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{'item': 'W262 2280727-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2024 GeschäftszahlW262 2280727-1 Spruch, W262 2280727-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die Arbeiterkammer XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 07.08.2023, nach Beschwerdevorentscheidung vom 04.10.2023, XXXX betreffend Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 18a ASVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die Arbeiterkammer römisch 40 , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 07.08.2023, nach Beschwerdevorentscheidung vom 04.10.2023, römisch 40 betreffend Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß Paragraph 18 a, ASVG zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge als PVA oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 07.08.2023 wurde dem Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 01.02.2023 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 18a ASVG ab 01.01.1994 stattgegeben und festgestellt, dass diese mit 06.01.1997 ende. Für die Zeit vom 01.08.1985 bis 31.12.1993 und vom 07.01.1997 bis 31.12.1999 sei die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nicht gegeben, da ein Ausschließungs- bzw. Beendigungsgrund vorliege, nämlich der Bezug einer Geldleistung aus der Kranken- bzw. Arbeitslosenversicherung; insofern werden somit Versicherungsmonate erworben. Weiters führte die belangte Behörde aus, dass kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des FLAG vorliege. Da das Kind laut der abgegebenen Erklärung überwiegend von der Beschwerdeführerin erzogen wurde, werden ab dem Monatsersten nach der Geburt des Kindes bis zum Höchstausmaß von 48 Kalendermonaten Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung erworben. Es bestehe ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung
  2. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge als PVA oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 07.08.2023 wurde dem Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 01.02.2023 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß Paragraph 18 a, ASVG ab 01.01.1994 stattgegeben und festgestellt, dass diese mit 06.01.1997 ende. Für die Zeit vom 01.08.1985 bis 31.12.1993 und vom 07.01.1997 bis 31.12.1999 sei die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nicht gegeben, da ein Ausschließungs- bzw. Beendigungsgrund vorliege, nämlich der Bezug einer Geldleistung aus der Kranken- bzw. Arbeitslosenversicherung; insofern werden somit Versicherungsmonate erworben. Weiters führte die belangte Behörde aus, dass kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des FLAG vorliege. Da das Kind laut der abgegebenen Erklärung überwiegend von der Beschwerdeführerin erzogen wurde, werden ab dem Monatsersten nach der Geburt des Kindes bis zum Höchstausmaß von 48 Kalendermonaten Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung erworben. Es bestehe ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung
  3. Gegen diesen Bescheid erhob die durch die Arbeiterkammer Tirol vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass sie seit der Geburt des Kindes erhöhte Familienbeihilfe bezogen habe und beantragte die Zuerkennung der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG (auch) für den Zeitraum 01.06.1993 bis 31.12.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob die durch die Arbeiterkammer Tirol vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass sie seit der Geburt des Kindes erhöhte Familienbeihilfe bezogen habe und beantragte die Zuerkennung der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG (auch) für den Zeitraum 01.06.1993 bis 31.12.
  5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.10.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 01.02.2023 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 18a ASVG im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgelehnt und begründend ausgeführt, dass ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung bestehe und insofern ein Ausschließungs- bzw. Beendigungsgrund vorliege.
  6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.10.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 01.02.2023 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß Paragraph 18 a, ASVG im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgelehnt und begründend ausgeführt, dass ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung bestehe und insofern ein Ausschließungs- bzw. Beendigungsgrund vorliege.
  7. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen nicht näher begründeten Vorlageantrag.
  8. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 06.11.2023 übermittelt. In Ihrer Stellungnahme dazu führte die belangte Behörde Folgendes aus: „Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18 a ASVG kann gem. § 669 Abs. 3 ASVG auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit zwischen dem 01.01.1988 und dem 31.12.2012 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar – zurückgerechnet vom Tag der Antragstellung – für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen, wobei § 18 Abs. 2 ASVG sinngemäß anzuwenden ist.„Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18, a ASVG kann gem. Paragraph 669, Absatz 3, ASVG auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit zwischen dem 01.01.1988 und dem 31.12.2012 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar – zurückgerechnet vom Tag der Antragstellung – für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen, wobei Paragraph 18, Absatz 2, ASVG sinngemäß anzuwenden ist. Der Antrag auf Selbstversicherung kann gem. § 18 Abs. 2 ASVG bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) gestellt werden. Wird die Berechtigung zur Selbstversicherung erst nach dem Stichtag in einem vor dem Stichtag eingeleiteten Verfahren festgestellt, so können die Beiträge zur Selbstversicherung auch nach dem Stichtag wirksam entrichtet werden.Der Antrag auf Selbstversicherung kann gem. Paragraph 18, Absatz 2, ASVG bis zum Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) gestellt werden. Wird die Berechtigung zur Selbstversicherung erst nach dem Stichtag in einem vor dem Stichtag eingeleiteten Verfahren festgestellt, so können die Beiträge zur Selbstversicherung auch nach dem Stichtag wirksam entrichtet werden. Die Beschwerdeführerin bezieht seit dem Stichtag 01.01.2000 durchgehend eine Eigenpension (Berufsunfähigkeitspension) von der Beschwerdegegnerin. Der Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gem. § 18 a ASVG iVm § 669 Abs. 3 ASVG wurde am 01.02.2023 – sohin nach dem Stichtag gem. § 223 Abs. 2 ASVG – gestellt.Die Beschwerdeführerin bezieht seit dem Stichtag 01.01.2000 durchgehend eine Eigenpension (Berufsunfähigkeitspension) von der Beschwerdegegnerin. Der Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gem. Paragraph 18, a ASVG in Verbindung mit Paragraph 669, Absatz 3, ASVG wurde am 01.02.2023 – sohin nach dem Stichtag gem. Paragraph 223, Absatz 2, ASVG – gestellt. Eine leistungswirksame Entrichtung der Beiträge ist der Beschwerdeführerin sohin nicht mehr möglich“.
  9. Im Rahmen des Parteiengehörs vom 13.11.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der vertretenen Beschwerdeführerin den Vorlagebericht der belangten Behörde. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin beantragte am 01.02.2023 die rückwirkende Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 18a ASVG iVm § 669 Abs. 3 ASVG. Die Beschwerdeführerin beantragte am 01.02.2023 die rückwirkende Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß Paragraph 18 a, ASVG in Verbindung mit Paragraph 669, Absatz 3, ASVG. Seit Jänner 2000 bezieht die Beschwerdeführerin eine Berufsunfähigkeitspension aus der Pensionsversicherungsanstalt.
  11. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbestritten gebliebenen Verwaltungsakt.
  12. Rechtliche Beurteilung: 3.
  13. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  14. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) lauten wie folgt: 3.2.
  15. Gemäß § 669 Abs. 3 ASVG kann die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem
  16. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.3.2.
  17. Gemäß Paragraph 669, Absatz 3, ASVG kann die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 a, auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem
  18. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. Paragraph 18, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 18 Abs. 2 ASVG kann der Antrag auf Selbstversicherung bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2) gestellt werden. Wird die Berechtigung zur Selbstversicherung erst nach dem Stichtag in einem vor dem Stichtag eingeleiteten Verfahren festgestellt, so können die Beiträge zur Selbstversicherung auch nach dem Stichtag wirksam entrichtet werden.Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, ASVG kann der Antrag auf Selbstversicherung bis zum Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) gestellt werden. Wird die Berechtigung zur Selbstversicherung erst nach dem Stichtag in einem vor dem Stichtag eingeleiteten Verfahren festgestellt, so können die Beiträge zur Selbstversicherung auch nach dem Stichtag wirksam entrichtet werden. 3.2.
  19. § 223 ASVG in der maßgeblichen Fassung lautet wie folgt: 3.2.
  20. Paragraph 223, ASVG in der maßgeblichen Fassung lautet wie folgt: „Eintritt des Versicherungsfalles; Stichtag

(1)Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:
  1. bei Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters mit der Erreichung des Anfallsalters;
  2. bei Leistungen aus den Versicherungsfällen geminderter Arbeitsfähigkeit, und zwar a) im Falle der Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit mit deren Eintritt, wenn aber dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, mit der Antragstellung; (Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2011)Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2011,)
  3. bei Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes mit dem Tod. (Anm.: Z 4 aufgehoben)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben)
(2)Der Stichtag für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, sowie in welchem Zweig der Pensionsversicherung und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, ist bei Anträgen auf eine Leistung nach Abs. 1 Z 1 oder 2 der Tag der Antragstellung, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste. Bei Anträgen auf eine Leistung nach Abs. 1 Z 3 ist der Stichtag der Todestag, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Todestag folgende Monatserste.“
(2)Der Stichtag für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, sowie in welchem Zweig der Pensionsversicherung und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, ist bei Anträgen auf eine Leistung nach Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 der Tag der Antragstellung, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste. Bei Anträgen auf eine Leistung nach Absatz eins, Ziffer 3, ist der Stichtag der Todestag, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Todestag folgende Monatserste.“ 3.3.
  1. Eine Antragstellung auf rückwirkende Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 669 Abs. 3 ASVG in Verbindung mit § 18a ASVG ist – wie durch den Verweis von § 669 Abs. 3 ASVG auf § 18 Abs. 2 ASVG klargestellt wird – bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) möglich (vgl. VwGH 06.07.2016, Ro 2015/08/0012).3.3.
  2. Eine Antragstellung auf rückwirkende Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 669, Absatz 3, ASVG in Verbindung mit Paragraph 18 a, ASVG ist – wie durch den Verweis von Paragraph 669, Absatz 3, ASVG auf Paragraph 18, Absatz 2, ASVG klargestellt wird – bis zum Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) möglich vergleiche VwGH 06.07.2016, Ro 2015/08/0012). 3.3.
  3. Mit dem Sozialrechtsänderungsgesetz 2012 wurde mit dem § 669 Abs. 3 ASVG die Möglichkeit geschaffen, rückwirkend 120 Monate der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes zu beantragen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt werden. Die Gesetzesmaterialien zum SRÄG 2012 (ErlRV 2000 BlgNR XXIV. GP, 23) führen zu diesen Bestimmungen auszugsweise aus:3.3.
  4. Mit dem Sozialrechtsänderungsgesetz 2012 wurde mit dem Paragraph 669, Absatz 3, ASVG die Möglichkeit geschaffen, rückwirkend 120 Monate der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes zu beantragen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt werden. Die Gesetzesmaterialien zum SRÄG 2012 (ErlRV 2000 BlgNR römisch 24 . GP, 23) führen zu diesen Bestimmungen auszugsweise aus: „(...) Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können Versicherungszeiten aufgrund einer Selbstversicherung nach § 18a ASVG derzeit nur für zwölf Monate rückwirkend erworben werden. Viele Berechtigte haben ihren Antrag auf diese Versicherung erst nach mehr als einem Jahr ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt und daher Pensionsversicherungszeiten verloren. […] Mit der vorliegenden Änderung soll es jenen Personen, die zwischen dem
  5. Jänner 1988 (Inkrafttreten des § 18a ASVG) und dem
  6. Dezember 2012 die Voraussetzungen für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung aufgrund der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes erfüllt haben, ermöglicht werden, auf Antrag bis zu 120 Beitragsmonate in der Pensionsversicherung zu erwerben. (…) Der Antrag auf diese nachträgliche Selbstversicherung kann wirksam bis zum Pensionsstichtag gestellt werden. (...)“.„(...) Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können Versicherungszeiten aufgrund einer Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG derzeit nur für zwölf Monate rückwirkend erworben werden. Viele Berechtigte haben ihren Antrag auf diese Versicherung erst nach mehr als einem Jahr ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt und daher Pensionsversicherungszeiten verloren. […] Mit der vorliegenden Änderung soll es jenen Personen, die zwischen dem
  7. Jänner 1988 (Inkrafttreten des Paragraph 18 a, ASVG) und dem
  8. Dezember 2012 die Voraussetzungen für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung aufgrund der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes erfüllt haben, ermöglicht werden, auf Antrag bis zu 120 Beitragsmonate in der Pensionsversicherung zu erwerben. (…) Der Antrag auf diese nachträgliche Selbstversicherung kann wirksam bis zum Pensionsstichtag gestellt werden. (...)“. 3.3.
  9. Die Beschwerdeführerin beantragte nachträglich die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG.3.3.
  10. Die Beschwerdeführerin beantragte nachträglich die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG. Der relevante Stichtag ist im Fall der Beschwerdeführerin der Beginn des Bezugs der Berufsunfähigkeitspension mit 01.01.
  11. Der Antrag auf rückwirkende Selbstversicherung in der Pensionsversicherung wegen Pflege eines behinderten Kindes (§§ 669 Abs. 3 in Verbindung mit 18a ASVG) wurde allerdings erst am 01.02.2023 gestellt. Der relevante Stichtag ist im Fall der Beschwerdeführerin der Beginn des Bezugs der Berufsunfähigkeitspension mit 01.01.
  12. Der Antrag auf rückwirkende Selbstversicherung in der Pensionsversicherung wegen Pflege eines behinderten Kindes (Paragraphen 669, Absatz 3, in Verbindung mit 18a ASVG) wurde allerdings erst am 01.02.2023 gestellt. Eine wirksame Antragstellung nach dem Stichtag – wie im Beschwerdefall – ist aber aufgrund der sinngemäßen Anwendung des § 18 Abs. 2 ASVG nicht möglich. Somit hat die belangte Behörde den Antrag in der – den Ausgangsbescheid derogierenden – Beschwerdevorentscheidung zu Recht abgelehnt. Eine wirksame Antragstellung nach dem Stichtag – wie im Beschwerdefall – ist aber aufgrund der sinngemäßen Anwendung des Paragraph 18, Absatz 2, ASVG nicht möglich. Somit hat die belangte Behörde den Antrag in der – den Ausgangsbescheid derogierenden – Beschwerdevorentscheidung zu Recht abgelehnt. Insofern ist auf die Frage ob und gegebenenfalls wann die Voraussetzungen für eine Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG vorgelegen haben nicht mehr einzugehen.Insofern ist auf die Frage ob und gegebenenfalls wann die Voraussetzungen für eine Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG vorgelegen haben nicht mehr einzugehen. Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 3.
  13. Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es war auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen – trotz deren Beantragung – auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es war auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen – trotz deren Beantragung – auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W262.2280727.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.