RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2024 GeschäftszahlW227 2276801-2 Spruch, W227 2276801-2/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über den Antrag von XXXX vom
- September 2023 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom
- Juni 2023, Zl. 9131.203/0022-Präs3a2/2023, nach einer mündlichen Verhandlung am
- Jänner 2024:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über den Antrag von römisch 40 vom
- September 2023 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom
- Juni 2023, Zl. 9131.203/0022-Präs3a2/2023, nach einer mündlichen Verhandlung am
- Jänner 2024: A) Der Wiedereinsetzungsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , , TextBegründung, Begründung I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Am
- März 2023 beantragte die Beschwerdeführerin die Zulassung zur Externistenprüfung über den Lehrplan einer allgemeinbildenden höheren Schule (Oberstufengymnasium mit Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung).
- Am
- März 2023 entschied der Vorsitzende der Externistenprüfungskommission der belangten Behörde am XXXX in XXXX Wien, XXXX , dass die Beschwerdeführerin zur Externistenreifeprüfung über die beantragte Schulart in den Prüfungsgebieten „Deutsch“ (schriftlich und mündlich), „Englisch“ (schriftlich und mündlich), „Mathematik“ (schriftlich), „Biologie und Umweltkunde“ (mündlich) sowie zur Vorwissenschaftlichen Arbeit zum Themengebiet XXXX zugelassen werde.
- Am
- März 2023 entschied der Vorsitzende der Externistenprüfungskommission der belangten Behörde am römisch 40 in römisch 40 Wien, römisch 40 , dass die Beschwerdeführerin zur Externistenreifeprüfung über die beantragte Schulart in den Prüfungsgebieten „Deutsch“ (schriftlich und mündlich), „Englisch“ (schriftlich und mündlich), „Mathematik“ (schriftlich), „Biologie und Umweltkunde“ (mündlich) sowie zur Vorwissenschaftlichen Arbeit zum Themengebiet römisch 40 zugelassen werde. Weiters sprach der Vorsitzende der Externistenprüfungskommission an der Schule aus, dass die Beschwerdeführerin Zulassungsprüfungen in den Prüfungsgegenständen „Italienisch (zweite lebende Fremdsprache)“ über den im Lehrplan vorgesehenen Lehrstoff der
- Klasse, „Mathematik“ über den im Lehrplan vorgesehenen Lehrstoff der
- und
- Klasse sowie „Bildnerisches Gestalten und Werken“ über den im Lehrplan vorgesehenen Lehrstoff der 5., 6.,
- und
- Klasse abzulegen habe.
- Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Widerspruch, in welchem sie im Wesentlichen vorbringt: Der Widerspruch richte sich gegen die abzulegende Zulassungsprüfung im Prüfungsgegenstand „Italienisch (zweite lebende Fremdsprache)“. Sie beabsichtige diese Zulassungsprüfung im Prüfungsgegenstand „Ungarisch“ abzulegen. Da „Ungarisch“ Teil des Lehrplanes sei, stehe es der Beschwerdeführerin frei, diese Fremdsprache als Zulassungsprüfungsgegenstand zu wählen.
- Mit Bescheid vom
- Juni 2023, Zl. 9131.203/0022-Präs3a2/2023, wies die belangte Behörde den Widerspruch der Beschwerdeführerin ab und bestätigte die Entscheidung des Vorsitzenden der Externistenprüfungskommission am XXXX in XXXX Wien, XXXX .
- Mit Bescheid vom
- Juni 2023, Zl. 9131.203/0022-Präs3a2/2023, wies die belangte Behörde den Widerspruch der Beschwerdeführerin ab und bestätigte die Entscheidung des Vorsitzenden der Externistenprüfungskommission am römisch 40 in römisch 40 Wien, römisch 40 .
- Am
- August 2023 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid ihre Beschwerde.
- Am
- August 2023 hielt das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Verspätung ihrer Beschwerde vor.
- Am
- September 2023 stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag, legte mehrere Unterlagen vor und führte zusammengefasst aus: Sie habe sich zwischen
- Juni 2023 und
- Juli 2023 in Ungarn aufgehalten und der angefochtene Bescheid sei von ihrem Vater übernommen worden.
- Am
- Jänner 2024 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher neben dem Wiedereinsetzungsverfahren auch das inhaltliche Beschwerdeverfahren erörtert wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Die Beschwerdeführerin hielt sich zwischen
- Juni 2023 und
- Juli 2023 nicht an ihrer Abgabestelle in Wien auf und kehrte erst am
- Juli 2023 an diese zurück. Am
- August 2023 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom
- Juni 2023, Zl. 9131.203/0022-Präs3a2/2023, Beschwerde.
- Beweiswürdigung Dass die Beschwerdeführerin erst am
- Juli 2023 an ihre Abgabestelle in Wien zurückkehrte, ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen (mehrere Rechnungen in ungarischer Sprache und eine Bestätigung einer in Ungarn praktizierenden Ärztin vom
- Juli 2023). Das Datum der Beschwerdeerhebung ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zu Spruchpunkt A) 3.1.
- Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.3.1.
- Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Gemäß § 16 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG) kann ein Dokument einem an der Abgabestelle anwesenden Ersatzempfänger zugestellt werden, sofern das Dokument nicht dem Empfänger (selbst) zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Nach Abs. 5 leg. cit. gilt eine Ersatzzustellung als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Die Zustellung wird in diesem Fall mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Zustellgesetz (ZustG) kann ein Dokument einem an der Abgabestelle anwesenden Ersatzempfänger zugestellt werden, sofern das Dokument nicht dem Empfänger (selbst) zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Nach Absatz 5, leg. cit. gilt eine Ersatzzustellung als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Die Zustellung wird in diesem Fall mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. 3.1.
- Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist das Vorliegen einer Fristversäumnis (siehe VwGH 29.06.2020, Ra 2020/01/0116, m.w.N.). Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist ist unzulässig, wenn keine ordnungsgemäße Zustellung erfolgt ist, weil diesfalls keine Fristversäumnis vorliegt (siehe VwGH 09.05.2023, Ra 2023/09/0049, m.w.N.). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist § 16 Abs. 5 ZustG auch in Fällen der Abwesenheit des Empfängers von der Abgabestelle aufgrund eines Urlaubs anzuwenden (vgl. VwGH 25.02.2002, 2002/17/0021, m.w.N.).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Paragraph 16, Absatz 5, ZustG auch in Fällen der Abwesenheit des Empfängers von der Abgabestelle aufgrund eines Urlaubs anzuwenden vergleiche VwGH 25.02.2002, 2002/17/0021, m.w.N.). Das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung nach § 16 Abs. 5 ZustG kann jedoch nicht mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel dargetan werden (vgl. VwGH 30.01.2001, 99/05/0197, m.w.N.).Das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung nach Paragraph 16, Absatz 5, ZustG kann jedoch nicht mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel dargetan werden vergleiche VwGH 30.01.2001, 99/05/0197, m.w.N.). 3.1.
- Für den gegenständlichen Fall bedeutet das: Die Übergabe des gegenständlichen Bescheides an den Vater der Beschwerdeführerin am
- Juli 2023 bewirkte keine (Ersatz-)Zustellung, da, wie oben festgestellt, die Beschwerdeführerin erst am
- Juli 2023 von ihrer Reise aus Ungarn an ihre Abgabestelle zurückkehrte. Die Zustellung des Bescheides erfolgte daher (erst) am
- August
- Am selben Tag erhob die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde und somit vor Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist. Mangels Versäumung der Beschwerdefrist ist der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag daher als unzulässig zurückzuweisen. 3.
- Zu Spruchpunkt B) 3.2.
- Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.
- Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.
- Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass ein Wiedereinsetzungsantrag mangels Fristversäumnis unzulässig ist, ergibt sich aus der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.
- Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass ein Wiedereinsetzungsantrag mangels Fristversäumnis unzulässig ist, ergibt sich aus der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W227.2276801.2.00