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{'item': 'G306 2280350-1'}

Obsah (6)§ 51§ 53aArtikel 16§ 66§ 67§ 9

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2024 GeschäftszahlG306 2280350-1 Spruch, G306 2280350-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 51NAG lautet:3.1.1.

Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“

Paragraph 51, NAG lautet: § 51.

(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51,
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
  4. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
  1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
  3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
  4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen. Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“

§ 53a

NAG lautet:Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“

Paragraph 53 a, NAG lautet: § 53a.

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a,
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
  1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
  2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
  3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3)Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
(3)Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
  1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
  2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
  3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren; Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,
(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5)Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
(5)Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
  1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
  2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
  3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat. Der mit „Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen“

Artikel 16der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet:

(1)Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.
(1)Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels römisch drei geknüpft.
(2)Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.
(3)Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt.
(4)Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust. Artikel 27 („Allgemeine Grundsätze“) der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet:
(1)Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels dürfen die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken. Diese Gründe dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken geltend gemacht werden.
(2)Bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
(3)Um festzustellen, ob der Betroffene eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, kann der Aufnahmemitgliedstaat bei der Ausstellung der Anmeldebescheinigung oder - wenn es kein Anmeldesystem gibt - spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Einreise des Betroffenen in das Hoheitsgebiet oder nach dem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene seine Anwesenheit im Hoheitsgebiet gemäß Artikel 5 Absatz 5 gemeldet hat, oder bei Ausstellung der Aufenthaltskarte den Herkunftsmitgliedstaat und erforderlichenfalls andere Mitgliedstaaten um Auskünfte über das Vorleben des Betroffenen in strafrechtlicher Hinsicht ersuchen, wenn er dies für unerlässlich hält. Diese Anfragen dürfen nicht systematisch erfolgen. Der ersuchte Mitgliedstaat muss seine Antwort binnen zwei Monaten erteilen.
(4)Der Mitgliedstaat, der den Reisepass oder Personalausweis ausgestellt hat, lässt den Inhaber des Dokuments, der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit aus einem anderen Mitgliedstaat ausgewiesen wurde, ohne jegliche Formalitäten wieder einreisen, selbst wenn der Personalausweis oder Reisepass ungültig geworden ist oder die Staatsangehörigkeit des Inhabers bestritten wird. Artikel 28 („Schutz vor Ausweisung“) der Richtlinie 2004/38/EG („Freizügigkeitsrichtlinie“) lautet:
(1)Bevor der Aufnahmemitgliedstaat eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt, berücksichtigt er insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat.
(2)Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.
(3)Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie
  1. a)ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder
  2. b)minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. Der mit „Ausweisung“

§ 66

FPG lautet: Der mit „Ausweisung“

Paragraph 66, FPG lautet: § 66.

(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66,
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) Der mit „Aufenthaltsverbot“

§ 67

FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“

Paragraph 67, FPG lautet: § 67.

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Paragraph 67,
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“

§ 9

BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“

Paragraph 9, BFA-VG lautet: § 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt. 3.1.
  1. Die Beschwerde war aus folgenden Gründen abzuweisen: 3.1.2.
  2. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. 3.1.2.
  3. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist auf Grund seiner kroatischen Staatsbürgerschaft seit dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union mit 01.07.2013 EWR-Bürger bzw. Unionsbürger. Er wurde jedoch in Österreich geboren, hielt sich immer im Bundesgebiet auf und verfügte bereits vor dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union über einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Familienangehöriger – ausg. unselbständige Erwerb“. Insgesamt hält sich der BF über 25 Jahre im Bundesgebiet auf. 3.1.2.
  4. Dem BF kommt in Österreich ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht gemäß § 53a NAG zu, welches jedenfalls einen durchgehenden rechtmäßigen Aufenthalt in der Dauer von fünf Jahren voraussetzt.3.1.2.
  5. Dem BF kommt in Österreich ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht gemäß Paragraph 53 a, NAG zu, welches jedenfalls einen durchgehenden rechtmäßigen Aufenthalt in der Dauer von fünf Jahren voraussetzt. Vor dem Hintergrund der Aufenthaltsdauer des BF ist weiters zu prüfen, ob er die Voraussetzungen eines zehnjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet iSd § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG iVm Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie erfüllt und daher in den Genuss des verstärkten Ausweisungsschutzes kommt:Vor dem Hintergrund der Aufenthaltsdauer des BF ist weiters zu prüfen, ob er die Voraussetzungen eines zehnjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet iSd Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie erfüllt und daher in den Genuss des verstärkten Ausweisungsschutzes kommt: Ein Aufenthaltsverbot kann nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat (vgl. dazu VwGH vom 19.09.2019, Ro 2019/21/0011, Rn. 9), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass hinsichtlich Unionsbürgern, die - gemäß § 53a Abs. 1 NAG nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen ist (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205, Rn. 13, mit dem Hinweis auf das grundlegende Erkenntnis VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181, Punkt
  6. der Entscheidungsgründe; an dieses Erkenntnis anknüpfend etwa VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135, und VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0066, Rn. 17, mwN). Danach setzt eine Aufenthaltsbeendigung voraus, dass der (weitere) Aufenthalt des Unionsbürgers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG, jedoch unter jenem nach dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG. Hält sich der Unionsbürger nämlich bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schon zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich auf, so verlangt die zuletzt genannte Bestimmung für die Zulässigkeit dieser Maßnahme, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden könne, die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich werde durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet. Dieser Maßstab entspricht jenem des Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie (vgl. VwGH vom 26.11.2020, Ro 2020/21/0013).Ein Aufenthaltsverbot kann nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat vergleiche dazu VwGH vom 19.09.2019, Ro 2019/21/0011, Rn. 9), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass hinsichtlich Unionsbürgern, die - gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Artikel 28, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen ist vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205, Rn. 13, mit dem Hinweis auf das grundlegende Erkenntnis VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181, Punkt
  7. der Entscheidungsgründe; an dieses Erkenntnis anknüpfend etwa VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135, und VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0066, Rn. 17, mwN). Danach setzt eine Aufenthaltsbeendigung voraus, dass der (weitere) Aufenthalt des Unionsbürgers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG, jedoch unter jenem nach dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG. Hält sich der Unionsbürger nämlich bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schon zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich auf, so verlangt die zuletzt genannte Bestimmung für die Zulässigkeit dieser Maßnahme, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden könne, die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich werde durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet. Dieser Maßstab entspricht jenem des Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie vergleiche VwGH vom 26.11.2020, Ro 2020/21/0013). Der Genuss des verstärkten Schutzes nach Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie, der mit § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG im innerstaatlichen Recht umgesetzt wurde, ist davon abhängig, dass sich der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats [ununterbrochen und rechtmäßig] aufgehalten hat (vgl. VwGH vom 26.11.2020, Ro 2020/21/0013; sowie VwGH vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, mwN).Der Genuss des verstärkten Schutzes nach Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie, der mit Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG im innerstaatlichen Recht umgesetzt wurde, ist davon abhängig, dass sich der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats [ununterbrochen und rechtmäßig] aufgehalten hat vergleiche VwGH vom 26.11.2020, Ro 2020/21/0013; sowie VwGH vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, mwN). Für dessen Beurteilung maßgeblich ist der Zeitpunkt der Verfügung einer rechtskräftigen – und nicht schon erstinstanzlichen – aufenthaltsbeendenden Maßnahme, daher die zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG vorliegende Sach- und Rechtslage (vgl. sowie VwGH vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, mit Verweis auf VwGH vom 29.09.2020, Ra 2020/21/0297, Rn 9, wonach bei Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf den Zeitpunkt ihrer Durchsetzbarkeit abzustellen ist).Für dessen Beurteilung maßgeblich ist der Zeitpunkt der Verfügung einer rechtskräftigen – und nicht schon erstinstanzlichen – aufenthaltsbeendenden Maßnahme, daher die zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG vorliegende Sach- und Rechtslage vergleiche sowie VwGH vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, mit Verweis auf VwGH vom 29.09.2020, Ra 2020/21/0297, Rn 9, wonach bei Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf den Zeitpunkt ihrer Durchsetzbarkeit abzustellen ist). Vom Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes im gegenständlichen Fall (Februar 2024) zurückgerechnet, ist damit ein zehnjähriger Zeitraum bis Februar 2014 zu beurteilen. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und daran anknüpfend auch des VwGH finden jedoch Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe für die Zwecke der Gewährung des verstärkten Schutzes nach Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie keine Berücksichtigung und können diese Zeiten die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich unterbrechen. Diesbezüglich ist eine die Gesamtheit der im Einzelfall relevanten Umstände berücksichtigende umfassende Beurteilung vorzunehmen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen durch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe abgerissen sind. Dabei kommt es unter anderem darauf an, wie lange sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat sowie auf die Gesamtdauer der Unterbrechungen und deren Häufigkeit (vgl. VwGH vom 22.12.2020, Ra 2020/21/0452, Rz 10 (siehe dazu unter Bedachtnahme auf EuGH [Große Kammer] 23.11.2010, Tsakouridis, C 145/09, und EuGH 16.01.2014, M. G., C 400/12, neuerlich VwGH 26.11.2020, Ro 2020/21/0013, nunmehr Rn. 10/11)).Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und daran anknüpfend auch des VwGH finden jedoch Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe für die Zwecke der Gewährung des verstärkten Schutzes nach Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie keine Berücksichtigung und können diese Zeiten die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich unterbrechen. Diesbezüglich ist eine die Gesamtheit der im Einzelfall relevanten Umstände berücksichtigende umfassende Beurteilung vorzunehmen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen durch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe abgerissen sind. Dabei kommt es unter anderem darauf an, wie lange sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat sowie auf die Gesamtdauer der Unterbrechungen und deren Häufigkeit vergleiche VwGH vom 22.12.2020, Ra 2020/21/0452, Rz 10 (siehe dazu unter Bedachtnahme auf EuGH [Große Kammer] 23.11.2010, Tsakouridis, C 145/09, und EuGH 16.01.2014, M. G., C 400/12, neuerlich VwGH 26.11.2020, Ro 2020/21/0013, nunmehr Rn. 10/11)). Dazu hat der VwGH unlängst bezogen auf einen unionsrechtlich daueraufenthaltsberechtigten BF, der wegen des Verbrechens des Raubes zu einer unbedingten Freiheitstrafe in der Dauer von sechs Jahren verurteilt wurde, festgehalten (vgl. VwGH vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0511) [Hervorhebungen nicht im Original, Anm.]:Dazu hat der VwGH unlängst bezogen auf einen unionsrechtlich daueraufenthaltsberechtigten BF, der wegen des Verbrechens des Raubes zu einer unbedingten Freiheitstrafe in der Dauer von sechs Jahren verurteilt wurde, festgehalten vergleiche VwGH vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0511) [Hervorhebungen nicht im Original, Anm.]: „[…] 16 Im Ergebnis ist die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Revisionswerber nicht auf einen ununterbrochenen zehnjährigen Aufenthaltszeitraum vor der Verfügung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme verweisen konnte, aber nicht unvertretbar. Er befand sich nämlich vom
  8. November 2016 bis zum
  9. Juni 2017 sowie vom
  10. Juli 2017 bis zum
  11. August 2017 in Untersuchungshaft und sodann ab dem
  12. August 2017 in Strafhaft zur Verbüßung einer sechsjährigen Freiheitsstrafe. Im Fall einer derart langen Freiheitsstrafe könnte - unabhängig davon, wie weit der Vollzug der Strafe schon fortgeschritten ist, und selbst unter Berücksichtigung einer möglichen vorzeitigen (bedingten) Entlassung - nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände die weitere Kontinuität des Aufenthalts angenommen werden (vgl. zu einem Fall, in dem eine fünfjährige unbedingte Freiheitsstrafe verhängt worden war, VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0452). Solche außergewöhnlichen Umstände sind hier nicht ersichtlich, zumal der Aufenthalt des Revisionswerbers vor dem Antritt der Haft nach den - in der Revision letztlich nicht bestrittenen - Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts erst knapp zehn Jahre betragen hatte. Ausgehend davon, dass die Verbüßung der Freiheitsstrafe im vorliegenden Fall die Kontinuität des Aufenthalts des Revisionswerbers in Österreich unterbricht, durfte demnach vertretbar davon ausgegangen werden, dass zum Zeitpunkt der Verfügung des Aufenthaltsverbots kein als durchgehend zu wertender zehnjähriger Aufenthalt im Sinn des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG vorlag. Anzumerken ist noch, dass der für diese Beurteilung maßgebliche Zeitpunkt jener der Verfügung einer rechtskräftigen - und nicht schon der erstinstanzlichen - aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist, hat das Bundesverwaltungsgericht doch generell die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung bestehende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen und dabei auch die absehbare weitere Entwicklung, insbesondere die voraussichtliche Dauer einer Freiheitsentziehung, zu berücksichtigen (vgl. auch VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0297, Rn. 9, wonach bei Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf den Zeitpunkt ihrer Durchsetzbarkeit abzustellen ist).16 Im Ergebnis ist die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Revisionswerber nicht auf einen ununterbrochenen zehnjährigen Aufenthaltszeitraum vor der Verfügung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme verweisen konnte, aber nicht unvertretbar. Er befand sich nämlich vom
  13. November 2016 bis zum
  14. Juni 2017 sowie vom
  15. Juli 2017 bis zum
  16. August 2017 in Untersuchungshaft und sodann ab dem
  17. August 2017 in Strafhaft zur Verbüßung einer sechsjährigen Freiheitsstrafe. Im Fall einer derart langen Freiheitsstrafe könnte - unabhängig davon, wie weit der Vollzug der Strafe schon fortgeschritten ist, und selbst unter Berücksichtigung einer möglichen vorzeitigen (bedingten) Entlassung - nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände die weitere Kontinuität des Aufenthalts angenommen werden vergleiche zu einem Fall, in dem eine fünfjährige unbedingte Freiheitsstrafe verhängt worden war, VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0452). Solche außergewöhnlichen Umstände sind hier nicht ersichtlich, zumal der Aufenthalt des Revisionswerbers vor dem Antritt der Haft nach den - in der Revision letztlich nicht bestrittenen - Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts erst knapp zehn Jahre betragen hatte. Ausgehend davon, dass die Verbüßung der Freiheitsstrafe im vorliegenden Fall die Kontinuität des Aufenthalts des Revisionswerbers in Österreich unterbricht, durfte demnach vertretbar davon ausgegangen werden, dass zum Zeitpunkt der Verfügung des Aufenthaltsverbots kein als durchgehend zu wertender zehnjähriger Aufenthalt im Sinn des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG vorlag. Anzumerken ist noch, dass der für diese Beurteilung maßgebliche Zeitpunkt jener der Verfügung einer rechtskräftigen - und nicht schon der erstinstanzlichen - aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist, hat das Bundesverwaltungsgericht doch generell die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung bestehende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen und dabei auch die absehbare weitere Entwicklung, insbesondere die voraussichtliche Dauer einer Freiheitsentziehung, zu berücksichtigen vergleiche auch VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0297, Rn. 9, wonach bei Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf den Zeitpunkt ihrer Durchsetzbarkeit abzustellen ist). 17 Dass angesichts der dem Revisionswerber zur Last liegenden Straftat und der daraus ableitbaren Gefährlichkeit, für deren Wegfall es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erst eines ausreichend langen Wohlverhaltens nach Verbüßung der Freiheitsstrafe bedarf (vgl. etwa VwGH 4.3.2020, Ra 2020/21/0035, Rn. 11), der somit maßgebliche Maßstab des § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG erfüllt ist, hat das Bundesverwaltungsgericht aber in jedenfalls nicht unvertretbarer Weise bejaht. Was die nach § 9 BFA-VG vorgenommene Interessenabwägung betrifft, so trug das Bundesverwaltungsgericht den Interessen des Revisionswerbers an einem Verbleib in Österreich ohnehin durch Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes Rechnung. Auch diesbezüglich liegt eine zumindest vertretbare Beurteilung vor, die der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision entgegensteht (vgl. beispielsweise VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0199, Rn. 20, mwN).17 Dass angesichts der dem Revisionswerber zur Last liegenden Straftat und der daraus ableitbaren Gefährlichkeit, für deren Wegfall es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erst eines ausreichend langen Wohlverhaltens nach Verbüßung der Freiheitsstrafe bedarf vergleiche etwa VwGH 4.3.2020, Ra 2020/21/0035, Rn. 11), der somit maßgebliche Maßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG erfüllt ist, hat das Bundesverwaltungsgericht aber in jedenfalls nicht unvertretbarer Weise bejaht. Was die nach Paragraph 9, BFA-VG vorgenommene Interessenabwägung betrifft, so trug das Bundesverwaltungsgericht den Interessen des Revisionswerbers an einem Verbleib in Österreich ohnehin durch Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes Rechnung. Auch diesbezüglich liegt eine zumindest vertretbare Beurteilung vor, die der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision entgegensteht vergleiche beispielsweise VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0199, Rn. 20, mwN). […]“ Der BF hält sich zwar über XXXX Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet auf, jedoch befindet er sich seit XXXX .2021 durchgehend in Haft. Er wurde wegen des Verbrechens des Mordes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Jahren, somit in der Dauer von beinahe zwei Dritteln seines bisherigen rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich verurteilt. Eine bedingte Entlassung kommt frühestens nach siebeneinhalb Jahren zum XXXX .2029 in Betracht. Auch wenn sich der BF in der Haft wohlverhalten hat, sind die Tat an sich und die Umstände der Begehung der Straftat an sich so gravierend, dass nach Ansicht des BVwG jedenfalls davon auszugehen, dass die zehnjährige Aufenthaltsdauer von der gegenständlichen Entscheidung an zurückgerechnet (vgl. VwGH vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0511; auch in diesem Fall war der BF insgesamt mehr als zehn Jahre lang im Bundesgebiet legal aufhältig) jedenfalls als unterbrochen anzusehen ist und dem BF damit der verstärkte Schutz des Art. 28 Abs. 3 lit. a Unionsbürgerrichtlinie bzw. des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG nicht zukommt.Der BF hält sich zwar über römisch 40 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet auf, jedoch befindet er sich seit römisch 40 .2021 durchgehend in Haft. Er wurde wegen des Verbrechens des Mordes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Jahren, somit in der Dauer von beinahe zwei Dritteln seines bisherigen rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich verurteilt. Eine bedingte Entlassung kommt frühestens nach siebeneinhalb Jahren zum römisch 40 .2029 in Betracht. Auch wenn sich der BF in der Haft wohlverhalten hat, sind die Tat an sich und die Umstände der Begehung der Straftat an sich so gravierend, dass nach Ansicht des BVwG jedenfalls davon auszugehen, dass die zehnjährige Aufenthaltsdauer von der gegenständlichen Entscheidung an zurückgerechnet vergleiche VwGH vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0511; auch in diesem Fall war der BF insgesamt mehr als zehn Jahre lang im Bundesgebiet legal aufhältig) jedenfalls als unterbrochen anzusehen ist und dem BF damit der verstärkte Schutz des Artikel 28, Absatz 3, Litera a, Unionsbürgerrichtlinie bzw. des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG nicht zukommt. Auch wenn man von einem verstärkten Schutz des Art. 28 Abs. 3 lit.a Unionsbürgerrichtlinien bzw. des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG ausgehen würde, würde es im konkreten Fall zu keinem anderen Ergebnis führen. Der BF ging bei seiner Tathandlung äußerst aggressiv, brutal und kaltblütig vor indem er sein Opfer zumindest 10 Minuten – laut eigenen Angaben - würgte bzw. in einer sogenannten Halsklammer hielt und er davon Kenntnis hatte, dass man dadurch die Blutzufuhr zum Gehirn unterbricht. Auch wenn man von einem verstärkten Schutz des Artikel 28, Absatz 3, Litera a, Unionsbürgerrichtlinien bzw. des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG ausgehen würde, würde es im konkreten Fall zu keinem anderen Ergebnis führen. Der BF ging bei seiner Tathandlung äußerst aggressiv, brutal und kaltblütig vor indem er sein Opfer zumindest 10 Minuten – laut eigenen Angaben - würgte bzw. in einer sogenannten Halsklammer hielt und er davon Kenntnis hatte, dass man dadurch die Blutzufuhr zum Gehirn unterbricht. Sohin ist die vom BF begangene Tat nicht nur als schwerwiegend verwerflich anzusehen sondern hat der BF damit auch wesentliche Interessen der Gesellschaft an sich, nämlich Sicherheit für die Person und ihrer Interessen sowie des sozialen Friedens, zuwidergehandelt. Das vom BF gezeigte, Verhalten weist sohin auf eine hohe Bereitschaft der Negierung nicht nur österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin, sondern löschte er ein Menschenleben aus und verstieß dadurch gegen das höchste Gebot, welches durch einen Menschen verletzt werden kann, nämlich das Recht auf Leben. Das Verhalten des BF erfährt dadurch eine Potenzierung und ist von einer besonderen Gefährlichkeit einer solchen Person ausgehenden. Zu berücksichtigen ist auch, dass der BF zuvor bereits wegen Körperverletzung verurteilt wurde und gegen ihn ein Waffenverbot ausgesprochen wurde. Das bisher nicht wahrnehmbare Bereuen der Taten seitens des BF sowie des in der Beschwerde fehlenden Ausdruckes einer allfälligen Einsicht in das Unrecht der Taten und einer erfolgt habenden Auseinandersetzung mit diesen, kann, vor dem Hintergrund des oben Ausgeführten dem BF gegenwärtig keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Auffällig ist auch, dass der BF in seine niederschriftlichen Befragungen und auch in der Beschwerde, zwar darauf hinweist, dass es ihm bewusst sei eine schwere Tat begangen zu haben gleichzeitig diese jedoch damit rechtfertigt, dass er sich in einem durch Drogen verursachten Ausnahmezustand befand. 3.1.2.
  18. Unstrittig hat der BF in Österreich jedoch bereits ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht gemäß § 53a NAG erworben, dass ihm zum Entscheidungszeitpunkt 3.1.2.
  19. Unstrittig hat der BF in Österreich jedoch bereits ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht gemäß Paragraph 53 a, NAG erworben, dass ihm zum Entscheidungszeitpunkt des BVwG auch (noch) zukommt. § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 enthält zwar nur zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet (bzw. im Fall von Minderjährigen). Es muss aber angenommen werden, das hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern (arg. a minori ad maius) auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Art. 28 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG idF FrÄG 2011 vorgesehene Maßstab – der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG 2005 idF FrÄG 2011 angesiedelt ist – heranzuziehen ist. Dies gebietet im Anwendungsbereich der Unionsbürgerrichtlinie eine unionsrechtskonforme Interpretation, weil das Aufenthaltsverbot eine Ausweisungsentscheidung im Sinn der Richtlinie beinhaltet. Zum gleichen Ergebnis führt eine verfassungskonforme Interpretation, weil die Anwendung eines weniger strengen Maßstabes für Aufenthaltsverbote als bloße Ausweisungen sachlich nicht zu rechtfertigen wäre. Für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die das Recht auf Daueraufenthalt genießen, bestimmt Art. 28 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie, dass eine Ausweisung nur aus „schwerwiegenden“ Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt werden darf, wobei zwar auch hier gemäß Art. 27 Abs. 2 der Richtlinie auf das persönliche Verhalten abzustellen ist, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, insgesamt aber ein größeres Ausmaß an Gefährdung verlangt wird. Diese Vorgaben der Unionsbürgerrichtlinie wurden im FPG insofern umgesetzt, als nach dessen § 66 Abs. 1 idF FrÄG 2011 die Ausweisung von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die bereits das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nur dann zulässig ist, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181).Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 enthält zwar nur zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet (bzw. im Fall von Minderjährigen). Es muss aber angenommen werden, das hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern (arg. a minori ad maius) auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Artikel 28, Absatz 2, der Unionsbürgerrichtlinie und Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG in der Fassung FrÄG 2011 vorgesehene Maßstab – der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 angesiedelt ist – heranzuziehen ist. Dies gebietet im Anwendungsbereich der Unionsbürgerrichtlinie eine unionsrechtskonforme Interpretation, weil das Aufenthaltsverbot eine Ausweisungsentscheidung im Sinn der Richtlinie beinhaltet. Zum gleichen Ergebnis führt eine verfassungskonforme Interpretation, weil die Anwendung eines weniger strengen Maßstabes für Aufenthaltsverbote als bloße Ausweisungen sachlich nicht zu rechtfertigen wäre. Für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die das Recht auf Daueraufenthalt genießen, bestimmt Artikel 28, Absatz 2, der Unionsbürgerrichtlinie, dass eine Ausweisung nur aus „schwerwiegenden“ Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt werden darf, wobei zwar auch hier gemäß Artikel 27, Absatz 2, der Richtlinie auf das persönliche Verhalten abzustellen ist, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, insgesamt aber ein größeres Ausmaß an Gefährdung verlangt wird. Diese Vorgaben der Unionsbürgerrichtlinie wurden im FPG insofern umgesetzt, als nach dessen Paragraph 66, Absatz eins, in der Fassung FrÄG 2011 die Ausweisung von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die bereits das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nur dann zulässig ist, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181). Das gegenständliche Aufenthaltsverbot ist daher am Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG iVm § 67 FPG und Art. 28 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie zu prüfen (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0370; 13.12.2012, 2012/21/0181).Das gegenständliche Aufenthaltsverbot ist daher am Gefährdungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG in Verbindung mit Paragraph 67, FPG und Artikel 28, Absatz 2, Freizügigkeitsrichtlinie zu prüfen vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0370; 13.12.2012, 2012/21/0181). „Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. - noch zu § 86 FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011, der Vorgängerbestimmung des § 67 FPG - etwa die hg. Erkenntnisse vom 26.09.2007, Zl. 2007/21/0197, und vom 21.02.2013, Zl. 2012/23/0042, mwN).“ (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039)„Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche - noch zu Paragraph 86, FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011, der Vorgängerbestimmung des Paragraph 67, FPG - etwa die hg. Erkenntnisse vom 26.09.2007, Zl. 2007/21/0197, und vom 21.02.2013, Zl. 2012/23/0042, mwN).“ (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039) Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057). In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 08.07.2004, 2001/21/0119). In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 08.07.2004, 2001/21/0119). Nach § 66 Abs. 2 FrPolG 2005 und § 9 BFA VG 2014 ist bei Erlassung einer auf § 66 FrPolG 2005 gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR Bürgers mit dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind.“ (VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049)Nach Paragraph 66, Absatz 2, FrPolG 2005 und Paragraph 9, BFA VG 2014 ist bei Erlassung einer auf Paragraph 66, FrPolG 2005 gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR Bürgers mit dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind.“ (VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049) 3.1.2.
  20. Wie oben festgestellt wurde der BF mit Urteil des LG XXXX vom XXXX .2017 (Jugendstraftat) wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, verurteilt.3.1.2.
  21. Wie oben festgestellt wurde der BF mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2017 (Jugendstraftat) wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, verurteilt. Während offener Probezeit wurde der BF mit Urteil des BG XXXX vom XXXX .2017 (junger Erwachsener) wegen unbefugten Besitzes verbotener Waffen zu einer Geldstrafe von 120 Tagsätzen zu je € 4,00 (€ 480,00) im Nichteinbringungsfalls 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Die Probezeit zur Verurteilung vom XXXX .2017 wurde auf fünf Jahre verlängert.Während offener Probezeit wurde der BF mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 .2017 (junger Erwachsener) wegen unbefugten Besitzes verbotener Waffen zu einer Geldstrafe von 120 Tagsätzen zu je € 4,00 (€ 480,00) im Nichteinbringungsfalls 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Die Probezeit zur Verurteilung vom römisch 40 .2017 wurde auf fünf Jahre verlängert. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX .2022, wurde der BF wegen des Verbrechens des Mordes gemäß § 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt.Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2022, wurde der BF wegen des Verbrechens des Mordes gemäß Paragraph 75, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF das Opfer durch sekundenlanges Würgen in der Halsklammer und damit einhergehender Kompression der Halsgefäße vorsätzlich getötet hat. Als mildernd wurden vom Gericht das Tatsachengeständnis und Eingeständnis des Tötungsvorsatzes des BF, die leichten eigenen Verletzungen, die Befriedigung der Privatbeteiligtenansprüche sowie die Einschränkung der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit und als erschwerend die einschlägige Vorstrafe gewertet. Schuldsteigernd wurde die Tatsache gewertet, dass das Opfer wehrlos war. Die Tatbegehung erfolgte nach vorausgegangenen stürmische Randale des späteren Opfers durch mehrmalige heftige Gewaltanwendung (Verletzungsbild) durch einen Angriff von hinten, ohne Chance des späteren Opfers auf Gegenwehr. Bei der vom BF vorzuwerfenden Straftat handelt es sich ohne Zweifel um Kapitalverbrechen und ist dadurch jedenfalls der erhöhte Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG iVm Art. 28 Abs. 2 Unionsbürgerrichtlinie erfüllt.Bei der vom BF vorzuwerfenden Straftat handelt es sich ohne Zweifel um Kapitalverbrechen und ist dadurch jedenfalls der erhöhte Gefährdungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 2, Unionsbürgerrichtlinie erfüllt. Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr iSd § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH vom 04.06.2009, 2006/18/0102; vom 24.02.2011, 2009/21/0387; zuletzt etwa VwGH vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, Rn. 17).Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr iSd Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH vom 04.06.2009, 2006/18/0102; vom 24.02.2011, 2009/21/0387; zuletzt etwa VwGH vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, Rn. 17). Weiters hat der VwGH aktuell betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen einen, wegen des Verbrechens des Mordes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwanzig Jahren verurteilten, Drittstaatsangehörigen festgehalten (vgl. VwGH vom 10.11.2022, Ra 2022/21/0113) [Hervorhebungen nicht im Original, Anm.]:Weiters hat der VwGH aktuell betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen einen, wegen des Verbrechens des Mordes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwanzig Jahren verurteilten, Drittstaatsangehörigen festgehalten vergleiche VwGH vom 10.11.2022, Ra 2022/21/0113) [Hervorhebungen nicht im Original, Anm.]: „[…] 8 Der Verwaltungsgerichtshof judiziert nämlich in ständiger Rechtsprechung, dass für die Frage, ob ein Einreiseverbot erlassen werden dürfe, auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen ist (vgl. etwa VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088, Rn. 12, mit dem Hinweis auf VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, Punkt 2.
  22. der Entscheidungsgründe). In dem zuletzt genannten Erkenntnis wurde diese Auffassung für die insoweit noch aktuelle Rechtslage mit § 53 Abs. 4 FPG begründet, wonach die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen beginnt. Für die Dauer des Freiheitsentzuges, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde, ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung allerdings gemäß § 59 Abs. 4 FPG aufgeschoben. Vor allem bei der Gefährdungsprognose wäre daher vom BVwG auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung des Revisionswerbers aus der Strafhaft abzustellen gewesen (siehe auch dazu VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088, Rn. 12, sowie sinngemäß zu einem Aufenthaltsverbot VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0297, Rn. 9, mwN, und daran anknüpfend VwGH 9.6.2022, Ra 2021/21/0238, Rn. 13). Das gilt umso mehr für die Annahme im Sinne des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA VG, nach der Entlassung des Revisionswerbers aus der Strafhaft sei seine sofortige Ausreise erforderlich (vgl. zu den diesbezüglich noch erhöhten Voraussetzungen aus der ständigen Rechtsprechung zuletzt etwa VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0094, Rn. 15, mwN) und ihm sei deshalb gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise einzuräumen (siehe in diesem Zusammenhang zur vergleichbaren Bestimmung des § 70 Abs. 3 iVm Abs. 1 zweiter Satz FPG des Näheren auch schon VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094, mwN).8 Der Verwaltungsgerichtshof judiziert nämlich in ständiger Rechtsprechung, dass für die Frage, ob ein Einreiseverbot erlassen werden dürfe, auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen ist vergleiche etwa VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088, Rn. 12, mit dem Hinweis auf VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, Punkt 2.
  23. der Entscheidungsgründe). In dem zuletzt genannten Erkenntnis wurde diese Auffassung für die insoweit noch aktuelle Rechtslage mit Paragraph 53, Absatz 4, FPG begründet, wonach die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen beginnt. Für die Dauer des Freiheitsentzuges, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde, ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung allerdings gemäß Paragraph 59, Absatz 4, FPG aufgeschoben. Vor allem bei der Gefährdungsprognose wäre daher vom BVwG auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung des Revisionswerbers aus der Strafhaft abzustellen gewesen (siehe auch dazu VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088, Rn. 12, sowie sinngemäß zu einem Aufenthaltsverbot VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0297, Rn. 9, mwN, und daran anknüpfend VwGH 9.6.2022, Ra 2021/21/0238, Rn. 13). Das gilt umso mehr für die Annahme im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA VG, nach der Entlassung des Revisionswerbers aus der Strafhaft sei seine sofortige Ausreise erforderlich vergleiche zu den diesbezüglich noch erhöhten Voraussetzungen aus der ständigen Rechtsprechung zuletzt etwa VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0094, Rn. 15, mwN) und ihm sei deshalb gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise einzuräumen (siehe in diesem Zusammenhang zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 70, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, zweiter Satz FPG des Näheren auch schon VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094, mwN). 9 Dessen ungeachtet und trotz der erst seit dem Jahr 2017 in Vollzug befindlichen 20-jährigen Haftstrafe legte das BVwG seiner Prüfung verfehlt die aktuell vom Revisionswerber ausgehende Gefährlichkeit zugrunde, deren Fortbestehen am Ende des Vollzuges der Strafhaft derzeit jedoch kaum absehbar ist. Bei der dem Revisionswerber zur Last liegenden Straftat handelt es sich zwar um ein Kapitalverbrechen, bei dem auch nach dem Vollzug einer langjährigen Freiheitsstrafe das weitere Vorliegen einer maßgeblichen Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert sein kann (vgl. in diesem Sinn auch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach für die Frage des Eintritts eines Gesinnungswandels und des Wegfalls einer aus dem bisherigen Verhalten ableitbaren Gefährlichkeit in erster Linie das Wohlverhalten in Freiheit nach dem Vollzug einer Freiheitsstrafe maßgeblich ist, etwa VwGH 22.2.2021, Ra 2020/21/0537, Rn. 9, mwN). Allerdings ist es nicht ausgeschlossen, dass schon der Vollzug einer derart langen Freiheitsstrafe - selbst im Fall einer früheren bedingten Entlassung - zu einer maßgeblichen Gefährdungsminderung führen könnte, die es dann nicht mehr erlaubt, gegen den 1974 in Österreich geborenen, hier durchgehend aufhältigen, bisher beruflich und überdies familiär verankerten Revisionswerber aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu erlassen. Bei dieser Beurteilung käme es einerseits auf die Hintergründe und Begleitumstände der dem Revisionswerber vor allem angelasteten Straftat des Mordes an, wozu das BVwG allerdings keine Feststellungen traf. Andererseits wäre aber auch die Entwicklung des Revisionswerbers während der langen Strafhaft einzubeziehen und bei der Prognosebeurteilung zu berücksichtigen, dass er vor der gegenständlichen Verurteilung unbescholten war, es sich also um eine bisher einmalige, wenn auch äußerst gravierende Straftat handelte.9 Dessen ungeachtet und trotz der erst seit dem Jahr 2017 in Vollzug befindlichen 20-jährigen Haftstrafe legte das BVwG seiner Prüfung verfehlt die aktuell vom Revisionswerber ausgehende Gefährlichkeit zugrunde, deren Fortbestehen am Ende des Vollzuges der Strafhaft derzeit jedoch kaum absehbar ist. Bei der dem Revisionswerber zur Last liegenden Straftat handelt es sich zwar um ein Kapitalverbrechen, bei dem auch nach dem Vollzug einer langjährigen Freiheitsstrafe das weitere Vorliegen einer maßgeblichen Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert sein kann vergleiche in diesem Sinn auch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach für die Frage des Eintritts eines Gesinnungswandels und des Wegfalls einer aus dem bisherigen Verhalten ableitbaren Gefährlichkeit in erster Linie das Wohlverhalten in Freiheit nach dem Vollzug einer Freiheitsstrafe maßgeblich ist, etwa VwGH 22.2.2021, Ra 2020/21/0537, Rn. 9, mwN). Allerdings ist es nicht ausgeschlossen, dass schon der Vollzug einer derart langen Freiheitsstrafe - selbst im Fall einer früheren bedingten Entlassung - zu einer maßgeblichen Gefährdungsminderung führen könnte, die es dann nicht mehr erlaubt, gegen den 1974 in Österreich geborenen, hier durchgehend aufhältigen, bisher beruflich und überdies familiär verankerten Revisionswerber aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu erlassen. Bei dieser Beurteilung käme es einerseits auf die Hintergründe und Begleitumstände der dem Revisionswerber vor allem angelasteten Straftat des Mordes an, wozu das BVwG allerdings keine Feststellungen traf. Andererseits wäre aber auch die Entwicklung des Revisionswerbers während der langen Strafhaft einzubeziehen und bei der Prognosebeurteilung zu berücksichtigen, dass er vor der gegenständlichen Verurteilung unbescholten war, es sich also um eine bisher einmalige, wenn auch äußerst gravierende Straftat handelte. […]“ Der BF befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes nach wie vor in Haft. Er hat eine unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Jahren mit errechnetem Strafende am XXXX .2036 zu verbüßen, auch wenn möglicherweise eine bedingte Entlassung nach der Hälfte (im Jahr 2029) bzw. von zwei Dritteln (im Jahr 2031) in Frage kommen könnte.Der BF befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes nach wie vor in Haft. Er hat eine unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Jahren mit errechnetem Strafende am römisch 40 .2036 zu verbüßen, auch wenn möglicherweise eine bedingte Entlassung nach der Hälfte (im Jahr 2029) bzw. von zwei Dritteln (im Jahr 2031) in Frage kommen könnte. Der BF führte in seiner Stellungnahme vom 13.10.2021 – vor seiner Verurteilung wegen Mordes aus – er habe mit seinem Cousin und dem Opfer, dem besten Freund des BF, eine Einweihungsfeier im Haus dem BF vereinbart und hätten sie „Magic Mushrooms“ genommen. Daraufhin sei das Opfer total verändert gewesen, habe den BF und seinen Cousin mit Faustschlägen und Tritten attackiert und ihnen mit dem Tod gedroht. Der BF habe versucht, das Opfer zu beruhigen, um die Angriffe abzuwehren. Er habe das Opfer drei oder vier Mal am Hals festgehalten und zur Beruhigung gewürgt. Nachdem dieses jedes Mal ruhiger geworden sei, habe der BF den Würgegriff sofort abgelassen. Im Zuge dieses Verhaltens sei sein bester Freund leider zu Tode gekommen. Der BF habe niemals das Opfer töten wollen. Obwohl gegen ihn ein Strafverfahren wegen Mordes anhängig sei, erwarte er aber nicht, dass er tatsächlich wegen Mordes angeklagt werde. Dem Mail der LPD XXXX vom XXXX 2021 ist zu entnehmen, dass der BF und sein zum Tatzeitpunkt ebenfalls anwesender Cousin widersprüchliche Aussagen getätigt hätten, somit Fremdverschulden am Tod des Opfers nicht ausgeschlossen habe werden können. In der Einvernahme durch die LPD führte der BF aus, dass er mehrmals über einen längeren Zeitraum durch Würgen, sowie durch die Festhaltetechnik einer sogenannten „Halsklammer“, versucht zu haben, das Opfer zu beruhigen. Dabei sei es zu dessen Tod gekommen. Das Opfer habe sich im Drogenwahn befunden und habe der BF dieses so beruhigen wollen (AS 77).Dem Mail der LPD römisch 40 vom römisch 40 2021 ist zu entnehmen, dass der BF und sein zum Tatzeitpunkt ebenfalls anwesender Cousin widersprüchliche Aussagen getätigt hätten, somit Fremdverschulden am Tod des Opfers nicht ausgeschlossen habe werden können. In der Einvernahme durch die LPD führte der BF aus, dass er mehrmals über einen längeren Zeitraum durch Würgen, sowie durch die Festhaltetechnik einer sogenannten „Halsklammer“, versucht zu haben, das Opfer zu beruhigen. Dabei sei es zu dessen Tod gekommen. Das Opfer habe sich im Drogenwahn befunden und habe der BF dieses so beruhigen wollen (AS 77). Ebenso ist dem Anlassbericht sowie dem Abschlussbericht der LPD XXXX zu entnehmen, dass der BF im Zuge seiner Beschuldigtenvernehmung angegeben habe, im Zuge der Feier mit seinem Cousin und dem Opfer Magic Mushrooms sowie Joints konsumiert zu haben. Das Opfer habe daraufhin zu randalieren begonnen und Einrichtungsgegenstände zerstört. Der BF habe durch einen Fixiergriff gegen den Hals das Opfer vor weiteren Sachbeschädigungen abgehalten und ins Gästezimmer gebracht. Nachdem sich das Opfer nicht beruhigt habe, habe der BF dieses zu Boden gebracht und dort mit beiden Händen am Hals gewürgt. Dabei sei er auf dem Opfer gekniet. Nachdem das Opfer immer wieder zu schreien und toben begonnen habe, wenn der BF aufgehört habe, es zu würgen, sei es für den BF erforderlich gewesen, immer wieder mit beiden Händen den Hals des Opfers zusammen zu drücken. Dies sei drei oder vier Mal passiert. Daraufhin habe der BF eine „Halsklammer“ angewandt, um das Opfer von hinten zu fixieren. Er habe diesen Griff im Fernsehen gesehen und sei ihm bewusst gewesen, dass man dadurch die Halsschlagader vom Gehirn durchtrennen könne, was zu einer Bewusstlosigkeit führe. Das Zusammendrücken und Auslassen von hinten habe sicher zehn Minuten gedauert. Irgendwann hätten der BF und sein Cousin bemerkt, dass das Opfer nicht mehr atme. Sie hätten unmittelbar mit der Wiederbelebung begonnen und den Rettungsdienst verständigt (AS 109ff, AS 119ff). Ebenso ist dem Anlassbericht sowie dem Abschlussbericht der LPD römisch 40 zu entnehmen, dass der BF im Zuge seiner Beschuldigtenvernehmung angegeben habe, im Zuge der Feier mit seinem Cousin und dem Opfer Magic Mushrooms sowie Joints konsumiert zu haben. Das Opfer habe daraufhin zu randalieren begonnen und Einrichtungsgegenstände zerstört. Der BF habe durch einen Fixiergriff gegen den Hals das Opfer vor weiteren Sachbeschädigungen abgehalten und ins Gästezimmer gebracht. Nachdem sich das Opfer nicht beruhigt habe, habe der BF dieses zu Boden gebracht und dort mit beiden Händen am Hals gewürgt. Dabei sei er auf dem Opfer gekniet. Nachdem das Opfer immer wieder zu schreien und toben begonnen habe, wenn der BF aufgehört habe, es zu würgen, sei es für den BF erforderlich gewesen, immer wieder mit beiden Händen den Hals des Opfers zusammen zu drücken. Dies sei drei oder vier Mal passiert. Daraufhin habe der BF eine „Halsklammer“ angewandt, um das Opfer von hinten zu fixieren. Er habe diesen Griff im Fernsehen gesehen und sei ihm bewusst gewesen, dass man dadurch die Halsschlagader vom Gehirn durchtrennen könne, was zu einer Bewusstlosigkeit führe. Das Zusammendrücken und Auslassen von hinten habe sicher zehn Minuten gedauert. Irgendwann hätten der BF und sein Cousin bemerkt, dass das Opfer nicht mehr atme. Sie hätten unmittelbar mit der Wiederbelebung begonnen und den Rettungsdienst verständigt (AS 109ff, AS 119ff). Dem Abtretungsbericht der LPD XXXX ist zu entnehmen, dass die Beamten am Tag der Tat zur Wohnadresse des BF beordert worden seien, da eine Person nach einer vermeintlichen Drogenüberdosis im Wohnhaus des BF verstorben sei (AS 97ff).Dem Abtretungsbericht der LPD römisch 40 ist zu entnehmen, dass die Beamten am Tag der Tat zur Wohnadresse des BF beordert worden seien, da eine Person nach einer vermeintlichen Drogenüberdosis im Wohnhaus des BF verstorben sei (AS 97ff). Es ist somit festzuhalten, dass sich der BF vor seiner Verurteilung weder schuldeinsichtig noch reuig zeigte. Im Strafurteil wurden sodann jedoch mildernd u.a. das Tatsachengeständnis und Eingeständnis des Tötungsvorsatzes des BF sowie die Einschränkung der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit gewertet In der Beschwerde wurde unsubstantiiert ausgeführt, dass der BF seine Straftat sehr bereue. Diese hänge ausschließlich mit dem Konsum des Suchtmittels (Magic Mushrooms), der damit einhergehenden eingeschränkten Diskretions- und Dispositionsfähigkeit zusammen und dem äußert bedauerlichen Fortlauf des Abends am Tag des Vorfalls (AS 441). Die Verhängung der Strafhaft habe beim BF zu großer Einsicht über das Unrechtbewusstsein seines Handelns geführt. Der BF habe sich bereits im Zuge des Strafverfahrens reumütig gezeigt und rückblickend gesagt „es wäre alles nicht notwendig gewesen und hätte nie passieren dürfen“. Der BF wolle die Studienberechtigungsprüfung ablegen und besuche derzeit einen Fernlehrgang (AS 442). Dass sich der BF bereits an den sozialen Dienst der Justizanstalt gewandt hätte oder eine Psychotherapie oder Gewalttherapie besuche, wurde nicht vorgebracht. Hinsichtlich seiner nunmehr vorgebrachten Maurerlehre in der Justizanstalt und der geplanten Absolvierung einer Studienberechtigungsprüfung wurden keine Nachweise erbracht. Die Argumentation des BF lässt insgesamt nicht erkennen, dass er sich mit seinen Taten, seine Schuld reflektierend, auseinandergesetzt hat und Reue empfindet. Er lässt mangels Eingehens auf seine Taten keine Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung erkennen. Aufgrund der sich aus dem Wahrspruch der Geschworenen ergebenden, konkreten Vorgehensweise des BF, nämlich der Wehrlosigkeit des Opfers und der Tatbegehung nach vorausgegangenen stürmischen Randalen des späteren Opfers durch mehrmalige heftige Gewaltanwendung durch einen Angriff von hinten, ohne Chance des späteren Opfers auf Gegenwehr, kann gegenständlich nicht erkannt werden, dass iSd der dargelegten Judikatur des VwGH zum Zeitpunkt der (allenfalls bedingten) Entlassung des BF aus der Strafhaft eine von ihm ausgehende Gefährdung derart weggefallen wäre, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unzulässig wäre, zumal auch die familiären Bindungen des BF im Bundesgebiet diesen nicht von der Tatbegehung abgehalten haben sowie insbesondere auch im Hinblick auf die einschlägige Vorstrafenbelastung des BF und sich seine allgemeine Lage nach der Haftentlassung im Vergleich zu jener vor seiner Inhaftierung objektiv nicht maßgeblich geändert haben wird. Von einer maßgeblichen Minderung oder gar einem Wegfall der vom BF ausgehenden Gefährdung kann auch zum Zeitpunkt seiner (allenfalls bedingten) Haftentlassung derzeit nicht ausgegangen werden. Es bleibt diesbezüglich festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität (VwGH 22.05.2013, 2013/18/0041), besteht (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474), wobei ein Mord die gravierendste Ausprägung eines Gewaltdeliktes darstellt. Es ist dahingehend insbesondere aufzuzeigen, dass der gewaltsame Angriff auf das Leben jedenfalls auf eine beachtliche Herabsetzung der Hemmschwelle des BF schließen lässt. Das vom BF bisher gezeigte Verhalten lässt eine Rechtsverbundenheit desselben nicht erkennen. Sein Verhalten ist nicht nur maßgeblichen strafgerichtlichen Normen zu widergelaufen, sondern erweist sich darüber hinaus auch als öffentliche Interessen gefährdend. Das vom BF gezeigte Verhalten lässt auf das Vorliegen einer hohen Gewaltbereitschaft und niedrigen Hemmschwelle beim BF schließen. Es steht völlig außer Zweifel, dass das vom BF wiederholt gezeigte Verhalten ein Fehlen einer Verbundenheit zu rechtsstaatlich geschützten Werten sowie Interessen und Rechten andere erkennen lässt. Insgesamt stellt das Verhalten des BF jedenfalls eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 66 Abs. 1 FPG iVm Art. 28 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie dar.Insgesamt stellt das Verhalten des BF jedenfalls eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 2, der Unionsbürgerrichtlinie dar. Ferner konnte auch im Hinblick auf § 9 BFA VG, eingedenk des vom BF gezeigten Verhaltens, nicht von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werden.Ferner konnte auch im Hinblick auf Paragraph 9, BFA VG, eingedenk des vom BF gezeigten Verhaltens, nicht von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werden. Der BF lebt seit seiner Geburt im Jahr XXXX im Bundesgebiet und verfügt über ein Daueraufenthaltsrecht nach § 53a NAG. Er war hier über viele Jahre hinweg erwerbstätig und hat hier neben seinen Eltern und seiner Schwester auch noch eine Vielzahl an Onkeln, Tanten, Cousins und Cousinen, die im Bundesgebiet leben. Angesichts der langen Aufenthaltsdauer liegen unbestritten maßgebliche private Bindungen und Sprachkenntnisse des BF vor. Der BF lebt seit seiner Geburt im Jahr römisch 40 im Bundesgebiet und verfügt über ein Daueraufenthaltsrecht nach Paragraph 53 a, NAG. Er war hier über viele Jahre hinweg erwerbstätig und hat hier neben seinen Eltern und seiner Schwester auch noch eine Vielzahl an Onkeln, Tanten, Cousins und Cousinen, die im Bundesgebiet leben. Angesichts der langen Aufenthaltsdauer liegen unbestritten maßgebliche private Bindungen und Sprachkenntnisse des BF vor. Einer Aufenthaltsbeendigung des BF stehen daher erhebliche private und familiäre Bindungen im Bundesgebiet gegenüber. Mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist somit ein erheblicher Eingriff in die familiären und privaten Interessen des BF verbunden. Die familiären Bindungen des BF im Bundesgebiet, seine lange Aufenthaltsdauer und dadurch bedingt auch private Bindungen im Bundesgebiet konnten den BF aber nicht von der Begehung der oben angeführten wiederholten Straftaten abhalten. In Anbetracht des Umstandes, dass sich der BF bereits seit XXXX 2021 durchgehend in Haft befindet und diese Strafe voraussichtlich erst im XXXX 2036 (vorbehaltlich einer vorzeitigen bedingten Entlassung) verbüßt hat, sind die familiären und privaten Bindungen des BF im Bundesgebiet entsprechend zu relativieren, auch wenn der BF während seiner Inhaftierung Besuch von Familienangehörigen und Freunden bekommt.Die familiären Bindungen des BF im Bundesgebiet, seine lange Aufenthaltsdauer und dadurch bedingt auch private Bindungen im Bundesgebiet konnten den BF aber nicht von der Begehung der oben angeführten wiederholten Straftaten abhalten. In Anbetracht des Umstandes, dass sich der BF bereits seit römisch 40 2021 durchgehend in Haft befindet und diese Strafe voraussichtlich erst im römisch 40 2036 (vorbehaltlich einer vorzeitigen bedingten Entlassung) verbüßt hat, sind die familiären und privaten Bindungen des BF im Bundesgebiet entsprechend zu relativieren, auch wenn der BF während seiner Inhaftierung Besuch von Familienangehörigen und Freunden bekommt. Der BF hat keinesfalls ernsthaft damit rechnen können, trotz wiederholter Straffälligkeit in Österreich, sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht uneingeschränkt – weiter – im Bundesgebiet ausüben zu können. So hat dem BF bewusst sein müssen, dass er mit seinem Verhalten nicht nur sein Recht auf Aufenthalt in Österreich aufs Spiel gesetzt hat, sondern auch seine Möglichkeit seine Beziehung zu seinen Angehörigen vor Ort zu pflegen. Der BF sich hat im Wissen um die Risiken seines Verhaltens, dennoch zur wiederholten Begehung von Straftaten im Bundesgebiet entschlossen und sich somit letztlich gegen seine Beziehungen zu und in Österreich entschieden. Vor diesem Hintergrund, ist davon auszugehen, dass der BF auch ohne in Österreich aufhältig sein zu können/dürfen, den Kontakt zu seinen im Bundesgebiet aufhältigen Angehörigen durch Nutzung moderner Kommunikationsmittel und/oder Besuchsfahrten derselben nach Kroatien oder in einen anderen Mitgliedsstaat weiter aufrechterhalten wird können. Gegenteiliges wurde vom BF nicht substantiiert behauptet. Weiters ist festzuhalten, dass sich das Aufenthaltsverbote lediglich auf Österreich bezieht und es dem BF freisteht, sich in nicht weit entfernten angrenzenden EU-Staaten niederzulassen. Auch wenn der BF seit Geburt im Bundesgebiet lebt, ist auszuführen, dass dieser in seinem kroatischen Familienverband sozialisiert wurde, Kroatisch spricht und nach wie vor über Angehörige im Herkunftsstaat verfügt, zu denen der BF – wenn auch nur selten – Kontakt hat. Insgesamt kann nicht erkannt werden, dass der BF in Kroatien eine maßgebliche schlechtere Situation bezogen auf mögliche Lebensumstände vorfinden würde. Der BF ist jung, gesund und arbeitsfähig und verfügt zudem über Berufserfahrung und eine Berufsausbildung. Es können keine Umstände erkannt werden, wonach es dem BF nicht möglich sein wird, in Kroatien Fuß zu fassen und seinen Lebenserhalt durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Zudem können die Angehörigen den BF – wie auch derzeit – finanziell unterstützen. Angesichts des besagten und vor allem in seiner Gesamtheit ein gravierendes Fehlverhalten darstellenden Verhaltens des BF ist im Lichte des bisher Gesagten davon auszugehen, dass die Erlassung eines gegen den BF gerichteten Aufenthaltsverbotes gemäß § 9 BFA VG zulässig ist, ist es nämlich zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Hinblick auf die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere im Bereich der Gewaltdelikte, dringend geboten.Angesichts des besagten und vor allem in seiner Gesamtheit ein gravierendes Fehlverhalten darstellenden Verhaltens des BF ist im Lichte des bisher Gesagten davon auszugehen, dass die Erlassung eines gegen den BF gerichteten Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 9, BFA VG zulässig ist, ist es nämlich zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Hinblick auf die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere im Bereich der Gewaltdelikte, dringend geboten. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF. Das vom BF gesetzte Verhalten ist als geeignet die öffentlichen Interessen jedenfalls tatsächlich, gegenwärtig und schwerwiegend, sohin maßgeblich zu gefährden anzusehen, sodass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § § 66 Abs. 1 letzter Satzteil iVm 67 Abs. 1 und 2 FPG gegenständlich jedenfalls vorliegen, und unter den gegebenen Umständen die Erlassung eines solchen auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten ist.Die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF. Das vom BF gesetzte Verhalten ist als geeignet die öffentlichen Interessen jedenfalls tatsächlich, gegenwärtig und schwerwiegend, sohin maßgeblich zu gefährden anzusehen, sodass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil in Verbindung mit 67 Absatz eins und 2 FPG gegenständl

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