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{'item': 'L512 2285282-1'}

Obsah (17)Art. 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 55§ 23§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2024 GeschäftszahlL512 2285282-1 Spruch, L512 2285282-1/5ZL512 2285282-1/5Z, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, (in weiterer Folge „Pakistan“ genannt), stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 20.05.2023 um 09:40 Uhr vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Daraufhin wurde er ins Polizeianhaltezentrum XXXX gebracht, wo der BF unter anderem erkennungsdienstlich behandelt wurde.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, (in weiterer Folge „Pakistan“ genannt), stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 20.05.2023 um 09:40 Uhr vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Daraufhin wurde er ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 gebracht, wo der BF unter anderem erkennungsdienstlich behandelt wurde. I.
  3. Am 21.05.2023 wurde der BF um 09:40 Uhr vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der XXXX erstbefragt. Daraufhin erfolgte eine Vorführung des BF an die XXXX .römisch eins.
  4. Am 21.05.2023 wurde der BF um 09:40 Uhr vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der römisch 40 erstbefragt. Daraufhin erfolgte eine Vorführung des BF an die römisch 40 . I.
  5. Am 22.05.2023 verließ der BF die Betreuungsstelle und reiste mit einem Zug nach Deutschland aus.römisch eins.
  6. Am 22.05.2023 verließ der BF die Betreuungsstelle und reiste mit einem Zug nach Deutschland aus. I.
  7. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57

nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde

§ 18

Absatz 1 Ziffer 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

§ 55Abs.

1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise genehmigt (Spruchpunkt VII.).römisch eins.4. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde

Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise genehmigt (Spruchpunkt römisch sieben.). Der Bescheid wurde ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde am 14.06.2023

§ 23

Absatz 2 Zustellgesetz hinterlegt.Der Bescheid wurde ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde am 14.06.2023

Paragraph 23, Absatz 2 Zustellgesetz hinterlegt. I.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben.römisch eins.
  2. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der BF stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 20.05.2023 um 09:40 Uhr vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Daraufhin wurde er ins Polizeianhaltezentrum XXXX gebracht. Am 21.05.2023 wurde der BF um 09:40 Uhr vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der XXXX erstbefragt. Daraufhin erfolgte eine Vorführung des BF an XXXX . Am 22.05.2023 verließ der BF die Betreuungsstelle und reiste mit einem Zug nach Deutschland aus.Der BF stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 20.05.2023 um 09:40 Uhr vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Daraufhin wurde er ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 gebracht. Am 21.05.2023 wurde der BF um 09:40 Uhr vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der römisch 40 erstbefragt. Daraufhin erfolgte eine Vorführung des BF an römisch 40 . Am 22.05.2023 verließ der BF die Betreuungsstelle und reiste mit einem Zug nach Deutschland aus. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57

nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde

§ 18

Absatz 1 Ziffer 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

§ 55Abs.

1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise genehmigt (Spruchpunkt VII.). Der Bescheid wurde ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde

§ 23

Absatz 2 Zustellgesetz hinterlegt.Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde

Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise genehmigt (Spruchpunkt römisch sieben.). Der Bescheid wurde ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde

Paragraph 23, Absatz 2 Zustellgesetz hinterlegt.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes, insbesondere dem Protokoll der Erstbefragung, der Anordnung des BFA vom 21.05.2023 sowie der vom BF in Kopie vorgelegten Flixbusrechnung für eine Fahrt von XXXX nach XXXX und dem Bescheid des XXXX .Die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes, insbesondere dem Protokoll der Erstbefragung, der Anordnung des BFA vom 21.05.2023 sowie der vom BF in Kopie vorgelegten Flixbusrechnung für eine Fahrt von römisch 40 nach römisch 40 und dem Bescheid des römisch 40 .
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Die von der belangten Behörde getroffene Abweisung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutzes setzt voraus, dass das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig beendet ist. Wurde ein das Verfahren beendender Bescheid jedoch nicht rechtswirksam zugestellt, dann ist dieses Asylverfahren noch nicht rechtskräftig beendet, sondern weiterhin in erster Instanz anhängig. Die maßgebliche Bestimmung des § 8 ZustellG lautet:Die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 8, ZustellG lautet: " Änderung der Abgabestelle § 8.

(1)Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.Paragraph 8,
(1)Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2)Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.“ Die im Abs. 1 normierte Mitteilungspflicht bezieht sich auf die "Änderung" der "bisherigen Abgabestelle". Sie setzt also voraus, dass die Partei (während des Verfahrens) über eine "Abgabestelle" im Sinne § 2 Z 5 ZustG, insbesondere über eine Wohnung oder sonstige Unterkunft verfügte.Die im Absatz eins, normierte Mitteilungspflicht bezieht sich auf die "Änderung" der "bisherigen Abgabestelle". Sie setzt also voraus, dass die Partei (während des Verfahrens) über eine "Abgabestelle" im Sinne Paragraph 2, Ziffer 5, ZustG, insbesondere über eine Wohnung oder sonstige Unterkunft verfügte. Ein Vorgehen nach § 8 Abs. 2 ZustG kommt daher - mangels Verletzung einer Mitteilungspflicht über eine Änderung der Abgabestelle - nicht in Betracht, wenn die Partei (schon von Anfang
  1. an)keine Abgabestelle hatte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1996, Zl. 95/20/0129, und daran anschließend etwa das Erkenntnis vom 20. November 2001, Zl. 2000/09/0018).Ein Vorgehen nach Paragraph 8, Absatz 2, ZustG kommt daher - mangels Verletzung einer Mitteilungspflicht über eine Änderung der Abgabestelle - nicht in Betracht, wenn die Partei (schon von Anfang
  2. an)keine Abgabestelle hatte vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1996, Zl. 95/20/0129, und daran anschließend etwa das Erkenntnis vom 20. November 2001, Zl. 2000/09/0018). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommen Unterkünfte für Asylwerber in Pensionen, Hotels, Heimen und Lagern oder anderen Betreuungsstellen als "sonstige Unterkunft" im Sinne der genannten Bestimmungen des ZustG in Betracht und eine "sonstige Unterkunft" kann auch bei einem nur vorübergehenden, nicht auf Dauer angelegten Aufenthalt eine "Abgabestelle" darstellen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. März 2000, Zlen. 99/01/0124, 0125; siehe auch das Erkenntnis vom 24. Jänner 1995, Zl. 94/20/0610). Doch bedarf es auch in diesen Konstellationen einer gewissen - hinsichtlich der Mindestdauer von den Umständen des Einzelfalles abhängigen - zeitlichen Verfestigung (vgl. zur "sonstigen Unterkunft" Wiederin, Zustellung bei Abwesenheit des Empfängers, ZfV, 1988, 222 ff, sowie die Darstellung von Lehre und Rechtsprechung bei Stumvoll in Fasching/Konecny, ZPO2
(2003), Rz 16 ff zu Anh § 87 ZPO (§ 4 ZustG)). So wurde vom Verwaltungsgerichtshofes festgehalten, dass eine zweimalige Übernachtung und der Aufenthalt während eines Tages in einem "Notquartier" des Bundesasylamtes in der gegebenen Situation nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes aber noch nicht bewirken, dass dieser Unterkunft die Qualität einer "Abgabestelle" iSd ZustG zugebilligt werden könnte.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommen Unterkünfte für Asylwerber in Pensionen, Hotels, Heimen und Lagern oder anderen Betreuungsstellen als "sonstige Unterkunft" im Sinne der genannten Bestimmungen des ZustG in Betracht und eine "sonstige Unterkunft" kann auch bei einem nur vorübergehenden, nicht auf Dauer angelegten Aufenthalt eine "Abgabestelle" darstellen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 22. März 2000, Zlen. 99/01/0124, 0125; siehe auch das Erkenntnis vom 24. Jänner 1995, Zl. 94/20/0610). Doch bedarf es auch in diesen Konstellationen einer gewissen - hinsichtlich der Mindestdauer von den Umständen des Einzelfalles abhängigen - zeitlichen Verfestigung vergleiche zur "sonstigen Unterkunft" Wiederin, Zustellung bei Abwesenheit des Empfängers, ZfV, 1988, 222 ff, sowie die Darstellung von Lehre und Rechtsprechung bei Stumvoll in Fasching/Konecny, ZPO2
(2003), Rz 16 ff zu Anh Paragraph 87, ZPO (Paragraph 4, ZustG)). So wurde vom Verwaltungsgerichtshofes festgehalten, dass eine zweimalige Übernachtung und der Aufenthalt während eines Tages in einem "Notquartier" des Bundesasylamtes in der gegebenen Situation nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes aber noch nicht bewirken, dass dieser Unterkunft die Qualität einer "Abgabestelle" iSd ZustG zugebilligt werden könnte. In Anbetracht der oben angeführten Rechtsprechung hätte die belangte Behörde aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer des BF in der Betreuungsstelle XXXX nicht von einer "Abgabestelle" iSd ZustG ausgehen dürfen. Eine Zustellung der Entscheidung hätte damals gegebenfalls nach § 25 Zustellgesetz (Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung) erfolgen können.In Anbetracht der oben angeführten Rechtsprechung hätte die belangte Behörde aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer des BF in der Betreuungsstelle römisch 40 nicht von einer "Abgabestelle" iSd ZustG ausgehen dürfen. Eine Zustellung der Entscheidung hätte damals gegebenfalls nach Paragraph 25, Zustellgesetz (Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung) erfolgen können. Die belangte Behörde verfügte eine Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch

§ 23Absatz 2 Zustellgesetz.

Diese Zustellung entfaltete daher keinerlei Rechtswirkungen, weshalb der Bescheid des BFA dem Beschwerdeführer gegenüber als nicht erlassen gilt und die dagegen erhobene Beschwerde wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen war (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, § 28 VwGVG Anm 5). Eine Zurückweisung hat ua dann zu erfolgen, wenn die Beschwerde unzulässig ist. Eine Beschwerde ist ua dann unzulässig, wenn sich nicht gegen einen Bescheid richtet, weil der betreffende Akt keine Bescheidqualität aufweist, nicht rechtswirksam erlassen oder wieder aufgehoben wurde (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG Anm 24).Die belangte Behörde verfügte eine Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch

Paragraph 23, Absatz 2 Zustellgesetz. Diese Zustellung entfaltete daher keinerlei Rechtswirkungen, weshalb der Bescheid des BFA dem Beschwerdeführer gegenüber als nicht erlassen gilt und die dagegen erhobene Beschwerde wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen war vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5). Eine Zurückweisung hat ua dann zu erfolgen, wenn die Beschwerde unzulässig ist. Eine Beschwerde ist ua dann unzulässig, wenn sich nicht gegen einen Bescheid richtet, weil der betreffende Akt keine Bescheidqualität aufweist, nicht rechtswirksam erlassen oder wieder aufgehoben wurde (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 24). Davon ausgehend ist das Verfahren über den vom Beschwerdeführer am 20.05.2023 gestellten Antrag auf internationalen Schutz noch (unerledigt) anhängig. Die belangte Behörde wird daher folglich ein Ermittlungsverfahren, insbesondere eine Einvernahme, durchzuführen bzw. einen Bescheid zu erlassen und diesen dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter rechtswirksam zuzustellen haben. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Lösung des Falles hängt ausschließlich von Rechtsfragen ab. Der zugrundeliegende Sachverhalt ist nicht strittig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Lösung des Falles hängt ausschließlich von Rechtsfragen ab. Der zugrundeliegende Sachverhalt ist nicht strittig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L512.2285282.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.