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{'item': 'W247 2225959-1'}

Obsah (21)§ 52§§ 54Art. 133§ 7§ 12§ 8§ 53§ 55§§ 31§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 10§ 57§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 2

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2024 GeschäftszahlW247 2225959-1 Spruch, W247 2225959-1/33E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 52Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idg

F., iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., auf Dauer unzulässig ist.römisch eins. In Erledigung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides, wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung

, Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF., auf Dauer unzulässig ist. II.

§§ 54und 55 Abs. 1 i

Vm 58 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100/2005, idgF., iVm § 10 Abs. 2 Z 5 Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017, idgF., wird XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei.

Paragraphen 54 und 55 Absatz eins, in Verbindung mit 58 Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005,, idgF., in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, Integrationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, idgF., wird römisch 40 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. III. Die Spruchpunkte V. bis VII. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch fünf. bis römisch sieben. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe und dem sunnitischen Glauben des Islam zugehörig. I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der BF reiste spätestens am 29.03.2003 unrechtmäßig mit seiner Mutter, seinen beiden älteren Schwestern und seinem jüngeren Bruder in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte die Mutter des BF für diesen als gesetzliche Vertreterin am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamts vom 18.09.2003, ZI. XXXX wurde dem Antrag des BF auf internationalen Schutz

§ 7Asyl

G 1997 im Familienverfahren stattgegeben und ihm in Österreich Asyl gewährt, sowie

§ 12Asyl

G 1997 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Bescheidbegründend wurde lediglich ausgeführt, dass das Bundesasylamt aufgrund des Ermittlungsverfahrens in Zusammenhalt mit den Angaben bei der niederschriftlichen Befragung zur Ansicht gelange, dass die Voraussetzungen der Asylgewährung vorlägen. 2. Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamts vom 18.09.2003, ZI. römisch 40 wurde dem Antrag des BF auf internationalen Schutz

Paragraph 7, AsylG 1997 im Familienverfahren stattgegeben und ihm in Österreich Asyl gewährt, sowie

Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Bescheidbegründend wurde lediglich ausgeführt, dass das Bundesasylamt aufgrund des Ermittlungsverfahrens in Zusammenhalt mit den Angaben bei der niederschriftlichen Befragung zur Ansicht gelange, dass die Voraussetzungen der Asylgewährung vorlägen.

  1. Der BF wurde im Bundesgebiet mehrfach straffällig, weshalb gegen diesen ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet wurde.
  2. Anlässlich der Prüfung seines Aberkennungsverfahrens wurde der BF am 02.10.2019 vor dem BFA jeweils im Beisein ihres Rechtsvertreters in deutscher Sprache niederschriftlich einvernommen und von der Durchführung eines Aberkennungsverfahrens in Kenntnis gesetzt. Im Zuge dessen gab der BF an, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen wisse er nicht, was er sagen solle, diese seien jedoch gerechtfertigt gewesen. Er habe zwei Kinder im Alter von 3 und 4 Jahren, diese seien österreichische Staatsbürger. Mit der Mutter der Kinder sei er seit 2017 nicht mehr zusammen, sie habe das Sorgerecht. Er sehe seine Kinder jetzt wegen der Fußfessel nur jede zweite Woche, zuvor habe er seine Kinder jedoch fast täglich gesehen. Er habe nun eine neue Freundin, sie sei Österreicherin. Der BF gab weiters an, Tschetschenisch und Deutsch zu sprechen. Zu Hause spreche er mit seinen Eltern Tschetschenisch, mit seiner Schwester, seinen Neffen und Nichten spreche er jedoch Deutsch. Der BF sei seit 2002 oder 2003 durchgehend in Österreich, habe hier die Volks-, und Hauptschule besucht, sowie eine Ausbildung zum Staplerfahrer und den Führerschein gemacht. In Österreich würden seine Eltern, seine Schwestern, Neffen und Nichten, sowie zwei Brüder leben. In Tschetschenien habe er keine Verwandten mehr. Derzeit arbeite er bei der XXXX als Arbeiter und habe österreichische, sowie ausländische Freunde. In Tschetschenien sei er nicht zur Schule gegangen, er könne auch nicht Tschetschenisch oder Russisch schreiben. Warum ihm genau der Status des Asylberechtigten zugekommen sei, wisse er nicht, er sei noch sehr jung gewesen. Für den Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation habe der BF keine Ahnung und wisse nicht, was ihn erwarte. Im Zuge dessen gab der BF an, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen wisse er nicht, was er sagen solle, diese seien jedoch gerechtfertigt gewesen. Er habe zwei Kinder im Alter von 3 und 4 Jahren, diese seien österreichische Staatsbürger. Mit der Mutter der Kinder sei er seit 2017 nicht mehr zusammen, sie habe das Sorgerecht. Er sehe seine Kinder jetzt wegen der Fußfessel nur jede zweite Woche, zuvor habe er seine Kinder jedoch fast täglich gesehen. Er habe nun eine neue Freundin, sie sei Österreicherin. Der BF gab weiters an, Tschetschenisch und Deutsch zu sprechen. Zu Hause spreche er mit seinen Eltern Tschetschenisch, mit seiner Schwester, seinen Neffen und Nichten spreche er jedoch Deutsch. Der BF sei seit 2002 oder 2003 durchgehend in Österreich, habe hier die Volks-, und Hauptschule besucht, sowie eine Ausbildung zum Staplerfahrer und den Führerschein gemacht. In Österreich würden seine Eltern, seine Schwestern, Neffen und Nichten, sowie zwei Brüder leben. In Tschetschenien habe er keine Verwandten mehr. Derzeit arbeite er bei der römisch 40 als Arbeiter und habe österreichische, sowie ausländische Freunde. In Tschetschenien sei er nicht zur Schule gegangen, er könne auch nicht Tschetschenisch oder Russisch schreiben. Warum ihm genau der Status des Asylberechtigten zugekommen sei, wisse er nicht, er sei noch sehr jung gewesen. Für den Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation habe der BF keine Ahnung und wisse nicht, was ihn erwarte.
  3. Mit Stellungnahme vom 22.10.2019 führte der rechtsfreundliche Vertreter des BF für diesen zusammenfassend aus, dass das Länderinformationsblatt rechtsstaatliche Mängel und massive Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation, im Besonderen in Tschetschenien aufzeige. Ebenso sei Korruption in Tschetschenien nach wie vor weit verbreitet und würden schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, wie Folter, Verschwindenlassen, Geiselnahmen etc., durch tschetschenische Sicherheitsorgane beklagt. Für Rückkehrer sei auszuführen, dass diese insbesondere vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stünden. Bestätigt seien Fälle in denen Tschetschenen, die einen negativen Asylbescheid erhalten hätten, zurückgekehrt und unrechtmäßig verfolgt worden seien. Tatsache sei, dass der BF mit 5 Jahren nach Österreich gekommen sei und er sich seither ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalte. Der BF könne weder die tschetschenische noch die russische Sprache ausreichend in Wort und Schrift, seine Muttersprache sei Deutsch, weshalb es ihm nicht möglich sei im Herkunftsstaat in ein Arbeitsverhältnis einzutreten oder die notwendigen Behördenwege zu bestreiten. Da der BF keine Verwandten mehr in Tschetschenien habe, hätte er keine Unterstützung bei der Aufbringung seines Unterhaltes oder einen Platz, wo er wohnen könnte.
  4. Im erstinstanzlichen Verfahren wurden für den BF folgende Unterlagen in Vorlage gebracht: • Fachkenntnisnachweis des XXXX für Staplerfahrer vom 30.07.2014• Fachkenntnisnachweis des römisch 40 für Staplerfahrer vom 30.07.2014 • Österreichischer Führerschein • Versicherungsdatenauszug vom 12.09.2019 • Bericht des XXXX vom 08.10.2019• Bericht des römisch 40 vom 08.10.2019 7.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheiden vom 24.10.2019 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G aberkannt und

§ 7Abs. 4 Asyl

G festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem BF

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und nach § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 3 FPG gegen den BF erlassen (Spruchpunkt IV.). Seine Abschiebung in die Russische Föderation wurde

§ 52Abs. 9 FPG i

Vm § 46 FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt V.) und ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt VI.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VII.).7.1. Mit dem angefochtenen Bescheiden vom 24.10.2019 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt und

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem BF

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG gegen den BF erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Seine Abschiebung in die Russische Föderation wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 46, FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.) und ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sieben.). 7.2. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF, zu den Gründen für die Aberkennung, der Situation im Falle seiner Rückkehr, zur Lage in seinem Herkunftsstaat und stützte sich auf den Aberkennungsgrund

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G. Die belangte Behörde führte rechtlich aus, dass sich die Lage in der Russischen Föderation seit dem Zeitpunkt der Statuszuerkennung wesentlich und nachhaltig geändert habe. Der BF habe keine gezielte staatliche Verfolgung vorgebracht und könne eine aktuelle und individuelle Rückkehrgefährdung nicht festgestellt werden. Dem BF drohe keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK und sei eine Rückkehrentscheidung zulässig. Der BF verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und wohne mit seinem Vater, sowie einer Schwester zusammen und habe darüber hinaus zwei Kinder, für die jedoch die Kindesmutter obsorgeberechtigt sei. Der BF sehe seine Kinder alle 2 Wochen. Aufgrund der Straffälligkeit des BF sei der Eingriff in ihr Privat- bzw. Familienleben jedoch gerechtfertigt und überwiege insgesamt das öffentliche Interesse an seiner Aufenthaltsbeendigung. Darüber hinaus habe der BF einen guten Teil seines Aufenthalts in Österreich in Justizanstalten oder elektronisch überwachtem Hausarrest verbracht und habe es verabsäumt sich wirtschaftlich, sozial und beruflich zu integrieren. Im Übrigen bestünden Bindungen zum Herkunftsstaat. Des Weiteren sei die Verhängung eines Einreiseverbotes aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen des BF und der daraus folgenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt. 10 Jahre erschienen der belangten Behörde dabei gerechtfertigt und notwendig. 7.2. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF, zu den Gründen für die Aberkennung, der Situation im Falle seiner Rückkehr, zur Lage in seinem Herkunftsstaat und stützte sich auf den Aberkennungsgrund

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG. Die belangte Behörde führte rechtlich aus, dass sich die Lage in der Russischen Föderation seit dem Zeitpunkt der Statuszuerkennung wesentlich und nachhaltig geändert habe. Der BF habe keine gezielte staatliche Verfolgung vorgebracht und könne eine aktuelle und individuelle Rückkehrgefährdung nicht festgestellt werden. Dem BF drohe keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK und sei eine Rückkehrentscheidung zulässig. Der BF verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und wohne mit seinem Vater, sowie einer Schwester zusammen und habe darüber hinaus zwei Kinder, für die jedoch die Kindesmutter obsorgeberechtigt sei. Der BF sehe seine Kinder alle 2 Wochen. Aufgrund der Straffälligkeit des BF sei der Eingriff in ihr Privat- bzw. Familienleben jedoch gerechtfertigt und überwiege insgesamt das öffentliche Interesse an seiner Aufenthaltsbeendigung. Darüber hinaus habe der BF einen guten Teil seines Aufenthalts in Österreich in Justizanstalten oder elektronisch überwachtem Hausarrest verbracht und habe es verabsäumt sich wirtschaftlich, sozial und beruflich zu integrieren. Im Übrigen bestünden Bindungen zum Herkunftsstaat. Des Weiteren sei die Verhängung eines Einreiseverbotes aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen des BF und der daraus folgenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt. 10 Jahre erschienen der belangten Behörde dabei gerechtfertigt und notwendig. 7.

  1. Beweiswürdigend führte das BFA im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, dass der BF befragt dazu, was gegen eine Rückkehr in seine Heimat spräche, angegeben habe, keine Ahnung zu haben und es nicht zu wissen, weshalb kein konventionsrelevanter Tatbestand vorgebracht worden sei. Der BF habe angegeben keine Verwandte mehr im Herkunftsland zu haben, wohingegen sein am selben Tag einvernommener Bruder, gegen welchen ebenfalls ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet worden sei, angegeben habe, dass vor Kurzem ein Cousin aus Tschetschenien nach Österreich gekommen sei. Aus dessen negativ entschiedenen Asylverfahren sei zu entnehmen, dass dessen Vater und dessen 3 Halbgeschwister in der Russischen Föderation aufhältig seien. Im Übrigen habe der Cousin der des BF angegeben, kurz vor seiner Ausreise Kontakt zur Mutter des BF aufgenommen zu haben, nachdem er diese über das Internet ausfindig gemacht habe. Daraus ergebe sich, dass der BF noch über Verwandte in der Russischen Föderation verfüge, die ihn unterstützen könnten. 7.
  2. Die belangte Behörde kam zu dem Schluss, dass der BF keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat mehr geltend gemacht habe bzw. ein Aberkennungstatbestand nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG vorliege. Für den BF ergäbe sich keine Gefährdungslage nach § 8 AsylG und erscheine eine Rückkehr in die Russische Föderation zumutbar. Zudem stünde dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative in anderen Teilen der Russischen Föderation zur Verfügung. Eine Rückkehrentscheidung gegen den BF, sowie seine Abschiebung seien zulässig und ein Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren gerechtfertigt und notwendig. 7.
  3. Die belangte Behörde kam zu dem Schluss, dass der BF keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat mehr geltend gemacht habe bzw. ein Aberkennungstatbestand nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG vorliege. Für den BF ergäbe sich keine Gefährdungslage nach Paragraph 8, AsylG und erscheine eine Rückkehr in die Russische Föderation zumutbar. Zudem stünde dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative in anderen Teilen der Russischen Föderation zur Verfügung. Eine Rückkehrentscheidung gegen den BF, sowie seine Abschiebung seien zulässig und ein Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren gerechtfertigt und notwendig.
  4. Mit Verfahrensanordnung vom 24.10.2019 wurde dem BF

§ 52Abs.

1 BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Verfügung gestellt.8. Mit Verfahrensanordnung vom 24.10.2019 wurde dem BF

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Verfügung gestellt.

  1. Gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2019, zugestellt am 28.10.2019, richtet sich die gegenständlich am 25.11.2019 fristgerecht eingebrachte, in vollem Umfang erhobene Beschwerde wegen unrichtiger Feststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, Aktenwidrigkeit und Verfahrensmängel. Insbesondere werden die Feststellungen zur Rückkehr des BF in die Russische Föderation bekämpft. Tatsächlich würde der BF einer Bedrohung und Verfolgung ausgesetzt, weil die von ihrer Familie geltend gemachten Fluchtgründe - nach wie vor - unverändert aufrecht seien. Der Vater des BF habe als Arzt tschetschenische Widerstandskämpfer behandelt und sei aus diesem Grund von russischer Seite verfolgt und mit dem Tod bedroht worden. Innerstaatliche Fluchtalternativen bestünden nicht. Es sei auch unrichtig, dass der BF im Heimatland über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge. Der BF sei im Alter von 7 Jahren geflohen und würde sich seine gesamte Familie in Österreich bzw. Frankreich befinden. Mit etwaigen russischen Verwandten habe der BF nie Kontakt gehabt und habe er auch keine Kenntnis darüber, dass seine Eltern zu weitschichtigen Verwandten Kontakt gehalten hätten. Der BF spreche nur bruchstückhaft Tschetschenisch und kein Russisch, weshalb er sich im Herkunftsland nicht verständigen könnte. Soweit sich Ausführungen auf Angaben seines Cousins XXXX gründen, würden diese als unzulässiges Beweismittel bekämpft. Aussagen Dritter, von denen der BF weder in Kenntnis gesetzt worden sei, noch auf Richtigkeit überprüfen habe können, dürften im Asylverfahren des BF keine Verwendung finden, zumal die Angaben des Cousins in seinem Asylverfahren auch nicht als Beweismittel in den Verfahren des BF angeführt worden seien. Es handle sich um einen wesentlichen Verfahrensmangel und hätte dem BF zumindest die Möglichkeit einer Akteneinsicht und Stellungnahme zu diesen aktenfremden Beweismitteln eingeräumt werden müssen, weshalb den BF die Verwendung dieser nicht bekannt gegebenen Aussagen in seinem rechtlichen Gehör verletzen würden. Darüber hinaus sei die Feststellung, wonach der BF über keine maßgeblich ausgeprägte private und familiäre Integration verfüge, als unrichtig zurückzuweisen. Der BF habe in Österreich die Schule besucht, gehe einer geregelten Arbeit nach und habe zwei Kinder, die er regelmäßig sehe. Im Übrigen handle es sich bei seinen Verurteilungen hauptsächlich um bedingte Freiheitsstrafen, sowie Geldstrafen und habe er die meisten als Jugendlicher gesetzt. Zuletzt sei ihm hinsichtlich seiner letzten Verurteilung vor über 2 Jahren aufgrund einer positiven Risikoprognose der Vollzug im Wege des elektronisch überwachten Hausarrests genehmigt worden. Außerdem sei im Bescheid des BF nicht auf seine Stellungnahme vom 21.10.2019 eingegangen worden und habe sich der Bescheid nicht mit dem von seinen Eltern im Asylverfahren geltend gemachten Fluchtgrund auseinandergesetzt. Von einer grundlegenden und dauerhaften Änderung der Umstände in der Russischen Föderation für Sympathisanten tschetschenischer Widerstandskämpfer gäbe es auch in den Länderfeststellungen keinen Hinweis. Eine rechtsrichtige Interessenabwägung hinsichtlich der Rückkehrentscheidung hätte jedenfalls ein Überwiegen seiner familiären und privaten Interessen gegenüber den öffentlichen zum Ergebnis haben müssen. Insbesondere wäre der familiären Anbindung des BF in Bezug auf seine Kinder mehr Bedeutung zuzumessen gewesen. Derzeit könne er sie nur alle 2 Wochen sehen, vor seinem Strafantritt habe er sie zumindest wöchentlich, teilweise täglich gesehen. Die Kinder des BF würden sehr an ihm hängen und die psychischen Folgen seiner Außerlandesschaffung seien für diese nicht absehbar. Briefliche, telefonische oder elektronische Kontakte könnten den unmittelbaren Kontakt nicht ersetzen. Dies gelte im Übrigen auch für das Einreiseverbot. Insbesondere hätten die Kinder des BF das Recht ihren Vater zu sehen und habe der BF das Recht und die Verpflichtung seinen Kindern beim Aufwachsen beizustehen. Auch seine in der Bedeutung geringfügigen Verurteilungen können seine familiären Interessen in keiner Weise aufwiegen, weshalb das Einreiseverbot von 10 Jahren nicht gerechtfertigt sei.
  2. Gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2019, zugestellt am 28.10.2019, richtet sich die gegenständlich am 25.11.2019 fristgerecht eingebrachte, in vollem Umfang erhobene Beschwerde wegen unrichtiger Feststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, Aktenwidrigkeit und Verfahrensmängel. Insbesondere werden die Feststellungen zur Rückkehr des BF in die Russische Föderation bekämpft. Tatsächlich würde der BF einer Bedrohung und Verfolgung ausgesetzt, weil die von ihrer Familie geltend gemachten Fluchtgründe - nach wie vor - unverändert aufrecht seien. Der Vater des BF habe als Arzt tschetschenische Widerstandskämpfer behandelt und sei aus diesem Grund von russischer Seite verfolgt und mit dem Tod bedroht worden. Innerstaatliche Fluchtalternativen bestünden nicht. Es sei auch unrichtig, dass der BF im Heimatland über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge. Der BF sei im Alter von 7 Jahren geflohen und würde sich seine gesamte Familie in Österreich bzw. Frankreich befinden. Mit etwaigen russischen Verwandten habe der BF nie Kontakt gehabt und habe er auch keine Kenntnis darüber, dass seine Eltern zu weitschichtigen Verwandten Kontakt gehalten hätten. Der BF spreche nur bruchstückhaft Tschetschenisch und kein Russisch, weshalb er sich im Herkunftsland nicht verständigen könnte. Soweit sich Ausführungen auf Angaben seines Cousins römisch 40 gründen, würden diese als unzulässiges Beweismittel bekämpft. Aussagen Dritter, von denen der BF weder in Kenntnis gesetzt worden sei, noch auf Richtigkeit überprüfen habe können, dürften im Asylverfahren des BF keine Verwendung finden, zumal die Angaben des Cousins in seinem Asylverfahren auch nicht als Beweismittel in den Verfahren des BF angeführt worden seien. Es handle sich um einen wesentlichen Verfahrensmangel und hätte dem BF zumindest die Möglichkeit einer Akteneinsicht und Stellungnahme zu diesen aktenfremden Beweismitteln eingeräumt werden müssen, weshalb den BF die Verwendung dieser nicht bekannt gegebenen Aussagen in seinem rechtlichen Gehör verletzen würden. Darüber hinaus sei die Feststellung, wonach der BF über keine maßgeblich ausgeprägte private und familiäre Integration verfüge, als unrichtig zurückzuweisen. Der BF habe in Österreich die Schule besucht, gehe einer geregelten Arbeit nach und habe zwei Kinder, die er regelmäßig sehe. Im Übrigen handle es sich bei seinen Verurteilungen hauptsächlich um bedingte Freiheitsstrafen, sowie Geldstrafen und habe er die meisten als Jugendlicher gesetzt. Zuletzt sei ihm hinsichtlich seiner letzten Verurteilung vor über 2 Jahren aufgrund einer positiven Risikoprognose der Vollzug im Wege des elektronisch überwachten Hausarrests genehmigt worden. Außerdem sei im Bescheid des BF nicht auf seine Stellungnahme vom 21.10.2019 eingegangen worden und habe sich der Bescheid nicht mit dem von seinen Eltern im Asylverfahren geltend gemachten Fluchtgrund auseinandergesetzt. Von einer grundlegenden und dauerhaften Änderung der Umstände in der Russischen Föderation für Sympathisanten tschetschenischer Widerstandskämpfer gäbe es auch in den Länderfeststellungen keinen Hinweis. Eine rechtsrichtige Interessenabwägung hinsichtlich der Rückkehrentscheidung hätte jedenfalls ein Überwiegen seiner familiären und privaten Interessen gegenüber den öffentlichen zum Ergebnis haben müssen. Insbesondere wäre der familiären Anbindung des BF in Bezug auf seine Kinder mehr Bedeutung zuzumessen gewesen. Derzeit könne er sie nur alle 2 Wochen sehen, vor seinem Strafantritt habe er sie zumindest wöchentlich, teilweise täglich gesehen. Die Kinder des BF würden sehr an ihm hängen und die psychischen Folgen seiner Außerlandesschaffung seien für diese nicht absehbar. Briefliche, telefonische oder elektronische Kontakte könnten den unmittelbaren Kontakt nicht ersetzen. Dies gelte im Übrigen auch für das Einreiseverbot. Insbesondere hätten die Kinder des BF das Recht ihren Vater zu sehen und habe der BF das Recht und die Verpflichtung seinen Kindern beim Aufwachsen beizustehen. Auch seine in der Bedeutung geringfügigen Verurteilungen können seine familiären Interessen in keiner Weise aufwiegen, weshalb das Einreiseverbot von 10 Jahren nicht gerechtfertigt sei. Beschwerdeseitig wurde beantragt das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) den Bescheid beheben und von einer Aberkennung des zuerkannten Status des Asylberechtigten Abstand nehmen; in eventu 2.) subsidiären Schutz zuerkennen; in eventu 3.) dem BF einen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG erteilen; 4.) die Rückkehrentscheidung ersatzlos beheben; 5.) in Behebung der Bescheide die Zulässigkeit der Abschiebung ersatzlos beheben bzw. feststellen, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat Russische Föderation unzulässig ist; 6.) in Behebung der Bescheide von der Erlassung eines Einreiseverbots Abstand nehmen bzw. allenfalls dessen Dauer auf zwei Jahre und weiters auf das österreichische Bundesgebiet beschränken und 7.) eine mündliche Verhandlung anberaumen.Beschwerdeseitig wurde beantragt das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) den Bescheid beheben und von einer Aberkennung des zuerkannten Status des Asylberechtigten Abstand nehmen; in eventu 2.) subsidiären Schutz zuerkennen; in eventu 3.) dem BF einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG erteilen; 4.) die Rückkehrentscheidung ersatzlos beheben; 5.) in Behebung der Bescheide die Zulässigkeit der Abschiebung ersatzlos beheben bzw. feststellen, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat Russische Föderation unzulässig ist; 6.) in Behebung der Bescheide von der Erlassung eines Einreiseverbots Abstand nehmen bzw. allenfalls dessen Dauer auf zwei Jahre und weiters auf das österreichische Bundesgebiet beschränken und 7.) eine mündliche Verhandlung anberaumen.
  3. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2019 langte mit dem Verwaltungsakt am 29.11.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  4. Mit Schriftsatz vom 30.09.2021 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF Feststellungen zur Situation in seinem Herkunftsstaat (Beweismittelliste zur Lage in der Russischen Föderation; insbesondere das Länderinformationsblatt vom 10.06.2021, Version 3, welches dem Rechtsvertreter des BF mit Schriftsatz vom 13.10.2021 übermittelt wurde) und wurde diesem Gelegenheit eingeräumt, dazu innerhalb von 10 Tagen hg. einlangend Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde dem BF die Ladung für die mündliche Verhandlung am 15.10.2021 vor dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
  5. Mit Schriftsatz vom 05.10.2021, hg. eingelangt am 13.10.2021, nahm der BF durch seinen Rechtsvertreter Stellung zu den übermittelten Länderberichten. Im Wesentlichen wird darin ausgeführt, dass auf die eingebrachten Stellungnahmen vom 21.10.2019 verwiesen werde, welche vollinhaltlich aufrecht gehalten werden. Änderungen im Länderinformationsblatt hätten sich lediglich im Umfang, den Unterteilungen und der Angabe der Aktenseiten ergeben. Inhaltlich seien keine wesentlichen Änderungen und mit Sicherheit keine Verbesserungen der Umstände der Lebensführung in Russland für Tschetschenen, insbesondere für Rückkehrer, zu erkennen. Unverändert zeige das LIB nachvollziehbar die schweren rechtsstaatlichen Mängel und die massiven Menschenrechtsverletzungen, insbesondere in Tschetschenien auf. Verschwindenlassen, rechtswidrige Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen seien an der Tagesordnung und würden diese Formen von Gewalt XXXX zur Aufrechterhaltung der Kontrolle über die Republik dienen. Es werde auch dargelegt, dass sozial Schwache, Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen fremdländischen Aussehens Opfer von Misshandlungen durch die Polizei und Untersuchungsbehörden würden. Nur ein geringer Teil der Täter würde disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt und Korruption, sowie Missbrauch, würde bei der tschetschenischen Polizei grassieren. Auch in russischen Großstädten würden Regimefeinde und Flüchtlinge vor dem „langen Arm“ des Regimes nicht sicher sein, Flüchtlinge würden auch in anderen Landesteilen verfolgt, sowie gegen ihren Willen nach Tschetschenien zurückgeholt. Vor allem in Polizeigewahrsam und Strafkolonien komme es zu Folter, sowie grausamer und erniedrigender Behandlung, die in jüngster Vergangenheit durch in den Medien publizierten Berichten und Videos bestätigt würden. Untersuchungen von Foltervorwürfen blieben fast immer erfolglos und würden unter Folter erzwungene Geständnisse als Beweismittel anerkannt. Korruption sei vor allem in Tschetschenien nach wie vor verbreitet und große Teile der Wirtschaft würden von wenigen mit dem politischen System eng verbundenen Familien kontrolliert. Durch die zunehmende Einschränkung der Meinungs- Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit habe sich die Menschenrechtsbilanz in Russland weiter verschlechtert. Wer versuche diese Rechte wahrzunehmen, müsse mit Repressalien rechnen, die von Schikanen bis hin zur Misshandlung durch die Polizei, willkürliche Festnahmen, hohe Geldstrafen und in einigen Fällen auch Strafverfolgung, sowie Inhaftierung reichen würden. Der Freiraum für die russische Zivilgesellschaft sei in den letzten Jahren schrittweise eingeschränkt worden. Insbesondere in Tschetschenien würden von NGOs regelmäßig schwere Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, Verschwindenlassen, Geiselnahmen und das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen beklagt. Entsprechende Vorwürfe würden kaum untersucht, die Verantwortlichen würden mitunter Straflosigkeit genießen. Besonders gefährdet seien Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten, aber auch Einzelpersonen, die das Regime kritisieren würden. Die strafrechtliche Verfolgung von Menschenrechtsverletzungen sei unzureichend. Regimeopfer müssten mitsamt ihren Familien aus Tschetschenien evakuiert werden. Von Seiten XXXX würden Feinde des tschetschenischen Volkes unverhohlt mit dem Umbringen bedroht. Tendenzen zur verstärkten Verwendung von Scharia-Recht hätten in den letzten Jahren zugenommen. Rückkehrer würden insbesondere vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf eine mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. nordkaukasischen Behörden könne nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhänge. Bestätigt würden jedoch Fälle von Tschetschenen, die im Ausland einen negativen Asylbescheid erhalten hätten und in der Folge in ihre Heimat zurückgekehrt sind, insbesondere, wenn sie bereits vor der Ausreise Probleme mit Sicherheitskräften gehabt hätten. Gegenständlichen der BF im Alter von 5 Jahren nach Österreich gekommen und habe seither ununterbrochen in Österreich gelebt. Der BF sei der russischen Sprache nicht mächtig, die tschetschenische Sprache sei ihm nur mehr schlecht als recht geläufig. Mangels Kenntnis der russischen Sprache bzw. nur eingeschränkten Kenntnissen der tschetschenischen Sprache wäre es dem BF nicht möglich im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation in ein Arbeitsverhältnis einzutreten. Familienrückhalt gäbe es nicht, weil keine Verwandten den BF aufnehmen könnten. Als offensichtlicher Nichtrussen bzw. Nichttschetschene wäre der BF bei einer Rückkehr Verfolgungshandlungen ausgesetzt und hätte um sein Leben zu fürchten.
  6. Mit Schriftsatz vom 05.10.2021, hg. eingelangt am 13.10.2021, nahm der BF durch seinen Rechtsvertreter Stellung zu den übermittelten Länderberichten. Im Wesentlichen wird darin ausgeführt, dass auf die eingebrachten Stellungnahmen vom 21.10.2019 verwiesen werde, welche vollinhaltlich aufrecht gehalten werden. Änderungen im Länderinformationsblatt hätten sich lediglich im Umfang, den Unterteilungen und der Angabe der Aktenseiten ergeben. Inhaltlich seien keine wesentlichen Änderungen und mit Sicherheit keine Verbesserungen der Umstände der Lebensführung in Russland für Tschetschenen, insbesondere für Rückkehrer, zu erkennen. Unverändert zeige das LIB nachvollziehbar die schweren rechtsstaatlichen Mängel und die massiven Menschenrechtsverletzungen, insbesondere in Tschetschenien auf. Verschwindenlassen, rechtswidrige Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen seien an der Tagesordnung und würden diese Formen von Gewalt römisch 40 zur Aufrechterhaltung der Kontrolle über die Republik dienen. Es werde auch dargelegt, dass sozial Schwache, Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen fremdländischen Aussehens Opfer von Misshandlungen durch die Polizei und Untersuchungsbehörden würden. Nur ein geringer Teil der Täter würde disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt und Korruption, sowie Missbrauch, würde bei der tschetschenischen Polizei grassieren. Auch in russischen Großstädten würden Regimefeinde und Flüchtlinge vor dem „langen Arm“ des Regimes nicht sicher sein, Flüchtlinge würden auch in anderen Landesteilen verfolgt, sowie gegen ihren Willen nach Tschetschenien zurückgeholt. Vor allem in Polizeigewahrsam und Strafkolonien komme es zu Folter, sowie grausamer und erniedrigender Behandlung, die in jüngster Vergangenheit durch in den Medien publizierten Berichten und Videos bestätigt würden. Untersuchungen von Foltervorwürfen blieben fast immer erfolglos und würden unter Folter erzwungene Geständnisse als Beweismittel anerkannt. Korruption sei vor allem in Tschetschenien nach wie vor verbreitet und große Teile der Wirtschaft würden von wenigen mit dem politischen System eng verbundenen Familien kontrolliert. Durch die zunehmende Einschränkung der Meinungs- Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit habe sich die Menschenrechtsbilanz in Russland weiter verschlechtert. Wer versuche diese Rechte wahrzunehmen, müsse mit Repressalien rechnen, die von Schikanen bis hin zur Misshandlung durch die Polizei, willkürliche Festnahmen, hohe Geldstrafen und in einigen Fällen auch Strafverfolgung, sowie Inhaftierung reichen würden. Der Freiraum für die russische Zivilgesellschaft sei in den letzten Jahren schrittweise eingeschränkt worden. Insbesondere in Tschetschenien würden von NGOs regelmäßig schwere Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, Verschwindenlassen, Geiselnahmen und das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen beklagt. Entsprechende Vorwürfe würden kaum untersucht, die Verantwortlichen würden mitunter Straflosigkeit genießen. Besonders gefährdet seien Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten, aber auch Einzelpersonen, die das Regime kritisieren würden. Die strafrechtliche Verfolgung von Menschenrechtsverletzungen sei unzureichend. Regimeopfer müssten mitsamt ihren Familien aus Tschetschenien evakuiert werden. Von Seiten römisch 40 würden Feinde des tschetschenischen Volkes unverhohlt mit dem Umbringen bedroht. Tendenzen zur verstärkten Verwendung von Scharia-Recht hätten in den letzten Jahren zugenommen. Rückkehrer würden insbesondere vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf eine mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. nordkaukasischen Behörden könne nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhänge. Bestätigt würden jedoch Fälle von Tschetschenen, die im Ausland einen negativen Asylbescheid erhalten hätten und in der Folge in ihre Heimat zurückgekehrt sind, insbesondere, wenn sie bereits vor der Ausreise Probleme mit Sicherheitskräften gehabt hätten. Gegenständlichen der BF im Alter von 5 Jahren nach Österreich gekommen und habe seither ununterbrochen in Österreich gelebt. Der BF sei der russischen Sprache nicht mächtig, die tschetschenische Sprache sei ihm nur mehr schlecht als recht geläufig. Mangels Kenntnis der russischen Sprache bzw. nur eingeschränkten Kenntnissen der tschetschenischen Sprache wäre es dem BF nicht möglich im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation in ein Arbeitsverhältnis einzutreten. Familienrückhalt gäbe es nicht, weil keine Verwandten den BF aufnehmen könnten. Als offensichtlicher Nichtrussen bzw. Nichttschetschene wäre der BF bei einer Rückkehr Verfolgungshandlungen ausgesetzt und hätte um sein Leben zu fürchten.
  7. Am 14.10.2021 langte für den BF ein Unterstützungsschreiben von XXXX ein.
  8. Am 14.10.2021 langte für den BF ein Unterstützungsschreiben von römisch 40 ein.
  9. Am 15.10.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter der Beiziehung eines den Beschwerdeführern einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die tschetschenische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der BF ordnungsgemäß geladen wurden und an welcher diese auch teilnahmen. Gleichzeitig fand auch eine mündliche Verhandlung hinsichtlich des Verfahrens des Bruders des BF auf internationalen Schutz statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise: „Befragung des BF1: RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in der Russischen Föderation (RF) an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben. BF1: Mein Name ist XXXX , ich bin am XXXX geboren, lebe in XXXX . Mein Geburtsort ist XXXX , meine Staatsbürgerschaft ist Russische Föderation.BF1: Mein Name ist römisch 40 , ich bin am römisch 40 geboren, lebe in römisch 40 . Mein Geburtsort ist römisch 40 , meine Staatsbürgerschaft ist Russische Föderation. RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF1: Meine Muttersprache ist Tschetschenisch und ich komme aus Tschetschenien. RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher? BF1: Ich bin sunnitischer Moslem. RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus der Russischen Föderation, welche Ihre Identität zweifelsfrei beweisen? BF1: Nein. RI: Besitzen Sie einen gültigen russischen Reisepass? BF1: Nein. RI: Waren Sie jemals im Besitz eines gültigen Reisepasses Ihres Herkunftsstaates? Wenn ja, was ist damit geschehen? BF1: Nein. RI: Welche Sprachen sprechen Sie? BF1: Tschetschenisch und Deutsch. Auf Nachfrage, kein Russisch. RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie begonnen und abgeschlossen? Gemeint ist, sowohl im Herkunftsstaat als auch im Bundesgebiet. BF1: In Tschetschenien habe ich keine Schule besucht, ich bin hier in Österreich vier Jahre in die Volkschule gegangen und dann vier Jahre in die Hauptschule. RI: Haben Sie einen gültigen Pflichtschulabschluss in Österreich? BF1: Ja. RI: Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Ich ersuche um eine chronologische Auflistung Ihrer bisherigen Berufstätigkeit? BF1: Ich war Staplerfahrer in der Firma XXXX zweieinhalb Jahre lang und dann habe ich begonnen in der Firma XXXX zu arbeiten. Das ist eine Süßwarenproduktion.BF1: Ich war Staplerfahrer in der Firma römisch 40 zweieinhalb Jahre lang und dann habe ich begonnen in der Firma römisch 40 zu arbeiten. Das ist eine Süßwarenproduktion. RI: Seit wann arbeiten Sie in der Firma XXXX ?RI: Seit wann arbeiten Sie in der Firma römisch 40 ? BF1: Ich habe eineinhalb Jahre bei der Firma XXXX gearbeitet, dann war ich einen Monat bei XXXX und dann habe ich wieder bei XXXX begonnen zu arbeiten und bin dort seit 30.03.2020 angestellt.BF1: Ich habe eineinhalb Jahre bei der Firma römisch 40 gearbeitet, dann war ich einen Monat bei römisch 40 und dann habe ich wieder bei römisch 40 begonnen zu arbeiten und bin dort seit 30.03.2020 angestellt. RV legt vor:Regierungsvorlage legt vor: ● Zwischendienstzeugnis der Firma XXXX vom 06.10.2021 dem BF1 betreffend. Wird im Original zum Akt genommen. Zwischendienstzeugnis der Firma römisch 40 vom 06.10.2021 dem BF1 betreffend. Wird im Original zum Akt genommen. RI: Wann sind Sie das erste Mal nach Österreich gereist und seit wann befinden Sie sich durchgehend in Österreich? BF1: Seit 2002 oder 2003 bin ich in Österreich. RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zurzeit in der RF und in welcher Stadt? Bitte zählen Sie auf? BF1: Ich kenne keine. RI: VORHALTUNG: Sie haben bereits vor dem BFA am 02.10.2019 – befragt nach Verwandten im Herkunftsstaat – auf Seite 5 angegeben, dass sie keine Verwandten mehr im Herkunftsstaat hätten. Diese Angaben erwies sich aber als eindeutig unwahr, da ein Cousin von Ihnen, namens XXXX , geb. XXXX , im Rahmen seines Asylverfahrens im November 2016 angegeben hatte, über einen Vater und 3 Halbgeschwister im Herkunftsstaat zu verfügen. Warum haben Sie vor dem BFA dbzgl. unwahre Angaben getätigt?RI: VORHALTUNG: Sie haben bereits vor dem BFA am 02.10.2019 – befragt nach Verwandten im Herkunftsstaat – auf Seite 5 angegeben, dass sie keine Verwandten mehr im Herkunftsstaat hätten. Diese Angaben erwies sich aber als eindeutig unwahr, da ein Cousin von Ihnen, namens römisch 40 , geb. römisch 40 , im Rahmen seines Asylverfahrens im November 2016 angegeben hatte, über einen Vater und 3 Halbgeschwister im Herkunftsstaat zu verfügen. Warum haben Sie vor dem BFA dbzgl. unwahre Angaben getätigt? BF1: Ich habe keine Unwahrheit gesagt, ich habe ihn bis zu seiner Ankunft in Österreich, weder gekannt, noch mit ihm gesprochen. RI: Leben diese von Ihrem Cousin angegebenen Verwandten im Herkunftsstaat? Ich weise Sie auf Ihre Wahrheits- und Mitwirkungspflicht hin. BF1: Ich weiß es nicht, ich habe mit ihm noch nie darüber geredet. RI: Das heißt, diese von Ihrem Cousin angegebenen Verwandten kennen Sie gar nicht? BF1: Nein, ich kenne sie nicht. RI: Sind Sie verheiratet oder in einer Partnerschaft? BF1: Nein. RI: Haben Sie Kinder im Bundesgebiet? Wenn ja, zählen Sie diese bitte auf und geben Sie deren Geburtsdaten an. BF1: Ja, zwei. XXXX und XXXX .BF1: Ja, zwei. römisch 40 und römisch 40 . RI: Wie alt sind diese? BF1: XXXX ist sechs und XXXX ist fünf Jahre alt.BF1: römisch 40 ist sechs und römisch 40 ist fünf Jahre alt. RI: Das heißt, die Kinder sind aus einer früheren Partnerschaft? BF1: Ja. RI: Von wann bis wann hat die Beziehung zur Mutter Ihrer Kinder bestanden? BF1: Sieben oder acht Jahre. RI: Waren Sie mit der Mutter Ihrer Kinder verheiratet? BF1: Nein. RI: Welchen Aufenthaltsstatus hat die Mutter Ihrer Kinder? BF1: Österreichische Staatsbürgerin. RI: Wer ist für diese Kinder obsorgeberechtigt und leben diese Kinder mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt? BF1: Nein, sie wohnen bei der Mutter und diese ist obsorgeberechtigt. RI: Wie häufig sehen Sie Ihre Kinder und zahlen Sie für Ihre Kinder der Kindsmutter einen monatlichen Unterhalt? BF1: Ja, ich zahle Unterhalt und sehe sie jeden Tag nach meiner Arbeit. Am Wochenende schlafen sie bei mir. Meine Ex-Partnerin wohnt ca. vier bis fünf Minuten entfernt von mir. RI: Über welche Verwandte im Bundesgebiet verfügen Sie? Bitte zählen Sie alle auf. BF1: XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 RI: Gibt es nicht noch eine Tante ms? BF1: Ich weiß es nicht. RI: Sie haben vorhin XXXX erwähnt. Wie alt ist dieser?RI: Sie haben vorhin römisch 40 erwähnt. Wie alt ist dieser? BF1: Er ist XXXX Jahre alt, er ist im Bundesgebiet geboren und hat die österreichische Staatsbürgerschaft, wie die Mutter Schwester ( XXXX ) und die Nichte auch.BF1: Er ist römisch 40 Jahre alt, er ist im Bundesgebiet geboren und hat die österreichische Staatsbürgerschaft, wie die Mutter Schwester ( römisch 40 ) und die Nichte auch. RI: Wann sind diese Verwandten nach Österreich gekommen? BF1: Das weiß ich wirklich nicht. RI: Welchen Aufenthaltsstatus haben diese in Österreich lebenden Verwandten? BF1: Mutter, Schwester und Nichte sind österreichische Staatsbürger. Der Vater muss den B2 Kurs machen und dann ist er ebenfalls österreichischer Staatsbürger. XXXX muss noch sechs Monate arbeiten, dann hat sie auch die österreichische Staatsbürgerschaft. Bei den Tanten glaube ich, dass sie die Staatsbürgerschaft haben. Bei den Neffen ist es so, dass sie hier geboren sind, aber noch nicht Staatsbürger sind.BF1: Mutter, Schwester und Nichte sind österreichische Staatsbürger. Der Vater muss den B2 Kurs machen und dann ist er ebenfalls österreichischer Staatsbürger. römisch 40 muss noch sechs Monate arbeiten, dann hat sie auch die österreichische Staatsbürgerschaft. Bei den Tanten glaube ich, dass sie die Staatsbürgerschaft haben. Bei den Neffen ist es so, dass sie hier geboren sind, aber noch nicht Staatsbürger sind. RI: Wann ist Ihr Vater XXXX nach Österreich gekommen?RI: Wann ist Ihr Vater römisch 40 nach Österreich gekommen? BF1: Ich weiß es nicht genau, aber so ca. vier Jahre nach uns

(2003). RI: Handelt es sich bei XXXX , geb. XXXX , um Ihren leiblichen Vater?RI: Handelt es sich bei römisch 40 , geb. römisch 40 , um Ihren leiblichen Vater? BF1: Ja, das ist mein leiblicher Vater. RI: VORHALTUNG: Ihre Mutter Fr. XXXX hat im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem seinerzeitigen Bundesasylamt am 14.06.2003 auf Seite 4f, befragt nach ihrem Fluchtgrund abgegeben, dass ihr Ehemann am 16.07.2002 von russischen Militärs entführt worden ist und ihre Mutter am 08.08.2003 von ihrer Schwägerin erfahren habe, dass die Leiche ihres Gatten, d.h. Ihres Vaters, im Keller der Kommandatur gefunden worden ist. Wie kommt es, dass Ihr Vater dann nach Österreich reisen konnte?RI: VORHALTUNG: Ihre Mutter Fr. römisch 40 hat im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem seinerzeitigen Bundesasylamt am 14.06.2003 auf Seite 4f, befragt nach ihrem Fluchtgrund abgegeben, dass ihr Ehemann am 16.07.2002 von russischen Militärs entführt worden ist und ihre Mutter am 08.08.2003 von ihrer Schwägerin erfahren habe, dass die Leiche ihres Gatten, d.h. Ihres Vaters, im Keller der Kommandatur gefunden worden ist. Wie kommt es, dass Ihr Vater dann nach Österreich reisen konnte? BF1: Das weiß ich nicht, das müssen Sie meine Mutter bzw. Vater fragen. RI: Wie oft haben Sie derzeit Kontakt mit Ihren Verwandten in Österreich? BF1: Jeden Tag. RI: Leben Sie mit Ihren Verwandten in einem gemeinsamen Haushalt? Wenn ja, mit welchen und seit wann? BF1: Mein Bruder (BF2) und ich leben gemeinsam bei einer Freundin namens XXXX .BF1: Mein Bruder (BF2) und ich leben gemeinsam bei einer Freundin namens römisch 40 . RI: Ist das Ihre Ex-Partnerin? BF1: Nein, das ist die Schwester davon, wir sind gemeinsam aufgewachsen. RI: Wovon leben Ihre in Österreich aufhältigen Verwandten? BF1: Die Mutter ist in Pension und der Vater hat den Antrag auf Pension gestellt, da seine Hände kaputt sind. Zwei Schwestern sind beim XXXX angemeldet ( XXXX und XXXX ). Der XXXX ist in der zweiten Klasse der HTL. Mein Bruder und ich sind bei der Firma XXXX .BF1: Die Mutter ist in Pension und der Vater hat den Antrag auf Pension gestellt, da seine Hände kaputt sind. Zwei Schwestern sind beim römisch 40 angemeldet ( römisch 40 und römisch 40 ). Der römisch 40 ist in der zweiten Klasse der HTL. Mein Bruder und ich sind bei der Firma römisch 40 . RI: Verfügen Ihre in Österreich aufhältigen Verwandten noch über Vermögenswerte im Herkunftsstaat, z.B.: Eigentumswohnung, Haus, Grundstücke, Auto, etc.? BF1: Nein. RI: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich in 2003 wieder einmal in der Russischen Föderation gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub? BF1: Nein. RI: Sie befanden sich zuletzt von 25.09.2018 bis 10.03.2020 in Strafhaft. Wie oft waren Sie bereits insgesamt in Strafhaft in Österreich? BF1: Einmal 18 Monate, dann hatte ich 18 Monate lang eine Fußfessel. BF1 korrigiert sich: Das erste Mal im Gefängnis war ich 14 Monate und beim zweiten Mal hatte ich eben 18 Monate lang die Fußfessel. RI: Wissen Sie noch, welchen Taten diesen straftrechtlichen Verurteilungen jeweils zu Grunde liegen? BF1: Ja. RI: Haben Sie zwischen den Strafhaften immer alleine gelebt oder in einem gemeinsamen Haushalt mit einer anderen Person? BF1: Ich habe mit der Familie gelebt. RI: Womit hat Ihre kriminelle Laufbahn begonnen und was war der Grund für die ersten Straftaten? Etwa Langeweile, finanzielle Not, zerrüttete Familienverhältnisse, schlechter Umgang oder anderes? Können Sie mir erklären, wie es bei Ihnen soweit gekommen ist? BF1: Ja, ich war damals mit den Freunden unterwegs und mit diesen habe ich dann die Straftaten begangen. RI: Das heißt Sie hatten den falschen Umgang? BF1: Ja. RI: Wie stehen Sie heute zu diesen Straftaten im Bundesgebiet? BF1: Es war ein Fehler von mir, dass ich das gemacht habe, begangen habe. RI: VORHALTUNG: Aus dem Strafregister der Republik Österreich geht hervor, dass bereits 7 strafrechtliche Verurteilung zu Ihrer Person eingetragen sind wegen Delikten, die vorwiegend gegen das Eigentum aber gegen die körperliche Unversehrtheit Dritter gerichtet sind und Sie haben zuletzt eine mehrjährig verhängte Freiheitsstrafe ausgefasst. Wie gedenken Sie ernsthaft diesen Teufelskreis ihres im Bundesgebiet bisher zu Schau getragenen hochkriminellen Verhaltens künftig zu durchbrechen? BF1: Ich achte jetzt auf meine Freunde. Ich und mein Bruder hängen jetzt nur mehr mit Arbeitskollegen ab. Und mit meiner Familie, Vater und Mutter und meinen zwei Kindern, grillen wir und sitzen im Garten. RI: Sind Sie mit gerade mal 26 Jahren nicht noch ein wenig jung für eine derart kriminelle Laufbahn? BF1: Ja. RI: Sie verfügen im Bundesgebiet über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte in den Personen der Eltern, der 5 Geschwister, der Tanten und Cousins? Sind sie und Ihr Bruder, der BF2, die einzigen in der Familie, die bislang mit dem Gesetz im Bundesgebiet in Konflikt geraten ist oder sind auch andere Mitglieder Ihrer Familie bereits im Bundesgebiet strafrechtlich verurteilt worden? BF1: Nein, nur ich und mein Bruder. RI: Was sagen Ihre eigenen Eltern zu Ihrem bisherigen Verhalten im Bundesgebiet? BF1: Dass ich mit allem aufhören soll und an die Familie, Arbeit und Zukunft denken soll. RI: Wissen Sie noch, warum Ihre Familie mit Ihnen 2002 aus Tschetschenien geflohen ist und 2003 nach Österreich gekommen ist? BF1: Nein, das weiß ich nicht, ich war damals vier oder fünf Jahre alt. RI: Wissen Sie grob, welche Person oder Personengruppe, welche Mitglieder Ihrer Familie, wann bedroht haben und was damals vorgefallen ist? BF1: Das weiß ich nicht. RI: Sie werden doch sicherlich von Ihren Eltern über die Gründe dieser Flucht hinreichend unterrichtet worden sein? BF1: Nein, wir sprechen nie über sowas. RI: Stand die Gefährdungslage für Ihre Familie mit den zwei Tschetschenienkriegen irgendwie im Zusammenhang? BF1: Ich weiß es nicht. RI: Was hat Ihr Vater im Herkunftsstaat genau gearbeitet? BF1: Er war Taxifahrer. Ich weiß es nicht so genau, ich habe ihn nie danach gefragt. RI: Hat Ihr Vater irgendeine ärztliche Ausbildung? BF1: Ich weiß es nicht. RI: War Ihre Familie im Herkunftsstaat jemals politisch aktiv? BF1: Nein, nicht dass ich weiß. RI: Sind Sie seit Ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat politisch aktiv gewesen? BF1: Nein. RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation? BF1: Ich weiß nicht, was auf mich zukommen wird. RI: Befürchten Sie irgendeine Art von Verfolgung in der Russischen Föderation? BF1: Ich weiß es nicht, ich habe keine Ahnung davon. RI: Haben Sie irgendwelche Hinweise, dass Sie als Person bei Rückkehr nach Tschetschenien einer Verfolgung ausgesetzt wären? BF1: Ich weiß es nicht. RI: Könnten Sie in einem anderen Teil der Russischen Föderation leben? BF1: Nein. RI: Sind Sie jemals persönlich bedroht, misshandelt oder verfolgt worden? BF1: Nicht, dass ich wüsste. RI: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaften bei Vereinen, Clubs)? BF1: Nein. RI: Haben Sie österreichische Freunde? BF1: Ja. RI: Sind das Freunde mit überwiegend tschetschenischen Hintergrund? BF1: Nein, das sind Österreicher, die ich aus der Arbeit kenne. RI: Haben Sie in Österreich Sprachkurse besucht? BF1: Nein, ich habe alles in der Schule gelernt. RI: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor? BF1: Zurzeit spare ich mit meinem Bruder Geld, damit wir nächstes Jahr ein Haus kaufen können und die ganze Familie zusammen leben kann. Wir haben mit der Bank gesprochen, wenn wir 50.000 EUR zusammengespart haben, wir einen Kredit von bis zu 250.000 EUR bekommen. Daneben wollen wir ein Lokal aufmachen, nachgefragt ein Schisha Lokal. RI: Das heißt in dem Beruf, in dem Sie sich jetzt befinden, wollen Sie nicht weitermachen? BF1: Wir wollen schon weitermachen, wir wollen uns aber auch etwas eigenes aufbauen um mehr zu verdienen. RI: Haben Sie sich schon erkundigt, welche Voraussetzungen Sie mitbringen müssen, um einen Beruf in der Gastronomie in Österreich ausüben zu können? BF1: Das müssen Sie meine Schwester fragen. Diese hat sich über die Voraussetzungen erkundigt, die es braucht um ein Lokal zu betreiben. Gemeint ist die Schwester XXXX . Das Lokal soll auf ihren Namen laufen.BF1: Das müssen Sie meine Schwester fragen. Diese hat sich über die Voraussetzungen erkundigt, die es braucht um ein Lokal zu betreiben. Gemeint ist die Schwester römisch 40 . Das Lokal soll auf ihren Namen laufen. RI: Waren Sie in Österreich bislang ehrenamtlich tätig? BF1: Nein, war ich nicht. RI: Haben Sie in Österreich sonst eine Fort-, Aus- oder Weiterbildung betrieben? Wenn ja, welcher Art? BF1: Nein, habe ich nicht. RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund? BF1: Ja, ich bin gesund. RI: Nehmen Sie Medikamente? BF1: Nein. RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung? BF1: Nein. RI: In welcher Sprache sprechen Sie mit Ihrer Ex-Partnerin, Ihren Kindern und Ihren Eltern und Geschwistern? BF1: Mit der Ex-Partnerin und den Kindern spreche ich Deutsch, mit meinen Eltern spreche ich so Halb-Halb Tschetschenisch und Deutsch, mit meinen Geschwistern und Neffen ebenso. RI: Wie geht Ihren Kindern gesundheitlich? Sind sie gesund? BF1: Ja, sie sind gesund. RI: Nehmen Ihre Kinder Medikamente? BF1: Nein. RI: Sind Ihre Kinder in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung? BF1: Nein. RI: Sind Sie arbeitsfähig? BF1: Ja. RI an RV: Haben Sie Fragen an den BF1?RI an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen an den BF1? RV: Wenn Sie nach Russland zurückgehen müssten, wüssten Sie wo Sie dort wohnen könnten, bzw. arbeiten könnten?Regierungsvorlage, Wenn Sie nach Russland zurückgehen müssten, wüssten Sie wo Sie dort wohnen könnten, bzw. arbeiten könnten? BF1: Nein. RV: Sind Sie der russischen Sprache mächtig?Regierungsvorlage, Sind Sie der russischen Sprache mächtig? BF1: Nein. RV: Haben Sie auch zukünftige Vorstellungen davon, wie es mit Ihrer Familie weitergehen soll?Regierungsvorlage, Haben Sie auch zukünftige Vorstellungen davon, wie es mit Ihrer Familie weitergehen soll? BF1: Nein. RV: Sie haben vorhin gemeint, Sie hätten täglichen Kontakt zu Ihren Kindern. Wie viele Stunden ist das und wie ist das Verhältnis zu Ihren Kindern?Regierungsvorlage, Sie haben vorhin gemeint, Sie hätten täglichen Kontakt zu Ihren Kindern. Wie viele Stunden ist das und wie ist das Verhältnis zu Ihren Kindern? BF1: Das Verhältnis zu meinen Kindern ist sehr gut. Wir unternehmen unter der Woche jeden Tag ein bis zwei Stunden etwas, wie etwa Eisessen gehen etc. und am Wochenende schlafen sie bei mir. RV: Der BF1 lebt ja bei der Frau XXXX , die hat mir gesagt, dass sie Ihnen, Herr Rat, etwas geschrieben hat?Regierungsvorlage, Der BF1 lebt ja bei der Frau römisch 40 , die hat mir gesagt, dass sie Ihnen, Herr Rat, etwas geschrieben hat? RI: Ja, heute ist in der Post ein handgeschriebenes Unterstützungsschreiben der Fr. XXXX eingelangt. Dieses Unterstützungsschreiben ist bereits zum Akt genommen worden.RI: Ja, heute ist in der Post ein handgeschriebenes Unterstützungsschreiben der Fr. römisch 40 eingelangt. Dieses Unterstützungsschreiben ist bereits zum Akt genommen worden. RV: Sonst habe ich keine Fragen mehr.Regierungsvorlage, Sonst habe ich keine Fragen mehr. 15. Mit Erkenntnis des BVwG vom 03.11.2021, Zl. XXXX , wurde die erhobene Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis V. und VII.

§§ 7Abs. 1 Z 2 und Abs. 4, 8 Abs. 1 Z 2, 10 Abs. 1 Z 4 und 57 Asylgesetz 2005, BGBl Nr. 100/2005, idg

F., § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wurde mit der Maßgabe stattgegeben, dass das Einreiseverbot auf 5 Jahre herabgesetzt wird. 15. Mit Erkenntnis des BVwG vom 03.11.2021, Zl. römisch 40 , wurde die erhobene Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. und römisch sieben.

Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, 8, Absatz eins, Ziffer 2, 10, Absatz eins, Ziffer 4 und 57 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005,, idgF., Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF., und Paragraphen 52, 55, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wurde mit der Maßgabe stattgegeben, dass das Einreiseverbot auf 5 Jahre herabgesetzt wird.

  1. Mit Erkenntnis des VwGH vom 14.12.2023, Zl. XXXX , wurde die gegen das Erkenntnis vom 03.11.2021 erhobene Revision, soweit die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des Bescheides des BFA vom 24.10.2019 abgewiesen wurde, zurückgewiesen. Im Übrigen wurde das Erkenntnis des BVwG vom 03.11.2021 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das BVwG es verabsäumt habe Feststellungen zu den ersten 3 Verurteilungen des BF zugrundeliegenden strafbaren Handlungen zu treffen. Auch im Rahmen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Erwägungen sei nur kursorisch und abstrakt auf die aus den Urteilsdaten ersichtlichen Deliktstypen Bezug genommen worden, ohne auf die konkret vom BF begangenen Straftaten näher einzugehen. Daher könne weder in einer dem Gesetz entsprechenden Weise beurteilt werden, welche vom BF gesetzten Verhaltensweisen das BVwG als den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt angesehen hat, noch welcher Wertungsmaßstab im Rahmen der Interessenabwägung fallbezogen zu berücksichtigen war, weil auch unklar bleibe, zu welcher Zeit die früheren Straftaten gesetzt worden seien. Außerdem erscheine nicht ausgeschlossen, dass das BVwG darauf Bedacht hätte nehmen müssen, dass hier eine Konstellation vorliegen könnte, wonach eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur (noch) bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen zulässig sei.
  2. Mit Erkenntnis des VwGH vom 14.12.2023, Zl. römisch 40 , wurde die gegen das Erkenntnis vom 03.11.2021 erhobene Revision, soweit die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des Bescheides des BFA vom 24.10.2019 abgewiesen wurde, zurückgewiesen. Im Übrigen wurde das Erkenntnis des BVwG vom 03.11.2021 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das BVwG es verabsäumt habe Feststellungen zu den ersten 3 Verurteilungen des BF zugrundeliegenden strafbaren Handlungen zu treffen. Auch im Rahmen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Erwägungen sei nur kursorisch und abstrakt auf die aus den Urteilsdaten ersichtlichen Deliktstypen Bezug genommen worden, ohne auf die konkret vom BF begangenen Straftaten näher einzugehen. Daher könne weder in einer dem Gesetz entsprechenden Weise beurteilt werden, welche vom BF gesetzten Verhaltensweisen das BVwG als den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt angesehen hat, noch welcher Wertungsmaßstab im Rahmen der Interessenabwägung fallbezogen zu berücksichtigen war, weil auch unklar bleibe, zu welcher Zeit die früheren Straftaten gesetzt worden seien. Außerdem erscheine nicht ausgeschlossen, dass das BVwG darauf Bedacht hätte nehmen müssen, dass hier eine Konstellation vorliegen könnte, wonach eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur (noch) bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen zulässig sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags des BF auf internationalen Schutz vom 29.03.2003, der niederschriftlichen Einvernahmen des BF in seinem Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 02.10.2019, der eingebrachten Beschwerde vom 25.11.2019 gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24.10.2019, sowie der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Fremden- und Grundversorgungs-Informationssystem, dem AJ-Web, dem Strafregister der Republik Österreich und den im Akt einliegenden Strafurteilen sowie nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.10.2021, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers: Der BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam zugehörig. Er spricht muttersprachlich Tschetschenisch und sehr gut Deutsch. Tschetschenisch beherrscht der BF nur in Wort, nicht in Schrift. Der russischen Sprache ist der BF nicht mächtig. Der BF wurde in XXXX in der Russischen Föderation geboren und reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens jedoch am 29.03.2003, im Alter von 7 Jahren, mit seinen beiden Schwestern, seinem Bruder und seiner ihrer Mutter in das österreichische Bundesgebiet ein. Die Mutter des BF stellte für diesen als dessen gesetzliche Vertreterin am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamts vom 18.09.2003 wurde dem Antrag des BF auf internationalen Schutz stattgegeben und kam dem BF im Familienverfahren die Flüchtlingseigenschaft zu.Der BF wurde in römisch 40 in der Russischen Föderation geboren und reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens jedoch am 29.03.2003, im Alter von 7 Jahren, mit seinen beiden Schwestern, seinem Bruder und seiner ihrer Mutter in das österreichische Bundesgebiet ein. Die Mutter des BF stellte für diesen als dessen gesetzliche Vertreterin am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamts vom 18.09.2003 wurde dem Antrag des BF auf internationalen Schutz stattgegeben und kam dem BF im Familienverfahren die Flüchtlingseigenschaft zu. Der BF ist im Besitz eines, mittlerweile abgelaufenen, Konventionsreisepasses, gültig von 01.03.2016 bis 28.02.
  5. Der BF hat in Tschetschenien (noch) keine Schule besucht und verfügt im Herkunftsstaat noch über familiären Anknüpfungspunkte. Der BF besuchte in Österreich die Volks-, sowie Hauptschule bis zur Schulnachricht der
  6. Schulstufe. Danach besuchte der Beschwerdeführer ein weiteres Jahr die allgemeine Sonderschule, wobei er das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat. Der BF absolvierte eine Ausbildung zum Staplerfahrer. Er ist im Besitz eines österreichischen Führerscheins der Klasse B. Von 10.09.2018 bis 28.01.2020 war der BF als Arbeiter in einem Süßwarenproduktionsbetrieb beschäftigt. Im Februar und März 2020 war der BF bei einem Transportunternehmen als Arbeiter angestellt. Von 30.03.2020 bis 02.06.2023 war der BF erneut in jenem Süßwarenproduktionsbetrieb als Arbeiter beschäftigt. Von 12.06.2023 bis 31.12.2023 war der BF neuerlich als Arbeiter in einer Personalbereitstellungs- GmbH beschäftigt. Seit 02.01.2024 ist der BF als Arbeiter im Baugewerbe tätig. Zuvor war der BF im Juli 2018 einige Tage und den ganzen August 2018 als Arbeiter beschäftigt. Von Juni 2015 bis August 2017 war der BF in einem Recyclingunternehmen („ XXXX “) als Staplerfahrer beschäftigt. Im Zeitraum zwischen September 2017 und Juli 2018 hatte der BF Gelegenheitsjobs und bezog zwischenzeitig immer wieder, insgesamt ca. 6 Monate Arbeitslosengeld und in Folge Notstandshilfe. Auch im Jahr 2014 bezog der BF ca. 3 Monate Arbeitslosengeld und sowie ein weiteres Monat im Jahr
  7. Er war weder vereinsmäßig, noch ehrenamtlich tätig, oder ist er im Bundesgebiet einer sonstigen Aus-, Fort- oder Weiterbildung, nachgegangen. Zuvor war der BF im Juli 2018 einige Tage und den ganzen August 2018 als Arbeiter beschäftigt. Von Juni 2015 bis August 2017 war der BF in einem Recyclingunternehmen („ römisch 40 “) als Staplerfahrer beschäftigt. Im Zeitraum zwischen September 2017 und Juli 2018 hatte der BF Gelegenheitsjobs und bezog zwischenzeitig immer wieder, insgesamt ca. 6 Monate Arbeitslosengeld und in Folge Notstandshilfe. Auch im Jahr 2014 bezog der BF ca. 3 Monate Arbeitslosengeld und sowie ein weiteres Monat im Jahr
  8. Er war weder vereinsmäßig, noch ehrenamtlich tätig, oder ist er im Bundesgebiet einer sonstigen Aus-, Fort- oder Weiterbildung, nachgegangen. Im Bundesgebiet leben die Eltern des BF, zwei Schwestern, samt zwei Neffen und einer Nichte, zwei Brüder, sowie zahlreiche Onkel, Tanten und Cousins. Eine Tante ms. des BF lebt in Graz, wo auch 5 Cousins des BF wohnen. 4 bis 5 Geschwister des Vaters des BF leben in XXXX . Die Mutter, eine Schwester ( XXXX ), die Nichte und der jüngste Bruder des BF sind im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft. Der Vater, die zweite Schwester und die Neffen des BF verfügen über den Status der Asylberechtigten im Bundesgebiet. Der BF hat im Bundesgebiet zwei Kinder, eine Tochter, geb. am XXXX , und einen Sohn, geb. am XXXX , die beide österreichische Staatsbürger sind. Von deren Mutter, einer ebenfalls österreichischen Staatsbürgerin, lebt der BF getrennt, ihr kommt das alleinige Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder zu und sind diese bei ihr gemeldet. Ein gemeinsamer Haushalt zwischen dem BF und den gemeinsamen Kindern besteht nicht. Der BF sieht seine beiden Kinder täglich und bezahlt regelmäßig Unterhalt. Die Eltern des BF leben getrennt und wohnt der BF mit seinem Vater und seinem Bruder XXXX im gemeinsamen Haushalt bei einer Freundin, XXXX , welche die Schwester der Mutter der Kinder des BF ist. Die Kernfamilie des BF (Eltern und Geschwister) sieht sich (beinahe) täglich und pflegt ein sehr enges Verhältnis. Der BF hat einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich.Im Bundesgebiet leben die Eltern des BF, zwei Schwestern, samt zwei Neffen und einer Nichte, zwei Brüder, sowie zahlreiche Onkel, Tanten und Cousins. Eine Tante ms. des BF lebt in Graz, wo auch 5 Cousins des BF wohnen. 4 bis 5 Geschwister des Vaters des BF leben in römisch 40 . Die Mutter, eine Schwester ( römisch 40 ), die Nichte und der jüngste Bruder des BF sind im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft. Der Vater, die zweite Schwester und die Neffen des BF verfügen über den Status der Asylberechtigten im Bundesgebiet. Der BF hat im Bundesgebiet zwei Kinder, eine Tochter, geb. am römisch 40 , und einen Sohn, geb. am römisch 40 , die beide österreichische Staatsbürger sind. Von deren Mutter, einer ebenfalls österreichischen Staatsbürgerin, lebt der BF getrennt, ihr kommt das alleinige Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder zu und sind diese bei ihr gemeldet. Ein gemeinsamer Haushalt zwischen dem BF und den gemeinsamen Kindern besteht nicht. Der BF sieht seine beiden Kinder täglich und bezahlt regelmäßig Unterhalt. Die Eltern des BF leben getrennt und wohnt der BF mit seinem Vater und seinem Bruder römisch 40 im gemeinsamen Haushalt bei einer Freundin, römisch 40 , welche die Schwester der Mutter der Kinder des BF ist. Die Kernfamilie des BF (Eltern und Geschwister) sieht sich (beinahe) täglich und pflegt ein sehr enges Verhältnis. Der BF hat einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich. Der BF verfügte von 07.06.2017 bis 20.08.2017 und von 04.09.2017 bis 22.09.2017, sowie von 25.11.2019 bis 27.11.2019 über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet. 1.
  9. Der BF wurde in Österreich straffällig, im Strafregister der Republik Österreich sind folgende Verurteilungen ersichtlich 1) LG XXXX vom 18.03.2011 RK 21.03.20111) LG römisch 40 vom 18.03.2011 RK 21.03.2011 PAR 15 127 PAR 164/1 StGB Freiheitsstrafe 1 Monat, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe Jugendstraftat Vollzugsdatum 27.11.2013 Zu LG XXXX vom 18.03.2011 RK 21.03.2011Zu LG römisch 40 vom 18.03.2011 RK 21.03.2011 Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen LG XXXX vom 13.02.2013LG römisch 40 vom 13.02.2013 2) LG XXXX vom 24.05.2011 RK 30.05.20112) LG römisch 40 vom 24.05.2011 RK 30.05.2011 PAR 83/1 StGB Freiheitsstrafe 1 Monat, bedingt, Probezeit 3 Jahre Zusatzstrafe

§§ 31und 40 St

GB unter Bedachtnahme auf XXXX vom 18.03.2011 RK 21.03.2011Zusatzstrafe

Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf römisch 40 vom 18.03.2011 RK 21.03.2011 Jugendstraftat Vollzugsdatum 27.11.2013 Zu LG XXXX vom 24.05.2011 RK 30.05.2011Zu LG römisch 40 vom 24.05.2011 RK 30.05.2011 Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen LG XXXX vom 13.02.2013LG römisch 40 vom 13.02.2013 3) LG XXXX vom 30.08.2011 RK 30.08.20113) LG römisch 40 vom 30.08.2011 RK 30.08.2011 § 15 136/1 U 2 StGBParagraph 15, 136/1 U 2 StGB Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Zusatzstrafe

§§ 31und 40 St

GB unter Bedachtnahme auf XXXX vom 18.03.2011 RK 21.03.2011Zusatzstrafe

Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf römisch 40 vom 18.03.2011 RK 21.03.2011 Jugendstraftat Vollzugsdatum 27.11.2013 Zu LG XXXX vom 30.08.2011 RK 30.08.2011Zu LG römisch 40 vom 30.08.2011 RK 30.08.2011 Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen LG XXXX vom 13.02.2013LG römisch 40 vom 13.02.2013 4) LG XXXX vom 13.2.2013 RK 13.09.20134) LG römisch 40 vom 13.2.2013 RK 13.09.2013 §§ 127, 128

(1)Z 4, 129 Z 1,129 Z 2, 130 4. Fall StGB § 15Paragraphen 127, 128,
(1)Ziffer 4, 129, Ziffer eins,,129 Ziffer 2, 130, 4. Fall StGB Paragraph 15 § 83
(1)Paragraph 83,
(1)Datum der (letzten) Tat 27.09.2012 Freiheitsstrafe 18 Monate Jugendstraftat Vollzugsdatum 27.11.2013 5) LG XXXX vom 26.09.2013 RK 30.09.20135) LG römisch 40 vom 26.09.2013 RK 30.09.2013 §§ 127, 129 Z 1, 130
  1. Fall StGB § 15, § 12
  2. Fall StGBParagraphen 127, 129, Ziffer eins, 130,
  3. Fall StGB Paragraph 15,, Paragraph 12,
  4. Fall StGB Datum der (letzten) Tat 18.09.2012 Freiheitsstrafe 2 Monate Zusatzstrafe

§§ 31und 40 St

GB unter Bedachtnahme auf XXXX vom 13.2.2013 RK 13.09.2013Zusatzstrafe

Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf römisch 40 vom 13.2.2013 RK 13.09.2013 Jugendstraftat Vollzugsdatum 27.11.2013 Zu LG XXXX vom 26.09.2013 RK 30.09.2013Zu LG römisch 40 vom 26.09.2013 RK 30.09.2013 Zu LG XXXX vom 13.2.2013 RK 13.09.2013Zu LG römisch 40 vom 13.2.2013 RK 13.09.2013 Zu LG XXXX vom 30.08.2011 RK 30.08.2011Zu LG römisch 40 vom 30.08.2011 RK 30.08.2011 Zu LG XXXX vom 24.05.2011 RK 30.05.2011Zu LG römisch 40 vom 24.05.2011 RK 30.05.2011 Zu LG XXXX vom 18.03.2011 RK 21.03.2011Zu LG römisch 40 vom 18.03.2011 RK 21.03.2011 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 27.11.2013, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe LG XXXX vom 09.10.2013LG römisch 40 vom 09.10.2013 Zu LG XXXX vom 26.09.2013 RK 30.09.2013Zu LG römisch 40 vom 26.09.2013 RK 30.09.2013 Zu LG XXXX vom 13.2.2013 RK 13.09.2013Zu LG römisch 40 vom 13.2.2013 RK 13.09.2013 Zu LG XXXX vom 30.08.2011 RK 30.08.2011Zu LG römisch 40 vom 30.08.2011 RK 30.08.2011 Zu LG XXXX vom 24.05.2011 RK 30.05.2011Zu LG römisch 40 vom 24.05.2011 RK 30.05.2011 Zu LG XXXX vom 18.03.2011 RK 21.03.2011Zu LG römisch 40 vom 18.03.2011 RK 21.03.2011 Probezeit der bedingten Entlassung verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX vom 28.03.2014LG römisch 40 vom 28.03.2014 Zu LG XXXX vom 26.09.2013 RK 30.09.2013Zu LG römisch 40 vom 26.09.2013 RK 30.09.2013 Zu LG XXXX vom 13.2.2013 RK 13.09.2013Zu LG römisch 40 vom 13.2.2013 RK 13.09.2013 Zu LG XXXX vom 30.08.2011 RK 30.08.2011Zu LG römisch 40 vom 30.08.2011 RK 30.08.2011 Zu LG XXXX vom 24.05.2011 RK 30.05.2011Zu LG römisch 40 vom 24.05.2011 RK 30.05.2011 Zu LG XXXX vom 18.03.2011 RK 21.03.2011Zu LG römisch 40 vom 18.03.2011 RK 21.03.2011 Aufhebung der Bewährungshilfe LG XXXX vom 04.07.2016LG römisch 40 vom 04.07.2016 Zu LG XXXX vom 26.09.2013 RK 30.09.2013Zu LG römisch 40 vom 26.09.2013 RK 30.09.2013 Zu LG XXXX vom 13.2.2013 RK 13.09.2013Zu LG römisch 40 vom 13.2.2013 RK 13.09.2013 Zu LG XXXX vom 30.08.2011 RK 30.08.2011Zu LG römisch 40 vom 30.08.2011 RK 30.08.2011 Zu LG XXXX vom 24.05.2011 RK 30.05.2011Zu LG römisch 40 vom 24.05.2011 RK 30.05.2011 Zu LG XXXX vom 18.03.2011 RK 21.03.2011Zu LG römisch 40 vom 18.03.2011 RK 21.03.2011 Aus der Freiheitsstrafe entlassen, endgültig Vollzugsdatum 27.11.2013 LG XXXX vom 14.06.2017LG römisch 40 vom 14.06.2017 6) LG XXXX vom 28.03.2014 RK 29.08.20146) LG römisch 40 vom 28.03.2014 RK 29.08.2014 § 15 § 105

(1)StGBParagraph 15, Paragraph 105,
(1)StGB Datum der (letzten) Tat 15.2.2014 Freiheitsstrafe 15 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Geldstrafe von 120 Tags zu je 4,00 EUR (480,00 EUR) im NEF 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Junge(
  1. r)Erwachsene(
  2. r)Zu LG XXXX vom 28.03.2014 RK 29.08.2014Zu LG römisch 40 vom 28.03.2014 RK 29.08.2014 Unbedingter Teil der Geldstrafe vollzogen am 15.09.2015 LG XXXX vom 17.09.2015LG römisch 40 vom 17.09.2015 Zu LG XXXX vom 28.03.2014 RK 29.08.2014Zu LG römisch 40 vom 28.03.2014 RK 29.08.2014 Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX vom 25.10.2017LG römisch 40 vom 25.10.2017 7) LG XXXX vom 25.10.2017 RK 18.05.20187) LG römisch 40 vom 25.10.2017 RK 18.05.2018 §§ 127, 129
(1)Z 1 StGBParagraphen 127, 129,
(1)Ziffer eins, StGB Datum der (letzten Tat) 20.08.2017 Freiheitsstrafe 18 Monate Der BF befand sich von 25.09.2018 bis 10.03.2020 im elektronisch überwachten Hausarrest in Strafhaft. Zuvor befand er sich von 20.08.2017 bis 04.09.2017 in Untersuchungshaft. Darüber hinaus war er von 28.09.2012 bis 27.11.2013 in Haft. Seiner letzten strafgerichtlichen Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen Mittätern fremde bewegliche Sachen, nämlich insgesamt 65 Stangen Zigaretten, 34 Autobahnvignetten, EUR 842 Bargeld, ein Mobiltelefon und mehrere Dosen XXXX , einem Dritten mit dem Vorsatz sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen hat, indem er durch Aufbrechen der versperrten Eingangstüre zum Trafikcontainer, in ein Gebäude einbrach. Seiner letzten strafgerichtlichen Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen Mittätern fremde bewegliche Sachen, nämlich insgesamt 65 Stangen Zigaretten, 34 Autobahnvignetten, EUR 842 Bargeld, ein Mobiltelefon und mehrere Dosen römisch 40 , einem Dritten mit dem Vorsatz sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen hat, indem er durch Aufbrechen der versperrten Eingangstüre zum Trafikcontainer, in ein Gebäude einbrach. Der BF hat sich somit des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch schuldig gemacht. Im Zuge der Strafbemessung erkannte das Gericht als erschwerend die 3 Vorstrafen, davon 2 einschlägig und die Begehung innerhalb offener Probezeit, sowie als mildernd das reumütige Geständnis und die Bereitschaft zur Schadensgutmachung. Der vorletzten strafgerichtlichen Verurteilung lag zugrunde, dass der BF seinen Nachbarn mit einer Verletzung am Körper zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme weiterer Kontaktierungen seiner Familienangehörigen bei Streitigkeiten, zu nötigen versuchte, indem er äußerte: „ XXXX “.Der vorletzten strafgerichtlichen Verurteilung lag zugrunde, dass der BF seinen Nachbarn mit einer Verletzung am Körper zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme weiterer Kontaktierungen seiner Familienangehörigen bei Streitigkeiten, zu nötigen versuchte, indem er äußerte: „ römisch 40 “. Der BF hat sich somit des Vergehens der Nötigung schuldig gemacht. Im Zuge der Strafbemessung erkannte das Gericht als erschwerend die beiden einschlägigen Vorstrafen und der Rückfall während offener Probezeit, sowie als mildernd das Alter unter 21 Jahren und den Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist. Der
  1. Strafgerichtlichen Verurteilung des BF lag zugrunde, dass er zusammen mit einem Mittäter Verfügungsberechtigten eines KFZ-Unternehmens Bargeld von EUR 30,-, ein Handy samt Ladegerät, einen Schraubendreher wegnahm. Darüber hinaus versuchte der BF mit demselben Mittäter Verfügungsberechtigten eines Tanzlokals Wertgegenstände wegzunehmen, indem er versuchte den Diebstahl durch Einbruch in ein Gebäude bzw. Einsteigen, nämlich durch Einschlagen der Fensterscheibe mit einem KFZ-Nothammer, zu begehen und sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Bei vier weiteren Einbruchsversuchen seines Mittäters in drei Werkstätten weiteren Werkstätten trug der BF bei, indem er sich als Lenker des Fluchtfahrzeuges zur Verfügung stellte und Aufpasserdienste mit der Absicht leistete sich durch die wiederkehrende Betätigung fortlaufende Einnahmen zu verschaffen. Der BF hat sich somit des Verbrechens des (teils vollendeten und teils versuchten) gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls (teilweise als Beteiligter) schuldig gemacht. Im Zuge der Strafbemessung erkannte das Gericht als erschwerend die drei einschlägigen Vorstrafen und das bereits verspürte Haftübel, sowie als mildernd das reumütige Geständnis und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist. Seiner
  2. Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen Mittätern fremde bewegliche Sachen, nämlich zahlreiche Schusswaffen, Messer und Ferngläser, sowie einen Aluminiumkoffer, eine Tasche und Munition, 70 Telefonwertkarten und Handyzubehör, Bargeld und Goldschmuck, insgesamt in einem Wert von mindestens EUR 19.632,54, mit dem Vorsatz sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, Dritten durch Aufzwängen der Eingangstür und Aufbrechen einer Glasvitrine oder Einschlagen der Doppelverglasung der Eingangstüre bzw. Terrassentüre mit einem Nothammer, sohin indem er in Gebäude einbrach und Behältnisse aufbrach, wegnahm. Bei einer Tathandlung blieb es beim Versuch. Darüber hinaus verletzte der BF einen Dritten am Körper, indem er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter seinem Opfer durch Versetzen von Schlägen mit der Faust und der flachen Hand sowie einem Teleskopstock, Prellungen und Hautabschürfungen zufügte. Der BF hat sich somit des Verbrechens des (teils vollendeten und teils versuchten) schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls, sowie des Vergehens der Körperverletzung schuldig gemacht. Im Zuge der Strafbemessung erkannte das Gericht als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens und eines Vergehens und die einschlägigen Vorstrafen, sowie als mildernd das teilweise Geständnis und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er nimmt keine Medikamente und befindet sich nicht in medizinischer Behandlung im Bundesgebiet.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Der oben ausgeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts und der Einsicht in die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF. 2.
  5. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.
  6. Die Feststellungen zur Einreise des BF in das Bundesgebiet und seinem im Familienverfahren geführten Asylzuerkennungsverfahren ergeben sich aus dem Zuerkennungsbescheid des ehemaligen Bundesasylamts (BAA) vom 18.09.2003, sowie der Erstbefragung der Mutter des BF und ihrer Befragung vor dem BAA am 14.08.
  7. 2.
  8. Die Feststellungen zu Alter, Nationalität, Volksgruppe und Herkunft des BF gründen auf deren insofern unbedenklichen Angaben vor dem BFA, den in der Beschwerde und vor dem BVwG gemachten Angaben. Der BF legte im Verfahren keine unbedenklichen Dokumente zur Identität vor, weshalb die Feststellungen ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren gilt. Dass der BF Tschetschenisch auf muttersprachlichem Niveau spricht, nicht jedoch schreiben kann, ergibt sich aus seinen Angaben im Verfahren und dem Umstand, dass er vor dem BVwG angab, mit seinen Eltern Tschetschenisch-Deutsch gemischt zu sprechen, in Tschetschenisch jedoch nicht schreiben zu können (S. 16 des VH-Prot.) und in Tschetschenien noch keine Schule besucht zu haben (S. 7 des BFA-Prot.). Die sehr guten Deutschkenntnisse des BF ergeben sich aus dem Umstand, dass er ab seinem
  9. Lebensjahr in Österreich aufgewachsen ist und hier die Schule besucht hat, sowie aufgrund der Tatsache, dass seine Befragung während des Aberkennungsverfahrens, sowohl vor dem BFA, als auch vor dem BVwG am 15.10.2021 ohne Probleme auf Deutsch geführt werden konnte. 2.
  10. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des BF im Bundesgebiet beruhen auf seinen durchgehend gleichbleibenden und übereinstimmenden Angaben im gesamten Verfahren in Zusammenschau mit aktuellen ZMR Auszügen der Familie (Eltern, Geschwister, Kinder). Dass der BF - nach wie vor über Verwandte - im Herkunftsstaat verfügt, ergibt sich aus der Akteneinsicht des Asylverfahrens des Cousins XXXX im Bundesgebiet. Dieser hat bei Einreise in das österreichische Bundesgebiet sogleich Unterschlupf bei der Familie der des BF gefunden, weshalb auch hinsichtlich des BF davon auszugehen ist, dass der Kontakt zur Familie des Cousins, sollte ein solcher zeitweilig tatsächlich nicht bestanden haben, relativ einfach wiederhergestellt werden könnte. 2.
  11. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des BF im Bundesgebiet beruhen auf seinen durchgehend gleichbleibenden und übereinstimmenden Angaben im gesamten Verfahren in Zusammenschau mit aktuellen ZMR Auszügen der Familie (Eltern, Geschwister, Kinder). Dass der BF - nach wie vor über Verwandte - im Herkunftsstaat verfügt, ergibt sich aus der Akteneinsicht des Asylverfahrens des Cousins römisch 40 im Bundesgebiet. Dieser hat bei Einreise in das österreichische Bundesgebiet sogleich Unterschlupf bei der Familie der des BF gefunden, weshalb auch hinsichtlich des BF davon auszugehen ist, dass der Kontakt zur Familie des Cousins, sollte ein solcher zeitweilig tatsächlich nicht bestanden haben, relativ einfach wiederhergestellt werden könnte. Die Feststellungen zur Ausbildung des BF in Österreich, ergeben sich aus seinen Angaben bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, sowie den in der mündlichen Beschwerdeverhandlung getätigten Angaben und den von ihnen vorgelegten Unterlagen (Fachkenntnisausweis). Die Feststellungen zu ihren bisherigen Arbeitstätigkeiten im Bundesgebiet beruhen auf einem aktuellen AJ-Web Auszug. 2.
  12. Die Feststellungen zum gesetzten strafrechtswidrigen Verhalten ergeben sich insbesondere aus dem Strafregister der Republik Österreich, sowie den Ausführungen der im Akt einliegenden Strafurteilen. 2.
  13. Der Gesundheitszustand des BF beruht ebenfalls auf den von ihm in der mündlichen Beschwerdeverhandlung getätigten Angaben, wonach er gesund und arbeitsfähig ist.
  14. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3.

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.3.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. 3.4.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.3.4.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zum Spruchteil A Mit Erkenntnis des BVwG vom 03.11.2021, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis V. und VII. des gegenständlichen Bescheides vom 24.10.2019

§§ 7Abs. 1 Z 2 und Abs. 4, 8 Abs. 1 Z 2, 10 Abs. 1 Z 4 und 57 Asylgesetz 2005, BGBl Nr. 100/2005, idg

F., § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wurde mit der Maßgabe stattgegeben, dass das erlassene Einreiseverbot

§ 53Abs. 1 i

Vm Absatz 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., auf die Dauer von 5 Jahren herabgesetzt wurde.Mit Erkenntnis des BVwG vom 03.11.2021, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. und römisch sieben. des gegenständlichen Bescheides vom 24.10.2019

Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, 8, Absatz eins, Ziffer 2, 10, Absatz eins, Ziffer 4 und 57 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005,, idgF., Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF., und Paragraphen 52, 55, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wurde mit der Maßgabe stattgegeben, dass das erlassene Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., auf die Dauer von 5 Jahren herabgesetzt wurde. Der gegen das Erkenntnis des BVwG vom 03.11.2021 erhobenen außerordentliche Revision wurde mit Erkenntnis des VwGH vom 14.12.2023, Zl. XXXX , hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung, der Erlassung eines Einreiseverbots, der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und der gewährten Frist für die freiwillige Ausreise stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Im Übrigen wurde die Revision vom VwGH zurückgewiesen, weshalb die Absprüche des BVwG über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten, der Nichtzuerkennung eines subsidiär Schutzberechtigten und der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG vom 03.11.2021 in Rechtskraft erwachsen sind und in casu nur mehr über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Erlassung eines Einreiseverbots, die Zulässigkeit der Abschiebung und der Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise, neuerlich abzusprechen ist.Der gegen das Erkenntnis des BVwG vom 03.11.2021 erhobenen außerordentliche Revision wurde mit Erkenntnis des VwGH vom 14.12.2023, Zl. römisch 40 , hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung, der Erlassung eines Einreiseverbots, der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und der gewährten Frist für die freiwillige Ausreise stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Im Übrigen wurde die Revision vom VwGH zurückgewiesen, weshalb die Absprüche des BVwG über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten, der Nichtzuerkennung eines subsidiär Schutzberechtigten und der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG vom 03.11.2021 in Rechtskraft erwachsen sind und in casu nur mehr über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Erlassung eines Einreiseverbots, die Zulässigkeit der Abschiebung und der Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise, neuerlich abzusprechen ist. 3.5. Zur Beschwerde gegen IV. des angefochtenen Bescheides:3.5. Zur Beschwerde gegen römisch vier. des angefochtenen Bescheides:

§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.

dem Erkenntnis des BVwG vom 03.11.2021 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG zu Recht nicht erteilt.

dem Erkenntnis des BVwG vom 03.11.2021 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG zu Recht nicht erteilt. 3.5.1.

§ 52Abs. 2 Z 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. 3.5.1.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: "

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

§ 53Abs 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1.

ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr 60/1974 gilt."

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr 60 aus 1974, gilt."

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). 3.5.2. Was einen allfälligen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers betrifft, lässt sich das Bundesverwaltungsgericht von nachstehenden Erwägungen leiten: Vom Prüfungsumfang des Begriffs des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, die miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffs des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, die miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Nach Art 9 der UN-Konvention über die Rechte des Kindes haben die Vertragsstaaten sicherzustellen, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, außer dies ist zum Wohle des Kindes notwendig.

§ 2

des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern hat jedes Kind Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkten Kontakt zu beiden Elternteilen. Art 7 BVG Kinderrechte enthält allerdings einen materiellen Gesetzesvorbehalt, der jenem des Art 8 Abs 2 EMRK aufs Wort gleicht: "Eine Beschränkung der in den Artikeln 1, 2, 4 und 6 dieses Bundesverfassungsgesetzes gewährleisteten Rechte und Ansprüche ist nur zulässig, insoweit sie gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist." Es ist daher eine entsprechende Interessensabwägung vorzunehmen.Nach Artikel 9, der UN-Konvention über die Rechte des Kindes haben die Vertragsstaaten sicherzustellen, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, außer dies ist zum Wohle des Kindes notwendig.

Paragraph 2, des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern hat jedes Kind Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkten Kontakt zu beiden Elternteilen. Artikel 7, BVG Kinderrechte enthält allerdings einen materiellen Gesetzesvorbehalt, der jenem des Artikel 8, Absatz 2, EMRK aufs Wort gleicht: "Eine Beschränkung der in den Artikeln 1, 2, 4 und 6 dieses Bundesverfassungsgesetzes gewährleisteten Rechte und Ansprüche ist nur zulässig, insoweit sie gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist." Es ist daher eine entsprechende Interessensabwägung vorzunehmen. Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof stellen in ihrer Rechtsprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH vom 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH vom 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur). 3.5.3. Im vorliegenden Fall fällt die

Art 8Abs.

2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nunmehr insgesamt zu Gunsten des Beschwerdeführers aus:3.5.3. Im vorliegenden Fall fällt die

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nunmehr insgesamt zu Gunsten des Beschwerdeführers aus: 3.5.3.

  1. Der BF lebt seit März 2003, sohin seit bald 21 Jahren, im österreichischen Bundesgebiet. Der BF verfügt im Bundesgebiet über vielfach familiäre Anknüpfungspunkte. Der BF lebt mit seinem Bruder und seinem Vater in einem gemeinsamen Haushalt, weshalb mit dem Vater und dem Bruder des BF ein Familienleben iSd. Art. 8 EMRK vorliegt. Mit den übrigen Familienangehörigen des BF besteht kein gemeinsamer Haushalt und ist auch kein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis hervorgekommen, weshalb ein schützenswertes Familienleben mit ihnen nicht vorliegt. Der BF verfügt darüber hinaus über zwei minderjährige Kinder im Bundesgebiet, sodass zwischen dem BF und seinen Kindern ebenfalls ein Familienleben iSd. Art. 8 EMRK vorliegt.3.5.3.
  2. Der BF lebt seit März 2003, sohin seit bald 21 Jahren, im österreichischen Bundesgebiet. Der BF verfügt im Bundesgebiet über vielfach familiäre Anknüpfungspunkte. Der BF lebt mit seinem Bruder und seinem Vater in einem gemeinsamen Haushalt, weshalb mit dem Vater und dem Bruder des BF ein Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK vorliegt. Mit den übrigen Familienangehörigen des BF besteht kein gemeinsamer Haushalt und ist auch kein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis hervorgekommen, weshalb ein schützenswertes Familienleben mit ihnen nicht vorliegt. Der BF verfügt darüber hinaus über zwei minderjährige Kinder im Bundesgebiet, sodass zwischen dem BF und seinen Kindern ebenfalls ein Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK vorliegt. In der Vergangenheit waren die persönlichen Kontakte des BF zu seinen Familienangehörigen bedingt durch seine verbüßten Haftstrafen jedoch bereits mehrfach eingeschränkt. 3.5.3.
  3. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte in das Privat- und Familienleben des BF eingreifen. Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die

Art. 8Abs.

2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Gunsten des Beschwerdeführers aus und stellt die Rückkehrentscheidung einen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar:3.5.3.2. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte in das Privat- und Familienleben des BF eingreifen. Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Gunsten des Beschwerdeführers aus und stellt die Rückkehrentscheidung einen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar: Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR

  1. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06;
  2. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
  3. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
  4. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR
  5. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06;
  6. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
  7. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
  8. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). Aufenthaltsbeendende Maßnahmen stellen regelmäßig einen Eingriff in das Privatleben dar, weil sie die betroffene Person aus ihrem sozialen Umfeld herausreißen. Nach der Rechtsprechung des EGMR hängt es von den Umständen des jeweiligen Falles ab, ob es angebracht ist, sich eher auf den Gesichtspunkt des Familienlebens zu konzentrieren als auf den des Privatlebens (EGMR 23.04.2015, 38030/12, Khan, Rn. 38; 05.07.2005, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 59). Die Prüfung am Maßstab des Privatlebens ist jedoch weniger streng als jene am Maßstab des Familienlebens, weshalb letztere in der Praxis im Vordergrund steht (Ewald Wiederin, Schutz der Privatsphäre, in: Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer [Hg.], Handbuch der Grundrechte VII/1,
  9. Aufl., § 10, Rn. 52).Aufenthaltsbeendende Maßnahmen stellen regelmäßig einen Eingriff in das Privatleben dar, weil sie die betroffene Person aus ihrem sozialen Umfeld herausreißen. Nach der Rechtsprechung des EGMR hängt es von den Umständen des jeweiligen Falles ab, ob es angebracht ist, sich eher auf den Gesichtspunkt des Familienlebens zu konzentrieren als auf den des Privatlebens (EGMR 23.04.2015, 38030/12, Khan, Rn. 38; 05.07.2005, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 59). Die Prüfung am Maßstab des Privatlebens ist jedoch weniger streng als jene am Maßstab des Familienlebens, weshalb letztere in der Praxis im Vordergrund steht (Ewald Wiederin, Schutz der Privatsphäre, in: Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer [Hg.], Handbuch der Grundrechte VII/1,
  10. Aufl., Paragraph 10,, Rn. 52). Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Unter dem „Privatleben“ sind nac

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