RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2024 GeschäftszahlW129 2269480-1 Spruch, W129 2269480-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Eingabe vom 27.02.2019 beantragte der Beschwerdeführer die Anerkennung seines an der Tischrin-Universität (Syrien) erworbenen Studienabschlusses in Humanmedizin als österreichischen Abschluss des ordentlichen Diplomstudiums Humanmedizin („Nostrifizierung“).
- Mit Bescheid vom 30.07.2019, Zl. 27-lfd., wurde dem Beschwerdeführer als Bedingung für die Nostrifizierung die Ablegung jeweils einer Ergänzungsprüfung aus den Fachbereichen Rezeptierkunde und Gerichtliche Medizin, die Absolvierung einer vertieften Ausbildung bzw. Wahlfachausbildung in den iSd § 13 des Bundesgesetzes über die Studienrichtung Medizin (im Folgenden: StG Medizin) gekennzeichneten Wahlfächern im Ausmaß von drei Semesterwochenstunden, sowie die Absolvierung von notwendigen Ergänzungen in vier näher angeführten Fachbereichen im Rahmen der sog. SIP 5a, vorgeschrieben.
- Mit Bescheid vom 30.07.2019, Zl. 27-lfd., wurde dem Beschwerdeführer als Bedingung für die Nostrifizierung die Ablegung jeweils einer Ergänzungsprüfung aus den Fachbereichen Rezeptierkunde und Gerichtliche Medizin, die Absolvierung einer vertieften Ausbildung bzw. Wahlfachausbildung in den iSd Paragraph 13, des Bundesgesetzes über die Studienrichtung Medizin (im Folgenden: StG Medizin) gekennzeichneten Wahlfächern im Ausmaß von drei Semesterwochenstunden, sowie die Absolvierung von notwendigen Ergänzungen in vier näher angeführten Fachbereichen im Rahmen der sog. SIP 5a, vorgeschrieben. Für die Absolvierung der oben genannten Prüfungen wurde eine Frist von einem Jahr und neun Monaten ab Zustellung des Bescheides aufgetragen.
- Mit Bescheid vom 20.05.2021, Zl. 27-H-864-2021, wies der stellvertretende Curriculumdirektor für das Diplomstudium Humanmedizin der Medizinischen Universität Wien (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung seines an der Tischrin-Universität (Syrien) erworbenen Studienabschlusses in Humanmedizin als österreichischen Abschluss des ordentlichen Diplomstudiums Humanmedizin mangels Erfüllung der mit Bescheid vom 30.07.2019 vorgeschriebenen Bedingungen ab.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.06.2021 das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte sinngemäß und zusammengefasst vor, dass er die ausständigen Prüfungen lediglich aufgrund der schwierigen Situation während der Covid-19-Pandemie sowie wegen seines angeschlagenen Gesundheitszustandes nicht ablegen habe können. Mit gleichem Schreiben ersuchte er um Fristverlängerung zur Absolvierung der noch ausständigen Prüfungsleistungen.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.10.2021, Zl. 27-H-864-2021, gab die belangte Behörde der Beschwerde statt und hob den Bescheid vom 20.05.2021 ersatzlos auf.
- Mit Verfahrensanordnung vom 12.10.2021 gab die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Fristverlängerung statt und erstreckte die Frist zur Erfüllung der im Bescheid vom 30.07.2019 genannten Bedingungen bis zum 30.11.
- Mit E-Mail vom 14.11.2022 suchte der Beschwerdeführer erneut um Verlängerung der Frist an. Begründend führte er aus, dass er die ausständigen Prüfungen aufgrund der Covid-19-Pandemie und einer Atemwegserkrankung, verursacht durch einen Schimmelbefall in seiner Wohnung, nicht absolvieren habe können.
- Mit E-Mail der Studienabteilung der Medizinischen Universität Wien vom 02.01.2023 wurde der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt, dass die Frist nicht mehr verlängert werde.
- Mit gegenständlichem Bescheid vom 05.01.2023, Zl. 27-H-864-2023, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Nostrifizierung seines an der Tischrin-Universität (Syrien) erworbenen Studienabschlusses in Humanmedizin als österreichischen Abschluss des ordentlichen Diplomstudiums Humanmedizin ab. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer die im Nostrifizierungsbescheid vom 30.07.2019 vorgeschriebenen Bedingungen nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erfüllt habe und das Nostrifizierungsverfahren daher nicht erfolgreich beendet worden sei. Seit der erfolgreichen Beschwerde vom 17.06.2021 habe der Beschwerdeführer keine Prüfung (erfolgreich) absolviert, die letzte erfolgreiche Studienleistung sei am 20.04.2020 als positiv absolviert vermerkt worden. Aufgrund der unzureichenden Studien- bzw. Prüfungsaktivität sei auch nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer Fristerstreckung das Nostrifizierungsverfahren in absehbarer Zeit erfolgreich und zielstrebig zu Ende führen werde. Die gesetzte Frist sei im Hinblick auf die Zahl an notwendigen Ergänzungsprüfungen auch angemessen gewesen.
- Mit Eingabe vom 12.02.2023 erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte auf das Wesentlichste zusammengefasst vor, dass er sich bemüht habe, alle vorgeschriebenen Prüfungen innerhalb der gesetzten Frist erfolgreich abzulegen, jedoch sei seine Wohnung mit Schimmel befallen gewesen, weshalb er damit beschäftigt gewesen sei, eine neue Wohnung zu finden. Hinzukomme, dass er immer in der Bibliothek der Medizinischen Universität Wien gelernt habe, während der Covid-19-Pandemie sei jedoch lediglich ein Timeslot von vier Stunden pro Tag buchbar gewesen. Zuhause sei es ihm aufgrund beengter Platzverhältnisse nur eingeschränkt möglich, sich auf die Prüfungen ausreichend vorzubereiten. Aus diesem Grund ersuche er letztmalig um Fristverlängerung.
- Mit Schriftsatz vom 24.03.2023 (eingelangt am 31.03.2023) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
- Mit Schreiben vom 05.06.2023 (OZ 4) ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Vermieter des Beschwerdeführers binnen einer Frist von zehn Tagen ab Zustellung des Schreibens bekannt zu geben, ob bzw wann und in welchem Ausmaß in der von ihm an den Beschwerdeführer vermieteten Wohnung zwischen 17.10.2017 und 06.12.2022 Schimmel aufgetreten sei. Mit Antwortschreiben vom 20.06.2023 (OZ 5) teilte der Vermieter des Beschwerdeführers durch seine rechtsfreundliche Vertretung im Wesentlichen mit, dass er nach Rückgabe der Wohnung durch den Beschwerdeführer feststellen habe müssen, dass das Entlüftungssystem im Badezimmer nicht mehr funktioniere sowie die Duschkabine und der Boden des Bades (zwischen den Fliesen-Fugen) stark verschimmelt gewesen sei.
- Mit Parteiengehör vom 20.06.2023 (OZ 6) übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Stellungnahme seines ehemaligen Vermieters vom selben Tag und räumte ihm die Möglichkeit ein, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen. Mit Stellungnahme vom 04.07.2023, eingelangt am 07.07.2023 (OZ 8) replizierte der Beschwerdeführer zusammengefasst dahingehend, dass er die Wohnung nicht in einem schlechten Zustand hinterlassen habe und alle notwendigen Reparaturen und Reinigungen durchgeführt habe. Auch das Entlüftungssystem im Bad sei im Zuge der jährlichen Kontrolle durch die Stadt Wien stets als ordnungsgemäß befunden worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 06.12.2016 einen Antrag auf Anerkennung seines an der Tischrin-Universität (Syrien) erworbenen Studienabschlusses in Humanmedizin als österreichischen Abschluss des ordentlichen Diplomstudiums Humanmedizin („Nostrifizierung“). Dem Antrag legte er Dokumente über ein am 26.02.2005 an der oben genannten Universität absolviertes Studium der Humanmedizin bei. Mit Bescheid vom 30.07.2019, Zl. 27-lfd., wurde dem Beschwerdeführer als Bedingung für die Nostrifizierung die Ablegung jeweils einer Ergänzungsprüfung aus den Fachbereichen Rezeptierkunde und Gerichtliche Medizin, die Absolvierung einer vertieften Ausbildung bzw. Wahlfachausbildung in den iSd § 13 StG Medizin gekennzeichneten Wahlfächern im Ausmaß von drei Semesterwochenstunden, sowie die Absolvierung von notwendigen Ergänzungen in den Fachbereichen Kinderheilkunde, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Neurologie und Psychiatrie im Rahmen der sog. SIP 5a, vorgeschrieben.Mit Bescheid vom 30.07.2019, Zl. 27-lfd., wurde dem Beschwerdeführer als Bedingung für die Nostrifizierung die Ablegung jeweils einer Ergänzungsprüfung aus den Fachbereichen Rezeptierkunde und Gerichtliche Medizin, die Absolvierung einer vertieften Ausbildung bzw. Wahlfachausbildung in den iSd Paragraph 13, StG Medizin gekennzeichneten Wahlfächern im Ausmaß von drei Semesterwochenstunden, sowie die Absolvierung von notwendigen Ergänzungen in den Fachbereichen Kinderheilkunde, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Neurologie und Psychiatrie im Rahmen der sog. SIP 5a, vorgeschrieben. Für die Absolvierung der oben genannten Prüfungen wurde eine Frist von einem Jahr und neun Monaten ab Zustellung des Bescheides aufgetragen. Der Bescheid erwuchs in Folge in Rechtskraft. Mit Verfahrensanordnung vom 12.10.2021 gab die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Fristverlängerung vom 17.06.2021 statt und erstreckte die Frist zur Erfüllung der im Bescheid vom 30.07.2019 genannten Bedingungen bis zum 30.11.
- Die Frist endete demnach am 30.11.
- Mit Ablauf des 30.11.2022 war die positive Absolvierung der notwendigen Ergänzungsprüfungen in den Fachbereichen Kinderheilkunde, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Neurologie und Psychiatrie im Rahmen der sog. SIP 5a noch ausständig. Alle anderen vorgeschriebenen Studienleistungen waren mit Ablauf des 30.11.2022 erfüllt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Insbesondere ist unstrittig, dass die Frist zur Absolvierung der rechtskräftig vorgeschriebenen Studienleistungen mit Ablauf des 30.11.2022 endete.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Die im gegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmung des § 90 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) lautet wie folgt:3.
- Die im gegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmung des Paragraph 90, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) lautet wie folgt: Nostrifizierung § 90.
(1)Die Antragstellung betreffend die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums (Nostrifizierung) setzt den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung festzulegen.Paragraph 90,
(1)Die Antragstellung betreffend die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums (Nostrifizierung) setzt den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung festzulegen.
(2)Der Antrag ist an einer Universität oder einer Pädagogischen Hochschule einzubringen, an der das entsprechende inländische Studium eingerichtet ist. Es ist unzulässig, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig oder nach der Zurückziehung an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule einzubringen.
(3)Die Nostrifizierung ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ mit Bescheid auszusprechen. Im Bescheid ist festzulegen, welchem inländischen Studienabschluss der ausländische Studienabschluss entspricht und welchen inländischen akademischen Grad die Antragstellerin oder der Antragsteller an Stelle des ausländischen akademischen Grades auf Grund der Nostrifizierung zu führen berechtigt ist. Die Nostrifizierung ist auf der Urkunde, die als Nachweis des ausländischen Studienabschlusses vorgelegt wurde, zu vermerken. Über Anträge auf Nostrifizierung ist abweichend von § 73 AVG spätestens drei Monate nach Einlangen der vollständigen Unterlagen bescheidmäßig zu entscheiden.
(3)Die Nostrifizierung ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ mit Bescheid auszusprechen. Im Bescheid ist festzulegen, welchem inländischen Studienabschluss der ausländische Studienabschluss entspricht und welchen inländischen akademischen Grad die Antragstellerin oder der Antragsteller an Stelle des ausländischen akademischen Grades auf Grund der Nostrifizierung zu führen berechtigt ist. Die Nostrifizierung ist auf der Urkunde, die als Nachweis des ausländischen Studienabschlusses vorgelegt wurde, zu vermerken. Über Anträge auf Nostrifizierung ist abweichend von Paragraph 73, AVG spätestens drei Monate nach Einlangen der vollständigen Unterlagen bescheidmäßig zu entscheiden.
(4)Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ der Antragstellerin oder dem Antragsteller zur Herstellung der Gleichwertigkeit mit Bescheid die Ablegung der erforderlichen Prüfungen und bzw. oder die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Zur Erbringung der Ergänzung ist die Antragstellerin oder der Antragsteller als außerordentliche Studierende oder als außerordentlicher Studierender zuzulassen.
(5)Die Nostrifizierung ist bescheidmäßig zu widerrufen, wenn sie insbesondere durch gefälschte Zeugnisse erschlichen worden ist.
(6)Die Taxe für die Nostrifizierung eines ausländischen Studienabschlusses beträgt 150 Euro. Die Taxe ist im Voraus zu entrichten. Sie verfällt, wenn der Antrag auf Nostrifizierung abgewiesen oder zurückgezogen wird. Die für den vorliegenden Fall einschlägige Bestimmung des § 22 Abs. 1 der Satzung der Medizinischen Universität Wien lautet wie folgt:Die für den vorliegenden Fall einschlägige Bestimmung des Paragraph 22, Absatz eins, der Satzung der Medizinischen Universität Wien lautet wie folgt: Feststellungsbescheid, Vermerk der Nostrifizierung § 22.
(1)Der ausländische Studienabschluss wird erst dann als Abschluss des jeweiligen Studiums an der Medizinischen Universität Wien anerkannt (Nostrifizierung), wenn die im Nostrifizierungsbescheid vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen bzw. Studienleistungen innerhalb der gesetzten Frist erfolgreich absolviert wurden (d.h. die im Nostrifizierungsbescheid genannten Bedingungen erfüllt wurden).Paragraph 22,
(1)Der ausländische Studienabschluss wird erst dann als Abschluss des jeweiligen Studiums an der Medizinischen Universität Wien anerkannt (Nostrifizierung), wenn die im Nostrifizierungsbescheid vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen bzw. Studienleistungen innerhalb der gesetzten Frist erfolgreich absolviert wurden (d.h. die im Nostrifizierungsbescheid genannten Bedingungen erfüllt wurden). 3.2. Gemäß § 33 Abs. 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Aus der Anordnung des § 33 Abs. 4 AVG folgt e contrario, dass von der Verwaltungsbehörde auf Grund des Gesetzes durch Verfahrensanordnung festgelegte Fristen grundsätzlich veränderlich sind. Den Behörden kommt dabei der gleiche Spielraum zu wie bei der ursprünglichen Festsetzung der Frist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG
(2014)§ 33 Rz 12). 3.2. Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Aus der Anordnung des Paragraph 33, Absatz 4, AVG folgt e contrario, dass von der Verwaltungsbehörde auf Grund des Gesetzes durch Verfahrensanordnung festgelegte Fristen grundsätzlich veränderlich sind. Den Behörden kommt dabei der gleiche Spielraum zu wie bei der ursprünglichen Festsetzung der Frist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG
(2014)Paragraph 33, Rz 12). Aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass eine einmal abgelaufene Frist rechtens nicht verlängert werden kann (siehe zuletzt VwGH 25.10.2018, Ro 2018/09/0005). 3.
- Für den vorliegenden Fall folgt daraus: Unter Berücksichtigung der von der belangten Behörde eingeräumten Fristverlängerung zur Erfüllung der Bedingungen wurde dem Beschwerdeführer insgesamt eine Frist von mehr als fünf Semestern für die Absolvierung der rechtskräftig vorgeschriebenen Studienleistungen eingeräumt. Bei einer Regelstudienzeit von 12 Semestern für das gesamte Diplomstudium Humanmedizin wurde die Frist zur Absolvierung der vorgeschriebenen Studienleistungen von der belangten Behörde mit fast der Hälfte der Regelstudienzeit bemessen und ist daher jedenfalls von einer Angemessenheit dieser Frist auszugehen. Der – gemäß § 22 Abs. 1 der Satzung der Medizinischen Universität Wien unter der (aufschiebenden) Bedingung der erfolgreichen Absolvierung der vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen bzw. Studienleistungen innerhalb der gesetzten Frist ergangene – Nostrifizierungsbescheid erwuchs in Rechtskraft. Die Frist verstrich mit Ablauf des 30.11.
- Aus der unter Punkt 3.
- zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass eine rechtmäßige Verlängerung einer einmal abgelaufenen Frist nicht möglich ist.Der – gemäß Paragraph 22, Absatz eins, der Satzung der Medizinischen Universität Wien unter der (aufschiebenden) Bedingung der erfolgreichen Absolvierung der vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen bzw. Studienleistungen innerhalb der gesetzten Frist ergangene – Nostrifizierungsbescheid erwuchs in Rechtskraft. Die Frist verstrich mit Ablauf des 30.11.
- Aus der unter Punkt 3.
- zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass eine rechtmäßige Verlängerung einer einmal abgelaufenen Frist nicht möglich ist. Den Feststellungen zufolge war mit Ablauf des 30.11.2022 die positive Absolvierung mehrerer Prüfungsleistungen noch ausständig, sodass die mit Bescheid vom 30.07.2019 rechtskräftig auferlegte Bedingung für die Anerkennung des ausländischen Studienabschlusses in Humanmedizin als österreichischen Abschluss des ordentlichen Diplomstudiums Humanmedizin an der Medizinischen Universität Wien nicht erfüllt war. Soweit der Beschwerdeführer ins Treffen führt, dass die allgemeinen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie bzw. die daraus resultierende Nutzungseinschränkung von Bibliothek und Lesesälen zu Lernzwecken zu einem Verzug bei den Prüfungsleistungen geführt habe, ist festzuhalten, dass das erkennende Gericht die herausfordernde Situation für Studierende während der Pandemie nicht verkennt, der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde jedoch selbst angibt, dass die Nutzung der genannten Räume trotz Pandemie weiterhin möglich war (wenn auch in einem auf täglich vier Stunden reduzierten Zeitmausmaß) und ist ihm insofern entgegenzuhalten, dass diese pandemiebedingte Situation alle Studierenden betraf. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde weiters vorbringt, dass sich sein Studienfortschritt deshalb verzögert habe, weil seine Wohnung von Schimmel befallen gewesen sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass es ihm – selbst für den Fall, dass diese Behauptung zutreffen sollte – trotz dieses widrigen Umstandes zumutbar war, die ausstehenden Prüfungsleistungen innerhalb der dafür gesetzten Frist zu erbringen, zumal ihm – wie oben bereits ausgeführt – insgesamt eine Frist von mehr als fünf Semestern zur Verfügung stand. Darüber hinaus war es dem Beschwerdeführer zumutbar sich eine andere Örtlichkeit zu Lernzwecken zu suchen, nachdem im Jahr 2022 die Covid-19 bedingten Einschränkungen österreichweit gelockert wurden. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides konnte somit nicht erkannt werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. 3.
- Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung konnte darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, da der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Fallbezogen liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor.Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Fallbezogen liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.10.2018 zur Zl. Ro 2018/09/0005); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Punkt 3.2. angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.10.2018 zur Zl. Ro 2018/09/0005); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W129.2269480.1.00