Vm Abs 3 Z 1 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen“.A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids, dessen übrige Spruchpunkte unverändert bleiben, wird dahingehend abgeändert, dass es darin richtig zu lauten hat: „
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen“. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger Montenegros, wurde am XXXX aufgrund eines Europäischen Haftbefehls in Serbien festgenommen und am XXXX nach Österreich überstellt, wo er seither in Haft ist. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger Montenegros, wurde am römisch 40 aufgrund eines Europäischen Haftbefehls in Serbien festgenommen und am römisch 40 nach Österreich überstellt, wo er seither in Haft ist. Mit dem Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX wurde er aufgefordert, sich zu der für den Fall seiner rechtskräftigen Verurteilung geplanten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und in seinem Herkunftsstaat zu beantworten. Er reagierte auf dieses Schreiben nicht. Mit dem Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 wurde er aufgefordert, sich zu der für den Fall seiner rechtskräftigen Verurteilung geplanten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und in seinem Herkunftsstaat zu beantworten. Er reagierte auf dieses Schreiben nicht. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der BF wegen Suchtgiftdelikten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten verurteilt. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen Suchtgiftdelikten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten verurteilt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erteilte das BFA dem BF keinen Aufenthaltstitel
G (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Abs 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.), stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Montenegro fest (Spruchpunkt III.), legte keine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt IV.), erkannte einer Beschwerde
Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.) und erließ gegen den BF
Vm Abs 3 Z 1 FPG ein mit neun Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.). Dies wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung und dem Fehlen von relevanten privaten oder familiären Anknüpfungen in Österreich begründet.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erteilte das BFA dem BF keinen Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Montenegro fest (Spruchpunkt römisch drei.), legte keine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt römisch vier.), erkannte einer Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.) und erließ gegen den BF
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein mit neun Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.). Dies wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung und dem Fehlen von relevanten privaten oder familiären Anknüpfungen in Österreich begründet. Dagegen erhob der BF eine Beschwerde, mit der er neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung primär beantragt, den Bescheid (insbesondere die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot) zu beheben oder allenfalls dahingehend abzuändern, dass ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt und die Dauer des Einreiseverbots reduziert wird. Hilfsweise stellt er auch einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Er begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er Familienangehörige im Schengenraum habe, zu denen regelmäßige Kontakte und eine enge emotionale Bindung bestünden. Sein Bruder lebe in Kroatien, ein Cousin in der Schweiz, sein Pate in Deutschland. Ein weiterer Bruder halte sich derzeit aufgrund einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Bulgarien auf und habe vor, im XXXX nach Österreich zurückzukehren. Das BFA habe aufgrund der Unterlassung einer persönlichen Einvernahme ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und diese privaten und familiären Anknüpfungen zu Unrecht nicht berücksichtigt. Die Beweiswürdigung sei mangelhaft. Das BFA habe die Dauer des Einreiseverbots nicht nachvollziehbar begründet und keine Zukunftsprognose erstellt. Der BF bereue seine Taten, weise ein positives Vollzugsverhalten auf und habe vor, nach der Haftentlassung nach Montenegro zurückzukehren, dort eine Arbeit zu finden und ein geordnetes Leben zu führen. Dagegen erhob der BF eine Beschwerde, mit der er neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung primär beantragt, den Bescheid (insbesondere die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot) zu beheben oder allenfalls dahingehend abzuändern, dass ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt und die Dauer des Einreiseverbots reduziert wird. Hilfsweise stellt er auch einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Er begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er Familienangehörige im Schengenraum habe, zu denen regelmäßige Kontakte und eine enge emotionale Bindung bestünden. Sein Bruder lebe in Kroatien, ein Cousin in der Schweiz, sein Pate in Deutschland. Ein weiterer Bruder halte sich derzeit aufgrund einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Bulgarien auf und habe vor, im römisch 40 nach Österreich zurückzukehren. Das BFA habe aufgrund der Unterlassung einer persönlichen Einvernahme ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und diese privaten und familiären Anknüpfungen zu Unrecht nicht berücksichtigt. Die Beweiswürdigung sei mangelhaft. Das BFA habe die Dauer des Einreiseverbots nicht nachvollziehbar begründet und keine Zukunftsprognose erstellt. Der BF bereue seine Taten, weise ein positives Vollzugsverhalten auf und habe vor, nach der Haftentlassung nach Montenegro zurückzukehren, dort eine Arbeit zu finden und ein geordnetes Leben zu führen. Das BFA legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, sie als unbegründet abzuweisen. Feststellungen: Der BF ist ein am XXXX in der montenegrinischen Stadt XXXX geborener Staatsangehöriger Montenegros. Er beherrscht die serbische Sprache. Er ist verheiratet und für ein Kind sorgepflichtig.Der BF ist ein am römisch 40 in der montenegrinischen Stadt römisch 40 geborener Staatsangehöriger Montenegros. Er beherrscht die serbische Sprache. Er ist verheiratet und für ein Kind sorgepflichtig. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er hat keine in Österreich lebenden Personen, die ihm nahestehen, und ist hier weder sozial noch beruflich integriert. Er besitzt einen am XXXX .2021 ausgestellten und bis XXXX 2031 gültigen montenegrinischen Reisepass. Ihm wurde weder in Österreich noch in einem anderen Mitgliedstaat ein Aufenthaltstitel erteilt. Er hat regelmäßig Kontakt zu seinem Bruder, der in Kroatien lebt, seinem Cousin, der in der Schweiz lebt, und seinem Paten, der in Deutschland lebt. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er hat keine in Österreich lebenden Personen, die ihm nahestehen, und ist hier weder sozial noch beruflich integriert. Er besitzt einen am römisch 40 .2021 ausgestellten und bis römisch 40 2031 gültigen montenegrinischen Reisepass. Ihm wurde weder in Österreich noch in einem anderen Mitgliedstaat ein Aufenthaltstitel erteilt. Er hat regelmäßig Kontakt zu seinem Bruder, der in Kroatien lebt, seinem Cousin, der in der Schweiz lebt, und seinem Paten, der in Deutschland lebt. Anfang XXXX schloss sich der BF zur Aufbesserung seiner finanziellen Lage einer international agierenden kriminellen Vereinigung an, die den Zweck verfolgte, in Österreich eine Cannabisplantage zu betreiben, in großem Stil Cannabispflanzen anzubauen, deren Blüten zu ernten und diese gewinnbringend zu verkaufen. Als Mitglied dieser Vereinigung führte er Arbeiten zur Adaptierung von Räumlichkeiten als Cannabisplantage durch, organisierte deren Betrieb und übergab einem Mittäter Bargeld für Mietzinszahlungen. Dadurch unterstützte er einen Komplizen dabei, im XXXX 4 kg Cannabisblüten (Reinheitsgehalt 11,15 % THCA und 0,8 % Delta-9-THC) zu erzeugen, die der BF dann von ihm zum Weiterverkauf übernahm. Aufgrund der Anweisungen und Organisationshandlungen des BF bauten zwei Mittäter von XXXX bis XXXX auf der Plantage 776 Cannabispflanzen zur Gewinnung von Cannabisblüten mit einer Reinsubstanz von 2.103,23 g THCA und 18,43 g Delta-9-THC an, wobei er wollte, dass das gewonnene Suchtgift in weiterer Folge in Verkehr gesetzt werde. Ende XXXX brachte der BF Cannabispflanzen zur Plantage und wies einen Komplizen an, daraus 9 kg Cannabisblüten (Reinheitsgehalt 11,15 % THCA und 0,8 % Delta-9-THC) zu erzeugen. Davon holte er danach 3.563 g Cannabisblüten mit demselben Reinheitsgehalt zum Weiterverkauf ab. Als die Plantage am XXXX aufflog, befanden sich dort noch 5.437 g Cannabisblüten mit demselben Reinheitsgehalt, die der BF und seine Mittäter zwecks Inverkehrsetzung besaßen. Der BF erlangte durch diese Taten EUR 1.
G hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
G. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist weder seit einem Jahr geduldet noch ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen zu erteilen. Schließlich hat der BF auch nicht glaubhaft gemacht, Opfer von Gewalt geworden zu sein. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher rechtskonform. Es gibt keine Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist weder seit einem Jahr geduldet noch ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen zu erteilen. Schließlich hat der BF auch nicht glaubhaft gemacht, Opfer von Gewalt geworden zu sein. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist daher rechtskonform. Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheids: Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
G nicht erteilt, ist diese Entscheidung
G mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG („Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde“; §§ 52 bis 61 FPG) zu verbinden.
Abs 1 Z 1 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen unter anderem dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, ist diese Entscheidung
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG („Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde“; Paragraphen 52 bis 61 FPG) zu verbinden.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen unter anderem dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Eine Rückkehrentscheidung, die in das Privat-oder Familienleben des Fremden eingreift, ist
Abs 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Die Frage nach dem durch eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bewirkten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, weil diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen. Privaten und familiären Bindungen in einem anderen Mitgliedstaat ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen "Schengen-Staat" zu berücksichtigen ist (siehe VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0349). Eine Rückkehrentscheidung, die in das Privat-oder Familienleben des Fremden eingreift, ist
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Die Frage nach dem durch eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bewirkten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, weil diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen. Privaten und familiären Bindungen in einem anderen Mitgliedstaat ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen "Schengen-Staat" zu berücksichtigen ist (siehe VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0349). Der BF ist in Österreich weder familiär noch anderweitig verwurzelt. Die Kontakte zu Bezugspersonen in Kroatien, der Schweiz und Deutschland, die bereits seit geraumer Zeit haftbedingt eingeschränkt sind, haben bei der vorzunehmenden Interessenabwägung nur ein geringes Gewicht, ebenso der Kontakt des BF zu seinem Bruder, der aktuell in Bulgarien lebt und nach Österreich zurückkehren möchte. Der BF hat nach wie vor eine starke Bindung zu seinem Herkunftsstaat, in den er nach der Haftentlassung ohnedies zurückkehren möchte. Aufgrund seines erwerbsfähigen Alters und des Fehlens gesundheitlicher Beeinträchtigungen wird es ihm möglich sein, dort nach dem Strafvollzug eine Arbeit zu finden und sich wieder eine Existenz aufzubauen. Aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung wegen der professionellen Erzeugung von Suchtgift in großen Mengen innerhalb einer international agierenden Tätergruppe besteht ein besonders großes öffentliches Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts. Sein schwerwiegendes Fehlverhalten, das trotz des bislang ordentlichen Lebenswandels die Verhängung einer empfindlichen unbedingten Freiheitsstrafe notwendig machte, ist bei der Interessenabwägung maßgeblich zu berücksichtigen. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (siehe z.B. VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204). Daher ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF in einer Gesamtbetrachtung der nach § 9 BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände trotz seiner Kontakte zu Bezugspersonen verschiedenen EWR-Staaten und der Schweiz zulässig und zur Verwirklichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung, der Gesundheit sowie der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten. Der BF kann den Kontakt zu seinen Brüdern, seinem Cousin und seinem Paten nach dem Strafvollzug über diverse Kommunikationsmittel (Telefon, Internet) und bei Besuchen in Montenegro (oder in anderen Staaten, für die das Einreiseverbot nicht gilt) pflegen. Die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids erlassene Rückkehrentscheidung ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden. Aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung wegen der professionellen Erzeugung von Suchtgift in großen Mengen innerhalb einer international agierenden Tätergruppe besteht ein besonders großes öffentliches Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts. Sein schwerwiegendes Fehlverhalten, das trotz des bislang ordentlichen Lebenswandels die Verhängung einer empfindlichen unbedingten Freiheitsstrafe notwendig machte, ist bei der Interessenabwägung maßgeblich zu berücksichtigen. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (siehe z.B. VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204). Daher ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF in einer Gesamtbetrachtung der nach Paragraph 9, BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände trotz seiner Kontakte zu Bezugspersonen verschiedenen EWR-Staaten und der Schweiz zulässig und zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung, der Gesundheit sowie der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten. Der BF kann den Kontakt zu seinen Brüdern, seinem Cousin und seinem Paten nach dem Strafvollzug über diverse Kommunikationsmittel (Telefon, Internet) und bei Besuchen in Montenegro (oder in anderen Staaten, für die das Einreiseverbot nicht gilt) pflegen. Die in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids erlassene Rückkehrentscheidung ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids: Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids: Für die
Abs 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3). Für die
Paragraph 52, Absatz 9, FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,). Die Beschwerde zeigt nicht einmal ansatzweise auf, dass eine dieser Voraussetzungen hier zutreffen könnte. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation in Montenegro, das als sicherer Herkunftsstaat iSd § 19 Abs 5 BFA-VG iVm § 1 Z 5 HStV gilt, und der Lebensumstände des gesunden, arbeitsfähigen und rückkehrwilligen BF keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Die Beschwerde zeigt nicht einmal ansatzweise auf, dass eine dieser Voraussetzungen hier zutreffen könnte. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation in Montenegro, das als sicherer Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 5, HStV gilt, und der Lebensumstände des gesunden, arbeitsfähigen und rückkehrwilligen BF keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ist daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen. Zu den Spruchpunkten IV. und V. des angefochtenen Bescheids: Zu den Spruchpunkten römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheids:
Abs 2 Z 1 BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist hier insbesondere deshalb erfüllt, weil der BF in Österreich als Mitglied einer kriminellen Vereinigung qualifizierte Suchtmitteldelikte beging und erst aufgrund eines Europäischen Haftbefehls im Ausland verhaftet werden konnte.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist hier insbesondere deshalb erfüllt, weil der BF in Österreich als Mitglied einer kriminellen Vereinigung qualifizierte Suchtmitteldelikte beging und erst aufgrund eines Europäischen Haftbefehls im Ausland verhaftet werden konnte.
G der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Solche Gründe liegen hier nicht vor. Die Prüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG, zumal Montenegro ein sicherer Herkunftsstaat ist, in dem kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt herrscht. Angesichts der Straffälligkeit des BF ist der mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben, das durch vergleichsweise schwache Bindungen an Österreich und andere Mitgliedstaaten gekennzeichnet ist, jedenfalls verhältnismäßig.Solche Gründe liegen hier nicht vor. Die Prüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, zumal Montenegro ein sicherer Herkunftsstaat ist, in dem kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt herrscht. Angesichts der Straffälligkeit des BF ist der mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben, das durch vergleichsweise schwache Bindungen an Österreich und andere Mitgliedstaaten gekennzeichnet ist, jedenfalls verhältnismäßig. Der Umstand, dass über die aufschiebende Wirkung nicht innerhalb einer Woche ab Beschwerdevorlage entschieden wurde, hat keine Auswirkungen auf den Zeitpunkt der Abschiebung des BF, weil der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung ohnedies
Abs 4 FPG für die Dauer des Strafvollzugs, also zumindest bis XXXX , aufgeschoben ist. Der Umstand, dass über die aufschiebende Wirkung nicht innerhalb einer Woche ab Beschwerdevorlage entschieden wurde, hat keine Auswirkungen auf den Zeitpunkt der Abschiebung des BF, weil der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung ohnedies
Paragraph 59, Absatz 4, FPG für die Dauer des Strafvollzugs, also zumindest bis römisch 40 , aufgeschoben ist.
Abs 4 FPG ist von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Da diese Voraussetzung hier vorliegt, hat das BFA zu Recht keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG ist von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-BVG aberkannt wurde. Da diese Voraussetzung hier vorliegt, hat das BFA zu Recht keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids: Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids:
Abs 3 FPG ist eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot zu verbinden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Dies ist hier der Fall, zumal durch die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten die Voraussetzungen des § 53 Abs 3 Z 1 FPG erfüllt sind, sodass ein mit maximal zehn Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt werden kann.
Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot zu verbinden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Dies ist hier der Fall, zumal durch die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten die Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt sind, sodass ein mit maximal zehn Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt werden kann. Sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des BF einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt. Außerdem ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen. Der BF förderte und unterstützte als Mitglied einer kriminellen Vereinigung den industriellen Betrieb einer Cannabisplantage und die professionelle und arbeitsteilige Erzeugung von Suchtgift in großen Mengen und erwarb und besaß große Suchtgiftmengen für den Weiterverkauf. Sein Aufenthalt stellt somit eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, die jedenfalls ein mehrjähriges Einreiseverbot erforderlich macht. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe zuletzt VwGH 03.08.2023, Ra 2023/17/0093). Da sich der BF noch in Strafhaft befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen. Die Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, ist vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft im Rahmen von Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Straftaten wie die in Art 83 Abs 1 AEUV angeführten, zu denen auch der Handel mit illegalen Drogen gehört, können als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses angesehen werden, die geeignet ist, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen. Ein gänzlicher Entfall des Einreiseverbots kommt daher nicht in Betracht.Die Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, ist vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft im Rahmen von Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Straftaten wie die in Artikel 83, Absatz eins, AEUV angeführten, zu denen auch der Handel mit illegalen Drogen gehört, können als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses angesehen werden, die geeignet ist, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen. Ein gänzlicher Entfall des Einreiseverbots kommt daher nicht in Betracht. Da der BF aber erstmals strafgerichtlich verurteilt wurde, ein reumütiges Geständnis ablegte und dem Erstvollzug im Allgemeinen eine erhöhte spezialpräventive Wirksamkeit zuzubilligen ist, ist ein neunjähriges Einreiseverbot unverhältnismäßig. Daher ist die Dauer auf sechs Jahre zu reduzieren. Dieser Zeitraum ist notwendig, aber auch ausreichend, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen, und trägt auch seinen Bindungen zu Verwandten in Staaten, für die das Einreiseverbot gilt, angemessen Rechnung. Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids ist insoweit in teilweiser Stattgebung der Beschwerde abzuändern. Da der BF aber erstmals strafgerichtlich verurteilt wurde, ein reumütiges Geständnis ablegte und dem Erstvollzug im Allgemeinen eine erhöhte spezialpräventive Wirksamkeit zuzubilligen ist, ist ein neunjähriges Einreiseverbot unverhältnismäßig. Daher ist die Dauer auf sechs Jahre zu reduzieren. Dieser Zeitraum ist notwendig, aber auch ausreichend, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen, und trägt auch seinen Bindungen zu Verwandten in Staaten, für die das Einreiseverbot gilt, angemessen Rechnung. Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids ist insoweit in teilweiser Stattgebung der Beschwerde abzuändern. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Abs 7 BFA-VG kann bei Vorliegen der dort umschriebenen Voraussetzungen von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung abgesehen werden. Von einem geklärten Sachverhalt iSd § 21 Abs 7 BFA-VG bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen kann nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 16.01.2019, Ra 2018/18/0272).
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann bei Vorliegen der dort umschriebenen Voraussetzungen von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung abgesehen werden. Von einem geklärten Sachverhalt iSd Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen kann nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft vergleiche VwGH 16.01.2019, Ra 2018/18/0272). Da hier aufgrund der schwerwiegenden Straftaten des BF ein eindeutiger Fall vorliegt, der Sachverhalt anhand der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck von ihm bei einer mündlichen Verhandlung keine andere Entscheidung denkbar ist, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal ohnehin von der Richtigkeit der vom BF vorgebrachten Tatsachen zu seinen Bezugspersonen in Staaten, für die das Einreiseverbot gilt, ausgegangen wird. Zu Spruchteil B): Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH Ra 2016/21/0284). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH Ra 2016/21/0284). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G314.2285133.1.00
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