Vm § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 AlVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.09.2023, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch Mag. Galanda Rechtsanwalt GmbH, Stauraczgasse 4/2, 1050 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Baden vom 26.05.2021, VNr. römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 04.08.2021, GZ: römisch 40 , betreffend Widerruf und Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe für den Zeitraum vom 05.07.2016 bis 31.12.2016 in Höhe von € 4.703,40
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz eins, AlVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.09.2023, beschlossen: A) I. Die Beschwerdevorentscheidung wird ersatzlos behoben. römisch eins. Die Beschwerdevorentscheidung wird ersatzlos behoben. II. Das Verfahren wird gem. § 38 AVG iVm. § 17 VwGVG bis zur Vorlage des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides des Beschwerdeführers für das Jahr 2016 ausgesetzt.römisch zwei. Das Verfahren wird gem. Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Vorlage des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides des Beschwerdeführers für das Jahr 2016 ausgesetzt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Baden (im Folgenden: AMS) vom 26.05.2021 wurde
Vm § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 05.07.2016 bis 31.12.2016 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer
Vm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe iHv € 4.703,40 verpflichtet. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Baden (im Folgenden: AMS) vom 26.05.2021 wurde
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 05.07.2016 bis 31.12.2016 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe iHv € 4.703,40 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Notstandshilfe für den Zeitraum vom 05.07.2016 bis 31.12.2016 zu Unrecht bezogen habe, da das Einkommen 2016 laut Einkommensteuerbescheid 2016 höher gewesen sei als ursprünglich in den Erklärungen angegeben.
den §§ 7 und 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid der Regionalen Geschäftsstelle Baden vom 26.05.2021 laut Zustellnachweis (RSb-Brief) am 16.06.2021 oder 17.06.2021 vom Beschwerdeführer persönlich übernommen worden sei. Es liege daher eine ordnungsgemäße und rechtswirksame Zustellung spätestens per 17.06.2021 vor. Da die Frist zur Erhebung einer Beschwerde vier Wochen betrage, habe diese daher am Donnerstag, dem 17.06.2021, zu laufen begonnen und habe am Donnerstag, dem 15.07.2021, geendet. Die Beschwerde sei jedoch erst am 16.07.2021 durch die bevollmächtigte Rechtsvertretung des Beschwerdeführers per Mail bei der Regionalen Geschäftsstelle Baden eingebracht worden, sodass diese als verspätet eingebracht zurückzuweisen gewesen sei. Dem Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Bescheid der Regionalen Geschäftsstelle Baden vom 26.05.2021 am 18.06.2021 zugestellt erhalten hätte, könne nicht gefolgt werden. Die Ziffer im Datum am Rückschein sei entweder eine 6 oder 7 (für 16. oder 17.) jedoch keinesfalls eine 8.3. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 04.08.2021 wurde die Beschwerde vom 16.07.2021 gegen den Bescheid der Regionalen Geschäftsstelle Baden vom 26.05.2021 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
den Paragraphen 7 und 14 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2 und Paragraph 58, AlVG als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid der Regionalen Geschäftsstelle Baden vom 26.05.2021 laut Zustellnachweis (RSb-Brief) am 16.06.2021 oder 17.06.2021 vom Beschwerdeführer persönlich übernommen worden sei. Es liege daher eine ordnungsgemäße und rechtswirksame Zustellung spätestens per 17.06.2021 vor. Da die Frist zur Erhebung einer Beschwerde vier Wochen betrage, habe diese daher am Donnerstag, dem 17.06.2021, zu laufen begonnen und habe am Donnerstag, dem 15.07.2021, geendet. Die Beschwerde sei jedoch erst am 16.07.2021 durch die bevollmächtigte Rechtsvertretung des Beschwerdeführers per Mail bei der Regionalen Geschäftsstelle Baden eingebracht worden, sodass diese als verspätet eingebracht zurückzuweisen gewesen sei. Dem Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Bescheid der Regionalen Geschäftsstelle Baden vom 26.05.2021 am 18.06.2021 zugestellt erhalten hätte, könne nicht gefolgt werden. Die Ziffer im Datum am Rückschein sei entweder eine 6 oder 7 (für
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG leitet und führt der Vorsitzende eines Senates das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.
Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senates das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Hinsichtlich der Beschlüsse (§ 31 VwGVG) ist zwischen verfahrensleitenden und nicht-verfahrensleitenden Beschlüssen zu differenzieren. Verfahrensleitende Beschlüsse kann der Vorsitzende alleine fassen, sofern sie nicht auch verfahrensbeendend sind. Darüber hinaus kann der Vorsitzende auch nicht-verfahrensleitende Beschlüsse, die nicht-verfahrensbeendende Beschlüsse sind, alleine fassen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 9 BVwGG, Anm. 3).Hinsichtlich der Beschlüsse (Paragraph 31, VwGVG) ist zwischen verfahrensleitenden und nicht-verfahrensleitenden Beschlüssen zu differenzieren. Verfahrensleitende Beschlüsse kann der Vorsitzende alleine fassen, sofern sie nicht auch verfahrensbeendend sind. Darüber hinaus kann der Vorsitzende auch nicht-verfahrensleitende Beschlüsse, die nicht-verfahrensbeendende Beschlüsse sind, alleine fassen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 9, BVwGG, Anmerkung 3). Der Verwaltungsgerichtshof sah keinen sachlichen Grund dafür, eine
GVG iVm § 38 AVG ergangene Aussetzungsentscheidung als (bloß) verfahrensleitende Entscheidung zu beurteilen, die nicht abgesondert bekämpfbar wäre (vgl. VwGH 24.03.2015, Ro 2014/05/0089). Der Verwaltungsgerichtshof sah keinen sachlichen Grund dafür, eine
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG ergangene Aussetzungsentscheidung als (bloß) verfahrensleitende Entscheidung zu beurteilen, die nicht abgesondert bekämpfbar wäre vergleiche VwGH 24.03.2015, Ro 2014/05/0089). Da der Beschluss über die Aussetzung des Verfahrens aber nicht verfahrensbeendend ist, sondern das Verfahren nur unterbricht, und eine Entscheidung iSd § 56 Abs. 2 AlVG über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des AMS gerade nicht vorliegt, besteht diesbezüglich die Zuständigkeit der Senatsvorsitzenden als Einzelrichterin.Da der Beschluss über die Aussetzung des Verfahrens aber nicht verfahrensbeendend ist, sondern das Verfahren nur unterbricht, und eine Entscheidung iSd Paragraph 56, Absatz 2, AlVG über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des AMS gerade nicht vorliegt, besteht diesbezüglich die Zuständigkeit der Senatsvorsitzenden als Einzelrichterin. 3.2.1. Zu A) I. 3.2.1. Zu A) römisch eins. Die Bescheidbeschwerde ist schriftlich (in Form eines Schriftsatzes) bei der belangten Behörde einzubringen (§ 12 VwGVG). Die Bescheidbeschwerde ist schriftlich (in Form eines Schriftsatzes) bei der belangten Behörde einzubringen (Paragraph 12, VwGVG).
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung. Im vorliegenden Fall wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides vom 26.05.2021 zutreffend darauf hingewiesen, dass gegen den Bescheid binnen vier Wochen nach Zustellung schriftlich Beschwerde bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle eingebracht werden kann. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht auch sonst den Anforderungen des § 61 Abs. 1 AVG.Im vorliegenden Fall wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides vom 26.05.2021 zutreffend darauf hingewiesen, dass gegen den Bescheid binnen vier Wochen nach Zustellung schriftlich Beschwerde bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle eingebracht werden kann. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht auch sonst den Anforderungen des Paragraph 61, Absatz eins, AVG. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 32 Abs. 2 AVG). Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (Paragraph 32, Absatz 2, AVG). Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder
Vm § 17 VwGVG ist die Behörde (das Verwaltungsgericht), sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid (ihrer Entscheidung) zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ist die Behörde (das Verwaltungsgericht), sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid (ihrer Entscheidung) zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Im Fall der Anhängigkeit eines Verfahrens über die Vorfrage, steht es im Ermessen der Behörde, das Verfahren zu unterbrechen oder selbst die Vorfrage zu beurteilen. § 38 AVG regelt nun nicht im Einzelnen, unter welchen Voraussetzungen die Behörde die Vorfrage selbst zu beurteilen hat oder von der Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens Gebrauch machen kann. Sie ist aber deswegen nicht völlig ungebunden. Ihre Entscheidung kann nämlich in der Richtung hin auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden, ob sie diese Entscheidung im Sinne des Gesetzes getroffen hat. Die Überlegungen, von denen sie sich dabei leiten lassen muss, werden vornehmlich solche der Verfahrensökonomie sein (vgl. etwa die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 38 Rz 59 f genannten weiteren Kriterien der möglichsten Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis, der Erzielung möglichst richtiger und einheitlicher Entscheidungen samt Vermeidung von Wiederaufnahmen; demgegenüber das Postulat der möglichst raschen Beendigung des Verfahrens). Der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie könnte dann nicht als vorrangig angesehen werden, wenn die Behörde ohne weiteres Ermittlungsverfahren zur selbstständigen Beurteilung der Vorfrage in der Lage gewesen wäre (VwGH 30.05.2001, 2001/11/0121, mwN; 19.12.2012, 2012/08/0212).Im Fall der Anhängigkeit eines Verfahrens über die Vorfrage, steht es im Ermessen der Behörde, das Verfahren zu unterbrechen oder selbst die Vorfrage zu beurteilen. Paragraph 38, AVG regelt nun nicht im Einzelnen, unter welchen Voraussetzungen die Behörde die Vorfrage selbst zu beurteilen hat oder von der Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens Gebrauch machen kann. Sie ist aber deswegen nicht völlig ungebunden. Ihre Entscheidung kann nämlich in der Richtung hin auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden, ob sie diese Entscheidung im Sinne des Gesetzes getroffen hat. Die Überlegungen, von denen sie sich dabei leiten lassen muss, werden vornehmlich solche der Verfahrensökonomie sein vergleiche etwa die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, zu Paragraph 38, Rz 59 f genannten weiteren Kriterien der möglichsten Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis, der Erzielung möglichst richtiger und einheitlicher Entscheidungen samt Vermeidung von Wiederaufnahmen; demgegenüber das Postulat der möglichst raschen Beendigung des Verfahrens). Der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie könnte dann nicht als vorrangig angesehen werden, wenn die Behörde ohne weiteres Ermittlungsverfahren zur selbstständigen Beurteilung der Vorfrage in der Lage gewesen wäre (VwGH 30.05.2001, 2001/11/0121, mwN; 19.12.2012, 2012/08/0212). Im gegenständlichen Fall hat das AMS den Bezug der Notstandshilfe im Zeitraum vom 05.07.2016 bis 31.12.2016 widerrufen und die zu Unrecht bezogene Leistung rückgefordert, da aufgrund des Einkommensteuerbescheides 2016 das Einkommen 2016 höher gewesen ist als ursprünglich in den Erklärungen angegeben. Der Beschwerdeführer hat gegen den in Rede stehenden Einkommensteuerbescheid 2016 zuerst eine Beschwerde beim Finanzamt und nach abweisender Beschwerdevorentscheidung vom 22.04.2021 einen Antrag auf Vorlage an das Bundesfinanzgericht eingebracht. Das diesbezügliche Verfahren ist noch nicht rechtskräftig entschieden. Im gegenständlichen Verfahren bildet das anhängige Verfahren bezüglich des Einkommensteuerbescheides 2016 bezüglich der Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Zeitraum für den verfahrensgegenständlichen Bescheid die Vorfrage (vgl. VwGH vom 30.04.2002, 2002/08/0014; VwGH 14.03.2013, 2013/08/0022). Diese Vorfrage ist Gegenstand eines derzeit anhängigen Verfahrens beim Bundesfinanzgericht, weshalb das gegenständliche Verfahren spruchgemäß ausgesetzt wird.Im gegenständlichen Verfahren bildet das anhängige Verfahren bezüglich des Einkommensteuerbescheides 2016 bezüglich der Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Zeitraum für den verfahrensgegenständlichen Bescheid die Vorfrage vergleiche VwGH vom 30.04.2002, 2002/08/0014; VwGH 14.03.2013, 2013/08/0022). Diese Vorfrage ist Gegenstand eines derzeit anhängigen Verfahrens beim Bundesfinanzgericht, weshalb das gegenständliche Verfahren spruchgemäß ausgesetzt wird. Der Beschwerdeführer ist im Lichte seiner Mitwirkungspflicht gehalten, dem Bundesverwaltungsgericht nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens beim Bundesfinanzgericht über die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 dessen Ergebnis unverzüglich mitzuteilen bzw. den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 2016 unverzüglich vorzulegen. , 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 38 AVG Gebrauch.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG Gebrauch. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W216.2245949.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.