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{'item': 'W602 2275432-1'}

Obsah (4)§ 3§ 8§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2024 GeschäftszahlW602 2275432-1 Spruch, W602 2275432-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. II.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. römisch zwei.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 13.06.2022 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am 15.06.2022 von einem Organ der Landespolizeidirektion Burgenland erstbefragt. Die niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fand am 30.01.2023 statt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX , der Beschwerdeführerin zugestellt am 13.06.2023, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde ihr

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.). Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 , der Beschwerdeführerin zugestellt am 13.06.2023, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde ihr

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Mit dem am 29.06.2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachten Schriftsatz vom selben Tag erhob die Beschwerdeführerin durch ihre gewillkürte Rechtsvertretung gegen Spruchpunkt I. des Bescheides fristgerecht Beschwerde.Mit dem am 29.06.2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachten Schriftsatz vom selben Tag erhob die Beschwerdeführerin durch ihre gewillkürte Rechtsvertretung gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides fristgerecht Beschwerde. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt vorgelegt und langten am 20.07.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die zunächst für 08.01.2024 anberaumte mündliche Verhandlung wurde auf Ersuchen der Beschwerdeführerin auf den 29.01.2024 verschoben. An der mündlichen Verhandlung nahmen die Beschwerdeführerin, ihre Rechtsvertretung sowie eine Dolmetscherin für Arabisch teil. Das Bundesamt teilte im Vorfeld schriftlich mit, auf die Teilnahme an der Verhandlung zu verzichten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig.

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person und zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin: 1.1.1 Die Beschwerdeführerin heißt XXXX , wurde am XXXX in XXXX (alternative Schreibweise XXXX ) geboren, ist syrische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Sie spricht Arabisch und ein wenig Englisch. Die Beschwerdeführerin besitzt einen syrischen Personalausweis, weiters war sie im Besitz eines syrischen Reisepasses, wo sich dieser aktuell befindet, konnte jedoch nicht festgestellt werden. 1.1.1 Die Beschwerdeführerin heißt römisch 40 , wurde am römisch 40 in römisch 40 (alternative Schreibweise römisch 40 ) geboren, ist syrische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Sie spricht Arabisch und ein wenig Englisch. Die Beschwerdeführerin besitzt einen syrischen Personalausweis, weiters war sie im Besitz eines syrischen Reisepasses, wo sich dieser aktuell befindet, konnte jedoch nicht festgestellt werden. 1.1.
  3. Die Beschwerdeführerin ist unverheiratet und nicht verwitwet. Sie war verlobt, jedoch starb ihr Verlobter durch einen Schuss im Jahr
  4. Die Beschwerdeführerin hat keine Kinder. 1.1.
  5. Die Beschwerdeführerin lebte bis zum Alter von ca. 32 Jahren in XXXX im Gouvernement Damaskus Umgebung. Sie absolvierte 2005 die Matura in Syrien und studierte anschließend ein Jahr XXXX . Von 2007 bis 2011 war sie XXXX in Damaskus beschäftigt. Sie war bei ihrer Arbeit sexuellen Belästigungen ausgesetzt, die aber nicht dazu führten, dass sie ihre Arbeit beendete, vielmehr war der Grund dafür die schlechte Wirtschaftslage im Jahr 2011, als es keine Arbeit mehr gab und sie Ihre Tätigkeit am Flughafen beenden musste. 1.1.
  6. Die Beschwerdeführerin lebte bis zum Alter von ca. 32 Jahren in römisch 40 im Gouvernement Damaskus Umgebung. Sie absolvierte 2005 die Matura in Syrien und studierte anschließend ein Jahr römisch 40 . Von 2007 bis 2011 war sie römisch 40 in Damaskus beschäftigt. Sie war bei ihrer Arbeit sexuellen Belästigungen ausgesetzt, die aber nicht dazu führten, dass sie ihre Arbeit beendete, vielmehr war der Grund dafür die schlechte Wirtschaftslage im Jahr 2011, als es keine Arbeit mehr gab und sie Ihre Tätigkeit am Flughafen beenden musste. Die Beschwerdeführerin flüchtete aufgrund der Kampfhandlungen im Heimatdorf im Jahr 2015 gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem Bruder in ein Flüchtlingslager nach Idlib. Der Vater war damals bereits seit Längerem verstorben. Im Flüchtlingslager leben nach wie vor ihre Mutter und ihr verheirateter Bruder, der mittlerweile auch Familie hat. Der Bruder der Beschwerdeführerin arbeitet auf Baustellen und kümmert sich um ihre bzw. seine Mutter. Im Jahr 2022 reiste die Beschwerdeführerin aus Idlib aus und über die Türkei, Griechenland, Serbien und Ungarn unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein. 1.1.
  7. Neben dem Bruder, der die Mutter der Beschwerdeführerin im Flüchtlingslager unterstützt, hat sie auch noch einen weiteren Bruder, XXXX , der bürgerkriegsbedingt in den Libanon und dann weiter in den Sudan zog. 1.1.
  8. Neben dem Bruder, der die Mutter der Beschwerdeführerin im Flüchtlingslager unterstützt, hat sie auch noch einen weiteren Bruder, römisch 40 , der bürgerkriegsbedingt in den Libanon und dann weiter in den Sudan zog. Die Beschwerdeführerin hat drei Schwestern. Eine Schwester, XXXX , lebt im Libanon, eine weitere Schwester, XXXX , lebt in der Stadt Al-Hasaka in Syrien, die dritte Schwester, XXXX , lebt in XXXX , in unmittelbarer Nähe des Herkunftsortes der Beschwerdeführerin.Die Beschwerdeführerin hat drei Schwestern. Eine Schwester, römisch 40 , lebt im Libanon, eine weitere Schwester, römisch 40 , lebt in der Stadt Al-Hasaka in Syrien, die dritte Schwester, römisch 40 , lebt in römisch 40 , in unmittelbarer Nähe des Herkunftsortes der Beschwerdeführerin. Als die Beschwerdeführerin mit ihren Eltern und ihrem Bruder nach Idlib zog, blieb ihre dritte Schwester, XXXX , im Gouvernement Damaskus-Land und übersiedelte zur Familie ihres Ehemannes in XXXX (im Akt geschrieben XXXX ), das rund 15 Gehminuten vom Elternhaus entfernt liegt. Nachdem der Ehemann der Schwester verstarb, blieb diese im Haus ihrer Schwiegereltern und Verwandten ihres Mannes, gemeinsam mit ihrem mittlerweile bereits über 30 Jahre alten Sohn, dessen Kindern und ihrer Tochter. Als die Beschwerdeführerin mit ihren Eltern und ihrem Bruder nach Idlib zog, blieb ihre dritte Schwester, römisch 40 , im Gouvernement Damaskus-Land und übersiedelte zur Familie ihres Ehemannes in römisch 40 (im Akt geschrieben römisch 40 ), das rund 15 Gehminuten vom Elternhaus entfernt liegt. Nachdem der Ehemann der Schwester verstarb, blieb diese im Haus ihrer Schwiegereltern und Verwandten ihres Mannes, gemeinsam mit ihrem mittlerweile bereits über 30 Jahre alten Sohn, dessen Kindern und ihrer Tochter. 1.1.
  9. Die Beschwerdeführerin wäre im Fall ihrer Rückkehr nach Syrien in ihr Herkunftsgebiet auf sich alleine gestellt. Die Schwester, die als einzige nahe Angehörige in der Nähe des Elternhauses lebt, lebt in der Familie ihres mittlerweile verstorbenen Ehemannes, zu der die Beschwerdeführerin selbst keinen unmittelbaren Bezug hat und daher auch kein Beistand durch einen männlichen Familienangehörigen möglich ist. Sowohl räumlich, örtlich als auch familiär ist nicht sichergestellt, dass die Beschwerdeführerin einzig durch die Anwesenheit dieser (fremden) Familie nicht als alleinstehend wahrgenommen wird. 1.1.
  10. Die Beschwerdeführerin ist als Frau ohne männliche Bezugsperson in Syrien im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch körperliche, sexuelle und psychische Gewalt ausgesetzt oder läuft Gefahr, Opfer von Missbrauch, Ausbeutung und Menschenhandel zu werden. 1.1.
  11. Die Kämpfe im Herkunftsgebiet rund um XXXX intensivierten sich in den Jahren 2013 bis 2015, als der IS das Gebiet unter seine Kontrolle brachte. Im Sommer 2014 kontrollierte der IS große Teile Syriens und des Irak. Es gelang dem syrischen Regime erst im Jahr 2018, das Gouvernement Damaskus Land wieder unter seine Kontrolle zu bringen. Der Herkunftsort der Beschwerdeführerin wurde durch Bombenangriffe schwer beschädigt, auch das Haus der Beschwerdeführerin wurde durch eine Rakete getroffen, das Grundstück steht nach wie vor im Familienbesitz. 1.1.
  12. Die Kämpfe im Herkunftsgebiet rund um römisch 40 intensivierten sich in den Jahren 2013 bis 2015, als der IS das Gebiet unter seine Kontrolle brachte. Im Sommer 2014 kontrollierte der IS große Teile Syriens und des Irak. Es gelang dem syrischen Regime erst im Jahr 2018, das Gouvernement Damaskus Land wieder unter seine Kontrolle zu bringen. Der Herkunftsort der Beschwerdeführerin wurde durch Bombenangriffe schwer beschädigt, auch das Haus der Beschwerdeführerin wurde durch eine Rakete getroffen, das Grundstück steht nach wie vor im Familienbesitz. 1.1.
  13. Der Bruder der Beschwerdeführerin und ihr Neffe wurden von Mitgliedern des syrischen Regimes entführt, als diese in den Häusern bzw. im Haus der Beschwerdeführerin auf der Suche nach oppositionellen Kämpfern waren. Bei diesem Vorfall stellte sich die Beschwerdeführerin gegen die Soldaten des Regimes und wehrte sich gegen die Entführung ihrer Familienmitglieder. Dabei versetzte ihr ein Soldat einen Schlag ins Gesicht, bei dem sie dauerhaft am Ohr verletzt wurde und seither an Hörausfällen leidet. Diese Verteidigungsaktion der Beschwerdeführerin führte nicht dazu, dass sie deswegen als Oppositionelle vom Regime gesucht wird. Dieser Vorfall bewirkte nicht, dass sie ins Visier der syrischen Behörden gelangte und sie daher mit Verfolgung aufgrund einer oppositionellen Haltung rechnen muss. 1.1.
  14. Die Beschwerdeführerin wird in Syrien nicht wegen ihrer Ausreise oder ihrer Herkunft aus einem ehemaligen Oppositionsgebiet verfolgt. 1.1.
  15. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich unbescholten. 1.
  16. Zur Situation von Frauen in Syrien: 1.2.
  17. Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 9, 17.07.2023 „15.1 Frauen (LIB, 172f) 15.1.1 Allgemeine Informationen Syrien ist eine patriarchalische Gesellschaft, aber je nach sozialer Schicht, Bildungsniveau, Geschlecht, städtischer oder ländlicher Lage, Region, Religion und ethnischer Zugehörigkeit gibt es erhebliche Unterschiede in Bezug auf Rollenverteilung, Sexualität sowie Bildungs- und Berufschancen von Frauen. Der anhaltende Konflikt und seine sozialen Folgen sowie die Verschiebung der de-facto-Kontrolle durch bewaffnete Gruppen über Teile Syriens haben ebenfalls weitreichende Auswirkungen auf die Situation der Frauen (NMFA 6.2021). Mehr als ein Jahrzehnt des Konflikts hat ein Klima geschaffen, das der Gewalt gegen Frauen und Mädchen zuträglich ist, besonders angesichts der sich verfestigenden patriarchalischen Gesellschaftsformen, und Fortschritte bei den Frauenrechten zunichtemachte. Diese Risiken steigen unvermeidlicherweise angesichts von mehr als 15 Millionen Menschen in Syrien, die im Jahr 2023 humanitäre Hilfe benötigen. Gleichzeitig gibt es einen Anstieg an Selbstmorden unter Frauen und Mädchen, was laut ExpertInnen auf den fehlenden Zugang von Heranwachsenden zu Möglichkeiten und entsprechendenHilfsleistungen liegt (UNFPA 28.3.2023). Offizielle Mechanismen, welche die Rechte von Frauen sicherstellen sollen, funktionieren Berichten zufolge nicht mehr, und zusammen mit dem generellen Niedergang von Recht und Ordnung sind Frauen einer Bandbreite von Misshandlungen besonders durch extremistische Gruppen ausgesetzt, die ihre eigenen Interpretationen von Religionsgesetzen durchsetzen. Die persönliche gesellschaftliche Freiheit von Frauen variiert je Gebiet außerhalb der Regierungskontrolle und reicht von schwerwiegenden Kleidungs- und Verhaltensvorschriften in Gebieten extremistischer Gruppen bis hin zu formaler Gleichheit im Selbstverwaltungsgebiet der Partiya Yekîtiya Demokrat (PYD). Durch die Niederlage des sogenannten Islamischen Staats (IS) und dem Zurückgehen der Kampfhandlungen im Lauf der Zeit ist die Bevölkerung in geringerem Ausmaß den extremsten Verletzungen persönlicher gesellschaftlicher Freiheiten ausgesetzt (FH 9.3.2023). Gleichwohl haben verschiedene Formen von Gewalt gegen Frauen und Mädchen aufgrund der Pandemie und der Bewegungseinschränkungen zugenommen, welche auch zur ökonomischen Ausbeutung von Frauen beitragen (UNFPA 28.3.2023). Frühe Heiraten nehmen zu (UNFPA 28.3.2023): In Syrien lässt sich in den letzten Jahren ein sinkendes Heiratsalter von Mädchen beobachten, weil erst eine Heirat ihnen die verloren gegangene, aber notwendige rechtliche Legitimität und einen sozialen Status, d. h. den 'Schutz' eines Mannes, zurückgibt (ÖB Damaskus 1.10.2021), denn die Angst vor sexueller Gewalt und ihr Stigma könnte die Mädchen zu Ausgestoßenen machen. Überdies müssen die Eltern durch eine möglichst frühe Verheiratung ihrer Töchter nicht mehr für deren Unterhalt aufkommen. Die Verheiratung von Minderjährigen gilt als die häufigste Form von Gewalt gegen heranwachsende Mädchen. Einige Frauen und Mädchen werden auch gezwungen, die Täter, welche ihnen sexuelle Gewalt angetan haben, zu heiraten. Bei Weigerung droht Isolation, weil sie nicht zu ihren Familien zurückkehren können, bzw. kann ein 'Ehrenmord' drohen. Hintergrund ist, dass rechtliche Mittel gegen den Täter zuweilen nicht leistbar sind, und so mangels eines justiziellen Wegs die Familien keine andere Möglichkeit als eine Zwangsehe sehen (UNFPA 28.3.2023). Dieses Phänomen ist insbesondere bei IDPs (FH 9.3.2023) (und Flüchtlingen in Nachbarländern) zu verzeichnen. Das gesunkene Heiratsalter wiederum führt zu einem Kreislauf von verhinderten Bildungsmöglichkeiten, zu frühen und mit Komplikationen verbundenen Schwangerschaften und in vielen Fällen zu häuslicher und sexueller Gewalt (ÖB Damaskus 1.10.2021). Auch geschiedene oder verwitwete Frauen gelten als vulnerabel, denn sie können Druck zur Wiederverheiratung ausgesetzt sein (UNFPA 28.3.2023). Im Allgemeinen ist eine von fünf Frauen in Syrien heutzutage von sexueller Gewalt betroffen (ÖB Damaskus 1.10.2021). Bereits vor 2011 waren Frauen aufgrund des autoritären politischen Systems und der patriarchalischen Werte in der syrischen Gesellschaft sowohl innerhalb als auch außerhalb ihrer Häuser geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt. Es wird angenommen, dass konservative Bräuche, die Frauen in der Gesellschaft eine untergeordnete Rolle zuweisen, für viele Syrer maßgeblicher waren als das formale Recht (FH 3.3.2010). Doch selbst die formellen Gesetze legen für Frauen nicht denselben Rechtsstatus und dieselben Rechte fest wie für Männer, obwohl die Verfassung die Gleichstellung von Männern und Frauen vorsieht (USDOS 20.3.2023). Frauen werden vor allem durch das Personenstandsgesetz bezüglich Heirat, Scheidung, Sorgerecht und Erbschaft weiterhin diskriminiert (HRW 12.1.2023). Per legem haben Männer und Frauen dieselben politische Rechte. Der Frauenanteil im syrischen Parlament liegt je nach herangezogener Quelle zwischen 11,2 und 13,2 %. Auch manche der höheren Regierungspositionen werden derzeit von Frauen besetzt. Allerdings sind sie im Allgemeinen von politischen Entscheidungsprozessen ausgeschlossen und haben wenig Möglichkeiten, sich inmitten der Repression durch Staat und Milizen unabhängig zu organisieren. Im kurdisch-geprägten Selbstverwaltungsgebiet werden alle Führungspositionen von einem Mann und einer Frau geteilt, während außerhalb der PYD-Strukturen die politische Autonomie für die Bevölkerung eingeschränkt ist (FH 9.3.2023) Die Gewalt zusammen mit bedeutendem kulturellem Druck schränkt stark die Bewegungsfreiheit von Frauen in vielen Gebieten ein. Zusätzlich erlaubt das Gesetz, bestimmten männlichen Verwandten Frauen ein Reiseverbot aufzuerlegen. Bewegungseinschränkungen wurden einem UN-Bericht von Februar 2022 zufolge in 51 % der untersuchten Orte ermittelt (USDOS 20.3.2023). Obwohl erwachsene Frauen keine offizielle Genehmigung brauchen, um das Land zu verlassen, reisen viele Frauen in der Praxis nur dann ins Ausland, wenn der Ehemann oder die Familie dem zugestimmt hat (NMFA 5.2022).“ Alleinstehende Frauen

(76f)„Alleinstehende Frauen sind in Syrien aufgrund des Konflikts einem besonderen Risiko von Gewalt oder Belästigung ausgesetzt. Das Ausmaß des Risikos hängt vom sozialen Status und der Stellung der Frau oder ihrer Familie ab. Die gesellschaftliche Akzeptanz alleinstehender Frauen ist jedoch nicht mit europäischen Standards zu vergleichen (STDOK 8.2017). Armut, Vertreibung, das Führen eines Haushalts oder ein junges Alter ohne elterliche Aufsicht bringen Frauen und Mädchen in eine Position geringerer Macht und erhöhen daher das Risiko der sexuellen Ausbeutung. Mädchen, Witwen und Geschiedene werden als besonders gefährdet eingestuft. Auch Überlebende sexueller Gewalt sind besonders vulnerabel (UNFPA 10.3.2019, vgl. für aktuelle Beispiele UNFPA 28.3.2023). Vor 2011 war es für Frauen unter bestimmten Umständen möglich, allein zu leben, z. B. für Frauen mit Arbeit in städtischen Gebieten. Seit dem Beginn des Konflikts ist es fast undenkbar geworden, als Frau allein zu leben, weil eine Frau ohne Familie keinen sozialen Schutz hat. In den meisten Fällen würde eine Frau nach einer Scheidung zu ihrer Familie zurückkehren. Der Zugang alleinstehender Frauen zu Dokumenten hängt von ihrem Bildungsgrad, ihrer individuellen Situation und ihren bisherigen Erfahrungen ab. Für ältere Frauen, die immer zu Hause waren, ist es beispielsweise schwierig, Zugang zu Dokumenten zu erhalten, wenn sie nicht von jemandem begleitet werden, der mehr Erfahrung mit Behördengängen hat (STDOK 8.2017). Die Wahrnehmung alleinstehender Frauen durch die Gesellschaft variiert von Gebiet zu Gebiet, in Damaskus-Stadt gibt es mehr gesellschaftliche Akzeptanz als in konservativeren Gebieten (SD 30.7.2018).„Alleinstehende Frauen sind in Syrien aufgrund des Konflikts einem besonderen Risiko von Gewalt oder Belästigung ausgesetzt. Das Ausmaß des Risikos hängt vom sozialen Status und der Stellung der Frau oder ihrer Familie ab. Die gesellschaftliche Akzeptanz alleinstehender Frauen ist jedoch nicht mit europäischen Standards zu vergleichen (STDOK 8.2017). Armut, Vertreibung, das Führen eines Haushalts oder ein junges Alter ohne elterliche Aufsicht bringen Frauen und Mädchen in eine Position geringerer Macht und erhöhen daher das Risiko der sexuellen Ausbeutung. Mädchen, Witwen und Geschiedene werden als besonders gefährdet eingestuft. Auch Überlebende sexueller Gewalt sind besonders vulnerabel (UNFPA 10.3.2019, vergleiche für aktuelle Beispiele UNFPA 28.3.2023). Vor 2011 war es für Frauen unter bestimmten Umständen möglich, allein zu leben, z. B. für Frauen mit Arbeit in städtischen Gebieten. Seit dem Beginn des Konflikts ist es fast undenkbar geworden, als Frau allein zu leben, weil eine Frau ohne Familie keinen sozialen Schutz hat. In den meisten Fällen würde eine Frau nach einer Scheidung zu ihrer Familie zurückkehren. Der Zugang alleinstehender Frauen zu Dokumenten hängt von ihrem Bildungsgrad, ihrer individuellen Situation und ihren bisherigen Erfahrungen ab. Für ältere Frauen, die immer zu Hause waren, ist es beispielsweise schwierig, Zugang zu Dokumenten zu erhalten, wenn sie nicht von jemandem begleitet werden, der mehr Erfahrung mit Behördengängen hat (STDOK 8.2017). Die Wahrnehmung alleinstehender Frauen durch die Gesellschaft variiert von Gebiet zu Gebiet, in Damaskus-Stadt gibt es mehr gesellschaftliche Akzeptanz als in konservativeren Gebieten (SD 30.7.2018). Da die syrische Gesellschaft als konservativ beschrieben wird, gibt es strenge Normen und Werte in Bezug auf Frauen, obwohl es durchaus auch säkulare Einzelpersonen und Familien gibt. Es gibt zwar keine offizielle Kleiderordnung, bestimmte gesellschaftliche Erwartungen bestehen aber dennoch. In den Großstädten wie Damaskus oder Aleppo und in der Küstenregion haben Frauen mehr Freiheiten, sich modern zu kleiden. Trotzdem kann die eigene Familie einer Frau in dieser Hinsicht ein hinderlicher Faktor sein (NMFA 5.2022). In Haushalten mit weiblichem Haushaltsvorstand besteht ein höheres Risiko, sexueller Gewalt ausgesetzt zu sein, insbesondere für die Mädchen in diesen Familien. Witwen und geschiedene Frauen sind in der Gesellschaft mit einem sozialen Stigma konfrontiert (NMFA 5.2020).“ „15.1.3 Sexuelle Gewalt gegen Frauen und 'Ehrverbrechen' (LIB, 179f) Ausmaß und Berichtslage zu sexueller Gewalt gegen Frauen und Mädchen Die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) hat in ihren Berichten wiederholt festgestellt, dass praktisch alle Konfliktparteien in Syrien geschlechtsbezogene und/oder sexualisierte Gewalt anwenden, wenngleich in unterschiedlichen Formen und Ausmaßen (AA 29.3.2023). Der UN Population Fund (UNFPA) und weitere UN-Organisationen, NGOs und Medien stufen das Ausmaß an Vergewaltigungen und sexueller Gewalt als 'endemisch, zu wenig berichtet und unkontrolliert' ein (USDOS 20.3.2023). Allgemein ist eine von fünf Frauen in Syrien heute von sexueller Gewalt betroffen, wobei eine Zunahme von häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt infolge der allgemeinen Unsicherheit und Perspektivlosigkeit der Menschen und der verloren gegangenen Rolle des Mannes als 'Ernährer der Familie' auch innerhalb der gebildeten städtischen Bevölkerung und auch in Damaskus zu verzeichnen ist (ÖB Damaskus 1.10.2021). 'Ehrverbrechen' in der Familie - meist gegen Frauen - kommen in ländlichen Gegenden bei fast allen Glaubensgemeinschaften vor (AA 29.3.2023). Im November 2021 schätzte das Syrian Network for Human Rights (SNHR), dass die Konfliktparteien seit März 2011 sexuelle Gewalt in mindestens 11.526 Fällen verübt haben. Die Regimekräfte und mit ihr verbündete Milizen waren für den Großteil dieser Straftaten verantwortlich - mehr als 8.000 Fälle, darunter mehr als 880 Straftaten in Gefängnissen und mehr als 440 Übergriffe auf Mädchen unter 18 Jahre. Fast 3.490 Fälle sexueller Gewalt wurden vom sogenannten Islamischen Staat (IS) begangen und 13 Verbrechen durch die Syrian Democratic Forces (SDF) (USDOS 20.3.2023). Die Niederlage des sogenannten Islamischen Staats (IS) im Jahr 2019, Rückschläge für andere extremistische Gruppen und der Rückgang an Kampfhandlungen haben dazu geführt, dass die Bevölkerung nicht mehr derart den extremsten Verletzungen persönlicher gesellschaftlicher Freiheit ausgesetzt ist (FH 9.3.2023). Sexuelle Gewalt durch Regimekräfte Seit 2011 wurden Vergewaltigungen von den Regierungstruppen im Rahmen von Verhaftungen, Kontrollpunkten und Hausdurchsuchungen in großem Umfang als Kriegswaffe eingesetzt, um den Willen der Bevölkerung zu brechen und die Gesellschaft zu destabilisieren sowie demografische Veränderungen, z. B. in Homs, durch Vertreibungen zu erreichen (LDHR 10.2018): U.a. die CoI, Amnesty International und Human Rights Watch berichten immer wieder über Vergewaltigungen, Folter und systematische Gewalt gegen Frauen und Mädchen, insbesondere von Seiten des syrischen Militärs und affiliierter Gruppen unter anderem an Grenzübergängen, bei Militärkontrollen und in Haftanstalten. Vor allem Haftpraktiken in Syrien wiesen hiernach eine konstant stark geschlechtsorientierte Komponente auf. Sowohl Frauen als auch Männer werden Opfer sexualisierter Gewalt, insbesondere als Bestandteil von Misshandlungs- und Folterpraktiken. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass es bisher in mindestens 20 Haftanstalten in Syrien zu Vergewaltigungen und sexueller Gewalt gegenüber Frauen und Mädchen gekommen ist (AA 29.3.2023). Dazu gehören Vergewaltigung, Leibesvisitationen und erzwungene Nacktheit, andere Akte sexueller Gewalt, die Androhung sexueller Gewalt, die Folterung an Geschlechtsorganen und weitere erniedrigende und demütigende Behandlungen (SJAC 10.4.2019). Vergewaltigungen sind weit verbreitet, auch die Regierung und deren Verbündete setzten Vergewaltigung gegen Frauen, aber auch gegen Männer und Kinder, welche als der Opposition zugehörig wahrgenommen werden, ein, um diese zu terrorisieren oder zu bestrafen (USDOS 12.4.2022). Auch sind einer Menschenrechtsorganisation zufolge nach Syrien rückkehrende Flüchtlinge, besonders Frauen und Kinder, sexueller Gewalt durch Regimekräfte ausgesetzt (USDOS 20.3.2023).“ „Anzeige und Strafverfolgung
(182f)Eine Anzeige wegen sexueller Gewalt in Syrien muss durch ein medizinisches Gutachten eines Gerichtsmediziners untermauert werden, aus dem die Schwere der körperlichen Verletzung hervorgeht. Dieses Verfahren sowie soziale Normen und Stigmata machen es Frauen, die missbraucht wurden, schwer, Hilfe zu suchen (NMFA 6.2021). Zudem besteht das Risiko, dass man ihr die Schuld für das Vorgefallene gibt (NMFA 5.2022). Die Anzeige von Gewalt durch Regierungsbeamte ist noch schwieriger, weil sie rechtlich gegen Anklagen für Handlungen geschützt sind, die sie im Rahmen ihrer Arbeit vornehmen. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass jemand es wagen würde, Sicherheitsbeamte wegen Gewaltanwendung trotz der Angst vor Verschwindenlassen, der Verhaftung oder der Anschuldigung des Terrorismus anzuzeigen (NMFA 6.2021). Obwohl Vergewaltigung außerhalb der Ehe strafbar ist, setzt die Regierung diese Bestimmungen nicht wirksam um. Darüber hinaus kann der Täter eine Strafminderung erhalten, wenn er das Opfer heiratet, um das soziale Stigma der Vergewaltigung zu vermeiden. Dem stimmen manche Familien wegen des sozialen Stigmas durch Vergewaltigungen zu (USDOS 20.3.2023). Eine Frau in Furcht vor einem 'Ehrverbrechen' kann keinen Schutz von den Behörden wie etwa in Form eines Frauenhauses erwarten. Ihre Optionen für eventuellen Schutz hängen gänzlich von ihren persönlichen und gesellschaftlichen Umständen ab (NMFA 5.2022), denn offizielle Mechanismen zum Schutz von Frauenrechten funktionieren Berichten zufolge nicht (FH 9.3.2023). Die Tatsache, dass es sich bei einem Mord aus Anlass angeblicher 'illegitimer sexueller Handlungen' um einen 'Ehrenmord' handelt, wird aus rechtlicher Sicht seit März 2020 nicht mehr als mildernder Umstand als Motiv für einen Mord oder eine Körperverletzung an der Ehefrau oder nahen weiblichen Verwandten anerkannt. Allerdings bleiben andere Gesetze statt des Artikels 548 des Strafgesetzes in Kraft, welche trotzdem eine Strafmilderung erlauben (HRW 12.1.2023). Es kommt nur zu wenigen Strafverfolgungen wegen Mordes oder versuchten Mordes aus Gründen der 'Ehre' (NMFA 5.2022). Auch können sich Vergewaltiger durch die Heirat des Opfers vor Strafe schützen (FH 9.3.2023). Bei 'Ehrverbrechen' in der Familie - meist gegen Frauen - besteht laut deutschem Auswärtigen Amt kein effektiver staatlicher Schutz (AA 29.3.2023). Es gibt zwar Frauenhäuser in verschiedenen Gegenden des Landes, aber diese sind vor allem für Witwen und geschiedene Frauen gedacht. Auch ist die Suche nach Zuflucht schwierig, denn die Schutz suchenden Frauen müssen in ein anderes Gebiet umziehen und den Kontakt zu ihrer Familie abbrechen. Es gibt zwar Organisationen zur Unterstützung von Frauen in Not, aber die Dauer des Schutzes hängt von der Laufzeit des Projekts ab. Die Wahrscheinlichkeit ist nach Einschätzung des niederländischen Außenministeriums groß, dass die Frauen zu ihren Familien zurückkehren müssen (NMFA 5.2022). Die Finanzierung von Projekten gegen geschlechtsbasierte Gewalt ging im Jahr 2022 zurück - mit Auswirkungen auf die Sicherheit von Frauen und Mädchen (UNPFA 28.3.2023).“ 1.2.2. Auszüge aus den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (UNHCR, 92ff, 184
  1. ff)„Frauen und Mädchen Der langfristige humanitäre Bedarf für vertriebene Frauen und Kinder steigt. Die Wirtschaftskrise Syriens wirkt sich überproportional auf Frauen im gesamten Land aus, führt wahrscheinlich zu einem Anstieg sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt und wird eine weitere Verarmung von Haushalten, die von Frauen geführt werden, zur Folge haben. Insoweit meldete das Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) im Juli 2020, dass im Nordwesten die Kämpfe, ein Anstieg der Vertreibungen und COVID-19-Restriktionen zu vermehrten Meldungen sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt geführt haben. Immer mehr Frauen und Mädchen sind zur primären oder ausschließlichen Versorgerin ihrer Familien geworden, da ihre männlichen Familienangehörigen verletzt, behindert, festgenommen, verschwunden, tot oder Beschränkungen der Freizügigkeit unterworfen sind. Diese Frauen und Mädchen haben laut Meldungen im Rahmen ihrer Berufstätigkeit und der Versorgung ihrer Familien mit besonderen Risiken und Schwierigkeiten zu kämpfen, da Frauen sozial und gesetzlich diskriminiert werden sowie gezielter und willkürlicher Gewalt ausgesetzt sind. Frauen, denen es in der öffentlichen Wahrnehmung an einem „männlichen Beschützer“ fehlt, sind Berichten zufolge in besonderem Maße von Ausbeutung, geschlechtsspezifischer Gewalt und Armut bedroht. In Gebieten, die de facto von HTS und SNA-nahen bewaffneten Gruppen kontrolliert werden, müssen Frauen in der Öffentlichkeit Berichten zufolge von einem nahestehenden männlichen Verwandten begleitet werden. Frauen ohne einen nahestehenden männlichen Verwandten sind daher erheblichen Einschränkungen ihrer Freizügigkeit ausgesetzt und haben nur begrenzten Zugang zu Dienstleistungen und Beschäftigungsmöglichkeiten. Es wird berichtet, dass geschiedene Frauen und Witwen stigmatisiert und diskriminiert werden, und viele von ihnen haben keinen Zugang zu den Dokumenten, die sie benötigen, um ihre Rechte wahrzunehmen.“ „Situation von Frauen ohne männliche Unterstützung Frauen, die in ihrer (erweiterten) Familie keine männliche Unterstützung erhalten, einschließlich alleinstehender Frauen, Witwen und geschiedener Frauen, werden oft von ihren Familien und Gemeinschaften stigmatisiert und sind Berichten zufolge besonders gefährdet, Opfer von Missbrauch, Ausbeutung und Menschenhandel zu werden. UNHCR ist der Auffassung, dass Frauen, die unter die nachstehenden Kategorien fallen, wahrscheinlich internationalen Schutz benötigen, je nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder ihrer Religion:
  2. a)Frauen und Mädchen, die sexuelle Gewalt, häusliche Gewalt oder Gewalt im Rahmen von „Ehrendelikten“ überlebt haben oder gefährdet sind, derartiger Gewalt zum Opfer zu fallen;
  3. b)Frauen und Mädchen, die Zwangs- und/oder Kinderehen überlebt haben oder gefährdet sind, eine Zwangs- und/oder Kinderehe eingehen zu müssen;
  4. c)Frauen und Mädchen, die Menschenhandel zwecks sexueller Ausbeutung und Zwangsprostitution überlebt haben oder bei denen ein entsprechendes Risiko besteht;
  5. d)Frauen und Mädchen ohne echte familiäre Unterstützung, einschließlich Witwen und geschiedener Frauen. Grundsätzlich bietet der Staat keinen Schutz vor diesen Arten der Verfolgung, wenn die Verfolger nichtstaatliche Akteure sind.“ 1.2.3. Auszüge aus den EUAA Country Guidance „Syria“ (111ff) “Single women and female-headed households This profile refers to women who are un-married, and women and girls who are widowed or divorced as well as to female-headed households. COI summary The number of female-headed households has been rapidly increasing as a result of the widespread and systematic arrests and disappearances of men and boys above the age of 15 years. [Situation of women, 1.2.1, p. 29] The traditional gender norms in Syria confined the roles and responsibilities of Syrian women predominantly to their homes. The increasing number of female-headed households has led to women adopting new roles in addition to their customary roles as mothers and caregivers. This subjected them to stressful and complex living conditions that are difficult to cope with. Additional challenges include the need to provide for their families, for example by taking up work in the public sphere. In addition, women might face difficulties finding livelihood options deemed suitable for them according to the prevailing cultural and social norms. Other factors can further put burden on women and might expose them to risks of human rights violations. For example, the lack of civil registration with regard to divorce, custody, property rights and criminal matters, as well as movement restrictions imposed on women and girls. In addition, the lack of civil documentation can stop women from enjoying their legal and/or traditional rights provided by their marriage contracts and block the access to other rights and services, including humanitarian aid. [Targeting 2022, 13.3.1, p. 115; Situation of women, 1.2.1, pp. 29-30, 1.2.6, p. 36, 1.2.7, p. 36] Widows and divorced women and girls can be distinguished as a subcategory of femaleheaded households, which is highly stigmatised by the Syrian society. It is reported that widows and divorced women and girls were particularly at risk of sexual violence, emotional and verbal abuse, forced marriage, polygamy and serial temporary marriages, movement restrictions, financial exploitation, and deprivation of inheritance, among others [Situation of women, 1.2.10, pp.39-40]. Female heads of households are in particular at increased risk of sexual and gender-based violence as well as higher risks of homelessness and eviction due to a lack of a male protector and face these heightened risks irrespective of the geographical area. [Targeting 2022, 13.3.1, p. 115; Situation of women, 2.2, p.48] Widows and divorced women and girls can be distinguished as a subcategory of femaleheaded households, which is highly stigmatised by the Syrian society. römisch eins t is reported that widows and divorced women and girls were particularly at risk of sexual violence, emotional and verbal abuse, forced marriage, polygamy and serial temporary marriages, movement restrictions, financial exploitation, and deprivation of inheritance, among others [Situation of women, 1.2.10, pp.39-40]. Female heads of households are in particular at increased risk of sexual and gender-based violence as well as higher risks of homelessness and eviction due to a lack of a male protector and face these heightened risks irrespective of the geographical area. [Targeting 2022, 13.3.1, p. 115; Situation of women, 2.2, p.48] There is also information about ‘widows camps’ in urban areas or larger displacement camps. Though women and children were supposed to be protected there, they were subjected to strong restrictions and limitations on their freedom and often even increased stigmatisation and violence. [Targeting 2022, 13.3.1, p. 115; Situation of women, 2.1.1, p. 45] Risk analysis The individual assessment of whether discrimination of single women and female-headed households could amount to persecution should take into account the severity and/or repetitiveness of the acts or whether they occur as an accumulation of various measures. It further enhances the risk for such women to be exposed to acts such as sexual violence and forced marriage, which would amount to persecution (see the sections 4.11.2. Violence against women and girls: overview and 4.11.3. Forced and child marriage). The individual assessment of whether there is a reasonable degree of likelihood for the applicant to face persecution should take into account risk-impacting circumstances, and in particular having a male relative who is able and willing to provide support and their marital status (widows and divorced women are particularly at risk). The individual assessment of whether discrimination of single women and female-headed households could amount to persecution should take into account the severity and/or repetitiveness of the acts or whether they occur as an accumulation of various measures. römisch eins t further enhances the risk for such women to be exposed to acts such as sexual violence and forced marriage, which would amount to persecution (see the sections 4.11.2. Violence against women and girls: overview and 4.11.3. Forced and child marriage). The individual assessment of whether there is a reasonable degree of likelihood for the applicant to face persecution should take into account risk-impacting circumstances, and in particular having a male relative who is able and willing to provide support and their marital status (widows and divorced women are particularly at risk). Other risk impacting circumstances could include: area of origin and residence, perception of traditional gender roles in the family or community, economic situation, lack of documentation, education, etc. Nexus to a reason for persecution Available information indicates that, where well-founded fear of persecution could be substantiated, this may be for reasons of membership of a particular social group (e.g. divorced women or widows, due to their common background which cannot be changed and distinct identity in Syria, in relation to stigmatisation by society).” 2. Beweiswürdigung: 2.1. Für die Beweiswürdigung wurden der verwaltungsbehördliche und der gerichtliche Akt einschließlich folgender Informationen zur Situation im Herkunftsstaat berücksichtigt: • Länderinformationsblatt der BFA-Staatendokumentation zu Syrien, Version 9, Stand 17.07.2023 einschließlich der darin genannten Quellen • UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 6. Fassung, März 2021 • EUAA, Leitfaden Syrien, Februar 2023 einschließlich der darin genannten Bezugsdokumente (EUAA, Syria: Security Situation, von Juli 2021 und September 2022) • Themenbericht der Staatendokumentation, Syrien – Grenzübergänge, Version 1, vom 25.10.2023 2.2. Zu den Feststellungen zur Person und zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin 2.2.1. Die Feststellungen zu Name, Geburtsdatum und zu den weiteren biografischen Eckdaten der Beschwerdeführerin beruhen auf ihren diesbezüglich gleichbleibenden Angaben im Verfahren und dem vorgelegten Personalausweis, der einer Überprüfung unterzogen wurde und keine Hinweise auf eine Fälschung erkannt wurden (AS 83). Die Beschwerdeführerin habe auch einen syrischen Pass besessen, diesen habe sie aber in Ungarn verloren. Dazu führte sie vor dem Bundesamt genauer aus, sie habe ihn gemeinsam mit anderen Dokumenten in einer Tasche gehabt, diese habe sie aber verloren. Nur ihren Personalausweis habe sie in ihrer Jackentasche verwahrt gehabt (EB, AS 9, BFA, AS 60). Auf Nachfrage der Richterin in der mündlichen Verhandlung, ob sie ihre Ausweise vollständig angegeben habe, erwähnte sie schließlich ihren Reisepass und blieb aber gleichbleibend dabei, dass sie diesen gemeinsam mit anderen Unterlagen in einer Tasche verwahrt hatte und diese Tasche auf der Flucht verloren habe (VHS, 9). Da der Reisepass bisher nicht wieder aufgetaucht ist konnte lediglich festgestellt werden, dass der Verbleib des Reisepasses ungewiss ist. 2.2.2. Die Beschwerdeführerin gab glaubwürdig im Verfahren an, dass sie verlobt war und ihr damaliger Verlobter im Jahr 2012 durch einen Schuss ums Leben kam, ein Ereignis, das sie in der mündlichen Verhandlung sehr persönlich schilderte, weshalb diese Umstände zweifelsfrei festzustellen waren (AS 1, AS 63, VHS, 12, 23). Sie heiratete nie und hat keine Kinder. 2.2.3. Den Bildungsweg und ihre Berufserfahrung gab die Beschwerdeführerin ebenfalls übereinstimmend bei ihren Befragungen an (AS 60, VHS 15, 16). Dass sie die Arbeit am Flughafen wegen sexueller Belästigungen einstellte, wie sie dies bei der Erstbefragung (AS 11) angab („Bei der Arbeit als Lageristin wurde ich schlecht behandelt und beschimpft, daher habe ich meine Arbeit verlassen müssen.“) behauptete sie vor dem Bundesamt nicht mehr, sondern gab nur mehr die „schlechte Lage“ (AS 60) an, deretwegen es dann ab dem Jahr 2011 keine Arbeit mehr gegeben habe und die sie ebenfalls bereits bei der Erstbefragung als Ausreisegrund anführte („Ich möchte mir ein besseres Leben ermöglichen. Sonst habe ich keine weiteren Fluchtgründe.“, EB, AS 11). Ursächlich für die Beendigung ihrer Tätigkeit war daher primär die schlechte wirtschaftliche Lage. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin ließen nicht erkennen, dass Belästigungen in einem Ausmaß erfolgten, das zur Beendigung ihrer Tätigkeit führte. Zumindest übte sie diese Tätigkeit vier Jahre aus und nahm somit ein gewisses Maß davon in Kauf. Von einem einschneidenden Ereignis, das schlussendlich zur Beendigung der Tätigkeit geführt hätte, berichtete sie auch in der mündlichen Verhandlung nicht (VHS; 20). Die Beschwerdeführerin gab im Verfahren gleichbleibend zwei Orte an, an denen sie in Syrien gelebt hatte: Zunächst wurde sie in XXXX geboren und lebte dort bis 2015, bevor sie anschließend nach Idlib zog. Schwierigkeiten bereitete ihr in der mündlichen Verhandlung die Angabe, wohin genau sie mit ihrer Familie flüchtete. Während sie doch mehrmals übereinstimmend ein Flüchtlingslager in Idlib erwähnte (BFA, AS 60), meinte sie zweimal in der mündlichen Verhandlung, dass sie 2015 überhaupt aus Syrien ausgereist seien (VHS 9, 11). Aufgrund der Tatsache, dass sich das Flüchtlingslager an der Grenze zur Türkei befand, wird diesen möglicher Weise unpräzisen Angaben keine weitere Relevanz beigemessen und war festzustellen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie nach Idlib gezogen ist (VHS, 9, 11, 14). Als Grund des Umzugs gab sie bürgerkriegsbedingte Kampfhandlungen an. Zur damaligen Zeit war der Islamische Staat (IS) in XXXX aktiv, während gleichzeitig Regierungskräfte versuchten, oppositionelle Kämpfer in XXXX aufzuspüren, welches den Länderberichten zufolge damals zahlreiche Oppositionelle beherbergte und in der Folge auch großteils durch Bombardierungen zerstört wurde (VHS, 11, 12).Die Beschwerdeführerin gab im Verfahren gleichbleibend zwei Orte an, an denen sie in Syrien gelebt hatte: Zunächst wurde sie in römisch 40 geboren und lebte dort bis 2015, bevor sie anschließend nach Idlib zog. Schwierigkeiten bereitete ihr in der mündlichen Verhandlung die Angabe, wohin genau sie mit ihrer Familie flüchtete. Während sie doch mehrmals übereinstimmend ein Flüchtlingslager in Idlib erwähnte (BFA, AS 60), meinte sie zweimal in der mündlichen Verhandlung, dass sie 2015 überhaupt aus Syrien ausgereist seien (VHS 9, 11). Aufgrund der Tatsache, dass sich das Flüchtlingslager an der Grenze zur Türkei befand, wird diesen möglicher Weise unpräzisen Angaben keine weitere Relevanz beigemessen und war festzustellen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie nach Idlib gezogen ist (VHS, 9, 11, 14). Als Grund des Umzugs gab sie bürgerkriegsbedingte Kampfhandlungen an. Zur damaligen Zeit war der Islamische Staat (IS) in römisch 40 aktiv, während gleichzeitig Regierungskräfte versuchten, oppositionelle Kämpfer in römisch 40 aufzuspüren, welches den Länderberichten zufolge damals zahlreiche Oppositionelle beherbergte und in der Folge auch großteils durch Bombardierungen zerstört wurde (VHS, 11, 12). 2.2.4. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Familienangehörigen waren nicht stringent. Zunächst gab sie bei der Erstbefragung vollständig die Namen und das Alter ihrer Eltern an, weiters, dass sie drei Brüder und drei Schwestern habe und zu deren Aufenthaltsort: „Leben alle in Syrien.“. Als Wohnsitzadresse in Syrien gab sie XXXX an (EB, AS 5). 2.2.4. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Familienangehörigen waren nicht stringent. Zunächst gab sie bei der Erstbefragung vollständig die Namen und das Alter ihrer Eltern an, weiters, dass sie drei Brüder und drei Schwestern habe und zu deren Aufenthaltsort: „Leben alle in Syrien.“. Als Wohnsitzadresse in Syrien gab sie römisch 40 an (EB, AS 5). Vor dem Bundesamt meinte sie, ihr Vater sei bereits 2010 an einer Krankheit verstorben (BFA, AS 61), nachdem sie zuvor erwähnt hatte: „…,im Jahr 2014 verzog ich dann nach Idlib, gemeinsam mit meinen Eltern und einem Bruder.“ (BFA, AS 62). Diesen Widerspruch zwischen der Erstbefragung und der Befragung vor dem Bundesamt als auch den Widerspruch noch während der Befragung vor dem Bundesamt selbst (BFA, AS 60) konnte sie in der mündlichen Verhandlung nicht aufklären. Befragt dazu meinte sie lediglich, vor dem BFA habe sie dezidiert angegeben, sie sei mit ihrer Mutter und ihrem Bruder ausgereist, wobei ihr Vater schon seit Längerem verstorben sei (VHS, 12). Da sie in diesem Zusammenhang das Jahr 2010 gleichlautend erwähnte (VHS, 12) und der Vater im Übrigen in ihren Aussagen keine Erwähnung mehr fand, war die entsprechende Feststellung zu treffen. Übereinstimmend gab die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung und vor dem Bundesamt an, ihr Bruder und ihre Mutter würden sich in Syrien aufhalten (EB, AS 5) bzw. in einem Flüchtlingslager in Idlib wohnen (BFA, AS 61). Obwohl noch in der Beschwerde ausgeführt wurde, dass die Mutter und zwei Schwestern in Syrien lebten (AS 172), behauptete die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung plötzlich, ihre Mutter sei am 15.04.2022, und somit noch vor der Asylantragstellung in Österreich, verstorben und ihr Bruder in die Türkei ausgereist (VHS, 12). Angeblich sei auch jene Schwester, XXXX , die nahe dem Elternhaus wohnte, mittlerweile aus Syrien aus- und in den Libanon eingereist (VHS, 17). Dass sich dies nicht zeitlich zwischen Beschwerdeeinbringung und mündlicher Beschwerdeverhandlung ereignet haben konnte, wurde klar, als die Beschwerdeführerin behauptete, die Schwester sei seit ungefähr zwei Jahren bereits im Libanon (VHS, 14). Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Familienangehörigen in der mündlichen Verhandlung konnten mit ihrem bisherigen Vorbringen nicht in Einklang gebracht werden, sodass diesbezügliche Feststellungen auf Basis der nachvollziehbaren Aussagen vor dem Bundesamt getroffen wurden, da die Erlebnisse zum damaligen Zeitpunkt noch kürzer im Gedächtnis waren. Dass Angaben zu ihrer Schwester XXXX und zum Tod der Mutter gemacht wurden, die sich bereits vor der Asylantragstellung in Österreich ereignet haben sollten und demnach diametral zu den bisherigen Aussagen der Beschwerdeführerin standen, ist ungewöhnlich und kaum erklärbar. Übereinstimmend gab die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung und vor dem Bundesamt an, ihr Bruder und ihre Mutter würden sich in Syrien aufhalten (EB, AS 5) bzw. in einem Flüchtlingslager in Idlib wohnen (BFA, AS 61). Obwohl noch in der Beschwerde ausgeführt wurde, dass die Mutter und zwei Schwestern in Syrien lebten (AS 172), behauptete die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung plötzlich, ihre Mutter sei am 15.04.2022, und somit noch vor der Asylantragstellung in Österreich, verstorben und ihr Bruder in die Türkei ausgereist (VHS, 12). Angeblich sei auch jene Schwester, römisch 40 , die nahe dem Elternhaus wohnte, mittlerweile aus Syrien aus- und in den Libanon eingereist (VHS, 17). Dass sich dies nicht zeitlich zwischen Beschwerdeeinbringung und mündlicher Beschwerdeverhandlung ereignet haben konnte, wurde klar, als die Beschwerdeführerin behauptete, die Schwester sei seit ungefähr zwei Jahren bereits im Libanon (VHS, 14). Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Familienangehörigen in der mündlichen Verhandlung konnten mit ihrem bisherigen Vorbringen nicht in Einklang gebracht werden, sodass diesbezügliche Feststellungen auf Basis der nachvollziehbaren Aussagen vor dem Bundesamt getroffen wurden, da die Erlebnisse zum damaligen Zeitpunkt noch kürzer im Gedächtnis waren. Dass Angaben zu ihrer Schwester römisch 40 und zum Tod der Mutter gemacht wurden, die sich bereits vor der Asylantragstellung in Österreich ereignet haben sollten und demnach diametral zu den bisherigen Aussagen der Beschwerdeführerin standen, ist ungewöhnlich und kaum erklärbar. Der Aufenthaltsort einer der beiden anderen Schwestern stimmte, die Schwester namens XXXX betreffend, mit den Angaben der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesamt überein, betreffend die andere Schwester XXXX widersprach sich die Beschwerdeführerin auch hier, und zwar zur Behauptung bei der Erstbefragung, alle würden in Syrien leben, gab aber zumindest vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend an, dass diese im Libanon lebe (BFA, AS 61, VHS, 14). Auch der Aufenthaltsort des Bruders XXXX im Sudan wurde übereinstimmend vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung angegeben (BFA, AS 61, VHS, 14).Der Aufenthaltsort einer der beiden anderen Schwestern stimmte, die Schwester namens römisch 40 betreffend, mit den Angaben der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesamt überein, betreffend die andere Schwester römisch 40 widersprach sich die Beschwerdeführerin auch hier, und zwar zur Behauptung bei der Erstbefragung, alle würden in Syrien leben, gab aber zumindest vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend an, dass diese im Libanon lebe (BFA, AS 61, VHS, 14). Auch der Aufenthaltsort des Bruders römisch 40 im Sudan wurde übereinstimmend vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung angegeben (BFA, AS 61, VHS, 14). 2.2.6. Ungeachtet der Widersprüchlichkeiten in den Angaben zu ihren Familienangehörigen waren die Aussagen der Beschwerdeführerin zum Tod des Verlobten und die damit einhergehende Stellung als alleinstehende Frau in Syrien sehr persönlich und glaubwürdig vorgebracht. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in Syrien als alleinstehend wahrgenommen wird, ergibt sich zudem aus folgenden Überlegungen: Ungeachtet aller Widersprüchlichkeiten der Beschwerdeführerin zu ihren Familienmitgliedern und deren Aufenthaltsorten hat sich im gesamten Verfahren nicht ergeben, dass eine geeignete männliche Person für die Beschwerdeführerin vorhanden wäre, die ihr Schutz und Sicherheit in Syrien bieten kann. Der Vater ist schon seit längerer Zeit verstorben und die Brüder sind glaubwürdig entweder im Gefängnis XXXX , in Idlib XXXX oder im Ausland XXXX . Die Familie der Schwester XXXX lebt zwar in unmittelbarer Nähe des Herkunftsortes der Beschwerdeführerin, nämlich nur rund 15 Gehminuten entfernt, kann einen männlichen Schutz der Beschwerdeführerin durch männliche Familienangehörige in diesem Haushalt aber auch nicht sicherzustellen, da das Verwandtschaftsverhältnis dafür nicht nahe genug ist. Eine unmittelbare Verwandtschaft zu den Angehörigen der Schwester besteht nicht, da diese lediglich die Schwiegereltern der Schwester samt deren Verwandtschaft sind und zudem das Bindeglied, der Ehemann der Schwester, bereits verstorben ist, wie die Beschwerdeführerin mehrfach erwähnte (BFA; 61, VHS, 14, 26). Auch wenn eine enge Bindung zwischen der Schwester und der Beschwerdeführerin angenommen werden kann, da diese zusammen im Familienhaus lebten, lässt sich daraus noch kein verlässlicher Beistand der Verwandtschaftsseite des verstorbenen Ehemannes für die Beschwerdeführerin ableiten. Auch der Sohn der Schwester, der mittlerweile eine eigene Familie hat, kann daher als männlicher Beschützer nicht in Betracht gezogen werden. Die Schwester lebte zunächst bei ihrer Familie in XXXX , zog dann aber zu ihren Schwiegereltern nach XXXX , anstatt mit ihrer eigenen Familie (und die der Beschwerdeführerin) nach Idlib zu flüchten. Seither lebt sie im Familienhaus mit der Verwandtschaft ihres verstorbenen Ehemannes. Auch das Haus gehört in die Verwandtschaftslinie des verstorbenen Ehemannes der Schwester. Ungeachtet aller Widersprüchlichkeiten der Beschwerdeführerin zu ihren Familienmitgliedern und deren Aufenthaltsorten hat sich im gesamten Verfahren nicht ergeben, dass eine geeignete männliche Person für die Beschwerdeführerin vorhanden wäre, die ihr Schutz und Sicherheit in Syrien bieten kann. Der Vater ist schon seit längerer Zeit verstorben und die Brüder sind glaubwürdig entweder im Gefängnis römisch 40 , in Idlib römisch 40 oder im Ausland römisch 40 . Die Familie der Schwester römisch 40 lebt zwar in unmittelbarer Nähe des Herkunftsortes der Beschwerdeführerin, nämlich nur rund 15 Gehminuten entfernt, kann einen männlichen Schutz der Beschwerdeführerin durch männliche Familienangehörige in diesem Haushalt aber auch nicht sicherzustellen, da das Verwandtschaftsverhältnis dafür nicht nahe genug ist. Eine unmittelbare Verwandtschaft zu den Angehörigen der Schwester besteht nicht, da diese lediglich die Schwiegereltern der Schwester samt deren Verwandtschaft sind und zudem das Bindeglied, der Ehemann der Schwester, bereits verstorben ist, wie die Beschwerdeführerin mehrfach erwähnte (BFA; 61, VHS, 14, 26). Auch wenn eine enge Bindung zwischen der Schwester und der Beschwerdeführerin angenommen werden kann, da diese zusammen im Familienhaus lebten, lässt sich daraus noch kein verlässlicher Beistand der Verwandtschaftsseite des verstorbenen Ehemannes für die Beschwerdeführerin ableiten. Auch der Sohn der Schwester, der mittlerweile eine eigene Familie hat, kann daher als männlicher Beschützer nicht in Betracht gezogen werden. Die Schwester lebte zunächst bei ihrer Familie in römisch 40 , zog dann aber zu ihren Schwiegereltern nach römisch 40 , anstatt mit ihrer eigenen Familie (und die der Beschwerdeführerin) nach Idlib zu flüchten. Seither lebt sie im Familienhaus mit der Verwandtschaft ihres verstorbenen Ehemannes. Auch das Haus gehört in die Verwandtschaftslinie des verstorbenen Ehemannes der Schwester. Da die Schwester der Beschwerdeführerin nicht gemeinsam mit der Beschwerdeführerin, ihren Eltern und ihrem Bruder im Jahr 2015 während der Gefechte aus XXXX ausgereist ist, sondern in der Heimatregion verblieb und zu den Schwiegereltern zog, die sie damals mit ihrer Familie aufnahmen, muss auch aus diesem Grund mit einer sich daraus ergebenden abgeschwächten Bindung der Beschwerdeführerin zur Familie und Verwandtschaft der Schwester ausgegangen werden. Da die Schwester der Beschwerdeführerin nicht gemeinsam mit der Beschwerdeführerin, ihren Eltern und ihrem Bruder im Jahr 2015 während der Gefechte aus römisch 40 ausgereist ist, sondern in der Heimatregion verblieb und zu den Schwiegereltern zog, die sie damals mit ihrer Familie aufnahmen, muss auch aus diesem Grund mit einer sich daraus ergebenden abgeschwächten Bindung der Beschwerdeführerin zur Familie und Verwandtschaft der Schwester ausgegangen werden. 2.2.7. Die Gefahr für die Beschwerdeführerin, Opfer von körperlicher, sexueller, psychischer Gewalt oder von Menschenhandel zu werden, festzustellen, da sich eine solche Gefahr eindeutig aus den in das Verfahren eingebrachten Länderberichte ergibt. Dass im Verfahren keine bereits erfolgten Eingriffe in die körperliche oder sexuelle Integrität der Beschwerdeführerin hervorgekommen sind, lässt nicht zwangsläufig darauf schließen, dass die Beschwerdeführerin derartigen Eingriffen in Zukunft nicht ausgesetzt sein würde. Die Beschwerdeführerin war bis zu ihrer Ausreise aus Syrien immer unter dem Schutz eines männlichen Familienmitgliedes, zuletzt war dies ihr Bruder XXXX im Flüchtlingslager in Idlib. Im Falle einer Rückkehr an ihren Heimatort bzw. in die Herkunftsregion wäre sie das erste Mal in ihrem Leben alleinstehend, ohne männliche Bezugsperson, und somit auch erstmals der Gefahren für eine alleinstehende Frau in Syrien ausgesetzt.2.2.7. Die Gefahr für die Beschwerdeführerin, Opfer von körperlicher, sexueller, psychischer Gewalt oder von Menschenhandel zu werden, festzustellen, da sich eine solche Gefahr eindeutig aus den in das Verfahren eingebrachten Länderberichte ergibt. Dass im Verfahren keine bereits erfolgten Eingriffe in die körperliche oder sexuelle Integrität der Beschwerdeführerin hervorgekommen sind, lässt nicht zwangsläufig darauf schließen, dass die Beschwerdeführerin derartigen Eingriffen in Zukunft nicht ausgesetzt sein würde. Die Beschwerdeführerin war bis zu ihrer Ausreise aus Syrien immer unter dem Schutz eines männlichen Familienmitgliedes, zuletzt war dies ihr Bruder römisch 40 im Flüchtlingslager in Idlib. Im Falle einer Rückkehr an ihren Heimatort bzw. in die Herkunftsregion wäre sie das erste Mal in ihrem Leben alleinstehend, ohne männliche Bezugsperson, und somit auch erstmals der Gefahren für eine alleinstehende Frau in Syrien ausgesetzt. Aus den Länderberichten ergibt sich eindeutig, dass alleinstehende Frauen einem besonderen Risiko von Gewalt und Belästigung ausgesetzt sind und Mädchen, Witwen und Geschiedene sogar besonders gefährdet sind. Es ist seit Beginn des Konflikts für eine Frau ohne Familie fast undenkbar geworden, alleine zu leben, weil eine Frau ohne Familie keinen sozialen Schutz hat. Auch wenn das Bundesamt richtiger Weise feststellte, dass die Beschwerdeführerin keine konkrete Verfolgungshandlung – und somit insbesondere auch keine spezifischen Gefährdungstatbestände für alleinstehende Frauen vorbrachte – (Bescheid, S 93), war dennoch aufgrund der klaren Aussage in den Länderberichten und dem, hinsichtlich ihres Merkmals der alleinstehenden Frau, glaubwürdigen Vorbringen, die Feststellung der konkreten und individuellen Gefahr für die Beschwerdeführerin zu treffen. 2.2.8. Die Beschwerdeführerin berichtete selbst von den Kämpfen und der schweren Zerstörung ihres Herkunftsortes und dass dort niemand mehr leben würde. Zur Überprüfung ihrer Angaben wurde in der Verhandlung der Herkunftsort mittels der Satellitenaufnahme auf der Internetseite Google Maps (VHS, 10) angesehen, auf der die Zerstörung des Herkunftsortes der Beschwerdeführerin sichtbar war. Ergänzend ist auf den EASO Bericht, Syria Security Situation von Juli 2021, 244 f hinzuweisen, dem zufolge XXXX eine der am meisten zerstörten Städte in Damaskus Umgebung ist („Sources consulted by DIS in October 2020 mentioned the following cities and areas in Rural Damascus as those most damaged by the conflict: Yarmouk, Hajar Al-Aswad, Jobar, Douma, Harasta, Darayya, Qaboun, Maliha, Arbin, Madyara, Ein Tarma, Zamalka and Hamouriya.“).Zur Überprüfung ihrer Angaben wurde in der Verhandlung der Herkunftsort mittels der Satellitenaufnahme auf der Internetseite Google Maps (VHS, 10) angesehen, auf der die Zerstörung des Herkunftsortes der Beschwerdeführerin sichtbar war. Ergänzend ist auf den EASO Bericht, Syria Security Situation von Juli 2021, 244 f hinzuweisen, dem zufolge römisch 40 eine der am meisten zerstörten Städte in Damaskus Umgebung ist („Sources consulted by DIS in October 2020 mentioned the following cities and areas in Rural Damascus as those most damaged by the conflict: Yarmouk, Hajar Al-Aswad, Jobar, Douma, Harasta, Darayya, Qaboun, Maliha, Arbin, Madyara, Ein Tarma, Zamalka and Hamouriya.“). Die Präsenz des IS und die anschließende Rückeroberung des Gebiets war anhand der übereinstimmenden Länderberichte festzustellen. Dem Bericht der EUAA, Security Situation von September 2022 (192
  6. f)ist zu entnehmen, dass das syrische Regime Damaskus Land im Jahr 2018 wieder unter seine Kontrolle bringen konnte, darüber hinaus wird über die Vertreibung des Großteils der Bevölkerung berichtet ("The GoS recaptured Rural Damascus governorate in 2018, defeating the armed opposition in Eastern Ghouta in a Russian-supported military offensive launched between February and April 2018, during which GoS forces used chemical weapons against Douma city, the largest opposition stronghold in the vicinity of the capital from 2011 to 2018. According to one estimate, 70 % of the local infrastructure of Eastern Ghouta was destroyed. In towns like Douma, Zabadani, Darayya and Hajar al-Aswad most of the population was displaced.“) Die Feststellung zur Präsenz des IS in den Jahren 2013-2015 war zudem dem Länderinformationsblatt zu Syrien, Seite 20, zu entnehmen. 2.2.9. Die Feststellungen zum Vorfall im Elternhaus der Beschwerdeführerin, als das Regime Oppositionelle suchte und dabei ihren Bruder und ihren Neffen verschleppte, beruhen auf ihren gleichbleibenden Schilderungen vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung (BFA; AS 63, VHS, 20). Wie das Bundesamt zutreffend feststellte (Bescheid, S 92), konnte die Beschwerdeführerin eine Verfolgung wegen einer unterstellten oppositionellen Gesinnung durch die Truppen des Regimes hingegen nicht glaubhaft machen, da sie zunächst noch einige Jahre im Herkunftsgebiet leben konnte, ohne verhaftet oder verfolgt zu werden (VHS, 22) und die Personen, die damals ihre Familienangehörigen mitnahmen, sich gegenseitig nicht kannten (VSH, 21). Weitere Verfolgungshandlungen gegen die Beschwerdeführerin wurden nicht behauptet. Hätte dieses Ereignis eine tatsächliche Verfolgung zur Folge gehabt, wäre die Beschwerdeführerin mit entsprechenden Verfolgungsmaßnahmen in den nächsten Monaten oder Jahren konfrontiert gewesen. 2.3. Zu den Länderinformationen zur Situation von Frauen in Syrien Die Richtigkeit dieser Berichte wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der im vorliegenden Fall relevanten Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.1.

§ 3Abs.

1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.1.

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Nach der Definition des Art. 10 Abs. 1 lit. d der Statusrichtlinie gilt eine Gruppe insbesondere als eine „bestimmte soziale Gruppe“, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Zum einen müssen die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (vgl. EuGH C-199/12, C-201/12). Bei der sozialen Gruppe handelt es sich um einen Auffangtatbestand. Eine soziale Gruppe kann aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (VwGH 14.08.2020, Ro 2020/14/0002, mwN).Nach der Definition des Artikel 10, Absatz eins, Litera d, der Statusrichtlinie gilt eine Gruppe insbesondere als eine „bestimmte soziale Gruppe“, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Zum einen müssen die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird vergleiche EuGH C-199/12, C-201/12). Bei der sozialen Gruppe handelt es sich um einen Auffangtatbestand. Eine soziale Gruppe kann aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (VwGH 14.08.2020, Ro 2020/14/0002, mwN). Um das Vorliegen einer Verfolgung aus dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe beurteilen zu können, bedarf es daher sowohl Feststellungen zu den Merkmalen und zur abgegrenzten Identität dieser Gruppe als auch zum kausalen Zusammenhang mit der Verfolgung (vgl. VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350). Dabei ist zu beachten, dass nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person als „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen ist, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 Status-RL). Ob dies der Fall ist, ist im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0295). Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die Feststellung allgemeiner Umstände im Herkunftsstaat kann die Glaubhaftmachung der Gefahr einer konkreten, individuell gegen den Asylwerber gerichteten Verfolgung nicht ersetzen (vgl. VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009; 29.03.2023, Ra 2023/14/0067, jeweils mwN).Um das Vorliegen einer Verfolgung aus dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe beurteilen zu können, bedarf es daher sowohl Feststellungen zu den Merkmalen und zur abgegrenzten Identität dieser Gruppe als auch zum kausalen Zusammenhang mit der Verfolgung vergleiche VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350). Dabei ist zu beachten, dass nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen ist, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, Status-RL). Ob dies der Fall ist, ist im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0295). Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die Feststellung allgemeiner Umstände im Herkunftsstaat kann die Glaubhaftmachung der Gefahr einer konkreten, individuell gegen den Asylwerber gerichteten Verfolgung nicht ersetzen vergleiche VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009; 29.03.2023, Ra 2023/14/0067, jeweils mwN). 3.2. Der Herkunftsort der Beschwerdeführerin ist XXXX , die Herkunftsregion liegt südlich von Damaskus. Es wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr nach Syrien alleinstehend, ohne männlichen Schutz, wäre. 3.2. Der Herkunftsort der Beschwerdeführerin ist römisch 40 , die Herkunftsregion liegt südlich von Damaskus. Es wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr nach Syrien alleinstehend, ohne männlichen Schutz, wäre. Die Verfolgungshandlungen gegen alleinstehende Frauen in Syrien erreichen, wie den Länderfeststellungen zur geschlechtsspezifischen Gewalt zu entnehmen ist, in ihrer Gesamtheit die für die Asylzuerkennung erforderliche Intensität und drohen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit. Aus den Länderfeststellungen geht klar hervor, dass alleinstehende Frauen in Syrien keinen sozialen Schutz haben und daher häufig von (sexueller) Gewalt betroffen sind. Der syrische Staat ist nach den Länderfeststellungen nicht willens und/oder nicht in der Lage, die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau vor Übergriffen zu schützen bzw. gehen diese Übergriffe – wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt – auch vom Staat selbst bzw. den Regimekräften aus. Die Beschwerdeführerin wäre im Fall einer Rückkehr nach Syrien auf sich alleine gestellt und verfügt als Frau ohne männlichen Schutz oder sonstige familiäre Unterstützung in ihrer Herkunftsregion über ein Merkmal, welches für ihre Identität so bedeutend ist, dass sie nicht gezwungen werden kann, darauf zu verzichten. Die Beschwerdeführerin fällt unter die in den UNHCR-Richtlinien angeführte Risikogruppe der „Frauen ohne männliche Unterstützung“, die wahrscheinlich internationalen Schutz benötigen, je nach Umständen des Einzelfalles. Die Indizwirkung von UNHCR-Positionen hat der VwGH 01.02.2022, Ra 2021/19/0056, Rn 13, mwN, mehrfach festgestellt. Die Beschwerdeführerin wird nicht nur als alleinstehend wahrgenommen, sie ist es auch tatsächlich. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien besteht für die Beschwerdeführerin daher eine asylrelevante Verfolgungsgefahr, weil sie als alleinstehende Frau Gefahr läuft, maßgeblich verfolgt zu werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den angeführten Judikaturlinien des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den angeführten Judikaturlinien des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W602.2275432.1.00

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