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{'item': 'W255 2281515-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2024 GeschäftszahlW255 2281515-1 Spruch, W255 2281515-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ric

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden: BVAEB) vom 17.03.2023, XXXX , wurde über Antrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) festgestellt, dass ihr als früherer Ehegattin nach ihrem am XXXX verstorbenen früheren Ehemann gemäß § 19 Abs. 1, 2 und 4 Z 1 iVm. § 14 PG vom 01.03.2023 an ein Versorgungsbezug von monatlich brutto EUR 1.153,52 gebühre. Dieser Bescheid wurde von der BF nicht bekämpft und erwuchs in Rechtskraft1.
  3. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden: BVAEB) vom 17.03.2023, römisch 40 , wurde über Antrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) festgestellt, dass ihr als früherer Ehegattin nach ihrem am römisch 40 verstorbenen früheren Ehemann gemäß Paragraph 19, Absatz eins, 2 und 4 Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 14, PG vom 01.03.2023 an ein Versorgungsbezug von monatlich brutto EUR 1.153,52 gebühre. Dieser Bescheid wurde von der BF nicht bekämpft und erwuchs in Rechtskraft 1.
  4. Mit Antrag vom 28.09.2023 begehrte die BF die Festsetzung ihres Versorgungsgenusses nach ihrem am XXXX verstorbenen früheren Ehegatten ab 01.10.2023 der Höhe nach mit 41% der ihrem früheren Ehegatten zum Zeitpunkt seines Ablebens zustehenden Pension. 1.
  5. Mit Antrag vom 28.09.2023 begehrte die BF die Festsetzung ihres Versorgungsgenusses nach ihrem am römisch 40 verstorbenen früheren Ehegatten ab 01.10.2023 der Höhe nach mit 41% der ihrem früheren Ehegatten zum Zeitpunkt seines Ablebens zustehenden Pension. 1.
  6. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 06.10.2023, Zl. XXXX , wies die BVAEB den Antrag der BF vom 28.09.2023 auf Festsetzung ihres Versorgungsgenusses nach ihrem am XXXX verstorbenen früheren Ehegatten ab 01.10.2023 der Höhe nach mit 41% der ihrem früheren Ehegatten zum Zeitpunkt seines Ablebens zustehenden Pension wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 19 PG zurück. Begründend führte die BVAEB aus, dass über den Anspruch der BF auf Versorgungsgenuss als frühere Ehegattin ihres verstorbenen früheren Ehegatten bereits mit Bescheid der BVAEB vom 17.03.2023 rechtskräftig entschieden worden sei. Seit der Erlassung des rechtskräftigen Bescheides sei keine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten; eine solche sei von der BF auch nicht vorgebracht worden. Einer neuerlichen Sachentscheidung stehe somit der Bescheid vom 17.03.2023 entgegen. 1.
  7. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 06.10.2023, Zl. römisch 40 , wies die BVAEB den Antrag der BF vom 28.09.2023 auf Festsetzung ihres Versorgungsgenusses nach ihrem am römisch 40 verstorbenen früheren Ehegatten ab 01.10.2023 der Höhe nach mit 41% der ihrem früheren Ehegatten zum Zeitpunkt seines Ablebens zustehenden Pension wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 19, PG zurück. Begründend führte die BVAEB aus, dass über den Anspruch der BF auf Versorgungsgenuss als frühere Ehegattin ihres verstorbenen früheren Ehegatten bereits mit Bescheid der BVAEB vom 17.03.2023 rechtskräftig entschieden worden sei. Seit der Erlassung des rechtskräftigen Bescheides sei keine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten; eine solche sei von der BF auch nicht vorgebracht worden. Einer neuerlichen Sachentscheidung stehe somit der Bescheid vom 17.03.2023 entgegen. 1.
  8. Gegen den unter Punkt 1.
  9. genannten Bescheid der BVAEB erhob die BF fristgerecht Beschwerde. Begründend führte die BF aus, dass es richtig sei, dass mit Bescheid der BVAEB vom 17.03.2023 festgestellt worden sei, dass ihr als frühere Ehegattin ihres verstorbenen früheren Ehegatten ein Versorgungsbezug von monatlich brutto EUR 1.153,32 gebühre und dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei. In diesem Bescheid sei die Höhe des der BF zustehenden Versorgungsgenusses ausgehend von einem Unterhaltsanspruch der BF von monatlich ATS 15.000,00 unter Hinzurechnen der gesetzlichen Pensionserhöhung mit EUR 1.153,32 berechnet worden. Mit diesem Bescheid habe die BVAEB jedoch nicht über die im Scheidungsvergleich des Bezirksgerichtes XXXX zu GZ XXXX enthaltene Umstandsklausel entscheiden, sondern ausschließlich über den im Jahr 1997 betragsmäßig festgesetzten Unterhaltsbetrag in der Höhe von ATS 15.000,
  10. Dem Antrag der BF vom 28.09.2023 auf Festsetzung eines Versorgungsgenusses ab 01.10.2023 unter Einbeziehung der im Scheidungsvergleich enthaltenen Umstandsklausel, die nicht Gegenstand des Bescheides vom 17.03.2023 gewesen sei, stehe sohin der Bescheid der BVAEB vom 17.03.2023 nicht entgegen. 1.
  11. Gegen den unter Punkt 1.
  12. genannten Bescheid der BVAEB erhob die BF fristgerecht Beschwerde. Begründend führte die BF aus, dass es richtig sei, dass mit Bescheid der BVAEB vom 17.03.2023 festgestellt worden sei, dass ihr als frühere Ehegattin ihres verstorbenen früheren Ehegatten ein Versorgungsbezug von monatlich brutto EUR 1.153,32 gebühre und dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei. In diesem Bescheid sei die Höhe des der BF zustehenden Versorgungsgenusses ausgehend von einem Unterhaltsanspruch der BF von monatlich ATS 15.000,00 unter Hinzurechnen der gesetzlichen Pensionserhöhung mit EUR 1.153,32 berechnet worden. Mit diesem Bescheid habe die BVAEB jedoch nicht über die im Scheidungsvergleich des Bezirksgerichtes römisch 40 zu GZ römisch 40 enthaltene Umstandsklausel entscheiden, sondern ausschließlich über den im Jahr 1997 betragsmäßig festgesetzten Unterhaltsbetrag in der Höhe von ATS 15.000,
  13. Dem Antrag der BF vom 28.09.2023 auf Festsetzung eines Versorgungsgenusses ab 01.10.2023 unter Einbeziehung der im Scheidungsvergleich enthaltenen Umstandsklausel, die nicht Gegenstand des Bescheides vom 17.03.2023 gewesen sei, stehe sohin der Bescheid der BVAEB vom 17.03.2023 nicht entgegen. Die BF beantrage daher, den unter Punkt 1.
  14. genannten Bescheid der BVAEB zu beheben und der BF ab 01.10.2023 einen Versorgungsgenuss in der Höhe von 41% der ihrem früheren Ehegatten zum Zeitpunkt seines Ablebens zustehenden Pension zuzuerkennen, in eventu den bekämpften Bescheid aufzuheben und die gegenständliche Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die BVAEB zurückzuverweisen. 1.
  15. Am 20.11.2023 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
  16. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  17. Feststellungen 2.1.
  18. Die BF heiratete am XXXX den österreichischen Staatsbürger und Beamten XXXX , geb. XXXX . Die zwischen der BF und dem Beamten XXXX geschlossene Ehe wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX , Zl. XXXX , mit Rechtskraft vom XXXX , im Einvernehmen geschieden. XXXX verstarb am XXXX . Nach dem zwischen der BF und ihrem früheren Ehegatten geschlossenen Scheidungsvergleich hatte die BF am Sterbetag ihres früheren Ehegatten einen Unterhaltsanspruch in Höhe von monatlich ATS 15.000,00 (= EUR 1.090,09) gegen diesen.2.1.
  19. Die BF heiratete am römisch 40 den österreichischen Staatsbürger und Beamten römisch 40 , geb. römisch 40 . Die zwischen der BF und dem Beamten römisch 40 geschlossene Ehe wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 , Zl. römisch 40 , mit Rechtskraft vom römisch 40 , im Einvernehmen geschieden. römisch 40 verstarb am römisch 40 . Nach dem zwischen der BF und ihrem früheren Ehegatten geschlossenen Scheidungsvergleich hatte die BF am Sterbetag ihres früheren Ehegatten einen Unterhaltsanspruch in Höhe von monatlich ATS 15.000,00 (= EUR 1.090,09) gegen diesen. Der Scheidungsvergleich lautete im Wortlaut auszugsweise wie folgt: „I.) […] b) Der Ehemann verpflichtet sich, an die Ehefrau ab 1.12.1997 bis auf weiteres einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von S 15.000,-- bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Vergleichsgrundlage: Pensionseinkommen des Ehemannes durchschnittlich S 36.200,-- netto monatlich (incl. anteilige Sonderzahlungen). Pensionseinkommen der Ehefrau durchschnittlich S 4.550,-- netto monatlich (incl. anteilige Sonderzahlungen). Bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse erfolgt eine Anpassung nach den Grundsätzen der §§ 68 bis 69 EheG – der §§ 66, 67 (ausgehend von der Annahme, der Unterhaltspflichtige sei allein oder überwiegend schuldig) - §§ 69 Abs. 2 EheG, 94 ABGB. […]“Bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse erfolgt eine Anpassung nach den Grundsätzen der Paragraphen 68 bis 69 EheG – der Paragraphen 66, 67, (ausgehend von der Annahme, der Unterhaltspflichtige sei allein oder überwiegend schuldig) - Paragraphen 69, Absatz 2, EheG, 94 ABGB. […]“ 2.1.
  20. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid der BVAEB vom 17.03.2023, XXXX , wurde über Antrag der BF festgestellt, dass ihr als früherer Ehegattin nach ihrem am XXXX verstorbenen früheren Ehegatten gemäß § 19 Abs. 1, 2 und 4 Z 1 iVm. § 14 PG ab 01.03.2023 ein Versorgungsbezug von EUR 1.153,52 gebührt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF nach dem zwischen der BF und ihrem früheren Ehegatten geschlossenen Scheidungsvergleich am Sterbetag ihres früheren Ehegatten einen Unterhaltsanspruch in Höhe von monatlich ATS 15.000,00 (= EUR 1.090,09) gegen diesen hatte. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Pensionserhöhung iHv 5,8%, somit um EUR 63,23, ergebe sich zum 01.03.2023 ein Versorgungsbezug von EUR 1.153,
  21. Dieser Bescheid wurde der BF am 28.03.2023 per Hinterlegung zugestellt und erwuchs mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft. 2.1.
  22. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid der BVAEB vom 17.03.2023, römisch 40 , wurde über Antrag der BF festgestellt, dass ihr als früherer Ehegattin nach ihrem am römisch 40 verstorbenen früheren Ehegatten gemäß Paragraph 19, Absatz eins, 2 und 4 Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 14, PG ab 01.03.2023 ein Versorgungsbezug von EUR 1.153,52 gebührt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF nach dem zwischen der BF und ihrem früheren Ehegatten geschlossenen Scheidungsvergleich am Sterbetag ihres früheren Ehegatten einen Unterhaltsanspruch in Höhe von monatlich ATS 15.000,00 (= EUR 1.090,09) gegen diesen hatte. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Pensionserhöhung iHv 5,8%, somit um EUR 63,23, ergebe sich zum 01.03.2023 ein Versorgungsbezug von EUR 1.153,
  23. Dieser Bescheid wurde der BF am 28.03.2023 per Hinterlegung zugestellt und erwuchs mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft. 2.1.
  24. Mit Antrag vom 28.09.2023 begehrte die BF die Festsetzung ihres Versorgungsgenusses nach ihrem am XXXX verstorbenen früheren Ehegatten ab 01.10.2023 der Höhe nach mit 41% der ihrem früheren Ehegatten zum Zeitpunkt seines Ablebens zustehenden Pension. 2.1.
  25. Mit Antrag vom 28.09.2023 begehrte die BF die Festsetzung ihres Versorgungsgenusses nach ihrem am römisch 40 verstorbenen früheren Ehegatten ab 01.10.2023 der Höhe nach mit 41% der ihrem früheren Ehegatten zum Zeitpunkt seines Ablebens zustehenden Pension. 2.1.
  26. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 06.10.2023, Zl. XXXX , wies die BVAEB den Antrag der BF vom 28.09.2023 auf Festsetzung ihres Versorgungsgenusses nach ihrem am XXXX verstorbenen früheren Ehegatten ab 01.10.2023 der Höhe nach mit 41% der ihrem früheren Ehegatten zum Zeitpunkt seines Ablebens zustehenden Pension wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 19 PG zurück.2.1.
  27. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 06.10.2023, Zl. römisch 40 , wies die BVAEB den Antrag der BF vom 28.09.2023 auf Festsetzung ihres Versorgungsgenusses nach ihrem am römisch 40 verstorbenen früheren Ehegatten ab 01.10.2023 der Höhe nach mit 41% der ihrem früheren Ehegatten zum Zeitpunkt seines Ablebens zustehenden Pension wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 19, PG zurück. 2.1.
  28. Gegen den unter Punkt 2.1.
  29. genannten Bescheid richtet sich die von der BF am 07.11.2023 fristgerecht erhobene Beschwerde. 2.
  30. Beweiswürdigung: 2.2.
  31. Die Feststellungen betreffend den früheren Ehegatten der BF (Punkt 2.1.1.) stützen sich auf die im Akt befindlichen Kopien der Geburtsurkunde, Heiratsurkunde und Sterbeurkunde des früheren Ehegatten. Die Feststellungen betreffend die Scheidung (Punkt 2.1.1.) stützen sich auf den Beschluss des Bezirksgerichts XXXX , Zl. XXXX .2.2.
  32. Die Feststellungen betreffend den früheren Ehegatten der BF (Punkt 2.1.1.) stützen sich auf die im Akt befindlichen Kopien der Geburtsurkunde, Heiratsurkunde und Sterbeurkunde des früheren Ehegatten. Die Feststellungen betreffend die Scheidung (Punkt 2.1.1.) stützen sich auf den Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 , Zl. römisch 40 . 2.2.
  33. Die Feststellungen betreffend den Bescheid der BVAEB vom 17.03.2023, XXXX , stützen sich auf diesen Bescheid. Die BF hat nie behauptet, diesen Bescheid nicht erhalten zu haben oder ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid erhoben zu haben.2.2.
  34. Die Feststellungen betreffend den Bescheid der BVAEB vom 17.03.2023, römisch 40 , stützen sich auf diesen Bescheid. Die BF hat nie behauptet, diesen Bescheid nicht erhalten zu haben oder ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid erhoben zu haben. 2.2.
  35. Die Feststellung zum Antrag auf Festsetzung ihres Witwenversorgungsgenusses ab 01.10.2023 (Punkt 2.1.3.) stützen sich auf ihren diesbezüglichen Antrag vom 28.09.
  36. 2.2.
  37. Die Feststellungen betreffend den Bescheid der BVAEB vom 06.10.2023, Zl. XXXX (Punkt 2.1.4.) und die Beschwerde der BF (Punkt 2.1.5.), stützen sich auf den genannten Bescheid und die Beschwerde der BF vom 07.11.
  38. 2.2.
  39. Die Feststellungen betreffend den Bescheid der BVAEB vom 06.10.2023, Zl. römisch 40 (Punkt 2.1.4.) und die Beschwerde der BF (Punkt 2.1.5.), stützen sich auf den genannten Bescheid und die Beschwerde der BF vom 07.11.
  40. 2.
  41. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine solche Senatszuständigkeit ist in den in diesem Fall maßgeblichen Bestimmungen nicht bestimmt, weshalb im verfahrensgegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 2.3.
  42. Die hier anzuwendende Bestimmung des Pensionsgesetzes 1965, BGBI Nr. 340, in der Fassung BGBl Nr. 210/2013, lautet auszugsweise wie folgt:2.3.
  43. Die hier anzuwendende Bestimmung des Pensionsgesetzes 1965, BGBI Nr. 340, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 2013,, lautet auszugsweise wie folgt: „Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuß § 14.

(1)Dem überlebenden Ehegatten gebührt ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.Paragraph 14,
(1)Dem überlebenden Ehegatten gebührt ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.
(2)Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn er am Sterbetag des Beamten das
  1. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn
  2. der Beamte an den Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit gestorben ist,
  3. die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat,
  4. aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,
  5. durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder
  6. am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Z 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.
(2)Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn er am Sterbetag des Beamten das
  1. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn,
  2. der Beamte an den Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit gestorben ist,,
  3. die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat,,
  4. aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,,
  5. durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder,
  6. am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Ziffer 3, oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.
(3)Der überlebende Ehegatte hat ferner keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn
  1. die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen hat,
  2. der Beamte nach der Eheschließung wieder in den Dienststand aufgenommen worden ist,
  3. aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,
  4. durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder
  5. am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Z 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.
(3)Der überlebende Ehegatte hat ferner keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn,
  1. die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen hat,,
  2. der Beamte nach der Eheschließung wieder in den Dienststand aufgenommen worden ist,,
  3. aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,,
  4. durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder,
  5. am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Ziffer 3, oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.
(4)Hat sich der Beamte mit seinem früheren Ehegatten wieder verehelicht, so sind bei der Berechnung der Ehedauer die einzelnen Ehezeiten zusammenzuzählen. Versorgungsbezug des früheren Ehegatten § 19.
(1)Die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch des überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden Ehegatten - ausgenommen die Bestimmungen der §§ 21 Abs. 3 bis 6 und 24 - gelten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für den früheren Ehegatten des verstorbenen Beamten, wenn dieser zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder beizutragen hatte.Paragraph 19,
(1)Die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch des überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden Ehegatten - ausgenommen die Bestimmungen der Paragraphen 21, Absatz 3 bis 6 und 24 - gelten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für den früheren Ehegatten des verstorbenen Beamten, wenn dieser zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder beizutragen hatte. […]
(2)Der Versorgungsgenuß gebührt dem früheren Ehegatten nur auf Antrag. Er fällt, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Tod des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt der Versorgungsgenuß von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt der Versorgungsgenuß von diesem Tag an.
(3)Hat der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Beamten nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht der Versorgungsanspruch längstens bis zum Ablauf der Frist.
(4)Der Versorgungsbezug - ausgenommen die Ergänzungszulage - darf
  1. die Unterhaltsleistung, auf die der frühere Ehegatte im Fall des Abs. 1 gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat, oder
  2. die durchschnittlichen monatlichen Unterhaltszahlungen, die der verstorbene Beamte im Fall des Abs. 1a regelmäßig längstens in den letzten drei Jahren vor seinem Tod geleistet hat,
(4)Der Versorgungsbezug - ausgenommen die Ergänzungszulage - darf,
  1. die Unterhaltsleistung, auf die der frühere Ehegatte im Fall des Absatz eins, gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat, oder,
  2. die durchschnittlichen monatlichen Unterhaltszahlungen, die der verstorbene Beamte im Fall des Absatz eins a, regelmäßig längstens in den letzten drei Jahren vor seinem Tod geleistet hat, nicht übersteigen. […]“ 2.3.
  3. Es ist unbestritten, dass der BF als früherer Ehegattin nach ihrem am XXXX verstorbenen früheren Ehegatten gemäß § 19 Abs. 1, 2 und 4 Z 1 iVm. § 14 PG ab 01.03.2023 ein Versorgungsbezug gebührt. Dies wurde mit rechtskräftigem Bescheid der BVAEB festgestellt und zwar in Höhe von monatlich brutto EUR 1.153,52.2.3.
  4. Es ist unbestritten, dass der BF als früherer Ehegattin nach ihrem am römisch 40 verstorbenen früheren Ehegatten gemäß Paragraph 19, Absatz eins, 2 und 4 Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 14, PG ab 01.03.2023 ein Versorgungsbezug gebührt. Dies wurde mit rechtskräftigem Bescheid der BVAEB festgestellt und zwar in Höhe von monatlich brutto EUR 1.153,
  5. Mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag begehrt die BF einen höheren Versorgungsbezug. Dies begründet sie damit, dass aus dem Scheidungsvergleich ableitbar sei, dass ihr 41% der Pension ihres früheren Ehegatten als Unterhalt zustehen würden. Die BVAEB habe zur Berechnung ihres Versorgungsbezuges den nicht angepassten Unterhaltsbetrag in der Höhe von ATS 15.000,00, nicht jedoch den aufgrund der vereinbarten Anpassung des Unterhaltes aufgrund der Umstandsklausel zustehenden Unterhalt der BF zu Grunde gelegt. Bemessungsgrundlage für den Unterhaltsanspruch der BF sei jener Betrag, auf den sie bei Ableben ihres früheren Ehegatten einen Anspruch gehabt hätte. Die BF stützt sich damit ausdrücklich auf den Inhalt des Scheidungsvergleichs des Bezirksgerichts XXXX , Zl. XXXX . Dieser wurde dem rechtskräftigen Bescheid der BVAEB vom 17.03.2023, XXXX , bereits zugrunde gelegt. Die BF stützt sich damit ausdrücklich auf den Inhalt des Scheidungsvergleichs des Bezirksgerichts römisch 40 , Zl. römisch 40 . Dieser wurde dem rechtskräftigen Bescheid der BVAEB vom 17.03.2023, römisch 40 , bereits zugrunde gelegt. 2.3.
  6. Aus § 68 abs. 1 AVG ergibt sich, dass eine Behörde Anbringen von Beteiligten bei entschiedener Sache zurückzuweisen hat.2.3.
  7. Aus Paragraph 68, abs. 1 AVG ergibt sich, dass eine Behörde Anbringen von Beteiligten bei entschiedener Sache zurückzuweisen hat. Diese Regelung soll in erster Linie das wiederholte Aufrollen einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die „entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Eine entschiedene Sache liegt konkret dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt, wobei es in erster Linie auf die rechtliche und nicht (nur) auf eine rein technische oder mathematische Betrachtungsweise ankommt (VwGH 28.09.1992, 92/10/0055). Wesentlich ist eine Änderung des Sachverhalts nur dann, wenn sie für sich allein oder iVm anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgeblich erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann und daher die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides zumindest möglich ist (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 26 mwN).Wesentlich ist eine Änderung des Sachverhalts nur dann, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgeblich erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann und daher die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides zumindest möglich ist (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, Rz 26 mwN). Von einer geänderten Rechtslage kann nur dann gesprochen werden, wenn sich die gesetzlichen Vorschriften, die tragend für die Entscheidung waren, nachträglich so geändert haben, dass sie, wären sie schon vorher existent gewesen, eine andere Entscheidung aufgetragen oder ermöglicht hätten (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 32 mwN).Von einer geänderten Rechtslage kann nur dann gesprochen werden, wenn sich die gesetzlichen Vorschriften, die tragend für die Entscheidung waren, nachträglich so geändert haben, dass sie, wären sie schon vorher existent gewesen, eine andere Entscheidung aufgetragen oder ermöglicht hätten (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, Rz 32 mwN). Im vorliegenden Fall wurde bereits mit Bescheid der BVAEB vom 17.03.2023, XXXX , ausgesprochen, dass der BF als früherer Ehegattin nach ihrem am XXXX verstorbenen früheren Ehegatten gemäß § 19 Abs. 1, 2 und 4 Z 1 iVm. § 14 PG ab 01.03.2023 ein Versorgungsbezug von EUR 1.153,52 gebührt. Dabei legte die BVAEB ihrer Entscheidung den zwischen der BF und ihrem früheren Ehegatten am XXXX geschlossenen Scheidungsvergleich zugrunde.Im vorliegenden Fall wurde bereits mit Bescheid der BVAEB vom 17.03.2023, römisch 40 , ausgesprochen, dass der BF als früherer Ehegattin nach ihrem am römisch 40 verstorbenen früheren Ehegatten gemäß Paragraph 19, Absatz eins, 2 und 4 Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 14, PG ab 01.03.2023 ein Versorgungsbezug von EUR 1.153,52 gebührt. Dabei legte die BVAEB ihrer Entscheidung den zwischen der BF und ihrem früheren Ehegatten am römisch 40 geschlossenen Scheidungsvergleich zugrunde. Die BF beruft sich im verfahrensgegenständlichen Antrag neuerlich auf den bereits berücksichtigen Scheidungsvergleich. Folgt man ihrer Argumentation hätte die BVAEB den Inhalt des Scheidungsvergleichs, konkret die Umstandsklausel, rechtlich anders würdigen und ihr demnach einen höheren Versorgungsgenuss zusprechen müssen. Die BF beruft sich jedoch in keiner Weise auf eine tatsächliche Änderung des Sachverhaltes und/oder der Rechtslage. Auch sonst ist kein Anzeichen dahingehend vorgekommen, dass sich die Rechtslage oder der Sachverhalt seit der Bescheiderlassung vom 17.03.2023 wesentlich geändert hätte. Es liegt somit Identität der Sache und somit res iudicata vor (VwGH 20.04.2023, Ra 2021/12/0065). 2.3.
  8. Unbeschadet dessen stünde der Argumentation der BF auch die Rechtsprechung des VwGH entgegen. Hat sich ein Bundesbeamter aus Anlass der Scheidung seiner Ehe in einem Vergleich verpflichtet, seiner Gattin nach der Scheidung bis zur Wiederverehelichung einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von ATS 300 zu leisten und wurde festgehalten, dass der Unterhaltsverpflichtung ein monatliches Bruttoeinkommen des Beamten von ATS 872 zugrunde liegt, so folgert daraus nicht die Verpflichtung zur Leistung eines Unterhaltes, der zum jeweiligen Bruttoeinkommen des Verpflichteten im Verhältnis von ATS 300 zu ATS 872 steht. Wurde der gerichtliche Vergleich bis zum Sterbetag des Beamten nicht durch einen anderen gerichtlichen Vergleich oder durch eine schriftliche Vereinbarung abgeändert, dann darf der Versorgungsgenuss der früheren Ehefrau gemäß § 19 Abs. 4 PG – unbeschadet der Bestimmung des § 41 Abs. 3 PG – den Betrag von ATS 300 nicht übersteigen (VwGH 07.03.1967 SlgNF 7098 A; Fellner, Kommentar zum BDG, § 19, E7).2.3.
  9. Unbeschadet dessen stünde der Argumentation der BF auch die Rechtsprechung des VwGH entgegen. Hat sich ein Bundesbeamter aus Anlass der Scheidung seiner Ehe in einem Vergleich verpflichtet, seiner Gattin nach der Scheidung bis zur Wiederverehelichung einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von ATS 300 zu leisten und wurde festgehalten, dass der Unterhaltsverpflichtung ein monatliches Bruttoeinkommen des Beamten von ATS 872 zugrunde liegt, so folgert daraus nicht die Verpflichtung zur Leistung eines Unterhaltes, der zum jeweiligen Bruttoeinkommen des Verpflichteten im Verhältnis von ATS 300 zu ATS 872 steht. Wurde der gerichtliche Vergleich bis zum Sterbetag des Beamten nicht durch einen anderen gerichtlichen Vergleich oder durch eine schriftliche Vereinbarung abgeändert, dann darf der Versorgungsgenuss der früheren Ehefrau gemäß Paragraph 19, Absatz 4, PG – unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 3, PG – den Betrag von ATS 300 nicht übersteigen (VwGH 07.03.1967 SlgNF 7098 A; Fellner, Kommentar zum BDG, Paragraph 19,, E7). Wird in einem gerichtlichen Vergleich die Möglichkeit der Erhöhung der Unterhaltsleistung auf Grund einer Wertsicherungsklausel vereinbart, so ist für die Höhe des Versorgungsbezuges maßgebend, ob dieser Anspruch auf Erhöhung tatsächlich geltend gemacht wurde (VwGH 17.04.1969, 1017/68, 1756/68; Fellner, Kommentar zum BDG, § 19, E8). Im gegenständlichen Fall wurde kein derartiger Anspruch auf Erhöhung geltend gemacht. Wird in einem gerichtlichen Vergleich die Möglichkeit der Erhöhung der Unterhaltsleistung auf Grund einer Wertsicherungsklausel vereinbart, so ist für die Höhe des Versorgungsbezuges maßgebend, ob dieser Anspruch auf Erhöhung tatsächlich geltend gemacht wurde (VwGH 17.04.1969, 1017/68, 1756/68; Fellner, Kommentar zum BDG, Paragraph 19,, E8). Im gegenständlichen Fall wurde kein derartiger Anspruch auf Erhöhung geltend gemacht. 2.3.
  10. Die Beschwerde der BF gegen den Bescheid der BVAEB war daher abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W255.2281515.1.00

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