Obsah (6)
Art. 133§§ 1b§§ 21§ 24§ 27§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2024 GeschäftszahlW265 2280418-1 Spruch, W265 2280418-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte am 19.01.2022 beim Sozialministeriumsservice, Landesstelle Kärnten (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Leistungen nach dem Impfschadengesetz (ISchG). Er brachte darin im Wesentlichen vor, dass bei ihm als Folge einer am 11.05.2021 vorgenommenen COVID-Impfung mit dem Impfstoff der Firma Johnson/Johnson vermehrte Stuhlgänge bei Immunerkrankung Morbus Crohn (vor der Impfung 4-6 Mal, nach der Impfung bis 15 Mal pro Tag, 3- 4 Mal pro Nacht) aufgetreten seien. Der Beschwerdeführer leide an den Vorerkrankungen Morbus Crohn und Diabetes Typ II. Mit dem Antrag legte er einen Impfpass, einen Befund der Colitis Ambulanz vom 18.03.2021, einen Befund zur Diabetes Ambulanz Verlaufsdokumentation vom 04.08.2021, einen Befund der Colitis Ambulanz vom 04.08.2021, vom 17.11.2021 und vom 22.12.2021 sowie einen Laborbefund vom 03.11.2021 vor.
- Der Beschwerdeführer stellte am 19.01.2022 beim Sozialministeriumsservice, Landesstelle Kärnten (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Leistungen nach dem Impfschadengesetz (ISchG). Er brachte darin im Wesentlichen vor, dass bei ihm als Folge einer am 11.05.2021 vorgenommenen COVID-Impfung mit dem Impfstoff der Firma Johnson/Johnson vermehrte Stuhlgänge bei Immunerkrankung Morbus Crohn (vor der Impfung 4-6 Mal, nach der Impfung bis 15 Mal pro Tag, 3- 4 Mal pro Nacht) aufgetreten seien. Der Beschwerdeführer leide an den Vorerkrankungen Morbus Crohn und Diabetes Typ römisch zwei. Mit dem Antrag legte er einen Impfpass, einen Befund der Colitis Ambulanz vom 18.03.2021, einen Befund zur Diabetes Ambulanz Verlaufsdokumentation vom 04.08.2021, einen Befund der Colitis Ambulanz vom 04.08.2021, vom 17.11.2021 und vom 22.12.2021 sowie einen Laborbefund vom 03.11.2021 vor.
- Mit Schreiben vom 22.02.2022 teilte die belangte Behörde dem Bundesamt für Sicherheit und Gesundheitswesen mit, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer vorgenommenen COVID-19-Impfung mit dem Impfstoff Johnson/Johnson einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz eingebracht habe.
- Mit Schreiben vom 02.03.2022 bestätigte die belangte Behörde den Erhalt des Antrages auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz.
- Mit Schreiben vom 02.03.2022 ersuchte die belangte Behörde die Österreichische Gesundheitskasse um Bekanntgabe aller Erkrankungen und Krankenhausaufenthalte innerhalb der letzten 5 Jahre (mit Angabe der jeweiligen Diagnose) des Beschwerdeführers, soweit er bei dieser Kasse versichert (gewesen) sei. Mit Schreiben vom 19.04.2022 langten die angeforderten Unterlagen des Beschwerdeführers ein.
- Mit Schreiben vom 13.05.2022 ersuchte die belangte Behörde das Landeskrankenhaus XXXX um Übermittlung von kostenlosen Kopien aller aufliegenden Krankengeschichten des Beschwerdeführers, der laut den vorliegenden Unterlagen im oben genannten Krankenhaus in ärztlicher Behandlung bestehe.
- Mit Schreiben vom 13.05.2022 ersuchte die belangte Behörde das Landeskrankenhaus römisch 40 um Übermittlung von kostenlosen Kopien aller aufliegenden Krankengeschichten des Beschwerdeführers, der laut den vorliegenden Unterlagen im oben genannten Krankenhaus in ärztlicher Behandlung bestehe.
- Mit Schreiben vom 13.05.2022 ersuchte die belangte Behörde die Ärzte XXXX um Übermittlung von kostenlosen Kopien der den Beschwerdeführer betreffenden Krankengeschichte bzw. Behandlungsberichte.
- Mit Schreiben vom 13.05.2022 ersuchte die belangte Behörde die Ärzte römisch 40 um Übermittlung von kostenlosen Kopien der den Beschwerdeführer betreffenden Krankengeschichte bzw. Behandlungsberichte.
- Mit Schreiben vom 13.05.2022 ersuchte die belangte Behörde das LKH-Univ. XXXX um Übermittlung von kostenlosen Kopien der den Beschwerdeführer betreffenden Krankengeschichte bzw. Behandlungsberichte.
- Mit Schreiben vom 13.05.2022 ersuchte die belangte Behörde das LKH-Univ. römisch 40 um Übermittlung von kostenlosen Kopien der den Beschwerdeführer betreffenden Krankengeschichte bzw. Behandlungsberichte.
- Mit Schreiben vom 20.10.2022 urgierte die belangte Behörde bei dem Arzt Dr. XXXX und ersuchte nochmals um Übermittlung von kostenlosen Kopien der den Beschwerdeführer betreffenden Krankengeschichte bzw. Behandlungsberichte.
- Mit Schreiben vom 20.10.2022 urgierte die belangte Behörde bei dem Arzt Dr. römisch 40 und ersuchte nochmals um Übermittlung von kostenlosen Kopien der den Beschwerdeführer betreffenden Krankengeschichte bzw. Behandlungsberichte.
- Mit am 18.05.2022 eingelangtem E-Mail übermittelte das LKH-Univ. XXXX die angeforderten Informationen.
- Mit am 18.05.2022 eingelangtem E-Mail übermittelte das LKH-Univ. römisch 40 die angeforderten Informationen.
- Mit am 20.05.2022 eingelangtem E-Mail teilte Dr. XXXX mit, dass der Beschwerdeführer nie Patient gewesen sei.
- Mit am 20.05.2022 eingelangtem E-Mail teilte Dr. römisch 40 mit, dass der Beschwerdeführer nie Patient gewesen sei.
- Mit am 30.05.2022 eingelangtem Schreiben übermittelte das Landeskrankenhaus XXXX die angeforderten Unterlagen des Beschwerdeführers.
- Mit am 30.05.2022 eingelangtem Schreiben übermittelte das Landeskrankenhaus römisch 40 die angeforderten Unterlagen des Beschwerdeführers.
- Mit am 23.05.2022 eingelangtem Schreiben übermittelte Dr. XXXX die angeforderten Unterlagen des Beschwerdeführers.
- Mit am 23.05.2022 eingelangtem Schreiben übermittelte Dr. römisch 40 die angeforderten Unterlagen des Beschwerdeführers.
- Mit am 27.05.2022 eingelangtem Schreiben übermittelte Dr. XXXX die angeforderten Unterlagen des Beschwerdeführers.
- Mit am 27.05.2022 eingelangtem Schreiben übermittelte Dr. römisch 40 die angeforderten Unterlagen des Beschwerdeführers.
- Mit E-Mail vom 09.06.2022 übermittelte der Beschwerdeführer weitere medizinische Befunde hinsichtlich seines Antrages auf Impfschaden.
- Mit am 02.11.2022 eingelangtem Schreiben übermittelte Dr. XXXX die angeforderten Unterlagen des Beschwerdeführers.
- Mit am 02.11.2022 eingelangtem Schreiben übermittelte Dr. römisch 40 die angeforderten Unterlagen des Beschwerdeführers.
- Mit Schreiben vom 21.11.2022 übermittelte die belangte Behörde den Verwaltungsakt an den ärztlichen Dienst der Landesstelle Steiermark, informierte diesen über die Eckpunkte des Verfahrens und ersuchte um weitere Veranlassung.
- Mit Schreiben vom 26.01.2023 ersuchte der ärztliche Dienst der Landesstelle Steiermark Dr. XXXX um Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. In diesem sei – anhand einer ausführlichen Anamnese und einer klinischen Untersuchung unter Berücksichtigung der vorliegenden medizinischen Unterlagen – unter anderem zu klären, welches Krankheitsbild beim Beschwerdeführer vorliege und welche Auswirkungen dieses habe, ob die Symptome in der Literatur als Impfreaktion oder -komplikation bekannt seien, welche ärztlichen Befunde für und welche gegen einen Zusammenhang mit der Impfung sprechen würden und wie gewichtig diese Pro- bzw. Contra-Schlussfolgerungen jeweils seien, ob in einer gesamtheitlichen Sicht erheblich mehr für oder gegen einen Zusammenhang spreche und ob aus ärztlicher Sicht ein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen sei. Insbesondere sei zu prüfen, ob ein klarer zeitlicher Zusammenhang bestehe (ob die sogenannte Inkubationszeit stimme), ob die Symptomatik im Wesentlichen, wenn auch in abgeschwächter Form, dem Bild einer Komplikation nach einer Infektion entspreche und ob es eine andere (wahrscheinlichere) Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie gebe. Weiters sei zu beantworten, ob die Impfung eine zumindest über drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung verursacht habe und ob die Impfung zwar keine Dauerfolgen, aber eine schwere Körperverletzung bewirkt habe.
- Mit Schreiben vom 26.01.2023 ersuchte der ärztliche Dienst der Landesstelle Steiermark Dr. römisch 40 um Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. In diesem sei – anhand einer ausführlichen Anamnese und einer klinischen Untersuchung unter Berücksichtigung der vorliegenden medizinischen Unterlagen – unter anderem zu klären, welches Krankheitsbild beim Beschwerdeführer vorliege und welche Auswirkungen dieses habe, ob die Symptome in der Literatur als Impfreaktion oder -komplikation bekannt seien, welche ärztlichen Befunde für und welche gegen einen Zusammenhang mit der Impfung sprechen würden und wie gewichtig diese Pro- bzw. Contra-Schlussfolgerungen jeweils seien, ob in einer gesamtheitlichen Sicht erheblich mehr für oder gegen einen Zusammenhang spreche und ob aus ärztlicher Sicht ein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen sei. Insbesondere sei zu prüfen, ob ein klarer zeitlicher Zusammenhang bestehe (ob die sogenannte Inkubationszeit stimme), ob die Symptomatik im Wesentlichen, wenn auch in abgeschwächter Form, dem Bild einer Komplikation nach einer Infektion entspreche und ob es eine andere (wahrscheinlichere) Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie gebe. Weiters sei zu beantworten, ob die Impfung eine zumindest über drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung verursacht habe und ob die Impfung zwar keine Dauerfolgen, aber eine schwere Körperverletzung bewirkt habe.
- In seinem nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.03.2023 erstatteten Gutachten vom 29.03.2023 führte der Sachverständige Dr. XXXX , ein Arzt aus dem Fachbereich für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, Sportmedizin und Manuelle Medizin, Folgendes aus (Hervorhebungen im Original, Tippfehler teilweise korrigiert):
- In seinem nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.03.2023 erstatteten Gutachten vom 29.03.2023 führte der Sachverständige Dr. römisch 40 , ein Arzt aus dem Fachbereich für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, Sportmedizin und Manuelle Medizin, Folgendes aus (Hervorhebungen im Original, Tippfehler teilweise korrigiert): „Anamnese: Eruierbar sind erste Darmbeschwerden im Sinne wohl der Erstmanifestation des bekannten Morbus Crohn im Jahr
- Die Erstdiagnose wurde dann im Jahr 2007 gestellt u. im Aug. 2010 erfolgte eine lleozökalresektion. Zusätzlich mussten auch mehrfache operativen Interventionen wegen analer Fistelbildung durchgeführt werden. Seit 2013 ist auch ein nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus bekannt u. therapiert. Weiters sind vaskuläre Erkrankungen im Sinne von Beindurchblutungsstörungen sowie eine Niereninsuffizienz vor dem Hintergrund eines chron. Nikotinabusus erhebbar. Vorbehandlung wegen Depressionen, Angststörungen. Die Covid-impfung war für Mai 2021 geplant u. wurde auch am 11.5.2021 durchgeführt. Im Vorfeld habe er im LKH- XXXX , Innere Abteilung von OA Sommer die Empfehlung bekommen, hierzu das Imurek zu pausieren, weshalb diese Medikation 14 Tage vor der Impfung eingestellt wurde. 2 Wochen nach dem Impftermin wurde die Therapie dann wieder aufgenommen.Im Vorfeld habe er im LKH- römisch 40 , Innere Abteilung von OA Sommer die Empfehlung bekommen, hierzu das Imurek zu pausieren, weshalb diese Medikation 14 Tage vor der Impfung eingestellt wurde. 2 Wochen nach dem Impftermin wurde die Therapie dann wieder aufgenommen. Die Impfung habe er am 11.5.2022 verabreicht bekommen u. an u. für sich gut vertragen u. keine wesentlichen Impfreaktionen verspürt. In weiterer Folge, ungefähr 2 Monate nach der Impfung, habe sich dann die Stuhlfrequenz erheblich gesteigert. Vor der Impfung sei er „super“ eingestellt gewesen, angegeben werden hier ca. 6 x tägliche Stühle. 2 Monate nach der Impfung dann zunehmend häufigere Stuhlfrequenz, die Stuhlkonsistenz sei zunehmend dünner geworden, eine tatsächliche Blutbeimengung sei nicht bemerkt worden. Die Imurek-Therapie sei deswegen langjährig etabliert gewesen, da im Vorfeld (beginnend bereits vor der Op. im Jahr 2010) verschiedene Biologika eingesetzt waren, jedoch all samt wegen Unverträglichkeit wieder abgesetzt werden mussten. Im vorigen Jahr erfolgte ein neuerlicher Versuch über Einstellung eines Biologikums (mit Stelara), welches noch genommen werde u. er dies auch einigermaßen gut vertrage. Der Diabetes ist seit ungefähr 1 1/2 insulinpflichtig. Unter der dualen immunsuppressiven Therapie (Biologikum Stelara u. Imurek) sei die Durchfallserie beendet worden, jedoch auf Kosten eines Kotstaues (Kopostase), weshalb dann auch Laxantien eingenommen werden mussten. Aktuelle Beschwerden: Da derzeit im Rahmen des Morbus Crohns eher die Verstopfungen dominieren würden, sei hier noch eine Therapieanpassung, insbesondere balancierend zwischen Imurek und Stelara wohl noch erforderlich. Von der aktuellen Stuhlfrequenz wird angegeben, dass er trotzdem so ungefähr 7x am Tag das WC aufsuchen müsse, wobei der Stuhl hier breiig bis dünnflüssig sei. Wobei diese Stuhlfrequenz nun wieder seit der Beigabe von Laxantien durch die Hausärztin auftrete. Davor hatte er einige Tage keinen Stuhl, weshalb das Laxans auch rezeptiert wurde. Die Phase der Stuhlfrequenzen von 10 bis 15 Stühlen habe 2 Monate nach der Impfung also im Juli 2021 begonnen u. habe sich bis zur Vorstellung bei den BHB mit Stelaraeinleitung im Juli 2022 hingestreckt. Abgesehen von den aktuellen Darmbeschwerden u. der Problematik von Blutbeimengung durch Wundwerden der Anal- u. Perianalregion durch häufiges Abwischen habe er derzeit keine wesentlichen sonstigen Beschwerden. Aktuelle Medikation: Stelara Fertigspritzen 90 mg aktuell alle 8 Wochen subkutan, Imurek 2 Tabi. morg. u. 1 Tabl. abends, Blutdruckregulation mit Candeblo 16 mg sowie Concor Cor 1/2 Tabl., Lipcor zur Fettstoffwechseltherapie, Pantoloc als Magenschutz, antidiabetische Medikation mit Insuiatard aktuell 10 IE. abends, Forxiga 10 mg morg. u. Tru- licity 1x wöchentlic, subkutan; ergänzende analgetische Therapien mit Novalgin. Zusätzlich wird eine Einlage in der Unterhose verwendet. Berufsanamnese: Seit voriges Jahr dauerhafte I-Pension; war zuvor im Lieferdienst in der Gastronomie beschäftigt. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: 55 jähr. Mann in gutem AZ., übergewichtiger EZ. Größe 173, Gewicht um 100 kg. Grundsätzlich beidhändig veranlagt. Rosige Gesichtsfarbe, normale Ruhe- u. Sprechatmungsfrequenz, keine Zyanosezeichen. Der Visus ist mit Brille ausreichend korrigiert. Normale Umgangssprache wird ohne Probleme verstanden u. gesprochen. Orthop. Behelfe sind aktuell nicht in Verwendung. Klinischer Status: Kopf und Hals: Rundliche Gesichtsform, rötlich rosige Gesichtsfarbe, seitengleiche Mimik, Pupillen rund mittelweit, isocor, prompte Lichtreaktion, Skleren anikterisch, Konjunktiven bland. Zunge leicht belegt u. gerade hervorstreckbar, Gaumensegel bei aktuellem Nikotinkonsum von ungefähr 5 Zigaretten täglich etwas diffus irritiert, keine Ulcerationen, Gaumensegel hebt seitengleich. Im vorderen Halsbereich keine patholog. Veränderungen tastbar. Thorax und Abdomen: Symmetrisch mittelmäßig kräftiger Thorax, Pulmones seitengleich belüftet, normales leises Vesikuläratmen ohne patholog. Beiklänge, sonorer Klopfschall. Die Herztöne normocard, rhythmisch und rein. Wirbelsäule: Im Geradstand kein wesentlicher Beckenschiefstand, keine wesentliche skoliotische Fehlhaltung, eher Streckhaltung, thorakolumbal. Symmetr. mittelkräftige Muskulatur, deutliche myofasziale Begleitirritationen im Bereich des thorakolumbalen Übergangs mit derben Unterhautverhärtungen u. eingeschränkter Abheb- barkeit der Kibler'sehen Hautfalten. Bei Anteflexion mittelgradige Bewegungseinschränkung teils auch habituell mit verminderter Entfaltung der Körperstammwirbelsäule, FBA um die 40 cm ohne segmentale Fehlbewegungen. Symmetr. Schulter-Nackenregion mit moderaten Verspannungen bei ausreichend freier Kopfbeweglichkeit Obere Extremitäten: Im Prinzip symmetr. durchaus kräftiges Muskelrelief, Konturenregelmäßigkeit am li. Bizepsbauch entsprechend Defektzustand nach Sehnenruptur. Der Faustschluss ist zielgerichtet u. mit guter Grobkraftentfaltung seitengleich vollständig durchführbar, kräftige Handmuskulatur, freie grobmotorische Hantierfähigkeit. Ellbogengelenke seitengleich durchschnittlich frei beweglich. Schultergelenke zeigen leicht li. betont endgradige Bewegungseinschränkungen, die Haut selbst allseits intakt. Die Haut an den Händen eher trocken u. rau, keine sensomotorischen Defizite oder Durchblutungsdefizite. Abdomen: Im Stehen deutlich rundes etwas überhängendes Abdomen. Dehiszente Narbe nach medianer Laparatomie beginnend ungefähr in der Mitte des Oberbauches, den Nabel ausgeschnitten bis knapp vor die Symphyse ziehend; moderate Bauchwandschwäche im Oberbauch mit funktioneller Rektusdiastase. Bauchdecke selbst prall elastisch ohne Hinweis für Bauchwassersucht, keine Defense, leichte diffuse Abwehrspannung mit moderater Schmerzangabe, aktuell eher mäßig lebhafte Darmgeräusche auskultierbar, die Leber gut 2 Querfinger unterhalb des Rippenbogens tastbar. Analinspektion: Es zeigt sich eine aktuell eher leicht aber diffus gerötete imitative Hautveränderung peräanal mit zusätzlicher narbiger Verziehung der Perinalhaut re. unten (4 bis 5 Uhr) nach voroperierter Fistel. Einlage wird getragen, zeigt sich mäßig stuhlverfärbt. Untere Extremitäten: In der groben Inspektion keine wesentliche Beinachsenfehlstellung oder Beinlängendifferenz, geringgradig verstärkte Durchstreckung der Kniegelenke. Die Gelenke zeigen sich grob frei beweglich, 90 Grad wird in allen großen Gelenken ohne Probleme erreicht, keine patholog. relevante Fußfehlform. Der Einbeinstand, Zehenballen- u. Fersengang sowie die Hocke ist frei durchführbar, das Gangbild flüssig u. frei u. ohne orthop. Behelfe möglich. Psychischer Status: Herr XXXX ist alleine zur US gekommen, zeigt sich durchaus offen, freundlich u. kommunikativ. Keine Hinweise für floride psychopatholog. Veränderungen, kaum manifeste dysthy- me Grundstimmung spürbar, Kein Hinweis für relevante, kognitive oder mnestische Defizite. Krankheitszugang dürfte eher pragmatisch strukturiert sein, Nikotinkonsum trotz langjähriger Darmproblematik anhaltend.Herr römisch 40 ist alleine zur US gekommen, zeigt sich durchaus offen, freundlich u. kommunikativ. Keine Hinweise für floride psychopatholog. Veränderungen, kaum manifeste dysthy- me Grundstimmung spürbar, Kein Hinweis für relevante, kognitive oder mnestische Defizite. Krankheitszugang dürfte eher pragmatisch strukturiert sein, Nikotinkonsum trotz langjähriger Darmproblematik anhaltend. Der wesentliche Inhalt seines Antrages liege in der Stuhlfrequenzentwicklung darin, dass 2 Monate nach der Impfung 10 bis 15 Stühle täglich u. auch mehrmals nächtlich aufgetreten seien u. dies faktisch bis zur Biologikaeinleitung im Vorjahr angehalten habe - siehe hierzu auch die Befundlage. Zu den Befunden: In Abl. 7 befindet sich die Kopie des Impfpasses mit eingetragener Covid19-lmpfung der Firma Janssen am 11.5.
- Aufgrund des Umfanges der Krankengeschichte wird hier auf die Darstellung der wesentlichen gastro-enterologischen Befunde zur Grunderkrankung Morbus Crohn weitgehend beschränkt u. beispielhaft angeführt. Älteste Befunde ab 2018 -stat.
- bis 10.11.2018 LKH- XXXX (Abl. 51 ff): Vorstellung wegen Koprostase bei Morbus Crohn, bekannte Fistelbildung enterocolisch, Z.n. Ileozökalresektion 2010, als Nebendiagnosen chron. Nikotinabusus, Steatosis hepatis u. Cholezystolithiasis.Älteste Befunde ab 2018 -stat.
- bis 10.11.2018 LKH- römisch 40 (Abl. 51 ff): Vorstellung wegen Koprostase bei Morbus Crohn, bekannte Fistelbildung enterocolisch, Z.n. Ileozökalresektion 2010, als Nebendiagnosen chron. Nikotinabusus, Steatosis hepatis u. Cholezystolithiasis. MRT-US 08/19 (Abl. 58 u. 59): In der MRT des Dünndarms bei bekanntem Morbus Crohn seit Voruntersuchung am 11.11.2016 keine signifikante Befundänderung, unverändert langstreckige Wandverdickung im terminalen lleum. Becken-MRT bei Z.n. Sedundrainage wegen Perianalfistel 02/2009 zeigt ein etwa unveränderter weitgehend fibrosierter, nicht flüssigkeitsgefüllter Fistelgang entlang der antero- lateralen Zirkumferenz des Analkanales re. mit Perforation des M. sphincter ani externus u. assoziierte narbige Transformationszone.Becken-MRT bei Z.n. Sedundrainage wegen Perianalfistel 02 aus 2009, zeigt ein etwa unveränderter weitgehend fibrosierter, nicht flüssigkeitsgefüllter Fistelgang entlang der antero- lateralen Zirkumferenz des Analkanales re. mit Perforation des M. sphincter ani externus u. assoziierte narbige Transformationszone. Ambulanzbefund LKH- XXXX 6.5.2020 (Abl. 65):Ambulanzbefund LKH- römisch 40 6.5.2020 (Abl. 65): Hier werden als primäre Diagnosen ein Diabetes mellitus II mit chron. Niereninsuffizienz, PAVK Grad l bis II a re., CVI UE bds., Fettstoffwechselstörung, Adipositas u. chron. Nikotinabusus angeführt.Hier werden als primäre Diagnosen ein Diabetes mellitus römisch zwei mit chron. Niereninsuffizienz, PAVK Grad l bis römisch zwei a re., CVI UE bds., Fettstoffwechselstörung, Adipositas u. chron. Nikotinabusus angeführt. In der Anamnese dann bei bekannten Morbus Crohn Oberbauchschmerzen seit 1 Woche angeführt, die Stühle in letzter Zeit dünner, schleimiger u. dunkler gewesen. Stuhlgänge ca. 6xtägl. u. 2x in der Nacht, zusätzlich auch Inkontinenz. Ambulanzbericht LKH- XXXX 26.1.2020:Ambulanzbericht LKH- römisch 40 26.1.2020: Bei bekanntem Morbus Crohn Bauchschmerzen vor allem im Mittelbauch mit Übelkeit, Erbrechen, Durchfall u. fauligem Ausstößen; unter Imurek wechselndes Stuhlverhalten mit wässrigem Durchfall; als Diagnose wird eine Gastroenteritis angeführt. Colitisambulanz LKH- XXXX 9.9.2020:Colitisambulanz LKH- römisch 40 9.9.2020: Bekannter Morbus Crohn, Stuhl meist breiig, morgens meist mehrmalig Stuhl ohne Blut, keine Bauchschmerzen, Calprotectin 46; zuletzt 88, empfohlen wird die Reduktion von Imurek aus 3x
- Kolitisambulanz XXXX 14.12.20 (Abl. 78):Kolitisambulanz römisch 40 14.12.20 (Abl. 78): Telefonkontakt bei Wechsel zwischen weichen u. geformten Stühlen ohne Blut oder Schleim, Calprotectin 35 Colitisambulanz XXXX 18.3.21 (Abl. 81):Colitisambulanz römisch 40 18.3.21 (Abl. 81): 3 bis 5 x tägl. weicher bis geformter Stuhl ohne Blutbeimengung, Pat. beschwerdefrei. Chir. LKH- XXXX 7.4.21 (Abl. 82):3 bis 5 x tägl. weicher bis geformter Stuhl ohne Blutbeimengung, Pat. beschwerdefrei. Chir. LKH- römisch 40 7.4.21 (Abl. 82): Abdomen im Observanz; Adhäsionen bei St.p. lieozökairesektion u. bekanntem Morbus Crohn. Colitisambulanz XXXX 12.5.21 (Einen Tag nach der Impfung): Keine Veränderung bezüglich Symptomatik, obwohl Imurek pausiert u. dafür Cortiment eingenommen wird (wegen Covidimmunisierung).Colitisambulanz römisch 40 12.5.21 (Einen Tag nach der Impfung): Keine Veränderung bezüglich Symptomatik, obwohl Imurek pausiert u. dafür Cortiment eingenommen wird (wegen Covidimmunisierung). Calprotectin 102 (zuletzt 40): Als Therapie wird wie vereinbar die Wiedereinleitung von Imurek 2-0-1 empfohlen. Colitisambulanz XXXX 28.6.21:Colitisambulanz römisch 40 28.6.21: Weicher Stuhl 3-4x tägl. ohne Blutbeimengung, Pat. beschwerdefrei, Calprotectin auf 30 gesunken, Imurek weiter. Colitisambulanz XXXX 4.8.21 (Abl. 94):Colitisambulanz römisch 40 4.8.21 (Abl. 94): Nächtlicher spontaner dünnflüssiger Stuhlabgang bei Inkontinenzproblemen; sonst zufriedenstellender AZ. Pat. nochmals auf die Chronizität der Erkrankung u. möglicherweise teilweise persistierende Beschwerden aufgeklärt. Calprotectin derzeit 82 (zuletzt 30). Colitisambulanz XXXX 7.11.2021 (Abl. 103):Colitisambulanz römisch 40 7.11.2021 (Abl. 103): In letzter Zeit deutlich erhöhte Stuhlfrequenz, Blähungen, keine Blutbeimengungen, keine Bauchschmerzen. Calprotectin 206 (zuletzt 82); zusätzlich zu Imurek Budosan 3 mg für 4 Wochen; Nikotin aktuell etwa 20 Zig/Tag. Colitisambulanz XXXX 22.12.21 (Abl. 112):Colitisambulanz römisch 40 22.12.21 (Abl. 112): Mit der Einnahme von Budosan wieder subjektiv gebessert (dzt. 3x1), Wiedereinnahme It. Pat. seit Imurek-Pause im Rahmen der Covid-Vakzination u. damit Verschlechterung. Calprotectin tel. 71Mit der Einnahme von Budosan wieder subjektiv gebessert (dzt. 3x1), Wiedereinnahme römisch eins t. Pat. seit Imurek-Pause im Rahmen der Covid-Vakzination u. damit Verschlechterung. Calprotectin tel. 71 Colitisambulanz XXXX 14.3.22 (Abl. 117):Colitisambulanz römisch 40 14.3.22 (Abl. 117): Pat. habe inzwischen über KH der BHB XXXX Kontakt wegen eventueller Einleitung eines Biologikums aufgenommen.Pat. habe inzwischen über KH der BHB römisch 40 Kontakt wegen eventueller Einleitung eines Biologikums aufgenommen. MRT Becken u. Perianalregion 25.3.22 (Abl. 118): im Vergleich zu Voruntersuchung vom 7.8.2019 Befundregredienz. MRT des Dünndarms u. Beckens 29.3.22 (Abl. 119 f): Im Bereich des neoterminalen lleums nach Ileozökalresektion auf eine Strecke von 12 cm deutlich gesteigerter mukuosales Kontrastmittel-Enhancement, einer entzündlichen Aktivität entsprechend, weiters langstreckig vermehrte Kontrastmittelaufnahme am Recto- sigmoidalem Übergang, mittlere Drittel des Colon descendens auf einer Länge von knapp 30 cm reichend. Gastroentrologie BHB XXXX 21.4.22 (Abl. 123 f):Gastroentrologie BHB römisch 40 21.4.22 (Abl. 123 f): Morbus Crohn Erstmanifestation 2000 Erstdiagnose 2007; Rezidiv im neoterminalen lleum 10/18; blande Perianaldisease 10/18 mit Z.n. Sedondrainage 02/19; Immunsuppression mit Azathioprin von 2009 bis 10/09 (Abbruch wegen Wirkungslosigkeit), Remicade 8/09 bis 01/10 (Abbruch wegen Ineffektivität), Z.n. lieozökairesektion 08/
- Stuhlinkontinenz Wexler Score 12, Diab. meil. unter oraler Therapie mit Metforminunverträg- lichkeit, Steatosis hepatis, Niereninsuffizienz, Ausschluss eines akuten Koronarsyndroms 11/
- Aktuell MRT Becken u. Endografie 03/22 mit neuerlich aktiver Fistel perianal. Der Pat. war 3 Jahre lang nicht in unserer Ambulanz vorstellig, berichtet von sehr schlechtem Allgemeinbefinden, in Bezug auf die Darmerkrankung derzeit 12 Stühle tägl., diese alle flüssig, keine Blutbeimengungen, keine Bauchschmerzen, kein Hinweis für extraintestinale Manifestationen, keine Infektzeichen, aktuelles Gewicht 101 kg, 20 Zig./Tag. Nach Besprechung Einleitung von Stelara vorgesehen. Karteikartenauszüge von 2017 bis 2020 Dr. XXXX (Abl. 130 bis 132): Ohne wesentliche Erweiterung - als Dauerdiagnosen wird hier eine Laktoseintoleranz, Z.n. Perianalfistel u. Ile- ozökaler Resektion sowie der Diab.mell. Typ II geführt.Karteikartenauszüge von 2017 bis 2020 Dr. römisch 40 (Abl. 130 bis 132): Ohne wesentliche Erweiterung - als Dauerdiagnosen wird hier eine Laktoseintoleranz, Z.n. Perianalfistel u. Ile- ozökaler Resektion sowie der Diab.mell. Typ römisch zwei geführt. Karteikartenauszüge 2019 bis 2021 durch Dr. XXXX (Abl. 113 ff): Ohne spezielle Erweiterung. Teils sind die Befunde inkl. Labor mehrfach eingeordnet, werden jedoch ebenso wie bereits mehrfach angeführten Nebendiagnosen nicht weiter ausgeführt.Karteikartenauszüge 2019 bis 2021 durch Dr. römisch 40 (Abl. 113 ff): Ohne spezielle Erweiterung. Teils sind die Befunde inkl. Labor mehrfach eingeordnet, werden jedoch ebenso wie bereits mehrfach angeführten Nebendiagnosen nicht weiter ausgeführt. Lediglich sei ein Befund LKH- XXXX Innere Abt. vom 4.8.2021 noch ergänzt: Vorstellung in der Diabetesambulanz mit Verlaufsdokumentation, wobei hier keine speziellen Beschwerden angegeben werden. Wenige Tage vor der Blutabnahme habe der Pat. Geburtstag gefeiert u. sich beim Essen nicht gehalten.Lediglich sei ein Befund LKH- römisch 40 Innere Abt. vom 4.8.2021 noch ergänzt: Vorstellung in der Diabetesambulanz mit Verlaufsdokumentation, wobei hier keine speziellen Beschwerden angegeben werden. Wenige Tage vor der Blutabnahme habe der Pat. Geburtstag gefeiert u. sich beim Essen nicht gehalten. Aufgrund der Ablehnung zur neuerlichen Diätberatung wird zusätzlich ohne Insulintherapie eingeleitet. Zusätzlich wird im Befund der BHB vom 21.4.22 ein mitgebrachtes Labor zitiert, in dem das CRP zwar gering erhöht, das Calprotectin jedoch unauffällig gewesen sei. Zu den Fragen: Ad 1) Weichem Krankheitsbild bzw. welcher Gesundheitsbeeinträchtigung entspricht die geltend gemachte Gesundheitsschädigung? Antwort: Es besteht eine seit 2000 symptomatische, seit 2007 diagnostizierte chronisch entzündliche Darmerkrankung Typ Morbus Crohn mit operativer Entfernung des Überganges Dünndarm/Dickdarm im Jahr
- Als Impfschaden wird eine Erhöhung der Stuhlfrequenzen beginnend 2 Monate nach der Impfung dauernd bis ungefähr 04/2022 angemeldet.Als Impfschaden wird eine Erhöhung der Stuhlfrequenzen beginnend 2 Monate nach der Impfung dauernd bis ungefähr 04 aus 2022, angemeldet. Ad 2) Ergeben sich daraus maßgebliche Funktionsbeeinträchtigungen? Antwort: Ja, seit dem Jahr 2000 bestehen chronische Darmbeschwerden, seit zumindest 2007 eine intensive Behandlungsnotwendigkeit inkl. immunsuppressiver Behandlung, wobei einige Biologika erfolglos versucht wurden u. daher eine Imurek-Dauertherapie bis 2004 blieb, obwohl lt. einem Befund auch Imurek wenig Erfolg am Anfang gezeigt u. daher versucht wurde auf ein Biologikum zu wechseln. Abgesehen von wiederkehrenden Phasen erhöhter Stuhlfrequenz (dünnflüssige Stühle) mit abdominellen Schmerzen, ergibt sich eine engmaschige Kontroll- u. regelmäßige Behandlungsbedürftigkeit. Als Komplikation der entzündlichen Darmerkrankung sind wiederkehrende Fistelbildungen im Analbereich bekannt. Zusätzlich besteht eine teilweise Inkontinenz, weshalb auch Vorlagen getragen werden. Ad 3) Entsprechen Krankheitsbilder der Gesundheitsbeeinträchtigung einer bekannten Impfreaktion: Antwort: Nein, der Morbus Crohn hat bereits viele Jahre vor der Impfung begonnen u. ist als chron. entzündliche Darmerkrankung daher seit dem Jahr 2000 in etwas wechselnden Auswirkungen anhaltend. Wie für den behandelnden Morbus Crohn üblich, zeigen sich Phasen höherer u. Phasen niedrigere Entzündungsaktivität, teils dargelegt an den Beschwerden, teils auch darlegbar an Entzündungswerte im Blut (CRP) bzw. dem Calprotectin (als Entzündungswert im Darm). Die Erkrankung selbst inkludiert eine engmaschige Behandlungsbedürftigkeit. Der Bezug zur Impfung wird hier einerseits zeitlich durch eine 2 Monate später auftretende Phase der Verschlechterung der Symptomatik hergestellt u. andererseits zeigt sich im Umfeld um die Impfung eine vorübergehende Pause der wesentlichen Behandlung, im gegebenen Fall mit Imurek. Um diese Phase zu überbrücken wurde vom KH XXXX ein orales Cortisonpräparat (Cortiment) empfohlen.Um diese Phase zu überbrücken wurde vom KH römisch 40 ein orales Cortisonpräparat (Cortiment) empfohlen. Auch mit Wiedereinleitung 2 Wochen nach der Impfung sind noch keine wesentliche Auffälligkeiten aufgefallen, erst 2 Monate später sei eine Zunahme der Stuhlfrequenz aufgetreten. Wesentliche Änderungen der medizinischen Behandlung ergaben sich durch diese Veränderungen der Stuhlfrequenzen primär nicht, liegt es doch in der Natur der Erkrankung, dass sie sich in wechselnden Phasen darstellt. Eine Kontrolle in der Colitisambulanz des LKH XXXX am 28.06.2021 - also ca. 6 Wochen nach der Impfung - zeigt keine wesentlichen Änderungen der Symptomatik, beschrieben wird hier sogar ein Abfall des Calprotectin-Wertes als Parameter für die entzündliche Darmaktivität!Eine Kontrolle in der Colitisambulanz des LKH römisch 40 am 28.06.2021 - also ca. 6 Wochen nach der Impfung - zeigt keine wesentlichen Änderungen der Symptomatik, beschrieben wird hier sogar ein Abfall des Calprotectin-Wertes als Parameter für die entzündliche Darmaktivität! Zusätzlich muss angeführt werden, dass aus dem anhaltende Nikotinkonsum (bei der US werden 5 Zig/tägl. angegeben, in den Befunden bis zuletzt 20 Zig/tägl. angeführt), sich negative Auswirkungen auf diese Erkrankung ergeben. Bei einer Kontrolle am 04.08.2021 werden auch erhebliche Diätfehler im Rahmen einer Feier angeführt. Ebenso ist festzuhalten, dass zwar im April 2022 ein Biologikum eingeleitet wurde, jedoch dies nicht zum ersten Mal – bereits vor der Impfung wurden Biologika versucht, da sie medizinisch aufgrund der entzündlichen Aktivität trotz Imurek sehr wohl indiziert waren. Diese mussten jedoch aufgrund von Unverträglichkeiten bzw. nicht ausreichendem Ansprechen wieder abgesetzt werden. Ad 4) Ergaben sich daraus eine bleibende Schädigung bzw. zumindest über 3 Monate anhaltende Dauerfolgen: Antwort: Impfkausal nein. Wie bereits o.a. zeigt sich typisch für die Erkrankung eine wechselnde u. leider teils therapieresistente entzündliche Grundproblematik mit Sekundärschäden. Zwar ist dem Impfstoff grundsätzlich eine akute Irritation im Magen-Darmtrakt zuzuschreiben, jedoch muss hier angeführt werden, dass die Latenzzeit von 2 Monaten bis zur Phase der Verschlechterung der Grunderkrankung nicht plausibel u. daher auch nicht kausal zuzuordnen ist. Insgesamt muss daher eingesehen werden, dass es sich hier um einen schicksalhaften Verlauf einer langjährigen chronisch entzündlichen Darmerkrankung ohne nachhaltige wahrscheinliche oder plausible Schädigung durch die Impfung handelt. Spekulativ könnte ventiliert werden ob die Pausierung des Imurek als Vorsorge bzw. als Basis zur Verbesserung einer Immunantwort kontraproduktiv war. Eine derartige Handlung ergibt jedoch keinen Impfschaden. Stellungnahmen der gastroenterologischen Fachgruppen zeigen hierzu auch bei Impfungen unter immunsuppressiver Therapie eine ausreichende Impfantwort. Allerdings waren die gemessenen Antikörperlevel, die als Marker für einen Impferfolg dienen, bei einigen Patienten geringer als in der Kontrollgruppe. Das niedrigere Antikörperlevel könnte einen Einfluss darauf haben, wie lange die Impfung anhält. Möglicherweise muss bei der Gruppe der Menschen mit einer immunsuppressiven Therapie die Impfung früher aufgefrischt werden als bei gesunden Menschen. Ad 5) Falls keine Dauerfolgen entstanden, kann die entstandene Gesundheitsschädigung als schwere Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB gesehen werden?Falls keine Dauerfolgen entstanden, kann die entstandene Gesundheitsschädigung als schwere Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB gesehen werden? Antwort: Nein.“
- Mit Schreiben vom 19.04.20233 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass laut vorliegenden Sachverständigengutachten ein Kausalzusammenhang zwischen dem bei ihm vorliegendem Leidenszustand und der erhaltenen Impfung nicht mit der gesetzlich geforderten Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne. Die Voraussetzungen für eine Entschädigung seien somit nicht erfüllt. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, hierzu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
- Mit Schreiben vom 08.05.2023 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der er im Wesentlichen vorbrachte, dass er eigentlich falsch beraten worden sei. Er hätte nie das Medikament Imurek absetzen dürfen. Nur durch das Absetzen des Medikaments Imurek durch eine Ersatzmedikation habe sich sein Zustand nach einiger Zeit verschlechtert, weil das Ersatzmedikament das Wirkungsziel nicht erreicht habe. Wenn man den Beipackzettel von dem Medikament Imurek durchlese, sei ersichtlich, welche Impfstoffe er nicht erhalten dürfe. Wahrscheinlich sei hier auch der Covid-Impfstoff dabei. Es gebe auch keine Studien über die Auswirkungen bei Menschen mit der Morbus Crohn Erkrankung und einer Imurek-Therapie in Zusammenhang mit einem Covid-Impfstoff. Die Befunde der Darmspiegelung und des geplanten MRT am 25.05.2023 (Dünndarm und Becken) werde er zeitnah übermitteln.
- Mit Eingabe vom 05.06.2023 übermittelte der Beschwerdeführer die Befunde vom MRT und einer Darmspiegelung vom 05.04.
- Zum Vergleich legte der Beschwerdeführer einen medizinischen Befund einer Darmspiegelung vom 06.03.2021 bei, da diese vor der Corona-Impfung erfolgt sei. Er ersuche nochmals um eine genaue Analyse und um Untersuchung durch einen Internisten.
- Mit Schreiben vom 03.07.2023 ersuchte die belangte Behörde den ärztlichen Dienst der Landesstelle Steiermark, die gegen das Sachverständigengutachten vorgebrachten Einwendungen des Beschwerdeführers zu entkräften bzw. das medizinische Beweisverfahren erforderlichenfalls zu erweitern.
- In einer gutachterlichen Stellungnahme vom 13.07.2023, führte der Sachverständige Dr. XXXX zu den Einwendungen des Beschwerdeführers Folgendes aus:
- In einer gutachterlichen Stellungnahme vom 13.07.2023, führte der Sachverständige Dr. römisch 40 zu den Einwendungen des Beschwerdeführers Folgendes aus: „Im Rahmen des Parteiengehörs mit E-Mail vom 08.05,2023 gibt Hr. XXXX an, dass er mit der Entscheidung, dass kein kausaler Zusammenhang zwischen seiner Verschlechterung der Vorerkrankung (Morbus Crohn) und der Covid-impfung bestehe, nicht einverstanden sei. Eigentlich sei er falsch beraten worden, hätte das Medikament Imurek nie absetzen dürfen. Durch das Absetzen des Medikamentes mit Ersetzen durch ein Ersatzmedikament habe sich sein Zustand nach einiger Zeit verschlechtert. „Im Rahmen des Parteiengehörs mit E-Mail vom 08.05,2023 gibt Hr. römisch 40 an, dass er mit der Entscheidung, dass kein kausaler Zusammenhang zwischen seiner Verschlechterung der Vorerkrankung (Morbus Crohn) und der Covid-impfung bestehe, nicht einverstanden sei. Eigentlich sei er falsch beraten worden, hätte das Medikament Imurek nie absetzen dürfen. Durch das Absetzen des Medikamentes mit Ersetzen durch ein Ersatzmedikament habe sich sein Zustand nach einiger Zeit verschlechtert. Wenn man den Beipackzettel des Medikaments Imurek durchliest sehe man, welche Impfstoffe er nicht erhalten dürfe, wahrscheinlich ist hier auch der Covid Impfstoff dabei. Es gebe auch keine Studien über die Auswirkungen der Menschen mit Morbus Chron Erkrankungen und einer Imurek Therapie im Zusammenhang mit einem Covid Impfstoff. Da er jetzt wieder eine Darmspiegelung durchgeführt habe und am 25.05.2023 eine MRT Untersuchung vom Dünndarm und Becken ansteht, wird er diese Befunde nachreichen. Zusätzlich lege er auch zum Vergleich Befunde von einer Darmspiegelung Dr. XXXX vom 06.03.2021 bei.Da er jetzt wieder eine Darmspiegelung durchgeführt habe und am 25.05.2023 eine MRT Untersuchung vom Dünndarm und Becken ansteht, wird er diese Befunde nachreichen. Zusätzlich lege er auch zum Vergleich Befunde von einer Darmspiegelung Dr. römisch 40 vom 06.03.2021 bei. Außerdem wünsche er einen Zuzug von einem Internisten und nicht von einem Allgemeinarzt. Vorgelegt wird: Befund einer Koloskopie Dr. XXXX 06.03.2021: Befund einer Koloskopie Dr. römisch 40 06.03.2021: Indikation: Kontrolle bei bekannten Morbus Chron mit lleocoecalresektion im August 2010 und Rezidiv im neoteminalen Ileum im Oktober
- Im Bereich der Anastomose nach lleocoecalresektion einzelne flache fibrinbedeckte Ulcera um die gesamte Circumferenz, im Rektum und Analkanal ein 2 cm langes lineares, flaches fibrinbedecktes Ulcus, sonst unauffälliger Befund des restlichen Colons und Rektum. Probebiopsien werden entnommen. Im Ergänzungsbefund mit Histologie wird die lleummucosa mit Zeichen einer geringgradigen chronischen Entzündung, die vereinbar ist mit einer Anastomositis, angeführt. Empfohlen wird eine antimykotische Therapie mit Diflucan für 7 Tage. Nächste Koloskopie Kontrolle in 5 Jahren, vorausgesetzt subjektive Beschwerdefreiheit vorgesehen. Weitere therapeutische Betreuungen bei proktologischen Ambulanz des Krankenhauses der BHB in XXXX am 22.03.
- Nächste Koloskopie Kontrolle in 5 Jahren, vorausgesetzt subjektive Beschwerdefreiheit vorgesehen. Weitere therapeutische Betreuungen bei proktologischen Ambulanz des Krankenhauses der BHB in römisch 40 am 22.03.
- Internistischer Befundbericht Dr. XXXX 11.04.2023:Internistischer Befundbericht Dr. römisch 40 11.04.2023: Als Diagnose Morbus Chron mit aktivem Herd der lleocöcalanastomose, große Perianalfistel rechts, rezidivierende Diarrhö, Verdacht auf Dünndarmherde, Diabetes mellitus Typ 2, Adipositas, arterieller Hypertonus. , Seit 2007 bekannter Morbus Chron, häufiger Stuhlgang bis zu 15-mal täglich, häufig Bauchschmerzen. Ileocoecal-Resektion wegen Morbus Chron und Fistelbildung, weiters immer wieder Pen- analfisteln. Therapie des Morbus Chron mit Imurek, Stelara Injektionen alle 2 Monate seit 07/2022 - allerdings subjektiv keine wesentliche Besserung.Ileocoecal-Resektion wegen Morbus Chron und Fistelbildung, weiters immer wieder Pen- analfisteln. Therapie des Morbus Chron mit Imurek, Stelara Injektionen alle 2 Monate seit 07 aus 2022, - allerdings subjektiv keine wesentliche Besserung. Im Befund wird ein 55-jähriger Patient im guten AZ, deutlich Adipös, mit weicher Bauchdecke ohne Resistenzen beschrieben. . Die Koloskopie durchgeführt bis zur Anastomose nach Ileocoecalresektion zeigt diese entzündlich geschwollen, erosive Veränderungen und aphthöse Läsionen und Erosionen im Dünndarmeingang - diese nicht passierbar. Ansonsten im Wesentlichen unauffällig, schlechte Entleerung. Schleimhautverdickung und vergröbertes Schleimhautrelief im Sigma. Im Rectum Stuhlreste, der Fistelgang nicht zu sehen, allerdings Fistel rechtsseitig anal darstellbar. Beurteilung: Morbus Chron seit 10 Jahren mit Perianalfistel rechts, Status post Ileocoecalresektion und erneutes Rezidiv in diesem Bereich, Verdacht auf Dünndarmbefall bei rezidivierenden Diarhoen. Im beiliegenden histologischen Befund zeigt sich die Morphologie der llleocöcalanastomose entsprechend einer chronischen Anastomositis. Keine spezifischen Granulome nachweisbar. Im Sigma regulär gebaute gering ödematös aufgelockerte Dickdarmmucosa mit erhaltenem Oberflächenepithel und gewahrter Kryptenarchitektur. MRT im Diagnostikum XXXX vom 25.05.2023:MRT im Diagnostikum römisch 40 vom 25.05.2023: Zustand nach Ileocoecalresektion. Unveränderte Verdickung und gesteigertes mucosales Kontrastmittelenhancement des neoterminalen lleums mit sternförmig kontrastmittelaufnehmender Narbenbildung bzw. suspekter ileo-ilealer und ileo-kolischer Fistelbildung im Bereich des neoterminalen lleums. Keine extraluminale Abszessformation nachweisbar. Unauffällige Darstellung des restlichen Dünndarms. Insuspekter intra- oder extraperitonealer Lymphknotenstatus im Ober-, Mittel- und Unterbauch. Unauffällige Darstellung der Nebennieren und Nieren. Steatose der Leber und Cholezystolithiasis, sonst unauffällige Darstellung der parenchymatösen Oberbauchorgane. Das Impfdatum der Covid19-lmpfung: 11.05.2021 Bewertung: Tatsächlich zeigt der Koloskopie Befund vom 11.04.2023 einen schlechteren Darmzustand als der in der Koloskopie vom 06.03.2021, wobei jedoch anzuführen ist, dass ein Zeitraum von knapp über 2 Jahren zwischen den einzelnen Untersuchungen liegt. Beide Untersuchungen zeigen jedoch eine offensichtlich chronische und auch als solche bewertete Entzündungsreaktion im Bereich der Anastomose nach Ileocoecalresektion, welche bereits im August 2010 erfolgte. Ursache war hier neben der ausgedehnten lokalen Entzündungsreaktion auch eine begleitete Fistelbildung ebendort. Ebenfalls zeigt der aktuelle Befund genauso wie in der Anamnese und weiteren zuletzt vorgelegten Befunden bereits immer wieder auftretende Perianalfistelungen. Dies ist verbunden mit einer entzündlichen Veränderung des neoterminalen lleums (also des Teils des letzten Dünndarms das nach lleocoecalresektion verblieben ist) und in der MRT zeigen sich hier auch klassische sternförmige Narbenbildungen, entsprechend abgelaufener bzw. eventuell auch suspekter wieder florider Fistelbildungen in diesem Bereich. Der sonstige Dünndarmbereich wird als unauffällig bewertet. Im Befundvergleich kann daher eine teilweise Verschlechterung gegenüber dem Vergleichsbefund vom 2021 objektiviert werden, zusätzlich besteht offensichtlich eine floride große Perianalfistel rechts (wieder!). Abgesehen vom Umstand das zwischen beiden Untersuchungen über 2 Jahre liegen und die letzte vom 05.04.2023 fast 2 Jahre nach der Impfung am 11.05.2021 erfolgte, ist auf die gesamte Krankengeschichte mit Überblick einer gut dokumentierten Befundlage im Vorgutachten hinzuweisen, die auf einen auch bereits in der Vergangenheit bestehenden wechselhaften Entzündungsprozess und Befindlichkeit darstellen. Nochmals hingewiesen sei auch auf die Befunde der Kolitisambulanz am LKH XXXX wie bereits zuletzt zitiert:Nochmals hingewiesen sei auch auf die Befunde der Kolitisambulanz am LKH römisch 40 wie bereits zuletzt zitiert: 12.05.2021 (einen Tag nach der Impfung) keine Veränderung bezüglich Symptomatik, obwohl Imurek bereits zuvor pausiert wurde. Bereits an diesem Tag wurde auch die Wiedereinleitung von Imurek empfohlen. Am 28.06.2021 (ca. 6 Wochen nach der Impfung) ist ein weicher Stuhl 3- bis 4-mal täglich ohne Blutbeimengung und ein beschwerdefreier Patient angeführt, wobei die Calprotectin- bestimmung sogar ein weiteres Absinken des Entzündungswertes zeigte. Erst bei der nächsten Kontrolle am 04.08.2021 (fast 3 Monate nach der Impfung) wird eine offensichtliche Zunahme der Krankheitsaktivität mit dünnflüssigen Stuhlabgang und Inkontinenzproblemen angeführt. Der Patient wird dort nochmals auf die Art der Erkrankung, vor allem deren Chronizität hingewiesen. Das Calprotectin zeigte sich hier wieder ansteigend. Die Kontrolle am 07.11.2021 zeigte keine wesentliche Änderung der Entzündungsproblematik bei erhöhter Stuhlfrequenz und Blähungen, explizit sind keine Blutbeimengungen oder Bauchschmerzen angeführt, der Entzündungswert aber deutlich gestiegen, weshalb eine Cortison Therapie als Stoßbehandlung für 4 Wochen empfohlen wurde. Hingewiesen wird in diesem Befund auf den aufrechten Nikotinkonsum von aktuell etwa 20 Zigaretten am Tag. Mit Kontrolle am 22.12.2021 und Einnahme des Cortison Präparate subjektiv wieder etwas gebessert. Die Erstdiagnose des Morbus Crohns wird mit dem Jahr 2007 angegeben, das heißt, diese chronische entzündliche Darmerkrankung war zum Zeitpunkt der Impfung bereits an die 14 Jahre bekannt und zeigte in dieser Phase erhebliche Wechsel in der Gesamtproblematik inkl. wiederkehrenden Fistelbildungen im Bereich der llecocalregion und auch Perianal. Es muss daher auch nochmals dargelegt werden das die gesamte Situation einem durchaus üblichen und der Natur der chronisch entzündlichen Darmerkrankung in den Monaten wechselhaften Verlaufs entspricht und daher auch insgesamt keine nachhaltige Änderung als Impfschaden erkennbar ist. Auf die genaue Darlegung der gestellten Fragen zur Impfkausalität darf auf das eigene Vorgutachten, in dem eine ausführliche Darlegung erfolgte, hingewiesen werden. Es sei hier jedoch nochmals angeführt das es sich hier um eine langwierige chronische entzündliche Darmerkrankung mit wechselnden Ausprägungen bei definitiv nicht behandlungsfördernden aufrechten Nikotinkonsum handelt die in Phasen von stärkeren Ausfällen und wiederkehrend dokumentiert sind. Die Angabe im Parteiengehör, dass er eigentlich von dem behandelnden Internisten bezüglich der Medikamentenabsetzung von Imurek falsch beraten worden sei, muss etwas relativiert werden, da (hier hat Hr. XXXX durchaus recht) es tatsächlich wenig eindeutige Studien mit klaren und verbindlichen sich daraus ergebenen Empfehlungen, wie bei laufenden Immunsuppressiven Behandlungen mit Impfungen umzugehen ist, bestehen.Die Angabe im Parteiengehör, dass er eigentlich von dem behandelnden Internisten bezüglich der Medikamentenabsetzung von Imurek falsch beraten worden sei, muss etwas relativiert werden, da (hier hat Hr. römisch 40 durchaus recht) es tatsächlich wenig eindeutige Studien mit klaren und verbindlichen sich daraus ergebenen Empfehlungen, wie bei laufenden Immunsuppressiven Behandlungen mit Impfungen umzugehen ist, bestehen. Daher ist dies stets im Einzelfall, durch den behandelnden Arzt, zu entscheiden. Im Wesentlichen ist eine Abwägung zwischen eventuell verbesserter Impfantwort bei Reduktion oder verfrühten Absetzen eines immunsuppressiven Therapeutikums gegenüber dem Risiko eines wieder (verstärktem) Aufflammen einer, zu diesem Zeitpunkt weitgehend kontrollierten entzündlichen Situation im Darm durchzuführen. Natürlich könnte spekuliert werden, dass ohne Absetzen von Imurek die Verschlechterung Monate später (obwohl Imurek bereits längst wiedereingesetzt wurde) nicht oder weniger stark aufgetreten wäre, was aber eben rein spekulativ. Wesentlich ist jedoch zu bemerken, dass gerade Hr. XXXX im Rahmen seiner langjährigen durchaus schweren chronischen Darmerkrankung zu einer speziellen Risikogruppe gehört, die besonders von einer Covid 19-lmpfung profitiert.Wesentlich ist jedoch zu bemerken, dass gerade Hr. römisch 40 im Rahmen seiner langjährigen durchaus schweren chronischen Darmerkrankung zu einer speziellen Risikogruppe gehört, die besonders von einer Covid 19-lmpfung profitiert. Unter dieser Sichtweise ist die Anpassung der Therapie um den Impfzeitpunkt auch durchaus nachvollziehbar, wenngleich mittlerweile Stellungnahmen von gastroenterologischen Fachgruppen existieren, die darlegen, dass durchaus auch unter immunsuppressiver Therapie meist eine ausreichende Impfantwort auftritt und diese mit kurzfristigeren Auffrischungsimpfungen verstärkt werden kann. Daher muss nochmals zusammenfassend angeführt werden, dass ein Impfschaden im Sinne einer nachhaltigen Schädigung durch die Verabreichung der Covid 19-Impfung nicht objektivierbar und auch nicht wahrscheinlich ist. Die gesundheitliche Situation in der Vergangenheit und auch aktuell ist durchaus mit häufigen, natürlichen Verläufen bei chronischen entzündlichen Darmerkrankung vergleichbar und auch vergleichbar mit den wiederkehrenden verstärkten Krankheitsphasen vor der Impfung.“
- Mit Schreiben vom 25.07.2023 legte der Beschwerdeführer einen weiteren Befund der BHB XXXX vom 19.07.2023 vor.
- Mit Schreiben vom 25.07.2023 legte der Beschwerdeführer einen weiteren Befund der BHB römisch 40 vom 19.07.2023 vor.
- Mit angefochtenem Bescheid vom 11.09.2023 wies die belangte Behörde den am 19.01.2022 eingebrachten Antrag des Beschwerdeführers auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz
§§ 1bund 3 des Impfschadengesetzes ab.25.
Mit angefochtenem Bescheid vom 11.09.2023 wies die belangte Behörde den am 19.01.2022 eingebrachten Antrag des Beschwerdeführers auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz
Paragraphen eins b und 3 des Impfschadengesetzes ab. Begründend führte die Behörde neben Wiedergabe der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen aus, dass es sich bei der am 11.05.2021 vorgenommenen COVID-19-Impfung um eine Impfung im Sinne des § 1b ISchG handle. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reiche für die Anerkennung eines Impfschadens die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern es sei festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen sei. Wahrscheinlichkeit sei gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spreche. Die bloße Möglichkeit einer Verursachung reiche für die Feststellung einer Kausalität nicht aus. Nach Einholung aller relevanten Unterlagen sei Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, Arbeitsmedizin, Sportmedizin und Manuelle Medizin, mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt worden. Dieser führe aus, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der vorgenommenen Impfung und den aufgetretenen Gesundheitsschädigungen nicht mit der gesetzlich geforderten Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne. Die dagegen im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen seien von Dr. XXXX durch die beiliegende Stellungnahme vom 13.07.2023 entkräftet worden. Insbesondere werde festgehalten, dass die Symptomatik einem durchaus üblichen und in der Natur der chronisch entzündlichen Darmerkrankung wechselnden Verlauf entspreche und insgesamt keine nachhaltige Änderung als Impfschaden erkennbar sei. Im Rahmen des medizinischen Beweisverfahrens habe zwischen dem Leidenszustand und der angeschuldigten Impfung kein wahrscheinlicher Zusammenhang im Sinne des Gesetzes und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nachgewiesen werden können. Begründend führte die Behörde neben Wiedergabe der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen aus, dass es sich bei der am 11.05.2021 vorgenommenen COVID-19-Impfung um eine Impfung im Sinne des Paragraph eins b, ISchG handle. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reiche für die Anerkennung eines Impfschadens die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern es sei festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen sei. Wahrscheinlichkeit sei gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spreche. Die bloße Möglichkeit einer Verursachung reiche für die Feststellung einer Kausalität nicht aus. Nach Einholung aller relevanten Unterlagen sei Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, Arbeitsmedizin, Sportmedizin und Manuelle Medizin, mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt worden. Dieser führe aus, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der vorgenommenen Impfung und den aufgetretenen Gesundheitsschädigungen nicht mit der gesetzlich geforderten Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne. Die dagegen im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen seien von Dr. römisch 40 durch die beiliegende Stellungnahme vom 13.07.2023 entkräftet worden. Insbesondere werde festgehalten, dass die Symptomatik einem durchaus üblichen und in der Natur der chronisch entzündlichen Darmerkrankung wechselnden Verlauf entspreche und insgesamt keine nachhaltige Änderung als Impfschaden erkennbar sei. Im Rahmen des medizinischen Beweisverfahrens habe zwischen dem Leidenszustand und der angeschuldigten Impfung kein wahrscheinlicher Zusammenhang im Sinne des Gesetzes und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nachgewiesen werden können.
- Mit Schreiben vom 11.09.2023 teilte die belangte Behörde dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen das Ergebnis des nun abgeschlossenen Verfahrens mit, dass kein kausaler Zusammenhang zwischen der vorliegenden Gesundheitsschädigung und der vorgenommenen Impfung bestehe.
- Mit E-Mail vom 05.10.2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass er im Zuge seiner ersten Stellungnahme um eine Begutachtung durch einen Internisten gebeten habe, was nicht erfolgt sei. Auch der nachgereichte Befund der BHB XXXX vom 19.07.2023 sei nicht berücksichtigt worden. Darin werde darauf hingewiesen, dass er keine Lebendimpfstoffe erhalten solle. Bei den Corona-Impfstoffen gebe es noch keine Studien darüber, welche Auswirkungen es bei Menschen mit einer immunsuppressiven Therapie gebe.
- Mit E-Mail vom 05.10.2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass er im Zuge seiner ersten Stellungnahme um eine Begutachtung durch einen Internisten gebeten habe, was nicht erfolgt sei. Auch der nachgereichte Befund der BHB römisch 40 vom 19.07.2023 sei nicht berücksichtigt worden. Darin werde darauf hingewiesen, dass er keine Lebendimpfstoffe erhalten solle. Bei den Corona-Impfstoffen gebe es noch keine Studien darüber, welche Auswirkungen es bei Menschen mit einer immunsuppressiven Therapie gebe.
- Die belangte Behörde legte den Beschwerdeakt mit Schreiben vom 24.10.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieser am 30.10.2023 einlangte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren und ist österreichischer Staatsbürger.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 geboren und ist österreichischer Staatsbürger. Er erhielt am 11.05.2021 die erste Impfung gegen COVID-19 mit dem Vektorimpfstoff (Hersteller Johnson/Johnson). Der Impfstoff Johnson/Johnson (Vektorimpfstoff) war zu dieser Zeit in Österreich zugelassen und zählt zu den empfohlenen Impfungen laut dem Österreichischen COVID-Impfplan
- Beim Beschwerdeführer besteht eine seit dem Jahr 2000 symptomatische, seit dem Jahr 2007 diagnostizierte chronisch entzündliche Darmerkrankung Typ Morbus Crohn mit operativer Entfernung des Überganges Dünndarm/Dickdarm im Jahr
- Weiters leidet der Beschwerdeführer an Diabetes mellitus Typ II.Beim Beschwerdeführer besteht eine seit dem Jahr 2000 symptomatische, seit dem Jahr 2007 diagnostizierte chronisch entzündliche Darmerkrankung Typ Morbus Crohn mit operativer Entfernung des Überganges Dünndarm/Dickdarm im Jahr
- Weiters leidet der Beschwerdeführer an Diabetes mellitus Typ römisch zwei. Es besteht kein kausaler Zusammenhang zwischen der angeschuldigten, dem Beschwerdeführer am 11.05.2021 verabreichten Teilimpfung gegen COVID-19 und der beim Beschwerdeführer aufgetretenen höheren Stuhlfrequenz beginnend 2 Monate nach der Impfung.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Geburtsdatum und zur Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 01.02.2024 eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister (vgl. OZ 2).Die Feststellungen zum Geburtsdatum und zur Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 01.02.2024 eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vergleiche OZ 2). Die dem Beschwerdeführer verabreichte Impfung ist durch die vorgelegte Impfbestätigung dokumentiert (vgl. AS 7).Die dem Beschwerdeführer verabreichte Impfung ist durch die vorgelegte Impfbestätigung dokumentiert vergleiche AS 7). Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen gründen sich auf das von der belangten Behörde eingeholte, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.03.2023 basierende Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, Sportmedizin und Manuelle Medizin sowie auf den im Verwaltungsakt einliegenden medizinischen Unterlagen. Die Feststellung, dass kein kausaler Zusammenhang zwischen der angeschuldigten Impfung und der beim Beschwerdeführer aufgetretenen Gesundheitsschädigung vorliegt, gründet sich ebenfalls auf das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Arztes für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, Sportmedizin und Manuelle Medizin vom 29.03.2023 (samt der Gutachtensergänzung vom 13.07.2023), basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.03.2023 und den im Verwaltungsakt einliegenden medizinischen Unterlagen. Der Sachverständige führt in seinem Gutachten vom 29.03.2023 schlüssig und nachvollziehbar aus, dass beim Beschwerdeführer eine seit dem Jahr 2000 symptomatische, seit dem Jahr 2007 diagnostizierte chronisch entzündliche Darmerkrankung Typ Morbus Crohn mit operativer Entfernung des Überganges Dünndarm/Dickdarm im Jahr 2010 bestehe. Aufgrund der seit dem Jahr 2000 bestehenden chronischen Darmbeschwerden bestehe seit zumindest 2007 eine intensive Behandlungsnotwendigkeit inklusive immunsuppressiver Behandlung. Als Komplikation der entzündlichen Darmerkrankung seien wiederkehrende Fistelbildungen im Analbereich bekannt. Zusätzlich bestehe eine teilweise Inkontinenz, weshalb auch Vorlagen getragen würden. Diesbezüglich hob der Sachverständige insbesondere der Umstand hervor, dass der Morbus Crohn bereits viele Jahre vor der Impfung begonnen habe und als chronisch entzündliche Darmerkrankung daher seit dem Jahr 2000 in etwas wechselnden Auswirkungen anhaltend sei. Wie für den behandelnden Morbus Crohn üblich, würden sich Phasen höherer und Phasen niedrigerer Entzündungsaktivität zeigen, teils dargelegt an den Beschwerden, teils auch darlegbar an Entzündungswerten im Blut (CRP) bzw. dem Calprotectin (als Entzündungswert im Darm). Die Erkrankung selbst inkludiere eine engmaschige Behandlungsbedürftigkeit, was sich auch anhand der vorgelegten Befunde zeige. Hinsichtlich des Bezugs zur Impfung, der einerseits zeitlich durch eine zwei Monate später auftretende Phase der Verschlechterung der Symptomatik hergestellt wurde und andererseits durch eine vorübergehende Pause der wesentlichen Behandlung, im gegebenen Fall der Medikation Imurek, führte der Gutachter in seinem Gutachten vom 29.03.2023 weiters aus, dass auch mit Wiedereinleitung des Medikaments Imurek in etwa 2 Wochen nach der Impfung noch keine wesentlichen Auffälligkeiten aufgefallen seien, erst 2 Monate später sei eine Zunahme der Stuhlfrequenz aufgetreten. Wesentliche Änderungen der medizinischen Behandlung hätten sich durch diese Veränderungen der Stuhlfrequenz primär nicht ergeben, liege es doch in der Natur der Erkrankung, dass sie sich in wechselnden Phasen darstelle. Eine Kontrolle in der Colitisambulanz des LKH XXXX am 28.06.2021 – also ca. 6 Wochen nach der Impfung – zeige keine wesentlichen Änderungen der Symptomatik, beschrieben werde hier sogar ein Abfall des Calprotectin-Wertes als Parameter für die entzündliche Darmaktivität. Zusätzlich müsse angeführt werden, dass sich aus dem anhaltenden Nikotinkonsum (bei der US wurden 5 Zig./tägl. angegeben, in den Befunden bis zuletzt 20 Zig./täglich angeführt) negative Auswirkungen auf diese Erkrankung ergeben würden. Bei einer Kontrolle am 04.08.2021 seien auch erhebliche Diätfehler im Rahmen einer Feier angeführt worden. Ebenso sei festzuhalten, dass zwar im April 2022 ein Biologikum eingeleitet worden sei, jedoch – dies nicht zum ersten Mal – aufgrund von Unverträglichkeiten bzw. nicht ausreichendem Ansprechen wieder abgesetzt werden musste. Hinsichtlich des Bezugs zur Impfung, der einerseits zeitlich durch eine zwei Monate später auftretende Phase der Verschlechterung der Symptomatik hergestellt wurde und andererseits durch eine vorübergehende Pause der wesentlichen Behandlung, im gegebenen Fall der Medikation Imurek, führte der Gutachter in seinem Gutachten vom 29.03.2023 weiters aus, dass auch mit Wiedereinleitung des Medikaments Imurek in etwa 2 Wochen nach der Impfung noch keine wesentlichen Auffälligkeiten aufgefallen seien, erst 2 Monate später sei eine Zunahme der Stuhlfrequenz aufgetreten. Wesentliche Änderungen der medizinischen Behandlung hätten sich durch diese Veränderungen der Stuhlfrequenz primär nicht ergeben, liege es doch in der Natur der Erkrankung, dass sie sich in wechselnden Phasen darstelle. Eine Kontrolle in der Colitisambulanz des LKH römisch 40 am 28.06.2021 – also ca. 6 Wochen nach der Impfung – zeige keine wesentlichen Änderungen der Symptomatik, beschrieben werde hier sogar ein Abfall des Calprotectin-Wertes als Parameter für die entzündliche Darmaktivität. Zusätzlich müsse angeführt werden, dass sich aus dem anhaltenden Nikotinkonsum (bei der US wurden 5 Zig./tägl. angegeben, in den Befunden bis zuletzt 20 Zig./täglich angeführt) negative Auswirkungen auf diese Erkrankung ergeben würden. Bei einer Kontrolle am 04.08.2021 seien auch erhebliche Diätfehler im Rahmen einer Feier angeführt worden. Ebenso sei festzuhalten, dass zwar im April 2022 ein Biologikum eingeleitet worden sei, jedoch – dies nicht zum ersten Mal – aufgrund von Unverträglichkeiten bzw. nicht ausreichendem Ansprechen wieder abgesetzt werden musste. Zusammenfassend hielt der Gutachter in seinem Gutachten fest, dass kein klarer Zusammenhang zwischen den angegebenen Beschwerden und der Impfung bestehe. Typisch für die Erkrankung zeige sich eine wechselnde und leider teils therapieresistente entzündliche Grundproblematik mit Sekundärschäden. Zwar sei dem Impfstoff grundsätzlich eine akute Irritation im Magen-Darmtrakt zuzuschreiben, jedoch müsse hier angeführt werden, dass die Latenzzeit von 2 Monaten bis zur Phase der Verschlechterung der Grunderkrankung nicht plausibel und daher auch nicht kausal zuzuordnen sei. Die aufgetretenen Symptome seien nicht in Form dieser kombinierten Beschwerden als Impfreaktionen oder Impfkomplikationen in der Literatur bekannt. Stellungnahmen der gastroenterologischen Fachgruppen würden hierzu auch bei Impfungen unter immunsuppressiver Therapie eine ausreichende Impfantwort zeigen. Aus ärztlicher Sicht sei daher kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen. Diesen nachvollziehbaren Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen trat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht substantiiert entgegen. Bezüglich des Einwandes des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 08.05.2023, wonach er das Medikament Imurek nicht hätte absetzen dürfen, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang selbst anmerkt, dass sich sein Zustand durch das Ersatzmedikament einige Zeit verschlechtert und die Ersatzmedikation das Wirkungsziel nicht erreicht habe. Darüber hinaus setzte sich der medizinische Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 13.07.2023 auch umfassend mit den Einwendungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 08.05.2023 sowie den nachgereichten Befunden auseinander. Insbesondere führte er nachvollziehbar aus, dass zwar der Koloskopie Befund vom 11.04.2023 einen schlechteren Darmzustand als dem in der Koloskopie vom 06.03.2021 zeige, diesbezüglich sei jedoch anzuführen, dass ein Zeitraum von knapp über 2 Jahren zwischen den einzelnen Untersuchungen liege. Beide Untersuchungen würden jedoch eine offensichtlich chronische und auch als solche bewertete Entzündungsreaktion im Bereich der Anastomose nach Ileocoecalresektion zeigen, welche bereits im August 2010 erfolgt sei. Ebenfalls zeige der aktuelle Befund genauso wie in der Anamnese und weiteren zuletzt vorgelegten Befunden bereits immer wieder auftretende Perianalfistelungen. Dies sei verbunden mit einer entzündlichen Veränderung des neoterminalen Ileums (also des Teils des letzten Dünndarms das nach Ileocoecalresektion verblieben sei). Darüber hinaus zeige das MRT auch klassische sternförmige Narbenbildungen, entsprechend abgelaufener bzw. eventuell auch suspekter wieder florider Fistelbildungen in diesem Bereich. Der medizinische Gutachter fasste dazu schlüssig zusammen, dass abgesehen von dem Umstand, dass zwischen beiden Untersuchungen über 2 Jahre liegen würden und die letzte vom 05.04.2023 fast 2 Jahre nach der Impfung am 11.05.2021 erfolgt sei, auf die gesamte Krankengeschichte mit Überblick einer gut dokumentierten Befundlage im Vorgutachten hinzuweisen sei, die einen auch bereits in der Vergangenheit bestehenden wechselhaften Entzündungsprozess darstelle. Die Erstdiagnose des Morbus Crohns sei mit dem Jahr 2007 angegeben worden, wodurch diese chronische entzündliche Darmerkrankung zum Zeitpunkt der Impfung bereits an die 14 Jahre bekannt gewesen sei und in dieser Phase erhebliche Wechsel in der Gesamtproblematik inklusive wiederkehrenden Fistelbildungen im Bereich der Ileocoecalregion und auch Perianal gezeigt habe. Diesen Ausführungen trat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde, in der er in inhaltlicher Hinsicht im Wesentlichen sein Vorbringen aus der Stellungnahme vom 08.05.2023 wiederholte, gleichsam nicht substantiiert entgegen. Vielmehr erscheint das Fortschreiten der chronisch entzündlichen Darmerkrankung als schicksalshaft für Phasen höherer Stuhlfrequenz und ist dieser Umstand als akausal anzusehen. Laut dem in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachten vom 29.03.2023 (samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 13.07.2023) sprechen keine der vorgelegten Befunde für einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers mit der Impfung. Insofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde moniert, dass die Untersuchung von einem Arzt für Allgemeinmedizin und nicht von einem Facharzt/einer Fachärztin für Innere Medizin durchgeführt worden sei, ist dazu festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichthof in seinem Erkenntnis vom 24.06.1997, 96/08/0114 ausgeführt hat, dass die Behörden verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Es besteht jedoch kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an. In Bezug auf die Einwendung in der Beschwerde, wonach der nachgereichte Befund der BHB XXXX vom 19.07.2023 darauf hinweise, dass er keine Lebendimpfstoffe erhalten solle, ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass es sich bei allen in der EU zugelassenen Impfstoffen (mRNA-basierte, Vektorbasierte, Proteinbasierte und Ganzvirus-Protein-Impfstoffe) um Totimpfstoffe handelt, die keine vermehrungsfähigen Viren enthalten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde waren folglich nicht geeignet, das schlüssige und in sich widerspruchsfreie medizinische Sachverständigengutachten zu entkräften. Der Beschwerdeführer legte zudem im gesamten Verfahren keinen einzigen medizinischen Befund vor, welcher einen Zusammenhang zwischen dem Impfstoff Johnson/Johnson und seinen Leidenszuständen wahrscheinlich erscheinen lassen. In Bezug auf die Einwendung in der Beschwerde, wonach der nachgereichte Befund der BHB römisch 40 vom 19.07.2023 darauf hinweise, dass er keine Lebendimpfstoffe erhalten solle, ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass es sich bei allen in der EU zugelassenen Impfstoffen (mRNA-basierte, Vektorbasierte, Proteinbasierte und Ganzvirus-Protein-Impfstoffe) um Totimpfstoffe handelt, die keine vermehrungsfähigen Viren enthalten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde waren folglich nicht geeignet, das schlüssige und in sich widerspruchsfreie medizinische Sachverständigengutachten zu entkräften. Der Beschwerdeführer legte zudem im gesamten Verfahren keinen einzigen medizinischen Befund vor, welcher einen Zusammenhang zwischen dem Impfstoff Johnson/Johnson und seinen Leidenszuständen wahrscheinlich erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer ist dem vorliegenden Sachverständigengutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten medizinischen Sachverständige aus dem Fachbereich für Allgemeinmedizin, Arbeitsmedizin, Sportmedizin und manuelle Medizin vom 29.03.2023 in seiner Stellungnahme vom 08.05.2023 und seiner Beschwerde vom 05.10.2023 somit insgesamt nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten. Er erstattete auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen. Jene Leidenszustände, welche der Beschwerdeführer beschreibt, fanden auch Eingang in das medizinische Sachverständigengutachten vom 29.03.2023 (samt ergänzender Stellungnahme vom 13.07.2023). Vor dem Hintergrund des im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens vom 29.03.2023 (samt der Gutachtensergänzung vom 13.07.2023), welches seitens des Bundesverwaltungsgerichts als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei erachtet wird, ist ein Kausalzusammenhang zwischen der erfolgten Impfung und der beim Beschwerdeführer aufgetretenen höheren Stuhlfrequenz beginnend 2 Monate nach der Impfung klar zu verneinen. Neue medizinische Beweismittel, welche das eingeholte Sachverständigengutachten entkräften könnten, wurden weder mit der Beschwerde noch im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegt. Das Sachverständigengutachten eines Arztes aus dem Fachbereich für Allgemeinmedizin, Arbeitsmedizin, Sportmedizin und manuelle Medizin vom 29.03.2023 (samt der Gutachtensergänzung vom 13.07.2023), basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Impfschadengesetzes (IschG), BGBl. Nr. 371/1973 idgF, lauten auszugsweise:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Impfschadengesetzes (IschG), Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1973, idgF, lauten auszugsweise: „§ 1b
(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer
Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.„§ 1b
(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer
Absatz 2, erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.
(2)Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind. § 2
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:Paragraph 2,
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:
- a)Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens:1. ärztliche Hilfe;2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln;3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen;4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse;5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
- a)Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens:, 1. ärztliche Hilfe;, 2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln;, 3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen;, 4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse;, 5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
- b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;
- b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der Litera a, Ziffer eins bis 5;
- c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:1. Beschädigtenrente
§§ 21und 23 bis 25 HVG.
Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung
§ 24Abs.
8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem
- Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;
- Pflegezulage
§ 27
HVG;c) wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, in der geltenden Fassung:, 1. Beschädigtenrente
Paragraphen 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung
Paragraph 24, Absatz 8, HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema römisch eins, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem
- Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;,
- Pflegezulage
Paragraph 27, HVG; […] § 2a
(1)Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.Paragraph 2 a,
(1)Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt worden ist.
(2)Die Entschädigung nach Abs. 1 ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(2)Die Entschädigung nach Absatz eins, ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(3)Eine über den im Abs. 2 genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nachweist.
(3)Eine über den im Absatz 2, genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nachweist.
(4)Eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen.
(4)Eine Entschädigung nach Absatz 2, oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen. § 3. […]Paragraph 3, […]
(2)Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die §§ 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 162/2015, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht.“
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die Paragraphen 2, 31 a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73 a, 82, 83 Absatz eins, 85, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, 86, 87, 88, 88 a, 92 bis 94 a und 98 a Absatz 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die Paragraphen 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht.“ Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen, BGBl. II Nr. 526/2006 idF BGBl. II Nr. 341/2009 lauten auszugsweise:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 526 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 341 aus 2009, lauten auszugsweise: §
- Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegenParagraph eins, Impfungen im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen
- COVID-19, […]“ Dem Beschwerdeführer wurde am 11.05.2021 die erste Teilimpfung des Impfstoffs Johnson/Johnson (Vektorimpfstoff) gegen COVID-19 verabreicht. Nach § 1 Z 1 der Verordnung über empfohlene Impfungen ist eine Impfung gegen COVID-19 eine Impfung im Sinne des § 1b Abs. 2 ImpfSchG. Für Schäden aus dieser Impfung ist daher grundsätzlich nach dem Impfschadengesetz Entschädigung zu leisten.Nach Paragraph eins, Ziffer eins, der Verordnung über empfohlene Impfungen ist eine Impfung gegen COVID-19 eine Impfung im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, ImpfSchG. Für Schäden aus dieser Impfung ist daher grundsätzlich nach dem Impfschadengesetz Entschädigung zu leisten. Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem "Kausalitätsnachweis", sondern schon im Falle der "Kausalitätswahrscheinlichkeit". Davon ausgehend ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen (ständige Judikatur des VwGH; vgl. VwGH 06.03.2014, 2011/11/0024 und 2011/11/0112; 16.12.2013, 2013/11/0081 und 2011/11/0180; 23.05.2013, 2011/11/0114; 20.03.2012, 2009/11/0195, und 30.09.2011, 2011/11/0113, jeweils mwN).Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem "Kausalitätsnachweis", sondern schon im Falle der "Kausalitätswahrscheinlichkeit". Davon ausgehend ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen (ständige Judikatur des VwGH; vergleiche VwGH 06.03.2014, 2011/11/0024 und 2011/11/0112; 16.12.2013, 2013/11/0081 und 2011/11/0180; 23.05.2013, 2011/11/0114; 20.03.2012, 2009/11/0195, und 30.09.2011, 2011/11/0113, jeweils mwN). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, führte der im Verfahren beigezogene Sachverständige aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, Sportmedizin und manuellen Medizin in seinem schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachten vom 29.03.2023 nachvollziehbar aus, dass ein Kausalzusammenhang zwischen den gesundheitlichen Leiden des Beschwerdeführers und dem genannten Impfstoff von Johnson/Johnson nicht wahrscheinlich ist, weswegen ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz rechtlich nicht gegeben ist. Nur dann, wenn die Schäden nach einer Impfung wahrscheinlich im Zusammenhang mit dem eingesetzten, zugelassenen und zur Impfung empfohlenen Impfstoff auftreten, welche über eine bloße Impfnebenwirkung hinausgehen, leistet der Bund Entschädigungen nach dem Impfschadengesetz. Die beim Beschwerdeführer nach der Impfung aufgetretenen Beschwerden – Erhöhung der Stuhlfrequenz beginnend 2 Monate nach der Impfung – sind wahrscheinlich auf einen auch bereits in der Vergangenheit bestehenden wechselhaften Entzündungsprozess der langwierigen chronischen Darmerkrankung bei definitiv nicht behandlungsförderndem aufrechten Nikotinkonsum und nicht auf den Impfstoff von Johnson/Johnson zurückzuführen. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen und der beweiswürdigenden Ausführungen ist die Wahrscheinlichkeit einer Kausalität zwischen der angeschuldigten, der dem Beschwerdeführer am 11.05.2021 verabreichten ersten Teilimpfung gegen COVID-19 und den beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen im Sinne der §§ 1b und 3 Abs. 3 des Impfschadengesetzes iVm § 2 Abs. 1 HVG somit nicht gegeben.Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen und der beweiswürdigenden Ausführungen ist die Wahrscheinlichkeit einer Kausalität zwischen der angeschuldigten, der dem Beschwerdeführer am 11.05.2021 verabreichten ersten Teilimpfung gegen COVID-19 und den beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen im Sinne der Paragraphen eins b und 3 Absatz 3, des Impfschadengesetzes in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, HVG somit nicht gegeben. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht für nicht erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war. Alle aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes notwendigen Unterlagen befanden sich im Verwaltungsakt und konnten demgemäß entsprechend rechtlich gewürdigt werden. Der Beschwerdeführer erstattete, wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, welches mit der Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre, und die Beweiswürdigung der belangten Behörde wurde auch nicht substantiiert bekämpft, sodass der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und eine mündliche Verhandlung im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geboten war (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht für nicht erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war. Alle aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes notwendigen Unterlagen befanden sich im Verwaltungsakt und konnten demgemäß entsprechend rechtlich gewürdigt werden. Der Beschwerdeführer erstattete, wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, welches mit der Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre, und die Beweiswürdigung der belangten Behörde wurde auch nicht substantiiert bekämpft, sodass der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und eine mündliche Verhandlung im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geboten war vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W265.2280418.1.00