RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2024 GeschäftszahlW119 2260035-1 Spruch, W119 2260035-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA. Usbekistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Thomas PFALLER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.8.2022, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1300491310/222395998, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Usbekistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Thomas PFALLER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.8.2022, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1300491310/222395998, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Usbekistans, reiste laut eigenen Angaben am 13.3.2022 in das österreichische Bundesgebiet und wollte sich am 17.3.2022 bei Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, unter Vorlage eines usbekischen Reisepasses, eines usbekischen Personalausweises und Führerscheins sowie einer von 15.11.2017 bis 1.10.2023 gültigen ukrainischen Aufenthaltskarte (in Kopie), für die Karte für Vertriebene nach § 62 AsylG registrieren lassen, wobei er angab, die Ukraine am 1.3.2022 verlassen zu haben.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Usbekistans, reiste laut eigenen Angaben am 13.3.2022 in das österreichische Bundesgebiet und wollte sich am 17.3.2022 bei Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, unter Vorlage eines usbekischen Reisepasses, eines usbekischen Personalausweises und Führerscheins sowie einer von 15.11.2017 bis 1.10.2023 gültigen ukrainischen Aufenthaltskarte (in Kopie), für die Karte für Vertriebene nach Paragraph 62, AsylG registrieren lassen, wobei er angab, die Ukraine am 1.3.2022 verlassen zu haben. Am 7.6.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen, erklärte im Wesentlichen zunächst, gesund zu sein, legte seinen usbekischen Reisepass sowie seinen usbekischen Führerschein vor und gab an, er sei Student in der Ukraine gewesen und habe dort gelebt, wozu er ein Foto des permanenten Aufenthaltstitels zeigte und vorbrachte: „Wenn die Lage in der Ukraine besser ist werde ich in die Ukraine zurückkehren und nicht nach Usbekistan. Ich bin in der Ukraine Medizinstudent und konnte auf Grund der derzeitigen Lage dort nicht mehr leben.“ Zuletzt habe er in Kiew gelebt, er sei ledig, gehöre dem moslemischen Glauben sowie der usbekischen Volksgruppe an und habe neun Jahre regulär die Schule und drei Jahre die medizinische Akademie besucht. Seine Muttersprache sei Usbekisch, auch spreche er Russisch in Wort und Schrift sowie Türkisch (Wort). Nach der Akademie habe er in der Ukraine mit einem Medizinstudium begonnen. Der Beschwerdeführer sei Usbeke, habe in der Ukraine eine Aufenthaltsberechtigung und sich dort seit 2017 aufgehalten. 2020 sei er nach Usbekistan gefahren und habe wegen Covid erst am 7.10.2021 wieder in die Ukraine zurückkehren können. In der Heimat habe er für diese Zeit eine Wohnung gemietet. Seine Mutter habe Geld geschickt und er selbst während des Studiums in Kiew auch als Taxifahrer gearbeitet. Für Usbeken gebe es in der Ukraine keine Pflicht für Visa, er habe einen Daueraufenthalt dort. Familie habe der Beschwerdeführer weder in Österreich noch in der Ukraine, in der Ukraine jedoch Freunde. In Usbekistan hätte er niemanden, die Mutter fahre hin und wieder zwischen Russland und Usbekistan hin und her, derzeit lebe sie in Russland und sei von seinem Vater geschieden. Zu letzterem habe der Beschwerdeführer keine Beziehung. In Usbekistan wohne die Mutter bei der Tante. Zu seiner Mutter habe der Beschwerdeführer Kontakt, zur Tante nicht. Der Beschwerdeführer sei gemeinsam mit einem Freund, welcher wie ein Bruder für ihn wäre, und dessen Familie zu viert nach Österreich gekommen, hier habe er noch keine Freunde gefunden. Er wohne bei der Familie, pflege deren Garten und lerne auch Gitarre. Weiters lerne er Deutsch (1x Mal pro Woche), ab 7.7.2022 besuche er einen regulären Deutschkurs. Neben der Grundversorgung erhalte der Beschwerdeführer Unterstützung von seinem Freund, der Geld aus der Ukraine erhalte. Er selbst wolle nicht nach Usbekistan zurück, er habe dort keinen Halt. Seine Mutter sei in Russland. Mit seiner Tante habe er keine Beziehung. Der Beschwerdeführer könne in Usbekistan nicht arbeiten, weil er die Universität nicht beendet habe. Auch könnte er rekrutiert werden. Es gebe eine Militärpflicht und er müsste diese absolvieren. 2021 habe er durch Bestechung Usbekistan ohne Absolvierung der Wehrpflicht wieder verlassen können. Am 14.6.2022 langte eine Stellungnahme bei der Behörde ein, in der der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbrachte, er könne in der Heimat nicht studieren, das Niveau dort sei von der modernen Medizin weit entfernt. Zudem würde er zum Wehrdienst eingezogen, was die Fortsetzung des Studiums wesentlich erschwere. Mit dem gegenständlichen, im Spruch angeführten, Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Usbekistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde festgehalten, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Mit dem gegenständlichen, im Spruch angeführten, Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Usbekistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde festgehalten, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde in vollem Umfang erhoben, die das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 2.11.2022, GZ W119 2260035-1/3E, als unbegründet abwies. Am 19.12.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch die Erstbefragung des Beschwerdeführers vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab er im Wesentlichen an, Usbekistan 2016 wegen seines Studiums verlassen zu haben, aus der Ukraine sei er wegen des Krieges ausgereist. Am 7.12.2022 wären die Beamten der usbekischen Polizei bei seiner Tante zu Hause gewesen, hätten nach dem Beschwerdeführer gefragt und wissen wollen, wo er sich befinde. Der Beschwerdeführer habe Angst vor einer Gefängnisstrafe. Das seien alle seine Fluchtgründe. Zur Rückkehrbefürchtung führte er aus, er befürchte eine Gefängnisstrafe, weil die usbekische Regierung glauben könnte, dass er am Krieg in der Ukraine teilgenommen hätte. Im Rahmen der Erstbefragung legte der Beschwerdeführer einen 2019 ausgestellten, bis 2029 gültigen, usbekischen Reisepass vor. Mit Schriftsatz vom 13.2.2023 brachte der Beschwerdeführer gegen das Erkenntnis vom 2.11.2022, GZ W119 2260035-1/3E, eine außerordentliche Revision ein. Am 26.4.2023 erfolgte unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Usbekisch die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt. Dabei legte der Beschwerdeführer folgende Dokumente vor: Dokumente aus der Heimat: - usbekischer Führerschein im Original - usbekisches Schulzeugnis - usbekisches Diplom - usbekisches Maturazeugnis Dokumente aus der Ukraine: - Ausreisebestätigung mit ukrainischem Stempel - Leistungsnachweis von der med. Universität Donezk inkl. Übersetzung - Postnachweis über den Erhalt seines Reisepasses per Post (aus der Ukraine nach Österreich) - Kopie des ukrainischen Studentenausweises - Kopie eines ukrainischen Aufenthaltstitels für Studierende, gültig für sechs Jahre Zu seinen Fluchtgründen führte er im Wesentlichen aus, er werde wegen seines Aufenthalts in der Ukraine in Usbekistan verfolgt. Erstens glaubten die usbekischen Behörden, er könnte dort dem Wehrdienst beigetreten und in Kriegshandlungen verwickelt gewesen sein und an der ukrainischen Seite gekämpft haben. Sie hätten die Information erhalten, dass der Beschwerdeführer an einer Universität in Donezk studiert habe und deshalb bestünde der Verdacht, dass er in den Krieg involviert wäre. Der zweite Grund, weshalb er von den usbekischen Sicherheitsbehörden gesucht würde, sei, dass er in der Ukraine regelmäßig eine Moschee besucht habe. Usbekische Behörden meinten, er wäre in der Ukraine an einer religiösen Organisation beteiligt bzw. hätte sich einer angeschlossen, was jedoch nicht zutreffe. Es gebe auch keine Beweise dafür, es sei nur der Verdacht seitens usbekischen Behörden. All dies wisse er, weil die ukrainischen und usbekischen Sicherheitsbehörden sich austauschten. „Wir“ hätten eine aus sieben Personen bestehende Telegramgruppe gehabt, ein Mitglied dieser Gruppe sei bei der Rückkehr festgenommen und auch zu „uns“ befragt worden, ob es den anderen Leuten gut gehe und was diese machten. Mit Bescheid vom 26.7.2023, Zl. 1300491310/223957684, wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), wie auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt II.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Das Bundesamt stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Usbekistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 26.7.2023, Zl. 1300491310/223957684, wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), wie auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.) und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Das Bundesamt stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Usbekistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Erkenntnis vom 26.9.2023, GZ W278 2260035-2/3E, wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Begründend stellte es im Wesentlichen fest: „2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der BF führt den im Spruch genannten Namen und das Geburtsdatum. Er ist in XXXX geboren, Staatsangehöriger Usbekistans, bekennt sich zur Religionsgemeinschaft des Islam und gehört Volksgruppe der Usbeken an. Seine Muttersprache ist Usbekisch, er beherrscht auch Russisch und Türkisch. Der BF ist ledig und kinderlos und hat keine Sorgepflichten.Der BF führt den im Spruch genannten Namen und das Geburtsdatum. Er ist in römisch 40 geboren, Staatsangehöriger Usbekistans, bekennt sich zur Religionsgemeinschaft des Islam und gehört Volksgruppe der Usbeken an. Seine Muttersprache ist Usbekisch, er beherrscht auch Russisch und Türkisch. Der BF ist ledig und kinderlos und hat keine Sorgepflichten. Er verfügt über einen 2019 ausgestellten, bis 2029 gültigen, usbekischen Reisepass. Der BF lebte bis zu seiner Ausreise in XXXX . In der Heimat besuchte er neun Jahre die Schule und drei Jahre die medizinische Akademie (Lycee), bevor er 2016 nach Russland und 2017 in die Ukraine zog, wo er drei Jahre in Donezk Medizin studierte und nebenher als Taxifahrer tätig war. Dazwischen hielt er sich in Usbekistan auf.Der BF lebte bis zu seiner Ausreise in römisch 40 . In der Heimat besuchte er neun Jahre die Schule und drei Jahre die medizinische Akademie (Lycee), bevor er 2016 nach Russland und 2017 in die Ukraine zog, wo er drei Jahre in Donezk Medizin studierte und nebenher als Taxifahrer tätig war. Dazwischen hielt er sich in Usbekistan auf. Die Ukraine verließ er am 01.03.2022 – bereits eine Woche nach dem russischen Überfall - und reiste über Polen und Tschechien nach Österreich. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. 2.
- Zum (Privat-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: […] Der BF hat keine in Österreich lebenden Familienangehörigen, keinen Partner und keine Verwandten, er führt hier kein Familienleben. Abgesehen von einer in Vorarlberg lebenden usbekisch-ukrainischen Familie (sein Freund ist Usbeke, dessen Gattin Ukrainerin), die ihn auch finanziell unterstützt, pflegt er im Bundesgebiet keine engen sozialen Kontakte. Seit Juli 2022 ist er bei einer Freundin dieser Familie in Wien gemeldet. Der BF spricht nicht Deutsch, brach seinen A1-Kurs ab, konnte keine Zertifikate vorlegen und bildete sich nicht weiter. Einer legalen Erwerbstätigkeit geht der BF nicht nach, er ist nicht ehrenamtlich tätig und nicht Mitglied in einem Verein. Der BF ist unbescholten. 2.
- Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat: 2.3.
- Der BF konnte nicht glaubhaft machen, wegen unterstellter Teilnahme am Ukrainekrieg und/oder dem Besuch einer bestimmten Moschee in der Ukraine und/oder wegen Mitgliedschaft in einer als problematisch angesehenen Telegramgruppe, von Verfolgung durch die usbekischen Behörden bedroht zu sein. Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert. Er ist keine politisch exponierte Person. Festgestellt wird, dass dem BF bei einer Rückkehr keine persönliche Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung droht. 2.3.
- Dem BF droht allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ohne Hinzutreten individueller Faktoren in Usbekistan aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person, ebenso wenig wäre ihm im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland die notwendigste Lebensgrundlage entzogen. Der BF ist gesund und arbeitsfähig, er hat keine Sorgepflichten. Der BF kann im Falle der Rückkehr seine grundlegenden Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose oder existenzbedrohende Notlage zu geraten.“ Beweiswürdigend wurde ua. ausgeführt: „[…] Dass der BF zwischenzeitlich wieder in der Heimat aufhältig war, ergibt sich zum einen daraus, dass er einen 2019 ausgestellten usbekischen Reisepass vorlegte und hierzu selbst erklärte, er sei 2019 dorthin gereist, um einen Pass und einen Führerschein zu erhalten (AS 43f). Laut seinen Angaben im Vorverfahren kehrte er auch 2020 nach Usbekistan zurück, hielt sich dort wegen der Pandemie bis Oktober 2021 auf und lebte in einer Mietwohnung, wobei ihn seine Mutter finanziell unterstützte. Da der BF im Zeitraum von 2017 bis 01.03.2022 zu Studienzwecken in der Ukraine aufhältig war, laut seinem diesbezüglich einheitlichen Vorbringen dort aber nur drei Jahre studierte, ist diese pandemiebedingte Studienunterbrechung samt Aufenthalt in Usbekistan plausibel. […] Dass der BF seine vorgebrachten Fluchtgründe, in der Heimat wegen unterstellter Teilnahme am Ukrainekrieg und/oder dem Besuch einer bestimmten Moschee in der Ukraine und/oder wegen Mitgliedschaft in einer problematischen Telegramgruppe von Verfolgung durch die usbekischen Behörden bedroht zu sein, nicht glaubhaft machen konnte, basiert zunächst darauf, dass seine Angaben hierzu ausgesprochen vage und in einer Gesamtschau nicht plausibel waren. Wie bereits das BFA im bekämpften Bescheid zu Recht ausführte, stellte der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz überdies erst am 19.12.2022, und zwar nach einer erstinstanzlich erlassenen Rückkehrentscheidung (10.08.2022) und dem diesbezüglichen Erkenntnis des BVwG. Auch ist dem BFA in seiner Beweiswürdigung darin zu folgen, dass der BF im Rahmen des Antrages auf außerordentlichen Revision – ebenso wie im vorangegangenen Verfahren zu GZ W119 2260035-1 – seine nunmehr vorgebrachten Fluchtgründe nicht ansatzweise erwähnt hatte und dort ausschließlich auf die Ableistung des Wehrdienstes hinwies. […] Im Rahmen seines Asylantrages behauptete der BF erstmals, er wäre in der Heimat wegen unterstellter Teilnahme am Ukrainekrieg und/oder dem Besuch einer bestimmten Moschee in der Ukraine und/oder wegen Mitgliedschaft in einer (problematischen) Telegramgruppe von Verfolgung durch die usbekischen Behörden bedroht und erwähnte nichts mehr vom Militärdienst in der Heimat. Zu den nunmehrigen Fluchtgründen ist anzumerken, dass es dem BF im Laufe der Einvernahme vor dem BFA nicht gelungen ist, ein nachvollziehbares und konkretes Vorbringen zu erstatten, er meist den Fragen auswich oder nur vage Angaben machte, wie auch die Behörde im bekämpften Bescheid zu Recht ausführte: Zunächst erklärte er, Polizeibeamte kämen regelmäßig zu „uns“ nach Hause, da seine Mutter keinen eigenen Wohnsitz in Usbekistan habe, wohne sie bei ihrer Schwester. Die Polizei komme zur Tante mütterlicherseits, frage nach dem BF und wo er sich aktuell aufhalte und teile mit, dass er nach Usbekistan zurückkehren müsse und sie ihn künftig bräuchten. Dies seien seine Gründe für die Asylantragsstellung. Die Polizei wäre schon zweimal bei seiner Tante zu Hause gewesen, seine Mutter sei vor kurzem nach Usbekistan zurückgekehrt. Er habe Angst, mit ihr Kontakt aufzunehmen und wenn, dann sehr selten, weil er nicht wolle, dass die Polizei davon erfahre, das Telefon könnte abgehört werden. Der BF warte, bis die Mutter zurück in Russland sei und könne sie dann auch kontaktieren. Der letzte Kontakt sei vor ca. einem Monat gewesen, als sie sich in Russland befunden habe. Am 08.03.2022 habe er mit seiner Mutter ein Videotelefonat geführt, ihr sei es nicht gut gegangen, sie sei sehr besorgt, was ihr in Usbekistan drohen könnte. Als ersten Verfolgungsgrund gab der BF dann äußerst vage an, wegen seines Aufenthalts in der Ukraine glaubten die usbekischen Behörden, er könnte dort dem Wehrdienst beigetreten und in Kriegshandlungen verwickelt gewesen sein und an der ukrainischen Seite gekämpft haben. Sie hätten die Information erhalten, dass der BF an einer Universität in Donezk studiert habe und deshalb bestünde der Verdacht, dass er in den Krieg involviert wäre. Abgesehen davon, dass sich aus seinem Ausreisestempel von der ukrainisch-polnischen Grenze eindeutig ergibt, dass der BF das Land bereits am 01.03.2022 – eine Woche nach dem russischen Überfall – verlassen hat und er dies somit auch vor den heimatlichen Behörden belegen kann, konnte er seine Behauptung auch nach mehrmaligem Nachfragen vor dem BFA nicht bekräftigen bzw. untermauern, sondern wiederholte einfach nur nochmals dieses äußerst vage Vorbringen. Der zweite Grund, weshalb er von den usbekischen Sicherheitsbehörden gesucht würde, wäre, dass er in der Ukraine regelmäßig eine Moschee besucht habe. Usbekische Behörden glaubten deshalb, er wäre in der Ukraine an einer religiösen Organisation beteiligt bzw. hätte sich einer angeschlossen, was jedoch nicht zutreffe. Es gebe auch keine Beweise dafür, es sei nur der Verdacht seitens usbekischen Behörden. Nachgefragt, wie er zu all diesen Informationen komme, erwiderte der BF wieder nur allgemein gehalten, all dies wisse er, weil die ukrainischen und usbekischen Sicherheitsbehörden sich austauschten. Konkreter konnte er dies jedoch nicht ausführen, sondern erklärte dazu dann nur ausweichend, „Wir“ hätten eine aus sieben Personen bestehende Telegramgruppe gehabt, ein Mitglied dieser Gruppe sei bei der Rückkehr festgenommen und auch zu „uns“ befragt worden, ob es den anderen Leuten gut gehe und was diese machten, was für sich genommen noch nicht für eine konkrete Verfolgung spricht, zumal der BF laut eigenen Angaben keine weiteren Informationen zum Schicksal dieses Gruppenmitglieds habe. Die Nachricht von dieser Verhaftung hätte er von einem dieser Mitglieder erhalten, jedoch keine weiteren Informationen dazu und könne das Ganze auch nicht konkretisieren. Nochmals nachgefragt, erklärte der BF dann auch nur allgemein, diese Person habe Kontakte in Usbekistan und davon erfahren. Zudem hätte der BF laut eigenem Vorbringen die Gruppe verlassen und alles gelöscht, Nummer, Handy, SIM, etc. seien alle neu, sodass er die Existenz dieser Gruppe nicht belegen kann, was auch nicht zur Glaubwürdigkeit der Fluchtgeschichte beiträgt. Nochmals zum Fluchtgrund nachgefragt, wiederholte der BF wieder nur vage und sehr allgemein gehalten, wegen der Moscheebesuche in der Ukraine würde ihm vorgeworfen, Mitglied einer religiösen Organisation zu sein, ohne jedoch ansatzweise auszuführen, welcher Organisation konkret und was an dieser speziellen Organisation denn problematisch wäre. Wie auch das Bundesamt im bekämpften Bescheid ausführte, ist laut den getroffenen Länderfeststellungen der Großteil der usbekischen Bevölkerung dem islamischen Glauben zuzuschreiben und sieht die Verfassung prinzipiell Religions- und Glaubensfreiheit vor. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das BFA den BF ausdrücklich aufgefordert hatte, seine konkreten und individuellen Flucht-/Ausreisegründe in einer freien Erzählung darzulegen und chronologisch am besten mit Daten, Fakten und Details wiederzugeben. Zudem wurde ihm mitgeteilt, dass es nicht ausreichend ist, Behauptungen aufzustellen, sondern müssten die Ausführungen so konkret wie möglich und für Dritte nachvollziehbar dargelegt werden. Es ist nicht plausibel, dass jemand mit dem Bildungsgrad des BF trotz mehrfachen Nachfragens seitens der belangten Behörde zu den Fluchtgründen trotzdem keine konkreteren Angaben macht und keine nachvollziehbaren Details nennt. Wie das BFA weiters ausführte, ist den Länderinformationen zwar zu entnehmen, dass sich Rückkehrer einer kurzen Befragung durch die Polizei stellen müssen, jedoch kann der BF mit seinen auch im Verfahren vorgelegten Dokumenten den Studienzweck seines Aufenthaltes in der Ukraine jedenfalls aufzeigen und reiste er bereits 2019 in die Heimat, um sich Dokumente – u.a. einen Reisepass – ausstellen zu lassen. Auch hat sich der BF in der Heimat weder religiös noch politisch betätigt und auch keinen sonstigen Bekanntheitsgrad erlangt (vgl. AS 42f).Wie das BFA weiters ausführte, ist den Länderinformationen zwar zu entnehmen, dass sich Rückkehrer einer kurzen Befragung durch die Polizei stellen müssen, jedoch kann der BF mit seinen auch im Verfahren vorgelegten Dokumenten den Studienzweck seines Aufenthaltes in der Ukraine jedenfalls aufzeigen und reiste er bereits 2019 in die Heimat, um sich Dokumente – u.a. einen Reisepass – ausstellen zu lassen. Auch hat sich der BF in der Heimat weder religiös noch politisch betätigt und auch keinen sonstigen Bekanntheitsgrad erlangt vergleiche AS 42f). In einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen war daher nicht von einer ernsthaften asylrelevanten aktuellen Verfolgung im Herkunftsstaat auszugehen. […] Der BF ist jung, gesund und arbeitsfähig, hat in Usbekistan die Schule sowie drei Jahre die medizinische Akademie (Lycee) besucht, er studierte in der Ukraine drei Jahre lang Medizin und arbeitete nebenher als Taxifahrer. Auch wurde er in Usbekistan sozialisiert und beherrscht die Landessprache Usbekisch sowie Russisch und Türkisch. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der BF in Usbekistan in eine ausweglose oder existenzbedrohende Notlage geraten würde. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass er laut seinen – diesbezüglich nachvollziehbaren - Angaben im Vorverfahren auch 2020 nach Usbekistan zurückkehrte, sich dort wegen der Pandemie bis Oktober 2021 aufhielt und in einer Mietwohnung lebte, wobei ihn seine Mutter finanziell unterstützte.“ Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Mit Erkenntnis vom 5.9.2023, Ra 2022/17/0224-14, hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2.11.2022, W119 2260035-1/3E, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass das Bundesverwaltungsgericht wegen der unvollständigen Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Bescheid sowie wegen deren deswegen vorgenommener Ergänzung nicht von einem geklärten Sachverhalt hätte ausgehen dürfen, sodass die Voraussetzungen dafür, nach dem ersten Tatbestand des ersten Satzes des § 21 Abs. 7 BFA-VG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen, nicht vorgelegen seien.Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass das Bundesverwaltungsgericht wegen der unvollständigen Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Bescheid sowie wegen deren deswegen vorgenommener Ergänzung nicht von einem geklärten Sachverhalt hätte ausgehen dürfen, sodass die Voraussetzungen dafür, nach dem ersten Tatbestand des ersten Satzes des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen, nicht vorgelegen seien. Am 1.12.2023 hielt das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Usbekisch eine öffentliche mündliche Verhandlung ab, an der das Bundesamt entschuldigt nicht teilnahm. Dabei legte der Beschwerdeführer zunächst die Kopie seines usbekischen Reisepasses mit einem Stempel der ukrainischen Grenzbehörde von der Ausreise aus der Ukraine nach Polen, einen ukrainischen Studentenausweis, eine Kopie des ukrainischen Aufenthaltstitels, wonach er für sechs Jahre aufenthaltsberechtigt ist, sowie eine Besuchsbestätigung der medizinischen Universität Donezk vor und gab im Wesentlichen an, er habe eine Tante ms. in Usbekistan und auch Kontakt mit ihr, jedoch sehr selten, zuletzt im Dezember 2022 vor der Stellung seines Asylantrags. Er wolle nicht, dass die Tante Probleme durch diese Kontakte bekomme, nach ihm werde in Usbekistan gesucht. Seit ungefähr 2016/2017 lebe seine Mutter zu Arbeitszwecken in Russland, pendle zwischen Russland und Usbekistan und wohne dann bei der Tante. Wie oft die Mutter in Russland sei, wisse er nicht, er habe keinen Kontakt zu ihr, weil er Angst habe, dass sie wegen ihm Probleme bekommt. Geschwister habe der Beschwerdeführer keine.Dabei legte der Beschwerdeführer zunächst die Kopie seines usbekischen Reisepasses mit einem Stempel der ukrainischen Grenzbehörde von der Ausreise aus der Ukraine nach Polen, einen ukrainischen Studentenausweis, eine Kopie des ukrainischen Aufenthaltstitels, wonach er für sechs Jahre aufenthaltsberechtigt ist, sowie eine Besuchsbestätigung der medizinischen Universität Donezk vor und gab im Wesentlichen an, er habe eine Tante ms. in Usbekistan und auch Kontakt mit ihr, jedoch sehr selten, zuletzt im Dezember 2022 vor der Stellung seines Asylantrags. Er wolle nicht, dass die Tante Probleme durch diese Kontakte bekomme, nach ihm werde in Usbekistan gesucht. Seit ungefähr 2016 aus 2017, lebe seine Mutter zu Arbeitszwecken in Russland, pendle zwischen Russland und Usbekistan und wohne dann bei der Tante. Wie oft die Mutter in Russland sei, wisse er nicht, er habe keinen Kontakt zu ihr, weil er Angst habe, dass sie wegen ihm Probleme bekommt. Geschwister habe der Beschwerdeführer keine. Der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Ausreise in XXXX gelebt, dann sei er 2016/2017 nach XXXX in Russland gezogen. Er habe dort studieren wollen, weil er für die usbekische Universität nicht genug Punkte gehabt habe, jedoch sei er auch in XXXX mangels Punktzahl nicht aufgenommen worden und habe dann ab Oktober 2017 in der Ukraine studiert. Aufgehalten habe er sich dort zunächst in der Provinz XXXX , in der Stadt XXXX . Vor Kriegsausbruch sei er in Kiew als Taxifahrer tätig gewesen, ab wann er sich dort aufgehalten habe, könne er nicht sagen. Sein Studium habe er unterbrochen, hätte es aber fortsetzen wollen. Der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Ausreise in römisch 40 gelebt, dann sei er 2016 aus 2017, nach römisch 40 in Russland gezogen. Er habe dort studieren wollen, weil er für die usbekische Universität nicht genug Punkte gehabt habe, jedoch sei er auch in römisch 40 mangels Punktzahl nicht aufgenommen worden und habe dann ab Oktober 2017 in der Ukraine studiert. Aufgehalten habe er sich dort zunächst in der Provinz römisch 40 , in der Stadt römisch 40 . Vor Kriegsausbruch sei er in Kiew als Taxifahrer tätig gewesen, ab wann er sich dort aufgehalten habe, könne er nicht sagen. Sein Studium habe er unterbrochen, hätte es aber fortsetzen wollen. Während des Studiums sei er zweimal in Usbekistan gewesen, einmal habe er sich wegen der Pandemie sehr lange in XXXX aufgehalten und dort eine Wohnung gemietet, die er durch seine Ersparnisse aus der Ukraine und mit Unterstützung seiner Mutter finanziert habe. Letztere arbeite als Reinigungskraft im Krankenhaus, ihre finanzielle Situation sei mittel. Nachgefragt, ob sie ihn im Falle einer Rückkehr nach Usbekistan wieder unterstützen würde, erwiderte der Beschwerdeführer, es gebe keinen Grund für eine Rückkehr nach Usbekistan. Er habe schon am Anfang gesagt, dass die Sicherheitsbehörden nach ihm suchten: „Der erste Grund, warum ich seitens der Polizei gesucht werde ist, dass mir vorgeworfen wird, dass ich am Kampf zwischen Ukraine und Russland beteiligt war und zweitens, sind religiöse Gründe. Wegen des zweiten Problems habe ich auch einen Asylantrag gestellt…“Während des Studiums sei er zweimal in Usbekistan gewesen, einmal habe er sich wegen der Pandemie sehr lange in römisch 40 aufgehalten und dort eine Wohnung gemietet, die er durch seine Ersparnisse aus der Ukraine und mit Unterstützung seiner Mutter finanziert habe. Letztere arbeite als Reinigungskraft im Krankenhaus, ihre finanzielle Situation sei mittel. Nachgefragt, ob sie ihn im Falle einer Rückkehr nach Usbekistan wieder unterstützen würde, erwiderte der Beschwerdeführer, es gebe keinen Grund für eine Rückkehr nach Usbekistan. Er habe schon am Anfang gesagt, dass die Sicherheitsbehörden nach ihm suchten: „Der erste Grund, warum ich seitens der Polizei gesucht werde ist, dass mir vorgeworfen wird, dass ich am Kampf zwischen Ukraine und Russland beteiligt war und zweitens, sind religiöse Gründe. Wegen des zweiten Problems habe ich auch einen Asylantrag gestellt…“ Zum ersten Fluchtgrund vorgehalten, dass er im Februar/März 2021 aus der Ukraine ausgereist und nicht mehr zurückgereist sei, erwiderte der Beschwerdeführer, die usbekischen Sicherheitsbehörden verfügten über Informationen, dass er an einer Universität in Donezk studiert habe, das stimme aber nicht, er habe in einer Filiale der Universität Donezk in der Provinz XXXX studiert. Weder habe er konkrete Informationen noch eine offizielle Ladung von der Polizei erhalten, aber die Polizei sei zwei Mal bei „uns“ zuhause – der Unterkunft der Tante – gewesen. Er wisse aber nicht, ob sie „uns“ aktuell noch aufsuchten, weil er keinen Kontakt zur Tante habe. Zum ersten Fluchtgrund vorgehalten, dass er im Februar/März 2021 aus der Ukraine ausgereist und nicht mehr zurückgereist sei, erwiderte der Beschwerdeführer, die usbekischen Sicherheitsbehörden verfügten über Informationen, dass er an einer Universität in Donezk studiert habe, das stimme aber nicht, er habe in einer Filiale der Universität Donezk in der Provinz römisch 40 studiert. Weder habe er konkrete Informationen noch eine offizielle Ladung von der Polizei erhalten, aber die Polizei sei zwei Mal bei „uns“ zuhause – der Unterkunft der Tante – gewesen. Er wisse aber nicht, ob sie „uns“ aktuell noch aufsuchten, weil er keinen Kontakt zur Tante habe. Auch werde er aus religiösen Gründen gesucht: „In der Ukraine habe ich regelmäßig eine Moschee besucht, ich und sechs weitere Personen haben auf Telegram eine Gruppe gegründet. Ein Mitglied unserer Telegram Gruppe kehrte nach Usbekistan zurück und wurde dort festgenommen. Von diesem Mann hat über sein weiteres Schicksal keiner was gehört. Er ist einfach spurlos verschwunden.“ Aus diesem Grund habe er einen Asylantrag gestellt. Es sei nicht richtig, dass der Beschwerdeführer am 7.6.2022 im Rahmen der Klärung des Status des Vertriebenen vor der Behörde angeführt habe, er hätte Angst, in Usbekistan rekrutiert zu werden. Während seines Aufenthaltes von 2020 bis 2021 in Usbekistan habe er für die Ausstellung des Reisepasses eine Bestätigung gebraucht, dass er vom Zivildienst befreit sei: „Es gibt eine Variante in Usbekistan, dass man einen Vertrag abschließt und für seinen Zivildienst bezahlt. Ich konnte mir diese Summe nicht leisten, auch den Zivildienst konnte ich nicht ableisten, weil ich damals in der Ukraine studiert habe. Die Behörden haben dann von mir Schmiergeld verlangt, damit ich diese Bestätigung bzgl. Ableistung des Zivildienstes bekomme.“ Das Schmiergeld sei verlangt worden, damit „wir“ keinen Vertrag für den Zivildienst abschließen. Der Beschwerdeführer bezeichne sich als streng gläubig und sei der Meinung, dass der Staat sich an die Scharia halten sollte. Er trage auch einen Bart, man könne in Usbekistan nicht einfach mit einem Bart spazieren. Usbekistan gelte zwar als muslimischer Staat, aber man könne dort die Religion nicht frei ausüben. Drei Monate lang habe der Beschwerdeführer einen Deutschkurs besucht, sei dann nach Wien gezogen und habe die Deutschkurse nicht weiter fortführen können. Zertifikate oder Kursbestätigungen habe er keine, er besuche auch sonst keine Kurse, sei nicht Mitglied in einem Verein und nicht ehrenamtlich tätig. Seit 19.7.2022 wohne er bei der Zeugin, sei aber in keiner Partnerschaft. Die Zeugin sei die Freundin der Ehefrau seines in Vorarlberg lebenden Bekannten. Er versuche, selbstständig Deutsch zu lernen und seine Deutschkenntnisse zu verbessern, gehe oft spazieren, besuche seinen Bekannten in Vorarlberg und recherchiere auch oft in seinem Fach. Auch habe er Bekannte und Freunde in Österreich, sie unterhielten sich mit einem Übersetzer, der Beschwerdeführer spreche ein bisschen Deutsch. Im Rahmen der Verhandlung wurde die Unterkunftgeberin des Beschwerdeführers als Zeugin einvernommen und gab im Wesentlichen an, es handle sich um eine Art Wohngemeinschaft. Die Zeugin sei berufstätig und unterstütze ihn finanziell, dadurch fühle er sich verpflichtet, das irgendwie zurückzuzahlen, indem er koche und putze. Er sei ein Mensch, der die europäischen Werte verinnerlicht habe. Der Beschwerdeführer gehe in die Moschee, esse kein Schweinefleisch und halte sich an Ramadan. Religion sei seine Privatsache und er wolle seine Ideologie nicht in der Welt verbreiten, er wolle arbeiten und niemandem zur Last fallen. Die Länderfeststellungen der Staatendokumentation zur Situation in Usbekistan vom 18.11.2021 wurden in das Verfahren eingeführt, übergeben und eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme hierzu gewährt. Diese Stellungnahme langte am 15.12.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Usbekistans, in XXXX geboren, bekennt sich zur Religionsgemeinschaft des Islam und gehört Volksgruppe der Usbeken an. Seine Muttersprache ist Usbekisch, er beherrscht auch Russisch in Wort und Schrift sowie Türkisch. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Usbekistans, in römisch 40 geboren, bekennt sich zur Religionsgemeinschaft des Islam und gehört Volksgruppe der Usbeken an. Seine Muttersprache ist Usbekisch, er beherrscht auch Russisch in Wort und Schrift sowie Türkisch. Der Beschwerdeführer hatte seit 2017 einen Aufenthaltstitel in der Ukraine. Er verfügt in der Ukraine weder über einen internationalen noch einen vergleichbaren nationalen Schutzstatus und über keine Familienangehörigen. Die Ukraine verließ der Beschwerdeführer am 1.3.2022 – bereits eine Woche nach dem russischen Überfall - und reiste über Polen und Tschechien nach Österreich. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Usbekistan keine persönliche Verfolgung. Ihm droht allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ohne Hinzutreten individueller Faktoren in Usbekistan aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person, ebenso wenig wäre ihm im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland die notwendigste Lebensgrundlage entzogen. Der Beschwerdeführer kann im Falle der Rückkehr seine grundlegenden Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose oder existenzbedrohende Notlage zu geraten. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig, ledig und kinderlos und hat keine Sorgepflichten. In der Heimat lebte er in XXXX , besuchte neun Jahre die Schule und drei Jahre die medizinische Akademie, bevor er zunächst 2016/2017 zu Studienzwecken nach XXXX und ca. im Oktober 2017 als Medizinstudent in die Ukraine zog. 2019 reiste er in Heimat und ließ sich dort einen – bis 2029 gültigen – Reisepass ausstellen. 2020 kehrte er wieder nach Usbekistan zurück, hielt sich wegen der Pandemie bis 7.10.2021 dort auf und lebte in einer Mietwohnung. Seine Mutter unterstütze ihn finanziell, indem sie ihm Geld überwies. In der Ukraine verdiente er sich Geld als Taxifahrer.Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig, ledig und kinderlos und hat keine Sorgepflichten. In der Heimat lebte er in römisch 40 , besuchte neun Jahre die Schule und drei Jahre die medizinische Akademie, bevor er zunächst 2016 aus 2017, zu Studienzwecken nach römisch 40 und ca. im Oktober 2017 als Medizinstudent in die Ukraine zog. 2019 reiste er in Heimat und ließ sich dort einen – bis 2029 gültigen – Reisepass ausstellen. 2020 kehrte er wieder nach Usbekistan zurück, hielt sich wegen der Pandemie bis 7.10.2021 dort auf und lebte in einer Mietwohnung. Seine Mutter unterstütze ihn finanziell, indem sie ihm Geld überwies. In der Ukraine verdiente er sich Geld als Taxifahrer. Der Beschwerdeführer reiste am 13.3.2022 in das österreichische Bundesgebiet und versuchte, sich am 17.3.2022 bei Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes für die Karte für Vertriebene nach § 62 AsylG registrieren zu lassen.Der Beschwerdeführer reiste am 13.3.2022 in das österreichische Bundesgebiet und versuchte, sich am 17.3.2022 bei Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes für die Karte für Vertriebene nach Paragraph 62, AsylG registrieren zu lassen. Mit Bescheid des BFA vom 10.8.2022, Zahl:1300491310-22395998, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Usbekistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde festgehalten, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 2.11.2022, GZ W119 2260035-1/3E, als unbegründet ab, wogegen der Beschwerdeführer eine außerordentliche Revision erhob, der die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Mit Erkenntnis vom 5.9.2023, Ra 2022/17/0224-14, hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2.11.2022, W119 2260035-1/3E, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.Mit Bescheid des BFA vom 10.8.2022, Zahl:1300491310-22395998, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Usbekistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde festgehalten, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 2.11.2022, GZ W119 2260035-1/3E, als unbegründet ab, wogegen der Beschwerdeführer eine außerordentliche Revision erhob, der die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Mit Erkenntnis vom 5.9.2023, Ra 2022/17/0224-14, hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2.11.2022, W119 2260035-1/3E, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Am 19.12.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen wies das Bundesamt mit Bescheid vom 26.7.2023, Zl. 1300491310/223957684, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), wie auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt II.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Das Bundesamt stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Usbekistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). Mit Erkenntnis vom 26.9.2023, GZ W278 2260035-2/3E, wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde rechtskräftig als unbegründet ab.Am 19.12.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen wies das Bundesamt mit Bescheid vom 26.7.2023, Zl. 1300491310/223957684, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), wie auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.) und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Das Bundesamt stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Usbekistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Erkenntnis vom 26.9.2023, GZ W278 2260035-2/3E, wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde rechtskräftig als unbegründet ab. In Österreich halten sich weder Familienangehörige noch Verwandte des Beschwerdeführers auf, er hat auch keinen Partner und führt hier kein Familienleben. Der Beschwerdeführer besuchte für drei Monate einen Deutschkurs, legte jedoch kein Zertifikat vor. Er spricht ein wenig Deutsch. Weitere Kurse oder Ausbildungen absolvierte er hier nicht. Im Bundesgebiet war er nie legal erwerbstätig, ist bzw. war nie ehrenamtlich tätig und nie Mitglied in Vereinen. Der Beschwerdeführer pflegt einige Freundschaften und Bekanntschaften im Bundesgebiet, abgesehen von einer in Vorarlberg lebenden usbekisch-ukrainischen Familie (sein Freund ist Usbeke, dessen Gattin Ukrainerin) sowie seiner Unterkunftgeberin – die ihn alle auch finanziell unterstützen - hat er hier jedoch keine engen sozialen Bindungen. Der Beschwerdeführer ist unbescholten. Im Übrigen wird der Verfahrensgang wie unter Punkt I. ausgeführt festgestellt.Im Übrigen wird der Verfahrensgang wie unter Punkt römisch eins. ausgeführt festgestellt. Länderfeststellungen der Staatendokumentation zur Situation in Usbekistan vom 18.11.2021 (Auszug) Sicherheitslage Landesweit, aber insbesondere in den Grenzregionen zu Afghanistan und in den Grenzgebieten zu Tadschikistan und Kirgisistan, ist von einer latenten Gefährdung durch islamistisch orientierte extremistische Gruppen auszugehen (AA 29.10.2021). Derzeit ist die Landgrenze zu Afghanistan geschlossen (BMEIA 11.10.2021). Die usbekischen Vollzugsbehörden unterhalten eine Terroristen-Watchlist (USDOS 24.6.2020a). Laut usbekischen Behörden schlossen sich in den vergangenen Jahren tausende usbekische Bürger verschiedenen islamistischen militanten Gruppierungen in Syrien und Irak an (RFE/RL 19.2.2020). Usbekische Staatsangehörige stellen einen nicht geringen Teil von Foreign Terrorist Fighters (FTF) (ÖB 9.2020). Im April 2021 wurden 24 Frauen und 69 Kinder (Familien von IS-Kämpfern) aus Syrien repatriiert. Bisher repatriierte Usbekistan 438 Frauen und Kinder aus Syrien, Irak und Afghanistan (Reuters 30.4.2021; vgl. ÖB 9.2020).Landesweit, aber insbesondere in den Grenzregionen zu Afghanistan und in den Grenzgebieten zu Tadschikistan und Kirgisistan, ist von einer latenten Gefährdung durch islamistisch orientierte extremistische Gruppen auszugehen (AA 29.10.2021). Derzeit ist die Landgrenze zu Afghanistan geschlossen (BMEIA 11.10.2021). Die usbekischen Vollzugsbehörden unterhalten eine Terroristen-Watchlist (USDOS 24.6.2020a). Laut usbekischen Behörden schlossen sich in den vergangenen Jahren tausende usbekische Bürger verschiedenen islamistischen militanten Gruppierungen in Syrien und Irak an (RFE/RL 19.2.2020). Usbekische Staatsangehörige stellen einen nicht geringen Teil von Foreign Terrorist Fighters (FTF) (ÖB 9.2020). Im April 2021 wurden 24 Frauen und 69 Kinder (Familien von IS-Kämpfern) aus Syrien repatriiert. Bisher repatriierte Usbekistan 438 Frauen und Kinder aus Syrien, Irak und Afghanistan (Reuters 30.4.2021; vergleiche ÖB 9.2020). Die Islamische Bewegung Usbekistans verfolgt das Ziel eines Regierungsumsturzes und der Schaffung eines islamischen Staats. Die Bewegung ist vor allem in Afghanistan aktiv. Die Islamische Bewegung Usbekistans unterhält seit einem Jahrzehnt Beziehungen zur El Kaida und den Taliban. 2015 legte die Islamische Bewegung Usbekistans den Treueeid auf ISIS ab. Die zahlenmäßige Stärke der Islamischen Bewegung Usbekistans ist unbekannt (USDOS 24.6.2020b). Immer wieder kommt es zu ethnischen Unruhen im Raum des Ferganatals – dem Dreiländereck, wo sich die Landesgrenzen von Usbekistan, Kirgisien und Tadschikistan treffen (RFE/RL 5.6.2020). Das Ferganatal ist von zum Teil strittigen Grenzverläufen betroffen (BMEIA 11.10.2021). Im Nahbereich des Ferganatals befinden sich zahlreiche Exklaven, beispielsweise die Exklave Sokh. Diese Exklave gehört zu Usbekistan, ist mit ethnischen Tadschiken besiedelt, immer wieder ein Unruheherd und befindet sich in Kirgisien [ca. 20 Kilometer von der nächstgelegenen usbekischen Stadt, Rishtan, auf dem Festland entfernt] (RFE/RL 5.6.2020). Im März 2021 einigten sich die Ministerpräsidenten von Usbekistan und Kirgistan auf einen Vertrag zur Beendigung der Grenzstreitigkeiten, beispielsweise in Bezug auf die 85.000 Einwohner umfassende Exklave Sokh. Der Vertrag sieht unter anderem die Öffnung zahlreicher Grenzübergänge vor und eine Einigung über umstrittene Gebietsteile, darunter Zugang zu Bewässerungsinfrastrukturen (EN 26.3.2021). Außenpolitisch bekennt sich die Regierung zur Neutralität (SWP 7.2020; vgl. ÖB 9.2020).Außenpolitisch bekennt sich die Regierung zur Neutralität (SWP 7.2020; vergleiche ÖB 9.2020). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.10.2021): Usbekistan: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/usbekistansicherheit/206790, Zugriff 10.11.2021 - BMEIA – Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (11.10.2021): Reiseinformation: Usbekistan, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/usbekistan/ , Zugriff 10.11.2021 - EN – Eurasianet (26.3.2021): Kyrgyzstan, Uzbekistan sign deal to end border disputes, https://www.ecoi.net/de/dokument/2047906.html, Zugriff 10.11.2021 - ÖB – Österreichische Botschaft Usbekistan [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Usbekistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063649/USBE_%C3%96B-Bericht_2020_09.pdf, Zugriff 10.11.2021 - Reuters (30.4.2021): Uzbekistan repatriates 93 women, children from Syrian camp, https://www.reuters.com/world/middle-east/uzbekistan-repatriates-93-women-children-syrian-camp-2021-04-30/, Zugriff 10.11.2021 - RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (5.6.2020): Uzbek President Visits Eastern Region Wracked By Ethnic Unrest, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031008.html, Zugriff 10.11.2021 - RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (19.2.2020): Uzbekistan Detains 21 Suspected Members Of Banned Islamist Militant Group, https://www.ecoi.net/de/dokument/2024972.html, Zugriff 10.11.2021 - SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik / Andrea Schmitz (7.2020): Die Transformation Usbekistans: Strategien und Perspektiven, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2020S13_Usbekistan.pdf, Zugriff 10.11.2021 - USDOS – US Department of State [USA] (24.6.2020a): Country Report on Terrorism 2019 - Chapter 1 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2032580.html, Zugriff 10.11.2021 - USDOS – US Department of State [USA] (24.6.2020b): Country Report on Terrorism 2019 - Chapter 5 - Islamic Movement of Uzbekistan (IMU), https://www.ecoi.net/de/dokument/2032623.html, Zugriff 10.11.2021 Rechtsschutz / Justizwesen In der Praxis ist die Justiz weder unabhängig noch unparteilich, obwohl dies von der Verfassung garantiert ist (USDOS 30.3.2021; vgl. UNHRCC 20.4.2020, ÖB 9.2020). Die Justiz ist politischem Druck durch die Exekutive und Legislative ausgesetzt (FH 3.3.2021; vgl. BS 2020, UNHRCC 20.4.2020, ÖB 9.2020). In der Praxis ist die Justiz weder unabhängig noch unparteilich, obwohl dies von der Verfassung garantiert ist (USDOS 30.3.2021; vergleiche UNHRCC 20.4.2020, ÖB 9.2020). Die Justiz ist politischem Druck durch die Exekutive und Legislative ausgesetzt (FH 3.3.2021; vergleiche BS 2020, UNHRCC 20.4.2020, ÖB 9.2020). Richter werden vom Obersten Justizrat nach Zustimmung des Senats für eine verlängerbare Amtszeit von fünf Jahren ernannt und können vom Obersten Justizrat entlassen werden (USDOS 30.3.2021; vgl. BAMF 8.2021). Die Richter der Höchstgerichte werden vom Präsidenten nominiert und vom Senat bestätigt (CIA 26.10.2021; vgl. UNHRCC 20.4.2020). Der Präsident spielt eine gewichtige Rolle bei der Ernennung von Mitgliedern des Obersten Justizrats (UNHRCC 20.4.2020). Experten berichten über einen Mangel an qualifiziertem Personal in der Justiz, über Korruption und die dominierende Rolle von Staatsanwälten im Justizsystem. In Usbekistan gibt es nur wenige Rechtsanwälte, vor allem außerhalb der Hauptstadt (FH 6.5.2020; vgl. UNHRCC 20.4.2020).Richter werden vom Obersten Justizrat nach Zustimmung des Senats für eine verlängerbare Amtszeit von fünf Jahren ernannt und können vom Obersten Justizrat entlassen werden (USDOS 30.3.2021; vergleiche BAMF 8.2021). Die Richter der Höchstgerichte werden vom Präsidenten nominiert und vom Senat bestätigt (CIA 26.10.2021; vergleiche UNHRCC 20.4.2020). Der Präsident spielt eine gewichtige Rolle bei der Ernennung von Mitgliedern des Obersten Justizrats (UNHRCC 20.4.2020). Experten berichten über einen Mangel an qualifiziertem Personal in der Justiz, über Korruption und die dominierende Rolle von Staatsanwälten im Justizsystem. In Usbekistan gibt es nur wenige Rechtsanwälte, vor allem außerhalb der Hauptstadt (FH 6.5.2020; vergleiche UNHRCC 20.4.2020). Gesetzlich ist das Recht auf ein faires und öffentliches Gerichtsverfahren garantiert, jedoch wird dieses Recht in der Praxis nicht immer respektiert (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021, FH 28.4.2021). Obwohl gemäß dem usbekischen Strafgesetzbuch die Unschuldsvermutung gilt, folgen Richter für gewöhnlich den Empfehlungen der Staatsanwälte. Angeklagte haben unter anderem das Recht, an Gerichtsverfahren teilzunehmen und Beweismittel vorzulegen. Jedoch lehnen Richter Anträge der Verteidigung häufig ab und verweigern damit die Ladung zusätzlicher Zeugen sowie die Aufnahme entlastender Beweismittel. Bei Bedarf werden ein Rechtsbeistand und Dolmetscher kostenlos zur Verfügung gestellt. Glaubhaften Berichten zufolge handeln staatlich bestellte Verteidiger jedoch routinemäßig im Interesse der Regierung und nicht ihrer Mandanten (USDOS 30.3.2021). Gesetzlich ist das Recht auf ein faires und öffentliches Gerichtsverfahren garantiert, jedoch wird dieses Recht in der Praxis nicht immer respektiert (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021, FH 28.4.2021). Obwohl gemäß dem usbekischen Strafgesetzbuch die Unschuldsvermutung gilt, folgen Richter für gewöhnlich den Empfehlungen der Staatsanwälte. Angeklagte haben unter anderem das Recht, an Gerichtsverfahren teilzunehmen und Beweismittel vorzulegen. Jedoch lehnen Richter Anträge der Verteidigung häufig ab und verweigern damit die Ladung zusätzlicher Zeugen sowie die Aufnahme entlastender Beweismittel. Bei Bedarf werden ein Rechtsbeistand und Dolmetscher kostenlos zur Verfügung gestellt. Glaubhaften Berichten zufolge handeln staatlich bestellte Verteidiger jedoch routinemäßig im Interesse der Regierung und nicht ihrer Mandanten (USDOS 30.3.2021). Die Generalstaatsanwaltschaft und Gesetzesvollzugsbehörden setzen gelegentlich Mitglieder der Justiz unter Druck, um so die Urteilsfindung zu beeinflussen. Richter stützen ihre Urteile oft ausschließlich auf Geständnisse und Zeugenaussagen, welche in manchen Fällen durch Misshandlungen, Bedrohung Familienangehöriger oder anderweitig durch Zwang gewonnen wurden. Diese Methoden wenden Behörden üblicherweise vor allem in Fällen von religiösem Extremismus an. Gesetzlich ist es verboten, im Rahmen von Gerichtsverfahren Beweismaterial zu verwerten, welches durch Folter gewonnen wurde. Es gibt ein Recht auf Berufung. Zwar führen Berufungen selten zur Aufhebung eines Urteils, doch kann in manchen Fällen eine Verringerung oder Aussetzung von Strafen erwirkt werden (USDOS 30.3.2021). Bürger können bei Zivilgerichten wegen behaupteter Menschenrechtsverletzungen durch Beamte (mit Ausnahme von Ermittlern, Staatsanwälten und Richtern) Klage erheben. Es wird berichtet, dass Bestechungsgelder für Richter Gerichtsentscheidungen beeinflussen (USDOS 30.3.2021). Quellen: - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (8.2021): Länderreport 42: Usbekistan (Allgemeine Länderkunde und Menschenrechtslage in ausgewählten Themenfeldern), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-42-Usbekistan.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 10.11.2021 - BS – Bertelsmann Stiftung
(2020): Uzbekistan Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029522/country_report_2020_UZB.pdf, Zugriff 10.11.2021 - CIA – Central Intelligence Agency [USA] (26.10.2021): The World Factbook: Uzbekistan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/uzbekistan/, Zugriff 2.11.2021 - FH – Freedom House (28.4.2021): Nations in Transit 2021 – Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2050464.html, Zugriff 10.11.2021 - FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052877.html, Zugriff 10.11.2021 - FH – Freedom House (6.5.2020): Nations in Transit 2020 – Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2029667.html, Zugriff 10.11.2021 - ÖB – Österreichische Botschaft Usbekistan [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Usbekistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063649/USBE_%C3%96B-Bericht_2020_09.pdf, Zugriff 10.11.2021 - UNHRCC – United Nations Human Rights Council (20.4.2020): General Assembly: Visit to Uzbekistan – Report of the Special Rapporteur on the independence of judges and lawyers (A/HRC/44/47/Add.1), https://www.ecoi.net/en/file/local/2032720/A_HRC_44_47_Add.1_E.pdf, Zugriff 10.11.2021 - USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048165.html, Zugriff 10.11.2021 Sicherheitsbehörden Zivilbehörden üben im Allgemeinen eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus, jedoch sind die Strukturen der zivilen Behörden von den Sicherheitsdiensten durchdrungen (USDOS 30.3.2021). Usbekistans Sicherheitsdienste verfügen über weitreichende Befugnisse (HRW 13.1.2021). Es gibt Berichte, dass die Regierung bzw. Regierungsvertreter rechtswidrige und willkürliche Tötungen begangen haben. Straffreiheit ist ein allgegenwärtiges Problem. Es kam zu einer leichten Steigerung von Strafverfolgungen von Beamten, welche beschuldigt wurden, Missbrauchsdelikte begangen zu haben (USDOS 30.3.2021; vgl. AI 16.4.2020).Zivilbehörden üben im Allgemeinen eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus, jedoch sind die Strukturen der zivilen Behörden von den Sicherheitsdiensten durchdrungen (USDOS 30.3.2021). Usbekistans Sicherheitsdienste verfügen über weitreichende Befugnisse (HRW 13.1.2021). Es gibt Berichte, dass die Regierung bzw. Regierungsvertreter rechtswidrige und willkürliche Tötungen begangen haben. Straffreiheit ist ein allgegenwärtiges Problem. Es kam zu einer leichten Steigerung von Strafverfolgungen von Beamten, welche beschuldigt wurden, Missbrauchsdelikte begangen zu haben (USDOS 30.3.2021; vergleiche AI 16.4.2020). Usbekistan verfügt über vier Institutionen zur Untersuchung krimineller Aktivitäten. Für Strafverfolgung, die Aufrechterhaltung der Ordnung und Untersuchung allgemeiner Straftaten ist die dem Innenministerium unterstellte Polizei zuständig. Der Nationale Sicherheitsdienst, dessen Vorsitzender direkt dem Präsidenten gegenüber berichtspflichtig ist, befasst sich mit Fragen der nationalen Sicherheit und nachrichtendienstlichen Themen, einschließlich Terrorismus, Korruption, organisiertem Verbrechen, Grenzkontrollen und Suchtgift. Die Generalstaatsanwaltschaft ist für die Strafverfolgung und die Untersuchung von Straftaten zuständig (USDOS 30.3.2021). Die Nationalgarde ist für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verantwortlich. Sie widmet sich unter anderem der Terrorismusbekämpfung und leitet die Untersuchung von Straftaten ein. Die Nationalgarde hat polizeiliche Aufgaben, z.B. Schutz der öffentlichen Ordnung bei Versammlungen und Demonstrationen, Fahndungseinsätze und Ermittlungen in Strafsachen sowie Kontrolle der Einfuhr, Verbreitung und Ausfuhr von Waffen. Die umfangreichen Kompetenzen der Nationalgarde machen diese zu einem militarisierten Gesetzesvollzugsorgan (FH 6.5.2020; vgl. USDOS 30.3.2021, SWP 7.2020).Usbekistan verfügt über vier Institutionen zur Untersuchung krimineller Aktivitäten. Für Strafverfolgung, die Aufrechterhaltung der Ordnung und Untersuchung allgemeiner Straftaten ist die dem Innenministerium unterstellte Polizei zuständig. Der Nationale Sicherheitsdienst, dessen Vorsitzender direkt dem Präsidenten gegenüber berichtspflichtig ist, befasst sich mit Fragen der nationalen Sicherheit und nachrichtendienstlichen Themen, einschließlich Terrorismus, Korruption, organisiertem Verbrechen, Grenzkontrollen und Suchtgift. Die Generalstaatsanwaltschaft ist für die Strafverfolgung und die Untersuchung von Straftaten zuständig (USDOS 30.3.2021). Die Nationalgarde ist für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verantwortlich. Sie widmet sich unter anderem der Terrorismusbekämpfung und leitet die Untersuchung von Straftaten ein. Die Nationalgarde hat polizeiliche Aufgaben, z.B. Schutz der öffentlichen Ordnung bei Versammlungen und Demonstrationen, Fahndungseinsätze und Ermittlungen in Strafsachen sowie Kontrolle der Einfuhr, Verbreitung und Ausfuhr von Waffen. Die umfangreichen Kompetenzen der Nationalgarde machen diese zu einem militarisierten Gesetzesvollzugsorgan (FH 6.5.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021, SWP 7.2020). Die Regierung benutzt die geschätzt 12.000 Nachbarschaftskomitees (Mahallas) als Informationsquelle über potenzielle „Extremisten“. Diese Komitees bieten verschiedene soziale Unterstützungsfunktionen an, fungieren aber auch als Informanten für die Regierung und Gesetzesvollzugsbehörden und geben Auskunft über Mitglieder der Ortsgemeinschaft. Mahallas in ländlichen Gebieten sind tendenziell einflussreicher als in Städten (USDOS 30.3.2021). Usbekistans Streitkräfte setzen sich aus der Armee, Luftstreitkräften, Luftabwehrkräften, der Nationalgarde und den internen Sicherheitstruppen des Innenministeriums zusammen. Die Gesamttruppenstärke der Streitkräfte sowie der Sicherheitsdienste beträgt gemäß Schätzungen aus dem Jahr 2021 zwischen 50.000 und 60.000 (CIA 26.10.2021). Seit September 1994 ist Usbekistan Mitglied von Interpol (Interpol o.D.). Quellen: - AI – Amnesty International (16.4.2020): Human Rights in Eastern Europe and Central Asia - Review of 2019 - Uzbekistan [EUR 01/1355/2020], https://www.ecoi.net/de/dokument/2028175.html, Zugriff 10.11.2021 - CIA – Central Intelligence Agency [USA] (26.10.2021): The World Factbook: Uzbekistan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/uzbekistan/, Zugriff 2.11.2021 - FH – Freedom House (6.5.2020): Nations in Transit 2020 – Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2029667.html, Zugriff 10.11.2021 - HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World report 2021 – Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043741.html, Zugriff 10.11.2021 - Interpol (o.D.): Member Countries: Uzbekistan, https://www.interpol.int/Who-we-are/Member-countries/Asia-South-Pacific/UZBEKISTAN, Zugriff 10.11.2021 - SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik / Andrea Schmitz (7.2020): Die Transformation Usbekistans: Strategien und Perspektiven, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2020S13_Usbekistan.pdf, Zugriff 10.11.2021 - USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048165.html, Zugriff 10.11.2021 Korruption Korruption ist weit verbreitet (FH 3.3.2021; vgl. ÖB 9.2020, BAMF 8.2021). Von Korruption betroffen sind unter anderem der Bildungssektor, das Gesundheitswesen (FH 6.5.2020; vgl. BS 2020) und die Justiz (USDOS 30.3.2021). Bestechungen unter Beamten der unteren und mittleren Ebenen sind gebräuchlich und finden teilweise nicht einmal verdeckt statt (FH 3.3.2021). Es ist gelungen, die Kleinkorruption von Beamten der unteren Ebenen einzudämmen, doch verschließen die Behörden ihre Augen vor Korruption, Nepotismus und anderen Formen von Machtmissbrauch der regierenden Eliten (FH 6.5.2020).Korruption ist weit verbreitet (FH 3.3.2021; vergleiche ÖB 9.2020, BAMF 8.2021). Von Korruption betroffen sind unter anderem der Bildungssektor, das Gesundheitswesen (FH 6.5.2020; vergleiche BS 2020) und die Justiz (USDOS 30.3.2021). Bestechungen unter Beamten der unteren und mittleren Ebenen sind gebräuchlich und finden teilweise nicht einmal verdeckt statt (FH 3.3.2021). Es ist gelungen, die Kleinkorruption von Beamten der unteren Ebenen einzudämmen, doch verschließen die Behörden ihre Augen vor Korruption, Nepotismus und anderen Formen von Machtmissbrauch der regierenden Eliten (FH 6.5.2020). Anti-Korruptionsmechanismen sind schwer umsetzbar (BS 2020). Korruption durch Beamte ist strafbar, jedoch setzt die Regierung die gesetzlichen Vorgaben nicht effektiv um. Beamte, welche in korrupte Aktivitäten verwickelt sind, bleiben häufig straffrei (USDOS 30.3.2021). Entgegen internationalen Standards sind nicht alle Formen von Korruption unter Strafe gestellt (UNHRC 1.5.2020). 2020 wurde durch ein präsidentielles Dekret die Anti-Korruptionsagentur geschaffen. Zu ihren Aufgaben gehört die Untersuchung von Korruptionsdelikten. Die Anti-Korruptionsagentur ist dem Präsidenten unterstellt und hat Berichtspflichten gegenüber dem Parlament (USDOS 30.3.2021; vgl. ÖB 9.2020). Es existiert eine zwischenbehördliche Anti-Korruptionskommission (BS 2020).Anti-Korruptionsmechanismen sind schwer umsetzbar (BS 2020). Korruption durch Beamte ist strafbar, jedoch setzt die Regierung die gesetzlichen Vorgaben nicht effektiv um. Beamte, welche in korrupte Aktivitäten verwickelt sind, bleiben häufig straffrei (USDOS 30.3.2021). Entgegen internationalen Standards sind nicht alle Formen von Korruption unter Strafe gestellt (UNHRC 1.5.2020). 2020 wurde durch ein präsidentielles Dekret die Anti-Korruptionsagentur geschaffen. Zu ihren Aufgaben gehört die Untersuchung von Korruptionsdelikten. Die Anti-Korruptionsagentur ist dem Präsidenten unterstellt und hat Berichtspflichten gegenüber dem Parlament (USDOS 30.3.2021; vergleiche ÖB 9.2020). Es existiert eine zwischenbehördliche Anti-Korruptionskommission (BS 2020). Gemäß dem Corruption Perceptions Index 2020 von Transparency International wird Usbekistan mit 26 von 100 Punkten bewertet (0=sehr korrupt, 100=sehr wenig korrupt). Usbekistan liegt auf Rang 146 von 180 untersuchten Staaten, gleichauf mit Bangladesch und der Zentralafrikanischen Republik (Der Corruption Perceptions Index misst das von Experten und Geschäftsleuten wahrgenommene Korruptionsniveau im öffentlichen Sektor) (TI 2021). Quellen: - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (8.2021): Länderreport 42: Usbekistan (Allgemeine Länderkunde und Menschenrechtslage in ausgewählten Themenfeldern), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-42-Usbekistan.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 10.11.2021 - BS – Bertelsmann Stiftung
(2020): Uzbekistan Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029522/country_report_2020_UZB.pdf, Zugriff 10.11.2021 - FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052877.html, Zugriff 10.11.2021 - FH – Freedom House (6.5.2020): Nations in Transit 2020 – Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2029667.html, Zugriff 10.11.2021 - ÖB – Österreichische Botschaft Usbekistan [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Usbekistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063649/USBE_%C3%96B-Bericht_2020_09.pdf, Zugriff 10.11.2021 - TI – Transparency International
(2021): Corruption Perceptions Index 2020, https://images.transparencycdn.org/images/2020_Report_CPI_EN.pdf, Zugriff 10.11.2021 - UNHRC – United Nations Human Rights Committee (1.5.2020): International Covenant on Civil and Political Rights: Concluding observations on the fifth periodic report of Uzbekistan (CCPR/C/UZB/CO/5), https://www.ecoi.net/en/file/local/2027965/G2010846.pdf, Zugriff 10.11.2021 - USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048165.html, Zugriff 10.11.2021 Wehrdienst und Rekrutierungen In Usbekistan herrscht Wehrpflicht für Männer von 18 bis 27 Jahren. Die Dienstzeit beträgt 1 Jahr. Rekruten haben die Möglichkeit, gegen Zahlung eines Geldbetrags diese Dienstzeit zu verkürzen und bis zu einem Alter von 27 Jahren weiterhin als Reservist zur Verfügung zu stehen. Usbekische Bürger, welche ihre Wehrpflicht abgeleistet haben, genießen Privilegien in Bezug auf berufliche Anstellungen und Zulassung zu höheren Bildungseinrichtungen (Stand 2019) (CIA 26.10.2021). Personen ab 17 Jahren dürfen als Kadetten eine militärische Ausbildung durchlaufen und werden als Mitglieder der Streitkräfte klassifiziert. Wehrdienstverweigerung bzw. Wehrersatzdienst ist seit 1992 in bestimmten Fällen (aus religiösen Gründen) erlaubt (IFOR 1.2020). Gesetzlich ist die Rekrutierung von Kindern durch das staatliche Militär und nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen verboten (USDOL 29.9.2021). Quellen: - CIA – Central Intelligence Agency [USA] (26.10.2021): The World Factbook: Uzbekistan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/uzbekistan/, Zugriff 2.11.2021 - IFOR – International Fellowship of Reconciliation (1.2020): Submission by the International Fellowship of Reconciliation to the 128th Session of the Human Rights Committee UZBEKISTAN (Military service, conscientious objection and related issues), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025761/INT_CCPR_CSS_UZB_41381_E.pdf, Zugriff 10.11.2021 - USDOL – US Department of Labor [USA] (29.9.2021): 2020 Findings on the Worst Forms of Child Labor: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2061991.html, Zugriff 10.11.2021 Allgemeine Menschenrechtslage Von Freedom House wird Usbekistan als ein unfreies Land (not free) eingestuft (FH 3.3.2021). Zu den gravierendsten Menschenrechtsproblematiken in Usbekistan gehören: Berichte über körperliche und seelische Misshandlungen Inhaftierter durch Sicherheitskräfte (teils mit Todesfolge); willkürliche Verhaftungen, Isolationshaft und verlängerte Haftzeiten; politische Gefangene; Einschränkungen der Meinungs-, Presse-, Versammlungs-, Vereinigungs-, Bewegungs- und Religionsfreiheit sowie der Zivilgesellschaft; Fehlen freier und fairer Wahlen; Menschenhandel, einschließlich Zwangsarbeit; Kriminalisierung sexueller Beziehungen zwischen Männern; Diskriminierung von LGBTI-Personen (USDOS 30.3.2021). Für den Schutz der Menschenrechte sind mehrere Institutionen zuständig, darunter: das Büro der Ombudsperson für Menschenrechte; Komitee für demokratische Institutionen; NGOs und Selbstverwaltungskörper der Bürger im Parlament; das Nationale Zentrum für Menschenrechte (BS 2020). Das Büro der Ombudsperson für Menschenrechte untersucht Menschenrechtsverletzungen, unterstützt die Anpassung der Gesetzgebung an internationale Standards, vermittelt in Streitigkeiten zwischen Bürgern und gibt nicht-verbindliche Empfehlungen ab hinsichtlich Entscheidungen von Regierungsbehörden. Das Büro der Ombudsperson für Menschenrechte darf unangekündigt Haftanstalten inspizieren (USDOS 30.3.2021). Die Ombudsperson ist dem Parlament gegenüber rechenschaftspflichtig. Das Büro der Ombudsperson ist personell und finanziell unzureichend ausgestattet (UNCAT 14.1.2020). Im Zuge des jährlichen Menschenrechtsdialogs zwischen Usbekistan und der Europäischen Union zeigte sich die EU besorgt über Meinungsfreiheitsdefizite, das Thema NGO-Registrierungen, Folter und Misshandlungen in Gefängnissen, Frauenrechte und Diskriminierungen. Die Europäische Union betonte die Notwendigkeit, ehemalige Gefangene zu rehabilitieren (HRW 13.1.2021). Im Oktober 2020 wurde Usbekistan bei der Plenarsitzung der UN-Generalversammlung erstmalig in den UN-Menschenrechtsrat gewählt (ZA 4.12.2020; vgl. ÖB 9.2020).Im Oktober 2020 wurde Usbekistan bei der Plenarsitzung der UN-Generalversammlung erstmalig in den UN-Menschenrechtsrat gewählt (ZA 4.12.2020; vergleiche ÖB 9.2020). Quellen: - BS – Bertelsmann Stiftung
(2020): Uzbekistan Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029522/country_report_2020_UZB.pdf, Zugriff 10.11.2021 - FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052877.html, Zugriff 10.11.2021 - HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World report 2021 – Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043741.html, Zugriff 10.11.2021 - ÖB – Österreichische Botschaft Usbekistan [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Usbekistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063649/USBE_%C3%96B-Bericht_2020_09.pdf, Zugriff 10.11.2021 - - UNCAT – United Nations Committee against Torture (14.1.2020): Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment: Concluding observations on the fifth periodic report of Uzbekistan (CAT/C/UZB/CO/5), https://www.ecoi.net/en/file/local/2023235/G2000804.pdf, Zugriff 10.11.2021 - USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048165.html, Zugriff 10.11.2021 - ZA – Zentralasien-Analysen (4.12.2020): Chronik 28.9.-27.11.2020 Usbekistan (Nr. 144), https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/144/ZentralasienAnalysen144.pdf, Zugriff 10.11.2021 Haftbedingungen Die Haftbedingungen in usbekischen Gefängnissen stellen sich in manchen Fällen als hart und lebensbedrohlich dar. Es herrschen Lebensmittelknappheit, massive Überbelegung, körperliche Misshandlungen, unzureichende hygienische Bedingungen und medizinische Versorgungsmängel. Folter wird häufig angewendet (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021, UNHRC 1.5.2020, ÖB 9.2020).Die Haftbedingungen in usbekischen Gefängnissen stellen sich in manchen Fällen als hart und lebensbedrohlich dar. Es herrschen Lebensmittelknappheit, massive Überbelegung, körperliche Misshandlungen, unzureichende hygienische Bedingungen und medizinische Versorgungsmängel. Folter wird häufig angewendet (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021, UNHRC 1.5.2020, ÖB 9.2020). Das Innenministerium berichtete im Jahr 2020, dass 22.867 Personen in 43 Gefängnissen und 11 Untersuchungshaftanstalten inhaftiert sind. Von den 43 Gefängnissen sind 18 „geschlossene Strafanstalten“ und 25 offene Anstalten zur Wiedereingliederung. Die Haftanstalten werden vom Innenministerium beaufsichtigt (USDOS 30.3.2021; vgl. WPB o.D.). Im August 2019 wurde infolge eines präsidentiellen Dekrets das wegen Folter berüchtigte Hochsicherheitsgefängnis Jaslik geschlossen (AI 16.4.2020; vgl. FH 28.4.2021). Das Innenministerium berichtete im Jahr 2020, dass 22.867 Personen in 43 Gefängnissen und 11 Untersuchungshaftanstalten inhaftiert sind. Von den 43 Gefängnissen sind 18 „geschlossene Strafanstalten“ und 25 offene Anstalten zur Wiedereingliederung. Die Haftanstalten werden vom Innenministerium beaufsichtigt (USDOS 30.3.2021; vergleiche WPB o.D.). Im August 2019 wurde infolge eines präsidentiellen Dekrets das wegen Folter berüchtigte Hochsicherheitsgefängnis Jaslik geschlossen (AI 16.4.2020; vergleiche FH 28.4.2021). Für Rechtsanwälte gestaltet sich der Zugang zu ihren Mandanten in Haftanstalten als schwierig (UNHRCC 20.4.2020). Es ist Inhaftierten verboten, religiöse Feste zu begehen. Familienangehörige Inhaftierter berichten, dass ihnen die Regierung nur wenige bis keine Informationen über den Gesundheitszustand ihrer inhaftierten Angehörigen zukommen lässt (USDOS 30.3.2021). Es kommt vor, dass Gefangene (oft solche, welche wegen religiöser Anklagepunkte verurteilt wurden) nach Ablauf ihrer Haftstrafe nicht enthaftet werden. Haftzeiten werden aufgrund von Vorwürfen zusätzlicher Delikte, beispielsweise Gründung einer kriminellen Vereinigung oder Mitgliedschaft in verbotenen Organisationen, verlängert. Gesetzlich ist eine solche Vorgehensweise erlaubt (USDOS 30.3.2021; vgl. UNHRC 1.5.2020). Tausende von Personen, hauptsächlich friedliche Glaubensanhänger, sind wegen „Extremismus“ und aus politischen Gründen inhaftiert. Seit September 2016 wurden mehr als 50 politische Gefangene freigelassen, darunter Rechtsaktivisten, Journalisten und Oppositionsaktivisten (HRW 13.1.2021; vgl. UNHRC 1.5.2020, ÖB 9.2020, BAMF 8.2021).Es kommt vor, dass Gefangene (oft solche, welche wegen religiöser Anklagepunkte verurteilt wurden) nach Ablauf ihrer Haftstrafe nicht enthaftet werden. Haftzeiten werden aufgrund von Vorwürfen zusätzlicher Delikte, beispielsweise Gründung einer kriminellen Vereinigung oder Mitgliedschaft in verbotenen Organisationen, verlängert. Gesetzlich ist eine solche Vorgehensweise erlaubt (USDOS 30.3.2021; vergleiche UNHRC 1.5.2020). Tausende von Personen, hauptsächlich friedliche Glaubensanhänger, sind wegen „Extremismus“ und aus politischen Gründen inhaftiert. Seit September 2016 wurden mehr als 50 politische Gefangene freigelassen, darunter Rechtsaktivisten, Journalisten und Oppositionsaktivisten (HRW 13.1.2021; vergleiche UNHRC 1.5.2020, ÖB 9.2020, BAMF 8.2021). Mehrere unabhängige Beobachter erhalten beschränkten Zugang zu Strafvollzugsanstalten, wie Untersuchungshaftanstalten, Frauengefängnissen sowie Gefängniskolonien. UNICEF stattet den vier Jugendstrafkolonien des Landes regelmäßig Besuche ab. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz hat seit 2013 keine Gefangenen mehr besucht (USDOS 30.3.2021; vgl. AI 16.4.2020, UNHRC 1.5.2020).Mehrere unabhängige Beobachter erhalten beschränkten Zugang zu Strafvollzugsanstalten, wie Untersuchungshaftanstalten, Frauengefängnissen sowie Gefängniskolonien. UNICEF stattet den vier Jugendstrafkolonien des Landes regelmäßig Besuche ab. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz hat seit 2013 keine Gefangenen mehr besucht (USDOS 30.3.2021; vergleiche AI 16.4.2020, UNHRC 1.5.2020). Die Ombudsperson für Menschenrechte sowie die Generalstaatsanwaltschaft haben die Befugnis, Beschwerdefälle zu untersuchen. Die Ombudsperson darf Empfehlungen abgeben. Mehrere Familienangehörige von aktuell oder ehemalig Inhaftierten berichten, die Ombudsperson hätte auf Beschwerden nicht reagiert. Es gibt Berichte, dass Beschwerden nicht objektiv untersucht werden und dass in vielen Fällen Beschwerden wegen Sicherheitsbedenken erst gar nicht eingebracht werden (USDOS 30.3.2021; vgl. UNHRC 1.5.2020).Die Ombudsperson für Menschenrechte sowie die Generalstaatsanwaltschaft haben die Befugnis, Beschwerdefälle zu untersuchen. Die Ombudsperson darf Empfehlungen abgeben. Mehrere Familienangehörige von aktuell oder ehemalig Inhaftierten berichten, die Ombudsperson hätte auf Beschwerden nicht reagiert. Es gibt Berichte, dass Beschwerden nicht objektiv untersucht werden und dass in vielen Fällen Beschwerden wegen Sicherheitsbedenken erst gar nicht eingebracht werden (USDOS 30.3.2021; vergleiche UNHRC 1.5.2020). Jährlich gewähren Behörden Inhaftierten Amnestien, wovon verschiedene Personengruppen profitieren, beispielsweise Personen, welche wegen religiösen Extremismus verurteilt wurden (USDOS 30.3.2021). Anlässlich des Nawruz-Festes sowie des Fastenmonats Ramadan begnadigte der Präsident im Jahr 2021 insgesamt 240 Personen (ZA 6.4.2021; vgl. ZA 14.6.2021).Jährlich gewähren Behörden Inhaftierten Amnestien, wovon verschiedene Personengruppen profitieren, beispielsweise Personen, welche wegen religiösen Extremismus verurteilt wurden (USDOS 30.3.2021). Anlässlich des Nawruz-Festes sowie des Fastenmonats Ramadan begnadigte der Präsident im Jahr 2021 insgesamt 240 Personen (ZA 6.4.2021; vergleiche ZA 14.6.2021). Quellen: - AI – Amnesty International (16.4.2020): Human Rights in Eastern Europe and Central Asia - Review of 2019 - Uzbekistan [EUR 01/1355/2020], https://www.ecoi.net/de/dokument/2028175.html, Zugriff 10.11.2021 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (8.2021): Länderreport 42: Usbekistan (Allgemeine Länderkunde und Menschenrechtslage in ausgewählten Themenfeldern), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-42-Usbekistan.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 10.11.2021 - FH – Freedom House (28.4.2021): Nations in Transit 2021 – Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2050464.html, Zugriff 10.11.2021 - FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052877.html, Zugriff 10.11.2021 - HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World report 2021 – Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043741.html, Zugriff 10.11.2021 - ÖB – Österreichische Botschaft Usbekistan [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Usbekistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063649/USBE_%C3%96B-Bericht_2020_09.pdf, Zugriff 10.11.2021 - UNHRC – United Nations Human Rights Committee (1.5.2020): International Covenant on Civil and Political Rights: Concluding observations on the fifth periodic report of Uzbekistan (CCPR/C/UZB/CO/5), https://www.ecoi.net/en/file/local/2027965/G2010846.pdf, Zugriff 10.11.2021 - UNHRCC – United Nations Human Rights Council (20.4.2020): General Assembly: Visit to Uzbekistan – Report of the Special Rapporteur on the independence of judges and lawyers (A/HRC/44/47/Add.1), https://www.ecoi.net/en/file/local/2032720/A_HRC_44_47_Add.1_E.pdf, Zugriff 10.11.2021 - USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048165.html, Zugriff 10.11.2021 - WPB – World Prison Brief (o.D.): Uzbekistan – Overview, https://www.prisonstudies.org/country/uzbekistan, Zugriff 10.11.2021 - ZA – Zentralasien-Analysen (14.6.2021): Chronik 22.3.-23.5.2021 Usbekistan (Nr. 147), https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/147/ZentralasienAnalysen147.pdf, Zugriff 10.11.2021 - ZA – Zentralasien-Analysen (6.4.2021): Chronik 25.1.-21.3.2021 Usbekistan (Nr. 146), https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/146/ZentralasienAnalysen146.pdf, Zugriff 10.11.2021 Religionsfreiheit Die Verfassung sieht Religions- und Glaubensfreiheit vor sowie eine Trennung von Staat und Religion (USDOS 12.5.2021; vgl. BS 2020, ÖB 9.2020, BAMF 8.2021). Infolge eines neuen Religionsgesetzes, welches der Präsident im Juli 2021 unterzeichnete, wurde das Verbot des Tragens religiöser Kleidung in der Öffentlichkeit aufgehoben (ZA 1.8.2021; vgl. BAMF 8.2021). Politische Parteien auf der Grundlage religiöser Prinzipien sind ebenfalls verboten (USDOS 12.5.2021; vgl. BAMF 8.2021). Gesetzliche Einschränkungen religiöser Aktivitäten sind zur Aufrechterhaltung der nationalen Sicherheit, der Gesellschaftsordnung oder Moral erlaubt (USDOS 12.5.2021). Alle religiösen Institutionen und Vereinigungen werden vom Staat strikt kontrolliert (BS 2020; vgl. USCIRF 4.2021). Religiöse Literatur muss vom Staat genehmigt werden (USCIRF 4.2021).Die Verfassung sieht Religions- und Glaubensfreiheit vor sowie eine Trennung von Staat und Religion (USDOS 12.5.2021; vergleiche BS 2020, ÖB 9.2020, BAMF 8.2021). Infolge eines neuen Religionsgesetzes, welches der Präsident im Juli 2021 unterzeichnete, wurde das Verbot des Tragens religiöser Kleidung in der Öffentlichkeit aufgehoben (ZA 1.8.2021; vergleiche BAMF 8.2021). Politische Parteien auf der Grundlage religiöser Prinzipien sind ebenfalls verboten (USDOS 12.5.2021; vergleiche BAMF 8.2021). Gesetzliche Einschränkungen religiöser Aktivitäten sind zur Aufrechterhaltung der nationalen Sicherheit, der Gesellschaftsordnung oder Moral erlaubt (USDOS 12.5.2021). Alle religiösen Institutionen und Vereinigungen werden vom Staat strikt kontrolliert (BS 2020; vergleiche USCIRF 4.2021). Religiöse Literatur muss vom Staat genehmigt werden (USCIRF 4.2021). Schätzungsweise sind zwischen 88% und 96% der usbekischen Bevölkerung (insgesamt ca. 31 bis 34 Millionen Menschen) Muslime. Die meisten Muslime sind Sunniten der hanafitischen Rechtsschule. Gemäß der Regierung ist ungefähr 1% der Bevölkerung schiitischen Glaubens (dschafaritische Rechtsschule). Ca. 2,2% der Bevölkerung sind russisch-orthodox (2019: 3,5%). Gemäß Angaben der Regierung umfassen die restlichen 1,8% der Bevölkerung Katholiken, ethnisch-koreanische Christen, Baptisten, Lutheraner, Siebenten-Tags-Adventisten, Protestanten, Pfingstgemeinden, Zeugen Jehovas, Buddhisten, Bahai, Mitglieder der Internationalen Gesellschaft für Krishna-Bewusstsein und Atheisten (USDOS 12.5.2021). Die jüdische Bevölkerung wird auf bis zu 10.000 Personen geschätzt. Es gibt keine Berichte über antisemitische Handlungen oder Diskriminierung von Juden (USDOS 30.3.2021). Alle religiösen Gruppen sind verpflichtet, sich beim Justizministerium zu registrieren. Religiöse Aktivitäten nicht registrierter religiöser Organisationen sind illegal. Die Registrierungsanforderungen sind hoch. Unter anderem ist ein Bewilligungssschreiben der örtlichen Nachbarschaftskomitees (Mahallas) erforderlich, welche damit zur Diskriminierung nicht-muslimischer religiöser Minderheiten beitragen und Registrierungsanträge unbegründet ablehnen dürfen. Das neue Religionsgesetz reduzierte die erforderliche Anzahl an Mitgliedern zur Gründung einer örtlichen Religionsgemeinschaft von 100 auf 50, welche nun jedoch alle derselben Stadt/Distrikt entstammen müssen. Das Komitee für religiöse Angelegenheiten überwacht die Aktivitäten registrierter religiöser Gruppen. Personen, welche der Mitgliedschaft in verbotenen muslimischen Organisationen verdächtigt werden, wie auch deren Familienangehörige sind Verhaftungen, Verhören und Folter ausgesetzt (USDOS 12.5.2021; vgl. FH 3.3.2021, USCIRF 1.2020, ÖB 9.2020, Forum 18 5.7.2021). Gemäß dem Komitee für religiöse Angelegenheiten sind 2.293 religiöse Organisationen registriert. Unter den 190 registrierten nicht-muslimischen Gruppen befinden sich 38 orthodoxe Kirchen, fünf katholische Kirchen, 60 Pfingstgemeinden, 24 Baptistenkirchen, zwei lutheranische Kirchen, ein Königreichssaal der Zeugen Jehovas, acht jüdische Gemeinden, ein buddhistischer Tempel usw. (USDOS 12.5.2021; vgl. BS 2020, FH 3.3.2021).Alle religiösen Gruppen sind verpflichtet, sich beim Justizministerium zu registrieren. Religiöse Aktivitäten nicht registrierter religiöser Organisationen sind illegal. Die Registrierungsanforderungen sind hoch. Unter anderem ist ein Bewilligungssschreiben der örtlichen Nachbarschaftskomitees (Mahallas) erforderlich, welche damit zur Diskriminierung nicht-muslimischer religiöser Minderheiten beitragen und Registrierungsanträge unbegründet ablehnen dürfen. Das neue Religionsgesetz reduzierte die erforderliche Anzahl an Mitgliedern zur Gründung einer örtlichen Religionsgemeinschaft von 100 auf 50, welche nun jedoch alle derselben Stadt/Distrikt entstammen müssen. Das Komitee für religiöse Angelegenheiten überwacht die Aktivitäten registrierter religiöser Gruppen. Personen, welche der Mitgliedschaft in verbotenen muslimischen Organisationen verdächtigt werden, wie auch deren Familienangehörige sind Verhaftungen, Verhören und Folter ausgesetzt (USDOS 12.5.2021; vergleiche FH 3.3.2021, USCIRF 1.2020, ÖB 9.2020, Forum 18 5.7.2021). Gemäß dem Komitee für religiöse Angelegenheiten sind 2.293 religiöse Organisationen registriert. Unter den 190 registrierten nicht-muslimischen Gruppen befinden sich 38 orthodoxe Kirchen, fünf katholische Kirchen, 60 Pfingstgemeinden, 24 Baptistenkirchen, zwei lutheranische Kirchen, ein Königreichssaal der Zeugen Jehovas, acht jüdische Gemeinden, ein buddhistischer Tempel usw. (USDOS 12.5.2021; vergleiche BS 2020, FH 3.3.2021). Medien berichten, dass die Regierung den Zugang zu einigen Webseiten mit religiösen Inhalten blockiert. Missionarische Tätigkeiten und privater Religionsunterricht sind verboten (USDOS 12.5.2021). Personen unter 18 Jahren dürfen an Gebeten in Moscheen nur dann teilnehmen, wenn sie von Verwandten begleitet werden (BAMF 8.2021). Zivilgesellschaftliche Gruppierungen und der UN-Menschenrechtsausschuss äußern Besorgnis über die breite und schwammige Gesetzesdefinition von „Extremismus“ (UNHRC 1.5.2020; vgl. USDOS 12.5.2021, HRW 13.1.2021, ÖB 9.2020). Leiter katholischer Gemeinden berichten nicht mehr über Überwachungen katholischer Gottesdienste (USDOS 12.5.2021). Seit einer Regierungsdirektive vom Dezember 2018, welche Razzien auf religiöse Gemeinschaften allgemein verbot, wurde diese Art von Verfolgung weitgehend eingestellt (USCIRF 11.2020). 2017 verkündete der Präsident, dass ungefähr 16.000 von 17.000 Personen aus einer offiziellen Liste gestrichen worden waren, welche Namen von Personen enthielt, die wegen religiösen Extremismus verurteilt oder verdächtigt worden waren (FH 3.3.2021; vgl. ÖB 9.2020). Die Anzahl der aus religiösen Gründen Inhaftierten ist unbekannt (USDOS 30.3.2021) und beträgt nach Schätzungen mehrere tausend Personen (USCIRF 4.2021; vgl. FH 28.4.2021, EN 13.10.2021). Medien berichten, dass die Regierung den Zugang zu einigen Webseiten mit religiösen Inhalten blockiert. Missionarische Tätigkeiten und privater Religionsunterricht sind verboten (USDOS 12.5.2021). Personen unter 18 Jahren dürfen an Gebeten in Moscheen nur dann teilnehmen, wenn sie von Verwandten begleitet werden (BAMF 8.2021). Zivilgesellschaftliche Gruppierungen und der UN-Menschenrechtsausschuss äußern Besorgnis über die breite und schwammige Gesetzesdefinition von „Extremismus“ (UNHRC 1.5.2020; vergleiche USDOS 12.5.2021, HRW 13.1.2021, ÖB 9.2020). Leiter katholischer Gemeinden berichten nicht mehr über Überwachungen katholischer Gottesdienste (USDOS 12.5.2021). Seit einer Regierungsdirektive vom Dezember 2018, welche Razzien auf religiöse Gemeinschaften allgemein verbot, wurde diese Art von Verfolgung weitgehend eingestellt (USCIRF 11.2020). 2017 verkündete der Präsident, dass ungefähr 16.000 von 17.000 Personen aus einer offiziellen Liste gestrichen worden waren, welche Namen von Personen enthielt, die wegen religiösen Extremismus verurteilt oder verdächtigt worden waren (FH 3.3.2021; vergleiche ÖB 9.2020). Die Anzahl der aus religiösen Gründen Inhaftierten ist unbekannt (USDOS 30.3.2021) und beträgt nach Schätzungen mehrere tausend Personen (USCIRF 4.2021; vergleiche FH 28.4.2021, EN 13.10.2021). Gemäß dem Christenverfolgungsindex von Open Doors befindet sich Usbekistan auf Rang 21 (Vorjahr: Rang 18). Laut diesem Index bedeutet der Rang 21 ein sehr hohes Ausmaß der Verfolgung (OD 2021). Christen muslimischer Herkunft werden am stärksten verfolgt, sowohl durch den Staat als auch durch ihre Familien, Freunde und die Gesellschaft. Für Konvertitinnen besteht die Gefahr, entführt und mit Muslimen zwangsverheiratet zu werden (OD o.D.). Quellen: - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (8.2021): Länderreport 42: Usbekistan (Allgemeine Länderkunde und Menschenrechtslage in ausgewählten Themenfeldern), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-42-Usbekistan.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 10.11.2021 - BS – Bertelsmann Stiftung
(2020): Uzbekistan Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029522/country_report_2020_UZB.pdf, Zugriff 10.11.2021 - EN – Eurasianet (13.10.2021): Under 'reformist' president, Uzbekistan continues to jail thousands of Muslims, https://www.ecoi.net/de/dokument/2062229.html, Zugriff 16.11.2021 - FH – Freedom House (28.4.2021): Nations in Transit 2021 – Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2050464.html, Zugriff 10.11.2021 - FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052877.html, Zugriff 10.11.2021 - Forum 18 (5.7.2021): President to sign restrictive new Religion Law?, https://www.ecoi.net/de/dokument/2055517.html, Zugriff 16.11.2021 - HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World report 2021 – Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043741.html, Zugriff 10.11.2021 - ÖB – Österreichische Botschaft Usbekistan [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Usbekistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063649/USBE_%C3%96B-Bericht_2020_09.pdf, Zugriff 10.11.2021 - OD – Open Doors
(2021): Weltverfolgungsindex 2021, http://www.opendoors.at/sites/default/files/wvi_2021_index_top_50.pdf, Zugriff 10.11.2021 - OD – Open Doors (o.D.): Usbekistan, http://www.opendoors.at/index/UZ, Zugriff 10.11.2021 - UNHRC – United Nations Human Rights Committee (1.5.2020): International Covenant on Civil and Political Rights: Concluding observations on the fifth periodic report of Uzbekistan (CCPR/C/UZB/CO/5), https://www.ecoi.net/en/file/local/2027965/G2010846.pdf, Zugriff 10.11.2021 - USCIRF – US Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2021): Uzbekistan – USCIRF-recommended for special watchlist – Annual Report 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052994/Uzbekistan+Chapter+AR2021.pdf, Zugriff 10.11.2021 - USCIRF – US Commission on International Religious Freedom [USA] (11.2020): ISSUE UPDATE: JEHOVAH’S WITNESSES, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045309/2020+Issue+Update+-+Jehovahs+Witnesses.pdf, Zugriff 10.11.2021 - USCIRF – US Commission on International Religious Freedom [USA] (1.2020): Country Update: Uzbekistan - Assessing Religious Freedom in Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2024439/2020+Uzbekistan+Country+Update.pdf, Zugriff 10.11.2021 - USDOS – US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051730.html, Zugriff 10.11.2021 - USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048165.html, Zugriff 10.11.2021 - ZA – Zentralasien-Analysen (1.8.2021): Chronik 24.5.-8.7.2021 Usbekistan (Nr. 148), https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/148/ZentralasienAnalysen148.pdf, Zugriff 10.11.2021 Bewegungsfreiheit Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit im In- und Ausland sowie das Recht auf Emigration und Repatriierung. Von der Regierung werden diese Rechte in der Praxis respektiert (USDOS 30.3.2021). Die Bewegungsfreiheit im Inland wird durch ein Aufenthaltsregistrierungssystem (Propiska) beschränkt, welches beispielsweise den Umzug vom Land in Städte erschwert (EN 15.1.2020; vgl. FH 28.4.2021). Für In- und Auslandsreisen ist ein Wohnsitzregistrierungsstempel im Inlandspass erforderlich. Gelegentlich kommt es im Rahmen von Visum-Antragsverfahren zu zeitlichen Verzögerungen bei der Planung von Reisen sowie Emigration (USDOS 30.3.2021).Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit im In- und Ausland sowie das Recht auf Emigration und Repatriierung. Von der Regierung werden diese Rechte in der Praxis respektiert (USDOS 30.3.2021). Die Bewegungsfreiheit im Inland wird durch ein Aufenthaltsregistrierungssystem (Propiska) beschränkt, welches beispielsweise den Umzug vom Land in Städte erschwert (EN 15.1.2020; vergleiche FH 28.4.2021). Für In- und Auslandsreisen ist ein Wohnsitzregistrierungsstempel im Inlandspass erforderlich. Gelegentlich kommt es im Rahmen von Visum-Antragsverfahren zu zeitlichen Verzögerungen bei der Planung von Reisen sowie Emigration (USDOS 30.3.2021). Für Auslandsreisen benötigen Bürger Usbekistans einen separaten Reisepass, welcher vom Innenministerium ausgestellt wird und für zehn (Erwachsene) bzw. fünf Jahre (Minderjährige) gültig ist (USDOS 30.3.2021). Im Jahr 2019 wurde das Ausreisevisasystem abgeschafft (FH 3.3.2021; vgl. ÖB 9.2020). Dennoch erfordern Auslandsaufenthalte weiterhin eine Genehmigung. Ehemalige politische Gefangene werden gemäß Berichten an Auslandsreisen gehindert, auch wenn sie beispielsweise dringend einer medizinischen Behandlung bedürfen (UNHRC 1.5.2020; vgl. ÖB 9.2020).Für Auslandsreisen benötigen Bürger Usbekistans einen separaten Reisepass, welcher vom Innenministerium ausgestellt wird und für zehn (Erwachsene) bzw. fünf Jahre (Minderjährige) gültig ist (USDOS 30.3.2021). Im Jahr 2019 wurde das Ausreisevisasystem abgeschafft (FH 3.3.2021; vergleiche ÖB 9.2020). Dennoch erfordern Auslandsaufenthalte weiterhin eine Genehmigung. Ehemalige politische Gefangene werden gemäß Berichten an Auslandsreisen gehindert, auch wenn sie beispielsweise dringend einer medizinischen Behandlung bedürfen (UNHRC 1.5.2020; vergleiche ÖB 9.2020). Quellen: - EN – Eurasianet (15.1.2020): Uzbekistan sustains poverty by blocking internal migration, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022847.html, Zugriff 10.11.2021 - FH – Freedom House (28.4.2021): Nations in Transit 2021 – Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2050464.html, Zugriff 10.11.2021 - FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052877.html, Zugriff 10.11.2021 - ÖB – Österreichische Botschaft Usbekistan [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Usbekistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063649/USBE_%C3%96B-Bericht_2020_09.pdf, Zugriff 10.11.2021 - UNHRC – United Nations Human Rights Committee (1.5.2020): International Covenant on Civil and Political Rights: Concluding observations on the fifth periodic report of Uzbekistan (CCPR/C/UZB/CO/5), https://www.ecoi.net/en/file/local/2027965/G2010846.pdf, Zugriff 10.11.2021 - USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048165.html, Zugriff 10.11.2021 Grundversorgung und Wirtschaft Ein beträchtlicher Anteil der Bevölkerung ist von Armut bedroht (BS 2020). Im Jänner 2021 berichtete der Präsident, dass zwischen 12% und 15% der Bevölkerung in Armut leben (USDOS 30.3.2021). Staatliche Gehälter und Pensionen sind relativ niedrig (BS 2020). Ca. 2,5% der Bevölkerung sind unterernährt (WHI 2021). 28% der Bevölkerung haben keinen Zugang zu Wasserversorgung. In vielen Städten und Dörfern ist die örtliche Bevölkerung mit einer mangelnden Infrastruktur für Gas und Strom konfrontiert (BS 2020). Zu den bedeutendsten usbekischen Exportgütern zählen Erdgas, Baumwolle/Textilien, Nahrungsmittel sowie Metalle (WKO 6.2021a). Usbekistan ist weltweit der fünftgrößte Baumwollexporteur und der siebtgrößte Baumwollproduzent (CIA 26.10.2021; vgl. ÖB 9.2020). Das Land besitzt eine starke industrielle Basis (WKO 6.2021b). Alle landwirtschaftlichen Flächen sind Staatseigentum (HF o.D.). Präsident Mirsijojew hat die Monopolkontrolle der Regierung über die Vermarktung von Baumwolle und Getreide abgeschafft (CACI 28.4.2020). Im Doing Business Ranking der Weltbank hat sich Usbekistan in den letzten acht Jahren um 97 Plätze auf Rang 69 verbessert. Zu den wichtigsten Reformen seit 2016 zählt die im September 2017 beschlossene Wechselkursliberalisierung. Seither wird die usbekische Währung (Som) durch den Marktwert bestimmt (WKO 6.2021a). Die weit verbreitete Korruption und die extensive staatliche Kontrolle der Wirtschaft hemmen die Privatwirtschaft (FH 3.3.2021).Zu den bedeutendsten usbekischen Exportgütern zählen Erdgas, Baumwolle/Textilien, Nahrungsmittel sowie Metalle (WKO 6.2021a). Usbekistan ist weltweit der fünftgrößte Baumwollexporteur und der siebtgrößte Baumwollproduzent (CIA 26.10.2021; vergleiche ÖB 9.2020). Das Land besitzt eine starke industrielle Basis (WKO 6.2021b). Alle landwirtschaftlichen Flächen sind Staatseigentum (HF o.D.). Präsident Mirsijojew hat die Monopolkontrolle der Regierung über die Vermarktung von Baumwolle und Getreide abgeschafft (CACI 28.4.2020). Im Doing Business Ranking der Weltbank hat sich Usbekistan in den letzten acht Jahren um 97 Plätze auf Rang 69 verbessert. Zu den wichtigsten Reformen seit 2016 zählt die im September 2017 beschlossene Wechselkursliberalisierung. Seither wird die usbekische Währung (Som) durch den Marktwert bestimmt (WKO 6.2021a). Die weit verbreitete Korruption und die extensive staatliche Kontrolle der Wirtschaft hemmen die Privatwirtschaft (FH 3.3.2021). Die usbekische Wirtschaft verzeichnete seit der Öffnung des Landes 2017 ein starkes Wirtschaftswachstum (WKO 6.2021b). Trotz der Coronakrise ist die usbekische Wirtschaft im Jahr 2020 mit ca. 1,6% gewachsen (WKO 3.11.2021; vgl. WB o.D.). Die Arbeitslosigkeit betrug im ersten Halbjahr 2021 10,2%. Die Exporte stiegen um 12,3%, und die öffentliche Verschuldung fiel im ersten Halbjahr 2021 auf 38,5% des BIP. Die Inflation ist im Juni 2021 auf 11% gesunken (WB o.D.). Zahlreiche Maßnahmen wurden eingeführt, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-Pandemie vor allem für Einzelunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen abzufedern: Aufschub von Steuerprüfungen; Erstreckung von Zahlungsfristen für verschiedene Steuern; Reduktion von Steuern und öffentlichen Gebühren; zinsfreie Kredite für besonders betroffene Wirtschaftssektoren (z.B. Tourismus); Exportfördermaßnahmen usw. (WKO 3.11.2021). Für Unternehmen und Personen mit niedrigem Einkommen wurden Subventionen eingeführt (WKO 6.2021b).Die usbekische Wirtschaft verzeichnete seit der Öffnung des Landes 2017 ein starkes Wirtschaftswachstum (WKO 6.2021b). Trotz der Coronakrise ist die usbekische Wirtschaft im Jahr 2020 mit ca. 1,6% gewachsen (WKO 3.11.2021; vergleiche WB o.D.). Die Arbeitslosigkeit betrug im ersten Halbjahr 2021 10,2%. Die Exporte stiegen um 12,3%, und die öffentliche Verschuldung fiel im ersten Halbjahr 2021 auf 38,5% des BIP. Die Inflation ist im Juni 2021 auf 11% gesunken (WB o.D.). Zahlreiche Maßnahmen wurden eingeführt, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-Pandemie vor allem für Einzelunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen abzufedern: Aufschub von Steuerprüfungen; Erstreckung von Zahlungsfristen für verschiedene Steuern; Reduktion von Steuern und öffentlichen Gebühren; zinsfreie Kredite für besonders betroffene Wirtschaftssektoren (z.B. Tourismus); Exportfördermaßnahmen usw. (WKO 3.11.2021). Für Unternehmen und Personen mit niedrigem Einkommen wurden Subventionen eingeführt (WKO 6.2021b). Quellen: - BS – Bertelsmann Stiftung
(2020): Uzbekistan Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029522/country_report_2020_UZB.pdf, Zugriff 10.11.2021 - CACI – Central Asia-Caucasus Analyst (28.4.2020): Uzbekistan’s “System Reset”, http://www.cacianalyst.org/resources/20-04-28FA-Aripov-Uzbekistan.pdf, Zugriff 10.11.2021 - CIA – Central Intelligence Agency [USA] (26.10.2021): The World Factbook: Uzbekistan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/uzbekistan/, Zugriff 2.11.2021 - FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052877.html, Zugriff 10.11.2021 - HF – Heritage Foundation (o.D.): 2021 Index of Economic Freedom: Uzbekistan, https://www.heritage.org/index/country/uzbekistan, Zugriff 3.5.2021 - ÖB – Österreichische Botschaft Usbekistan [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Usbekistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063649/USBE_%C3%96B-Bericht_2020_09.pdf, Zugriff 10.11.2021 - WB – World Bank (o.D.): The World Bank in Uzbekistan: Overview – Economy, https://www.worldbank.org/en/country/uzbekistan/overview#economy, Zugriff 10.11.2021 - WHI – Welthunger-Index
(2021): Usbekistan, https://www.globalhungerindex.org/de/uzbekistan.html, Zugriff 10.11.2021 - WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (3.11.2021): Coronavirus: Situation in Usbekistan, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-usbekistan.html, Zugriff 10.11.2021 - WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (6.2021a): Länderreport Usbekistan, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/usbekistan-laenderreport.pdf, Zugriff 10.11.2021 - WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (6.2021b): Wirtschaftsbericht Usbekistan, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/usbekistan-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 10.11.2021 - USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048165.html, Zugriff 10.11.2021 Sozialsystem In Usbekistan existiert ein System der Sozialversicherung (SSA 3.2019). Der Mechanismus zur Identifizierung Bedürftiger ist unzureichend. Vor allem die Mahallas (Nachbarschaftskomitees) werden von der Öffentlichkeit kritisiert, und ihnen wird ein intransparentes Finanzsystem und willkürliche Verteilung von Geldern vorgeworfen (EN 26.8.2020). Die Mahallas bieten verschiedene soziale Hilfeleistungen an, darunter Unterstützung älterer Personen, Alleinerziehender oder kinderreicher Familien (USDOS 30.3.2021). Im Falle einer Mutterschaft werden 100% des Einkommens 56 Tage vor und 56 Tage nach dem Geburtstermin ausbezahlt. Falls Komplikationen auftreten oder im Falle von Mehrlingsgeburten kann der Unterstützungszeitraum auf 70 Tage ausgeweitet werden. Berufstätige Mütter, welche Kinder unter zwei Jahren betreuen, erhalten 200% des monatlichen Mindestlohns. Mütter, welche Kinder zwischen zwei und drei Jahren betreuen, dürfen unbezahlten Urlaub nehmen. Kleinkindbeihilfen sind vorgesehen für Kinder unter zwei Jahren und sind einkommensabhängig, außer im Falle Alleinerziehender und bei Familien mit mindestens einem beeinträchtigten Kind. Kleinkindbeihilfen betragen 200% des monatlichen Mindestlohns. Auf Empfehlung der örtlichen Nachbarschaftskomitees können z.B. bedürftige Familien in den Genuss von Familienbeihilfen kommen. Familienbeihilfen betragen das 1,5- bis 3-fache des monatlichen Mindestlohns für drei Monate. Dieser Zeitraum kann unter bestimmten Bedingungen ausgedehnt werden. Sozialhilfen für Familien sind vorgesehen für bedürftige Familien mit Kindern unter 14 Jahren. Ausbezahlt werden 50% des monatlichen Mindestlohns für ein Kind, 100% für 2 Kinder, 140% für drei Kinder und 175% für vier oder mehr Kinder. Sozialhilfen für Familien werden für einen (verlängerbaren) Zeitraum von sechs Monaten ausbezahlt (SSA 3.2019). Um sich für eine Arbeitslosenunterstützung zu qualifizieren, muss die betreffende Person während der letzten zwölf Monate mindestens zwölf Wochen gearbeitet haben oder sich zum ersten Mal als arbeitssuchend registrieren. Die Leistung kann gekürzt, ausgesetzt oder entzogen werden, z.B. wenn der Versicherte aus disziplinarrechtlichen Gründen entlassen wurde, das Dienstverhältnis ohne triftigen Grund beendet hat oder wenn der Versicherte betrügerische Ansprüche geltend gemacht hat. Die Arbeitslosenunterstützung beträgt 50% des Durchschnittslohns des Versicherten während der letzten 26 Wochen und mindestens 100% vom monatlichen Mindestlohn (SSA 3.2019). Im Falle von Krankheit gibt es finanzielle Unterstützung für Einwohner Usbekistans, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, in Bildungskarenz oder arbeitslos sind. Das Krankengeld beläuft sich auf 60% des letzten Monatsgehalts bei weniger als acht Jahren ununterbrochener Beschäftigung und auf 80% bei mindestens acht Jahren Beschäftigung (SSA 3.2019). Das Pensionsantrittsalter liegt bei 60 Jahren für Männer mit 25-jähriger Berufserfahrung und bei 55 Jahren für Frauen mit 20-jähriger Berufserfahrung. Alterspensionen werden abhängig vom Einkommen des Versicherten ausbezahlt. Personen mit niedrigem Einkommen erhalten die monatliche Mindestpension. Mit Stand November 2018 betrug die monatliche Mindestpension (Alterspension) 396.500 Som [ca. EUR 32]. Eine Alters- bzw. Sozialpension steht einkommensabhängig zu für Männer ab 60 Jahren mit weniger als 25 Jahren Berufserfahrung und für Frauen ab 55 Jahren mit weniger als 20 Jahren Berufserfahrung. Die Alters- bzw. Sozialpension beträgt 243.300 Som [ca. EUR 20] monatlich (Stand November 2018) (SSA 3.2019). Es gibt Invaliditätspensionen, welche gemäß zwei Invaliditätskategorien ausbezahlt werden: Gruppe I (Vollinvalidität, Arbeitsunfähigkeit, permanenter Betreuungsbedarf) und Gruppe II (Vollinvalidität, Arbeitsunfähigkeit, kein permanenter Betreuungsbedarf). Personen mit den Invaliditätsgraden I und II erhalten bei weniger als 25 Jahren Erwerbstätigkeit (Männer) oder weniger als 20 Jahren Erwerbstätigkeit (Frauen) 55% des durchschnittlichen Monatslohns von fünf aufeinanderfolgenden Jahren während der letzten zehn Jahre. Die Mindestpension für Personen mit den Invaliditätsgraden I und II beträgt 100% der monatlichen Mindestpension (Alterspension) (SSA 3.2019).Es gibt Invaliditätspensionen, welche gemäß zwei Invaliditätskategorien ausbezahlt werden: Gruppe römisch eins (Vollinvalidität, Arbeitsunfähigkeit, permanenter Betreuungsbedarf) und Gruppe römisch zwei (Vollinvalidität, Arbeitsunfähigkeit, kein permanenter Betreuungsbedarf). Personen mit den Invaliditätsgraden römisch eins und römisch zwei erhalten bei weniger als 25 Jahren Erwerbstätigkeit (Männer) oder weniger als 20 Jahren Erwerbstätigkeit (Frauen) 55% des durchschnittlichen Monatslohns von fünf aufeinanderfolgenden Jahren während der letzten zehn Jahre. Die Mindestpension für Personen mit den Invaliditätsgraden römisch eins und römisch zwei beträgt 100% der monatlichen Mindestpension (Alterspension) (SSA 3.2019). Die Hinterbliebenenpension beträgt 30% des monatlichen Durchschnittseinkommens des verstorbenen Angehörigen und mindestens 50% des monatlichen Mindestlohns (SSA 3.2019). Leistungen werden an die Entwicklung der Lebenserhaltungskosten angepasst (SSA 3.2019). Quellen: - EN – Eurasianet (26.8.2020): Uzbekistan: Charities resist government monopolization of social protection, https://www.ecoi.net/de/dokument/2036816.html, Zugriff 10.11.2021 - SSA – Social Security Administration [USA] (3.2019): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2018 - Country Summaries: Uzbekistan, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/asia/uzbekistan.pdf, Zugriff 10.11.2021 - USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048165.html, Zugriff 10.11.2021 Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung ist in weiten Landesteilen unzureichend. Ein zuverlässig funktionierendes Rettungswesen ist auch in den Städten nicht überall existent. Auch in Taschkent und Samarkand entspricht die medizinische Versorgung vielfach nicht europäischem Standard (AA 29.10.2021; vgl. Gov.uk o.D.). Die meisten Krankenhäuser sind unzureichend ausgestattet, und die Hygienebedingungen sind ebenfalls ungenügend, vor allem in Spitälern in ländlichen Regionen (Gov.uk o.D.). In Usbekistan gibt es 558 Krankenhäuser (BS 2020).Die medizinische Versorgung ist in weiten Landesteilen unzureichend. Ein zuverlässig funktionierendes Rettungswesen ist auch in den Städten nicht überall existent. Auch in Taschkent und Samarkand entspricht die medizinische Versorgung vielfach nicht europäischem Standard (AA 29.10.2021; vergleiche Gov.uk o.D.). Die meisten Krankenhäuser sind unzureichend ausgestattet, und die Hygienebedingungen sind ebenfalls ungenügend, vor allem in Spitälern in ländlichen Regionen (Gov.uk o.D.). In Usbekistan gibt es 558 Krankenhäuser (BS 2020). Armutsbezogene Krankheiten wie Tuberkulose, aber auch HIV/AIDS sind auf dem Vormarsch (GIZ 12.2020b; vgl. AA 29.10.2021). Das Gesetz schützt HIV-Infizierte vor Diskriminierung. HIV-positive Personen berichten über soziale Isolation und Diskriminierung durch Mitarbeiter öffentlicher Einrichtungen, Gesundheitspersonal, Strafverfolgungsbehörden, Vermieter und Arbeitgeber. Das Militär hat HIV-positive Rekruten aus der Armee ausgestoßen (USDOS 30.3.2021).Armutsbezogene Krankheiten wie Tuberkulose, aber auch HIV/AIDS sind auf dem Vormarsch (GIZ 12.2020b; vergleiche AA 29.10.2021). Das Gesetz schützt HIV-Infizierte vor Diskriminierung. HIV-positive Personen berichten über soziale Isolation und Diskriminierung durch Mitarbeiter öffentlicher Einrichtungen, Gesundheitspersonal, Strafverfolgungsbehörden, Vermieter und Arbeitgeber. Das Militär hat HIV-positive Rekruten aus der Armee ausgestoßen (USDOS 30.3.2021). Die Verfassung garantiert usbekischen Bürgern kostenfreien Zugang zur Gesundheitsversorgung. Das von der Regierung garantierte Basisleistungspaket umfasst Primärversorgung, Notfallversorgung, Behandlung sozial bedeutender und gefährlicher Krankheiten (insbesondere übertragbare Krankheiten sowie einige nicht-übertragbare Krankheiten, darunter schlechte psychische Gesundheit und Krebserkrankungen) sowie die spezielle (sekundäre und tertiäre) Versorgung von Bevölkerungsgruppen, welche von der Regierung als vulnerabel eingestuft werden. Medikamente, die stationär verabreicht werden, sind im Basisleistungspaket enthalten und werden kostenlos abgegeben. Ambulant verschriebene Medikamente sind nur für bestimmte Bevölkerungsgruppen, darunter HIV/AIDS-Patienten, Patienten mit Diabetes oder Krebs sowie für bei Hilfsorganisationen registrierte, alleinstehende Pensionisten, kostenlos (BDA 22.9.2017). Weil das vom Staat bereitgestellte Budget nicht ausreicht, um alle Kosten zu decken, wird erwartet, dass Patienten informelle Zahlungen in Form von Geschenken oder Bestechungsgeldern leisten. In sekundären und tertiären Pflegeeinrichtungen wird zunehmend auch der Ansatz formeller Zahlungen gefördert (BDA 22.9.2017). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.10.2021): Usbekistan: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/usbekistansicherheit/206790, Zugriff 10.11.2021 - BDA – Belgian Desk on Accessibility / Belgian Immigration Office [Belgien] (22.9.2017): Question & Answer BDA-20170117-UZ-6438 - BS – Bertelsmann Stiftung
(2020): Uzbekistan Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029522/country_report_2020_UZB.pdf, Zugriff 10.11.2021 - - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (12.2020b): Länderinformationsportal: Usbekistan – Gesellschaft, https://www.liportal.de/usbekistan/gesellschaft/, Zugriff 5.5.2021 - Gov.uk – Webseite der Regierung [Großbritannien] (o.D.): Foreign travel advice Uzbekistan: Health, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/uzbekistan/health, Zugriff 21.10.2021 - USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048165.html, Zugriff 10.11.2021 Rückkehr Das Thema der Migration ist in Usbekistan auf der Gesetzesebene unzureichend und uneinheitlich ausgearbeitet, was zu unregulierten Migrationsströmen führt. Fragen der Rückkehrmigration werden in nationalen Entwicklungsstrategieplänen erörtert, so im Rahmen der Entwicklungsstrategie für die Jahre 2017-2021. Eine einheitliche Migrationspolitik existiert nicht. Auch wurde bisher nicht das Gesetz „Über die Migration“ verabschiedet. Im Jahr 2018 wurde Usbekistan Mitglied der Internationalen Organisation für Migration (IOM) (IOM 2020). Im Exil Lebende werden von der usbekischen Regierung transnational unterdrückt. Während der vergangenen sechs Jahre kam es zu Attentaten gegen Exilanten (FH 2.2021). Das Interesse der usbekischen Behörden an rückkehrenden usbekischen Staatsangehörigen richtet sich vor allem danach, wie lange sie im Ausland waren und in welchen Staaten sie sich während dieses Zeitraums aufgehalten haben. So ist nach einer Rückkehr aus dem Ausland mit einer kurzen Befragung durch die Polizei zu rechnen. Bei der Rückkehr aus einem Krisenland (etwa Syrien) hingegen besteht ein besonderes Interesse der usbekischen Behörden an Rückkehrern. Solche Befragungen stellen sich langwierig und intensiv dar (ÖB 18.3.2019). Das Anti-Folter-Komitee der Vereinten Nationen zeigt sich beunruhigt über Berichte, dass nationale Sicherheitsbeamte im Geheimen Exilanten gegen deren Willen nach Usbekistan zurückbringen. Viele der Betroffenen werden versteckt festgehalten und angeblich gefoltert sowie misshandelt, um Geständnisse oder die Belastung anderer Personen zu erzwingen (UNCAT 14.1.2020). Oppositionsgruppen sind hauptsächlich aus dem Exil tätig. Heimische Unterstützer oder Familienangehörige von im Exil lebenden Oppositionellen werden verfolgt, und ihnen wird die Teilnahme an Wahlen untersagt (FH 3.3.2021; vgl. UNHRC 1.5.2020). Menschenrechtsverteidiger und Journalisten im Exil werden geheim überwacht und sind das Ziel von Phishing- und Spyware-Angriffen (AI 7.4.2021; vgl. FH 2.2021).Oppositionsgruppen sind hauptsächlich aus dem Exil tätig. Heimische Unterstützer oder Familienangehörige von im Exil lebenden Oppositionellen werden verfolgt, und ihnen wird die Teilnahme an Wahlen untersagt (FH 3.3.2021; vergleiche UNHRC 1.5.2020). Menschenrechtsverteidiger und Journalisten im Exil werden geheim überwacht und sind das Ziel von Phishing- und Spyware-Angriffen (AI 7.4.2021; vergleiche FH 2.2021). Der Präsident ersuchte usbekische Bürger im Ausland, nach Usbekistan zurückzukehren und mit ihren Fähigkeiten, Wissen und Expertise einen Beitrag zur Umgestaltung des Landes zu leisten (BS 2020; vgl. TD 31.5.2019).Der Präsident ersuchte usbekische Bürger im Ausland, nach Usbekistan zurückzukehren und mit ihren Fähigkeiten, Wissen und Expertise einen Beitrag zur Umgestaltung des Landes zu leisten (BS 2020; vergleiche TD 31.5.2019). Eine Überschreitung der Grenze unter Verletzung der geltenden rechtlichen Bestimmungen wird mit einer Geldstrafe, Freiheitsbeschränkung oder Freiheitsstrafe von drei bis fünf Jahren bestraft (ÖB 18.3.2019). Quellen: - AI – Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; The State of the World’s Human Rights; Uzbekistan 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048789.html, Zugriff 10.11.2021 - BS – Bertelsmann Stiftung
(2020): Uzbekistan Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029522/country_report_2020_UZB.pdf, Zugriff 10.11.2021 - FH – Freedom House (2.2021): Out of Sight, Not Out of Reach. The Global Scale and Scope of Transnational Repression, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045035/Complete_FH_TransnationalRepressionReport2021_rev020221.pdf, Zugriff 10.11.2021 - FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052877.html, Zugriff 10.11.2021 - IOM – Internationale Organisation für Migration
(2020): Возвратная миграция: международные подходы и региональные особенности Центральной Азии [Rückkehrmigration: Internationale Zugänge und regionale Besonderheiten Zentralasiens], https://publications.iom.int/system/files/pdf/return-migration-in-ca-ru.pdf, Zugriff 10.11.2021 - ÖB – Österreichische Botschaft [Österreich] (18.3.2019): Information per E-Mail - TD – The Diplomat (31.5.2019): Can Return Migration Be a ‘Brain Gain’ for Uzbekistan?, https://thediplomat.com/2019/05/can-return-migration-be-a-brain-gain-for-uzbekistan/, Zugriff 10.11.2021 - UNCAT – United Nations Committee against Torture (14.1.2020): Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment: Concluding observations on the fifth periodic report of Uzbekistan (CAT/C/UZB/CO/5), https://www.ecoi.net/en/file/local/2023235/G2000804.pdf, Zugriff 10.11.2021 - UNHRC – United Nations Human Rights Committee (1.5.2020): International Covenant on Civil and Political Rights: Concluding observations on the fifth periodic repo