RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2024 GeschäftszahlW262 2282920-1 Spruch, W262 2282920-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der nunmehrige Beschwerdeführer ist seit 20.03.2019 im Besitz einer Gewerbeberechtigung und stellte am 24.06.2023 einen „Antrag auf Erlass sämtlicher Beitragszahlungen (Voraus- und Nachzahlungen)“ an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in der Folge als SVS oder „belangte Behörde“ bezeichnet), begründete dies mit seiner angespannten finanziellen Situation und ersuchte um „Antwort in Form eines Bescheides“. Mit Schreiben vom 03.07.2023 teilte ihm die SVS mit, dass die Verpflichtung zur Vorschreibung von Beiträgen bei Bestand der Pflichtversicherung im Gesetz geregelt sei, ein Erlass daher nicht möglich sei und die SVS bezüglich der Eintreibung der Beiträge der Aufsicht des Bundesministeriums unterliege. In weiterer Folge richtete der nunmehrige Beschwerdeführer Anfragen an das Bürgerservice des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie an die Ombudsstelle der SVS.
- Mit Bescheid der SVS vom 02.10.2023 wurde die Höhe der monatlichen Beiträge in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 27 GSVG für die Jahre 2020, 2021 und 2022 festgestellt.
- Mit Bescheid der SVS vom 02.10.2023 wurde die Höhe der monatlichen Beiträge in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß Paragraph 27, GSVG für die Jahre 2020, 2021 und 2022 festgestellt.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass die SVS seinen Antrag nicht bearbeitet und lediglich einen Bescheid über die Beitragszahlungen ausgestellt habe.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.11.2023 wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften bzw. Berechnungen festgestellt, dass der Beschwerdeführer verpflichtet sei, monatliche Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung von 01.06.2022 bis 31.12.2022 iHv € 308,33 bzw. € 113,33 und von 01.01.2023 bis 30.09.2023 iHv € 327 bzw. € 120,20 zu entrichten.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.11.2023 wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften bzw. Berechnungen festgestellt, dass der Beschwerdeführer verpflichtet sei, monatliche Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung von 01.06.2022 bis 31.12.2022 iHv € 308,33 bzw. € 113,33 und von 01.01.2023 bis 30.09.2023 iHv € 327 bzw. € 120,20 zu entrichten.
- Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen nicht näher begründeten Vorlageantrag.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 18.12.2023 übermittelt.
- Im Rahmen eines vom Bundesverwaltungsgericht gewährten Parteiengehörs wiederholte der Beschwerdeführer in einer Stellungnahme vom 04.01.2024 im Wesentlichen sein Beschwerdevorbringen, dass die SVS seinen Antrag nicht bearbeitet und lediglich einen Bescheid über die Beitragszahlungen ausgestellt habe. Darüber hinaus monierte er eine Verletzung des Gleichheitssatzes, da „in Österreich vielen Bürgern, auch nicht österreichischen Staatsbürgern, die nicht in der Lage sind, sich eine Sozialversicherung zu leisten, diese gratis zur Verfügung gestellt [werde]“ und er sich insofern diskriminiert sehe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 24.06.2023 einen Antrag auf Erlass sämtlicher Beitragszahlungen (Voraus- und Nachzahlungen) „in Form eines Bescheides“. Mit Bescheid der SVS vom 02.10.2023 wurde die Höhe der monatlichen Beiträge in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 27 GSVG für die Jahre 2020, 2021 und 2022 festgestellt. Mit Bescheid der SVS vom 02.10.2023 wurde die Höhe der monatlichen Beiträge in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß Paragraph 27, GSVG für die Jahre 2020, 2021 und 2022 festgestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass die SVS seinen Antrag nicht bearbeitet und lediglich einen Bescheid über die Beitragszahlungen ausgestellt habe. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.11.2023 wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften bzw. Berechnungen festgestellt, dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, monatliche Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung von 01.06.2022 bis 31.12.2022 iHv € 308,33 bzw. € 113,33 und von 01.01.2023 bis 30.09.2023 iHv € 327 bzw. € 120,20 zu entrichten.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.11.2023 wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften bzw. Berechnungen festgestellt, dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, monatliche Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung von 01.06.2022 bis 31.12.2022 iHv € 308,33 bzw. € 113,33 und von 01.01.2023 bis 30.09.2023 iHv € 327 bzw. € 120,20 zu entrichten. Die belangte Behörde hat bis dato nicht über den Antrag des Beschwerdeführers vom 24.06.2023 entschieden.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde; dieser wurde von den Verfahrensparteien auch nicht bestritten. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung eines Erlasses sämtlicher Beitragszahlungen beantragt hat und über diesen bis dato nicht entschieden wurde, ergibt sich aus dem unzweifelhaften Inhalt seines Antrags vom 24.06.2023, den er sowohl in seiner Beschwerde, als auch in seiner Stellungnahme vom 04.01.2024 bekräftigte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in einer E-Mail von der Ombudsstelle an die belangte Behörde davon ausgegangen wird, dass bestimmte „Bescheiderstellungen“ mit dem Beschwerdeführer nach dessen Anruf vereinbart worden seien, da dies dem klaren Wortlaut der danach verfassten Beschwerde und der Stellungnahme im hg. Verfahren widersprechen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.
- Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 194 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Ein solcher Antrag wurde nicht gestellt, weshalb die Entscheidung durch Einzelrichterin zu erfolgen hat.Gemäß Paragraph 194, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Ein solcher Antrag wurde nicht gestellt, weshalb die Entscheidung durch Einzelrichterin zu erfolgen hat. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.
- § 410 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) lautet wie folgt: 3.
- Paragraph 410, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) lautet wie folgt: „Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen
(1)Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen:
(1)Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach Paragraph 409, berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen:
- wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist,
- wenn er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet,
- wenn er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt,
- wenn er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht,
- wenn er die Haftung für Beitragsschulden gemäß Paragraph 67, ausspricht,
- wenn er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt,
- wenn er einen Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, vorschreibt,
- wenn er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt,
- wenn er einen gemäß Paragraph 98, Absatz 2, gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt,
- wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt,
- wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet,
- wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz 4, als gegeben erachtet,
- wenn er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt.“
- wenn er eine Teilgutschrift nach Paragraph 14, APG überträgt.“ 3.
- Mit Bescheid der SVS vom 02.10.2023 wurde die Höhe der monatlichen Beiträge in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 27 GSVG für die Jahre 2020, 2021 und 2022 festgestellt. 3.
- Mit Bescheid der SVS vom 02.10.2023 wurde die Höhe der monatlichen Beiträge in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß Paragraph 27, GSVG für die Jahre 2020, 2021 und 2022 festgestellt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.11.2023 wurde der Ausgangsbescheid vom 02.10.2023 derogiert und festgestellt, dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, monatliche Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung von 01.06.2022 bis 31.12.2022 iHv € 308,33 bzw. € 113,33 und von 01.01.2023 bis 30.09.2023 iHv € 327 bzw. € 120,20 zu entrichten. Der Beschwerdeführer beantragte jedoch – wie er selbst in der Beschwerde und seiner Stellungnahme vom 04.01.2024 im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gewährten Parteiengehörs bekräftigte – nicht die Festsetzung der Höhe der monatlichen Beiträge in der Pensions- und Krankenversicherung, sondern den Erlass sämtlicher Beitragszahlungen. Die belangte Behörde hat somit über einen Antrag entschieden, den der Beschwerdeführer nicht gestellt hat. Die Erlassung eines antragsbedürftigen Bescheides ohne eindeutigen diesbezüglichen Antrag belastet diesen Bescheid jedenfalls mit Rechtswidrigkeit (vgl. VwGH 19.02.1997, 95/21/0515; 21.03.2001, 98/10/0376; 25.02.2004, 2003/12/0105). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die belangte Behörde sowohl im Ausgangsbescheid, als auch in Beschwerdevorentscheidung darauf hinweist, dass keine gesetzliche Grundlage für den Erlass von Sozialversicherungsbeiträgen bestehe.Die belangte Behörde hat somit über einen Antrag entschieden, den der Beschwerdeführer nicht gestellt hat. Die Erlassung eines antragsbedürftigen Bescheides ohne eindeutigen diesbezüglichen Antrag belastet diesen Bescheid jedenfalls mit Rechtswidrigkeit vergleiche VwGH 19.02.1997, 95/21/0515; 21.03.2001, 98/10/0376; 25.02.2004, 2003/12/0105). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die belangte Behörde sowohl im Ausgangsbescheid, als auch in Beschwerdevorentscheidung darauf hinweist, dass keine gesetzliche Grundlage für den Erlass von Sozialversicherungsbeiträgen bestehe. Da die belangte Behörde eine Zuständigkeit in Anspruch genommen hat, die ihr nicht zukommt, war die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos zu beheben. Die belangte Behörde wird über den – bisher unerledigt gebliebenen – Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass sämtlicher Beitragszahlungen zu entscheiden haben; gegebenenfalls den Antrag als unzulässig zurückweisen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 76).Da die belangte Behörde eine Zuständigkeit in Anspruch genommen hat, die ihr nicht zukommt, war die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos zu beheben. Die belangte Behörde wird über den – bisher unerledigt gebliebenen – Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass sämtlicher Beitragszahlungen zu entscheiden haben; gegebenenfalls den Antrag als unzulässig zurückweisen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56, Rz 76). 3.
- Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 04.01.2024 vorbringt, das Bundesverwaltungsgericht könne über seinen Antrag entscheiden und die Beitragszahlungen erlassen, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, nach der „Sache“ des Berufungs- bzw. (nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. dazu etwa VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; VwGH 27.04.2015, Ra 2015/11/0022).3.
- Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 04.01.2024 vorbringt, das Bundesverwaltungsgericht könne über seinen Antrag entscheiden und die Beitragszahlungen erlassen, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, nach der „Sache“ des Berufungs- bzw. (nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche dazu etwa VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; VwGH 27.04.2015, Ra 2015/11/0022). Aufgrund dieser Beschränkung der Sache des Beschwerdeverfahrens ist das Verwaltungsgericht nicht befugt, über von der Behörde nicht behandelte Anträge abzusprechen. Ebenso wenig darf das Verwaltungsgericht ein zusätzliches Begehren zum Gegenstand seiner Entscheidung machen, das über den bei der belangten Behörde gestellten und entschiedenen Antrag hinausginge. Da im Spruch des angefochtenen Bescheides eindeutig (nur) über die – wenn auch nicht beantragten – monatlichen Beiträge in der Pensions- und Krankenversicherung abgesprochen wurde, bleibt es dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, dem diesbezüglichen Begehren des Beschwerdeführers nachzukommen. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das erachtet die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht für erforderlich, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtsfragen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung – trotz deren Beantragung durch den Beschwerdeführer – unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Das erachtet die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht für erforderlich, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtsfragen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung – trotz deren Beantragung durch den Beschwerdeführer – unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W262.2282920.1.00