RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2024 GeschäftszahlL521 2285122-1 Spruch, L521 2285122-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die beschwerdeführende Partei ist klagende Partei des vor dem Landesgericht Linz zu XXXX geführten zivilgerichtlichen Verfahrens (Grundverfahren). Mit der am 11.02.2019 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachten Klage begehrte die beschwerdeführende Partei als Hauptbegehren die Aufhebung des zwischen ihr und der im Grundverfahren erstbeklagten Gesellschaft am 28.02.2015 abgeschlossenen Kaufvertrages „über den Ankauf Porsche Macan S Diesel, …, um EUR 80.692,62“ sowie die im Grundverfahren beklagten Gesellschaften zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, der beschwerdeführenden Partei den Betrag von EUR 63.585,78 zuzüglich 4 % Zinsen aus EUR 80.692,62 seit dem 04.09.2015 und 4 % Zinsen aus EUR 63.585,78 seit Klagseinbringung Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs Porsche Macan S Diesel zu bezahlen und der beschwerdeführenden Partei die Kosten des Verfahrens zu ersetzen. Der Streitgegenstand wurde mit EUR 63.585,78 bewertet.
- Die beschwerdeführende Partei ist klagende Partei des vor dem Landesgericht Linz zu römisch 40 geführten zivilgerichtlichen Verfahrens (Grundverfahren). Mit der am 11.02.2019 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachten Klage begehrte die beschwerdeführende Partei als Hauptbegehren die Aufhebung des zwischen ihr und der im Grundverfahren erstbeklagten Gesellschaft am 28.02.2015 abgeschlossenen Kaufvertrages „über den Ankauf Porsche Macan S Diesel, …, um EUR 80.692,62“ sowie die im Grundverfahren beklagten Gesellschaften zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, der beschwerdeführenden Partei den Betrag von EUR 63.585,78 zuzüglich 4 % Zinsen aus EUR 80.692,62 seit dem 04.09.2015 und 4 % Zinsen aus EUR 63.585,78 seit Klagseinbringung Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs Porsche Macan S Diesel zu bezahlen und der beschwerdeführenden Partei die Kosten des Verfahrens zu ersetzen. Der Streitgegenstand wurde mit EUR 63.585,78 bewertet.
- Nach einer im Jahr 2023 durchgeführten Gebührenrevision wurde die beschwerdeführende Partei mit Lastschriftanzeige vom 11.10.2023 und mangels Einzahlung sodann mit Zahlungsauftrag vom 06.11.2023 unter Heranziehung einer Bemessungsgrundlage von (gerundet) EUR 80.693,00 zur Zahlung restlicher Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG in Höhe von EUR 1.606,00 sowie einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einhebungsgesetz (GEG) in Höhe von EUR 8,00 verpflichtet.
- Nach einer im Jahr 2023 durchgeführten Gebührenrevision wurde die beschwerdeführende Partei mit Lastschriftanzeige vom 11.10.2023 und mangels Einzahlung sodann mit Zahlungsauftrag vom 06.11.2023 unter Heranziehung einer Bemessungsgrundlage von (gerundet) EUR 80.693,00 zur Zahlung restlicher Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG in Höhe von EUR 1.606,00 sowie einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einhebungsgesetz (GEG) in Höhe von EUR 8,00 verpflichtet.
- Nach einer dagegen erhobenen Vorstellung erließ die Präsidentin des Landesgerichtes Linz den hier angefochtenen Bescheid vom 07.12.2023, womit die beschwerdeführende Partei neuerlich zur Zahlung restlicher Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG von EUR 1.606,00 sowie einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von EUR 8,00 bei sonstiger zwangsweiser Einbringung verpflichtet wurde.
- Nach einer dagegen erhobenen Vorstellung erließ die Präsidentin des Landesgerichtes Linz den hier angefochtenen Bescheid vom 07.12.2023, womit die beschwerdeführende Partei neuerlich zur Zahlung restlicher Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG von EUR 1.606,00 sowie einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8,00 bei sonstiger zwangsweiser Einbringung verpflichtet wurde. Begründend wird in der angefochtenen Entscheidung nach Wiedergabe des Wortlautes des Begehrens der am 11.02.2019 eingebrachten Klage ausgeführt, das Hauptbegehren umfasse zwar ein Rechtsgestaltungsbegehren, allerdings werde darin ein Geldbetrag – nämlich der Betrag von EUR 80.692,62 – angeführt. Wenn ein Geldbetrag Gegenstand der Klage sei, konstituiere dieser Geldbetrag gemäß § 15 Abs. 3a GGG die Bemessungsgrundlage. Begründend wird in der angefochtenen Entscheidung nach Wiedergabe des Wortlautes des Begehrens der am 11.02.2019 eingebrachten Klage ausgeführt, das Hauptbegehren umfasse zwar ein Rechtsgestaltungsbegehren, allerdings werde darin ein Geldbetrag – nämlich der Betrag von EUR 80.692,62 – angeführt. Wenn ein Geldbetrag Gegenstand der Klage sei, konstituiere dieser Geldbetrag gemäß Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG die Bemessungsgrundlage.
- Gegen den am 12.12.2023 zugestellten Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Linz richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In ihrem Rechtsmittel hält die beschwerdeführende Partei der Begründung des angefochtenen Bescheides entgegen, dass die Bewertung eines Feststellungsbegehrens gemäß § 15 Abs. 3a GGG dann ausscheide, wenn die im Feststellungsbegehren angeführten Beträge lediglich der Bestimmung eines Geschäftes dienten, ohne dass anhand dieser Beträge das endgültige Schadensausmaß und damit der festzustellende Haftungsumfang betraglich eingegrenzt würde. Nach der Rechtsprechung setze § 15 Abs. 3a GGG voraus, dass der Geldbetrag im Fall einer Klagsstattgebung normative Bedeutung für die quantitativen Pflichten aus dem Urteil entfalte. Im Grundverfahren habe die beschwerdeführende Partei die Aufhebung eines Kaufvertrages sowie die Rücknahme des Kaufgegenstandes durch die beklagten Gesellschaften Zug um Zug gegen die Zahlung eines Geldbetrages von EUR 63.585,78 begehrt. Der „gesamte Kaufpreis“ habe daher keine normative Bedeutung für die quantitativen Pflichten aus dem Urteil entfaltet. Das Interesse der beschwerdeführenden Partei sei eindeutig nicht auf die Zahlung von EUR 80.692,62 gerichtet gewesen. In ihrem Rechtsmittel hält die beschwerdeführende Partei der Begründung des angefochtenen Bescheides entgegen, dass die Bewertung eines Feststellungsbegehrens gemäß Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG dann ausscheide, wenn die im Feststellungsbegehren angeführten Beträge lediglich der Bestimmung eines Geschäftes dienten, ohne dass anhand dieser Beträge das endgültige Schadensausmaß und damit der festzustellende Haftungsumfang betraglich eingegrenzt würde. Nach der Rechtsprechung setze Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG voraus, dass der Geldbetrag im Fall einer Klagsstattgebung normative Bedeutung für die quantitativen Pflichten aus dem Urteil entfalte. Im Grundverfahren habe die beschwerdeführende Partei die Aufhebung eines Kaufvertrages sowie die Rücknahme des Kaufgegenstandes durch die beklagten Gesellschaften Zug um Zug gegen die Zahlung eines Geldbetrages von EUR 63.585,78 begehrt. Der „gesamte Kaufpreis“ habe daher keine normative Bedeutung für die quantitativen Pflichten aus dem Urteil entfaltet. Das Interesse der beschwerdeführenden Partei sei eindeutig nicht auf die Zahlung von EUR 80.692,62 gerichtet gewesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Mit der am 11.02.2019 im Grundverfahren zu XXXX des Landesgerichtes Linz eingebrachten Klage begehrte die beschwerdeführende Partei das folgende Urteil:1.
- Mit der am 11.02.2019 im Grundverfahren zu römisch 40 des Landesgerichtes Linz eingebrachten Klage begehrte die beschwerdeführende Partei das folgende Urteil: „
- Der zwischen der klagenden Partei und der erstbeklagten Partei abgeschlossene Kaufvertrag vom 28.02.2015 über den Ankauf Porsche Macan S Diesel, …, um EUR 80.692,62 ist ex tunc aufgehoben.
- Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution schuldig, der klagenden Partei EUR 63.585,78, sowie die Erstbeklagte 4 % Zinsen aus EUR 80.692,62 p.a. seit 04.09.2015 und die Zweitbeklagte 4 % Zinsen p.a. aus EUR 63.585,78 seit Klagseinbringung Zug um Zug gegen Rückgabe des KFZ, Porsche Macan S Diesel, …, zu bezahlen. In eventu
- Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution schuldig, der klagenden Partei EUR 25.000,00 samt 4 % Zinsen p.a. zu bezahlen. In eventu
- Es wird mit Wirkung zwischen der klagenden und den beklagten Parteien festgestellt, dass die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand für jeden Schaden haften, welcher der klagenden Partei aus dem Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtung entsteht.
- Die beklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei die Prozesskosten gemäß § 19a RAO zu Handen der Klagevertreterin binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
- Die beklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei die Prozesskosten gemäß Paragraph 19 a, RAO zu Handen der Klagevertreterin binnen 14 Tagen zu ersetzen.“ 1.
- Den Streitgegenstand bewertete die beschwerdeführende Partei mit EUR 63.585,
- 1.
- Ihren Anspruch auf Vertragsaufhebung und Rückabwicklung stützte die beschwerdeführende Partei im Klagsschriftsatz vorrangig auf „Irrtum und (Gewährleistung) Wandlung“ sowie auf „listige Irreführung“, wobei sich die beschwerdeführende Partei bereits im Rahmen der Klage ein (von der Laufleistung des streitverfangenen Kraftfahrzeuges abgeleitetes) Benützungsentgelt von EUR 17.106,84 anrechnet. 1.
- Für die Einbringung der Klage entrichtete die beschwerdeführende Partei am 11.02.2019 ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 63.585,78 Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG im Betrag von EUR 1.604,90 im Wege des Gebühreneinzuges.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der vollständig vorgelegten Akten des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens 323 Jv 43/23b der Präsidentin des Landesgerichtes Linz sowie des Grundverfahrens XXXX des Landesgerichtes Linz.2.
- Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der vollständig vorgelegten Akten des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens 323 Jv 43/23b der Präsidentin des Landesgerichtes Linz sowie des Grundverfahrens römisch 40 des Landesgerichtes Linz. 2.
- Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im Rechtsmittelverfahren nicht strittig, zumal die Beschwerde lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung rügt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Rechtslage: 3.1.1 Gemäß § 1 Abs. 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne des GGG nach Maßgabe des angeschlossenen, einen Bestandteil des GGG bildenden Tarifs.3.1.1 Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Gerichtsgebührengesetz (GGG) unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne des GGG nach Maßgabe des angeschlossenen, einen Bestandteil des GGG bildenden Tarifs. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird § 2 Z. 1 lit. a GGG zufolge für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage, in den in den Anmerkungen 1 und 2 zur Tarifpost 1 angeführten Verfahren mit der Überreichung des Antrags, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, für Vergleiche in allen Verfahren mit der Beurkundung durch das Entscheidungsorgan begründet.Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG zufolge für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage, in den in den Anmerkungen 1 und 2 zur Tarifpost 1 angeführten Verfahren mit der Überreichung des Antrags, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, für Vergleiche in allen Verfahren mit der Beurkundung durch das Entscheidungsorgan begründet. Bemessungsgrundlage ist, soweit im GGG nicht etwas anderes bestimmt wird, gemäß § 14 GGG der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 Jurisdiktionsnorm (JN). Bemessungsgrundlage ist, soweit im GGG nicht etwas anderes bestimmt wird, gemäß Paragraph 14, GGG der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 Jurisdiktionsnorm (JN). Ist ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, Gegenstand einer Klage, so bildet – ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger nach § 56 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm – dieser Geldbetrag gemäß § 15 Abs. 3a GGG die Bemessungsgrundlage.Ist ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, Gegenstand einer Klage, so bildet – ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger nach Paragraph 56, Absatz 2, der Jurisdiktionsnorm – dieser Geldbetrag gemäß Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG die Bemessungsgrundlage. 3.1.
- In Ermangelung entgegenstehender Vorschriften über den Wirksamkeitszeitpunkt ist im Abgabenrecht grundsätzlich jene Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes maßgebend (VwGH 20.04.1998, Zl. 97/17/0414; zum Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften allgemein siehe etwa VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0103 mwN; spezifisch zum GGG siehe VwGH 29.09.2020, Ra 2020/16/0086; 18.01.2018, Ra 2017/16/0183). Die rechtliche Beurteilung des in den Feststellungen dargestellten Sachverhaltes hat daher anhand der am 11.02.2019 geltenden Rechtslage zu erfolgen. 3.1.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum GGG knüpft die Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (VwGH 22.10.2015, Ro 2014/16/0021). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Grundsatz nicht gerecht werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/16/0033). Für die Beurteilung des Inhaltes eines Klagebegehrens ist der Wortlaut des Schriftsatzes bei objektiver Betrachtungsweise maßgebend, sodass es auf subjektive Momente, wie der Kläger sein Begehren verstanden wissen wollte, nicht ankommt (VwGH 30.03.2017, Ra 2017/16/0033; 29.04.2014, Zl. 2012/16/0199). 3.
- In der Sache: 3.2.
- Zwischen den Parteien des Beschwerdeverfahrens ist strittig, ob die Anführung des Geldbetrages von EUR 80.692,62 im Hauptbegehren der am 11.02.2019 eingebrachten Klage dazu führt, dass dieser Betrag gemäß § 15 Abs. 3a GGG die Bemessungsgrundlage bildet oder – so der Standpunkt der beschwerdeführenden Partei – alleine das Geldleistungsbegehren zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Pauschalgebühr heranzuziehen ist.3.2.
- Zwischen den Parteien des Beschwerdeverfahrens ist strittig, ob die Anführung des Geldbetrages von EUR 80.692,62 im Hauptbegehren der am 11.02.2019 eingebrachten Klage dazu führt, dass dieser Betrag gemäß Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG die Bemessungsgrundlage bildet oder – so der Standpunkt der beschwerdeführenden Partei – alleine das Geldleistungsbegehren zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Pauschalgebühr heranzuziehen ist. 3.2.
- Zu § 15 Abs. 3a GGG hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, dass diese Bestimmung keine Unterscheidung nach der Art der zugrundeliegenden Forderung trifft (VwGH 29.04.2013, Zl. 2012/16/0173). Ein Geldbetrag, der in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren Gegenstand einer Klage ist, bildet ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger die Bemessungsgrundlage. Soweit dabei im ersten Halbsatz der zitierten Bestimmung demonstrativ auf Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren verwiesen wird, bedeutet dies keine Einschränkung des Tatbestandsmerkmales „ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren“ in dem Sinn, dass § 15 Abs. 3a GGG ausschließlich auf Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren anwendbar wäre (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/16/0033). Allerdings setzt § 15 Abs. 3a GGG in seinem ersten Halbsatz voraus, dass der Geldbetrag im Falle der Klagsstattgebung normative Bedeutung für die quantitativen Pflichten aus dem Urteil entfaltet (VwGH 18.12.2018, Ro 2018/16/0041). 3.2.
- Zu Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, dass diese Bestimmung keine Unterscheidung nach der Art der zugrundeliegenden Forderung trifft (VwGH 29.04.2013, Zl. 2012/16/0173). Ein Geldbetrag, der in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren Gegenstand einer Klage ist, bildet ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger die Bemessungsgrundlage. Soweit dabei im ersten Halbsatz der zitierten Bestimmung demonstrativ auf Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren verwiesen wird, bedeutet dies keine Einschränkung des Tatbestandsmerkmales „ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren“ in dem Sinn, dass Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG ausschließlich auf Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren anwendbar wäre (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/16/0033). Allerdings setzt Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG in seinem ersten Halbsatz voraus, dass der Geldbetrag im Falle der Klagsstattgebung normative Bedeutung für die quantitativen Pflichten aus dem Urteil entfaltet (VwGH 18.12.2018, Ro 2018/16/0041). § 15 Abs. 3a GGG stellt nach der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht darauf ab, ob ein Geldbetrag im Klagebegehren in deskriptiver oder normativer Weise genannt werde. So liegt etwa der begehrten Feststellung, dass ein aufrechtes Dienstverhältnis zwischen den Streitteilen mit einem bestimmten Bruttogehalt monatlich zuzüglich Sonderzahlungen besteht, im Sinne des § 15 Abs. 3a GGG ein Geldbetrag zugrunde (VwGH 21.01.2020, Ra 2019/16/0211). Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG stellt nach der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht darauf ab, ob ein Geldbetrag im Klagebegehren in deskriptiver oder normativer Weise genannt werde. So liegt etwa der begehrten Feststellung, dass ein aufrechtes Dienstverhältnis zwischen den Streitteilen mit einem bestimmten Bruttogehalt monatlich zuzüglich Sonderzahlungen besteht, im Sinne des Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG ein Geldbetrag zugrunde (VwGH 21.01.2020, Ra 2019/16/0211). Wenn in einem Feststellungsbegehren angeführte Beträge allerdings lediglich zur Bestimmung eines Geschäftes dienten, aus dem entstandene oder noch entstehende Schäden resultieren, ohne dass anhand dieser Beträge das endgültige Schadensausmaß und damit der festzustellende Haftungsumfang betraglich eingegrenzt worden wäre, scheidet eine Bewertung des Begehrens nach § 15 Abs. 3a GGG aus (VwGH 27.09.2012, Zl. 2012/16/0073). Ebenso kommt die Heranziehung von § 15 Abs. 3a GGG in jenen Fällen nicht in Betracht, in welchen die Anführung von Geldbeträgen im Klagebegehren aus zwingenden Gründen notwendig ist, etwa zur Bestimmung jener Forderungen, zu deren Hereinbringung die beklagte Partei bei Anfechtungen nach § 12 AnfO die Exekution zu dulden hat (VwGH 18.12.2018, Ro 2018/16/0041).Wenn in einem Feststellungsbegehren angeführte Beträge allerdings lediglich zur Bestimmung eines Geschäftes dienten, aus dem entstandene oder noch entstehende Schäden resultieren, ohne dass anhand dieser Beträge das endgültige Schadensausmaß und damit der festzustellende Haftungsumfang betraglich eingegrenzt worden wäre, scheidet eine Bewertung des Begehrens nach Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG aus (VwGH 27.09.2012, Zl. 2012/16/0073). Ebenso kommt die Heranziehung von Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG in jenen Fällen nicht in Betracht, in welchen die Anführung von Geldbeträgen im Klagebegehren aus zwingenden Gründen notwendig ist, etwa zur Bestimmung jener Forderungen, zu deren Hereinbringung die beklagte Partei bei Anfechtungen nach Paragraph 12, AnfO die Exekution zu dulden hat (VwGH 18.12.2018, Ro 2018/16/0041). 3.2.
- In seinem Beschluss vom 30.03.2017, Ra 2017/16/0033, auf dessen Ausführungen im Erkenntnis vom 18.12.2018, Ro 2018/16/0041, bekräftigend verwiesen wurde, bejahte der Verwaltungsgerichtshof die Anwendung des § 15 Abs. 3a GGG auf Rechtsgestaltungsbegehren. Das der Entscheidung zugrundeliegende Klagebegehren betraf die Nichtigerklärung eines Vorvertrages, in welchem die Abtretung der gesamten Geschäftsanteile an einer Gesellschaft zu einem Betrag von EUR 1.250.000,00 versprochen wird. Der Verwaltungsgerichtshof billigte in seinem Beschluss die Festsetzung von Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 1.250.000,00 und führte dazu folgendes aus:3.2.
- In seinem Beschluss vom 30.03.2017, Ra 2017/16/0033, auf dessen Ausführungen im Erkenntnis vom 18.12.2018, Ro 2018/16/0041, bekräftigend verwiesen wurde, bejahte der Verwaltungsgerichtshof die Anwendung des Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG auf Rechtsgestaltungsbegehren. Das der Entscheidung zugrundeliegende Klagebegehren betraf die Nichtigerklärung eines Vorvertrages, in welchem die Abtretung der gesamten Geschäftsanteile an einer Gesellschaft zu einem Betrag von EUR 1.250.000,00 versprochen wird. Der Verwaltungsgerichtshof billigte in seinem Beschluss die Festsetzung von Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 1.250.000,00 und führte dazu folgendes aus: „Nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 3a GGG bildet ein Geldbetrag, der in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren Gegenstand einer Klage ist, ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger die Bemessungsgrundlage. Soweit im ersten Halbsatz dieser Bestimmung demonstrativ auf Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren verwiesen wird ("etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren"), bedeutet dies keine Einschränkung des Tatbestandsmerkmales "ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren", in dem Sinn, dass § 15 Abs. 3a GGG ausschließlich auf Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren anwendbar wäre (vgl. das zitierte Erkenntnis vom
- Juni 2014). Im zitierten Erkenntnis vom
- Juni 2014 billigte der Verwaltungsgerichtshof schließlich die Gebührenvorschreibung für ein Begehren auf Feststellung der Beschlussfassung einer Kapitalerhöhung, in eventu auf Zustimmung zu einer solchen Kapitalerhöhung auf der Grundlage des im Klagebegehren genannten Kapitalbetrages.„Nach dem Wortlaut des Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG bildet ein Geldbetrag, der in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren Gegenstand einer Klage ist, ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger die Bemessungsgrundlage. Soweit im ersten Halbsatz dieser Bestimmung demonstrativ auf Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren verwiesen wird ("etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren"), bedeutet dies keine Einschränkung des Tatbestandsmerkmales "ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren", in dem Sinn, dass Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG ausschließlich auf Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren anwendbar wäre vergleiche das zitierte Erkenntnis vom
- Juni 2014). Im zitierten Erkenntnis vom
- Juni 2014 billigte der Verwaltungsgerichtshof schließlich die Gebührenvorschreibung für ein Begehren auf Feststellung der Beschlussfassung einer Kapitalerhöhung, in eventu auf Zustimmung zu einer solchen Kapitalerhöhung auf der Grundlage des im Klagebegehren genannten Kapitalbetrages. § 15 Abs. 3a GGG findet nach dem Gesagten grundsätzlich auch auf Rechtsgestaltungsbegehren Anwendung, wie dies im Klagsschriftsatz vom
- November 2012 erhoben wurde. In dem eingangs wiedergegebenen Urteilsantrag begehrte der Revisionswerber die Nichtigerklärung eines von ihm unterfertigten Vorvertrages. Die vor dem Hintergrund bestehender anderer Abtretungsverpflichtungen im Hinblick auf die Bindungswirkung des begehrten Urteils notwendige Konkretisierung des Rechtsgestaltungsbegehrens, welches Rechtsverhältnis zwischen ihm und seiner Schwester für nichtig erklärt werden sollte, nahm er dadurch vor, dass er es anhand der wechselseitigen Leistungspflichten aus dem Vorvertrag spezifizierte.Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG findet nach dem Gesagten grundsätzlich auch auf Rechtsgestaltungsbegehren Anwendung, wie dies im Klagsschriftsatz vom
- November 2012 erhoben wurde. In dem eingangs wiedergegebenen Urteilsantrag begehrte der Revisionswerber die Nichtigerklärung eines von ihm unterfertigten Vorvertrages. Die vor dem Hintergrund bestehender anderer Abtretungsverpflichtungen im Hinblick auf die Bindungswirkung des begehrten Urteils notwendige Konkretisierung des Rechtsgestaltungsbegehrens, welches Rechtsverhältnis zwischen ihm und seiner Schwester für nichtig erklärt werden sollte, nahm er dadurch vor, dass er es anhand der wechselseitigen Leistungspflichten aus dem Vorvertrag spezifizierte. § 15 Abs. 3a GGG stellt - wie auch aus den zitierten ErläutRV und der dort referierten Judikatur erhellt - nicht darauf ab, ob ein Geldbetrag im Klagebegehren in deskriptiver oder normativer Weise genannt wird. Dadurch, dass der Revisionswerber u.a. die Leistungsverpflichtung der Beklagten im Gesamtbetrag von EUR 1.250.000,-- in das Klagebegehren selbst aufnahm, lag nicht bloß - wie die Revision sagt - die "Nennung einer ... Geldsumme nur im Kontext der Beschreibung eines ... Vertragsinhaltes" wie etwa im Rahmen einer Klagserzählung vor, sondern erhob er diesen Geldbetrag - wenn auch nicht als Leistungsbegehren - zum Gegenstand seiner Klage.“Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG stellt - wie auch aus den zitierten ErläutRV und der dort referierten Judikatur erhellt - nicht darauf ab, ob ein Geldbetrag im Klagebegehren in deskriptiver oder normativer Weise genannt wird. Dadurch, dass der Revisionswerber u.a. die Leistungsverpflichtung der Beklagten im Gesamtbetrag von EUR 1.250.000,-- in das Klagebegehren selbst aufnahm, lag nicht bloß - wie die Revision sagt - die "Nennung einer ... Geldsumme nur im Kontext der Beschreibung eines ... Vertragsinhaltes" wie etwa im Rahmen einer Klagserzählung vor, sondern erhob er diesen Geldbetrag - wenn auch nicht als Leistungsbegehren - zum Gegenstand seiner Klage.“ Auch Obermaier (Kostenhandbuch3 Rz 2.17) weist unter Bezugnahme auf die angeführte Entscheidung darauf hin, dass zufolge der Maßgeblichkeit des formalen äußeren Tatbestandes bei Rechtsgestaltungsbegehren (nur) auf den Wortlaut des Begehrens abzustellen ist; wird in einem Rechtsgestaltungsbegehren der dahinter stehende Betrag (zB in einem Begehren auf Aufhebung eines Vertrags der Geldbetrag der im Vertrag vereinbarten Geldleistung) genannt, so ist dieser für die Gebührenbemessungsgrundlage maßgebend. Der Verwaltungsgerichtshof bekräftigte seine Rechtsprechung in seinem Beschluss vom 25.11.2021, Ra 2021/16/0068, dem ein Begehren auf Aufhebung von Verzichtsverträgen zugrunde lag. 3.2.
- Ausgehend von der dargestellten Rechtsprechung erweist sich die gegenständliche Beschwerde als nicht berechtigt. Die beschwerdeführende Partei begehrte unter Punkt 1 des festgestellten Urteilsbegehrens explizit die Aufhebung des mit der erstbeklagten Partei abgeschlossenen Kaufvertrages vom 28.02.2015 über den Erwerb eines Kraftfahrzeuges zum Preis von EUR 80.692,
- Dem Wortlaut nach handelt es sich unzweifelhaft um ein Rechtsgestaltungsbegehren. Durch die ausdrückliche Anführung des dahinterstehenden Geldbetrages in dem unter Punkt
- enthaltenen Urteilsbegehren hat die beschwerdeführende Partei diesen Geldbetrag zum Gegenstand der Klage im Sinn des § 15 Abs. 3a GGG erhoben (vgl. zur Maßgeblichkeit der Formulierung des Klagebegehrens VwGH 17.07.2018, Ra 2018/16/0007; 21.11.2017, Ra 2017/16/0134). Der Geldbetrag ist nach der angeführten Gesetzesstelle Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG. Die beschwerdeführende Partei begehrte unter Punkt 1 des festgestellten Urteilsbegehrens explizit die Aufhebung des mit der erstbeklagten Partei abgeschlossenen Kaufvertrages vom 28.02.2015 über den Erwerb eines Kraftfahrzeuges zum Preis von EUR 80.692,
- Dem Wortlaut nach handelt es sich unzweifelhaft um ein Rechtsgestaltungsbegehren. Durch die ausdrückliche Anführung des dahinterstehenden Geldbetrages in dem unter Punkt
- enthaltenen Urteilsbegehren hat die beschwerdeführende Partei diesen Geldbetrag zum Gegenstand der Klage im Sinn des Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG erhoben vergleiche zur Maßgeblichkeit der Formulierung des Klagebegehrens VwGH 17.07.2018, Ra 2018/16/0007; 21.11.2017, Ra 2017/16/0134). Der Geldbetrag ist nach der angeführten Gesetzesstelle Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG. Die Anführung des Geldbetrages im Rechtsgestaltungsbegehren war weder aufgrund materieller oder prozessualer Rechtsvorschriften zur gesetzmäßigen Formulierung des Klagebegehrens notwendig. Die auf Vertragsaufhebung gerichtete Klage ist Rechtsgestaltungsklage, auch wenn primär Rückstellung des Geleisteten verlangt wird. Die Rechtsprechung lässt allerdings eine Klage auf Rückstellung unter Behauptung der Ungültigkeit des Geschäfts auch ohne ausdrückliches Begehren auf Vertragsaufhebung hinreichen, weil das Leistungsbegehren stets ein Rechtsgestaltungsbegehren einschließt. Nur wenn kein Leistungsbegehren gestellt werden kann, etwa weil der Erwerber den Kaufpreis noch nicht gezahlt hat, ist ein Rechtsgestaltungsbegehren erforderlich (Pletzer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 871 Rz 71; Rummel in Rummel/Lukas, ABGB4 § 871 Rz 30). Da die beschwerdeführende Partei unter Punkt 2 ihres Klagebegehrens ein Begehren auf Rückstellung des Geleisteten gestellt hat, war Punkt 1 des Klagebegehrens nicht zur gesetzmäßigen Formulierung desselben erforderlich, was in der Beschwerde auch eingeräumt wird. Dazu tritt, dass auch die Anführung des hinter dem Rechtsgestaltungsbegehren stehenden Geldbetrages nicht erforderlich war, zumal das angefochtene Rechtsgeschäft schon durch die Anführung des Kaufgegenstandes samt Fahrzeug-Identifizierungsnummer hinreichend und unverwechselbar bestimmt wird. Die Formulierung des Klagebegehrens kann bei einer objektiven Betrachtungsweise nur dahingehend verstanden werden, dass es der beschwerdeführenden Partei durch Punkt 1 des Urteilsbegehrens gerade darauf ankam, den hinter dem Rechtsgestaltungsbegehren stehenden Geldbetrag zum Gegenstand seiner Klage zu erheben, wodurch gemäß § 15 Abs. 3a GGG die Bemessungsgrundlage konstituiert wird. Die Anführung des Geldbetrages im Rechtsgestaltungsbegehren war weder aufgrund materieller oder prozessualer Rechtsvorschriften zur gesetzmäßigen Formulierung des Klagebegehrens notwendig. Die auf Vertragsaufhebung gerichtete Klage ist Rechtsgestaltungsklage, auch wenn primär Rückstellung des Geleisteten verlangt wird. Die Rechtsprechung lässt allerdings eine Klage auf Rückstellung unter Behauptung der Ungültigkeit des Geschäfts auch ohne ausdrückliches Begehren auf Vertragsaufhebung hinreichen, weil das Leistungsbegehren stets ein Rechtsgestaltungsbegehren einschließt. Nur wenn kein Leistungsbegehren gestellt werden kann, etwa weil der Erwerber den Kaufpreis noch nicht gezahlt hat, ist ein Rechtsgestaltungsbegehren erforderlich (Pletzer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 Paragraph 871, Rz 71; Rummel in Rummel/Lukas, ABGB4 Paragraph 871, Rz 30). Da die beschwerdeführende Partei unter Punkt 2 ihres Klagebegehrens ein Begehren auf Rückstellung des Geleisteten gestellt hat, war Punkt 1 des Klagebegehrens nicht zur gesetzmäßigen Formulierung desselben erforderlich, was in der Beschwerde auch eingeräumt wird. Dazu tritt, dass auch die Anführung des hinter dem Rechtsgestaltungsbegehren stehenden Geldbetrages nicht erforderlich war, zumal das angefochtene Rechtsgeschäft schon durch die Anführung des Kaufgegenstandes samt Fahrzeug-Identifizierungsnummer hinreichend und unverwechselbar bestimmt wird. Die Formulierung des Klagebegehrens kann bei einer objektiven Betrachtungsweise nur dahingehend verstanden werden, dass es der beschwerdeführenden Partei durch Punkt 1 des Urteilsbegehrens gerade darauf ankam, den hinter dem Rechtsgestaltungsbegehren stehenden Geldbetrag zum Gegenstand seiner Klage zu erheben, wodurch gemäß Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG die Bemessungsgrundlage konstituiert wird. Die gegenteiligen Ausführungen in der Beschwerde sind nicht nachvollziehbar: Die beschwerdeführende Partei räumt im Ergebnis selbst ein, dass die Art und Weise der Formulierung des Urteilsbegehrens Gebührenfolgen nach sich zieht und ein Verzicht auf Punkt 1 des Urteilsbegehrens nach der Rechtsprechung möglich gewesen wäre. Die in der Beschwerde geortete „unterschiedliche Behandlung der jeweiligen Kläger“ liegt schon deshalb nicht vor, weil es alleine in der Gestion des Klägers liegt, ob er den hinter dem Rechtsgestaltungsbegehren stehenden Geldbetrag anführt bzw. überhaupt auf das Rechtsgestaltungsbegehren verzichtet. Wenn allerdings der hinter dem Rechtsgestaltungsbegehren stehende Geldbetrag im Urteilsbegehren anführt wird, wird er zum Gegenstand der Klage erhoben und konstituiert gemäß § 15 Abs. 3a GGG die Bemessungsgrundlage. Dass es gebührenschonender Möglichkeiten der Formulierung eines Klagebegehrens gibt, macht § 15 Abs. 3a GGG auch nicht unsachlich.Die gegenteiligen Ausführungen in der Beschwerde sind nicht nachvollziehbar: Die beschwerdeführende Partei räumt im Ergebnis selbst ein, dass die Art und Weise der Formulierung des Urteilsbegehrens Gebührenfolgen nach sich zieht und ein Verzicht auf Punkt 1 des Urteilsbegehrens nach der Rechtsprechung möglich gewesen wäre. Die in der Beschwerde geortete „unterschiedliche Behandlung der jeweiligen Kläger“ liegt schon deshalb nicht vor, weil es alleine in der Gestion des Klägers liegt, ob er den hinter dem Rechtsgestaltungsbegehren stehenden Geldbetrag anführt bzw. überhaupt auf das Rechtsgestaltungsbegehren verzichtet. Wenn allerdings der hinter dem Rechtsgestaltungsbegehren stehende Geldbetrag im Urteilsbegehren anführt wird, wird er zum Gegenstand der Klage erhoben und konstituiert gemäß Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG die Bemessungsgrundlage. Dass es gebührenschonender Möglichkeiten der Formulierung eines Klagebegehrens gibt, macht Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG auch nicht unsachlich. Abseits davon kann auch nicht davon gesprochen werden, dass der in Punkt 1 des Klagebegehrens genannte Betrag von EUR 80.692,62 keine normative Bedeutung für die sich aus dem Urteil ergebenden Pflichten entfaltet hätte. Eine Klagsstattgabe würde den am 28.02.2015 abgeschlossenen Kauvertrag über den Erwerb eines Kraftfahrzeuges zum Preis von EUR 80.692,62 ex tunc aus dem Rechtsbestand beseitigen. Daran knüpfen sich Ansprüche der Vertragsparteien auf Rückabwicklung. Bei der Rückabwicklung infolge Irrtumsanfechtung ist der volle Kaufpreis zurückzuerstatten. Der Käufer seinerseits ist dagegen verpflichtet, den Kaufgegenstand zurückzustellen und der verkaufenden Partei die von ihm verursachten Schäden, sowie die Wertminderung durch die geschehene Benützung, in der Regel aber nicht auch die Wertminderung durch eine Änderung der Marktsituation, zu ersetzen (RIS-Justiz RS0016247). Dass die beschwerdeführende Partei ihre Ansprüche auf den Kaufpreis von EUR 80.692,62 zurückführt, zeigt sich illustrativ am Zinsenbegehren, zumal von der Erstbeklagten die Zahlung von 4 % Zinsen aus EUR 80.692,62 seit dem 04.09.2015 begehrt wird. Der in Punkt 1 des Klagebegehrens angeführte Geldbetrag entfaltet somit im Falle der Klagsstattgebung sehr wohl normative Bedeutung für die quantitativen Pflichten aus dem Urteil, zumal die Klagsstattgebung zum Entstehen einer Forderung in der angeführten Höhe von EUR 80.692,62 führt und der Geldbetrag somit Ausgangspunkt für das Zahlungs- und das Zinsenbegehren ist. Er dient nicht nur zur Bestimmung eines Geschäftes. Die gegenständliche Konstellation ist vielmehr mit jener vergleichbar, die dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.11.2017, 2017/16/0134, zugrunde lag. Der Verwaltungsgerichtshof bejahte dort die Anwendung von § 15 Abs. 3a GGG bei der ausdrücklichen Anführung eines Haftungshöchstbetrages in einem Feststellungsbegehren. Im gegenständlichen Fall wird durch Punkt 1 des Klagebegehrens der Höchstbetrag für die Rückabwicklung des aufzuhebenden Vertrages bestimmt und zum Gegenstand der Klage gemacht. Den eingangs zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zufolge ist für die Anwendung von § 15 Abs. 3a GGG im Übrigen gar nicht relevant, ob ein Geldbetrag im Klagebegehren in deskriptiver oder normativer Weise genannt wird. Abseits davon kann auch nicht davon gesprochen werden, dass der in Punkt 1 des Klagebegehrens genannte Betrag von EUR 80.692,62 keine normative Bedeutung für die sich aus dem Urteil ergebenden Pflichten entfaltet hätte. Eine Klagsstattgabe würde den am 28.02.2015 abgeschlossenen Kauvertrag über den Erwerb eines Kraftfahrzeuges zum Preis von EUR 80.692,62 ex tunc aus dem Rechtsbestand beseitigen. Daran knüpfen sich Ansprüche der Vertragsparteien auf Rückabwicklung. Bei der Rückabwicklung infolge Irrtumsanfechtung ist der volle Kaufpreis zurückzuerstatten. Der Käufer seinerseits ist dagegen verpflichtet, den Kaufgegenstand zurückzustellen und der verkaufenden Partei die von ihm verursachten Schäden, sowie die Wertminderung durch die geschehene Benützung, in der Regel aber nicht auch die Wertminderung durch eine Änderung der Marktsituation, zu ersetzen (RIS-Justiz RS0016247). Dass die beschwerdeführende Partei ihre Ansprüche auf den Kaufpreis von EUR 80.692,62 zurückführt, zeigt sich illustrativ am Zinsenbegehren, zumal von der Erstbeklagten die Zahlung von 4 % Zinsen aus EUR 80.692,62 seit dem 04.09.2015 begehrt wird. Der in Punkt 1 des Klagebegehrens angeführte Geldbetrag entfaltet somit im Falle der Klagsstattgebung sehr wohl normative Bedeutung für die quantitativen Pflichten aus dem Urteil, zumal die Klagsstattgebung zum Entstehen einer Forderung in der angeführten Höhe von EUR 80.692,62 führt und der Geldbetrag somit Ausgangspunkt für das Zahlungs- und das Zinsenbegehren ist. Er dient nicht nur zur Bestimmung eines Geschäftes. Die gegenständliche Konstellation ist vielmehr mit jener vergleichbar, die dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.11.2017, 2017/16/0134, zugrunde lag. Der Verwaltungsgerichtshof bejahte dort die Anwendung von Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG bei der ausdrücklichen Anführung eines Haftungshöchstbetrages in einem Feststellungsbegehren. Im gegenständlichen Fall wird durch Punkt 1 des Klagebegehrens der Höchstbetrag für die Rückabwicklung des aufzuhebenden Vertrages bestimmt und zum Gegenstand der Klage gemacht. Den eingangs zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zufolge ist für die Anwendung von Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG im Übrigen gar nicht relevant, ob ein Geldbetrag im Klagebegehren in deskriptiver oder normativer Weise genannt wird. Selbst das von Rainer/Seeber-Grimm in ecolex 2020, 26, vorgeschlagene Prüfungsschema führt zu keinem für die beschwerdeführende Partei günstigeren Ergebnis. Wenn die Autorinnen in ihrem Aufsatz die Frage formulieren, ob sich der in der Klage genannte Geldbetrag in Bezug auf die Höhe der vom Beklagten zu erbringenden Pflichten verbindlich auswirkt, ist dies im gegenständlichen Fall zu bejahen. Wie bereits ausgeführt ist bei der Rückabwicklung infolge Irrtumsanfechtung der volle Kaufpreis zurückzuerstatten. Der Käufer ist dagegen verpflichtet, den Kaufgegenstand zurückzustellen und der verkaufenden Partei die von ihm verursachten Schäden sowie die Wertminderung durch die geschehene Benützung zu ersetzen. Die in Punkt 1 des Urteilsantrages begehrte Aufhebung des Kaufvertrages war daher geeignet, der beschwerdeführenden Partei einen Anspruch auf Erstattung von EUR 80.692,62 zu verschaffen und führt somit zum Entstehen einer entsprechenden Forderung. Der Betrag war zudem Ausgangspunkt für die Ermittlung des Zinsenbegehrens und entfaltete somit normative Bedeutung für die quantitativen Pflichten aus dem Urteil. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt im gegebenen Kontext nicht, dass sich nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes der Streitwert nach der Jurisdiktionsnorm bzw. der Zivilprozessordnung in einem Verfahren über einen Rechtsgestaltungsanspruch auf Aufhebung eines Kaufvertrages und über das damit verbundene Leistungsbegehren auf Rückzahlung des Kaufpreises nach dem Leistungsbegehren richtet (Pletzer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 871 Rz 71; RIS-Justiz RS0018806; ausführlich zu einer vergleichbaren Konstellation OGH 19.04.2018, 4 Ob 70/18z). Die §§ 15 und 16 GGG gehen allerdings als gerichtsgebührenrechtliche Sonderbestimmungen den allgemeinen Regelungen über den Wert des Streitgegenstandes in streitigen Zivilrechtssachen (§§ 54 bis 60 JN) vor (VwGH 27.09.2012, Zl. 2012/16/0073). Die zitierte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist daher aufgrund der gerichtsgebührenrechtlichen Sonderregelung in § 15 Abs. 3a GGG nicht einschlägig. Die bereits im angefochtenen Bescheid angesprochene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.03.2018, L524 2174070-1/2E, steht dem hier erzielten Ergebnis ebenfalls nicht entgegen, zumal der Kläger dieses Verfahrens auf die Anführung eines Geldbetrages im Rechtsgestaltungsbegehren verzichtete und daher kein Anknüpfungspunkt für eine Gebührenfestsetzung bestand. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt im gegebenen Kontext nicht, dass sich nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes der Streitwert nach der Jurisdiktionsnorm bzw. der Zivilprozessordnung in einem Verfahren über einen Rechtsgestaltungsanspruch auf Aufhebung eines Kaufvertrages und über das damit verbundene Leistungsbegehren auf Rückzahlung des Kaufpreises nach dem Leistungsbegehren richtet (Pletzer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 Paragraph 871, Rz 71; RIS-Justiz RS0018806; ausführlich zu einer vergleichbaren Konstellation OGH 19.04.2018, 4 Ob 70/18z). Die Paragraphen 15 und 16 GGG gehen allerdings als gerichtsgebührenrechtliche Sonderbestimmungen den allgemeinen Regelungen über den Wert des Streitgegenstandes in streitigen Zivilrechtssachen (Paragraphen 54 bis 60 JN) vor (VwGH 27.09.2012, Zl. 2012/16/0073). Die zitierte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist daher aufgrund der gerichtsgebührenrechtlichen Sonderregelung in Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG nicht einschlägig. Die bereits im angefochtenen Bescheid angesprochene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.03.2018, , L524 2174070-1/2E, steht dem hier erzielten Ergebnis ebenfalls nicht entgegen, zumal der Kläger dieses Verfahrens auf die Anführung eines Geldbetrages im Rechtsgestaltungsbegehren verzichtete und daher kein Anknüpfungspunkt für eine Gebührenfestsetzung bestand. Die Justizverwaltungsbehörde ging zusammenfassend zutreffend davon aus, dass die Anführung des Betrages von EUR 80.692,62 im Hauptbegehren der am 11.02.2019 eingebrachten Klage dazu führt, dass dieser Betrag gemäß § 15 Abs. 3a GGG die Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG bildet. Zur Vermeidung weiterer nachteiliger Gebührenfolgen sind die Punkte 1 und 2 des Urteilsbegehrens als Einheit zu sehen, wobei der höhere Betrag die Bemessungsgrundlage bildet.Die Justizverwaltungsbehörde ging zusammenfassend zutreffend davon aus, dass die Anführung des Betrages von EUR 80.692,62 im Hauptbegehren der am 11.02.2019 eingebrachten Klage dazu führt, dass dieser Betrag gemäß Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG die Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG bildet. Zur Vermeidung weiterer nachteiliger Gebührenfolgen sind die Punkte 1 und 2 des Urteilsbegehrens als Einheit zu sehen, wobei der höhere Betrag die Bemessungsgrundlage bildet. 3.2.
- Für die Klage ist daher eine Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG iVm § 15 Abs. 3a GGG ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von gemäß § 6 Abs. 2 GGG gerundet EUR 80.693,00 zu entrichten. Die Gerichtsgebühr beträgt nach der zum Zeitpunkt der Klagseinbringung geltenden Fassung des § 32 GGG EUR 2.919,
- Aufgrund des Auftretens von zwei Streitgenossen auf Beklagtenseite erhöht sich die Gebühr gemäß § 19a GGG um 10% auf den Betrag von EUR 3.210,
- Die von der beschwerdeführenden Partei entrichtete Gebühr von EUR 1.604,90 ist anzurechnen, sodass ein noch zu entrichtender Gebührenrest von EUR 1.606,00 verbleibt.3.2.
- Für die Klage ist daher eine Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von gemäß Paragraph 6, Absatz 2, GGG gerundet EUR 80.693,00 zu entrichten. Die Gerichtsgebühr beträgt nach der zum Zeitpunkt der Klagseinbringung geltenden Fassung des Paragraph 32, GGG EUR 2.919,
- Aufgrund des Auftretens von zwei Streitgenossen auf Beklagtenseite erhöht sich die Gebühr gemäß Paragraph 19 a, GGG um 10% auf den Betrag von EUR 3.210,
- Die von der beschwerdeführenden Partei entrichtete Gebühr von EUR 1.604,90 ist anzurechnen, sodass ein noch zu entrichtender Gebührenrest von EUR 1.606,00 verbleibt. Die Verpflichtung zur Zahlung einer Einhebungsgebühr von EUR 8,00 ergibt sich unmittelbar aus § 6a Abs. 1 GEG und wird in der Beschwerde nicht beanstandet. Der zu entrichtende Gesamtbetrag beläuft sich in Summe auf EUR 1.614,00 und wurde im angefochtenen Bescheid rechnerisch richtig ermittelt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 2 Z. 1 lit. a, 15 Abs. 3a und 19a GGG iVm § 6a Abs. 1 GEG abzuweisen.Die Verpflichtung zur Zahlung einer Einhebungsgebühr von EUR 8,00 ergibt sich unmittelbar aus Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG und wird in der Beschwerde nicht beanstandet. Der zu entrichtende Gesamtbetrag beläuft sich in Summe auf EUR 1.614,00 und wurde im angefochtenen Bescheid rechnerisch richtig ermittelt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 2, Ziffer eins, Litera a,, 15 Absatz 3 a und 19 a GGG in Verbindung mit Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG abzuweisen. 3.
- Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung 3.3.
- Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus den Akten des Verwaltungsverfahrens. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt, sodass eine solche nur im Fall einer substantiierten Bestreitung der Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde oder bei Erstattung eines ergänzenden sachverhaltsbezogenen Vorbringens durchzuführen wäre (zum Ermessen bei der unterbliebenen Beantragung einer mündlichen Verhandlung näher VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Im gegenständlichen Fall ließ eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, da in der Beschwerde lediglich Rechtsfragen aufgeworfen wurden und keine Bestreitung des festgestellten Sachverhalts erfolgte. 3.3.
- Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (VfSlg. 18.994/2010; VfSlg. 19.632/2012; VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043, mit zahlreichen Nachweisen der Rechtsprechung des EGMR). Ein solcher Fall liegt vor, da der Sachverhalt sich unzweifelhaft aus Urkunden ergibt, er im Verfahren unbestritten blieb und lediglich Rechtsfragen zu entscheiden sind.3.3.
- Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (VfSlg. 18.994 aus 2010,; VfSlg. 19.632 aus 2012,; VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043, mit zahlreichen Nachweisen der Rechtsprechung des EGMR). Ein solcher Fall liegt vor, da der Sachverhalt sich unzweifelhaft aus Urkunden ergibt, er im Verfahren unbestritten blieb und lediglich Rechtsfragen zu entscheiden sind. 3.3.
- Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht ersichtlich, zumal Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden. 3.3.
- Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht ersichtlich, zumal Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden. Zu B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 15 Abs. 3a GGG ab und orientiert sich insbesondere an dem zu einem vergleichbaren Sachverhalt ergangenen Beschluss vom 30.03.2017, Ra 2017/16/0033. Eine uneinheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ausweislich der vorstehenden Erwägungen ebenfalls nicht vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG ab und orientiert sich insbesondere an dem zu einem vergleichbaren Sachverhalt ergangenen Beschluss vom 30.03.2017, Ra 2017/16/0033. Eine uneinheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ausweislich der vorstehenden Erwägungen ebenfalls nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L521.2285122.1.00