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{'item': 'W167 2275384-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2024 GeschäftszahlW167 2275384-1 Spruch, W167 2275383-1/10E W167 2275384-1/9E W167 2275383-1/10E , W167 2275384-1/9E , IM NAMEN DER

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der BF stellte bei der zuständigen Niederlassungsbehörde einen Zweckänderungsantrag von bisher Studierender auf Rot-Weiß-Rot-Karte sonstige Schlüsselkraft.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag ab, da wiederholte Verstöße des Dienstnehmers gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) innerhalb des letzten Jahres vorlägen (§ 4 Abs 1 Z 3 AuslBG).
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag ab, da wiederholte Verstöße des Dienstnehmers gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) innerhalb des letzten Jahres vorlägen (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG).
  4. In der Beschwerde führte der vertretene BF im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 12b Z 1 i V m § 4 Abs 1 AuslBG erfüllt. Die Anmeldung bei der Mitbeteiligten sei durch die Buchhaltung versehentlich erfolgt, der BF habe dort nie gearbeitet.
  5. In der Beschwerde führte der vertretene BF im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Paragraph 12 b, Ziffer eins, i römisch fünf m Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG erfüllt. Die Anmeldung bei der Mitbeteiligten sei durch die Buchhaltung versehentlich erfolgt, der BF habe dort nie gearbeitet.
  6. Mit Beschwerdevorentscheidung wies die belangte Behörde die Beschwerde ab, da sie davon ausging, dass es sich bei der Angabe der BF nie bei der Mitbeteiligten gearbeitet zu haben um eine Schutzbehauptung handle.
  7. Der BF und die Mitbeteiligte stellten vertreten einen Vorlageantrag.
  8. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt und Stellungnahme vor.
  9. Am XXXX fand eine mündliche Verhandlung statt.
  10. Am römisch 40 fand eine mündliche Verhandlung statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: 1.
  12. Der BF hat am XXXX einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte sonstige Schlüsselkraft gestellt.1.
  13. Der BF hat am römisch 40 einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte sonstige Schlüsselkraft gestellt. 1.
  14. Der BF soll als Personalmanager mit einer Bruttoentlohnung ohne Zulage von EUR 3.500/Monat für 40 Stunden/Woche bei der Mitbeteiligten tätig werden. 1.
  15. Der BF hat von XXXX in Österreich als Arbeiter bei einem Unternehmen gearbeitet. Von XXXX war der BF für die Mitbeteiligte in Österreich tätig, diese Beschäftigung endete nach einvernehmlicher Lösung am XXXX . Für beide Tätigkeiten lag keine ausländerbeschäftigungsrechtliche Genehmigung vor.1.
  16. Der BF hat von römisch 40 in Österreich als Arbeiter bei einem Unternehmen gearbeitet. Von römisch 40 war der BF für die Mitbeteiligte in Österreich tätig, diese Beschäftigung endete nach einvernehmlicher Lösung am römisch 40 . Für beide Tätigkeiten lag keine ausländerbeschäftigungsrechtliche Genehmigung vor.
  17. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergaben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt und wurden in der mündlichen Verhandlung bestätigt bzw. ist es in der Verhandlung nicht gelungen diese zu relativieren. Zu 1.
  18. Dies ergibt sich aus dem Antrag im Verwaltungsakt. Zu 1.
  19. Die Positionsbezeichnung ergibt sich aus der Arbeitgebererklärung (Verwaltungsakt). In der genauen Beschreibung der Tätigkeit wird insbesondere auf IT-Fähigkeiten des BF abgestellt und es wird angegeben, dass die digitale Transformation des Unternehmens in alle Branchen übertragen werden soll. Zu 1.
  20. Die erste Tätigkeit des BF und die dafür fehlende Bewilligung wird nicht bestritten (im Schreiben der Mitbeteiligten vom XXXX sowie in der Beschwerde wird dies vielmehr bestätigt), die Tätigkeit ergibt sich auch aus der Abfrage des Hauptverbandes. Zu 1.
  21. Die erste Tätigkeit des BF und die dafür fehlende Bewilligung wird nicht bestritten (im Schreiben der Mitbeteiligten vom römisch 40 sowie in der Beschwerde wird dies vielmehr bestätigt), die Tätigkeit ergibt sich auch aus der Abfrage des Hauptverbandes. Die Tätigkeit des BF bei der Mitbeteiligten wird vom BF und der Mitbeteiligten bestritten. Vor dem Hintergrund des Schriftverkehrs des Vertreters der Mitbeteiligten und dessen Angaben in der Verhandlung sowie dem persönlichen Eindruck, geht der Senat davon aus, dass das Arbeitsverhältnis im festgestellten Zeitraum entgegen den Schutzbehauptungen von BF und Mitbeteiligter bestanden hat. Mit Schreiben vom XXXX informierte die belangte Behörde die Mitbeteiligte darüber, dass im Zuge der Antragsprüfung festgestellt worden sei, dass die Mitbeteiligte den BF seit XXXX bei der Österreichischen Gesundheitskasse als Arbeiter angemeldet habe. Es wurde um schriftliche Bekanntgabe ersucht mit welcher arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung sowie um Zusendung der Abmeldung von der Österreichischen Gesundheitskasse. Im darauf folgenden Telefonat zwischen der belangten Behörde und dem Geschäftsführer der Mitbeteiligten vom XXXX ergibt sich, dass dem Geschäftsführer bekannt war, dass der BF über keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung verfügt und dass dieser umgehend eine Abmeldung veranlasst und die Abmeldebestätigung dem AMS übermittelt. Am selben Tag gab der Geschäftsführer per E-Mail bekannt, sie hätten nicht gewusst, dass der BF bei jeder Firma eine AMS Bewilligung brauche und dass auch die Buchhaltung sie nicht informiert habe. Es tue ihnen sehr leid, sie möchten den BF bei ihnen in der Firma erhalten. Mit E-Mail vom XXXX gab der Geschäftsführer bekannt: „[BF] ist gekündigt !hier die Unterlagen!“ und übermittelte eine Lohnzettel für den BF für den Zeitraum XXXX und eine Arbeitsbescheinigung für den BF in welchem als Beginn der Beschäftigung XXXX und als Ende der Beschäftigung/Ende des Entgeltanspruches XXXX angegeben ist, dass der BF als „Fahrer“ beschäftigt und arbeitslosenversichert war, dass das Dienstverhältnis durch Lösung in beiderseitigem Einverständnis beendet wurde, dass keine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt gezahlt wurde, weil es in Zeit konsumiert wurde und dass die Bezüge bis XXXX ausbezahlt wurden. Dem E-Mail vom XXXX ist der Schriftverkehr mit der Buchhaltung angeschlossen, wonach unter „Notizen“ aufscheint: „bitte dringend von ögk abmelden, der hat keine Arbeitsbewilligung!“. Den angeführten schriftlichen Unterlagen ist zu entnehmen, dass der BF für die Mitbeteiligte tätig war. Es ergeben sich keine Hinweise darauf, dass es sich um eine versehentliche Anmeldung des BF gehandelt haben könnte, obwohl dieser gar nicht für die Mitbeteiligte tätig war. Mit Schreiben vom römisch 40 informierte die belangte Behörde die Mitbeteiligte darüber, dass im Zuge der Antragsprüfung festgestellt worden sei, dass die Mitbeteiligte den BF seit römisch 40 bei der Österreichischen Gesundheitskasse als Arbeiter angemeldet habe. Es wurde um schriftliche Bekanntgabe ersucht mit welcher arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung sowie um Zusendung der Abmeldung von der Österreichischen Gesundheitskasse. Im darauf folgenden Telefonat zwischen der belangten Behörde und dem Geschäftsführer der Mitbeteiligten vom römisch 40 ergibt sich, dass dem Geschäftsführer bekannt war, dass der BF über keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung verfügt und dass dieser umgehend eine Abmeldung veranlasst und die Abmeldebestätigung dem AMS übermittelt. Am selben Tag gab der Geschäftsführer per E-Mail bekannt, sie hätten nicht gewusst, dass der BF bei jeder Firma eine AMS Bewilligung brauche und dass auch die Buchhaltung sie nicht informiert habe. Es tue ihnen sehr leid, sie möchten den BF bei ihnen in der Firma erhalten. Mit E-Mail vom römisch 40 gab der Geschäftsführer bekannt: „[BF] ist gekündigt !hier die Unterlagen!“ und übermittelte eine Lohnzettel für den BF für den Zeitraum römisch 40 und eine Arbeitsbescheinigung für den BF in welchem als Beginn der Beschäftigung römisch 40 und als Ende der Beschäftigung/Ende des Entgeltanspruches römisch 40 angegeben ist, dass der BF als „Fahrer“ beschäftigt und arbeitslosenversichert war, dass das Dienstverhältnis durch Lösung in beiderseitigem Einverständnis beendet wurde, dass keine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt gezahlt wurde, weil es in Zeit konsumiert wurde und dass die Bezüge bis römisch 40 ausbezahlt wurden. Dem E-Mail vom römisch 40 ist der Schriftverkehr mit der Buchhaltung angeschlossen, wonach unter „Notizen“ aufscheint: „bitte dringend von ögk abmelden, der hat keine Arbeitsbewilligung!“. Den angeführten schriftlichen Unterlagen ist zu entnehmen, dass der BF für die Mitbeteiligte tätig war. Es ergeben sich keine Hinweise darauf, dass es sich um eine versehentliche Anmeldung des BF gehandelt haben könnte, obwohl dieser gar nicht für die Mitbeteiligte tätig war. Erstmals in der Beschwerde wird vorgebracht, dass der BF seitens der Buchhaltung der Mitbeteiligten nur versehentlich angemeldet worden sei, dass der BF bei der Mitbeteiligten nie gearbeitet habe, was auch seitens der Mitbeteiligten bestätigt wird. Dabei handelt es sich aus der Sicht des Senats um eine reine Schutzbehauptung. Diese Angabe erfolgte trotz der regen Kommunikation der Mitbeteiligten mit der belangten Behörde erst im Rahmen der Beschwerde, in einem am XXXX übermittelten Schreiben der Mitbeteiligten vom XXXX sowie im Vorlageantrag. Erstmals in der Beschwerde wird vorgebracht, dass der BF seitens der Buchhaltung der Mitbeteiligten nur versehentlich angemeldet worden sei, dass der BF bei der Mitbeteiligten nie gearbeitet habe, was auch seitens der Mitbeteiligten bestätigt wird. Dabei handelt es sich aus der Sicht des Senats um eine reine Schutzbehauptung. Diese Angabe erfolgte trotz der regen Kommunikation der Mitbeteiligten mit der belangten Behörde erst im Rahmen der Beschwerde, in einem am römisch 40 übermittelten Schreiben der Mitbeteiligten vom römisch 40 sowie im Vorlageantrag. Soweit im Vorlageantrag auf die „offensichtlich schlechten Deutschkenntnisse“ des Vertreters der Mitbeteiligten Bezug genommen wird und auf die daraus resultierenden „Missverständnisse“, so wird festgehalten, dass auch die Befragung in der Verhandlung – unter Beiziehung einer Dolmetscherin – dem Senat den Eindruck vermittelt hat, dass es sich um keine irrtümliche Anmeldung des BF gehandelt hat und dass dieser für die Mitbeteiligte tätig war. Über Nachfrage gab der Vertreter der Mitbeteiligten an, dass er die Unterlagen an die externe Buchhaltung weitergeleitet habe, aber nicht gesagt habe, dass der BF anzumelden sei (Verhandlung S. 5). Für den Senat ist nicht nachvollziehbar, wieso Unterlagen einer Person von der Mitbeteiligten an die Buchhaltung übermittelt werden, wenn keine Anmeldung beabsichtigt ist. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Vertreter der Mitbeteiligten über Nachfrage angab, dass er die Unterlagen der Buchhaltung schicke, wenn er bei einem Bewerber das Gefühl habe, dass er ihn in Zukunft benötige (Verhandlung S. 6). Sollte dies der Fall sein, wäre davon auszugehen, dass ein genaues Procedere mit der Buchhaltung vereinbart war. Nicht nachvollziehbar ist auch, wie die externe Buchhaltung ohne Angaben der Mitbeteiligten zu den gearbeiteten Stunden des BF die erforderlichen Berechnungen und Meldungen hätte machen können, insbesondere auch für XXXX . Dem Vertreter der BF ist es nicht gelungen, dies nachvollziehbar zu erklären (Verhandlung S. 6 f.). Somit geht der Senat nicht von den vorgebrachten gehäuften Fehlern der Buchhaltung aus, sondern davon, dass die Tätigkeit des BF von der Mitbeteiligten an die Buchhaltung gemeldet wurde. Soweit im Vorlageantrag auf die „offensichtlich schlechten Deutschkenntnisse“ des Vertreters der Mitbeteiligten Bezug genommen wird und auf die daraus resultierenden „Missverständnisse“, so wird festgehalten, dass auch die Befragung in der Verhandlung – unter Beiziehung einer Dolmetscherin – dem Senat den Eindruck vermittelt hat, dass es sich um keine irrtümliche Anmeldung des BF gehandelt hat und dass dieser für die Mitbeteiligte tätig war. Über Nachfrage gab der Vertreter der Mitbeteiligten an, dass er die Unterlagen an die externe Buchhaltung weitergeleitet habe, aber nicht gesagt habe, dass der BF anzumelden sei (Verhandlung S. 5). Für den Senat ist nicht nachvollziehbar, wieso Unterlagen einer Person von der Mitbeteiligten an die Buchhaltung übermittelt werden, wenn keine Anmeldung beabsichtigt ist. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Vertreter der Mitbeteiligten über Nachfrage angab, dass er die Unterlagen der Buchhaltung schicke, wenn er bei einem Bewerber das Gefühl habe, dass er ihn in Zukunft benötige (Verhandlung S. 6). Sollte dies der Fall sein, wäre davon auszugehen, dass ein genaues Procedere mit der Buchhaltung vereinbart war. Nicht nachvollziehbar ist auch, wie die externe Buchhaltung ohne Angaben der Mitbeteiligten zu den gearbeiteten Stunden des BF die erforderlichen Berechnungen und Meldungen hätte machen können, insbesondere auch für römisch 40 . Dem Vertreter der BF ist es nicht gelungen, dies nachvollziehbar zu erklären (Verhandlung S. 6 f.). Somit geht der Senat nicht von den vorgebrachten gehäuften Fehlern der Buchhaltung aus, sondern davon, dass die Tätigkeit des BF von der Mitbeteiligten an die Buchhaltung gemeldet wurde. Die Angabe des Vertreters der Mitbeteiligten, dass sie den BF zum Zeitpunkt der Anmeldung gerne betreffend Personalmanagement beschäftigt hätten, aber zu diesem Zeitpunkt kein Bedarf gewesen sei (Verhandlung S. 5), vermittelt aus Sicht des Senats nicht glaubhaft, dass der BF gar nicht bei der Mitbeteiligten tätig war. Für eine Tätigkeit des BF für die Mitbeteiligte spricht neben den oben angeführten Argumenten auch folgende Angabe (Verhandlung S. 6): „[Behördenvertreterin]: Nachdem Sie öfter Unterlagen von Bewerbern an die Buchhaltung schicken und vorher gesagt haben, dass das erste Mal eine irrtümliche Anmeldung passiert ist: Wie erklären Sie sich, dass die Buchhaltung eine Anmeldung durchgeführt hat, obwohl die Buchhaltung Ihre Vorgangsweise kennt? [Vertreter der Mitbeteiligten]: Ich habe mir gedacht, dass BF alle notwendigen Unterlagen besitzt. Wir haben bis zu diesem Zeitpunkt mit einem Studenten nie etwas zu tun gehabt.“ Zudem ist davon auszugehen, dass spätestens bei Überweisung der Versicherungsbeiträge für den BF dem Unternehmen hätte auffallen müssen, dass diesbezüglich eine Anmeldung erfolgt ist. Festgehalten wird auch, dass die nunmehr veranlasste Löschung des Arbeitsverhältnisses aus dem Versicherungsdatenauszug des BF daran nichts zu ändern vermag, zumal es sich dabei leidglich um ein Indiz handelt und der Senat in der Verhandlung zu einem anderen Ergebnis gekommen ist. In einer Gesamtschau geht der Senat daher davon aus, dass ein Arbeitsverhältnis des BF bei der MB im seinerzeit gemeldeten Zeitraum bestand.
  22. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde Strittig ist insbesondere, ob der BF auch für die Mitbeteiligte bereits tätig war und somit zwei Verstöße des BF gegen die ausländerbeschäftigungsrechtlichen Vorschriften vorliegen. 3.
  23. Maßgebliche Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen § 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie
  24. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder
  25. […]Paragraph 12 b, Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie,
  26. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder,
  27. […] und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. […]und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. […] § 4.

(1)Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und
  1. […],
  2. die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält,
  3. keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate,
  4. die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen hat,
  5. der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt hat,Paragraph 4,
(1)Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und,
  1. […],,
  2. die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält,,
  3. keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate,,
  4. die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen hat,,
  5. der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt hat, […]
(8)Von Abs. 1 Z 3 und 5 kann nach Anhörung des Regionalbeirates abgesehen werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe, wie zB ein geringer Grad des Verschuldens oder eine kurze Dauer des Verstoßes vorliegen und der Arbeitgeber glaubhaft macht, dass er konkrete technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen getroffen hat, um weitere Verstöße zu verhindern.
(8)Von Absatz eins, Ziffer 3 und 5 kann nach Anhörung des Regionalbeirates abgesehen werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe, wie zB ein geringer Grad des Verschuldens oder eine kurze Dauer des Verstoßes vorliegen und der Arbeitgeber glaubhaft macht, dass er konkrete technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen getroffen hat, um weitere Verstöße zu verhindern. 3.
  1. Judikatur Der in einem Unternehmen mit der Einstellung neuer Arbeitnehmer Betraute hat dafür zu sorgen, dass nur Laut § 12b AuslBG werden Ausländer zu einer Beschäftigung als Fachkraft in einem Mangelberuf dann zugelassen, wenn sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 legcit erfüllt sind - damit ist insbesondere die positive Arbeitsmarktprüfung von Bedeutung - und dass die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreicht wird. Diese Voraussetzungen müssen demnach kumulativ vorliegen und es ist eine "Rot-Weiß-Rot Karte" bei Fehlen auch nur eines der gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen zu versagen.Der in einem Unternehmen mit der Einstellung neuer Arbeitnehmer Betraute hat dafür zu sorgen, dass nur Laut Paragraph 12 b, AuslBG werden Ausländer zu einer Beschäftigung als Fachkraft in einem Mangelberuf dann zugelassen, wenn sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, legcit erfüllt sind - damit ist insbesondere die positive Arbeitsmarktprüfung von Bedeutung - und dass die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreicht wird. Diese Voraussetzungen müssen demnach kumulativ vorliegen und es ist eine "Rot-Weiß-Rot Karte" bei Fehlen auch nur eines der gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen zu versagen. (VwGH 18.06.2014, Ro 2014/09/0032) Ausländer beschäftigt werden, die die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 AuslBG erfüllen. Zur Sicherstellung der Einhaltung dieser gesetzlichen Vorgaben gehört auch die Einrichtung eines effizienten Kontrollsystems für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, was etwa dann vorliegt, wenn vor Arbeitsaufnahme die Überprüfung der Arbeitspapiere erfolgt und die lückenlose Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen auf effektive Weise überwacht wird. (Hier: Dazu gehört etwa auch die Evidenzhaltung des Ablaufes der Gültigkeitsdauer des dem Ausländer ausgestellten Befreiungsscheines und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses für den Fall der nicht rechtzeitigen Antragstellung auf Verlängerung durch den Ausländer. Eine derartige Evidenzhaltung und Kontrolle ist einem Arbeitgeber jedenfalls auch zumutbar.)Ausländer beschäftigt werden, die die Voraussetzungen nach Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG erfüllen. Zur Sicherstellung der Einhaltung dieser gesetzlichen Vorgaben gehört auch die Einrichtung eines effizienten Kontrollsystems für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, was etwa dann vorliegt, wenn vor Arbeitsaufnahme die Überprüfung der Arbeitspapiere erfolgt und die lückenlose Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen auf effektive Weise überwacht wird. (Hier: Dazu gehört etwa auch die Evidenzhaltung des Ablaufes der Gültigkeitsdauer des dem Ausländer ausgestellten Befreiungsscheines und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses für den Fall der nicht rechtzeitigen Antragstellung auf Verlängerung durch den Ausländer. Eine derartige Evidenzhaltung und Kontrolle ist einem Arbeitgeber jedenfalls auch zumutbar.) (VwGH 16.09.2010, 2010/09/0080) 2.
  2. Für den Beschwerdefall bedeutet das: § 12b iVm 4 Abs. 1 Z 3 AuslBG sieht vor, dass keine wiederholten Verstöße des Ausländers infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne ausländerbeschäftigungsrechtliche Bewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen dürfen.Paragraph 12 b, in Verbindung mit 4 Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG sieht vor, dass keine wiederholten Verstöße des Ausländers infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne ausländerbeschäftigungsrechtliche Bewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen dürfen. Derartige Verstöße sind im Beschwerdefall erfolgt. Zunächst war der BF bei einer Arbeitgeberin ohne die erforderliche ausländerbeschäftigungsrechtliche Bewilligung tätig. Danach war der BF für die Mitbeteiligte über einen längeren Zeitraum ohne die erforderliche ausländerbeschäftigungsrechtliche Bewilligung tätig. Somit hat die belangte Behörde zu Recht festgestellt, dass der BF bei der Mitbeteiligten bereits beschäftigt war (vergleiche auch § 4 Abs. 1 Z 4), dass diese Beschäftigung erst über Aufforderung der belangten Behörde beendet wurde sowie dass Tätigkeiten des BF ohne die erforderlichen Bewilligungen bei zwei Arbeitgeberinnen in den letzten 12 Monaten vorlagen (vergleiche § 4 Abs. 1 Z 3 AuslBG). Auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 8 AuslBG lagen im Beschwerdefall nicht vor. Dem BF war bekannt bzw. musste bekannt sein, dass eine ausländerbeschäftigungsrechtliche Bewilligung vor Aufnahme der Tätigkeit erforderlich ist. Zudem lag eine längere Dauer des Verstoßes betreffend die zweite Tätigkeit vor und die Abmeldung erfolgte lediglich aufgrund der Aufforderung der belangten Behörde im Zuge des Beschwerdeverfahrens. Somit hat die belangte Behörde zu Recht festgestellt, dass der BF bei der Mitbeteiligten bereits beschäftigt war (vergleiche auch Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4,), dass diese Beschäftigung erst über Aufforderung der belangten Behörde beendet wurde sowie dass Tätigkeiten des BF ohne die erforderlichen Bewilligungen bei zwei Arbeitgeberinnen in den letzten 12 Monaten vorlagen (vergleiche Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG). Auch die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 8, AuslBG lagen im Beschwerdefall nicht vor. Dem BF war bekannt bzw. musste bekannt sein, dass eine ausländerbeschäftigungsrechtliche Bewilligung vor Aufnahme der Tätigkeit erforderlich ist. Zudem lag eine längere Dauer des Verstoßes betreffend die zweite Tätigkeit vor und die Abmeldung erfolgte lediglich aufgrund der Aufforderung der belangten Behörde im Zuge des Beschwerdeverfahrens. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nich zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die herangezogene Judikatur wurde angeführt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nich zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die herangezogene Judikatur wurde angeführt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W167.2275384.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.