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{'item': 'W231 2188936-2'}

Obsah (13)§ 38Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 6§ 17Art. 267§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2024 GeschäftszahlW231 2188936-2 Spruch, W231 2188936-2/4Z W231 2188934-2/4Z W231 2240161-2/4ZW231 2240161-2/4Z, BESCHLUSS Das Bund

§ 38AVG i

Vm § 17 VwGVG bis zur Vorab-entscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-222/22 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.03.2021, Zl. EU 2022/0001-1, vorgelegten Fragen ausgesetzt.Die Verfahren über die Beschwerden werden

Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Vorab-entscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-222/22 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.03.2021, Zl. EU 2022/0001-1, vorgelegten Fragen ausgesetzt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Vorverfahren:römisch eins.
  2. Vorverfahren: I.1.
  3. Der Erstbeschwerdeführer (in der Folge: „BF1“) und die Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge: „BF2“), beide iranische Staatsangehörige, stellten nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 28.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gaben die BF an, vom Islam zum Christentum gewechselt zu sein. Aus diesem Grund drohe ihnen nunmehr im Herkunftsland die Todesstrafe. römisch eins.1.
  4. Der Erstbeschwerdeführer (in der Folge: „BF1“) und die Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge: „BF2“), beide iranische Staatsangehörige, stellten nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 28.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gaben die BF an, vom Islam zum Christentum gewechselt zu sein. Aus diesem Grund drohe ihnen nunmehr im Herkunftsland die Todesstrafe. I.1.
  5. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „BFA“) vom 13.02.2018 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in den Iran

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1a FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft betrage (Spruchpunkt VI.).römisch eins.1.2. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „BFA“) vom 13.02.2018 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in den Iran

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). I.1.

  1. Am XXXX wurde die Drittbeschwerdeführerin (in der Folge: „BF3“) als Tochter des BF1 und der BF2 im österreichischen Bundesgebiet geboren. Am 28.12.2020 wurde für die BF3 durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin im Bundesgebiet ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. römisch eins.1.
  2. Am römisch 40 wurde die Drittbeschwerdeführerin (in der Folge: „BF3“) als Tochter des BF1 und der BF2 im österreichischen Bundesgebiet geboren. Am 28.12.2020 wurde für die BF3 durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin im Bundesgebiet ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. I.1.
  3. Mit Bescheid des BFA vom 01.03.2021 wurde der Antrag der BF3 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF3 eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in den Iran

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1a FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft betrage (Spruchpunkt VI.).römisch eins.1.4. Mit Bescheid des BFA vom 01.03.2021 wurde der Antrag der BF3 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF3 eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in den Iran

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). I.1.

  1. Gegen die Bescheide des BFA erhoben die BF fristgerecht Beschwerde, welche nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 28.05.2021, Zl. L506 2188936-1/21E, L506 2188934-1/25E und L506 2240161-1/3E, als unbegründet abgewiesen wurden. römisch eins.1.
  2. Gegen die Bescheide des BFA erhoben die BF fristgerecht Beschwerde, welche nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 28.05.2021, Zl. L506 2188936-1/21E, L506 2188934-1/25E und L506 2240161-1/3E, als unbegründet abgewiesen wurden. Eine Konversion zum Christentum hätten die BF nicht glaubhaft machen können. Der BF1 sei weder im Iran noch in Österreich als überzeugtes und aktives Mitglied einer Oppositionspartei nach außen in Erscheinung getreten, weshalb in weiterer Folge nicht davon ausgegangen werden könne, dass die von ihm geschilderte Aktivität in Österreich (3-4 Teilnahmen an Demonstrationen) den iranischen Behörden bekannt sei und ein Interesse der Behörden an seiner Person begründe. Die BF3 habe keine eigenen Asylgründe. I.
  3. Gegenständliches Verfahren:römisch eins.
  4. Gegenständliches Verfahren: 1.2.
  5. Am 07.04.2022 stellten die BF allesamt einen (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz. I.2.
  6. Im Rahmen der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF1 zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass er die Asylgründe von seinem Erstantrag aufrechthalte. Seit dem Jahr 2016 gehe er regelmäßig auf Demonstrationen gegen das iranische Regime auf die Straße. Der BF1 habe zusammen mit seiner Frau an Demonstrationen vor der österreichischen Botschaft teilgenommen und sei dabei auch von einem Mitarbeiter der Botschaft fotografiert worden. Außerdem seien Videos der Demonstrationen auf YouTube und anderen Internetplattformen zu finden. Bei einer Rückkehr fürchte der BF den Tod. römisch eins.2.
  7. Im Rahmen der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF1 zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass er die Asylgründe von seinem Erstantrag aufrechthalte. Seit dem Jahr 2016 gehe er regelmäßig auf Demonstrationen gegen das iranische Regime auf die Straße. Der BF1 habe zusammen mit seiner Frau an Demonstrationen vor der österreichischen Botschaft teilgenommen und sei dabei auch von einem Mitarbeiter der Botschaft fotografiert worden. Außerdem seien Videos der Demonstrationen auf YouTube und anderen Internetplattformen zu finden. Bei einer Rückkehr fürchte der BF den Tod. Die BF2 brachte zusätzlich vor, dass ihr als Frau bei einer Rückkehr in den Iran Verfolgung drohe. Für die BF3 wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. I.2.
  8. Am 19.04.2023 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der BF2 vor dem BFA. Dabei gab die BF2 im Wesentlichen an, dass seit dem letzten Asylantrag neue Fluchtgründe hinzugekommen seien. Durch die Teilnahme an Demonstrationen in Österreich und aufgrund des Umstandes, dass es im Herkunftsland keine Frauen- und Minderheitenrechte gebe, hätte die BF2 bei einer Rückkehr Probleme. Die BF2 habe seit dem Jahr 2016 insgesamt an mehr als 30 Protesten teilgenommen. Erstmals habe sie im Mai 2022 demonstriert. Im Herkunftsland sei sie nicht politisch aktiv gewesen. Sie verfüge seit dem Jahr 2019 über ein Instagram-Konto auf welchem sie politische und religiöse Inhalte poste. römisch eins.2.
  9. Am 19.04.2023 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der BF2 vor dem BFA. Dabei gab die BF2 im Wesentlichen an, dass seit dem letzten Asylantrag neue Fluchtgründe hinzugekommen seien. Durch die Teilnahme an Demonstrationen in Österreich und aufgrund des Umstandes, dass es im Herkunftsland keine Frauen- und Minderheitenrechte gebe, hätte die BF2 bei einer Rückkehr Probleme. Die BF2 habe seit dem Jahr 2016 insgesamt an mehr als 30 Protesten teilgenommen. Erstmals habe sie im Mai 2022 demonstriert. Im Herkunftsland sei sie nicht politisch aktiv gewesen. Sie verfüge seit dem Jahr 2019 über ein Instagram-Konto auf welchem sie politische und religiöse Inhalte poste. I.2.
  10. Am 29.06.2023 erfolgte die Einvernahme des BF1 durch das BFA. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er neben seinen religiösen Problemen nunmehr auch politische Probleme bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat hätte. Seit Herbst 2016 nehme der BF regelmäßig an Demonstrationen gegen das iranische Regime in Österreich teil.römisch eins.2.
  11. Am 29.06.2023 erfolgte die Einvernahme des BF1 durch das BFA. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er neben seinen religiösen Problemen nunmehr auch politische Probleme bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat hätte. Seit Herbst 2016 nehme der BF regelmäßig an Demonstrationen gegen das iranische Regime in Österreich teil. I.2.
  12. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 02.08.2023 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 07.04.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF

§ 46

FPG in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt V.) und

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).römisch eins.2.5. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 02.08.2023 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 07.04.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF

Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass es den BF nicht gelungen sei, ein fundiertes und substantiiertes Vorbringen darzulegen. In ihrem ersten, in zweiter Instanz rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahren hätten die BF die Ausreise aus dem Iran mit Furcht vor Verfolgung im Zusammenhang mit dem Abfall vom Islam und Konversion zum christlichen Glauben sowie exilpolitischen Tätigkeit des BF1 begründet. Bereits im ersten Verfahren sei seitens des Bundesverwaltungsgerichts festgestellt worden, dass der BF1 und die BF2 als nicht glaubwürdig vor den Behörden in Erscheinung getreten seien. Eine christliche Vorprägung im Iran hätten sie nicht glaubhaft machen können und sei im Falle einer Rückkehr in den Iran nicht davon auszugehen, dass die BF dort das Bedürfnis hätten, die christliche Religion innerlich und äußerlich auszuleben. Im Hinblick auf die politische Aktivität der BF2 führte die Behörde aus, dass die BF2 eine politische Aktivität, die über die einige Social-Media-Postings mit minimaler Reichweite/Resonanz und die Teilnahme an Solidaritätskundgebungen mit der Protestbewegung im Iran hinausgeht, nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Die Angaben der BF2 zu ihren politischen Aktivitäten seien zudem widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich der vorgebrachten Demonstrationsteilnahme der BF führte das BFA ferner aus, dass die BF keine exponierte bzw. herausragende Stellung im Zuge der Teilnahme an Demonstrationen im Bundesgebiet eingenommen hätten. Es sei daher davon auszugehen, dass die BF nicht aus der Masse oppositioneller Iraner herausgetreten sei. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass der iranische Staat sämtliche Aktivitäten iranischer Staatsbürger in den öffentlichen Medien im Ausland überwacht und dazu die faktische Möglichkeit hätte. I.2.

  1. Gegen diesen Bescheid erhoben die BF am 28.08.2023 innerhalb offener Frist Beschwerde in vollem Umfang und führten darin aus, dass die BF an Demonstrationen gegen das iranische Regime in Österreich teilgenommen hätten und weiterhin als Christen leben würden. Es sei bekannt, dass der iranische Geheimdienst weltweit oppositionelle Aktivitäten überwache und dabei häufig derartige Kundgebungen dokumentiere, um die TeilnehmerInnen zu identifizieren, um in weiterer Folge im Iran Druck auf diese ausüben zu können. Die BF2 habe eine westliche Einstellung und lehne die islamische Lebensweise ab, weshalb sie bei einer Rückkehr in den Iran Verfolgungshandlungen von Seiten des iranischen Regimes zu erwarten hätte.römisch eins.2.
  2. Gegen diesen Bescheid erhoben die BF am 28.08.2023 innerhalb offener Frist Beschwerde in vollem Umfang und führten darin aus, dass die BF an Demonstrationen gegen das iranische Regime in Österreich teilgenommen hätten und weiterhin als Christen leben würden. Es sei bekannt, dass der iranische Geheimdienst weltweit oppositionelle Aktivitäten überwache und dabei häufig derartige Kundgebungen dokumentiere, um die TeilnehmerInnen zu identifizieren, um in weiterer Folge im Iran Druck auf diese ausüben zu können. Die BF2 habe eine westliche Einstellung und lehne die islamische Lebensweise ab, weshalb sie bei einer Rückkehr in den Iran Verfolgungshandlungen von Seiten des iranischen Regimes zu erwarten hätte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  3. Die BF sind iranische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Perser. Sie tragen die im Spruch angeführten Namen und wurden an den dort angeführten Daten geboren. Die Identität der BF1-3 steht fest. Ihre Muttersprache ist Farsi.römisch zwei.
  4. Die BF sind iranische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Perser. Sie tragen die im Spruch angeführten Namen und wurden an den dort angeführten Daten geboren. Die Identität der BF1-3 steht fest. Ihre Muttersprache ist Farsi. Die BF1-2 sind traditionell und standesamtlich verheiratet und stammen aus Teheran, Iran. Die BF3 wurde als Tochter des BF1 und der BF2 in Österreich geboren. Der BF1 absolvierte im Herkunftsland eine zwölfjährige Schulausbildung und war anschließend selbstständig als Taxifahrer tätig. Die BF2 besuchte im Herkunftsland zwölf Jahren lang die Grundschule, studierte Bauarchitektur und arbeitete im Anschluss bis zu ihrer Ausreise in einem Architektenbüro. Zuletzt lebte sie zusammen mit dem BF1 in Teheran. Im Herkunftsland sind nach wie vor die Geschwister des BF1 sowie ein volljähriger Sohn aus erster Ehe aufhältig. Die Eltern des BF1 sind bereits verstorben. Die BF2 verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsland in Form ihrer Eltern und ihrer Geschwister. Die BF2 hat Kontakt zu ihren Angehörigen im Herkunftsland. Der BF1 steht nur zu einem seiner Brüder in Kontakt. In Österreich verfügen die BF über keine familiären Anknüpfungspunkte. Die BF sind strafrechtlich unbescholten. II.
  5. Der BF1 und die BF2 reisten im Oktober 2015 illegal in das Bundesgebiet ein und halten sich seither durchgehend in Österreich auf. Sie stellten bereits am 28.10.2015 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz. Die BF3 wurde am XXXX im österreichischen Bundesgebiet geboren und am 28.12.2020 durch ihre Mutter als gesetzliche Vertretung ebenso ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Die Anträge der BF wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.05.2021, GZ L506 2188936-1/21E, L506 2188934-1/25E und L506 2240161-1/3E als unbegründet abgewiesen. Die BF hätten nicht glaubhaft machen können, ernstlich und aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert zu sein. Auch durch die vereinzelte Demonstrationsteilnahme im Bundesgebiet sei kein Interesse der iranischen Behörden an den BF begründet.römisch zwei.
  6. Der BF1 und die BF2 reisten im Oktober 2015 illegal in das Bundesgebiet ein und halten sich seither durchgehend in Österreich auf. Sie stellten bereits am 28.10.2015 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz. Die BF3 wurde am römisch 40 im österreichischen Bundesgebiet geboren und am 28.12.2020 durch ihre Mutter als gesetzliche Vertretung ebenso ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Die Anträge der BF wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.05.2021, GZ L506 2188936-1/21E, L506 2188934-1/25E und L506 2240161-1/3E als unbegründet abgewiesen. Die BF hätten nicht glaubhaft machen können, ernstlich und aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert zu sein. Auch durch die vereinzelte Demonstrationsteilnahme im Bundesgebiet sei kein Interesse der iranischen Behörden an den BF begründet. Die BF kamen ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieben in Österreich. Die BF verfügen über keine Aufenthaltstitel in Österreich. Am 07.04.2022 stellten die BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Diesen begründeten sie damit, dass sie an zahlreichen Demonstrationen gegen das iranische Regime in Österreich teilgenommen hätten. Dabei seien sie von Mitarbeitern der iranischen Botschaft fotografiert worden und seien Videoaufnahmen der Demonstrationen auf unterschiedlichen Internetplattformen zu finden. Aufgrund seiner Teilnahme an den Demonstrationen drohe ihm im Herkunftsland die Todesstrafe. Die BF sei zudem auf Social Media aktiv und teile dort regimekritische Inhalte. Im Herkunftsland würde ihr als Frau aufgrund ihrer westlichen Einstellung Verfolgung drohen. Die BF machten im verfahrensgegenständlichen Folgeantragsverfahren und somit nach rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens erstmals geltend, bei ihrer Demonstrationsteilnahme fotografiert und gefilmt worden zu sein. Auch die politische Aktivität auf Social Media und die Angst vor Verfolgung aufgrund ihrer westlichen Orientierung brachte die BF erstmals im gegenständlichen Verfahren vor. II.
  7. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  8. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person der BF, ihren vorgebrachten Fluchtgründen und den bisherigen Verfahren auf internationalen Schutz beruhen auf dem unstrittigen Akteninhalt der gegenständlichen Verfahren und jenen zu Zl. L506 2188936-1/21E, L506 2188934-1/25E und L506 2240161-1/3E. Weiters basieren die Feststellungen auf aktuellen Auszügen aus dem GVS und dem Strafregister. II.
  9. Rechtliche Beurteilung: römisch zwei.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu A) II.3.1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundes-verwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.römisch zwei.3.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundes-verwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. II.3.2.römisch zwei.3.2. § 38 AVG lautet:Paragraph 38, AVG lautet: „Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“ § 38 AVG ist

§ 17Vw

GVG 2014 auch im Verfahren vor dem VwG maßgeblich. § 38 AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären. (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379).Paragraph 38, AVG ist

Paragraph 17, VwGVG 2014 auch im Verfahren vor dem VwG maßgeblich. Paragraph 38, AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären. (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379). Auf der Grundlage des § 38 AVG können Verfahren auch bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (vgl. VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; VwGH 19.12.2000, 99/12/0286). (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379).Auf der Grundlage des Paragraph 38, AVG können Verfahren auch bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist vergleiche VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; VwGH 19.12.2000, 99/12/0286). (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379). § 3 Abs. 2 AsylG lautet wie folgt:Paragraph 3, Absatz 2, AsylG lautet wie folgt: „Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.“„Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.“ Die Gesetzesmaterialien (RV 952 BlgNR,

  1. GP, S. 32) führen dazu aus:Die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 952 BlgNR,
  2. GP, S. 32) führen dazu aus: „Abs. 2 bezieht sich auf die ,Nachfluchtgründe‘ unter Berücksichtigung des Art. 5 Statusrichtlinie. Die begründete Furcht vor Verfolgung beruht somit auf Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem der Antragsteller den Herkunftsstaat … verlassen hat, insbesondere dann, wenn diese Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Nach der Statusrichtlinie können die Mitgliedsstaaten festlegen, dass ein Antragsteller, der einen Folgeantrag stellt, in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Antragsteller – nach Verlassung seines Herkunftsstaates – selbst herbeigeführt hat (Art. 5 Abs. 3 leg. cit). Ausgenommen sind Aktivitäten, die in Österreich erlaubt sind und auf einer Überzeugung gründen, die nachweislich bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, wie etwa Fortsetzung einer politischen oder sexuellen Orientierung oder Einstellung.“„Abs. 2 bezieht sich auf die ,Nachfluchtgründe‘ unter Berücksichtigung des Artikel 5, Statusrichtlinie. Die begründete Furcht vor Verfolgung beruht somit auf Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem der Antragsteller den Herkunftsstaat … verlassen hat, insbesondere dann, wenn diese Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Nach der Statusrichtlinie können die Mitgliedsstaaten festlegen, dass ein Antragsteller, der einen Folgeantrag stellt, in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Antragsteller – nach Verlassung seines Herkunftsstaates – selbst herbeigeführt hat (Artikel 5, Absatz 3, leg. cit). Ausgenommen sind Aktivitäten, die in Österreich erlaubt sind und auf einer Überzeugung gründen, die nachweislich bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, wie etwa Fortsetzung einer politischen oder sexuellen Orientierung oder Einstellung.“ Mit Beschluss vom 16.03.2022, Zl. EU 2022/0001-1 (Ro 2020/01/0023) hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes beschlossen:„Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) wird nach Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:Mit Beschluss vom 16.03.2022, Zl. EU 2022/0001-1 (Ro 2020/01/0023) hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes beschlossen:, „Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) wird nach Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist der Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung), ABl. L 337 vom 20.12.
  3. S. 9-26, dahin anzulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaates, wonach einem Fremden, der einen Folgeantrag stellt, in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind, entgegensteht?“Ist der Artikel 5, Absatz 3, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung), Amtsblatt L 337 vom 20.12.
  4. S. 9-26, dahin anzulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaates, wonach einem Fremden, der einen Folgeantrag stellt, in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind, entgegensteht?“ Der VwGH hat das Vorabentscheidungsersuchen im Wesentlichen wie folgt begründet: „Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes hat der österreichische Gesetzgeber mit dieser Regelung von der – durch Art. 5 Abs. 3 StatusRL eingeräumten – Möglichkeit Gebrauch gemacht, Asylwerbern im Falle einer (ausschließlich) auf subjektive Nachfluchtgründe gestützten Folgeantragstellung nur ausnahmsweise Asyl zu gewähren, nämlich zum einen für den Fall, dass die Verfolgung auf in Österreich erlaubten Aktivitäten gründet, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Zum Anderen wurde mit dieser Bestimmung (argum „in der Regel“) – wie nach der oben dargestellten deutschen Rechtslage (die Bestimmung des § 28 Abs. 2 iVm Abs. 1 Dt. AsylG ist im Wesentlichen dem § 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 vergleichbar) – die Verfolgungsprovokation durch Nachfluchtgründe, die der Betreffende nach Abschluss des ersten Asylverfahrens selbst geschaffen hat, grundsätzlich unter Missbrauchsverdacht gestellt; die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kommt daher „in der Regel“ nicht in Betracht, es sei denn, dass es dem Antragsteller (im Folgeverfahren) gelingt, die gesetzliche Missbrauchsvermutung zu widerlegen.„Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes hat der österreichische Gesetzgeber mit dieser Regelung von der – durch Artikel 5, Absatz 3, StatusRL eingeräumten – Möglichkeit Gebrauch gemacht, Asylwerbern im Falle einer (ausschließlich) auf subjektive Nachfluchtgründe gestützten Folgeantragstellung nur ausnahmsweise Asyl zu gewähren, nämlich zum einen für den Fall, dass die Verfolgung auf in Österreich erlaubten Aktivitäten gründet, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Zum Anderen wurde mit dieser Bestimmung (argum „in der Regel“) – wie nach der oben dargestellten deutschen Rechtslage (die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Dt. AsylG ist im Wesentlichen dem Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 vergleichbar) – die Verfolgungsprovokation durch Nachfluchtgründe, die der Betreffende nach Abschluss des ersten Asylverfahrens selbst geschaffen hat, grundsätzlich unter Missbrauchsverdacht gestellt; die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kommt daher „in der Regel“ nicht in Betracht, es sei denn, dass es dem Antragsteller (im Folgeverfahren) gelingt, die gesetzliche Missbrauchsvermutung zu widerlegen. Demnach wäre durch § 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 – jedenfalls unter Zugrundelegung der dargestellten Auslegung des Art. 5 Abs. 3 StatusRL – unionsrechtskonform. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner bisherigen Judikatur auch die grundsätzliche Beachtlichkeit bzw. Anwendbarkeit des § 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 im Verfahren über einen Folgeantrag zur Gewährung internationalen Schutzes angenommen (vgl. etwa VwGH 27.5.2019, Ra 2018/14/0292; 28.8.2019, Ra 2019/14/0299; 7.10.2020, Ra 2019/20/0358).Demnach wäre durch Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 – jedenfalls unter Zugrundelegung der dargestellten Auslegung des Artikel 5, Absatz 3, StatusRL – unionsrechtskonform. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner bisherigen Judikatur auch die grundsätzliche Beachtlichkeit bzw. Anwendbarkeit des Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 im Verfahren über einen Folgeantrag zur Gewährung internationalen Schutzes angenommen vergleiche etwa VwGH 27.5.2019, Ra 2018/14/0292; 28.8.2019, Ra 2019/14/0299; 7.10.2020, Ra 2019/20/0358). Da die Anwendung des Unionsrechts und dessen Auslegung nicht als derart offenkundig erscheinen, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt, wird diese Vorlagefrage

Art. 267

AEUV mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung vorgelegt.“Da die Anwendung des Unionsrechts und dessen Auslegung nicht als derart offenkundig erscheinen, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt, wird diese Vorlagefrage

Artikel 267

, AEUV mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung vorgelegt.“ Wie aus den obigen Feststellungen und der Beweiswürdigung hervorgeht, sind die vom Verwaltungsgerichtshof an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtete Fragen präjudiziell, verfahrens- und entscheidungswesentlich. Die Voraussetzungen für die Aussetzung der Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung liegen somit vor. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde im Rahmen der Erwägungen wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W231.2188936.2.00

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