G 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige und Zugehörige der arabischen Volksgruppe mit muslimisch-sunnitischem Bekenntnis, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 03.02.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 04.02.2021 fand ihre Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 24.03.2021 fand ihre niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) statt. Mit Bescheid vom 07.04.2021, Zl. 1274087107-210159535, wies das BFA den Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
G iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten
1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das BFA der Beschwerdeführerin
4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin am 11.05.2021 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige und Zugehörige der arabischen Volksgruppe mit muslimisch-sunnitischem Bekenntnis, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 03.02.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 04.02.2021 fand ihre Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 24.03.2021 fand ihre niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) statt. Mit Bescheid vom 07.04.2021, Zl. 1274087107-210159535, wies das BFA den Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil römisch eins.) und erklärte, dass ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil römisch zwei.); ferner erteilte das BFA der Beschwerdeführerin
Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (= Spruchteil römisch drei.). Gegen den Spruchteil römisch eins. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin am 11.05.2021 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile römisch zwei. und römisch drei. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft. Im Zuge ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.02.2021 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an: Nach der illegalen Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat im August 2020 sei sie über die Türkei, Griechenland, Serbien und weitere unbekannte Länder nach Österreich gereist, wobei sie sich in Serbien fünf Monate aufgehalten habe. Zu ihren Fluchtgründen befragt, brachte die Beschwerdeführerin vor: In Syrien herrsche Krieg und es gebe dort keine Sicherheit mehr. Es sei alles zerstört worden. Ihr Mann sei nun seit sieben Jahren verschollen, weswegen sie mit ihren drei Kindern alleine gewesen sei. Die Lage in Syrien habe sich Tag für Tag verschlechtert und sie habe keine männliche Person gehabt, die sie beschützen habe können. Auch habe sie Angst um ihre beiden Söhne, weil sie in Zukunft zwangsrekrutiert werden könnten. Bei einer allfälligen Rückkehr in ihren Herkunftsstaat fürchte sie um ihr Leben und das Leben ihrer Kinder. Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 24.03.2021 gab die Beschwerdeführerin, insbesondere zu ihren Fluchtgründen befragt, vor dem BFA zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes an: Sie habe bis August 2020 mit ihren drei Kindern in der Stadt XXXX (Provinz XXXX ) gelebt und sei aufgrund des Krieges mit ihnen aus Syrien geflohen. Ihr Ehemann sei vor sieben Jahren zu Behörden gefahren, um sich Dokumente ausstellen zu lassen und gelte seitdem als verschollen. In Syrien habe sie sieben Jahre lang die Schule besucht und habe als Haushaltshilfskraft sowie in einer Restaurantküche gearbeitet. Ihre Eltern sowie ihre fünf Schwestern würden aktuell im Libanon leben, einer ihrer Brüder sei in der Türkei in Haft und der Aufenthaltsort ihres anderen Bruders sei nicht bekannt. In Österreich seien ihre beiden Söhne sowie ihre Tochter aufhältig. Sie habe bis August 2020 mit ihren drei Kindern in der Stadt römisch 40 (Provinz römisch 40 ) gelebt und sei aufgrund des Krieges mit ihnen aus Syrien geflohen. Ihr Ehemann sei vor sieben Jahren zu Behörden gefahren, um sich Dokumente ausstellen zu lassen und gelte seitdem als verschollen. In Syrien habe sie sieben Jahre lang die Schule besucht und habe als Haushaltshilfskraft sowie in einer Restaurantküche gearbeitet. Ihre Eltern sowie ihre fünf Schwestern würden aktuell im Libanon leben, einer ihrer Brüder sei in der Türkei in Haft und der Aufenthaltsort ihres anderen Bruders sei nicht bekannt. In Österreich seien ihre beiden Söhne sowie ihre Tochter aufhältig. Die Gründe für ihre Ausreise aus Syrien seien der Krieg sowie die Befürchtung, dass ihre Söhne vom syrischen Regime zwangsrekrutiert werden würden. Diese seien zwar noch nicht aufgefordert worden, den Militärdienst anzutreten, jedoch bestehe die Gefahr, dass sie – wenn sie älter seien – rekrutiert werden würden. Das BFA stellte im o.a. Bescheid vom 07.04.2021 im Wesentlichen fest: Die Identität der Beschwerdeführerin stehe nicht fest. Sie sei Staatsangehörige von Syrien, Araberin und sunnitische Muslima. Sie sei verheiratet. Ihre beiden Söhne und ihre Tochter seien mit ihr gemeinsam in Österreich eingereist. Sie sei gesund und strafrechtlich unbescholten. Hinsichtlich der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates stellte das BFA fest, es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe maßgeblicher Intensität – oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität – in der Vergangenheit ausgesetzt gewesen sei bzw. aktuell ausgesetzt wäre. Sie habe keine Verfolgung im Sinne der GFK vorgebracht. Hinsichtlich ihrer Situation im Falle ihrer Rückkehr stellte das BFA fest, dass es nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass sie im Falle einer Rückkehr, auf Grund der derzeitigen Situation in ihrem Heimatland, einer Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wäre, da sie dort in eine aussichtslose Lage geraten könnte. Hinsichtlich ihrer Situation im Falle ihrer Rückkehr stellte das BFA fest, dass es nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass sie im Falle einer Rückkehr, auf Grund der derzeitigen Situation in ihrem Heimatland, einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wäre, da sie dort in eine aussichtslose Lage geraten könnte. Das BFA traf auf den Seiten 7 bis 95 des o.a. Bescheids Länderfeststellungen zur Lage in Syrien. Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus: Die Identität der Beschwerdeführerin habe mangels Vorlage von zur Identitätsfeststellung geeigneten Dokumenten nicht festgestellt werden können. Weitere Feststellungen zu ihrer Person und ihrem Umfeld ergäben sich aus ihren glaubhaften Angaben und ihren Sprachkenntnissen. Dass sie gemeinsam mit ihren beiden Söhnen und ihrer Tochter in das Bundesgebiet eingereist sei, ergebe sich aus dem Bericht der LPD Niederösterreich und ihren Angaben vor dem BFA. Glaubhaft seien ihre Angaben zu ihrer Gesundheit. Ihre Unbescholtenheit ergäbe sich aus der Strafregisterabfrage. Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates führte das BFA aus, die Beschwerdeführerin habe weder bei der Erstbefragung, noch vor dem BFA eine Verfolgung im Sinne der GFK vorgebracht, denn sie habe gleichbleibend angegeben, wegen den allgemeinen Folgen des Bürgerkriegs Syrien verlassen zu haben und eine gegen sie individuell gerichtete Verfolgungshandlung ausdrücklich verneint. Zu den Feststellungen zu ihrer Situation im Falle der Rückkehr führte das BFA aus, dass es nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass sie im Falle einer Rückkehr, auf Grund der derzeitigen Situation in ihrem Heimatland, einer Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wäre, da sie dort in eine aussichtslose Lage geraten könnte. Zu den Feststellungen zu ihrer Situation im Falle der Rückkehr führte das BFA aus, dass es nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass sie im Falle einer Rückkehr, auf Grund der derzeitigen Situation in ihrem Heimatland, einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wäre, da sie dort in eine aussichtslose Lage geraten könnte. Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BFA im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BFA im o.a. Bescheid zu Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (= Spruchteil römisch eins.) insbesondere aus: Die Beschwerdeführerin habe keine aktuelle, konkrete, gegen sie persönlich gerichtete Bedrohung behauptet. Sie habe glaubhaft angegeben, Syrien wegen der allgemeinen Kriegssituation und der angespannten Sicherheitslage verlassen zu haben. Besondere Umstände, aus denen hervorgehe, dass Vertreter staatlicher Gewalt individuelle Verfolgungshandlungen gegen sie persönlich aus Gründen der GFK gesetzt hätten, hätten nicht festgestellt werden können und seien auch nicht behauptet worden. In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz
G 2005 (= Spruchteil II.) führte das BFA im Wesentlichen aus:In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 , (= Spruchteil römisch zwei.) führte das BFA im Wesentlichen aus: Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber
G der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Sowohl die Ausführungen der Beschwerdeführerin als auch die Berücksichtigung individueller, die Beschwerdeführerin betreffender Faktoren (Geschlecht, familiäre Anknüpfungspunkte etc.) und die derzeitige Lage in Syrien würden die belangte Behörde zum Schluss kommen lassen, dass in ihrem Falle die Kriterien für die Erteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten derzeit vorliegen würden.
G 2005 erteilte das BFA im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) der Beschwerdeführerin für ein Jahr eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilte das BFA im o.a. Bescheid (= Spruchteil römisch drei.) der Beschwerdeführerin für ein Jahr eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob die Beschwerdeführerin am 11.05.2021 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher sie im Wesentlichen Folgendes ausführte:Gegen den Spruchteil römisch eins. des o.a. Bescheides erhob die Beschwerdeführerin am 11.05.2021 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher sie im Wesentlichen Folgendes ausführte: Die belangte Behörde habe bei ihrer Entscheidung auf mangelhafte, teilweise unvollständige bzw. veraltete Länderberichte zurückgegriffen. Das Profil der Beschwerdeführerin entspreche dem einer jungen Frau ohne ausreichenden männlichen Schutz, die aus einem Rebellengebiet stamme und der eine oppositionelle Gesinnung zumindest unterstellt werden würde. In den Länderfeststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid würden sich Feststellungen zu den Themen Frauen in Syrien finden, welche die belangte Behörde allerdings nicht bzw. falsch ausgewertet habe. So sei daraus ersichtlich, dass insbesondere die Regierung sexuelle Gewalt gegen Frauen, die als der Opposition zugehörig wahrgenommen werden würden, als Bestrafung eingesetzt. Bei der Wiedereinreise nach Syrien wäre die Beschwerdeführerin unbegleitet und dieser Art von Gewalt schutzlos ausgesetzt. Hinzu komme, dass der UNHCR der Auffassung sei, dass Frauen und Mädchen ohne echte familiäre Unterstützung, einschließlich Witwen, aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe, die als Frauen in Syrien, ihrer Religion, ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung oder einer Kombination aus diesen und anderen maßgeblichen Gründen je nach den Umständen des Einzelfalls wahrscheinlich internationalen Schutz benötigen würden. Somit seien Frauen in ganz Syrien von allen Konfliktparteien schweren geschlechterspezifischen Verfolgungen und Unterdrückungsmaßnahmen ausgesetzt, die der Verfolgung einer sozialen Gruppe gleichkämen. Zudem seien Frauen in XXXX eine besonders vulnerable Gruppe, insbesondere da die Jihadisten-Koalition HTS repressive Normen gegen Frauen eingeführt habe und den Verstoß gegen diese mit der Todesstrafe sowie körperlichen Bestrafungen ahnde. Die belangte Behörde habe bei ihrer Entscheidung auf mangelhafte, teilweise unvollständige bzw. veraltete Länderberichte zurückgegriffen. Das Profil der Beschwerdeführerin entspreche dem einer jungen Frau ohne ausreichenden männlichen Schutz, die aus einem Rebellengebiet stamme und der eine oppositionelle Gesinnung zumindest unterstellt werden würde. In den Länderfeststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid würden sich Feststellungen zu den Themen Frauen in Syrien finden, welche die belangte Behörde allerdings nicht bzw. falsch ausgewertet habe. So sei daraus ersichtlich, dass insbesondere die Regierung sexuelle Gewalt gegen Frauen, die als der Opposition zugehörig wahrgenommen werden würden, als Bestrafung eingesetzt. Bei der Wiedereinreise nach Syrien wäre die Beschwerdeführerin unbegleitet und dieser Art von Gewalt schutzlos ausgesetzt. Hinzu komme, dass der UNHCR der Auffassung sei, dass Frauen und Mädchen ohne echte familiäre Unterstützung, einschließlich Witwen, aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe, die als Frauen in Syrien, ihrer Religion, ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung oder einer Kombination aus diesen und anderen maßgeblichen Gründen je nach den Umständen des Einzelfalls wahrscheinlich internationalen Schutz benötigen würden. Somit seien Frauen in ganz Syrien von allen Konfliktparteien schweren geschlechterspezifischen Verfolgungen und Unterdrückungsmaßnahmen ausgesetzt, die der Verfolgung einer sozialen Gruppe gleichkämen. Zudem seien Frauen in römisch 40 eine besonders vulnerable Gruppe, insbesondere da die Jihadisten-Koalition HTS repressive Normen gegen Frauen eingeführt habe und den Verstoß gegen diese mit der Todesstrafe sowie körperlichen Bestrafungen ahnde. Schließlich drohe der Beschwerdeführerin Verfolgung durch das syrische Regime, weil sie als Familienangehörige ihrer Brüder eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt werden würde, denn einer ihrer Brüder sei von Regierungstruppen verschleppt worden, der andere hingegen kämpfe für die Freie Syrische Armee gegen die syrische Regierung. Aus diesen Gründen wäre der Beschwerdeführerin internationaler Schutz
G zu gewähren gewesen. Aus diesen Gründen wäre der Beschwerdeführerin internationaler Schutz
Paragraph 3, AsylG zu gewähren gewesen. Mit Schreiben vom 21.05.2021 übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mitsamt dem Verwaltungsakt. Aufgrund einer Unzuständigkeitseinrede infolge des Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung
G 2005 war der Akt der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und am 27.05.2021 der nun mehr zuständigen Gerichtsabteilung W101 neu zugewiesen worden. Aufgrund einer Unzuständigkeitseinrede infolge des Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung
Paragraph 20, AsylG 2005 war der Akt der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und am 27.05.2021 der nun mehr zuständigen Gerichtsabteilung W101 neu zugewiesen worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige und Zugehörige der arabischen Volksgruppe, welche am 03.02.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt hat. Die (damals) minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin namens XXXX (Tochter), geb. XXXX , XXXX (Sohn), geb. XXXX , und XXXX (Sohn), geb. XXXX , sind mit ihr gemeinsam in das Bundesgebiet eingereist und haben am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des BFA vom 07.04.2021 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und im Familienverfahren wurde den Kindern jeweils derselbe Status zuerkannt. Die Beschwerdeführerin gehört sohin der Familie an und es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren vor.Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige und Zugehörige der arabischen Volksgruppe, welche am 03.02.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt hat. Die (damals) minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin namens römisch 40 (Tochter), geb. römisch 40 , römisch 40 (Sohn), geb. römisch 40 , und römisch 40 (Sohn), geb. römisch 40 , sind mit ihr gemeinsam in das Bundesgebiet eingereist und haben am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des BFA vom 07.04.2021 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und im Familienverfahren wurde den Kindern jeweils derselbe Status zuerkannt. Die Beschwerdeführerin gehört sohin der Familie an und es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren vor. Die Beschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen XXXX , geb. XXXX , (Zl. 1274087205-210159301), dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2024, Zl. W101 2242669-1/4E,
G 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt worden war, dass ihm
5 leg. cit. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Beschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen römisch 40 , geb. römisch 40 , (Zl. 1274087205-210159301), dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2024, Zl. W101 2242669-1/4E,
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt worden war, dass ihm
Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.3. Zu A) 3.3.1.
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.3.3.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
G 2005 kommt einem Fremden, dem der Status der Asylberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.
Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status der Asylberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.
G 2005 gilt leg.cit. in einem Familienverfahren
1 Z 1 leg.cit. mit der Maßgabe, dass sie die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
Paragraph 3, Absatz 4 b, AsylG 2005 gilt leg.cit. in einem Familienverfahren
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. mit der Maßgabe, dass sie die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet. 3.3.
G 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.so gilt dieser
Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
G 2005 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
G 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
G 2005 ist Familienangehöriger:
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger: a. der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten; b. der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; c. ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und d. der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat. 3.3.4. Die Beschwerdeführerin erfüllt als Mutter des minderjährigen XXXX die Begriffsbestimmung einer Familienangehörigen iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, weil zum Zeitpunkt der Antragstellungen auf internationalen Schutz am 03.02.2021 ihre drei Kinder minderjährig waren. Es liegt im gegenständlichen Fall somit ein Familienverfahren
G 2005 vor.3.3.4. Die Beschwerdeführerin erfüllt als Mutter des minderjährigen römisch 40 die Begriffsbestimmung einer Familienangehörigen iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, weil zum Zeitpunkt der Antragstellungen auf internationalen Schutz am 03.02.2021 ihre drei Kinder minderjährig waren. Es liegt im gegenständlichen Fall somit ein Familienverfahren
Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 vor. Im vorliegenden Fall wurde dem minderjährigen Sohn der Beschwerdeführerin XXXX mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. W101 2242669-1/4E,
G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Im vorliegenden Fall wurde dem minderjährigen Sohn der Beschwerdeführerin römisch 40 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. W101 2242669-1/4E,
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Da dem minderjährigen Sohn der Beschwerdeführerin XXXX durch die oben genannte Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
G 2005 das stärkste Recht gewährt wurde, hat die Beschwerdeführerin als Familienangehörige ihres minderjährigen Sohnes
G 2005 das Recht, ein gesondertes Erkenntnis mit demselben Inhalt zu erhalten.Da dem minderjährigen Sohn der Beschwerdeführerin römisch 40 durch die oben genannte Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 das stärkste Recht gewährt wurde, hat die Beschwerdeführerin als Familienangehörige ihres minderjährigen Sohnes
Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 das Recht, ein gesondertes Erkenntnis mit demselben Inhalt zu erhalten. Im Einklang mit den Bestimmungen des § 34 Abs. 2 und 4 AsylG 2005 ist der Beschwerdeführerin
G 2005 aus den dargelegten Gründen ebenfalls der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, ohne dass allfällige eigene Fluchtgründe zu prüfen gewesen sind, zumal im gegenständlichen Verfahren keine Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des § 34 Abs. 2 Z 1 und 3 AsylG 2005 zu subsumieren wären, hervorgekommen sind.
G ist auch für diese auszusprechen, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Im Einklang mit den Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz 2 und 4 AsylG 2005 ist der Beschwerdeführerin
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 aus den dargelegten Gründen ebenfalls der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, ohne dass allfällige eigene Fluchtgründe zu prüfen gewesen sind, zumal im gegenständlichen Verfahren keine Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins und 3 AsylG 2005 zu subsumieren wären, hervorgekommen sind.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist auch für diese auszusprechen, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.3.5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Nach der ersten Fallvariante des § 21 Abs. 7 BFA-VG darf von einer Verhandlung nur abgesehen werden, wenn die Verwaltungsinstanz ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen hat. Darüber hinaus darf in der Beschwerde nicht zulässigerweise ein neuer Sachverhalt konkret behauptet oder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft worden sein (Filzwieser/ Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Kommentar zum Asyl-und Fremdenrecht, § 21 BFA-VG, K 19; zusammenfassend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, siehe sogleich).Nach der ersten Fallvariante des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG darf von einer Verhandlung nur abgesehen werden, wenn die Verwaltungsinstanz ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen hat. Darüber hinaus darf in der Beschwerde nicht zulässigerweise ein neuer Sachverhalt konkret behauptet oder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft worden sein (Filzwieser/ Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Kommentar zum Asyl-und Fremdenrecht, Paragraph 21, BFA-VG, K 19; zusammenfassend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, siehe sogleich). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und -0018, zusammenfassend ausgeführt, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und -0018, zusammenfassend ausgeführt, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung – trotz eines entsprechenden Antrages – unterbleiben, da der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung zweifellos feststeht. Es liegt kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor, der in einer mündlichen Verhandlung zu erörtern wäre. Diese Tatsachen hat das Bundesverwaltungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt. 3.3.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.3. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.3. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W101.2242672.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.