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{'item': 'W212 2276400-1'}

Obsah (17)§ 28Art. 133§ 35Art. 4§ 26Art. 8§ 14§ 15§ 12a§ 34§ 60§ 9§ 11§ 17§ 20§ 11a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2024 GeschäftszahlW212 2276400-1 Spruch, W212 2276400-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr

§ 28Abs. 3 Vw

GVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.A) Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Unter Verwendung des vorgesehenen Befragungsformulars stellte die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Syrien, am 18.06.2021 (schriftlich) bzw. am 17.05.2022 (persönlich) bei der Österreichischen Botschaft Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG
  2. Die Beschwerdeführerin brachte dazu vor, dass sie die (zweite) Ehefrau von XXXX , einem am XXXX geborenen syrischen Staatsangehörigen, sei, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2021 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei (= Bezugsperson). Gleichzeitig stellte sie auch für ihre drei gemeinsamen minderjährigen Kinder einen Einreiseantrag

§ 35Asyl

G

  1. Darüber hinaus stellte auch die erste Ehefrau der Bezugsperson, XXXX , geboren am XXXX , Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln für sich selbst und vier gemeinsame minderjährige Kinder. 1.
  2. Unter Verwendung des vorgesehenen Befragungsformulars stellte die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Syrien, am 18.06.2021 (schriftlich) bzw. am 17.05.2022 (persönlich) bei der Österreichischen Botschaft Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG
  3. Die Beschwerdeführerin brachte dazu vor, dass sie die (zweite) Ehefrau von römisch 40 , einem am römisch 40 geborenen syrischen Staatsangehörigen, sei, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2021 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei (= Bezugsperson). Gleichzeitig stellte sie auch für ihre drei gemeinsamen minderjährigen Kinder einen Einreiseantrag

Paragraph 35, AsylG

  1. Darüber hinaus stellte auch die erste Ehefrau der Bezugsperson, römisch 40 , geboren am römisch 40 , Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln für sich selbst und vier gemeinsame minderjährige Kinder. Dem Antrag der Beschwerdeführerin wurden folgende verfahrensrelevante Unterlagen beigelegt: ● Auszüge aus dem syrischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt am 21.04.2021; ● Auszug aus dem syrischen Personenregister ● Syrische Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin ● Auszug aus dem syrischen Familienregister ● Eheschließungsurkunde ● Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung durch das Sharia-Gericht in XXXX  Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung durch das Sharia-Gericht in römisch 40 1.
  2. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 31.03.2023 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, weil die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson dem „ordre public“ widerspreche und damit ungültig sei.1.
  3. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 31.03.2023 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, weil die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson dem „ordre public“ widerspreche und damit ungültig sei. In der beiliegenden Stellungnahme wurde zusammengefasst ausgeführt, dass im Anwendungsbereich der EMRK vom monogamen Ehebegriff ausgegangen werde und auch das EU-Recht die Beschränkung der Familienzusammenführung im Fall von Mehrfachehen ermögliche.

Art. 4Abs.

4 UAbs. 1 der Familienzusammenführungsrichtlinie sei im Fall einer Mehrfachehe dem weiteren Ehegatten keine Familienzusammenführung zu gestatten, wenn bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates lebe. Diese Regelung sei zwar nicht explizit in §§ 34, 35 AsylG 2005 umgesetzt, ergebe sich jedoch aus der richtlinienkonformen Auslegung der Vorschriften. Insofern sei nur unter der Annahme, dass kein schützenswertes und aufrechtes Familienleben mehr mit der in Österreich befindlichen Ehefrau vorliege, die Einreise einer weiteren Ehefrau zu gestatten. Daher sei Art. 8 EMRK zu prüfen. In der beiliegenden Stellungnahme wurde zusammengefasst ausgeführt, dass im Anwendungsbereich der EMRK vom monogamen Ehebegriff ausgegangen werde und auch das EU-Recht die Beschränkung der Familienzusammenführung im Fall von Mehrfachehen ermögliche.

Artikel 4, Absatz 4, UAbs.

1 der Familienzusammenführungsrichtlinie sei im Fall einer Mehrfachehe dem weiteren Ehegatten keine Familienzusammenführung zu gestatten, wenn bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates lebe. Diese Regelung sei zwar nicht explizit in Paragraphen 34, 35, AsylG 2005 umgesetzt, ergebe sich jedoch aus der richtlinienkonformen Auslegung der Vorschriften. Insofern sei nur unter der Annahme, dass kein schützenswertes und aufrechtes Familienleben mehr mit der in Österreich befindlichen Ehefrau vorliege, die Einreise einer weiteren Ehefrau zu gestatten. Daher sei Artikel 8, EMRK zu prüfen. Nach der geltenden Rechtslage fielen die minderjährigen Kinder jeder Ehefrau ebenfalls unter den Familienbegriff des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 und seien zur Einreise berechtigt. Der VfGH und der VwGH gingen davon aus, dass in Visaverfahren nach § 35 AsylG 2005 die Einhaltung von Art. 8 EMRK sicherzustellen sei. Die Anwendung von Art. 8 EMRK im Fall einer Mehrfachehe könne jedoch zu Ergebnissen führen, die dem ordre public, durch den die Einehe geschützt werde, zuwiderliefen. Zudem sei bei dieser Konstellation eine Prüfung des Familien- und Privatlebens nicht vorgesehen, zumal eine solche nach dem Gesetzeswortlaut nur in § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 zu erfolgen habe. Daher sei einer weiteren Ehefrau die Einreise nach § 35 AsylG 2005 trotz Gestattung der Einreise potentieller minderjähriger lediger Kinder zu verweigern, sofern der Zusammenführende bereits mit seiner Ehefrau in Österreich lebe. Nach der geltenden Rechtslage fielen die minderjährigen Kinder jeder Ehefrau ebenfalls unter den Familienbegriff des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 und seien zur Einreise berechtigt. Der VfGH und der VwGH gingen davon aus, dass in Visaverfahren nach Paragraph 35, AsylG 2005 die Einhaltung von Artikel 8, EMRK sicherzustellen sei. Die Anwendung von Artikel 8, EMRK im Fall einer Mehrfachehe könne jedoch zu Ergebnissen führen, die dem ordre public, durch den die Einehe geschützt werde, zuwiderliefen. Zudem sei bei dieser Konstellation eine Prüfung des Familien- und Privatlebens nicht vorgesehen, zumal eine solche nach dem Gesetzeswortlaut nur in Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 zu erfolgen habe. Daher sei einer weiteren Ehefrau die Einreise nach Paragraph 35, AsylG 2005 trotz Gestattung der Einreise potentieller minderjähriger lediger Kinder zu verweigern, sofern der Zusammenführende bereits mit seiner Ehefrau in Österreich lebe. Das BFA sei der Auffassung, dass Mehr- oder Doppelehen mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung nicht vereinbar und ordre public-widrig seien. Dies ließe sich aus § 24 EheG und § 192 StGB ableiten, wonach die Doppelehe einen Ehenichtigkeitsgrund darstelle und deren Eingehen strafbar sei. Aufgrund der ordre public-Widrigkeit von Mehrfachehen werde vom BFA grundsätzlich nur die zeitlich erste Ehe anerkannt; für das Botschaftsverfahren bedeute dies, dass die Einreise weiterer Ehegattinnen zu verweigern sei. In Konstellationen, in denen mehrere Ehegattinnen zeitgleich einen Antrag stellen, würden die obigen Ausführungen sinngemäß gelten. In einem solchen Fall werde daher nur die zeitlich erste Ehe anerkannt und es sei nur dieser Ehefrau (und allenfalls ihren minderjährigen Kindern bzw. den minderjährigen Kindern weiterer Ehefrauen) die Einreise zu gestatten sein. Eine Mehrfachehe widerspreche eindeutig den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung und es folge aus § 6 IPRG, dass die von der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson behauptete in Syrien geschlossene Ehe in Österreich keinen Rechtsbestand habe. Zum Zeitpunkt der Eheschließung am 02.01.2013 sei die Bezugsperson bereits (seit 02.06.2009) mit Frau XXXX , geb. XXXX , verheiratet gewesen.Das BFA sei der Auffassung, dass Mehr- oder Doppelehen mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung nicht vereinbar und ordre public-widrig seien. Dies ließe sich aus Paragraph 24, EheG und Paragraph 192, StGB ableiten, wonach die Doppelehe einen Ehenichtigkeitsgrund darstelle und deren Eingehen strafbar sei. Aufgrund der ordre public-Widrigkeit von Mehrfachehen werde vom BFA grundsätzlich nur die zeitlich erste Ehe anerkannt; für das Botschaftsverfahren bedeute dies, dass die Einreise weiterer Ehegattinnen zu verweigern sei. In Konstellationen, in denen mehrere Ehegattinnen zeitgleich einen Antrag stellen, würden die obigen Ausführungen sinngemäß gelten. In einem solchen Fall werde daher nur die zeitlich erste Ehe anerkannt und es sei nur dieser Ehefrau (und allenfalls ihren minderjährigen Kindern bzw. den minderjährigen Kindern weiterer Ehefrauen) die Einreise zu gestatten sein. Eine Mehrfachehe widerspreche eindeutig den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung und es folge aus Paragraph 6, IPRG, dass die von der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson behauptete in Syrien geschlossene Ehe in Österreich keinen Rechtsbestand habe. Zum Zeitpunkt der Eheschließung am 02.01.2013 sei die Bezugsperson bereits (seit 02.06.2009) mit Frau römisch 40 , geb. römisch 40 , verheiratet gewesen. Dies teilte die Österreichische Botschaft Damaskus der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 03.04.2023 mit und forderte sie zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen auf. Im Fall der ersten Ehefrau der Bezugsperson und aller minderjährigen Kinder ergingen am gleichen Tag positive Wahrscheinlichkeitsprognosen des BFA. 1.

  1. Die Beschwerdeführerin erstattete durch ihre ausgewiesene Vertreterin am 17.04.2023 eine Stellungnahme und führte nach Darstellung des Sachverhalts aus, dass die Bezugsperson in Syrien zuletzt gemeinsam mit beiden Ehefrauen und allen in weiterer Folge geborenen Kindern in XXXX gelebt habe. Da die Bezugsperson bereits von der syrischen Regierung gesucht worden sei, habe sie sich abwechselnd in verschiedenen Verstecken aufhalten müssen. Die beiden Ehefrauen hätten mit ihren Kindern jeweils zeitweise alle gemeinsam und zeitweise getrennt voneinander gelebt, je nach aktueller Sicherheitslage im Ort. Seit kurz nach der Asylzuerkennung an die Bezugsperson im Jahr 2021 würden beide Frauen mit allen Kindern gemeinsam in einer Wohnung in XXXX leben. Sie seien finanziell vollständig von der Bezugsperson und deren Bruder abhängig und würden in absoluter Perspektivenlosigkeit leben. Die Beschwerdeführerin müsste nach der derzeit seitens des BFA geplanten Entscheidung alleine in Syrien zurückbleiben, ihre Kinder im Alter zwischen drei und acht Jahren würden dauerhaft von ihr getrennt werden. Mit Erkenntnis vom 27.11.2017, E 1001/2017 ua., habe der VfGH der Behörde für den Bereich des § 35 AsylG 2005 eine unmittelbare Anwendung von Art. 8 EMRK aufgetragen. Dieser Auffassung sei der VwGH in weiterer Folge unmissverständlich gefolgt (VwGH 28.01.2020, Ra 2018/20/0464). Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre minderjährigen Kinder würden massiv in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK verletzt werden, wenn die derzeit geplante Ablehnung des Einreiseantrages der Beschwerdeführerin aufrecht bliebe, da diese Entscheidung zur Folge hätte, dass minderjährige Kinder dauerhaft getrennt von einem ihrer Elternteile leben müssten. Da ein solches Ergebnis nicht mit Art. 8 Abs. 1 EMRK und dem vorrangig zu beachtenden Kindeswohl vereinbar wäre, sei der VfGH-Rechtsprechung folgend auch der Antragstellerin die Einreise zu gewähren, selbst wenn ihre Ehe als ungültig angesehen werden sollte. 1.
  2. Die Beschwerdeführerin erstattete durch ihre ausgewiesene Vertreterin am 17.04.2023 eine Stellungnahme und führte nach Darstellung des Sachverhalts aus, dass die Bezugsperson in Syrien zuletzt gemeinsam mit beiden Ehefrauen und allen in weiterer Folge geborenen Kindern in römisch 40 gelebt habe. Da die Bezugsperson bereits von der syrischen Regierung gesucht worden sei, habe sie sich abwechselnd in verschiedenen Verstecken aufhalten müssen. Die beiden Ehefrauen hätten mit ihren Kindern jeweils zeitweise alle gemeinsam und zeitweise getrennt voneinander gelebt, je nach aktueller Sicherheitslage im Ort. Seit kurz nach der Asylzuerkennung an die Bezugsperson im Jahr 2021 würden beide Frauen mit allen Kindern gemeinsam in einer Wohnung in römisch 40 leben. Sie seien finanziell vollständig von der Bezugsperson und deren Bruder abhängig und würden in absoluter Perspektivenlosigkeit leben. Die Beschwerdeführerin müsste nach der derzeit seitens des BFA geplanten Entscheidung alleine in Syrien zurückbleiben, ihre Kinder im Alter zwischen drei und acht Jahren würden dauerhaft von ihr getrennt werden. Mit Erkenntnis vom 27.11.2017, E 1001 aus 2017, ua., habe der VfGH der Behörde für den Bereich des Paragraph 35, AsylG 2005 eine unmittelbare Anwendung von Artikel 8, EMRK aufgetragen. Dieser Auffassung sei der VwGH in weiterer Folge unmissverständlich gefolgt (VwGH 28.01.2020, Ra 2018/20/0464). Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre minderjährigen Kinder würden massiv in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben nach Artikel 8, EMRK verletzt werden, wenn die derzeit geplante Ablehnung des Einreiseantrages der Beschwerdeführerin aufrecht bliebe, da diese Entscheidung zur Folge hätte, dass minderjährige Kinder dauerhaft getrennt von einem ihrer Elternteile leben müssten. Da ein solches Ergebnis nicht mit Artikel 8, Absatz eins, EMRK und dem vorrangig zu beachtenden Kindeswohl vereinbar wäre, sei der VfGH-Rechtsprechung folgend auch der Antragstellerin die Einreise zu gewähren, selbst wenn ihre Ehe als ungültig angesehen werden sollte. Mit Schreiben vom 19.04.2023 übermittelte die ÖB Damaskus die Stellungnahme dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und ersuchte um nochmalige Prüfung des Falles. 1.
  3. Mit Schreiben vom 25.04.2023 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

§ 35Abs. 4 Asyl

G 2005 erneut mit, dass die Gewährung des Status der Asylberechtigten unwahrscheinlich sei und führte begründend aus, dass die in der Stellungnahme dargelegten Hintergründe der Eheschließung nicht ausschlaggebend für die Entscheidung seien, zumal dafür allein die Eigenschaft der Beschwerdeführerin als Zweitfrau bedeutsam sei. Nicht richtig sei die in der Stellungnahme angeführte Behauptung, die Beschwerdeführerin müsste entsprechend der vom BFA geplanten Entscheidung alleine in Syrien zurückbleiben. Das BFA habe betreffend die Kinder lediglich eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose getroffen, das Visum nun tatsächlich zu nutzen oder nicht, obliege den Obsorgeberechtigten. Zudem stehe es den minderjährigen Kindern der Zweitfrau frei, nach – freiwilliger – Einreise in das Bundesgebiet und Asylgewährung einen Konventionsreisepass zu beantragen. Laut Stellungnahme lebe die Familie derzeit in XXXX nahe der türkischen Grenze, sodass jedenfalls beiderseits Möglichkeiten bestünden, in die Türkei zu reisen und sich zu besuchen. Zudem bestehe die Möglichkeit, den Kontakt über Telefon und Internet aufrechtzuerhalten. 1.4. Mit Schreiben vom 25.04.2023 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 erneut mit, dass die Gewährung des Status der Asylberechtigten unwahrscheinlich sei und führte begründend aus, dass die in der Stellungnahme dargelegten Hintergründe der Eheschließung nicht ausschlaggebend für die Entscheidung seien, zumal dafür allein die Eigenschaft der Beschwerdeführerin als Zweitfrau bedeutsam sei. Nicht richtig sei die in der Stellungnahme angeführte Behauptung, die Beschwerdeführerin müsste entsprechend der vom BFA geplanten Entscheidung alleine in Syrien zurückbleiben. Das BFA habe betreffend die Kinder lediglich eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose getroffen, das Visum nun tatsächlich zu nutzen oder nicht, obliege den Obsorgeberechtigten. Zudem stehe es den minderjährigen Kindern der Zweitfrau frei, nach – freiwilliger – Einreise in das Bundesgebiet und Asylgewährung einen Konventionsreisepass zu beantragen. Laut Stellungnahme lebe die Familie derzeit in römisch 40 nahe der türkischen Grenze, sodass jedenfalls beiderseits Möglichkeiten bestünden, in die Türkei zu reisen und sich zu besuchen. Zudem bestehe die Möglichkeit, den Kontakt über Telefon und Internet aufrechtzuerhalten. 2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 28.04.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 26FPG i

Vm § 35 AsylG 2005 abgewiesen.2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 28.04.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 abgewiesen. 3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen Vertreterin am 25.05.2023 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bezugsperson zum Zeitpunkt der Eheschließung mit der Beschwerdeführerin bereits mit seiner ersten Ehefrau, XXXX , verheiratet gewesen sei. Die Bezugsperson habe mit beiden Ehefrauen gemeinsame Kinder und habe mit ihnen ein gemeinsames Familienleben geführt. Durch die Situation in Syrien habe sich die Bezugsperson zur Flucht veranlasst gesehen und habe beide Ehefrauen und alle Kinder in Syrien zurücklassen müssen. Wie in der Stellungnahme vom 17.04.2023 ausgeführt, habe in Verfahren

§ 35Asyl

G 2005 eine Art. 8 EMRK-Prüfung auch in jenen Fällen zu erfolgen, in denen eine Statuszuerkennung im Wege des § 34 AsylG 2005 nicht möglich sei. Eine Abweisung des Einreiseantrages der Beschwerdeführerin würde eine massive Verletzung des Rechts auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK – sowohl für die Beschwerdeführerin als auch für ihre minderjährigen Kinder – bedeuten. Die Familie wäre vor die Wahl gestellt, die Kinder entweder zu ihrem Vater nach Österreich zu holen, was eine dauerhafte Trennung von der Mutter zur Folge hätte, oder aber die Kinder weiterhin unter prekären (Sicherheits-) Bedingungen in Syrien leben zu lassen, was eine dauerhafte Trennung vom Vater zur Folge hätte und nicht dem Kindeswohl entsprechen würde. Die vom BFA angesprochene Wahlmöglichkeit der Kinder würde damit zur Folge haben, von einem der Elternteile auf Dauer getrennt leben zu müssen. Der Beschwerdeführerin wäre es auch nicht möglich, von Syrien aus auf legalem Weg in die Türkei einzureisen, um dort in Zukunft ihre Kinder treffen zu können. Wie aus dem Bericht „Turkish Border Guards Torture, Kill Syrians“ von Human Rights Watch vom 27.04.2023 hervorgehe, komme es an der türkisch-syrischen Grenze regelmäßig zu massiver Gewalt gegen syrische Geflüchtete bis hin zu Erschießungen durch türkische Grenzsoldaten. Der VwGH habe zudem bereits festgestellt, dass die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind kaum möglich sei und dem Vater des Kindes grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zukomme. Die abweisende Entscheidung stelle somit eine gravierende und unzulässige Verletzung des Rechts auf Privat- und Familienleben

Art. 8EMRK der Beschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Kinder dar.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen Vertreterin am 25.05.2023 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bezugsperson zum Zeitpunkt der Eheschließung mit der Beschwerdeführerin bereits mit seiner ersten Ehefrau, römisch 40 , verheiratet gewesen sei. Die Bezugsperson habe mit beiden Ehefrauen gemeinsame Kinder und habe mit ihnen ein gemeinsames Familienleben geführt. Durch die Situation in Syrien habe sich die Bezugsperson zur Flucht veranlasst gesehen und habe beide Ehefrauen und alle Kinder in Syrien zurücklassen müssen. Wie in der Stellungnahme vom 17.04.2023 ausgeführt, habe in Verfahren

Paragraph 35, AsylG 2005 eine Artikel 8, EMRK-Prüfung auch in jenen Fällen zu erfolgen, in denen eine Statuszuerkennung im Wege des Paragraph 34, AsylG 2005 nicht möglich sei. Eine Abweisung des Einreiseantrages der Beschwerdeführerin würde eine massive Verletzung des Rechts auf Privat- und Familienleben nach Artikel 8, EMRK – sowohl für die Beschwerdeführerin als auch für ihre minderjährigen Kinder – bedeuten. Die Familie wäre vor die Wahl gestellt, die Kinder entweder zu ihrem Vater nach Österreich zu holen, was eine dauerhafte Trennung von der Mutter zur Folge hätte, oder aber die Kinder weiterhin unter prekären (Sicherheits-) Bedingungen in Syrien leben zu lassen, was eine dauerhafte Trennung vom Vater zur Folge hätte und nicht dem Kindeswohl entsprechen würde. Die vom BFA angesprochene Wahlmöglichkeit der Kinder würde damit zur Folge haben, von einem der Elternteile auf Dauer getrennt leben zu müssen. Der Beschwerdeführerin wäre es auch nicht möglich, von Syrien aus auf legalem Weg in die Türkei einzureisen, um dort in Zukunft ihre Kinder treffen zu können. Wie aus dem Bericht „Turkish Border Guards Torture, Kill Syrians“ von Human Rights Watch vom 27.04.2023 hervorgehe, komme es an der türkisch-syrischen Grenze regelmäßig zu massiver Gewalt gegen syrische Geflüchtete bis hin zu Erschießungen durch türkische Grenzsoldaten. Der VwGH habe zudem bereits festgestellt, dass die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind kaum möglich sei und dem Vater des Kindes grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zukomme. Die abweisende Entscheidung stelle somit eine gravierende und unzulässige Verletzung des Rechts auf Privat- und Familienleben

Artikel 8, EMRK der Beschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Kinder dar.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.07.2023 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde

§ 14Abs. 1 Vw

GVG als unbegründet ab.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.07.2023 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, dass österreichische Vertretungsbehörden nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden seien. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht.Begründend wurde ausgeführt, dass österreichische Vertretungsbehörden nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden seien. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Jenseits und unabhängig von der angeführten Bindungswirkung teile die belangte Behörde aber die Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass eine dem ordre public widersprechende Mehrfachehe vorliege und die Beschwerdeführerin somit keine Familienangehörige iSd § 35 AsylG 2005 sei. Das Vorliegen einer Mehrfachehe sei nicht bestritten worden. Eine Doppel- oder Mehrfachehe widerspreche – genauso wie eine Zwangsehe, Stellvertreterehe bzw. Telefonehe – eindeutig den Grundwerten der Österreichischen Rechtsordnung und es folge aus § 6 IPRG, dass die Eheschließung in Österreich keinen Rechtsbestand habe. Dass eine Doppel- oder Mehrfachehe mit Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung nicht vereinbar sei, lasse sich aus § 24 EheG und § 192 StGB ableiten, wonach eine Doppelehe einen Ehenichtigkeitsgrund darstelle und das Eingehen einer solchen strafbar sei. Aufgrund der ordre public-Widrigkeit von Mehrfachehen werde vom BFA grundsätzlich nur die erste Ehe anerkannt und es sei daher im Botschaftsverfahren die Einreise weiterer Ehegattinnen zu verweigern. In Fällen der zeitgleichen Antragstellung mehrerer Ehefrauen gelte daher, dass nur die zeitlich erste Ehe anerkannt werde und daher dieser Ehefrau die Einreise zu gestatten sei, wie es im gegenständlichen Fall auch geschehen sei. Für die Zweitfrau bestehe die Möglichkeit einer Familienzusammenführung nur, wenn die erste Ehefrau auf die Familienzusammenführung verzichte oder die Bezugsperson von der ersten Ehefrau rechtmäßig geschieden sei. Jenseits und unabhängig von der angeführten Bindungswirkung teile die belangte Behörde aber die Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass eine dem ordre public widersprechende Mehrfachehe vorliege und die Beschwerdeführerin somit keine Familienangehörige iSd Paragraph 35, AsylG 2005 sei. Das Vorliegen einer Mehrfachehe sei nicht bestritten worden. Eine Doppel- oder Mehrfachehe widerspreche – genauso wie eine Zwangsehe, Stellvertreterehe bzw. Telefonehe – eindeutig den Grundwerten der Österreichischen Rechtsordnung und es folge aus Paragraph 6, IPRG, dass die Eheschließung in Österreich keinen Rechtsbestand habe. Dass eine Doppel- oder Mehrfachehe mit Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung nicht vereinbar sei, lasse sich aus Paragraph 24, EheG und Paragraph 192, StGB ableiten, wonach eine Doppelehe einen Ehenichtigkeitsgrund darstelle und das Eingehen einer solchen strafbar sei. Aufgrund der ordre public-Widrigkeit von Mehrfachehen werde vom BFA grundsätzlich nur die erste Ehe anerkannt und es sei daher im Botschaftsverfahren die Einreise weiterer Ehegattinnen zu verweigern. In Fällen der zeitgleichen Antragstellung mehrerer Ehefrauen gelte daher, dass nur die zeitlich erste Ehe anerkannt werde und daher dieser Ehefrau die Einreise zu gestatten sei, wie es im gegenständlichen Fall auch geschehen sei. Für die Zweitfrau bestehe die Möglichkeit einer Familienzusammenführung nur, wenn die erste Ehefrau auf die Familienzusammenführung verzichte oder die Bezugsperson von der ersten Ehefrau rechtmäßig geschieden sei. 5. Am 20.07.2023 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG eingebracht. 5. Am 20.07.2023 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG eingebracht.

  1. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 09.08.2023, am 10.08.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
  2. Mit Eingabe vom 21.12.2021 teilte die bevollmächtigte Vertreterin der Beschwerdeführerin mit, dass sich die Beschwerdeführerin derzeit mit ihrem jüngsten Kind in Syrien befinde und massiv unter der Trennung von ihren anderen beiden Kindern, die bereits nach Österreich eingereist seien, leide. Beiliegend wurde ein ärztlicher Befundbericht übermittelt, dem zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin an Symptomen einer Depression leide. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 18.06.2021 (schriftlich) bzw. am 17.05.2022 (persönlich) bei der Österreichischen Botschaft Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG
  5. 1.
  6. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 18.06.2021 (schriftlich) bzw. am 17.05.2022 (persönlich) bei der Österreichischen Botschaft Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
  7. Als Bezugsperson wurde der syrische Staatsangehörige XXXX , geboren am XXXX , genannt, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2021 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Als Bezugsperson wurde der syrische Staatsangehörige römisch 40 , geboren am römisch 40 , genannt, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2021 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Gleichzeitig stellte die Beschwerdeführerin auch für ihre drei gemeinsamen minderjährigen Kinder einen Einreiseantrag

§ 35Asyl

G 2005. Darüber hinaus stellte auch die erste Ehefrau der Bezugsperson, XXXX , geboren am XXXX , Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln für sich selbst und vier gemeinsame minderjährige Kinder.Gleichzeitig stellte die Beschwerdeführerin auch für ihre drei gemeinsamen minderjährigen Kinder einen Einreiseantrag

Paragraph 35, AsylG

  1. Darüber hinaus stellte auch die erste Ehefrau der Bezugsperson, römisch 40 , geboren am römisch 40 , Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln für sich selbst und vier gemeinsame minderjährige Kinder. Nach Antragstellung wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, da eine ordre public-widrige Mehrfachehe zur Bezugsperson bestehe und eine Familieneigenschaft im Sinn des AsylG 2005 sohin nicht festgestellt werden könne. 1.
  2. In Bezug auf die minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin wurden vom BFA positive Wahrscheinlichkeitsprognosen abgegeben. Dem angefochtenen Bescheid lässt sich keine ausreichende Abwägung dahingehend entnehmen, ob eine Einreise der Beschwerdeführerin zur Aufrechterhaltung des Familienlebens mit ihren minderjährigen Kindern geboten sein könnte.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Die festgestellten Tatsachen, insbesondere das Datum der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten hinsichtlich der Bezugsperson sowie der Zeitpunkt der schriftlichen und persönlichen Antragstellung der Beschwerdeführerin und ihrer Angehörigen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Damaskus und wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. 2.
  5. Die Feststellungen zum familiären Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin, ihrer Bezugsperson sowie ihren minderjährigen Kindern ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, welches seitens der belangten Behörde nicht in Frage gestellt wurde, in Zusammenschau mit den vorgelegten Unterlagen. 2.
  6. Die Feststellungen zur Erteilung von positiven Wahrscheinlichkeitsprognosen in den Verfahren der drei minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der ÖB Damaskus.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Stattgabe der – zulässigen – Beschwerde: 3.
  8. Gesetzliche Grundlagen: 3.1.
  9. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idF BGBl. I 145/2017 (§§ 34, 60) bzw. BGBl. I 56/2018 (§ 35) lauten auszugsweise wie folgt:3.1.
  10. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017, (Paragraphen 34, 60,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018, (Paragraph 35,) lauten auszugsweise wie folgt: „Familienverfahren im Inland § 34.

(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)[…]
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).
  4. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG). Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35.
(1)Der Familienangehörige

Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 34Abs. 1 Z 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35,

(1)Der Familienangehörige

Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2)
(2a)[…]
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen

§ 60Abs.

2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  5. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

§ 11Abs.

5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

§ 17Abs.

1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ 3.1.
  1. § 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 68/2013 (§ 11a) bzw. BGBl. I 56/2018 (§ 11) bzw. BGBl. I 145/2017 (§ 26) lauten: 3.1.
  2. Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, (Paragraph 11 a,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018, (Paragraph 11,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017, (Paragraph 26,) lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums

§ 20Abs.

1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...]Paragraph 11,

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums

Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...] Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a

(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. […] Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 § 26. Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

§ 35Abs. 4 Asyl

G 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen

§ 35Abs. 5 Asyl

G 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen

Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ 3.1.

  1. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt erkannt, dass die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung gebunden ist, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem Verwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist dabei, ob die Prognose des BFA hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 erfüllt sind (vgl. etwa VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299, Rn. 19, mwN).3.1.
  2. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt erkannt, dass die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung gebunden ist, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem Verwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist dabei, ob die Prognose des BFA hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 erfüllt sind vergleiche etwa VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299, Rn. 19, mwN). Dies setzt voraus, dass das BFA seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Falle einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, zwar lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rn. 24). Es obliegt ihm jedoch, gegen eine negative Prognose des BFA zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen etwa zu der vom BFA negativ beurteilten Erteilungsvoraussetzung des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 zu erstatten und glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284).Dies setzt voraus, dass das BFA seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Falle einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, zwar lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rn. 24). Es obliegt ihm jedoch, gegen eine negative Prognose des BFA zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen etwa zu der vom BFA negativ beurteilten Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 zu erstatten und glaubhaft zu machen vergleiche VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist von der in § 28 Abs. 3 VwGVG vorgesehenen Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch zu machen. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist von der in Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vorgesehenen Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch zu machen. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). 3.
  3. Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor:3.
  4. Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vor: Dem Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass in den Verfahren der drei minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin positive Wahrscheinlichkeitsprognosen ergingen. Dieser Umstand wurde jedoch im nunmehr angefochtenen Bescheid und der Beschwerdevorentscheidung nur unzureichend berücksichtigt. Die Beschwerde ist dahingehend im Recht, dass die vorliegende Konstellation mit jener des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 06.06.2014, B 369/2013, vergleichbar ist (Rechtssatz): Die Beschwerde ist dahingehend im Recht, dass die vorliegende Konstellation mit jener des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 06.06.2014, B 369 aus 2013,, vergleichbar ist (Rechtssatz): „Dem vorliegenden Fall liegt die Konstellation zugrunde, dass einem Fremden, der Vater der gemeinsamen Kinder und Ehemann der Beschwerdeführerin ist, als subsidiär Schutzberechtigten in Österreich eine (bereits einmal verlängerte) befristete Aufenthaltsberechtigung zukommt. Damit ist den im Ausland verbliebenen Familienangehörigen (hier: Ehefrau und vier gemeinsamen Kinder) – von wenigen Ausnahmen abgesehen –

§ 35Abs. 2 und Abs. 3 Asyl

G 2005 die Einreise nach Österreich zu gewähren.„Dem vorliegenden Fall liegt die Konstellation zugrunde, dass einem Fremden, der Vater der gemeinsamen Kinder und Ehemann der Beschwerdeführerin ist, als subsidiär Schutzberechtigten in Österreich eine (bereits einmal verlängerte) befristete Aufenthaltsberechtigung zukommt. Damit ist den im Ausland verbliebenen Familienangehörigen (hier: Ehefrau und vier gemeinsamen Kinder) – von wenigen Ausnahmen abgesehen –

Paragraph 35, Absatz 2 und Absatz 3, AsylG 2005 die Einreise nach Österreich zu gewähren. Demgemäß erhielten die vier Kinder der Beschwerdeführerin eine positive Mitteilung des Bundesasylamtes nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005.Demgemäß erhielten die vier Kinder der Beschwerdeführerin eine positive Mitteilung des Bundesasylamtes nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005. Das Ablehnungsschreiben der Österreichischen Botschaft Islamabad die Beschwerdeführerin betreffend, dem normativer Charakter zukommt, basiert auf einer Mitteilung des BAA an die Österreichische Botschaft Islamabad (negative Wahrscheinlichkeitsprognose für die Erlangung des selben Schutzes wie der Ehemann, da die Ehe nicht "im Herkunftsstaat bestanden" habe; § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005) und teilt der Beschwerdeführerin im Ergebnis mit, dass ihr kein Visum nach §21 Abs. 1 Z 2 FremdenpolizeiG 2005 zu erteilen sei.Das Ablehnungsschreiben der Österreichischen Botschaft Islamabad die Beschwerdeführerin betreffend, dem normativer Charakter zukommt, basiert auf einer Mitteilung des BAA an die Österreichische Botschaft Islamabad (negative Wahrscheinlichkeitsprognose für die Erlangung des selben Schutzes wie der Ehemann, da die Ehe nicht "im Herkunftsstaat bestanden" habe; Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005) und teilt der Beschwerdeführerin im Ergebnis mit, dass ihr kein Visum nach §21 Absatz eins, Ziffer 2, FremdenpolizeiG 2005 zu erteilen sei. Im vorliegenden Fall könnte es nach Art. 8 EMRK geboten sein, dass die Beschwerdeführerin als Mutter der vier Kinder, denen die Einreiseerlaubnis – wie in § 35 Abs. 2 AsylG 2005 vorgesehen – nach Österreich erteilt wurde, das Familienleben mit ihrem Ehemann und ihren Kindern in Österreich fortsetzt; eine dies verweigernde Entscheidung hätte die Gründe dafür entsprechend darlegen müssen.“Im vorliegenden Fall könnte es nach Artikel 8, EMRK geboten sein, dass die Beschwerdeführerin als Mutter der vier Kinder, denen die Einreiseerlaubnis – wie in Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 vorgesehen – nach Österreich erteilt wurde, das Familienleben mit ihrem Ehemann und ihren Kindern in Österreich fortsetzt; eine dies verweigernde Entscheidung hätte die Gründe dafür entsprechend darlegen müssen.“ Im Lichte dieser höchstgerichtlichen Entscheidung kann es also Art. 8 EMRK auch im gegenständlichen – vergleichbaren – Fall erfordern, dass der Beschwerdeführerin – ungeachtet der Frage der Gültigkeit bzw. ordre public-Widrigkeit ihrer Ehe mit der Bezugsperson – zur Fortsetzung ihres Familienlebens mit ihren minderjährigen Kindern, auch dann ein Einreisetitel zu erteilen ist, wenn sie die Eigenschaft als Familienangehörige der Bezugsperson iSd § 35 AsylG 2005 nicht erfüllt. Im Lichte dieser höchstgerichtlichen Entscheidung kann es also Artikel 8, EMRK auch im gegenständlichen – vergleichbaren – Fall erfordern, dass der Beschwerdeführerin – ungeachtet der Frage der Gültigkeit bzw. ordre public-Widrigkeit ihrer Ehe mit der Bezugsperson – zur Fortsetzung ihres Familienlebens mit ihren minderjährigen Kindern, auch dann ein Einreisetitel zu erteilen ist, wenn sie die Eigenschaft als Familienangehörige der Bezugsperson iSd Paragraph 35, AsylG 2005 nicht erfüllt. Aus dem oben zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich zumindest, dass eine konkrete und individuelle Prüfung der beteiligten Interessen nach den Kriterien des Art. 8 EMRK stattzufinden hat und eine eventuelle Ablehnung eines Einreisetitels entsprechend begründet werden muss. Die vorgenommene Verhältnismäßigkeitsprüfung ist wohl auch in geeigneter Weise mit der Antragstellerin zu erörtern. Aus dem oben zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich zumindest, dass eine konkrete und individuelle Prüfung der beteiligten Interessen nach den Kriterien des Artikel 8, EMRK stattzufinden hat und eine eventuelle Ablehnung eines Einreisetitels entsprechend begründet werden muss. Die vorgenommene Verhältnismäßigkeitsprüfung ist wohl auch in geeigneter Weise mit der Antragstellerin zu erörtern. Im gegenständlichen Fall wurde eine solche Prüfung – mit Blick auf die minderjährigen Kinder – nicht vorgenommen bzw. zumindest nicht begründet dokumentiert. Soweit die Behörde darauf verweist, dass die Kinder der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Ausstellung von Konventionsreisepässen hätten, sodass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder einander künftig in der Türkei (in der Nähe der syrischen Grenze) besuchen könnten, kann angesichts des Alters der Kinder, der geographischen Distanz und der Sicherheitsbedingungen in jener Region nicht davon ausgegangen werden, dass wechselseitige Besuche in einer solchen Regelmäßigkeit möglich wären, um das Familienleben zwischen einer Mutter und ihren minderjährigen Kindern aufrechtzuerhalten. Unter Berücksichtigung der dargelegten Rechtsprechung sowie dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Familienverhältnis zu ihren Kindern, wird sich die belangte Behörde im weiteren Verfahren damit auseinanderzusetzen haben, dass es im vorliegenden Fall nach Art. 8 EMRK dringend geboten sein könnte, der Beschwerdeführerin als Mutter ihrer Kinder die Fortsetzung des Familienlebens mit ihren Kindern in Österreich zu ermöglichen – unbeschadet der Umstände der Eheschließung mit der Bezugsperson (vgl. VfGH 11.06.2018, E 3362/2017; 27.11.2017, E 1001/2017 ua; 06.06.2014, B 369/2013). Hervorzuheben ist, dass die Aufrechterhaltung der Ablehnung des Antrages der Beschwerdeführerin zur Folge hätte, dass die drei minderjährigen Kinder dauerhaft getrennt von einem ihrer beide Elternteile leben müssten.Unter Berücksichtigung der dargelegten Rechtsprechung sowie dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Familienverhältnis zu ihren Kindern, wird sich die belangte Behörde im weiteren Verfahren damit auseinanderzusetzen haben, dass es im vorliegenden Fall nach Artikel 8, EMRK dringend geboten sein könnte, der Beschwerdeführerin als Mutter ihrer Kinder die Fortsetzung des Familienlebens mit ihren Kindern in Österreich zu ermöglichen – unbeschadet der Umstände der Eheschließung mit der Bezugsperson vergleiche VfGH 11.06.2018, E 3362 aus 2017,; 27.11.2017, E 1001 aus 2017, ua; 06.06.2014, B 369 aus 2013,). Hervorzuheben ist, dass die Aufrechterhaltung der Ablehnung des Antrages der Beschwerdeführerin zur Folge hätte, dass die drei minderjährigen Kinder dauerhaft getrennt von einem ihrer beide Elternteile leben müssten. Im Rahmen der durchzuführenden Interessenabwägung wird jedoch auch die Frage zu berücksichtigen sein, ob die Mehrehe ein öffentliches Interesse im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK begründet, das für eine eventuelle Ablehnung der Erteilung eines Einreisetitels sprechen könnte. Als öffentliche Interessen sind in Art 8 Abs. 2 EMRK die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und die Verhinderung von strafbaren Handlungen, der Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Schutz der Rechte und Freiheiten anderer genannt. Die EKMR hat bereits entschieden, dass die Beschränkung des Familiennachzugs im Fall von Mehrehen dem wirtschaftlichen Wohl des Landes sowie dem Schutz der Moral und der Rechte und Freiheiten anderer dienen kann. Auch der EGMR nannte die Polygamie in einem Urteil als Beispiel für Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts und für einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (EGMR 13.02.2003, 41340/98 ua, Refah Partisi ua gg Türkei, Rn 128) (vgl. dazu Lukits, Mehrehen und Familiennachzug, iFamZ 2017, 261). Im Rahmen der durchzuführenden Interessenabwägung wird jedoch auch die Frage zu berücksichtigen sein, ob die Mehrehe ein öffentliches Interesse im Sinn des Artikel 8, Absatz 2, EMRK begründet, das für eine eventuelle Ablehnung der Erteilung eines Einreisetitels sprechen könnte. Als öffentliche Interessen sind in Artikel 8, Absatz 2, EMRK die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und die Verhinderung von strafbaren Handlungen, der Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Schutz der Rechte und Freiheiten anderer genannt. Die EKMR hat bereits entschieden, dass die Beschränkung des Familiennachzugs im Fall von Mehrehen dem wirtschaftlichen Wohl des Landes sowie dem Schutz der Moral und der Rechte und Freiheiten anderer dienen kann. Auch der EGMR nannte die Polygamie in einem Urteil als Beispiel für Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts und für einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (EGMR 13.02.2003, 41340/98 ua, Refah Partisi ua gg Türkei, Rn 128) vergleiche dazu Lukits, Mehrehen und Familiennachzug, iFamZ 2017, 261). Es fehlen somit entsprechende Feststellungen der Behörde, um dem Bundesverwaltungsgericht die nachprüfende Kontrolle zu ermöglichen, ob durch die Nichterteilung eines Visums im vorliegenden Fall ein unzulässiger Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin (Art. 8 EMRK) vorliegt bzw. die Fortsetzung des Familienlebens der Beschwerdeführerin (mit ihren Kindern) in Österreich erforderlich ist. Es fehlen somit entsprechende Feststellungen der Behörde, um dem Bundesverwaltungsgericht die nachprüfende Kontrolle zu ermöglichen, ob durch die Nichterteilung eines Visums im vorliegenden Fall ein unzulässiger Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin (Artikel 8, EMRK) vorliegt bzw. die Fortsetzung des Familienlebens der Beschwerdeführerin (mit ihren Kindern) in Österreich erforderlich ist. Unter diesem Gesichtspunkt lässt der angefochtene Bescheid eine den Anforderungen des Art. 8 EMRK entsprechende Abwägung der für und gegen eine Verweigerung des beantragten Einreisetitels sprechenden öffentlichen und familiären Interessen vermissen. Die Behörde hat in diesem Zusammenhang ihre Ermittlungstätigkeit unterlassen und sohin den maßgeblichen Sachverhalt nicht (zur Gänze) erhoben und einer gesamtheitlichen Würdigung zugrunde gelegt.Unter diesem Gesichtspunkt lässt der angefochtene Bescheid eine den Anforderungen des Artikel 8, EMRK entsprechende Abwägung der für und gegen eine Verweigerung des beantragten Einreisetitels sprechenden öffentlichen und familiären Interessen vermissen. Die Behörde hat in diesem Zusammenhang ihre Ermittlungstätigkeit unterlassen und sohin den maßgeblichen Sachverhalt nicht (zur Gänze) erhoben und einer gesamtheitlichen Würdigung zugrunde gelegt. Die richtige Anwendung der vom Verfassungsgerichtshof im oben zitierten Erkenntnis entwickelten Rechtssätze wird es erfordern, dass auf Ebene der belangten Behörde das vergangene und zukünftig geplante Bestehen eines gemeinsamen Familienlebens ermittelt wird, wobei diese Ermittlungen wohl bestmöglich vom BFA durchgeführt werden und bereits in die Wahrscheinlichkeitsprognose einfließen können. Dort ist auch Gelegenheit, gegebenenfalls, im Falle einer negativen Wahrscheinlichkeitsprognose, eine entsprechende und ausreichende Begründung anzuführen, die von der ÖB in geeigneter Weise mit der Partei erörtert werden kann. 3.3.

§ 11aAbs.

2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. 3.3.

Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. 3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W212.2276400.1.00

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