GVG eingestellt.Die Verfahren werden hinsichtlich der Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wegen Zurückziehung der Beschwerde
Paragraphen 28, Absatz eins, 31, VwGVG eingestellt. II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt: Den Beschwerden wird hinsichtlich der Spruchpunkte IV. der angefochtenen Bescheide stattgegeben und festgestellt, dass
2 und 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.Den Beschwerden wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. der angefochtenen Bescheide stattgegeben und festgestellt, dass
Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Vm § 55 Abs. 1 AsylG 2005 wird 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX und 4.) XXXX ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 wird 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 und 4.) römisch 40 ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Die Spruchpunkte III., V. und VI. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos aufgehoben.Die Spruchpunkte römisch drei., römisch fünf. und römisch sechs. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und die Eltern sowie gesetzlichen Vertreter der am XXXX 2021 geborenen Drittbeschwerdeführerin sowie des am XXXX 2023 geborenen Viertbeschwerdeführers.Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und die Eltern sowie gesetzlichen Vertreter der am römisch 40 2021 geborenen Drittbeschwerdeführerin sowie des am römisch 40 2023 geborenen Viertbeschwerdeführers.
G zurückzog.1.2. Am 30.09.2014 stellte der Erstbeschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, den er in weiterer Folge am 20.05.2016 nach Ausstellung einer Aufenthaltskarte (s.u., Pkt. 1.3.)
Paragraph 25, Absatz 2, AsylG zurückzog. 1.3. Nachdem der Erstbeschwerdeführer am XXXX 2015 eine Ehe mit einer in Österreich aufhältigen ungarischen Staatsangehörigen geschlossen hatte, wurde seinem am 05.10.2015 gestellten Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte
Nach Verlust der Karte wurde dem Erstbeschwerdeführer am 23.03.2016 erneut eine Aufenthaltskarte mit Gültigkeit vom 23.03.2016 bis zum 23.03.2021 ausgestellt.1.3. Nachdem der Erstbeschwerdeführer am römisch 40 2015 eine Ehe mit einer in Österreich aufhältigen ungarischen Staatsangehörigen geschlossen hatte, wurde seinem am 05.10.2015 gestellten Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte
Paragraph 54, NAG von der Wiener Magistratsabteilung 35 (kurz: MA 35) stattgegeben. Nach Verlust der Karte wurde dem Erstbeschwerdeführer am 23.03.2016 erneut eine Aufenthaltskarte mit Gültigkeit vom 23.03.2016 bis zum 23.03.2021 ausgestellt. 1.4. Die MA 35 teilte mit Schreiben vom 13.05.2020 dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) mit, dass die Ehe des Erstbeschwerdeführers mit Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten per XXXX 2019 rechtskräftig geschieden worden sei. Aufgrund des Scheidungsbeschlusses sei bekannt geworden, dass die Exfrau des Erstbeschwerdeführers bereits seit XXXX 2018 über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfüge. Eine Abfrage der Versicherungsdaten habe ergeben, dass sie seit XXXX 2016 auch über keine Versicherungszeiten in Österreich verfüge. Der Erstbeschwerdeführer habe gegenüber dem Bezirksgericht am 31.10.2018 selbst angegeben, dass seine Ehefrau bereits seit vier Monaten in Ungarn lebe. Da sich das Aufenthaltsrecht des Erstbeschwerdeführers von seiner ungarischen Ehefrau ableite, welche aufgrund ihres Wegzuges aus dem Bundesgebiet spätestens im Jahr 2018 die Voraussetzungen nach § 51 NAG nicht mehr erfülle, seien jedenfalls auch die Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht des Erstbeschwerdeführers weggefallen. Die Behörde ersuche daher
3 NAG um Prüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung.1.4. Die MA 35 teilte mit Schreiben vom 13.05.2020 dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) mit, dass die Ehe des Erstbeschwerdeführers mit Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten per römisch 40 2019 rechtskräftig geschieden worden sei. Aufgrund des Scheidungsbeschlusses sei bekannt geworden, dass die Exfrau des Erstbeschwerdeführers bereits seit römisch 40 2018 über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfüge. Eine Abfrage der Versicherungsdaten habe ergeben, dass sie seit römisch 40 2016 auch über keine Versicherungszeiten in Österreich verfüge. Der Erstbeschwerdeführer habe gegenüber dem Bezirksgericht am 31.10.2018 selbst angegeben, dass seine Ehefrau bereits seit vier Monaten in Ungarn lebe. Da sich das Aufenthaltsrecht des Erstbeschwerdeführers von seiner ungarischen Ehefrau ableite, welche aufgrund ihres Wegzuges aus dem Bundesgebiet spätestens im Jahr 2018 die Voraussetzungen nach Paragraph 51, NAG nicht mehr erfülle, seien jedenfalls auch die Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht des Erstbeschwerdeführers weggefallen. Die Behörde ersuche daher
Paragraph 55, Absatz 3, NAG um Prüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.02.2021, Zl. 520320100-200398605, wurde der Erstbeschwerdeführer
Vm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm
3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.02.2021, Zl. 520320100-200398605, wurde der Erstbeschwerdeführer
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 12.05.2021, W169 2240748-1/7E, als unbegründet abgewiesen, weil mit Umzug seiner Ex-Frau zurück nach Ungarn im Juni 2018 vor Einleitung des Scheidungsverfahrens nicht nur das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht der ungarischen Staatsangehörigen beendet wurde, sondern auch das davon abgeleitete Aufenthaltsrecht des Erstbeschwerdeführers und er sich auf ein Fortdauern
5 NAG nicht mehr berufen konnte. Bei einer gewichtenden Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit den gegenläufigen privaten Interessen des Erstbeschwerdeführers hat sich bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung ergeben.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 12.05.2021, W169 2240748-1/7E, als unbegründet abgewiesen, weil mit Umzug seiner Ex-Frau zurück nach Ungarn im Juni 2018 vor Einleitung des Scheidungsverfahrens nicht nur das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht der ungarischen Staatsangehörigen beendet wurde, sondern auch das davon abgeleitete Aufenthaltsrecht des Erstbeschwerdeführers und er sich auf ein Fortdauern
Paragraph 54, Absatz 5, NAG nicht mehr berufen konnte. Bei einer gewichtenden Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit den gegenläufigen privaten Interessen des Erstbeschwerdeführers hat sich bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung ergeben. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 05.10.2021, Zl. E 2465/2021-7, die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt. 1.5. Mit dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der MA 35 vom 16.11.2021, Zl. MA35-9/3096391, wurde das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund des Antrags des Erstbeschwerdeführers vom 05.10.2015 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte
Vm § 69 Abs. 3 AVG von Amts wegen wieder aufgenommen und der Antrag vom 05.10.2015 sowie sein weiterer Antrag vom 01.02.2021 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte zurückgewiesen, weil es sich bei der vom Erstbeschwerdeführer mit der ungarischen Staatsangehörigen geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe handle und er daher nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthalts gefallen sei.1.5. Mit dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der MA 35 vom 16.11.2021, Zl. MA35-9/3096391, wurde das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund des Antrags des Erstbeschwerdeführers vom 05.10.2015 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3, AVG von Amts wegen wieder aufgenommen und der Antrag vom 05.10.2015 sowie sein weiterer Antrag vom 01.02.2021 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte zurückgewiesen, weil es sich bei der vom Erstbeschwerdeführer mit der ungarischen Staatsangehörigen geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe handle und er daher nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthalts gefallen sei.
G ein, die infolge der Stellung der verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz mit Bescheiden des BFA vom 03.10.2022, Zl. 1270141606/221590458 und Zl. 1306592408/222160117,
G als unzulässig zurückgewiesen wurden.2.3. Am 10.01.2022 brachte die Zweitbeschwerdeführerin für sich sowie die in Österreich geborene Drittbeschwerdeführerin Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ein, die infolge der Stellung der verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz mit Bescheiden des BFA vom 03.10.2022, Zl. 1270141606/221590458 und Zl. 1306592408/222160117,
Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurden.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf deren Herkunftsstaat abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G wurde ihnen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Ferner wurde
G iVm § 9 BFA-VG gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung
FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.).
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).3.2. Mit den erst- bis drittangefochtenen Bescheiden wurden die Anträge des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf deren Herkunftsstaat abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG wurde ihnen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Ferner wurde
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Erst- bis Drittbeschwerdeführer keine asylrechtlich relevante Verfolgung hätten glaubhaft machen können und ihnen in ihrem Herkunftsstaat keine Gefahren drohen würden, welche die Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen könnten. Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer könnten ihr Familienleben in deren gemeinsamen Herkunftsstaat fortsetzen. Da der Erstbeschwerdeführer trotz der gegen ihn erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Bundesgebiet geblieben sei, eine rechtswidrige Erwerbstätigkeit ausübe, untergetaucht sei und mehrere unberechtigte Asylanträge gestellt habe, läge unter Berücksichtigung seiner Deutschkenntnisse keine außergewöhnliche Integration vor und müssten seine Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet – ebenso wie jene der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen – hinter den öffentlichen Interessen zurücktreten. 3.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Ferner wurde
G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.).
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mit dem viertangefochtenen Bescheid sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Ferner wurde
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass sich seine Fluchtgründe auf die Verfahren seiner Eltern beziehen würden und dem Viertbeschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat weder eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende, aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, noch eine Gefahr drohe, welche die Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Er könne sein Familienleben in seinem Heimatstaat fortsetzen. Ferner lägen aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens keine Hinweise vor, dass durch eine Rückkehrentscheidung in unzulässiger Weise in sein Privatleben eingegriffen werde. Gegen diesen Bescheid erhob der Viertbeschwerdeführer, vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin, fristgerecht Beschwerde. Darin wurde – in ähnlicher Weise wie hinsichtlich der Erst- bis Drittbeschwerdeführer – ausgeführt, dass die belangte Behörde pauschal davon ausgehe, dass die von seinen Eltern vorgebrachten Fluchtgründe nicht der Wahrheit entsprächen und dass nach Maßgabe einer Interessenabwägung das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen höher zu bewerten seien als die privaten Interessen des Viertbeschwerdeführers. 3.
G am 20.05.2016 zurück, nachdem die MA 35 seinem Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte vom 05.10.2015 aufgrund der von ihm am XXXX 2015 geschlossenen Ehe mit einer in Österreich aufhältigen ungarischen Staatsangehörigen stattgab und ihm nach Verlust der Karte erneut eine Aufenthaltskarte mit Gültigkeit vom 23.03.2016 bis zum 23.03.2021 ausgestellt wurde.Seinen am 30.09.2014 gestellten Folgeantrag auf internationalen Schutz zog er
Paragraph 25, Absatz 2, AsylG am 20.05.2016 zurück, nachdem die MA 35 seinem Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte vom 05.10.2015 aufgrund der von ihm am römisch 40 2015 geschlossenen Ehe mit einer in Österreich aufhältigen ungarischen Staatsangehörigen stattgab und ihm nach Verlust der Karte erneut eine Aufenthaltskarte mit Gültigkeit vom 23.03.2016 bis zum 23.03.2021 ausgestellt wurde. Die Ehe des Erstbeschwerdeführers mit der ungarischen Staatsangehörigen wurde am XXXX 2019 rk. geschieden. Da die Ex-Frau bereits im Juni 2018 vor Einleitung des Scheidungsverfahrens zurück nach Ungarn zog, wurde der Erstbeschwerdeführer mit Bescheid des BFA vom 24.02.2021, Zl. 520320100-200398605,
Vm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen und ihm
3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt; die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit rk. hg. Erkenntnis vom 12.05.2021, W169 2240748-1/7E, als unbegründet abgewiesen.Die Ehe des Erstbeschwerdeführers mit der ungarischen Staatsangehörigen wurde am römisch 40 2019 rk. geschieden. Da die Ex-Frau bereits im Juni 2018 vor Einleitung des Scheidungsverfahrens zurück nach Ungarn zog, wurde der Erstbeschwerdeführer mit Bescheid des BFA vom 24.02.2021, Zl. 520320100-200398605,
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen und ihm
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt; die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit rk. hg. Erkenntnis vom 12.05.2021, W169 2240748-1/7E, als unbegründet abgewiesen. Mit dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der MA 35 vom 16.11.2021, Zl. MA35-9/3096391, wurde das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund des Antrags des Erstbeschwerdeführers vom 05.10.2015 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte
Vm § 69 Abs. 3 AVG von Amts wegen wiederaufgenommen und der Antrag vom 05.10.2015 sowie sein weiterer Antrag vom 01.02.2021 zurückgewiesen. Dem Verfahren lag die Ansicht der Behörde zugrunde, dass es sich bei der vom Erstbeschwerdeführer mit der ungarischen Staatsangehörigen geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe handle und er daher nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthalts gefallen sei.Mit dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der MA 35 vom 16.11.2021, Zl. MA35-9/3096391, wurde das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund des Antrags des Erstbeschwerdeführers vom 05.10.2015 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3, AVG von Amts wegen wiederaufgenommen und der Antrag vom 05.10.2015 sowie sein weiterer Antrag vom 01.02.2021 zurückgewiesen. Dem Verfahren lag die Ansicht der Behörde zugrunde, dass es sich bei der vom Erstbeschwerdeführer mit der ungarischen Staatsangehörigen geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe handle und er daher nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthalts gefallen sei. Im gegenständlichen Verfahren konnte nicht mit maßgeblicher Sicherheit festgestellt werden, dass die erste Ehe des Erstbeschwerdeführers mit der ungarischen Staatsangehörigen nur aus dem Zweck geschlossen worden sei, den Aufenthalt des Erstbeschwerdeführers im Bundesgebiet zu legalisieren, oder sich der Erstbeschwerdeführer zur Erlangung einer Aufenthaltskarte auf die erfolgte Eheschließung berief, obwohl keine eheliche Lebensgemeinschaft vorlag. Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer: Der Erstbeschwerdeführer reiste erstmals im Mai 2010 in das österreichische Bundesgebiet ein und befindet sich seitdem – mit Ausnahme von drei vorübergehenden Reisen nach Indien in den Jahren 2017, 2019 und 2020 – durchgehend in Österreich. Zwischen 05.10.2011 und 04.04.2013 war der Erstbeschwerdeführer nicht im Zentralen Melderegister erfasst, weil er ohne einen Ausweis keine Meldung im Sinn des MeldeG vornehmen konnte. Der Erstbeschwerdeführer wurde mit rk. und mittlerweile getilgtem Urteil eines Landesgerichts vom 06.02.2012, 111 Hv 136/11z, wegen des Vergehens der versuchten Begünstigung nach §§ 15, 299 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Wochen verurteilt, weil er am 19.10.2011 versuchte hatte, eine andere Person, die durch Außerachtlassen der im Straßenverkehr gebotenen Vorsicht und Aufmerksamkeit infolge einer Alkoholisierung (mind. 0,41 mg/L Alkoholgehalt in der Atemluft) durch einen Auffahrunfall eine fahrlässige Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und 3 iVm § 81 Abs. 1 Z 2 StGB begangen hatte, der Verfolgung der Strafe absichtlich ganz zu entziehen, indem er gegenüber einem Sicherheitsorgan angab, selbst den PKW zum Unfallzeitpunkt gelenkt und den Unfall selbst verursacht zu haben.Der Erstbeschwerdeführer wurde mit rk. und mittlerweile getilgtem Urteil eines Landesgerichts vom 06.02.2012, 111 Hv 136/11z, wegen des Vergehens der versuchten Begünstigung nach Paragraphen 15, 299, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Wochen verurteilt, weil er am 19.10.2011 versuchte hatte, eine andere Person, die durch Außerachtlassen der im Straßenverkehr gebotenen Vorsicht und Aufmerksamkeit infolge einer Alkoholisierung (mind. 0,41 mg/L Alkoholgehalt in der Atemluft) durch einen Auffahrunfall eine fahrlässige Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 2, StGB begangen hatte, der Verfolgung der Strafe absichtlich ganz zu entziehen, indem er gegenüber einem Sicherheitsorgan angab, selbst den PKW zum Unfallzeitpunkt gelenkt und den Unfall selbst verursacht zu haben. Der Erstbeschwerdeführer arbeitet in Österreich in einem Gastronomiebetrieb und ist für die Essenslieferungen zuständig. Er ist seit 01.06.2020 als „Arbeiter“ zur Sozialversicherung gemeldet; davor war er von 24.04.2020 bis 17.05.2020 als „geringfügig beschäftigter Arbeiter“ sowie in den Zeiträumen 02.03.2020 – 15.03.2020, 13.04.2019 – 26.12.2019, 09.05.2018 – 31.12.2018, 24.04.2018 – 30.04.2018, 04.12.2017 – 05.02.2018, 02.11.2017 – 20.11.2017, 18.04.2017 – 04.04.2018, 01.06.2016 – 26.11.2017, 09.05.2016 – 31.05.2016 als „Arbeiter“ bei verschiedenen Dienstgebern sozialversicherungsrechtlich gemeldet. Er verfügt über ein ÖSD-Sprachzertifikat auf A2-Niveau vom 15.10.
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8.Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
G 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8.Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt.
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Die Beschwerdeführer sind als Staatsangehörige von Indien ohne aktuellen EU-Bezug keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.Die Beschwerdeführer sind als Staatsangehörige von Indien ohne aktuellen EU-Bezug keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat-oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat-oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat-und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat-und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat-und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat-und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind
1 und 2 BFA-VG 2014 bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG 2014 dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, mwN zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR). Das anpassungsfähige Alter wird in der Rechtsprechung der Höchstgerichte zwischen sieben und elf Jahren angenommen (vgl. VfGH 07.10.2014, U 2459/2012; VwGH 19.09.2012, 2012/22/0134).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind
Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG 2014 bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG 2014 dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden vergleiche VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, mwN zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR). Das anpassungsfähige Alter wird in der Rechtsprechung der Höchstgerichte zwischen sieben und elf Jahren angenommen vergleiche VfGH 07.10.2014, U 2459 aus 2012,; VwGH 19.09.2012, 2012/22/0134). Eine Integration in das in Österreich gegebene soziale Gefüge beginnt aus dem Blickwinkel der Sozialisation des Kindes etwa nach Vollendung des dritten Lebensjahres, wobei jedoch die Abgrenzung zum vorangehenden Lebensabschnitt fließend ist (vgl. VwGH 9.11.2011, 2011/22/0264).Eine Integration in das in Österreich gegebene soziale Gefüge beginnt aus dem Blickwinkel der Sozialisation des Kindes etwa nach Vollendung des dritten Lebensjahres, wobei jedoch die Abgrenzung zum vorangehenden Lebensabschnitt fließend ist vergleiche VwGH 9.11.2011, 2011/22/0264). Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert. In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte. Die Beschwerdeführer führen ein von Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich. In Anbetracht des Umstands, dass sämtliche Familienmitglieder von der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen betroffen sind und eine Rückkehr in den gemeinsamen Herkunftsstaat im Hinblick auf die infolge der Beschwerdezurückziehung in Rechtskraft erwachsene Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz im Allgemeinen ohne maßgebliche Bedrohungen möglich ist, wäre eine Fortsetzung des Familienlebens in Indien grundsätzlich denkbar. Es ist aber auch ihr Privatleben in Österreich, insbesondere jenes des Erstbeschwerdeführers, zu berücksichtigen:Die Beschwerdeführer führen ein von Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben in Österreich. In Anbetracht des Umstands, dass sämtliche Familienmitglieder von der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen betroffen sind und eine Rückkehr in den gemeinsamen Herkunftsstaat im Hinblick auf die infolge der Beschwerdezurückziehung in Rechtskraft erwachsene Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz im Allgemeinen ohne maßgebliche Bedrohungen möglich ist, wäre eine Fortsetzung des Familienlebens in Indien grundsätzlich denkbar. Es ist aber auch ihr Privatleben in Österreich, insbesondere jenes des Erstbeschwerdeführers, zu berücksichtigen: Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügen, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügen, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Es ist ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen sei. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (siehe neuerlich VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, nunmehr Rn. 12, sowie VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0243, Rn. 9, jeweils mwN). Folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - stellen Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. E
GH 27.02.2023 Ra 2023/18/0033, mwN). Angesichts des Umstands, dass der Erstbeschwerdeführer seit mehr als 10 Jahren nicht mehr strafgerichtlich in Erscheinung trat sowie die damalige Verurteilung nur eine relativ kurze und zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Wochen zur Folge hatte, kann ihm sein damaliges Fehlverhalten nicht mehr entscheidend zur Last gelegt werden.Betreffend die getilgte Verurteilung des Erstbeschwerdeführers wird keinesfalls verkannt, dass auch eine bereits erfolgte Tilgung von Straftaten nicht dazu führt, dass die Straffälligkeit eines Fremden bei der Abwägung
GH 27.02.2023 Ra 2023/18/0033, mwN). Angesichts des Umstands, dass der Erstbeschwerdeführer seit mehr als 10 Jahren nicht mehr strafgerichtlich in Erscheinung trat sowie die damalige Verurteilung nur eine relativ kurze und zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Wochen zur Folge hatte, kann ihm sein damaliges Fehlverhalten nicht mehr entscheidend zur Last gelegt werden. Schließlich steht der Erstbeschwerdeführer aufgrund seiner Diabetes-Erkrankung in laufender medizinischer Behandlung. Auch wenn eine derartige ärztliche Versorgung einschließlich der erforderlichen Medikamentation für ihn auch in seinem Heimatstaat zugänglich sein mag, so ergibt sich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt dennoch durch die in Österreich durchgeführte Behandlung eine gewisse Verstärkung des Interesses an einem weiteren Verbleib (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0132).Schließlich steht der Erstbeschwerdeführer aufgrund seiner Diabetes-Erkrankung in laufender medizinischer Behandlung. Auch wenn eine derartige ärztliche Versorgung einschließlich der erforderlichen Medikamentation für ihn auch in seinem Heimatstaat zugänglich sein mag, so ergibt sich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt dennoch durch die in Österreich durchgeführte Behandlung eine gewisse Verstärkung des Interesses an einem weiteren Verbleib vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0132). Der Erstbeschwerdeführer verfügt in Indien zwar über familiäre Anknüpfungspunkte, insbesondere in Form seiner Eltern, in Anbetracht seines langjährigen Aufenthalts in Österreich treten diese Bindungen jedoch in den Hintergrund. Vor dem Hintergrund der dargelegten Umstände, insbesondere des mehr als 10-jährigen Aufenthalts, der vom Erstbeschwerdeführer erlangten sozialen Integration und der von ihm zu erwartenden Selbsterhaltungsfähigkeit, war von einem Überwiegen der Interessen des Erstbeschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen auszugehen, zumal belastbare Hinweise auf eine maßgebliche Relativierung der Aufenthaltsdauer des Erstbeschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen sind. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Erstbeschwerdeführer würde diesen daher in seinen Rechten nach Art. 8 EMRK verletzen.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Erstbeschwerdeführer würde diesen daher in seinen Rechten nach Artikel 8, EMRK verletzen. Wie bereits oben festgehalten, führen die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer mit dem Erstbeschwerdeführer ein geschütztes Familienleben. Angesichts des jungen Alters der minderjährigen Beschwerdeführer hätte eine Trennung von deren Vater eine erhebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls zur Folge und würde dies eine Verletzung ihres Rechts auf Privat- und Familienleben bedeuten. Ebenso wenig ist eine Trennung der Dritt- und Viertbeschwerdeführer von der Kindesmutter zulässig. Zudem hat sich die Zweitbeschwerdeführerin während ihres ca. 3-jährigen Aufenthalts neben der Wahrnehmung der Sorgepflichten für ihre minderjährigen Kinder um eine umfassende Integration in die österreichische Gesellschaft bemüht. Sie verfügt insbesondere über gute Deutschkenntnisse und hat sich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Es wird auch nicht übersehen, dass den Beschwerdeführer die Unsicherheit ihres weiteren Aufenthalts in Österreich in Anbetracht des nur vorübergehenden Aufenthaltsrechts aufgrund der Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz stets bewusst gewesen sein musste. Der Umstand hat aber bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der erlangten Integration (überhaupt) kein Gewicht beizumessen wäre bzw. dass das private und familiäre Interesse nicht zur Unzulässigkeit der Aufenthaltsbeendigung führen könnte (vgl. VwGH 4.8.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253).Es wird auch nicht übersehen, dass den Beschwerdeführer die Unsicherheit ihres weiteren Aufenthalts in Österreich in Anbetracht des nur vorübergehenden Aufenthaltsrechts aufgrund der Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz stets bewusst gewesen sein musste. Der Umstand hat aber bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der erlangten Integration (überhaupt) kein Gewicht beizumessen wäre bzw. dass das private und familiäre Interesse nicht zur Unzulässigkeit der Aufenthaltsbeendigung führen könnte vergleiche VwGH 4.8.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253). Im Ergebnis ist daher nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG davon auszugehen, dass auch die Interessen der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen überwiegen und daher durch die angeordneten Rückkehrentscheidungen eine Verletzung des Art. 8 EMRK vorliegt.Im Ergebnis ist daher nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG davon auszugehen, dass auch die Interessen der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen überwiegen und daher durch die angeordneten Rückkehrentscheidungen eine Verletzung des Artikel 8, EMRK vorliegt. Die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens würden auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte IV. der angefochtenen Bescheide war daher stattzugeben und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären.Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch vier. der angefochtenen Bescheide war daher stattzugeben und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären. Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“:
G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl I Nr 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl I Nr 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 leg. cit. vorliegt.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. vorliegt. Der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ unterscheidet sich von der „Aufenthaltsberechtigung plus“
G 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten. Statt wie bei der „Aufenthaltsberechtigung plus“, die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd § 17 AuslBG vermittelt, besteht nämlich bei einer „Aufenthaltsberechtigung“ für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG.Der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ unterscheidet sich von der „Aufenthaltsberechtigung plus“
Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten. Statt wie bei der „Aufenthaltsberechtigung plus“, die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd Paragraph 17, AuslBG vermittelt, besteht nämlich bei einer „Aufenthaltsberechtigung“ für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG.
G beinhaltet die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) das Modul 1. Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist nach § 10 Abs. 2 Z 1 IntG unter anderem erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds (kurz: ÖIF) über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
G vorlegt, welche Sprach- und Werteinhalte umfasst und mit der festzustellen ist, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte Kenntnisse der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1 und über vertiefte Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt.
Paragraph 9, Absatz 4, IntG beinhaltet die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) das Modul 1. Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, IntG unter anderem erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds (kurz: ÖIF) über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 12, IntG vorlegt, welche Sprach- und Werteinhalte umfasst und mit der festzustellen ist, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte Kenntnisse der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1 und über vertiefte Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt.
G sind Drittstaatsangehörige, die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht unmündig sein werden, von der Pflicht zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung ausgenommen.
Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer eins, IntG sind Drittstaatsangehörige, die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht unmündig sein werden, von der Pflicht zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung ausgenommen.
der Übergangsbestimmung des Art. 81 Abs. 36 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl I 68/2017, erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren. Mit dem BGBl I 68/2017 (Titel: Bundesgesetz, mit dem ein Integrationsgesetz und ein Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz erlassen, sowie das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert werden) wurde das Integrationsgesetz erstmalig erlassen, welches für die §§ 1 bis 6 und 17 bis 28 leg. cit. mit 9.6.2017 und für die §§ 7 bis 16 leg. cit. am 01.10.2017 in Kraft trat.
der Übergangsbestimmung des Artikel 81, Absatz 36, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG - in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2017,, d.h. vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2017,, erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren. Mit dem Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2017, (Titel: Bundesgesetz, mit dem ein Integrationsgesetz und ein Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz erlassen, sowie das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert werden) wurde das Integrationsgesetz erstmalig erlassen, welches für die Paragraphen eins bis 6 und 17 bis 28 leg. cit. mit 9.6.2017 und für die Paragraphen 7 bis 16 leg. cit. am 01.10.2017 in Kraft trat.
F BGBl I Nr. 38/2011 ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
2 Z 1 vorlegt.
Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, vorlegt. Gegenständlich verfügt der Erstbeschwerdeführer über ein Deutsch-Zertifikat A2 des ÖSD vom 15.10.2015 und damit vor dem 01.10.2017, weshalb er die Voraussetzung für das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
F BGBl I Nr. 38/2011, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 9 IntG BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt hat.
der zitierten Übergangsbestimmung ist die mangelnde Absolvierung eines Wertekurses
G als Nachweis, dass der Beschwerdeführer mit den Werten der Republik Österreich in Kenntnis und verbunden ist, nicht maßgeblich für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“
G 2005. Der Beschwerdeführer erfüllt somit
F, iVm § 14a Abs. 4 Z 2 NAG, idF BGBl. I Nr. 38/2011 die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005.Gegenständlich verfügt der Erstbeschwerdeführer über ein Deutsch-Zertifikat A2 des ÖSD vom 15.10.2015 und damit vor dem 01.10.2017, weshalb er die Voraussetzung für das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 9, IntG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt hat.
der zitierten Übergangsbestimmung ist die mangelnde Absolvierung eines Wertekurses
Paragraph 11, Absatz 2, IntG als Nachweis, dass der Beschwerdeführer mit den Werten der Republik Österreich in Kenntnis und verbunden ist, nicht maßgeblich für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005. Der Beschwerdeführer erfüllt somit
Paragraph 81, Absatz 36, NAG, idgF, in Verbindung mit Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005. Die Zweitbeschwerdeführerin hat eine bestandene Integrationsprüfung auf B1-Niveau des ÖIF nachgewiesen, weshalb sie
Vm § 10 Abs. 2 Z 1 und § 12 IntG das Modul 2 und damit auch das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt. Die Zweitbeschwerdeführerin hat eine bestandene Integrationsprüfung auf B1-Niveau des ÖIF nachgewiesen, weshalb sie
Paragraph 9, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 12, IntG das Modul 2 und damit auch das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt. Zumal die Drittbeschwerdeführerin erst 2 Jahre alt und der Viertbeschwerdeführer erst 4 Monate alt ist, erfüllen sie nicht das Modul 1 der Integrationsvereinbarung. Aufgrund ihres Alters sind sie als unmündige Minderjährige jedoch
G von der Erfüllungspflicht ausgenommen.Zumal die Drittbeschwerdeführerin erst 2 Jahre alt und der Viertbeschwerdeführer erst 4 Monate alt ist, erfüllen sie nicht das Modul 1 der Integrationsvereinbarung. Aufgrund ihres Alters sind sie als unmündige Minderjährige jedoch
Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer eins, IntG von der Erfüllungspflicht ausgenommen. Den Beschwerdeführern ist daher eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten (§ 54 Abs. 2 AsylG 2005) zu erteilen.Den Beschwerdeführern ist daher eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten (Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005) zu erteilen. Zu den Beschwerden gegen die Spruchpunkte III., V. und VI. der angefochtenen Bescheide:Zu den Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch fünf. und römisch sechs. der angefochtenen Bescheide: Da die Rückkehrentscheidung mit gegenständlichem Erkenntnis für auf Dauer unzulässig erklärt und daher nicht erlassen wird, kommt eine Abschiebung der Beschwerdeführer nicht mehr in Betracht und war weder eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen, noch amtswegig die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G zu prüfen (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121), weshalb die Spruchpunkte III., V. und VI. der angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben sind.Da die Rückkehrentscheidung mit gegenständlichem Erkenntnis für auf Dauer unzulässig erklärt und daher nicht erlassen wird, kommt eine Abschiebung der Beschwerdeführer nicht mehr in Betracht und war weder eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen, noch amtswegig die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG zu prüfen vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121), weshalb die Spruchpunkte römisch drei., römisch fünf. und römisch sechs. der angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben sind. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Intensität der privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführer, der grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.Im vorliegenden Fall ist die Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Intensität der privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführer, der grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W205.2278239.1.00
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