Obsah (14)
§ 2Art. 133§ 45§ 17§ 14§ 6§ 19b§ 58Art. 130§ 27§ 28§ 3§ 4§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2024 GeschäftszahlW141 2270204-1 Spruch, W 141 2270204-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Rich
§ 2und § 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst
G), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stephan WAGNER sowie den fachkundigen Laienrichter , Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde von Dr. phil. römisch 40 , geboren am römisch 40 , VN römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 07.03.2023, OB: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
Paragraph 2 und Paragraph 14, Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend geändert, dass dessen Spruch lautet: "Dem Antrag des Dr. phil. XXXX vom 11.05.2022 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten wird stattgegeben. Herr Dr. phil. XXXX gehört ab dem 11.05.2022 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 60 v.H. dem Personenkreis der begünstigten Behinderten an.“"Dem Antrag des Dr. phil. römisch 40 vom 11.05.2022 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten wird stattgegeben. Herr Dr. phil. römisch 40 gehört ab dem 11.05.2022 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 60 v.H. dem Personenkreis der begünstigten Behinderten an.“ B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer hat am 07.05.2022, eingelangt am 11.05.2022, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt.1.
- Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 28.11.2022 basierendes Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung 30 vH betrage.1.
- Mit Schreiben vom 05.01.2023 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihm
§ 45
AVG im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen.1.
- Mit Stellungnahme, eingelangt bei der belangten Behörde am 24.01.2023 äußerte sich der Beschwerdeführer zusammengefasst dahingehend, dass die ihm attestierte „schwere Hypochondrie-Störung“ nicht angeführt worden sei. Diese sei seines Erachtens als eigenständige Gesundheitsschädigung anzuführen.römisch eins. Verfahrensgang:,
- Der Beschwerdeführer hat am 07.05.2022, eingelangt am 11.05.2022, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt., 1.
- Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 28.11.2022 basierendes Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung 30 vH betrage., 1.
- Mit Schreiben vom 05.01.2023 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihm
Paragraph 45, AVG im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen., 1.
- Mit Stellungnahme, eingelangt bei der belangten Behörde am 24.01.2023 äußerte sich der Beschwerdeführer zusammengefasst dahingehend, dass die ihm attestierte „schwere Hypochondrie-Störung“ nicht angeführt worden sei. Diese sei seines Erachtens als eigenständige Gesundheitsschädigung anzuführen. Die im MRT angeführte Aortenektasie von 39mm werde nicht als solche bezeichnet, sondern werde eine „stabile Erweiterung der Aorta ascendens“ angeführt. Diese bedinge dennoch eine jährliche fachärztliche Kontrolle. Weiters werde die Dilation der Ventrikel beidseits im Gutachten nicht angeführt. Es sei ihm unklar, ob dies nicht als Behinderung verstanden werde. Zu seinem Leidenszustand führte er weiter aus, dass während stark depressiver Phasen sein Blutdruck steige. Dies führe wiederum zu Angst und Panik, welche medikamentös behandelt werden müsse. Er sehe daher eine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und Leiden 3 aufgrund seiner Lebenswirklichkeit als gegeben an. Auch sei das Leiden 1 mit 30 % zu niedrig bewertet worden, zumal er dadurch in seiner Gestaltungsfähigkeit und in seinem Sozialleben eingeschränkt sei. Im Wesentlichen habe er nämlich kein Sozialleben. Die große Anzahl von Personen in den öffentlichen Verkehrsmitteln würde bei ihm ob seiner Sorge um seine Gesundheit Panikattacken auslösen und habe sich diese Symptomatik durch die COVID-19-Pandemie deutlich verschlechtert. Lediglich die Möglichkeit, seine Arbeit im Home Office zu verrichten, habe ihm in psychisch schlechten Phasen geholfen, da er während dieser schlicht nicht arbeitsfähig sei. Durch seine Hypochondrie entstünden ihm zudem hohe Behandlungskosten. Dass sein Hypogonadismus mittels Hormonsubstitution kompensierbar sei, stimme ebenfalls nicht, sondern habe er lediglich angegeben, nach der Gabe von Testosteronspritzen eine Verbesserung seiner Libido erkennen zu glauben. Auch Leiden 2 wirke sich negativ auf Leiden 1 aus. Weiters verwies er darauf, dass ihm die separate bzw. zusammengefasste Einschätzung diverser Gesundheitsschädigungen sowie der daraus resultierende Grad der Behinderung nicht nachvollziehbar sei. Somit widerspreche er dem Gutachten über weite Strecken.1.
- Mit Stellungnahme vom 07.03.2023 äußerte sich der Arzt für Allgemeinmedizin dahingehend, dass die Hypochondrie-Störung unter Leiden 1 mitberücksichtigt worden sei, da dieses Leiden in Zusammenhang mit den erlittenen Traumatisierungen bei bestehender Angststörung zu sehen sei. Der Grad der Behinderung von 30 vH wurde aufgrund der etablierten psychotherapeutischen und medikamentösen Behandlung sowie der sozialen Integration des Beschwerdeführers gewählt. Eine rezente stationäre Behandlung an einer psychiatrischen Fachabteilung sei nicht dokumentiert.Weiters verwies er darauf, dass ihm die separate bzw. zusammengefasste Einschätzung diverser Gesundheitsschädigungen sowie der daraus resultierende Grad der Behinderung nicht nachvollziehbar sei. Somit widerspreche er dem Gutachten über weite Strecken., 1.
- Mit Stellungnahme vom 07.03.2023 äußerte sich der Arzt für Allgemeinmedizin dahingehend, dass die Hypochondrie-Störung unter Leiden 1 mitberücksichtigt worden sei, da dieses Leiden in Zusammenhang mit den erlittenen Traumatisierungen bei bestehender Angststörung zu sehen sei. Der Grad der Behinderung von 30 vH wurde aufgrund der etablierten psychotherapeutischen und medikamentösen Behandlung sowie der sozialen Integration des Beschwerdeführers gewählt. Eine rezente stationäre Behandlung an einer psychiatrischen Fachabteilung sei nicht dokumentiert. Weiters würden keine Befunde vorliegen, welche von urologischer Seite Komplikationen bei der Einstellung des Hypogonadismus belegen würden. Unter Position 3 werde ein Bluthochdruck bei einer Erweiterung der aufsteigenden Aorta sowie eine bekannte bikuspide Aortenklappe eingeschätzt. Der Rahmensatz von 20% gründe sich auf die medikamentöse Kombinationstherapie und die als normal beschriebene Herzfunktion. Unter der Position 4 werde eine rezidivierende Bronchitis bei Asthma bronchiale und Adipositas mit einem Grad der Behinderung von 10 % berücksichtigt, da das Leiden medikamentös kompensierbar sei und sich in der klinischen Untersuchung eine auskultatorisch unauffällige Lunge zeige. Die Position 5 werde nach Verletzung des linken Kniegelenks mangels maßgeblicher funktioneller Einschränkungen mit einem Grad der Behinderung von 10% eingeschätzt. Ein maßgebliches wechselseitig negatives Zusammenwirken zwischen den Leiden sei nicht objektivierbar. Zusammengefasst würden sich daher keine Änderungen der Einschätzung ergeben. 1.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.03.2023 hat die belangte Behörde aufgrund des in Höhe von 30 v.H. festgestellten Grades der Behinderung den Antrag vom 11.05.2022 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
§ 2und § 14 Abs. 1 und 2 BEinst
G abgewiesen.
- Gegen diesen Bescheid wurde, eingelangt bei der belangten Behörde am 12.04.2023, von dem Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Neben Kritik an der belangten Behörde, deren Vorgehensweise in puncto wissenschaftlicher Ansprüche Verbesserungspotenzial biete, wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seinen bisherigen Standpunkt.
- Mit Beschwerdevorlage vom 14.04.2023 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 17.04.2023 ist der Verwaltungsakt hiergerichtlich eingelangt.3.
- Zur Überprüfung des Antrages wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.06.2023 basierendes Sachverständigengutachten von einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie sowie ein auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.10.2023 basierendes Sachverständigengutachten von einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 60 vH betrage.3.
- Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht
§ 17Vw
GVG iVm § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs wurden weder von der belangten Behörde noch seitens des Beschwerdeführers Einwendungen erhoben.1.5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.03.2023 hat die belangte Behörde aufgrund des in Höhe von 30 v.H. festgestellten Grades der Behinderung den Antrag vom 11.05.2022 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
Paragraph 2 und Paragraph 14, Absatz eins und 2 BEinstG abgewiesen.,
- Gegen diesen Bescheid wurde, eingelangt bei der belangten Behörde am 12.04.2023, von dem Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Neben Kritik an der belangten Behörde, deren Vorgehensweise in puncto wissenschaftlicher Ansprüche Verbesserungspotenzial biete, wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seinen bisherigen Standpunkt.,
- Mit Beschwerdevorlage vom 14.04.2023 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 17.04.2023 ist der Verwaltungsakt hiergerichtlich eingelangt., 3.
- Zur Überprüfung des Antrages wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.06.2023 basierendes Sachverständigengutachten von einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie sowie ein auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.10.2023 basierendes Sachverständigengutachten von einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 60 vH betrage., 3.
- Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs wurden weder von der belangten Behörde noch seitens des Beschwerdeführers Einwendungen erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft
§ 14Abs. 1 BEinst
G vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft
Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.
- Feststellungen:1.
- Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
- Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.1.
- Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 v.H.1.2.
- Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
- Feststellungen:, 1.
- Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
- Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben., 1.
- Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 v.H., 1.2.
- Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Allgemeinzustand: normal Ernährungszustand: adipös Größe: 195 cm Gewicht: 115 kg Kopf frei beweglich, Hirnnerven: frei Hörvermögen: gut (Zimmerlautstärke), Sehvermögen: normal Hals: keine vergrößerten Lymphknoten sichtbar, Schilddrüse schluckverschieblich, Herz: Herztöne rhythmisch, rein, normofrequent Lunge: va, keine RG's, Lungenbasen verschieblich, WS: gerade OE: frei, Nacken und Schürzengriff möglich, grobe Kraft seitengleich Schulter: frei beweglich Finger: frei beweglich, Faustschluss möglich, UE: Hüfte und Knie: unauffällige Beweglichkeit Muskelkraft seitengleich Haut bland Neurologischer Status: Rechtshänder Hirnnerven: bei grober Prüfung unauffällig, Visus rechts ausreichend, altersentsprechend, links dzt reduziert, Hören unauffällig, Sprache unauffällig. Obere und untere Extremitäten: keine offensichtlichen Paresen, keine sensiblen Ausfälle, MER nicht geprüft, Schmerzen im linken Knie mit diskreter Bewegungseinschränkung Gang ausreichend sicher und stabil, keine Fallneigung, auf Zehen und Fersen möglich, Strichgang möglich, mit geschlossenen Augen eingeschränkt Wirbelsäule: nicht untersucht Status psychicus: Bewusstseinsstörungen: keine Orientierung: in allen Qualitäten ausreichend Auffassung: ausreichend Konzentration: ztw reduziert, kann dzt gut im Gespräch folgen Gedächtnis: ausreichend Merkfähigkeit: ausreichend Formale Denkstörungen: keine Patholog. Ängste: oft Panikattacken Zwänge: keine Wahn: nein Sinnesstäuschungen (inkl. Halluzinationen): keine ICH Störungen: keine Stimmung/Affekt/Affizierbarkeit: etwas dysthym, besorgt, bedrückt Insuffizienzgefühle: etwas vorhanden Antrieb/psychomotorische Störungen: oft reduziert Schlaf und circadiane Störungen: ausreichend Soziales Verhalten: sozialer Rückzug Selbstgefährdung (SMG, SMV, Selbstverletzung): nein Fremdgefährdung: nein Appetit: gut Gewicht: stabil Medikamentencompliance: laut glaubhafter Angabe gut Krankheitseinsicht: voll erhalten Krankheitsgefühl: stark ausgeprägt Weitere Beschwerden: psychosomatisch: Verstärkung körperlicher Beschwerden Persönlichkeitsbeschreibung: angespannt, unsicher, akzentuiert, Somatisierungsneigung und Erschöpfungssymptomatik, Anpassungsprobleme Alkohol: neg Drogen: neg Gesamtmobilität - Gangbild: unauffälliges Gangbild, Lagewechsel uneingeschränkt möglich, keine Hilfsmittel in Verwendung1.2.
- Beurteilung der Funktionseinschränkungen:unauffälliges Gangbild, Lagewechsel uneingeschränkt möglich, keine Hilfsmittel in Verwendung, 1.2.
- Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Pos. Nr. Gdb% 1 Posttraumatische Belastungsstörung mit chronischer Depression, Angst und Panikzuständen Unterer Rahmensatz entsprechend der Grundstimmung der Antriebsminderung und der chronischen Erschöpfung und der Anpassungsstörung. 03.06.02 50 2 Bikuspide Aortenklappe, Vorhofflimmern Unterer Rahmensatz, da unter oraler Antikoagulation bei erfolgreicher Kardioversion, die Veränderungen im Klappenbereich sowie die Aortenektasie werden hier abgebildet. 05.02.01 30 3 Hypogonadismus Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz bei gegebener Hormonsubstitution, die Hormonschwankungen sind im Leiden 1 bereits mitinkludiert. 09.01.01 20 4 Arterielle Hypertonie Fixer Richtsatz 05.01.02 20 5 Rezidivierende Bronchitis bei Asthma bronchiale Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz bei etablierter medikamentöser Therapie im Anfall und zeitweise funktioneller Einschränkung mit akuter Atemnot. 06.05.01 20 6 Zustand nach Verletzung des linken Kniegelenks Unterer Rahmensatz entsprechend der Einschränkung 02.05.18 10 Der Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. Das führende Leiden 1 wird aufgrund der funktionellen Relevanz und aufgrund der besonders negativen Leidensbeeinflussung des führenden Leidens 1 durch die Leiden 2 bis 5 um eine Stufe erhöht. Leiden 6 erhöht bei ungenügender funktioneller Relevanz nicht weiter. 1.
- Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 11.05.2022 bei der belangten Behörde eingelangt.
- Beweiswürdigung: Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit, die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“.Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt sowie des eingeholten Versicherungsdatenauszuges der österreichischen Sozialversicherungsträger und dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister jeweils mit Stichtag 17.04.2023.Zu 1.2) Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit, die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“., Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt sowie des eingeholten Versicherungsdatenauszuges der österreichischen Sozialversicherungsträger und dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister jeweils mit Stichtag 17.04.2023., Zu 1.2) Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in Auftrag gegebenen Gutachten einer Fachärztin einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie und einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie – jeweils basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers – schlüssig und nachvollziehbar. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen die Gutachten auch die an ärztliche Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befunden, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Im medizinischen Sachverständigengutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie wird schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die Bewertung des führenden Leidens nunmehr höher eingestuft wurde. Der Grad der Behinderung des Leidens „Posttraumatische Belastungsstörung mit chronischer Depression, Angst und Panikzuständen“, unter der Positionsnummer 03.06.02 wurde entsprechend der depressiven Grundstimmung, der Antriebsminderung und der chronischen Erschöpfung sowie der Anpassungsprobleme mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH bewertet. Das Leiden 1 wurde sohin im Vergleich zu dem Vorgutachten um zwei Stufen angehoben. Dies wird von der Sachverständigen dahingehend begründet, dass seit Jahrzehnten bzw. anamnestisch sogar seit der Kindheit eine rezidivierende Depression besteht, die trotz Medikation und nervenfachärztlicher Behandlung sowie Psychotherapie keine maßgebende Besserung bzw. Stabilisierung zeigt, was sich insoweit auch mit dem glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die bei ihm regelmäßig auftretenden „schlechten Phasen“, während derer er im Wesentlichen nicht arbeitsfähig ist, deckt. In Übereinstimmung mit der Einschätzungsverordnung kommt somit, wie die Sachverständige nachvollziehbar darlegt, eine affektive Störung leichten Grades (Positionsnummer 03.06.01) nicht mehr in Frage, da die Erkrankung des Beschwerdeführers trotz der medikamentösen Therapie eben nicht als stabil angesehen werden kann. Aufgrund der von ihm anschaulich dargestellten Schwierigkeiten, sich im öffentlichen Raum zu bewegen, soziale Kontakte zu pflegen und – jedenfalls phasenweise – seinem Beruf nachzugehen, kann zudem von einer bloß mäßigen sozialen Beeinträchtigung keine Rede sein. Die Wahl der Positionsnummer 03.06.02 erscheint daher durchwegs nachvollziehbar. Auch die Wahl des unteren Rahmensatzes von 50 vH, welcher im Falle von Depressionen bei Schwierigkeiten, die Arbeitstätigkeit und soziale Kontakte aufrechtzuerhalten zu wählen ist, stimmt somit mit dem vorliegenden Beschwerdebild überein. Hingegen ist der obere Rahmensatz nicht zutreffend, da etwa die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
seinen eigenen Angaben eben nicht dauerhaft eingeschränkt ist, sondern bloß phasenweise. Soweit die Sachverständige weiters die Auswirkungen von Hormonschwankungen wegen der Auswirkung auf die Stimmungslage dieser Gesundheitsschädigung zuordnet, erscheint dies jedenfalls schlüssig. Ein „Zusammenziehen“ einzelner Diagnosen ist im vorliegenden Fall zulässig, da wiederkehrende Leidensüberschneidungen vorliegen, was auch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend seinen Leidenszustand hervorgeht. Das Leiden 2, „Bikuspide Aortenklappe, Vorhofflimmern“ wird von der Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie unter der Positionsnummer 05.02.01 mit dem unteren Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 30 % bewertet, da der Beschwerdeführer unter oraler Antikoagulation bei erfolgreicher Kardioversion steht. Hier wurden die vorliegenden Veränderungen im Klappenbereich sowie die Aortenektasie mitberücksichtigt, was insoweit auch nachvollziehbar erscheint, da es sich insbesondere bei den Veränderungen im Klappenbereich zweifelsohne um eine unter Punkt 05.02 fallende Herzmuskelerkrankung handelt. Da weder eine deutliche Belastungsdyspnoe noch eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Leistung aus den vorliegenden Befunden hervorgehen, erscheint die Wahl des unteren Rahmensatzes gut nachvollziehbar. Die Aufnahme als zusätzliches Leiden begründet die Sachverständige schlüssig mit der erforderlichen medikamentösen Therapie, weshalb jedenfalls von einem relevanten Leiden auszugehen ist. Weiters stellt die Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie nachvollziehbar fest, dass das Leiden 3, „Hypogonadismus“, unter der Positionsnummer 09.01.01 bei gegebener Hormonsubstitution eine Stufe über dem unteren Rahmensatzwert mit 20 vH zu bewerten ist. Die Mitberücksichtigung der hormonellen Schwankungen unter der Gesundheitsschädigung 1 ergibt sich aus der gewählten Positionsnummer 09.01.01. der zufolge, wie im vorliegenden Fall, bei schwerer Symptomatik eine Einschätzung nach den jeweiligen Abschnitten zu erfolgen hat. Das Leiden 4, „Arterielle Hypertonie“ bewertet die Sachverständige unter der Positionsnummer 05.01.02 mit dem fixen Rahmensatz. Dies erscheint nachvollziehbar, da entsprechende Beschwerden auch befundmäßig belegt sind. Hingegen liegt eine schwere Form nicht vor. Die Bewertung der Gesundheitsschädigung 5, „Rezidivierende Bronchitis bei Asthma bronchiale“ erfolgte
der Einschätzungsverordnung aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Anfälle. So führte die Sachverständige aus, dass es bei etablierter medikamentöser Therapie im Anfall und zeitweise zu funktionellen Einschränkungen mit Atemnot kommt. Dies entspricht den Kriterien der Positionsnummer 06.05.01, wobei auch die Wahl des oberen Rahmensatzes durchaus nachvollziehbar ist, da es sich durchaus um Beschwerden von gewisser Intensität handelt. Hingegen liegen, soweit objektivierbar, weder Einschränkungen der Lungenfunktion noch Anfälle in einer Häufigkeit und Intensität vor, die die Wahl der nächsthöheren Position rechtfertigen. Die Erhöhung gegenüber dem Vorgutachten um eine Stufe begründet die Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie nachvollziehbar und in Übereinstimmung mit dem Akteninhalt mit dem Erfordernis der Medikamenteneinnahme. Soweit die beigezogenen Sachverständigen den beim Beschwerdeführer vorliegenden Zustand des linken Kniegelenks unter der Positionsnummer 02.05.18 entsprechend der Einschränkung übereinstimmend mit dem unteren Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 10 % bewerten, entspricht dies, den vorliegenden Funktionseinschränkungen. Die beigezogene Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie führt weiter aus, dass Leiden 1 aufgrund der funktionellen Relevanz und aufgrund der besonders negativen Leidensbeeinflussung durch die Leiden 2 bis 5 um eine Stufe erhöht wird. Dies konnte auch der Beschwerdeführer selbst glaubhaft und anschaulich darlegen und liegt es auch auf der Hand, dass aufgrund der beim Beschwerdeführer konkret vorliegenden Gesundheitsschädigung im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung mit chronischer Depression, Angst und Panikzuständen es zu einer entsprechenden Verschlechterung des Leidenszustandes aufgrund der genannten Gesundheitsschädigungen kommen wird. Dass hingegen eine Erhöhung durch Leiden 6 aufgrund der geringgradigen funktionellen Relevanz nicht zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus der Einschätzungsverordnung. Insgesamt beträgt der Gesamtgrad der Behinderung daher 60 v.H. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Die Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Zu 1.3) Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist – schwer leserlich – am Eingangsvermerk des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen das Datum 11.05.2022 auf.Die Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. , Zu 1.3) Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist – schwer leserlich – am Eingangsvermerk des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen das Datum 11.05.2022 auf. 3. Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 19bAbs. 1 BEinst
G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A)1. Zur Entscheidung in der Sache:Zu A), 1. Zur Entscheidung in der Sache:
§ 2Abs. 1 BEinst
G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
§ 2Abs. 2 BEinst
G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, dieGemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
§ 3BEinst
G ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktions-beeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph 3, BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktions-beeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 14Abs. 1 BEinst
G gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHGemäß Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
§ 14Abs. 2 BEinst
G hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Da ein Grad der Behinderung von 60 (sechzig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten erfüllt sind, war, da der Antrag des Beschwerdeführers am 11.05.2022 bei der belangten Behörde eingelangt ist, spruchgemäß zu entscheiden.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:Da ein Grad der Behinderung von 60 (sechzig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten erfüllt sind, war, da der Antrag des Beschwerdeführers am 11.05.2022 bei der belangten Behörde eingelangt ist, spruchgemäß zu entscheiden. ,
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei dem Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei dem Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit, sich zu äußern. Die belangte Behörde hat diesbezüglich keine Einwendungen erhoben. Stellungnahmen wurden jedoch weder vom Beschwerdeführer noch seitens der belangten Behörde eingebracht Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W141.2270204.1.00