RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2024 GeschäftszahlG310 2268154-1 Spruch, G310 2268156-1/15EG310 2268154-1/15EG310 2268156-1/15E, G310 2268154-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER als Einzelrichterin über die Beschwerden der kosovarischen Staatsangehörigen
- XXXX , geboren am XXXX und
- minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , diese gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, alle vertreten durch TRALALOBE, Verein zur Förderung und Hilfe von Bedürftigen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2023, Zahlen zu
- XXXX und
- XXXX , betreffend die Anträge auf internationalen Schutz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.10.2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER als Einzelrichterin über die Beschwerden der kosovarischen Staatsangehörigen
- römisch 40 , geboren am römisch 40 und
- minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , diese gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, alle vertreten durch TRALALOBE, Verein zur Förderung und Hilfe von Bedürftigen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2023, Zahlen zu
- römisch 40 und
- römisch 40 , betreffend die Anträge auf internationalen Schutz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.10.2023, zu Recht: A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) ist die leibliche Mutter und gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin (BF2). Sie reisten gemeinsam am XXXX .2021 ins Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) ist die leibliche Mutter und gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin (BF2). Sie reisten gemeinsam am römisch 40 .2021 ins Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am 09.10.2022 fand vor einem Organ der Landespolizeidirektion XXXX die niederschriftliche Erstbefragung der BF1 statt. Als Fluchtgrund gab sie zusammengefasst an, dass sie den Kosovo verlassen habe, weil sie psychisch krank und in Haft gewesen sei. Sie sei in die Schweiz gegangen, um gesund zu werden. Sie habe dort den Vater ihrer Tochter kennengelernt, der sie mit einem alten Mann wegen der Papiere verheiratet habe. Gelebt habe sie aber mit ihrem Partner, der sie misshandelt habe. Aufgrund eines Streits zwischen ihrem Lebensgefährten und dem Mann, mit dem sie verheiratet gewesen sei, habe ihr Mann ihr Visum nicht mehr verlängern lassen. Ihre Tochter habe den Namen von ihrem Mann bekommen. Da ihre Eltern an Krebs erkrankt seien, habe die BF1 in Kosovo zurückkehren müssen, um sie zu pflegen. Sie habe die Schweiz im Jahr 2010 freiwillig verlassen. Der BF1 und ihrer Tochter gehe es psychisch nicht gut. Die BF1 werde von zwei serbischen Personen bedroht, weil angenommen werde, dass sie bei Tötungen mitgeholfen habe. Im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat würde sich die BF1 umbringen und ihre Tochter würde sich etwas antun. Die BF1 wolle in Österreich ein sicheres Leben haben. Am 09.10.2022 fand vor einem Organ der Landespolizeidirektion römisch 40 die niederschriftliche Erstbefragung der BF1 statt. Als Fluchtgrund gab sie zusammengefasst an, dass sie den Kosovo verlassen habe, weil sie psychisch krank und in Haft gewesen sei. Sie sei in die Schweiz gegangen, um gesund zu werden. Sie habe dort den Vater ihrer Tochter kennengelernt, der sie mit einem alten Mann wegen der Papiere verheiratet habe. Gelebt habe sie aber mit ihrem Partner, der sie misshandelt habe. Aufgrund eines Streits zwischen ihrem Lebensgefährten und dem Mann, mit dem sie verheiratet gewesen sei, habe ihr Mann ihr Visum nicht mehr verlängern lassen. Ihre Tochter habe den Namen von ihrem Mann bekommen. Da ihre Eltern an Krebs erkrankt seien, habe die BF1 in Kosovo zurückkehren müssen, um sie zu pflegen. Sie habe die Schweiz im Jahr 2010 freiwillig verlassen. Der BF1 und ihrer Tochter gehe es psychisch nicht gut. Die BF1 werde von zwei serbischen Personen bedroht, weil angenommen werde, dass sie bei Tötungen mitgeholfen habe. Im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat würde sich die BF1 umbringen und ihre Tochter würde sich etwas antun. Die BF1 wolle in Österreich ein sicheres Leben haben. Die niederschriftliche Einvernahme der BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (BFA,) fand am 10.02.2022 statt. Als Fluchtgrund gab die BF1 zusammengefasst an, dass im Jahr 1997 ein Serbe in XXXX erschossen worden sei und die BF1 sei unter Verdacht gestanden es getan zu haben. Sie sei bis 2001 im Gefängnis in Serbien, in der Stadt XXXX gewesen. Im Jahr 2001 sei sie mit Hilfe des Roten Kreuzes aus Genf und dem Roten Kreuz der USA entlassen worden. Danach sei sie mit dem Genfer Roten Kreuz in die Schweiz gebracht worden, weil sie von einer Gruppe aus Serben und Albaner wegen der Blutrache mit dem Umbringen bedroht worden sei. Sie sei daher in die Schweiz geflüchtet. Die BF1 sei im Gefängnis in XXXX schwer misshandelt worden. In der Schweiz sei die BF1 ein Jahr lang in einer psychiatrischen Klinik untergebracht worden und habe in dieser Zeit Asyl in der Schweiz erhalten. Dort habe sei einen Mann kennengelernt, der auch der Vater ihrer Tochter sei. Ihr Lebensgefährte habe die BF1 gezwungen einen 80jährigen Mann zu heiraten, der dafür von ihm 20.000 Schweizer Franken erhalten habe. Der Vater ihrer Tochter habe ein Restaurant besessen, das Geschäft sei jedoch nicht gut gelaufen und hätten dann Probleme mit ihm begonnen. Er habe XXXX geheißen, ein berühmter Familienname im Kosovo. Er sei in Verbindung mit der alten Gruppe aus XXXX getreten und habe ihr gedroht, entweder sie verlasse die Schweiz oder er werde ihre Schwester in XXXX umbringen. Die BF1 werde gezwungen die Schweiz zu verlassen und sei daher wieder in den Kosovo zurückgekehrt. Die BF1 sei gezwungen worden die Schweiz zu verlassen und sei nach XXXX zurückgekehrt und habe begonnen auf der Tankstelle zu arbeiten. Die Gruppe habe gesehen, dass sie auf der Tankstelle arbeite und habe sie psychisch malträtiert. Ihre Tochter sei ebenfalls durchgehend beobachtet worden. Die BF1 sei daher dazu gezwungen worden, die Arbeit auf der Tankstelle zu beenden. Zwei Personen dieser Gruppe seien sehr mächtig, sie würden eng mit der Polizei im Kosovo zusammenarbeiten. Das letzte Jahr vor ihrer Ausreise sei die BF1 durchgehend von der Gruppe beschimpft und psychisch malträtiert worden. Sie sei daher gezwungen gewesen den Kosovo zu verlassen. Als Fluchtgrund gab die BF1 zusammengefasst an, dass im Jahr 1997 ein Serbe in römisch 40 erschossen worden sei und die BF1 sei unter Verdacht gestanden es getan zu haben. Sie sei bis 2001 im Gefängnis in Serbien, in der Stadt römisch 40 gewesen. Im Jahr 2001 sei sie mit Hilfe des Roten Kreuzes aus Genf und dem Roten Kreuz der USA entlassen worden. Danach sei sie mit dem Genfer Roten Kreuz in die Schweiz gebracht worden, weil sie von einer Gruppe aus Serben und Albaner wegen der Blutrache mit dem Umbringen bedroht worden sei. Sie sei daher in die Schweiz geflüchtet. Die BF1 sei im Gefängnis in römisch 40 schwer misshandelt worden. In der Schweiz sei die BF1 ein Jahr lang in einer psychiatrischen Klinik untergebracht worden und habe in dieser Zeit Asyl in der Schweiz erhalten. Dort habe sei einen Mann kennengelernt, der auch der Vater ihrer Tochter sei. Ihr Lebensgefährte habe die BF1 gezwungen einen 80jährigen Mann zu heiraten, der dafür von ihm 20.000 Schweizer Franken erhalten habe. Der Vater ihrer Tochter habe ein Restaurant besessen, das Geschäft sei jedoch nicht gut gelaufen und hätten dann Probleme mit ihm begonnen. Er habe römisch 40 geheißen, ein berühmter Familienname im Kosovo. Er sei in Verbindung mit der alten Gruppe aus römisch 40 getreten und habe ihr gedroht, entweder sie verlasse die Schweiz oder er werde ihre Schwester in römisch 40 umbringen. Die BF1 werde gezwungen die Schweiz zu verlassen und sei daher wieder in den Kosovo zurückgekehrt. Die BF1 sei gezwungen worden die Schweiz zu verlassen und sei nach römisch 40 zurückgekehrt und habe begonnen auf der Tankstelle zu arbeiten. Die Gruppe habe gesehen, dass sie auf der Tankstelle arbeite und habe sie psychisch malträtiert. Ihre Tochter sei ebenfalls durchgehend beobachtet worden. Die BF1 sei daher dazu gezwungen worden, die Arbeit auf der Tankstelle zu beenden. Zwei Personen dieser Gruppe seien sehr mächtig, sie würden eng mit der Polizei im Kosovo zusammenarbeiten. Das letzte Jahr vor ihrer Ausreise sei die BF1 durchgehend von der Gruppe beschimpft und psychisch malträtiert worden. Sie sei daher gezwungen gewesen den Kosovo zu verlassen. Mit dem oben angeführten Bescheid wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG in Bezug auf Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt II.), den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kosovo festgestellt (Spruchpunkt V.) sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).Mit dem oben angeführten Bescheid wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Bezug auf Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Kosovo festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass das Vorbringen der BF1 insgesamt betrachtet nicht asylrelevant erscheine, da es diesem an Intensität im Sinne der GFK mangelt. Die BF1 habe sich immerhin fast sieben Jahre im Kosovo aufgehalten, ohne gravierende Vorfälle erlebt zu haben. Es bestehe keine, wie auch geartete, besondere Gefährdung der BF1 im Kosovo, zumal keine glaubhaften Gründe vorgebracht worden seien. Der BF1 drohe keine Verfolgung. Darüber hinaus habe vor ihrer Ausreise aus dem Kosovo ihren Lebensunterhalt bestreiten können, sodass keine Gründe hervorgekommen seien, wonach sie im Falle einer Rückkehr in den Kosovo von einer existenzbedrohenden Notlage betroffen sei. Ihr psychischer Zustand sei nicht derart ausgeprägt, sodass eine Rückkehr in den Kosovo eine Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK darstellen würde, zumal sie sich über sieben Jahre im Kosovo aufgehalten habe und ein adäquates Leben geführt habe. Die Schwester der BF1 halte sich weiterhin im Kosovo auf und habe die BF1 bereits vor der Ausreise finanziell unterstützt. Im Kosovo würden entsprechende Behandlungsmöglichkeiten vorhanden sein. Der Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass das Vorbringen der BF1 insgesamt betrachtet nicht asylrelevant erscheine, da es diesem an Intensität im Sinne der GFK mangelt. Die BF1 habe sich immerhin fast sieben Jahre im Kosovo aufgehalten, ohne gravierende Vorfälle erlebt zu haben. Es bestehe keine, wie auch geartete, besondere Gefährdung der BF1 im Kosovo, zumal keine glaubhaften Gründe vorgebracht worden seien. Der BF1 drohe keine Verfolgung. Darüber hinaus habe vor ihrer Ausreise aus dem Kosovo ihren Lebensunterhalt bestreiten können, sodass keine Gründe hervorgekommen seien, wonach sie im Falle einer Rückkehr in den Kosovo von einer existenzbedrohenden Notlage betroffen sei. Ihr psychischer Zustand sei nicht derart ausgeprägt, sodass eine Rückkehr in den Kosovo eine Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK darstellen würde, zumal sie sich über sieben Jahre im Kosovo aufgehalten habe und ein adäquates Leben geführt habe. Die Schwester der BF1 halte sich weiterhin im Kosovo auf und habe die BF1 bereits vor der Ausreise finanziell unterstützt. Im Kosovo würden entsprechende Behandlungsmöglichkeiten vorhanden sein. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführer mit den Anträgen, dem Asylantrag stattzugeben, jeweils in eventu subsidiären Schutz zu gewähren, festzustellen, dass ein schützenswertes Privatleben nach Art. 8 EMRK vorliegt und eine Ausweisung aus Österreich unzulässig ist sowie das Verfahren an die Behörde zurückzuverweisen. Weiters wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt.Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführer mit den Anträgen, dem Asylantrag stattzugeben, jeweils in eventu subsidiären Schutz zu gewähren, festzustellen, dass ein schützenswertes Privatleben nach Artikel 8, EMRK vorliegt und eine Ausweisung aus Österreich unzulässig ist sowie das Verfahren an die Behörde zurückzuverweisen. Weiters wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt. Die Beschwerdeführer begründen ihre Beschwerde mit der Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Es wurden medizinische Beweismittel vorgelegt. Sie brachten ergänzend vor, dass die BF1 und ihre Tochter ausschließlich durch die Unterstützung von Mutter und Schwester in der Lage gewesen seien, ihre Existenz zu sichern. Die BF1 habe ihre Arbeit an der Tankstelle aufgeben müssen, da sie von Mitgliedern einer kriminellen Vereinigung mit dem Tod bedroht worden sei. Sie habe ihre Wohnung nur noch selten verlassen, es habe zahlreiche Drohbesuche, kurz vor der Flucht fast jeden dritten Tag, durch Mitglieder dieser Bande gegebenen. Diese hätten ihre Wohnung belagert, sie beschimpft und bedroht. Die BF1 habe mehrmals vergebens um Hilfe von der Polizei angesucht, auf ihre Notrufe habe die Polizei erst nach Stunden reagiert. Als die BF1 im Rahmen ihrer Anzeigenerstattung die Namen der beiden Täter ( XXXX und XXXX ) genannt habe, sei ihr Anliegen nicht mehr weiterbearbeitet worden. Ihre Tochter sei von Personen dieser Gruppierung beschattet worden. Sie seien auf dem Weg zur Schule mit dem Auto neben ihr gefahren. Diese zwei Männer seien bekannt für ihre Verstrickung in kriminelle Machenschaften, und würden auch im Zusammenhang mit Drogenhandel, Menschenhandel und Gewalt genannt werden. Die BF1 könne von der Familie keine Unterstützung und Schutz erwarten und auch nicht vom Staat, der nicht willens sei gegen die einflussreichen Mitglieder der Bande vorzugehen. Die Eltern der BF1 seien bereits verstorben. Aufgrund der Probleme der BF1 sei ihre Schwester mit ihrem Ehemann an einen ca. 100 km von XXXX XXXX ntfernten Ort gezogen. Sie könne die BF1 nicht mehr unterstützen. Die BF1 sei eine alleinstehende, schwer psychisch kranke Frau, die aufgrund der erlittenen Gewalt und Drohungen unter einer posttraumatischen Störung und einer rezidivierenden depressiven Störung samt Selbstmordversuchen leide und in sozialpsychiatrischer Behandlung sei – sowohl ambulant als auch stationär. Sie benötige weiterhin eine umfangreiche Therapie und sei dies im Kosovo nicht gewährleistet. Sie brachten ergänzend vor, dass die BF1 und ihre Tochter ausschließlich durch die Unterstützung von Mutter und Schwester in der Lage gewesen seien, ihre Existenz zu sichern. Die BF1 habe ihre Arbeit an der Tankstelle aufgeben müssen, da sie von Mitgliedern einer kriminellen Vereinigung mit dem Tod bedroht worden sei. Sie habe ihre Wohnung nur noch selten verlassen, es habe zahlreiche Drohbesuche, kurz vor der Flucht fast jeden dritten Tag, durch Mitglieder dieser Bande gegebenen. Diese hätten ihre Wohnung belagert, sie beschimpft und bedroht. Die BF1 habe mehrmals vergebens um Hilfe von der Polizei angesucht, auf ihre Notrufe habe die Polizei erst nach Stunden reagiert. Als die BF1 im Rahmen ihrer Anzeigenerstattung die Namen der beiden Täter ( römisch 40 und römisch 40 ) genannt habe, sei ihr Anliegen nicht mehr weiterbearbeitet worden. Ihre Tochter sei von Personen dieser Gruppierung beschattet worden. Sie seien auf dem Weg zur Schule mit dem Auto neben ihr gefahren. Diese zwei Männer seien bekannt für ihre Verstrickung in kriminelle Machenschaften, und würden auch im Zusammenhang mit Drogenhandel, Menschenhandel und Gewalt genannt werden. Die BF1 könne von der Familie keine Unterstützung und Schutz erwarten und auch nicht vom Staat, der nicht willens sei gegen die einflussreichen Mitglieder der Bande vorzugehen. Die Eltern der BF1 seien bereits verstorben. Aufgrund der Probleme der BF1 sei ihre Schwester mit ihrem Ehemann an einen ca. 100 km von römisch 40 römisch 40 ntfernten Ort gezogen. Sie könne die BF1 nicht mehr unterstützen. Die BF1 sei eine alleinstehende, schwer psychisch kranke Frau, die aufgrund der erlittenen Gewalt und Drohungen unter einer posttraumatischen Störung und einer rezidivierenden depressiven Störung samt Selbstmordversuchen leide und in sozialpsychiatrischer Behandlung sei – sowohl ambulant als auch stationär. Sie benötige weiterhin eine umfangreiche Therapie und sei dies im Kosovo nicht gewährleistet. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 07.03.2023 vom BFA vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 23.10.2023 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführer, ihre Rechtsvertreterin sowie ein Dolmetscher für die Sprache Albanisch teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen (Teilnahmeverzicht). Im Rahmen der Verhandlung wurden weitere Beweismittel vorgelegt. Am 21.11.2023 langte eine Stellungnahme samt medizinischer Beweismittel beim BVwG ein. Feststellungen: Die Beschwerdeführer sind kosovarische Staatsangehörige, gehören der albanischen Volksgruppe an und bekennen sich zum islamischen Glauben. Ihre gemeinsame Muttersprache ist Albanisch. Ihre Identität steht nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest. Die BF1 wurde am XXXX im Dorf XXXX , Gemeinde XXXX /Kosovo geboren und lebte in XXXX . Sie besuchte 8 Jahre lang die Grundschule und hat die Mittelschule für Informatik abgeschlossen. Zuletzt arbeitete sie auf einer Tankstelle ihrer Schwester. Vor ihrer Ausreise lebte die BF1 sieben Jahre lang gemeinsam mit ihrer Tochter in der Wohnung ihrer Schwester. Zunächst wohnten dort auch die Mutter der BF1, die jedoch verstorben ist und auch ihre Schwester, die aufgrund einer Heirat auszog und nun 100 Kilometer von XXXX entfernt wohnt. Die BF1 hat regelmäßig Kontakt zu ihrer Schwester, die sie im Kosovo und auch in den ersten zwei Monaten ihres Aufenthaltes in Österreich finanziell unterstützte. Die BF1 wurde am römisch 40 im Dorf römisch 40 , Gemeinde römisch 40 /Kosovo geboren und lebte in römisch 40 . Sie besuchte 8 Jahre lang die Grundschule und hat die Mittelschule für Informatik abgeschlossen. Zuletzt arbeitete sie auf einer Tankstelle ihrer Schwester. Vor ihrer Ausreise lebte die BF1 sieben Jahre lang gemeinsam mit ihrer Tochter in der Wohnung ihrer Schwester. Zunächst wohnten dort auch die Mutter der BF1, die jedoch verstorben ist und auch ihre Schwester, die aufgrund einer Heirat auszog und nun 100 Kilometer von römisch 40 entfernt wohnt. Die BF1 hat regelmäßig Kontakt zu ihrer Schwester, die sie im Kosovo und auch in den ersten zwei Monaten ihres Aufenthaltes in Österreich finanziell unterstützte. Die BF1 wurde mit Urteil des Kreisgerichtes XXXX , Zl. XXXX , vom XXXX .1999, zu einer Haftstrafe in der Dauer von sechs Jahren verurteilt. Sie verbüßte ihre Haftstrafe von XXXX .1997 bis XXXX .2001 im Gefängnis in XXXX und wurde um zehn Monate und 24 Tage vorzeitig entlassen. Die BF1 wurde mit Urteil des Kreisgerichtes römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 .1999, zu einer Haftstrafe in der Dauer von sechs Jahren verurteilt. Sie verbüßte ihre Haftstrafe von römisch 40 .1997 bis römisch 40 .2001 im Gefängnis in römisch 40 und wurde um zehn Monate und 24 Tage vorzeitig entlassen. Die BF1 verließ den Kosovo erstmals im Jahr 2002 und reiste in die Schweiz, wo sie am XXXX .2002 einen Asylantrag stellte, welcher am XXXX .2004 negativ entschieden wurde. In weiterer Folge ehelichte die BF1 am XXXX .2005 den Schweizer Staatsbürger XXXX , geboren am XXXX und erhielt einen Aufenthaltstitel in der Schweiz. Die BF1 führte jedoch mit ihrem Schweizer Ehemann keine Beziehung, sondern lebte dort zusammen mit XXXX , dem leiblichen Vater der BF
- Dieser bezahlte dem Ehemann der BF1 20.000 Schweizer Franken für die Scheinehe, die letztendlich geschieden wurde. Seit XXXX 2008 besitzt die BF1 keinen Aufenthaltstitel mehr in der Schweiz. Im XXXX 2008 wurde ihre Tochter in der Schweiz geboren und im Jahr 2010 kehrten sie gemeinsam in den Kosovo zurück. Die BF1 verließ den Kosovo erstmals im Jahr 2002 und reiste in die Schweiz, wo sie am römisch 40 .2002 einen Asylantrag stellte, welcher am römisch 40 .2004 negativ entschieden wurde. In weiterer Folge ehelichte die BF1 am römisch 40 .2005 den Schweizer Staatsbürger römisch 40 , geboren am römisch 40 und erhielt einen Aufenthaltstitel in der Schweiz. Die BF1 führte jedoch mit ihrem Schweizer Ehemann keine Beziehung, sondern lebte dort zusammen mit römisch 40 , dem leiblichen Vater der BF
- Dieser bezahlte dem Ehemann der BF1 20.000 Schweizer Franken für die Scheinehe, die letztendlich geschieden wurde. Seit römisch 40 2008 besitzt die BF1 keinen Aufenthaltstitel mehr in der Schweiz. Im römisch 40 2008 wurde ihre Tochter in der Schweiz geboren und im Jahr 2010 kehrten sie gemeinsam in den Kosovo zurück. Die BF2 wurde am XXXX in XXXX /Schweiz geboren. Sie trägt den Nachnamen „ XXXX “, aus der Ehe ihrer Mutter mit dem Schweizer Staatsbürger, der im Schweizer Geburtsregister auch als Vater aufscheint, jedoch nach Angaben der BF1 nicht der leibliche Vater der BF2 ist. Die BF2 besuchte im Kosovo den Kindergarten und sieben Jahre lang die Schule, davon vier Jahre lang eine Privatschule in der Stadt XXXX . In Österreich besucht die BF2 derzeit als außerordentliche Schülerin die
- Klasse der Mittelschule in XXXX . Die BF2 wurde am römisch 40 in römisch 40 /Schweiz geboren. Sie trägt den Nachnamen „ römisch 40 “, aus der Ehe ihrer Mutter mit dem Schweizer Staatsbürger, der im Schweizer Geburtsregister auch als Vater aufscheint, jedoch nach Angaben der BF1 nicht der leibliche Vater der BF2 ist. Die BF2 besuchte im Kosovo den Kindergarten und sieben Jahre lang die Schule, davon vier Jahre lang eine Privatschule in der Stadt römisch 40 . In Österreich besucht die BF2 derzeit als außerordentliche Schülerin die
- Klasse der Mittelschule in römisch 40 . Die Beschwerdeführer verließen gemeinsam zu einem unbekannten Zeitpunkt ihren Herkunftsstaat und reisten schlepperunterstützt mit dem Pkw illegal über Deutschland in das Bundesgebiet ein, wo sie am 09.10.2021 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten. Die Reise wurde mit Hilfe von Freunden und Freundinnen der BF1 organisiert und die Kosten dafür betrugen EUR 10.000,
- Die Beschwerdeführer halten sich seit ihrer Einreise ununterbrochen im Bundesgebiet auf, verfügen seither über einen Hauptwohnsitz in Österreich und sind derzeit im Haus der Frauen in XXXX untergebracht. Die Beschwerdeführer verließen gemeinsam zu einem unbekannten Zeitpunkt ihren Herkunftsstaat und reisten schlepperunterstützt mit dem Pkw illegal über Deutschland in das Bundesgebiet ein, wo sie am 09.10.2021 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten. Die Reise wurde mit Hilfe von Freunden und Freundinnen der BF1 organisiert und die Kosten dafür betrugen EUR 10.000,
- Die Beschwerdeführer halten sich seit ihrer Einreise ununterbrochen im Bundesgebiet auf, verfügen seither über einen Hauptwohnsitz in Österreich und sind derzeit im Haus der Frauen in römisch 40 untergebracht. Für die minderjährige BF2 wurden keine eigenen Fluchtgründe, sondern jene der BF1 im Familienverfahren geltend gemacht. Die BF1 leidet seit 2001 an Depressionen. Aktuell wurde bei ihr eine rezidivierende depressive Störung, eine posttraumatische Belastungsstörung und Zustand nach mehreren Suizidversuchen diagnostiziert. Die BF1 war in Österreich von XXXX .2021 bis XXXX .2021 und von XXXX 2022 bis XXXX .2022 in einer psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses stationär bzw. teilstationär aufhältig. Die BF1 nimmt in Österreich regelmäßig Termine beim Psychosozialen Dienst und im Krankenhaus XXXX wahr. Sie nimmt regelmäßig Medikamente ein. Die BF1 wurde bereits im Kosovo und auch in der Schweiz psychiatrisch behandelt. Die BF1 leidet seit 2001 an Depressionen. Aktuell wurde bei ihr eine rezidivierende depressive Störung, eine posttraumatische Belastungsstörung und Zustand nach mehreren Suizidversuchen diagnostiziert. Die BF1 war in Österreich von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 und von römisch 40 2022 bis römisch 40 .2022 in einer psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses stationär bzw. teilstationär aufhältig. Die BF1 nimmt in Österreich regelmäßig Termine beim Psychosozialen Dienst und im Krankenhaus römisch 40 wahr. Sie nimmt regelmäßig Medikamente ein. Die BF1 wurde bereits im Kosovo und auch in der Schweiz psychiatrisch behandelt. Die BF2 ist grundsätzlich gesund. Aus klinisch-psychologischer Sicht leidet sie aktuell aufgrund der vorherrschenden Lebenssituation und Verunsicherung an einer mittelgradig depressiven Episode sowie an einer generalisierten Angststörung. Suizidgedanken bzw. –absichten liegen nicht vor. Die BF2 war in Österreich von XXXX .2021 bis XXXX .2021 in einer psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses stationär aufhältig. Sie nimmt keine Medikamente ein, steht nicht in einer regelmäßigen bzw. durchgehenden medizinischen Behandlung und absolviert auch keine Psychotherapie. Die BF2 ist grundsätzlich gesund. Aus klinisch-psychologischer Sicht leidet sie aktuell aufgrund der vorherrschenden Lebenssituation und Verunsicherung an einer mittelgradig depressiven Episode sowie an einer generalisierten Angststörung. Suizidgedanken bzw. –absichten liegen nicht vor. Die BF2 war in Österreich von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 in einer psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses stationär aufhältig. Sie nimmt keine Medikamente ein, steht nicht in einer regelmäßigen bzw. durchgehenden medizinischen Behandlung und absolviert auch keine Psychotherapie. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer an einer schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung im Endstadium leiden, die im Kosovo nicht behandelbar wäre. Eine medikamentöse und therapeutische Behandlung der Beschwerden der Beschwerdeführer ist im Kosovo gewährleistet. Im Kosovo stehen ausreichende Behandlungsmöglichkeiten, die ihnen auch zugänglich sind, zur Verfügung. Die Beschwerdeführer verfügen über keine berücksichtigungswürdigen familiären oder sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Es konnten auch keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer nachhaltigen Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Die BF1 ist in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung, die Beschwerdeführer verfügen über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes und lebten bislang von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Die BF1 erhält von Verwandten, die in der EU leben, eine kleine finanzielle Unterstützung (AS 111). Die BF2 verfügt über Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF1 über bestimmte Deutschsprachkenntnisse verfügt, einen Deutsch-Integrationskurs besucht oder eine Deutsch-Sprachprüfung erfolgreich abgelegt hätte. Die Beschwerdeführer sind im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten. Die Beschwerdeführer waren nie Mitglied einer politischen Partei oder einer sonstigen politischen Gruppierung und auch nie in einer politischen oder staatlichen Funktion im Kosovo tätig. Sie sind im Kosovo nicht einer dem Staat zurechenbaren Gefährdung oder Verfolgung ausgesetzt. Sie haben im Falle ihrer Rückkehr in den Kosovo keine staatlichen oder behördlichen Sanktionen zu befürchten. Sie werden dort weder strafrechtlich noch politisch noch aus anderen Gründen verfolgt. Es ist nicht wahrscheinlich, dass sie bei einer Rückkehr in den Kosovo aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Gesinnung irgendwelchen Repressalien ausgesetzt sein werden. Es ist nicht zu erwarten, dass sie bei ihrer Rückkehr in den Kosovo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären oder in eine unmenschliche oder erniedrigende Lage geraten würden. Die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates ist jedenfalls gegeben. Daher kommt der von den Beschwerdeführern behaupteten Drohung seitens der kriminellen Gruppierung keine Asylrelevanz zu. Die Beschwerdeführer haben den Kosovo aus privaten Gründen verlassen. Es ist nicht wahrscheinlich, dass sie im Kosovo nach ihrer Rückkehr dorthin einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein werden. Zur aktuellen Situation im Kosovo: Sicherheitslage: Im Norden des Kosovo (Gemeinden Zubin Potok, Leposavic, Zvecan und Nord-Mitrovica) bleibt die Lage angespannt. Seit Anfang November 2022 versieht ein Großteil der kosovo-serbischen Polizisten den Dienst nicht mehr, was zusammen mit zunehmender Präsenz kosovo-albanischer Polizisten in den mehrheitlich von Kosovo-Serben bewohnten Gebieten zu einer erhöhten Gefahr gewaltsamer Vorfälle führt bzw. haben KFOR und EULEX die dortige Präsenz erhöht. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es auch künftig zu isolierten sicherheitsrelevanten Vorkommnissen kommt, die die allgemeine Bewegungsfreiheit einschränken. In allen anderen Landesteilen Kosovos ist die Lage grundsätzlich ruhig und stabil, laut UMIK-Bericht ist die Lage im gesamten Missionsgebiet [Anm.: Kosovo] stabil. Ethnisch motivierte Spannungen haben im Alltag zwar deutlich abgenommen. Dennoch können sie sich ohne oder nur mit kurzer Vorwarnung in Form von Unruhen oder von einzelnen, gezielten Gewaltakten entladen. Es ist sporadisch mit Demonstrationen und teils gewaltsamen Aktionen zu rechnen. Dies betrifft vor allem das Stadtzentrum von Pristina, kann aber auch in anderen Teilen des Landes vorkommen. Es besteht das Risiko von Terroranschlägen. Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Justiz gewährleistete nicht immer ein ordnungsgemäßes Verfahren. Nach Angaben der Europäischen Kommission, von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und der Ombudsstelle war die Justizverwaltung langsam und verfügte nicht über die Mittel, um die Rechenschaftspflicht der Justizbeamten zu gewährleisten. Die Justizstrukturen waren Gegenstand politischer Einmischung, strittiger Ernennungen und unklarer Mandate. Laut Verfassung ist das Kosovo eine demokratische Republik, die auf dem Grundsatz der Gewaltenteilung und der gegenseitigen Kontrolle beruht, die jedoch in der Praxis schwach und ineffizient ist. Die Legislativgewalt wird vom Parlament (120 Abgeordnete, darunter 20 Minderheitenvertreter), die Exekutivgewalt von der Regierung des Kosovo (Premierminister und Minister) und die Judikative von den Gerichten, darunter dem Obersten Gerichtshof und dem Verfassungsgericht, ausgeübt. Die Gewaltenteilung wurde verletzt, als sich die Regierungen informell in die Arbeit der Legislative und der Judikative einmischten. Das Verfassungsgericht hat sich als unabhängige Institution erwiesen und mehr als einmal gegen die Interessen der Regierungsparteien entschieden. Die Unabhängigkeit der Justiz wird durch die politischen Behörden und ein hohes Maß an Korruption beeinträchtigt. EULEX und die kosovarischen Institutionen haben einige Fortschritte in Bezug auf Nachhaltigkeit, Rechenschaftspflicht, Freiheit von politischer Einmischung und Gewährleistung der Integration in eine multiethnische Gesellschaft erzielt, einschließlich der Einhaltung bewährter europäischer Verfahren und internationaler Standards. Gesetze, die beispielsweise die disziplinarische Haftung von Richtern und Staatsanwälten regeln, wurden teilweise eingeführt, ebenso wie bewährte Verfahren zur Mediation und die Einführung eines elektronischen Fallverwaltungssystems und eines zentralen Strafregisters. Das langsame und häufig unterbesetzte Gerichtssystem des Landes wurde durch die Coronavirus-Pandemie weiter beeinträchtigt. Nach dem Strafgesetzbuch müssen Strafverfahren neu aufgerollt werden, wenn sie nicht nach einer bestimmten Zeit wieder aufgenommen werden. Besser ausgebildetes Personal ist nun bereit, mehr Fortschritte bei der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität zu erzielen, wobei der Norden des Kosovo nach wie vor ein Problem darstellt. Das Kosovo hat im Juli 2020 eine Arbeitsvereinbarung mit Europol unterzeichnet. Obwohl die Rückstände einst ein erhebliches Problem darstellten, hat sich die Effizienz der Justiz bei der Erledigung anhängiger Fälle weiter verbessert. Eine komplexe Mischung aus Gesetzen, Regulierungen, verwaltungstechnischen Anweisungen und Gerichtspraktiken, sowie die illegale Beschlagnahmung oder mehrere Ansprüche auf dasselbe Grundstück erschweren die Lösung von Eigentumsstreitigkeiten infolge des Krieges. Mehr als 95 % der diesbezüglichen Anträge stammt von ethnischen Serben. Das Gesetz sieht ein faires und unparteiisches Verfahren vor und obwohl es im Justizsystem schwerwiegende Mängel gab, darunter auch Fälle von politischer Einmischung, wurde das Gesetz im Allgemeinen eingehalten. Die Prozesse sind öffentlich und die Angeklagten haben nach dem Gesetz Anspruch auf die Unschuldsvermutung; das Recht, unverzüglich und ausführlich über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert zu werden; einen fairen, rechtzeitigen und öffentlichen Prozess, bei dem sie sich in ihrer Muttersprache an das Gericht wenden können; das Recht, bei ihren Prozessen anwesend zu sein; zu schweigen und nicht zu einer Aussage oder einem Schuldeingeständnis gezwungen zu werden; das Recht, gegnerische Zeugen zu konfrontieren; das Recht, Beweise einzusehen; und das Recht auf einen Rechtsbeistand. Die Angeklagten haben das Recht, Rechtsmittel einzulegen. Diese Rechte gelten ausnahmslos für alle Bürger. In Kosovo gibt es keine Geschworenenprozesse. In der Verfassung ist der kostenlose Rechtsbeistand als grundlegendes Menschenrecht verankert, und das Gesetz garantiert Personen, die bestimmte rechtliche und finanzielle Kriterien erfüllen, kostenlosen Rechtsbeistand in Zivilsachen, Verwaltungssachen, geringfügigen Vergehen und Strafverfahren. Die staatliche Agentur für kostenlose Rechtshilfe bietet einkommensschwachen Personen kostenlosen Rechtsbeistand. Im Laufe des Jahres führte sie Informationskampagnen für benachteiligte und ausgegrenzte Bevölkerungsgruppen durch und erweiterte die Verfügbarkeit von Informationen über Rechtshilfe über Online-Plattformen. Die Verwaltung im Justizbereich ist weiterhin langsam, ineffizient und angreifbar aufgrund unangemessener politischer Einflussnahme. Es wurden Schritte unternommen, um mit der Umsetzung der Strategie und des Aktionsplans zur Rechtsstaatlichkeit zu beginnen und die Reform des Rechtsrahmens für das Strafverfolgungssystem durch Änderung des Gesetzes über den Staatsanwaltschaftsrat einzuleiten. Das Kosovo hat die Einführung eines elektronischen Fallverwaltungsinformationssystems bei allen Gerichten und Staatsanwaltschaften abgeschlossen und das zentrale Strafregistersystem weiter gestärkt, auch wenn es noch Herausforderungen gibt. Der Justizrat des Kosovo hat ein Protokoll verabschiedet, das eine wirksamere und effizientere Umsetzung der Mediation gewährleisten soll, und jede Staatsanwaltschaft im gesamten Kosovo verfügt über Beamte, die Mediationsfälle bearbeiten. Die Regierung hat ein Konzeptpapier angenommen, in dem sie ihren Vorschlag zur Durchführung einer umfassenden Überprüfung von Richtern und Staatsanwälten darlegt. Die European Rule of Law Mission in Kosovo besteht seit
- EULEX‘s Hauptaufgabe ist die Unterstützung relevanter rechtsstaatlicher Institutionen im Kosovo auf ihrem Weg in Richtung verbesserter Effektivität, langfristiger Funktionsfähigkeit und Verantwortung, frei von politischer Einmischung und unter Beachtung internationaler Menschenrechtsstandards und -praktiken. Die Mission führt Beobachtungstätigkeiten aus und hat limitierte exekutive Befugnisse. Beobachtung ist eine Säule der Aktivitäten von EULEX, operationelle Aktivitäten bilden die andere Säule. Unter der Säule der Beobachtung werden ausgewählte Fälle im kosovarischen Justizsystem verfolgt. Hier liegt der Fokus auf die von EULEX ursprünglich betreuten Fälle, die 2018 an die lokale Justiz übergeben wurden. Im Rahmen der operationellen Säule wird die kosovarische Polizei unterstützt, vor allem bei Demonstrationen oder aber im internationalen Bereich (EULEX o.D.). Aufgrund der angeordneten Abschaffung serbischer Autokennzeichen im Nordkosovo und der vorgeschriebenen Einführung von kosovarischen Kennzeichen sind im Verlauf einer Protestaktion am 7.11.2022 kosovo-serbische Mitglieder des Justizwesens (Richter, Staatsanwälte, Gerichtsverwalter) mit sofortiger Wirkung zurückgetreten. Der Kanun / Blutrache Die albanische Tradition der Blutrache ist nur noch vereinzelt anzutreffen. Allerdings sind insbesondere außerhalb der größeren Städte nicht selten Racheakte aus verschiedenen Gründen zu beobachten. Diese werden landläufig als „Blutrache“ bezeichnet und ohne Beachtung der einschränkenden Regeln des Kanun (der Eröffnung, Ablauf und Beendigung regelt) beharrlich betrieben, zum Teil mit blutigen bzw. tödlichen Folgen. Bei diesen Racheakten ist die Hemmschwelle, eine Schusswaffe zu benutzen, oft sehr niedrig. Beteiligte an solchen Taten werden verfolgt, angeklagt und verurteilt. Sicherheitsbehörden Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht auf drei Komponenten: der Kosovo Polizei (KP), den unterstützenden internationalen EULEX-Polizeikräften (EU-Rechtstaatlichkeitsmission, Anm.) und den KFOR-Truppen. Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht auf drei Komponenten: der Kosovo Polizei (KP), den unterstützenden internationalen EULEX-Polizeikräften (EU-Rechtstaatlichkeitsmission, Anmerkung und den KFOR-Truppen. Als eine ihrer Operationslinien unterstützt die KFOR Aufbau und Training der multiethnischen und zivil kontrollierten, leicht bewaffneten Sicherheitskräfte „Kosovo Security Force“ (KSF), die nach dem bisherigen Gesetzesrahmen nicht mehr als 2.500 Mitglieder und maximal 800 Reservisten hatten. Die KSF übernimmt derzeit primär zivile Aufgaben wie Krisenreaktion, Sprengmittelbeseitigung und Zivilschutz. Das am 14.12.2018 mit überwältigender parlamentarischer Mehrheit verabschiedete Gesetzespaket zur Transition in reguläre, defensiv ausgerichtete Streitkräfte unterwirft die KSF einem 10-jährigen Übergangsprozess, an dessen Ende ca. 5.000 leicht bewaffnete Defensivkräfte stehen sollen. Die kosovarische Regierung hat der NATO gegenüber schriftlich die volle Transparenz des Prozesses, die Bewahrung des multiethnischen Charakters der KSF sowie das Festhalten an den Bedingungen von UNSCR 1244 und dem KFOR-Mandat bekundet. Die Polizei (Kosovo Police, KP) hat derzeit eine Stärke von 9.221 Personen (8.221 Uniformierte, 1.000 Zivilangestellte). Der Frauenanteil in der KP beträgt 15 %; der Anteil der Angehörigen von Minderheiten liegt bei 15,5 %. EULEX-Polizisten beraten Polizeidienststellen im gesamten Land. Für die parlamentarische Kontrolle der Sicherheitskräfte ist im Parlament der Ausschuss für Sicherheit und Verteidigung zuständig. Die in der Normalisierungsvereinbarung vereinbarte Integration der serbischen Polizeikräfte im Norden in die kosovarische Polizei ist abgeschlossen. Es gibt 465 Polizeibeamte (Angehörige der KP) pro 100.000 Einwohner. Dies übertrifft den EU-Durchschnitt, der sich in den Jahren 2018-2020 gemäß Eurostat auf 333 Beamte belief. Die „Kosovo Academy for Public Safety“ gewährleistet eine gute Ausbildung für Polizeibeamte und andere Angehörige des Sicherheitsapparats. Die Kosovo-Polizei verfügt über angemessene Grundkapazitäten und -fähigkeiten zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität. Die Ermittlungen im Bereich der Organisierten Kriminalität sind jedoch nach wie vor durch Korruption und unrechtmäßige Eingriffe gefährdet. Aufgrund der angeordneten Abschaffung serbischer Autokennzeichen im Nordkosovo und der vorgeschriebenen Einführung von kosovarischen Kennzeichen sind im Verlauf einer Protestaktion am 6.11.2022 300 kosovo serbische Polizisten zurückgetreten. Korruption Laut Gesetz steht Korruption von Beamten unter Strafe, aber die Regierung setzt diese Vorgaben nicht effektiv um und Korruption bei Beamten bleibt gelegentlich ungesühnt. Das Fehlen einer wirksamen Justizaufsicht und eine allgemeine Schwäche der Rechtsstaatlichkeit tragen zu diesem Problem bei. Gegen Korruptionsfälle wird routinemäßig wiederholt Berufung eingelegt, und das Justizsystem lässt oft Verjährungsfristen auslaufen, ohne die Fälle vor Gericht zu bringen. Die Antikorruptionsbehörde (ACA) und das Nationale Rechnungsprüfungsamt tragen gemeinsam die Verantwortung für die Bekämpfung staatlicher Korruption. Verurteilungen wegen Korruptionsvorwürfen machen weiterhin nur einen geringen Teil der untersuchten und angeklagten Fälle aus. NGOs berichten, dass Anklageerhebungen oft fehlschlagen, weil Staatsanwälte falsche Anklagen erheben oder Verfahrensfehler machen. Korruption ist weit verbreitet und die institutionellen Rahmenbedingungen zur Korruptionsbekämpfung sind schwach. Die Zuständigkeitsbereiche der vier primären Korruptionsbekämpfungsbehörden überlappen sich, was eine effiziente Koordinierung der Bemühungen erschwert. Die Behörden zeigen nur wenig Anstrengung, hochrangige Korruptionsfälle zu untersuchen, und wenn hochrangige Beamte doch verfolgt werden, so kommt es selten zu Verurteilungen. Im Laufe des Jahres 2021 hat die neu gewählte Kurti-Regierung mehrere Reformen zur Bekämpfung von Korruption und Organisierter Kriminalität umgesetzt bzw. versprochen, gegen die Korruption vorzugehen. Die Regierung hat sich verpflichtet, neue Mechanismen zur gerichtlichen Überprüfung einzuführen, und einen Gesetzesentwurf vorgeschlagen, der es der Regierung ermöglichen würde, „ungerechtfertigt erworbenes Vermögen“ zu beschlagnahmen. Die Korruptionsbekämpfungspolitik im Kosovo geht jedoch nur selten über politische Rhetorik hinaus. Die Ergebnisse der EULEX-Bemühungen zur Korruptionsbekämpfung waren dürftig. Hochrangige Korruptionsfälle wurden nicht einmal untersucht, was zu einem weitverbreiteten Eindruck der Straflosigkeit führte. Institutionen und rechtliche Mechanismen zur Korruptionsbekämpfung sind zwar vorhanden, aber schlecht koordiniert. Fälle werden nicht gründlich untersucht, wenn politische Interessen im Spiel sind. Die Antikorruptionsbehörde des Kosovo ist bei der Bekämpfung von Korruption, in die Mitglieder der politischen Klasse des Kosovo verwickelt sind, unwirksam. EULEX, die nicht in der Lage war, korrupte bzw. kriminelle Mitglieder der politischen Elite des Kosovo zu verurteilen, beendete ihre Mission im Jahr 2018, nachdem sie 479 Verurteilungen in Strafsachen, darunter Korruption, Organisierte Kriminalität, Geldwäsche, Kriegsverbrechen und Menschenhandel, ausgesprochen hatte. Transparency International listet den Kosovo in seinem „Corruption Perceptions Index“ 2021 auf Platz 104 von insgesamt 180 bewerteten Staaten. Damit bleibt die Bewertung im Vergleich zu 2020 gleich. Dies entspricht einer Verschlechterung um acht Plätze gegenüber
- Im regionalen Vergleich zu seinen Nachbarländern liegt das Kosovo hinsichtlich des Ausmaßes an Korruption im Mittelfeld. Frauen Die Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie das Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts sind in Art. 22 und 24 der kosovarischen Verfassung verankert. Die UN-Frauenrechtskonvention (CEDAW) ist unmittelbar anwendbar. Die Agentur für Gleichberechtigung im Büro des Ministerpräsidenten soll die Umsetzung der Gleichstellungsmaßnahmen steuern und überwachen. Im Familienrecht ist die Gleichberechtigung von Mann und Frau durch das Gesetz für Gleichberechtigung der Geschlechter am 7.6.2004 in Kraft gesetzt worden. Nach Art. 6 dieses Gesetzes ist die Ombudsperson zuständig für Beschwerden mit Bezug auf geschlechtsspezifische Diskriminierungen. Beamte des Büros für die Einhaltung des Diskriminierungsverbots werden in jedem Ministerium und in jeder Kommunalverwaltung eingesetzt.Die Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie das Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts sind in Artikel 22 und 24 der kosovarischen Verfassung verankert. Die UN-Frauenrechtskonvention (CEDAW) ist unmittelbar anwendbar. Die Agentur für Gleichberechtigung im Büro des Ministerpräsidenten soll die Umsetzung der Gleichstellungsmaßnahmen steuern und überwachen. Im Familienrecht ist die Gleichberechtigung von Mann und Frau durch das Gesetz für Gleichberechtigung der Geschlechter am 7.6.2004 in Kraft gesetzt worden. Nach Artikel 6, dieses Gesetzes ist die Ombudsperson zuständig für Beschwerden mit Bezug auf geschlechtsspezifische Diskriminierungen. Beamte des Büros für die Einhaltung des Diskriminierungsverbots werden in jedem Ministerium und in jeder Kommunalverwaltung eingesetzt. Das bestehende gesetzliche Regelwerk garantiert den Schutz der Grundrechte und steht im Einklang mit den europäischen Standards, auch jenes bezüglich der Gleichstellung der Geschlechter. Der Kosovo hat sein Engagement für die Gleichstellung der Geschlechter unter Beweis gestellt, indem es das Gesetz über die Gleichstellung der Geschlechter im Einstellungsverfahren der öffentlichen Verwaltung weiter umgesetzt und die interinstitutionelle Koordinierung bei der Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt verbessert hat, u. a. durch die Verabschiedung einer neuen Strategie und eines Aktionsplans gegen häusliche Gewalt und Gewalt gegen Frauen. Gleichwohl ist die Gleichberechtigung der Geschlechter nicht durchgehend verwirklicht, auch wenn sich die gesellschaftliche, ökonomische und politische Position der Frauen langsam, aber stetig verbessert. Einen besonderen Schub bekam die Gleichberechtigung in der Politik mit der neuen Regierung im Februar 2020: Erstmals waren 5 der insgesamt 15 Minister/innen Frauen, während Vjosa Osmani von der LDK als erste Frau zur Parlamentspräsidentin gewählt wurde. Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist jedoch im beruflichen Bereich, bei Einstellung, Beförderung, Entlohnung und Vertragsdauer nach wie vor verbreitet. Häusliche Gewalt und sexuelle Belästigungen stellen ein verbreitetes Phänomen dar. (Häusliche) Misshandlungen und sexuelle Gewalt sind verbreitet, werden aber gesellschaftlich tabuisiert und von den Betroffenen aus Angst vor Repressalien und fehlender sozialer Unterstützung durch Familie und Gesellschaft nur selten zur Anzeige gebracht. Soweit Fälle von Gewalt gegen Frauen überhaupt vor die kosovarischen Gerichte gelangen, dauern die Verfahren oft sehr lange. Die rechtliche Stellung betroffener Frauen wurde z.B. durch das Gesetz Law No.03/L –182 „On Protection against Domestic Violence“ sowie durch das Strafgesetzbuch verbessert. Daneben wurden Spezialeinheiten gegen Missbrauch und Misshandlungen in jeder größeren Polizeiwache sowie Anlaufstellen bei Gericht und bei Nichtregierungsorganisationen eingerichtet. Nach Angaben des Kosovo-Frauennetzwerks sehen sich Überlebende häuslicher Gewalt weiterhin mit Hindernissen konfrontiert, um Schutz zu erlangen, wie z. B. kaum Strafverfolgungen und das Versäumnis von Richtern, einstweilige Verfügungen gegen Missbrauchstäter zu erlassen, sowie reduzierte Strafen in Fällen der Ermordung von Frauen durch ihre Ehemänner. Verteilt auf die kosovarischen Regionen bestehen derzeit in Pec/Peja, Gjakova/Djakovica, Prizren, Gjilan/Gnjilane, (Süd-)Mitrovica und Nord-Mitrovica zehn Frauenhäuser, die als „sichere Häuser“ bezeichnet werden. Die Betreiber berichten, dass die Finanzierung durch staatliche Stellen zwar grundsätzlich sichergestellt sei, jedoch komme es immer wieder zu Verzögerungen bei der Auszahlung von Fördermitteln und damit zu finanziellen Engpässen. Frauen können in den Frauenhäusern bis zu einer Dauer von 6 Monaten untergebracht werden. In Ausnahmefällen ist eine Unterbringung auch länger möglich. Viele Frauen gehen aus Mangel an (wirtschaftlichen) Alternativen oft nach nur kurzer Aufenthaltsdauer zurück zu ihrem Ehepartner. Die Zivilgesellschaft spielt nach wie vor eine entscheidende Rolle bei der Förderung der Gleichstellung der Geschlechter, indem sie zur Verbesserung der Gesetzgebung, zur Überwachung der Umsetzung politischer Maßnahmen, zur Bereitstellung von Dienstleistungen, zur Unterstützung von Gewaltopfern und zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit beiträgt. Frauen werden auf dem Arbeitsmarkt weiterhin diskriminiert; ihre Erwerbsquote ist nach wie vor sehr niedrig. Dies ist auf die niedrigen Löhne, den begrenzten Zugang zu Kinder- und Altenbetreuung und den Mangel an familienfreundlichen Arbeitsplätzen zurückzuführen. Die Regierung verstärkte ihre Bemühungen hinsichtlich der Umsetzung des Gesetzes zur Gleichstellung der Geschlechter, insbesondere in Bezug auf die Gleichstellung bei der Einstellung in der öffentlichen Verwaltung, doch sind Frauen in den höchsten Rängen des öffentlichen Dienstes weiterhin unterrepräsentiert. Die Agentur für die Gleichstellung von Frauen und Männern spielt weiterhin eine zentrale Rolle bei der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern, u. a. in der Gesetzgebung und der Politik, bei der Förderung der durchgängigen Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts in den Politiken und Maßnahmen der Institutionen sowie bei der Schulung von Beamten. Die Koordinierung mit den Gleichstellungsbeauftragten in den Ministerien und Gemeinden hat sich verbessert. Auch aufgrund wirtschaftlicher Abhängigkeit innerhalb von Ehe und Familie sind Frauen gesellschaftlich schlechter gestellt als Männer. So sind z. B. nur bei 15 % des Grundeigentums in Kosovo Frauen als Eigentümerinnen registriert. Auch hinsichtlich des Zugangs zu Beschäftigung und Bildung werden Frauen diskriminiert. Während die Beschäftigungsquote von Frauen deutlich niedriger ist als die der Männer, ist die Arbeitslosenrate unter Frauen deutlich höher. Aber auch soziale Gewohnheiten und Einstellungen hinsichtlich der Teilhabe am politischen Leben, Eigentum und/oder häusliche Gewalt sind als problematisch zu identifizieren. Frauen sind bei der Entscheidungsfindung in allen Bereichen und auf allen Ebenen in Parlamenten auf zentralstaatlicher wie kommunaler Ebene und in Ministerien deutlich unterrepräsentiert. In der Geschichte Kosovos war überhaupt erst eine Frau Bürgermeisterin. Ungefähr 80 % der Personen, die Geldüberweisungen in den Kosovo tätigen, sind männlich und 90 % der Personen, die diese Geldtransfers im Kosovo empfangen und verwalten, sind ebenfalls männlich. Kinder Nur ca. 10 % der Kinder im Kosovo besuchen vorschulische Einrichtungen, wobei hier deutliche regionale Unterschiede festzustellen sind. Exklusion im Bereich Bildung ist für Mädchen aus den ländlichen Gebieten und für Minderheiten erheblich, wobei die serbische Minderheit hierbei eine Ausnahme darstellt. Bis zu 10 % der weiblichen Jugendlichen (16-19 Jahre) in ländlichen Gebieten können nicht lesen und schreiben. Die Qualität der Bildung ist allgemein als vergleichsweise schlecht zu beurteilen. Unterrichtsmaterialien und Infrastruktur sind unzureichend. Viele Jugendliche verlassen die Schule ohne adäquate Vorbereitung auf die Arbeitswelt. Fehlende Qualifikationen behindern den erfolgreichen Übergang zwischen Schule und Beruf. Für eine Anstellung benötigen Jugendliche im Kosovo schätzungsweise durchschnittlich fünf Jahre. Kinder in ländlichen Gebieten haben seltener Zugang zu hochwertiger Bildung und Gesundheitsversorgung, wobei Angehörige ethnischer Minderheiten und Kinder aus den ärmsten Haushalten noch stärker benachteiligt sind. Auch Kinder mit Behinderungen stehen vor zahlreichen Herausforderungen und bleiben im Kosovo größtenteils unsichtbar. Die Gesundheits- und Bildungssysteme des Kosovo haben aufgrund begrenzter finanzieller und personeller Ressourcen Schwierigkeiten, qualitativ hochwertige Dienstleistungen zu erbringen. Schlechte Regierungsführung, Lücken zwischen Politik, Planung und Umsetzung sowie begrenzte finanzielle Mittel haben zu Diskrepanzen bei kinderrelevanten Dienstleistungen beigetragen, insbesondere auf Gemeindeebene. Kinder, die in ländlichen oder abgelegenen Gebieten leben, aus Roma-, Aschkali oder ägyptischen Gemeinschaften stammen, einen Elternteil mit geringerer Bildung haben oder aus einem armen Haushalt kommen, haben ein höheres Risiko, wichtige Chancen zu verpassen (UNICEF o.D.). Gewalt gegen Kinder bleibt im Kosovo weitgehend unsichtbar - sowohl die Praxis als auch das Schweigen darüber werden durch gesellschaftliche Überzeugungen und Normen aufrechterhalten. 72 % der Kinder erleben irgendeine Art von gewaltsamer Disziplinierung, einschließlich psychologischer Aggression und/oder körperlicher Bestrafung. 30 % der Kinder werden körperlich bestraft und 24 % der Kinder werden ausschließlich mit gewaltfreien Methoden diszipliniert. Am stärksten gefährdet, Gewalt, Missbrauch oder Vernachlässigung zu erfahren, sind Kinder aus Roma-, Aschkali und ägyptischen Gemeinschaften sowie Kinder mit Behinderungen, insbesondere Mädchen (UNICEF o.D.). Frühverheiratung ist nach wie vor weit verbreitet und hat Auswirkungen auf das Leben und die Bildung der Kinder im Kosovo. Eine von 25 Frauen und einer von 50 Männern (im Alter von 20 bis 24 Jahren) wurde vor dem
- Lebensjahr verheiratet. Bei Kindern aus Roma-, Aschkali und ägyptischen Gemeinschaften ist die Zahl der Eheschließungen vor dem
- Lebensjahr besonders hoch: Jede dritte Frau und jeder zehnte Mann (im Alter von 20 bis 24 Jahren) ist verheiratet. Bildung und Haushaltsvermögen spielen ebenfalls eine wichtige Rolle bei der Entscheidung, wann eine Frau heiratet (UNICEF o.D.). Das Gesetz erlaubt es Personen, im Alter von 16 Jahren zu heiraten. Obwohl keine offiziellen Daten vorliegen, sind frühe Eheschließungen und Zwangsverheiratungen von Kindern in bestimmten ethnischen Gemeinschaften wie etwa unter Roma, Aschkali, Balkan-Ägyptern, Bosniaken und Gorani nach wie vor gängige Praxis. Einem Regierungsbericht zufolge heiraten in diesen Gemeinschaften etwa 12 % der Kinder, meist Mädchen, vor dem
- Lebensjahr. Grundversorgung Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Das Warenangebot entspricht in der Auswahl, aber nicht immer auch in der Qualität, westeuropäischen Standards. Massive soziale und wirtschaftliche Probleme erschweren jedoch die Entwicklung des Landes. Zu den großen Herausforderungen zählen hohe Arbeitslosigkeit (25 %; unter den 15- bis 24-jährigen knapp 50 %), schwache Infrastruktur, geringe Produktivität, Probleme bei der Energieversorgung, unzureichende Zugang zu Finanzdienstleistungen sowie mangelnde Stabilität und mangelnder Anreiz für Investoren. Hinzu kommen gravierende Umweltprobleme, vor allem eine starke Luftverschmutzung durch Kohlekraftwerke, veraltete Industrieanlagen, den Straßenverkehr und das Verbrennen von Abfällen auf illegalen Mülldeponien. Nach Schätzungen werden etwa 30 % des Bruttoinlandsprodukts im informellen Sektor erwirtschaftet. Arbeitsrecht und fairer Wettbewerb werden dadurch untergraben. Den Betrieben fehlen gut ausgebildete Fachkräfte – junges, qualifiziertes Personal verlässt das Land, häufig in Richtung Deutschland. Das dynamische Wirtschaftswachstum der vergangenen Jahre hat nicht ausgereicht, um die historische Unterentwicklung der Region zu überwinden. Einen herben Rückschlag erlitt Kosovo 2020 durch die Corona-Pandemie – die Wirtschaftsleistung brach um 5,3 % ein. Die weitere wirtschaftliche Entwicklung wird ein wesentlicher Faktor für eine friedliche und stabile Entwicklung des Landes sein. Obwohl das Wirtschaftswachstum des Kosovo in den letzten zehn Jahren besser war als das seiner Nachbarn, reichte es nicht aus, um genügend formelle Arbeitsplätze, insbesondere für Frauen und Jugendliche, bereitzustellen oder die hohen Arbeitslosenquoten deutlich zu senken. Das Wachstumsmodell stützt sich in hohem Maße auf Überweisungen, um den Binnenkonsum anzukurbeln, hat sich aber in jüngster Zeit auf ein stärkeres investitions- und exportgetriebenes Wachstum verlagert. Im Einklang mit den übrigen Westbalkanstaaten erholte sich Kosovo 2021 von der pandemiebedingten Rezession. Dank des kräftigen privaten Konsums, der Erholung des Tourismus (Heimaturlaube der Auslands-Kosovaren) und des starken Zuwachses bei den Überweisungen der kosovarischen Diaspora wuchs die Wirtschaftsleistung des Kosovo 2021 real um 10,7 %. Im
- Halbjahr 2022 stieg das BIP real um 3,2 %, wobei die stärksten Impulse vom Finanzdienstleistungssektor, dem Handel und dem Bereich Produktion/Bergbau/Energie kamen. Weniger Impulse sind von den Investitionen zu erwarten, obwohl viele Bauprojekte umgesetzt werden und viele Unternehmer ihre Fertigungskapazitäten erweitern. Kosovos Arbeitslosenquote belief sich im März 2021 auf 25,80 %. Dies stellt einen Rückgang im Vergleich zu den vorherigen Zahlen von 27,00 % für Dezember 2020 dar. Sozialbeihilfen Die Leistungsgewährung von staatlichen Sozialhilfeleistungen für bedürftige Personen erfolgt auf Grundlage des Gesetzes No. 2003/
- Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Soziales. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (Municipal Office for Communities and Return, MOCR) betreut. Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Sozialleistungen reichen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse kaum aus. Das wirtschaftliche Überleben sichert zum einen der Zusammenhalt der Familien, zum anderen die in Kosovo ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft. Das Gesetz über die soziale Grundsicherung umfasst zwei Kategorien von Leistungsempfängern. Kategorie I definiert Familien als Leistungsempfänger, in denen alle Familienmitglieder temporär oder dauerhaft dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, z. B. Kinder bis 14 Jahre, Jugendliche bis 18 Jahre, sofern diese in das Bildungssystem integriert sind, Alleinerziehende mit mindestens einem Kind unter 15 Jahren, Personen mit schwerer und dauerhafter Behinderung über 18 Jahre, ältere Personen über 65 Jahren. Kategorie II umfasst jene Familien, in denen mindestens ein Familienmitglied dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und in denen mindestens ein Kind (jünger als 5 Jahre bzw. ein/e Waise jünger als 15 Jahre) versorgt wird. Die Leistungen aus beiden Kategorien sind an strenge Bedürftigkeitsprüfungen gebunden. Die monatliche Unterstützungsleistung variiert von 50 Euro für eine einzelne Person bis zu maximal 150 Euro für eine Familie mit sieben oder mehr Mitgliedern. Im Kosovo gibt es zwei spezielle Institutionen, die sich auf die Versorgung von Erwachsenen mit psychischen Erkrankungen (in Shtime) bzw. auf die Versorgung älterer Menschen (in Prishtina) spezialisiert haben. Daneben wurden jüngst fünf kommunale Einrichtungen für Menschen mit geistiger Behinderung sowieDas Gesetz über die soziale Grundsicherung umfasst zwei Kategorien von Leistungsempfängern. Kategorie römisch eins definiert Familien als Leistungsempfänger, in denen alle Familienmitglieder temporär oder dauerhaft dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, z. B. Kinder bis 14 Jahre, Jugendliche bis 18 Jahre, sofern diese in das Bildungssystem integriert sind, Alleinerziehende mit mindestens einem Kind unter 15 Jahren, Personen mit schwerer und dauerhafter Behinderung über 18 Jahre, ältere Personen über 65 Jahren. Kategorie römisch zwei umfasst jene Familien, in denen mindestens ein Familienmitglied dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und in denen mindestens ein Kind (jünger als 5 Jahre bzw. ein/e Waise jünger als 15 Jahre) versorgt wird. Die Leistungen aus beiden Kategorien sind an strenge Bedürftigkeitsprüfungen gebunden. Die monatliche Unterstützungsleistung variiert von 50 Euro für eine einzelne Person bis zu maximal 150 Euro für eine Familie mit sieben oder mehr Mitgliedern. Im Kosovo gibt es zwei spezielle Institutionen, die sich auf die Versorgung von Erwachsenen mit psychischen Erkrankungen (in Shtime) bzw. auf die Versorgung älterer Menschen (in Prishtina) spezialisiert haben. Daneben wurden jüngst fünf kommunale Einrichtungen für Menschen mit geistiger Behinderung sowie Einrichtungen für ältere Menschen eröffnet. Die Institutionen in Shtime und Prishtina wurden in der Vergangenheit wiederholt mit Menschenrechtsverletzungen in Verbindung gebracht. Im September 2021 hat die Weltbank ein mit 47 Mio EUR dotiertes Projekt zur Reform des Sozialhilfesystems im Kosovo genehmigt, womit die Gerechtigkeit und Anpassungsfähigkeit der Sozialhilfe- und Sozialschutzprogramme des Landes verbessert werden sollen. Konkret wird das Projekt die Regierung dabei unterstützen, die Gestaltung des Sozialhilfesystems (SAS) zu reformieren, Investitionen in die Leistungssysteme des SAS zu tätigen und den Wert der SAS-Leistungen zu erhöhen, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie abzufedern. Schließlich sind die Löhne sowohl im privaten als auch im öffentlichen Sektor trotz der in letzter Zeit erfolgten massiven Preisanstiege nahezu unverändert geblieben. Die Unterbrechung der globalen Versorgungskette infolge der Pandemie und des Krieges in der Ukraine hat den Kosovo aufgrund der hohen Importe erheblich beeinträchtigt. Laut dem Weltbankbericht für den Kosovo bezogen 2022 etwa 7 % der Bevölkerung Sozialhilfe, obwohl die offizielle Armutsquote bei etwa 20 % liegt. Nur eine von vier Personen in der Gruppe mit den niedrigsten Einkommen erhält Sozialhilfe. Ein wichtiger Aspekt der Reform der Sozialhilfe ist die Auswahl der Leistungsempfänger auf der Grundlage des Armutsstatus (statt nach Kategorien), die Bereitstellung angemessenerer Leistungen, einschließlich einer Erhöhung der Pro-Kopf-Leistung für größere Haushalte, und die Gewährleistung, dass arbeitsfähige Leistungsempfänger von Aktivierungsmaßnahmen profitieren. Eine Reform der Sozialsysteme war Teil des Gesetzgebungsprogramms für 2021, wurde aber von der Regierung nicht angenommen. Der Gesetzentwurf war auch Teil des Legislativprogramms für 2022 und sollte Ende November 2022 von der Regierung gebilligt werden. [Anm. Staatendokumentation: Ob das Gesetz im November 2022 von der Regierung tatsächlich angenommen wurde, lässt sich nicht eruieren. Jedenfalls ist bis Ende Jänner 2023 keine Publikation des Gesetzes erfolgt.] Medizinische Versorgung Die mangels eines öffentlichen Krankenversicherungssystems weiterhin staatlich finanzierte medizinische Grundversorgung der Bevölkerung erfolgt in einem öffentlichen dreistufigen Gesundheitssystem. Es besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik Pristina. Die primäre Gesundheitsversorgung, d. h. die ambulante Grundversorgung durch Allgemeinmediziner und andere Fachärzte sowie medizinisches Assistenzpersonal, erfolgt in sogenannten Familien-Gesundheitszentren, die in der Verantwortung der jeweiligen Gemeinden betrieben und von diesen ko-finanziert werden. Die erforderlichen Sachmittel werden von den Gemeinden, die Personalkosten aus staatlichen Mitteln des Gesundheitsministeriums finanziert. Zur primären Erstversorgung der Bevölkerung stehen 234 Ambulanzen für Familienmedizin, 166 Zentren für Familienmedizin und 29 medizinische Hauptzentren zur Verfügung. In 28 regionalen Gesundheitshäusern werden Patienten durch Ärzte für Allgemeinmedizin sowie durch weitere Fachärzte, wie Ärzte für Kinderheilkunde und Hautkrankheiten, weiters Augenärzte, Gynäkologen und Zahnärzte behandelt. 2017 war das medizinische Personal in der primären Erstversorgung umfangreich aufgestockt worden. Die staatliche sekundäre Versorgung beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung in acht Regionalkrankenhäusern in Ferizaj/Urosevac, Gjakova/Djakovica, Gjilan/Gnjilane, Mitrovica-Nord und -Süd, Peja/Pec, Prizren und Vushtrri/Vucitrn. Die tertiäre Gesundheitsversorgung wird durch die Universitätsklinik Pristina sowie staatliche Institute gewährleistet, die umfassende, auch komplexe medizinische Dienstleistungen anbieten. Gleichzeitig ist die Universitätsklinik für die sekundäre Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung der Region Pristina zuständig und wird dementsprechend stark frequentiert. Die Bettenkapazität zur stationären Behandlung von Patienten in den Krankenhäusern ist ausreichend. Im Bereich der öffentlichen Gesundheitspolitik gibt die Qualität der Gesundheitsversorgung weiterhin Anlass zur Sorge. Bei der Einführung einer allgemeinen Krankenversicherung wurden keine Fortschritte erzielt, und das öffentliche Gesundheitsinformationssystem ist noch immer nicht funktionsfähig. Obwohl mehrere Dutzend Ärzte und über 200 Krankenschwestern und -pfleger eingestellt wurden, wandert das Gesundheitspersonal weiter ab, was sich entsprechend nachteilig auf das Gesundheitssystem auswirkt. Am 19.4.2022 wurden neue Gesetze zum Gesundheitswesen und zur Krankenversicherung sowie zu anderen Bereichen des Gesundheitswesens verabschiedet. Der Gesundheitshaushalt 2022 ging gegenüber 2021 um 14,6 % zurück, obwohl das Budget für die medizinische Grundversorgung 1,5 % höher war als 2020 und das Budget für Krankenhäuser und Universitätskliniken (129,7 Mio. Euro) um 10 % höher war als
- Die Zahl der lizenzierten privaten Krankenhäuser im Kosovo belief sich 2019 auf
- Die Nachfrage nach (lebenswichtigen) Medikamenten kann, trotz Verbesserungen in den letzten Jahren, nicht vollständig befriedigt werden, was einen Nährboden für die Entwicklung schwarzer und grauer Märkte bietet. Kosovo und Albanien besitzen die höchste Rate an intra-Krankenhaus- Infektionen im europäischen Vergleich, was insbesondere auf hygienische Probleme zurückzuführen ist. Die medizinische Infrastruktur im Kosovo bleibt trotz erheblicher Investitionen lückenhaft. Zusammen mit dem Mangel an medizinischem Fachwissen führt dies zum Problem, dass bestimmte Krankheiten (z. B. Leukämie, Nierenversagen) im Kosovo nicht behandelt werden können. Ein effizientes Informationsverarbeitungssystem fehlt gänzlich. Die Doppelfunktion von medizinischem Personal, welches gleichzeitig in öffentlichen und privaten Institutionen beschäftigt ist, führt zu substanziellen Interessenkonflikten. Schließlich erschweren die finanziellen Barrieren den Zugang zum Gesundheitssystem, was gravierende Ungleichheiten zur Folge hat. Wohlhabende Patienten fragen in zunehmendem Maße Leistungen privater Anbieter nach und/oder nutzen das Angebot (privater) medizinischer Akteure im Ausland. Das 2015 eröffnete American Hospital bietet modernste Technologie und Ausrüstung sowie fortschrittlichere Verfahren als die üblicherweise vor Ort angebotenen. Bereits im Dezember 2012 wurde ein Gesetz zur Reform des Gesundheitssystems verabschiedet, im April 2014 ergänzend das Gesetz über die Krankenversicherung. Das Krankenversicherungsgesetz sieht eine staatliche, für alle kosovarischen Bürger obligatorische Krankenversicherung vor. Viele Einzelheiten sind aber nach wie vor ungeklärt. Die Implementierung der Krankenversicherung wird deshalb immer wieder verschoben. Eine sofortige Verbesserung der gesundheitlichen Versorgung nach Einführung des öffentlichen Krankenversicherungssystems wird derzeit als nicht realistisch eingestuft. Die Medikamentenversorgung und -beschaffung im staatlichen Gesundheitssystem wird zentral vom Gesundheitsministerium gesteuert. Auf seiner Homepage veröffentlicht das Gesundheitsministerium die aktuelle „Essential Drug List“, in der alle als Basismedikamente und -wirkstoffe, Verbrauchsmaterialien sowie Zytostatika deklarierten Medikamente aufgelistet werden. Basismedikamente aus der „Essential Drug List“ stehen theoretisch allen Patienten kostenlos zur Verfügung. Allerdings können auch diese Medikamente nur im Rahmen des Jahresbudgets ausgegeben werden, welches in den letzten Jahren regelmäßig schon Mitte des Jahres aufgebraucht war. In der Folge müssen die entsprechenden Medikamente von Betroffenen doch privat gekauft und bezahlt werden. Gerade Neuerkrankte haben es so schwer, in den Genuss eines kostenlosen Bezugs staatlich finanzierter Medikamente zu kommen. Die Apotheken und Gesundheitseinrichtungen im Kosovo sind auf importierte medizinische Geräte und Arzneimittel angewiesen. Es gibt eine begrenzte lokale Produktion von Generika. Die Arzneimittelbehörde des Kosovo ist für die Zulassung von Importeuren und die Qualitätskontrolle zuständig. EU-Marktzulassungen für Arzneimittel werden nicht immer akzeptiert; Importeure benötigen möglicherweise auch kosovospezifische Marktzulassungen, deren Beschaffung mehrere Monate dauern kann. Für medizinische Leistungen zahlen Patienten Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, Schwangere, chronisch Kranke, Kinder bis zum
- Lebensjahr, Schüler und Studenten bis zum Ende der Regelausbildungszeit, Kriegsveteranen, Rentner und Personen über 65 Jahren. Trotz kontinuierlicher Verbesserungen der meisten Gesundheitsindikatoren bleibt die Gesundheitssituation insgesamt alarmierend. Die Säuglings- und Müttersterblichkeit gehört jeweils zu den höchsten in ganz Europa. Die Immunisierungsrate hat sich jüngst auf über 90 % erhöht, bleibt allerdings niedrig unter den RAE-Minderheiten. Das Ausmaß der Umweltverschmutzung sowie der Umgang mit suchtgefährdenden Substanzen, insbesondere Tabak, stellen ein enormes Risiko für die Gesundheit der kosovarischen Bevölkerung dar. Aufgrund des eingeschränkten Zugangs zu präventiven, heilenden und anderen Gesundheitsdiensten leiden die Mitglieder der Roma- und Aschkali-Gemeinschaften weiterhin unter einem schlechten Gesundheitszustand. Zu den Haupthindernissen für den Zugang zu Gesundheitsdiensten gehören: Armut und die Unfähigkeit, die Behandlung und den Kauf von Medikamenten zu bezahlen, sowie der Mangel an medizinischem Personal und mobilen Teams, öffentlichen Verkehrsmitteln und Ausweispapieren, die für die Inanspruchnahme öffentlicher Dienstleistungen erforderlich sind. Rückkehr Die meisten europäischen Staaten haben mit dem Kosovo bilaterale Rückübernahmeabkommen abgeschlossen. Kosovo hat Rückübernahmeabkommen mit 24 Ländern unterzeichnet; darunter befinden sich 20 EU-Mitgliedstaaten und Mitglieder des Schengen-Raums. Diese Rückübernahmeabkommen werden problemlos implementiert. Asylanträge kosovarischer Bürger in der EU sinken seit 2015, dementsprechend sinken auch die Rückführungen. Die Zahl der aus den EU-Staaten in den Kosovo zurückgeführten Personen ist von 18.789 im Jahr 2015 auf 625 im Jahr 2020 und 849 im Jahr 2021 gefallen. Im Jahr 2021 lag die Rückkehrrate der in der EU aufhältigen kosovarischen Bürger, die seitens der Gastländer zum Verlassen des Territoriums angehalten wurden, in den Kosovo bei 39 %. Das kosovarische Innenministerium prüft vor seiner Zustimmung zu einer Rückführung aus Drittstaaten anhand von Dokumenten, bestehenden Registereinträgen und/oder Zeugenaussagen die Herkunft einer Person aus Kosovo und das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 32 des kosovarischen Staatsangehörigkeitsgesetzes für die kosovarische Staatsangehörigkeit. Daher ist davon auszugehen, dass in Rückführungsfällen die formellen Voraussetzungen für die Registrierung als „Resident of Kosovo“ erfüllt werden. Probleme entstehen für Eltern bei der Registrierung von im Ausland geborenen Kindern, wenn lediglich Geburtsanzeigen vorgelegt werden können, weil Standesämter mangels fehlender Identitätsdokumente der Eltern keine Geburtsurkunden ausstellen können. Seit Mai 2010 hat die kosovarische Regierung Strategien für die Reintegration von Rückkehrern verabschiedet.Das kosovarische Innenministerium prüft vor seiner Zustimmung zu einer Rückführung aus Drittstaaten anhand von Dokumenten, bestehenden Registereinträgen und/oder Zeugenaussagen die Herkunft einer Person aus Kosovo und das Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel 32, des kosovarischen Staatsangehörigkeitsgesetzes für die kosovarische Staatsangehörigkeit. Daher ist davon auszugehen, dass in Rückführungsfällen die formellen Voraussetzungen für die Registrierung als „Resident of Kosovo“ erfüllt werden. Probleme entstehen für Eltern bei der Registrierung von im Ausland geborenen Kindern, wenn lediglich Geburtsanzeigen vorgelegt werden können, weil Standesämter mangels fehlender Identitätsdokumente der Eltern keine Geburtsurkunden ausstellen können. Seit Mai 2010 hat die kosovarische Regierung Strategien für die Reintegration von Rückkehrern verabschiedet. Geleitet wird der gesamte Reintegrationsprozess von der Abteilung für die Reintegration von Rückkehrern (Department for Reintegration of Repatriated Persons, DRRP) im kosovarischen Innenministerium. Die Bearbeitung von Anträgen zur nachhaltigen Integration durch die genannte Abteilung gestaltet sich langwierig, Anspruchsberechtigte müssen teilweise mehrere Wochen bzw. Monate warten, bis entsprechende Leistungen bewilligt werden. Das DRRP betreibt direkt im Gebäude des internationalen Flughafens Adem Jashari Pristina in der Nähe des Ankunftsbereichs das „Rückkehrbüro“. Es besteht ein 24-Stunden-Bereitschaftsdienst für medizinische Notfälle. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (Municipal Office for Communities and Return, MOCR) betreut. IOM Kosovo implementiert mehrere Programme, die neben den Kernaufgaben wie Einwanderungs- und Rückkehrhilfe - hier erwähnenswert insbesondere das Programm zur Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration (AVRR) - auch Projekte zur Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen und zur Sicherung eines angenehmeren Lebensumfelds umfassen. Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge (UMF)/alleinstehende Frauen Es gibt keine klassischen staatlichen Kinderheime für Kinder ohne elterliche Fürsorge, es existiert lediglich ein Kinderheim in kirchlicher Trägerschaft in Klina sowie ein SOS Kinderdorf in Pristina. Für unbegleitete Minderjährige ist das „Amt für soziale Angelegenheiten“ der Gemeinde zuständig, in der die Minderjährigen zuletzt registriert waren. Dort wird zunächst geprüft, ob eine Inobhutnahme bei Verwandten möglich ist. Darüber hinaus existiert ein Haus vom Ministry of Labour and Social Welfare (MLSW) für Waisenkinder bzw. für Kinder mit Behinderungen. Die Aufnahmekapazität liegt bei bis zu 10 Personen. Alleinstehende oder alleinerziehende Frauen, die keine Unterstützung durch Angehörige erhalten, sind wegen der hohen Arbeitslosenquote zumeist unmittelbar abhängig von Sozialhilfe bzw. von Hilfeleistungen von Nichtregierungsorganisationen. Dies hat regelmäßig eine untergeordnete soziale Stellung zur Folge. Frauen können in diese Situation kommen, wenn ihre Familienangehörigen sie nach einer Scheidung oder der Geburt eines unehelichen Kindes verstoßen. Im Kosovo gibt es acht Frauenhäuser, die von Nichtregierungsorganisationen betrieben werden. Im Durchschnitt werden innerhalb eines Jahres allein in dem Frauenhaus in Pristina etwa 120-140 Frauen, Mädchen und Kinder, die von häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen und bedroht sind, untergebracht. Dokumente Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz in Kosovo oder im Ausland lebende Kosovaren, die im zentralen Zivilregister erfasst sind, erhalten seit Ende Juli 2008 bis zu zehn Jahre gültige kosovarische Reisepässe (seit November 2011 auch mit biometrischen Merkmalen). Zur Behandelbarkeit der psychischen Erkrankungen der BF1: Patienten, die an Angst- und depressiven Störung leiden, können in den regionalen Krankenhäusern im Kosovo und auch in der Universitätsklinik Pristina behandelt werden. Im Kosovo gibt es keine zugelassenen Psychotherapeuten, die PTBS behandeln können, sowie kein spezialisiertes Zentrum für Patienten, die an PTBS erkrankt sind. Das Zentrum für psychische Gesundheit bietet eine ambulante psychiatrische und psychologische Behandlung an. Die Psychiater dieses Zentrums sind in der Lage die psychiatrische Behandlung entsprechend der Diagnose der betreffenden Patientin anzubieten. Die Behandlung von psychischen Erkrankungen wird im öffentlichen Gesundheitssystem in neun regionalen Gesundheitszentren („Mental Health Care Centres“, MHCs) durchgeführt, die sich in den Städten Peja/Pec, Prizren, Ferizaj/Urosevac, Gjilan/Gnjilane, Gjakova /Djakovica, Mitrovica (Süd), Skenderaj/Srbica, Podujevo und Pristina befinden. Patienten, die einer stationären Behandlung bedürfen, werden in den vier Regionalkrankenhäusern Gjilan/Gnjilane, Peja/Pec, Prizren und Gjakova/Djakovica in den Abteilungen für stationäre Psychiatrie sowie in der Psychiatrischen Klinik der Universitätsklinik Pristina behandelt. In diesen Regionalkrankenhäusern stehen ausreichende Bettenkapazitäten zur Verfügung. Diese Einrichtungen verfügen jeweils über eine angeschlossene psychiatrische Ambulanz mit ambulanter fachärztlicher Betreuung. Die für die Behandlung erforderlichen Medikamente müssen in der Regel durch die Patienten privat beschafft werden, da sie wegen budgetärer Zwänge staatlicherseits nicht gestellt werden. Patienten, die an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leiden, werden in den psychiatrischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems primär medikamentös behandelt. Eine Behandlung auf psychotherapeutischer Grundlage wird nach Angaben der Ärzte durchgeführt, wenn hierfür eine medizinische Notwendigkeit vorliegt und die für die Durchführung von psychotherapeutisch orientierten Gesprächen erforderliche Zeit zur Verfügung steht. Die Pflege und Betreuung von psychisch kranken Menschen findet in Kosovo in der Regel innerhalb der Familie statt. Die zuständigen staatlichen Stellen unterstützen die häusliche Pflege und Betreuung durch Leistungen auf der sekundären Ebene durch das Mental Health Care Center (MHC) sowie auf der primären Ebene zunehmend durch gemeindliche oder von NROen finanzierte Fürsorge- und Betreuungsdienste. Im Rahmen der Familienpflege durch die MHCs finden u.a. hausärztliche Besuche statt. Es werden therapeutische Maßnahmen etwa im Rahmen von Psychotherapien durchgeführt. Eine Hotline bietet pflegenden Angehörigen Beratung, die Bildung privater Netzwerke wird gefördert. Fachärzte für Psychiatrie im privaten Gesundheitssektor behandeln Trauma-Patienten sowohl medikamentös als auch im Rahmen einer Psychotherapie. Privatpraxen für Psychiatrie bzw. Neurologie finden sich in ganz Kosovo. Der Preis für die Durchführung einer Gesprächstherapie beträgt zwischen 10 und 20 Euro. Die behandelnden Ärzte verfügen mindestens über eine Qualifikation als Neuropsychiater. Einige Ärzte haben zusätzliche Fachkenntnisse im Ausland erworben bzw. nehmen an Schulungsmaßnahmen teil, die NROs in Kosovo v.a. zur Behandlung von Trauma-Patienten anbieten. Bestimmte Personengruppen erhalten im Kosovo eine kostenlose Gesundheitsversorgung und RückkehrerInnen haben in allen Situationen einen guten Zugang zum Gesundheitswesen. Wie alle StaatsbürgerInnen müssen Rückkehrende unter eine bestimmte Kategorie fallen, um von Zahlungen befreit zu werden. Dazu gehören etwa: Arbeitslose, Kinder, Veteranen und EmpfängerInnen von Sozialhilfe. Je nach benötigter Behandlung fallen für PatientInnen Kosten an. Im primären Sektor muss (wenn keine Ausnahme bewilligt wird) eine Basisgebühr von etwa 1 Euro entrichtet werden. Im sekundären und tertiären Sektor sind die Kosten abhängig von Behandlung und Einrichtung; beispielsweise kostet eine Spezialbehandlung in der Psychiatric Clinic of Kosovo University Clinical Center 5 Euro, aber andere Kliniken könnten andere Preise aufrufen. Arbeitslose, Kinder, Veteranen und EmpfängerInnen von Sozialhilfe sind von den Zahlungen befreit. Zusätzlich müssen Medikamente oftmals von den PatientInnen bezahlt werden, da die Einrichtungen unter ständigen Engpässen leiden. Medikamente, die sich auf der Liste der unentbehrlichen Arzneimittel befinden, sollten in jedem öffentlichen Gesundheitszentrum kostenlos zur Verfügung stehen. Leider sind diese in der Praxis aber in öffentlichen Kliniken nicht vorrätig. Private Apotheken können benötigte Medikamente importieren lassen, diese sind aber teuer und die Bereitstellung ist nicht immer gewährleistet. Ebenfalls gibt es die Möglichkeit, Medikamente aus benachbarten Regionen/Ländern zu importieren. In Prishtina sind Antidepressiva, etwa Citalopram, Clomipramin, Escitalopram, Fluoxtin, Fluvoxamin und Imipramin verfügbar. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des BVwG. Die Feststellungen basieren im Wesentlichen auf den zum Großteil nachvollziehbaren Angaben der BF1 bei ihrer Erstbefragung, bei der Einvernahme durch das BFA, in der Beschwerde und der Angaben der BF1 und der BF2 in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführer ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Ihre albanischen Sprachkenntnisse sind aufgrund ihrer Herkunft plausibel. Mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente konnte die Identität der Beschwerdeführer jedoch nicht abschließend geklärt werden. Nach eigenen Angaben verfügten die Beschwerdeführer bei ihrer Ausreise über gültige, von kosovarischen Behörden ausgestellte Reisepässe und über einen Personalausweis, welche ihnen aber von Schleppern abgenommen wurden. Zwar legte die BF1 zur Identitätsfeststellung eine Geburtsurkunde sowie einen Eheregisterauszug vor, doch scheint die BF1 im Schweizer Eheregisterauszug, ausgestellt vom Zivilstandswesen XXXX am XXXX .2022 sowie im Schweizer Geburtsregisterauszug ihrer Tochter, ausgestellt vom Zivilstandswesen XXXX am XXXX .2022, mit dem Familiennamen „ XXXX “ auf. Die BF1 fand dazu in der mündlichen Verhandlung keine Erklärung und gab an, auch in der Schweiz ihren ursprünglichen Familiennamen behalten zu haben. Auf die Frage, warum in diesen Auszügen der Geburts- und Heimatort der BF1 mit „Serbien und Montenegro“ angeführt sei, gab sie in der mündlichen Verhandlung an, dass Kosovo zu diesem Zeitpunkt noch nicht anerkennt gewesen sei. Die Staatsangehörigkeit der BF1 konnte jedoch anhand der glaubwürdigen Angaben der BF1 sowie der vorgelegten Geburtsurkunde der United Nations vom 27.11.2002 festgestellt werden. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass die BF2 Doppelstaatsbürgerin der Schweiz und von Kosovo ist, da laut Auskunft der PI XXXX vom 10.02.2022, die BF2 in den Datenbanken der Schweiz nicht aufscheint. Mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente konnte die Identität der Beschwerdeführer jedoch nicht abschließend geklärt werden. Nach eigenen Angaben verfügten die Beschwerdeführer bei ihrer Ausreise über gültige, von kosovarischen Behörden ausgestellte Reisepässe und über einen Personalausweis, welche ihnen aber von Schleppern abgenommen wurden. Zwar legte die BF1 zur Identitätsfeststellung eine Geburtsurkunde sowie einen Eheregisterauszug vor, doch scheint die BF1 im Schweizer Eheregisterauszug, ausgestellt vom Zivilstandswesen römisch 40 am römisch 40 .2022 sowie im Schweizer Geburtsregisterauszug ihrer Tochter, ausgestellt vom Zivilstandswesen römisch 40 am römisch 40 .2022, mit dem Familiennamen „ römisch 40 “ auf. Die BF1 fand dazu in der mündlichen Verhandlung keine Erklärung und gab an, auch in der Schweiz ihren ursprünglichen Familiennamen behalten zu haben. Auf die Frage, warum in diesen Auszügen der Geburts- und Heimatort der BF1 mit „Serbien und Montenegro“ angeführt sei, gab sie in der mündlichen Verhandlung an, dass Kosovo zu diesem Zeitpunkt noch nicht anerkennt gewesen sei. Die Staatsangehörigkeit der BF1 konnte jedoch anhand der glaubwürdigen Angaben der BF1 sowie der vorgelegten Geburtsurkunde der United Nations vom 27.11.2002 festgestellt werden. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass die BF2 Doppelstaatsbürgerin der Schweiz und von Kosovo ist, da laut Auskunft der PI römisch 40 vom 10.02.2022, die BF2 in den Datenbanken der Schweiz nicht aufscheint. Die Feststellungen zum Geburtsdatum und Geburtsort der BF1 ergeben sich aus ihren Angaben im Verfahren sowie einer vorgelegten Geburtsurkunde der United Nations vom 27.11.
- Die Feststellungen zu den familiären, persönlichen und beruflichen Verhältnissen beruhen auf den insoweit plausiblen und nachvollziehbaren Angaben der BF1 bei der Einvernahme vor der Polizei, vor dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zur Schulbildung sowie Berufserfahrung der BF1 im Herkunftsstaat beruhen auf ihren Angaben vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zu ihrer im Kosovo lebenden Schwester, zur finanziellen Unterstützung und dem bestehenden Kontakt beruhen ebenso auf den glaubwürdigen Angaben der BF
- Die Verurteilung, Verbüßung der Haftstrafe und die bedingte Entlassung der BF1 gehen aus den vorgelegten Beweismitteln hervor (Beschluss über die bedingte Entlassung des Ministeriums für Justiz und lokale Selbstverwaltung der Republik Serbien, ausgestellt am XXXX .2001; Bestätigung des Roten Kreuzes über die Inhaftierung, ausgestellt am XXXX .2001; Bestätigung des Rates für den Schutz der Menschrechte und Freiheiten, über die Festnahme am XXXX .1997, ausgestellt am XXXX .2002 und Schreiben der Strafvollzugsanstalt, ausgestellt am XXXX .2001). Die genaue Bezeichnung des Deliktes ihrer Verurteilung konnte anhand dieser Unterlagen nicht festgestellt werden. Nach eigenen Angaben wurde sie mit der Ermordung eines serbischen Staatsbürgers im Jahr 1997 in Zusammenhang gebracht. Dazu brachte sie einen Zeitungsartikel vom XXXX .1997 in Vorlage, auf welchem als Schlagzeile ihr Name im Zusammenhang mit der Ermordung eines namentlich genannten Anklägers gebracht und sie als albanischer Terrorist bezeichnet wird. Die Verurteilung, Verbüßung der Haftstrafe und die bedingte Entlassung der BF1 gehen aus den vorgelegten Beweismitteln hervor (Beschluss über die bedingte Entlassung des Ministeriums für Justiz und lokale Selbstverwaltung der Republik Serbien, ausgestellt am römisch 40 .2001; Bestätigung des Roten Kreuzes über die Inhaftierung, ausgestellt am römisch 40 .2001; Bestätigung des Rates für den Schutz der Menschrechte und Freiheiten, über die Festnahme am römisch 40 .1997, ausgestellt am römisch 40 .2002 und Schreiben der Strafvollzugsanstalt, ausgestellt am römisch 40 .2001). Die genaue Bezeichnung des Deliktes ihrer Verurteilung konnte anhand dieser Unterlagen nicht festgestellt werden. Nach eigenen Angaben wurde sie mit der Ermordung eines serbischen Staatsbürgers im Jahr 1997 in Zusammenhang gebracht. Dazu brachte sie einen Zeitungsartikel vom römisch 40 .1997 in Vorlage, auf welchem als Schlagzeile ihr Name im Zusammenhang mit der Ermordung eines namentlich genannten Anklägers gebracht und sie als albanischer Terrorist bezeichnet wird. Die Asylantragstellung in der Schweiz und die negative Entscheidung konnten anhand der Auskunft der Schweizer Behörden vom 03.05.2022 im Rahmen einer Dublin-Anfrage festgestellt werden. Ebenso ergibt sich daraus, dass die BF1 einen Aufenthaltstitel bis XXXX .2008 in der Schweiz hatte.Die Asylantragstellung in der Schweiz und die negative Entscheidung konnten anhand der Auskunft der Schweizer Behörden vom 03.05.2022 im Rahmen einer Dublin-Anfrage festgestellt werden. Ebenso ergibt sich daraus, dass die BF1 einen Aufenthaltstitel bis römisch 40 .2008 in der Schweiz hatte. Die Eheschließung der BF1 mit einem Schweizer Staatsbürger wird durch den Eheregisterauszug belegt. Die Scheidung beruht auf den glaubhaften Angaben der BF1 gegenüber dem BFA und in der mündlichen Verhandlung. Zudem verfügt die BF1 seit 2008 über keinen Aufenthaltstitel mehr in der Schweiz, sodass angenommen werden kann, dass die Ehe nicht mehr aufrecht ist. Feststellungen zu ihrem Lebensgefährten und zur Scheinehe gehen aus den Angaben der BF1 gegenüber dem BFA und der Polizei hervor. Ebenso gab die BF1 in der Erstbefragung an, dass sie im Jahr 2010 in den Kosovo zurückgekehrt ist. Da sich ihre Tochter an die Zeit in der Schweiz nicht mehr erinnern kann, kann davon ausgegangen werden, dass sie im Kleinkindalter (2/3 Jahre) in den Kosovo zurückgekehrt ist. Die Feststellungen zum Geburtsdatum und Geburtsort der BF2 ergeben sich aus dem vorgelegten Geburtsregisterauszug. Daraus ergibt sich auch der Familienname und die Eintragung des Vaters. Den Angaben der BF1 gegenüber der Polizei und dem BFA zufolge, ist der Schweizer Ex-Ehemann der BF1 jedoch nicht der leibliche Vater der BF
- Die Feststellungen zum Kindergarten- und Schulbesuch im Kosovo beruhen auf den Angaben der BF2 in der mündlichen Verhandlung. Aus dem Befund der Kinder- und Jugendpsychiatrie des Landesklinikums XXXX vom XXXX .2022, geht hervor, dass die BF2 vier Jahre lang eine Privatschule in Peja besucht hat. Der Schulbesuch im Bundesgebiet der BF2 konnte anhand der vorgelegten Schulbesuchsbestätigungen belegt werden. Die Feststellungen zum Kindergarten- und Schulbesuch im Kosovo beruhen auf den Angaben der BF2 in der mündlichen Verhandlung. Aus dem Befund der Kinder- und Jugendpsychiatrie des Landesklinikums römisch 40 vom römisch 40 .2022, geht hervor, dass die BF2 vier Jahre lang eine Privatschule in Peja besucht hat. Der Schulbesuch im Bundesgebiet der BF2 konnte anhand der vorgelegten Schulbesuchsbestätigungen belegt werden. Die Feststellungen zur Ausreise aus dem Kosovo, zur Einreise und zum Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich sowie zur Antragstellung auf internationalen Schutz beruhen auf den unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Dass die Reise mithilfe von Freunden organisiert wurde und EUR 10.000,00 gekostet hat, ergibt sich aus den Angaben der BF1 gegenüber der Polizei. Die Wohnsitzmeldungen gehen aus dem Zentralen Melderegister und die derzeitige Unterkunft aus dem Sozialbericht des Vereines Tralalobe hervor. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF1 basieren auf den Angaben in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung und gehen auch aus den nachstehenden medizinischen Beweismitteln hervor: ● Klinisch-psychologischer Befundbericht von Dr. XXXX , vom XXXX .2023, Befundung fand per Videotelefonie statt; Diagnose: ausgeprägte Symptome einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung nach Traumata mit klinisch relevanten Symptomen und Flashbacks; schwere rezidivierende depressive Störung mit suizidalen Gedanken und Handlungen, psychotische Anteile. Klinisch-psychologischer Befundbericht von Dr. römisch 40 , vom römisch 40 .2023, Befundung fand per Videotelefonie statt; Diagnose: ausgeprägte Symptome einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung nach Traumata mit klinisch relevanten Symptomen und Flashbacks; schwere rezidivierende depressive Störung mit suizidalen Gedanken und Handlungen, psychotische Anteile. ● Kurzarztbrief des Sozialpsychiatrischen Ambulatoriums, Dr. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie, vom XXXX 2023; Diagnosen: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode; Reaktion auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen – posttraumatische Belastungsstörung; St. p. SMV bei schwerer depressiver Episode mit psychotischen Symptomen; St. p. mehreren SMV (zuletzt vor einem Jahr, Trinken von Badreiniger) Kurzarztbrief des Sozialpsychiatrischen Ambulatoriums, Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie, vom römisch 40 2023; Diagnosen: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode; Reaktion auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen – posttraumatische Belastungsstörung; St. p. SMV bei schwerer depressiver Episode mit psychotischen Symptomen; St. p. mehreren SMV (zuletzt vor einem Jahr, Trinken von Badreiniger) ● Ärztlicher Entlassungsbrief des Landesklinikum XXXX , Tagesklinik der Sozialpsychiatrischen Abteilung, vom XXXX .2022, wonach die BF1 vom XXXX .2022 bis XXXX .2022 teilstationär behandelt wurde; Diagnosen: Rez. depr. Störung, ggw. mittelgradig (F32.1); PTBS (mit Auftreten von Flashbacks, Alpträumen, Stimmenhören), Z.n. mehrfachen Suizidversuchen (zuletzt 2021) Ärztlicher Entlassungsbrief des Landesklinikum römisch 40 , Tagesklinik der Sozialpsychiatrischen Abteilung, vom römisch 40 .2022, wonach die BF1 vom römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 teilstationär behandelt wurde; Diagnosen: Rez. depr. Störung, ggw. mittelgradig (F32.1); PTBS (mit Auftreten von Flashbacks, Alpträumen, Stimmenhören), Z.n. mehrfachen Suizidversuchen (zuletzt 2021) ● Entlassungsbrief, XXXX Universitätsklinikum, Klinik für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, vom XXXX .2021 (vom XXXX .2021 bis XXXX .2021 stationär): Diagnose: SMG bei schwerer depressiver Episode mit psychotischen Symptomen; V.a. posttraumatische Belastungsstörung; Z.n. mehreren SMV (zuletzt vor 1 Jahr) Entlassungsbrief, römisch 40 Universitätsklinikum, Klinik für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, vom römisch 40 .2021 (vom römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 stationär): Diagnose: SMG bei schwerer depressiver Episode mit psychotischen Symptomen; römisch fünf.a. posttraumatische Belastungsstörung; Z.n. mehreren SMV (zuletzt vor 1 Jahr) Laut Sozialbericht von Tralalobe, XXXX , vom 09.2023 nimmt die BF1 Termine beim Psychosozialen Dienst oder im Krankenhaus XXXX wahr. Zudem wurden zwei Arztbriefe des Sozialpsychiatrischen Ambulatoriums (Psychosozialer Dienst) vom XXXX .2021 sowie vom XXXX .2021 vorgelegt. Laut Sozialbericht von Tralalobe, römisch 40 , vom 09.2023 nimmt die BF1 Termine beim Psychosozialen Dienst oder im Krankenhaus römisch 40 wahr. Zudem wurden zwei Arztbriefe des Sozialpsychiatrischen Ambulatoriums (Psychosozialer Dienst) vom römisch 40 .2021 sowie vom römisch 40 .2021 vorgelegt. Aus den Angaben der BF1 in der mündlichen Verhandlung sowie den vorgelegten Befunden, insbesondere dem Kurzarztbrief des Psychosozialen Dienstes vom XXXX .2023, ergibt sich die derzeitige Medikation der BF
- Dass die BF1 bestimmte Medikamente benötigt, die im Kosovo nicht verfügbar wären, wurde nicht behauptet. Antidepressiva sind in Apotheken in Prishtina verfügbar. Aus den Angaben der BF1 in der mündlichen Verhandlung sowie den vorgelegten Befunden, insbesondere dem Kurzarztbrief des Psychosozialen Dienstes vom römisch 40 .2023, ergibt sich die derzeitige Medikation der BF
- Dass die BF1 bestimmte Medikamente benötigt, die im Kosovo nicht verfügbar wären, wurde nicht behauptet. Antidepressiva sind in Apotheken in Prishtina verfügbar. Die Feststellung, wonach die BF1 bereits seit 2001 an Depressionen leidet und bereits im Kosovo medizinisch behandelt wurde, beruht auf ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung. Auch anhand des vorgelegten Befundes (Neurologische Medikamentenverordnung, Nr. 11), ausgestellt am XXXX .2002, konnte festgestellt werden, dass sie bereits 2002 im Kosovo psychiatrisch behandelt wurde. Laut Austrittsbericht der Kantonalen Psychiatrischen Klinik, XXXX , vom XXXX .2003, wurde sie auch in der Schweiz wegen posttraumatischer Belastungsstörung behandelt. Die Feststellung, wonach die BF1 bereits seit 2001 an Depressionen leidet und bereits im Kosovo medizinisch behandelt wurde, beruht auf ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung. Auch anhand des vorgelegten Befundes (Neurologische Medikamentenverordnung, Nr. 11), ausgestellt am römisch 40 .2002, konnte festgestellt werden, dass sie bereits 2002 im Kosovo psychiatrisch behandelt wurde. Laut Austrittsbericht der Kantonalen Psychiatrischen Klinik, römisch 40 , vom römisch 40 .2003, wurde sie auch in der Schweiz wegen posttraumatischer Belastungsstörung behandelt. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF2 beruhen auf den Angaben in der mündlichen Verhandlung und gehen aus den vorgelegten medizinischen Befunden hervor: ● Klinisch-psychologischer Befundbericht von XXXX (Betreuungszentrum für XXXX ) vom XXXX .2023, Diagnose: mittelgradige depressive Episode sowie eine generalisierte Angststörung des Kindesalters. Klinisch-psychologischer Befundbericht von römisch 40 (Betreuungszentrum für römisch 40 ) vom römisch 40 .2023, Diagnose: mittelgradige depressive Episode sowie eine generalisierte Angststörung des Kindesalters. ● Ambulanter Erstkontakt des Landesklinikums XXXX , vom XXXX .2022, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Diagnosen: sonstige emotionale Störung, keine umschriebene Entwicklungsstörung. Ambulanter Erstkontakt des Landesklinikums römisch 40 , vom römisch 40 .2022, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Diagnosen: sonstige emotionale Störung, keine umschriebene Entwicklungsstörung. ● Vorläufiger Entlassungsbrief des XXXX Universitätsklinikums, Klinik für Kinder und Jugendpsychiatrie, Aufenthalt vom XXXX .2021 bis XXXX .2021: Diagnose: Anpassungsstörung, verlängerte depressive Reaktion. Vorläufiger Entlassungsbrief des römisch 40 Universitätsklinikums, Klinik für Kinder und Jugendpsychiatrie, Aufenthalt vom römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021: Diagnose: Anpassungsstörung, verlängerte depressive Reaktion. Die BF2 gab in der mündlichen Verhandlung selbst an, dass es ihr gesundheitlich gut geht und keine Medikamente einnimmt. Es wurden keine medizinischen Unterlagen vorgelegt, wonach die BF2 in einer regelmäßigen medizinischen Behandlung stehe bzw. eine Psychotherapie absolviere. Es konnten keine lebensbedrohlichen Erkrankungen bei den Beschwerdeführern festgestellt werden, und wurden solche auch nicht behauptet. Es gibt keine Hinweise dafür, dass den Beschwerdeführern der Zugang zum Gesundheitssystem nicht gewährleistet oder für zurückkehrende kosovarische Staatsagehörige systematisch verwehrt wäre. Die BF1 gab selbst in der mündlichen Verhandlung an, dass sie im Kosovo aufgrund ihrer psychischen Probleme medizinisch behandelt wurde und die Behandlung nicht teuer war. Entgegen dem Beschwerdevorbringen, wonach es im Kosovo an einer adäquaten medizinischen Leistung mangle, da es keine auf PTBS spezialisierten Psychotherapeuten sowie kein spezialisiertes PTBS-Zentrum gibt, wird festgehalten, dass sehr wohl Strukturen, Ressourcen und Erfahrungen für die Behandlung einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) im Kosovo vorhanden sind. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 04.03.2020 geht klar hervor, dass Patienten, die an einer PTBS leiden, in den psychiatrischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems primär medikamentös aber auch psychotherapeutisch behandelt werden. Auch die stationäre Behandlung von psychischen Erkrankungen ist gewährleistet, die Regionalkrankenhäuser verfügen über eine psychiatrische Ambulanz und ausreichende Bettenkapazitäten. Eine staatliche Unterstützung gibt es auch im Rahmen der Familienpflege durch das Mental Health Care Center. Zusätzlich finden sich in ganz Kosovo Privatpraxen für Psychiatrie und Neurologie, die Trauma-Patienten behandeln. Da die BF1 auch über familiäre Unterstützung durch ihre Schwester verfügt, ist entgegen dem Beschwerdevorbringen davon auszugehen, dass sie nicht mit weiteren Gesundheitsproblemen konfrontiert sein wird. Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht liegen nicht vor. Aus dem Speicherauszug des GVS-Betreuungsinformationssystems ergibt sich, dass die Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung beziehen. Die fehlende Erwerbstätigkeit der BF1 ergibt sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug. Grundkenntnisse der deutschen Sprache der BF2 konnten aufgrund der Tatsache, dass die BF2 in Österreich die Schule besucht festgestellt werden. Mangels Vorlage entsprechender Nachweise (Sprachzertifikate) konnten keine Sprachkenntnisse bei der BF1 festgestellt werden. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer in Österreich wird durch die Einsicht in das Strafregister belegt. Die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und ihrer Situation im Fall der Rückkehr beruhen auf den jeweiligen Angaben der BF1 in ihrer Erstbefragung, der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt, den Ausführungen in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung. Die minderjährige BF2 brachte keine eigenen Fluchtgründe vor und stützt sich diese diesbezüglich ausschließlich auf das Vorbringen der BF
- Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführer bei ihrer Rückkehr in den Kosovo keine Sanktionen zu befürchten haben, dort nicht strafrechtlich oder politisch verfolgt werden und dass keine Probleme mit den dortigen Behörden bestehen, beruhen auf den Feststellungen zur allgemeinen Lage sowie auf den entsprechenden Aussagen der Beschwerdeführer. Es sind keine Hinweise für eine Verfolgung der Beschwerdeführer durch staatliche Stellen im Kosovo aktenkundig. Die BF1 hat im Kosovo familiäre Anknüpfungspunkte, lebte dort bis 2021 (abgesehen von ihrem Aufenthalt in der Schweiz im Zeitraum vom 2002 bis 2010) und kam teils durch eigene Erwerbstätigkeit sowie durch die finanzielle Unterstützung ihrer Familie, insbesondere ihrer Schwester, für ihren Lebensunterhalt auf. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur allgemeinen Lage im Kosovo kann festgestellt werden, dass nicht zu erwarten ist, dass die Beschwerdeführer bei ihrer Rückkehr in eine unmenschliche oder erniedrigende Lage geraten werden, selbst wenn die BF1 aufgrund ihrer psychischen Erkrankung vorübergehend arbeitsunfähig sein sollte, weil sie dort Sozialhilfeleistungen, allenfalls auch karitative Leistungen, erhalten kann und ihre Schwester sie weiterhin unterstützen kann, wie sie dies schon bisher getan hat. Die BF1 hat nach wie vor Kontakt zu ihrer Schwester, die sie sogar in den ersten Monaten ihres Aufenthaltes in Österreich finanziell unterstützte. Zudem gab die BF1 gegenüber dem BFA an, dass sie auch von Verwandten, die in der EU leben, finanziell unterstützt wird. Entgegen dem Vorbringen der BF1 in der mündlichen Verhandlung, wonach ihre Schwester nun keine finanziellen Möglichkeiten habe sie weiterhin zu unterstützen, wird entgegengehalten, dass eine Unterstützung auch in der Form von Naturalleistungen und Gewährung von Unterkunft erfolgen kann. Zudem erscheint es nicht nachvollziehbar, warum die Schwester als Besitzerin einer Tankstelle und Eigentümerin einer Wohnung über keine finanziellen Möglichkeiten mehr verfügen sollte. Abgesehen von ihrer Schwester verfügt die BF1 über Freunde und Freundinnen im Kosovo, die ihr bei der Organisation ihrer Ausreise halfen. Bemerkenswert ist auch, dass die BF1 in der Lage war EUR 10.000,00 für ihre Reise nach Österreich aufzubringen. Schließlich gab die BF1 zur wirtschaftlichen Situation im Kosovo befragt gegenüber dem BFA an: „Als ich gearbeitet habe, war alles normal und in Ordnung. Auch als mich meine Schwester finanziell unterstützt hat, war alles normal. Ich habe alles, was man für das Leben gebraucht hat, gehabt. Mir hat nichts gefehlt.“ Es haben sich keine Hinweise ergeben, dass sie nach ihrer Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten werden. Die Feststellungen zur Lage im Kosovo beruhen auf den Länderinformationen der Staatendokumentation, die unter detaillierter Angabe der jeweiligen Quellen in den angefochtenen Bescheid aufgenommen wurden. Dabei wurden Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, die ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne entscheidungswesentliche Widersprüche ergeben. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit und Aktualität dieser Angaben zu zweifeln. Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen werden in dieser Entscheidung nur auszugsweise, soweit entscheidungswesentlich, wiedergegeben. Zu den Quellenangaben im Einzelnen wird auf den angefochtenen Bescheid verwiesen. Die vom BFA herangezogenen Länderinformationen (Stand 17.02.2023) sind weiterhin ausreichend aktuell. Zudem wurden Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zu folgenden Themen im Kosovo herangezogen: „PTBS, Angst- und depressive Störung bei alleinerziehender Frau“, vom 04.03.2020, „Depression, Trittico“, vom 21.10.2020, „Häusliche Gewalt: Gesetze, Anwendung in der Praxis, Frauenhäuser oder ähnliche Einrichtungen (insbesondere Zllakuqan) (Kapazitäten, Voraussetzungen für Aufnahme, Aufnahme Rückkehrerinnen, Schutz in Einrichtungen vor Verfolgung/Gewalt), vom 07.07.2023“ Das BVwG hat den Beschwerdeführern in der mündlichen Verhandlung die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage in ihrem Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schreiben vom 20.11.2023 wurde eine Stellungnahme sowie weitere medizinische Unterlagen vorgelegt. In der Stellungnahme wird abermals auf den psychischen Zustand der Beschwerdeführer sowie die mangelnde medizinische Versorgung im Kosovo hingewiesen. Als Fluchtgrund gab die BF1 gegenüber dem BFA und in der Beschwerde zusammengefasst an, dass sie von einer kriminellen Gruppe, insbesondere von zwei namentlich genannten Mitgliedern, wegen Blutrache bedroht worden sei. Auch ihre Tochter sei von diesen Männern auf dem Weg zur Schule beschattet und bedroht worden. Die Beschwerdeführer vermochten es nicht, eine Bedrohung durch kriminelle Gruppierungen glaubwürdig und nachvollziehbar darzulegen. Die BF1 konnte keine gleichbleibenden Angaben hinsichtlich der Bedrohungen machen, insbesondere waren die Zeitangaben zur Frage, seit wann sie bedroht werde, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Gegenüber dem BFA behauptete sie, dass sie bereits vier Jahre lang vor ihrer Ausreise bedroht worden sei. Im Gegensatz dazu brachte sie in der mündlichen Verhandlung vor, dass die Drohungen erst ein Jahr vor ihrer Ausreise begonnen hätten. Aus dem Vorbringen, wonach die BF1 bereits über einen längeren Zeitraum und sogar in der Schweiz bedroht worden sei, die Intensität der Bedrohung aber nicht zunahm und es – abgesehen von Drohungen und Beschimpfungen - zu keinem einzigem Vorfall mit Gewaltausübung zwischen der BF1 und der kriminellen Bande kam, lässt sich schließen, dass das eigentliche Motiv für die Einreise in das Bundesgebiet die Verbesserung ihrer Lebensumstände war. Diese Motivlage geht auch aus ihren Angaben der BF1 in den behördlichen Einvernahmen hervor: „Ich möchte in Österreich bleiben, weil mir das Land gefällt, und weil sich der Staat um alle gleich bemüht“; „Ich möchte hier in Österreich ein sicheres Leben und eine medizinische Versorgung haben“. Es sind aus dem gesamten Vorbringen auch keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, dass sich die Beschwerdeführer zu irgendeinem Zeitpunkt in einer derart ernsten Situation befunden hätten, dass sie den Kosovo „fluchtartig“, also unverzüglich und im Wesentlichen unvorbereitet, verlassen hätten müssen, um so einer ihnen unmittelbar drohenden Verfolgungsgefahr zu entgehen. Die BF1 arbeitete zunächst auf der Tankstelle ihrer Schwester und ihre Tochter besuchte regelmäßig die Schule, ohne dass es jemals zu einem Vorfall gekommen wäre. Zwar wurde behauptet, dass auch ihre Tochter von Mitgliedern der kriminellen Bande beschattet und bedroht worden sei, dass sie aufgrund dieser Drohungen nicht mehr die Schule besuchen konnte, wurde nicht vorgebracht. Es habe somit nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführer einer konkreten persönlichen asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung im Kosovo ausgesetzt gewesen seien oder eine solche zukünftig zu befürchten hätten. Die Ausführungen der Beschwerdeführer zur Schutzunfähigkeit und Schutzunwilligkeit bezogen auf den gegenständlichen Fall sind pauschal und unsubstantiiert zu qualifizieren. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die kosovarischen Behörden im gegenständlichen Fall, insbesondere die Polizei völlig schutzunfähig und/oder schutzunwillig wären. Es wird dabei nicht verkannt, dass Korruption im Kosovo ein verbreitetes Problem ist. Schließlich war es der BF1 möglich eine Anzeige bei der Polizei zu machen. Aus der Dauer der Befragung im Rahmen der Anzeigenerstattung, des subjektiven Gefühls der BF1 ihr Anliegen würde nicht weiterbearbeitet werden sowie aus der verzögerten Reaktion der Polizei auf Notrufe, kann noch nicht auf die völlige Schutzunfähigkeit bzw. –unwilligkeit der Polizeibehörden geschlossen werden. Auch wenn den Länderfeststellungen zum Kosovo allfällige strukturelle Probleme im Bereich des Sicherheitssystems und des Rechtschutzes entnommen werden können, so kann keinesfalls daraus auf eine allumfassende Korrumpierung und ein systematisches Versagen der herkunftsstaatlichen Einrichtungen im Kosovo geschlossen werden. Diesbezüglich ist den aktuellen Länderfeststellungen zu entnehmen, dass Korruption von Beamten gesetzlich unter Strafe steht und die Antikorruptionsbehörde (ACA) sowie das Nationale Rechnungsprüfungsamt die Verantwortung für die Bekämpfung staatlicher Korruption tragen. Die neu gewählte Regierung hat mehrere Reformen zur Bekämpfung von Korruption und Organisierter Kriminalität umgesetzt bzw. versprochen, gegen die Korruption vorzugehen. Wenngleich aus den Länderberichten hinsichtlich Blutrache hervorgeht, dass diese noch vereinzelt anzutreffen ist, und Racheakte außerhalb der größeren Städte aus verschiedenen Gründen zu beobachten sind, so werden solche Taten verfolgt, angeklagt und verurteilt. Dennoch ergeben sich aufgrund der bisherigen Angaben der Beschwerdeführer erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Vorbringens. Vielmehr war in einer Gesamtschau der sich in der Verhandlung ergebenen Sachlage davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer Kosovo vorrangig wegen ihrer zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden persönlichen Situation verlassen haben, sowie in der Absicht, in Österreich bessere Lebensbedingungen, insbesondere medizinische Behandlungsmöglichkeiten, anzutreffen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer zu den Fluchtgründen bzw. zur behaupteten Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr letztlich den an die Glaubhaftmachung im Sinne der GFK gestellten Anforderungen nicht genügte, um auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr oder einer sonstigen asylrelevanten Gefährdung ausgehen zu können. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids: Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974, kurz GFK) droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr 78 aus 1974,, kurz GFK) droht. Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Lands zu bedienen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Die Aufzählung der sogenannten „Konventionsgründe“ ist abschließend.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Lands zu bedienen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Die Aufzählung der sogenannten „Konventionsgründe“ ist abschließend. Unter „Verfolgung“ ist ein ungerechtfertigter Eingriff in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350), dessen Intensität es dem Betroffenen unzumutbar macht, den Schutz seines Heimatstaats in Anspruch zu nehmen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0092). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staats kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrechtliche Intensität erreichenden – Nachteils aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (zuletzt VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Zentraler Aspekt der Verfolgung im Herkunftsstaat iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Dabei ist der reale Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte zu berücksichtigen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen (VwGH 16.02.2016, Ra 2014/20/0165).Zentraler Aspekt der Verfolgung im Herkunftsstaat iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Dabei ist der reale Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte zu berücksichtigen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen (VwGH 16.02.2016, Ra 2014/20/0165). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 28.10.2009, Zl. 2006/01/0793 mwN; 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann), die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Eine gegen die Beschwerdeführer gerichtete und vom Herkunftsstaat ausgehende oder diesem zurechenbare Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Sinne der GFK wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem BVwG glaubhaft gemacht. Die Beschwerdeführer haben im gesamten Verfahren überdies das Vorliegen allfälliger Probleme mit staatlichen Behörden des Herkunftsstaates ausdrücklich verneint. Insoweit von der BF1 zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorgebracht wurde, dass sie durch Privatpersonen im Rahmen von Blutrache wegen der Ermordung eines serbisch-albanischen Mannes bedroht worden sei und auch ihre Tochter Drohungen durch diese Personen ausgesetzt gewesen sei, ist festzuhalten, dass auch bei Wahrunterstellung und Annahme der Glaubhaftigkeit diese Verfolgung weder in einem kausalen Zusammenhang mit einem in der GFK abschließend genannten Verfolgungsgründe stünde, noch dass diese Verfolgung von staatlichen Organen ausgehen würde oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre. Eine von nichtstaatlichen Akteuren bzw. privaten Personen ausgehende Bedrohung oder Auseinandersetzung (etwa durch Angehörige einer kriminellen Gruppe mit dem Ziel der Durchsetzung von Schutzgelderpressung), deren Ursache nicht im Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründe steht, sondern aus anderen Beweggründen besteht, etwa aus kriminellen, persönlichen oder gesellschaftlichen Motiven, stellt hingegen keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Es ist daher zu prüfen, ob der kosovarische Staat willens und in der Lage ist, die Beschwerdeführer vor Übergriffen von Privatpersonen zu schützen. Dies ist grundsätzlich bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems, an dem der Asylwerber wirksam teilhaben kann, gewährleistet, wenn also der Herkunftsstaat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung oder ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung der Verfolgungshandlungen, und der Asylwerber Zugang zu diesem Schutz hat (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die staatlichen Institutionen Kosovos im Hinblick auf eine