GVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.A) Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
G
Paragraph 35, AsylG
4 UAbs. 1 der Familienzusammenführungsrichtlinie sei im Fall einer Mehrfachehe dem weiteren Ehegatten keine Familienzusammenführung zu gestatten, wenn bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates lebe. Diese Regelung sei zwar nicht explizit in §§ 34, 35 AsylG 2005 umgesetzt, ergebe sich jedoch aus der richtlinienkonformen Auslegung der Vorschriften. Insofern sei nur unter der Annahme, dass kein schützenswertes und aufrechtes Familienleben mehr mit der in Österreich befindlichen Ehefrau vorliege, die Einreise einer weiteren Ehefrau zu gestatten. Daher sei Art. 8 EMRK zu prüfen. In der beiliegenden Stellungnahme wurde zusammengefasst ausgeführt, dass im Anwendungsbereich der EMRK vom monogamen Ehebegriff ausgegangen werde und auch das EU-Recht die Beschränkung der Familienzusammenführung im Fall von Mehrfachehen ermögliche.
1 der Familienzusammenführungsrichtlinie sei im Fall einer Mehrfachehe dem weiteren Ehegatten keine Familienzusammenführung zu gestatten, wenn bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates lebe. Diese Regelung sei zwar nicht explizit in Paragraphen 34, 35, AsylG 2005 umgesetzt, ergebe sich jedoch aus der richtlinienkonformen Auslegung der Vorschriften. Insofern sei nur unter der Annahme, dass kein schützenswertes und aufrechtes Familienleben mehr mit der in Österreich befindlichen Ehefrau vorliege, die Einreise einer weiteren Ehefrau zu gestatten. Daher sei Artikel 8, EMRK zu prüfen. Nach der geltenden Rechtslage fielen die minderjährigen Kinder jeder Ehefrau ebenfalls unter den Familienbegriff des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 und seien zur Einreise berechtigt. Der VfGH und der VwGH gingen davon aus, dass in Visaverfahren nach § 35 AsylG 2005 die Einhaltung von Art. 8 EMRK sicherzustellen sei. Die Anwendung von Art. 8 EMRK im Fall einer Mehrfachehe könne jedoch zu Ergebnissen führen, die dem ordre public, durch den die Einehe geschützt werde, zuwiderliefen. Zudem sei bei dieser Konstellation eine Prüfung des Familien- und Privatlebens nicht vorgesehen, zumal eine solche nach dem Gesetzeswortlaut nur in § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 zu erfolgen habe. Daher sei einer weiteren Ehefrau die Einreise nach § 35 AsylG 2005 trotz Gestattung der Einreise potentieller minderjähriger lediger Kinder zu verweigern, sofern der Zusammenführende bereits mit seiner Ehefrau in Österreich lebe. Nach der geltenden Rechtslage fielen die minderjährigen Kinder jeder Ehefrau ebenfalls unter den Familienbegriff des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 und seien zur Einreise berechtigt. Der VfGH und der VwGH gingen davon aus, dass in Visaverfahren nach Paragraph 35, AsylG 2005 die Einhaltung von Artikel 8, EMRK sicherzustellen sei. Die Anwendung von Artikel 8, EMRK im Fall einer Mehrfachehe könne jedoch zu Ergebnissen führen, die dem ordre public, durch den die Einehe geschützt werde, zuwiderliefen. Zudem sei bei dieser Konstellation eine Prüfung des Familien- und Privatlebens nicht vorgesehen, zumal eine solche nach dem Gesetzeswortlaut nur in Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 zu erfolgen habe. Daher sei einer weiteren Ehefrau die Einreise nach Paragraph 35, AsylG 2005 trotz Gestattung der Einreise potentieller minderjähriger lediger Kinder zu verweigern, sofern der Zusammenführende bereits mit seiner Ehefrau in Österreich lebe. Das BFA sei der Auffassung, dass Mehr- oder Doppelehen mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung nicht vereinbar und ordre public-widrig seien. Dies ließe sich aus § 24 EheG und § 192 StGB ableiten, wonach die Doppelehe einen Ehenichtigkeitsgrund darstelle und deren Eingehen strafbar sei. Aufgrund der ordre public-Widrigkeit von Mehrfachehen werde vom BFA grundsätzlich nur die zeitlich erste Ehe anerkannt; für das Botschaftsverfahren bedeute dies, dass die Einreise weiterer Ehegattinnen zu verweigern sei. In Konstellationen, in denen mehrere Ehegattinnen zeitgleich einen Antrag stellen, würden die obigen Ausführungen sinngemäß gelten. In einem solchen Fall werde daher nur die zeitlich erste Ehe anerkannt und es sei nur dieser Ehefrau (und allenfalls ihren minderjährigen Kindern bzw. den minderjährigen Kindern weiterer Ehefrauen) die Einreise zu gestatten sein. Eine Mehrfachehe widerspreche eindeutig den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung und es folge aus § 6 IPRG, dass die von der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson behauptete in Syrien geschlossene Ehe in Österreich keinen Rechtsbestand habe. Zum Zeitpunkt der Eheschließung am 02.01.2013 sei die Bezugsperson bereits (seit 02.06.2009) mit Frau XXXX , geb. XXXX , verheiratet gewesen.Das BFA sei der Auffassung, dass Mehr- oder Doppelehen mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung nicht vereinbar und ordre public-widrig seien. Dies ließe sich aus Paragraph 24, EheG und Paragraph 192, StGB ableiten, wonach die Doppelehe einen Ehenichtigkeitsgrund darstelle und deren Eingehen strafbar sei. Aufgrund der ordre public-Widrigkeit von Mehrfachehen werde vom BFA grundsätzlich nur die zeitlich erste Ehe anerkannt; für das Botschaftsverfahren bedeute dies, dass die Einreise weiterer Ehegattinnen zu verweigern sei. In Konstellationen, in denen mehrere Ehegattinnen zeitgleich einen Antrag stellen, würden die obigen Ausführungen sinngemäß gelten. In einem solchen Fall werde daher nur die zeitlich erste Ehe anerkannt und es sei nur dieser Ehefrau (und allenfalls ihren minderjährigen Kindern bzw. den minderjährigen Kindern weiterer Ehefrauen) die Einreise zu gestatten sein. Eine Mehrfachehe widerspreche eindeutig den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung und es folge aus Paragraph 6, IPRG, dass die von der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson behauptete in Syrien geschlossene Ehe in Österreich keinen Rechtsbestand habe. Zum Zeitpunkt der Eheschließung am 02.01.2013 sei die Bezugsperson bereits (seit 02.06.2009) mit Frau römisch 40 , geb. römisch 40 , verheiratet gewesen. Dies teilte die Österreichische Botschaft Damaskus der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 03.04.2023 mit und forderte sie zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen auf. Im Fall der ersten Ehefrau der Bezugsperson und aller minderjährigen Kinder ergingen am gleichen Tag positive Wahrscheinlichkeitsprognosen des BFA. 1.
G 2005 erneut mit, dass die Gewährung des Status der Asylberechtigten unwahrscheinlich sei und führte begründend aus, dass die in der Stellungnahme dargelegten Hintergründe der Eheschließung nicht ausschlaggebend für die Entscheidung seien, zumal dafür allein die Eigenschaft der Beschwerdeführerin als Zweitfrau bedeutsam sei. Nicht richtig sei die in der Stellungnahme angeführte Behauptung, die Beschwerdeführerin müsste entsprechend der vom BFA geplanten Entscheidung alleine in Syrien zurückbleiben. Das BFA habe betreffend die Kinder lediglich eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose getroffen, das Visum nun tatsächlich zu nutzen oder nicht, obliege den Obsorgeberechtigten. Zudem stehe es den minderjährigen Kindern der Zweitfrau frei, nach – freiwilliger – Einreise in das Bundesgebiet und Asylgewährung einen Konventionsreisepass zu beantragen. Laut Stellungnahme lebe die Familie derzeit in XXXX nahe der türkischen Grenze, sodass jedenfalls beiderseits Möglichkeiten bestünden, in die Türkei zu reisen und sich zu besuchen. Zudem bestehe die Möglichkeit, den Kontakt über Telefon und Internet aufrechtzuerhalten. 1.4. Mit Schreiben vom 25.04.2023 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 erneut mit, dass die Gewährung des Status der Asylberechtigten unwahrscheinlich sei und führte begründend aus, dass die in der Stellungnahme dargelegten Hintergründe der Eheschließung nicht ausschlaggebend für die Entscheidung seien, zumal dafür allein die Eigenschaft der Beschwerdeführerin als Zweitfrau bedeutsam sei. Nicht richtig sei die in der Stellungnahme angeführte Behauptung, die Beschwerdeführerin müsste entsprechend der vom BFA geplanten Entscheidung alleine in Syrien zurückbleiben. Das BFA habe betreffend die Kinder lediglich eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose getroffen, das Visum nun tatsächlich zu nutzen oder nicht, obliege den Obsorgeberechtigten. Zudem stehe es den minderjährigen Kindern der Zweitfrau frei, nach – freiwilliger – Einreise in das Bundesgebiet und Asylgewährung einen Konventionsreisepass zu beantragen. Laut Stellungnahme lebe die Familie derzeit in römisch 40 nahe der türkischen Grenze, sodass jedenfalls beiderseits Möglichkeiten bestünden, in die Türkei zu reisen und sich zu besuchen. Zudem bestehe die Möglichkeit, den Kontakt über Telefon und Internet aufrechtzuerhalten. 2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 28.04.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels
Vm § 35 AsylG 2005 abgewiesen.2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 28.04.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 abgewiesen. 3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen Vertreterin am 25.05.2023 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bezugsperson zum Zeitpunkt der Eheschließung mit der Beschwerdeführerin bereits mit seiner ersten Ehefrau, XXXX , verheiratet gewesen sei. Die Bezugsperson habe mit beiden Ehefrauen gemeinsame Kinder und habe mit ihnen ein gemeinsames Familienleben geführt. Durch die Situation in Syrien habe sich die Bezugsperson zur Flucht veranlasst gesehen und habe beide Ehefrauen und alle Kinder in Syrien zurücklassen müssen. Wie in der Stellungnahme vom 17.04.2023 ausgeführt, habe in Verfahren
G 2005 eine Art. 8 EMRK-Prüfung auch in jenen Fällen zu erfolgen, in denen eine Statuszuerkennung im Wege des § 34 AsylG 2005 nicht möglich sei. Eine Abweisung des Einreiseantrages der Beschwerdeführerin würde eine massive Verletzung des Rechts auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK – sowohl für die Beschwerdeführerin als auch für ihre minderjährigen Kinder – bedeuten. Die Familie wäre vor die Wahl gestellt, die Kinder entweder zu ihrem Vater nach Österreich zu holen, was eine dauerhafte Trennung von der Mutter zur Folge hätte, oder aber die Kinder weiterhin unter prekären (Sicherheits-) Bedingungen in Syrien leben zu lassen, was eine dauerhafte Trennung vom Vater zur Folge hätte und nicht dem Kindeswohl entsprechen würde. Die vom BFA angesprochene Wahlmöglichkeit der Kinder würde damit zur Folge haben, von einem der Elternteile auf Dauer getrennt leben zu müssen. Der Beschwerdeführerin wäre es auch nicht möglich, von Syrien aus auf legalem Weg in die Türkei einzureisen, um dort in Zukunft ihre Kinder treffen zu können. Wie aus dem Bericht „Turkish Border Guards Torture, Kill Syrians“ von Human Rights Watch vom 27.04.2023 hervorgehe, komme es an der türkisch-syrischen Grenze regelmäßig zu massiver Gewalt gegen syrische Geflüchtete bis hin zu Erschießungen durch türkische Grenzsoldaten. Der VwGH habe zudem bereits festgestellt, dass die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind kaum möglich sei und dem Vater des Kindes grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zukomme. Die abweisende Entscheidung stelle somit eine gravierende und unzulässige Verletzung des Rechts auf Privat- und Familienleben
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen Vertreterin am 25.05.2023 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bezugsperson zum Zeitpunkt der Eheschließung mit der Beschwerdeführerin bereits mit seiner ersten Ehefrau, römisch 40 , verheiratet gewesen sei. Die Bezugsperson habe mit beiden Ehefrauen gemeinsame Kinder und habe mit ihnen ein gemeinsames Familienleben geführt. Durch die Situation in Syrien habe sich die Bezugsperson zur Flucht veranlasst gesehen und habe beide Ehefrauen und alle Kinder in Syrien zurücklassen müssen. Wie in der Stellungnahme vom 17.04.2023 ausgeführt, habe in Verfahren
Paragraph 35, AsylG 2005 eine Artikel 8, EMRK-Prüfung auch in jenen Fällen zu erfolgen, in denen eine Statuszuerkennung im Wege des Paragraph 34, AsylG 2005 nicht möglich sei. Eine Abweisung des Einreiseantrages der Beschwerdeführerin würde eine massive Verletzung des Rechts auf Privat- und Familienleben nach Artikel 8, EMRK – sowohl für die Beschwerdeführerin als auch für ihre minderjährigen Kinder – bedeuten. Die Familie wäre vor die Wahl gestellt, die Kinder entweder zu ihrem Vater nach Österreich zu holen, was eine dauerhafte Trennung von der Mutter zur Folge hätte, oder aber die Kinder weiterhin unter prekären (Sicherheits-) Bedingungen in Syrien leben zu lassen, was eine dauerhafte Trennung vom Vater zur Folge hätte und nicht dem Kindeswohl entsprechen würde. Die vom BFA angesprochene Wahlmöglichkeit der Kinder würde damit zur Folge haben, von einem der Elternteile auf Dauer getrennt leben zu müssen. Der Beschwerdeführerin wäre es auch nicht möglich, von Syrien aus auf legalem Weg in die Türkei einzureisen, um dort in Zukunft ihre Kinder treffen zu können. Wie aus dem Bericht „Turkish Border Guards Torture, Kill Syrians“ von Human Rights Watch vom 27.04.2023 hervorgehe, komme es an der türkisch-syrischen Grenze regelmäßig zu massiver Gewalt gegen syrische Geflüchtete bis hin zu Erschießungen durch türkische Grenzsoldaten. Der VwGH habe zudem bereits festgestellt, dass die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind kaum möglich sei und dem Vater des Kindes grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zukomme. Die abweisende Entscheidung stelle somit eine gravierende und unzulässige Verletzung des Rechts auf Privat- und Familienleben
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.07.2023 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde
GVG als unbegründet ab.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.07.2023 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, dass österreichische Vertretungsbehörden nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden seien. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht.Begründend wurde ausgeführt, dass österreichische Vertretungsbehörden nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden seien. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Jenseits und unabhängig von der angeführten Bindungswirkung teile die belangte Behörde aber die Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass eine dem ordre public widersprechende Mehrfachehe vorliege und die Beschwerdeführerin somit keine Familienangehörige iSd § 35 AsylG 2005 sei. Das Vorliegen einer Mehrfachehe sei nicht bestritten worden. Eine Doppel- oder Mehrfachehe widerspreche – genauso wie eine Zwangsehe, Stellvertreterehe bzw. Telefonehe – eindeutig den Grundwerten der Österreichischen Rechtsordnung und es folge aus § 6 IPRG, dass die Eheschließung in Österreich keinen Rechtsbestand habe. Dass eine Doppel- oder Mehrfachehe mit Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung nicht vereinbar sei, lasse sich aus § 24 EheG und § 192 StGB ableiten, wonach eine Doppelehe einen Ehenichtigkeitsgrund darstelle und das Eingehen einer solchen strafbar sei. Aufgrund der ordre public-Widrigkeit von Mehrfachehen werde vom BFA grundsätzlich nur die erste Ehe anerkannt und es sei daher im Botschaftsverfahren die Einreise weiterer Ehegattinnen zu verweigern. In Fällen der zeitgleichen Antragstellung mehrerer Ehefrauen gelte daher, dass nur die zeitlich erste Ehe anerkannt werde und daher dieser Ehefrau die Einreise zu gestatten sei, wie es im gegenständlichen Fall auch geschehen sei. Für die Zweitfrau bestehe die Möglichkeit einer Familienzusammenführung nur, wenn die erste Ehefrau auf die Familienzusammenführung verzichte oder die Bezugsperson von der ersten Ehefrau rechtmäßig geschieden sei. Jenseits und unabhängig von der angeführten Bindungswirkung teile die belangte Behörde aber die Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass eine dem ordre public widersprechende Mehrfachehe vorliege und die Beschwerdeführerin somit keine Familienangehörige iSd Paragraph 35, AsylG 2005 sei. Das Vorliegen einer Mehrfachehe sei nicht bestritten worden. Eine Doppel- oder Mehrfachehe widerspreche – genauso wie eine Zwangsehe, Stellvertreterehe bzw. Telefonehe – eindeutig den Grundwerten der Österreichischen Rechtsordnung und es folge aus Paragraph 6, IPRG, dass die Eheschließung in Österreich keinen Rechtsbestand habe. Dass eine Doppel- oder Mehrfachehe mit Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung nicht vereinbar sei, lasse sich aus Paragraph 24, EheG und Paragraph 192, StGB ableiten, wonach eine Doppelehe einen Ehenichtigkeitsgrund darstelle und das Eingehen einer solchen strafbar sei. Aufgrund der ordre public-Widrigkeit von Mehrfachehen werde vom BFA grundsätzlich nur die erste Ehe anerkannt und es sei daher im Botschaftsverfahren die Einreise weiterer Ehegattinnen zu verweigern. In Fällen der zeitgleichen Antragstellung mehrerer Ehefrauen gelte daher, dass nur die zeitlich erste Ehe anerkannt werde und daher dieser Ehefrau die Einreise zu gestatten sei, wie es im gegenständlichen Fall auch geschehen sei. Für die Zweitfrau bestehe die Möglichkeit einer Familienzusammenführung nur, wenn die erste Ehefrau auf die Familienzusammenführung verzichte oder die Bezugsperson von der ersten Ehefrau rechtmäßig geschieden sei. 5. Am 20.07.2023 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag
GVG eingebracht. 5. Am 20.07.2023 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG eingebracht.
G 2005. Darüber hinaus stellte auch die erste Ehefrau der Bezugsperson, XXXX , geboren am XXXX , Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln für sich selbst und vier gemeinsame minderjährige Kinder.Gleichzeitig stellte die Beschwerdeführerin auch für ihre drei gemeinsamen minderjährigen Kinder einen Einreiseantrag
Paragraph 35, AsylG
Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...]Paragraph 11,
Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...] Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
G 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen
G 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen
Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ 3.1.
G 2005 die Einreise nach Österreich zu gewähren.„Dem vorliegenden Fall liegt die Konstellation zugrunde, dass einem Fremden, der Vater der gemeinsamen Kinder und Ehemann der Beschwerdeführerin ist, als subsidiär Schutzberechtigten in Österreich eine (bereits einmal verlängerte) befristete Aufenthaltsberechtigung zukommt. Damit ist den im Ausland verbliebenen Familienangehörigen (hier: Ehefrau und vier gemeinsamen Kinder) – von wenigen Ausnahmen abgesehen –
Paragraph 35, Absatz 2 und Absatz 3, AsylG 2005 die Einreise nach Österreich zu gewähren. Demgemäß erhielten die vier Kinder der Beschwerdeführerin eine positive Mitteilung des Bundesasylamtes nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005.Demgemäß erhielten die vier Kinder der Beschwerdeführerin eine positive Mitteilung des Bundesasylamtes nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005. Das Ablehnungsschreiben der Österreichischen Botschaft Islamabad die Beschwerdeführerin betreffend, dem normativer Charakter zukommt, basiert auf einer Mitteilung des BAA an die Österreichische Botschaft Islamabad (negative Wahrscheinlichkeitsprognose für die Erlangung des selben Schutzes wie der Ehemann, da die Ehe nicht "im Herkunftsstaat bestanden" habe; § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005) und teilt der Beschwerdeführerin im Ergebnis mit, dass ihr kein Visum nach §21 Abs. 1 Z 2 FremdenpolizeiG 2005 zu erteilen sei.Das Ablehnungsschreiben der Österreichischen Botschaft Islamabad die Beschwerdeführerin betreffend, dem normativer Charakter zukommt, basiert auf einer Mitteilung des BAA an die Österreichische Botschaft Islamabad (negative Wahrscheinlichkeitsprognose für die Erlangung des selben Schutzes wie der Ehemann, da die Ehe nicht "im Herkunftsstaat bestanden" habe; Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005) und teilt der Beschwerdeführerin im Ergebnis mit, dass ihr kein Visum nach §21 Absatz eins, Ziffer 2, FremdenpolizeiG 2005 zu erteilen sei. Im vorliegenden Fall könnte es nach Art. 8 EMRK geboten sein, dass die Beschwerdeführerin als Mutter der vier Kinder, denen die Einreiseerlaubnis – wie in § 35 Abs. 2 AsylG 2005 vorgesehen – nach Österreich erteilt wurde, das Familienleben mit ihrem Ehemann und ihren Kindern in Österreich fortsetzt; eine dies verweigernde Entscheidung hätte die Gründe dafür entsprechend darlegen müssen.“Im vorliegenden Fall könnte es nach Artikel 8, EMRK geboten sein, dass die Beschwerdeführerin als Mutter der vier Kinder, denen die Einreiseerlaubnis – wie in Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 vorgesehen – nach Österreich erteilt wurde, das Familienleben mit ihrem Ehemann und ihren Kindern in Österreich fortsetzt; eine dies verweigernde Entscheidung hätte die Gründe dafür entsprechend darlegen müssen.“ Im Lichte dieser höchstgerichtlichen Entscheidung kann es also Art. 8 EMRK auch im gegenständlichen – vergleichbaren – Fall erfordern, dass der Beschwerdeführerin – ungeachtet der Frage der Gültigkeit bzw. ordre public-Widrigkeit ihrer Ehe mit der Bezugsperson – zur Fortsetzung ihres Familienlebens mit ihren minderjährigen Kindern, auch dann ein Einreisetitel zu erteilen ist, wenn sie die Eigenschaft als Familienangehörige der Bezugsperson iSd § 35 AsylG 2005 nicht erfüllt. Im Lichte dieser höchstgerichtlichen Entscheidung kann es also Artikel 8, EMRK auch im gegenständlichen – vergleichbaren – Fall erfordern, dass der Beschwerdeführerin – ungeachtet der Frage der Gültigkeit bzw. ordre public-Widrigkeit ihrer Ehe mit der Bezugsperson – zur Fortsetzung ihres Familienlebens mit ihren minderjährigen Kindern, auch dann ein Einreisetitel zu erteilen ist, wenn sie die Eigenschaft als Familienangehörige der Bezugsperson iSd Paragraph 35, AsylG 2005 nicht erfüllt. Aus dem oben zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich zumindest, dass eine konkrete und individuelle Prüfung der beteiligten Interessen nach den Kriterien des Art. 8 EMRK stattzufinden hat und eine eventuelle Ablehnung eines Einreisetitels entsprechend begründet werden muss. Die vorgenommene Verhältnismäßigkeitsprüfung ist wohl auch in geeigneter Weise mit der Antragstellerin zu erörtern. Aus dem oben zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich zumindest, dass eine konkrete und individuelle Prüfung der beteiligten Interessen nach den Kriterien des Artikel 8, EMRK stattzufinden hat und eine eventuelle Ablehnung eines Einreisetitels entsprechend begründet werden muss. Die vorgenommene Verhältnismäßigkeitsprüfung ist wohl auch in geeigneter Weise mit der Antragstellerin zu erörtern. Im gegenständlichen Fall wurde eine solche Prüfung – mit Blick auf die minderjährigen Kinder – nicht vorgenommen bzw. zumindest nicht begründet dokumentiert. Soweit die Behörde darauf verweist, dass die Kinder der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Ausstellung von Konventionsreisepässen hätten, sodass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder einander künftig in der Türkei (in der Nähe der syrischen Grenze) besuchen könnten, kann angesichts des Alters der Kinder, der geographischen Distanz und der Sicherheitsbedingungen in jener Region nicht davon ausgegangen werden, dass wechselseitige Besuche in einer solchen Regelmäßigkeit möglich wären, um das Familienleben zwischen einer Mutter und ihren minderjährigen Kindern aufrechtzuerhalten. Unter Berücksichtigung der dargelegten Rechtsprechung sowie dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Familienverhältnis zu ihren Kindern, wird sich die belangte Behörde im weiteren Verfahren damit auseinanderzusetzen haben, dass es im vorliegenden Fall nach Art. 8 EMRK dringend geboten sein könnte, der Beschwerdeführerin als Mutter ihrer Kinder die Fortsetzung des Familienlebens mit ihren Kindern in Österreich zu ermöglichen – unbeschadet der Umstände der Eheschließung mit der Bezugsperson (vgl. VfGH 11.06.2018, E 3362/2017; 27.11.2017, E 1001/2017 ua; 06.06.2014, B 369/2013). Hervorzuheben ist, dass die Aufrechterhaltung der Ablehnung des Antrages der Beschwerdeführerin zur Folge hätte, dass die drei minderjährigen Kinder dauerhaft getrennt von einem ihrer beide Elternteile leben müssten.Unter Berücksichtigung der dargelegten Rechtsprechung sowie dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Familienverhältnis zu ihren Kindern, wird sich die belangte Behörde im weiteren Verfahren damit auseinanderzusetzen haben, dass es im vorliegenden Fall nach Artikel 8, EMRK dringend geboten sein könnte, der Beschwerdeführerin als Mutter ihrer Kinder die Fortsetzung des Familienlebens mit ihren Kindern in Österreich zu ermöglichen – unbeschadet der Umstände der Eheschließung mit der Bezugsperson vergleiche VfGH 11.06.2018, E 3362 aus 2017,; 27.11.2017, E 1001 aus 2017, ua; 06.06.2014, B 369 aus 2013,). Hervorzuheben ist, dass die Aufrechterhaltung der Ablehnung des Antrages der Beschwerdeführerin zur Folge hätte, dass die drei minderjährigen Kinder dauerhaft getrennt von einem ihrer beide Elternteile leben müssten. Im Rahmen der durchzuführenden Interessenabwägung wird jedoch auch die Frage zu berücksichtigen sein, ob die Mehrehe ein öffentliches Interesse im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK begründet, das für eine eventuelle Ablehnung der Erteilung eines Einreisetitels sprechen könnte. Als öffentliche Interessen sind in Art 8 Abs. 2 EMRK die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und die Verhinderung von strafbaren Handlungen, der Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Schutz der Rechte und Freiheiten anderer genannt. Die EKMR hat bereits entschieden, dass die Beschränkung des Familiennachzugs im Fall von Mehrehen dem wirtschaftlichen Wohl des Landes sowie dem Schutz der Moral und der Rechte und Freiheiten anderer dienen kann. Auch der EGMR nannte die Polygamie in einem Urteil als Beispiel für Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts und für einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (EGMR 13.02.2003, 41340/98 ua, Refah Partisi ua gg Türkei, Rn 128) (vgl. dazu Lukits, Mehrehen und Familiennachzug, iFamZ 2017, 261). Im Rahmen der durchzuführenden Interessenabwägung wird jedoch auch die Frage zu berücksichtigen sein, ob die Mehrehe ein öffentliches Interesse im Sinn des Artikel 8, Absatz 2, EMRK begründet, das für eine eventuelle Ablehnung der Erteilung eines Einreisetitels sprechen könnte. Als öffentliche Interessen sind in Artikel 8, Absatz 2, EMRK die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und die Verhinderung von strafbaren Handlungen, der Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Schutz der Rechte und Freiheiten anderer genannt. Die EKMR hat bereits entschieden, dass die Beschränkung des Familiennachzugs im Fall von Mehrehen dem wirtschaftlichen Wohl des Landes sowie dem Schutz der Moral und der Rechte und Freiheiten anderer dienen kann. Auch der EGMR nannte die Polygamie in einem Urteil als Beispiel für Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts und für einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (EGMR 13.02.2003, 41340/98 ua, Refah Partisi ua gg Türkei, Rn 128) vergleiche dazu Lukits, Mehrehen und Familiennachzug, iFamZ 2017, 261). Es fehlen somit entsprechende Feststellungen der Behörde, um dem Bundesverwaltungsgericht die nachprüfende Kontrolle zu ermöglichen, ob durch die Nichterteilung eines Visums im vorliegenden Fall ein unzulässiger Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin (Art. 8 EMRK) vorliegt bzw. die Fortsetzung des Familienlebens der Beschwerdeführerin (mit ihren Kindern) in Österreich erforderlich ist. Es fehlen somit entsprechende Feststellungen der Behörde, um dem Bundesverwaltungsgericht die nachprüfende Kontrolle zu ermöglichen, ob durch die Nichterteilung eines Visums im vorliegenden Fall ein unzulässiger Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin (Artikel 8, EMRK) vorliegt bzw. die Fortsetzung des Familienlebens der Beschwerdeführerin (mit ihren Kindern) in Österreich erforderlich ist. Unter diesem Gesichtspunkt lässt der angefochtene Bescheid eine den Anforderungen des Art. 8 EMRK entsprechende Abwägung der für und gegen eine Verweigerung des beantragten Einreisetitels sprechenden öffentlichen und familiären Interessen vermissen. Die Behörde hat in diesem Zusammenhang ihre Ermittlungstätigkeit unterlassen und sohin den maßgeblichen Sachverhalt nicht (zur Gänze) erhoben und einer gesamtheitlichen Würdigung zugrunde gelegt.Unter diesem Gesichtspunkt lässt der angefochtene Bescheid eine den Anforderungen des Artikel 8, EMRK entsprechende Abwägung der für und gegen eine Verweigerung des beantragten Einreisetitels sprechenden öffentlichen und familiären Interessen vermissen. Die Behörde hat in diesem Zusammenhang ihre Ermittlungstätigkeit unterlassen und sohin den maßgeblichen Sachverhalt nicht (zur Gänze) erhoben und einer gesamtheitlichen Würdigung zugrunde gelegt. Die richtige Anwendung der vom Verfassungsgerichtshof im oben zitierten Erkenntnis entwickelten Rechtssätze wird es erfordern, dass auf Ebene der belangten Behörde das vergangene und zukünftig geplante Bestehen eines gemeinsamen Familienlebens ermittelt wird, wobei diese Ermittlungen wohl bestmöglich vom BFA durchgeführt werden und bereits in die Wahrscheinlichkeitsprognose einfließen können. Dort ist auch Gelegenheit, gegebenenfalls, im Falle einer negativen Wahrscheinlichkeitsprognose, eine entsprechende und ausreichende Begründung anzuführen, die von der ÖB in geeigneter Weise mit der Partei erörtert werden kann. 3.3.
2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. 3.3.
Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. 3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W212.2276400.1.00
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