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{'item': 'L515 2285621-1'}

Obsah (11)§ 28Art 133§ 52§ 57§ 10§ 46§ 7§ 6§ 58§ 18§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2024 GeschäftszahlL515 2285621-1 SpruchL515 2285621-1/4Z, L515 2285621-1/4Z IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 28Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF und § 18

(5)BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.A)

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF und Paragraph 18,

(5)BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.1.

  1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Aserbaidschan. Es ist von einer rechtswidrigen Einreise der bP in das Bundesgebiet am 21.10.2023 oder unmittelbar davor auszugehen. In Bezug auf die Umstände der Einreise und die Umstände, unter denen die bP straf- und fremdenpolizeilich im Bundesgebiet in Erscheinung trat, wird auf die Ausführungen im ange-fochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden:römisch eins.1.
  2. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Aserbaidschan. Es ist von einer rechtswidrigen Einreise der bP in das Bundesgebiet am 21.10.2023 oder unmittelbar davor auszugehen. In Bezug auf die Umstände der Einreise und die Umstände, unter denen die bP straf- und fremdenpolizeilich im Bundesgebiet in Erscheinung trat, wird auf die Ausführungen im ange-fochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden: „… - Sie wurden am 21.10.2023 um 17:15 Uhr aufgrund des zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Sachverhaltes und dem daraus resultierenden dringenden Tatverdachtes der Begehung der Schlepperei festgenommen und in die Justizanstalt XXXX eingeliefert.- Sie wurden am 21.10.2023 um 17:15 Uhr aufgrund des zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Sachverhaltes und dem daraus resultierenden dringenden Tatverdachtes der Begehung der Schlepperei festgenommen und in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert. - Mit Schreiben vom 24.10.2023 wurde Ihnen die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt und somit Parteiengehör gewährt. Sie hatten die Möglichkeit zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Die Zustellung erfolgte nachweislich am 27.10.
  3. Eine Stellungnahme haben Sie nicht abgegeben.- Mit Schreiben vom 24.10.2023 wurde Ihnen die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt und somit Parteiengehör gewährt. Sie hatten die Möglichkeit zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Die Zustellung erfolgte nachweislich am 27.10.
  4. Eine Stellungnahme haben Sie nicht abgegeben. - Sie wurden am XXXX RK 13.12.2023 vom Landesgericht XXXX unter der Zahl XXXX rechtskräftig wegen Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 2 FPG und die Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.- Sie wurden am römisch 40 RK 13.12.2023 vom Landesgericht römisch 40 unter der Zahl römisch 40 rechtskräftig wegen Verbrechen der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2, FPG und die Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. - Als Entlassungszeitpunkt ist der 21.10.2024 berechnet. - In der Mitteilung vom heutigen Tag wurden Sie

§ 52

BFA-VG über die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Rechtsberatung im Beschwerdeverfahren informiert.- In der Mitteilung vom heutigen Tag wurden Sie

Paragraph 52, BFA-VG über die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Rechtsberatung im Beschwerdeverfahren informiert. Sie sind spätestens am 21.10.2023 in das österreichische Bundesgebiet eingereist, wobei es in Folge dieser Einreise zu den weiter unten noch angeführten Straftaten kam. Sie verfügten außer in Haft zu keinem Zeitpunkt über eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet und haben vor Ihrer Inhaftierung nirgends eine gemeldete Unterkunft genommen. Sie sind im Bundesgebiet noch nie einer gemeldeten Arbeit nachgegangen. … Sie sind ledig. Es bestehen zu Österreich weder familiäre noch berufliche Bindungen. Es besteht keine soziale Integration. Weder aus dem Urteil noch aus den sonstigen Aktenteilen sind Hinweise auf das Vorhandensein eines Familienlebens oder eines berücksichtigungswürdigen Privatlebens in Österreich erkennbar. … Sie wurden am 13.12.2023 RK 13.12.2023 vom Landesgericht XXXX unter der Zahl XXXX rechtskräftig wegen Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 2 FPG und die Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.Sie wurden am 13.12.2023 RK 13.12.2023 vom Landesgericht römisch 40 unter der Zahl römisch 40 rechtskräftig wegen Verbrechen der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2, FPG und die Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Diesem Urteil liegt folgender Spruch zugrunde: XXXX ist schuldig; römisch 40 ist schuldig; er hat am XXXX in XXXX und anderen Ortener hat am römisch 40 in römisch 40 und anderen Orten A./ die rechtswidrige Einreise und Durchreise von zumindest sechs Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz gefördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt von zumindest insgesamt 1.000 € unrechtmäßig zu bereichern, indem er mit einem PKW der Marke Nissan Murano, zugelassen in Polen mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX , zumindest sechs türkische Staatsangehörige von der serbisch/ungarischen Grenze nach Österreich und sodann zuletzt auf der A1 Richtung Salzburg durch Österreich beförderte, sohin die rechtswidrige Einreise und Durchreise von sechs Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz förderte, sich durch das geleistete Entgelt von insgesamt 1.000 € unrechtmäßig zu bereichern;einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz gefördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt von zumindest insgesamt 1.000 € unrechtmäßig zu bereichern, indem er mit einem PKW der Marke Nissan Murano, zugelassen in Polen mit dem amtlichen Kennzeichen römisch 40 , zumindest sechs türkische Staatsangehörige von der serbisch/ungarischen Grenze nach Österreich und sodann zuletzt auf der A1 Richtung Salzburg durch Österreich beförderte, sohin die rechtswidrige Einreise und Durchreise von sechs Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz förderte, sich durch das geleistete Entgelt von insgesamt 1.000 € unrechtmäßig zu bereichern; B./ grob fahrlässig (§ 6 Abs 3 StGB) andere am Körper verletzt, indem er bei seinem Fluchtversuch mit dem unter Punkt A genannten PKW mit stark überhöhter Geschwindigkeit in einen abgesperrten Autobahnbaustellenbereich unter widrigen Straßenverhältnisse einfuhr, wodurch er die Kontrolle über den PKW verlor und letztlich einen Verkehrsunfall verursachte, durch den zumindest vier der geschleppten Personen, nämlich XXXX (Prellungen am Kopf) und XXXX (Prellungen im Augenbereich) sowie XXXX (Prellungen im Brustbereich) und XXXX (Prellungen am Kopf) am Körper verletzt wurden;B./ grob fahrlässig (Paragraph 6, Absatz 3, StGB) andere am Körper verletzt, indem er bei seinem Fluchtversuch mit dem unter Punkt A genannten PKW mit stark überhöhter Geschwindigkeit in einen abgesperrten Autobahnbaustellenbereich unter widrigen Straßenverhältnisse einfuhr, wodurch er die Kontrolle über den PKW verlor und letztlich einen Verkehrsunfall verursachte, durch den zumindest vier der geschleppten Personen, nämlich römisch 40 (Prellungen am Kopf) und römisch 40 (Prellungen im Augenbereich) sowie römisch 40 (Prellungen im Brustbereich) und römisch 40 (Prellungen am Kopf) am Körper verletzt wurden; Sie haben zu A./ das Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 2 FPG,zu A./ das Verbrechen der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2, FPG, zu B./ die Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 3 StGBzu B./ die Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz 3, StGB begangen. Derzeit verbüßen Sie die Strafhaft in der JA XXXX , als Entlassungszeitpunkt ist der 21.10.2024 berechnet.Derzeit verbüßen Sie die Strafhaft in der JA römisch 40 , als Entlassungszeitpunkt ist der 21.10.2024 berechnet. Bei den Strafbemessungsgründen wurde Bisher ordentlicher Lebenswandel, Geständige Verantwortung als mildernd, erschwerend Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen 4 verletzte Personenberücksichtigt. …“ Angemerkt wird zusätzlich, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erst nach einer „Verfolgungsjagd“ des von der bP gelenkten überladenen Schlepperfahrzeuges mit überhöhter Geschwindigkeit und des Verursachens eines Verkehrsunfalles, bei dem ein Teil der Insassen des Fahrzeuges verletzt wurden, habhaft werden konnten. I.1.2. Im amtswegig eingeleiteten fremdenpolizeilichen Verfahren wurde der bP mit Schreiben vom 24.10.2023 die Möglichkeit eingeräumt, sich zu äußern. Eine solche Äußerung wurde nicht erstattet.römisch eins.1.2. Im amtswegig eingeleiteten fremdenpolizeilichen Verfahren wurde der bP mit Schreiben vom 24.10.2023 die Möglichkeit eingeräumt, sich zu äußern. Eine solche Äußerung wurde nicht erstattet. I.1.3. Im weiteren Verfahren wurde der bP Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57

nicht erteilt.

§ 10Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in ihren Herkunftsstaat

§ 46FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. § 18

(2)Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt. Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Ziffer 1 FPG wurde in Bezug auf die bP ein Einreiseverbot für die Dauer von 8 „Jahr/en“ erlassen.römisch eins.1.3. Im weiteren Verfahren wurde der bP Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, nicht erteilt.

Paragraph 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in ihren Herkunftsstaat

Paragraph 46, FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18,

(2)Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt. Gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 1 FPG wurde in Bezug auf die bP ein Einreiseverbot für die Dauer von 8 „Jahr/en“ erlassen. I.1.4.
  1. Die bB ging von dem bereits beschriebenen Sachverhalt aus.römisch eins.1.4.
  2. Die bB ging von dem bereits beschriebenen Sachverhalt aus. I.1.
  3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass sich keine Hinweise auf einen, einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G begründenden Sachverhalt ergaben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen rechtswidrigen Eingriff in Art. 8 EMRK dar und stelle sich die Abschiebung als zulässig dar. Aufgrund des Überwiegens öffentlicher Interessen sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen und bestünden aufgrund des festgestellten Sachverhalts ein qualifiziert öffentliches Interesse an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Aufgrund der von der bP ausgehenden Gefahr war der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Da der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt, war keine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen.römisch eins.1.4. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass sich keine Hinweise auf einen, einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG begründenden Sachverhalt ergaben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen rechtswidrigen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar und stelle sich die Abschiebung als zulässig dar. Aufgrund des Überwiegens öffentlicher Interessen sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen und bestünden aufgrund des festgestellten Sachverhalts ein qualifiziert öffentliches Interesse an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Aufgrund der von der bP ausgehenden Gefahr war der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Da der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt, war keine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. I.1.

  1. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist in Bezug auf dessen Spruchpunkte II bis VI Beschwerde erhoben. römisch eins.1.
  2. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist in Bezug auf dessen Spruchpunkte römisch zwei bis römisch sechs Beschwerde erhoben. Die Vertretung der bP führte aus, dass die bP rechts- und tatsachenirrig vorgegangen sei. Im Ergebnis stellte sich die Entscheidung der bB rechts- und tatsachenirrig dar. Einerseits sei ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden (so wären etwas Ermittlungen zur Person und zur Gefährdungslage der bP in Aserbaidschan und Polen nur unzulänglich durchgeführt worden) und andererseits stelle sich insbesondere die Erlassung eines Einreiseverbots rechtwidrig dar. Es wurde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der von der bB festgestellte Sachverhalt in Bezug auf die Delinquenz der bP wurde in der Beschwerde nicht bestritten. Es wurde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. I.
  3. Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist (§ 18 Abs. 5 BFA-VG).römisch eins.
  4. Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist (Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
  6. Die beschwerdeführende Parteirömisch zwei.1.
  7. Die beschwerdeführende Partei Bei der bP handelt es sich um einen männlichen aserbaidschanischen Staatsbürger. Sie reiste rechtswidrig nach Österreich ein. Zur individuellen Lage der bP wird festgestellt, dass diese in ihrem Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei der volljährigen bP handelt es sich sichtlich um einen mobilen, sichtlich nicht invaliden, jüngeren, arbeitsfähigen Mann. Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es der bP sichtlich auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern. Die volljährigen bP hat Zugang zum Arbeitsmarkt ihres Herkunftsstaates und es steht ihr frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Ebenso hat die bP Zugang zum –wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische- Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnte dieses in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden; es sei an dieser Stelle auch auf das staatliche Unterstützungsprogramm für Rückkehrer hingewiesen. Die bP verfügt über keine relevanten sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Die Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet liegt bei etwas weniger als 3 Monate, welche sie überwiegend in Haft verbrachte. Die bP reiste gezielt in das Bundesgebiet ein, um hier Straftaten zu begehen. In Bezug auf den konkreten Sachverhalt rund um die Delinquenz der bP wird auf die Ausführungen der bB im zitierten Umfang verwiesen, deren objektiver Aussagekern zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden. Die bP leidet an keiner Erkrankung, welche in Aserbaidschan nicht behandelbar wäre und sind der bP die entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten der bP in ihrem Herkunftsstaat zugänglich. II.1.
  8. Die Lage im Herkunftsstaat der bPrömisch zwei.1.
  9. Die Lage im Herkunftsstaat der bP Zur abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ist davon auszugehen, dass von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen ist. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich diese in gewissen Bereichen als problematisch darstellen, die bP von diesen Problembereichen sichtlich nicht in relevanter Weise betroffen ist. Ebenso ist davon auszugehen, dass im Herkunftsstaat die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist und Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert und unterstützt werden.
  10. Beweiswürdigung II.2.
  11. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt in jenem Umfang ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen, um die Prognoseentscheidung des § 18 Abs. 5 BFA-VG treffen zu können.römisch zwei.2.
  12. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt in jenem Umfang ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen, um die Prognoseentscheidung des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG treffen zu können. II.2.3 Die getroffenen Feststellungen zur Lage in Aserbaidschan werden für das ho. Gericht für die bB als Spezialbehörde und die bP als aserbaidschanischen Staatsbürger als notorisch bekannt vorausgesetzt und bedürfen somit keines Vorhaltes.römisch zwei.2.3 Die getroffenen Feststellungen zur Lage in Aserbaidschan werden für das ho. Gericht für die bB als Spezialbehörde und die bP als aserbaidschanischen Staatsbürger als notorisch bekannt vorausgesetzt und bedürfen somit keines Vorhaltes. II.2.
  13. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass diese in jenem Umfang feststeht, als die Prognoseentscheidung gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG zu treffen ist. römisch zwei.2.
  14. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass diese in jenem Umfang feststeht, als die Prognoseentscheidung gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zu treffen ist. II.2.
  15. Soweit die bP ihrer Obliegenheit zu Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts nicht nachkam, indem sie sich etwa auf Aufforderung der bB nicht äußerte (sie beantragte nicht einmal eine Verlängerung der Frist in einer von ihr beherrschten Sprachen), ist festzuhalten, dass jenes Vorbringen, welches die bP nicht erstattete, für die bB nicht parat war und kann dieser Umstand nicht zu ihren Lasten ausgelegt werden. Der Umstand der unterlassenen Mitwirkung unterliegt der freien Beweiswürdigung und ist idR zu Lasten der passiven Partei auszulegen. Entsprechende gegenteilige Äußerungen der bP in der Beschwerde gehen daher ins Leere.römisch zwei.2.
  16. Soweit die bP ihrer Obliegenheit zu Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts nicht nachkam, indem sie sich etwa auf Aufforderung der bB nicht äußerte (sie beantragte nicht einmal eine Verlängerung der Frist in einer von ihr beherrschten Sprachen), ist festzuhalten, dass jenes Vorbringen, welches die bP nicht erstattete, für die bB nicht parat war und kann dieser Umstand nicht zu ihren Lasten ausgelegt werden. Der Umstand der unterlassenen Mitwirkung unterliegt der freien Beweiswürdigung und ist idR zu Lasten der passiven Partei auszulegen. Entsprechende gegenteilige Äußerungen der bP in der Beschwerde gehen daher ins Leere.
  17. Rechtliche Beurteilung II.3.
  18. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.
  19. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht II.3.1.1.

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.2.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.1.4. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.römisch zwei.3.1.4. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Die gegenständliche Entscheidung ist mittels Erkenntnisses zu treffen (vgl. Erk. d. VwGH GZ. Ra 2017/19/0284 bis 0285-620. September 2017)Die gegenständliche Entscheidung ist mittels Erkenntnisses zu treffen vergleiche Erk. d. VwGH GZ. Ra 2017/19/0284 bis 0285-620. September 2017) Zu A) II.3.2. Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkungrömisch zwei.3.2. Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung II.3.3.1. § 18 BFA-VG lautet:römisch zwei.3.3.1. Paragraph 18, BFA-VG lautet: „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18.

(1)
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
  1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
  2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
  3. Fluchtgefahr besteht.Paragraph 18,
(1)…,
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn,
  1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,,
  2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder,
  3. Fluchtgefahr besteht.
(3)und
(4)
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7)Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“
(7)Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.“ Art. 8 EMRK lautet: Artikel 8, EMRK lautet: „
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“ Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet: „
(1)Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2)Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt: … Art. 3 EMRK lautet:„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“Artikel 3, EMRK lautet:, „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“ II.3.3.
  1. Zur Frage einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für die bP als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes:römisch zwei.3.3.
  2. Zur Frage einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für die bP als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes: Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
  3. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
  4. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht
  5. Aufl.
(2007), RZ 1394). Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk
(2003)579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f). Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein „ausreichend reales Risiko“ für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes („high threshold“) dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex „Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in „Dublin-Verfahren““, derselbe in Migralex: „Abschiebeschutz von Traumatisieren“; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/
  1. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein „ausreichend reales Risiko“ für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes („high threshold“) dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex „Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in „Dublin-Verfahren““, derselbe in Migralex: „Abschiebeschutz von Traumatisieren“; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/
  2. Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99). Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt: Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann. Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus. Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
  3. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
  4. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist. Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden. Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden. Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden. Krankheitsbedingte Abschiebehindernisse kamen ebenfalls nicht hervor (vgl. die Beschlüsse des VwGH vom
  5. Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom
  6. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9; Urteil des EGMR (Große Kammer) vom
  7. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05).Krankheitsbedingte Abschiebehindernisse kamen ebenfalls nicht hervor vergleiche die Beschlüsse des VwGH vom
  8. Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom
  9. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9; Urteil des EGMR (Große Kammer) vom
  10. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05). In Bezug auf die Einwände der bP in der Beschwerdeschrift in Bezug auf den Umstand, die bB hätte sich nicht im ausreichenden Umfang mit einem allfälligen Gefährdungsszenario der bP in Aserbaidschan auseinandersetzt, sei auch darauf hingewiesen, dass ein solches von der bP im Rahmen ihrer Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren weder im Administrativverfahren noch in der Beschwerdeschrift vorgetragen wurde und dass es nach der stRsp des VwGH im gegenständlichen Verfahrenes nicht Aufgabe des BFA bzw. des BVwG ist, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein weitergehendes Verfahren hierzu durchzuführen, als es hier stattfand, zumal in Anbetracht der vorrangigen Funktion des § 52 FPG im anzuwendenden Umfang, (lediglich) die Festlegung des Zielstaat der Abschiebung anzunehmen ist (zB VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0367; vgl. hierzu im Rahmen eines Größenschlusses auch hier anwendbar VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0367; VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157; VwGH
  11. 9 2016, Ra 2016/21/0234).In Bezug auf die Einwände der bP in der Beschwerdeschrift in Bezug auf den Umstand, die bB hätte sich nicht im ausreichenden Umfang mit einem allfälligen Gefährdungsszenario der bP in Aserbaidschan auseinandersetzt, sei auch darauf hingewiesen, dass ein solches von der bP im Rahmen ihrer Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren weder im Administrativverfahren noch in der Beschwerdeschrift vorgetragen wurde und dass es nach der stRsp des VwGH im gegenständlichen Verfahrenes nicht Aufgabe des BFA bzw. des BVwG ist, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein weitergehendes Verfahren hierzu durchzuführen, als es hier stattfand, zumal in Anbetracht der vorrangigen Funktion des Paragraph 52, FPG im anzuwendenden Umfang, (lediglich) die Festlegung des Zielstaat der Abschiebung anzunehmen ist (zB VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0367; vergleiche hierzu im Rahmen eines Größenschlusses auch hier anwendbar VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0367; VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157; VwGH
  12. 9 2016, Ra 2016/21/0234). Ebenso war davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthalts-beendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN). Aufgrund der oa. Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Fall zu keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes führt.Aufgrund der oa. Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Fall zu keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes führt. Soweit in der Beschwerdeschrift eine allfällige Gefährdung der bP in Polen thematisiert wird, sei darauf hingewiesen, dass es sich hierbei nicht um den Herkunftsstaat der bP handelt und dieser Einwand somit ins Leere geht. II.3.3.
  13. Zur Frage einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK:römisch zwei.3.3.
  14. Zur Frage einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK: Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention. Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention. Im gegenständlichen Fall ist weiters festzuhalten, dass die bP unmittelbar beginnend mit ihrer Einreise eine Straftat aus dem Verbrechensbereich setzte, sie eine nicht unerhebliche kriminelle Energie an den Tag legte und sie sichtlich vorsätzlich in das hoch einzuschätzende Rechtsgut eines geordneten Vollzugs des Fremden- und Niederlassungsrecht eingriff. Gerade der Bekämpfung des Schlepperunwesens wird aufgrund des damit verbundenen menschlichen Leides der betroffenen Individuen, welches im gegenständlichen Fall bis zur nahen Gefahr eines qualvollen Todes führte, der stattfindenden illegalen Geldflüsse, der einhergehenden Begleitkriminalität, sowie den Schäden für die davon betroffene Gesellschaft durch die hierdurch begünstigte illegale Migration ein hohes Maß zugemessen und stellt die Schlepperei ein Handeln mit besonders hohem sozialen Unwert dar. Im gegenständlichen Fall ist auch darauf hinzuweisen, dass die bP in einem Fahrzeug vorschriftswidrig aufgrund der Zahl der beförderten Personen überladen war und die bP dieses in einer die beförderten Personen und weitere Teilnehmer am Straßenverkehr gefährdenden Weise lenkte, was auch zu einer Verletzung eines Teiles der beförderten Personen führte. Dieser Umstand stellt neben dem bereits beschriebenen Ungemach und die individuellen Gefahren für die Beförderten auch eine erhebliche Gefährdung für die sonstigen Teilnehmer am Straßenverkehr dar, zumal es als notorisch bekannt angesehen werden kann, dass in einem dermaßen überladenen Fahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit eine sichere und bestimmungsgemäße Einnahme eines Platzes, sowie die sichere Beförderung ebenso wenig sicher möglich ist, wie das sichere Lenken eines solchen Fahrzeuges und somit die Unfallgefahr erheblich gesteigert wird. Das Handeln der bP war sichtlich nicht darauf ausgerichtet, anderen –etwa Sympathiepersonen oder sonstigen Menschen, welche die bP als hilfsbedürftig erachtet- zu helfen, sondern ging es ihr einzig darum, sich unter Ausnützung der Notlage anderer zu bereichern und zeigte sich sichtlich wenig Empathie für die Betroffenen und die Allgemeinheit. Auch zeigt die Art der begangenen Straftat, dass es sich hier sichtlich nicht um eine spontan oder aus Unbesonnenheit begangene Straftat handelt. Viel mehr bedurften diese sichtlich einer nicht zu unterschätzenden Vorbereitungszeit und einer Vernetzung mit weiteren Kriminellen, welche die bP sichtlich schon vor ihrer Einreise nach Österreich vornehmen musste, um sich in die Lage zu versetzen, die begangenen Straftaten überhabt begehen zu können. Ein in fremdenrechtlicher Sicht relevantes Wohlverhalten nach der Tat liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal die Zeit seit der rechtskräftigen Verurteilung hierzu viel zu kurz ist (vgl. Erk. d. VwGH vom 17.11.1994, 93/18/0271 mwN). Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. B
  15. Mai 2014, Ra 2014/21/0014). In Anbetracht dessen, dass die bP unmittelbar im Zusammenhang mit ihrer Einreise ihre kriminelle Tätigkeit aufnahm, bis zu ihrer Festnahme fortsetze und erst zukünftig aus der Haft entlassen wird, kann das bisherige Verhalten nicht als positiv beurteilt werden bzw. eine positive Zukunftsprognose nicht getroffen werden (vgl. Erk. d. VwGH vom 17.11.1994, 93/18/0271 mwN). Dass die bP im Lichte ihrer Persönlichkeitsstruktur sichtlich geneigt ist, wiederholt Straftaten zu begehen, zeigt sich auch anhand ihres Vorlebens, woraus sich ergibt, dass sie bereits im Ausland wiederholt delinquent wurde. Ein in fremdenrechtlicher Sicht relevantes Wohlverhalten nach der Tat liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal die Zeit seit der rechtskräftigen Verurteilung hierzu viel zu kurz ist vergleiche Erk. d. VwGH vom 17.11.1994, 93/18/0271 mwN). Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche B
  16. Mai 2014, Ra 2014/21/0014). In Anbetracht dessen, dass die bP unmittelbar im Zusammenhang mit ihrer Einreise ihre kriminelle Tätigkeit aufnahm, bis zu ihrer Festnahme fortsetze und erst zukünftig aus der Haft entlassen wird, kann das bisherige Verhalten nicht als positiv beurteilt werden bzw. eine positive Zukunftsprognose nicht getroffen werden vergleiche Erk. d. VwGH vom 17.11.1994, 93/18/0271 mwN). Dass die bP im Lichte ihrer Persönlichkeitsstruktur sichtlich geneigt ist, wiederholt Straftaten zu begehen, zeigt sich auch anhand ihres Vorlebens, woraus sich ergibt, dass sie bereits im Ausland wiederholt delinquent wurde. Aufgrund der oa. Ausführungen kann in Bezug auf die bP keine positive Zukunftsprognose getroffen werden und ist sie daher als gemeingefährlich im Sinne der hier anzuwendenden Bestimmung anzusehen. Ganz allgemein sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass es für die bP auch aus der Laiensphäre erkennbar war oder erkennbar sein musste, dass sich die beschriebene Delinquenz negativ auf ihren aufenthaltsrechtliche Perspektive in Österreich, aber auch in Europa allgemein auswirkt und es wäre der bP freigestanden, nicht delinquent zu werden, wenn sie den Wunsch verspürt, ihr weiteres Leben in Österreich oder einem Partnerstaat zu verbringen. Im gegenständlichen Fall konnten keine relevanten privaten und familiären Anknüpfungs-punkte im Bundesgebiet festgestellt werden. Eine Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK konnte somit mangels Vorliegens relevanter privater bzw. familiärer An-knüpfungspunkte im Bundesgebiet unterbleiben.Im gegenständlichen Fall konnten keine relevanten privaten und familiären Anknüpfungs-punkte im Bundesgebiet festgestellt werden. Eine Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK konnte somit mangels Vorliegens relevanter privater bzw. familiärer An-knüpfungspunkte im Bundesgebiet unterbleiben. II.3.3.
  17. Einer Beschwerde ist die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist; dazu ist eine Gefährdungsprognose anzustellen. Zur inhaltsgleichen Gefährdungsprognose nach § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 judiziert der VwGH, dass dabei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die (jeweils) anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 28.5.2020, Ra 2019/21/0325). Diese Anforderungen sind auch für die nach § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 anzustellende Gefährdungsprognose beachtlich (vgl. VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0172). Schon diese Maßgeblichkeit des Gesamtverhaltens des Fremden spricht gegen eine Annahme, dass alleine das Vorliegen einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 zu begründen vermag (Vw

GH 27.10.2022, Ra 2022/17/0070). Umgekehrt setzt somit die Anwendbarkeit des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG nicht die rechtskräftige Verurteilung der bP zwingend voraus, sondern das Feststehen jenes Sachverhalts, auf den sich die Gefährdungsprognose stützt.römisch zwei.3.3.5. Einer Beschwerde ist die aufschiebende Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG 2014 abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist; dazu ist eine Gefährdungsprognose anzustellen. Zur inhaltsgleichen Gefährdungsprognose nach Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 judiziert der VwGH, dass dabei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die (jeweils) anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 28.5.2020, Ra 2019/21/0325). Diese Anforderungen sind auch für die nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG 2014 anzustellende Gefährdungsprognose beachtlich vergleiche VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0172). Schon diese Maßgeblichkeit des Gesamtverhaltens des Fremden spricht gegen eine Annahme, dass alleine das Vorliegen einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG 2014 zu begründen vermag (VwGH 27.10.2022, Ra 2022/17/0070). Umgekehrt setzt somit die Anwendbarkeit des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG nicht die rechtskräftige Verurteilung der bP zwingend voraus, sondern das Feststehen jenes Sachverhalts, auf den sich die Gefährdungsprognose stützt. Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094; VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007). Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0094).Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren vergleiche VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094; VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007). Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0094). Im gegenständlichen Fall wurde das verpönte Verhalten der bP bereits ausführlich beschrieben. Es stellt auch das Verbrechen der Schlepperei ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlver-halten aus den bereits beschriebenen Gründen dar. (VwGH vom 20.05.2021, Ra 2021/21/0146). Die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers nach der Verbüßung der Freiheitsstrafe ist im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. II.3.3.6. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Frage der Feststellung der Rechtmäßigkeit des seitens der bP erlassenen Einreiseverbotes im Lichte der hierzu festge-stellten Umstände von der getroffenen Prognoseentscheidung nicht umfasst ist, sondern hierüber in dem in der Sache ergehenden Erkenntnis entschieden wird.römisch zwei.3.3.6. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Frage der Feststellung der Rechtmäßigkeit des seitens der bP erlassenen Einreiseverbotes im Lichte der hierzu festge-stellten Umstände von der getroffenen Prognoseentscheidung nicht umfasst ist, sondern hierüber in dem in der Sache ergehenden Erkenntnis entschieden wird. II.4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlungrömisch zwei.4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Eine Beschwerdeverhandlung konnte gem. § 21 Abs. 6a BFA-VG unterbleiben.Eine Beschwerdeverhandlung konnte gem. Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung der in § 18 Abs. 5 BFA-VG genannten Tatbestandsmerkmale abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG genannten Tatbestandsmerkmale abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur. Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L515.2285621.1.00

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