Obsah (14)
§ 7§ 28Art. 133§ 52§ 51§ 45§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 13§ 32§ 25a§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2024 GeschäftszahlL501 2276428-1 Spruch, L501 2276428-1/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Iren
§ 7Abs. 4 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) als verspätet zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 7, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen. II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen. B) I. und II.:römisch eins. und römisch zwei.: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.06.2023 wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der nunmehr beschwerdeführenden Partei (in der Folge „bP“) auf internationalen Schutz vom 13.02.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III.).römisch eins.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.06.2023 wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der nunmehr beschwerdeführenden Partei (in der Folge „bP“) auf internationalen Schutz vom 13.02.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Mit einem per E-Mail am 02.08.2023 bei der belangten Behörde eingebrachten Schriftsatz ihrer rechtsfreundlichen Vertretung vom 02.08.2023 erhob die bP I. Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des o.a. Bescheides und stellte II. in eventu einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 33 VwGVG.Mit einem per E-Mail am 02.08.2023 bei der belangten Behörde eingebrachten Schriftsatz ihrer rechtsfreundlichen Vertretung vom 02.08.2023 erhob die bP römisch eins. Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des o.a. Bescheides und stellte römisch zwei. in eventu einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraph 33, VwGVG. Zur Begründung der erhobenen Beschwerde erklärte die bP, dass der bekämpfte Bescheid vom 15.06.2023 für sie bei der Post hinterlegt worden sei, der Beginn der Abholfrist sei laut Kuvert der 27.06.2023 gewesen. Sie habe versucht, den Bescheid bei der Post zu beheben, was allerdings nicht möglich gewesen sei, da ihr Name im Bescheid anders laute als auf ihrer Verfahrenskarte (die Verfahrenskarte lautet auf XXXX ), mit der sie sich bei der Post ausweisen habe müsse. Die Zustellverfügung habe somit offensichtlich die Empfängerin nicht eindeutig identifiziert, weil ihre Verfahrensidentität laut Verfahrenskarte nicht aufgeschienen sei. Deshalb konnte sie den Bescheid bei der Post nicht beheben. Die Zustellung durch Hinterlegung bei der Post sei somit unwirksam. Der gegenständliche Bescheid sei ihr in der Kalenderwoche 29 beim BFA übergeben worden, was somit die rechtswirksame Zustellung des Bescheides darstelle. Die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde erfolge jedenfalls innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist gerechnet ab Zustellung in der Kalenderwoche 29.Zur Begründung der erhobenen Beschwerde erklärte die bP, dass der bekämpfte Bescheid vom 15.06.2023 für sie bei der Post hinterlegt worden sei, der Beginn der Abholfrist sei laut Kuvert der 27.06.2023 gewesen. Sie habe versucht, den Bescheid bei der Post zu beheben, was allerdings nicht möglich gewesen sei, da ihr Name im Bescheid anders laute als auf ihrer Verfahrenskarte (die Verfahrenskarte lautet auf römisch 40 ), mit der sie sich bei der Post ausweisen habe müsse. Die Zustellverfügung habe somit offensichtlich die Empfängerin nicht eindeutig identifiziert, weil ihre Verfahrensidentität laut Verfahrenskarte nicht aufgeschienen sei. Deshalb konnte sie den Bescheid bei der Post nicht beheben. Die Zustellung durch Hinterlegung bei der Post sei somit unwirksam. Der gegenständliche Bescheid sei ihr in der Kalenderwoche 29 beim BFA übergeben worden, was somit die rechtswirksame Zustellung des Bescheides darstelle. Die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde erfolge jedenfalls innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist gerechnet ab Zustellung in der Kalenderwoche
- Nach Erhalt der Hinterlegungsanzeige habe sie umgehend bei der Post versucht, den Bescheid zu beheben. Dies sei ihr jedoch nicht möglich gewesen, da ihr Name auf der Verfahrenskarte, mit der sie sich ausweisen habe müssen, anders laute als der als Bescheidadressat angeführte Name. Sie habe daraufhin dem BFA das Problem geschildert. Seitens des BFA sei ihr versichert worden, dass es kein Problem gäbe, man würde sie einfach anrufen, sobald der Bescheid vom Postamt an das BFA zurückgeschickt worden sei. Sie könne sich den Bescheid beim BFA abholen. Da sie keinen Anruf erhalten habe, habe sie das BFA ein zweites Mal in der Kalenderwoche 29 aufgesucht. Bei diesem zweiten Aufsuchen der Behörde sei ihr der hier gegenständliche Bescheid übergeben worden. Die bP ging daher aufgrund der Auskunft des BFA davon aus, dass es sich bei der persönlichen Ausfolgung durch die Behörde in der Kalenderwoche 29 um die Zustellung des Bescheides handele und dass die Rechtsmittelfrist ab diesem Zeitpunkt zu laufen beginne. Nach Abholung des Bescheides beim BFA sei sie erkrankt, begab sie sich aber umgehend nach ihrer Erkrankung zur Rechtsberatung der BBU. Erst im Zuge der Rechtsberatung am 02.08.2023 sei sie darüber informiert worden, dass die Möglichkeit bestünde, dass das BFA bzw. das BVwG bereits von einer Zustellung durch Hinterlegung bei der Post ausgehen. Sie habe somit auch erst am heutigen Tag erfahren, dass aus juristischer Vorsicht die Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung notwendig sei. Sie sei als rechts- und sprachunkundige bis zum heutigen Tag einem Rechtsirrtum unterlegen, da sie davon überzeugt gewesen sei, dass die Zustellung erst durch die Übergabe des Bescheides durch die Behörde rechtswirksam erfolgt sei. Dies sei ihr auch vom BFA suggeriert worden, als sie sich das erste Mal an das BFA gewandt habe, weil sie den Bescheid nicht von der Post habe beheben können. I.
- Mit Verfahrensanordnung vom 21.06.2023 wurde der bP
§ 52Abs.
1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.römisch eins.2. Mit Verfahrensanordnung vom 21.06.2023 wurde der bP
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben. I.
- Mit Schreiben vom 03.08.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid samt Verwaltungsakt sowie den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dem Bundesverwaltungsgericht vor.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 03.08.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid samt Verwaltungsakt sowie den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dem Bundesverwaltungsgericht vor. Auf Ersuchen des Verwaltungsgerichts vom 15.09.2023 nahm die belangte Behörde mit Schreiben vom 28.09.2023 wie folgt Stellung zu dem in der Beschwerde erstatteten Vorbringen hinsichtlich der Rechtzeitigkeit sowie den begründenden Ausführungen im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: „Frau XXXX hat am 14.2.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. In der Erstbefragung führte XXXX als Familiennamen XXXX und als Vornamen XXXX an. Am 16.2.2023 wurde eine Aufenthaltsberechtigungskarte
§ 51Asyl
G, Kartennummer XXXX , auf den Namen XXXX , StA Syrien, ausgestellt. Frau XXXX wurde am 06.06.2023 niederschriftlich zum Asylverfahren einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme führte Sie an, den Familiennamen XXXX und den Vornamen XXXX zu führen und legte ein Personenstandregister als Beweismittel vor. Die Namensänderung wurde in IFA unverzüglich veranlasst. Grundsätzlich werden Parteien bei Namensänderungen angeleitet, die weiße Karte zu tauschen, um später keine Probleme bei der Bescheidbehebung beim Postamt zu haben. Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.6.2023, Zahl XXXX , lautend auf den Namen XXXX , wurde im Zuge der dualen Zustellung an die Adresse XXXX versandt und am 27.6.2023 bis 17.7.2023 beim Postamt in 1106 Wien, Troststraße 11a, hinterlegt. Am 10.7.2023 hat Genannte
der Übernahmebestätigung der Post den Bescheid gegen Unterschrift am 10.7.2023 übernommen.„Frau römisch 40 hat am 14.2.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. In der Erstbefragung führte römisch 40 als Familiennamen römisch 40 und als Vornamen römisch 40 an. Am 16.2.2023 wurde eine Aufenthaltsberechtigungskarte
Paragraph 51, AsylG, Kartennummer römisch 40 , auf den Namen römisch 40 , StA Syrien, ausgestellt. Frau römisch 40 wurde am 06.06.2023 niederschriftlich zum Asylverfahren einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme führte Sie an, den Familiennamen römisch 40 und den Vornamen römisch 40 zu führen und legte ein Personenstandregister als Beweismittel vor. Die Namensänderung wurde in IFA unverzüglich veranlasst. Grundsätzlich werden Parteien bei Namensänderungen angeleitet, die weiße Karte zu tauschen, um später keine Probleme bei der Bescheidbehebung beim Postamt zu haben. Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.6.2023, Zahl römisch 40 , lautend auf den Namen römisch 40 , wurde im Zuge der dualen Zustellung an die Adresse römisch 40 versandt und am 27.6.2023 bis 17.7.2023 beim Postamt in 1106 Wien, Troststraße 11a, hinterlegt. Am 10.7.2023 hat Genannte
der Übernahmebestätigung der Post den Bescheid gegen Unterschrift am 10.7.2023 übernommen. In IFA befindet sich ein Protokolleintrag vom 29.6.2023, wonach die Partei den Bescheid von der Post nicht abholen konnte und bei Einlagen des Bescheides die Partei telefonisch unter der Telefonnummer des Gatten XXXX , zu informieren gewesen wäre. Ob, von wem und wann konkret in der Kalenderwoche 29 der Bescheid persönlich an die Partei übergeben wurde, konnte nicht mehr eruiert werden. Es konnte auch nicht eruiert werden, wer der Partei diese Auskunft erteilt und einen Rückruf zugesichert hat. Eine Rücksendung des Bescheides oder eine etwaige persönliche Ausfolgung des Bescheides durch die Behörde konnte nicht festgestellt werden, auch die Anforderung des Aktendeckels und die Nachfrage bei Kollegen ergab keinen Hinweis auf eine persönliche Ausfolgung des Bescheides, zumal Frau XXXX der genannte Bescheid gegen Unterschriftleistung am 10.7.2023 persönlich beim Postamt XXXX ausgefolgt wurde. Der BBU wurde der Nachweis über die erfolgte Bescheidausfolgung am 10.07.2023 mittels E-Mail vom 8.8.2023 zur Kenntnis gebracht.“In IFA befindet sich ein Protokolleintrag vom 29.6.2023, wonach die Partei den Bescheid von der Post nicht abholen konnte und bei Einlagen des Bescheides die Partei telefonisch unter der Telefonnummer des Gatten römisch 40 , zu informieren gewesen wäre. Ob, von wem und wann konkret in der Kalenderwoche 29 der Bescheid persönlich an die Partei übergeben wurde, konnte nicht mehr eruiert werden. Es konnte auch nicht eruiert werden, wer der Partei diese Auskunft erteilt und einen Rückruf zugesichert hat. Eine Rücksendung des Bescheides oder eine etwaige persönliche Ausfolgung des Bescheides durch die Behörde konnte nicht festgestellt werden, auch die Anforderung des Aktendeckels und die Nachfrage bei Kollegen ergab keinen Hinweis auf eine persönliche Ausfolgung des Bescheides, zumal Frau römisch 40 der genannte Bescheid gegen Unterschriftleistung am 10.7.2023 persönlich beim Postamt römisch 40 ausgefolgt wurde. Der BBU wurde der Nachweis über die erfolgte Bescheidausfolgung am 10.07.2023 mittels E-Mail vom 8.8.2023 zur Kenntnis gebracht.“ Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 11.10.2023 wurde der bP die Stellungnahme der belangten Behörde vom 28.09.2023
§ 45Abs. 3 AVG i
Vm § 17 VwGVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 11.10.2023 wurde der bP die Stellungnahme der belangten Behörde vom 28.09.2023
Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Mit Schriftsatz vom 25.10.2023 wurde eingangs das Beschwerdevorbringen, wonach eine Behebung des bei der Post mit Beginn Abholfrist 27.06.2023 (laut Kuvert) hinterlegten Bescheides vom 15.06.2023, Zl.: XXXX , mangels Übereinstimmung der auf den Namen XXXX ausgestellten Verfahrenskarte mit dem im Bescheid aufscheinenden Namen nicht möglich gewesen sei. Dies ergebe sich auch aus dem Protokolleintrag im IFA vom 29.6.
- Die Zustellverfügung habe somit offensichtlich die Empfängerin nicht eindeutig bezeichnet, weil die Verfahrensidentität der bP laut Verfahrenskarte nicht aufgeschienen sei. Die Zustellung durch Hinterlegung bei der Post am 27.06.2023 sei somit unwirksam gewesen auf (Hinweis auf VwGH vom 25.05.2007, GZ: 2006/12/0219, RS 1).Mit Schriftsatz vom 25.10.2023 wurde eingangs das Beschwerdevorbringen, wonach eine Behebung des bei der Post mit Beginn Abholfrist 27.06.2023 (laut Kuvert) hinterlegten Bescheides vom 15.06.2023, Zl.: römisch 40 , mangels Übereinstimmung der auf den Namen römisch 40 ausgestellten Verfahrenskarte mit dem im Bescheid aufscheinenden Namen nicht möglich gewesen sei. Dies ergebe sich auch aus dem Protokolleintrag im IFA vom 29.6.
- Die Zustellverfügung habe somit offensichtlich die Empfängerin nicht eindeutig bezeichnet, weil die Verfahrensidentität der bP laut Verfahrenskarte nicht aufgeschienen sei. Die Zustellung durch Hinterlegung bei der Post am 27.06.2023 sei somit unwirksam gewesen auf (Hinweis auf VwGH vom 25.05.2007, GZ: 2006/12/0219, RS 1). Weshalb der bP der Bescheid am 10.07.2023 letztlich doch seitens der Post übergeben worden sei, lasse sich nicht mehr nachvollziehen. Mit der tatsächlichen Übernahme des Bescheides am 10.07.2023 sei der aufgrund der fehlerhaften Zustellverfügung bestehende Zustellmangel
§7Zust
G geheilt und die Zustellung an diesem Tag bewirkt worden. Die Erhebung der Beschwerde am 02.08.2023 sei daher jedenfalls rechtzeitig innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist, gerechnet ab Zustellung am 10.07.
- In Bezug auf den Übernahmeort des Bescheides sei es leider seitens der bP zu einer Verwechslung gekommen. Richtig sei, dass die bP den Bescheid bei der Post übernommen hat. Hinsichtlich des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werde angemerkt, dass auch das BFA der bP durch ihre Auskunft suggeriert habe, dass ihr der Bescheid, wenn sie ihn nicht von der Post beheben könne, nach Retournierung an die Behörde von dieser ausgehändigt werden würde. Die auskunftserteilende Person habe dies lt. Protokolleintrag offensichtlich ebenso gesehen, da ansonsten wohl eine Aufforderung an die bP, dringend Schritte zu setzten, vermerkt worden wäre. Die bP habe auf diese Auskunft vertraut und angenommen, dass eine Zustellung erst durch Übernahme des Bescheides erfolgen würde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: II.1.
- Die bP brachte am 13.02.2023 bei der LPD NÖ, Abteilung Fremden- und Grenzpolizeiliche Abteilung (FGA), einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Ihre Identität konnte mangels Vorlage eines identitätsbezogenen Dokuments nicht festgestellt werden. Familienname, Vorname, Herkunftsland und Geburtsdatum der bP wurden im Zuge der Erstbefragung mit Hilfe eines in mehreren Sprachen abgefassten Formblatt abgefragt. Darauf wurde in Druckschrift zur Identität der bP handschriftlich wie folgt festgehalten: Familienname: XXXX („n“ könnte auch ein „r“ darstellen), Vorname: XXXX , Land: Syrien, Geburtsdatum: XXXX . Am 16.02.2023 wurde der bP daher eine Aufenthaltsberechtigungskarte
§ 51Asyl
G, Kartennummer XXXX , auf den Namen XXXX , StA Syrien, ausgestellt.römisch zwei.1.1. Die bP brachte am 13.02.2023 bei der LPD NÖ, Abteilung Fremden- und Grenzpolizeiliche Abteilung (FGA), einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Ihre Identität konnte mangels Vorlage eines identitätsbezogenen Dokuments nicht festgestellt werden. Familienname, Vorname, Herkunftsland und Geburtsdatum der bP wurden im Zuge der Erstbefragung mit Hilfe eines in mehreren Sprachen abgefassten Formblatt abgefragt. Darauf wurde in Druckschrift zur Identität der bP handschriftlich wie folgt festgehalten: Familienname: römisch 40 („n“ könnte auch ein „r“ darstellen), Vorname: römisch 40 , Land: Syrien, Geburtsdatum: römisch 40 . Am 16.02.2023 wurde der bP daher eine Aufenthaltsberechtigungskarte
Paragraph 51, AsylG, Kartennummer römisch 40 , auf den Namen römisch 40 , StA Syrien, ausgestellt. Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 06.06.2023 legte die bP einen Personenstandsregisterauszug in Kopie vor und erklärte, ihr Name sei XXXX . Seitens der belangten Behörde wurde daraufhin die Namensänderung in IFA veranlasst.Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 06.06.2023 legte die bP einen Personenstandsregisterauszug in Kopie vor und erklärte, ihr Name sei römisch 40 . Seitens der belangten Behörde wurde daraufhin die Namensänderung in IFA veranlasst. Die Person XXXX , ist ident mit der Person XXXX .Die Person römisch 40 , ist ident mit der Person römisch 40 . Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2023, Zahl XXXX , lautend auf Frau XXXX , Syrien, Arabische Republik, XXXX , Österreich wurde im Zuge der dualen Zustellung an Frau XXXX , mit der Identifikationsnummer XXXX , per Rsa-Brief versandt. Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2023, Zahl römisch 40 , lautend auf Frau römisch 40 , Syrien, Arabische Republik, römisch 40 , Österreich wurde im Zuge der dualen Zustellung an Frau römisch 40 , mit der Identifikationsnummer römisch 40 , per Rsa-Brief versandt. Das Schreiben wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 26.06.2023 und Einlegung einer Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung der bP beim Postamt XXXX , hinterlegt und dort ab dem 27.06.2023 zur Abholung bereitgehalten. Am 10.7.2023 wurde das Schreiben von der bP nach Prüfung ihrer Identität und Unterfertigung der Übernahmebestätigung beim XXXX , persönlich übernommen.Das Schreiben wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 26.06.2023 und Einlegung einer Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung der bP beim Postamt römisch 40 , hinterlegt und dort ab dem 27.06.2023 zur Abholung bereitgehalten. Am 10.7.2023 wurde das Schreiben von der bP nach Prüfung ihrer Identität und Unterfertigung der Übernahmebestätigung beim römisch 40 , persönlich übernommen. II.1.
- Aufgrund der seitens der bP erfolgten Mitteilung an die belangte Behörde, die bP könne das verfahrensgegenständliche Schreiben nicht von der Post abholen, wurde seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass die bP über das Wiedereinlangen des Bescheides in der Behörde telefonisch unter der Telefonnummer des Gatten XXXX informiert werden wird.römisch zwei.1.
- Aufgrund der seitens der bP erfolgten Mitteilung an die belangte Behörde, die bP könne das verfahrensgegenständliche Schreiben nicht von der Post abholen, wurde seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass die bP über das Wiedereinlangen des Bescheides in der Behörde telefonisch unter der Telefonnummer des Gatten römisch 40 informiert werden wird. Der bP wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid nicht seitens der belangten Behörde ausgehändigt. I.1.
- Mit einem per E-Mail am 02.08.2023 bei der belangten Behörde eingebrachten Schriftsatz ihrer rechtsfreundlichen Vertretung vom 02.08.2023 erhob die bP I. Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des verfahrensgegenständlichen Bescheides und stellte II. in eventu einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 33 VwGVG.römisch eins.1.
- Mit einem per E-Mail am 02.08.2023 bei der belangten Behörde eingebrachten Schriftsatz ihrer rechtsfreundlichen Vertretung vom 02.08.2023 erhob die bP römisch eins. Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des verfahrensgegenständlichen Bescheides und stellte römisch zwei. in eventu einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraph 33, VwGVG. II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den Gerichtsakt. Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt hervor. Die Feststellungen zur Erstbefragung, der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 06.06.2023 sowie zum verfahrensgegenständlichen Bescheid ergeben sich unmittelbar aus dem Verwaltungsakt und sind auch nicht strittig. Der gegenständliche Zustellvorgang – konkret der erfolglose Zustellversuch am 26.06.2023, die Einlegung einer Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung, die Hinterlegung beim Postamt XXXX sowie das Bereithalten zur Abholung ab dem 27.06.2023 – ist in dem im Verwaltungsakt einliegenden Zustellnachweis dokumentiert und wird von der bP auch nicht bestritten. Der Zustellschein ist eine öffentliche Urkunde, die den Beweis dafür erbringt, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt ist.Der gegenständliche Zustellvorgang – konkret der erfolglose Zustellversuch am 26.06.2023, die Einlegung einer Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung, die Hinterlegung beim Postamt römisch 40 sowie das Bereithalten zur Abholung ab dem 27.06.2023 – ist in dem im Verwaltungsakt einliegenden Zustellnachweis dokumentiert und wird von der bP auch nicht bestritten. Der Zustellschein ist eine öffentliche Urkunde, die den Beweis dafür erbringt, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt ist. Die persönliche Übergabe des gegenständlichen Rsa-Briefes nach Prüfung der Identität der bP und der Unterfertigung der Übernahmebestätigung durch sie beim Postamt XXXX wird gleichfalls nicht bestritten. So heißt es diesbezüglich in der Stellungnahme der bP vom 25.10.2023: „Bei der BF ist es leider zu einer Verwechslung in Bezug auf den Übernahmeort des Bescheides gekommen […] Richtig ist jedoch, dass sie den Bescheid bei der Post übernommen hat.“Die persönliche Übergabe des gegenständlichen Rsa-Briefes nach Prüfung der Identität der bP und der Unterfertigung der Übernahmebestätigung durch sie beim Postamt römisch 40 wird gleichfalls nicht bestritten. So heißt es diesbezüglich in der Stellungnahme der bP vom 25.10.2023: „Bei der BF ist es leider zu einer Verwechslung in Bezug auf den Übernahmeort des Bescheides gekommen […] Richtig ist jedoch, dass sie den Bescheid bei der Post übernommen hat.“ Das E-Mail vom 02.08.2023, mit dem die Beschwerde der bP vom 02.08.2023 der belangten Behörde übermittelt wurde, liegt im Verwaltungsakt ein. II.
- Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung: II.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:römisch zwei.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Vorlage einer solchen Bestimmung im Hinblick auf die gegenständliche Rechtssache liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Vorlage einer solchen Bestimmung im Hinblick auf die gegenständliche Rechtssache liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) II.3.
- Maßgebliche gesetzliche Grundlagen:römisch zwei.3.
- Maßgebliche gesetzliche Grundlagen: II.3.2.
- Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise:römisch zwei.3.2.
- Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise: Beschwerde Beschwerderecht und Beschwerdefrist §
- […]Paragraph 7, […]
(4)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Art. 130Abs.
2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
(4)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beträgt vier Wochen.
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen.
Sie beginnt
- in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,
- in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung, […] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand §
- […]Paragraph 33, […]
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Das Zustellgesetz (ZustG) idgF lautet auszugsweise: Zustellung an den Empfänger § 13.
(1)Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. […]Paragraph 13,
(1)Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. […] […] Hinterlegung § 17.
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17,
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) idgF lautet auszugsweise: Fristen § 32.
(1)Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.Paragraph 32,
(1)Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2)Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. § 33.
(1)Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Paragraph 33,
(1)Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2)Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3)Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
(3)Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
(4)Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. […] II.3.
- Zum gegenständlichen Verfahren:römisch zwei.3.
- Zum gegenständlichen Verfahren: II.3.3.
- Spruchpunkt I. - Versäumung der Beschwerdefriströmisch zwei.3.3.
- Spruchpunkt römisch eins. - Versäumung der Beschwerdefrist II.3.3.1.1.
§ 13Abs. 1 Zust
G ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.römisch zwei.3.3.1.1.
Paragraph 13, Absatz eins, ZustG ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument
§ 17Abs. 1 Zust
G im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument
Paragraph 17, Absatz eins, ZustG im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
§ 17Abs. 2 Zust
G ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
Paragraph 17, Absatz 2, ZustG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid der belangten Behörde vom Zusteller nach einem erfolglosen Zustellversuch am 26.06.2023 und Einlegung einer Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung der bP beim Postamt XXXX hinterlegt und dort ab dem 27.06.2023 zur Abholung bereitgehalten.Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid der belangten Behörde vom Zusteller nach einem erfolglosen Zustellversuch am 26.06.2023 und Einlegung einer Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung der bP beim Postamt römisch 40 hinterlegt und dort ab dem 27.06.2023 zur Abholung bereitgehalten.
§ 17Abs. 3 Zust
G ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.
Paragraph 17, Absatz 3, ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Der verfahrensgegenständliche Bescheid der belangten Behörde wurde der bP daher rechtswirksam am 27.06.2023 durch Hinterlegung zugestellt.
§ 7Abs. 4 Vw
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Frist beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid der b
P zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.
Die Frist beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid der bP zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde begann somit im konkreten Fall am Dienstag, den 27.06.2023.
§ 32Abs.
2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die am Dienstag, den 27.06.2023 begonnene Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde endete daher am Dienstag, den 25.07.2023. Die per E-Mail am 02.08.2023 bei der belangten Behörde mit Schriftsatz ihrer rechtsfreundlichen Vertretung vom 02.08.2023 eingebrachte Beschwerde der bP erweist sich daher als verspätet. II.3.3.1.2. In der Beschwerde wird – auf das Wesentliche zusammengefasst – eine Unwirksamkeit der Zustellung durch Hinterlegung bei der Post geltend gemacht, da der gegenständliche an Frau XXXX gesandte Rsa-Brief der bP mit ihrer auf den Namen XXXX ausgestellten Verfahrenskarte nicht ausgehändigt worden sei. Die „Zustellverfügung“ habe somit offensichtlich die Empfängerin nicht eindeutig identifiziert, weil die Verfahrensidentität der bP laut Verfahrenskarte nicht aufgeschienen sei.römisch zwei.3.3.1.2. In der Beschwerde wird – auf das Wesentliche zusammengefasst – eine Unwirksamkeit der Zustellung durch Hinterlegung bei der Post geltend gemacht, da der gegenständliche an Frau römisch 40 gesandte Rsa-Brief der bP mit ihrer auf den Namen römisch 40 ausgestellten Verfahrenskarte nicht ausgehändigt worden sei. Die „Zustellverfügung“ habe somit offensichtlich die Empfängerin nicht eindeutig identifiziert, weil die Verfahrensidentität der bP laut Verfahrenskarte nicht aufgeschienen sei. Die Lehre differenziert zwischen dem materiellen und dem formellen Empfänger. Materieller Empfänger ist derjenige, für den der Inhalt der Sendung bestimmt ist (etwa auch eine prozessunfähige Person oder ein sonstiger Vertretener), formeller Empfänger ist die von der Zustellbehörde bestimmte Person. Häufig ist der formelle Empfänger gleichzeitig auch der materielle Empfänger, etwa bei Zustellungen an die Partei im Parteiprozess, während sich bei Zustellungen an den Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten der materielle vom formellen Empfänger unterscheidet. Diese Unterscheidung lehnt sich nur sprachlich an einen Begriff der Parteilehre (Partei im formellen und materiellen Sinn, vgl etwa § 2 AußStrG) an. Bedeutsamer ist eine Unterscheidung
- a)verfahrensrechtlich dahin, wem (formell) zugestellt hätte werden müssen und wem tatsächlich zugestellt wurde und
- b)zustellrechtlich dahin, an wen die Zustellung angeordnet war und wem gegenüber sie tatsächlich vollzogen wurde. (vgl. Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 § 13 ZustG [Stand 1.7.2016, rdb.at])Die Lehre differenziert zwischen dem materiellen und dem formellen Empfänger. Materieller Empfänger ist derjenige, für den der Inhalt der Sendung bestimmt ist (etwa auch eine prozessunfähige Person oder ein sonstiger Vertretener), formeller Empfänger ist die von der Zustellbehörde bestimmte Person. Häufig ist der formelle Empfänger gleichzeitig auch der materielle Empfänger, etwa bei Zustellungen an die Partei im Parteiprozess, während sich bei Zustellungen an den Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten der materielle vom formellen Empfänger unterscheidet. Diese Unterscheidung lehnt sich nur sprachlich an einen Begriff der Parteilehre (Partei im formellen und materiellen Sinn, vergleiche etwa Paragraph 2, AußStrG) an. Bedeutsamer ist eine Unterscheidung
- a)verfahrensrechtlich dahin, wem (formell) zugestellt hätte werden müssen und wem tatsächlich zugestellt wurde und
- b)zustellrechtlich dahin, an wen die Zustellung angeordnet war und wem gegenüber sie tatsächlich vollzogen wurde. vergleiche Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 Paragraph 13, ZustG [Stand 1.7.2016, rdb.at]) Der verfahrensgegenständliche Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2023, Zahl XXXX , ist an Frau XXXX , Syrien, Arabische Republik, XXXX , Österreich adressiert und scheint dieser Name auch auf der „Verständigung für die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments“ auf. Als formelle Empfängerin hat die belangte Behörde folglich Frau XXXX , Syrien, Arabische Republik, wohnhaft in der XXXX , eindeutig bestimmt und bezeichnet. Davon abgesehen, war die behördliche Erledigung aber auch ihrem Inhalt nach für Frau XXXX , Syrien, Arabische Republik, XXXX , Österreich bestimmt. Frau XXXX war im Verfahren vor der belangten Behörde nicht vertreten, die Zustellung seitens des BFA sohin korrekterweise an sie persönlich angeordnet.Der verfahrensgegenständliche Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2023, Zahl römisch 40 , ist an Frau römisch 40 , Syrien, Arabische Republik, römisch 40 , Österreich adressiert und scheint dieser Name auch auf der „Verständigung für die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments“ auf. Als formelle Empfängerin hat die belangte Behörde folglich Frau römisch 40 , Syrien, Arabische Republik, wohnhaft in der römisch 40 , eindeutig bestimmt und bezeichnet. Davon abgesehen, war die behördliche Erledigung aber auch ihrem Inhalt nach für Frau römisch 40 , Syrien, Arabische Republik, römisch 40 , Österreich bestimmt. Frau römisch 40 war im Verfahren vor der belangten Behörde nicht vertreten, die Zustellung seitens des BFA sohin korrekterweise an sie persönlich angeordnet. Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde vom Zusteller nach einem erfolglosen Zustellversuch am 26.06.2023 und Einlegung einer Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung der bP beim Postamt 1106 hinterlegt und dort ab dem 27.06.2023 zur Abholung bereitgehalten. Der Bescheid wurde daher rechtswirksam am 27.06.2023 zugestellt durch Hinterlegung an die Empfängerin in formeller Sicht. Schließlich wurde der gegenständlichen Rsa-Brief aber auch der bP – wie in der Stellungnahme vom 25.10.2023 auch eingestanden – nicht durch die belangte Behörde, sondern nach Prüfung der Identität und Unterfertigung der Übernahmebestätigung sehr wohl beim Postamt XXXX persönlich – innerhalb der Hinterlegungsfrist übergeben. Ein Zustellfehler liegt folglich nicht vor.Schließlich wurde der gegenständlichen Rsa-Brief aber auch der bP – wie in der Stellungnahme vom 25.10.2023 auch eingestanden – nicht durch die belangte Behörde, sondern nach Prüfung der Identität und Unterfertigung der Übernahmebestätigung sehr wohl beim Postamt römisch 40 persönlich – innerhalb der Hinterlegungsfrist übergeben. Ein Zustellfehler liegt folglich nicht vor. Zum Vorbringen, die Verfahrenskarte laute auf XXXX und nicht auf XXXX ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.11.1993, 93/01/0950, zu verweisen, wonach der Umstand, dass das Postamt dem Empfänger mehrmals die Ausfolgung der hinterlegten Sendung verweigerte, weil er keinen gültigen Ausweis vorlegen konnte, an der Ordnungsmäßigkeit der Zustellung nichts zu ändern vermag (in diesem Sinne auch VwGH vom 30.01.2007, 2005/21/0344).Zum Vorbringen, die Verfahrenskarte laute auf römisch 40 und nicht auf römisch 40 ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.11.1993, 93/01/0950, zu verweisen, wonach der Umstand, dass das Postamt dem Empfänger mehrmals die Ausfolgung der hinterlegten Sendung verweigerte, weil er keinen gültigen Ausweis vorlegen konnte, an der Ordnungsmäßigkeit der Zustellung nichts zu ändern vermag (in diesem Sinne auch VwGH vom 30.01.2007, 2005/21/0344). Davon abgesehen, darf bemerkt werden, dass die der bP am 16.02.2023 auf den Namen XXXX , StA Syrien, ausgestellte Aufenthaltsberechtigungskarte
§ 51Asyl
G als Kartennummer die Verfahrenszahl XXXX der bP trägt, jene Zahl, die auch auf der „Verständigung für die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments“ beim Punkt Identifikationsnr./GZ aufscheint bzw. im Bescheid unter der Adressierung neben der IFA-Zahl. Hinzutritt, dass der für die Aufenthaltsberechtigungskarte
§ 51Asyl
G verwendete Zuname der bP auf einem offenkundigen Schreibfehler beruht – statt den Buchstaben „r“ weist er den Buchstaben „n“ auf. Eine Identifizierung durch die Verfahrenskarte war sohin überdies gegeben, was sich auch an der erfolgten Aushändigung des Schriftstücks an die bP durch die Post zeigt.Davon abgesehen, darf bemerkt werden, dass die der bP am 16.02.2023 auf den Namen römisch 40 , StA Syrien, ausgestellte Aufenthaltsberechtigungskarte
Paragraph 51, AsylG als Kartennummer die Verfahrenszahl römisch 40 der bP trägt, jene Zahl, die auch auf der „Verständigung für die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments“ beim Punkt Identifikationsnr./GZ aufscheint bzw. im Bescheid unter der Adressierung neben der IFA-Zahl. Hinzutritt, dass der für die Aufenthaltsberechtigungskarte
Paragraph 51, AsylG verwendete Zuname der bP auf einem offenkundigen Schreibfehler beruht – statt den Buchstaben „r“ weist er den Buchstaben „n“ auf. Eine Identifizierung durch die Verfahrenskarte war sohin überdies gegeben, was sich auch an der erfolgten Aushändigung des Schriftstücks an die bP durch die Post zeigt. II.3.3.
- Spruchpunkt II. - Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Standrömisch zwei.3.3.
- Spruchpunkt römisch zwei. - Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „verbietet sich eine Auslegung, die es der belangten Behörde überlassen würde, wer über die Wiedereinsetzung zu entscheiden hat. § 33 Abs. 4 VwGVG kann damit verfassungskonform nur die Bedeutung zugemessen werden, dass über Wiedereinsetzungsanträge, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht werden [wie vorliegend erfolgt], von dieser, und über jene, die ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht werden, von jenem mit Beschluss zu entscheiden ist“ (vgl. VwGH vom 28.09.2016, Ro 2016/16/0013; 26.9.2018, Ra 2017/17/0015).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „verbietet sich eine Auslegung, die es der belangten Behörde überlassen würde, wer über die Wiedereinsetzung zu entscheiden hat. Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG kann damit verfassungskonform nur die Bedeutung zugemessen werden, dass über Wiedereinsetzungsanträge, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht werden [wie vorliegend erfolgt], von dieser, und über jene, die ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht werden, von jenem mit Beschluss zu entscheiden ist“ vergleiche VwGH vom 28.09.2016, Ro 2016/16/0013; 26.9.2018, Ra 2017/17/0015). Die belangte Behörde ist daher nach § 33 Abs. 4 VwGVG für den bei ihr eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuständig.Die belangte Behörde ist daher nach Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG für den bei ihr eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuständig. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und die Entscheidung auf eine klare Rechtslage gestützt werden konnte.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und die Entscheidung auf eine klare Rechtslage gestützt werden konnte. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung: Die Verhandlung konnte
§ 24Abs. 1 Z 1 Vw
GVG entfallen, da sowohl die Beschwerde als auch der ‚in eventu‘ gestellte Antrag der Partei zurückzuweisen war.Die Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da sowohl die Beschwerde als auch der ‚in eventu‘ gestellte Antrag der Partei zurückzuweisen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L501.2276428.1.00