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{'item': 'W121 2278631-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 13Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 59§ 17§ 28§ 31§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2024 GeschäftszahlW121 2278631-1 Spruch, W121 2278631-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erik

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS; belangte Behörde) vom XXXX wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer von XXXX bis XXXX keine Notstandshilfe erhalte (Spruchteil A)), da er einen Kontrollmeldetermin am XXXX nicht eingehalten und sich erst wieder am XXXX bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe. Unter Spruchteil B) wurde ausgesprochen, dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

§ 13Abs. 2 Vw

GVG ausgeschlossen werde.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS; belangte Behörde) vom römisch 40 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer von römisch 40 bis römisch 40 keine Notstandshilfe erhalte (Spruchteil A)), da er einen Kontrollmeldetermin am römisch 40 nicht eingehalten und sich erst wieder am römisch 40 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe. Unter Spruchteil B) wurde ausgesprochen, dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen werde. Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde fristgerecht beim AMS eingebracht. Am XXXX legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt maßgeblichem Verwaltungsakt vor. Zugleich teilte die Behörde mit, dass zu Spruchteil A) eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wird.Am römisch 40 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt maßgeblichem Verwaltungsakt vor. Zugleich teilte die Behörde mit, dass zu Spruchteil A) eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wird. Die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom XXXX (betreffend Spruchteil A) des Bescheides vom XXXX ) wurde dem Beschwerdeführer am XXXX durch Hinterlegung zugestellt. Da der Beschwerdeführer dagegen keinen Vorlageantrag eingebracht hat, ist die Beschwerdevorentscheidung in Rechtskraft erwachsen.Die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom römisch 40 (betreffend Spruchteil A) des Bescheides vom römisch 40 ) wurde dem Beschwerdeführer am römisch 40 durch Hinterlegung zugestellt. Da der Beschwerdeführer dagegen keinen Vorlageantrag eingebracht hat, ist die Beschwerdevorentscheidung in Rechtskraft erwachsen. Die belangte Behörde übermittelte am XXXX die rechtskräftige Beschwerdevorentscheidung vom XXXX samt Zustellnachweis.Die belangte Behörde übermittelte am römisch 40 die rechtskräftige Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 samt Zustellnachweis. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Mit Bescheid des AMS vom XXXX wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer von XXXX bis XXXX keine Notstandshilfe erhalte (Spruchteil A)), da er einen Kontrollmeldetermin am XXXX nicht eingehalten und sich erst wieder am XXXX bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe. Unter Spruchteil B) wurde ausgesprochen, dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

§ 13Abs. 2 Vw

GVG ausgeschlossen werde.Mit Bescheid des AMS vom römisch 40 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer von römisch 40 bis römisch 40 keine Notstandshilfe erhalte (Spruchteil A)), da er einen Kontrollmeldetermin am römisch 40 nicht eingehalten und sich erst wieder am römisch 40 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe. Unter Spruchteil B) wurde ausgesprochen, dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen werde. Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde fristgerecht beim AMS eingebracht. Am XXXX legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt maßgeblichem Verwaltungsakt vor. Zugleich teilte die Behörde mit, dass zu Spruchteil A) eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wird.Am römisch 40 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt maßgeblichem Verwaltungsakt vor. Zugleich teilte die Behörde mit, dass zu Spruchteil A) eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wird. Die (abweisende) Beschwerdevorentscheidung des AMS vom XXXX (betreffend Spruchteil A) des Bescheides vom XXXX ) wurde dem Beschwerdeführer am XXXX durch Hinterlegung zugestellt. Da der Beschwerdeführer dagegen keinen Vorlageantrag eingebracht hat, ist die Beschwerdevorentscheidung in Rechtskraft erwachsen.Die (abweisende) Beschwerdevorentscheidung des AMS vom römisch 40 (betreffend Spruchteil A) des Bescheides vom römisch 40 ) wurde dem Beschwerdeführer am römisch 40 durch Hinterlegung zugestellt. Da der Beschwerdeführer dagegen keinen Vorlageantrag eingebracht hat, ist die Beschwerdevorentscheidung in Rechtskraft erwachsen. 2. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des AMS sowie der am XXXX vorgelegten Beschwerdevorentscheidung vom XXXX samt Zustellnachweis.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des AMS sowie der am römisch 40 vorgelegten Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 samt Zustellnachweis. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der vorliegenden Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, unberührt.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.“Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.“

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)§ 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Die belangte Behörde hat mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom XXXX die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen, dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.Die belangte Behörde hat mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom römisch 40 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen, dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Am XXXX hat die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung samt Verfahrensakt dem BVwG vorgelegt und mitgeteilt, dass sie beabsichtige zu Spruchteil A) eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen.Am römisch 40 hat die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung samt Verfahrensakt dem BVwG vorgelegt und mitgeteilt, dass sie beabsichtige zu Spruchteil A) eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. Das AMS hat betreffend die Beschwerde gegen Spruchteil A) des Bescheides vom XXXX eine (abweisende) Beschwerdevorentscheidung erlassen. Die Zustellung durch Hinterlegung am XXXX stützt sich auf § 17 Abs. 3 Zustellgesetz, wonach hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist – im vorliegenden Fall war dies der XXXX – als zugestellt gelten. Da der Beschwerdeführer gegen die Beschwerdevorentscheidung keinen Vorlageantrag eingebracht hat, ist die Beschwerdevorentscheidung in Rechtskraft erwachsen.Das AMS hat betreffend die Beschwerde gegen Spruchteil A) des Bescheides vom römisch 40 eine (abweisende) Beschwerdevorentscheidung erlassen. Die Zustellung durch Hinterlegung am römisch 40 stützt sich auf Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz, wonach hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist – im vorliegenden Fall war dies der römisch 40 – als zugestellt gelten. Da der Beschwerdeführer gegen die Beschwerdevorentscheidung keinen Vorlageantrag eingebracht hat, ist die Beschwerdevorentscheidung in Rechtskraft erwachsen. Durch die rechtskräftige Beschwerdevorentscheidung wurde eine inhaltliche Entscheidung getroffen, wodurch eine Entscheidung über die aufschiebende Wirkung obsolet geworden ist (vgl. VwGH 03.10.2023, Ra 2023/12/0093).Durch die rechtskräftige Beschwerdevorentscheidung wurde eine inhaltliche Entscheidung getroffen, wodurch eine Entscheidung über die aufschiebende Wirkung obsolet geworden ist vergleiche VwGH 03.10.2023, Ra 2023/12/0093). Es besteht daher kein Grund, das hiesige Beschwerdeverfahren weiterzuführen und durch eine verfahrensrechtliche oder materiell-rechtliche Entscheidung zu erledigen. Es liegt keine erledigungsfähige Beschwerde mehr vor (vgl. Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f).Es besteht daher kein Grund, das hiesige Beschwerdeverfahren weiterzuführen und durch eine verfahrensrechtliche oder materiell-rechtliche Entscheidung zu erledigen. Es liegt keine erledigungsfähige Beschwerde mehr vor vergleiche Hengstschläger/Leeb AVG römisch drei Paragraph 66, Rz 56f). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da der Sachverhalt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht strittig ist, sodass keine weitere Klärung zu erwarten war. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da der Sachverhalt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht strittig ist, sodass keine weitere Klärung zu erwarten war. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W121.2278631.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.