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{'item': 'W205 2240748-2'}

Obsah (25)§§ 28§ 9§ 54Art. 133§ 25§ 55§ 66§ 70§ 69§ 58§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 14a§ 61§ 67Art. 8§ 12§ 14§ 11§ 81§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2024 GeschäftszahlW205 2240748-2 Spruch, W205 2240748-2/8EW205 2278242-1/7EW205 2278239-1/5EW205 2281241-1/5EW205 2240748-2/8E, W20

§§ 28Abs. 1, 31 Vw

GVG eingestellt.Die Verfahren werden hinsichtlich der Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wegen Zurückziehung der Beschwerde

Paragraphen 28, Absatz eins, 31, VwGVG eingestellt. II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt: Den Beschwerden wird hinsichtlich der Spruchpunkte IV. der angefochtenen Bescheide stattgegeben und festgestellt, dass

§ 9Abs.

2 und 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.Den Beschwerden wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. der angefochtenen Bescheide stattgegeben und festgestellt, dass

Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

§ 54Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 2 i

Vm § 55 Abs. 1 AsylG 2005 wird 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX und 4.) XXXX ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 wird 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 und 4.) römisch 40 ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Die Spruchpunkte III., V. und VI. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos aufgehoben.Die Spruchpunkte römisch drei., römisch fünf. und römisch sechs. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und die Eltern sowie gesetzlichen Vertreter der am XXXX 2021 geborenen Drittbeschwerdeführerin sowie des am XXXX 2023 geborenen Viertbeschwerdeführers.Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und die Eltern sowie gesetzlichen Vertreter der am römisch 40 2021 geborenen Drittbeschwerdeführerin sowie des am römisch 40 2023 geborenen Viertbeschwerdeführers.

  1. Zu den Vorverfahren des Erstbeschwerdeführers: 1.
  2. Der Erstbeschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 17.05.2010 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.05.2010, Zl. 10 04.227, abgewiesen und der Erstbeschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 20.10.2010, Zl. C8 413722-1/2010/4E, als unbegründet ab. 1.
  3. Am 30.09.2014 stellte der Erstbeschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, den er in weiterer Folge am 20.05.2016 nach Ausstellung einer Aufenthaltskarte (s.u., Pkt. 1.3.)

§ 25Abs. 2 Asyl

G zurückzog.1.2. Am 30.09.2014 stellte der Erstbeschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, den er in weiterer Folge am 20.05.2016 nach Ausstellung einer Aufenthaltskarte (s.u., Pkt. 1.3.)

Paragraph 25, Absatz 2, AsylG zurückzog. 1.3. Nachdem der Erstbeschwerdeführer am XXXX 2015 eine Ehe mit einer in Österreich aufhältigen ungarischen Staatsangehörigen geschlossen hatte, wurde seinem am 05.10.2015 gestellten Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte

§ 54NAG von der Wiener Magistratsabteilung 35 (kurz: MA 35) stattgegeben.

Nach Verlust der Karte wurde dem Erstbeschwerdeführer am 23.03.2016 erneut eine Aufenthaltskarte mit Gültigkeit vom 23.03.2016 bis zum 23.03.2021 ausgestellt.1.3. Nachdem der Erstbeschwerdeführer am römisch 40 2015 eine Ehe mit einer in Österreich aufhältigen ungarischen Staatsangehörigen geschlossen hatte, wurde seinem am 05.10.2015 gestellten Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte

Paragraph 54, NAG von der Wiener Magistratsabteilung 35 (kurz: MA 35) stattgegeben. Nach Verlust der Karte wurde dem Erstbeschwerdeführer am 23.03.2016 erneut eine Aufenthaltskarte mit Gültigkeit vom 23.03.2016 bis zum 23.03.2021 ausgestellt. 1.4. Die MA 35 teilte mit Schreiben vom 13.05.2020 dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) mit, dass die Ehe des Erstbeschwerdeführers mit Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten per XXXX 2019 rechtskräftig geschieden worden sei. Aufgrund des Scheidungsbeschlusses sei bekannt geworden, dass die Exfrau des Erstbeschwerdeführers bereits seit XXXX 2018 über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfüge. Eine Abfrage der Versicherungsdaten habe ergeben, dass sie seit XXXX 2016 auch über keine Versicherungszeiten in Österreich verfüge. Der Erstbeschwerdeführer habe gegenüber dem Bezirksgericht am 31.10.2018 selbst angegeben, dass seine Ehefrau bereits seit vier Monaten in Ungarn lebe. Da sich das Aufenthaltsrecht des Erstbeschwerdeführers von seiner ungarischen Ehefrau ableite, welche aufgrund ihres Wegzuges aus dem Bundesgebiet spätestens im Jahr 2018 die Voraussetzungen nach § 51 NAG nicht mehr erfülle, seien jedenfalls auch die Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht des Erstbeschwerdeführers weggefallen. Die Behörde ersuche daher

§ 55Abs.

3 NAG um Prüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung.1.4. Die MA 35 teilte mit Schreiben vom 13.05.2020 dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) mit, dass die Ehe des Erstbeschwerdeführers mit Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten per römisch 40 2019 rechtskräftig geschieden worden sei. Aufgrund des Scheidungsbeschlusses sei bekannt geworden, dass die Exfrau des Erstbeschwerdeführers bereits seit römisch 40 2018 über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfüge. Eine Abfrage der Versicherungsdaten habe ergeben, dass sie seit römisch 40 2016 auch über keine Versicherungszeiten in Österreich verfüge. Der Erstbeschwerdeführer habe gegenüber dem Bezirksgericht am 31.10.2018 selbst angegeben, dass seine Ehefrau bereits seit vier Monaten in Ungarn lebe. Da sich das Aufenthaltsrecht des Erstbeschwerdeführers von seiner ungarischen Ehefrau ableite, welche aufgrund ihres Wegzuges aus dem Bundesgebiet spätestens im Jahr 2018 die Voraussetzungen nach Paragraph 51, NAG nicht mehr erfülle, seien jedenfalls auch die Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht des Erstbeschwerdeführers weggefallen. Die Behörde ersuche daher

Paragraph 55, Absatz 3, NAG um Prüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.02.2021, Zl. 520320100-200398605, wurde der Erstbeschwerdeführer

§ 66Abs. 1 FPG i

Vm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm

§ 70Abs.

3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.02.2021, Zl. 520320100-200398605, wurde der Erstbeschwerdeführer

Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 12.05.2021, W169 2240748-1/7E, als unbegründet abgewiesen, weil mit Umzug seiner Ex-Frau zurück nach Ungarn im Juni 2018 vor Einleitung des Scheidungsverfahrens nicht nur das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht der ungarischen Staatsangehörigen beendet wurde, sondern auch das davon abgeleitete Aufenthaltsrecht des Erstbeschwerdeführers und er sich auf ein Fortdauern

§ 54Abs.

5 NAG nicht mehr berufen konnte. Bei einer gewichtenden Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit den gegenläufigen privaten Interessen des Erstbeschwerdeführers hat sich bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung ergeben.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 12.05.2021, W169 2240748-1/7E, als unbegründet abgewiesen, weil mit Umzug seiner Ex-Frau zurück nach Ungarn im Juni 2018 vor Einleitung des Scheidungsverfahrens nicht nur das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht der ungarischen Staatsangehörigen beendet wurde, sondern auch das davon abgeleitete Aufenthaltsrecht des Erstbeschwerdeführers und er sich auf ein Fortdauern

Paragraph 54, Absatz 5, NAG nicht mehr berufen konnte. Bei einer gewichtenden Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit den gegenläufigen privaten Interessen des Erstbeschwerdeführers hat sich bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung ergeben. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 05.10.2021, Zl. E 2465/2021-7, die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt. 1.5. Mit dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der MA 35 vom 16.11.2021, Zl. MA35-9/3096391, wurde das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund des Antrags des Erstbeschwerdeführers vom 05.10.2015 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte

§ 69Abs. 1 Z 1 AVG i

Vm § 69 Abs. 3 AVG von Amts wegen wieder aufgenommen und der Antrag vom 05.10.2015 sowie sein weiterer Antrag vom 01.02.2021 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte zurückgewiesen, weil es sich bei der vom Erstbeschwerdeführer mit der ungarischen Staatsangehörigen geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe handle und er daher nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthalts gefallen sei.1.5. Mit dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der MA 35 vom 16.11.2021, Zl. MA35-9/3096391, wurde das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund des Antrags des Erstbeschwerdeführers vom 05.10.2015 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte

Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3, AVG von Amts wegen wieder aufgenommen und der Antrag vom 05.10.2015 sowie sein weiterer Antrag vom 01.02.2021 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte zurückgewiesen, weil es sich bei der vom Erstbeschwerdeführer mit der ungarischen Staatsangehörigen geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe handle und er daher nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthalts gefallen sei.

  1. Zu den Vorverfahren der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen: 2.
  2. Die Zweitbeschwerdeführerin reiste mit einem ihr von der österreichischen Botschaft in Neu-Delhi für den Zeitraum von 10.11.2020 bis 09.03.2021 ausgestellten Visum D in das österreichische Bundesgebiet ein. 2.
  3. Am 29.01.2021 stellte sie bei der MA 35 einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zum Zweck des Familiennachzugs, der am 17.01.2022 abgewiesen wurde. 2.
  4. Am 10.01.2022 brachte die Zweitbeschwerdeführerin für sich sowie die in Österreich geborene Drittbeschwerdeführerin Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Abs. 1 Asyl

G ein, die infolge der Stellung der verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz mit Bescheiden des BFA vom 03.10.2022, Zl. 1270141606/221590458 und Zl. 1306592408/222160117,

§ 58Abs. 9 Z 2 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen wurden.2.3. Am 10.01.2022 brachte die Zweitbeschwerdeführerin für sich sowie die in Österreich geborene Drittbeschwerdeführerin Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ein, die infolge der Stellung der verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz mit Bescheiden des BFA vom 03.10.2022, Zl. 1270141606/221590458 und Zl. 1306592408/222160117,

Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurden.

  1. Zu den gegenständlichen Verfahren: 3.
  2. Am 29.09.2022 stellten die Erst- bis Drittbeschwerdeführer die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz. In der am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gaben der Erstbeschwerdeführer zu den Gründen für seine neuerliche Asylantragstellung sowie die Zweitbeschwerdeführerin zu ihrem Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass sie aus Liebe geheiratet hätte, aber ihre Familien gegen die Eheschließung gewesen seien. Die Familie der Zweitbeschwerdeführerin habe gewollt, dass sie einen älteren und wohlhabenden Mann heirate. Die Familie des Erstbeschwerdeführers sei gegen die Ehe gewesen, weil sie gedacht hätten, dass die Zweitbeschwerdeführerin nur Mädchen gebären würde. Da sie mit der Drittbeschwerdeführerin eine Tochter zur Welt gebracht habe, sei der Erstbeschwerdeführer enterbt und die Drittbeschwerdeführerin mit dem Tod bedroht worden. Am 18.04.2023 fand die niederschriftliche Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem BFA statt. Dabei gab der Erstbeschwerdeführer unter anderem an, dass er zuletzt Anfang des Jahres 2020 in Indien gewesen sei und im Zuge seiner damaligen Reise die Zweitbeschwerdeführerin geheiratet habe. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurde näher zu ihren Vorbringen betreffend eine sie sowie die Drittbeschwerdeführerin aufgrund der Eheschließung und der Geburt ihrer Tochter drohenden Gefährdung in ihrem Herkunftsstaat befragt. In der schriftlichen Stellungnahme vom 26.04.2023 führten die Erst- bis Drittbeschwerdeführer durch ihre Rechtsvertretung im Wesentlichen aus, dass sie eine gut integrierte Familie seien und ihre Heimat aus Angst vor Ermordung verlassen hätten müssen. Der Erstbeschwerdeführer befinde sich seit ca. 13 Jahren in Österreich und habe seitdem hier seinen Lebensmittelpunkt. In dieser Zeit habe er sich in jeglicher Hinsicht integriert und lägen keine besonderen Umstände vor, die ihm anzulasten wären. Auch die Zweitbeschwerdeführerin sei um ihre Integration bemüht und besuche einen B1-Deutschkurs. 3.
  3. Mit den erst- bis drittangefochtenen Bescheiden wurden die Anträge des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf deren Herkunftsstaat abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G wurde ihnen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Ferner wurde

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung

§ 46

FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).3.2. Mit den erst- bis drittangefochtenen Bescheiden wurden die Anträge des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf deren Herkunftsstaat abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG wurde ihnen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Ferner wurde

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Erst- bis Drittbeschwerdeführer keine asylrechtlich relevante Verfolgung hätten glaubhaft machen können und ihnen in ihrem Herkunftsstaat keine Gefahren drohen würden, welche die Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen könnten. Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer könnten ihr Familienleben in deren gemeinsamen Herkunftsstaat fortsetzen. Da der Erstbeschwerdeführer trotz der gegen ihn erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Bundesgebiet geblieben sei, eine rechtswidrige Erwerbstätigkeit ausübe, untergetaucht sei und mehrere unberechtigte Asylanträge gestellt habe, läge unter Berücksichtigung seiner Deutschkenntnisse keine außergewöhnliche Integration vor und müssten seine Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet – ebenso wie jene der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen – hinter den öffentlichen Interessen zurücktreten. 3.

  1. In den dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerden wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die belangte Behörde pauschal davon ausgehe, dass die vorgebrachten Fluchtgründe nicht der Wahrheit entsprächen. Im angefochtenen Bescheid sei außerdem der langjährige Aufenthalt des Erstbeschwerdeführers nicht richtig gewürdigt worden. Der Erstbeschwerdeführer zahle Lohnsteuer sowie Sozialversicherungsbeiträge, weshalb in Anbetracht der Anwendbarkeit des § 7 Abs. 3 AuslBG keine Schwarzarbeit vorliege. Zudem sei er sehr gut integriert. Hinsichtlich der Meldelücke von Oktober 2011 bis April 2013 sei anzumerken, dass mangels Ausweis keine Meldung möglich gewesen sei. Außerdem übersehe das BFA die Integrationsbemühungen der Zweitbeschwerdeführerin.3.
  2. In den dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerden wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die belangte Behörde pauschal davon ausgehe, dass die vorgebrachten Fluchtgründe nicht der Wahrheit entsprächen. Im angefochtenen Bescheid sei außerdem der langjährige Aufenthalt des Erstbeschwerdeführers nicht richtig gewürdigt worden. Der Erstbeschwerdeführer zahle Lohnsteuer sowie Sozialversicherungsbeiträge, weshalb in Anbetracht der Anwendbarkeit des Paragraph 7, Absatz 3, AuslBG keine Schwarzarbeit vorliege. Zudem sei er sehr gut integriert. Hinsichtlich der Meldelücke von Oktober 2011 bis April 2013 sei anzumerken, dass mangels Ausweis keine Meldung möglich gewesen sei. Außerdem übersehe das BFA die Integrationsbemühungen der Zweitbeschwerdeführerin. 3.
  3. Am 20.09.2023 stellte die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin für den in Österreich nachgeborenen Viertbeschwerdeführer den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz, wobei sie für diesen keine eigenen Fluchtgründe geltend machte, sondern auf ihren Fluchtgrund sowie jenen des Erstbeschwerdeführers verwies. Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mit dem viertangefochtenen Bescheid sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Ferner wurde

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mit dem viertangefochtenen Bescheid sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Ferner wurde

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass sich seine Fluchtgründe auf die Verfahren seiner Eltern beziehen würden und dem Viertbeschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat weder eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende, aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, noch eine Gefahr drohe, welche die Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Er könne sein Familienleben in seinem Heimatstaat fortsetzen. Ferner lägen aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens keine Hinweise vor, dass durch eine Rückkehrentscheidung in unzulässiger Weise in sein Privatleben eingegriffen werde. Gegen diesen Bescheid erhob der Viertbeschwerdeführer, vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin, fristgerecht Beschwerde. Darin wurde – in ähnlicher Weise wie hinsichtlich der Erst- bis Drittbeschwerdeführer – ausgeführt, dass die belangte Behörde pauschal davon ausgehe, dass die von seinen Eltern vorgebrachten Fluchtgründe nicht der Wahrheit entsprächen und dass nach Maßgabe einer Interessenabwägung das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen höher zu bewerten seien als die privaten Interessen des Viertbeschwerdeführers. 3.

  1. Am 24.01.2024 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zu ihren Gründen für die Stellung der vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz sowie ihrem Leben in Österreich befragt wurden. Abschließend brachte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer vor, dass sich der Erstbeschwerdeführer seit nunmehr 14 Jahren in Österreich aufhalte und sich in dieser Zeit um seine Integration bemüht habe. Er habe eine Deutschprüfung auf A2-Niveau abgelegt, den Führerschein gemacht, sei immer selbsterhaltungsfähig gewesen und nicht zu Lasten des Staates gefallen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei seit ca. 3 Jahren in Österreich und habe sich in dieser kurzen Zeit außergewöhnlich integriert. Sie spreche auf B1-Niveau Deutsch, sei zu einem B2-Deutschkurs angemeldet und verfüge über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag. Außerdem hätten sie sich ein dichtes Netz an österreichischen Freunden aufgebaut. Die Drittbeschwerdeführerin besuche bereits einen Kindergarten. 3.
  2. Mit Eingabe vom 01.02.2024 zogen die Beschwerdeführer durch ihre rechtliche Vertretung die Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. zurück.3.
  3. Mit Eingabe vom 01.02.2024 zogen die Beschwerdeführer durch ihre rechtliche Vertretung die Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Zur Person der Beschwerdeführer: Die Beschwerdeführer sind indische Staatsangehörige. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben am XXXX 2020 in Indien geheiratet. Sie sind die Eltern der am XXXX 2021 geborenen Drittbeschwerdeführerin sowie des am XXXX 2023 geborenen Viertbeschwerdeführers.Die Beschwerdeführer sind indische Staatsangehörige. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben am römisch 40 2020 in Indien geheiratet. Sie sind die Eltern der am römisch 40 2021 geborenen Drittbeschwerdeführerin sowie des am römisch 40 2023 geborenen Viertbeschwerdeführers. Der Erstbeschwerdeführer stammt aus dem Bundesstaat Uttar Pradesch und die Zweitbeschwerdeführer aus dem Bundesstaat Punjab; sie gehören beide der Religion der Sikh an und sprechen muttersprachlich Punjabi. Der Erstbeschwerdeführer besuchte in Indien 8 Jahre die Schule und arbeitete dort in der Landwirtschaft sowie als Kranführer. Die Zweitbeschwerdeführerin schloss nach einem 12-jährigen Schulbesuch in Indien ein Bachelorstudium ab und arbeitete anschließend in einem Transportunternehmen als Rezeptionistin. Der Erstbeschwerdeführer leidet an Diabetes und steht deswegen in medizinischer Behandlung. Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer sind gesund. Zu den Vorverfahren des Erstbeschwerdeführers: Der Erstbeschwerdeführer stellte am 17.05.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.05.2010, Zl. 10 04.227, abgewiesen und der Erstbeschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 20.10.2010, Zl. C8 413722-1/2010/4E, als unbegründet ab. Seinen am 30.09.2014 gestellten Folgeantrag auf internationalen Schutz zog er

§ 25Abs. 2 Asyl

G am 20.05.2016 zurück, nachdem die MA 35 seinem Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte vom 05.10.2015 aufgrund der von ihm am XXXX 2015 geschlossenen Ehe mit einer in Österreich aufhältigen ungarischen Staatsangehörigen stattgab und ihm nach Verlust der Karte erneut eine Aufenthaltskarte mit Gültigkeit vom 23.03.2016 bis zum 23.03.2021 ausgestellt wurde.Seinen am 30.09.2014 gestellten Folgeantrag auf internationalen Schutz zog er

Paragraph 25, Absatz 2, AsylG am 20.05.2016 zurück, nachdem die MA 35 seinem Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte vom 05.10.2015 aufgrund der von ihm am römisch 40 2015 geschlossenen Ehe mit einer in Österreich aufhältigen ungarischen Staatsangehörigen stattgab und ihm nach Verlust der Karte erneut eine Aufenthaltskarte mit Gültigkeit vom 23.03.2016 bis zum 23.03.2021 ausgestellt wurde. Die Ehe des Erstbeschwerdeführers mit der ungarischen Staatsangehörigen wurde am XXXX 2019 rk. geschieden. Da die Ex-Frau bereits im Juni 2018 vor Einleitung des Scheidungsverfahrens zurück nach Ungarn zog, wurde der Erstbeschwerdeführer mit Bescheid des BFA vom 24.02.2021, Zl. 520320100-200398605,

§ 66Abs. 1 FPG i

Vm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen und ihm

§ 70Abs.

3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt; die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit rk. hg. Erkenntnis vom 12.05.2021, W169 2240748-1/7E, als unbegründet abgewiesen.Die Ehe des Erstbeschwerdeführers mit der ungarischen Staatsangehörigen wurde am römisch 40 2019 rk. geschieden. Da die Ex-Frau bereits im Juni 2018 vor Einleitung des Scheidungsverfahrens zurück nach Ungarn zog, wurde der Erstbeschwerdeführer mit Bescheid des BFA vom 24.02.2021, Zl. 520320100-200398605,

Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen und ihm

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt; die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit rk. hg. Erkenntnis vom 12.05.2021, W169 2240748-1/7E, als unbegründet abgewiesen. Mit dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der MA 35 vom 16.11.2021, Zl. MA35-9/3096391, wurde das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund des Antrags des Erstbeschwerdeführers vom 05.10.2015 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte

§ 69Abs. 1 Z 1 AVG i

Vm § 69 Abs. 3 AVG von Amts wegen wiederaufgenommen und der Antrag vom 05.10.2015 sowie sein weiterer Antrag vom 01.02.2021 zurückgewiesen. Dem Verfahren lag die Ansicht der Behörde zugrunde, dass es sich bei der vom Erstbeschwerdeführer mit der ungarischen Staatsangehörigen geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe handle und er daher nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthalts gefallen sei.Mit dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der MA 35 vom 16.11.2021, Zl. MA35-9/3096391, wurde das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund des Antrags des Erstbeschwerdeführers vom 05.10.2015 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte

Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3, AVG von Amts wegen wiederaufgenommen und der Antrag vom 05.10.2015 sowie sein weiterer Antrag vom 01.02.2021 zurückgewiesen. Dem Verfahren lag die Ansicht der Behörde zugrunde, dass es sich bei der vom Erstbeschwerdeführer mit der ungarischen Staatsangehörigen geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe handle und er daher nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthalts gefallen sei. Im gegenständlichen Verfahren konnte nicht mit maßgeblicher Sicherheit festgestellt werden, dass die erste Ehe des Erstbeschwerdeführers mit der ungarischen Staatsangehörigen nur aus dem Zweck geschlossen worden sei, den Aufenthalt des Erstbeschwerdeführers im Bundesgebiet zu legalisieren, oder sich der Erstbeschwerdeführer zur Erlangung einer Aufenthaltskarte auf die erfolgte Eheschließung berief, obwohl keine eheliche Lebensgemeinschaft vorlag. Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer: Der Erstbeschwerdeführer reiste erstmals im Mai 2010 in das österreichische Bundesgebiet ein und befindet sich seitdem – mit Ausnahme von drei vorübergehenden Reisen nach Indien in den Jahren 2017, 2019 und 2020 – durchgehend in Österreich. Zwischen 05.10.2011 und 04.04.2013 war der Erstbeschwerdeführer nicht im Zentralen Melderegister erfasst, weil er ohne einen Ausweis keine Meldung im Sinn des MeldeG vornehmen konnte. Der Erstbeschwerdeführer wurde mit rk. und mittlerweile getilgtem Urteil eines Landesgerichts vom 06.02.2012, 111 Hv 136/11z, wegen des Vergehens der versuchten Begünstigung nach §§ 15, 299 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Wochen verurteilt, weil er am 19.10.2011 versuchte hatte, eine andere Person, die durch Außerachtlassen der im Straßenverkehr gebotenen Vorsicht und Aufmerksamkeit infolge einer Alkoholisierung (mind. 0,41 mg/L Alkoholgehalt in der Atemluft) durch einen Auffahrunfall eine fahrlässige Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und 3 iVm § 81 Abs. 1 Z 2 StGB begangen hatte, der Verfolgung der Strafe absichtlich ganz zu entziehen, indem er gegenüber einem Sicherheitsorgan angab, selbst den PKW zum Unfallzeitpunkt gelenkt und den Unfall selbst verursacht zu haben.Der Erstbeschwerdeführer wurde mit rk. und mittlerweile getilgtem Urteil eines Landesgerichts vom 06.02.2012, 111 Hv 136/11z, wegen des Vergehens der versuchten Begünstigung nach Paragraphen 15, 299, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Wochen verurteilt, weil er am 19.10.2011 versuchte hatte, eine andere Person, die durch Außerachtlassen der im Straßenverkehr gebotenen Vorsicht und Aufmerksamkeit infolge einer Alkoholisierung (mind. 0,41 mg/L Alkoholgehalt in der Atemluft) durch einen Auffahrunfall eine fahrlässige Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 2, StGB begangen hatte, der Verfolgung der Strafe absichtlich ganz zu entziehen, indem er gegenüber einem Sicherheitsorgan angab, selbst den PKW zum Unfallzeitpunkt gelenkt und den Unfall selbst verursacht zu haben. Der Erstbeschwerdeführer arbeitet in Österreich in einem Gastronomiebetrieb und ist für die Essenslieferungen zuständig. Er ist seit 01.06.2020 als „Arbeiter“ zur Sozialversicherung gemeldet; davor war er von 24.04.2020 bis 17.05.2020 als „geringfügig beschäftigter Arbeiter“ sowie in den Zeiträumen 02.03.2020 – 15.03.2020, 13.04.2019 – 26.12.2019, 09.05.2018 – 31.12.2018, 24.04.2018 – 30.04.2018, 04.12.2017 – 05.02.2018, 02.11.2017 – 20.11.2017, 18.04.2017 – 04.04.2018, 01.06.2016 – 26.11.2017, 09.05.2016 – 31.05.2016 als „Arbeiter“ bei verschiedenen Dienstgebern sozialversicherungsrechtlich gemeldet. Er verfügt über ein ÖSD-Sprachzertifikat auf A2-Niveau vom 15.10.

  1. Die Zweitbeschwerdeführerin reiste mit einem ihr von der österreichischen Botschaft in Neu-Delhi mit Gültigkeit von 10.11.2020 bis 09.03.2021 ausgestellten Visum D in Österreich ein. Ihr Antrag vom 29.01.2021 auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zum Zweck des Familiennachzugs wurde am 17.01.2022 abgewiesen. Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt über ein Zeugnis zur Integrationsprüfung auf Sprachniveau B
  2. Es ist möglich, mit ihr eine gute Kommunikation auf Deutsch zu führen; sie ist in der Lage, Fragen auf Deutsch zu verstehen und zu beantworten. Sie möchte einen Deutschkurs auf B2-Niveau besuchen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin verfügen über einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich. Deren Eltern und Geschwister leben weiterhin in Indien. Die 2-jährige Drittbeschwerdeführerin und der 4 Monate alte Viertbeschwerdeführer sind in Österreich geboren. Die Drittbeschwerdeführerin besucht in Österreich einen Kindergarten. Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten bzw. nicht strafmündig.
  3. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt, Einsichtnahme in die von den Beschwerdeführern vorgelegten Urkunden, durch Einholung von aktuellen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, dem Betreuungsinformationssystem, dem Zentralen Fremdenregister, dem AJ-WEB Auskunftsverfahren und dem Strafregister sowie mittels Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer: Die festgestellte Eheschließung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin beruht auf der vorgelegten Heiratsurkunde und ist ebenso wie die sich aus den Geburtsurkunden ergebende Geburt der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers unstrittig. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit sowie zur Herkunft der Beschwerdeführer, deren Religionsbekenntnis, Sprachkenntnisse, Schulbildung und Berufserfahrung beruhen auf deren dahingehend konsistenten Angaben in den Verfahren. Die Diabetes-Erkrankung des Erstbeschwerdeführers war aufgrund seiner diesbezüglichen Aussage in der Beschwerdeverhandlung sowie den von ihm im Zuge dessen genannten erforderlichen Medikamenten zu treffen (vgl. S 17 in OZ 5). Betreffend die in Vorlage gebrachten ärztlichen Schreiben bezüglich einer Depression des Erstbeschwerdeführers (Beilage ./F) ist darauf hinzuweisen, dass der Erstbeschwerdeführer dazu selbst angab, deswegen derzeit nicht mehr in Behandlung zu stehen (vgl. S 17 in OZ 5). Zudem stammt das jüngste der Schriftstücke aus November 2020 und kann daher auch insofern als nicht mehr aktuell angesehen werden, zumal darin betont wurde, dass der Besuch seiner Frau ihm für seinen psychischen Zustand sehr geholfen habe, und die Zweitbeschwerdeführerin nunmehr mit ihm in Österreich lebt.Die Diabetes-Erkrankung des Erstbeschwerdeführers war aufgrund seiner diesbezüglichen Aussage in der Beschwerdeverhandlung sowie den von ihm im Zuge dessen genannten erforderlichen Medikamenten zu treffen vergleiche S 17 in OZ 5). Betreffend die in Vorlage gebrachten ärztlichen Schreiben bezüglich einer Depression des Erstbeschwerdeführers (Beilage ./F) ist darauf hinzuweisen, dass der Erstbeschwerdeführer dazu selbst angab, deswegen derzeit nicht mehr in Behandlung zu stehen vergleiche S 17 in OZ 5). Zudem stammt das jüngste der Schriftstücke aus November 2020 und kann daher auch insofern als nicht mehr aktuell angesehen werden, zumal darin betont wurde, dass der Besuch seiner Frau ihm für seinen psychischen Zustand sehr geholfen habe, und die Zweitbeschwerdeführerin nunmehr mit ihm in Österreich lebt. Zu den Feststellungen zu den Vorverfahren des Erstbeschwerdeführers: Die Feststellungen zu den Verfahren über die ersten beiden Anträge auf internationalen Schutz des Erstbeschwerdeführers, zu den Verfahren betreffend die Ausstellung einer Aufenthaltskarte sowie dessen Wiederaufnahme und zum Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung stützen sich im Wesentlichen auf den unbestrittenen Akteninhalt. Im vorliegenden Verfahren konnte jedoch (entgegen der Annahme der MA 35 im Wiederaufnahmeverfahren) nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die vom Erstbeschwerdeführer geschlossene Ehe mit einer ungarischen Staatsangehörigen eine Aufenthaltsehe war bzw. er sich auf diese zur Erlangung einer Aufenthaltskarte berief, obwohl keine eheliche Lebensgemeinschaft vorlag. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der erkennenden Richterin war der Erstbeschwerdeführer in der Lage, Fragen über die seine Ex-Frau, das Kennenlernen, ihre Eheschließung sowie das Scheidungsverfahren spontan zu beantworten (vgl. S 20f in OZ 5), und erweckte einen persönlich glaubwürdigen Eindruck im Hinblick auf seine Schilderungen über das Führen einer ehelichen Gemeinschaft mit der ungarischen Staatsangehörigen. Außerdem konnte er diverse gemeinsame Fotos vorlegen (Beilage ./H), die ebenfalls auf ein tatsächliches Eheleben schließen lassen. In diesem Kontext wird keinesfalls verkannt, dass sich die MA 35 in ihrer Entscheidung auf Indizien stützte, welche auf das Eingehen einer Aufenthaltsehe hindeuten könnten. Dazu ist aber darauf hinzuweisen, dass diese im Wesentlichen auf einem Erhebungsbericht der Landespolizeidirektion sowie der Einsicht in behördliche Register beruhen; eine persönliche Einvernahme des Erstbeschwerdeführers durch die den Bescheid erlassende Behörde fand nicht statt. Zu den polizeilichen Erhebungen ist außerdem hervorzuheben, dass diese ohne Beiziehung eines Dolmetschers vorgenommen wurden und die Kommunikation in englischer Sprache erfolgte, wobei in dem erstellten Bericht explizit darauf hingewiesen wurde, dass der Erstbeschwerdeführer die englische Sprache „kaum“ beherrsche (vgl. S 2 des Erhebungsberichts vom 14.07.2021). Angesichts dessen kann hinsichtlich des damaligen Unvermögens des Erstbeschwerdeführers, nähere Fragen zu seiner Ex-Frau zu beantworten, nicht ausgeschlossen werden, dass die Ursache dafür auf einer sprachlichen Barriere beruhte. Auch wenn vor dem Hintergrund des geringen Englischniveaus nicht verkannt wird, dass die Verständigung zwischen dem Erstbeschwerdeführer und seiner Ex-Frau erschwert gewesen sein musste, kann noch nicht alleine aufgrund einer allenfalls beschwerlichen Kommunikation auf das Fehlen einer ehelichen Lebensgemeinschaft geschlossen werden, zumal beide zumindest über gewisse Kenntnisse der englischen Sprache, in welcher die Ehe geführt worden sei, verfügten und somit Gespräche zwischen ihnen grundsätzlich möglich waren. Dem Polizeibericht sowie dem Bescheid der MA 35 lässt sich weiters entnehmen, dass die Ehe bereits im Jahr 2016 durch eine Wohnsitzerhebung überprüft worden sei und sich dabei keine Hinweise zum Eingehen einer Aufenthaltsehe ergeben hätten. Vor diesem Hintergrund kann aber nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Erstbeschwerdeführer und die ungarische Staatsangehörige tatsächlich eine eheliche Lebensgemeinschaft führten.Im vorliegenden Verfahren konnte jedoch (entgegen der Annahme der MA 35 im Wiederaufnahmeverfahren) nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die vom Erstbeschwerdeführer geschlossene Ehe mit einer ungarischen Staatsangehörigen eine Aufenthaltsehe war bzw. er sich auf diese zur Erlangung einer Aufenthaltskarte berief, obwohl keine eheliche Lebensgemeinschaft vorlag. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der erkennenden Richterin war der Erstbeschwerdeführer in der Lage, Fragen über die seine Ex-Frau, das Kennenlernen, ihre Eheschließung sowie das Scheidungsverfahren spontan zu beantworten vergleiche S 20f in OZ 5), und erweckte einen persönlich glaubwürdigen Eindruck im Hinblick auf seine Schilderungen über das Führen einer ehelichen Gemeinschaft mit der ungarischen Staatsangehörigen. Außerdem konnte er diverse gemeinsame Fotos vorlegen (Beilage ./H), die ebenfalls auf ein tatsächliches Eheleben schließen lassen. In diesem Kontext wird keinesfalls verkannt, dass sich die MA 35 in ihrer Entscheidung auf Indizien stützte, welche auf das Eingehen einer Aufenthaltsehe hindeuten könnten. Dazu ist aber darauf hinzuweisen, dass diese im Wesentlichen auf einem Erhebungsbericht der Landespolizeidirektion sowie der Einsicht in behördliche Register beruhen; eine persönliche Einvernahme des Erstbeschwerdeführers durch die den Bescheid erlassende Behörde fand nicht statt. Zu den polizeilichen Erhebungen ist außerdem hervorzuheben, dass diese ohne Beiziehung eines Dolmetschers vorgenommen wurden und die Kommunikation in englischer Sprache erfolgte, wobei in dem erstellten Bericht explizit darauf hingewiesen wurde, dass der Erstbeschwerdeführer die englische Sprache „kaum“ beherrsche vergleiche S 2 des Erhebungsberichts vom 14.07.2021). Angesichts dessen kann hinsichtlich des damaligen Unvermögens des Erstbeschwerdeführers, nähere Fragen zu seiner Ex-Frau zu beantworten, nicht ausgeschlossen werden, dass die Ursache dafür auf einer sprachlichen Barriere beruhte. Auch wenn vor dem Hintergrund des geringen Englischniveaus nicht verkannt wird, dass die Verständigung zwischen dem Erstbeschwerdeführer und seiner Ex-Frau erschwert gewesen sein musste, kann noch nicht alleine aufgrund einer allenfalls beschwerlichen Kommunikation auf das Fehlen einer ehelichen Lebensgemeinschaft geschlossen werden, zumal beide zumindest über gewisse Kenntnisse der englischen Sprache, in welcher die Ehe geführt worden sei, verfügten und somit Gespräche zwischen ihnen grundsätzlich möglich waren. Dem Polizeibericht sowie dem Bescheid der MA 35 lässt sich weiters entnehmen, dass die Ehe bereits im Jahr 2016 durch eine Wohnsitzerhebung überprüft worden sei und sich dabei keine Hinweise zum Eingehen einer Aufenthaltsehe ergeben hätten. Vor diesem Hintergrund kann aber nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Erstbeschwerdeführer und die ungarische Staatsangehörige tatsächlich eine eheliche Lebensgemeinschaft führten. Zu den Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer: Die Feststellungen zum Sozial- und Familienleben der Beschwerdeführer in Österreich beruhen auf den dazu vorgelegten Urkunden sowie den dahingehend nachvollziehbaren Angaben im gegenständlichen Verfahren, insbesondere den glaubwürdigen Schilderungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Der Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer ungeachtet einer vorübergehende Meldelücke seit dem Jahr 2010 mit Ausnahme von drei Indienreisen durchgehend in Österreich lebt, ergibt sich aus denen diesbezüglichen gleichbleibenden Angaben sowie den von ihm dazu in Vorlage gebrachten Bestätigung (Beilage ./A). Der Aufenthalt des Erstbeschwerdeführers im Bundesgebiet im maßgeblichen Zeitraum zwischen 2011 und 2013 wird zudem durch den sich aus dem Akteninhalt ergebenden Behördenkontakt bestätigt. Die mittlerweile getilgte strafgerichtliche Verurteilung des Erstbeschwerdeführers war angesichts des im Akt befindlichen Urteils festzustellen. Die Unbescholtenheit des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ergab sich aus einer Einsicht in das Strafregister. Die Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer sind im Hinblick auf ihr Alter nicht strafmündig. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des Erstbeschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglichen Angaben sowie seinen Sozialversicherungsdatenauszug. Die Deutschkenntnisse des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin werden durch die vorgelegten Prüfungsbestätigungen belegt; sie konnten diese auch in der Beschwerdeverhandlung präsentieren. In Anbetracht der Angaben der Beschwerdeführer sowie der in Vorlage gebrachten Schreiben war außerdem festzustellen, dass sie sich einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich aufbauten.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zu den Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide:Zu den Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide: § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheids ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheids ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 7 VwGVG, K 5 ff.).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist vergleiche Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, Paragraph 7, VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, Paragraph 7, VwGVG, K 5 ff.). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 63,, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Eine solche Erklärung ist im vorliegenden Fall gegeben, weil die Beschwerdeführer die Zurückziehung seiner Beschwerde zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides in dem durch ihre Rechtsanwältin eingebrachten Schreiben vom 01.02.2024 nach umfassender Rechtsbelehrung aus freien Stücken und im Wissen über die Konsequenzen klar zum Ausdruck gebracht haben; einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen.Eine solche Erklärung ist im vorliegenden Fall gegeben, weil die Beschwerdeführer die Zurückziehung seiner Beschwerde zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides in dem durch ihre Rechtsanwältin eingebrachten Schreiben vom 01.02.2024 nach umfassender Rechtsbelehrung aus freien Stücken und im Wissen über die Konsequenzen klar zum Ausdruck gebracht haben; einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen. Das Beschwerdeverfahren ist daher in diesem Umfang mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).Das Beschwerdeverfahren ist daher in diesem Umfang mit Beschluss einzustellen vergleiche dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt). Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide (Rückkehrentscheidung):Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch vier. der angefochtenen Bescheide (Rückkehrentscheidung):

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8.Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8.Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt.

§ 52Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Die Beschwerdeführer sind als Staatsangehörige von Indien ohne aktuellen EU-Bezug keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.Die Beschwerdeführer sind als Staatsangehörige von Indien ohne aktuellen EU-Bezug keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat-oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat-oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat-und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat-und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei-und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat-und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat-und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat-und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat-und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat-und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind

§ 9Abs.

1 und 2 BFA-VG 2014 bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG 2014 dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, mwN zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR). Das anpassungsfähige Alter wird in der Rechtsprechung der Höchstgerichte zwischen sieben und elf Jahren angenommen (vgl. VfGH 07.10.2014, U 2459/2012; VwGH 19.09.2012, 2012/22/0134).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind

Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG 2014 bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG 2014 dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden vergleiche VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, mwN zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR). Das anpassungsfähige Alter wird in der Rechtsprechung der Höchstgerichte zwischen sieben und elf Jahren angenommen vergleiche VfGH 07.10.2014, U 2459 aus 2012,; VwGH 19.09.2012, 2012/22/0134). Eine Integration in das in Österreich gegebene soziale Gefüge beginnt aus dem Blickwinkel der Sozialisation des Kindes etwa nach Vollendung des dritten Lebensjahres, wobei jedoch die Abgrenzung zum vorangehenden Lebensabschnitt fließend ist (vgl. VwGH 9.11.2011, 2011/22/0264).Eine Integration in das in Österreich gegebene soziale Gefüge beginnt aus dem Blickwinkel der Sozialisation des Kindes etwa nach Vollendung des dritten Lebensjahres, wobei jedoch die Abgrenzung zum vorangehenden Lebensabschnitt fließend ist vergleiche VwGH 9.11.2011, 2011/22/0264). Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert. In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte. Die Beschwerdeführer führen ein von Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich. In Anbetracht des Umstands, dass sämtliche Familienmitglieder von der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen betroffen sind und eine Rückkehr in den gemeinsamen Herkunftsstaat im Hinblick auf die infolge der Beschwerdezurückziehung in Rechtskraft erwachsene Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz im Allgemeinen ohne maßgebliche Bedrohungen möglich ist, wäre eine Fortsetzung des Familienlebens in Indien grundsätzlich denkbar. Es ist aber auch ihr Privatleben in Österreich, insbesondere jenes des Erstbeschwerdeführers, zu berücksichtigen:Die Beschwerdeführer führen ein von Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben in Österreich. In Anbetracht des Umstands, dass sämtliche Familienmitglieder von der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen betroffen sind und eine Rückkehr in den gemeinsamen Herkunftsstaat im Hinblick auf die infolge der Beschwerdezurückziehung in Rechtskraft erwachsene Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz im Allgemeinen ohne maßgebliche Bedrohungen möglich ist, wäre eine Fortsetzung des Familienlebens in Indien grundsätzlich denkbar. Es ist aber auch ihr Privatleben in Österreich, insbesondere jenes des Erstbeschwerdeführers, zu berücksichtigen: Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügen, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügen, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Es ist ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen sei. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (siehe neuerlich VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, nunmehr Rn. 12, sowie VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0243, Rn. 9, jeweils mwN). Folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - stellen Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. E

  1. Februar 2015, Ra 2014/22/0025; E
  2. Oktober 2012, 2010/22/0136; E
  3. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. E
  4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. E
  5. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E
  6. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. E
  7. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
  8. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. E
  9. Mai 2012, 2010/22/0128; (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) E
  10. September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl. E
  11. März 2014, 2013/22/0129; E
  12. Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben (vgl. E
  13. Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten (vgl. E
  14. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss (vgl. E
  15. Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich (vgl. E,
  16. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
  17. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins (vgl. E
  18. Jänner 2013, 2011/23/0365).Folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - stellen Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden vergleiche E
  19. Februar 2015, Ra 2014/22/0025; E
  20. Oktober 2012, 2010/22/0136; E
  21. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung vergleiche E
  22. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage vergleiche E
  23. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E
  24. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse vergleiche E
  25. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
  26. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen vergleiche E
  27. Mai 2012, 2010/22/0128; (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) E
  28. September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben vergleiche E
  29. März 2014, 2013/22/0129; E
  30. Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben vergleiche E
  31. Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten vergleiche E
  32. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss vergleiche E
  33. Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich vergleiche E,
  34. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
  35. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins vergleiche E
  36. Jänner 2013, 2011/23/0365). Der Erstbeschwerdeführer reiste im Jahr 2010 illegal nach Österreich ein und hält sich seitdem mehr als 13,5 Jahre im Bundesgebiet auf. In Anbetracht der von ihm ausgeübten Erwerbstätigkeit, seiner Deutschkenntnisse sowie seines Freundes- und Bekanntenkreises in Österreich kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Erstbeschwerdeführer die im Bundesgebiet verbrachte Zeit überhaupt nicht genutzt hat, um sich zu integrieren. Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden vergleiche VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). In diesem Zusammenhang fällt zunächst auf, dass der Aufenthalt des Erstbeschwerdeführers im Bundesgebiet zeitweise rechtswidrig war und er nach Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz unter Missachtung seiner Ausreiseverpflichtung im Bundesgebiet verblieb, wodurch er gegen die öffentliche Ordnung verstoßen hat. Bei den Gesichtspunkten unsicherer und ab rechtskräftiger Erledigung eines Asylantrages unrechtmäßiger Aufenthalt sowie Nichtbeachtung einer Ausreiseverpflichtung handelt es sich aber um solche, die - in mehr oder weniger großem Ausmaß - typischerweise auf Personen zutreffen, die nach negativer Erledigung ihres Antrags auf internationalen Schutz insgesamt einen mehr als zehnjährigen inländischen und zuletzt jedenfalls unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet aufweisen. Sie fallen somit - anders als in Fällen kürzerer Aufenthaltsdauer - nicht entscheidungswesentlich ins Gewicht (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0243).In diesem Zusammenhang fällt zunächst auf, dass der Aufenthalt des Erstbeschwerdeführers im Bundesgebiet zeitweise rechtswidrig war und er nach Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz unter Missachtung seiner Ausreiseverpflichtung im Bundesgebiet verblieb, wodurch er gegen die öffentliche Ordnung verstoßen hat. Bei den Gesichtspunkten unsicherer und ab rechtskräftiger Erledigung eines Asylantrages unrechtmäßiger Aufenthalt sowie Nichtbeachtung einer Ausreiseverpflichtung handelt es sich aber um solche, die - in mehr oder weniger großem Ausmaß - typischerweise auf Personen zutreffen, die nach negativer Erledigung ihres Antrags auf internationalen Schutz insgesamt einen mehr als zehnjährigen inländischen und zuletzt jedenfalls unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet aufweisen. Sie fallen somit - anders als in Fällen kürzerer Aufenthaltsdauer - nicht entscheidungswesentlich ins Gewicht vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0243). Die Aufenthaltsdauer des Erstbeschwerdeführers kann auch nicht – wie im erstangefochtenen Bescheid argumentiert – durch die Ausübung von „Schwarzarbeit“ relativiert werden. Dazu ist insbesondere auf die sozialversicherungsrechtliche Meldung seines Beschäftigungsverhältnisses hinzuweisen. Zudem weisen die vorgelegten Lohnzettel einen Abzug der Sozialversicherungsbeiträge sowie der Lohnsteuer aus (vgl. OZ 7). Abgesehen davon ist nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht nur eine vergangenheitsbezogene, sondern in Bezug auf den gegebenenfalls zu erteilenden Aufenthaltstitel in erster Linie eine zukunftsorientierte Betrachtung anzustellen (vgl. VwGH 5.3.2021, Ra 2020/21/0465 mwN). Nun darf ein solches Fehlverhalten nicht bagatellisiert werden und es kann deshalb auch nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer weise bereits eine nachhaltige Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt auf (vgl. VwGH 22.8.2019, Ra 2018/21/0134, 0135, Rn. 30). Jedoch ist die Frage einer zukünftig erwartbaren Selbsterhaltungsfähigkeit durch eine erlaubte Beschäftigung einzubeziehen und dabei auf den hypothetischen Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels, der die Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Tätigkeit grundsätzlich gestattet (siehe zu den diesbezüglichen Voraussetzungen § 54 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG 2005), abzustellen (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0100, Rn. 18, mit dem Hinweis auf VwGH 22.8.2019, Ra 2018/21/0134, 0135, Rn. 30; vgl. in diesem Sinn auch VwGH 17.9.2019, Ra 2019/22/0106, Rn. 8, mwN; vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). Die Aufenthaltsdauer des Erstbeschwerdeführers kann auch nicht – wie im erstangefochtenen Bescheid argumentiert – durch die Ausübung von „Schwarzarbeit“ relativiert werden. Dazu ist insbesondere auf die sozialversicherungsrechtliche Meldung seines Beschäftigungsverhältnisses hinzuweisen. Zudem weisen die vorgelegten Lohnzettel einen Abzug der Sozialversicherungsbeiträge sowie der Lohnsteuer aus vergleiche OZ 7). Abgesehen davon ist nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht nur eine vergangenheitsbezogene, sondern in Bezug auf den gegebenenfalls zu erteilenden Aufenthaltstitel in erster Linie eine zukunftsorientierte Betrachtung anzustellen vergleiche VwGH 5.3.2021, Ra 2020/21/0465 mwN). Nun darf ein solches Fehlverhalten nicht bagatellisiert werden und es kann deshalb auch nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer weise bereits eine nachhaltige Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt auf vergleiche VwGH 22.8.2019, Ra 2018/21/0134, 0135, Rn. 30). Jedoch ist die Frage einer zukünftig erwartbaren Selbsterhaltungsfähigkeit durch eine erlaubte Beschäftigung einzubeziehen und dabei auf den hypothetischen Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels, der die Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Tätigkeit grundsätzlich gestattet (siehe zu den diesbezüglichen Voraussetzungen Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG 2005), abzustellen vergleiche VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0100, Rn. 18, mit dem Hinweis auf VwGH 22.8.2019, Ra 2018/21/0134, 0135, Rn. 30; vergleiche in diesem Sinn auch VwGH 17.9.2019, Ra 2019/22/0106, Rn. 8, mwN; vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). In der vorliegenden Konstellation ist in prognostischer Sicht angesichts seiner bisherigen Beschäftigungsverhältnisse jedenfalls davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer im Fall der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung durch die Ausübung einer legalen Erwerbstätigkeit selbsterhaltungsfähig sein wird. In Anbetracht der erfolgten Wiederaufnahme des Verfahrens über den Antrag des Erstbeschwerdeführers auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte ist außerdem festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren der Verdacht des Berufens auf eine Aufenthaltsehe durch den Erstbeschwerdeführer nicht erwiesen werden konnte und auch das BFA im erstangefochtenen Bescheid nicht von einem derartigen Sachverhalt ausging. Folglich kann die Aufenthaltsdauer des Erstbeschwerdeführers auch nicht durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe als relativiert angesehen werden. Außerdem ist hinsichtlich der Meldelücke des Erstbeschwerdeführers zu berücksichtigen, dass diese mehr als 10 Jahre zurückliegt. Diese ist daher schon mangels hinreichender Aktualität für die lange Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet nicht kausal und kann dem Erstbeschwerdeführer in der vorliegenden Konstellation nicht entscheidend entgegengehalten werden. Ferner kann betreffend die Reisen des Beschwerdeführers nach Indien, denen nur der Charakter von „Urlaubsreisen“ zukommen kann, nicht im Sinn der höchstgerichtlichen Rechtsprechung angenommen werden, dass die Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Fremden nicht mehr anzuwenden wäre (vgl. VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082, zu einer Unterbrechung für „einige Monate“). Außerdem ist hinsichtlich der Meldelücke des Erstbeschwerdeführers zu berücksichtigen, dass diese mehr als 10 Jahre zurückliegt. Diese ist daher schon mangels hinreichender Aktualität für die lange Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet nicht kausal und kann dem Erstbeschwerdeführer in der vorliegenden Konstellation nicht entscheidend entgegengehalten werden. Ferner kann betreffend die Reisen des Beschwerdeführers nach Indien, denen nur der Charakter von „Urlaubsreisen“ zukommen kann, nicht im Sinn der höchstgerichtlichen Rechtsprechung angenommen werden, dass die Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Fremden nicht mehr anzuwenden wäre vergleiche VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082, zu einer Unterbrechung für „einige Monate“). Betreffend die getilgte Verurteilung des Erstbeschwerdeführers wird keinesfalls verkannt, dass auch eine bereits erfolgte Tilgung von Straftaten nicht dazu führt, dass die Straffälligkeit eines Fremden bei der Abwägung

Art. 8EMRK nicht berücksichtigt werden dürfe (vgl. Vw

GH 27.02.2023 Ra 2023/18/0033, mwN). Angesichts des Umstands, dass der Erstbeschwerdeführer seit mehr als 10 Jahren nicht mehr strafgerichtlich in Erscheinung trat sowie die damalige Verurteilung nur eine relativ kurze und zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Wochen zur Folge hatte, kann ihm sein damaliges Fehlverhalten nicht mehr entscheidend zur Last gelegt werden.Betreffend die getilgte Verurteilung des Erstbeschwerdeführers wird keinesfalls verkannt, dass auch eine bereits erfolgte Tilgung von Straftaten nicht dazu führt, dass die Straffälligkeit eines Fremden bei der Abwägung

Artikel 8, EMRK nicht berücksichtigt werden dürfe vergleiche Vw

GH 27.02.2023 Ra 2023/18/0033, mwN). Angesichts des Umstands, dass der Erstbeschwerdeführer seit mehr als 10 Jahren nicht mehr strafgerichtlich in Erscheinung trat sowie die damalige Verurteilung nur eine relativ kurze und zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Wochen zur Folge hatte, kann ihm sein damaliges Fehlverhalten nicht mehr entscheidend zur Last gelegt werden. Schließlich steht der Erstbeschwerdeführer aufgrund seiner Diabetes-Erkrankung in laufender medizinischer Behandlung. Auch wenn eine derartige ärztliche Versorgung einschließlich der erforderlichen Medikamentation für ihn auch in seinem Heimatstaat zugänglich sein mag, so ergibt sich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt dennoch durch die in Österreich durchgeführte Behandlung eine gewisse Verstärkung des Interesses an einem weiteren Verbleib (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0132).Schließlich steht der Erstbeschwerdeführer aufgrund seiner Diabetes-Erkrankung in laufender medizinischer Behandlung. Auch wenn eine derartige ärztliche Versorgung einschließlich der erforderlichen Medikamentation für ihn auch in seinem Heimatstaat zugänglich sein mag, so ergibt sich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt dennoch durch die in Österreich durchgeführte Behandlung eine gewisse Verstärkung des Interesses an einem weiteren Verbleib vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0132). Der Erstbeschwerdeführer verfügt in Indien zwar über familiäre Anknüpfungspunkte, insbesondere in Form seiner Eltern, in Anbetracht seines langjährigen Aufenthalts in Österreich treten diese Bindungen jedoch in den Hintergrund. Vor dem Hintergrund der dargelegten Umstände, insbesondere des mehr als 10-jährigen Aufenthalts, der vom Erstbeschwerdeführer erlangten sozialen Integration und der von ihm zu erwartenden Selbsterhaltungsfähigkeit, war von einem Überwiegen der Interessen des Erstbeschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen auszugehen, zumal belastbare Hinweise auf eine maßgebliche Relativierung der Aufenthaltsdauer des Erstbeschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen sind. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Erstbeschwerdeführer würde diesen daher in seinen Rechten nach Art. 8 EMRK verletzen.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Erstbeschwerdeführer würde diesen daher in seinen Rechten nach Artikel 8, EMRK verletzen. Wie bereits oben festgehalten, führen die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer mit dem Erstbeschwerdeführer ein geschütztes Familienleben. Angesichts des jungen Alters der minderjährigen Beschwerdeführer hätte eine Trennung von deren Vater eine erhebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls zur Folge und würde dies eine Verletzung ihres Rechts auf Privat- und Familienleben bedeuten. Ebenso wenig ist eine Trennung der Dritt- und Viertbeschwerdeführer von der Kindesmutter zulässig. Zudem hat sich die Zweitbeschwerdeführerin während ihres ca. 3-jährigen Aufenthalts neben der Wahrnehmung der Sorgepflichten für ihre minderjährigen Kinder um eine umfassende Integration in die österreichische Gesellschaft bemüht. Sie verfügt insbesondere über gute Deutschkenntnisse und hat sich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Es wird auch nicht übersehen, dass den Beschwerdeführer die Unsicherheit ihres weiteren Aufenthalts in Österreich in Anbetracht des nur vorübergehenden Aufenthaltsrechts aufgrund der Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz stets bewusst gewesen sein musste. Der Umstand hat aber bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der erlangten Integration (überhaupt) kein Gewicht beizumessen wäre bzw. dass das private und familiäre Interesse nicht zur Unzulässigkeit der Aufenthaltsbeendigung führen könnte (vgl. VwGH 4.8.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253).Es wird auch nicht übersehen, dass den Beschwerdeführer die Unsicherheit ihres weiteren Aufenthalts in Österreich in Anbetracht des nur vorübergehenden Aufenthaltsrechts aufgrund der Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz stets bewusst gewesen sein musste. Der Umstand hat aber bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der erlangten Integration (überhaupt) kein Gewicht beizumessen wäre bzw. dass das private und familiäre Interesse nicht zur Unzulässigkeit der Aufenthaltsbeendigung führen könnte vergleiche VwGH 4.8.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253). Im Ergebnis ist daher nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG davon auszugehen, dass auch die Interessen der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen überwiegen und daher durch die angeordneten Rückkehrentscheidungen eine Verletzung des Art. 8 EMRK vorliegt.Im Ergebnis ist daher nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG davon auszugehen, dass auch die Interessen der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen überwiegen und daher durch die angeordneten Rückkehrentscheidungen eine Verletzung des Artikel 8, EMRK vorliegt. Die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens würden auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte IV. der angefochtenen Bescheide war daher stattzugeben und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären.Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch vier. der angefochtenen Bescheide war daher stattzugeben und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären. Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“:

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl I Nr 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl I Nr 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 leg. cit. vorliegt.

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. vorliegt. Der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ unterscheidet sich von der „Aufenthaltsberechtigung plus“

§ 54Abs. 1 Asyl

G 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten. Statt wie bei der „Aufenthaltsberechtigung plus“, die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd § 17 AuslBG vermittelt, besteht nämlich bei einer „Aufenthaltsberechtigung“ für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG.Der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ unterscheidet sich von der „Aufenthaltsberechtigung plus“

Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten. Statt wie bei der „Aufenthaltsberechtigung plus“, die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd Paragraph 17, AuslBG vermittelt, besteht nämlich bei einer „Aufenthaltsberechtigung“ für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG.

§ 9Abs. 4 Int

G beinhaltet die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) das Modul 1. Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist nach § 10 Abs. 2 Z 1 IntG unter anderem erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds (kurz: ÖIF) über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 12Int

G vorlegt, welche Sprach- und Werteinhalte umfasst und mit der festzustellen ist, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte Kenntnisse der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1 und über vertiefte Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt.

Paragraph 9, Absatz 4, IntG beinhaltet die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) das Modul 1. Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, IntG unter anderem erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds (kurz: ÖIF) über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 12, IntG vorlegt, welche Sprach- und Werteinhalte umfasst und mit der festzustellen ist, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte Kenntnisse der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1 und über vertiefte Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt.

§ 9Abs. 5 Z 1 Int

G sind Drittstaatsangehörige, die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht unmündig sein werden, von der Pflicht zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung ausgenommen.

Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer eins, IntG sind Drittstaatsangehörige, die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht unmündig sein werden, von der Pflicht zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung ausgenommen.

der Übergangsbestimmung des Art. 81 Abs. 36 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14aNAG - in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I 68/2017, d.h.

vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl I 68/2017, erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren. Mit dem BGBl I 68/2017 (Titel: Bundesgesetz, mit dem ein Integrationsgesetz und ein Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz erlassen, sowie das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert werden) wurde das Integrationsgesetz erstmalig erlassen, welches für die §§ 1 bis 6 und 17 bis 28 leg. cit. mit 9.6.2017 und für die §§ 7 bis 16 leg. cit. am 01.10.2017 in Kraft trat.

der Übergangsbestimmung des Artikel 81, Absatz 36, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG - in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2017,, d.h. vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2017,, erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren. Mit dem Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2017, (Titel: Bundesgesetz, mit dem ein Integrationsgesetz und ein Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz erlassen, sowie das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert werden) wurde das Integrationsgesetz erstmalig erlassen, welches für die Paragraphen eins bis 6 und 17 bis 28 leg. cit. mit 9.6.2017 und für die Paragraphen 7 bis 16 leg. cit. am 01.10.2017 in Kraft trat.

§ 14aAbs. 4 Z 2 NAG id

F BGBl I Nr. 38/2011 ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

§ 14Abs.

2 Z 1 vorlegt.

Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, vorlegt. Gegenständlich verfügt der Erstbeschwerdeführer über ein Deutsch-Zertifikat A2 des ÖSD vom 15.10.2015 und damit vor dem 01.10.2017, weshalb er die Voraussetzung für das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14aAbs. 4 Z 2 NAG id

F BGBl I Nr. 38/2011, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 9 IntG BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt hat.

der zitierten Übergangsbestimmung ist die mangelnde Absolvierung eines Wertekurses

§ 11Abs. 2 Int

G als Nachweis, dass der Beschwerdeführer mit den Werten der Republik Österreich in Kenntnis und verbunden ist, nicht maßgeblich für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005. Der Beschwerdeführer erfüllt somit

§ 81Abs. 36 NAG, idg

F, iVm § 14a Abs. 4 Z 2 NAG, idF BGBl. I Nr. 38/2011 die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005.Gegenständlich verfügt der Erstbeschwerdeführer über ein Deutsch-Zertifikat A2 des ÖSD vom 15.10.2015 und damit vor dem 01.10.2017, weshalb er die Voraussetzung für das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 9, IntG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt hat.

der zitierten Übergangsbestimmung ist die mangelnde Absolvierung eines Wertekurses

Paragraph 11, Absatz 2, IntG als Nachweis, dass der Beschwerdeführer mit den Werten der Republik Österreich in Kenntnis und verbunden ist, nicht maßgeblich für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005. Der Beschwerdeführer erfüllt somit

Paragraph 81, Absatz 36, NAG, idgF, in Verbindung mit Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005. Die Zweitbeschwerdeführerin hat eine bestandene Integrationsprüfung auf B1-Niveau des ÖIF nachgewiesen, weshalb sie

§ 9Abs. 4 i

Vm § 10 Abs. 2 Z 1 und § 12 IntG das Modul 2 und damit auch das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt. Die Zweitbeschwerdeführerin hat eine bestandene Integrationsprüfung auf B1-Niveau des ÖIF nachgewiesen, weshalb sie

Paragraph 9, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 12, IntG das Modul 2 und damit auch das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt. Zumal die Drittbeschwerdeführerin erst 2 Jahre alt und der Viertbeschwerdeführer erst 4 Monate alt ist, erfüllen sie nicht das Modul 1 der Integrationsvereinbarung. Aufgrund ihres Alters sind sie als unmündige Minderjährige jedoch

§ 9Abs. 5 Z 1 Int

G von der Erfüllungspflicht ausgenommen.Zumal die Drittbeschwerdeführerin erst 2 Jahre alt und der Viertbeschwerdeführer erst 4 Monate alt ist, erfüllen sie nicht das Modul 1 der Integrationsvereinbarung. Aufgrund ihres Alters sind sie als unmündige Minderjährige jedoch

Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer eins, IntG von der Erfüllungspflicht ausgenommen. Den Beschwerdeführern ist daher eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten (§ 54 Abs. 2 AsylG 2005) zu erteilen.Den Beschwerdeführern ist daher eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten (Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005) zu erteilen. Zu den Beschwerden gegen die Spruchpunkte III., V. und VI. der angefochtenen Bescheide:Zu den Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch fünf. und römisch sechs. der angefochtenen Bescheide: Da die Rückkehrentscheidung mit gegenständlichem Erkenntnis für auf Dauer unzulässig erklärt und daher nicht erlassen wird, kommt eine Abschiebung der Beschwerdeführer nicht mehr in Betracht und war weder eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen, noch amtswegig die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G zu prüfen (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121), weshalb die Spruchpunkte III., V. und VI. der angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben sind.Da die Rückkehrentscheidung mit gegenständlichem Erkenntnis für auf Dauer unzulässig erklärt und daher nicht erlassen wird, kommt eine Abschiebung der Beschwerdeführer nicht mehr in Betracht und war weder eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen, noch amtswegig die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG zu prüfen vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121), weshalb die Spruchpunkte römisch drei., römisch fünf. und römisch sechs. der angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben sind. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Intensität der privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführer, der grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Intensität der privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführer, der grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W205.2240748.2.00

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