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{'item': 'W122 2260291-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 38§ 44§ 27§ 41§ 6§ 135a§ 24§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2024 GeschäftszahlW122 2260291-1 Spruch, W122 2260291-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Dienstauftrag vom 07.09.2021, GZ PAD/21/01588994/001/AA, teilte die Landespolizeidirektion Vorarlberg (in der Folge: die Behörde) dem Beschwerdeführer, einem zu diesem Zeitpunkt in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamte des Exekutivdienstes, mit, dass dieser im Rahmen seiner für die Dauer von zwei Jahren ab Ernennung in der Verwendungsgruppe E 2b vorgesehenen Einführung in den Dienstbetrieb

§ 38BDG 1979 i

Vm § 41 Abs. 4 BDG 1979 mit Wirksamkeit vom XXXX .2021 von der Polizeiinspektion XXXX zur Polizeiinspektion XXXX versetzt und als eingeteilter Beamter in Verwendung genommen werde. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 24.09.2021 zugestellt.1. Mit Dienstauftrag vom 07.09.2021, GZ PAD/21/01588994/001/AA, teilte die Landespolizeidirektion Vorarlberg (in der Folge: die Behörde) dem Beschwerdeführer, einem zu diesem Zeitpunkt in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamte des Exekutivdienstes, mit, dass dieser im Rahmen seiner für die Dauer von zwei Jahren ab Ernennung in der Verwendungsgruppe E 2b vorgesehenen Einführung in den Dienstbetrieb

Paragraph 38, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 4, BDG 1979 mit Wirksamkeit vom römisch 40 .2021 von der Polizeiinspektion römisch 40 zur Polizeiinspektion römisch 40 versetzt und als eingeteilter Beamter in Verwendung genommen werde. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 24.09.2021 zugestellt. 2. Mit Schreiben des Beschwerdeführers im Wege seiner Rechtsvertretung vom 30.09.2021 erfolgte eine Remonstration des Beschwerdeführers gegen den Dienstauftrag

§ 44

BDG 1979 mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei als gewählter Personalvertreter und ausübender Mandatar für die Wählergruppe AUF gegen seinen Willen außerhalb des Bereichs des Dienststellenausschlusses XXXX versetzt und sohin die Ausübung seines Mandates verhindert worden. Dies sei

§ 27PVG rechtswidrig.

Zugleich beantragte er im Fall der schriftlichen Wiederholung der Weisung die Ausstellung eines Feststellungsbescheids darüber, dass die Befolgung dieser Weisung nicht zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehöre und andererseits die erteilte Weisung rechtswidrig sei.2. Mit Schreiben des Beschwerdeführers im Wege seiner Rechtsvertretung vom 30.09.2021 erfolgte eine Remonstration des Beschwerdeführers gegen den Dienstauftrag

Paragraph 44, BDG 1979 mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei als gewählter Personalvertreter und ausübender Mandatar für die Wählergruppe AUF gegen seinen Willen außerhalb des Bereichs des Dienststellenausschlusses römisch 40 versetzt und sohin die Ausübung seines Mandates verhindert worden. Dies sei

Paragraph 27, PVG rechtswidrig. Zugleich beantragte er im Fall der schriftlichen Wiederholung der Weisung die Ausstellung eines Feststellungsbescheids darüber, dass die Befolgung dieser Weisung nicht zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehöre und andererseits die erteilte Weisung rechtswidrig sei.

  1. Die belangte Behörde wiederholte mit Schreiben vom 01.10.2021 den Dienstauftrag, ohne dass auf die vom Beschwerdeführer angeführten rechtlichen Bedenken eingegangen wurde.
  2. Mit Schreiben vom 11.10.2021 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung Beschwerde gegen das o.a. Schreiben vom 07.09.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.11.2021 wies die Behörde die Beschwerde als unzulässig zurück. Zur Rechtslage führte die Behörde aus, eine Versetzung nach § 38 BDG 1979 liege vor, wenn ein Beamter einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werde.

§ 38Abs.

7 BDG 1979 sei eine Versetzung mit Bescheid zu verfügen, gegen welche dem Grunde nach auch eine Beschwerde formal zulässig sei. Im Gegenstand liege jedoch

§ 41Abs.

4 BDG 1979 eine Ausnahme von der Notwendigkeit eines Bescheides vor. Nach dieser Bestimmung sei nämlich insbesondere § 38 Abs. 7 BDG 1979 nicht anzuwenden auf Beamte der Verwendungsgruppe E 2b, sofern die Versetzung innerhalb der ersten zwei Jahre ab der Ernennung in diese Verwendungsgruppe und im dienstbehördlichen Zuständigkeitsbereich einer Landespolizeidirektion erfolge. Eine derartige Verfügung sei nicht mittels Bescheides, sondern entweder mündlich oder schriftlich von der Dienstbehörde zu erlassen. Als schriftliches Mittel sei dafür der in Beschwer gezogene Dienstauftrag ausgestellt worden. Dabei handle es sich aber um keinen Bescheid, gegen den das Rechtsmittel der Beschwerde offenstehe. Es handle sich vielmehr um einen „einfachen Dienstauftrag“, dem im Rahmen der Befolgung von Weisungen durch den Beamten nachzukommen sei. Eine Beschwerde sei dagegen formal nicht zulässig.5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.11.2021 wies die Behörde die Beschwerde als unzulässig zurück. Zur Rechtslage führte die Behörde aus, eine Versetzung nach Paragraph 38, BDG 1979 liege vor, wenn ein Beamter einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werde.

Paragraph 38, Absatz 7, BDG 1979 sei eine Versetzung mit Bescheid zu verfügen, gegen welche dem Grunde nach auch eine Beschwerde formal zulässig sei. Im Gegenstand liege jedoch

Paragraph 41, Absatz 4, BDG 1979 eine Ausnahme von der Notwendigkeit eines Bescheides vor. Nach dieser Bestimmung sei nämlich insbesondere Paragraph 38, Absatz 7, BDG 1979 nicht anzuwenden auf Beamte der Verwendungsgruppe E 2b, sofern die Versetzung innerhalb der ersten zwei Jahre ab der Ernennung in diese Verwendungsgruppe und im dienstbehördlichen Zuständigkeitsbereich einer Landespolizeidirektion erfolge. Eine derartige Verfügung sei nicht mittels Bescheides, sondern entweder mündlich oder schriftlich von der Dienstbehörde zu erlassen. Als schriftliches Mittel sei dafür der in Beschwer gezogene Dienstauftrag ausgestellt worden. Dabei handle es sich aber um keinen Bescheid, gegen den das Rechtsmittel der Beschwerde offenstehe. Es handle sich vielmehr um einen „einfachen Dienstauftrag“, dem im Rahmen der Befolgung von Weisungen durch den Beamten nachzukommen sei. Eine Beschwerde sei dagegen formal nicht zulässig. Im Übrigen führte die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer bloß der Antrag auf bescheidmäßige Feststellung, ob die Befolgung des Dienstauftrages (Weisung) zu seinen dienstlichen Pflichten gehöre, offenstehe. Ein solcher Feststellungsantrag sei seitens des Beschwerdeführers bereits mit Remonstration vom 30.09.2021 gestellt worden und befinde sich in Bearbeitung durch die Dienstbehörde.

  1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 10.12.2021 fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Beschluss vom 22.03.2022, XXXX , die Beschwerde vom 11.10.2021 als unzulässig zurück. Es führte zusammengefasst begründend an, dass mangels Vorliegens eines Bescheides die Beschwerde vom 11.10.2021 zurückzuweisen war. Das als Dienstauftrag der Behörde bezeichnete und an den Beschwerdeführer gerichtete Schreiben, mit der seine Versetzung verfügt wurde, erfülle nicht die notwendigen Merkmale eines Bescheides.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Beschluss vom 22.03.2022, römisch 40 , die Beschwerde vom 11.10.2021 als unzulässig zurück. Es führte zusammengefasst begründend an, dass mangels Vorliegens eines Bescheides die Beschwerde vom 11.10.2021 zurückzuweisen war. Das als Dienstauftrag der Behörde bezeichnete und an den Beschwerdeführer gerichtete Schreiben, mit der seine Versetzung verfügt wurde, erfülle nicht die notwendigen Merkmale eines Bescheides.
  4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 05.06.2022 sprach die Behörde über den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers vom 30.09.2021 ab. Es wurde festgestellt, dass die Befolgung des schriftlichen Dienstauftrags der Behörde vom 01.10.2021, wonach der Antragsteller von der Polizeiinspektion XXXX zur Polizeiinspektion XXXX mit Wirksamkeit vom XXXX .2021 versetzt und dort als eingeteilter Beamter in Verwendung genommen worden ist, rechtmäßig sei und die Befolgung dieser Weisung zu den dienstlichen Pflichten des Antragsstellers gehöre. Begründend führte die Behörde zusammengefasst an, dass der Beschwerdeführer das Mandat im Dienststellenausschuss XXXX nicht erhalten habe und somit nur das BDG 1979 und nicht zusätzlich auch das PVG zur Anwendung gelange. Daher komme dem Beschwerdeführer auch kein Versetzungsschutz nach dem PVG zu. Die Versetzung mittels Dienstauftrags, die innerhalb der erforderlichen zwei Jahresfrist ab Ernennung in die Verwendungsgruppe E2b liege, sei im konkreten Fall aufgrund von § 41Abs. 1 und 4 BDG 1979 rechtmäßig und gehöre die Befolgung einer solchen Weisung gem.§ 44 Abs. 1 BDG 1979 zu seinen Dienstpflichten.
  5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 05.06.2022 sprach die Behörde über den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers vom 30.09.2021 ab. Es wurde festgestellt, dass die Befolgung des schriftlichen Dienstauftrags der Behörde vom 01.10.2021, wonach der Antragsteller von der Polizeiinspektion römisch 40 zur Polizeiinspektion römisch 40 mit Wirksamkeit vom römisch 40 .2021 versetzt und dort als eingeteilter Beamter in Verwendung genommen worden ist, rechtmäßig sei und die Befolgung dieser Weisung zu den dienstlichen Pflichten des Antragsstellers gehöre. Begründend führte die Behörde zusammengefasst an, dass der Beschwerdeführer das Mandat im Dienststellenausschuss römisch 40 nicht erhalten habe und somit nur das BDG 1979 und nicht zusätzlich auch das PVG zur Anwendung gelange. Daher komme dem Beschwerdeführer auch kein Versetzungsschutz nach dem PVG zu. Die Versetzung mittels Dienstauftrags, die innerhalb der erforderlichen zwei Jahresfrist ab Ernennung in die Verwendungsgruppe E2b liege, sei im konkreten Fall aufgrund von Paragraph 41,, Absatz eins und 4 BDG 1979 rechtmäßig und gehöre die Befolgung einer solchen Weisung gem., Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 zu seinen Dienstpflichten.
  6. Mit Schriftsatz vom 07.07.2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde.
  7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.09.2022 wies die Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.06.2022 als unzulässig zurück und führte im Wesentlichen begründend an, dass aufgrund des Austritts des Beschwerdeführers aus dem Bundesdienstverhältnis mit Ablauf des 31.08.2022 der Beschwerdeführer nicht mehr beschwert sei und kein Rechtschutzinteresse vorliege, das eine Prozessvoraussetzung darstelle. Ein rechtliches Interesse an einer Feststellung bestehe nicht mehr.
  8. Mit Schriftsatz vom 13.09.2022 stellte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung einen Vorlageantrag, die Behörde möge die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorlegen.
  9. Mit Fax vom 22.09.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stand als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde mit XXXX .2019 auf die Planstelle der Verwendungsgruppe E 2b der Landespolizeidirektion Vorarlberg im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Inneres ernannt.Der Beschwerdeführer stand als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde mit römisch 40 .2019 auf die Planstelle der Verwendungsgruppe E 2b der Landespolizeidirektion Vorarlberg im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Inneres ernannt. Mit Wirksamkeit vom XXXX .2021 wurde der Beschwerdeführer von der Polizeiinspektion XXXX zur Polizeiinspektion XXXX versetzt und als eingeteilter Beamter in Verwendung genommen. Mit Wirksamkeit vom römisch 40 .2021 wurde der Beschwerdeführer von der Polizeiinspektion römisch 40 zur Polizeiinspektion römisch 40 versetzt und als eingeteilter Beamter in Verwendung genommen. Dem Voraus ging ein auf § 41 BDG 1979 gestützter schriftlicher Dienstauftrag vom 07.09.2021, mit dem diese Maßnahme verfügt wurde. Dagegen remonstrierte der Beschwerdeführer, woraufhin die Behörde die Weisung mit 01.10.2021 wiederholte. In seiner Remonstration beantragte der Beschwerdeführer bei etwaiger schriftlicher Wiederholung der Weisung die Erlassung eines Feststellungsbescheids mit dem Inhalt, dass die Befolgung dieser Weisung nicht zu seinen Dienstpflichten gehört und dass die erteilte Weisung rechtswidrig ist.Dem Voraus ging ein auf Paragraph 41, BDG 1979 gestützter schriftlicher Dienstauftrag vom 07.09.2021, mit dem diese Maßnahme verfügt wurde. Dagegen remonstrierte der Beschwerdeführer, woraufhin die Behörde die Weisung mit 01.10.2021 wiederholte. In seiner Remonstration beantragte der Beschwerdeführer bei etwaiger schriftlicher Wiederholung der Weisung die Erlassung eines Feststellungsbescheids mit dem Inhalt, dass die Befolgung dieser Weisung nicht zu seinen Dienstpflichten gehört und dass die erteilte Weisung rechtswidrig ist. Der Beschwerdeführer trat mit Ablauf des XXXX .2022 aus dem Bundesdienstverhältnis aus. Der Beschwerdeführer trat mit Ablauf des römisch 40 .2022 aus dem Bundesdienstverhältnis aus.
  11. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen. Insbesondere ist diesen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des XXXX .2022 aus dem Bundesdienst austrat. Der Sachverhalt ist im Umfang der getroffenen Feststellungen unstrittig.Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen. Insbesondere ist diesen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des römisch 40 .2022 aus dem Bundesdienst austrat. Der Sachverhalt ist im Umfang der getroffenen Feststellungen unstrittig.
  12. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da es sich um eine Angelegenheit handelt, bei der auf eine Versetzung Bezug genommen wird, besteht

§ 135a

BDG 1979 Senatszuständigkeit.Da es sich um eine Angelegenheit handelt, bei der auf eine Versetzung Bezug genommen wird, besteht

Paragraph 135 a, BDG 1979 Senatszuständigkeit.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit soweit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Zu A) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs lässt sich aus § 33 VwGG entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liege diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, sei diese unzulässig, falle die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führe dies zu einer Einstellung des Verfahrens. Diese Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung könnten auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden (vgl. VwGH 27.02.2019, Ro 2017/10/0032; 05.04.2018, Ra 2017/19/0607; 31.01.2018, Ra 2018/10/0022; jeweils mit Hinweis auf 30.01.2013, 2011/03/0228; 23.10.2013, 2013/03/0111; 09.09.2015, Ro 2015/03/0028 und 28.01.2016, Ra 2015/11/0027; siehe auch 12.07.2023, Ra 2021/18/0241 Rz 4: § 33 Abs. 1 VwGG sei nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liege insbesondere dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes habe; siehe zudem 01.12.2022, Ra 2021/07/0033 Rz 15 mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs lässt sich aus Paragraph 33, VwGG entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liege diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, sei diese unzulässig, falle die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führe dies zu einer Einstellung des Verfahrens. Diese Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung könnten auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden vergleiche VwGH 27.02.2019, Ro 2017/10/0032; 05.04.2018, Ra 2017/19/0607; 31.01.2018, Ra 2018/10/0022; jeweils mit Hinweis auf 30.01.2013, 2011/03/0228; 23.10.2013, 2013/03/0111; 09.09.2015, Ro 2015/03/0028 und 28.01.2016, Ra 2015/11/0027; siehe auch 12.07.2023, Ra 2021/18/0241 Rz 4: Paragraph 33, Absatz eins, VwGG sei nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liege insbesondere dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes habe; siehe zudem 01.12.2022, Ra 2021/07/0033 Rz 15 mwN). Das Rechtsschutzinteresse bestehe bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse werde daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr mache, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibe oder aufgehoben werde bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für ihn keinen objektiven Nutzen habe, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besäßen (VwGH 27.11.2018, Ra 2018/02/0162; 26.06.2018, Ra 2018/05/0022; 05.04.2018, Ra 2017/19/0607; 31.01.2018, Ra 2018/10/0022; jeweils mit Hinweis auf 29.09.2010, 2008/10/0029; 24.01.1995, 93/04/0204). Ein Rechtsschutzbedürfnis liege dann nicht vor, wenn eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen herbeigeführt werden soll, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen könne. Daraus folge, dass ein Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides habe; das Verwaltungsgericht sei ebenfalls nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen könne (VwGH 01.02.2023, Ra 2022/09/0139; 31.01.2018, Ra 2018/10/0022; 27.07.2017, Ra 2017/07/0014; jeweils mit Hinweis auf 16.12.2010, 2008/20/0502; 08.09.2015, Ra 2015/18/0088). Vor diesem Hintergrund ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes: Durch den Austritt des Beschwerdeführers aus dem Bundesdienstverhältnis ist sein Rechtschutzinteresse hinsichtlich der begehrten Feststellungen nachträglich weggefallen. Er hat kein rechtliches Interesse mehr an der Klärung der Frage, ob seine o.a. Versetzung rechtmäßig war und ob die Befolgung der ihm erteilten Weisung zu seinen Dienstpflichten gehörte. Aufgrund seines Austritts ist auch ein etwaiges Disziplinarverfahren nicht möglich. Die Erteilung einer solchen Weisung ist für den Beschwerdeführer aufgrund seines Austritts in Zukunft ausgeschlossen. Dem Bundesverwaltungsgericht kommt nicht die Aufgabe zu, Entscheidungen über lediglich abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen. Aufgrund seines Austritts aus dem Bundesdienstverhältnis nach Einbringung der Beschwerde fiel das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers in Bezug auf die angeführten Feststellungen nachträglich weg. Dies deswegen, weil im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung der Beschwerdeführer noch im Bundesdienstverhältnis stand und erst danach austrat. Wenn der Beschwerdeführer dem entgegnet, er habe aufgrund eines allfällig anschließenden Amtshaftungsverfahrens ein rechtliches Interesse an den begehrten Feststellungen, ist er auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen: Demnach zählen Rechtspositionen, die im Wege der Amtshaftung geltend gemacht werden können, nicht zu der rechtlich geschützten Interessensphäre, die den Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. VwGH vom 30.11.2015, Ra 2015/08/0111).Demnach zählen Rechtspositionen, die im Wege der Amtshaftung geltend gemacht werden können, nicht zu der rechtlich geschützten Interessensphäre, die den Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung legitimiert vergleiche VwGH vom 30.11.2015, Ra 2015/08/0111). Selbst eine theoretisch denkbare Amtshaftung würde keine Beschwer vermitteln (VwGH vom
  3. 11.2002, Zl. 99/16/0450, mwN). In Übereinstimmung mit der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs viel das Rechtschutzinteresse nachträglich weg. Im Übrigen ist die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers im Dienststellenausschuss zu verneinen, da der Mandatsausübende Insp. XXXX weder dauerhaft verhindert war, noch versetzt war, noch seine Mitgliedschaft zurückgelegt hat, oder diese ruhendgestellt war. Die Beendigung bzw. Ruhendstellung seines Mandates war lediglich im Falle seiner Versetzung bzw. Dienstzuteilung zur Autobahnpolizei in Aussicht genommen.Im Übrigen ist die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers im Dienststellenausschuss zu verneinen, da der Mandatsausübende Insp. römisch 40 weder dauerhaft verhindert war, noch versetzt war, noch seine Mitgliedschaft zurückgelegt hat, oder diese ruhendgestellt war. Die Beendigung bzw. Ruhendstellung seines Mandates war lediglich im Falle seiner Versetzung bzw. Dienstzuteilung zur Autobahnpolizei in Aussicht genommen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (beispielhaft etwa 27.11.2018, Ra 2018/02/0162; 26.06.2018, Ra 2018/05/0022; 01.02.2023, Ra 2022/09/0139; 30.11.2015, Ra 2015/08/0111; 06. 11.2002, Zl. 99/16/0450); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (beispielhaft etwa 27.11.2018, Ra 2018/02/0162; 26.06.2018, Ra 2018/05/0022; 01.02.2023, Ra 2022/09/0139; 30.11.2015, Ra 2015/08/0111; 06. 11.2002, Zl. 99/16/0450); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W122.2260291.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.