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{'item': 'W109 2280876-1'}

Obsah (9)§ 3Art. 133§ 51§ 8Art. 130§ 73§ 43§ 17§ 75

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2024 GeschäftszahlW109 2280876-1 Spruch, W109 2280876-1/23E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt. A) Dem Antrag auf internationalen Schutz vom 25.12.2021 wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 27.08.2022 stellte der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Araber, im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 28.08.2022 gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung im Wesentlichen an, er sei syrischer Staatsangehöriger, Araber und Moslem. Er sei 25 Jahre alt und stamme aus Al Hassaka. Zum Fluchtgrund befragt führte er aus, dass er von den Kurden oder dem syrischen Regime zum Militär einberufen worden sei, aber nicht zum Militär wolle, da er niemanden töten wolle.
  2. Am 07.03.2023 langte die Beschwerde des Beschwerdeführers wegen Verletzung der Entscheidungspflicht bei der belangten Behörde ein. Begründend wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe spätestens bei der Erstbefragung eine Entscheidung über seinen Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes beantragt. Dem Beschwerdeführer sei eine Aufenthaltsberechtigungskarte

§ 51Asyl

G 2005 ausgestellt worden, seit der Antragstellung seien allerdings mehr als sechs Monate vergangen, ohne dass eine Entscheidung erfolgt sei. Andere behördliche Tätigkeiten, die derartige Verzögerungen erklären könnten, seien dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Beantragt wurde die Stattgebung der Säumnisbeschwerde, die Feststellung der Verletzung der Entscheidungspflicht seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und eine Entscheidung in der Sache selbst durch das Bundesverwaltungsgericht bzw. in eventu der säumigen Behörde aufzutragen, den versäumten Bescheid binnen acht Wochen zu erlassen.2. Am 07.03.2023 langte die Beschwerde des Beschwerdeführers wegen Verletzung der Entscheidungspflicht bei der belangten Behörde ein. Begründend wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe spätestens bei der Erstbefragung eine Entscheidung über seinen Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes beantragt. Dem Beschwerdeführer sei eine Aufenthaltsberechtigungskarte

Paragraph 51, AsylG 2005 ausgestellt worden, seit der Antragstellung seien allerdings mehr als sechs Monate vergangen, ohne dass eine Entscheidung erfolgt sei. Andere behördliche Tätigkeiten, die derartige Verzögerungen erklären könnten, seien dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Beantragt wurde die Stattgebung der Säumnisbeschwerde, die Feststellung der Verletzung der Entscheidungspflicht seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und eine Entscheidung in der Sache selbst durch das Bundesverwaltungsgericht bzw. in eventu der säumigen Behörde aufzutragen, den versäumten Bescheid binnen acht Wochen zu erlassen. Mit Schreiben vom 07.11.2023, beim Bundesverwaltungsgericht am 09.11.2013 eingelangt, übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die eingelangte Säumnisbeschwerde samt Verwaltungsakt und führte dazu aus, dass die fristgerechte Erledigung der Säumnisbeschwerde nicht möglich sei. Trotz näher beschriebener umfassender organisatorischer und personeller Optimierungsmaßnahmen und einer damit einhergehenden überdurchschnittlichen Produktivitätssteigerung stelle der andauernde Anstieg bei den Asylantragszahlen das Bundesamt vor ein unbeeinflussbares und unüberwindliches Hindernis. Dem Bundesamt sei es derzeit nicht möglich, alle Verfahren in der vorgesehenen Verfahrensfrist zu erledigen, es treffe an der Verzögerung der Erledigung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz kein überwiegendes Verschulden. Am 05.01.2024 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein, in der er zu den aktuellen Länderinformationen ausführte. Am 08.01.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter und ein Dolmetscher für die Sprache Arabisch teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er stamme aus XXXX in Quamishli, Al Hassaka in Syrien. Seit 2016 werde er vom syrischen Regime für den Wehrdienst gesucht und daher sei er ausgereist. Nach Einladung der kurdischen Selbstverwaltung seien syrische Streitkräfte in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers stark präsent. Vom Dorfvorsteher, der als Staatsangestellter und Araber aufseiten des Regimes stehe, habe er einen Einberufungsbefehl erhalten. Er wolle den Wehrdienst allerdings nicht ableisten und würde sich aufgrund seiner Abneigung für das syrische Regime, welches verbrecherisch sei, sogar eher hinrichten lassen, als zu dienen. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er stamme aus römisch 40 in Quamishli, Al Hassaka in Syrien. Seit 2016 werde er vom syrischen Regime für den Wehrdienst gesucht und daher sei er ausgereist. Nach Einladung der kurdischen Selbstverwaltung seien syrische Streitkräfte in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers stark präsent. Vom Dorfvorsteher, der als Staatsangestellter und Araber aufseiten des Regimes stehe, habe er einen Einberufungsbefehl erhalten. Er wolle den Wehrdienst allerdings nicht ableisten und würde sich aufgrund seiner Abneigung für das syrische Regime, welches verbrecherisch sei, sogar eher hinrichten lassen, als zu dienen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Säumnis Der Beschwerdeführer stellte am 27.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 28.08.2022 erfolgte die Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Am 07.03.2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht. Im Jahr 2015 wurden 88.340 Anträge auf internationalen Schutz gestellt und 29.911 Entscheidungen getroffen. Davon entfielen 8.009 auf „sonstige Entscheidungen“. Es waren 73.444 Verfahren offen. Im Jahr 2016 wurden 42.285 Anträge auf internationalen Schutz gestellt und 57.499 Entscheidungen getroffen. Davon entfielen 10.992 auf „sonstige Entscheidungen“. Es waren 63.912 Verfahren offen. Die durchschnittliche Verfahrensdauer stieg vom
  3. Quartal 2016 mit durchschnittlich 7,4 Monaten bis zum
  4. Quartal 2018 auf durchschnittlich 21,6 Monate an. Im Jahr 2020 wurden 14.775 Anträge auf internationalen Schutz gestellt und 14.062 Entscheidungen getroffen. Es waren 5.575 Verfahren offen. Die durchschnittliche Verfahrensdauer der erstinstanzlichen Bescheide betrug 3,9 Monate. Im Jahr 2021 wurden 39.930 Anträge auf internationalen Schutz gestellt und 29.362 Entscheidungen getroffen. Es waren 18.835 Verfahren offen. Die durchschnittliche Verfahrensdauer der erstinstanzlichen Bescheide betrug 3,2 Monate. Im Jahr 2022 wurden in Österreich 112.272 Anträge auf internationalen Schutz eingebracht und 89.437 Entscheidungen getroffen. Es waren 44.834 Verfahren offen. Die durchschnittliche Verfahrensdauer der erstinstanzlichen Bescheide betrug 3,5 Monate. 48 % der im Jahr 2022 getroffenen Entscheidungen, das sind 42.696 Entscheidungen, entfielen auf „sonstige Entscheidungen“, das sind gegenstandslose Verfahren (§ 25 AsylG 2005), Aussetzungen zur Klärung einer Vorfrage (§ 38 AsylG 2005) und Einstellungen (§ 24 AsylG 2005). Auf Einstellungen entfallen etwa 41.000 Entscheidungen. Im Jahr 2022 entfielen 20.047 Anträge auf den Herkunftsstaat Indien und 13.126 auf den Herkunftsstand Tunesien. Dies steht mit der inzwischen wieder aufgehobenen Visafreiheit für Serbien in Zusammenhang, die es deutlich erleichtert hat, in die EU zu gelangen.48 % der im Jahr 2022 getroffenen Entscheidungen, das sind 42.696 Entscheidungen, entfielen auf „sonstige Entscheidungen“, das sind gegenstandslose Verfahren (Paragraph 25, AsylG 2005), Aussetzungen zur Klärung einer Vorfrage (Paragraph 38, AsylG 2005) und Einstellungen (Paragraph 24, AsylG 2005). Auf Einstellungen entfallen etwa 41.000 Entscheidungen. Im Jahr 2022 entfielen 20.047 Anträge auf den Herkunftsstaat Indien und 13.126 auf den Herkunftsstand Tunesien. Dies steht mit der inzwischen wieder aufgehobenen Visafreiheit für Serbien in Zusammenhang, die es deutlich erleichtert hat, in die EU zu gelangen. Es wurden im Jahr 2022 90.994 Personen aus der Ukraine als Vertriebene registriert und 86.737 Ausweise für Vertriebene produziert. Im ersten Quartal 2023 wurden 10.167 Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Die durchschnittliche Verfahrensdauer betrug 5,7 Monate. 1.
  5. Zu Person und Lebensumständen Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am XXXX geboren. Er ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien und Angehöriger der Volksgruppe der Araber. Er bekennt sich zur Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Arabisch.Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am römisch 40 geboren. Er ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien und Angehöriger der Volksgruppe der Araber. Er bekennt sich zur Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX in Quamishli, Al Hassaka in Syrien. Diese Region ist derzeit primär unter der Kontrolle der Demokratischen Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien. In der Umgebung sind allerdings auch syrische Militärtruppen präsent, die dort von den kurdischen Kräften der Selbstverwaltung nach einem Abkommen geduldet werden. Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 in Quamishli, Al Hassaka in Syrien. Diese Region ist derzeit primär unter der Kontrolle der Demokratischen Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien. In der Umgebung sind allerdings auch syrische Militärtruppen präsent, die dort von den kurdischen Kräften der Selbstverwaltung nach einem Abkommen geduldet werden. Der Beschwerdeführer wurde in XXXX geboren, er lebte dort allerdings nie und zog unmittelbar nach seiner Geburt nach XXXX . Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 geboren, er lebte dort allerdings nie und zog unmittelbar nach seiner Geburt nach römisch 40 . Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat einen Sohn sowie eine Tochter. In Syrien besuchte der Beschwerdeführer die Schule bis zur elften Klasse. Danach arbeitete er in der Landwirtschaft und Tierzucht seiner Familie mit. Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers leben in Syrien, bei seinem Vater und seiner Mutter. Der Beschwerdeführer hat sechs Brüder. Drei leben im Irak, zwei im Libanon und einer in Deutschland. Die sechs Schwestern des Beschwerdeführers leben in Syrien. Der Beschwerdeführer stellte am 27.08.2022 den hier gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist gesund und in Österreich unbescholten. 1.
  6. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Männliche Syrier im Alter von 18 bis 42 Jahren sind gesetzlich verpflichtet, einen Wehrdienst von zwei Jahren abzuleisten. Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit der Zwangsrekrutierung rechnen. Der Beschwerdeführer ist aktuell XXXX Jahre alt, gesund und somit grundsätzlich wehrpflichtig. Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit der Zwangsrekrutierung rechnen.Männliche Syrier im Alter von 18 bis 42 Jahren sind gesetzlich verpflichtet, einen Wehrdienst von zwei Jahren abzuleisten. Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit der Zwangsrekrutierung rechnen. Der Beschwerdeführer ist aktuell römisch 40 Jahre alt, gesund und somit grundsätzlich wehrpflichtig. Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit der Zwangsrekrutierung rechnen. Der Beschwerdeführer erhielt einen Einberufungsbefehl vom 02.05.2016 der Rekrutierungsstelle XXXX , mit dem er aufgefordert wurde bei der Rekrutierungsstelle zu erscheinen und dabei einen Personalausweis, sein Militärbuch und ein Abschlusszeugnis mitzubringen. In dem Einberufungsbefehl wurde für den Fall des Versäumens eine Freiheitsstrafe oder eine Verlängerung des Wehrdienstes angedroht. Der Beschwerdeführer erhielt einen Einberufungsbefehl vom 02.05.2016 der Rekrutierungsstelle römisch 40 , mit dem er aufgefordert wurde bei der Rekrutierungsstelle zu erscheinen und dabei einen Personalausweis, sein Militärbuch und ein Abschlusszeugnis mitzubringen. In dem Einberufungsbefehl wurde für den Fall des Versäumens eine Freiheitsstrafe oder eine Verlängerung des Wehrdienstes angedroht. Eine legale Möglichkeit, den Wehrdienst zu verweigern, gibt es in Syrien nicht. Es gibt auch keinen zivilen Ersatzdienst. Im Fall des Beschwerdeführers sind keine Aufschubs- oder Ausnahmegründe für den Wehrdienst einschlägig. Er könnte so einer Einziehung durch das syrische Militär so also nicht entgehen. Als Angehöriger der syrischen Armee wäre der Beschwerdeführer gezwungen, zu Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen beizutragen. Wehrdienstentzug wird in Syrien mit einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft. Die Wehrdienstverweigerung ist weiters ausreichend, um von der syrischen Regierung als „oppositionsnahe Person“ angesehen zu werden. Dem Beschwerdeführer würde aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung eine derartige Gesinnung unterstellt werden. Die Haftbedingungen in Syrien sind unmenschlich. Dies ist allgemein der Fall, gilt jedoch besonders für diejenigen Haftanstalten, in denen Dissidenten und sonstige politische Gefangene festgehalten werden. Seit Ausbruch des Konflikts haben sich die Zustände aufgrund von Überfüllung und einer gestiegenen Gewaltbereitschaft der Sicherheitskräfte und Gefängnisbediensteten erheblich verschlechtert. Die syrische Regierung und mit ihr verbündete Milizen verüben physische Misshandlungen, Bestrafungen und Folter an oppositionellen Kämpfern und an Zivilisten. Es kommt dabei auch zu sexuellen Übergriffen. Die Regierung nimmt hierbei auch Personen ins Visier, denen Verbindungen zur Opposition vorgeworfen werden. Systematische Folter, Hinrichtungen und die Haftbedingungen führen zu einer hohen Sterblichkeitsrate von Gefangenen. Die Gefängnisse sind stark überfüllt, es mangelt an Nahrung, Trinkwasser, Hygiene und dem Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung. Im Falle einer Inhaftierung in Syrien wäre der Beschwerdeführer also gewiss von Folter, Misshandlung und unmenschlicher Behandlung betroffen. Der Beschwerdeführer befürchtet nunmehr, in Syrien, insbesondere bei der Einreise, verhaftet und vor die Wahl gestellt zu werden, einzurücken oder ins Gefängnis zu kommen. Er begründet seine Ablehnung des syrischen Regimes damit, dass dieses „diktatorisch“ und „verbrecherisch“ sei und die Hälfte der syrischen Bevölkerung umgebracht habe“ (vgl. OZ 10, S. 5 bzw. 10). Er betont dabei, er würde den Wehrdienst des syrischen Regimes keinesfalls leisten, „selbst, wenn sie ihn hinrichten würden“ (vgl. OZ 10, S. 9). Der Beschwerdeführer befürchtet nunmehr, in Syrien, insbesondere bei der Einreise, verhaftet und vor die Wahl gestellt zu werden, einzurücken oder ins Gefängnis zu kommen. Er begründet seine Ablehnung des syrischen Regimes damit, dass dieses „diktatorisch“ und „verbrecherisch“ sei und die Hälfte der syrischen Bevölkerung umgebracht habe“ vergleiche OZ 10, S. 5 bzw. 10). Er betont dabei, er würde den Wehrdienst des syrischen Regimes keinesfalls leisten, „selbst, wenn sie ihn hinrichten würden“ vergleiche OZ 10, S. 9). Rückkehrende nach Syrien werden dort häufig verfolgt und sind verstärkten Überprüfungen sowohl durch den Staat, dessen Apparate, als auch Privatpersonen ausgesetzt. Insbesondere laufen Personen, welchen eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird, Gefahr, bei der Rückkehr nach Syrien verhaftet und dabei misshandelt zu werden. Das syrische Regime sieht zurückkommende Flüchtlinge mit Argwohn und als Verräter an. Eine sichere Rückkehr nach Syrien kann generell, insbesondere aber für Personen wie den Beschwerdeführer nicht garantiert werden. Es sind sowohl aus der Vergangenheit und in der Gegenwart zahlreiche Fälle von Personen bekannt, die bei der Rückkehr am Flughafen Damaskus verhaftet wurden. Bei einer Rückkehr nach Syrien, die dem Beschwerdeführer nur über einen vom syrischen Regime kontrollierten Flughafen möglich wäre, besteht mit großer Wahrscheinlichkeit die Gefahr, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Einreise in sein Heimatland als Wehrdienstpflichtiger identifiziert, verhaftet und in der Folge zum Wehrdienst der syrischen Armee eingezogen wird. Es droht ihm demnach im Falle seiner Rückkehr nach Syrien die sofortige (zwangsweise) Einberufung zum Militärdienst. Bei einer Weigerung, der Einberufung Folge zu leisten, würde er zumindest mit einer Gefängnisstrafe bestraft werden, die mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Anwendung von Folter verbunden wäre. Es kann dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden, um einer Bestrafung zu entgehen, gegen seine eindeutige Überzeugung den Wehrdienst abzuleisten und für das syrische Regime, das er ablehnt, an Kampfhandlungen, im Rahmen, derer er dazu gezwungen würde, sich an Menschenrechtsverletzungen zu beteiligen, teilzunehmen.
  7. Beweiswürdigung: 2.
  8. Zur Säumnis Die Feststellungen zur Arbeitsbelastung der belangten Behörde für die Jahre 2015, 2016, 2020 und 2021 beruhen auf den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und dem Innenministerium auf ihrer jeweiligen Homepage veröffentlichten Statistiken (abrufbar auf der jeweiligen Homepage: https://www.bfa.gv.at/403/start.aspx, abgerufen am 01.02.2024 und https://www.bfa.gv.at/403/start.aspx, abgerufen am 01.02.2024). Die Feststellungen zur Arbeitsbelastung der belangten Behörde für das Jahr 2022 beruhen auf der BFA Jahresbilanz 2022 (abrufbar auf der Homepage des BFA: https://www.bfa.gv.at/403/start.aspx, abgerufen am 01.02.2024), der Detail-Statistik – Kennzahlen BFA, Jahr 2022 (abrufbar auf der Homepage des BFA: https://www.bfa.gv.at/403/start.aspx, abgerufen am 01.02.2024) und den Asyl-Statistiken 2022, 2021, 2020, 2016 und 2015 des BMI (abrufbar auf der Homepage des BMI: https://www.bmi.gv.at/301/Statistiken/, abgerufen am 01.02.2024) und dem Bericht des Rechnungshofes, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Reihe BUND 2019/46 und Bericht des Rechnungshofes, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl: Follow-up-Überprüfung, Reihe BUND 2023/
  9. Hintergründe zu den Antragszahlen sind der allgemeinen Medienberichterstattung (https://orf.at/stories/3303225/ und https://www.derstandard.at/story/2000143065546/asylrekord-mit-erklaerungsbedarf; abgerufen am 01.02.2024) entnommen. Im Hinblick auf die im Jahr 2022 getroffenen Entscheidungen finden sich in der Detail-Statistik genauere Angaben. Die Feststellungen zum ersten Quartal 2023 sind der Detail-STATISTIK – Kennzahlen BFA, 2023 –
  10. Quartal auf der Homepage des BMI entnommen. 2.
  11. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen im Original vorgelegten, übersetzten und einer Echtheitskontrolle unterzogenen syrischen Personalausweis des Beschwerdeführers (OZ 21). Jene Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen in der Erstbefragung (AS 1ff) und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 10, S. 4ff) gemachten, übereinstimmenden und somit glaubhaften Angaben. Seinen früh im Leben geschehenen Umzug in seine jetzige Herkunftsregion beschrieb der Beschwerdeführer glaubhaft in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 10, S. 6 bzw. 8). Die Feststellungen zur Gebietskontrolle über das Heimatdorf des Beschwerdeführers ergeben sich einerseits aus der Einsicht in die Syria Live-Map, aus welcher ersichtlich ist, dass XXXX , der Herkunftsort des Beschwerdeführers, südöstlich der Stadt Qamishli im dort gelb eingezeichneten, der Demokratischen Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien kontrollierten Gebiet liegt (https://syria.liveuamap.com/). Nicht erkenntlich ist aus der Live-Map die vom Beschwerdeführer behauptete Präsenz von Regimetruppen in dieser Region. Im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 9, Stand 17.07.2023 (im Folgenden: LIB) ist auf mehreren Landkarten eingezeichnet, an welchen über die Einzeichnungen auf der Syria Live-Map hinausgehenden Orten eine Präsenz des syrischen Militärs gegeben ist. Zwar scheinen in XXXX selbst keine Regimetruppen stationiert zu sein, klar erkenntlich ist deren Präsenz allerdings in der etwas weiter gefassten näheren Umgebung. Insbesondere westlich von XXXX ist auf der Verbindungsstrecke von Al Hassaka und Qamishli eindeutig eine Regimepräsenz verzeichnet (LIB, Sicherheitslage, S. 16 bzw. deutlicher LIB, Sicherheitslage, Nordost-Syrien (Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria - AANES) und das Gebiet der SNA (Syrian National Army), S. 47). Die mit diesen Ausführungen und Abbildungen im LIB übereinstimmende, glaubhafte Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigte eine derartige Truppenpräsenz zusätzlich (OZ 10, S. 8ff). Die Feststellungen zur Gebietskontrolle über das Heimatdorf des Beschwerdeführers ergeben sich einerseits aus der Einsicht in die Syria Live-Map, aus welcher ersichtlich ist, dass römisch 40 , der Herkunftsort des Beschwerdeführers, südöstlich der Stadt Qamishli im dort gelb eingezeichneten, der Demokratischen Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien kontrollierten Gebiet liegt (https://syria.liveuamap.com/). Nicht erkenntlich ist aus der Live-Map die vom Beschwerdeführer behauptete Präsenz von Regimetruppen in dieser Region. Im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 9, Stand 17.07.2023 (im Folgenden: LIB) ist auf mehreren Landkarten eingezeichnet, an welchen über die Einzeichnungen auf der Syria Live-Map hinausgehenden Orten eine Präsenz des syrischen Militärs gegeben ist. Zwar scheinen in römisch 40 selbst keine Regimetruppen stationiert zu sein, klar erkenntlich ist deren Präsenz allerdings in der etwas weiter gefassten näheren Umgebung. Insbesondere westlich von römisch 40 ist auf der Verbindungsstrecke von Al Hassaka und Qamishli eindeutig eine Regimepräsenz verzeichnet (LIB, Sicherheitslage, S. 16 bzw. deutlicher LIB, Sicherheitslage, Nordost-Syrien (Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria - AANES) und das Gebiet der SNA (Syrian National Army), S. 47). Die mit diesen Ausführungen und Abbildungen im LIB übereinstimmende, glaubhafte Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigte eine derartige Truppenpräsenz zusätzlich (OZ 10, S. 8ff). Die Zusammensetzung und der Verbleib der Familie des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen in der Erstbefragung (AS 1ff) und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 10, S. 5ff) gemachten, glaubhaften Angaben. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich daraus, dass im Lauf des Verfahrens kein anderslautendes Vorbringen erstattet und auch keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, die eine gesundheitliche Beeinträchtigung oder Erkrankung des Beschwerdeführers nachweisen würden. Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauszug. 2.
  12. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Die allgemeinen Rahmenbedingungen des gesetzlich verpflichtenden Wehrdienstes in Syrien ergeben sich aus dem LIB. Es wird dort auch berichtet, dass auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, mit der Zwangsrekrutierung rechnen müssen (LIB, Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Die syrischen Streitkräfte – Wehr- und Reservedienst, S. 112f). Der Beschwerdeführer legte den Einberufungsbefehl aus dem Jahr 2016 vor. Dieser wurde übersetzt (OZ 20). In diesem Schreiben wird der Beschwerdeführer mit 02.05.2016 zu der Rekrutierungsstelle, XXXX , beordert. Er soll dabei einen Personalausweis, sein Militärbuch und ein Abschlusszeugnis mitbringen. In dem Einberufungsbefehl wurde für den Fall des Versäumens eine Freiheitsstrafe oder eine Verlängerung des Wehrdienstes angedroht (OZ 20, S. 5).Der Beschwerdeführer legte den Einberufungsbefehl aus dem Jahr 2016 vor. Dieser wurde übersetzt (OZ 20). In diesem Schreiben wird der Beschwerdeführer mit 02.05.2016 zu der Rekrutierungsstelle, römisch 40 , beordert. Er soll dabei einen Personalausweis, sein Militärbuch und ein Abschlusszeugnis mitbringen. In dem Einberufungsbefehl wurde für den Fall des Versäumens eine Freiheitsstrafe oder eine Verlängerung des Wehrdienstes angedroht (OZ 20, S. 5). Dass es in Syrien keine legale Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung oder einen zivilen Ersatzdienst gibt, ist im LIB explizit angeführt (LIB, Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Wehrdienstverweigerung / Desertion, S. 132). Die Aufschubs- und Ausnahmegründe des syrischen Wehrdienstes sind im LIB beschrieben. Diese Ausnahmegründe sind im Fall des Beschwerdeführers nicht einschlägig (LIB, Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Befreiung, Aufschub, Befreiungsgebühren, Strafen bei Erreichung des
  13. Lebensjahrs ohne Ableistung des Wehrdienstes, S. 122ff) Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der syrischen Armee gezwungen wäre, zu Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen beizutragen, beruht auf dem LIB. Dort wird berichtet, dass jeder, der in der syrischen Armee oder Luftwaffe dient, per definitionem zu Kriegsverbrechen beiträgt, weil das Regime in keiner Weise gezeigt hat, dass es das Kriegsrecht oder das humanitäre Recht achtet. Es sei daher sehr wahrscheinlich, dass eine Person in eine Einheit eingezogen werde, auch wenn sie das nicht wolle und somit in einen Krieg, in dem die Unterscheidung zwischen Zivilisten und Kämpfern nicht wirklich ernst genommen wird (LIB, Sicherheitsbehörden und regierungstreue Milizen, Streitkräfte, S. 98f). Die Strafen für Wehrdienstverweigerung ergeben sich aus dem LIB (LIB, Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Wehrdienstverweigerung/Desertion, S. 132f). Die Haltung des syrischen Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern und dass diesen nach Meinung einiger Experten eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und die Strafen für die Desertion, ergeben sich ebenso aus dem LIB (LIB, Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Wehrdienstverweigerung/Desertion, S. 132ff). Das LIB verweist bei den diesen Experten entgegentretenden Meinungen aber bloß auf die Meinung eines einzelnen Experten, der von einer „zweischneidigen Situation“ spricht und letztlich auch zugibt, dass Wehrdienstverweigerer als Verräter angesehen werden. Insbesondere in Anbetracht des EUAA Country Guidance: Syria Berichts vom Februar 2023, in welchem Wehrdienstverweigerer als Risikogruppe genannt sind (EUAA CG: Syria, S. 19) ist hier davon auszugehen, dass das syrische Regime eine oppositionelle Gesinnung aufgrund der Wehrdienstverweigerung unterstellt. Die Feststellungen zu den Haftbedingungen und der dort stattfindenden Folter sowie weiteren unmenschlichen Behandlungen ergeben sich aus dem LIB. Dort wird auch über die schlechteren Bedingungen für Häftlinge mit (zumindest unterstellter) oppositioneller Gesinnung ausgeführt (LIB, Folter, Haftbedingungen und unmenschliche Behandlung, S. 155ff). Die Haltung des Regimes gegenüber und die verstärkten Überprüfungen von Rückkehrenden sowie die oftmals vorkommenden Verfolgungshandlungen sowohl durch den Staat und dessen Apparate als auch durch Privatpersonen ergeben sich aus dem LIB (LIB, Rückkehr, S. 258ff). Dass es bei der Rückkehr nach Syrien zu einer Gefahr von Repressionen kommt, ergibt sich aus dem LIB, wo berichtet wird, dass insbesondere Personen, welchen eine oppositionelle Gesinnung zumindest unterstellt wird, Gefahr laufen, verhaftet und misshandelt zu werden (LIB, Rückkehr, S. 253). Dass das syrische Regime die Rückkehr von ehemaligen Flüchtlingen mit Argwohn sieht und diese als Verräter und dergleichen ansieht, ergeht ebenso aus dem LIB (LIB, Rückkehr, S. 258). Es gibt laut dem LIB zahlreiche Fälle sowohl aus der Vergangenheit und in der Gegenwart, in denen Personen bei der Rückkehr am Flughafen Damaskus verhaftet wurden (LIB, Ergänzende Informationen zur Behandlung bei und nach der Rückkehr, Hinweise über Rückkehrende aus den Nachbarstaaten und Europa, S. 287). Laut dem deutschen Auswärtigen Amt ist eine sichere Rückkehr für keine Region Syriens und für keine Personengruppe gewährleistet, vorhersagbar oder überprüfbar (LIB Ergänzende Informationen zur Behandlung bei und nach der Rückkehr, Hinweise über Rückkehrende aus den Nachbarstaaten und Europa, S. 282). Seine starke Ablehnung des syrischen Regimes begründet der Beschwerdeführer damit, dass dieses „diktatorisch“ und „verbrecherisch“ sei und die Hälfte der syrischen Bevölkerung umgebracht habe“ (vgl. OZ 10, S. 5 bzw. 10). Er betont dabei, er würde den Wehrdienst des syrischen Regimes keinesfalls leisten, „selbst, wenn sie ihn hinrichten würden“ (vgl. OZ 10, S. 9). Derartige Aussagen des Beschwerdeführers ermöglichen es dem Bundesverwaltungsgericht, klare Schlüsse über die politische Gesinnung des Beschwerdeführers zu ziehen. Seine Verurteilung des syrischen Regimes scheint fundiert und aus politischer Überzeugung heraus getroffen. Seine starke Ablehnung des syrischen Regimes begründet der Beschwerdeführer damit, dass dieses „diktatorisch“ und „verbrecherisch“ sei und die Hälfte der syrischen Bevölkerung umgebracht habe“ vergleiche OZ 10, S. 5 bzw. 10). Er betont dabei, er würde den Wehrdienst des syrischen Regimes keinesfalls leisten, „selbst, wenn sie ihn hinrichten würden“ vergleiche OZ 10, S. 9). Derartige Aussagen des Beschwerdeführers ermöglichen es dem Bundesverwaltungsgericht, klare Schlüsse über die politische Gesinnung des Beschwerdeführers zu ziehen. Seine Verurteilung des syrischen Regimes scheint fundiert und aus politischer Überzeugung heraus getroffen. Bei einer gesamtheitlichen Betrachtung zeigt sich im gegenständlichen Fall eindeutig, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien, insbesondere bei der Einreise, bedroht wäre, zum Wehrdienst eingezogen zu werden.
  14. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
  15. Zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde

§ 8Abs. 1 Vw

GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser, entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Beschwerde zurückzuführen ist.

Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser, entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Beschwerde zurückzuführen ist.

§ 73Abs.

1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien spätestens sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien spätestens sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Für die Berechnung der Frist kommt es grundsätzlich darauf an, zu welchem Zeitpunkt der Antrag bei der Behörde „einlangt“ (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 VwGVG Rz 18 [Stand 15.2.2017, rdb.at]). Die Säumnis stellt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Prozessvoraussetzung dar (VwGH 10.12.2018, Ro 2018/12/0017).Für die Berechnung der Frist kommt es grundsätzlich darauf an, zu welchem Zeitpunkt der Antrag bei der Behörde „einlangt“ (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 8, VwGVG Rz 18 [Stand 15.2.2017, rdb.at]). Die Säumnis stellt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Prozessvoraussetzung dar (VwGH 10.12.2018, Ro 2018/12/0017). Die Erläuterungen der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 verweisen im Zusammenhang mit der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde beispielhaft auf § 17 Abs. 2 AsylG 2005 hin. Seien in Bundes- oder Landesgesetzen besondere Formen der Einbringung vorgesehen, so beginne die Frist mit diesem Zeitpunkt zu laufen (ErläutRV 2009 BlgNR XXIV. GP, S. 4). Der damalige § 17 Abs. 2 AsylG 2005 aF sah – bis zum FrÄG 2015, BGBl. I Nr. 70/2015 – vor, dass der Antrag auf internationalen Schutz eingebracht ist, wenn er vom Fremden persönlich – auch im Rahmen einer Vorführung – bei der Erstaufnahmestelle gestellt wird.

dem geltenden § 17 Abs. 2 AsylG 2005 gilt der Antrag auf internationalen Schutz mit Anordnung des Bundesamtes

§ 43Abs. 1 BFA-VG als eingebracht, soweit sich aus dem Asyl

G 2005 oder dem BFA-VG nichts anderes ergibt. Den Erläuterungen zum FrÄG 2015 ist zu entnehmen, dass die Fiktion der Antragseinbringung bereits mit der Anordnung des Bundesamtes an die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 43Abs.

1 BFA-VG einheitlich für verschiedene Konstellationen gelten soll, statt für diese unterschiedliche Regelungen zu treffen. Die Adaptierung der Antragseinbringung sei bedingt durch den Entfall der Einschränkung des Zulassungsverfahrens auf die Erstaufnahmestelle und die Neuregelung der Vorführung erforderlich (ErläutRV 582 BlgNR XXV. GP, S. 12).Die Erläuterungen der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 verweisen im Zusammenhang mit der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde beispielhaft auf Paragraph 17, Absatz 2, AsylG 2005 hin. Seien in Bundes- oder Landesgesetzen besondere Formen der Einbringung vorgesehen, so beginne die Frist mit diesem Zeitpunkt zu laufen (ErläutRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, S. 4). Der damalige Paragraph 17, Absatz 2, AsylG 2005 aF sah – bis zum FrÄG 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, – vor, dass der Antrag auf internationalen Schutz eingebracht ist, wenn er vom Fremden persönlich – auch im Rahmen einer Vorführung – bei der Erstaufnahmestelle gestellt wird.

dem geltenden Paragraph 17, Absatz 2, AsylG 2005 gilt der Antrag auf internationalen Schutz mit Anordnung des Bundesamtes

Paragraph 43, Absatz eins, BFA-VG als eingebracht, soweit sich aus dem AsylG 2005 oder dem BFA-VG nichts anderes ergibt. Den Erläuterungen zum FrÄG 2015 ist zu entnehmen, dass die Fiktion der Antragseinbringung bereits mit der Anordnung des Bundesamtes an die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Paragraph 43, Absatz eins, BFA-VG einheitlich für verschiedene Konstellationen gelten soll, statt für diese unterschiedliche Regelungen zu treffen. Die Adaptierung der Antragseinbringung sei bedingt durch den Entfall der Einschränkung des Zulassungsverfahrens auf die Erstaufnahmestelle und die Neuregelung der Vorführung erforderlich (ErläutRV 582 BlgNR römisch 25 . GP, S. 12).

§ 17Abs. 1 Asyl

G 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde um Schutz vor Verfolgung ersucht.

Paragraph 17, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde um Schutz vor Verfolgung ersucht. Gegenständlich hat der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz am 27.08.2022 gestellt, dieser galt

§ 17Abs. 2 Asyl

G 2005 am 26.12.2022 als eingebracht. Die Säumnisbeschwerde langte am 07.03.2023 bei der belangten Behörde ein. Die in § 8 VwGVG iVm § 73 Abs. 1 AVG vorgesehene Wartefrist war damit bereits abgelaufen und die erhobene Säumnisbeschwerde erweist sich als zulässig.Gegenständlich hat der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz am 27.08.2022 gestellt, dieser galt

Paragraph 17, Absatz 2, AsylG 2005 am 26.12.2022 als eingebracht. Die Säumnisbeschwerde langte am 07.03.2023 bei der belangten Behörde ein. Die in Paragraph 8, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz eins, AVG vorgesehene Wartefrist war damit bereits abgelaufen und die erhobene Säumnisbeschwerde erweist sich als zulässig. 3.1.

  1. Zum überwiegenden Verschulden der Behörde Auch nach Ablauf der Entscheidungsfrist besteht bloß eine Vermutung der relevierbaren Säumnis, welche die Prüfung rechtfertigt, ob die mangelnde Entscheidung überwiegend der behördlichen Sphäre zuzuordnen und damit dem Staat vorwerfbar ist (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 VwGVG Rz 33 [Stand 15.2.2017, rdb.at]).Auch nach Ablauf der Entscheidungsfrist besteht bloß eine Vermutung der relevierbaren Säumnis, welche die Prüfung rechtfertigt, ob die mangelnde Entscheidung überwiegend der behördlichen Sphäre zuzuordnen und damit dem Staat vorwerfbar ist (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 8, VwGVG Rz 33 [Stand 15.2.2017, rdb.at]). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben Behörden dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung einer Rechtssache möglich ist (VwGH 19.02.2020, Ra 2019/12/0083). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff des „Verschuldens“ im Sinne des § 8 Abs. 1 VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern nur insofern „objektiv“ zu verstehen, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Der Verwaltungsgerichtshof hat überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet. Entscheidend ist, ob die notwendigen Ermittlungen im Verfahren innerhalb des Entscheidungszeitraumes vorgenommen werden konnten (VwGH 24.02.2022, Ra 2020/06/0069). Der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde kann die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln (VwGH 19.06.2018, Ra 2018/03/0021).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff des „Verschuldens“ im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern nur insofern „objektiv“ zu verstehen, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Der Verwaltungsgerichtshof hat überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet. Entscheidend ist, ob die notwendigen Ermittlungen im Verfahren innerhalb des Entscheidungszeitraumes vorgenommen werden konnten (VwGH 24.02.2022, Ra 2020/06/0069). Der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde kann die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln (VwGH 19.06.2018, Ra 2018/03/0021). Im Hinblick auf die extrem hohen Zahlen an asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren in den Jahren 2015 und 2016 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die durch den massiven Zustrom von Schutzsuchenden bewirkte Ausnahmesituation für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine extreme Belastung darstelle und sich in ihrer Exzeptionalität von sonst allenfalls bei (anderen) Behörden auftretenden, herkömmlichen Überlastungszuständen ihrem Wesen nach und sohin grundlegend unterscheide. Die Verpflichtung der Behörde, dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist, müsse in einer solchen Ausnahmesituation zwangsläufig an Grenzen stoßen. Eine Säumnis des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, die alleine auf eine derartige Belastungssituation zurückzuführen sei, könne eine Abweisung der Säumnisbeschwerde mangels überwiegenden Verschuldens der Behörde an der Säumnis nach § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG begründen (VwGH 10.11.2016, Ro 2016/20/0004). Zudem hat der Gesetzgeber in der Zeit von 01.06.2016 bis 31.05.2018 mit § 22 Abs. 1 AsylG idF BGBl. Nr 24/2016 der Überlastung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durch befristete Normierung einer von § 73 Abs. 1 AVG abweichenden 15-monatigen Entscheidungsfrist Rechnung getragen (AB 1097 BlgNR XXV. GP, S. 7-8).Im Hinblick auf die extrem hohen Zahlen an asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren in den Jahren 2015 und 2016 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die durch den massiven Zustrom von Schutzsuchenden bewirkte Ausnahmesituation für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine extreme Belastung darstelle und sich in ihrer Exzeptionalität von sonst allenfalls bei (anderen) Behörden auftretenden, herkömmlichen Überlastungszuständen ihrem Wesen nach und sohin grundlegend unterscheide. Die Verpflichtung der Behörde, dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist, müsse in einer solchen Ausnahmesituation zwangsläufig an Grenzen stoßen. Eine Säumnis des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, die alleine auf eine derartige Belastungssituation zurückzuführen sei, könne eine Abweisung der Säumnisbeschwerde mangels überwiegenden Verschuldens der Behörde an der Säumnis nach Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG begründen (VwGH 10.11.2016, Ro 2016/20/0004). Zudem hat der Gesetzgeber in der Zeit von 01.06.2016 bis 31.05.2018 mit Paragraph 22, Absatz eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 24 aus 2016, der Überlastung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durch befristete Normierung einer von Paragraph 73, Absatz eins, AVG abweichenden 15-monatigen Entscheidungsfrist Rechnung getragen Ausschussbericht 1097 BlgNR römisch 25 . GP, S. 7-8). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führt im Wesentlichen aus, es treffe an der Verzögerung der Erledigung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz kein überwiegendes Verschulden. Es sei ab Sommer 2021 zu einem deutlichen Anstieg bei den Asylanträgen gekommen, diese würden das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vor ein unbeeinflussbares und unüberwindliches Hindernis stellen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sei dem mit organisatorischen und personellen Optimierungsmaßnahmen und einer damit einhergehenden überdurchschnittlichen Produktivitätssteigerung begegnet. Es sei auch ein Personalpaket umgesetzt worden, eines befinde sich aktuell in Umsetzung. Das mit dem unvorhersehbaren Krieg in der Ukraine einhergehende vorübergehende Aufenthaltsrecht für Ukraine-Vertriebene würde eine erhebliche Mehrbelastung für das Bundesamt darstellen. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sei es derzeit nicht möglich, alle Verfahren in der vorgesehenen Verfahrensfrist zu erledigen. Diese Auffassung teilt das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht. Zwar trifft zu, dass es in Relation zu den Jahren 2020 und 2021 bei den Anträgen auf internationalen Schutz zu einem deutlichen zahlenmäßigen Anstieg kam. Allerdings ist zu beachten, dass im Jahr 2022 zwar 112.272 Anträge auf internationalen Schutz gestellt wurden. Gleichzeitig hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedoch etwa 41.000 Verfahren durch mit geringem Verwaltungsaufwand einhergehender Einstellung erledigt, während in den Jahren 2015 und 2016 nur 8.009 bzw. 10.992 Entscheidungen auf die auch Einstellungen umfassende Kategorie der „sonstigen Entscheidungen“ entfielen. Bezugnehmend auf die 90.994 aus der Ukraine vertriebenen Personen ist anzumerken, dass die Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene nach § 62 AsylG 2005 iVm VertriebenenVO nicht ansatzweise denselben Bearbeitungsaufwand darstellt wie die bescheidmäßige Erledigung eines Antrages auf internationalen Schutz. Weiter ist aus einem Vergleich der durchschnittlichen Verfahrensdauer der relevanten Zeiträume, nämlich einem Anstieg von 7,4 Monaten im
  2. Quartal 2016 auf 21,6 Monate im
  3. Quartal 2018 in Relation zu 3,9 Monate im Jahr 2021, 3,5 Monate im Jahr 2022 und 5,7 Monate im
  4. Quartal 2023, eine generelle Überlastung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht ersichtlich. Zudem sieht sich der Gesetzgeber aktuell offenkundig nicht veranlasst, eine von § 73 Abs. 1 AVG abweichende (verlängerte) Entscheidungsfrist vorzusehen, wie er dies im Hinblick auf die Antragszahlen 2015/2016 mit § 22 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 getan hatte. Ein derartiges Gesetzesvorhaben befindet sich, soweit bekannt, auch nicht in Vorbereitung.Diese Auffassung teilt das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht. Zwar trifft zu, dass es in Relation zu den Jahren 2020 und 2021 bei den Anträgen auf internationalen Schutz zu einem deutlichen zahlenmäßigen Anstieg kam. Allerdings ist zu beachten, dass im Jahr 2022 zwar 112.272 Anträge auf internationalen Schutz gestellt wurden. Gleichzeitig hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedoch etwa 41.000 Verfahren durch mit geringem Verwaltungsaufwand einhergehender Einstellung erledigt, während in den Jahren 2015 und 2016 nur 8.009 bzw. 10.992 Entscheidungen auf die auch Einstellungen umfassende Kategorie der „sonstigen Entscheidungen“ entfielen. Bezugnehmend auf die 90.994 aus der Ukraine vertriebenen Personen ist anzumerken, dass die Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene nach Paragraph 62, AsylG 2005 in Verbindung mit VertriebenenVO nicht ansatzweise denselben Bearbeitungsaufwand darstellt wie die bescheidmäßige Erledigung eines Antrages auf internationalen Schutz. Weiter ist aus einem Vergleich der durchschnittlichen Verfahrensdauer der relevanten Zeiträume, nämlich einem Anstieg von 7,4 Monaten im
  5. Quartal 2016 auf 21,6 Monate im
  6. Quartal 2018 in Relation zu 3,9 Monate im Jahr 2021, 3,5 Monate im Jahr 2022 und 5,7 Monate im
  7. Quartal 2023, eine generelle Überlastung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht ersichtlich. Zudem sieht sich der Gesetzgeber aktuell offenkundig nicht veranlasst, eine von Paragraph 73, Absatz eins, AVG abweichende (verlängerte) Entscheidungsfrist vorzusehen, wie er dies im Hinblick auf die Antragszahlen 2015 aus 2016, mit Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, getan hatte. Ein derartiges Gesetzesvorhaben befindet sich, soweit bekannt, auch nicht in Vorbereitung. Im Ergebnis erscheint es daher auch unter Berücksichtigung des nominellen Anstiegs der Anträge auf internationalen Schutz nicht nachvollziehbar, dass der Antrag des Beschwerdeführers nicht innerhalb von sechs Monaten von der belangten Behörde entschieden werden konnte. Damit ist von einem überwiegenden Verschulden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auszugehen, hinsichtlich der Verletzung der Entscheidungspflicht im konkreten Fall auszugehen, weshalb der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht stattzugeben und vom Bundesverwaltungsgericht in der Sache über den Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden war. 3.
  8. Zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Der Flüchtlingsbegriff umfasst demnach die folgenden im Verfahren zu prüfenden Elemente: wohlbegründete Furcht, Verfolgung, Vorliegen eines Konventionsgrundes, Aufenthalt außerhalb des Heimatlandes, Fehlen der Möglichkeit oder der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme von Schutz im Heimatland (vgl. zB Putzer, Asylrecht² [2011] 28ff).Der Flüchtlingsbegriff umfasst demnach die folgenden im Verfahren zu prüfenden Elemente: wohlbegründete Furcht, Verfolgung, Vorliegen eines Konventionsgrundes, Aufenthalt außerhalb des Heimatlandes, Fehlen der Möglichkeit oder der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme von Schutz im Heimatland vergleiche zB Putzer, Asylrecht² [2011] 28ff). Einem Fremden ist der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der GFK droht (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005).

§ 3Abs. 2 Asyl

G 2005 kann eine Verfolgung auch auf Nachfluchtgründe gestützt werden. Eine Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hat hingegen zu erfolgen, wenn eine drohende Verfolgung nicht glaubhaft ist, eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist.(§ 3 Abs. 3 Z 1 iVm § 11 AsylG 2005) oder ein Asylausschlussgrund vorliegt (§ 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 AsylG 2005).Einem Fremden ist der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der GFK droht (Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005).

Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 kann eine Verfolgung auch auf Nachfluchtgründe gestützt werden. Eine Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hat hingegen zu erfolgen, wenn eine drohende Verfolgung nicht glaubhaft ist, eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist., (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11, AsylG 2005) oder ein Asylausschlussgrund vorliegt (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, AsylG 2005). Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771).Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (VwGH 31.07.2018, Ra 2018/20/0182). Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. zB VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche zB VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist es zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212 mwN).Für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist es zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212 mwN). Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren vor, dass er sich weigere, den Militärdienst abzuleisten und deshalb sein Heimatland Syrien verlassen habe. In Syrien befürchte er, insbesondere bei der Einreise, Verfolgung wegen der Verweigerung des Militärdienstes bzw. die (zwangsweise) Einberufung zum Militärdienst. Er lehne den syrischen Wehrdienst ab, weil das syrische Regime „diktatorisch“ und „verbrecherisch“ sei und die Hälfte der syrischen Bevölkerung umgebracht habe“ (vgl. OZ 10, S. 5 bzw. 10). Er betont dabei, er würde den Wehrdienst des syrischen Regimes keinesfalls leisten, „selbst, wenn sie ihn hinrichten würden“ (vgl. OZ 10, S. 9). Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren vor, dass er sich weigere, den Militärdienst abzuleisten und deshalb sein Heimatland Syrien verlassen habe. In Syrien befürchte er, insbesondere bei der Einreise, Verfolgung wegen der Verweigerung des Militärdienstes bzw. die (zwangsweise) Einberufung zum Militärdienst. Er lehne den syrischen Wehrdienst ab, weil das syrische Regime „diktatorisch“ und „verbrecherisch“ sei und die Hälfte der syrischen Bevölkerung umgebracht habe“ vergleiche OZ 10, S. 5 bzw. 10). Er betont dabei, er würde den Wehrdienst des syrischen Regimes keinesfalls leisten, „selbst, wenn sie ihn hinrichten würden“ vergleiche OZ 10, S. 9). Die geltend gemachte Verfolgung ist

der GFK unter den Gesichtspunkten einer Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung und/oder der Religion zu würdigen (vgl. UNHCR unter II.1.2.12., wonach – zumal ein Ersatz- oder Alternativdienst nicht vorgesehen ist – Personen, die sich dem Pflichtwehrdienst oder dem Reservewehrdienst aus Gewissensgründen entzogen haben [„Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen“], wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz benötigen, je nach den Umständen des Einzelfalls auf der Grundlage einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder ihrer Religion).Die geltend gemachte Verfolgung ist

der GFK unter den Gesichtspunkten einer Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung und/oder der Religion zu würdigen vergleiche UNHCR unter römisch zwei.1.2.12., wonach – zumal ein Ersatz- oder Alternativdienst nicht vorgesehen ist – Personen, die sich dem Pflichtwehrdienst oder dem Reservewehrdienst aus Gewissensgründen entzogen haben [„Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen“], wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz benötigen, je nach den Umständen des Einzelfalls auf der Grundlage einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder ihrer Religion). Im Beschwerdefall ist es – nach den Ausführungen in den Feststellungen und der Beweiswürdigung – glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in Syrien (insbesondere bei der Einreise, an den Grenzen bzw. durch die in seiner Herkunftsregion zumindest präsenten Truppen des syrischen Militärs) mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine unverhältnismäßige Bestrafung aufgrund seiner Weigerung der Ableistung des Militärdienstes für die syrische Regierung oder – entgegen seiner Überzeugung – die sofortige Einberufung zum syrischen Militär droht. Die Wehrdienstverweigerung des Beschwerdeführers beruht auf seinen politischen bzw. weltanschaulichen Überzeugungen, die das syrische Regime ablehnen. Der Beschwerdeführer fällt insoweit in eine von UNHCR angeführte Risikogruppe, nämlich jene der „Wehrdienstentzieher und Deserteure der syrischen Streitkräfte“. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist den von UNHCR und EUAA (vormals EASO) herausgegebenen Richtlinien besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung“), was sich aus dem einschlägigen Unionsrecht ergibt (VwGH 11.02.2021, Ra 2021/20/0026). Die EUAA Country Guidance: Syria, Stand Februar 2023 nimmt für Wehrdienstverweigerer jedenfalls Furcht vor Verfolgung aufgrund von (zugeschriebener) oppositioneller politischer Neigung an. (EUAA CG: Syria, S. 19). Die Verknüpfung zwischen der befürchteten Verfolgungshandlung des Staates (Inhaftierung und/oder Einberufung) und dem geltend gemachten Verfolgungsgrund der politischen Gesinnung ist im Beschwerdefall daher gegeben bzw. plausibel, zumal der Beschwerdeführer in der Verhandlung klarmachte, keine Gruppierung des syrischen Konflikts unterstützen zu wollen. Zudem kann im Falle der Einberufung des Beschwerdeführers zum Militärdienst in keiner Weise abgeschätzt werden, welcher Einsatzbereich diesem zugewiesen wird, dh. auch ein Dienst an der Front bzw. Aktivitäten, die Verstöße gegen die Menschenrechte inkludieren, können nicht ausgeschlossen werden (vgl. EuGH 19.11.2020, Rs C‑238/19, Rz 37).Die Verknüpfung zwischen der befürchteten Verfolgungshandlung des Staates (Inhaftierung und/oder Einberufung) und dem geltend gemachten Verfolgungsgrund der politischen Gesinnung ist im Beschwerdefall daher gegeben bzw. plausibel, zumal der Beschwerdeführer in der Verhandlung klarmachte, keine Gruppierung des syrischen Konflikts unterstützen zu wollen. Zudem kann im Falle der Einberufung des Beschwerdeführers zum Militärdienst in keiner Weise abgeschätzt werden, welcher Einsatzbereich diesem zugewiesen wird, dh. auch ein Dienst an der Front bzw. Aktivitäten, die Verstöße gegen die Menschenrechte inkludieren, können nicht ausgeschlossen werden vergleiche EuGH 19.11.2020, Rs C‑238/19, Rz 37). An dieser Einschätzung ändert auch nichts, dass sich der Heimatort des Beschwerdeführers XXXX aktuell nicht unter der Kontrolle des syrischen Regimes befindet. Im Beschwerdefall kann (

den Feststellungen und der Beweiswürdigung) weder angenommen werden, dass der Beschwerdeführer in sein Heimatland einreisen und/oder seine Herkunftsregion erreichen kann, ohne mit maßgeblicher Wahrscheinlich dem Risiko ausgesetzt zu sein, vom syrischen Regime als Wehrdienstverweigerer identifiziert, verhaftet und in der Folge für die syrische Armee eingezogen zu werden, noch, dass ein direkter Zugriff des syrischen Regimes auf den Heimatort des Beschwerdeführers ausgeschlossen ist, zumal dieser in geringer Entfernung zu im Gebiet der kurdischen Selbstverwaltung stationierten syrischen Streitkräften gelegen ist (VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108). An dieser Einschätzung ändert auch nichts, dass sich der Heimatort des Beschwerdeführers römisch 40 aktuell nicht unter der Kontrolle des syrischen Regimes befindet. Im Beschwerdefall kann (

den Feststellungen und der Beweiswürdigung) weder angenommen werden, dass der Beschwerdeführer in sein Heimatland einreisen und/oder seine Herkunftsregion erreichen kann, ohne mit maßgeblicher Wahrscheinlich dem Risiko ausgesetzt zu sein, vom syrischen Regime als Wehrdienstverweigerer identifiziert, verhaftet und in der Folge für die syrische Armee eingezogen zu werden, noch, dass ein direkter Zugriff des syrischen Regimes auf den Heimatort des Beschwerdeführers ausgeschlossen ist, zumal dieser in geringer Entfernung zu im Gebiet der kurdischen Selbstverwaltung stationierten syrischen Streitkräften gelegen ist (VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108). Die dem Beschwerdeführer in Syrien drohende Situation ist daher im konkreten Fall (der Beschwerdeführer ist ein junger gesunder syrischer Staatsbürger, der sich dem Militärdienst entzogen hat, da er den Wehrdienst des syrischen Regimes sowie dessen Vorgehen während des Konflikts aus innerer Überzeugung ablehnt) von asylrelevanter Intensität. Eine Inanspruchnahme des Schutzes durch den syrischen Staat ist für den Beschwerdeführer schon deshalb ausgeschlossen, weil die Verfolgung gerade vom syrischen Staat ausgeht. Es ist daher unter Beachtung der Berichtslage anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in Syrien mit hoher Wahrscheinlichkeit Eingriffe asylrelevanter Intensität mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat und er sich sohin aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK, konkret aus Gründen der politischen Gesinnung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in sein Heimatland zurückzukehren. Alle für den Flüchtlingsbegriff zu prüfenden Elemente (wohlbegründete Furcht, Verfolgung, Vorliegen eines Konventionsgrundes, Aufenthalt außerhalb des Heimatlandes, Fehlen der Möglichkeit oder der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme von Schutz im Heimatland) sind im Beschwerdefall daher gegeben. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative existiert für den Beschwerdeführer schon deshalb nicht, weil die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde (vgl. VwGH 15.10.2015, Ra 2015/20/0181).Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative existiert für den Beschwerdeführer schon deshalb nicht, weil die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde vergleiche VwGH 15.10.2015, Ra 2015/20/0181). Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (§ 6 AsylG 2005) oder eines Endigungsgrundes (Art. 1 Abschnitt C GFK) ist im Verfahren nicht hervorgekommen.Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Paragraph 6, AsylG 2005) oder eines Endigungsgrundes (Artikel eins, Abschnitt C GFK) ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 27.08.2022 ist daher stattzugeben und ihm

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 27.08.2022 ist daher stattzugeben und ihm

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Nachdem dem Beschwerdeführer bereits im Hinblick auf seine drohende Einziehung zum Militärdienst der syrischen Armee der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen war, war auf sein weiteres Fluchtvorbringen nicht mehr einzugehen. Nur ergänzend ist anzumerken, dass in der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ein ausdrücklicher Abspruch, dass der Säumnisbeschwerde stattgegeben werde, auch wenn ein solcher Abspruch regelmäßig keine Verletzung in subjektiven Rechten bewirkt, nicht vorzunehmen ist (vgl. zB VwGH 09.11.2022, Ra 2022/11/0168).Nur ergänzend ist anzumerken, dass in der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ein ausdrücklicher Abspruch, dass der Säumnisbeschwerde stattgegeben werde, auch wenn ein solcher Abspruch regelmäßig keine Verletzung in subjektiven Rechten bewirkt, nicht vorzunehmen ist vergleiche zB VwGH 09.11.2022, Ra 2022/11/0168). Das Bundesverwaltungsgericht verweist darauf, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 stellte, wodurch

§ 75Abs. 24 Asyl

G 2005 die Regelungen des § 2 Abs. 1 Z 15 und § 3 Abs. 4 AsylG 2005 („Asyl auf Zeit“) im konkreten Fall Anwendung finden. Dementsprechend kommt dem Beschwerdeführer eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu, welche sich in eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung umändert, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.Das Bundesverwaltungsgericht verweist darauf, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 stellte, wodurch

Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 die Regelungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15 und Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 („Asyl auf Zeit“) im konkreten Fall Anwendung finden. Dementsprechend kommt dem Beschwerdeführer eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu, welche sich in eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung umändert, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.

  1. Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt. Gegenständlich waren in erster Linie beweiswürdigende Erwägungen maßgeblich, ansonsten folgt das Bundesverwaltungsgericht der unter
  2. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG abhängt. Gegenständlich waren in erster Linie beweiswürdigende Erwägungen maßgeblich, ansonsten folgt das Bundesverwaltungsgericht der unter
  3. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W109.2280876.1.00

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