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{'item': 'W116 2282956-1'}

Obsah (10)Art 133§ 26§ 6§ 28§ 58§ 17Art. 130§ 24§ 27§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2024 GeschäftszahlW116 2282956-1 Spruch, W116 2282956-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer wurde erstmals am 14.09.2021 mit Beschluss des Militärkommandos Wien/ Ergänzungsabteilung für tauglich befunden.
  2. Mit Schriftsatz vom 23.10.2023 wurde seitens des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers ein Antrag auf (befristete) Befreiung vom Grundwehrdienst

§ 26Wehrgesetz 2001 gestellt.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund des beiliegenden Vertrages vom 10.07.2023 Profifußballer bei einem näher genannten, landesweit bekannten Verein im EU-Ausland mit einer Laufzeit bis zur Saison 2027 sei. Es würde sich für den Beschwerdeführer um eine einmalige wirtschaftliche Gelegenheit handeln, von welcher seine und die gesamte Existenz seiner Familie abhängen würde. Laut dem beiliegenden Vertrag würde er als Profifußballer der Serie B € 1.051.600,00 verdienen. Bei einer Nichterfüllung des Vertrages, was im Falle des Antrittes des Präsenzdienstes unabdingbar wäre, würde nicht nur diese einzigartige wirtschaftliche Verdienstmöglichkeit entfallen, sondern müsste der Beschwerdeführer wegen Vertragsverletzung hohe Pönalen an den Club zahlen, welche ihn nachhaltig seiner wirtschaftlichen Existenz berauben würden. Neben den völlig unzumutbaren wirtschaftlichen Nachteilen wäre aber auch seine Fußballerkarriere endgültig vorbei. Es würden daher keine Zweifel am Vorliegen der vom Gesetz geforderten besonders berücksichtigungswürdigen wirtschaftlichen Interessen bestehen. 2. Mit Schriftsatz vom 23.10.2023 wurde seitens des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers ein Antrag auf (befristete) Befreiung vom Grundwehrdienst

Paragraph 26, Wehrgesetz 2001 gestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund des beiliegenden Vertrages vom 10.07.2023 Profifußballer bei einem näher genannten, landesweit bekannten Verein im EU-Ausland mit einer Laufzeit bis zur Saison 2027 sei. Es würde sich für den Beschwerdeführer um eine einmalige wirtschaftliche Gelegenheit handeln, von welcher seine und die gesamte Existenz seiner Familie abhängen würde. Laut dem beiliegenden Vertrag würde er als Profifußballer der Serie B € 1.051.600,00 verdienen. Bei einer Nichterfüllung des Vertrages, was im Falle des Antrittes des Präsenzdienstes unabdingbar wäre, würde nicht nur diese einzigartige wirtschaftliche Verdienstmöglichkeit entfallen, sondern müsste der Beschwerdeführer wegen Vertragsverletzung hohe Pönalen an den Club zahlen, welche ihn nachhaltig seiner wirtschaftlichen Existenz berauben würden. Neben den völlig unzumutbaren wirtschaftlichen Nachteilen wäre aber auch seine Fußballerkarriere endgültig vorbei. Es würden daher keine Zweifel am Vorliegen der vom Gesetz geforderten besonders berücksichtigungswürdigen wirtschaftlichen Interessen bestehen. 3. Mit Schreiben des Militärkommandos Niederösterreich/Ergänzungsabteilung vom 30.10.2023 wurde der Beschwerdeführer zum Zweck der Beweisaufnahme aufgefordert, den durch einen gerichtlich beeideten Dolmetscher/Übersetzer beglaubigten Spielervertrag in deutscher Sprache vorzulegen. Dieser Aufforderung wurde durch Übermittlung des Spielervertrages per E-Mail vom 15.11.2023 nachgekommen. 4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.11.2023, GZ.: P1562504/13-MilKdo°NÖ/Kdo/ErgAbt/2023

(2), wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 23.10.2023 auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes

§ 26Abs.

1 Z°2 Wehrgesetz 2001 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im konkreten Fall keine besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen Interessen vorliegen würden, welche die Befreiung des Beschwerdeführers von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes rechtfertigen würden. Laut der Judikatur des VwGH seien bei Auswirkungen wirtschaftlicher Art nur dann besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle anzunehmen, wenn die nachteiligen Auswirkungen über das allen Wehrpflichtigen gleichermaßen zumutbare Ausmaß hinausgehen. Eine derartige Auswirkung könnte beim Beschwerdeführer jedoch nicht erblickt werden. Zumindest seit der Tauglichkeitsfeststellung am 14.09.2021 bzw. ab Erreichen des wehrpflichtigen Alters sei jeder Wehrpflichtige verpflichtet, entsprechende Dispositionen im Hinblick auf seine bevorstehende Einberufung zu treffen (Harmonisierungspflicht). Er sei seit 24.05.2018 wehrpflichtig und seit 14.09.2021 tauglich und habe dennoch am 10.07.2023 einen Sportleistungsvertrag unterzeichnet, woraus er nunmehr einen Befreiungsgrund abzuleiten versuche. Er habe somit seine wirtschaftlichen Angelegenheiten nicht mit seiner öffentlichrechtlichen Verpflichtung zur Ableistung des Grundwehrdienstes harmonisiert, was die besondere Rücksichtwürdigkeit seiner wirtschaftlichen Interessen ausschließt. Besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen habe er nicht geltend gemacht. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. 4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.11.2023, GZ.: P1562504/13-MilKdo°NÖ/Kdo/ErgAbt/2023

(2), wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 23.10.2023 auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes

Paragraph 26, Absatz eins, Z°2 Wehrgesetz 2001 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im konkreten Fall keine besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen Interessen vorliegen würden, welche die Befreiung des Beschwerdeführers von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes rechtfertigen würden. Laut der Judikatur des VwGH seien bei Auswirkungen wirtschaftlicher Art nur dann besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle anzunehmen, wenn die nachteiligen Auswirkungen über das allen Wehrpflichtigen gleichermaßen zumutbare Ausmaß hinausgehen. Eine derartige Auswirkung könnte beim Beschwerdeführer jedoch nicht erblickt werden. Zumindest seit der Tauglichkeitsfeststellung am 14.09.2021 bzw. ab Erreichen des wehrpflichtigen Alters sei jeder Wehrpflichtige verpflichtet, entsprechende Dispositionen im Hinblick auf seine bevorstehende Einberufung zu treffen (Harmonisierungspflicht). Er sei seit 24.05.2018 wehrpflichtig und seit 14.09.2021 tauglich und habe dennoch am 10.07.2023 einen Sportleistungsvertrag unterzeichnet, woraus er nunmehr einen Befreiungsgrund abzuleiten versuche. Er habe somit seine wirtschaftlichen Angelegenheiten nicht mit seiner öffentlichrechtlichen Verpflichtung zur Ableistung des Grundwehrdienstes harmonisiert, was die besondere Rücksichtwürdigkeit seiner wirtschaftlichen Interessen ausschließt. Besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen habe er nicht geltend gemacht. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 14.12.2023 per E-Mail rechtzeitig Beschwerde und führte darin zusammenfassend im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer von dritten Personen als geeigneter Sportler entdeckt worden sei und dieses einzigartige Angebot erhalten und in der Folge angenommen habe. Er habe ein solches Angebot nicht vorhersehen bzw. über dieses nicht disponieren können. Die von der Behörde genannte Judikatur würde sich auf planbare und vorhersehbare Berufe und Karrieremöglichkeiten beziehen und sei auf eine Fußballerkarriere nicht übertragbar. Weiters würden die nachteiligen Folgen über das allen Wehrpflichtigen gleichermaßen zumutbare Ausmaß hinausgehen. So könnte man nicht davon sprechen, dass die Ablehnung der konkreten Möglichkeit bzw. Verdienstchance zumutbar wäre bzw. eine Fallkonstellation darstellt, die üblicherweise alle Wehrpflichtigen gleichermaßen trifft. Schließlich habe die Behörde nicht berücksichtigt, dass es bei einem Bruch der vertraglichen Verpflichtungen aller Voraussicht nach zu massiven Schadenersatzforderungen und Gerichtsverfahren kommen würde. Alleine diese unverhältnismäßig schwerwiegenden Folgen würden einen unzumutbaren und unverhältnismäßig starken Eingriff in die wirtschaftlichen Interessen des Beschwerdeführers darstellen. Ferner habe er bereits mit seinem ersten Profivertrag seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt und sei somit als Auslandsösterreicher für ausländische Clubs tätig, sodass er in Zukunft auch als Nationalspieler in Frage kommen würde. Schließlich seien auch andere, namentlich bekannte Profifußballer nicht zum Wehrdienst eingezogen worden. Es würden daher die Voraussetzungen für eine Befreiung zutreffen.
  2. Mit Schreiben des Militärkommandos Niederösterreich/Ergänzungsabteilung vom 18.12.2023 wurden die Beschwerde und der gegenständliche Verfahrensakt dem BVwG (eingelangt am 19.12.2023) vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (Sachverhalt): Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig. Für das Bundesverwaltungsgericht steht folgender Sachverhalt fest: Der am XXXX in Österreich geborene Beschwerdeführer ist Profifußballspieler und österreichischer Staatsbürger. Die Ausbildung des Beschwerdeführers zum hauptberuflichen Fußballspieler ist abgeschlossen. Bereits im Juni 2020 hat er seinen ersten Profivertrag unterschrieben.Der am römisch 40 in Österreich geborene Beschwerdeführer ist Profifußballspieler und österreichischer Staatsbürger. Die Ausbildung des Beschwerdeführers zum hauptberuflichen Fußballspieler ist abgeschlossen. Bereits im Juni 2020 hat er seinen ersten Profivertrag unterschrieben. Am 14.09.2021 wurde der Beschwerdeführer der Stellung unterzogen und für tauglich befunden. Sein erster Einberufungsbefehl für den Einberufungstermin 04.07.2022 wurde mit Bescheid vom 18.05.2022 auf den Einberufungstermin 09.01.2023 abgeändert. Dieser wurde mit Bescheid vom 10.11.2022 abermals abgeändert, und zwar auf den Einberufungstermin 08.01.
  4. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 15.11.2022 zugestellt. Am 10.07.2023 schloss der Beschwerdeführer als Profifußballer einen Vertrag mit einem namentlich bekannten Fußballverein in Italien ab, mit einer Gültigkeitsdauer bis
  5. Am 23.10.2023 brachte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Befreiungsantrag ein. Der Beschwerdeführer wäre auch nach der Ableistung des Grundwehrdienstes in der Lage, seinen Beruf als Fußballspieler weiter auszuüben. Im Zeitpunkt des Abschlusses seines Vertrages mit dem gegenständlichem Fußballklub war dem Beschwerdeführer zum einen aufgrund der bereits erfolgten Feststellung der Tauglichkeit und dem ihm am 15.11.2022 zugestellten Einberufungsbefehl bewusst, dass er den Grundwehrdienst abzuleisten hat. Dennoch traf der Beschwerdeführer mit der Vertragsunterzeichnung Dispositionen, die ihm nunmehr – nach seiner Ansicht – die Ausübung des Grundwehrdienstes erschweren. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers können keine Hinweise oder Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides entnommen werden.
  6. Beweiswürdigung: Obige Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der diesbezüglich unbestrittenen Aktenlage und dem Parteienvorbringen getroffen werden. Die Feststellungen betreffend die dem Beschwerdeführer bereits zugestellten Einberufungsbefehle ergeben sich aus den Feststellungen der belangten Behörde im beschwerdegegenständlichen Bescheid, die vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurden. Die Feststellungen betreffend seine Kariere als Fußballprofi und den aktuellen Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer und dem italienischen Fußballklub vom 10.07.2023 ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie aus dem vorgelegten und im Akt aufliegenden Vertrag und der beglaubigten Übersetzung. Aus dem Datum der Zustellung der letzten Einberufung für den 08.01.2024 (Bescheid vom 10.11.2022, zugestellt durch Hinterlegung am 15.11.2022) und dem Datum der Vertragsunterzeichnung ergibt sich unzweifelhaft, dass dem Beschwerdeführer bei der Vertragsunterzeichnung bewusst war, dass er in wenigen Monaten den Wehrdienst zu leisten hatte. Dennoch hat er den Vertrag in der vorliegenden Form abgeschlossen, woraus er nun die vorgebrachten negativen wirtschaftlichen Folgen im Falle der Einziehung um Wehrdienst ableitet. Dafür, dass der Beschwerdeführer nach Ableistung seines Wehrdienstes tatsächlich nicht mehr in der Lage wäre, seinen Beruf als Profifußballer auszuüben, hat der Beschwerdeführer weder nachvollziehbaren Gründe vorgebracht, noch gibt es dafür irgendwelche erkennbaren Anhaltspunkte.
  7. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§°28°Abs.°2°VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

§°28°Abs.°2°VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen geklärt erscheint, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (keine „civil rights“ betroffen) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen geklärt erscheint, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (keine „civil rights“ betroffen) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen. Zu Spruchpunkt A):

  1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001 (WG 2001) in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 207/2022 von Bedeutung:
  2. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001, (WG 2001) in der hier maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 207 aus 2022, von Bedeutung: § 26 WG 2001 lautet auszugsweise:Paragraph 26, WG 2001 lautet auszugsweise: "Befreiung und Aufschub § 26.

(1)Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreienParagraph 26,
(1)Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien
  1. von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und
  2. auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern. ..."
  3. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu ua. folgende Aussagen getroffen: Der Erlassung eines Einberufungsbefehles steht weder der Aufenthalt des Wehrpflichtigen im Ausland noch der Umstand entgegen, dass Anträge auf Befreiung von der Präsenzdienstpflicht anhängig sind, über die noch nicht entschieden wurde (VwGH 21.10.1994, 94/11/0254). Nur ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem der Aufschub des Antrittes des Grundwehrdienstes (

§ 26Abs. 3 Wehr

G 2001) oder die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes (

§ 26Abs. 1 Wehr

G 2001) gewährt wurde, stellt ein rechtliches Hindernis für die Erlassung des Einberufungsbefehles dar. Die Stellung eines Antrages auf Gewährung des Aufschubes oder der Befreiung hindert demnach nicht die Einberufung zum Grundwehrdienst (siehe dazu unter anderem die hg. Erkenntnisse vom

  1. November 1998, Zl. 98/11/0204, vom
  2. März 2001, Zl. 2001/11/0065, vom
  3. Juni 2001, Zl. 2001/11/0167, vom
  4. Februar 2002, Zl. 2000/11/0338, und vom
  5. April 2002, Zl. 2002/11/0067; VwGH 30.01.2003, 2003/11/0013). Nur ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem der Aufschub des Antrittes des Grundwehrdienstes (

Paragraph 26, Absatz 3, WehrG 2001) oder die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes (

Paragraph 26, Absatz eins, WehrG 2001) gewährt wurde, stellt ein rechtliches Hindernis für die Erlassung des Einberufungsbefehles dar. Die Stellung eines Antrages auf Gewährung des Aufschubes oder der Befreiung hindert demnach nicht die Einberufung zum Grundwehrdienst (siehe dazu unter anderem die hg. Erkenntnisse vom

  1. November 1998, Zl. 98/11/0204, vom
  2. März 2001, Zl. 2001/11/0065, vom
  3. Juni 2001, Zl. 2001/11/0167, vom
  4. Februar 2002, Zl. 2000/11/0338, und vom
  5. April 2002, Zl. 2002/11/0067; VwGH 30.01.2003, 2003/11/0013). Zur Wahrung seiner wirtschaftlichen Interessen ist der Wehrpflichtige gehalten, seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass für den Fall seiner Einberufung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Unterlässt es ein Wehrpflichtiger, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren, so können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der Bestimmungen des Wehrgesetzes angesehen werden. Ist dem Wehrpflichtigen nämlich bekannt, dass er seiner Präsenzdienstpflicht werde nachkommen müssen, so ist er gehalten, seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu gestalten, dass er in der Lage ist, seiner Präsenzdienstpflicht nachzukommen. Diese Obliegenheit, die wirtschaftlichen Dispositionen mit der Präsenzdienstpflicht zu harmonisieren, besteht ab dem Zeitpunkt, ab dem vom Wehrpflichtigen verlangt werden kann, dass er nunmehr Handlungen unterlässt, die die Erfüllung der mit der Staatsbürgerschaft verbundenen Wehrpflicht vereiteln oder gefährden können (vgl. zum Ganzen aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das hg. Erkenntnis vom 18.11.2008, 2008/11/0096, mwN;). Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der Bestimmungen des Wehrgesetzes angesehen werden. Der Wehrpflichtige darf auch nicht während einer befristeten Befreiung Tatsachen schaffen, um daraus in der Folge einen Befreiungsgrund abzuleiten (VwGH 24.04.2001, 2000/11/0082).Zur Wahrung seiner wirtschaftlichen Interessen ist der Wehrpflichtige gehalten, seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass für den Fall seiner Einberufung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Unterlässt es ein Wehrpflichtiger, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren, so können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der Bestimmungen des Wehrgesetzes angesehen werden. Ist dem Wehrpflichtigen nämlich bekannt, dass er seiner Präsenzdienstpflicht werde nachkommen müssen, so ist er gehalten, seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu gestalten, dass er in der Lage ist, seiner Präsenzdienstpflicht nachzukommen. Diese Obliegenheit, die wirtschaftlichen Dispositionen mit der Präsenzdienstpflicht zu harmonisieren, besteht ab dem Zeitpunkt, ab dem vom Wehrpflichtigen verlangt werden kann, dass er nunmehr Handlungen unterlässt, die die Erfüllung der mit der Staatsbürgerschaft verbundenen Wehrpflicht vereiteln oder gefährden können vergleiche zum Ganzen aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das hg. Erkenntnis vom 18.11.2008, 2008/11/0096, mwN;). Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der Bestimmungen des Wehrgesetzes angesehen werden. Der Wehrpflichtige darf auch nicht während einer befristeten Befreiung Tatsachen schaffen, um daraus in der Folge einen Befreiungsgrund abzuleiten (VwGH 24.04.2001, 2000/11/0082). Die wirtschaftlichen Interessen können somit auch dann nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der Bestimmungen des WehrG 2001 anerkannt werden, wenn auf Grund der Verletzung der Verpflichtung, die Dispositionen in wirtschaftlicher Hinsicht so zu treffen, dass für den Fall der Einberufung zur Leistung des Grundwehrdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden werden, durch die Leistung des Präsenzdienstes eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz eintreten könnte (Hinweis E
  6. Oktober 1996, 95/11/0400; E
  7. April 2001, 2000/11/0082). In einem solchen Fall hätte der Wehrpflichtige die Gefährdung seiner Existenz nämlich selbst herbeigeführt. (VwGH 18.11.2008, 2008/11/0096). Die Auffassung, wirtschaftliche Interessen seien immer dann besonders rücksichtswürdig, wenn durch die Leistung des Präsenzdienstes die wirtschaftlichen Interessen so schwer getroffen werden würden, dass mit dem Verlust der wirtschaftlichen Existenz gerechnet werden müsse, vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen, weil sie die Verpflichtung des Wehrpflichtigen zur Harmonisierung seiner wirtschaftlichen Dispositionen mit seiner Wehrpflicht außer Acht lässt und daher dazu führen würde, dass ein Wehrpflichtiger durch entsprechende Dispositionen die Erfüllung seiner Präsenzdienstpflicht vereiteln könnte (VwGH 24.04.2001, 2000/11/0082). [Der Wehrpflichtige] ist daher verhalten, die Vereinbarkeit dieser ihn treffenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtung mit der Aufnahme seiner neuen Arbeitstätigkeit zu prüfen. Er ist somit verpflichtet, entweder seine beruflichen Dispositionen so zu gestalten, daß er in die Lage versetzt wird, seiner Präsenzdienstpflicht nachzukommen, oder aber, wenn er zu dem Schluß kommt, dessen Ableistung würde eine erfolgreiche Bearbeitung des Projekts unmöglich machen, von der sich ihm bietenden Möglichkeit auf Aufnahme der neuen Tätigkeit vorerst Abstand zu nehmen (VwGH 22.09.1995, 94/11/0134). Im vorliegenden Fall kann dem Beschwerdeführer, anders als die belangte Behörde meint, ein Verstoß gegen die zuvor umschriebene sog. Harmonisierungspflicht schon deshalb nicht zur Last gelegt werden, weil die von ihm behaupteten rücksichtswürdigen Gründe aus der Ballettausbildung resultieren, die er bereits mit seinem
  8. Lebensjahr begonnen hat, somit zu einem Zeitpunkt, zu dem ihm eine Bedachtnahme auf den Grundwehrdienst noch nicht zumutbar war. Es ist daher nicht nachvollziehbar, wenn die belangte Behörde meint, der Beschwerdeführer hätte seit dem Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses betreffend seine Tauglichkeit bei der Gestaltung seines Ausbildungsverlaufes auf den zu leistenden Grundwehrdienst Bedacht nehmen können bzw. müssen. Auch die belangte Behörde geht letztlich - zu Recht - davon aus, dass es eine Beeinträchtigung des besonders rücksichtwürdigen wirtschaftlichen Interesses des Beschwerdeführers iSd § 26 Abs. 1 Z 2 WG darstellen würde, wenn dieser seine seit der Kindheit (hier über eine Zeitraum von mehr als 11 Jahren) erlernten Ballettfertigkeiten nur deshalb beruflich nicht mehr verwerten könnte, weil diese Fertigkeiten durch die Leistung des Grundwehrdienstes - dauerhaft - beeinträchtigt würden (vgl. dazu das zur vergleichbaren Bestimmung des § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG ergangene hg. Erkenntnis vom
  9. Mai 2010, Zl. 2008/11/0172, wonach besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche Gründe vorliegen, wenn durch das Ableisten des Zivildienstes die Möglichkeit zur Facharztausbildung dauerhaft genommen wäre; VwGH 23.09.2014, 2012/11/0187). Im vorliegenden Fall kann dem Beschwerdeführer, anders als die belangte Behörde meint, ein Verstoß gegen die zuvor umschriebene sog. Harmonisierungspflicht schon deshalb nicht zur Last gelegt werden, weil die von ihm behaupteten rücksichtswürdigen Gründe aus der Ballettausbildung resultieren, die er bereits mit seinem
  10. Lebensjahr begonnen hat, somit zu einem Zeitpunkt, zu dem ihm eine Bedachtnahme auf den Grundwehrdienst noch nicht zumutbar war. Es ist daher nicht nachvollziehbar, wenn die belangte Behörde meint, der Beschwerdeführer hätte seit dem Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses betreffend seine Tauglichkeit bei der Gestaltung seines Ausbildungsverlaufes auf den zu leistenden Grundwehrdienst Bedacht nehmen können bzw. müssen. Auch die belangte Behörde geht letztlich - zu Recht - davon aus, dass es eine Beeinträchtigung des besonders rücksichtwürdigen wirtschaftlichen Interesses des Beschwerdeführers iSd Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG darstellen würde, wenn dieser seine seit der Kindheit (hier über eine Zeitraum von mehr als 11 Jahren) erlernten Ballettfertigkeiten nur deshalb beruflich nicht mehr verwerten könnte, weil diese Fertigkeiten durch die Leistung des Grundwehrdienstes - dauerhaft - beeinträchtigt würden vergleiche dazu das zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG ergangene hg. Erkenntnis vom
  11. Mai 2010, Zl. 2008/11/0172, wonach besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche Gründe vorliegen, wenn durch das Ableisten des Zivildienstes die Möglichkeit zur Facharztausbildung dauerhaft genommen wäre; VwGH 23.09.2014, 2012/11/0187). Der Umstand, dass sich der Wehrpflichtige, ein Profi- Eishockeyspieler, der bei einem Eishockeyclub einen laufenden Spielervertag hat, in ständiger Weiterbildung und täglichem Training befindet, trifft auf nahezu alle Berufssportler zu und ändert nichts an der Beurteilung, dass er sich nicht mehr in einer "Ausbildung" bzw. einer "sonstigen Berufsvorbereitung" iSd. §°26 Abs. 3 Z 1 WehrG 2001 befindet (VwGH 20.05.2020, Ro 2018/11/0005). Der Umstand, dass sich der Wehrpflichtige, ein Profi- Eishockeyspieler, der bei einem Eishockeyclub einen laufenden Spielervertag hat, in ständiger Weiterbildung und täglichem Training befindet, trifft auf nahezu alle Berufssportler zu und ändert nichts an der Beurteilung, dass er sich nicht mehr in einer "Ausbildung" bzw. einer "sonstigen Berufsvorbereitung" iSd. §°26 Absatz 3, Ziffer eins, WehrG 2001 befindet (VwGH 20.05.2020, Ro 2018/11/0005). Die besondere Rücksichtswürdigkeit familiärer Interessen ist dann anzunehmen, wenn durch die fehlende Unterstützung der Angehörigen (hier: Eltern bzw. Geschwister) eine Gefährdung ihrer Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen, wie zB der Verlust der Existenzgrundlage, zu befürchten ist. Zur Unterstützung der Angehörigen ist in diesem Zusammenhang aber nicht nur der Wehrpflichtige, sondern die ganze Familie berufen. Jene Familienangehörigen, deren Unterstützungsbedürftigkeit der Wehrpflichtige geltend macht, haben überdies ihre wirtschaftlichen Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die Präsenzdienstpflicht des wehrpflichtigen Angehörigen einzurichten (Hinweis E
  12. 2001, 2000/11/0206; E
  13. 2002, 2000/11/0269; E
  14. 1991, 90/11/0231; E
  15. 1992, 92/11/0113; E
  16. 1998, 97/11/0377; VwGH 13.12.2005, 2005/11/0167). Besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen iSd § 36a Abs 1 Z 2 WehrG 1990 liegen nur dann vor, wenn ein Familienangehöriger des Wehrpflichtigen in seinen eigenen Belangen der Unterstützung durch den Wehrpflichtigen bedarf, die ihm dieser aber wegen der Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes nicht gewähren könnte, und wenn mangels Unterstützung des Angehörigen durch den Wehrpflichtigen eine Gefährdung der Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen des Angehörigen zu befürchten ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
  17. November 2000, Zl. 2000/11/0064, und vom
  18. September 1990, Zl. 90/11/0044, VwSlg 13261 A/1990, m. w. N.; VwGH 27.03.2008, 2007/11/0202). Besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen iSd Paragraph 36 a, Absatz eins, Ziffer 2, WehrG 1990 liegen nur dann vor, wenn ein Familienangehöriger des Wehrpflichtigen in seinen eigenen Belangen der Unterstützung durch den Wehrpflichtigen bedarf, die ihm dieser aber wegen der Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes nicht gewähren könnte, und wenn mangels Unterstützung des Angehörigen durch den Wehrpflichtigen eine Gefährdung der Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen des Angehörigen zu befürchten ist vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
  19. November 2000, Zl. 2000/11/0064, und vom
  20. September 1990, Zl. 90/11/0044, VwSlg 13261 A/1990, m. w. N.; VwGH 27.03.2008, 2007/11/0202). Vom Vorliegen besonders rücksichtswürdiger familiärer Interessen kann nur dann gesprochen werden, wenn ein Familienangehöriger in seinen eigenen Belangen der Unterstützung durch den Wehrpflichtigen bedarf, und sie sind nur dann als besonders rücksichtswürdig zu werten, wenn durch die Nichtunterstützung des Angehörigen durch den Wehrpflichtigen WÄHREND der Zeit seines ordentlichen Präsenzdienstes eine Gefährdung der Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen des Angehörigen zu befürchten ist (VwGH 09.10.1990, 90/11/0083; 19.2.1991, 90/11/0120; 16.4.1991, 90/11/0183). Von besonders rücksichtswürdigen familiären Interessen iSd § 36a Abs 1 Z 2 WehrG 1990 kann nur dann die Rede sein, wenn der unterstützungsbedürftige Familienangehörige durch die präsenzbedingte Abwesenheit des Wehrpflichtigen in lebenswichtigen Belangen gefährdet wäre. Nicht nur der zur Leistung des Präsenzdienstes heranstehende Wehrpflichtige, sondern auch die übrigen Familienmitglieder sind zur Unterstützung des Angehörigen, der auf die Mithilfe des wehrpflichtigen Sohnes angewiesen ist, verpflichtet (Hinweis E 19.2.1991, 90/11/0120; VwGH 21.11.2000, 2000/11/0064). Von besonders rücksichtswürdigen familiären Interessen iSd Paragraph 36 a, Absatz eins, Ziffer 2, WehrG 1990 kann nur dann die Rede sein, wenn der unterstützungsbedürftige Familienangehörige durch die präsenzbedingte Abwesenheit des Wehrpflichtigen in lebenswichtigen Belangen gefährdet wäre. Nicht nur der zur Leistung des Präsenzdienstes heranstehende Wehrpflichtige, sondern auch die übrigen Familienmitglieder sind zur Unterstützung des Angehörigen, der auf die Mithilfe des wehrpflichtigen Sohnes angewiesen ist, verpflichtet (Hinweis E 19.2.1991, 90/11/0120; VwGH 21.11.2000, 2000/11/0064).
  21. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes:

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag erkennbar auf die wirtschaftlichen Interessen des § 26 Abs 1 Z 2 WG 2001 gestützt und war daher zu prüfen, ob die von ihm angeführten Gründe sich als besonders rücksichtswürdige darstellen. Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag erkennbar auf die wirtschaftlichen Interessen des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 gestützt und war daher zu prüfen, ob die von ihm angeführten Gründe sich als besonders rücksichtswürdige darstellen. Das ist – wie auch die Behörde bereits zutreffend angeführt hat – nicht der Fall, weil der Beschwerdeführer gegen seine Harmonisierungspflicht verstoßen hat, indem er im vollen Bewusstsein, dass er den Grundwehrdienst in wenigen Monaten antreten wird müssen, den vorgelegten Sportleistungsvertrag als Profifußballer unterschrieben hat. Er hat die Schwierigkeiten, die er nun ins Treffen führt, dadurch erst geschaffen und sind diese daher nicht besonders rücksichtwürdig iSd oben angeführten Rsp des VwGH (zu einem Profifußballspieler vgl. insb. die jüngst ergangene Zurückweisung einer Revision vom 06.05.2022, Ra 2021/11/0065). Das von ihm nun als Hindernis für eine Ableistung des Grundwehrdienstes ins Treffen geführte Vertragsverhältnis ist er nämlich erst nach der Feststellung seiner Tauglichkeit und der Zustellung eines Einberufungsbefehls eingegangen. In diesem Lichte ist auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Befürchtung, im Falle des Wehrdienstes massiven Schadenersatzforderungen oder Vertragsstrafen ausgesetzt zu sein, zu betrachten, weil es an ihm selbst gelegen wäre, derartige Folgen beim Vertragsabschluss entsprechend zu berücksichtigen.Das ist – wie auch die Behörde bereits zutreffend angeführt hat – nicht der Fall, weil der Beschwerdeführer gegen seine Harmonisierungspflicht verstoßen hat, indem er im vollen Bewusstsein, dass er den Grundwehrdienst in wenigen Monaten antreten wird müssen, den vorgelegten Sportleistungsvertrag als Profifußballer unterschrieben hat. Er hat die Schwierigkeiten, die er nun ins Treffen führt, dadurch erst geschaffen und sind diese daher nicht besonders rücksichtwürdig iSd oben angeführten Rsp des VwGH (zu einem Profifußballspieler vergleiche insb. die jüngst ergangene Zurückweisung einer Revision vom 06.05.2022, Ra 2021/11/0065). Das von ihm nun als Hindernis für eine Ableistung des Grundwehrdienstes ins Treffen geführte Vertragsverhältnis ist er nämlich erst nach der Feststellung seiner Tauglichkeit und der Zustellung eines Einberufungsbefehls eingegangen. In diesem Lichte ist auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Befürchtung, im Falle des Wehrdienstes massiven Schadenersatzforderungen oder Vertragsstrafen ausgesetzt zu sein, zu betrachten, weil es an ihm selbst gelegen wäre, derartige Folgen beim Vertragsabschluss entsprechend zu berücksichtigen. Dass eine Trainings- und Spielunterbrechung für die Dauer des Wehrdienstes bei einem Profifußballer allenfalls den Wiedereinstieg erschweren und damit für die weiteren Erwerbschancen nachteilige Folgen haben könnten, ist vor dem Hintergrund der jüngsten Rsp. Jedenfalls nicht ausreichend, solange damit nicht eine Unmöglichkeit der weiteren Berufsausbildung eintreten würde, zum Beispiel, weil die fußballerischen Fertigkeiten durch die Leistung des Grundwehrdienstes – dauerhaft – beeinträchtigt würden. Dass dies hier der Fall wäre, ergibt sich weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch sind Umstände erkennbar, welche dies nahelegen würden. Zudem wird auch während des Grundwehrdienstes zumindest teilweise ein Training (zB. an den Wochenenden) möglich sein und beweisen gerade Fußballer immer wieder, dass sie selbst nach längeren Verletzungen ihre Fertigkeiten binnen kürzester Zeit wiedererlangen. Von einer dauerhaften Einschränkung bzw. davon, dass „seine Fußballerkarriere endgültig vorbei“ wäre, kann daher gerade nicht die Rede sein, allfällige Einkommenseinbußen sind dagegen in Kauf zu nehmen. Insoweit in der Beschwerdeschrift moniert wird, dass der Beschwerdeführer ein solches Angebot nicht vorhersehen bzw. darüber disponieren habe können, sodass im Gegensatz zu planbaren und vorhersehbaren Berufen eine Harmonisierungspflicht nicht zur Anwendung gelangen sollte, ist neuerlich darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits einen Einberufungsbefehl hatte und es ihm daher möglich gewesen wäre, diesen Umstand auch bei der Vertragsgestaltung entsprechend zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat jedoch auch familiäre Interessen für die beantragte Befreiung geltend gemacht, indem er darauf hingewiesen hat, dass von der „einmaligen wirtschaftlichen Gelegenheit“ auch die Existenz seiner gesamten Familie abhängen würde. Von besonders rücksichtwürdigen Interessen kann aber nur dann die Rede sein, wenn der unterstützungsbedürftige Familienangehörige durch die präsenzdienstbedingte Abwesenheit des Wehrpflichtigen in lebenswichtigen Belangen gefährdet wäre. Dass eine derartige Gefährdung lebenswichtiger Belange im Falle zu befürchten wäre, ist im vorliegenden Fall auch im Vorbringen des Beschwerdeführers jedoch nicht zu erkennen. Diesbezügliche Umstände, wie etwa eine besondere Pflegebedürftigkeit, wurden nicht behauptet. Eine bloße Einschränkung der Lebensführung ist nicht mit einer von der Judikatur geforderten Existenzbedrohung und Notwendigkeit einer persönlichen Hilfestellung vergleichbar. Im Übrigen wären alle Familienmitglieder gemeinsam dazu verhalten, für das unterstützungsbedürftige Familienmitglied zu sorgen und den Ausfall des Wehrpflichtigen zu kompensieren. Zusammengefasst kann der belangten Behörde daher vor dem Hintergrund der ins Treffen geführten Judikatur im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn sie auf der Grundlage der Angaben des Beschwerdeführers das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher bzw. familiärer Interessen verneint. Da es für die Befreiung des Beschwerdeführers vom Grundwehrdienst somit an den gesetzlichen Voraussetzungen fehlt, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 als unbegründet abzuweisen. Zusammengefasst kann der belangten Behörde daher vor dem Hintergrund der ins Treffen geführten Judikatur im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn sie auf der Grundlage der Angaben des Beschwerdeführers das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher bzw. familiärer Interessen verneint. Da es für die Befreiung des Beschwerdeführers vom Grundwehrdienst somit an den gesetzlichen Voraussetzungen fehlt, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W116.2282956.1.00

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