← Österreich

{'item': 'W179 2251717-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2024 GeschäftszahlW179 2251717-1 Spruch, W179 2251717-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin brachte – ursprünglich, hier aber nicht unmittelbar verfahrensgegenständlich – unter Verwendung eines von der belangten Behörde aufgelegten Formulars einen (mit XXXX datierten und am XXXX bei dieser einlangenden) (Folge-)Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren, auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale ein, kreuzte als Anspruchsgrundlage die Auswahlmöglichkeiten „Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art“ sowie „Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung“ an und machte einen XXXX -Personen-Haushalt geltend.
  2. Die Beschwerdeführerin brachte – ursprünglich, hier aber nicht unmittelbar verfahrensgegenständlich – unter Verwendung eines von der belangten Behörde aufgelegten Formulars einen (mit römisch 40 datierten und am römisch 40 bei dieser einlangenden) (Folge-)Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren, auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale ein, kreuzte als Anspruchsgrundlage die Auswahlmöglichkeiten „Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art“ sowie „Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung“ an und machte einen römisch 40 -Personen-Haushalt geltend. Dem Antrag waren 1.) eine Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX über die Leistungshöhe zum XXXX ( XXXX sowie Pflegegeld), 2.) eine Verständigung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom XXXX über die Leistungshöhe zum XXXX , 3.) eine Buchungsbestätigung (Empfänger: XXXX ) sowie 4.) eine Meldebestätigung der Beschwerdeführerin beigeschlossen.Dem Antrag waren 1.) eine Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt vom römisch 40 über die Leistungshöhe zum römisch 40 ( römisch 40 sowie Pflegegeld), 2.) eine Verständigung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom römisch 40 über die Leistungshöhe zum römisch 40 , 3.) eine Buchungsbestätigung (Empfänger: römisch 40 ) sowie 4.) eine Meldebestätigung der Beschwerdeführerin beigeschlossen.
  3. Die belangte Behörde verständigte die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich ihres Antrages auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, mit der sie eine monatliche Richtsatzüberschreitung iHv XXXX feststellte und forderte die Beschwerdeführerin auf, gegebenenfalls 1) einen Mietvertrag samt Aufschlüsselung des aktuellen monatlichen Mietaufwandes, 2.) einen Einkommensteuerbescheid bzw einen Freibetragsbescheid und/oder 3.) einen Nachweis über die monatlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung samt Bestätigung des Sozialministeriumservice über den Bezug eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachzureichen.
  4. Die belangte Behörde verständigte die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich ihres Antrages auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, mit der sie eine monatliche Richtsatzüberschreitung iHv römisch 40 feststellte und forderte die Beschwerdeführerin auf, gegebenenfalls 1) einen Mietvertrag samt Aufschlüsselung des aktuellen monatlichen Mietaufwandes, 2.) einen Einkommensteuerbescheid bzw einen Freibetragsbescheid und/oder 3.) einen Nachweis über die monatlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung samt Bestätigung des Sozialministeriumservice über den Bezug eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachzureichen.
  5. Die Beschwerdeführerin übermittelte hierauf, am XXXX bei der belangten Behörde einlangend, die – von ihr stammende und unterfertigte – Beilage zur Einkommensteuererklärung XXXX für außergewöhnliche Belastungen. Den Einkommensteuerbescheid XXXX brachte sie hingegen – entgegen ihren Ausführungen im Begleitschreiben – nicht in Vorlage.
  6. Die Beschwerdeführerin übermittelte hierauf, am römisch 40 bei der belangten Behörde einlangend, die – von ihr stammende und unterfertigte – Beilage zur Einkommensteuererklärung römisch 40 für außergewöhnliche Belastungen. Den Einkommensteuerbescheid römisch 40 brachte sie hingegen – entgegen ihren Ausführungen im Begleitschreiben – nicht in Vorlage.
  7. Mit – hier nicht verfahrensgegenständlichem – Bescheid vom XXXX , Zl XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt – aufgrund der festgestellten Richtwertüberschreitung – ab und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu bezahlen seien.
  8. Mit – hier nicht verfahrensgegenständlichem – Bescheid vom römisch 40 , Zl römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt – aufgrund der festgestellten Richtwertüberschreitung – ab und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu bezahlen seien. Dieser Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin nicht bekämpft.
  9. Die Beschwerdeführerin übermittelte in weiterer Folge, am XXXX bei der belangten Behörde einlangend, 1.) den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX betreffend die Rundfunkgebühren sowie die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie 2.) (auszugsweise) den Einkommensteuerbescheid XXXX . Beschwerde gegen den angeführten Bescheid der belangten Behörde erhob sie jedoch nicht.
  10. Die Beschwerdeführerin übermittelte in weiterer Folge, am römisch 40 bei der belangten Behörde einlangend, 1.) den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 betreffend die Rundfunkgebühren sowie die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie 2.) (auszugsweise) den Einkommensteuerbescheid römisch 40 . Beschwerde gegen den angeführten Bescheid der belangten Behörde erhob sie jedoch nicht.
  11. Die belangte Behörde wertete diese Eingabe der Beschwerdeführerin als neuen Antrag und verständigte die Beschwerdeführerin (mit Schreiben vom XXXX ) erneut über das Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich ihres Antrages auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, mit der sie – nun unter Berücksichtigung der im Einkommensteuerbescheid XXXX ausgewiesenen außergewöhnlichen Belastungen – eine monatliche Richtsatzüberschreitung iHv XXXX feststellte und forderte die Beschwerdeführerin erneut auf, gegebenenfalls 1) einen Mietvertrag samt Aufschlüsselung des aktuellen monatlichen Mietaufwandes, 2.) einen Einkommensteuerbescheid bzw einen Freibetragsbescheid und/oder 3.) einen Nachweis über die monatlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung samt Bestätigung des Sozialministeriumservice über den Bezug eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachzureichen.
  12. Die belangte Behörde wertete diese Eingabe der Beschwerdeführerin als neuen Antrag und verständigte die Beschwerdeführerin (mit Schreiben vom römisch 40 ) erneut über das Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich ihres Antrages auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, mit der sie – nun unter Berücksichtigung der im Einkommensteuerbescheid römisch 40 ausgewiesenen außergewöhnlichen Belastungen – eine monatliche Richtsatzüberschreitung iHv römisch 40 feststellte und forderte die Beschwerdeführerin erneut auf, gegebenenfalls 1) einen Mietvertrag samt Aufschlüsselung des aktuellen monatlichen Mietaufwandes, 2.) einen Einkommensteuerbescheid bzw einen Freibetragsbescheid und/oder 3.) einen Nachweis über die monatlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung samt Bestätigung des Sozialministeriumservice über den Bezug eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachzureichen.
  13. Die Beschwerdeführerin übermittelte hierauf, am XXXX bei der belangten Behörde einlangend, 1.) die Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme vom XXXX (auf der sie handschriftlich im Wesentlichen vermerkte: „Auf Grund meiner Behinderung XXXX ! [kann weder alleine stehen noch gehen!] brauche ich Therapien! Ich ersuche dies zu berücksichtigen! […] [sic!]“) sowie 2.) eine Rechnung für XXXX vom XXXX .
  14. Die Beschwerdeführerin übermittelte hierauf, am römisch 40 bei der belangten Behörde einlangend, 1.) die Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme vom römisch 40 (auf der sie handschriftlich im Wesentlichen vermerkte: „Auf Grund meiner Behinderung römisch 40 ! [kann weder alleine stehen noch gehen!] brauche ich Therapien! Ich ersuche dies zu berücksichtigen! […] [sic!]“) sowie 2.) eine Rechnung für römisch 40 vom römisch 40 .
  15. Mit dem – hier angefochtenen – Bescheid vom XXXX , Zl XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt vom XXXX (gemeint: XXXX ) ab und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu bezahlen seien.
  16. Mit dem – hier angefochtenen – Bescheid vom römisch 40 , Zl römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt vom römisch 40 (gemeint: römisch 40 ) ab und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu bezahlen seien. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Antrag „eingehend geprüft und festgestellt“ worden sei, dass „Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.“ „Wir haben Sie in unserem letzten Schreiben über den Stand des Verfahrens informiert und Sie aufgefordert, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens die noch offenen Fragen zu klären. Auch haben wir Sie darauf hingewiesen, dass wir Ihren Antrag abweisen müssen, falls Sie nicht die nötigen Angaben und Unterlagen zur Sache nachreichen.“
  17. Gegen den vorliegenden Bescheid (in der Beschwerde fälschlich datiert mit XXXX ) richtet sich die erhobene Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausführt, sie habe seit Jahren, trotz gleichbleibenden Einkünften, immer die Zuschussleistung bewilligt bekommen. Ihr Gesundheitszustand habe sich drastisch verschlechtert, auch habe sich ihre Pflegestufe erhöht. Sie ersuche daher „dringendst“ um Gewährung der Zuschussleistung.
  18. Gegen den vorliegenden Bescheid (in der Beschwerde fälschlich datiert mit römisch 40 ) richtet sich die erhobene Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausführt, sie habe seit Jahren, trotz gleichbleibenden Einkünften, immer die Zuschussleistung bewilligt bekommen. Ihr Gesundheitszustand habe sich drastisch verschlechtert, auch habe sich ihre Pflegestufe erhöht. Sie ersuche daher „dringendst“ um Gewährung der Zuschussleistung. Der Beschwerde sind zwei Honorarnoten von Fachärzten beigeschlossen.
  19. Die belangte Behörde legt den Akt des Verwaltungsverfahrens vor, erstattet keine Gegenschrift noch stellt sie Anträge. Ergänzend weist sie im Vorlageschreiben darauf hin, dass – eine Rundfunkgebührenbefreiung sowie eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt – bis XXXX bestanden habe. Zudem seien bei der Einkommensberechnung im gegenständlichen Verfahren die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung versehentlich nicht berücksichtigt worden.
  20. Die belangte Behörde legt den Akt des Verwaltungsverfahrens vor, erstattet keine Gegenschrift noch stellt sie Anträge. Ergänzend weist sie im Vorlageschreiben darauf hin, dass – eine Rundfunkgebührenbefreiung sowie eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt – bis römisch 40 bestanden habe. Zudem seien bei der Einkommensberechnung im gegenständlichen Verfahren die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung versehentlich nicht berücksichtigt worden.
  21. Mit Parteiengehör vom XXXX fordert das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin ua auf, ihr Haushaltseinkommen (einschließlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) – im gesamten Befreiungszeitraum – mittels geeigneter Nachweise zu belegen. Überdies wird sie angehalten anzugeben, ob sich Ihre Beschwerde nur gegen die Entscheidung der belangten Behörde betreffend die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt richtet oder, ob der gesamte Bescheid (dh einschließlich der Entscheidung über die Befreiung von den Rundfunkgebühren) bekämpft wird.
  22. Mit Parteiengehör vom römisch 40 fordert das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin ua auf, ihr Haushaltseinkommen (einschließlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) – im gesamten Befreiungszeitraum – mittels geeigneter Nachweise zu belegen. Überdies wird sie angehalten anzugeben, ob sich Ihre Beschwerde nur gegen die Entscheidung der belangten Behörde betreffend die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt richtet oder, ob der gesamte Bescheid (dh einschließlich der Entscheidung über die Befreiung von den Rundfunkgebühren) bekämpft wird. Das Parteiengehör wird der Beschwerdeführerin im Wege der Hinterlegung am XXXX (erster Tag der Abholmöglichkeit) zugestellt. Das Parteiengehör wird der Beschwerdeführerin im Wege der Hinterlegung am römisch 40 (erster Tag der Abholmöglichkeit) zugestellt.
  23. Die Beschwerdeführerin verschweigt sich hierauf. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  24. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  25. Die Beschwerdeführerin übermittelte an die belangte Behörde (im Rahmen eines früheren Verfahrens, in dem sie die Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beantragte) zwei Pensionsbescheide, jeweils für das Jahr XXXX , unterließ es aber, das Jahr XXXX betreffend, ihre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung offenzulegen. Sie übermittelte (mit dem hier gegenständlichen Antrag) – nur die erste Seite – ihres Einkommensteuerbescheides XXXX und erbrachte daher auch keinen vollständigen Einkommensnachweis das Jahr XXXX betreffend.1.
  26. Die Beschwerdeführerin übermittelte an die belangte Behörde (im Rahmen eines früheren Verfahrens, in dem sie die Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beantragte) zwei Pensionsbescheide, jeweils für das Jahr römisch 40 , unterließ es aber, das Jahr römisch 40 betreffend, ihre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung offenzulegen. Sie übermittelte (mit dem hier gegenständlichen Antrag) – nur die erste Seite – ihres Einkommensteuerbescheides römisch 40 und erbrachte daher auch keinen vollständigen Einkommensnachweis das Jahr römisch 40 betreffend. 1.
  27. Mit Parteiengehör vom XXXX forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf, einen vollständigen Nachweis ihres Haushaltseinkommens (einschließlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) – für den gesamten Befreiungszeitraum – zu übermitteln, andernfalls wäre ihre Beschwerde abzuweisen. Überdies wurde sie angehalten anzugeben, ob sich Ihre Beschwerde nur gegen die Entscheidung der belangten Behörde betreffend die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt richtet oder, ob der gesamte Bescheid (dh einschließlich der Entscheidung über die Befreiung von den Rundfunkgebühren) bekämpft wird.1.
  28. Mit Parteiengehör vom römisch 40 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf, einen vollständigen Nachweis ihres Haushaltseinkommens (einschließlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) – für den gesamten Befreiungszeitraum – zu übermitteln, andernfalls wäre ihre Beschwerde abzuweisen. Überdies wurde sie angehalten anzugeben, ob sich Ihre Beschwerde nur gegen die Entscheidung der belangten Behörde betreffend die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt richtet oder, ob der gesamte Bescheid (dh einschließlich der Entscheidung über die Befreiung von den Rundfunkgebühren) bekämpft wird. Das Parteiengehör wurde der Beschwerdeführerin im Wege der Hinterlegung am XXXX (erster Tag der Abholmöglichkeit) zugestellt.Das Parteiengehör wurde der Beschwerdeführerin im Wege der Hinterlegung am römisch 40 (erster Tag der Abholmöglichkeit) zugestellt. Die Beschwerdeführerin verschwieg sich hierauf. Sie übermittelte insbesondere keine Nachweise über ihre Pensionsbezüge in den Jahren XXXX . Zudem brachte sie insbesondere keine Nachweise bzgl ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ab dem Jahr XXXX in Vorlage (und machte auch für den Fall keine Mitteilung, dass diese Bezüge ab dem Jahr XXXX nicht mehr bestünden).Die Beschwerdeführerin verschwieg sich hierauf. Sie übermittelte insbesondere keine Nachweise über ihre Pensionsbezüge in den Jahren römisch 40 . Zudem brachte sie insbesondere keine Nachweise bzgl ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ab dem Jahr römisch 40 in Vorlage (und machte auch für den Fall keine Mitteilung, dass diese Bezüge ab dem Jahr römisch 40 nicht mehr bestünden). 1.
  29. Die Beschwerdeführerin erbrachte demnach insbesondere für das (erste vorliegend relevante) Jahr XXXX (in dem erstmalig eine Befreiung von den Rundfunkgebühren bzw eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt in Frage kommt) nur einen unvollständigen und für die Zeit ab dem Jahr XXXX gar keinen Einkommensnachweis.1.
  30. Die Beschwerdeführerin erbrachte demnach insbesondere für das (erste vorliegend relevante) Jahr römisch 40 (in dem erstmalig eine Befreiung von den Rundfunkgebühren bzw eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt in Frage kommt) nur einen unvollständigen und für die Zeit ab dem Jahr römisch 40 gar keinen Einkommensnachweis.
  31. Der vorliegende Antrag wurde – am XXXX – derart eingebracht, als die Beschwerdeführerin auf einem früheren (von ihr nicht bekämpften und inzwischen in Rechtskraft erwachsenen) Bescheid der belangten Behörde vom XXXX – betreffend die Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt – den Satz „Die Aufschlüsselung der Miete sowie die Außergewöhnlichen Belastungen laut dem Einkommensteuerbescheid fehlen.“ markierte und dieser Eingabe ihren Einkommensteuerbescheid XXXX beischloss. Die belangte Behörde wertete dies als neuen Antrag.
  32. Der vorliegende Antrag wurde – am römisch 40 – derart eingebracht, als die Beschwerdeführerin auf einem früheren (von ihr nicht bekämpften und inzwischen in Rechtskraft erwachsenen) Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 – betreffend die Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt – den Satz „Die Aufschlüsselung der Miete sowie die Außergewöhnlichen Belastungen laut dem Einkommensteuerbescheid fehlen.“ markierte und dieser Eingabe ihren Einkommensteuerbescheid römisch 40 beischloss. Die belangte Behörde wertete dies als neuen Antrag.
  33. Der angefochtene Bescheid wurde als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt.
  34. Beweiswürdigung:
  35. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den Gerichtsakt – insbesondere in den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel.
  36. Die Zustellung des angefochtenen Bescheids ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage und dem hg Amtswissen.
  37. Rechtliche Beurteilung:
  38. Aus § 22 AVG ist abzuleiten, dass es Sache der Behörde ist, die aktenmäßigen Grundlagen dafür zu schaffen, dass der Beginn eines Fristenlaufes kalendermäßig festgestellt werden kann. Da die belangte Behörde die Zustellung des angefochtenen Bescheids nach Aktenlage und hg Amtswissen nicht nachweisen kann, wird die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung als richtig angenommen, zumal eine verspätete Beschwerdeeinbringung von der belangten Behörde nicht moniert wird.
  39. Aus Paragraph 22, AVG ist abzuleiten, dass es Sache der Behörde ist, die aktenmäßigen Grundlagen dafür zu schaffen, dass der Beginn eines Fristenlaufes kalendermäßig festgestellt werden kann. Da die belangte Behörde die Zustellung des angefochtenen Bescheids nach Aktenlage und hg Amtswissen nicht nachweisen kann, wird die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung als richtig angenommen, zumal eine verspätete Beschwerdeeinbringung von der belangten Behörde nicht moniert wird. 2.
  40. Die Beschwerdeführerin übermittelte, am XXXX bei der belangten Behörde einlangend, einen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , mit dem ein früherer Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt abgewiesen wurde. (Dieser ist mangels Beschwerdeerhebung dagegen in Rechtskraft erwachsen.) Darauf markierte sie den Satz: „Die Aufschlüsselung der Miete sowie die Außergewöhnlichen Belastungen laut dem Einkommensteuerbescheid fehlen.“ Zudem war der Einkommensteuerbescheid für das Jahr XXXX beigeschlossen. Die belangte Behörde wertete dies als neuen Antrag. Eine Befreiung kommt damit frühestens ab XXXX in Betracht.2.
  41. Die Beschwerdeführerin übermittelte, am römisch 40 bei der belangten Behörde einlangend, einen Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , mit dem ein früherer Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt abgewiesen wurde. (Dieser ist mangels Beschwerdeerhebung dagegen in Rechtskraft erwachsen.) Darauf markierte sie den Satz: „Die Aufschlüsselung der Miete sowie die Außergewöhnlichen Belastungen laut dem Einkommensteuerbescheid fehlen.“ Zudem war der Einkommensteuerbescheid für das Jahr römisch 40 beigeschlossen. Die belangte Behörde wertete dies als neuen Antrag. Eine Befreiung kommt damit frühestens ab römisch 40 in Betracht. (Da die Beschwerdeführerin – wie unten gezeigt wird – keinen vollständigen Einkommensnachweis ua betreffend das Jahr XXXX in Vorlage brachte, kann es dahinstehen, ob sie mit ihrer Eingabe vom XXXX tatsächlich Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX erheben oder – so wie von der belangten Behörde angenommen – einen neuen Antrag stellen wollte. In keinem Fall wurden die erforderlich Unterlagen vollständig in Vorlage gebracht.)(Da die Beschwerdeführerin – wie unten gezeigt wird – keinen vollständigen Einkommensnachweis ua betreffend das Jahr römisch 40 in Vorlage brachte, kann es dahinstehen, ob sie mit ihrer Eingabe vom römisch 40 tatsächlich Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 erheben oder – so wie von der belangten Behörde angenommen – einen neuen Antrag stellen wollte. In keinem Fall wurden die erforderlich Unterlagen vollständig in Vorlage gebracht.) 2.
  42. Der verfahrenseinleitende Antrag bezieht sich – wie auch ein früherer Antrag der Beschwerdeführerin – offensichtlich sowohl auf die Befreiung von den Rundfunkgebühren als auch auf die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt. Die Beschwerdeführerin bezieht sich in der Beschwerde ausschließlich auf die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt. Dennoch geht das Bundesverwaltungsgericht – nach dem objektiven Erklärungswert der Beschwerde in Verbindung mit dem gegenständlichen und dem früheren Antrag – davon aus, dass der gesamte Bescheid in Beschwer gezogen wird. (Einer Aufforderung zur Konkretisierung ihres Beschwerdebegehrens im Rahmen des Parteiengehörs vom XXXX kam die Beschwerdeführerin nicht nach.)2.
  43. Der verfahrenseinleitende Antrag bezieht sich – wie auch ein früherer Antrag der Beschwerdeführerin – offensichtlich sowohl auf die Befreiung von den Rundfunkgebühren als auch auf die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt. Die Beschwerdeführerin bezieht sich in der Beschwerde ausschließlich auf die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt. Dennoch geht das Bundesverwaltungsgericht – nach dem objektiven Erklärungswert der Beschwerde in Verbindung mit dem gegenständlichen und dem früheren Antrag – davon aus, dass der gesamte Bescheid in Beschwer gezogen wird. (Einer Aufforderung zur Konkretisierung ihres Beschwerdebegehrens im Rahmen des Parteiengehörs vom römisch 40 kam die Beschwerdeführerin nicht nach.)
  44. Auf bei Inkrafttreten des ORF-Beitrags-Gesetz 2024 anhängige Verfahren ist ausweislich § 21 Abs 7 leg cit das Rundfunkgebührengesetz weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden; das ist vorliegend der Fall.
  45. Auf bei Inkrafttreten des ORF-Beitrags-Gesetz 2024 anhängige Verfahren ist ausweislich Paragraph 21, Absatz 7, leg cit das Rundfunkgebührengesetz weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden; das ist vorliegend der Fall. 3.
  46. Rechtsnormen: a) Rundfunkgebührengesetz und Fernmeldegebührenordnung: Die §§ 1, 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 190/2021, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:Die Paragraphen eins, 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 190 aus 2021,, lauten (auszugsweise) wortwörtlich: „Rundfunkempfangseinrichtungen § 1.

(1)Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.
(2)Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.Paragraph eins,
(1)Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels römisch eins Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1974,, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.
(2)Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt. Gebührenpflicht, Meldepflicht § 2.
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2)Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn
  1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder
  2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
(3)(…)Paragraph 2,
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2)Die Gebührenpflicht nach Paragraph eins, besteht nicht, wenn
  1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (Paragraph 3, Absatz 5,) erteilt wurde oder
  2. für den Standort bereits die Gebühren nach Paragraph 3, entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
(3)(…) Rundfunkgebühren § 3.
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen (…)Paragraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen (…)
(2)(…)
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl Nr 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr 170 aus 1970, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. Einbringung der Gebühren § 4.
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der “GIS Gebühren Info Service GmbH” (Gesellschaft).Paragraph 4,
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (Paragraph 3, Absatz 5,) obliegt der “GIS Gebühren Info Service GmbH” (Gesellschaft).
(2)bis
(5)(…) Verfahren § 6.
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
(3)bis
(5)(…).“Paragraph 6,
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden.
(3)bis
(5)(…).“ Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl I Nr 170/1970 idF BGBl I Nr 70/2016, lautet (auszugsweise):Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2016,, lautet (auszugsweise): „ABSCHNITT XI „ABSCHNITT römisch elf Befreiungsbestimmungen § 47.
(1)Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47,
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung - der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  1. Untersatz RGG),- der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  2. Untersatz RGG), - der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  3. Untersatz RGG) zu befreien:
  4. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
  5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
  6. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
  7. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
  8. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
  9. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,
  10. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit. - der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  11. Untersatz RGG) zu befreien:
  12. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
  13. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
  14. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
  15. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
  16. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
  17. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,
  18. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
  1. a)Blindenheime, Blindenvereine,
  2. b)Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
  3. a)Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
  4. b)Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
  1. a)Blindenheime, Blindenvereine,
  2. b)Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
  3. a)Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
  4. b)Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,) § 48.
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2)Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
  1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
  2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.Paragraph 48,
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2)Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
  1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
  2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird. §
  3. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
  4. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
  5. der Antragsteller muss volljährig sein,
  6. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
  7. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
  8. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
  9. der Antragsteller muss volljährig sein,
  10. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
  11. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung. § 50.
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
  1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
  2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2)Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6)(…)Paragraph 50,
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
  1. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
  2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2)Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von Paragraph 48, Absatz 3, zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6)(…) § 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen. (…)“Paragraph 51,
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen. (…)“ b) Fernsprechentgeltzuschuss: Die §§ 1, 2, 3, 4 und 9 Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), BGBl I Nr 142/2000 idF BGBl I Nr 190/2021, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:Die Paragraphen eins, 2, 3, 4 und 9 Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 142 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 190 aus 2021,, lauten (auszugsweise) wortwörtlich: „Anwendungsbereich § 1. Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen.Paragraph eins, Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen. Begriffsbestimmungen § 2.
(1)"Fernsprechentgelte" im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.
(2)"Haushalts-Nettoeinkommen" im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(3)Übersteigt das gemäß Abs. 2 ermittelte "Haushalts-Nettoeinkommen" die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
  1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen, welcher auf Basis der Betriebskosten pro m² und der anrechenbaren Wohnungsgröße festzulegen ist.
  2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes
  3. Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.Paragraph 2,
(1)"Fernsprechentgelte" im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.
(2)"Haushalts-Nettoeinkommen" im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(3)Übersteigt das gemäß Absatz 2, ermittelte "Haushalts-Nettoeinkommen" die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
  1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen, welcher auf Basis der Betriebskosten pro m² und der anrechenbaren Wohnungsgröße festzulegen ist.
  2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes
  3. Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird. Anspruchsberechtigter Personenkreis § 3.
(1)Eine Zuschussleistung setzt voraus:
  1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.
  2. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;
  3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;
  4. der Antragsteller muss volljährig sein.
(2)Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
  1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;
  2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
  3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;
  4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
  5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;
  6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;
  7. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
  8. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht; sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.
(3)Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.Paragraph 3,
(1)Eine Zuschussleistung setzt voraus:
  1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.
  2. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;
  3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;
  4. der Antragsteller muss volljährig sein.
(2)Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben (Ziffer eins,) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Ziffer 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
  1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;
  2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
  3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;
  4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
  5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;
  6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;
  7. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
  8. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht; sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz 3, dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.
(3)Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist. Verfahren § 4.
(1)Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.
(2)Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.
(3)Der Antragsteller hat anlässlich des Antrages eine Bestätigung der örtlich zuständigen Meldebehörde über die in seinem Haushalt lebenden Personen einzuholen und dem Antrag beizulegen.
(4)Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(6)Die GIS Gebühren Info Service GmbH darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.Paragraph 4,
(1)Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß Paragraph 11, vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.
(2)Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des Paragraph 3, Absatz 2, durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.
(3)Der Antragsteller hat anlässlich des Antrages eine Bestätigung der örtlich zuständigen Meldebehörde über die in seinem Haushalt lebenden Personen einzuholen und dem Antrag beizulegen.
(4)Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 3, zu umfassen.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(6)Die GIS Gebühren Info Service GmbH darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen. Zuständigkeit § 9.
(1)Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung gemäß § 6 hinzuweisen ist. (...) Paragraph 9,
(1)Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung gemäß Paragraph 6, hinzuweisen ist. (...)
(6)Gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. (...)
(8)In Verfahren gemäß Abs. 1 bis 4 sind das AVG und das VVG anzuwenden."
(8)In Verfahren gemäß Absatz eins bis 4 sind das AVG und das VVG anzuwenden." 3.
  1. Zu Spruchpunkt A) Beschwerde:
  2. Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung bzw des FeZG ist die Zuerkennung einer Befreiung von den Rundfunkgebühren bzw einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ua an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen nach § 47 Abs 1 und Abs 2 Fernmeldegebührenordnung bzw § 3 Abs 2 und 3 FeZG sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommen aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden:
  3. Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung bzw des FeZG ist die Zuerkennung einer Befreiung von den Rundfunkgebühren bzw einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ua an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 47, Absatz eins und Absatz 2, Fernmeldegebührenordnung bzw Paragraph 3, Absatz 2 und 3 FeZG sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommen aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden: 1.
  4. Denn nach § 3 Abs 5 RGG ist auf Antrag derjenige zu befreien, bei dem die in den §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen bzw haben nach § 3 Abs 2 FeZG Personen Anspruch auf eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, die die dort angeführten Voraussetzungen erfüllen. § 47 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung bzw § 3 Abs 2 FeZG zählt zunächst taxativ soziale Transferleistungen auf, von denen eine für die Zuerkennung der Befreiung bzw des Zuschusses jedenfalls bezogen werden muss.1.
  5. Denn nach Paragraph 3, Absatz 5, RGG ist auf Antrag derjenige zu befreien, bei dem die in den Paragraphen 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen bzw haben nach Paragraph 3, Absatz 2, FeZG Personen Anspruch auf eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, die die dort angeführten Voraussetzungen erfüllen. Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung bzw Paragraph 3, Absatz 2, FeZG zählt zunächst taxativ soziale Transferleistungen auf, von denen eine für die Zuerkennung der Befreiung bzw des Zuschusses jedenfalls bezogen werden muss. Vorliegend wurde der Bezug einer solchen sozialen Transferleistung bereits durch den Nachweis des Pensionsbezuges belegt. 2.
  6. Doch ausweislich § 48 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung bzw § 3 Abs 2 FeZG ist die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung bzw einer Zuschussleistung an Personen, die eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand beziehen, dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehr-Personenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12 % übersteigt. Es kommt somit trotz Bezuges einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand (vorliegend in Form des Pensionsbezuges) jedenfalls auch auf die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens an.2.
  7. Doch ausweislich Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung bzw Paragraph 3, Absatz 2, FeZG ist die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung bzw einer Zuschussleistung an Personen, die eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand beziehen, dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehr-Personenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12 % übersteigt. Es kommt somit trotz Bezuges einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand (vorliegend in Form des Pensionsbezuges) jedenfalls auch auf die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens an. Die für eine Gebührenbefreiung bzw Zuschussleistung „maßgebliche Betragsgrenze“ des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung bzw § 3 Abs 2 FeZG) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:Die für eine Gebührenbefreiung bzw Zuschussleistung „maßgebliche Betragsgrenze“ des Haushalts-Nettoeinkommens (Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung bzw Paragraph 3, Absatz 2, FeZG) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt vergleiche Paragraph 293, ASVG, Paragraph 150, GSVG und Paragraph 141, BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt: Ausgleichszulagen-Richtsätze(monatl.)Ausgleichszulagen-Richtsätze, (monatl.) Betragsgrenze für Befreiung/Zuschuss (monatl.)Betragsgrenze für Befreiung/Zuschuss , (monatl.) 2021 2022 2023 2021 2022 2023 1 Person € 1.000,48 € 1.030,49 € 1.110,26 € 1.120,54 € 1.154,15 € 1.243,49 2 Personen € 1.578,36 € 1.625,71 € 1.751,56 € 1.767,76 € 1.820,80 € 1.961,75 jede weitere € 154,37 € 159,00 € 171,31 € 172,89 € 178,08 € 191,87 2.
  8. Gemäß § 48 Abs 3 und Abs 4 Fernmeldegebührenordnung ist das "Haushalts-Nettoeinkommen" die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Folglich sind ausgehend vom Wortlaut der angeführten Regelungen im Einzelnen genannte Leistungen nicht anzurechnen. Diese Bestimmung legt somit offenbar als Regel die Einbeziehung sämtlicher Einkünfte fest; Ausnahmen sind in § 48 Abs 4 Fernmeldegebührenordnung explizit genannt, etwa das Pflegegeld (vgl VwGH
  9. September 2010, 2006/17/0161).2.
  10. Gemäß Paragraph 48, Absatz 3 und Absatz 4, Fernmeldegebührenordnung ist das "Haushalts-Nettoeinkommen" die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Folglich sind ausgehend vom Wortlaut der angeführten Regelungen im Einzelnen genannte Leistungen nicht anzurechnen. Diese Bestimmung legt somit offenbar als Regel die Einbeziehung sämtlicher Einkünfte fest; Ausnahmen sind in Paragraph 48, Absatz 4, Fernmeldegebührenordnung explizit genannt, etwa das Pflegegeld vergleiche VwGH
  11. September 2010, 2006/17/0161).
  12. Gemäß § 50 Abs 4 Fernmeldegebührenordnung ist die belangte Behörde berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. Im Rahmen einer inhaltlichen Entscheidung muss diese Berechtigung auch dem Bundesverwaltungsgericht zukommen (vgl zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte etwa VwGH
  13. Jänner 2017, Ro 2014/08/0084).
  14. Gemäß Paragraph 50, Absatz 4, Fernmeldegebührenordnung ist die belangte Behörde berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. Im Rahmen einer inhaltlichen Entscheidung muss diese Berechtigung auch dem Bundesverwaltungsgericht zukommen vergleiche zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte etwa VwGH
  15. Jänner 2017, Ro 2014/08/0084).
  16. Die Beschwerdeführerin übermittelte keine vollständigen Nachweise über ihr Haushaltseinkommen an die belangte Behörde: 4.
  17. Sie unterließ es, ihr Einkommen im Jahr XXXX vollständig nachzuweisen, indem sie (als einzigen in Frage kommenden Einkommensnachweise dieses Jahr betreffend) ihren Einkommensteuerbescheid XXXX – nur auszugsweise – vorlegte. (Zu einem früheren Zeitpunkt übermittelte die Beschwerdeführerin eine Beilage zu Ihrer Einkommensteuererklärung XXXX an die belangte Behörde, welche ebenso wenig einen [bescheidmäßigen] Nachweis über das Einkommen darstellt.)4.
  18. Sie unterließ es, ihr Einkommen im Jahr römisch 40 vollständig nachzuweisen, indem sie (als einzigen in Frage kommenden Einkommensnachweise dieses Jahr betreffend) ihren Einkommensteuerbescheid römisch 40 – nur auszugsweise – vorlegte. (Zu einem früheren Zeitpunkt übermittelte die Beschwerdeführerin eine Beilage zu Ihrer Einkommensteuererklärung römisch 40 an die belangte Behörde, welche ebenso wenig einen [bescheidmäßigen] Nachweis über das Einkommen darstellt.) 4.
  19. Zudem leitete sie – das Jahr XXXX betreffend – zwei Pensionsbescheide für XXXX an die belangte Behörde weiter. Allerdings brachte sie für das Jahr XXXX keine Nachweise betreffend ihre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Vorlage.4.
  20. Zudem leitete sie – das Jahr römisch 40 betreffend – zwei Pensionsbescheide für römisch 40 an die belangte Behörde weiter. Allerdings brachte sie für das Jahr römisch 40 keine Nachweise betreffend ihre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Vorlage. 4.
  21. Nachweise betreffend die Zeit ab dem Jahr XXXX legte sie der belangten Behörde keine vor.4.
  22. Nachweise betreffend die Zeit ab dem Jahr römisch 40 legte sie der belangten Behörde keine vor.
  23. Zudem unterließ sie es weiterhin – trotz ausdrücklicher Aufforderung durch Bundesverwaltungsgericht mittels Parteiengehör vom XXXX – einen vollständigen Nachweis ihres Haushaltseinkommens – für den gesamten Befreiungszeitraum – zu übermitteln. Insbesondere übermittelte sie keine Belege über Ihre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (und teilte aber auch nicht mit, dass diese Einkünfte nicht mehr vorlägen).
  24. Zudem unterließ sie es weiterhin – trotz ausdrücklicher Aufforderung durch Bundesverwaltungsgericht mittels Parteiengehör vom römisch 40 – einen vollständigen Nachweis ihres Haushaltseinkommens – für den gesamten Befreiungszeitraum – zu übermitteln. Insbesondere übermittelte sie keine Belege über Ihre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (und teilte aber auch nicht mit, dass diese Einkünfte nicht mehr vorlägen). Dabei ist es entscheidungswesentlich, dass nicht sämtliche für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Unterlagen vorgelegt wurden und eine (positive) Beurteilung ihres Anspruchs daher nicht möglich ist.
  25. Unterlässt die Partei – wie im vorliegenden Fall – die gehörige Mitwirkung an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes, können daraus im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 45 Abs 2 AVG auch für die Partei eventuell negative Schlüsse gezogen werden. Dies gilt etwa für die unterlassene Beibringung von notwendigen Unterlagen, deren Anschluss an ein Anbringen das Gesetz – wie vorliegend – nicht vorschreibt, sodass ihr Fehlen kein Vorgehen nach § 13 Abs 3 AVG ermöglicht (Hengstschläger/Leeb, § 39 AVG Rz 16 [Stand
  26. April 2021] mwN; vgl auch VwGH
  27. November 2022, Ra 2020/15/0040).
  28. Unterlässt die Partei – wie im vorliegenden Fall – die gehörige Mitwirkung an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes, können daraus im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach Paragraph 45, Absatz 2, AVG auch für die Partei eventuell negative Schlüsse gezogen werden. Dies gilt etwa für die unterlassene Beibringung von notwendigen Unterlagen, deren Anschluss an ein Anbringen das Gesetz – wie vorliegend – nicht vorschreibt, sodass ihr Fehlen kein Vorgehen nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermöglicht (Hengstschläger/Leeb, Paragraph 39, AVG Rz 16 [Stand
  29. April 2021] mwN; vergleiche auch VwGH
  30. November 2022, Ra 2020/15/0040).
  31. Im vorliegenden Fall kann der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Befreiung von den Rundfunkgebühren aufgrund der fehlenden Einkommensunterlagen nicht festgestellt werden. Dem verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführerin war daher nicht stattzugeben.
  32. Die Beschwerde war somit – ausweislich § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 3 Abs 5 sowie § 6 Abs 1 und Abs 2 Rundfunkgebührengesetz (RGG) iVm §§ 47 ff Fernmeldegebührenordnung iVm §§ 2 ff Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG) – als unbegründet abzuweisen.
  33. Die Beschwerde war somit – ausweislich Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 5, sowie Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 2, Rundfunkgebührengesetz (RGG) in Verbindung mit Paragraphen 47, ff Fernmeldegebührenordnung in Verbindung mit Paragraphen 2, ff Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG) – als unbegründet abzuweisen.
  34. Da die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren – trotz ausdrücklicher Aufforderung – nicht alle erforderlichen Einkommensunterlagen erbrachte, ist auch auf ihr Vorbringen in der Beschwerde, ihr sei seit Jahren bei gleichbleibenden Einkünften immer die Zuschussleistung bewilligt worden, nicht näher einzugehen. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
  35. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt (keine vollständige Übermittlung der Einkommensunterlagen trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht) ist im vorliegenden Fall geklärt. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Auch hat die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung gestellt. Art 6 EMRK und Art 47 GRC stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Eine mündliche Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs 1 und Abs 4 VwGVG entfallen.Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Eine mündliche Verhandlung konnte daher gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. 3.
  36. Zu Spruchpunkt C) Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. In dem vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob die beschwerdeführende Partei auf Basis des festgestellten Sachverhaltes von den Rundfunkgebühren zu befreien ist bzw ob ein Anspruch auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt besteht.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. (Vgl die oa angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.)

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. (Vgl die oa angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.) Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W179.2251717.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.