4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit bereits rechtskräftigem Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der belangten Behörde (AMS) vom XXXX , GZ: XXXX , wurde gegenüber dem Beschwerdeführer – in Bestätigung des Bescheides vom XXXX – der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX ausgesprochen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer die Annahme einer Beschäftigung als Hilfsarbeiter bzw. XXXX (bei der XXXX GmbH) vereitelt habe.Mit bereits rechtskräftigem Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der belangten Behörde (AMS) vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde gegenüber dem Beschwerdeführer – in Bestätigung des Bescheides vom römisch 40 – der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom römisch 40 bis zum römisch 40 ausgesprochen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer die Annahme einer Beschäftigung als Hilfsarbeiter bzw. römisch 40 (bei der römisch 40 GmbH) vereitelt habe. Mit Bescheid des AMS vom XXXX wurde der Beschwerdeführer
VG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von XXXX verpflichtet (Spruchpunkt A). Die aufschiebende Wirkung wurde ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Begründend führte die belangte Behörde zu A) aus, dass die Verpflichtung zum Rückersatz aufgrund der Entscheidung vom XXXX bestehe.Mit Bescheid des AMS vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von römisch 40 verpflichtet (Spruchpunkt A). Die aufschiebende Wirkung wurde ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Begründend führte die belangte Behörde zu A) aus, dass die Verpflichtung zum Rückersatz aufgrund der Entscheidung vom römisch 40 bestehe. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen moniert, nichts Unrechtmäßiges getan zu haben. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom XXXX wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom XXXX im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom XXXX sei laut Zustellnachweis der Post AG nach einem vergeblichen Zustellversuch am XXXX für den Beschwerdeführer in der Postfiliale XXXX hinterlegt worden, Beginn der Abholfrist sei der XXXX gewesen. Am XXXX habe der Beschwerdeführer den Antrag auf Vorlage seiner Beschwerde über sein eAMS-Konto eingebracht. Dieser Antrag sei mit Bescheid vom XXXX als verspätet zurückgewiesen worden, weshalb der Bescheid vom XXXX rechtkräftig sei. Der Gesamtbetrag der zum Rückersatz vorgeschriebenen Notstandshilfe betrage XXXX , dieser setze sich aus XXXX Tagsätzen à XXXX für den Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX und vom XXXX bis zum XXXX zusammen. Im Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX habe der Beschwerdeführer Krankengeld bezogen. Da der Bescheid vom XXXX bereits rechtskräftig sei, komme der Beschwerde des Beschwerdeführers keine aufschiebende Wirkung mehr zu.Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom römisch 40 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom römisch 40 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom römisch 40 sei laut Zustellnachweis der Post AG nach einem vergeblichen Zustellversuch am römisch 40 für den Beschwerdeführer in der Postfiliale römisch 40 hinterlegt worden, Beginn der Abholfrist sei der römisch 40 gewesen. Am römisch 40 habe der Beschwerdeführer den Antrag auf Vorlage seiner Beschwerde über sein eAMS-Konto eingebracht. Dieser Antrag sei mit Bescheid vom römisch 40 als verspätet zurückgewiesen worden, weshalb der Bescheid vom römisch 40 rechtkräftig sei. Der Gesamtbetrag der zum Rückersatz vorgeschriebenen Notstandshilfe betrage römisch 40 , dieser setze sich aus römisch 40 Tagsätzen à römisch 40 für den Zeitraum vom römisch 40 bis zum römisch 40 und vom römisch 40 bis zum römisch 40 zusammen. Im Zeitraum vom römisch 40 bis zum römisch 40 habe der Beschwerdeführer Krankengeld bezogen. Da der Bescheid vom römisch 40 bereits rechtskräftig sei, komme der Beschwerde des Beschwerdeführers keine aufschiebende Wirkung mehr zu. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag. Der Bezug habende Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde zur Vorlage gebracht. Im Vorlageschreiben wurde im Wesentlichen auf die Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung vom XXXX verwiesen.Der Bezug habende Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde zur Vorlage gebracht. Im Vorlageschreiben wurde im Wesentlichen auf die Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
VG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht zweifelsfrei, dass der Bescheid vom XXXX betreffend die Rückforderung der Notstandshilfe (bzw. die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung vom XXXX ) durch die rechtskräftig gewordene Beschwerdevorentscheidung vom XXXX bedingt ist, in welcher ausgesprochen wurde, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten den Vereitelungstatbestand des § 10 AlVG verwirklicht hat.Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht zweifelsfrei, dass der Bescheid vom römisch 40 betreffend die Rückforderung der Notstandshilfe (bzw. die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 ) durch die rechtskräftig gewordene Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 bedingt ist, in welcher ausgesprochen wurde, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten den Vereitelungstatbestand des Paragraph 10, AlVG verwirklicht hat.
VG sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1, somit auch § 10 AlVG, sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 38, AlVG sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1, somit auch Paragraph 10, AlVG, sinngemäß anzuwenden. Aufgrund der rechtskräftig festgestellten Verwirklichung des § 10 Abs. 1 AlVG durch den Beschwerdeführer war ihm – wegen einer bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom XXXX ausgesprochenen Sanktion
VG (vgl. Bezugsverlauf des AMS im Akt sowie BVE vom XXXX , Seite 4) – für die Dauer von insgesamt acht Wochen die Leistung zu sperren und der vorläufig ausbezahlte Betrag über die genannten Zeiträume zurückzufordern.Aufgrund der rechtskräftig festgestellten Verwirklichung des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG durch den Beschwerdeführer war ihm – wegen einer bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom römisch 40 ausgesprochenen Sanktion
Paragraph 10, AlVG vergleiche Bezugsverlauf des AMS im Akt sowie BVE vom römisch 40 , Seite 4) – für die Dauer von insgesamt acht Wochen die Leistung zu sperren und der vorläufig ausbezahlte Betrag über die genannten Zeiträume zurückzufordern. Der Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX verlängerte sich auf XXXX , da der Beschwerdeführer vom XXXX bis zum XXXX Krankengeld bezogen hatte. Denn die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich
VG um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.Der Zeitraum vom römisch 40 bis zum römisch 40 verlängerte sich auf römisch 40 , da der Beschwerdeführer vom römisch 40 bis zum römisch 40 Krankengeld bezogen hatte. Denn die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich
Paragraph 10, Absatz eins, AlVG um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches und die Verpflichtung zur Rückzahlung der erhaltenen Leistungen in Höhe von XXXX erfolgte zu Recht, weshalb über Spruchpunkt B) des Bescheides vom XXXX nicht gesondert abzusprechen war.Der Verlust des Anspruches und die Verpflichtung zur Rückzahlung der erhaltenen Leistungen in Höhe von römisch 40 erfolgte zu Recht, weshalb über Spruchpunkt B) des Bescheides vom römisch 40 nicht gesondert abzusprechen war. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
GVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde (bzw. dem Vorlageantrag) hinreichend geklärt schien.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde (bzw. dem Vorlageantrag) hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde (und im Vorlageantrag) nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenDer entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde (und im Vorlageantrag) nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W121.2281996.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.