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{'item': 'L511 2118194-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2024 GeschäftszahlL511 2118194-2 SpruchL511 2118194-2/19E, L511 2118194-2/19E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. BERTSCH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Vorarlberg vom 21.09.2022, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.11.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAK, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. BERTSCH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Vorarlberg vom 21.09.2022, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.11.2023 zu Recht: A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG) als unbegründet abgewiesen. II. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkt II, III und IV des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkt römisch zwei, römisch drei und römisch vier des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1.

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 11.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [BFA] vom 18.11.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Irak zulässig sei, sowie eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt wurde. Die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.2016, GZ: L520 2118194-1 als unbegründet abgewiesen. 1.
  2. Der Beschwerdeführer kam der Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet. Am 03.03.2017 heiratete der Beschwerdeführer eine österreichische Staatsangehörige, welche das ihr aufgrund des Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz in zukommende Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen hatte. Am 21.03.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG und verfügte (zunächst) von 09.02.2018 bis 09.02.2023 über eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG.Am 21.03.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, NAG und verfügte (zunächst) von 09.02.2018 bis 09.02.2023 über eine Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, NAG. 1.
  3. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX [BH] vom 10.03.2022, Zahl: XXXX , wurde dieses rechtskräftig abgeschlossene Aufenthaltsrechtsverfahren von Amts wegen wiederaufgenommen, der Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte zurückgewiesen und festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.1.
  4. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 [BH] vom 10.03.2022, Zahl: römisch 40 , wurde dieses rechtskräftig abgeschlossene Aufenthaltsrechtsverfahren von Amts wegen wiederaufgenommen, der Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte zurückgewiesen und festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt. Begründend führte die BH aus, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer eingegangenen Ehe um eine Aufenthaltsehe handle. Es stehe aufgrund des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers unzweifelhaft fest, dass die für ihn ausgestellte Aufenthaltskarte erschlichen worden sei. Dieser Bescheid erwuchs am 15.04.2022 in Rechtskraft (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [AS] 3-18, 77, VHS/Z). 1.
  5. Mit Parteiengehör vom 02.06.2022 teilte das BFA dem Beschwerdeführer mit, dass gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet werde und ersuchte den Beschwerdeführer um Beantwortung eines Fragebogens und Vorlage entsprechender Unterlagen (AS 77-79). Am 16.08.2022 wurden sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau hinsichtlich der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer vor dem BFA einvernommen (AS 91-99). 1.
  6. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 21.09.2022 erteilte das BFA dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt I), erließ gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV) (AS 181-451).1.
  7. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 21.09.2022 erteilte das BFA dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch zwei), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier) (AS 181-451). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt (AS 463).Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt (AS 463). 1.
  8. Der Beschwerdeführer hat gegen den am 27.09.2022 zugestellten Bescheid mit Schreiben vom 19.10.2022 fristgerecht Beschwerde erhoben (AS 471-473).
  9. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 19.10.2022 die Beschwerde samt durchnummeriertem Verwaltungsakt vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes GZ 2118194-2 [im Folgenden:] OZ 1 [=AS 1-473]). 2.
  10. Ds BVwG nahm Einsicht in den Verwaltungsverfahrensakt der BH (OZ 4, 5) und hielt am 20.01.2021 eine mündliche Verhandlung ab, in der die Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil, war jedoch rechtlich vertreten, die belangte Behörde nahm nicht teil (OZ 17 (VHS)). In der Verhandlung wurde das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich erörtert. II. zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
  12. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen, ist 1980 geboren und Staatsangehöriger des Irak. Er gehört der arabischen Volksgruppe sowie der schiitischen Religionsgemeinschaft an. Er stammt aus Basra, wo er bis zur Ausreise auch mit seiner nunmehrigen Ex-Ehefrau und seinen Kindern gemeinsam mit seinen Eltern in einem Haus gelebt hat. Er besuchte im Irak etwa acht Jahre lang die Schule und arbeitete danach als Taxifahrer und Polizist. Die Eltern, Geschwister und Kinder sowie die Exfrau des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Basra. Drei Kinder des Beschwerdeführers waren von Oktober 2020 bis März 2022 in Österreich beim Beschwerdeführer aufhältig, leben nun jedoch wieder im Irak. 1.
  13. Der Beschwerdeführer verließ im April 2015 den Irak und reiste im Mai 2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und war bis zum rechtskräftigen den Asylantrag abweisenden Abschluss seines Asylverfahrens mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.2016 rechtmäßig in Österreich aufhältig. Der Beschwerdeführer kam der mit Erlassung des Erkenntnisses des BVwG rechtskräftig gewordenen Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet. 1.
  14. Am 03.03.2017 heiratete der Beschwerdeführer XXXX , eine österreichische Staatsangehörige, die von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hatte. (OZ 1, 5)1.
  15. Am 03.03.2017 heiratete der Beschwerdeführer römisch 40 , eine österreichische Staatsangehörige, die von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hatte. (OZ 1, 5) 1.
  16. Der Beschwerdeführer stellte am 21.03.2017 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG, und verfügte in der Folge (zunächst) von 09.02.2018 bis 09.02.2023 über eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG (OZ 5). 1.
  17. Der Beschwerdeführer stellte am 21.03.2017 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, NAG, und verfügte in der Folge (zunächst) von 09.02.2018 bis 09.02.2023 über eine Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, NAG (OZ 5). 1.
  18. Mit Bescheid der BH XXXX [BH] vom 10.03.2022 wurde dieses rechtskräftig abgeschlossene Aufenthaltsrechtsverfahren von Amts wegen wiederaufgenommen, der Antrag des Beschwerdeführers vom 21.03.2017 zurückgewiesen und festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.1.
  19. Mit Bescheid der BH römisch 40 [BH] vom 10.03.2022 wurde dieses rechtskräftig abgeschlossene Aufenthaltsrechtsverfahren von Amts wegen wiederaufgenommen, der Antrag des Beschwerdeführers vom 21.03.2017 zurückgewiesen und festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt. Die Entscheidung erwuchs mangels dagegen erhobener Beschwerde in Rechtskraft. 1.
  20. Der Beschwerdeführer reiste nach Abgabe der Aufenthaltskarte im November 2022 aus dem Bundesgebiet aus und ist seither im Irak aufhältig (VHS/Z). 1.
  21. Am 04.10.2023 und 11.10.2023 wurde jeweils die Erteilung eines Einreisevisums für die mündliche Verhandlung vor dem BVwG durch die ÖB XXXX versagt (IZR, VHS/Z).1.
  22. Am 04.10.2023 und 11.10.2023 wurde jeweils die Erteilung eines Einreisevisums für die mündliche Verhandlung vor dem BVwG durch die ÖB römisch 40 versagt (IZR, VHS/Z). 1.
  23. Der eingeholte Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich weist keine Einträge auf (OZ 2, 15). 1.
  24. Zum Entscheidungszeitpunkt besteht eine aufrechte Ehe mit XXXX .1.
  25. Zum Entscheidungszeitpunkt besteht eine aufrechte Ehe mit römisch 40 . Von 09.03.2017 bis 01.07.2021 lebte der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt. Von 02.07.2021 bis 31.03.2022 lebte er gemeinsam mit seinen in diesem Zeitraum in Österreich aufhältigen Kindern in einer eigenen Wohnung ca. 10 Minuten von der Wohnung seiner Ehefrau entfernt. Seit der Rückkehr seiner Kinder in den Irak lebte der Beschwerdeführer bis zu seiner Rückkehr in den Irak alleine in dieser Wohnung. Nach seiner Ausreise in den Irak im November 2022 wurde dieser Wohnsitz durch die Ehefrau des Beschwerdeführers in seinem Namen aufgelöst (VHS/Z). In der Zeit in der die Kinder des Beschwerdeführers in Österreich aufhältig waren, gestaltete sich die Ehe des Beschwerdeführers schwierig und seine Ehefrau beantragte die Scheidung. Nachdem der Beschwerdeführer aus der gemeinsamen Wohnung (mit seinen Kindern) in eine Wohnung in der Nähe gezogen war, stabilisierte sich die Beziehung wieder und es kam zu keiner Scheidung. Die Ehefrau des Beschwerdeführers möchte sich auch trotz der nunmehr vorliegenden räumlichen Trennung auf Grund der Ausreise des Beschwerdeführers in den Irak nicht mehr scheiden lassen, da aus ihrer Sicht kein Scheidungsgrund mehr vorliegt. Zum derzeitigen Zeitpunkt besteht täglicher Kontakt über WhatsApp, im Falle einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Österreich wird der gemeinsame Haushalt am Wohnort der Ehefrau wieder aufgenommen.
  26. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
  27. Die Beweisaufnahme erfolgt durch ● Abhaltung einer mündlichen Verhandlung [VHS] am 22.11.2023 (OZ 17) ● Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1) beinhaltend insbesondere den Bescheid der BH XXXX vom 10.03.2022, BH XXXX , die Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, den verfahrensgegenständlichen Bescheid des BFA und die Beschwerde Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1) beinhaltend insbesondere den Bescheid der BH römisch 40 vom 10.03.2022, BH römisch 40 , die Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, den verfahrensgegenständlichen Bescheid des BFA und die Beschwerde ● Einsicht in den Verwaltungsverfahrensakt der BH (OZ 5) beinhaltend (neben dem Bescheid der BH vom 10.03.2022 insbesondere Schreiben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vom Februar und September 2022 sowie das Erkenntnis des LVwG XXXX , XXXX . Einsicht in den Verwaltungsverfahrensakt der BH (OZ 5) beinhaltend (neben dem Bescheid der BH vom 10.03.2022 insbesondere Schreiben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vom Februar und September 2022 sowie das Erkenntnis des LVwG römisch 40 , römisch 40 . ● Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR), das Strafregister der Republik Österreich (SA, SC), das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister des Bundesministeriums für Inneres (IZR), in das Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS) sowie in die Datenanwendung des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) (OZ 2, 15; AS 177-179) 2.
  28. Beweiswürdigung 2.2.
  29. Die Feststellungen zur Identität und Herkunft sowie der Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den diesbezüglich nicht anzuzweifelnden Angaben im Verfahren, welche durch im Original vorgelegte irakischen Identitätsdokumente gestützt werden. 2.2.
  30. Die Feststellungen zur Eheschließung und zur Wahrnehmung des Freizügigkeitsrechts der Ehefrau des Beschwerdeführers ergeben sich aus behördlich geführten Datenregistern (ZMR, IZR), an deren Richtigkeit kein Anlass an zu zweifeln bestand. 2.2.
  31. Die Unbescholtenheit und das Nichtbestehen von Einreiseverboten ergeben sich ebenfalls aus behördlich geführten Datenregistern (SA, IZR). 2.2.
  32. Die Feststellungen zum aufrechten Eheleben zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau ergeben sich aus der Zeugeneinvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers. Die Aussagen waren spontan und detailreich, wurden von der Zeugin mit Fotos auf ihrem Handy unterlegt und erweckten zu keinem Zeitpunkt den Eindruck, dass das Ausgesagte nicht den Tatsachen entsprechen würde (VHS/Z). Darüber hinaus deckt sich das Vorbringen auch mit jenem vor dem BFA im August 2022 (OZ 1), sowie den von der Ehefrau verfassten Schreiben an die BH (OZ 5), so dass das BVwG die Aussagen als glaubhaft wertet. Dass die BH in ihrem Bescheid vom 10.03.2022 zu einer anderen Einschätzung kam, steht einer davon divergierenden Einschätzung zum jetzigen Zeitpunkt schon insofern nicht entgegen, als im gegenständlichen Verfahren zu beurteilen ist, ob zum Entscheidungszeitpunkt eine aufrechte Ehe vorliegt (siehe dazu die rechtliche Beurteilung). Darüber hinaus war im Verfahren vor der BH aber auch weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau persönliche einvernommen worden (OZ 5).
  33. Rechtliche Beurteilung 3.1.
  34. Die Zuständigkeit des BVwG und die Entscheidung durch eine Einzelrichterin ergibt sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm §7 BFA-VG und dem AsylG
  35. Das Verfahren des BVwG ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das BFA im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).3.1.
  36. Die Zuständigkeit des BVwG und die Entscheidung durch eine Einzelrichterin ergibt sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit §7 BFA-VG und dem AsylG
  37. Das Verfahren des BVwG ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das BFA im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9 VwGVG).Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (Paragraphen 7, 9, VwGVG). 3.
  38. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 3.
  39. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 Fallbezogen liegen nach dem festgestellten Sachverhalt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG nicht vor. Fallbezogen liegen nach dem festgestellten Sachverhalt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG nicht vor. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist weder seit einem Jahr geduldet noch ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen zu erteilen; schließlich hat der Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht, Opfer von Gewalt geworden zu sein sowie, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Die Beschwerde gegen die in Spruchpunkt I ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ist daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen die in Spruchpunkt römisch eins ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ist daher abzuweisen. 3.
  40. ad Spruchpunkt II – Behebung Spruchpunkte II, III und IV3.
  41. ad Spruchpunkt römisch zwei – Behebung Spruchpunkte römisch zwei, römisch drei und römisch vier 3.3.
  42. Das Aufenthaltsrecht nach § 54 Abs. 1 NAG 2005 iVm § 52 Abs 1 Z 1 bzw Z 2 NAG 2005 besteht – unabhängig von der behördlichen Dokumentation – Unionsbürgern gemäß Art 14 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG (Unionsbürgerrichtlinie) und § 55 Abs. 1 NAG 2005 so lange zu, als sie die Voraussetzungen dafür erfüllen. (vgl. VwGH 09.08.2016, Ro2015/10/0050 RS1). Im Hinblick auf die Frage, ob eine aufrechte Ehe vorliegt, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur der Zeitpunkt der Antragstellung, sondern auch auf den Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts abzustellen (vgl. VwGH 10.05.2016, Ra2016/22/0015; 22.03.2011, 2007/18/0855).3.3.
  43. Das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 54, Absatz eins, NAG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, bzw Ziffer 2, NAG 2005 besteht – unabhängig von der behördlichen Dokumentation – Unionsbürgern gemäß Artikel 14, Absatz 2, der Richtlinie 2004/38/EG (Unionsbürgerrichtlinie) und Paragraph 55, Absatz eins, NAG 2005 so lange zu, als sie die Voraussetzungen dafür erfüllen. vergleiche VwGH 09.08.2016, Ro2015/10/0050 RS1). Im Hinblick auf die Frage, ob eine aufrechte Ehe vorliegt, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur der Zeitpunkt der Antragstellung, sondern auch auf den Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts abzustellen vergleiche VwGH 10.05.2016, Ra2016/22/0015; 22.03.2011, 2007/18/0855). Weiters ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass – selbst wenn wie gegenständlich zu einem früheren Zeitpunkt von einer Scheinehe ausgegangen wurde – es bei der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung auf die (aktuelle) Führung eines gemeinsamen Familienlebens ankommt, und nicht darauf, ob die Ehe ursprünglich rechtsmissbräuchlich geschlossen wurde, da es nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass ein (bisher nicht geführtes) gemeinsames Familienleben iS des § 8 Abs. 4 FrG 1997 im Laufe einer (anfangs) nur zum Zweck der Umgehung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden betreffenden Rechtsvorschriften geschlossenen Ehe (Scheinehe) tatsächlich aufgenommen wird (vgl. VwGH 27.02.2003, 2002/18/0275 mHa GRS 2002/18/0039).Weiters ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass – selbst wenn wie gegenständlich zu einem früheren Zeitpunkt von einer Scheinehe ausgegangen wurde – es bei der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung auf die (aktuelle) Führung eines gemeinsamen Familienlebens ankommt, und nicht darauf, ob die Ehe ursprünglich rechtsmissbräuchlich geschlossen wurde, da es nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass ein (bisher nicht geführtes) gemeinsames Familienleben iS des Paragraph 8, Absatz 4, FrG 1997 im Laufe einer (anfangs) nur zum Zweck der Umgehung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden betreffenden Rechtsvorschriften geschlossenen Ehe (Scheinehe) tatsächlich aufgenommen wird vergleiche VwGH 27.02.2003, 2002/18/0275 mHa GRS 2002/18/0039). Fallbezogen ergibt sich aus den Feststellungen samt Beweiswürdigung, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine aufrechte Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau vorliegt. Im Hinblick auf die derzeitige „Trennung von Tisch und Bett“ ist festzuhalten, dass diese nicht auf dem Wunsch des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau basiert, sondern sich aus der behördlich auferlegten Ausreise des Beschwerdeführers aus Österreich ergibt. Ergänzend ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Begriff des in Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens jedenfalls das Verhältnis zwischen Ehepartnern umfasst, wobei es nicht darauf ankommt, ob die genannten Personen tatsächlich zusammenleben (VwGH 28.06.2011, 2011/01/0106 mwN).Fallbezogen ergibt sich aus den Feststellungen samt Beweiswürdigung, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine aufrechte Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau vorliegt. Im Hinblick auf die derzeitige „Trennung von Tisch und Bett“ ist festzuhalten, dass diese nicht auf dem Wunsch des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau basiert, sondern sich aus der behördlich auferlegten Ausreise des Beschwerdeführers aus Österreich ergibt. Ergänzend ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Begriff des in Artikel 8, EMRK geschützten Familienlebens jedenfalls das Verhältnis zwischen Ehepartnern umfasst, wobei es nicht darauf ankommt, ob die genannten Personen tatsächlich zusammenleben (VwGH 28.06.2011, 2011/01/0106 mwN). 3.3.
  44. Der Beschwerdeführer ist daher auf Grund dieser aufrechten Ehe, da seine Ehefrau von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat, begünstigter Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG und § 2 Abs. 1 Z 20c AsylG.3.3.
  45. Der Beschwerdeführer ist daher auf Grund dieser aufrechten Ehe, da seine Ehefrau von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat, begünstigter Drittstaatsangehöriger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 c, AsylG. Hinsichtlich begünstigter Drittstaatsangehöriger können weder eine Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG 2005 noch ein Einreiseverbot nach § 53 FPG erlassen werden (VwGH 15.04.2020, Ra2019/18/0270 mwN). Auch eine Feststellung gemäß § 9Abs. 3 BFA-VG, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, kommt nicht in Betracht (VwGH 15.03.2018, Ra2018/21/0014).Hinsichtlich begünstigter Drittstaatsangehöriger können weder eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG 2005 noch ein Einreiseverbot nach Paragraph 53, FPG erlassen werden (VwGH 15.04.2020, Ra2019/18/0270 mwN). Auch eine Feststellung gemäß Paragraph 9 A, b, s, 3 BFA-VG, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, kommt nicht in Betracht (VwGH 15.03.2018, Ra2018/21/0014). 3.3.
  46. Die Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II) samt den auf die Rückkehrentscheidung aufbauenden Spruchpunkten zur Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und zur Ausreisefrist (Spruchpunkte III und IV) des bekämpften Bescheides sind daher ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH E15.03.2018, Ra2018/21/0014).3.3.
  47. Die Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei) samt den auf die Rückkehrentscheidung aufbauenden Spruchpunkten zur Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und zur Ausreisefrist (Spruchpunkte römisch drei und römisch vier) des bekämpften Bescheides sind daher ersatzlos zu beheben vergleiche VwGH E15.03.2018, Ra2018/21/0014). III. ad B) Unzulässigkeit der Revisionrömisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die jeweils wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser auch nicht ab. Zur Beurteilung des Vorliegens eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes insbesondere VwGH 18.03.2021, Ra2020/21/0532 und 22.04.2015, 2012/10/
  48. Zur Behebung bei Vorliegen einer begünstigten Drittstaatsangehörigkeit 15.03.2018, Ra2018/21/
  49. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die jeweils wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser auch nicht ab. Zur Beurteilung des Vorliegens eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes insbesondere VwGH 18.03.2021, Ra2020/21/0532 und 22.04.2015, 2012/10/
  50. Zur Behebung bei Vorliegen einer begünstigten Drittstaatsangehörigkeit 15.03.2018, Ra2018/21/
  51. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L511.2118194.2.00

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