← Österreich

{'item': 'W256 2283264-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2024 GeschäftszahlW256 2283264-1 Spruch, W256 2283264-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Caroline Kimm als Vorsitzende, der fachkundigen Laienrichterin Dr. Claudia Rosenmayr-Klemenz und der fachkundigen Laienrichterin Mag. Adriana Mandl als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde betreffend seinen am

  1. März 2023 gestellten Antrag beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Caroline Kimm als Vorsitzende, der fachkundigen Laienrichterin Dr. Claudia Rosenmayr-Klemenz und der fachkundigen Laienrichterin Mag. Adriana Mandl als Beisitzerinnen über die Beschwerde des römisch 40 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde betreffend seinen am
  2. März 2023 gestellten Antrag beschlossen: A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer richtete am
  3. November 2023 eine Säumnisbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG an die belangte Behörde. Er habe am
  4. März 2023 einen Antrag auf Berichtigung seines Geburtsdatums bei der belangten Behörde eingebracht, welche dazu jedoch bislang untätig geblieben sei. Der Beschwerdeführer richtete am
  5. November 2023 eine Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG an die belangte Behörde. Er habe am
  6. März 2023 einen Antrag auf Berichtigung seines Geburtsdatums bei der belangten Behörde eingebracht, welche dazu jedoch bislang untätig geblieben sei. Dazu teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer in ihrem E-Mail vom
  7. November 2023 mit, dass ein entsprechender Antrag bei ihr nicht eingelangt sei und der Beschwerdeführer insofern um Vorlage einer Kopie ersucht werde. Daraufhin übermittelte der Beschwerdeführer eine Kopie seines E-Mails vom
  8. März 2023 an die belangte Behörde. Mit E-Mail vom
  9. November 2023 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass aus der von ihm übermittelten Kopie seines E-Mails vom
  10. März 2023 hervorgehe, dass er eine falsche E-Mail-Adresse verwendet und insofern dieses nicht an die belangte Behörde versendet habe. Dazu führte der Beschwerdeführer in seiner E-Mail vom
  11. November 2023 aus, dass er seinen Fehler bedauere. Die belangte Behörde legte die Säumnisbeschwerde sowie den zur GZ: D063.219,2023-0.800.599 protokollierten Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Mit Schreiben vom
  12. Jänner 2024 führte der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass ihm ein Fehler unterlaufen sei und er insofern nicht an seiner Säumnisbeschwerde festhalte. Insofern ziehe er seine Beschwerde zurück. II. Beweiswürdigung: Der oben wiedergegebene Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem vorliegenden Beschwerdeakt. römisch zwei. Beweiswürdigung: Der oben wiedergegebene Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem vorliegenden Beschwerdeakt. III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: zu A) Gemäß § 13 Abs 7 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde (VwGH 7.11.1997, 96/19/3024) und auch noch bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts möglich (vgl bspw VwGH 6.7.2016, Ra 2016/08/0041).Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG, der gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde (VwGH 7.11.1997, 96/19/3024) und auch noch bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts möglich vergleiche bspw VwGH 6.7.2016, Ra 2016/08/0041). Die Zurückziehung eines Anbringens führt zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (zB VwGH 10.10.1997, 96/02/0144) und damit aus der Sicht des Beschwerdeführers zum Verlust des Erledigungsanspruchs. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)§ 28 VwGVG Anm 5; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Die Zurückziehung eines Anbringens führt zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (zB VwGH 10.10.1997, 96/02/0144) und damit aus der Sicht des Beschwerdeführers zum Verlust des Erledigungsanspruchs. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Der Beschwerdeführer zog seine Beschwerde mit Schreiben vom 2. Jänner 2024 zurück. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Bundesverwaltungsgericht noch nicht über die Beschwerde entschieden. Damit erlosch der Erledigungsanspruch des Beschwerdeführers, weshalb das Verfahren mit Beschluss einzustellen war. zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W256.2283264.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.