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{'item': 'W216 2245949-1'}

Obsah (8)§ 38Art. 133§ 6§ 9§ 17§ 7Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2024 GeschäftszahlW216 2245949-1 Spruch, W216 2245949-1/41E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Mar

§ 38i

Vm § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 AlVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.09.2023, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch Mag. Galanda Rechtsanwalt GmbH, Stauraczgasse 4/2, 1050 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Baden vom 26.05.2021, VNr. römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 04.08.2021, GZ: römisch 40 , betreffend Widerruf und Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe für den Zeitraum vom 05.07.2016 bis 31.12.2016 in Höhe von € 4.703,40

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz eins, AlVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.09.2023, beschlossen: A) I. Die Beschwerdevorentscheidung wird ersatzlos behoben. römisch eins. Die Beschwerdevorentscheidung wird ersatzlos behoben. II. Das Verfahren wird gem. § 38 AVG iVm. § 17 VwGVG bis zur Vorlage des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides des Beschwerdeführers für das Jahr 2016 ausgesetzt.römisch zwei. Das Verfahren wird gem. Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Vorlage des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides des Beschwerdeführers für das Jahr 2016 ausgesetzt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Baden (im Folgenden: AMS) vom 26.05.2021 wurde

§ 38i

Vm § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 05.07.2016 bis 31.12.2016 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer

§ 38i

Vm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe iHv € 4.703,40 verpflichtet. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Baden (im Folgenden: AMS) vom 26.05.2021 wurde

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 05.07.2016 bis 31.12.2016 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe iHv € 4.703,40 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Notstandshilfe für den Zeitraum vom 05.07.2016 bis 31.12.2016 zu Unrecht bezogen habe, da das Einkommen 2016 laut Einkommensteuerbescheid 2016 höher gewesen sei als ursprünglich in den Erklärungen angegeben.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung mit Schriftsatz vom 16.07.2021 – bei der Regionalen Geschäftsstelle Baden am selben Tag eingelangt – das Rechtsmittel der Beschwerde, in der unter anderem die Unrichtigkeit des Einkommensteuerbescheides 2016 sowie die Verjährung des Rückforderungsanspruches gerügt wurden. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde gab der Beschwerdeführer an, der Bescheid vom 26.05.2021 sei ihm am 18.06.2021 zugestellt worden.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 04.08.2021 wurde die Beschwerde vom 16.07.2021 gegen den Bescheid der Regionalen Geschäftsstelle Baden vom 26.05.2021 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

den §§ 7 und 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid der Regionalen Geschäftsstelle Baden vom 26.05.2021 laut Zustellnachweis (RSb-Brief) am 16.06.2021 oder 17.06.2021 vom Beschwerdeführer persönlich übernommen worden sei. Es liege daher eine ordnungsgemäße und rechtswirksame Zustellung spätestens per 17.06.2021 vor. Da die Frist zur Erhebung einer Beschwerde vier Wochen betrage, habe diese daher am Donnerstag, dem 17.06.2021, zu laufen begonnen und habe am Donnerstag, dem 15.07.2021, geendet. Die Beschwerde sei jedoch erst am 16.07.2021 durch die bevollmächtigte Rechtsvertretung des Beschwerdeführers per Mail bei der Regionalen Geschäftsstelle Baden eingebracht worden, sodass diese als verspätet eingebracht zurückzuweisen gewesen sei. Dem Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Bescheid der Regionalen Geschäftsstelle Baden vom 26.05.2021 am 18.06.2021 zugestellt erhalten hätte, könne nicht gefolgt werden. Die Ziffer im Datum am Rückschein sei entweder eine 6 oder 7 (für 16. oder 17.) jedoch keinesfalls eine 8.3. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 04.08.2021 wurde die Beschwerde vom 16.07.2021 gegen den Bescheid der Regionalen Geschäftsstelle Baden vom 26.05.2021 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

den Paragraphen 7 und 14 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2 und Paragraph 58, AlVG als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid der Regionalen Geschäftsstelle Baden vom 26.05.2021 laut Zustellnachweis (RSb-Brief) am 16.06.2021 oder 17.06.2021 vom Beschwerdeführer persönlich übernommen worden sei. Es liege daher eine ordnungsgemäße und rechtswirksame Zustellung spätestens per 17.06.2021 vor. Da die Frist zur Erhebung einer Beschwerde vier Wochen betrage, habe diese daher am Donnerstag, dem 17.06.2021, zu laufen begonnen und habe am Donnerstag, dem 15.07.2021, geendet. Die Beschwerde sei jedoch erst am 16.07.2021 durch die bevollmächtigte Rechtsvertretung des Beschwerdeführers per Mail bei der Regionalen Geschäftsstelle Baden eingebracht worden, sodass diese als verspätet eingebracht zurückzuweisen gewesen sei. Dem Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Bescheid der Regionalen Geschäftsstelle Baden vom 26.05.2021 am 18.06.2021 zugestellt erhalten hätte, könne nicht gefolgt werden. Die Ziffer im Datum am Rückschein sei entweder eine 6 oder 7 (für

  1. oder 17.) jedoch keinesfalls eine
  2. Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein und führte darin auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass die händischen Datumsangaben am Rückschein keine gesicherte Kenntnis ermöglichen würden, wann die Zustellung tatsächlich erfolgt sei. Es bestünden jedenfalls begründete Zweifel hinsichtlich des Tages der Zustellung.
  3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.11.2021 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der Regionalen Geschäftsstelle Baden vom 26.05.2021 als verspätet zurückgewiesen und behob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.11.2022 zu XXXX diesen Beschluss.
  4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.11.2021 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der Regionalen Geschäftsstelle Baden vom 26.05.2021 als verspätet zurückgewiesen und behob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.11.2022 zu römisch 40 diesen Beschluss.
  5. Am 20.09.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm ebenso an der Verhandlung teil. Zudem wurde jener Zusteller der Österreichischen Post AG, der für die Zustellung des in Rede stehenden Bescheides vom 26.05.2021 zuständig war, als Zeuge einvernommen.
  6. In einer Stellungnahme vom 03.10.2023 gab das AMS zusammengefasst an, am 24.11.2020 im Zuge einer Finanzabfrage vom Einkommensteuerbescheid 2016 vom 31.08.2020 Kenntnis erlangt zu haben. Am 01.12.2020 habe es bei einem Telefonat mit dem zuständigen Finanzamt erfahren, dass der Beschwerdeführer gegen die erlassenen Einkommensteuerbescheide der Jahre 2016 bis 2018 Beschwerde erhoben habe. Am 28.04.2021 habe das Finanzamt schließlich bekannt gegeben, dass das Beschwerdeverfahren im Rahmen einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung am 22.04.2021 abgeschlossen worden und die angefochtenen Einkommensteuerbescheide unverändert geblieben seien. Aufgrund dieser Auskunft durch das zuständige Finanzamt habe das AMS sodann innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes am 26.05.2021 den verfahrensrelevanten Bescheid erlassen. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer gegen die Entscheidung des Finanzamtes Vorlageanträge beim zuständigen Bundesfinanzgericht eingebracht. Laut Auskunft des Beschwerdeführers bzw. seiner rechtsfreundlichen Vertretung in der mündlichen Verhandlung am 20.09.2023 sei bis dato keine Entscheidung in dieser Rechtssache ergangen und das Verfahren daher noch immer nicht rechtskräftig abgeschlossen.
  7. Mit Schriftsatz vom 04.10.2023 legte der Beschwerdeführer – wie ihm im Rahmen der mündlichen Verhandlung seitens des Bundesverwaltungsgerichts aufgetragen wurde – Stundenaufzeichnungen für seinen Arbeitgeber für die Kalenderwoche 24 des Jahres 2021 (14.06.2021 bis 18.06.2021) vor.
  8. Nachdem die Stellungnahme des AMS vom 03.10.2023 dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht wurde, äußerte sich dieser am 27.10.2023 hiezu und brachte vor, dass auch die Stellungnahme der belangten Behörde vom 03.10.2023 den berechtigten Einwand der Verjährung des Rückforderungsanspruchs nicht zu entkräften vermöge. Diesbezüglich wurde ausgeführt, dass der Anspruchs- bzw. Leistungszeitraum am 31.12.2016 geendet habe. Die 3-jährige Verjährungsfrist habe daher am 31.12.2019 geendet. Auch wenn der Einkommensteuerbescheid 2016 erst am 31.08.2020 erlassen worden sei, sei auch die gesetzlich vorgesehene Verlängerung der Frist um längstens 3 Monate jedenfalls am 30.11.2020 bereits abgelaufen. Gehe man von einer Verlängerung der Frist ab 25.11.2020, der angeblichen Kenntnis der Behörde vom Einkommensteuerbescheid 2016, aus, sei die verlängerte Frist ebenso bereits am 25.02.2021 abgelaufen. Das Zuwarten der belangten Behörde auf die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes sei jedenfalls nicht nachvollziehbar und vermöge die Verjährung nicht zu hemmen.
  9. Mit Stellungnahme vom 21.11.2023 hielt die belangte Behörde erneut fest, dass im vorliegenden Fall keine Verjährung eingetreten sei. Sie begründete dies näher damit, dass im vorliegenden Fall der Begriff der "zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise" der § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 6 AlVG näher zu prüfen gewesen sei. Nach höchstgerichtlicher Judikatur seien hinsichtlich der zur Beurteilung erforderlichen Nachweise solche zu verstehen, in welchen dem AMS gegenüber zutreffende Angaben gemacht werden würden (so wie in diesem Fall hinsichtlich des Einkommens), sodass darauf das AMS seine Prüfung und Beurteilung stützen könne. Da der Beschwerdeführer gegen die erlassenen Einkommensteuerbescheide 2016 bis 2018 eine Beschwerde erhoben habe, sei die bekanntgegebene abweisende Beschwerdevorentscheidung des zuständigen Finanzamtes vom 22.04.2021 als der Nachweis im Hinblick auf den zugrunde zu legenden Einkommensteuerbescheid 2016 anzusehen, der zur Beurteilung des Leistungsanspruches im Sinne des § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 6 letzter Satz AlVG erforderlich sei. Im Sinne des Gesetzes sei eine abschließende Prüfung und Beurteilung durch das AMS in diesem Fall erst nach dem 22.04.2021 möglich, sodass innerhalb der offenen Frist von drei Monaten fristgerecht am 26.05.2021 der verfahrensgegenständliche Bescheid erlassen worden sei.
  10. Mit Stellungnahme vom 21.11.2023 hielt die belangte Behörde erneut fest, dass im vorliegenden Fall keine Verjährung eingetreten sei. Sie begründete dies näher damit, dass im vorliegenden Fall der Begriff der "zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise" der Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz 6, AlVG näher zu prüfen gewesen sei. Nach höchstgerichtlicher Judikatur seien hinsichtlich der zur Beurteilung erforderlichen Nachweise solche zu verstehen, in welchen dem AMS gegenüber zutreffende Angaben gemacht werden würden (so wie in diesem Fall hinsichtlich des Einkommens), sodass darauf das AMS seine Prüfung und Beurteilung stützen könne. Da der Beschwerdeführer gegen die erlassenen Einkommensteuerbescheide 2016 bis 2018 eine Beschwerde erhoben habe, sei die bekanntgegebene abweisende Beschwerdevorentscheidung des zuständigen Finanzamtes vom 22.04.2021 als der Nachweis im Hinblick auf den zugrunde zu legenden Einkommensteuerbescheid 2016 anzusehen, der zur Beurteilung des Leistungsanspruches im Sinne des Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz 6, letzter Satz AlVG erforderlich sei. Im Sinne des Gesetzes sei eine abschließende Prüfung und Beurteilung durch das AMS in diesem Fall erst nach dem 22.04.2021 möglich, sodass innerhalb der offenen Frist von drei Monaten fristgerecht am 26.05.2021 der verfahrensgegenständliche Bescheid erlassen worden sei.
  11. Von der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme zum Schreiben der belangten Behörde vom 21.11.2023 hat der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: Die Regionale Geschäftsstelle Baden hat am 24.11.2020 eine Finanzabfrage durchgeführt und dabei in Erfahrung gebracht, dass das zuständige Finanzamt am 31.08.2020 den Einkommensteuerbescheid des Beschwerdeführers für das Jahr 2016 erlassen hat. Der Beschwerdeführer hat unter anderem gegen diesen Einkommensteuerbescheid 2016 eine Beschwerde erhoben, welche mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom 22.04.2021 abgewiesen wurde. Mit Bescheid des AMS Baden vom 26.05.2021 wurde in der Folge der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 05.07.2016 bis 31.12.2016 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe iHv € 4.703,40 aufgrund des laut Einkommensteuerbescheid 2016 höher als ursprünglich in den Erklärungen abgegebenen Einkommens verpflichtet. Das AMS hat den Bescheid postalisch per RSb an den Beschwerdeführer verschickt. Der Bescheid wurde durch persönliche Übernahme durch den Beschwerdeführer zugestellt. Das Datum der Übernahme der Sendung auf dem im Akt des AMS befindlichen Rückscheins ist unleserlich. Ausgehend davon ist dieser Zustellnachweis nicht geeignet, einen Nachweis darüber zu erbringen, wann die Zustellung erfolgt ist. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mailschreiben vom 16.07.2021 eine Beschwerde. Im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung vom 04.08.2021 wurde die Beschwerde als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Festgestellt wird weiters, dass der angefochtene Bescheid vom 26.05.2021 am Freitag, dem 18.06.2021, rechtswirksam durch persönlichen Übergabe an den Beschwerdeführer zugestellt worden ist und die Einbringung der Beschwerde am 16.07.2021 somit rechtzeitig erfolgte. Das Beschwerdeverfahren betreffend den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016 vom 31.08.2020 ist am Bundesfinanzgericht nach wie vor anhängig. ,
  13. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Zustellung des angefochtenen Bescheides vom 26.05.2021 ergeben sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den Ausführungen des in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeugen einvernommenen Zustellers der Österreichischen Post AG. Der Zusteller konnte sich – nachvollziehbarerweise – an die konkrete Zustellung des verfahrensrelevanten Bescheides der belangten Behörde vom 26.05.2021 nicht erinnern und machte den Eindruck, dass er sich bei den Zustellungen generell im Zeitstress befindet. So führte er an, "in der Zeit mehr als 100.000 Briefe" zugestellt zu haben (S. 9 des Verhandlungsprotokolls). Zudem wurde er unter Vorlage der Kopie des Rückscheines ersucht, dem Gericht das von ihm ausgefüllte Datum vorzulesen. Dabei bestätigte der Zeuge zwar die eigene Unterschrift auf dem Rückschein, gab jedoch zugleich zu, das Datum nicht mit Sicherheit richtig wiedergeben zu können. Auch wenn aufgrund der Verfahrensunterlagen und des vom Zeugen angegebenen Urlaubszeitraumes (demzufolge er bis 13.08.2021 auf Urlaub und anschließend bis 25.08.2021 im Dienst gewesen sei) angenommen werden kann, dass der Zeuge bezüglich der vom AMS initiierten Anfragebeantwortung an die Österreichische Post AG zur Zustellung befragt wurde, konnte er sich auf wiederholte Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht daran erinnern. Der zusätzliche Hinweis in der mündlichen Verhandlung, dass er sich im Zuge der Anfragebeantwortung für seine Schrift entschuldigt und Besserung gelobt hätte, führte ebenfalls nicht dazu, dass sich der Zeuge erinnern konnte, zu dem konkreten Schriftstück befragt worden zu sein. An dieser Stelle ist weiters festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung zur von ihm vorgebrachten Zustellung des Bescheides am 18.06.2021 angegeben hat, sich an diesem Tag, einem Freitag, im Homeoffice befunden zu haben, wohingegen er die Tage zuvor von Montag bis Donnerstag im Betrieb verbracht habe und daher das Schreiben nicht persönlich entgegennehmen hätte können. Das erkennende Gericht folgt diesem Vorbringen, zumal der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.10.2023 Stundenaufzeichnungen für seinen Arbeitgeber für die Kalenderwoche 24 im Jahr 2021 (14.06.2021 bis 18.06.2021) vorgelegt hat, die bestätigen, dass er sich von Montag, dem 14.06.2021, bis einschließlich Donnerstag, dem 17.06.2021, physisch bis 17:00 Uhr/17:30 Uhr in der Arbeit und am Freitag, dem 18.06.2021 von 08:30 Uhr bis 13:30 Uhr im Homeoffice befunden habe. Daraus kann geschlossen werden, dass eine persönliche Übernahme eines RSb-Briefes in den Tagen von 14.06.2021 bis 17.06.2021 aufgrund der Anwesenheit des Beschwerdeführers im Büro auszuschließen ist, wohingegen die vom Beschwerdeführer angeführte Übernahme des Bescheides am 18.06.2021 aufgrund der soeben wiedergegebenen Aufzeichnungen zu diesem Tag als Homeofficetag naheliegend scheint. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und daher glaubhaft angeführt, sich gerade an diesem einen Tag, dem 18.06.2021, im Homeoffice befunden zu haben, weil er am Nachmittag seinen Sohn vom Bahnhof abholen habe müssen. Diese Aussage steht in Einklang mit den Aufzeichnungen zum 18.06.2021, wonach er seine Tätigkeit im Homeoffice – im Gegensatz zu den anderen Tagen zuvor – bereits um 13:30 Uhr beendet hat. Aufgrund dieser dargelegten Erwägungen kann der Auskunft der Österreichischen Post AG, wonach der gegenständliche RSb-Brief laut Rückmeldung der zuständigen Basenleitung am 17.06.2021 an den Empfänger zugestellt worden sei, nicht gefolgt werden. In einer Gesamtschau ist daher dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu folgen, wonach er den Bescheid des AMS vom 26.05.2021 erst am 18.06.2021 persönlich übernommen hat. Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der von der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 03.10.2023 getätigten Ausführungen, wonach die Regionale Geschäftsstelle Baden im Zuge einer Finanzabfrage vom 24.11.2020 Kenntnis vom verfahrensgegenständlichen Einkommensteuerbescheid 2016 erlangt hat, dem AMS am 01.12.2020 seitens des Finanzamtes mitgeteilt worden sei, dass der Beschwerdeführer gegen die erlassenen Einkommensteuerbescheide 2016 bis 2018 Beschwerde erhoben habe und dem AMS schließlich am 28.04.2021 die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom 22.04.2021 durch das Finanzamt zur Kenntnis gebracht worden sei. Darüber hinaus hat eine Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.02.2024 beim Bundesfinanzgericht ergeben, dass das Verfahren betreffend den Einkommensteuerbescheid 2016 beim Bundesfinanzgericht derzeit noch anhängig ist.
  14. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 9Abs. 1 BVw

GG leitet und führt der Vorsitzende eines Senates das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.

Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senates das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Hinsichtlich der Beschlüsse (§ 31 VwGVG) ist zwischen verfahrensleitenden und nicht-verfahrensleitenden Beschlüssen zu differenzieren. Verfahrensleitende Beschlüsse kann der Vorsitzende alleine fassen, sofern sie nicht auch verfahrensbeendend sind. Darüber hinaus kann der Vorsitzende auch nicht-verfahrensleitende Beschlüsse, die nicht-verfahrensbeendende Beschlüsse sind, alleine fassen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 9 BVwGG, Anm. 3).Hinsichtlich der Beschlüsse (Paragraph 31, VwGVG) ist zwischen verfahrensleitenden und nicht-verfahrensleitenden Beschlüssen zu differenzieren. Verfahrensleitende Beschlüsse kann der Vorsitzende alleine fassen, sofern sie nicht auch verfahrensbeendend sind. Darüber hinaus kann der Vorsitzende auch nicht-verfahrensleitende Beschlüsse, die nicht-verfahrensbeendende Beschlüsse sind, alleine fassen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 9, BVwGG, Anmerkung 3). Der Verwaltungsgerichtshof sah keinen sachlichen Grund dafür, eine

§ 17Vw

GVG iVm § 38 AVG ergangene Aussetzungsentscheidung als (bloß) verfahrensleitende Entscheidung zu beurteilen, die nicht abgesondert bekämpfbar wäre (vgl. VwGH 24.03.2015, Ro 2014/05/0089). Der Verwaltungsgerichtshof sah keinen sachlichen Grund dafür, eine

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG ergangene Aussetzungsentscheidung als (bloß) verfahrensleitende Entscheidung zu beurteilen, die nicht abgesondert bekämpfbar wäre vergleiche VwGH 24.03.2015, Ro 2014/05/0089). Da der Beschluss über die Aussetzung des Verfahrens aber nicht verfahrensbeendend ist, sondern das Verfahren nur unterbricht, und eine Entscheidung iSd § 56 Abs. 2 AlVG über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des AMS gerade nicht vorliegt, besteht diesbezüglich die Zuständigkeit der Senatsvorsitzenden als Einzelrichterin.Da der Beschluss über die Aussetzung des Verfahrens aber nicht verfahrensbeendend ist, sondern das Verfahren nur unterbricht, und eine Entscheidung iSd Paragraph 56, Absatz 2, AlVG über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des AMS gerade nicht vorliegt, besteht diesbezüglich die Zuständigkeit der Senatsvorsitzenden als Einzelrichterin. 3.2.1. Zu A) I. 3.2.1. Zu A) römisch eins. Die Bescheidbeschwerde ist schriftlich (in Form eines Schriftsatzes) bei der belangten Behörde einzubringen (§ 12 VwGVG). Die Bescheidbeschwerde ist schriftlich (in Form eines Schriftsatzes) bei der belangten Behörde einzubringen (Paragraph 12, VwGVG).

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung. Im vorliegenden Fall wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides vom 26.05.2021 zutreffend darauf hingewiesen, dass gegen den Bescheid binnen vier Wochen nach Zustellung schriftlich Beschwerde bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle eingebracht werden kann. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht auch sonst den Anforderungen des § 61 Abs. 1 AVG.Im vorliegenden Fall wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides vom 26.05.2021 zutreffend darauf hingewiesen, dass gegen den Bescheid binnen vier Wochen nach Zustellung schriftlich Beschwerde bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle eingebracht werden kann. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht auch sonst den Anforderungen des Paragraph 61, Absatz eins, AVG. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 32 Abs. 2 AVG). Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (Paragraph 32, Absatz 2, AVG). Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder

  1. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (33 Abs. 2 AVG).Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder
  2. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (33 Absatz 2, AVG). Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (§ 33 Abs. 4 AVG). Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postenlaufes nicht einzurechnen sind (§ 33 Abs. 3 AVG).Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (Paragraph 33, Absatz 4, AVG). Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postenlaufes nicht einzurechnen sind (Paragraph 33, Absatz 3, AVG). Wie oben ausgeführt, gelangte das erkennende Gericht in einer Zusammenschau der Angaben des Beschwerdeführers samt seinen vorgelegten Unterlagen (Stundenaufzeichnungen) und des Zeugen in der mündlichen Verhandlung zu dem Schluss, dass der angefochtene Bescheid des AMS vom 26.05.2021 vom Beschwerdeführer am 18.06.2021 persönlich übernommen wurde. Demnach ist von einer wirksamen Zustellung des Bescheides erst am 18.06.2021 auszugehen. Die vierwöchige Frist zur Einbringung einer Beschwerde begann demnach am Freitag, dem 18.06.2021, zu laufen und endete am Freitag, dem 16.07.
  3. Die Beschwerde wurde am 16.07.2021 vom Rechtsanwalt des Beschwerdeführers per Mail bei der Regionalen Geschäftsstelle Baden eingebracht und langte somit binnen offener Frist bei der belangten Behörde ein. Die Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wurde, war daher ersatzlos zu beheben. 3.2.
  4. Zu A) II. Aussetzung des Verfahrens:3.2.
  5. Zu A) römisch zwei. Aussetzung des Verfahrens:

§ 38AVG i

Vm § 17 VwGVG ist die Behörde (das Verwaltungsgericht), sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid (ihrer Entscheidung) zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ist die Behörde (das Verwaltungsgericht), sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid (ihrer Entscheidung) zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Im Fall der Anhängigkeit eines Verfahrens über die Vorfrage, steht es im Ermessen der Behörde, das Verfahren zu unterbrechen oder selbst die Vorfrage zu beurteilen. § 38 AVG regelt nun nicht im Einzelnen, unter welchen Voraussetzungen die Behörde die Vorfrage selbst zu beurteilen hat oder von der Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens Gebrauch machen kann. Sie ist aber deswegen nicht völlig ungebunden. Ihre Entscheidung kann nämlich in der Richtung hin auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden, ob sie diese Entscheidung im Sinne des Gesetzes getroffen hat. Die Überlegungen, von denen sie sich dabei leiten lassen muss, werden vornehmlich solche der Verfahrensökonomie sein (vgl. etwa die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 38 Rz 59 f genannten weiteren Kriterien der möglichsten Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis, der Erzielung möglichst richtiger und einheitlicher Entscheidungen samt Vermeidung von Wiederaufnahmen; demgegenüber das Postulat der möglichst raschen Beendigung des Verfahrens). Der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie könnte dann nicht als vorrangig angesehen werden, wenn die Behörde ohne weiteres Ermittlungsverfahren zur selbstständigen Beurteilung der Vorfrage in der Lage gewesen wäre (VwGH 30.05.2001, 2001/11/0121, mwN; 19.12.2012, 2012/08/0212).Im Fall der Anhängigkeit eines Verfahrens über die Vorfrage, steht es im Ermessen der Behörde, das Verfahren zu unterbrechen oder selbst die Vorfrage zu beurteilen. Paragraph 38, AVG regelt nun nicht im Einzelnen, unter welchen Voraussetzungen die Behörde die Vorfrage selbst zu beurteilen hat oder von der Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens Gebrauch machen kann. Sie ist aber deswegen nicht völlig ungebunden. Ihre Entscheidung kann nämlich in der Richtung hin auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden, ob sie diese Entscheidung im Sinne des Gesetzes getroffen hat. Die Überlegungen, von denen sie sich dabei leiten lassen muss, werden vornehmlich solche der Verfahrensökonomie sein vergleiche etwa die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, zu Paragraph 38, Rz 59 f genannten weiteren Kriterien der möglichsten Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis, der Erzielung möglichst richtiger und einheitlicher Entscheidungen samt Vermeidung von Wiederaufnahmen; demgegenüber das Postulat der möglichst raschen Beendigung des Verfahrens). Der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie könnte dann nicht als vorrangig angesehen werden, wenn die Behörde ohne weiteres Ermittlungsverfahren zur selbstständigen Beurteilung der Vorfrage in der Lage gewesen wäre (VwGH 30.05.2001, 2001/11/0121, mwN; 19.12.2012, 2012/08/0212). Im gegenständlichen Fall hat das AMS den Bezug der Notstandshilfe im Zeitraum vom 05.07.2016 bis 31.12.2016 widerrufen und die zu Unrecht bezogene Leistung rückgefordert, da aufgrund des Einkommensteuerbescheides 2016 das Einkommen 2016 höher gewesen ist als ursprünglich in den Erklärungen angegeben. Der Beschwerdeführer hat gegen den in Rede stehenden Einkommensteuerbescheid 2016 zuerst eine Beschwerde beim Finanzamt und nach abweisender Beschwerdevorentscheidung vom 22.04.2021 einen Antrag auf Vorlage an das Bundesfinanzgericht eingebracht. Das diesbezügliche Verfahren ist noch nicht rechtskräftig entschieden. Im gegenständlichen Verfahren bildet das anhängige Verfahren bezüglich des Einkommensteuerbescheides 2016 bezüglich der Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Zeitraum für den verfahrensgegenständlichen Bescheid die Vorfrage (vgl. VwGH vom 30.04.2002, 2002/08/0014; VwGH 14.03.2013, 2013/08/0022). Diese Vorfrage ist Gegenstand eines derzeit anhängigen Verfahrens beim Bundesfinanzgericht, weshalb das gegenständliche Verfahren spruchgemäß ausgesetzt wird.Im gegenständlichen Verfahren bildet das anhängige Verfahren bezüglich des Einkommensteuerbescheides 2016 bezüglich der Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Zeitraum für den verfahrensgegenständlichen Bescheid die Vorfrage vergleiche VwGH vom 30.04.2002, 2002/08/0014; VwGH 14.03.2013, 2013/08/0022). Diese Vorfrage ist Gegenstand eines derzeit anhängigen Verfahrens beim Bundesfinanzgericht, weshalb das gegenständliche Verfahren spruchgemäß ausgesetzt wird. Der Beschwerdeführer ist im Lichte seiner Mitwirkungspflicht gehalten, dem Bundesverwaltungsgericht nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens beim Bundesfinanzgericht über die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 dessen Ergebnis unverzüglich mitzuteilen bzw. den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 2016 unverzüglich vorzulegen. , 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 38 AVG Gebrauch.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG Gebrauch. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W216.2245949.1.00

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