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{'item': 'L532 2285735-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2024 GeschäftszahlL532 2285735-1 SpruchL532 2285735-1/4E, L532 2285735-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (i.d.F. „BF“), eine türkische Staatsbürgerin, stellte am 22.02.2023 einen Einreiseantrag gem. § 35 AsylG. Sie bezog sich dabei auf ihren asylberechtigten Ehegatten, XXXX .
  2. Die Beschwerdeführerin in der Fassung „BF“), eine türkische Staatsbürgerin, stellte am 22.02.2023 einen Einreiseantrag gem. Paragraph 35, AsylG. Sie bezog sich dabei auf ihren asylberechtigten Ehegatten, römisch 40 .
  3. Nach erfolgter Durchschau und Prüfung wurde die österreichische Botschaft Ankara vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „bB“ oder „Bundesamt“) mit 18.04.2023 darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Einreise gewährt wird. Zeitgleich erging eine entsprechende Verständigung an den Ehegatten der BF.
  4. Nach erfolgter Durchschau und Prüfung wurde die österreichische Botschaft Ankara vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Fassung „bB“ oder „Bundesamt“) mit 18.04.2023 darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Einreise gewährt wird. Zeitgleich erging eine entsprechende Verständigung an den Ehegatten der BF.
  5. Der BF wurde in weiterer Folge ein von 30.05.2023 bis 29.09.2023 gültiges Visum D ausgestellt, um ihr die Einreise ins österreichische Bundesgebiet zu ermöglichen.
  6. Am 31.08.2023 erfolgte die Einreise der BF.
  7. Am 22.09.2023 stellte die BF einen Asylantrag im Familienverfahren, wobei sie keine eigenen Fluchtgründe geltend machte, angab, lediglich aufgrund ihres Mannes nach Österreich eingereist zu sein, und auf weitere Einvernahme verzichtete.
  8. Am 28.09.2023 langte der Akt bei der bB ein.
  9. Mit Bescheid vom 04.12.2023 erteilte die bB der BF gem. §§ 34, 3 AsylG zu Zl. XXXX den Status der Asylberechtigten zu. Der Bescheid wurde am 13.12.2023 zugestellt.
  10. Mit Bescheid vom 04.12.2023 erteilte die bB der BF gem. Paragraphen 34, 3, AsylG zu Zl. römisch 40 den Status der Asylberechtigten zu. Der Bescheid wurde am 13.12.2023 zugestellt.
  11. Am 02.01.2024 erhob die – nunmehr rechtsfreundlich vertretene – BF gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde und argumentierte im Wesentliche, sie habe nicht gewusst, dass sie einen Asylantrag stellt, und würde nicht über die Flüchtlingseigenschaft verfügen wollen. Sie würde zeitnah ausreisen wollen, um die Rechtsfolgen des § 24 AsylG eintreten zu lassen und würde auch eine Ausfolgung ihres Reisepasses wünschen.
  12. Am 02.01.2024 erhob die – nunmehr rechtsfreundlich vertretene – BF gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde und argumentierte im Wesentliche, sie habe nicht gewusst, dass sie einen Asylantrag stellt, und würde nicht über die Flüchtlingseigenschaft verfügen wollen. Sie würde zeitnah ausreisen wollen, um die Rechtsfolgen des Paragraph 24, AsylG eintreten zu lassen und würde auch eine Ausfolgung ihres Reisepasses wünschen.
  13. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.01.2024 wies die bB die Beschwerde als unzulässig zurück. Dies wurde im Wesentlichen damit argumentiert, dass der bekämpfte Bescheid ausschließlich begünstigend gewesen und daher keine Beschwer gegeben, sondern er in Rechtskraft erwachsen sei. Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung erfolgte mit 15.01.
  14. Gegen die Beschwerdevorentscheidung wurde rechtzeitig ein Vorlageantrag eingebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: 1.
  16. Der Verfahrensgang kann gegenständlich zur Feststellung erhoben werden.
  17. Beweiswürdigung: 2.
  18. Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt. Über den Verfahrensgang und dessen Chronologie herrscht zwischen den Parteien Einigkeit.
  19. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.
  20. Zur Zurückweisung der Beschwerde durch die bB: 3.1.
  21. Nach den Bestimmungen des Art. 132 Abs 1 bis 3 B-VG ist für sämtliche Beschwerden der Partei eine behauptete Rechtsverletzung Voraussetzung. 3.1.
  22. Nach den Bestimmungen des Artikel 132, Absatz eins bis 3 B-VG ist für sämtliche Beschwerden der Partei eine behauptete Rechtsverletzung Voraussetzung. Beschwerden gegen Bescheide oder Spruchpunkte, die dem Antrag der Partei voll stattgeben oder dem Parteienstandpunkt voll Rechnung tragen, sind mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit unzulässig (vgl. VwGH 20.9.1990, 86/07/0191; 1.12.1950, 397/50 (VwSlg 1797 A/1950); Ringhofer). Da nur zulässigen (Bescheid-)Beschwerden die aufschiebende Wirkung zukommen kann (§ 13 Abs 1 VwGVG), werden vollinhaltlich stattgebende Bescheide mit der Zustellung rechtskräftig (vgl. VwGH 20.9.1990, 86/07/0191; 1.12.1950, 397/50 (VwSlg 1797 A/1950); Ringhofer; Verwaltungsverfahrensgesetze I1

(1987), § 68 AVG § 9 (S. 670); Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2
(1998), § 68 AVG E 37 (S. 1410). Beschwerden gegen Bescheide oder Spruchpunkte, die dem Antrag der Partei voll stattgeben oder dem Parteienstandpunkt voll Rechnung tragen, sind mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit unzulässig vergleiche VwGH 20.9.1990, 86/07/0191; 1.12.1950, 397/50 (VwSlg 1797 A/1950); Ringhofer). Da nur zulässigen (Bescheid-)Beschwerden die aufschiebende Wirkung zukommen kann (Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG), werden vollinhaltlich stattgebende Bescheide mit der Zustellung rechtskräftig vergleiche VwGH 20.9.1990, 86/07/0191; 1.12.1950, 397/50 (VwSlg 1797 A/1950); Ringhofer; Verwaltungsverfahrensgesetze I1
(1987), Paragraph 68, AVG Paragraph 9, (S. 670); Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2
(1998), Paragraph 68, AVG E 37 (S. 1410). Eine dennoch erhobene Beschwerde ist als unzulässig zurückzuweisen, da es keine „Beschwer“ (Rechtsverletzungsmöglichkeit) gibt. Das gilt bei Anträgen auf internationalen Schutz auch dann, wenn dem Fremden der Status aufgrund des § 34 AsylG zuerkannt wurde, da der konkrete Grund der Zuerkennung nicht bindend ist (vgl. VwGH 30.4.2018, Ra 2017/01/0418). Eine dennoch erhobene Beschwerde ist als unzulässig zurückzuweisen, da es keine „Beschwer“ (Rechtsverletzungsmöglichkeit) gibt. Das gilt bei Anträgen auf internationalen Schutz auch dann, wenn dem Fremden der Status aufgrund des Paragraph 34, AsylG zuerkannt wurde, da der konkrete Grund der Zuerkennung nicht bindend ist vergleiche VwGH 30.4.2018, Ra 2017/01/0418). 3.1.2. Die von der bB in ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 08.01.2024 ins Treffen geführte (und ausschließlich zum Zwecke der Vollständigkeit unter Punkt 3.1.1. zitierte) höchstgerichtliche Judikatur ist sowohl einschlägig als auch zutreffend und ist der Rechtsanschauung des Bundesamtes in keinster Weise entgegenzutreten. Im Übrigen hat die BF selbst mit 22.02.2023 bzw. 22.09.2023 einen Einreiseantrag gem. § 35 AVG bzw. einen Asylantrag gestellt. Ob die BF nunmehr tatsächlich „irrtümlich“ einen Asylantrag gestellt hat und sich das entsprechende Vorbringen daher an den Fakten orientiert, tut, da der BF keinerlei Pflichten auferlegt werden, nichts zur Sache. Im Übrigen hat die BF selbst mit 22.02.2023 bzw. 22.09.2023 einen Einreiseantrag gem. Paragraph 35, AVG bzw. einen Asylantrag gestellt. Ob die BF nunmehr tatsächlich „irrtümlich“ einen Asylantrag gestellt hat und sich das entsprechende Vorbringen daher an den Fakten orientiert, tut, da der BF keinerlei Pflichten auferlegt werden, nichts zur Sache. Das von der BF begehrte „Rechtsschutzziel“ ist sohin schlichtweg nicht zu erreichen. 3.1.3. Insofern man sich nunmehr auf die – objektiv tatsächlich unrichtige – Rechtsmittelbelehrung auf den Seiten 5 und 6 des „angefochtenen“ Bescheides stützen möchte, sei Folgendes ausgeführt (Hengstschläger/Leeb, AVG § 61 [Stand 1.3.2023, rdb.at], K 3):3.1.3. Insofern man sich nunmehr auf die – objektiv tatsächlich unrichtige – Rechtsmittelbelehrung auf den Seiten 5 und 6 des „angefochtenen“ Bescheides stützen möchte, sei Folgendes ausgeführt (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 61, [Stand 1.3.2023, rdb.at], K 3): „Ihrer Bezeichnung entsprechend stellt die „Belehrung“ über die Rechtsmittel als bloße Mitteilung einer Rechtsansicht (vgl auch § 56 Rz 18) selbst keinen normativen Abspruch über Parteienrechte dar (VwSlg 15.907 A/1929), welcher der Rechtskraft fähig ist (VwSlg 1167 A/1950; 2366 A/1951; VwGH 23. 4. 1990, 90/10/0051; Hellbling 335, 354; Mannlicher/​Quell AVG § 61 Anm 8; Kolonovits/​Muzak/​Stöger11 Rz 422). Dies beweist nach Ansicht des VwGH der Umstand, dass gem § 71 Abs 1 Z 2 AVG (vgl auch § 33 Abs 2 VwGVG sowie § 46 Abs 2 VwGG; dazu Gruber in Götzl et al2 VwGG § 46 Rz 2; Mayrhofer/​Metzler, Verfahrensrecht2 Rz 185; Oberndorfer, Verwaltungsgerichtsbarkeit 200
  1. ff)zur Vermeidung eines Rechtsnachteils, der sich aus einer mit den gesetzlichen Vorschriften nicht im Einklang stehenden Rechtsmittelbelehrung ergäbe, die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorgesehen ist, was seinen Sinn verlöre, wenn der Rechtsmittelbelehrung verpflichtende Kraft zukäme (VwSlg 2366 A/1951; VwGH 9. 6. 1964, 1276/63). Dementsprechend kann ein Bescheid (Erkenntnis des VwG [vgl VwGVG § 30 Rz 14) auch nicht hinsichtlich seiner Rechtsmittelbelehrung angefochten (VwSlg 15.907 A/1929; Herrnritt 109) oder aufgehoben werden (VwGH 29. 10. 1998, 98/07/0136).„Ihrer Bezeichnung entsprechend stellt die „Belehrung“ über die Rechtsmittel als bloße Mitteilung einer Rechtsansicht vergleiche auch Paragraph 56, Rz 18) selbst keinen normativen Abspruch über Parteienrechte dar (VwSlg 15.907 A/1929), welcher der Rechtskraft fähig ist (VwSlg 1167 A/1950; 2366 A/1951; VwGH 23. 4. 1990, 90/10/0051; Hellbling 335, 354; Mannlicher/​Quell AVG Paragraph 61, Anmerkung 8; Kolonovits/​Muzak/​Stöger11 Rz 422). Dies beweist nach Ansicht des VwGH der Umstand, dass gem Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, AVG vergleiche auch Paragraph 33, Absatz 2, VwGVG sowie Paragraph 46, Absatz 2, VwGG; dazu Gruber in Götzl et al2 VwGG Paragraph 46, Rz 2; Mayrhofer/​Metzler, Verfahrensrecht2 Rz 185; Oberndorfer, Verwaltungsgerichtsbarkeit 200
  2. ff)zur Vermeidung eines Rechtsnachteils, der sich aus einer mit den gesetzlichen Vorschriften nicht im Einklang stehenden Rechtsmittelbelehrung ergäbe, die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorgesehen ist, was seinen Sinn verlöre, wenn der Rechtsmittelbelehrung verpflichtende Kraft zukäme (VwSlg 2366 A/1951; VwGH 9. 6. 1964, 1276/63). Dementsprechend kann ein Bescheid (Erkenntnis des VwG [vgl VwGVG Paragraph 30, Rz 14) auch nicht hinsichtlich seiner Rechtsmittelbelehrung angefochten (VwSlg 15.907 A/1929; Herrnritt 109) oder aufgehoben werden (VwGH 29. 10. 1998, 98/07/0136). Ferner ist dem Verwaltungsverfahren zwar auch ein allgemeiner Rechtssatz, bei unrichtig erteilter Rechtsmittelbelehrung sei das iSd unrichtigen Belehrung (zB nicht schriftlich [vgl aber Rz 15/1 f]) ausgeführte Rechtsmittel als ordnungsgemäß anzusehen, fremd (VwGH 29. 1. 1991, 90/04/0256; vgl auch Hellbling 357). Gleichzeitig darf aber nicht übersehen werden, dass die mangelhafte Rechtsmittelbelehrung mittelbar (über § 61 Abs 3 bis 4 AVG) doch normative Bedeutung hinsichtlich der Rechtsmittelfrist (Rz 22) und der Einbringungsstelle (Rz 26 ff), wenn auch nicht hinsichtlich der Zulässigkeit eines Rechtsmittels – bzw der Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde (VwSlg 15.907 A/1929; VwGH 25. 1. 1993, 92/10/0386 [§ 57 Rz 19]) – erlangen kann (vgl Hellbling 353; Rz 20). Weder vermag eine falsche negative Rechtsmittelbelehrung den Instanzenzug zu beschneiden (Rz 20) noch eine falsche positive Rechtsmittelbelehrung (zB auch der Hinweis auf die Möglichkeit der Beschwerde im Fall einer sukzessiven Kompetenz [vgl VwGH 29. 10. 1998, 98/07/0136]; vgl auch Rz 11, 13) einen gesetzlich nicht zulässigen Rechtsmittelzug (vor allem eine Berufungsmöglichkeit [vgl VwGH 25. 3. 1987, 87/01/0060; 4. 10. 1989, 89/01/0336; 27. 11. 1998, 98/21/0437]) zu eröffnen (VwGH 2. 8. 1996, 96/02/0208; 29. 10. 1998, 98/07/0136). Die Frage, welcher Rechtsbehelf noch offensteht, ist allein nach den Vorgaben des Gesetzes (und nicht nach der Belehrung) zu beantworten (VwSlg 2366 A/1951; VwGH 9. 6. 1964, 1276/63; vgl auch Mannlicher/​Quell AVG § 61 Anm 1; zur Möglichkeit der Wiedereinsetzung siehe Rz 13 sowie § 71 Rz 90, 95/2).“Ferner ist dem Verwaltungsverfahren zwar auch ein allgemeiner Rechtssatz, bei unrichtig erteilter Rechtsmittelbelehrung sei das iSd unrichtigen Belehrung (zB nicht schriftlich [vgl aber Rz 15/1 f]) ausgeführte Rechtsmittel als ordnungsgemäß anzusehen, fremd (VwGH 29. 1. 1991, 90/04/0256; vergleiche auch Hellbling 357). Gleichzeitig darf aber nicht übersehen werden, dass die mangelhafte Rechtsmittelbelehrung mittelbar (über Paragraph 61, Absatz 3 bis 4 AVG) doch normative Bedeutung hinsichtlich der Rechtsmittelfrist (Rz 22) und der Einbringungsstelle (Rz 26 ff), wenn auch nicht hinsichtlich der Zulässigkeit eines Rechtsmittels – bzw der Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde (VwSlg 15.907 A/1929; VwGH 25. 1. 1993, 92/10/0386 [§ 57 Rz 19]) – erlangen kann vergleiche Hellbling 353; Rz 20). Weder vermag eine falsche negative Rechtsmittelbelehrung den Instanzenzug zu beschneiden (Rz 20) noch eine falsche positive Rechtsmittelbelehrung (zB auch der Hinweis auf die Möglichkeit der Beschwerde im Fall einer sukzessiven Kompetenz [vgl VwGH 29. 10. 1998, 98/07/0136]; vergleiche auch Rz 11, 13) einen gesetzlich nicht zulässigen Rechtsmittelzug (vor allem eine Berufungsmöglichkeit [vgl VwGH 25. 3. 1987, 87/01/0060; 4. 10. 1989, 89/01/0336; 27. 11. 1998, 98/21/0437]) zu eröffnen (VwGH 2. 8. 1996, 96/02/0208; 29. 10. 1998, 98/07/0136). Die Frage, welcher Rechtsbehelf noch offensteht, ist allein nach den Vorgaben des Gesetzes (und nicht nach der Belehrung) zu beantworten (VwSlg 2366 A/1951; VwGH 9. 6. 1964, 1276/63; vergleiche auch Mannlicher/​Quell AVG Paragraph 61, Anmerkung 1; zur Möglichkeit der Wiedereinsetzung siehe Rz 13 sowie Paragraph 71, Rz 90, 95/2).“ 3.1.4. Dass die Rechtsmittelerhebung aus Sicht des erkennenden Richters vor dem Hintergrund der fehlenden Beschwer und der (im Beschwerdeschriftsatz vom 02.01.2024 ausdrücklich begehrten) Durchführung der Rückübermittlung des Reisepasses durch die bB mit 06.12.2023 nicht nachvollziehbar ist, wird angemerkt. 3.1.5. Die gegenständliche Beschwerde war aufgrund obzitierter Judikatur und der daraus resultierenden Erwägungen als unbegründet abzuweisen. 3.1.6. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte – ungeachtet des Parteienantrags - gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.3.1.6. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte – ungeachtet des Parteienantrags - gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zu B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das zur Entscheidung berufene Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgeht.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das zur Entscheidung berufene Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgeht. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L532.2285735.1.00

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