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{'item': 'L510 2283784-1'}

Obsah (15)Art 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 6§ 7§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2024 GeschäftszahlL510 2283784-1 Spruch, L510 2283781-1/7E L510 2283784-1/7E BESCHLUSSBESCHLUSS, Das Bundesverwaltungsgericht hat d

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang

  1. Die beschwerdeführenden Parteien (bP1 – bP2), Staatsangehörige der Türkei, stellten nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 21.08.2023 Anträge auf internationalen Schutz. Es handelt sich bei der bP1 um die Mutter ( XXXX ) und bei der bP2 um die Tochter ( XXXX ). Das Verfahren des Gatten bzw. Vaters, XXXX , geb. am XXXX , anlässlich dessen Asylantragstellung am 10.10.2020, wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 27.11.2023, GZ: L529 2251543-1/20E, rechtskräftig negativ entschieden.
  2. Die beschwerdeführenden Parteien (bP1 – bP2), Staatsangehörige der Türkei, stellten nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 21.08.2023 Anträge auf internationalen Schutz. Es handelt sich bei der bP1 um die Mutter ( römisch 40 ) und bei der bP2 um die Tochter ( römisch 40 ). Das Verfahren des Gatten bzw. Vaters, römisch 40 , geb. am römisch 40 , anlässlich dessen Asylantragstellung am 10.10.2020, wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 27.11.2023, GZ: L529 2251543-1/20E, rechtskräftig negativ entschieden. Im Wesentlichen berief sich die bP1 in Bezug auf den Fluchtgrund auf die Ausreisegründe ihres Gatten, insbesondere auf eine Festnahme des Gatten im Juli
  3. Für die bP2 wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.
  4. Die Anträge auf internationalen Schutz wurden folglich vom BFA mit Bescheiden vom 02.11.2023

§ 3Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 jeweils abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurden nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die bP

§ 52

Abs 2 Z 2 FPG Rückkehrentscheidungen erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52

Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebungen in die Türkei

§ 46

FPG zulässig seien (Spruchpunkt V.).

§ 55

Abs 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). 2. Die Anträge auf internationalen Schutz wurden folglich vom BFA mit Bescheiden vom 02.11.2023

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 jeweils abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurden nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die bP

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG Rückkehrentscheidungen erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebungen in die Türkei

Paragraph 46, FPG zulässig seien (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA gelangte im Wesentlichen jeweils zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ebenso ergebe sich aus allgemeinen Lage im Herkunftsstaat keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende bzw. reale Gefährdung der bP. Relevante Abschiebungshindernisse lägen demnach nicht vor. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht gegeben. Ein die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung übersteigendes Privat- und Familienleben würde jeweils nicht gegeben sein und würden daher Rückkehrentscheidungen verfügt.

  1. Gegen die genannten Bescheide wurden innerhalb offener Frist Beschwerden erhoben.
  2. Auf Grund von durchgeführten Meldeüberprüfungen wurde festgestellt, dass die bP seit 19.12.2023 nicht mehr mit einem Wohnsitz in Österreich aufscheinen. Aus dem GVS Auszug ergibt sich, dass die bP nicht mehr betreut werden und unbekannten Aufenthaltes sind.
  3. Mit Schriftsatz vom 26.01.2024 wurden die bP über ihre Vertretung seitens des BVwG aufgefordert, gem. § 15 Abs 1 Z 4 AsylG unverzüglich, spätestens binnen 1 Woche ab Zustellung dieser Schreiben, ihren aktuellen Aufenthaltsort und die Anschrift bekannt zu geben und dafür Nachweise zu erbringen. Weiter wurde mitgeteilt, dass, wenn dieser Mitwirkungsverpflichtung nicht nachgekommen wird, das BVwG davon ausgeht, dass am Beschwerdeverfahren kein Interesse mehr besteht.
  4. Mit Schriftsatz vom 26.01.2024 wurden die bP über ihre Vertretung seitens des BVwG aufgefordert, gem. Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG unverzüglich, spätestens binnen 1 Woche ab Zustellung dieser Schreiben, ihren aktuellen Aufenthaltsort und die Anschrift bekannt zu geben und dafür Nachweise zu erbringen. Weiter wurde mitgeteilt, dass, wenn dieser Mitwirkungsverpflichtung nicht nachgekommen wird, das BVwG davon ausgeht, dass am Beschwerdeverfahren kein Interesse mehr besteht. Eine aktuelle Anschrift der bP wurde nicht bekannt gegeben. Seitens der rechtsfreundlichen Vertretung wurden mit Schriftsatz XXXX die Vollmachten zu den bP zurückgelegt, da kein Kontakt mehr zu diesen besteht. Eine aktuelle Anschrift der bP wurde nicht bekannt gegeben. Seitens der rechtsfreundlichen Vertretung wurden mit Schriftsatz römisch 40 die Vollmachten zu den bP zurückgelegt, da kein Kontakt mehr zu diesen besteht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das BVwG hat durch den Inhalt der übermittelten Verwaltungsakte der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde sowie durch die Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben.
  5. Feststellungen (Sachverhalt) Die bP stellten am 21.08.2023 Anträge auf internationalen Schutz. Diese wurden mit Bescheiden vom 02.11.2023 abgewiesen und auch Rückkehrentscheidungen erlassen. Dagegen wurde durch die gewillkürte Vertretung Beschwerde erhoben. Seit 19.12.2023 scheinen die bP mit keiner Wohnanschrift und keinem Aufenthaltsort in Österreich auf. Aus dem GVS Auszug ergibt sich, dass die bP nicht mehr betreut werden und unbekannten Aufenthaltes sind. Entgegen der bestehenden Verfahrensförderungs- und Mitwirkungsverpflichtung wurde von den bP seither kein neuer Aufenthaltsort bzw. keine Wohnanschrift bekannt gegeben. Die bP halten sich nicht mehr im Bundesgebiet auf. Ihr Rechtsschutzinteresse an den gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist weggefallen. Sie haben kein Interesse mehr an der Kontrolle der behördlichen Entscheidung durch das BVwG.
  6. Beweiswürdigung Die Feststellung über das Nichtvorliegen einer Wohnanschrift bzw. eines Aufenthaltsorts in Österreich sowie der Nichtbekanntgabe des aktuellen Aufenthaltsortes und der Wohnanschrift ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das ZMR, GVS sowie dem durchgeführten Ermittlungsverfahren. Der mitgeteilten Schlussfolgerung, dass das BVwG bei Nichtbekanntgabe der aktuellen Wohnanschrift und des Aufenthaltsortes davon ausgeht, dass das Rechtsschutzinteresse weggefallen ist, wurde nicht entgegen getreten und ergibt sich diese zudem auch bei lebensnaher Betrachtung aus dem Verhalten der bP im Beschwerdeverfahren.
  7. Rechtliche Beurteilung

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-VG idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31Abs 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig: Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde ist u. a. das objektive Rechtsschutzinteresse an der Kontrolle der behördlichen Entscheidung durch das BVwG. Eine Beschwerde ist bzw. wird unzulässig, wenn der angefochtene Bescheid die Rechtsansprüche und rechtlichen Interessen nicht oder nicht mehr beeinträchtigt. Aus dem Wesen der Berufung/Beschwerde als Rechtsschutzeinrichtung folgt, dass diese nur jenen Parteien zusteht, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können. (Hengstschläger-Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 61 zu § 63 u. Rz 38 zu § 66 mwN).Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde ist u. a. das objektive Rechtsschutzinteresse an der Kontrolle der behördlichen Entscheidung durch das BVwG. Eine Beschwerde ist bzw. wird unzulässig, wenn der angefochtene Bescheid die Rechtsansprüche und rechtlichen Interessen nicht oder nicht mehr beeinträchtigt. Aus dem Wesen der Berufung/Beschwerde als Rechtsschutzeinrichtung folgt, dass diese nur jenen Parteien zusteht, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können. (Hengstschläger-Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 61 zu Paragraph 63, u. Rz 38 zu Paragraph 66, mwN). Die bP haben nach Einbringung der Beschwerden am 06.12.2023, während des von ihnen initiierten Beschwerdeverfahrens, samt darin beantragter Verhandlung, das Bundesgebiet ohne Mitteilung an das BVwG verlassen. Entgegen der bestehenden Mitwirkungs- und Verfahrensförderungspflicht wurde trotz ausdrücklicher Anfrage bzw. Aufforderung durch das BVwG kein neuer Aufenthaltsort bzw. Wohnanschrift bekannt gegeben und konnte dieser auch sonst amtswegig nicht eruiert werden. Es handelt sich hier um Umstände, die alleine in der persönlichen Sphäre der bP liegen und daher erhöhte Mitwirkungsverpflichtung besteht. Ebenso steht durch die Nichtmitwirkung und dem Verlassen des Bundesgebietes fest, dass die bP kein Interesse mehr an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle der behördlichen Entscheidung haben. Die für die Beschwerde jeweils erforderliche Prozessvoraussetzung der Beschwer bzw. des Rechtsschutzinteresses in Österreich ist somit weggefallen (vgl. z. B. VwGH 08.07.2019, Ra 2019/20/0081).Ebenso steht durch die Nichtmitwirkung und dem Verlassen des Bundesgebietes fest, dass die bP kein Interesse mehr an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle der behördlichen Entscheidung haben. Die für die Beschwerde jeweils erforderliche Prozessvoraussetzung der Beschwer bzw. des Rechtsschutzinteresses in Österreich ist somit weggefallen vergleiche z. B. VwGH 08.07.2019, Ra 2019/20/0081). Die Beschwerden waren daher auf Grund des Wegfalles der Prozessvoraussetzung der Beschwer als unzulässig zurückzuweisen. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung

§ 24Abs 2 Z1 Vw

GVG konnte eine Verhandlung unterblieben.

Paragraph 24, Absatz 2, Z1 VwGVG konnte eine Verhandlung unterblieben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L510.2283784.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.