RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2024 GeschäftszahlW142 2176062-3 Spruch, W142 2176062-3/13E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER über die Beschwerde des XXXX , StA. SOMALIA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2023, Zl. 1053268205/211499666, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.06.2023, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER über die Beschwerde des römisch 40 , StA. SOMALIA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2023, Zl. 1053268205/211499666, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.06.2023, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 8 Abs. 1, 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 8, Absatz eins, 57, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 10.03.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er Somalia wegen der allgemein bekannten Probleme verlassen habe und er außerdem keine Arbeit und somit kein Geld gehabt habe. Zudem gehöre er einer Minderheit an.
- Nach Durchführung einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und einer Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wies dieses mit Bescheid vom 11.10.2017 diesen Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen den BF und stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Somalia fest (Spruchpunkt III.). Zudem wurde – infolge der Straffälligkeit des BF im Bundesgebiet sowie rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilung (insbesondere Verurteilung wegen des Verbrechens der [versuchten] Vergewaltigung gemäß §§ 15, 201 Abs. 1 StGB) – ein zehnjähriges Einreiseverbot gegen ihn erlassen (Spruchpunkt IV.), dem BF keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.), die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt (Spruchpunkt VI.) und festgestellt, dass der BF sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet ab 01.04.2017 verloren habe (Spruchpunkt VII.).
- Nach Durchführung einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und einer Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wies dieses mit Bescheid vom 11.10.2017 diesen Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen den BF und stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Somalia fest (Spruchpunkt römisch drei.). Zudem wurde – infolge der Straffälligkeit des BF im Bundesgebiet sowie rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilung (insbesondere Verurteilung wegen des Verbrechens der [versuchten] Vergewaltigung gemäß Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB) – ein zehnjähriges Einreiseverbot gegen ihn erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), dem BF keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.), die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und festgestellt, dass der BF sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet ab 01.04.2017 verloren habe (Spruchpunkt römisch sieben.).
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde.
- Nach Behebung des angefochtenen Spruchpunktes VI. und Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes und Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.2018, Zl. W237 2176062-1/27E die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. sowie VII. dieses Bescheides als unbegründet abgewiesen, das Einreiseverbot nach Spruchpunkt V. auf neun Jahre herabgesetzt und dem BF in Spruchpunkt V. eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt.
- Nach Behebung des angefochtenen Spruchpunktes römisch sechs. und Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes und Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.2018, Zl. W237 2176062-1/27E die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. sowie römisch sieben. dieses Bescheides als unbegründet abgewiesen, das Einreiseverbot nach Spruchpunkt römisch fünf. auf neun Jahre herabgesetzt und dem BF in Spruchpunkt römisch fünf. eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt. Die Nichterteilung von subsidiärem Schutz an den BF wurde im Wesentlichen damit begründet, dass eine Rückkehr des BF nach Somalia, in seine Herkunftsregion, nämlich nach Bulo Hawo in der Region Gedo, keine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots bedeuten würde, zumal die Sicherheitslage als ausreichend sicher erachtet werde. Ebenso sei ihm auch nicht die notdürftige Lebensgrundlage entzogen, zumal es sich bei dem BF um einen jungen, im Wesentlichen gesunden und arbeitsfähigen Mann handle, er auch vor seiner Ausreise aus Somalia in der Lage gewesen sei, seine Lebensgrundlage zu sichern, und nach wie vor Familienmitglieder in der Herkunftsregion leben würden, und nicht davon auszugehen sei, dass er überhaupt keine Unterstützung erhalten würde. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass auch der in Deutschland lebende Bruder des BF ihn im Falle einer Notlage durch finanzielle Überweisungen unterstützen könnte. Unter Bedachtnahme auf all diese Umstände wäre der BF wohl vor Obdachlosigkeit und existentieller Notlage bewahrt und würde auch nicht zum Personenkreis der IDP zählen.
- Am 11.10.2021 stellte der BF – nach Weiterreise nach Frankreich, dortiger Asylantragstellung am 13.08.2021 und Rücküberstellung in das Bundesgebiet im Rahmen eines Dublin-Verfahrens – den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
- Am selben Tag fand eine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, bei der ein Dolmetscher für die Sprache Somalisch übersetzte. Dabei gab der BF im Wesentlichen zu seiner Person an, am XXXX / Somalia geboren worden zu sein. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er sei sunnitischer Moslem und der somalischen Volksgruppe zugehörig. Befragt gab er an, Österreich seit der rechtskräftigen Entscheidung über seinen Asylantrag verlassen zu haben. Er habe sich die letzten zwei Monate in Frankreich aufgehalten, sonst sei er in Österreich illegal aufhältig gewesen. Zur Begründung seines Antrags auf internationalen Schutz führte er aus, dass seine alten Gründe aufrecht blieben. Er habe in Somalia niemanden. Seine Familie sei in Kenia im Flüchtlingslager. Speziell in seiner Ortschaft habe es seit Monaten keinen Regen gegeben und herrsche Dürre. Er habe keine Arbeit und auch keine Unterstützung. Er habe seit 2015 durchgehend in Österreich gelebt und habe Existenzängste. Befragt zur Rückkehrbefürchtung gab er an, niemanden in seiner Heimat zu haben, seine Familie lebe in Kenia. Er verneinte befragt, dass es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe drohe oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe. Befragt seit wann ihm die Änderungen der Situation/seiner Fluchtgründe bekannt seien, führte er aus, dass die Dürre seit 2 bis 3 Monaten herrsche. Wie lange seine Familie in Kenia lebe, könne er nicht sagen.Dabei gab der BF im Wesentlichen zu seiner Person an, am römisch 40 / Somalia geboren worden zu sein. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er sei sunnitischer Moslem und der somalischen Volksgruppe zugehörig. Befragt gab er an, Österreich seit der rechtskräftigen Entscheidung über seinen Asylantrag verlassen zu haben. Er habe sich die letzten zwei Monate in Frankreich aufgehalten, sonst sei er in Österreich illegal aufhältig gewesen. Zur Begründung seines Antrags auf internationalen Schutz führte er aus, dass seine alten Gründe aufrecht blieben. Er habe in Somalia niemanden. Seine Familie sei in Kenia im Flüchtlingslager. Speziell in seiner Ortschaft habe es seit Monaten keinen Regen gegeben und herrsche Dürre. Er habe keine Arbeit und auch keine Unterstützung. Er habe seit 2015 durchgehend in Österreich gelebt und habe Existenzängste. Befragt zur Rückkehrbefürchtung gab er an, niemanden in seiner Heimat zu haben, seine Familie lebe in Kenia. Er verneinte befragt, dass es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe drohe oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe. Befragt seit wann ihm die Änderungen der Situation/seiner Fluchtgründe bekannt seien, führte er aus, dass die Dürre seit 2 bis 3 Monaten herrsche. Wie lange seine Familie in Kenia lebe, könne er nicht sagen.
- Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA im Zulassungsverfahren am 27.01.2022 gab der BF unter Beziehung eines Dolmetschers für Somalisch im Wesentlichen an (LA: Leiter der Amtshandlung, VP: BF): „[…] LA: Befinden Sie sich derzeit in ärztlicher Behandlung, leiden Sie an irgendwelchen schwerwiegenden Krankheiten? VP: Nein, ich bin leicht verkühlt und habe Husten. Vor zwei Monaten war ich an Corona erkrankt, jetzt hatte ich einen negativen Test. LA: Können Sie in der Zwischenzeit Dokumente vorlegen, die Ihre Identität bestätigen? VP: Nein. LA: Sie haben am 10.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der rechtskräftig abgewiesen wurde. Warum stellen Sie einen neuerlichen Antrag? VP: Ich habe nach der negativen Entscheidung Österreich verlassen und bin nach Frankreich gefahren. Schlussendlich wurde ich mit einem Flugzeug wieder nach Österreich gebracht. Befragt gebe ich an, dass ich in Frankreich einen Asylantrag gestellt habe. LA: Hat sich bezüglich der Ausreisegründe, der Probleme in Somalia, die Sie im ersten Verfahren angegeben haben, etwas geändert? VP: Nein, es sind dieselben. Da hat sich nichts geändert. LA: Sie haben angegeben, in Frankreich gewesen zu sein. Haben Sie seit Ihrer ersten Antragstellung in Österreich im Jahr 2015 das Hoheitsgebiet der Europäischen Union verlassen? VP: Nein, ich habe im Jahr 2021 Österreich erstmalig verlassen und war auch nur in Frankreich. LA: Ihnen wird nun mitgeteilt, dass weiterhin beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Möchten Sie dazu Stellung nehmen? VP: Ich werde wieder versuchen, den Bescheid anzufechten. LA: Möchten Sie zu den Ihnen am 20.01.2022 ausgefolgten aktuellen Feststellungen zur Lage in Somalia eine Stellungnahme abgeben? VP: Ich habe das nicht gelesen. LA: Wollen Sie noch etwas vorbringen, was nicht zur Sprache gekommen ist und Ihnen wichtig erscheint? VP: Ich verstehe nicht, warum Österreich mich aus Frankreich zurückgeholt hat. Anmerkung: Dem Antragsteller wird die Dublin-III-Verordnung zur Kenntnis gebracht. [ … ]“
- Mit Bescheid des BFA vom 01.03.2022 wurde der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
- Mit Bescheid des BFA vom 01.03.2022 wurde der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG (Spruchpunkt römisch zwei.) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.09.2022, Zl. W189 2176062-2/4E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides als unbegründet abgewiesen (Spruchteil A I.), in Stattgabe der Beschwerde die Spruchpunkte II. und III. dieses Bescheides jedoch ersatzlos aufgehoben (Spruchteil A II.).
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.09.2022, Zl. W189 2176062-2/4E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides als unbegründet abgewiesen (Spruchteil A römisch eins.), in Stattgabe der Beschwerde die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. dieses Bescheides jedoch ersatzlos aufgehoben (Spruchteil A römisch zwei.). Begründend wurde – soweit sich der Antrag auf die Zuerkennung von subsidiärem Schutz bezieht – im Wesentlichen ausgeführt, dass anhand der im Bescheid angeführten Länderberichten nicht von vornherein ausgeschlossen werden habe können, dass dem BF im Falle einer Rückkehr keine nach § 8 AsylG 2005 relevante Situation drohe. Angesichts der dort beschriebenen Vertreibungen erscheine es zudem nicht von vornherein als unplausibel, dass die Familienmitglieder des BF nicht mehr in seinem Heimatort leben würden.Begründend wurde – soweit sich der Antrag auf die Zuerkennung von subsidiärem Schutz bezieht – im Wesentlichen ausgeführt, dass anhand der im Bescheid angeführten Länderberichten nicht von vornherein ausgeschlossen werden habe können, dass dem BF im Falle einer Rückkehr keine nach Paragraph 8, AsylG 2005 relevante Situation drohe. Angesichts der dort beschriebenen Vertreibungen erscheine es zudem nicht von vornherein als unplausibel, dass die Familienmitglieder des BF nicht mehr in seinem Heimatort leben würden.
- Im Zuge der folgenden niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 13.02.2023 gab der BF unter Beziehung eines Dolmetschers für Somalisch im Wesentlichen an (F: Leiter der Amtshandlung, A: BF): „[ … ] F: Haben Sie gegen eine oder mehrere der hier anwesenden Personen irgendwelche Einwände? A: Nein. F: Der Dolmetsch ist für die Sprache Somali bestellt worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und einverstanden, in der Sprache Somali einvernommen zu werden? A: Ja. F: Können Sie die Sprache Somali lesen und schreiben? A: Ja, sehr gut. F: Welche Sprachen sprechen Sie sonst noch? Beherrschen Sie diese in Wort und Schrift? A: Ein bisschen Arabisch, das kann ich aber nur sprechen. F: Sind Sie in diesem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rechtlich vertreten? A: Nein. F. Sind Sie psychisch und physisch in der Lage die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? A: Ja. F: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? A: Psychisch geht es mir gut, ich habe aber Schmerzen in letzter Zeit bei den Nieren. Ich habe das letzte Woche röntgen lassen, ich habe aber noch keinen Befund. Die Bilder müssen erst von einem Spezialisten befundet werden. Am Mittwoch habe ich einen Termin. F: Können Sie dazu ärztliche Unterlagen vorlegen? A: Nein. Ich habe noch keinen Befund erhalten, sondern nur die CD mit den Bildern von der Untersuchung. F: Haben Sie übermorgen den Termin zur Befundbesprechung? A: Ja. Es wird dann entschieden, ob noch weitere Untersuchungen gemacht werden müssen. Der Antragsteller wird aufgefordert, ärztliche Unterlagen zu seinen Beschwerden binnen einer Frist von einer Woche nach dem Termin am Mittwoch, 15.02.2023, vorzulegen. Es wird weiters aufgefordert, auch später erhaltene Befunde während des Verfahrens umgehend der Behörde vorzulegen. A: OK. F: Nehmen Sie Medikamente, sind Sie in ärztlicher Behandlung oder Therapie? A: Ich nehme keine Medikamente. Ich bin nur wegen meiner Nierenschmerzen in Behandlung oder Therapie, sonst nicht. F: Schränken Sie Ihre Schmerzen an den Nieren im Alltag ein? A: Ich habe Schmerzen, ich kann deshalb weniger schlafen. Ich kann auch nicht genug Nahrung zu mir nehmen. Ich muss ständig urinieren. F: Verstehen Sie den Dolmetsch einwandfrei? A: Ja, sehr gut. [ … ] F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht, wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert? Wollen Sie etwas richtigstellen? A: Ich habe die Wahrheit gesagt, es wurde mir immer rückübersetzt und ich möchte nichts richtigstellen. Das gilt für alle meine Angaben, die ich in den Verfahren gemacht habe, egal ob vor dem BFA oder dem BVwG. F: Sie heißen XXXX , sind am XXXX geboren und sind Staatsbürger von Somalia. Sie gehören dem sunnitischen Islam und dem Clan der Sheikhaal an. Sie haben keine Kinder. Ist das korrekt?F: Sie heißen römisch 40 , sind am römisch 40 geboren und sind Staatsbürger von Somalia. Sie gehören dem sunnitischen Islam und dem Clan der Sheikhaal an. Sie haben keine Kinder. Ist das korrekt? A: Mein Geburtsdatum wurde von den Behörden so angenommen, ich weiß nur, dass ich XXXX geboren bin. Ansonsten ist alles korrekt.A: Mein Geburtsdatum wurde von den Behörden so angenommen, ich weiß nur, dass ich römisch 40 geboren bin. Ansonsten ist alles korrekt. F: Sind Sie verheiratet? A: Ja. Auf Nachfrage gebe ich an, meine Ehefrau heißt XXXX . Das Geburtsdatum weiß ich nicht, sie ist ca. 24 Jahre alt. Sie lebt mit anderen Verwandten seit 2010 in einem Flüchtlingslager in Kenia. Sie sind bei den UNHRC angemeldet und haben um Asyl angesucht bei den US Behörden. Ich weiß aber nicht, ob sie mittlerweile noch im Flüchtlingslager sind oder in den USA. Ich habe seit 2016 keinen Kontakt mehr. Wir sind seit 2008 verheiratet. Unterlagen zu dieser Eheschließung kann ich nicht vorlegen. Wir hatten eine Urkunde von einem Scheich, das wurde ich auch schon einmal vom BFA gefragt. Wir finden sie allerdings nicht mehr. Ich müsste bei den somalischen Behörden eine neue beantragen.Auf Nachfrage gebe ich an, meine Ehefrau heißt römisch 40 . Das Geburtsdatum weiß ich nicht, sie ist ca. 24 Jahre alt. Sie lebt mit anderen Verwandten seit 2010 in einem Flüchtlingslager in Kenia. Sie sind bei den UNHRC angemeldet und haben um Asyl angesucht bei den US Behörden. Ich weiß aber nicht, ob sie mittlerweile noch im Flüchtlingslager sind oder in den USA. Ich habe seit 2016 keinen Kontakt mehr. Wir sind seit 2008 verheiratet. Unterlagen zu dieser Eheschließung kann ich nicht vorlegen. Wir hatten eine Urkunde von einem Scheich, das wurde ich auch schon einmal vom BFA gefragt. Wir finden sie allerdings nicht mehr. Ich müsste bei den somalischen Behörden eine neue beantragen. F: Weshalb haben Sie keinen Kontakt zu Ihrer Ehefrau? A: Als ich nach Österreich kam und nach Traiskirchen kam, habe ich mein Handy verloren und deshalb habe ich keine Kontaktdaten mehr. F: Gibt es überhaupt keine Möglichkeit, dass Sie nun Ihre Ehefrau kontaktieren können? A: Nein. Ich habe einen Bruder in Frankfurt, den ich über meine Ehefrau informierte. Aber ich habe nun auch zu ihm keinen Kontakt mehr. Ich habe zu meinem Facebook Account, über den ich Kontakt hatte, keinen Zugriff mehr, weil ich öfter meine Telefonnummer wechselte. Ich suche jetzt andere Menschen, die mir helfen können, wieder Kontakt zu meinem Bruder aufzunehmen. Ich habe seit April 2019 ungefähr keinen Kontakt mehr. F: Aus welchem Grund erstellen Sie sich keinen neuen Facebook Account und nehmen so wieder Kontakt zu Ihrem Bruder auf? A: Ich habe das gemacht, aber ich finde sein Profil nicht. Ich denke, dass er selber auch nicht mehr aktiv ist. Ich weiß es nicht. Zuletzt war er in Frankfurt. Er hat selber Kinder und Familie in Frankfurt. Auf Nachfrage gebe ich an, er hat dort ein Aufenthaltsrecht, glaube ich. F: In welchen Gebieten in Somalia ist Ihr Clan verbreitet? A: In unterschiedlichen Regionen, wie z. B. Mogadischu oder südlich von Mogadischu in Jubadda Hoose. Auch in den Grenzregionen zu Somalia-Kenia-Äthiopien, der Ort heißt Raaso. In diesen Orten leben die meisten von unserem Clan, aber grundsätzlich leben sie überall in Somalia. F: Wie viele Geschwister haben Sie? A: Insgesamt waren wir fünf, wir waren insgesamt zwei Mädchen und drei Jungs. Ich habe also zwei Schwestern und zwei Brüder. Eine Schwester ist bereits verstorben, das war bei einem Autounfall im Jahr
- F: Wie viele Geschwister haben Ihre Eltern? A: Meine Mutter hatte sehr viele Geschwister, es lebt aber nur noch eine Schwester von ihr. Sie lebt in einem Flüchtlingslager in Kenia. Meinen Vater habe ich nie kennengelernt. Meine Mutter ist 2013 verstorben. F: Kennen Sie Cousins und Cousinen mütterlicherseits? A: Ja. Zuletzt lebten Cousins von einem Onkeln mütterlicherseits von mir in Somalia, in der Nähe zu Äthiopien. Sie haben in einem kleinen Dorf gelebt, das Dorf heißt Tuli Gule. Es liegt im Norden, es liegt in der Nähe von Jigjiga. Die Tante mütterlicherseits im Flüchtlingslager in Kenia hat vier Kinder. Die jüngeren Kinder leben mit ihr in Kenia, die ältere beiden Kinder lebten nicht bei ihr, sondern bei ihrem Vater. Sie lebten in Äthiopien, glaube ich. Zwei Onkel mütterlicherseits hatten keine Kinder. F: Kennen Sie Verwandte Ihres Vaters? A: Ja, zwei Schwestern von ihm. Sie leben in Somalia, Kismayo. Sie sind verheiratet, eine hat fünf Kinder und die andere hat sechs Kinder. Eine Cousine lebt in Finnland, ein Cousin lebt in UK. Die weiteren Kinder leben in Somalia bzw. lebten sie zu dem Zeitpunkt, als ich das letzte Mal Kontakt hatte, in Somalia. Ob sie nun noch dort sind, weiß ich nicht. Über die näheren Lebensumstände meiner Tanten in Somalia weiß ich nichts, ich habe von ihnen nichts mehr gehört, seit ich in Österreich bin. Einmal hatte ich mit meiner Cousine aus Finnland Kontakt und sie hat mir erzählt, dass es ihr gut geht und dass sie ihre Familie in Somalia unterstützt. Die Kinder sind alle erwachsen, die unterstützen ihre Eltern nun. F: Können Sie Identitätsdokumente vorlegen? A: Nein. F: Wie können Sie Ihre Identität nachweisen? A: Man merkt aufgrund meiner Sprache, dass ich aus Somalia bin. Sie können auch die somalischen Behörden kontaktieren, die können Ihnen sicher helfen. F: Haben Sie in Österreich oder Somalia eine Schule besucht? A: In Somalia habe ich eine private Schule besucht, dort lernte ich schreiben und lesen. Eine reguläre Schule habe ich nicht besucht. In Österreich habe ich Deutschkurse besucht und ich kann auch Deutsch sprechen. Ich hatte in Somalia keine Möglichkeit, eine Schule zu besuchen. F: Womit haben Sie in Somalia Ihren Lebensunterhalt bestritten? A: Ich habe gearbeitet. Ich habe als Schweißer gearbeitet, ich habe Fenster und Türen geschweißt. Ich habe aber generell unterschiedliche Arbeiten gehabt, ich habe auch einmal als Fischer beruflich tätig. Ich habe auch als Maler gearbeitet. F: Wie viele Jahre haben Sie in Somalia insgesamt gearbeitet? A: Fünf Jahre habe ich in Somalia gearbeitet und ein Jahr habe ich in Libyen gearbeitet. Auf Nachfrage gebe ich an, von 2014 bis 2015 war ich Libyen und habe dort als Schweißer gearbeitet. Auf Nachfrage gebe ich an, das war, als ich Somalia verlassen habe. Ich hatte in Libyen kein Geld mehr für die Weiterreise und musste deshalb erst arbeiten. Ich hatte niemanden, der mich finanziell bei der Reise unterstützt. F: Wie gestaltete sich Ihr Aufenthalt in Libyen? A: Ich habe einen Flüchtlingsstatus dort bekommen. Ich war dort legal aufhältig. F: War das tatsächlich ein Flüchtlingsstatus, also Asyl, oder ein anderes Aufenthaltsrecht? A: Ich weiß es nicht genau. Ich habe eine Karte bekommen, die ich herzeigen konnte, damit ersichtlich war, dass wir Flüchtlinge sind. Wir hatten keine Probleme von der Polizei bekommen. Wir haben die Karten von der UN bekommen. F: Weshalb blieben Sie nicht in Libyen? A: Es ist Krieg ausgebrochen damals. Deshalb konnte ich nicht mehr dort bleiben. Ich wäre dort geblieben, wenn der Krieg nicht ausgebrochen wäre. Ich wollte dort auch arbeiten und meine Familie und meine Kinder unterstützen. F: Welche Kinder? A: Meine. Ich habe drei Kinder. F: Ich habe Sie vorhin gefragt, da gaben Sie an, keine Kinder zu haben. Was sagen Sie dazu? A: Nein, ich habe gesagt, dass ich Kinder habe. F: Wo leben die Kinder, wie alt sind sie? A: Sie leben bei meiner Frau in Kenia. Sie sind zwölf und zehn Jahre alt. Es sind zwei Söhne, XXXX .A: Sie leben bei meiner Frau in Kenia. Sie sind zwölf und zehn Jahre alt. Es sind zwei Söhne, römisch 40 . F: Wie heißt das dritte Kind und wie alt ist es? A: Ich habe nur zwei Kinder. F: Wie geht es Ihren Kindern? A: Ich habe seit langem keinen Kontakt mehr zu ihnen, ich weiß nicht, wie es ihnen geht. F: Kannten Sie jemanden in Libyen? A: Ich reiste gemeinsam mit meinem Bruder und anderen Bekannten nach Libyen. Als ich dann drei oder vier Monate in Libyen war, habe ich eine Arbeitsstelle gefunden und als ich ein bisschen Arabisch sprechen konnte, war es auch leichter für mich. F: Wurden Sie in irgendeiner Art und Weise vom Staat unterstützt? A: Nein. Nur von meiner Schwester habe ich einmal Geld erhalten. Das war die Schwester, die mittlerweile verstorben ist. Ich habe von ihr 1000 Dollar erhalten. F: War diese Schwester verheiratet? A: Ja. Auf Nachfrage gebe ich an, ihr Ehemann lebt in Bosaso. Er hat neu geheiratet. Das habe ich gehört. Auf Nachfrage gebe ich an, sie hatte auch zwei Kinder, eines ist verstorben, eines ist jetzt zwölf Jahre alt. Meine andere Schwester hat diese Tochter dann zu sich genommen. F: Waren die Einnahmen in Somalia und Libyen ausreichend für Sie? A: Ja. Das Leben war halbwegs gut in Libyen bis der Krieg kam. In Somalia habe ich nicht so gut verdient, aber es war ausreichend. Auf Nachfrage gebe ich an, ich habe mit meinem Verdienst meine Ehefrau und meine Kinder und mich selber versorgen können. F: Wie bestreiten Ihre Familienangehörigen in Kenia ihren Lebensunterhalt? A: Sie bekommen Lebensmittel von der UN, diese betreiben das Flüchtlingslager. F: Wie bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt? A: Als ich noch in Vorarlberg war, hatte ich noch eine weiße Karte, da habe ich dann Zeitungen zugestellt. Seitdem ich die weiße Karte abgegeben habe, habe ich nicht mehr gearbeitet. Ich habe dann Geld von meiner Unterkunft bekommen. F: Haben Sie Ersparnisse? A: Nein. F: Unterstützen Sie Ihre Familienangehörigen von Österreich aus? A: Nein. Ich habe selber zu wenig Geld. Ich kann sie nicht einmal kontaktieren. F: Angenommen, Sie würden in diesem Verfahren einen Schutzstatus erhalten und so Ihre Familie nach Österreich nachholen können. Wie würden Sie Ihre Familie kontaktieren? A: Ich würde zuerst meinen Bruder in Deutschland finden und mit ihm sprechen, wie ich sie finden könnte. Vielleicht würde ich auch persönlich nach Kenia fliegen und beginnen, sie zu suchen. Auf Nachfrage gebe ich an, ich weiß, in welchem Flüchtlingslager sie leben. Ich kann sie leicht finden. Es gibt nur zwei Flüchtlingslager, die in Frage kommen, und in einem von den beiden sind sie. Entweder in Dadaab oder in Hagar Dheere. F: Wie können Sie Ihren Bruder in Deutschland finden? A: Ich würde in Vorarlberg nachfragen, ob ihn irgendjemand kennt. Oder ich frage Freunde, die ich in Deutschland kenne. Oder ich frage in Wien, ob ihn jemand kennt oder ob es in Deutschland jemanden gibt, der sie kennt. F: Denken Sie, dass dies funktionieren würde und Sie so wieder Kontakt zu Ihrer Familie aufnehmen könnten? A: Ja, natürlich. Da bin ich sicher. Somalier kennen sich untereinander, es gibt auch nicht so viele, das würde sicher funktionieren. F: Was wissen Sie über die derzeitige Lage in Ihrem Heimatort Bulo Hawo? A: Nicht wirklich viel. Ich habe gehört, dass mal Krieg dort war, es gibt Auseinandersetzungen zwischen den Clans und der Regierung. Das war vor ungefähr einem Jahr. Ich habe das gelesen. Ich habe das in einer somalischen Nachrichtensendung gelesen. Ich glaube, dass die Regierung dort Soldaten hingeschickt hat, um die Lage zu stabilisieren. F: Stehen Sie mit Menschen in Somalia in Kontakt? A: Ja, ich stehe mit Freunden in Mogadischu in Kontakt. F: Was können Sie mir über diese Freunde erzählen? A: Es sind drei oder vier Freunde, sie kommen aus meinem Heimatort und leben seit dem Jahr 2000 in Mogadischu. Ein Teil von meinen Freunden hat in Mogadischu studiert und arbeiten nun dort, ein Teil davon hat Geschäfte. Es geht ihnen gut dort. Die Stadt ist nicht so sicher, aber sie leben trotzdem dort. F: Wo leben Ihre Geschwister? A: Ein Bruder und eine Schwester leben in Somalia, Bader Hawo. Beide sind verheiratet. Sie haben beide jeweils fünf Kinder. Mein Bruder geht arbeiten, er unterrichtet in einer Schule dort Arabisch, diese Schule wird von den VAE unterstützt. Der Ehefrau meiner Schwester arbeitet als Busfahrer. Ein Bruder lebt in Deutschland. Meine Tante und meine Ehefrau leben in Kenia in dem Flüchtlingslager. F: Haben Sie zu irgendjemand aus Ihrer Familie oder Verwandtschaft Kontakt? A: Nein. Zu meiner Cousine in Finnland hatte ich früher Kontakt, aber jetzt auch nicht mehr. F: Sind Sie je von einer gerichtlichen Untersuchung als Zeuge oder Opfer in Österreich betroffen gewesen? Sind Sie je von einem zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsverfahren oder eine (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen? A: Als Zeuge oder Opfer nicht. Ich war einmal Beschuldigter, da war ich sechs Monate in Untersuchungshaft. Ich wurde danach zu sechs weiteren Monaten verurteilt. Mir wurde vorgeworfen, dass ich einer Frau etwas angetan habe, es war viel Alkohol im Spiel. Ich weiß nicht viel darüber. Ich war an diesem Abend mit Freunden unterwegs. Als wir uns trennten, ist das dann passiert. Auf Nachfrage gebe ich an, eine Putzfrau hat sich erschrocken, als sie mich gesehen hat. Sie hat dann geschrien und hat mir vorgeworfen, dass ich versucht hätte, sie zu vergewaltigen. Bei der Arztuntersuchung wurde dann festgestellt, dass nichts gewesen ist. F: Es war nichts? A: Nein. Der Arzt meinte, sie hätte vorher schon Herzschmerzen gehabt, durch diesen Schreck hat sich ihre Situation verschlechtert, aber mehr war da nicht. F: Wie kam dann die Verurteilung zu einer zweijährigen Zusatzhaftstrafe wegen versuchter Vergewaltigung zustande? A: Bei der Verhaftung bei der Polizei musste ich dann Unterlagen unterschreiben und deshalb wurde ich dann eingesperrt. Für fünf Monate war ich in Untersuchungshaft, danach war ich noch einmal sechs Monate in Haft. Insgesamt war ich ein Jahr in Haft. Das war von 2017 bis
- Auf Nachfrage gebe ich an, ich habe nichts gemacht, ich war einfach alkoholisiert. Ich wurde zu Unrecht verurteilt. Ich habe viel Alkohol konsumiert, ich kannte die Gesetzeslage in Österreich nicht. F: Welche Gesetzeslage? A: Wie das mit der Polizei funktioniert und was das für Auswirkungen hat, wenn ich Unterlagen dort unterschreibe. Der Arzt hat bestätigt, dass die Frau nicht vergewaltigt wurde. Sie haben nur gesagt, dass ich sie erschrocken habe und dadurch bekam sie dann Herzprobleme. Aber ich habe sie nicht vergewaltigt und ich habe es auch nicht versucht. Der Ländervorhalt wird dem Antragsteller ausgehändigt und eine Stellungnahmefrist von 2 Wochen vereinbart. A: Ich möchte sie nicht mitnehmen und ich möchte auch keine Stellungnahme abgeben. F: Sind Sie, falls notwendig, mit amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung ihrer Anonymität, eventuell unter Beiziehung der österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes/Vertrauensperson einverstanden? A: Ja. F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen? A: Ich habe alles gesagt. Ich möchte nichts mehr hinzufügen. Ich habe nur eine Frage, ob ich wieder eine weiße Karte bekommen kann? Anmerkung: Dem Antragsteller wird die Rechtslage erklärt. F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden? A: Ja. F: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen. Anmerkung: Die Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. F: Haben Sie nun nach der Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert? A: Ich habe keine Einwendungen, alles ist vollständig und korrekt. [ … ]“
- In der Folge langte ein Befund eines Facharztes für Urologie betreffend den BF vom 15.02.2023 beim BFA ein.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 22.02.2023 wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkt I.) sowie ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt II.).
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 22.02.2023 wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) sowie ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem BF eine Rückkehr nach Somalia in seinen Heimatort Bulo Hawo (Bader Hawo) oder Mogadischu zumutbar sei, da die Sicherheits- und Versorgungslage in beiden Orten ausreichend sicher sei sowie beide Orte für den BF sicher zu erreichen seien. Insbesondere würde er über ein familiäres Auffangnetz in Somalia, auch in Bulo Hawo, verfügen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine damalige Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, wobei im Wesentlichen ins Treffen geführt wurde, dass der BF kein soziales Netzwerk mehr in Somalia habe, er keine Arbeit und auch sonst keine Unterstützung in Somalia finden würde, sodass er obdachlos auf der Straße enden würde. Er würde mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten. Im Übrigen sei es in ganz Somalia gefährlich.
- Am 14.04.2023 langten die Beschwerde und der Verwaltungsakt beim erkennenden Gericht ein. Mit Beschwerdevorlage ersuchte das BFA darum, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
- Am 20.06.2023 fand vor dem erkennenden Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF und eine Dolmetscherin für die Sprache Somalisch teilnahmen. In der Verhandlung brachte der BF wie folgt vor (R: Richterin, BF: Beschwerdeführer): „[ … ] R: Sind Sie gesund? BF: Ich habe nur ein bisschen Nierenschmerzen, ich erhielt vor ein paar Monaten Medikamente, jetzt geht es mir besser. R: Müssen Sie derzeit Medikamente einnehmen? BF: Jetzt nehme ich keine Medikamente mehr ein. R: Haben Sie Befunde, die Sie vorlegen möchten? BF: Nein. R: Stimmt Ihr Name XXXX und das Geburtsdatum XXXX ?R: Stimmt Ihr Name römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 ? BF: Ja, das stimmt. R: Sind Sie verheiratet? BF: Ja. R: Wo lebt Ihre Ehefrau? BF: In Somalia. R: Sind Sie mit Ihrer Ehefrau in Kontakt? BF: Jetzt habe ich keinen Kontakt mehr. R: Wann war der letzte Kontakt? BF:
- R: Wo lebten Sie immer in Somalia? BF: Ich war in der Region Gedo, in der Stadt Baladxaawo. R: Was haben Sie in Somalia gearbeitet? BF: Ich habe in einer Metallfirma gearbeitet, wo man Metalltüren produziert. R: Haben Sie eine Schulausbildung? BF: Nein, ich besuchte keine Schule, diesen Beruf lernte ich bei learning by doing. R: Wo war diese Metallfirma, war diese in der Stadt Baladxaawo? BF: Ja. R: Wie viele Jahre haben Sie dort gearbeitet? BF: Ca. 4 Jahre habe ich dort gearbeitet, in Libyen ein Jahr. R: Wie alt waren Sie, als Sie Somalia verlassen haben? BF: Ich war ca. 23 Jahre alt, ich habe in mehreren Ländern gelebt. R: In welchen Ländern haben Sie gelebt? BF: Im Jemen habe ich von 2005 bis 2007 gelebt, in Libyen von 2014 bis
- R: Wo haben Sie zwischen 2007 bis 2014 gelebt? BF: Mal in Somalia, mal in Äthiopien, in der somalischen Region. R: Wenn Sie nach Somalia zurückkehren würden, könnten Sie wieder bei Ihrer Ehefrau leben? BF: Sie ist nicht mehr in Somalia, sie ist in Kenia in einem Flüchtlingslager. R: Von wem wissen Sie das? BF: Wo sie in Somalia aufhältig war, gab es Krieg und sie musste irgendwohin fliehen. Als ich mit ihr das letzte Mal telefonierte, erzählte sie, dass sie in Kenia in einem Flüchtlingslager ist. R: Wo war Ihre Frau in Somalia aufhältig? BF: Sie war in Baladxaawo, sie ist 2017 in Richtung Kenia gegangen. R: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu Ihrer Ehefrau? BF: Das war 2019, aber es gibt einen Bruder von mir, der in Deutschland lebt, er erzählte, wie es meiner Frau geht. R: Hat Ihr Bruder in Deutschland Kontakt zu Ihrer Ehefrau? BF: Ja, er berichtet mir, wie es ihr geht. R: Wollten Sie zu Ihrem Bruder nach Deutschland? BF: Mein Plan war so, aber Ö hat mich festgehalten. R: Seit wann ist Ihr Bruder in Deutschland? BF: Er ist 2015 gekommen. R: Haben Sie andere Geschwister, die in Somalia leben? BF: Ja, es gibt einen älteren Bruder. R: Wo lebt der ältere Bruder? BF: Er lebt in Baladxaawo. R: Könnten Sie zu Ihrem älteren Bruder zurückkehren? BF: Ja, ich kann bei meinem Bruder leben, aber er hat eine eigene Familie und ein eigenes Leben und ich habe mein Leben. Er läuft seinem Leben hinterher und ich meinem. R: Könnten Sie wieder in Baladxaawo arbeiten als Metallarbeiter? BF: Diese Firma gibt es nicht mehr, es ist Krieg in Somalia. R: Was könnten Sie sonst arbeiten in Somalia? BF: In Somalia habe ich schon unterschiedliche Tätigkeiten ausgeübt wie Fischer, ich habe als Fischer gearbeitet. Aber jetzt ist es nicht möglich, dass ich dorthin zurückkehre. R: Wieso sollte es nicht möglich sein? BF: Ich will nicht zurück nach Somalia. Sie müssen sich mit mir über etwas anderes unterhalten. R: Was machen Sie in Ö? BF: Was soll ich in Ö machen, ich bin in einem Flüchtlingsheim. R: Haben Sie in Ö Deutsch gelernt? BF: Ja. R: Können Sie mir auf Deutsch erzählen, was Sie den ganzen Tag in Ö machen? BF auf Deutsch: Ich ganze Zeit sitzen in Heim, essen, schreiben, manchmal gehen raus, zwei Stunden spazieren. R: Was machen Sie in der Freizeit? BF auf Deutsch: Manchmal gehen ich Kollegen besuchen in Stadt. R: Haben Sie Kinder? BF: Ja, zwei. R: Wo leben diese? BF: Wo meine Frau ist. R: Wie sind Sie dann von der Region Gedo nach Ö gelangt? BF: Wieso wiederholen Sie das, ich habe es bereits gesagt. Ich habe es bereits gesagt. Der BF wirkt aufgrund seines Verhaltens aggressiv. Der BF wird ersucht, nicht so aggressiv und aufbrausend zu sein. Der BF setzt fort: Ich habe Somalia 2014 verlassen und bin nach Äthiopien gegangen, dort war ich ca. 1 Monat. R: Wie sind Sie von der Region Gedo nach Äthiopien gelangt? BF: Mit einem Auto. R: Dh., Sie könnten von Äthiopien mit einem Auto nach Gedo zurückkehren? BF: Ja. R: Könnten Sie auch über Mogadischu in die Region Gedo in Ihre Heimatstadt zurückkehren? BF: Nein, es ist schwierig, es sind gefährliche Männer dort, es gibt Regionen, die man nicht durchpassieren kann. R: Wo sind die Regionen, die man nicht passieren kann? BF: Lower Juba, alle Shabelle und Hiraan. R: Was meinen Sie mit alle Shabelle? BF: Ich meine Middle und Lowe Shabelle. R: Haben Sie hier in Ö Freunde? BF: Ja, in der Region, wo ich wohne. R: Sind das auch österr. StA oder somalische StA? BF: Nur Somali. R: Was würden Sie befürchten, wenn Sie in Ihr Heimatland zurückkehren müssten? BF: Die Sicherheit ist nicht gut und es gibt keinen Job. R: Sie sagten, Sie haben als Fischer in Somalia gearbeitet, was haben Sie noch gearbeitet? BF: Ich habe auch als Maler gearbeitet. Ich habe auch in der Baustelle gearbeitet. R: Könnten Sie wieder als Maler oder Bauarbeiter arbeiten? BF: Meinen Sie in Somalia? R: Ja. BF: Ja, ich kann das machen, auch hier in Österreich, wenn ich Arbeit finde. Erörtert werden folgende Berichte zur Situation in Somalia. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, Stand 17.03.2023Landkarte von Somalia Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, Stand 17.03.2023, Landkarte von Somalia R: Wollen Sie etwas zur Situation in Ihrem Heimatland angeben? BF: Nein, ich bestätige nur, was Sie angegeben haben. Diese Situation herrscht in der Gegend, die ich bereits genannt habe. R: Wo leben Ihre Eltern? BF: Sie sind verstorben. Ich habe 3 Geschwister. 1 Bruder lebt in Deutschland, 1 Schwester und 1 Bruder leben in meinem Heimatland. Meine Schwester ist verheiratet und lebt in Galguduud. Der Bruder lebt in Baladxaawo. R: Haben Sie Onkel und Tanten? BF: Alle meine Onkel ms sind verstorben, ich habe 2 Tanten vs, die in der somalischen Region in Äthiopien leben. R: Könnten Sie in Mogadischu leben? BF: Jetzt kann ich nicht dort leben, es ist unmöglich. R: Wieso ist es unmöglich? BF: Alle Sekunden sterben dort 10 bis 20 Leute bei einer Explosion oder Schießerei. R: Könnten Sie nicht in Somaliland oder Puntland leben? BF: Nein, in dieser Gegend kann ich nicht leben. R: Wieso nicht? BF: Weil ich niemanden kenne und ich kein Haus dort habe. R: Wollen Sie das Verhandlungsprotokoll rückübersetzt haben? BF: Ja. [ … ]“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des BF Die Identität des BF steht nicht fest. Er ist ein Staatsangehöriger von Somalia, stammt aus dem Ort Bulo Hawo (Belet Xaawo, Baladxaawo, Bader Hawo) in der Region Gedo, ist sunnitisch-muslimischen Glaubens und gehört dem Clan der Sheikhal an. Seine Muttersprache ist Somali, welche er in Wort und Schrift beherrscht. Des Weiteren kann er seinen Angaben nach ein bisschen Arabisch sprechen. Obwohl er seinen Angaben nach keine reguläre Schule besuchte, erlernte er insbesondere Lesen und Schreiben. Er ist seinen Angaben nach verheiratet und gab zuletzt an, zwei Kinder zu haben. Die Eltern des BF sind nach seinen Angaben bereits verstorben. Der BF hat in Somalia mehrere Jahre gearbeitet, wobei er nach eigenen Angaben als Kind als Hirte gearbeitet hat und später unterschiedliche handwerkliche Hilfstätigkeiten ausgeübt hat. So war er etwa als Schweißer, Maler, Bauhelfer tätig. Auch als Fischer hat er in Somalia gearbeitet. Mit seinem Verdienst in Somalia konnte er seinen eigenen Angaben nach seine Ehefrau, seine Kinder und sich selber versorgen. Der BF hat nach eigenen Angaben Somalia im Jahr 2013/2014 verlassen und ist Richtung Libyen (wo er im Zuge seines Aufenthaltes seinen eigenen Angaben nach ein Jahr als Schweißer gearbeitet hat) sowie in der Folge über das Mittelmeer nach Italien und weiter nach Österreich gereist.Der BF hat nach eigenen Angaben Somalia im Jahr 2013 aus 2014, verlassen und ist Richtung Libyen (wo er im Zuge seines Aufenthaltes seinen eigenen Angaben nach ein Jahr als Schweißer gearbeitet hat) sowie in der Folge über das Mittelmeer nach Italien und weiter nach Österreich gereist. Am 10.03.2015 stellte der BF seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, welcher im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.10.2018, W237 2176062-1/27E, abgewiesen wurde. Des Weiteren wurde mit dem genannten Erkenntnis insbesondere die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung bestätigt, das gegen ihn erlassene Einreiseverbot infolge seiner Straffälligkeit im Bundesgebiet sowie rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilung (insbesondere Verurteilung wegen des Verbrechens der [versuchten] Vergewaltigung gemäß §§ 15, 201 Abs. 1 StGB) jedoch (von zehn) auf neun Jahre herabgesetzt.Am 10.03.2015 stellte der BF seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, welcher im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.10.2018, W237 2176062-1/27E, abgewiesen wurde. Des Weiteren wurde mit dem genannten Erkenntnis insbesondere die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung bestätigt, das gegen ihn erlassene Einreiseverbot infolge seiner Straffälligkeit im Bundesgebiet sowie rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilung (insbesondere Verurteilung wegen des Verbrechens der [versuchten] Vergewaltigung gemäß Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB) jedoch (von zehn) auf neun Jahre herabgesetzt. Am 11.10.2021 stellte der BF – nach Weiterreise nach Frankreich, dortiger Asylantragstellung am 13.08.2021 und Rücküberstellung in das Bundesgebiet im Rahmen eines Dublin-Verfahrens – den gegenständlichen (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz. Das BFA wies mit Bescheid vom 01.03.2022 jenen Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache zurück. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.09.2022, Zl. W189 2176062-2/4E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides als unbegründet abgewiesen (Spruchteil A I.), in Stattgabe der Beschwerde die Spruchpunkte II. und III. dieses Bescheides ersatzlos aufgehoben (Spruchteil A II.).Das BFA wies mit Bescheid vom 01.03.2022 jenen Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG (Spruchpunkt römisch zwei.) wegen entschiedener Sache zurück. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.09.2022, Zl. W189 2176062-2/4E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides als unbegründet abgewiesen (Spruchteil A römisch eins.), in Stattgabe der Beschwerde die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. dieses Bescheides ersatzlos aufgehoben (Spruchteil A römisch zwei.). Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 22.02.2023 wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkt I.) sowie ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt II.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 22.02.2023 wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) sowie ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Der BF ist weitgehend gesund. Er leidet an keiner schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheit. Er nimmt nach eigenen Angaben keine Medikamente ein. Er ist arbeitsfähig. 1.
- Zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat Der BF hat im Falle seiner Rückkehr nach Somalia keine konkrete Verfolgung oder Bedrohung zu befürchten. Dem BF ist eine Rückkehr nach Bulo Hawo in der Region Gedo, wo er vor seiner Ausreise Richtung Europa lebte, möglich. Der BF ist jung, arbeitsfähig und im erwerbsfähigen Alter. Obgleich er nach eigenen Angaben keine reguläre Schule besucht hat, hat er Lesen und Schreiben gelernt. Er verfügt über eine mehrjährige Berufserfahrung, insbesondere im handwerklichen Bereich. Er hat mehrere Jahre lang in Somalia gearbeitet, wobei er mit seinem Verdienst seine Ehefrau, seine Kinder und sich selber versorgen konnte. Auch bereits fernab seiner Heimat, nämlich in Libyen, hat der BF Arbeitserfahrungen gesammelt (und sich dort auch Arabischkenntnisse angeeignet hat), sodass es sich bei ihm um einen anpassungsfähigen, flexiblen sowie mobilen Mann handelt. Er spricht Somalisch als Muttersprache und hat vor seiner Ausreise in Richtung Europa in Bulo Hawo gelebt, sodass er auch vor diesem Hintergrund mit den dortigen (örtlichen) Gegebenheiten vertraut ist. Da der BF in Somalia aufgewachsen ist, ist er mit den dortigen Gepflogenheiten/Gebräuchen vertraut. Mehrere Familienangehörige des BF leben nach wie vor an verschiedenen Orten in Somalia: So lebt den eigenen Angaben des BF zufolge etwa ein älterer Bruder (samt seiner Familie) in Bulo Hawo. Jener Bruder arbeitet als Lehrer. Eine verheiratete Schwester des BF lebt in Galguduud. Weiters verfügt er in Somalia Anknüpfungspunkte etwa in Tuli Gule in Form von Cousins väterlicherseits sowie Anknüpfungspunkte in Form von mehreren Freunden in Mogadischu. Der BF kann zumindest anfänglich von seinen Familienangehörigen in Somalia – insbesondere von dem in Bulo Hawo lebenden Bruder –, durch die Zurverfügungstellung einer vorübergehenden Unterkunft sowie bei der Arbeitssuche, unterstützt werden. Zudem kann er Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Er kann anschließend selber für sein Auskommen und Fortkommen sorgen. Der BF kann in seiner Heimat grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Ein weiterer Bruder samt dessen Familie lebt in Deutschland, wobei auch durch diesen eine Unterstützung erfolgen könnte. 1.
- Zum (Privat)Leben des BF in Österreich In Österreich leben keine Familienangehörige des BF. Im Bundesgebiet knüpfte er soziale Kontakte, insbesondere zu somalisch-stämmigen Personen. Er hat rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache und vermag sich auf grundlegendem Niveau in Deutsch zu verständigen. Er hat nach eigenen Angaben Deutschkurse besucht. In der Vergangenheit hat er nach eigenen Angaben in Österreich gearbeitet, etwa als Bauhelfer oder Reinigungsdienste in seiner Unterkunft verrichtet. Aktuell bezieht der BF aktuell Leistungen aus der Grundversorgung, er lebt in einem Quartier im Rahmen der Grundversorgung. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen folgende rechtskräftige Verurteilungen auf:
- Mit Urteil des Landegerichtes XXXX vom 03.08.2016, XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB (am 01.06.2016) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (EUR 240,00), im Uneinbringlichkeitsfall 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
- Mit Urteil des Landegerichtes römisch 40 vom 03.08.2016, römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (am 01.06.2016) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (EUR 240,00), im Uneinbringlichkeitsfall 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 20.02.2017, XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach den §§ 15, 201 Abs. 1 StGB (am 04.07.2016) unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 03.08.
- XXXX zu einer Zusatz-Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Eine dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde durch den BF wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 24.05.2017 zurückgewiesen ( XXXX ). Der gegen die erstinstanzliche Entscheidung erhobenen Berufung wegen Strafe durch die Staatsanwaltschaft wurde durch das Oberlandesgericht XXXX mit Urteil vom 12.07.2017, XXXX , Folge gegeben und die Zusatzfreiheitsstrafe auf zwei Jahre und fünf Monate angehoben. Der Berufung des BF wurde hingegen nicht Folge gegeben.
- Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 20.02.2017, römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach den Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB (am 04.07.2016) unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 03.08.
- römisch 40 zu einer Zusatz-Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Eine dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde durch den BF wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 24.05.2017 zurückgewiesen ( römisch 40 ). Der gegen die erstinstanzliche Entscheidung erhobenen Berufung wegen Strafe durch die Staatsanwaltschaft wurde durch das Oberlandesgericht römisch 40 mit Urteil vom 12.07.2017, römisch 40 , Folge gegeben und die Zusatzfreiheitsstrafe auf zwei Jahre und fünf Monate angehoben. Der Berufung des BF wurde hingegen nicht Folge gegeben. Der BF wurde am 11.03.2018 aus der Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren sowie unter Anordnung der Bewährungshilfe bedingt entlassen, wobei die Reststrafe letztlich endgültig nachgesehen wurde.
- Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 04.12.2018 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB (am 21.07.2017, in der Justizanstalt) zu einer Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (EUR 480,00), im Uneinbringlichkeitsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
- Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 04.12.2018 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (am 21.07.2017, in der Justizanstalt) zu einer Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (EUR 480,00), im Uneinbringlichkeitsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Somalia COVID-19 Letzte Änderung: 14.03.2023 Mit Stand 1.1.2023 waren in Somalia insgesamt 27.300 Infektionen registriert worden. Zu diesem Zeitpunkt waren 12.757 aktive Fälle gemeldet (ACDC 1.1.2023). Bis 9.1.2023 sind im Land offiziellen Angaben zufolge 1.361 Menschen an COVID-19 verstorben (WHO 9.1.2023). Mit Stand 22.12.2022 waren insgesamt 8.520.930 Impfungen verabreicht worden, 6.324.409 Menschen waren voll immunisiert (WHO 9.1.2023). Allerdings zögern viele Menschen, sich impfen zu lassen (AI 18.8.2021, S. 18; vgl. WB 6.2021, S. 20). U. a. lässt das durch fehlende öffentliche Informationen befeuerte, mangelnde Bewusstsein der Öffentlichkeit hinsichtlich COVID-19 viele Menschen zögern, sich impfen zu lassen; dies gilt sogar für medizinisches Personal (AI 29.3.2022). Andere Gründe für die geringe Durchimpfung sind: eine niedrige Zahl an Neuinfektionen; die nicht vorhersagbare Verfügbarkeit von Impfstoffen; die geringe Haltbarkeit der Impfstoffe; und der mangelnde Zugang zu Impfzentren aufgrund von Unsicherheit oder geografischer Entfernung (UNOCHA 12.4.2022). Im August 2022 hat Somalia rund 1,6 Millionen Dosen an Impfstoff von Schweden und Tschechien erhalten (FTL 31.8.2022). Die USA haben Somalia im Mai (USEMB 25.5.2022) und im Juli 2022 mehrere Hunderttausend Dosen COVID-19-Impfstoff gespendet (Sonna 28.7.2022).Mit Stand 22.12.2022 waren insgesamt 8.520.930 Impfungen verabreicht worden, 6.324.409 Menschen waren voll immunisiert (WHO 9.1.2023). Allerdings zögern viele Menschen, sich impfen zu lassen (AI 18.8.2021, S. 18; vergleiche WB 6.2021, S. 20). U. a. lässt das durch fehlende öffentliche Informationen befeuerte, mangelnde Bewusstsein der Öffentlichkeit hinsichtlich COVID-19 viele Menschen zögern, sich impfen zu lassen; dies gilt sogar für medizinisches Personal (AI 29.3.2022). Andere Gründe für die geringe Durchimpfung sind: eine niedrige Zahl an Neuinfektionen; die nicht vorhersagbare Verfügbarkeit von Impfstoffen; die geringe Haltbarkeit der Impfstoffe; und der mangelnde Zugang zu Impfzentren aufgrund von Unsicherheit oder geografischer Entfernung (UNOCHA 12.4.2022). Im August 2022 hat Somalia rund 1,6 Millionen Dosen an Impfstoff von Schweden und Tschechien erhalten (FTL 31.8.2022). Die USA haben Somalia im Mai (USEMB 25.5.2022) und im Juli 2022 mehrere Hunderttausend Dosen COVID-19-Impfstoff gespendet (Sonna 28.7.2022). Der Umgang der somalischen Regierung mit der COVID-19-Pandemie war und ist völlig inadäquat. Die tatsächliche Zahl an COVID-19-Fällen und -Toten ist vermutlich höher als die offiziellen Zahlen darstellen (AI 18.8.2021, S. 5; vgl. AI 29.3.2022). So liegt die Zahl an COVID-19-Toten im Zeitraum März bis September 2020 gemäß einer Studie mindestens 32-mal höher als offiziell angegeben. Während die von der Regierung angegebene Zahl bei 99 liegt, schätzen Experten die Zahl an Toten auf 3.200-11.
- Die Regierung zählt üblicherweise nur jene Toten, die an COVID-19 in medizinischen Einrichtungen verstorben sind. Außerhalb davon gab und gibt es in Somalia kein System für eine Registrierung von Todesfällen (VOA 19.10.2021). Auch insgesamt sind bei den Infektionen nur jene Fälle registriert worden, wo es Erkrankte überhaupt bis zu einer Gesundheitseinrichtung geschafft haben und dort dann auch tatsächlich getestet wurden. Das ist aber nur die Spitze des Eisbergs – viele mehr sind zu Hause gestorben (AI 18.8.2021, S. 14). Der Umgang der somalischen Regierung mit der COVID-19-Pandemie war und ist völlig inadäquat. Die tatsächliche Zahl an COVID-19-Fällen und -Toten ist vermutlich höher als die offiziellen Zahlen darstellen (AI 18.8.2021, S. 5; vergleiche AI 29.3.2022). So liegt die Zahl an COVID-19-Toten im Zeitraum März bis September 2020 gemäß einer Studie mindestens 32-mal höher als offiziell angegeben. Während die von der Regierung angegebene Zahl bei 99 liegt, schätzen Experten die Zahl an Toten auf 3.200-11.
- Die Regierung zählt üblicherweise nur jene Toten, die an COVID-19 in medizinischen Einrichtungen verstorben sind. Außerhalb davon gab und gibt es in Somalia kein System für eine Registrierung von Todesfällen (VOA 19.10.2021). Auch insgesamt sind bei den Infektionen nur jene Fälle registriert worden, wo es Erkrankte überhaupt bis zu einer Gesundheitseinrichtung geschafft haben und dort dann auch tatsächlich getestet wurden. Das ist aber nur die Spitze des Eisbergs – viele mehr sind zu Hause gestorben (AI 18.8.2021, S. 14). Problematisch sind die - auch weiterhin - extrem geringen Testkapazitäten (UNFPA 5.2022), das mit COVID-19 verbundene Stigma, das geringe Vertrauen in Gesundheitseinrichtungen sowie teils auch die Leugnung von COVID-19 (UC 13.6.2021, S. 9). COVID-19 wurde (und wird) von Falschinformationen und einem Stigma begleitet. So wurden z. B. Menschen, die Maske tragen, als infiziert oder sogar als gottlos erachtet, Abstandsregeln als kulturell inakzeptabel und unhöflich empfunden. Es wurde versucht, diesen Stigmata mit Aufklärungsarbeit entgegenzuwirken (BBC 2.2022). Testungen sind v. a. auf Städte beschränkt (UC 13.6.2021, S. 2). Viele Infektionen werden wegen der geringen Testkapazitäten nicht erkannt (UNFPA 5.2022). Humanitäre Partner hatten schon im April 2020 für einen Plan zur Eindämmung von COVID-19 insgesamt 256 Millionen US-Dollar zur Verfügung gestellt (UNSC 13.11.2020, Abs. 51). Anfangs gab es nur ein speziell für COVID-19-Patienten zugewiesenes Hospital, das Martino Hospital in Mogadischu. Dieses ist allerdings unterbesetzt und schlecht ausgerüstet; von 150 Betten verfügten im Feber 2021 nur 11 über ein Beatmungsgerät und Sauerstoffversorgung (Sahan 25.2.2021c). Viele COVID-19-Patienten sind in Spitälern aus Mangel an Sauerstoffversorgung oder wegen eines Stromausfalls gestorben (AI 18.8.2021, S. 13f). Es gibt so gut wie keine präventiven Maßnahmen und Einrichtungen. Menschen, die an COVID-19 erkranken, bleibt der Ausweg in ein Privathospital – wenn sie sich das leisten können (Sahan 25.2.2021c). Die Situation war derart ernst, dass sich Akteure aus dem privaten Sektor engagiert und zusätzliche COVID-19-Kapazitäten geschaffen haben (AI 18.8.2021, S. 14). Ab August 2021 gab es in Mogadischu schon drei Krankenhäuser, wo COVID-19-Patienten versorgt werden konnten (AI 29.3.2022). Der türkische Rote Halbmond hat Somalia im Feber 2021 weitere zehn Beatmungsgeräte zukommen lassen (AAG 26.2.2021). Im März 2021 spendete die Dahabshil Group dem Staat Sauerstoffverdichter, mit denen insgesamt 250 Patienten versorgt werden können. Die Firma übernimmt auch die technische Instandhaltung (Sahan 11.3.2021). Ende September 2021 wurde in Mogadischu die erste öffentliche Anlage zur Produktion von medizinischem Sauerstoff eröffnet. Diese wurde von der Hormuud Salaam Stiftung angekauft und gespendet. Der Sauerstoff wird an öffentlichen Spitälern in Mogadischu kostenlos zur Verfügung gestellt (Reuters 30.9.2021). Außerdem hat die EU gemeinsam mit der WHO dem Martino Hospital in Mogadischu eine eigene Anlage zur Produktion von medizinischem Sauerstoff geschenkt. Die Anlage wurde im März 2022 übergeben. Der Sauerstoff wird zur Behandlung von COVID-19 aber auch für andere Patienten verwendet. Zwei weitere solche Anlagen werden in Garoowe und Hargeysa installiert (EC/WHO 20.3.2022). Taiwan unterstützt Somaliland bei Testungen, Masken, Sauerstoffanlagen sowie mit Impfstoff (TRO 4.4.2022).Humanitäre Partner hatten schon im April 2020 für einen Plan zur Eindämmung von COVID-19 insgesamt 256 Millionen US-Dollar zur Verfügung gestellt (UNSC 13.11.2020, Absatz 51,). Anfangs gab es nur ein speziell für COVID-19-Patienten zugewiesenes Hospital, das Martino Hospital in Mogadischu. Dieses ist allerdings unterbesetzt und schlecht ausgerüstet; von 150 Betten verfügten im Feber 2021 nur 11 über ein Beatmungsgerät und Sauerstoffversorgung (Sahan 25.2.2021c). Viele COVID-19-Patienten sind in Spitälern aus Mangel an Sauerstoffversorgung oder wegen eines Stromausfalls gestorben (AI 18.8.2021, S. 13f). Es gibt so gut wie keine präventiven Maßnahmen und Einrichtungen. Menschen, die an COVID-19 erkranken, bleibt der Ausweg in ein Privathospital – wenn sie sich das leisten können (Sahan 25.2.2021c). Die Situation war derart ernst, dass sich Akteure aus dem privaten Sektor engagiert und zusätzliche COVID-19-Kapazitäten geschaffen haben (AI 18.8.2021, S. 14). Ab August 2021 gab es in Mogadischu schon drei Krankenhäuser, wo COVID-19-Patienten versorgt werden konnten (AI 29.3.2022). Der türkische Rote Halbmond hat Somalia im Feber 2021 weitere zehn Beatmungsgeräte zukommen lassen (AAG 26.2.2021). Im März 2021 spendete die Dahabshil Group dem Staat Sauerstoffverdichter, mit denen insgesamt 250 Patienten versorgt werden können. Die Firma übernimmt auch die technische Instandhaltung (Sahan 11.3.2021). Ende September 2021 wurde in Mogadischu die erste öffentliche Anlage zur Produktion von medizinischem Sauerstoff eröffnet. Diese wurde von der Hormuud Salaam Stiftung angekauft und gespendet. Der Sauerstoff wird an öffentlichen Spitälern in Mogadischu kostenlos zur Verfügung gestellt (Reuters 30.9.2021). Außerdem hat die EU gemeinsam mit der WHO dem Martino Hospital in Mogadischu eine eigene Anlage zur Produktion von medizinischem Sauerstoff geschenkt. Die Anlage wurde im März 2022 übergeben. Der Sauerstoff wird zur Behandlung von COVID-19 aber auch für andere Patienten verwendet. Zwei weitere solche Anlagen werden in Garoowe und Hargeysa installiert (EC/WHO 20.3.2022). Taiwan unterstützt Somaliland bei Testungen, Masken, Sauerstoffanlagen sowie mit Impfstoff (TRO 4.4.2022). Eine Erhebung im November und Dezember 2020 hat gezeigt, dass 22 % der städtischen, 12 % der ländlichen und 6 % der IDP-Haushalte Remissen beziehen. Die Mehrheit der Empfänger berichtete von Rückgängen von über 10 % (IPC 3.2021, S. 2). Nach anderen Angaben erwies sich der Remissenfluss als resilient. Demnach haben sich die Überweisungen von 2,3 Milliarden US-Dollar im Jahr 2019 auf 2,8 Milliarden im Jahr 2020 erhöht. Die Überweisungen an Privathaushalte erhöhten sich von 1,3 auf 1,6 Milliarden (WB 6.2021, S. 11f). In Somaliland sind die Remissen im Jahr 2020 jedenfalls gegenüber jenen im Jahr 2019 gestiegen (ISIR 1.3.2022). Der Export von Vieh – der wichtigste Wirtschaftszweig – ist wegen der Pandemie zurückgegangen (ISIR 1.3.2022). 45 % der Kleinstunternehmen mussten schließen (UNSC 10.8.2021, Abs. 17). Die Arbeitslosigkeit - und damit auch die Armut - haben sich verstärkt. Schätzungen zufolge mussten beim Ausbruch von COVID-19 21 % der Somali ihre Arbeit niederlegen; und das, obwohl nur 55 % der Bevölkerung überhaupt am Arbeitsmarkt teilnimmt. 78 % der Haushalte berichteten über einen Rückgang des Einkommens (WB 6.2021, S. 23). Familien - und hier v. a. von Frauen geführte - spüren auch im Jahr 2022 die Auswirkungen der Pandemie - sei es durch Jobverlust oder den Verlust von Kaufkraft. Manche Unternehmen müssen Mitarbeiter entlassen, um die Folgen der Pandemie zu bewältigen; andere haben mit einem Minimum an Personal wieder den Betrieb aufgenommen (UNFPA 14.4.2022).Der Export von Vieh – der wichtigste Wirtschaftszweig – ist wegen der Pandemie zurückgegangen (ISIR 1.3.2022). 45 % der Kleinstunternehmen mussten schließen (UNSC 10.8.2021, Absatz 17,). Die Arbeitslosigkeit - und damit auch die Armut - haben sich verstärkt. Schätzungen zufolge mussten beim Ausbruch von COVID-19 21 % der Somali ihre Arbeit niederlegen; und das, obwohl nur 55 % der Bevölkerung überhaupt am Arbeitsmarkt teilnimmt. 78 % der Haushalte berichteten über einen Rückgang des Einkommens (WB 6.2021, S. 23). Familien - und hier v. a. von Frauen geführte - spüren auch im Jahr 2022 die Auswirkungen der Pandemie - sei es durch Jobverlust oder den Verlust von Kaufkraft. Manche Unternehmen müssen Mitarbeiter entlassen, um die Folgen der Pandemie zu bewältigen; andere haben mit einem Minimum an Personal wieder den Betrieb aufgenommen (UNFPA 14.4.2022). Geimpfte Reisende nach Süd-/Zentralsomalia und Somaliland müssen einen Impfnachweis mit sich führen und brauchen keinen Test vorzuweisen. Reisende mit COVID-19-Symptomen müssen sich in Mogadischu u.U. einem Antigen-Schnelltest unterziehen und müssen im Falle eines positiven Tests auf eigene Kosten in einem Hotel in Quarantäne. Nicht oder nicht vollständig geimpfte Reisende müssen ein negatives PCR-Testergebnis mitführen, das nicht mehr als 72 (Mogadischu) bzw. 96 (Hargeysa) Stunden alt ist. Ungeimpfte, die ohne negatives COVID-19-Testergebnis ankommen, müssen sich in Hargeysa für 14 Tage in Selbstquarantäne begeben. Auch in Mogadischu müssen im Falle eines positiven Antigentests auf eigene Kosten in Quarantäne (UKGOV 23.11.2022; vgl. USEMB 11.10.2022). Nach neueren Angaben brauchen Ein- und Ausreisende in Somaliland ab Jänner 2023 keinen PCR-Test mehr vorzuweisen (RD 19.12.2022).Geimpfte Reisende nach Süd-/Zentralsomalia und Somaliland müssen einen Impfnachweis mit sich führen und brauchen keinen Test vorzuweisen. Reisende mit COVID-19-Symptomen müssen sich in Mogadischu u.U. einem Antigen-Schnelltest unterziehen und müssen im Falle eines positiven Tests auf eigene Kosten in einem Hotel in Quarantäne. Nicht oder nicht vollständig geimpfte Reisende müssen ein negatives PCR-Testergebnis mitführen, das nicht mehr als 72 (Mogadischu) bzw. 96 (Hargeysa) Stunden alt ist. Ungeimpfte, die ohne negatives COVID-19-Testergebnis ankommen, müssen sich in Hargeysa für 14 Tage in Selbstquarantäne begeben. Auch in Mogadischu müssen im Falle eines positiven Antigentests auf eigene Kosten in Quarantäne (UKGOV 23.11.2022; vergleiche USEMB 11.10.2022). Nach neueren Angaben brauchen Ein- und Ausreisende in Somaliland ab Jänner 2023 keinen PCR-Test mehr vorzuweisen (RD 19.12.2022). Die Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 wurden weitgehend gelockert bzw. aufgehoben (GW 19.4.2022). Quellen: ACDC - African Union Center for Disease Control and Prevention (1.1.2023): Africa CDC Dashbord Covid-19, https://africacdc.org/covid-19/, Zugriff 10.1.2023 AfrN - Africa News (26.2.2021): Ongoing Health Crisis in Somalia, https://www.africanews.com/2021/02/26/somalia-struggles-against-covid-19/, Zugriff 23.6.2022 AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22, The State of the World's Human Rights - Somalia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070229.html, Zugriff 6.4.2022 AI - Amnesty International (18.8.2021): "We just watched COVID-19 patients die": COVID-19 exposed Somalia's weak healthcare system but debt relief can transform it [AFR 52/4602/2021], https://www.ecoi.net/en/file/local/2058478/AFR5246022021ENGLISH.pdf, Zugriff 17.5.2022 BBC - BBC News (2.2022): How media and communication are supporting Somalis through the pandemic, https://www.bbc.co.uk/mediaaction/publications-and-resources/research/briefings/africa/somalia/covid-learning-2022/, Zugriff 23.6.2022 EC/WHO - European Commission / WHO (20.3.2022): WHO and EU hand over life-saving medical oxygen plant to Somalia: a landmark achievement in bridging gaps in oxygen supply in the country, https://reliefweb.int/report/somalia/who-and-eu-hand-over-life-saving-medical-oxygen-plant-somalia-landmark-achievement, Zugriff 22.6.2022 FTL - Facility for Talo and Leadership (31.8.2022): 2.3 Million People in Somalia are Fully Vaccinated against COVID-19, https://www.ftlsomalia.com/2-3-million-people-in-somalia-are-fully-vaccinated-against-covid-19/, Zugriff 9.9.2022 GW - GardaWorld (19.4.2022): Somalia: Authorities relax COVID-19-related restrictions as of April 19 /update 24, https://crisis24.garda.com/alerts/2022/04/somalia-authorities-relax-covid-19-related-restrictions-as-of-april-19-update-24, Zugriff 23.6.2022 IPC - Integrated Food Security Phase (3.2021): Somalia – IPC Acute Food Insecurity and Acute Malnutrition Analysis January-June 2021, https://www.ipcinfo.org/fileadmin/user_upload/ipcinfo/docs/IPC_Somalia_Acute_Food_Insecurity_Malnutrition_2021JanJuly_Report.pdf, Zugriff 23.6.2022 ISIR - Institute for Strategic Insights and Research Think Tank (1.3.2022): 2022 Budget Brief Somaliland, https://isirthinktank.com/2022-b-u-d-g-e-t-b-r-i-e-f-s-o-m-a-l-i-l-a-n-d/, Zugriff 20.6.2022 RD - Radio Dalsan (19.12.2022): Somaliland suspends mandatory Covid-19 PCR test requirement certificate, https://www.radiodalsan.com/en/79622/2022/12/somaliland-suspends-mandatory-covid-19-pcr-test-requirement-certificate/, Zugriff 20.12.2022 Reuters (30.9.2021): Somalia opens first public oxygen plant to help treat COVID-19 amid severe shortage, https://www.reuters.com/world/the-great-reboot/somalia-opens-first-public-oxygen-plant-help-treat-covid-19-amid-severe-shortage-2021-09-30/, Zugriff 23.6.2022 Sahan - Sahan / Mogadishu Times (11.3.2021): The Somali Wire Issue No. 100, per e-Mail; Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf. 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Staatlichkeit: Trotz massiver militärischer, diplomatischer und finanzieller Unterstützung hat die Regierung in Mogadischu kaum Fortschritte gemacht (Meservey 19.10.2021). Nach anderen Angaben hat Somalia in den vergangenen Jahren auf vielen Gebieten große Fortschritte erzielt. Der Staat ist etwa bei Steuereinnahmen effektiver geworden. Junge Somalis und Angehörige der Diaspora sind in der Zivilgesellschaft aktiv, und Mogadischu selbst hat sich stark verändert (BBC 18.1.2021). Somalia ist nun zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, wesentliche Staatsfunktionen können von ihnen nicht ausgeübt werden. Es gibt keine flächendeckende effektive Staatsgewalt (AA 28.6.2022, S. 4/6). Die Bundesregierung verfügt kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2022a, C1), da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2022, S. 33). Zudem hängt die Existenz des somalischen Staates zum größten Teil von der Unterstützung der internationalen Gemeinschaft ab (HIPS 3.2021, S. 9). Dies gilt natürlich auch für die Umsetzung von Aktivitäten seitens der Regierung (FH 2022a, C1). Die Unfähigkeit, gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen (BS 2022, S. 18); der politische Machtkampf hat das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen weiter geschwächt, die politischen Konflikte haben die Kluft zwischen den Fraktionen vergrößert (BS 2022, S. 18/42). Zusätzlich spielen Clanälteste bei der Führung des Landes eine bedeutende Rolle. Sie repräsentieren und lobbyieren für ihre Claninteressen (Sahan 16.9.2022). Eigentlich sollte die Bundesregierung auch die Übergangsverfassung noch einmal überarbeiten, novellieren und darüber ein Referendum abhalten (USDOS 12.4.2022, S. 28). Seit 2016 und 2017 die fünf Bundesstaaten gegründet wurden, stockt der Verfassungsprozess. Grundlegende Fragen des Staatsaufbaus sind nicht geklärt. Dies lähmt staatliches Handeln und fördert politische Spannungen zwischen Mogadischu und den föderalen Gliedstaaten, weil eben die Verfassungsgebung und Kompetenzverteilung noch immer nicht abgeschlossen sind (AA 28.6.2022, S. 4). Regierung: Unter der bestehenden Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 wird der Präsident für eine Amtszeit von vier Jahren von einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments gewählt. Der Präsident teilt sich seine exekutive Macht mit dem Premierminister, der wiederum nur mit Unterstützung des Parlaments arbeiten kann (FH 2022a, A1). 2017 wurde Farmaajo als Präsident gewählt, sein Mandat endete eigentlich am 8.2.2021 (FH 2022a, A1), er regierte aber bis Mai 2022 weiter (AA 28.6.2022, S. 4/6). Somalia stürzte in eine schwere Verfassungs- und politische Krise (Sahan 9.2.2021a), in deren Folge es in Mogadischu zwischen Kräften der Regierung und Kräften der Opposition auch zu Kampfhandlungen kam (UNSC 19.5.2021, Abs. 3-11). Nach dieser Eskalation im April 2021 konnte im Mai 2021 eine Einigung der Umsetzungsmodalitäten der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen erzielt werden. Trotz aller Bekundungen konnten die eigentlich Ende 2020 geplanten Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen. Zudem wurde der Wahlprozess zu einem Zweikammerparlament durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert (AA 28.6.2022, S. 4/6). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 ist der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen (AA 28.6.2022, S. 4/6; vgl. ÖB 11.2022, S. 2). Es gab 33 Kandidaten für das Präsidentenamt, darunter eine Frau. Die Präsidentschaftswahlen selbst wurden als friedlich und transparent bezeichnet (UNSC 1.9.2022, Abs. 4f). Nach mehr als 15 Monaten Streitigkeiten sind die Wahlen ruhig verlaufen. Im Vergleich zu den Wahlen im Jahr 2017 hat diesmal Geld bzw. Stimmenkauf keine entscheidende Rolle gespielt. In der letzten Wahlrunde erhielt Farmaajo 110 Stimmen, Hassan Sheikh Mohamud 214 Stimmen (AQ10, 5.2022). Der Wahlsieg wurde allgemein akzeptiert (AA 28.6.2022, S. 4/6; vgl. UNSC 1.9.2022, Abs. 5). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022, Abs. 5; vgl. Sahan 10.6.2022; GN 9.6.2022). Dieser ernannte am 15.6.2022 Hamza Abdi Barre, einen ehemaligen Vorsitzenden der staatlichen Wahlkommission von Jubaland, zum Premierminister (BAMF 20.6.2022; vgl. FTL 28.6.2022). 2017 wurde Farmaajo als Präsident gewählt, sein Mandat endete eigentlich am 8.2.2021 (FH 2022a, A1), er regierte aber bis Mai 2022 weiter (AA 28.6.2022, S. 4/6). Somalia stürzte in eine schwere Verfassungs- und politische Krise (Sahan 9.2.2021a), in deren Folge es in Mogadischu zwischen Kräften der Regierung und Kräften der Opposition auch zu Kampfhandlungen kam (UNSC 19.5.2021, Absatz 3 -, 11,). Nach dieser Eskalation im April 2021 konnte im Mai 2021 eine Einigung der Umsetzungsmodalitäten der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen erzielt werden. Trotz aller Bekundungen konnten die eigentlich Ende 2020 geplanten Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen. Zudem wurde der Wahlprozess zu einem Zweikammerparlament durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert (AA 28.6.2022, S. 4/6). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 ist der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen (AA 28.6.2022, S. 4/6; vergleiche ÖB 11.2022, S. 2). Es gab 33 Kandidaten für das Präsidentenamt, darunter eine Frau. Die Präsidentschaftswahlen selbst wurden als friedlich und transparent bezeichnet (UNSC 1.9.2022, Absatz 4 f,). Nach mehr als 15 Monaten Streitigkeiten sind die Wahlen ruhig verlaufen. Im Vergleich zu den Wahlen im Jahr 2017 hat diesmal Geld bzw. Stimmenkauf keine entscheidende Rolle gespielt. In der letzten Wahlrunde erhielt Farmaajo 110 Stimmen, Hassan Sheikh Mohamud 214 Stimmen (AQ10, 5.2022). Der Wahlsieg wurde allgemein akzeptiert (AA 28.6.2022, S. 4/6; vergleiche UNSC 1.9.2022, Absatz 5,). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022, Absatz 5,; vergleiche Sahan 10.6.2022; GN 9.6.2022). Dieser ernannte am 15.6.2022 Hamza Abdi Barre, einen ehemaligen Vorsitzenden der staatlichen Wahlkommission von Jubaland, zum Premierminister (BAMF 20.6.2022; vergleiche FTL 28.6.2022). Parlament: Die provisorische Verfassung sieht ein Zweikammernparlament mit einem 275-köpfigen Unterhaus und einem 54 Senatoren umfassenden Oberhaus vor (HIPS 11.2021). Die Mitglieder zum Oberhaus werden von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt. Die Wahlen zum Oberhaus begannen im Juli 2021 und konnten nach Monaten der Streitigkeiten im November 2021 abgeschlossen werden (FH 2022a, A2). Sie wurden auf voller Breite manipuliert, nur um 15 der 54 Sitze gab es tatsächlich einen Wettstreit. Die meisten Senatoren sind nunmehr de facto von den Präsidenten der Bundesstaaten nominierte (HIPS 8.2.2022, S. 8; vgl. HIPS 11.2021) Alliierte, Freunde und manchmal auch Familienangehörige. Insgesamt hat es sich nicht um einen glaubwürdigen Wahlbewerb gehandelt, der Vorgang kann kaum als „Wahl“ bezeichnet werden (HIPS 11.2021).Parlament: Die provisorische Verfassung sieht ein Zweikammernparlament mit einem 275-köpfigen Unterhaus und einem 54 Senatoren umfassenden Oberhaus vor (HIPS 11.2021). Die Mitglieder zum Oberhaus werden von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt. Die Wahlen zum Oberhaus begannen im Juli 2021 und konnten nach Monaten der Streitigkeiten im November 2021 abgeschlossen werden (FH 2022a, A2). Sie wurden auf voller Breite manipuliert, nur um 15 der 54 Sitze gab es tatsächlich einen Wettstreit. Die meisten Senatoren sind nunmehr de facto von den Präsidenten der Bundesstaaten nominierte (HIPS 8.2.2022, S. 8; vergleiche HIPS 11.2021) Alliierte, Freunde und manchmal auch Familienangehörige. Insgesamt hat es sich nicht um einen glaubwürdigen Wahlbewerb gehandelt, der Vorgang kann kaum als „Wahl“ bezeichnet werden (HIPS 11.2021). Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegation dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP 22.9.2021). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 11.2021). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert. Die Abgeordneten wurden in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 28.6.2022, S. 6; vgl. UNSC 13.5.2022, Abs. 3ff). In diesem Wahlsystem spielt eine begrenzte Anzahl an Volksvertretern eine sehr eingeschränkt demokratische Rolle (BS 2022, S. 20). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent machte. Die Legitimität der letzten Wahlprozesse war noch weitestgehend akzeptiert. Der derzeitige Prozess wird von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 28.6.2022, S. 6). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022, S. 4; vgl. ÖB 11.2022, S. 3) bzw. gab es zahlreiche Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022, Abs. 2) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 28.6.2022, S. 12). Der Wahlvorgang war selbst gegen den vorhergehenden – schwer defizitären – Wahlprozess noch eine dramatische Verschlechterung (Meservey 19.10.2021) und wird von einer Quelle als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan 18.7.2022).Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegation dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP 22.9.2021). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 11.2021). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert. Die Abgeordneten wurden in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 28.6.2022, S. 6; vergleiche UNSC 13.5.2022, Absatz 3 f, f,). In diesem Wahlsystem spielt eine begrenzte Anzahl an Volksvertretern eine sehr eingeschränkt demokratische Rolle (BS 2022, S. 20). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent machte. Die Legitimität der letzten Wahlprozesse war noch weitestgehend akzeptiert. Der derzeitige Prozess wird von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 28.6.2022, S. 6). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022, S. 4; vergleiche ÖB 11.2022, S. 3) bzw. gab es zahlreiche Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022, Absatz 2,) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 28.6.2022, S. 12). Der Wahlvorgang war selbst gegen den vorhergehenden – schwer defizitären – Wahlprozess noch eine dramatische Verschlechterung (Meservey 19.10.2021) und wird von einer Quelle als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan 18.7.2022). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen abgeschlossen (AA 28.6.2022, S. 6). Alle 275 Abgeordneten zum Unterhaus waren gewählt, 20 % davon sind Frauen (UNSC 13.5.2022, Abs. 2). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 12.4.2022, S. 31f; vgl. AA 28.6.2022, S. 6; ÖB 11.2022, S. 3f; BS 2022, S. 12). Seit dem Jahr 2000 gilt diese 4.5-Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr ist Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan 28.3.2022).Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen abgeschlossen (AA 28.6.2022, S. 6). Alle 275 Abgeordneten zum Unterhaus waren gewählt, 20 % davon sind Frauen (UNSC 13.5.2022, Absatz 2,). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 12.4.2022, S. 31f; vergleiche AA 28.6.2022, S. 6; ÖB 11.2022, S. 3f; BS 2022, S. 12). Seit dem Jahr 2000 gilt diese 4.5-Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr ist Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan 28.3.2022). Demokratie: Seit Jahrzehnten hat es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 28.6.2022, S. 6; vgl. FP 10.2.2021; USDOS 12.4.2022, S. 28f). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen (BS 2022, S. 20). Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung, auch wenn die Übergangsverfassung eine Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2022, S. 11/15). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v. a. Clanstrukturen) vergeben (AA 28.6.2022, S. 6). Eine andere Quelle gibt zu bedenken: Auch wenn sie nicht wirklich frei und fair waren, so haben die in den letzten zwei Jahrzehnten in Somalia durchgeführten indirekten Wahlen zu Ergebnissen geführt, die im Allgemeinen von den politischen Akteuren und der Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert wurden. So wurden durch einen – gewaltfreien – Wahlprozess jeweils schwache, aber akzeptierte Institutionen geschaffen (HIPS 11.2021). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖB 11.2022, S. 21).Demokratie: Seit Jahrzehnten hat es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 28.6.2022, S. 6; vergleiche FP 10.2.2021; USDOS 12.4.2022, S. 28f). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen (BS 2022, S. 20). Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung, auch wenn die Übergangsverfassung eine Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2022, S. 11/15). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v. a. Clanstrukturen) vergeben (AA 28.6.2022, S. 6). Eine andere Quelle gibt zu bedenken: Auch wenn sie nicht wirklich frei und fair waren, so haben die in den letzten zwei Jahrzehnten in Somalia durchgeführten indirekten Wahlen zu Ergebnissen geführt, die im Allgemeinen von den politischen Akteuren und der Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert wurden. So wurden durch einen – gewaltfreien – Wahlprozess jeweils schwache, aber akzeptierte Institutionen geschaffen (HIPS 11.2021). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖB 11.2022, S. 21). Aktuelle politische Lage: Präsident Hassan Sheikh will die Staatsbildung im Konsens fortführen (Sahan 17.6.2022). Er setzt etwa auf ein klares und geregeltes Verhältnis zwischen der Bundesregierung und den Bundesstaaten - auch wenn dabei noch ein weiter Weg zu gehen sein wird. Hassan Sheikh versucht zudem, Versäumnisse der Vorgängerregierung aufzuholen. Er hat in den ersten sechs Monaten seiner Amtszeit mehr Gesetzesvorschläge (z.B. zum Nachrichtendienst, zur Stromversorgung, zur Fischerei) im Parlament zur Abstimmung gebracht als sein Vorgänger in fünf Jahren (BMLV 9.2.2023). Seine moderat-islamische politische Ausrichtung (BMLV 9.2.2023; vgl. Sahan 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft. Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development, und die islamische Gruppierung Dam ul-Jadiid (Neues Blut) (BMLV 9.2.2023).Aktuelle politische Lage: Präsident Hassan Sheikh will die Staatsbildung im Konsens fortführen (Sahan 17.6.2022). Er setzt etwa auf ein klares und geregeltes Verhältnis zwischen der Bundesregierung und den Bundesstaaten - auch wenn dabei noch ein weiter Weg zu gehen sein wird. Hassan Sheikh versucht zudem, Versäumnisse der Vorgängerregierung aufzuholen. Er hat in den ersten sechs Monaten seiner Amtszeit mehr Gesetzesvorschläge (z.B. zum Nachrichtendienst, zur Stromversorgung, zur Fischerei) im Parlament zur Abstimmung gebracht als sein Vorgänger in fünf Jahren (BMLV 9.2.2023). Seine moderat-islamische politische Ausrichtung (BMLV 9.2.2023; vergleiche Sahan 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft. Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development, und die islamische Gruppierung Dam ul-Jadiid (Neues Blut) (BMLV 9.2.2023). Präsident Hassan Sheikh hat von seinem Vorgänger eine politisierte, parteiische und unfähige Bürokratie geerbt. Die Nabad iyo Nolol (N&N, Friede und Leben), die Partei von Ex-Präsident Farmaajo, hat die letzten fünf Jahre damit verbracht, die Verwaltung ohne Skrupel zu zentralisieren (Sahan 17.6.2022). Politische Führungskräfte und Minister wurden auf Basis von Loyalität und nicht von Kompetenz ausgewählt. Jeder, der als Bedrohung wahrgenommen wurde, wurde angegriffen. Die Bundesregierung und regionale Führer haben alles getan, um zeitgerechte und glaubwürdige Wahlen zu verhindern. Der Versuch, mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln die Wahlen zu manipulieren, führte das Land in politisches Chaos (Ali 28.1.2022). Um aber den Einfluss von N&N zu tilgen und eine inklusive Politik umzusetzen, wird es Zeit brauchen. Gleichzeitig wird N&N alles daran setzen, von Hassan Sheikh vorangetriebene Reformen zu sabotieren - und zwar von innerhalb der Regierung (Sahan 17.6.2022). Folglich ist das Machtzentrum Somalias nach der Machtübernahme durch den neuen Präsidenten paralysiert. Eine Elite im Wettstreit stehender islamistischer Fraktionen, die allesamt dem Föderalismus abgeneigt sind, versucht, Reformen zu hintertreiben oder rückgängig zu machen. Die N&N ist im Begriff, sich neu zu gruppieren. Der neue Präsident möchte dem mit einer Stärkung von Dam ul-Jadiid ["Partei" bzw. politisch-islamische Strömung des Präsidenten] entgegenwirken. Insgesamt ist die Politik in Somalia zunehmend in der Hand von Eliten und fraktioniert (Sahan 28.6.2022). Föderalisierung: Die Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 sieht föderale Strukturen vor (UNHCR 22.12.2021, S. 17), und zwar auf zwei Regierungsebenen: Die Bundesregierung (Federal Government) sowie die Bundesstaaten (Federal Member States), welche auch Lokalregierungen umfassen (SIDRA 12.2022, S. 5). Seit damals sind sechs Entitäten durch die Bundesregierung als Bundesstaaten anerkannt worden: Puntland, Galmudug, Jubaland, South-West State (SWS) und HirShabelle. Jeder dieser Bundesstaaten hat eine eigene Verfassung. Somaliland wird als sechster Bundesstaat erachtet (UNHCR 22.12.2021, S. 17). Die Hauptstadtregion Benadir (Mogadischu) verbleibt als Banadir Regional Administration/BRA unter direkter Kontrolle der Bundesregierung (HIPS 8.2.2022, S. 19). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clanbalance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (BFA 8.2017, S. 55f). Ein Jahrzehnt nach Einführung der föderalen Verfassung gibt es nur geringe Fortschritte hinsichtlich der Implementierung funktionierender Beziehungen zwischen den Regierungsebenen (SIDRA 12.2022, S. 6). Die Judicial Service Commission sowie das Verfassungsgericht wurden immer noch nicht eingerichtet, es gibt keine Möglichkeit, Konflikte zwischen den Regierungsebenen geregelt zu lösen (SIDRA 12.2022, S. 18). Die Verfassungen der Bundesstaaten widersprechen teilweise der Bundesverfassung, was wiederum zu Spannungen in den Beziehungen zwischen den Regierungsebenen führt. So sieht zum Beispiel die puntländische Verfassung diplomatische Beziehungen des Bundesstaates vor, obgleich die Außenpolitik laut Bundesverfassung bei der Bundesregierung liegt (SIDRA 12.2022, S. 13). Gleichzeitig wurden zahlreiche Befugnisse nicht geklärt. Das betrifft die Verteidigung, welche militärischen Truppen und Polizeieinheiten vor Ort eingesetzt werden können, die Frage der Ressourcenverteilung, die Verteilung von internationalen Hilfsgeldern. Auch Entwicklungszusammenarbeitsprojekte werden über die Zentralregierung in Mogadischu abgewickelt, und die Verteilung auf die Regionen ist strittig, ebenso die Fragen, wer welche Hoheiten über welche Verträge hat (ACCORD 31.5.2021, S. 4). Unter der Regierung von Präsident Farmaajo waren die Beziehungen zwischen Bundesregierung und einigen Bundesstaaten angespannt. Dabei ging es um Fragen der Machtteilung, um Ressourcen, Territorien und die Kontrolle bewaffneter Kräfte (SPC 9.2.2022). Präsident Farmaajo hatte versucht, die Macht wieder zu zentralisieren (TNYT 14.4.2021). Unter der neuen Regierung sind die Spannungen zwischen den Bundesstaaten und der Regierung vorerst weitestgehend abgeflaut (ÖB 11.2022, S. 3; vgl. BMLV 9.2.2023). Im Dezember 2022 arbeitete der Präsident von Puntland, Said Abdullahi Deni, aber einer Quelle zufolge bereits an einer Front gegen Präsident Hassan Sheikh. Dieser sollen die Präsidenten von Galmudug und dem SWS angehören (KM 8.12.2022; vgl. SG 12.12.2022), möglicherweise auch jener von Jubaland (SG 12.12.2022).Unter der Regierung von Präsident Farmaajo waren die Beziehungen zwischen Bundesregierung und einigen Bundesstaaten angespannt. Dabei ging es um Fragen der Machtteilung, um Ressourcen, Territorien und die Kontrolle bewaffneter Kräfte (SPC 9.2.2022). Präsident Farmaajo hatte versucht, die Macht wieder zu zentralisieren (TNYT 14.4.2021). Unter der neuen Regierung sind die Spannungen zwischen den Bundesstaaten und der Regierung vorerst weitestgehend abgeflaut (ÖB 11.2022, S. 3; vergleiche BMLV 9.2.2023). Im Dezember 2022 arbeitete der Präsident von Puntland, Said Abdullahi Deni, aber einer Quelle zufolge bereits an einer Front gegen Präsident Hassan Sheikh. Dieser sollen die Präsidenten von Galmudug und dem SWS angehören (KM 8.12.2022; vergleiche SG 12.12.2022), möglicherweise auch jener von Jubaland (SG 12.12.2022). 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Bei der Präsidentenwahl im Jahr 2019 hat die damalige Bundesregierung versucht, Madobe durch einen loyalen Präsidenten abzulösen (HIPS 8.2.2022, S. 22; vgl. Bryden 8.11.2021). Dieser Versuch scheiterte und Ahmed Madobe wurde - bei einer umstrittenen Wahl - als Präsident bestätigt (HIPS 8.2.2022, S. 22). Er konnte u. a. mit Unterstützung des kenianischen AMISOM-Kontingents seine Position verteidigen (Bryden 8.11.2021). Die Bundesregierung hat daraufhin versucht, Madobe als Präsidenten zu delegitimieren; sie hat seine Präsidentschaft erst im Juni 2020 anerkannt (HIPS 8.2.2022, S. 22). Angesichts des Konflikts mit der damaligen Bundesregierung hatte Präsident Madobe versucht, sich mit seinen politischen Rivalen in Jubaland zu versöhnen (HIPS 2021, S. 13). Im August 2022 hat das Parlament in Kismayo die Verfassung von Jubaland geändert und das eigene sowie das Mandat von Präsident Madobe um zwei Jahre bis August 2024 verlängert (UNSC 1.9.2022, Abs. 11; vgl. RD 22.8.2022). Dies wurde von der Opposition kritisiert (UNSC 1.9.2022, Abs. 11). Auch wenn Jubaland offiziell der Bundesregierung untersteht, stellt der Bundesstaat in der Realität ein weitgehend unabhängiges Gebilde dar, das von einer signifikanten Präsenz kenianischer Truppen gestützt wird (GITOC 8.12.2022).Jubaland wurde im Jahr 2013 gebildet, damals wurde auch Ahmed Mohamed Islam 'Madobe' zum Präsidenten gewählt (HIPS 2021, S. 12). Bei der Präsidentenwahl im Jahr 2019 hat die damalige Bundesregierung versucht, Madobe durch einen loyalen Präsidenten abzulösen (HIPS 8.2.2022, S. 22; vergleiche Bryden 8.11.2021). Dieser Versuch scheiterte und Ahmed Madobe wurde - bei einer umstrittenen Wahl - als Präsident bestätigt (HIPS 8.2.2022, S. 22). Er konnte u. a. mit Unterstützung des kenianischen AMISOM-Kontingents seine Position verteidigen (Bryden 8.11.2021). Die Bundesregierung hat daraufhin versucht, Madobe als Präsidenten zu delegitimieren; sie hat seine Präsidentschaft erst im Juni 2020 anerkannt (HIPS 8.2.2022, S. 22). Angesichts des Konflikts mit der damaligen Bundesregierung hatte Präsident Madobe versucht, sich mit seinen politischen Rivalen in Jubaland zu versöhnen (HIPS 2021, S. 13). Im August 2022 hat das Parlament in Kismayo die Verfassung von Jubaland geändert und das eigene sowie das Mandat von Präsident Madobe um zwei Jahre bis August 2024 verlängert (UNSC 1.9.2022, Absatz 11,; vergleiche RD 22.8.2022). Dies wurde von der Opposition kritisiert (UNSC 1.9.2022, Absatz 11,). Auch wenn Jubaland offiziell der Bundesregierung untersteht, stellt der Bundesstaat in der Realität ein weitgehend unabhängiges Gebilde dar, das von einer signifikanten Präsenz kenianischer Truppen gestützt wird (GITOC 8.12.2022). Die vormalige Bundesregierung hat sich mit militärischer Macht der Region Gedo bemächtigt (HIPS 8.2.2022, S. 22). Seit dem Wahlsieg von Hassan Sheikh Mohamud hat sich die Lage in Gedo nachhaltig beruhigt. Eine endgültige Klärung zwischen Jubaland und der Bundesregierung steht allerdings noch aus. Die abtrünnigen Milizen des ehemaligen Jubaland-Ministers Abdirashid Janan, der sich im Zuge der Auseinandersetzungen in Gedo 2021 den Bundestruppen ergeben hatte, wurden an die Bundesarmee angegliedert und stellen zumindest vorläufig kein Problem dar. Der aktuelle Fokus der Regierung von Jubaland liegt wie jener der Bundesregierung auf der Bekämpfung von al Shabaab (BMLV 9.2.2023). In Kismayo hat sich die Verwaltung durch Jubaland gefestigt und diese funktioniert. Dies gilt auch für die Kooperation mit anderen Clans und deren Beteiligung an Regierungsaufgaben (BMLV 9.2.2023). Kenia hat enge Beziehungen zur Regierung von Jubaland aufgebaut und kooperiert mit den dortigen Sicherheitskräften (BS 2022, S. 41; vgl. ACCORD 31.5.2021, S. 31). Dies ist mit ein Grund für die in Kismayo gegebene, relative Stabilität (ACCORD 31.5.2021, S. 31).In Kismayo hat sich die Verwaltung durch Jubaland gefestigt und diese funktioniert. Dies gilt auch für die Kooperation mit anderen Clans und deren Beteiligung an Regierungsaufgaben (BMLV 9.2.2023). Kenia hat enge Beziehungen zur Regierung von Jubaland aufgebaut und kooperiert mit den dortigen Sicherheitskräften (BS 2022, S. 41; vergleiche ACCORD 31.5.2021, S. 31). Dies ist mit ein Grund für die in Kismayo gegebene, relative Stabilität (ACCORD 31.5.2021, S. 31). Quellen: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation / Höhne, Markus / Bakonyi, Jutta (31.5.2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rückkehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI-Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am 5. Mai 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052555/20210531_COI-Webinar+Somalia_ACCORD_Mai+2021.pdf, Zugriff 17.5.2022 BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (9.2.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail Bryden, Matt / The Elephant (8.11.2021): Fake Fight: The Quiet Jihadist Takeover of Somalia, https://www.theelephant.info/long-reads/2021/11/08/fake-fight-the-quiet-jihadist-takeover-of-somalia/#.YYjpCzdaMR4.twitter, Zugriff 25.5.2022 BS - Bertelsmann Stiftung
(2022): BTI 2022 - Somalia Country Report, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_SOM.pdf, Zugriff 15.3.2022 GITOC - Global Initiative Against Transnational Organized Crime / Jay Bahadur (8.12.2022): Terror and Taxes. Inside al-Shabaab’s revenue-collection machine, https://globalinitiative.net/wp-content/uploads/2022/12/AS-protection-economies.-WEB.pdf, Zugriff 14.12.2022 HIPS - The Heritage Institute for Policy Studies (8.2.2022): State of Somalia Report 2021, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2021-English-version.pdf, Zugriff 21.2.2022 HIPS - The Heritage Institute for Policy Studies
(2021): State of Somalia Report 2020, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2020-Final-2.pdf, Zugriff 23.6.2022 RD - Radio Dalsan (22.8.2022): Jubaland parliament extends President Madobe’s term by one year, https://en.radiodalsan.com/76666/2022/08/jubaland-parliament-extends-president-madobes-term-by-one-year/, Zugriff 25.8.2022 UNSC - UN Security Council (1.9.2022): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2022/665], https://www.ecoi.net/en/file/local/2078696/N2257941.pdf, Zugriff 24.11.2022 Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Letzte Änderung: 15.03.2023 Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2023). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, wird die Lage über die Kontrolle geringer Teilgebiete von Puntland von al Shabaab beeinflusst - und in noch geringeren Teilen vom Islamischen Staat in Somalia - während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat. In Süd-/Zentralsomalia ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 9.2.2023). PGN 23.1.2023 Quellen: ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project
(2023): Curated Data - Africa (6 January 2022), https://acleddata.com/curated-data-files/, Zugriff 16.1.2023 BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (9.2.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail PGN - Political Geography Now (23.1.2023): Special Preview: Somalia Control Map – Full Report Forthcoming, mit Zugriffsberechtigung verfügbar auf: https://controlmaps.polgeonow.com/2023/01/al-shabaab-controlled-territory-2023-map-somalia/, Zugriff 25.1.2023 Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung: 15.03.2023 Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNSC 1.9.2022, Abs 15; vgl. BS 2022, S. 38), mit durchschnittlich 227 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat (Zeitraum Mai-Juli 2022). Die meisten Vorfälle gingen auf das Konto von al Shabaab. Die Angriffe der Gruppe richten sich in erster Linie gegen somalische Sicherheitskräfte und ATMIS. Dabei werden Angriffe vorwiegend mit improvisierten Sprengsätzen und sogenannten hit-and-run-Angriffen durchgeführt. Am meisten betroffen von Aktivitäten der al Shabaab waren zuletzt Mogadischu, Lower Shabelle und Bay (UNSC 1.9.2022, Abs. 15) und im Zusammenhang mit der Offensive auch Middle Shabelle, Mudug, Galgaduud und Hiiraan (BMLV 9.2.2023). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB 11.2022, S. 2), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 28.6.2022, S. 5/9). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖB 11.2022, S. 2).Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNSC 1.9.2022, Absatz 15,; vergleiche BS 2022, S. 38), mit durchschnittlich 227 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat (Zeitraum Mai-Juli 2022). Die meisten Vorfälle gingen auf das Konto von al Shabaab. Die Angriffe der Gruppe richten sich in erster Linie gegen somalische Sicherheitskräfte und ATMIS. Dabei werden Angriffe vorwiegend mit improvisierten Sprengsätzen und sogenannten hit-and-run-Angriffen durchgeführt. Am meisten betroffen von Aktivitäten der al Shabaab waren zuletzt Mogadischu, Lower Shabelle und Bay (UNSC 1.9.2022, Absatz 15,) und im Zusammenhang mit der Offensive auch Middle Shabelle, Mudug, Galgaduud und Hiiraan (BMLV 9.2.2023). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB 11.2022, S. 2), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 28.6.2022, S. 5/9). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖB 11.2022, S. 2). Die Afrikanische Union (AU) hat angekündigt, die Reduzierung der Truppenstärke von ATMIS zu verschieben. Diese Entscheidung deutet auf Lücken im Aufbau der somalischen Sicherheitskräfte hin. Geplant war eine Reduzierung um 2.000 Mann im Dezember 2022 und ein vollständiger Abzug bis Ende 2024. Die Truppenreduktion wurde nun von der AU auf Juni 2023 verschoben – auf Antrag Somalias (GO 24.11.2022; vgl. TEA 29.11.2022). Die nächsten Schritte zur Truppenreduktion sollen aber eingehalten werden, am Ziel, im Dezember 2024 die letzten Teile von ATMIS abzuziehen, wird festgehalten (BMLV 9.2.2023).Die Afrikanische Union (AU) hat angekündigt, die Reduzierung der Truppenstärke von ATMIS zu verschieben. Diese Entscheidung deutet auf Lücken im Aufbau der somalischen Sicherheitskräfte hin. Geplant war eine Reduzierung um 2.000 Mann im Dezember 2022 und ein vollständiger Abzug bis Ende 2024. Die Truppenreduktion wurde nun von der AU auf Juni 2023 verschoben – auf Antrag Somalias (GO 24.11.2022; vergleiche TEA 29.11.2022). Die nächsten Schritte zur Truppenreduktion sollen aber eingehalten werden, am Ziel, im Dezember 2024 die letzten Teile von ATMIS abzuziehen, wird festgehalten (BMLV 9.2.2023). ATMIS hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete (BS 2022, S. 6). Die somalische Regierung und ATMIS können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 17.5.2022). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS - aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 9.2.2023; vgl. BS 2022, S. 11/13; HIPS 4.2021, S. 16). Wenn ATMIS abzieht, würde Mogadischu