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{'item': 'L501 2278616-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2024 GeschäftszahlL501 2278616-1 Spruch, L501 2278616-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Frau XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom

  1. August 2023, XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Frau römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom
  2. August 2023, römisch 40 , beschlossen: A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom
  3. August 2023 wies die belangte Behörde den Antrag der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei (im Folgenden „bP“) vom 18.08.2023 (eingelangt am 21.08.2023) auf Erstellung eines Bescheides gemäß § 367 Abs. 3 ASVG über die Pensionshöhe ab 01.01.2023 nach § 68 Abs. 1 AVG zurück. Mit Schreiben vom 19.09.2023 erhob die bP dagegen fristgerecht Beschwerde („Klage“).Mit Bescheid vom
  4. August 2023 wies die belangte Behörde den Antrag der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei (im Folgenden „bP“) vom 18.08.2023 (eingelangt am 21.08.2023) auf Erstellung eines Bescheides gemäß Paragraph 367, Absatz 3, ASVG über die Pensionshöhe ab 01.01.2023 nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück. Mit Schreiben vom 19.09.2023 erhob die bP dagegen fristgerecht Beschwerde („Klage“). Mit Schriftsatz vom
  5. September 2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den dazugehörigen Aktenbestandteilen dem Bundesverwaltungsgericht vor. Mit Schriftsatz vom
  6. Jänner 2024 übermittelte die belangte Behörde den Bescheid vom
  7. Jänner 2024, mit dem über die Pensionsanpassung zum
  8. Jänner 2023 abgesprochen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens Ein Rechtsmittelverfahren ist einzustellen, wenn jeglicher Grund für seine Weiterführung und die Erledigung des Rechtsmittelantrags weggefallen ist. Dies trifft neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs der beschwerdeführenden Partei auch dann zu, wenn die beschwerdeführende Partei formell oder materiell klaglos gestellt ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [§ 28 VwGVG, Anm 5], Hengstschläger/Leeb, AVG [2007], § 66 Rz 56). Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Ein Rechtsmittelverfahren ist einzustellen, wenn jeglicher Grund für seine Weiterführung und die Erledigung des Rechtsmittelantrags weggefallen ist. Dies trifft neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs der beschwerdeführenden Partei auch dann zu, wenn die beschwerdeführende Partei formell oder materiell klaglos gestellt ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [§ 28 VwGVG, Anmerkung 5], Hengstschläger/Leeb, AVG [2007], Paragraph 66, Rz 56). Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Zurückweisung des Antrages auf Erstellung eines Bescheides für die Pensionsanpassung zum 01.01.
  9. Mit Bescheid vom
  10. Jänner 2024 wurde nunmehr über die Pensionsanpassung zum 01.01.2023 bescheidmäßig abgesprochen und somit dem verfahrensgegenständlichen Antrag vom 18.08.2023 (eingelangt am 21.08.2023) vollinhaltlich entsprochen. Damit würde selbst eine stattgebende Entscheidung keine Veränderung in der Rechtsstellung der bP mehr bewirken (vgl. VwGH 28.02.2002, 2001/09/0002).Damit würde selbst eine stattgebende Entscheidung keine Veränderung in der Rechtsstellung der bP mehr bewirken vergleiche VwGH 28.02.2002, 2001/09/0002). Da sohin das Rechtsschutzinteresse der bP weggefallen ist, ist das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser auch nicht ab. Zur Beschwer bei Klaglosstellung siehe z.B. VwGH 28.02.2002, 2001/09/0002; 28.07.2000, 98/09/
  11. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, sodass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser auch nicht ab. Zur Beschwer bei Klaglosstellung siehe z.B. VwGH 28.02.2002, 2001/09/0002; 28.07.2000, 98/09/
  12. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, sodass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L501.2278616.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.