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{'item': 'W238 2285327-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2024 GeschäftszahlW238 2285327-1 Spruch, W238 2285327-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des AMS Schwechat vom 22.08.2023 wurde gemäß § 10 iVm § 38 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 20.07.2023 bis 30.08.2023 ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Pizzakoch bei der Firma XXXX ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
  2. Mit Bescheid des AMS Schwechat vom 22.08.2023 wurde gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 20.07.2023 bis 30.08.2023 ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Pizzakoch bei der Firma römisch 40 ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin machte er geltend, dass er mehrfach versucht habe, den potentiellen Dienstgeber telefonisch zu kontaktieren. Der Dienstgeber habe ihn nicht zurückgerufen. Die Adresse der Firma sei ihm im Stellenangebot nicht bekannt gegeben worden. Dieser Beschwerde kam von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Die Leistung wurde (vorläufig) weiter ausbezahlt.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 11.12.2023 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.08.2023 mit näherer Begründung als unbegründet abgewiesen.
  5. Der Beschwerdeführer stellte innerhalb der zweiwöchigen Frist keinen Vorlageantrag.
  6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 05.01.2024 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.517,46 verpflichtet (Spruchpunkt A). Diesbezüglich wurde die Einbehaltung der Leistung im Falle eines fortdauernden Leistungsbezuges in Aussicht gestellt. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer nicht im Leistungsbezug steht, wurde die Einzahlung des Betrages binnen vierzehn Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto gefordert. Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).
  7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 05.01.2024 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.517,46 verpflichtet (Spruchpunkt A). Diesbezüglich wurde die Einbehaltung der Leistung im Falle eines fortdauernden Leistungsbezuges in Aussicht gestellt. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer nicht im Leistungsbezug steht, wurde die Einzahlung des Betrages binnen vierzehn Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto gefordert. Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Zu Spruchpunkt A des Bescheides führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass die Verpflichtung zum Rückersatz des angeführten Betrages aufgrund der Entscheidung des AMS Schwechat vom 11.12.2023 bestehe. Der in Spruchpunkt B verfügte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde wie folgt begründet: Da bereits eine Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache vorliege, würde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließlich dazu führen, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert werde, obwohl mit einer anderslautenden Entscheidung in der Sache zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht mehr zu rechnen sei. Aus diesem Grund überwiege in der gegenständlichen Angelegenheit das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung. Die aufschiebende Wirkung sei daher abzuerkennen.
  8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin brachte er zusammengefasst vor, dass er die seitens der Behörde per E-Mail vom 27.11.2023 verlangten (Einzelgesprächs-)Nachweise betreffend die von ihm getätigten Anrufe beim Dienstgeber nicht vorlegen könne, da solche lediglich für die letzten drei Monate verfügbar seien. Dies habe er der Behörde am 26.12.2023 bereits per E-Mail mitgeteilt, jedoch keine Antwort darauf erhalten. Abschließend ersuchte der Beschwerdeführer um Überprüfung seines Falles und Neubewertung der Entscheidung.
  9. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 26.01.2024 vorgelegt.
  10. Am 30.01.2024 reichte die belangte Behörde eine Stellungnahme betreffend das Nichteinlangen eines Vorlageantrags und die Rechtskraft der Beschwerdevorentscheidung nach. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Mit Bescheid des AMS Schwechat vom 22.08.2023 wurde der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 20.07.2023 bis 30.08.2023 ausgesprochen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Der Beschwerdeführer erhielt in der Zeit vom 20.07.2023 bis 30.08.2023 (42 Tage) vorläufig weiterhin Notstandshilfe im Ausmaß von € 36,13 täglich. Daraus ergibt sich in Summe ein Bezug von Notstandshilfe in Höhe von € 1.517,
  12. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurde der Beschwerdeführer per E-Mail vom 27.11.2023 von der Behörde aufgefordert, bis spätestens 04.12.2023 einen Einzelverbindungsnachweis seines Mobilfunkanbieters zu übermitteln, aus dem das Telefonat mit dem potentiellen Dienstgeber und die erfolglosen Anrufversuche ersichtlich sind. Am 26.12.2023 übermittelte der Sohn des Beschwerdeführers per E-Mail eine Stellungnahme mit dem Betreff „Rückmeldung und Nachweis bezüglich Arbeitsstelle meines Vaters“ mit folgendem Inhalt: „Sehr geehrte Frau …, ich schreibe Ihnen im Namen meines Vaters in Bezug auf den erhaltenen Bescheid bezüglich seiner Arbeitsstelle, welche durch das AMS vermittelt wurde. Trotz wiederholter Versuche konnte er keine ausreichenden Informationen über die Arbeitsstelle erhalten, wie etwa die genaue Adresse oder Kontaktdaten. Seine zahlreichen telefonischen Versuche blieben erfolglos, selbst während eines persönlichen Termins in Ihrer Behörde, bei dem Ihre Mitarbeiterin den fehlgeschlagenen Kontaktversuch nachvollziehen konnte. Gemäß Ihrer Mitteilung per E-Mail soll er nachweisen, dass Kontakt aufgenommen wurde. Ich möchte darauf hinweisen, dass die Anrufe über die von mir genutzte Telefonnummer getätigt wurden, weshalb die SIM-Karte auf meinen Namen registriert ist. Die in der App vorhandenen Informationen sind leider nur für maximal drei Monate verfügbar, was ihm keinen Zugriff auf die benötigten Daten ermöglicht. Als Unterstützung für unsere Familie, die von dieser Arbeitsstelle abhängig ist, möchte ich betonen, dass eine Rückzahlung der erhaltenen Leistungen für uns nicht möglich ist. Ich bitte daher höflich um eine alternative Möglichkeit oder weitere Unterstützung, um diese Angelegenheit zu klären. … Für Ihre Unterstützung und Ihr Verständnis wären wir sehr dankbar. …“ Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.12.2023 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.08.2023 abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde per RSb-Schreiben an den Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers übermittelt und von diesem am 15.12.2023 übernommen. Die Beschwerdevorentscheidung enthält eine korrekte Rechtsmittelbelehrung. Sie wurde mit dem ungenützten Ablauf der zweiwöchigen Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags unanfechtbar und somit formell rechtskräftig. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 05.01.2024 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.517,46 verpflichtet (Spruchpunkt A). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 05.01.2024 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.517,46 verpflichtet (Spruchpunkt A). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht eine Beschwerde ein, in der er zusammengefasst vorbrachte, dass er die seitens der Behörde per E-Mail vom 27.11.2023 verlangten (Einzelgesprächs-)Nachweise betreffend die von ihm getätigten Anrufe beim Dienstgeber nicht vorlegen könne, da solche lediglich für die letzten drei Monate verfügbar seien. Dies habe er der Behörde am 26.12.2023 bereits per E-Mail mitgeteilt, jedoch keine Antwort darauf erhalten. Abschließend ersuchte der Beschwerdeführer um Überprüfung seines Falles und Neubewertung der Entscheidung.
  13. Beweiswürdigung: Der Gegenstand des Bescheides vom 22.08.2023 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.12.2023 ergibt sich aus dem Akteninhalt. Der festgestellte Zeitraum sowie die festgestellte Höhe des Bezuges von Notstandshilfe gründen sich auf die nachvollziehbaren Angaben der Behörde über die an den Beschwerdeführer erfolgten Auszahlungen. Der Höhe der von ihm bezogenen (und nunmehr rückgeforderten) Notstandshilfe ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Dass die Beschwerdevorentscheidung vom 11.12.2023 an den aufrechten Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers erging, ergibt sich aus einer Zusammenschau der Zustellverfügung sowie des RSb-Rückscheines mit dem vom Bundesverwaltungsgericht erstellten Auszug aus dem ZMR. Die Feststellungen zum Zustellvorgang betreffend die Beschwerdevorentscheidung vom 11.12.2023 beruhen auf dem im Akt einliegenden unbedenklichen und gut lesbaren RSb-Rückschein. Aus diesem Rückschein ergibt sich, dass die Beschwerdevorentscheidung am 15.12.2023 vom Empfänger übernommen wurde. Der Rückschein stellt als Zustellschein eine öffentliche Urkunde dar, welche die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat. Die rechtswirksame Zustellung bzw. Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.12.2023 wurde vom Beschwerdeführer zudem nicht bestritten. Die Rechtsmittelbelehrung ist Bestandteil der Beschwerdevorentscheidung. Das E-Mail der Behörde vom 27.11.2023 betreffend Aufforderung zur Vorlage eines Einzelverbindungsnachweises bis spätestens 04.12.2023 sowie das E-Mail des Sohnes des Beschwerdeführers vom 26.12.2023 mit dem Betreff „Rückmeldung und Nachweis bezüglich Arbeitsstelle meines Vaters“ wurden in der Beschwerde gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid wörtlich wiedergegeben und decken sich mit der Darstellung der Behörde in ihrer Stellungnahme vom 30.01.
  14. Zwar wurde das E-Mail des Sohnes des Beschwerdeführers vom 26.12.2023 der Behörde innerhalb der Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags übermittelt. Die Eingabe ist jedoch aus folgenden Gründen nicht als Vorlageantrag, sondern lediglich als (verspätete) Antwort auf das E-Mail der Behörde vom 27.11.2023 zu werten: Vorausgeschickt wird, dass eine unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein dessen Unzulässigkeit nicht zu begründen vermag; für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ist vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend. Fallgegenständlich ergibt sich aus dem zeitlichen Ablauf und dem Inhalt des E-Mails vom 26.12.2023 unzweifelhaft, dass der Sohn des Beschwerdeführers (in dessen Namen) damit lediglich darauf abzielte, die Aufforderung der Behörde vom 27.11.2023 – wenn auch verspätet – zu beantworten und zu erläutern, warum die Vorlage eines Einzelgesprächsnachweises nicht möglich sei. Weder bezog sich die Eingabe ausdrücklich auf die Beschwerdevorentscheidung vom 11.12.2023 noch wurde darin eine Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes releviert. Ein Begehren dahingehend, dass die Beschwerde gegen den (Ausgangs-)Bescheid dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird, ist der Eingabe – trotz der insoweit zutreffenden und klaren Rechtsmittelbelehrung in der Beschwerdevorentscheidung – nicht zu entnehmen. Vielmehr wurde lediglich um eine „alternative Möglichkeit oder weitere Unterstützung“ bei der Klärung der Angelegenheit ersucht. Im Übrigen spricht auch der Inhalt der Beschwerde gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid gegen eine Deutung des E-Mails vom 26.12.2023 als Vorlageantrag, zumal der Beschwerdeführer darin selbst nicht behauptete, ein Rechtsmittel in Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung erhoben zu haben, sondern die Eingabe vom 26.12.2023 nur als E-Mail an einen AMS-Mitarbeiter bezeichnete, auf welches er keine Antwort erhalten habe. Ein Vorbringen, wonach dieses E-Mail als Rechtsmittel zu verstehen gewesen wäre, wird nicht erstattet. Nicht zuletzt spricht auch die Form der nunmehrigen Beschwerde, in der – anders als in der Eingabe vom 26.12.2023 – nicht nur das Rechtsmittel korrekt bezeichnet, sondern auch der angefochtene Bescheid angegeben wurden, dafür, dass der Beschwerdeführer mit dem E-Mail vom 26.12.2023 kein Rechtsmittel (in Form eines Vorlageantrags) zu erheben beabsichtigte. Es kann der belangten Behörde daher im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn sie vom fruchtlosen Ablauf der Frist für die Einbringung eines Vorlageantrags und von der Rechtskraft der Beschwerdevorentscheidung ausging. Der Gegenstand des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 05.01.2024 ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist ebenfalls Bestandteil des Verwaltungsaktes.
  15. Rechtliche Beurteilung: 3.
  16. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
  17. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. 3.
  18. § 25 Abs. 1 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 38/2017, lautet wie folgt:3.
  19. Paragraph 25, Absatz eins, AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017,, lautet wie folgt: „§ 25.

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.“„§ 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.“ Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  1. Zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Leistung Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS Schwechat vom 22.08.2023 mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 11.12.2023 abgewiesen. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der gegen den Bescheid vom 22.08.2023 erhobenen Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom 20.07.2023 bis 30.08.2023 (42 Tage) vorläufig weiterhin Notstandshilfe im Ausmaß von € 36,13 täglich ausbezahlt. Daraus ergibt sich in Summe ein Bezug von Notstandshilfe in Höhe von € 1.517,
  2. Ein Bescheid wird nicht bereits mit seiner Erlassung, sondern mangels Rechtsmittelverzichts erst mit ungenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist formell rechtskräftig (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0023; 21.12.2016, Ra 2014/10/0054).Ein Bescheid wird nicht bereits mit seiner Erlassung, sondern mangels Rechtsmittelverzichts erst mit ungenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist formell rechtskräftig vergleiche VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0023; 21.12.2016, Ra 2014/10/0054). Im vorliegenden Fall erfolgte eine Zustellung an den Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers. Die Beschwerdevorentscheidung wurde von diesem am 15.12.2023 übernommen. Bei dem genannten Rückschein handelt es sich als Zustellschein um eine öffentliche Urkunde, die die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt ist. Diese Vermutung ist widerlegbar. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die im Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/02/0156; 11.11.2015, Ra 2015/04/0086, je mwN). Dazu bedarf es jedoch konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes (vgl. etwa VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040; 21.07.2011, 2007/18/0827 mwN).Bei dem genannten Rückschein handelt es sich als Zustellschein um eine öffentliche Urkunde, die die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt ist. Diese Vermutung ist widerlegbar. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die im Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/02/0156; 11.11.2015, Ra 2015/04/0086, je mwN). Dazu bedarf es jedoch konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes vergleiche etwa VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040; 21.07.2011, 2007/18/0827 mwN). Im gegenständlichen Fall wurden seitens des Beschwerdeführers keine Zustellmängel behauptet. Die Beschwerdevorentscheidung vom 11.12.2023 wurde dem Beschwerdeführer sohin rechtswirksam zugestellt. Innerhalb der gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG vorgesehenen zweiwöchigen Frist wurde – wie beweiswürdigend auch in Bezug auf die Eingabe vom 26.12.2023 ausführlich dargelegt wurde – kein Vorlageantrag eingebracht. Der Bescheid wurde somit nach ungenütztem Ablauf der zweiwöchigen Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags am 29.12.2023 unanfechtbar und formell rechtskräftig.Die Beschwerdevorentscheidung vom 11.12.2023 wurde dem Beschwerdeführer sohin rechtswirksam zugestellt. Innerhalb der gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG vorgesehenen zweiwöchigen Frist wurde – wie beweiswürdigend auch in Bezug auf die Eingabe vom 26.12.2023 ausführlich dargelegt wurde – kein Vorlageantrag eingebracht. Der Bescheid wurde somit nach ungenütztem Ablauf der zweiwöchigen Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags am 29.12.2023 unanfechtbar und formell rechtskräftig. Die belangte Behörde stützte die Rückforderung zu Recht auf § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, die wegen „Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels“ weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Die belangte Behörde stützte die Rückforderung zu Recht auf Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, die wegen „Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels“ weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Ein solcher Sachverhalt liegt dem gegenständlichen Fall zugrunde, da die Notstandshilfe während des Zeitraumes der Ausschlussfrist in Höhe von insgesamt € 1.517,46 nur wegen der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.08.2023 vorläufig weiterhin an den Beschwerdeführer ausbezahlt wurde und das Verfahren mit der rechtskräftigen Entscheidung der Behörde vom 11.12.2023 dahingehend geendet hat, dass der Verlust der Notstandshilfe zu Recht ausgesprochen wurde. Soweit in der Beschwerde auf die aus Sicht des Beschwerdeführers zu Unrecht erfolgte Bezugssperre verwiesen wird, ist festzuhalten, dass der Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe wegen der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Vereitelung einer Beschäftigung nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist. Die Möglichkeit, die behördliche Entscheidung hinsichtlich der Bezugssperre durch das Bundesverwaltungsgericht überprüfen zu lassen, hat der Beschwerdeführer jedoch in Ermangelung eines fristgerecht eingebrachten Vorlageantrags nicht wahrgenommen. Soweit sich die Beschwerde gegen die Rückforderung einer unberechtigt empfangenen Leistung im angefochtenen Bescheid richtet, erweist sie sich sohin als nicht berechtigt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. In Anbetracht der vorliegenden Entscheidung in der Hauptsache erübrigt sich ein gesondertes Eingehen auf den in Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. 3.
  3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Das Gericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aber auch von Amts wegen für nicht erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Der Beschwerdeführer hat sich (in der Hauptsache) lediglich gegen die Bezugssperre nach § 10 iVm § 38 AlVG gewandt, die jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights“ iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Der Beschwerdeführer hat einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Das Gericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aber auch von Amts wegen für nicht erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Der Beschwerdeführer hat sich (in der Hauptsache) lediglich gegen die Bezugssperre nach Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG gewandt, die jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights“ iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W238.2285327.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.