RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2024 GeschäftszahlW131 2262624-2 Spruch, W131 2262624-2/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhar
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zl XXXX wurde dem Antrag auf internationalen Schutz stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 leg cit wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer (in Folge: Bf), XXXX , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , Zl römisch 40 wurde dem Antrag auf internationalen Schutz stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg cit wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer (in Folge: Bf), römisch 40 , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
- Am XXXX wurde vom Bf ein Antrag auf Berichtigung des Erkenntnisses gestellt und ausgeführt, dass sein Name darin falsch vermerkt worden sei. Richtigerweise laute sein Name XXXX , dazu wurden der Reisepass, die e-card und die Karte für subsidiär Schutzberechtigte beigelegt.
- Am römisch 40 wurde vom Bf ein Antrag auf Berichtigung des Erkenntnisses gestellt und ausgeführt, dass sein Name darin falsch vermerkt worden sei. Richtigerweise laute sein Name römisch 40 , dazu wurden der Reisepass, die e-card und die Karte für subsidiär Schutzberechtigte beigelegt.
- Mit Anschreiben vom XXXX teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Bf unter Anführung von Gründen mit, dass das Erkenntnis nicht berichtigt wird.
- Mit Anschreiben vom römisch 40 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Bf unter Anführung von Gründen mit, dass das Erkenntnis nicht berichtigt wird.
- Mit Schreiben vom XXXX wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung des Bf mitgeteilt, dass er einen bekämpfbaren Ausspruch wünscht.
- Mit Schreiben vom römisch 40 wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung des Bf mitgeteilt, dass er einen bekämpfbaren Ausspruch wünscht.
- Mit E-Mail vom XXXX übermittelte der Bf dem Bundesverwaltungsgericht seinen Antrag auf Berichtigung erneut.
- Mit E-Mail vom römisch 40 übermittelte der Bf dem Bundesverwaltungsgericht seinen Antrag auf Berichtigung erneut.
- Mit Anschreiben vom XXXX wies das Bundesverwaltungsgericht den Bf darauf hin, dass seine „E-Mail-Eingabe“ keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne der BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung darstellt und ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz keine Rechtswirkungen zu entfalten vermag.
- Mit Anschreiben vom römisch 40 wies das Bundesverwaltungsgericht den Bf darauf hin, dass seine „E-Mail-Eingabe“ keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne der BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung darstellt und ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz keine Rechtswirkungen zu entfalten vermag.
- Mit Schreiben vom XXXX übermittelte der Bf dem Bundesverwaltungsgericht seinen Antrag auf Änderung der Personendaten auf postalischem Weg.
- Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelte der Bf dem Bundesverwaltungsgericht seinen Antrag auf Änderung der Personendaten auf postalischem Weg. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der obige Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt des Bundesverwaltungsgerichts.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß dem auf Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nach § 17 VwGVG sinngemäß anzuwendenden § 62 Abs 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen.Gemäß dem auf Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nach Paragraph 17, VwGVG sinngemäß anzuwendenden Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Die Anwendung des § 62 Abs 4 AVG iVm § 17 VwGVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheids hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bereits bei der Erlassung des Bescheids hätte vermieden werden können. Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig iSd § 62 Abs 4 AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (zB Begründung) bzw auf den Akteninhalt an. Eine Berichtigung iSd § 62 Abs 4 AVG ist überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhaltes des berichtigten Bescheids oder die Sanierung eines unterlaufenen Begründungsmangels bewirkt (vgl VwGH 25.09.2014, 2011/07/0177); insbesondere bietet die genannte Bestimmung keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs eines Bescheids (vgl VwGH 03.12.2020, Ra 2020/19/0275 unter Hinweis auf VwGH 21.02.2013, 2011/06/0161).Die Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheids hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bereits bei der Erlassung des Bescheids hätte vermieden werden können. Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig iSd Paragraph 62, Absatz 4, AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (zB Begründung) bzw auf den Akteninhalt an. Eine Berichtigung iSd Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhaltes des berichtigten Bescheids oder die Sanierung eines unterlaufenen Begründungsmangels bewirkt vergleiche VwGH 25.09.2014, 2011/07/0177); insbesondere bietet die genannte Bestimmung keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs eines Bescheids vergleiche VwGH 03.12.2020, Ra 2020/19/0275 unter Hinweis auf VwGH 21.02.2013, 2011/06/0161). Auf die von Amts wegen vorzunehmende Berichtigung eines Bescheids besteht kein Rechtsanspruch. Es bleibt der Partei des Verwaltungsverfahrens unbenommen, eine amtswegige Berichtigung eines Bescheids nach § 62 Abs 4 AVG anzuregen. Wird dieser Anregung von der Behörde jedoch keine Folge gegeben, so ist die Partei hierdurch in keinem Recht verletzt (vgl VwGH 19.12.1995, 93/05/0179 unter Hinweis auf VwGH 12.11.1957, 846/57, VwSlg 4472 A/1957).Auf die von Amts wegen vorzunehmende Berichtigung eines Bescheids besteht kein Rechtsanspruch. Es bleibt der Partei des Verwaltungsverfahrens unbenommen, eine amtswegige Berichtigung eines Bescheids nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG anzuregen. Wird dieser Anregung von der Behörde jedoch keine Folge gegeben, so ist die Partei hierdurch in keinem Recht verletzt vergleiche VwGH 19.12.1995, 93/05/0179 unter Hinweis auf VwGH 12.11.1957, 846/57, VwSlg 4472 A/1957). Mangels Antragsrechts des Bf auf Berichtigung ist sein Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Auch wenn der Antrag zurückzuweisen und daher über seine inhaltliche Berechtigung nicht förmlich zu entscheiden ist, erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als zweckmäßig, im Folgenden auch die Gründe anzuführen, aus denen es von einer Berichtigung von Amts wegen Abstand nimmt: Der Bf hat seinen im Spruch des Erkenntnisses des BVwG vom XXXX angeführten Namen, XXXX , in dieser Form, bei seiner Erstbefragung, in seiner Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde, in einer an das BVwG gerichteten Stellungnahme vom XXXX (zur Ergänzung seiner Beschwerde und in Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung am BVwG, S 1 und 3, protokolliert in OZ 6 zu XXXX sowie in einem von ihm selbst verfassten, an das BVwG gerichteten, E-Mail vom XXXX (betreffend Ersuchen um Stand des Verfahrens, ua mit den Worten „[…] Ich bin XXXX und bin Partei in dem Verwaltungsstreitverfahren mit dem Aktenzeichen XXXX .“ […]; protokolliert in OZ 9 zu XXXX ) angegeben. Darüber hinaus ist anzumerken, dass auch der Bescheid der belangten Behörde auf diesen Namen lautete. Auch im Verhandlungsprotokoll vom XXXX über die mündliche Verhandlung am BVwG wurde der Name in dieser Form ( XXXX ) festgehalten (VHS, S 1 und 2, OZ 7 zu zu XXXX ) und wurde insbesondere weder vom Bf noch von seiner anwesenden Rechtsvertreterin eine Protokollrüge erhoben, obwohl ihnen die Niederschrift zur Durchsicht vorgelegt wurde. Im Verhandlungsprotokoll wurde vielmehr festgehalten, dass gegen die Niederschrift keine Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit erhoben werden (VHS, S 7).Der Bf hat seinen im Spruch des Erkenntnisses des BVwG vom römisch 40 angeführten Namen, römisch 40 , in dieser Form, bei seiner Erstbefragung, in seiner Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde, in einer an das BVwG gerichteten Stellungnahme vom römisch 40 (zur Ergänzung seiner Beschwerde und in Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung am BVwG, S 1 und 3, protokolliert in OZ 6 zu römisch 40 sowie in einem von ihm selbst verfassten, an das BVwG gerichteten, E-Mail vom römisch 40 (betreffend Ersuchen um Stand des Verfahrens, ua mit den Worten „[…] Ich bin römisch 40 und bin Partei in dem Verwaltungsstreitverfahren mit dem Aktenzeichen römisch 40 .“ […]; protokolliert in OZ 9 zu römisch 40 ) angegeben. Darüber hinaus ist anzumerken, dass auch der Bescheid der belangten Behörde auf diesen Namen lautete. Auch im Verhandlungsprotokoll vom römisch 40 über die mündliche Verhandlung am BVwG wurde der Name in dieser Form ( römisch 40 ) festgehalten (VHS, S 1 und 2, OZ 7 zu zu römisch 40 ) und wurde insbesondere weder vom Bf noch von seiner anwesenden Rechtsvertreterin eine Protokollrüge erhoben, obwohl ihnen die Niederschrift zur Durchsicht vorgelegt wurde. Im Verhandlungsprotokoll wurde vielmehr festgehalten, dass gegen die Niederschrift keine Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit erhoben werden (VHS, S 7). Eine offenkundige Unrichtigkeit oder ein auf einem Versehen beruhender berichtigungsfähiger Schreibfehler im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zl XXXX , liegt daher nicht vor.Eine offenkundige Unrichtigkeit oder ein auf einem Versehen beruhender berichtigungsfähiger Schreibfehler im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , Zl römisch 40 , liegt daher nicht vor. Die im Antrag auf Namensberichtigung vorgenommene Bezeichnung des Bf ist daher nicht berichtigungsfähig. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird bzw sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird bzw sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W131.2262624.2.00