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{'item': 'W166 2272483-1'}

Obsah (8)Art. 133§ 45§§ 21§ 24§ 27§ 30§§ 32§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2024 GeschäftszahlW166 2272483-1 Spruch, W166 2272483-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 12.01.2022 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz. Begründet wurde der Antrag damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund der dritten Covid-19-Impfung am 14.12.2021 mit dem Impfstoff Spikevax von Moderna die Beschwerden Atemnot, häufige Kopfschmerzen und anhaltende Gliederschmerzen erlitten habe. Die ersten Symptome seien vier Stunden nach der Impfung aufgetreten und er sei vom 17.12.2021 bis 09.01.2022 im Krankenstand gewesen. Nach Einholung diverser medizinischer Unterlagen wurde seitens der belangte Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Anästhesie und Intensivmedizin/Allgemeinmedizin vom 21.02.2023 - basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers - eingeholt, in welchem Nachfolgendes ausgeführt wurde: „(…) Das Gutachten basiert auf: Dem Akt des Sozialministeriumservice Beigebrachte medizinische Befunde Der eigenen fachärztlichen Untersuchung vom 21 Februar 2023 von 8:49 bis 9:30 in meiner Ordination Wissenschaftlichen Studien Der Antragsteller macht folgende Gesundheitsschädigung als Folge der am 14.12.2021 vorgenommenen Covid-19- Teilimpfung mit Spikevax@(Moderna) geltend: Atemnot, Kopfschmerzen, Gliederschmerzen BESCHWERDEN VOM ANTRAGSTELLER ANGEGEBEN. ABL. 2-RS

  1. Kopfschmerzen, Fieber, Schüttelfrost nach jeder Impfung heftiger.
  2. Nach der
  3. Impfung (Spikevax@(Moderna)) am 14.12.2021 zusätzlich Kurzatmigkeit. DAUER DER BESCHWERDEN bis dato DAUER DES KRANKENSTANDES 17.12.2021 bis 9.1.2022 IMPFUNG GEGEN DAS CORONA-VIRUS SARS-COV-2, ABL ABC 1 7 27.03.2021 1.Teilimpfung Spikevax@(Moderna) 01.05.2021 2.Teilimpfung Spikevax@(Moderna) 14.12.2021 3.Teilimpfung Spikevax@(Moderna) ANAMNESE ZUM SPEZIFISCHEN ERKRANKUNGSBILD Aus den Unterlagen: 07.03.2022 Dr. XXXX . FA Lungenheilkunde, Abl. 1507.03.2022 Dr. römisch 40 . FA Lungenheilkunde, Abl. 15 FEVI%1 123% vom Sollwert 20.01.2022- 21.01.2022 LK XXXX . Innere Medizin, Abl. 4720.01.2022- 21.01.2022 LK römisch 40 . Innere Medizin, Abl. 47 St.p. viralem Infekt Dyspnoe, Reizhusten Seit der
  4. Impfung mit Moderna vermehrt Dyspnoe, rez. auch Ganzkörperschmerz, Hitzegefühl. Lt. Pat. eingeschränkte LUFU (Anmerkung: nicht beiliegend) Extreme Müdigkeit, allgemeines Schwächegefühl, vor allem Hustenreiz bei tiefer Inspiration Status: Pulmo: frei Labor: keine Entzündungszeichen, D-Dimer minimal erhöht; unauffälliges Troponin, BNP Kein HW auf Myokarditis Thorax-CT: kein HW auf PE Dateiauszug LK XXXX , ABI. 21Dateiauszug LK römisch 40 , ABI. 21 20.01.2022 Dyspnoe rez. Belastungsdyspnoe-DD Myokarditis BERUFLICHE AUSBILDUNG UND TÄTIGKEIT: Der Antragsteller ist als Polizist tätig und hat zusätzlich eine Nebenerwerbs Landwirtschaft. Er lebt gemeinsam mit der Gattin und einer Tochter im gemeinsamen Haushalt. An Freizeitaktivitäten ist neben der Nebenerwerbs Landwirtschaft auch regelmäßiges ausgiebiges Spazierengehen vor dem Ereignis üblich gewesen. AKTUELLE BESCHWERDEN Der Antragsteller ist weiterhin nicht belastbar. Bei auch geringer Anstrengung kommt es zu Atemnot. Zusätzlich hat einen brennenden Schmerz der vom rechten Arm über beide Schultern und den gesamten Brustkorb bei Belastung. IMPFREAKTION 27.03.2021
  5. Teilimpfung Spikevax@(Moderna) am linken Oberarm Der Antragsteller verspürte sehr starke lokale Schmerzen im Oberarm die drei Tage anhielten. Zusätzlich hatte er über zwei Tage Fieber und Schüttelfrost. Starke Gliederschmerzen hielten eine Woche lang an. 01.05.2021
  6. Teilimpfung Spikevax@(Moderna) am linken Oberarm Der Antragsteller verspürte noch stärkere lokale Schmerzen im Oberarm die über vier Tage anhielten. Zusätzlich hatte er drei Tage Fieber und Schüttelfrost. Starke Gliederschmerzen und sehr starke Kopfschmerzen hielten eine Woche lang an. Diese konnten mit Adolomed gemildert werden. 14.12.2021
  7. Teilimpfung Spikevax@(Moderna) am rechten Oberarm Bei der dritten Teilimpfung hat der Antragsteller seine Bedenken bezüglich der Nebenwirkungen angebracht. Es wurde keine Alternativtherapie dem Antragsteller möglich gemacht („es hat keinen interessiert"). Nach der Injektion hatte der Patient nach sehr kurzer Zeit bereits Schmerzen in Richtung des gesamten Oberkörpers. Diese hielten einige Tage an. Nach zwei Tagen kontaktierte der Patient selbstständig zu Lungenfacharzt, der ihm Antibiotika und eine lokale Therapie (Spray-Name nicht bekannt) verabreichte. Diese Therapie hat eine Besserung gebracht. Der Druck über der Brust hat über Wochen angehalten. Er konnte nicht mehr spazieren gehen. Er hat nicht mehr geschafft mehr als 1,5 km zu gehen. Dieser Zustand hielt über Monate an. Nachdem der Antragsteller vorstellig wurde und diese Beschwerden geschildert hatte, wurde laut seiner Aussage Panikattacken vermutet. Diese sind weder in den Befunden noch in einer Abklärung (diese hat laut Antragsteller auch nie stattgefunden) belegt. Ebenso wäre Long COVID im Raum gestanden. Auch dieses wurde von Antragsteller nicht weiter verfolgt. VASKULÄRE RISIKOFAKTOREN Rauchen: negativ Diabetes Mellitus: negativ Arterieller Hypertonus: negativ Adipositas: negativ ANAMNESE: FRÜHERE ERKRANKUNGEN UND OPERATIONEN Coronaerkrankung: der Patient war in der Zeit März und April 2022 an Corona erkrankt. Es gab keine zusätzlichen Symptome. Allergie auf Biene, Gräser, Hunde und Katzen Haare Nikotin, Alkohol und Drogen negiert TE, Wirbelsäulen Operation L 4/5, Knieoperation gut vertragen keine Infektionskrankheiten keine Blutungsneigung Asthma bronchiale im Zusammenhang mit der Allergie alle weiteren chronischen Krankheiten werden negiert MEDIKAMENTE Zum Zeitpunkt der Impfung Keine Medikamente Zur Behandlung der Symptome Antibiotika und Spray Derzeit Keine Medikamente PHYSIKALISCHE UNTERSUCHUNG: kommt mit der Gattin, An- und Auskleiden selbstständig möglich RR 151/109 HF: 98; Größe 178 cm, Gewicht 82 kg, AZ gut, EZ gut KOPF: Augen: Visus klar, Gehör: intakt; Geruch- und Geschmacksinn o.B.; Halsorgane: Venen nicht gestaut THORAX: symmetrisch, Lunge: Vesikuläratmen beidseits, keine Nebengeräusche, Herzaktion rhythmisch, rein, normocard, leise ABDOMEN: Unter Thoraxniveau, Bauchdecken: weich, ohne Druckschmerz, NL frei, DG mittellaut WIRBELSÄULE: nicht klopfdolent, nicht druckdolent, frei beweglich beidseits Muskulatur weich, OBERE EXTREMITÄT: freie Beweglichkeit in allen Gelenken, Sensibilität nicht eingeschränkt, Haut unauffällig UNTERE EXTREMITÄT: freie Beweglichkeit in allen Gelenken, Sensibilität nicht eingeschränkt, grob neurologisch unauffällig, Haut unauffällig GANGBILD: flüssig, frei, raumgreifend STIMMUNG: Orientiert, bewusstseinsklar, Gedankenductus zusammenhängend, Gedächtnis, Auffassung und Aufmerksamkeit gut, Sprache unauffällig, Antrieb gut, Stimmung ausgeglichen ZU DEN FRAGESTELLUNGEN DES MINISTERIUMS KANN DAHER WIE FOLGT STELLUNG GENOMMEN WERDEN: 1) Welchem Krankheitsbild bzw. welcher Gesundheitsbeeinträchtigung entspricht die geltend gemachte Gesundheitsschädigung? Atemnot Kopfschmerzen Gliederschmerzen 2) Ergeben sich daraus maßgebliche Funktionsbeeinträchtigungen? Der Antragsteller beschreibt die Dauer der Symptome Kopf und Gliederschmerzen mit einer Woche. Diese haben sich auch zusätzlich auf die Medikation eines Schmerzmittels verbessert. Nach einer antibiotischen und lokalen Therapie durch den Lungenfacharzt waren auch die initialen Symptome deutlich verbessert. Die berichteten anhaltenden Einschränkungen sind nicht durch Befunde belegbar. Die vom Patienten anamnestisch angegebene schlechte Lungenfunktion (siehe Befund des Landesklinikum XXXX ) ist in der beiliegenden Lungenfunktion zwei Monate später nicht nachweisbar. Hier ist sogar eine überdurchschnittlich gute Lungenfunktion dokumentiert.Die berichteten anhaltenden Einschränkungen sind nicht durch Befunde belegbar. Die vom Patienten anamnestisch angegebene schlechte Lungenfunktion (siehe Befund des Landesklinikum römisch 40 ) ist in der beiliegenden Lungenfunktion zwei Monate später nicht nachweisbar. Hier ist sogar eine überdurchschnittlich gute Lungenfunktion dokumentiert. 3) Sind die Symptome als Impfreaktion oder Impfkomplikation in der Literatur bekannt? Die Symptome Kopfschmerzen und Gliederschmerzen sind bekannt.123 Diese treten vermehrt nach der
  8. mRNA Impfung auf, Moderna mehr als Biontech Pfizer. 2 die Intensität der Beschwerden steigt mit zunehmender Anzahl der verabreichten Dosen genauso wie nach einer Infektion.4 in einer Studie aus Saudi-Arabien beschreiben 69 % der untersuchten Personen Kopfschmerzen, in einer indonesischen Studie 53 %.5 Allerdings haben diese nur bei 7 % über eine Woche angehalten.4 Bei späterem Beginn wird das spezielle PolyethylenGlycol von Moderna verdächtigt.5 Auch ist in diesen Studien wie im vorliegenden Fall eine Besserung auf eine Schmerzmedikation erfolgreich gewesen. Atemnot kann ein Symptom einer Myocarditis sein. Die Symptome sind vorherrschend starker Brustschmerz, Troponin Erhöhung, EKG Veränderungen 6, Erschöpfung und Atemnot. 7 - 13 Im MRT zeigen sich Zeichen einer Myokarditis (diffuses Ödem in T2 mapping Sequenzen).14,15 4) Welche ärztlichen Befunde sprechen für einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung? Es liegen keine ärztlichen Befunde vor, die einer Gesundheitsschädigung aufgrund der Impfung dokumentieren. Die anamnestischen Angaben des Patienten entsprechen der Studienlage. Ein behandelbares Korrelat wurde in den wenigen vorliegenden Befunden nicht identifiziert. Zwei weitere Ansätze einer Klärung wurden vom Patienten nicht weiter verfolgt (psychisch und chronic fatigue) 5) Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Pro-Schlussfolgerung? Es sind keine Pro-Schlussfolgerungen vorliegend. , , 6) Welche ärztlichen Befunde sprechen gegen einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung ? 07.03.2022 Dr. XXXX , FA Lungenheilkunde, Abl. 1507.03.2022 Dr. römisch 40 , FA Lungenheilkunde, Abl. 15 Lufu: FEVI%1 123% vom Sollwert 20.01.2022- 21.01.2022 LK XXXX , Innere Medizin, Abl. 4720.01.2022- 21.01.2022 LK römisch 40 , Innere Medizin, Abl. 47 St.p. viralem Infekt Dyspnoe, Reizhusten Seit der
  9. Impfung mit Moderna vermehrt Dyspnoe, rez. auch Ganzkörperschmerz, Hitzegefühl. Lt. Pat. eingeschränkte LUFU (Anmerkung: nicht beiliegend) Extreme Müdigkeit, allgemeines Schwächegefühl, vor allem Hustenreiz bei tiefer Inspiration Status: Pulmo: frei Labor: keine Entzündungszeichen, D-Dimer minimal erhöht; unauffälliges Troponin, BNP Kein HW auf Myokarditis Thorax-CT: kein HW auf PE Dateiauszug LK XXXX , ABI. 21Dateiauszug LK römisch 40 , ABI. 21 20.01.2022 Dyspnoe rez. Belastungsdyspnoe-DD Myokarditis 7) Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Contra-Schlussfolgerung? Hohe Gewichtung 8) Spricht im Sinne der gesamtheitlichen Sicht erheblich mehr für oder erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang? Es spricht im Sinne der gesamtheitlichen Sicht erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang der Atemnot mit der Impfung. Die Kopf- und Gliederschmerzen stehen in ursächlichen Zusammenhang mit der Impfung. 9) Ist daher aus ärztlicher Sicht ein bzw. kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen? Es ist daher aus ärztlicher Sicht ein wahrscheinlicher Zusammenhang der Kopf und Gliederschmerzen und kein wahrscheinlicher Zusammenhang der Atemnot mit der Impfung anzunehmen. 10) Insbesondere sind folgende Kriterien zu prüfen: a. Besteht ein klarer zeitlicher Zusammenhang? Es besteht ein zeitlicher Zusammenhang mit dem Auftreten der Symptome nach jeder Impfung. Insbesondere nach der dritten Impfung berichtet der Antragsteller von einem Ereignis, das nahelegt, dass eine weitere Verschlechterung von ihm erwartet wurde. Im Rahmen der Abklärung wurde auch diese psychische Komponente vom Krankenhaus angesprochen. Der Antragsteller hat aber eine diesbezügliche Abklärung bzw. Ausschluss nicht durchgeführt. b. Entspricht die Symptomatik im Wesentlichen, wenn auch in abgeschwächter Form, dem Bild einer Komplikation nach einer Infektion? Die Symptomatik der Atemnot entspricht dem Bild einer Komplikation nach einer Infektion mit dem Corona Virus. c. Gibt es eine andere (wahrscheinlicher) Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie? Die Kopf und Gliederschmerzen sind auch Symptome einer grippalen Erkrankung. Diese lag zu dem Zeitpunkt nicht vor. Die Atemnot konnte in den Befunden des Landesklinikum XXXX nicht verifiziert werden. Anamnestisch gibt der Patient beim Lungenfacharzt eine Therapie mit einem Antibiotikum und eine lokale Therapie erhalten zu haben an. Diese führte zu einer Besserung. Hier ist für diese initiale Phase eine infektiöse Erkrankung des Atemsystems anzunehmen.Die Atemnot konnte in den Befunden des Landesklinikum römisch 40 nicht verifiziert werden. Anamnestisch gibt der Patient beim Lungenfacharzt eine Therapie mit einem Antibiotikum und eine lokale Therapie erhalten zu haben an. Diese führte zu einer Besserung. Hier ist für diese initiale Phase eine infektiöse Erkrankung des Atemsystems anzunehmen. Die später auftretenden Beschwerden mit den brennenden Schmerzen im Bereich des Oberkörpers sowie der immer wieder auftretenden Atemnot sind mit verschiedenen Störungen vereinbar. Diese wurden aber nicht weiterverfolgt (eine Hyperventilation bei einer Stresssituation kann diese Symptome vorgeben-eine Abklärung von Panikattacken wurde angeraten, aber nicht durchgeführt) Die vom Antragsteller geschilderten Leistungsminderungen sind auch schon aus der Zeit vor Corona als chronic fatigue syndrom bekannt. Für ein Anerkennen dieser Symptomgruppe ist aber eine konsequente Diagnostik mit Abklärung von somatischen, psychischen und infektiologischen Differenzialdiagnosen unabdingbar. Diese Abklärungen liegen nicht vor. 11) Hat die Impfung eine zumindest über 3 Monate andauernde Gesundheitsschädigung verursacht? Die Kopf und Gliederschmerzen haben keine Gesundheitsschädigung über drei Monate verursacht. Die Atemnot ist im Lungenfunktionsbefund bereits im März nicht nachvollziehbar. Daher ist keine über drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung dokumentiertbar. Die vom Antragsteller angegebene Leistungsminderung hat über drei Monate angedauert. Aufgrund des Fehlens von medizinischen Befunden bzw. einer konsequenten Abklärung kann dies aus den Daten der Unterlagen nicht nachvollzogen werden. 12) Hat die Impfung zwar keine Dauerfolgen, aber eine schwere Körperverletzung nach§ 84 Abs. 1 StGB bewirkt?12) Hat die Impfung zwar keine Dauerfolgen, aber eine schwere Körperverletzung nach§ 84 Absatz eins, StGB bewirkt? Mit einer Arbeitsunfähigkeit von 23 Tagen ist die Voraussetzung für eine schwere Körperverletzung nach Paragraf 84 Abs. 1 StGB nicht erfüllt.Mit einer Arbeitsunfähigkeit von 23 Tagen ist die Voraussetzung für eine schwere Körperverletzung nach Paragraf 84 Absatz eins, StGB nicht erfüllt. REFERENZEN
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§ 45Abs.

3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer hat keine Stellungnahme abgegeben. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.04.2023 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer hat keine Stellungnahme abgegeben. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 02.05.2023 hat die belangte Behörde den Antrag auf Entschädigung gem. §§ 1b und 3 des Impfschadengesetzes abgewiesen. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 02.05.2023 hat die belangte Behörde den Antrag auf Entschädigung gem. Paragraphen eins b und 3 des Impfschadengesetzes abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, dass nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erwiesen sei, dass der Beschwerdeführer die angeschuldigte Impfung am 14.12.2021 erhalten habe und diese Covid-19-Impfung einer Impfung im Sinne des § 1b Impfschadengesetz entspreche. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen sei. Nach Einholung aller relevanter Unterlagen und basierend auf dem eingeholten fachärztlichen Gutachten vom 21.02.2023 stehe die geltend gemachte Gesundheitsschädigung Atemnot in keinem kausalen Zusammenhang mit der am 14.12.2021 erfolgten Covid-19 Impfung, da diese fachärztlich nicht verifiziert habe werden können. Die zudem geltend gemachten Gesundheitsschädigungen Kopf- und Gliederschmerzen seien als häufige Impfreaktionen bekannt, hätten aber keine über drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung verursacht. Somit habe die angeschuldigte Impfung weder Dauerfolgen noch eine schwere Körperverletzung verursacht. Begründend führte die Behörde aus, dass nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erwiesen sei, dass der Beschwerdeführer die angeschuldigte Impfung am 14.12.2021 erhalten habe und diese Covid-19-Impfung einer Impfung im Sinne des Paragraph eins b, Impfschadengesetz entspreche. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen sei. Nach Einholung aller relevanter Unterlagen und basierend auf dem eingeholten fachärztlichen Gutachten vom 21.02.2023 stehe die geltend gemachte Gesundheitsschädigung Atemnot in keinem kausalen Zusammenhang mit der am 14.12.2021 erfolgten Covid-19 Impfung, da diese fachärztlich nicht verifiziert habe werden können. Die zudem geltend gemachten Gesundheitsschädigungen Kopf- und Gliederschmerzen seien als häufige Impfreaktionen bekannt, hätten aber keine über drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung verursacht. Somit habe die angeschuldigte Impfung weder Dauerfolgen noch eine schwere Körperverletzung verursacht. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, das dem Bescheid der belangten Behörde zu Grunde gelegte ärztliche Gutachten sei von einem Facharzt für Anästhesie und Intensivmedizin sowie Arzt für Allgemeinmedizin erstellt worden, und sei dieser fachlich keineswegs kompetent lungenfachärztliche Befunde zu interpretieren. Die Beurteilung der Lungenfunktionstests und der Lungenleistungen durch den beigezogenen fachärztlichen Sachverständigen sei inkompetent und definitiv falsch. Der Gutachter gehe sogar soweit, von einer überdurchschnittlichen guten Lungenfunktion zu sprechen. Die mit der Beschwerde vorgelegten Lungenbefunde würden die Einschränkung von 50% auch noch eineinhalb Jahre nach der Impfung belegen. Mit der Beschwerde wurde der bereits vorgelegte Lungenfunktionstests vom 07.03.2022 sowie ein Lungenfunktionstest vom 17.12.2021 und vom 19.05.2023 vorgelegt. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 26.05.2023 vorgelegt. Mit Schreiben vom 16.06.2023 teilte der Beschwerdeführer mit, dass beim SMS, Landesstelle Oberösterreich ein Verfahren zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten laufe, dass über die Beeinträchtigung seiner Lungenfunktion entscheide aber noch nicht abgeschlossen sei. Er ersuche das Gericht daher mit einer Entscheidung zu warten, bis das diesbezügliche Ergebnis des SMS samt Gutachten vorliege. Der Beschwerdeführer übermittelte mit Schreiben vom 24.08.2023 das von der belangten Behörde im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten eingeholte lungenfachärztliche Gutachten vom 10.08.2023 und führte aus, dass dieses Gutachten eindeutig das im ho. Verfahren eingeholte fachärztliche Sachverständigengutachten vom 21.02.2023 widerlege und es zeige auch auf, wie inkompetent die damals vorgenommene Untersuchung durchgeführt worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Dem Beschwerdeführer wurde am 14.12.2021 die dritte Covid-19-Impfung mit dem Impfstoff Spikevax Moderna verabreicht. Der Beschwerdeführer stellte am 12.01.2022 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz. Die beim Beschwerdeführer nach der Impfung aufgetretene Impfreaktion in Form von Kopf- und Gliederschmerzen hielt etwa eine Woche an und ist dann wieder abgeklungen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Atemnot ist nicht kausal auf die angeschuldigte Impfung zurückzuführen. Es liegen aufgrund der angeschuldigten Impfung keine Gesundheitsschädigungen vor.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellung zur verabreichten zweiten Covid-19-Impfung ergeben sich aus der im Verwaltungsakt aufliegenden Kopie des Impfzertifikates (vgl. Abl. 17 Verwaltungsakt) und dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Feststellung zur verabreichten zweiten Covid-19-Impfung ergeben sich aus der im Verwaltungsakt aufliegenden Kopie des Impfzertifikates vergleiche Abl. 17 Verwaltungsakt) und dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Feststellung zur Antragstellung ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer vorgelegenen kausalen Beschwerden, der Dauer und dem Umstand, dass kein kausaler Zusammenhang zwischen der verabreichten angeschuldigten Impfung und der vorgebrachten Atemnot gegeben ist, stützen sich auf das von der belangten Behörde eingeholte fachärztliche Sachverständigengutachten eines Facharztes für Anästhesie und Intensivmedizin sowie Arzt für Allgemeinmedizin vom 21.02.2023, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und den im Verwaltungsakt einliegenden medizinischen Unteralgen. In dem Gutachten führt der fachärztliche Sachverständige aus, dass in Zusammenschau der vorliegenden Krankengeschichte sowie der persönlichen Untersuchung beim Beschwerdeführer Kopf- und Gliederschmerzen vorgelegen sind, welche wahrscheinlich auf die erfolgte Impfung zurückzuführen sind und daher im ursächlichen Zusammenhang mit der Impfung zu sehen sind. Die Symptome Kopf- und Gliederschmerzen sind in der Literatur auch als Impfreaktion bekannt und sie treten vermehrt nach der
  3. mRNA Impfung auf, bei Moderna häufiger als bei Biontech Pfizer. Kopf- und Gliederschmerzen können auch Symptome einer grippalen Erkrankung sein, welche allerdings zu diesem Zeitpunkt nicht vorlag. Die Dauer der Kopf- und Gliederschmerzen wurden vom Beschwerdeführer selbst mit einer Woche angegeben und hat er weiters vorgebracht, dass sich diese Beschwerden dabei mit Einnahme einer Schmerzmedikation gebessert hätten. Der fachärztliche Sachverständige führte dazu aus, dass auch den diesbezüglichen Studien zu entnehmen sei, dass sich – wie im vorliegenden Fall – die Symptome nach Einnahme einer Schmerzmedikation bessern würden. Die angeschuldigte Impfung hat weder Dauerfolgen noch eine schwere Körperverletzung verursacht. Der Beschwerdeführer hat dazu in der Beschwerde auch nichts mehr vorgebracht und ist diesen Ausführungen des fachärztlichen Sachverständigen auch nicht entgegengetreten. Zur vorgebrachten Atemnot hat der fachärztliche Sachverständige ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer berichtete Einschränkung nicht durch Befunde belegbar ist. Die vom Beschwerdeführer anlässlich einer zweitägigen Aufnahme in einem Landesklinikum anamnestisch angegebene schlechte Lungenfunktion - welche im ärztlichen Entlassungsbrief vom 28.01.2022 angeführt ist - ist in einem Lungenfunktionstest, welcher zwei Monate später erfolgte nicht nachweisbar. Hier ist sogar eine überdurchschnittlich gute Lungenfunktion dokumentiert. Im ärztlichen Entlassungsbrief wurde nach Durchführung eines Thorax-CT ein unauffälliger Status, insbesondere die Lunge frei, dokumentiert und als Diagnose ein Status post viraler Infekt mit Reizhusten und Dyspnoe angeführt. Eine Atemnot konnte in den Befunden des Landesklinikums nicht verifiziert werden. Der Beschwerdeführer selbst hat anlässlich der persönlichen Untersuchung beim fachärztlichen Sachverständigen angegeben, beim Lungenfacharzt eine Therapie mit einem Antibiotikum und eine lokale Therapie (Spray) erhalten zu haben, welche zu einer Besserung führten. Dazu führte der fachärztliche Sachverständige aus, dass für diese initiale Phase eine infektiöse Erkrankung des Atemsystems anzunehmen ist. Die Symptomatik einer Atemnot würde auch dem Bild einer Komplikation nach einer Infektion mit dem Corona Virus entsprechen. Die Symptome einer Atemnot könnten auch auf eine Myokarditis hinweisen. Diesbezüglich wurde jedoch im ärztlichen Entlassungsbrief vom 28.01.2022 ein unauffälliger Befund von kardialer Seite und kein Hinweis auf eine Myokarditis festgehalten. Anlässlich der persönlichen Untersuchung hat der Beschwerdeführer weiters vorgebracht, bei geringer Anstrengung komme es schon zu Atemnot und zusätzlich zu einem brennenden Schmerz, der vom rechten Arm über beide Schultern und den gesamten Brustkorb bei Belastung gehe. Es seien auch Panikattacken und Long Covid im Raum gestanden. Dies sei aber vom Beschwerdeführer nicht weiterverfolgt bzw. abgeklärt worden und es liegen auch diesbezüglich keine medizinischen Beweismittel vor. Dazu führte der fachärztliche Sachverständige in seinem Gutachten aus, dass Beschwerden mit brennenden Schmerzen im Bereich des Oberkörpers oder allenfalls auftretende Atemnot mit verschiedenen Symptomen vereinbar sein können. Eine Hyperventilation bei einer Stresssituation könnte diese Symptome vorgeben oder auch das Vorliegen von Panikattacken. Eine diesbezügliche Abklärung sei dem Beschwerdeführer angeraten aber vom ihm nicht weiterverfolgt worden. Der fachärztliche Sachverständige führte weiters aus, vom Beschwerdeführer geschilderte Leistungsminderungen seien beispielsweise schon aus der Corona Zeit als „chronic fatigue syndrom“ bekannt. Für ein Anerkennen dieser Symptomgruppe ist aber eine konsequente Diagnostik mit Abklärung von somatischen, psychischen und infektiologischen Differenzialdiagnosen unabdingbar. Diese Abklärungen liegen aber nicht vor. Daher kann auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Leistungsminderung habe über drei Monate gedauert, nicht nachvollzogen werden. Wie oben dargelegt fehlen eine diesbezügliche Abklärung sowie belegende medizinische Beweismittel. Zusammenfassend ist nach fachärztlicher Begutachtung festzuhalten, dass keine ärztlichen Befunde vorliegen, die eine aktuell vorliegende Gesundheitsschädigung aufgrund der angeschuldigten Impfung dokumentieren. In den wenigen vorliegenden medizinischen Befunden wurde kein behandelbares Korrelat identifiziert. Wie bereits oben dargelegt, konnte das Vorliegen einer kausalen Atemnot in den Befunden des Landesklinikums nicht verifiziert werden und ist eine Atemnot oder schlechte Lungenfunktion auch den vorgelegten Lungenfunktionstests nicht zu entnehmen. Im ärztlichen Entlassungsbericht ist ein Status post viraler Infekt mit Dyspnoe und Reizhusten diagnostiziert. Den Angaben des fachärztlichen Sachverständigen nach, entspricht die Symptomatik auch dem Bild einer Komplikation nach einer Infektion mit dem Corona Virus. Der vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde vorgelegte Lungenfunktionstests vom 07.03.2022 - welcher überdies aktueller ist als der Lungenfunktionstest vom 17.12.2021 -wurde im Verfahren bereits vorgelegt und vom fachärztlichen Sachverständigen, wie oben ausgeführt, gutachterlich beurteilt. Der Beschwerdeführer legte mit Schreiben vom 24.08.2023 ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Lungenheilkunde, welches im Zusammenhang mit einem Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der Begünstigten Behinderten erstellt wurde, vom 10.08.2023 vor und gab dazu an, diese würde eindeutig das fachärztliche Sachverständigengutachten vom 21.02.2023, welches dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegt, wiederlegen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Gutachten vom 10.08.2023 in einem Verfahren nach dem Behinderteneinstellungsgesetz nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung erstellt wurde, und diese Kriterien nicht ident sind mit den Kriterien die der Erstellung eines Gutachtens nach dem Impfschadengesetz zugrunde liegen. Es kann daher nicht als Gegengutachten herangezogen werden, da es auf Basis anderer Fragestellungen erstellt wurde. Sofern im Sachverständigengutachten vom 10.08.2023 auf den Lungenfunktionstest vom 19.05.2023 - welcher vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde vorgelegt wurde - Bezug genommen und dazu ausgeführt wird, dass sich darin eine reduzierte forcierte expiratorische Vitalkapazität, FEV1 nur mäßig reduziert, zeigt, ist festzuhalten, dass der fachärztliche Sachverständige in diesem Gutachten weiters ausführt, dass ein schriftlicher Befund dazu nicht vorliegt und der vorliegende Lungenfunktionstest klinisch dem Bild einer chronisch-obstruktiven Lungenerkrankung im Stadium II. entspricht. Es besteht ein Zustand nach chronischem Nikotinabusus. Auch aus dem Sachverständigengutachten vom 10.08.2023 ergibt sich keine kausale Atemnot bzw. keine kausale Gesundheitsschädigung aufgrund der angeschuldigten Impfung ergibt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Gutachten vom 10.08.2023 in einem Verfahren nach dem Behinderteneinstellungsgesetz nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung erstellt wurde, und diese Kriterien nicht ident sind mit den Kriterien die der Erstellung eines Gutachtens nach dem Impfschadengesetz zugrunde liegen. Es kann daher nicht als Gegengutachten herangezogen werden, da es auf Basis anderer Fragestellungen erstellt wurde. Sofern im Sachverständigengutachten vom 10.08.2023 auf den Lungenfunktionstest vom 19.05.2023 - welcher vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde vorgelegt wurde - Bezug genommen und dazu ausgeführt wird, dass sich darin eine reduzierte forcierte expiratorische Vitalkapazität, FEV1 nur mäßig reduziert, zeigt, ist festzuhalten, dass der fachärztliche Sachverständige in diesem Gutachten weiters ausführt, dass ein schriftlicher Befund dazu nicht vorliegt und der vorliegende Lungenfunktionstest klinisch dem Bild einer chronisch-obstruktiven Lungenerkrankung im Stadium römisch zwei. entspricht. Es besteht ein Zustand nach chronischem Nikotinabusus. Auch aus dem Sachverständigengutachten vom 10.08.2023 ergibt sich keine kausale Atemnot bzw. keine kausale Gesundheitsschädigung aufgrund der angeschuldigten Impfung ergibt. Basierend auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Anästhesie und Intensivmedizin und Arzt für Allgemeinmedizin vom 21.02.2023, welches seitens des Bundesverwaltungsgerichts als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei erachtet wird, liegt im Ergebnis aufgrund der angeschuldigten Impfung keine Gesundheitsschädigungen vor. Der Beschwerdeführer hat mit der Beschwerde keine neuen medizinischen Beweismittel vorgelegt, welche das eingeholte Sachverständigengutachten entkräften könnten. Das fachärztliche Sachverständigengutachten vom 21.02.2023, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
  4. Rechtliche Beurteilung: Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 3 Abs. 3 Impfschadengesetz iVm § 88a Abs. 1 HVG in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 3, Impfschadengesetz in Verbindung mit Paragraph 88 a, Absatz eins, HVG in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung. Zu Spruchpunkt A) Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Entschädigung von Impfschäden (Impfschadengesetz) lauten (auszugsweise): § 2.

(1)Als Entschädigung sind zu leisten:a) Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens:
  1. ärztliche Hilfe;
  2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln;
  3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen;
  4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse;
  5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichenParagraph 2,
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:,
  1. a)Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens:, 1. ärztliche Hilfe;, 2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln;, 3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen;, 4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse;, 5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
  2. b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;
  3. b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der Litera a, Ziffer eins bis 5;
  4. c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:
  5. c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, in der geltenden Fassung: 1. Beschädigtenrente

§§ 21und 23 bis 25 HVG.

Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung

§ 24Abs.

8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem

  1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;
  2. Pflegezulage

§ 27

HVG;d) im Falle des Todes des Impfgeschädigten infolge des Impfschadens Hinterbliebenenversorgung im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz:1. Sterbegeld

§ 30HVG;2.

Witwenrente

§§ 32bis 34, 36 und 37 Abs.

1 HVG;3. Waisenrente

§§ 32, 38 bis 41 HVG.1.

Beschädigtenrente

Paragraphen 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung

Paragraph 24, Absatz 8, HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema römisch eins, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem

  1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;,
  2. Pflegezulage

Paragraph 27, HVG;, d) im Falle des Todes des Impfgeschädigten infolge des Impfschadens Hinterbliebenenversorgung im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz:, 1. Sterbegeld

Paragraph 30, HVG;, 2. Witwenrente

Paragraphen 32 bis 34, 36 und 37 Absatz eins, HVG;, 3. Waisenrente

Paragraphen 32, 38 bis 41 HVG.

(2)Abweichend von den in Abs. 1 lit. c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist
(2)Abweichend von den in Absatz eins, Litera c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist
  1. a)Beschädigtenrente und Pflegezulage erst nach Vollendung des 15. Lebensjahres des Impfgeschädigten,
  2. b)für Impfgeschädigte vor Vollendung des 15. Lebensjahres an Stelle von Beschädigtenrente und Pflegezulage ein Pflegebeitrag in der Höhe von zwei Dritteln der sonst gebührenden Pflegezulage,
  3. c)für die Dauer einer zwei Monate überschreitenden Unterbringung in einer Krankenanstalt, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Anstalt, die mit der Gewährung der vollen Verpflegung verbunden ist, die Pflegezulage nicht und die Beschädigtenrente nur zu einem Viertel zu leisten. § 2a. Paragraph 2 a,
(1)Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.
(1)Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt worden ist.
(2)Die Entschädigung nach Abs. 1 ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(2)Die Entschädigung nach Absatz eins, ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(3)Eine über den im Abs. 2 genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nachweist.
(3)Eine über den im Absatz 2, genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nachweist.
(4)Eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen.
(4)Eine Entschädigung nach Absatz 2, oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen. § 3. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2013)Paragraph 3, Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2013,)
(2)Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 87a Abs. 1 bis 3, 87b, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden.
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die Paragraphen 2, 31 a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73 a, 82, 83 Absatz eins, 85, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, 86, 87, 87 a, Absatz eins bis 3, 87 b, 88, 88 a, 92 bis 94 a und 98 a Absatz 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden.
(4)Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat den für den Bereich des ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor auch für den Bereich dieses Bundesgesetzes durch Verordnung für verbindlich zu erklären. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. § 46b HVG ist sinngemäß anzuwenden. Die jährliche Anpassung ist auch hinsichtlich des im § 2a Abs. 2 genannten Betrages vorzunehmen.
(4)Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat den für den Bereich des ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor auch für den Bereich dieses Bundesgesetzes durch Verordnung für verbindlich zu erklären. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Paragraph 46 b, HVG ist sinngemäß anzuwenden. Die jährliche Anpassung ist auch hinsichtlich des im Paragraph 2 a, Absatz 2, genannten Betrages vorzunehmen. § 8a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Paragraph 8 a, Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die einschlägigen verwiesenen Bestimmungen des HVG, BGBl. Nr. 27/1964, der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung, lauten (auszugsweise):Die einschlägigen verwiesenen Bestimmungen des HVG, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung, lauten (auszugsweise): „§ 2.
(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.„§ 2.
(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (Paragraphen 27, 28,) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen.
(2)Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.“ Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen, BGBl. II Nr. 526/2006 idF BGBl. II Nr. 577/2020, lauten auszugsweise:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 526 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 577 aus 2020,, lauten auszugsweise: „§
  1. Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen„§
  2. Impfungen im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen
  3. COVID-19,
  4. …“ Dem Beschwerdeführer wurde am 14.12.2021 die dritte Covid-19-Impfung mit dem Impfstoff Spikevax von Moderna verabreicht. Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach, besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem "Kausalitätsnachweis", sondern schon im Falle der "Kausalitätswahrscheinlichkeit". Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität einer Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung ist jedenfalls dann auszugehen, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei Kriterien (entsprechende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind (vgl. u.a. VwGH 15.07.2011, Zl. 2008/11/0199, 06.03.2014, 2011/11/0024 und 2011/11/0112; 16.12.2013, 2013/11/0081 und 2011/11/0180; 23.05.2013, 2011/11/0114; 20.03.2012, 2009/11/0195, und 30.09.2011, 2011/11/0113, jeweils mwN).Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach, besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem "Kausalitätsnachweis", sondern schon im Falle der "Kausalitätswahrscheinlichkeit". Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität einer Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung ist jedenfalls dann auszugehen, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei Kriterien (entsprechende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind vergleiche u.a. VwGH 15.07.2011, Zl. 2008/11/0199, 06.03.2014, 2011/11/0024 und 2011/11/0112; 16.12.2013, 2013/11/0081 und 2011/11/0180; 23.05.2013, 2011/11/0114; 20.03.2012, 2009/11/0195, und 30.09.2011, 2011/11/0113, jeweils mwN). Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (VwGH vom 19.03.2014, Zl. 2013/09/0181 mit Hinweis E 18.1.1990, 89/09/0060). Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, hat der im Verfahren beigezogene fachärztliche Sachverständige aus dem Fachbereich der Anästhesie und Intensivmedizin sowie Allgemeinmedizin nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers sowie unter Berücksichtigung der im Akt aufliegenden medizinischen Unterlagen in seinem fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 21.02.2023 in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der angeschuldigten Impfung aktuell keine Gesundheitsschädigungen vorliegen. Die beim Beschwerdeführer nach der Impfung vorgelegenen Kopf- und Gliederschmerzen sind zwar in ursächlichem Zusammengang mit der angeschuldigten Impfung zu sehen und daher kausal, sie hielten aber nur eine Woche an und hat die angeschuldigte Impfung weder Dauerfolgen noch eine schwere Körperverletzung verursacht. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Atemnot konnte im Zusammenhang mit der angeschuldigten Impfung nicht verifiziert werden und ist nicht kausal auf die angeschuldigte Impfung zurückzuführen. Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, der beigezogene Sachverständige sei ein Facharzt für Anästhesie und Intensivmedizin und Arzt für Allgemeinmedizin und daher nicht kompetent zur Interpretation eines Lungenbefundes bzw. fachlich unzuständig, ist festzuhalten, dass ein Facharzt für Anästhesie und Intensivmedizin und Arzt für Allgemeinmedizin sehr wohl über die fachliche Kompetenz verfügt einen Lungenbefund/Lungenfunktionstest zu interpretieren, und überdies kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten Teilgebietes besteht, und es vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens ankommt. Betreffend die Zuziehung von Fachärzten sind die Behörden verpflichtet, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen, das Gesetz enthält aber keine Regelung aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Vielmehr kommt es auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, der beigezogene Sachverständige sei ein Facharzt für Anästhesie und Intensivmedizin und Arzt für Allgemeinmedizin und daher nicht kompetent zur Interpretation eines Lungenbefundes bzw. fachlich unzuständig, ist festzuhalten, dass ein Facharzt für Anästhesie und Intensivmedizin und Arzt für Allgemeinmedizin sehr wohl über die fachliche Kompetenz verfügt einen Lungenbefund/Lungenfunktionstest zu interpretieren, und überdies kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten Teilgebietes besteht, und es vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens ankommt. Betreffend die Zuziehung von Fachärzten sind die Behörden verpflichtet, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen, das Gesetz enthält aber keine Regelung aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Vielmehr kommt es auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an vergleiche VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Wie bereits oben dargelegt, wird das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Anästhesie und Intensivmedizin sowie Arzt für Allgemeinmedizin vom 21.02.2023, welches der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt wird, seitens des Bundesverwaltungsgerichts als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei erachtet. Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt aus dem Akteninhalt und es wurde ein fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen waren nicht geeignet die Ermittlungsergebnisse zu entkräften, und stehen dem Ergebnis der Beurteilung durch den Sachverständigen nicht entgegen. Nach Aktenstudium ergeben sich für das Gericht keine ergänzenden Fragen an den Beschwerdeführer bzw. den Sachverständigen. Der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt aus dem Akteninhalt und es wurde ein fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen waren nicht geeignet die Ermittlungsergebnisse zu entkräften, und stehen dem Ergebnis der Beurteilung durch den Sachverständigen nicht entgegen. Nach Aktenstudium ergeben sich für das Gericht keine ergänzenden Fragen an den Beschwerdeführer bzw. den Sachverständigen. Der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W166.2272483.1.00

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