22.12.2010, 2010/06/0173 betreffend Zwangsstrafen nach dem UGB; vgl. auch die kürzlich die Beschwerdeführer in identischen Angelegenheiten betreffenden Verfahren VfGH 18.09.2023, E 2050/2023; VfGH 26.02.2018, E 4325/2017; sowie die Beschlüsse VwGH 22.01.2024, Ra 2023/16/0135 bis 0136; VwGH 14.06.2018, Ra 2018/16/0081 bis 0082 und VwGH 14.08.2018, Ra 2018/16/0086). Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen über die Verhängung der Zwangsstrafen besteht und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidungen zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert/revidiert werden können. Sache des gegenständlichen Verfahrens ist nicht die Verhängung von Zwangsstrafen nach § 283 UGB, deren Verhängung die Beschwerdeführer in den zu Grunde liegenden Verfahren unbekämpft ließen, sondern deren gerichtliche Einbringung, die weder eine Straf- noch eine Disziplinarsache darstellt (zur Einordnung der Strafen nach § 283 UGB sowie zur unions- und verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Verhängung dieser Strafen vgl. im Übrigen die unter RIS-Justiz RS0113285 wiedergegebene Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, insbesondere OGH 21.02.2008, 6 Ob 20/08x (6 Ob 21/08v) sowie 13.09.2012, 6 Ob 152/12i, mwN). In Ansehung von Beträgen, die - wie im vorliegenden Fall - in Durchführung von rechtskräftigen Entscheidungen des Gerichtes in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurden, könnten – wie bereits ausgeführt – vielmehr nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein (vgl. VwGH 27.01.2009, 2008/06/0227). Solche Gründe (Einwendungen), insbesondere dahingehend, dass der angefochtene Bescheid bzw. die Zahlungsaufträge nicht den zu Grunde liegenden rechtskräftigen Zwangsstrafverfügungen des Gerichtes entspricht bzw. entsprechen, wurden allerdings weder vorgebracht noch sind sie sonst ersichtlich geworden.Die Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht im Sinne des Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG rechtskräftig festgestellt wurde, ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen (Zwangsstrafen) die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe (Zwangsstrafe) vergleiche VwGH 13.10.2004, 2000/10/0033, welches die Einbringung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe betraf sowie VwGH 22.12.2010, 2010/06/0173 betreffend Zwangsstrafen nach dem UGB; vergleiche auch die kürzlich die Beschwerdeführer in identischen Angelegenheiten betreffenden Verfahren VfGH 18.09.2023, E 2050 aus 2023,; VfGH 26.02.2018, E 4325 aus 2017,; sowie die Beschlüsse VwGH 22.01.2024, Ra 2023/16/0135 bis 0136; VwGH 14.06.2018, Ra 2018/16/0081 bis 0082 und VwGH 14.08.2018, Ra 2018/16/0086). Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen über die Verhängung der Zwangsstrafen besteht und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidungen zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert/revidiert werden können. Sache des gegenständlichen Verfahrens ist nicht die Verhängung von Zwangsstrafen nach Paragraph 283, UGB, deren Verhängung die Beschwerdeführer in den zu Grunde liegenden Verfahren unbekämpft ließen, sondern deren gerichtliche Einbringung, die weder eine Straf- noch eine Disziplinarsache darstellt (zur Einordnung der Strafen nach Paragraph 283, UGB sowie zur unions- und verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Verhängung dieser Strafen vergleiche im Übrigen die unter RIS-Justiz RS0113285 wiedergegebene Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, insbesondere OGH 21.02.2008, 6 Ob 20/08x (6 Ob 21/08v) sowie 13.09.2012, 6 Ob 152/12i, mwN). In Ansehung von Beträgen, die - wie im vorliegenden Fall - in Durchführung von rechtskräftigen Entscheidungen des Gerichtes in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurden, könnten – wie bereits ausgeführt – vielmehr nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein vergleiche VwGH 27.01.2009, 2008/06/0227). Solche Gründe (Einwendungen), insbesondere dahingehend, dass der angefochtene Bescheid bzw. die Zahlungsaufträge nicht den zu Grunde liegenden rechtskräftigen Zwangsstrafverfügungen des Gerichtes entspricht bzw. entsprechen, wurden allerdings weder vorgebracht noch sind sie sonst ersichtlich geworden. Der Kern des Vorbringens der Beschwerdeführer lässt sich nunmehr mit dem Argument zusammenfassen, dass die Zwangsstrafen wegen des von den Beschwerdeführern behaupteten unionsrechtlichen Verbots des verwaltungsstrafrechtlichen Kumulationsprinzips verfassungswidrig bzw. unionsrechtswidrig seien und daher auch der angefochtene Bescheid bzw. die Zahlungsaufträge rechtswidrig seien. Derartige Einwendungen gegen den Grund der Zahlungspflicht richten sich - wie den Beschwerdeführern bereits u.a. in den vom Verwaltungsgerichtshof zu 2008/06/0227 (vom 27.01.2009), zu 2010/06/0173 (vom 22.12.2010) zu Ra 2018/16/0081 bis 0082 (vom 14.06.2018) und zu Ra 2018/16/0069 bis 0070 (vom 07.06.2018) sowie jüngst zu VwGH 22.01.2024, Ra 2023/16/0135 bis 0136 entschiedenen Beschwerdefällen, die hinsichtlich Sachverhalt und Rechtsfragen mit dem vorliegenden Beschwerdefall vergleichbar sind, mitgeteilt wurde - daher gegen die Entscheidungen des Gerichtes, die nicht im Verwaltungsverfahren (Einbringungsverfahren), sondern vor den ordentlichen Gerichten (im Rechtsmittelweg) geltend zu machen sind. Neue Umstände wurden im gegenständlichen Fall nicht releviert. Das vorgebrachte Argument der Rechtswidrigkeit des Kumulationsprinzips vermag nichts zu ändern, zumal im Verfahren zur Einbringlichmachung nicht bezahlter, rechtskräftiger Strafen das vorgebrachte Argument nicht greift. Die belangte Behörde hat keine Strafen verhängt, sondern für die Einbringlichkeit rechtskräftiger Strafen gesorgt. Der Umstand, dass mehrere rechtskräftige Zwangsstrafverfügungen zugleich einbringlich gemacht werden sollen, hat mit dem verwaltungsstrafrechtlichen Kumulationsprinzip nichts zu tun und kann im Einbringungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Im Grundverfahren wurden keine Bedenken von den Beschwerdeführern geltend gemacht, da sie die Zwangsstrafverfügungen rechtskräftig werden ließen. Aus den genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes und auch aus Ablehnungsbeschlüssen des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zuletzt den Beschluss VfGH 18.09.2023, E 2050/2023, und zuvor etwa den Beschluss VfGH 26.02.2018, E 4325/2017) geht ferner hervor, dass die das gerichtliche Verfahren tragenden Rechtsnormen (wie insbesondere § 283 UGB und § 24 FBG) für die belangte Behörde nicht präjudiziell waren und daher auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht sein können (vgl. VwGH 22.12.2010, 2010/06/0173).Aus den genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes und auch aus Ablehnungsbeschlüssen des Verfassungsgerichtshofes vergleiche zuletzt den Beschluss VfGH 18.09.2023, E 2050 aus 2023,, und zuvor etwa den Beschluss VfGH 26.02.2018, E 4325 aus 2017,) geht ferner hervor, dass die das gerichtliche Verfahren tragenden Rechtsnormen (wie insbesondere Paragraph 283, UGB und Paragraph 24, FBG) für die belangte Behörde nicht präjudiziell waren und daher auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht sein können vergleiche VwGH 22.12.2010, 2010/06/0173). Insgesamt erweist sich die Beschwerde als verfehlt, da sie das rechtskräftige Grundverfahren bekämpft, welches nicht „Sache“ des vorliegenden Verfahrens ist. Da auch nicht behauptet wurde, dass die Zwangsstrafen bereits bezahlt worden wären, war die belangte Behörde aufgrund bindender gerichtlicher Entscheidungen gemäß § 1 iVm § 6a Abs. 1 GEG verpflichtet, den sich daraus ergebenden Betrag zu bestimmen und gleichzeitig eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben.Insgesamt erweist sich die Beschwerde als verfehlt, da sie das rechtskräftige Grundverfahren bekämpft, welches nicht „Sache“ des vorliegenden Verfahrens ist. Da auch nicht behauptet wurde, dass die Zwangsstrafen bereits bezahlt worden wären, war die belangte Behörde aufgrund bindender gerichtlicher Entscheidungen gemäß Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG verpflichtet, den sich daraus ergebenden Betrag zu bestimmen und gleichzeitig eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Den unionsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführer wurde schließlich zuletzt auch mittels Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes entsprochen und die entscheidende Vorfrage der Unionskonformität abschließend im Beschluss des EuGH vom 07.03.2023 in der Rechtssache C-561/22 geklärt. Der EuGH hegt an der Unionskonformität des gegenständlichen Regelwerkes keine unionsrechtlichen Bedenken und stellt in seinem Beschluss klar, dass das Unionsrecht einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, gemäß der ein Verwaltungsgericht, das über die Betreibung von gegen eine Gesellschaft und ihren Geschäftsführer wegen unterlassener Offenlegung der Jahresabschlüsse verhängten Zwangsstrafen entscheidet, an die rechtskräftig gewordene Entscheidung des Zivilgerichts gebunden ist, mit der diese Zwangsstrafen verhängt und ihre Höhe festgelegt wurden, um die Einhaltung der Verpflichtungen aus den Art 30 und 51 der Richtlinie 2013/34 – wie sie in das nationale Recht umgesetzt wurden – sicherzustellen.Den unionsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführer wurde schließlich zuletzt auch mittels Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes entsprochen und die entscheidende Vorfrage der Unionskonformität abschließend im Beschluss des EuGH vom 07.03.2023 in der Rechtssache C-561/22 geklärt. Der EuGH hegt an der Unionskonformität des gegenständlichen Regelwerkes keine unionsrechtlichen Bedenken und stellt in seinem Beschluss klar, dass das Unionsrecht einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, gemäß der ein Verwaltungsgericht, das über die Betreibung von gegen eine Gesellschaft und ihren Geschäftsführer wegen unterlassener Offenlegung der Jahresabschlüsse verhängten Zwangsstrafen entscheidet, an die rechtskräftig gewordene Entscheidung des Zivilgerichts gebunden ist, mit der diese Zwangsstrafen verhängt und ihre Höhe festgelegt wurden, um die Einhaltung der Verpflichtungen aus den Artikel 30 und 51 der Richtlinie 2013/34 – wie sie in das nationale Recht umgesetzt wurden – sicherzustellen. Weitere unionsrechtliche Fragestellungen ergeben sich im vorliegenden Verfahren nicht. Sämtliche der von den Beschwerdeführern angesprochenen unionsrechtliche Fragestellungen sind solche, die allenfalls im Grundverfahren, das nicht „Sache“ dieses Verfahrens ist, zu klären wären, worauf auch das von den Beschwerdeführern im hg. Verfahren zu GZ. I413 2250826-1 vorgelegte Rechtsgutachten unmissverständlich hinweist. Das Urteil EuGH 22.11.2022, C-37/20, WM, C-60/20, Sovim SA/Luxembourg Business Registers, betrifft die im gegenständlichen Verfahren zu beurteilenden Rechtsfragen ebenso wenig und wäre – wie dies auch das vorgelegte Rechtsgutachten nahelegt – im Grundverfahren vor ordentlichen Gerichten zu relevieren, da das Bundesverwaltungsgericht nicht die Zulässigkeit von Offenlegungspflichten zu prüfen hat, sondern die Rechtmäßigkeit der Einbringlichmachung rechtskräftig verhängter, gemäß § 6b Abs. 4 GEG nicht seiner Überprüfung zugänglicher Zwangsstrafen zu beurteilen hat. Ob die Entscheidung des EuGH mangelhaft bzw rechtswidrig ist – wie die Beschwerdeführer vorbringen – ist vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu beurteilen, zumal der EuGH letztinstanzlich entscheidet und das Bundesverwaltungsgericht an dessen Entscheidung im Vorabentscheidungsverfahren gebunden ist. Sofern in der Beschwerde vorgebracht wurde, die Beschwerdeführer hätten zwischenzeitlich einen Berichtigungsantrag beim EuGH eingebracht und die Befangenheit der drei Richter wegen Unvertretbarkeit ihrer Entscheidung moniert, ist zu betonen, dass gegen den Beschluss des EuGH ein Rechtsmittel ausgeschlossen ist und auch die seitens der Beschwerdeführer erwähnten Rechtsmittel prozessual nicht vorgesehen sind, sodass das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtskraft des Beschlusses des EuGH vom 07.03.2023 in der Rechtssache C-561/22 ausgehen muss. Nachdem dieser Beschluss unmissverständlich ist, ergibt sich für das gegenständliche Verfahren auch keine Notwendigkeit einer weiteren Vorlage an den EuGH.Weitere unionsrechtliche Fragestellungen ergeben sich im vorliegenden Verfahren nicht. Sämtliche der von den Beschwerdeführern angesprochenen unionsrechtliche Fragestellungen sind solche, die allenfalls im Grundverfahren, das nicht „Sache“ dieses Verfahrens ist, zu klären wären, worauf auch das von den Beschwerdeführern im hg. Verfahren zu GZ. I413 2250826-1 vorgelegte Rechtsgutachten unmissverständlich hinweist. Das Urteil EuGH 22.11.2022, C-37/20, WM, C-60/20, Sovim SA/Luxembourg Business Registers, betrifft die im gegenständlichen Verfahren zu beurteilenden Rechtsfragen ebenso wenig und wäre – wie dies auch das vorgelegte Rechtsgutachten nahelegt – im Grundverfahren vor ordentlichen Gerichten zu relevieren, da das Bundesverwaltungsgericht nicht die Zulässigkeit von Offenlegungspflichten zu prüfen hat, sondern die Rechtmäßigkeit der Einbringlichmachung rechtskräftig verhängter, gemäß Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG nicht seiner Überprüfung zugänglicher Zwangsstrafen zu beurteilen hat. Ob die Entscheidung des EuGH mangelhaft bzw rechtswidrig ist – wie die Beschwerdeführer vorbringen – ist vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu beurteilen, zumal der EuGH letztinstanzlich entscheidet und das Bundesverwaltungsgericht an dessen Entscheidung im Vorabentscheidungsverfahren gebunden ist. Sofern in der Beschwerde vorgebracht wurde, die Beschwerdeführer hätten zwischenzeitlich einen Berichtigungsantrag beim EuGH eingebracht und die Befangenheit der drei Richter wegen Unvertretbarkeit ihrer Entscheidung moniert, ist zu betonen, dass gegen den Beschluss des EuGH ein Rechtsmittel ausgeschlossen ist und auch die seitens der Beschwerdeführer erwähnten Rechtsmittel prozessual nicht vorgesehen sind, sodass das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtskraft des Beschlusses des EuGH vom 07.03.2023 in der Rechtssache C-561/22 ausgehen muss. Nachdem dieser Beschluss unmissverständlich ist, ergibt sich für das gegenständliche Verfahren auch keine Notwendigkeit einer weiteren Vorlage an den EuGH. Damit war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (vgl. VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; VfGH 18.06.2012, B 155/12).Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist vergleiche VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; VfGH 18.06.2012, B 155/12). Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat kürzlich in den sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch hinsichtlich der zu beantwortenden Rechtsfragen mit der gegenständlichen Rechtssache vergleichbaren Beschlüssen vom 22.01.2024, Ra 2023/16/0135 bis 0136, 14.06.2018, Ra 2018/16/0081 bis 0082, vom 07.07.2018, Ra 2018/16/0069 bis 0070 und vom 14.08.2018, Ra 2018/16/0085 mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung die jeweiligen Revisionen der Beschwerdeführer zurückgewiesen und in weiteren, einschlägigen Entscheidungen die rechtlichen Bedenken der Beschwerdeführer verworfen (vgl. VwGH 11.09.2014, Ro 2014/16/0058; vgl. auch VwGH 24.08.2014, 2012/01/0161). Eine besondere Rechtsfrage liegt im gegenständlichen Fall sohin nicht vor. Zuletzt sprach zudem auch der EuGH in seinem Beschluss vom 07.03.2023 in der Rechtssache C-561/22 die Unionskonformität des gegenständlichen Regelwerks aus.Der Verwaltungsgerichtshof hat kürzlich in den sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch hinsichtlich der zu beantwortenden Rechtsfragen mit der gegenständlichen Rechtssache vergleichbaren Beschlüssen vom 22.01.2024, Ra 2023/16/0135 bis 0136, 14.06.2018, Ra 2018/16/0081 bis 0082, vom 07.07.2018, Ra 2018/16/0069 bis 0070 und vom 14.08.2018, Ra 2018/16/0085 mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung die jeweiligen Revisionen der Beschwerdeführer zurückgewiesen und in weiteren, einschlägigen Entscheidungen die rechtlichen Bedenken der Beschwerdeführer verworfen vergleiche VwGH 11.09.2014, Ro 2014/16/0058; vergleiche auch VwGH 24.08.2014, 2012/01/0161). Eine besondere Rechtsfrage liegt im gegenständlichen Fall sohin nicht vor. Zuletzt sprach zudem auch der EuGH in seinem Beschluss vom 07.03.2023 in der Rechtssache C-561/22 die Unionskonformität des gegenständlichen Regelwerks aus. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I422.2276687.1.00