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{'item': 'W155 2270934-1'}

Obsah (14)§ 5§§ 44aArt. 131§ 19§ 9§§ 55§ 10Art. 267§ 17§ 32§ 5a§ 6a§ 6§ 53c

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2024 GeschäftszahlW155 2270934-1 Spruch, W155 2270934-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 5i

Vm. § 3a Abs 1 Z 1 iVm. Z 6 lit. a Anhang 1 UVP-G 2000.Mit Schriftsatz vom 17.05.2021 stellte die römisch 40 (in der Folge: Projektwerberin) als Rechtsnachfolgerin der römisch 40 (diese als Rechtsnachfolgerin der römisch 40 ), vertreten durch die römisch 40 Rechtsanwälte GmbH, einen Änderungsantrag

Paragraph 5, in Verbindung mit Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Ziffer 6, Litera a, Anhang 1 UVP-G 2000. Mit Edikt vom 04.07.2022 erfolgte

§§ 44a

und 44b AVG in Verbindung mit §§ 9, 9a, 16 und 17 UVP-G 2000 die öffentliche Bekanntmachung des beantragten Vorhabens.Mit Edikt vom 04.07.2022 erfolgte

Paragraphen 44 a und 44 b AVG in Verbindung mit Paragraphen 9, 9 a, 16 und 17 UVP-G 2000 die öffentliche Bekanntmachung des beantragten Vorhabens. Innerhalb der Auflagefrist erhob die Natur- und Umweltschutzorganisation XXXX ( XXXX , in der Folge: Beschwerdeführerin), vertreten durch XXXX , schriftliche Einwendungen mit folgendem Inhalt (auszugsweise):Innerhalb der Auflagefrist erhob die Natur- und Umweltschutzorganisation römisch 40 ( römisch 40 , in der Folge: Beschwerdeführerin), vertreten durch römisch 40 , schriftliche Einwendungen mit folgendem Inhalt (auszugsweise): „Durch das Vorhaben kommt es (möglicherweise): • zu Eingriffen bzw. Beeinträchtigungen der Landschaft und Landschaftsbildes infolge Einbringens höhenwirksamer (Windindustrieanlagen [WIA]), • zu einer Überformung des bestehenden Landschaftscharakters höhenwirksame Elemente, • zu einer Lebensraumveränderung und zur Veränderung des Landschaftscharakters sowie zu Flächenverbrauch, Trennwirkungen und zu einer Veränderung der Funktionszusammenhänge, • zur Beeinträchtigung des UNESCO-Welterbe-Gebietes „Kulturlandschaft XXXX “ sowie von Natur- und Landschaftsschutzgebieten,• zur Beeinträchtigung des UNESCO-Welterbe-Gebietes „Kulturlandschaft römisch 40 “ sowie von Natur- und Landschaftsschutzgebieten, • zu einer Beeinträchtigung bzw. Gefährdung der Schutzgüter Mensch, Boden, Tiere (insbesondere der Avi- und Insektenfauna, Fledermausarten etc.), Pflanzen, Biologische Vielfalt, Lebensräume, Wasser, Luft und Klima sowie Sach- und Kulturgüter, • zu Eingriffen in den Wald, den Boden und (Grund-)Wasserhaushalt sowie in die Wildökologie und Jagd, • zur Beeinträchtigung der Umgebung durch Lärm und optische Signale, • zu einer Lichtverschmutzung insbesondere bei Nacht (Warnsignale), zu Lärmbelastung, Eisfall und Schattenwurf, • Qualitätseinbußen im naturnahen, sanften Fremdenverkehr und zu einer Schmälerung des Erholungswertes der umgebenden Landschaft sowie Wertminderung der umliegenden Region hinsichtlich Grundstücke, Immobilien und Landwirtschaft, • zur optischen und akustischen Störwirkung sowie möglicher Gesundheitsgefährdung, • sowie zur Missachtung bestehender gesetzlicher Bestimmungen bzw. Verordnungen und der Judikatur. Die vorgesehenen Maßnahmen zur Hintanhaltung bzw. Minimierung der Beeinträchtigungen bzw. Gefahren für die Schutzgüter Pflanzen, Tiere [u.a. Avi- und Insektenfauna, Fledermäuse], Boden, (Grund-)Wasserhaushalt, Landschaft und Landschaftsbild sind unzureichend. Es besteht kein Bedarf für derartige Windparks, solange nicht alle Energieeinsparungspotentiale ausgeschöpft sind. Zuerst müssen alle Energieeinsparungspotentiale ausgeschöpft sein als auch Maßnahmen ergriffen werden, damit der derzeitigen Energieverschwendung Einhalt geboten wird, bevor eine Landschaft wie diese, die für bestimmte Tierarten einen äußerst wichtigen Lebensraum darstellt, durch WIA beeinträchtigt bzw. verschandelt wird. […] Für das gegenständliche Windpark-Vorhaben besteht kein öffentliches Interesse — ganz im Gegenteil: Es liegt geradezu im öffentlichen Interesse, dass diese Region nicht durch riesige technogene Anlagen, wie sie die WIA des geplanten Windparks darstellen, beeinträchtigt bzw. verschandelt wird.“ Die belangte Behörde bewertete das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Sinne der Rechtsprechung als untaugliche Einwendung, die keine Verhandlungspflicht auslöst. Sie führte ein Ermittlungsverfahren durch, in dem die vorgebrachten „Einwendungen" im Rahmen der Begutachtung durch die Sachverständigen ausführlich behandelt wurden. Die fachlichen Aspekte, wie z.B. Eingriff in die bzw. Beeinträchtigung der Landschaft, Überformung des Landschaftscharakters, Lebensraumveränderung, Beeinträchtigung UNESCO-Weltkulturerbe, Beeinträchtigung bzw. Gefährdung der Schutzgüter

UVP-G 2000, Eingriffe in Wald, Boden und Grundwasser sowie Wildökologie und Jagd, Beeinträchtigung durch Lärm und optische Signale, Lichtverschmutzung, optische und akustische Störwirkung wurden in den jeweiligen Sachverständigengutachten geprüft, gutachterliche Aussagen getroffen und – soweit erforderlich –Auflagen – formuliert. Sie hielt fest, dass eine „Vorbelastung“ hinsichtlich der wahrzunehmenden Schutzinteressen schon derzeit durch die 44 Bestandsanlagen besteht. Zusammenfassend führte die belangte Behörde aus, dass sowohl die materienrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen als auch die im UVP-G 2000 normierten Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind, sodass das Vorhaben als genehmigungsfähig beurteilt wurde. Mit angefochtenem Bescheid erteilte die belangte Behörde die Änderungsgenehmigung für das Vorhaben „Windpark XXXX “, welches den Rückbau von 44 und die Errichtung von 23 Windkraftanlagen (in der Folge: WKA) sowie die dazugehörige Infrastruktur und die vorhabensbedingten Rodungen umfasst, nach Maßgabe der einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projektunterlagen und Pläne samt Nebenanlagen für die beschriebenen Änderungen, unter Vorschreibung bestimmter Nebenbestimmungen.Mit angefochtenem Bescheid erteilte die belangte Behörde die Änderungsgenehmigung für das Vorhaben „Windpark römisch 40 “, welches den Rückbau von 44 und die Errichtung von 23 Windkraftanlagen (in der Folge: WKA) sowie die dazugehörige Infrastruktur und die vorhabensbedingten Rodungen umfasst, nach Maßgabe der einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projektunterlagen und Pläne samt Nebenanlagen für die beschriebenen Änderungen, unter Vorschreibung bestimmter Nebenbestimmungen. Gegen diese Änderungsgenehmigung erhob die Beschwerdeführerin zu folgenden Themen Beschwerde:

  1. Verstoß gegen das Bundesverfassungsgesetz über Nachhaltigkeit, Tierschutz, umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittel- Versorgung und die Forschung
  2. Verstoß gegen das Burgenländische Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz
  3. Verstoß gegen das UVP-G 2000 und die UVP-RL - Beeinträchtigung der Landschaft und des Landschaftsbildes
  4. Lichtverschmutzung
  5. Beeinträchtigung des UNESCO-Welterbe-Gebietes „Kulturlandschaft XXXX “
  6. Beeinträchtigung des UNESCO-Welterbe-Gebietes „Kulturlandschaft römisch 40 “
  7. Vogelschlag und Fledermaus-Barotrauma
  8. Insektenschlag
  9. Klima
  10. Fläche und Boden
  11. Rodungen - Verstoß gegen das ForstG 1975 und die Judikatur
  12. Treibhauswirkung – SF6-Gas
  13. Seltene Erden
  14. Abfallwirtschaft - Nachsorgephase - Rückbau
  15. Wirksame Umweltvorsorge
  16. Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen und Befristungen) des Bescheides
  17. Keine Bescheidzustellung, daher übergangene Partei Es wurden Anträge, Begehren und Verlangen formuliert. Mit Schriftsatz vom 02.05.2023 erstattete die Projektwerberin eine Beschwerdebeantwortung im Wesentlichen u.a. zu den Themen: UNESCO-Welterbe-Gebiet „Kulturlandschaft XXXX “, Nachsorge und Rückbau der WKA, Landschaftsverbessernde Maßnahmen und legte eine Expertise zu den Auswirkungen der Windpark-Zonierung „Repowering Windpark XXXX “ auf die Integrität des Welterbes XXXX sowie einen Integrierten Umweltbericht und Erläuterungsbericht zur Festlegung von Windkraft-Eignungszonen 2022 vor. Mit Schriftsatz vom 02.05.2023 erstattete die Projektwerberin eine Beschwerdebeantwortung im Wesentlichen u.a. zu den Themen: UNESCO-Welterbe-Gebiet „Kulturlandschaft römisch 40 “, Nachsorge und Rückbau der WKA, Landschaftsverbessernde Maßnahmen und legte eine Expertise zu den Auswirkungen der Windpark-Zonierung „Repowering Windpark römisch 40 “ auf die Integrität des Welterbes römisch 40 sowie einen Integrierten Umweltbericht und Erläuterungsbericht zur Festlegung von Windkraft-Eignungszonen 2022 vor. Mit Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 10.08.2023 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdebeantwortung samt Beilagen übermittelt und die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen Frist eingeräumt. Eine Stellungnahme vor der mündlichen Verhandlung erfolgte nicht. Am 18.09.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) eine mündliche Verhandlung durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  18. Feststellungen (F) und Beweiswürdigung (BW): 1.
  19. Zum Vorhaben: F: Die Projektwerberin plant in den Gemeinden XXXX (Bezirk XXXX ) ein Windpark-Repowering. Die bestehenden 44 WKA des Windparks XXXX werden dabei rückgebaut und durch 14 Anlagen der Type Vestas EnVentus™ V150-6 MW mit einer Nennleistung von 6 MW, einem Rotordurchmesser von 150 m und einer Nabenhöhe von 169 m sowie durch 9 Anlagen der Type E-138 EP3 E2 mit einer Nennleistung von 4,2 MW, einem Rotordurchmesser von 138,25 m und einer Nabenhöhe von 131 m ersetzt. Insgesamt besteht der geplante Windpark aus 23 Anlagen und hat eine Engpassleistung von 121,8 MW.F: Die Projektwerberin plant in den Gemeinden römisch 40 (Bezirk römisch 40 ) ein Windpark-Repowering. Die bestehenden 44 WKA des Windparks römisch 40 werden dabei rückgebaut und durch 14 Anlagen der Type Vestas EnVentus™ V150-6 MW mit einer Nennleistung von 6 MW, einem Rotordurchmesser von 150 m und einer Nabenhöhe von 169 m sowie durch 9 Anlagen der Type E-138 EP3 E2 mit einer Nennleistung von 4,2 MW, einem Rotordurchmesser von 138,25 m und einer Nabenhöhe von 131 m ersetzt. Insgesamt besteht der geplante Windpark aus 23 Anlagen und hat eine Engpassleistung von 121,8 MW. Durch das Repowering des Windparks ergibt sich im Vergleich zum derzeit bestehenden Windpark XXXX eine zusätzliche Engpassleistung von 42,6 MWDurch das Repowering des Windparks ergibt sich im Vergleich zum derzeit bestehenden Windpark römisch 40 eine zusätzliche Engpassleistung von 42,6 MW Der bestehende Windpark wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.08.2003 (ZI. 5—N-B3305/32-2003) genehmigt und errichtet und besteht aus 44 WKA der Type Enercon E-66, mit einer Nennleistung von je 1800 kW, einem Rotordurchmesser von 70 m und einer Nabenhöhen von 86 m, und verfügt über eine Gesamtnennleistung von 79,2 MW. Weitere Vorhabensbestandteile sind der Bau der dazugehörigen Infrastruktur für die Neuanlagen: Wege und Kranstellflächen, Energiekabel- und Kommunikationsleitungen (3x 20 kV Erdkabelsystem und 3x 30 kV Erdkabelsystem bis zum Umspannwerk (UW) XXXX ; 2x 30 kV Erdkabelsystem bis zum Umspannwerk XXXX ), Eiswarnschilder, Kompensationsanlagen, SCADA Gebäude, Durchführung von vorhabensbedingten Rodungen, die Umsetzung von Maßnahmen und der Abbau der Altanlagen. Weitere Vorhabensbestandteile sind der Bau der dazugehörigen Infrastruktur für die Neuanlagen: Wege und Kranstellflächen, Energiekabel- und Kommunikationsleitungen (3x 20 kV Erdkabelsystem und 3x 30 kV Erdkabelsystem bis zum Umspannwerk (UW) römisch 40 ; 2x 30 kV Erdkabelsystem bis zum Umspannwerk römisch 40 ), Eiswarnschilder, Kompensationsanlagen, SCADA Gebäude, Durchführung von vorhabensbedingten Rodungen, die Umsetzung von Maßnahmen und der Abbau der Altanlagen. Die geplante Lage des Windparks samt Fundamenten und der Kabeltrasse ist den Detaillagepläne zu den WKA zu entnehmen. Im Umkreis von 5 km um die neu geplanten Anlagen gibt es weitere Bestands-WKA ( XXXX IV, XXXX II, XXXX Nord), die bereits genehmigt und noch nicht gebaut wurden oder sich im Genehmigungsprozess finden (davon viele Repoweringprojekte):Im Umkreis von 5 km um die neu geplanten Anlagen gibt es weitere Bestands-WKA ( römisch 40 römisch vier, römisch 40 römisch zwei, römisch 40 Nord), die bereits genehmigt und noch nicht gebaut wurden oder sich im Genehmigungsprozess finden (davon viele Repoweringprojekte): Die geplanten WKA des Windpark-Repowering XXXX sollen auf dafür vorgesehenen gewidmeten Flächen „Windkraftanlagen (G-WKA) errichtet werden und liegen in der mit VO der Burgenländischen Landesregierung vom 07.02.2023 festgelegten Zone für Die geplanten WKA des Windpark-Repowering römisch 40 sollen auf dafür vorgesehenen gewidmeten Flächen „Windkraftanlagen (G-WKA) errichtet werden und liegen in der mit VO der Burgenländischen Landesregierung vom 07.02.2023 festgelegten Zone für Die gegenständlich geplanten WKA dienen der Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Energiequellen.

den Ertragsdaten des bestehenden Windparks XXXX , sowie der errechneten Leistungskurve der zu errichtenden Anlagen ist mit einem jährlichen Ertrag von ca. 299.500 MWh/Jahr, zu rechnen. Je Vestas-Anlage V-150 - 6.0MW wird ein Jahresertrag von 14.000 MWh angenommen, für die Anlagentype E-138 – 4,3 MW ein Jahresertrag von durchschnittlich 11.500 MWh. Das ergibt eine Steigerung der Erträge durch das Repowering um mehr als die Hälfte im Vergleich zu den derzeitigen Altanlagen bei gleichzeitiger Reduzierung der Anlagenanzahl um 11 WKA. Die Lebensdauer des neu zu errichtenden Windparks ist auf 25 Jahre ausgelegt. Die gegenständlich geplanten WKA dienen der Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Energiequellen.

den Ertragsdaten des bestehenden Windparks römisch 40 , sowie der errechneten Leistungskurve der zu errichtenden Anlagen ist mit einem jährlichen Ertrag von ca. 299.500 MWh/Jahr, zu rechnen. Je Vestas-Anlage V-150 - 6.0MW wird ein Jahresertrag von 14.000 MWh angenommen, für die Anlagentype E-138 – 4,3 MW ein Jahresertrag von durchschnittlich 11.500 MWh. Das ergibt eine Steigerung der Erträge durch das Repowering um mehr als die Hälfte im Vergleich zu den derzeitigen Altanlagen bei gleichzeitiger Reduzierung der Anlagenanzahl um 11 WKA. Die Lebensdauer des neu zu errichtenden Windparks ist auf 25 Jahre ausgelegt. BW: Diese Angaben ergeben sich aus der Vorhabensbeschreibung B.01.01.00-01 der Einreichunterlagen. 1.

  1. Zur Beschwerdeführerin: F: Die Beschwerdeführerin ist eine anerkannte Umweltorganisation. BW: Die Beschwerdeführerin wurde mit Bescheiden des BMLFUW vom 02.04.2007, GZ. BMLFUW-UW.1.4.2/0008-V/1/2007, und des BMNT vom 22.11.2019, GZ. BMNT-UW.1.4.2/0179-I/1/2019 als Umweltorganisation anerkannt und überprüft. 1.
  2. Zu den einzelnen (fachlichen) Beschwerdethemen: 1.3.
  3. Allgemeines: Die im behördlichen Verwaltungsverfahren beigezogenen Sachverständigen sind in deren Gutachten auf die in Auftrag gegebenen Beweisthemen unter Berücksichtigung der UVE, der erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen ausführlich eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt diese Gutachten als vollständig, schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere wurden die Umweltauswirkungen ausreichend dargestellt und eine zusammenfassende Bewertung (vom 01.03.2023) formuliert. Die Gutachten sind methodisch einwandfrei und entsprechen - sowohl formal als auch inhaltlich - den allgemeinen Standards für derartige Gutachten. Auch inhaltlich sind die Gutachten bzw. und Ergänzungen schlüssig und nachvollziehbar. Ein Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen kann nicht erkannt werden. Sie sind daher dieser Entscheidung zu Grunde zu legen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin - sowohl in der Beschwerde als auch in der mündlichen Verhandlung - konnten diese Gutachten nicht entkräften und waren nicht geeignet, die Richtigkeit der Gutachten in Zweifel zu ziehen. Die Beschwerdeführerin ist den Gutachten – bis auf das Landschaftsbild – nicht auf gleicher fachlicher Ebene begegnet. Nach Würdigung der vorliegenden Beweismittel ist das erkennende Gericht der Ansicht, dass die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens im verwaltungsbehördlichen Verfahren und die Ergebnisse der mündlichen Beschwerdeverhandlung als schlüssig und nachvollziehbar zu betrachten sind und der festgestellte Sachverhalt der gerichtlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Ergebnis, dass der maßgebliche Sachverhalt ausreichend erhoben wurde und kein Bedarf besteht, zusätzliche Ermittlungsschritte (zB Einholung weiterer Gutachten) zu setzen. Bei der nun vorliegenden Beschwerde handelt es sich im Wesentlichen um eine Standardbeschwerde mit vielen Themen, die kaum Bezug auf das konkrete Vorhaben haben und wie sie bereits auch in anderen Windparkverfahren vorgebracht wurden. Die Ausführungen in der Beschwerde sind zum überwiegenden Teil allgemein gehalten, unbegründet und unsubstantiiert. 1.3.
  4. Beeinträchtigung der Landschaft und des Landschaftsbildes F: Das Landschaftsbild wird durch das Vorhaben gering nachteilig beeinflusst. Die bestehenden WKA überprägen die Landschaft technogen, durch das Repowering Vorhaben wird die Höhe der WKA deutlich erhöht und die Anzahl der WKA reduziert. Die Sichtbarkeit wird auf weiter entfernte Landschaftsteile ausgedehnt. Für die Bauphase ergeben sich geringe und für die Betriebsphase mittlere verbleibende Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Durch optische Störung sind merklich nachteilige Auswirkungen auf das Landschaftsbild zu erwarten. BW: Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde im Wesentlichen vor, dass es durch die technogen, hohen WKA zu einer erheblichen (Immissions-)Belastung der Landschaft und deren Landschaftsbild, der Umwelt und der zu schützenden Güter (z.B. Versiegelung des Bodens) komme. Das Landschaftsbild werde erheblich beeinträchtigt. Sie begründet die Erheblichkeit der Auswirkungen in der Beschwerdeverhandlung mit den 200 m bis 244 m hohen WKA und deren überstrichene, größere Fläche gegenüber den abzubauenden WKA. Die belangte Behörde stützt die Bewilligung des Abänderungsprojektes hinsichtlich der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes auf das Gutachten des Amtssacherverständigen für Landschaftsschutz (AS 511ff). Aus diesem geht hervor, dass sich in der Bauphase durch die Reduzierung der Anzahl der WKA von 44 auf 23, gleichzeitig durch die Erhöhung von 120 m Blattspitzenhöhe auf ca. 200 m bzw. 244 m geringe und in der Betriebsphase mäßige bis mittlere Auswirkungen auf das Landschaftsbild ergeben. Die Landschaft wird gering nachteilig beeinflusst, da die bestehenden WKA die Landschaft bereits technisch überprägen. Die Anzahl der WKA wird zwar deutlich reduziert, gleichzeitig die Höhe der neuen Anlagen deutlich erhöht, sodass sich die Sichtbarkeit auf weiter entfernte Landschaftsteile ausdehnt. Durch die Erhöhung kommt es trotz Abrückens der WKA von den Ortsrändern zu einem gefühlten Näherrücken, sodass dieses Näherrücken mit Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden muss. Die entsprechenden Ausgleichsmaßnahmen wurden u.a. in Nebenbestimmung
  5. festgelegt und beinhalten im Wesentlichen landschaftsbildverbessernde Maßnahmen (zB Schaffung von neuen Grünstrukturen, Pflanzung von Sichtschutzpflanzungen…) und die Vorschreibung eines entsprechenden finanziellen Betrages (Nebenbestimmung 64). Wie sich aus dem Gutachten auch ergibt, führt die Höhe der neuen WKA zu einer Sichtbarkeit in den Landschaftsteilen, die vorher nicht beeinträchtigt waren, insofern ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, wenn sie eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes beanstandet. Jedoch legt sie nicht dar, auf Grund welcher Ermittlungen und Ergebnisse, sie zu einer anderen Bewertung der Auswirkungen – nämlich einer erheblichen Beeinträchtigung - auf das Landschaftsbild als der Amtssachverständige gelangt. Es war eine Interessenabwägung vorzunehmen (siehe rechtliche Würdigung). 1.3.
  6. Lichtverschmutzung: F: WKA müssen aus Sicherheitsgründen mit einer Nachtkennzeichnung ausgestattet werden. BW: Die Beschwerdeführerin behauptet in der Beschwerde, dass durch die Luftfahrt-Befeuerung der WKA eine Lichtverschmutzung sowie zusätzliche Emissionen und Immissionen auf die Landschaft eintreten und sie verunstalten. Aus dem im behördlichen Verfahren eingeholten luftfahrttechnischen Gutachten geht hervor, dass auf Grund der Höhe der WKA die Vorschreibung der Luftfahrtbefeuerung aus flugbetrieblicher und luftfahrtsicherheitstechnischer Sicht im Sinne des Luftfahrtgesetzes (§85 LFG 1957 i.d.g.F.) erforderlich ist (siehe Auflagen 65-95). WKA sind Hindernisse im Sinne des Luftfahrtgesetzes und müssen als solche gekennzeichnet werden. Aus diesem Grund ist aus lichttechnischer Sicht für die Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen das Gefahrenfeuer „W-rot “mit Infrarot-LED) erforderlich (Nebenbestimmung 71,80). Durch die Vorschreibung und Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen (Nebenbestimmungen) wird eine Reduktion von potentiellen Gefahren und Beeinträchtigungen der Luftfahrt durch WKA bewirkt. Eine geeignete und konkrete fachliche Gegenäußerung hat die Beschwerdeführerin nicht erstattet. Sie erklärt nicht substantiiert, inwieweit es durch die Gefahrenfeuer/Leuchtfeuer zu einer Lichtverschmutzung kommt, die einer Bewilligung des gegenständlichen Repowering-Projektes entgegensteht. 1.3.
  7. Vogelschlag und Fledermaus-Barotrauma: F: Die Auswirkungen des Vorhabens auf Vögel und Fledermäuse hinsichtlich Flächenverbrauch, Lärm und Schattenwurf sind unter Berücksichtigung der Vorbelastung und Wirksamkeit aufgetragener Maßnahmen unerheblich, das Kollisionsrisiko ist für Vögel gering erheblich und für Fledermäuse aufgrund des lokal angepassten Abschaltalgorithmus der Anlagen als gering eingestuft. BW: Die Beschwerdeführerin behauptet, dass allein in Österreich durch WKA jährlich rund 52.000 Vögel erschlagen würden. Obwohl sämtliche Fledermausarten in Europa und in Österreich strengstens geschützt seien, kämen allein in Österreich jährlich rund 38.000 Fledermäuse infolge Barotraumas oder Kollision durch WKA zu Tode. Vom Vorhaben seien zahlreiche Avifauna und Fledermaus-Arten sowie deren Lebensräume betroffen. Die belangte Behörde stützt die Bewilligung des Abänderungsprojektes hinsichtlich der Auswirkungen auf die Vogelaktivität und das Zuggeschehen auf das Gutachten des Sachverständigen für den Fachbereich Naturschutz und Ornithologie vom 03.02.2023 (AS 414ff). Aus diesem geht hervor, dass ohne Verwirklichung des Vorhabens der Ist-Zustand des bestehenden Windparks mit deutlich mehr Anlagen von geringerer Bauhöhe mit dem gegebenen Kollisionsrisiko für Vögel und Fledermäuse verbleibt und nicht durch den Einsatz einer Abschaltung zu kritischen Flugzeiten auf dem Stand des Wissens und der Technik herabgesetzt werde. In der Bauphase seien durch die Herstellung der Zuwegungen, Kabelverlegung und Abbau der alten Anlagen sowie Neubau der vorgesehenen neuen Anlagen keine lokalen Störungen der Natur durch Lärm, Störwirkung, Licht und Schadstoffimmission zu erwarten, die die Grundbelastung durch landwirtschaftliche Tätigkeiten und Verkehr in einem Ausmaß überschreiten, dass Vorkommen oder Bruterfolg oder Ressourcennutzung (z. B. Nahrungsaufnahme von Vögeln auf Feldern) maßgeblich gestört werden würden. Für Fledermäuse seien während der Bauzeit geringe Flächenverluste durch Zuwegungen (Ertüchtigung bestehender Wege), kleinflächiger Verlust von Nahrungshabitaten und mögliche geringe Störung durch Lärm und Licht zu erwarten. Die Auswirkungen seien geringfügig, es seien keine speziellen Maßnahmen vorgesehen. Durch den Betrieb von 23 größeren WKA anstelle von 44 WKA innerhalb der Umhüllenden der Anlagen des bestehenden Windparks wären keine maßgeblichen Änderungen hinsichtlich Fernwirkungen durch Lärm und Schattenwurf zu erwarten, da sich die Zahl der Anlagen reduziere und ihr Standort innerhalb der Umhüllenden des Windparks bleibe. Der Ersatz von 44 kleineren Anlagen durch 23 größere sei für bodennah fliegende Vögel eine Herabsetzung des Kollisionsrisikos, für durchziehende Arten sei insgesamt keine erhebliche Erhöhung des Kollisionsrisikos zu erwarten, weil die Zahl der Anlagen deutlich reduziert werde und der Zugkorridor zwischen den beiden großen Windparkgruppen auf der XXXX Platte verbreitet werde.Die belangte Behörde stützt die Bewilligung des Abänderungsprojektes hinsichtlich der Auswirkungen auf die Vogelaktivität und das Zuggeschehen auf das Gutachten des Sachverständigen für den Fachbereich Naturschutz und Ornithologie vom 03.02.2023 (AS 414ff). Aus diesem geht hervor, dass ohne Verwirklichung des Vorhabens der Ist-Zustand des bestehenden Windparks mit deutlich mehr Anlagen von geringerer Bauhöhe mit dem gegebenen Kollisionsrisiko für Vögel und Fledermäuse verbleibt und nicht durch den Einsatz einer Abschaltung zu kritischen Flugzeiten auf dem Stand des Wissens und der Technik herabgesetzt werde. In der Bauphase seien durch die Herstellung der Zuwegungen, Kabelverlegung und Abbau der alten Anlagen sowie Neubau der vorgesehenen neuen Anlagen keine lokalen Störungen der Natur durch Lärm, Störwirkung, Licht und Schadstoffimmission zu erwarten, die die Grundbelastung durch landwirtschaftliche Tätigkeiten und Verkehr in einem Ausmaß überschreiten, dass Vorkommen oder Bruterfolg oder Ressourcennutzung (z. B. Nahrungsaufnahme von Vögeln auf Feldern) maßgeblich gestört werden würden. Für Fledermäuse seien während der Bauzeit geringe Flächenverluste durch Zuwegungen (Ertüchtigung bestehender Wege), kleinflächiger Verlust von Nahrungshabitaten und mögliche geringe Störung durch Lärm und Licht zu erwarten. Die Auswirkungen seien geringfügig, es seien keine speziellen Maßnahmen vorgesehen. Durch den Betrieb von 23 größeren WKA anstelle von 44 WKA innerhalb der Umhüllenden der Anlagen des bestehenden Windparks wären keine maßgeblichen Änderungen hinsichtlich Fernwirkungen durch Lärm und Schattenwurf zu erwarten, da sich die Zahl der Anlagen reduziere und ihr Standort innerhalb der Umhüllenden des Windparks bleibe. Der Ersatz von 44 kleineren Anlagen durch 23 größere sei für bodennah fliegende Vögel eine Herabsetzung des Kollisionsrisikos, für durchziehende Arten sei insgesamt keine erhebliche Erhöhung des Kollisionsrisikos zu erwarten, weil die Zahl der Anlagen deutlich reduziert werde und der Zugkorridor zwischen den beiden großen Windparkgruppen auf der römisch 40 Platte verbreitet werde. Projektbestandteil ist die Verpflichtungserklärung der Projektwerberin zur Umsetzung eines „Maßnahmenschutzkonzeptes“ für Fledermäuse und ein Maßnahmenpaket für geschützte Vogelarten (Nebenbestimmung 112 und 113, und S 37 -39 des Gutachtens). Die Vogelaktivität und der Vogelzug im Auswirkungsbereich des Vorhabens sowie die Fledermausaktivität und das Zuggeschehen wurden vom Sachverständigen behandelt und bewertet. Unbestritten ist, dass ein Kollisionsrisiko durch eine Vergrößerung der Gesamthöhe der WKA auf ca. 240 m nicht ausgeschlossen ist, dem aber eine deutliche Reduktion der Anlagen von 44 auf 23 gegenübersteht, sodass keine maßgebliche Erhöhung des Risikos im Standortgebiet zu erwarten ist. Wie schon die belangte Behörde trifft der erkennende Senat seine Feststellungen auf Grund des nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Gutachtens des Sachverständigen für den Fachbereich Naturschutz und Ornithologie vom 03.02.
  8. Diesem trat die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Das Gutachten behandelt die möglichen Auswirkungen des Vorhabens auf Vögel und Fledermäuse während der Bauphase und Betriebsphase ausführlich und erläutert die Situation in Falle der Nullvariante. Dabei werden fachliche Standards berücksichtigt. Von der Beschwerdeführerin werden keine Aspekte aufgezeigt, die im UVP-Gutachten nicht berücksichtigt worden sind. Es gelingt ihr durch allgemein gehaltenen Bedenken nicht dem schlüssigen Gutachten des Sachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten. Die Beschwerdeführerin versucht nicht einmal die Befundung oder die Schlussfolgerung dieses Gutachten zu entkräften, sondern beschränkt sich auf Allgemeinsätze, ohne auf die Verfahrensergebnisse einzugehen. Die Bedenken sind unter diesem Aspekt als unbegründet abzuweisen. 1.3.
  9. Insektenschlag: F: Auf Grundlage des gegenwärtigen wissenschaftlichen Kenntnisstandes verursacht das gegenständliche Repowering Vorhaben keine wesentlichen Auswirkungen auf Fluginsekten. BW: Die Feststellung ergibt sich aus der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Die Beschwerdeführerin beanstandet in der Beschwerde - gleichlautend wie in anderen Windparkverfahren (zB W109 2254822-1/, Windpark Steinriegel III, W104 2261227-1, Windpark Freiländeralm 2, W118 2252460, Windpark Spannberg IV, W104 2234617, Windpark Paasdorf), dass die Auswirkungen auf die Insektenfauna (Insektenschlag) im Verfahren nicht behandelt worden seien. Sie nimmt Bezug auf die Studie „Interference of Flying Insects and Wind Parks“. Die Autoren könnten selbst die Auswirkungen von WKA auf die Insektenpopulation nicht beurteilen. Im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge sei es nach Maßgabe von § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 notwendig, entsprechende Studien und Gutachten vor Genehmigungen von Windparks einzufordern.BW: Die Feststellung ergibt sich aus der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Die Beschwerdeführerin beanstandet in der Beschwerde - gleichlautend wie in anderen Windparkverfahren (zB W109 2254822-1/, Windpark Steinriegel römisch drei, W104 2261227-1, Windpark Freiländeralm 2, W118 2252460, Windpark Spannberg römisch vier, W104 2234617, Windpark Paasdorf), dass die Auswirkungen auf die Insektenfauna (Insektenschlag) im Verfahren nicht behandelt worden seien. Sie nimmt Bezug auf die Studie „Interference of Flying Insects and Wind Parks“. Die Autoren könnten selbst die Auswirkungen von WKA auf die Insektenpopulation nicht beurteilen. Im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge sei es nach Maßgabe von Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G 2000 notwendig, entsprechende Studien und Gutachten vor Genehmigungen von Windparks einzufordern. Die UVE auch das Fachgutachten Naturschutz und Ornithologie erwähnen (negative) Auswirkungen auf die Insektenwelt nicht. Mit dem Thema Insektenschlag hat sich aber das BVwG in den jeweilig erwähnten Windparkverfahren, in denen die Beschwerdeführerin auch Partei war, ausführlich auseinandergesetzt mit folgenden fachlichen Ergebnissen: „….verzehren alleine Vögel in den Wäldern Deutschlands pro Jahr mehr als 450.000 Tonnen Insekten. Demgegenüber sind 1.200 Tonnen Verluste an Windkraftanlagen vergleichsweise gering und überschreiten nicht das natürliche Mortalitätsrisiko“ (W104 2234617, Windpark Spannberg IV, öffentlich abrufbar unter www.ris.bka.gv.at.); „….verzehren alleine Vögel in den Wäldern Deutschlands pro Jahr mehr als 450.000 Tonnen Insekten. Demgegenüber sind 1.200 Tonnen Verluste an Windkraftanlagen vergleichsweise gering und überschreiten nicht das natürliche Mortalitätsrisiko“ (W104 2234617, Windpark Spannberg römisch vier, öffentlich abrufbar unter www.ris.bka.gv.at.); „Stellt man weiters in Rechnung, dass in Österreich nur wenige Prozente der Landesfläche für die Windkraftgewinnung genutzt werden und in diesen Zonen wiederum nur ein Teil der Fläche von Rotoren überstrichen wird, so bewegen sich die jährlichen Verluste an Fluginsekten durch die Windkraftnutzung in einer Größenordnung zwischen der Promille- und der Parts per million-Schwelle.“(W104 2261227-1, Windpark Freiländeralm 2, öffentlich abrufbar unter www.ris.bka.gv.at.); „Mögliche Verluste an Fluginsekten stehen in keinem Verhältnis zum Aufkommen von Fluginsekten in der Luft und zu anderen Ursachen des Insektenschwundes“(W104 2234617, Windpark Paasdorf, öffentlich abrufbar unter www.ris.bka.gv.at.) Die Projektwerberin zitiert in der mündlichen Verhandlung aus einem Gutachten: „In Übereinstimmung mit dieser Abschätzung erachten Rabitsch et al.

(2020)die quantitative Bedeutung von Windrädern für Insektenpopulationen in Österreich als vernachlässigbar. Auch Zuna-Krakty
(2022)zählt die Verluste durch die Windkraftnutzung (im Unterschied zu Kollisionen an Fahrzeugen) nicht zu den bedeutenden Einflussfaktoren auf Insektenpopulationen in Österreich.“ Da diese Aussagen allgemeine - nicht projektspezifische - Inhalte aufweisen, können sie auch auf das gegenständliche Verfahren übertragen werden. Die Literaturhinweise auf Rabitsch et al.
(2020)und Zuna-Krakty
(2022)widersprechen der von der Beschwerdeführerin genannten Studie nicht, zumal deren Autoren nicht beurteilen konnten, wie sich die durch WKA verursachten Verluste auf die Insektenpopulation auswirken. Für das Gericht ist nicht nachvollziehbar, warum ausgerechnet im gegenständlichen Verfahren erhebliche Auswirkungen auf Insekten vorliegen sollen. In der Beschwerdeverhandlung gab die Beschwerdeführerin lediglich replizierend an, dass der Windpark Freiländeralm 2 in einer Gebirgsregion sei und es sich beim gegenständlichen Projekt um eine Flachregion handle, deren Mikro- und Mesoklima nicht untersucht worden wären. Damit ist sie der Aussage, dass WKA für die Insektenpopulation nicht bedeutend und vernachlässigbar sind, nicht schlüssig entgegengetreten (wie auch in den erwähnten Verfahren). Es war daher nicht erforderlich, das Verfahren zu diesem Fachbereich zu ergänzen. 1.3.
  1. Klima: F: Mikroklimatische Effekte bedingt durch den Betrieb von WKA sind denkbar, aber nicht erheblich. BW: Die Beschwerdeführerin bringt – wie schon im Beschwerdeverfahren W109 2254822-1, Windpark Steinriegel III - vor, dass wissenschaftliche Studien aufzeigen würden, dass WKA Auswirkungen auf das Klima haben. Durch die Turbinenwirkung der Rotoren aus höheren Luftschichten komme tagsüber kältere Luft abwärts und wärmere (oft auch feuchte) Bodenluft nach oben zurück in die Atmosphäre. Der gegensätzliche Effekt sei nachts gegeben. Zudem verweist sie auf zwei Artikel, die allgemein den Austrocknungseffekt durch Windräder thematisieren. BW: Die Beschwerdeführerin bringt – wie schon im Beschwerdeverfahren W109 2254822-1, Windpark Steinriegel römisch drei - vor, dass wissenschaftliche Studien aufzeigen würden, dass WKA Auswirkungen auf das Klima haben. Durch die Turbinenwirkung der Rotoren aus höheren Luftschichten komme tagsüber kältere Luft abwärts und wärmere (oft auch feuchte) Bodenluft nach oben zurück in die Atmosphäre. Der gegensätzliche Effekt sei nachts gegeben. Zudem verweist sie auf zwei Artikel, die allgemein den Austrocknungseffekt durch Windräder thematisieren. Wie schon im Verfahren Windpark Steinriegel III mit dem Ergebnis, dass es auf Grund der vorzunehmenden Oberflächenveränderungen, der zu errichtenden Bauwerke und Fahrflächen und des Betriebs der Anlagen in deren Nahbereich zu kleinklimatischen Veränderungen im mikro-skaligen Bereich kommt und größere Veränderungen sowie kleinklimatische Veränderungen außerhalb des Betriebsgeländes ausgeschlossen sind bzw. unterhalb der Messgenauigkeit liegen (öffentlich abrufbar unter www.ris.bka.gv.at.),erklärt auch die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar, dass die von der Beschwerdeführerin genannten Effekte marginal sind: „Mikroklimatische Effekte bedingt durch den Betrieb von WKA sind nicht von der Hand zu weisen, wobei die ggst. Effekte in Bezug auf eine erhöhte Evaporation im Bodenbereich marginal sind und zudem im gegenständlichen Zusammenhang trocken getönte Vegetationstypologien im Bereich der XXXX Platte Entwicklungsziel sind. In diesem Sinn sind jedenfalls keine erheblichen vorhabensbedingten Wirkungen zu prognostizieren (VHS, S 19)“. Das Beschwerdevorbringen war oberflächlich und allgemein gehalten und das Verfahren daher nicht zu ergänzen.Wie schon im Verfahren Windpark Steinriegel römisch drei mit dem Ergebnis, dass es auf Grund der vorzunehmenden Oberflächenveränderungen, der zu errichtenden Bauwerke und Fahrflächen und des Betriebs der Anlagen in deren Nahbereich zu kleinklimatischen Veränderungen im mikro-skaligen Bereich kommt und größere Veränderungen sowie kleinklimatische Veränderungen außerhalb des Betriebsgeländes ausgeschlossen sind bzw. unterhalb der Messgenauigkeit liegen (öffentlich abrufbar unter www.ris.bka.gv.at.),erklärt auch die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar, dass die von der Beschwerdeführerin genannten Effekte marginal sind: „Mikroklimatische Effekte bedingt durch den Betrieb von WKA sind nicht von der Hand zu weisen, wobei die ggst. Effekte in Bezug auf eine erhöhte Evaporation im Bodenbereich marginal sind und zudem im gegenständlichen Zusammenhang trocken getönte Vegetationstypologien im Bereich der römisch 40 Platte Entwicklungsziel sind. In diesem Sinn sind jedenfalls keine erheblichen vorhabensbedingten Wirkungen zu prognostizieren (VHS, S 19)“. Das Beschwerdevorbringen war oberflächlich und allgemein gehalten und das Verfahren daher nicht zu ergänzen. Die Beschwerdeführerin bringt immer wieder dieselben Themen vor, die sich nicht bloß auf ein konkretes bzw. jeweiliges Projekt beziehen, sondern in anderen Windparkverfahren, an denen die Beschwerdeführerin teilgenommen hat und bereits von Sachverständigen erörtert wurden. Die Auseinandersetzung mit immer demselben Vorbringen erfordert im Sinne der Verfahrensökonomie keine weiteren Ermittlungsschritte, zumal der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung Gelegenheit geboten wurde, neue Beweise vorzulegen und ihre Ausführungen fachlich zu präzisieren. Das ist aber nicht geschehen. Zusammenfassend wird festgehalten, dass durch die Einwendung keine stichhaltigen oder durch seriöse wissenschaftliche Publikationen belegten Argumente vorgebracht werden, die eine Abänderung einer fachlichen Beurteilung notwendig machen würden. Das Beschwerdevorbringen hat keine Auswirkung auf die Bewilligungsfähigkeit des gegenständlichen Vorhabens. 1.3.
  2. Fläche und zum Boden: F: Die Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden, Fläche (und Landwirtschaft) durch Zerschneidung, Schattenwurf und Flächeninanspruchnahme sind vernachlässigbar nachteilig. BW: Die Beschwerdeführerin behauptet in der Beschwerde, dass durch die langen Rotorblätter eine erhebliche Fläche beansprucht wird und der Boden auf Grund der Fundamente, Zufahrtswege und Verkabelungen erheblich beeinträchtigt bzw geschädigt wird. Mit diesem allgemein gehaltenen Vorbringen tritt sie dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen für den Fachbereich Agrarwesen und Bodenschutz vom 20.01.2023 (AS 506-509) nicht auf gleiche fachlicher Ebene entgegen. Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass die Rückführung der Flächen in die landwirtschaftliche Produktion im Einklang mit der Richtlinie für sachgerechte Bodenrekultivierung (BMLFUW 2012) zu erfolgen hat. In der Beschwerdeverhandlung begründet die Beschwerdeführerin die Erheblichkeit der Beeinträchtigung damit, dass das Verbleiben der Fundamente den Boden schädigt, mit dem behördlichen Gutachten hat sie jedoch sich nicht auseinandergesetzt. 1.3.
  3. Rodungen - Verstoß gegen das ForstG 1975 und die Judikatur F: Durch die geplanten Repowering WKA werden 3085 m² Waldfläche dauerhaft und 1198 m² temporär in Anspruch genommen. Die Waldflächen weisen eine hohe Schutz- und Wohlfahrtwirkung auf (WEP-KZ 331) auf, weil es sich um wertvolle Windschutzgürtel handelt. Ein Ausgleich in Form von Ersatzaufforstungen im Verhältnis 3:1 zur dauernden Rodungsfläche (ca. 9255m²) im Nahbereich der Rodungsfläche ist als Kompensationsmaßnahme erforderlich und vorgesehen (Auflagen 40-43). BW: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Teilgutachten „Forst- und Jagdökologie“ vom 01.08.2022 (DI XXXX ). Die Beschwerdeführerin ist dem forstfachlichen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Im Verfahren wurde kein Vorbringen erstattet, das das Gericht dazu veranlasst, am Ergebnis des diesbezüglichen behördlich durchgeführten Ermittlungsverfahrens zu zweifeln.BW: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Teilgutachten „Forst- und Jagdökologie“ vom 01.08.2022 (DI römisch 40 ). Die Beschwerdeführerin ist dem forstfachlichen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Im Verfahren wurde kein Vorbringen erstattet, das das Gericht dazu veranlasst, am Ergebnis des diesbezüglichen behördlich durchgeführten Ermittlungsverfahrens zu zweifeln. Die Behörde kann eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht (§ 17 Abs. 2 ForstG). Zur Interessensabwägung siehe Abschnitt: Rechtliche Würdigung.Die Behörde kann eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht (Paragraph 17, Absatz 2, ForstG). Zur Interessensabwägung siehe Abschnitt: Rechtliche Würdigung. 1.3.
  4. Treibhauswirkung – Schwefelhexafluorid SF6 –Gas, seltene Erde F: Das Schaltanlagenmodul der WKA enthält Schwefelhexalfluorid (SF6). BW: Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass die WKA mit SF6 Schaltanlagen betrieben werden und aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervorgehe, wie die Entsorgung nach Stilllegung der WKA erfolgen werde. SF6 Gas habe die stärkste Treibhausgaswirkung. Die Projektwerberin führt in der Beschwerdeverhandlung nachvollziehbar aus, dass bei Stilllegung der WKA das Schutzgas der Schaltanlagen

dem Stand der Technik kontrolliert, abgesaugt und ordnungsgemäß entsorgt wird. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass elektrotechnische Sicherheitsvorschriften (ÖVE Richtlinie R 1000-3) und entsprechende Auflagen (Nebenbestimmung 156 bis 159) eingehalten werden. In den Einreichunterlagen Beitrag C.13.02.04.-00 „Allgemeine Information über die Umweltverträglichkeit von Vestas- Windenergieanlagen“ wird überdies festgehalten, dass das SF6-Gas bei einem Austausch der Schaltanlagen während des Betriebs sowie bei der Stilllegung der Windenergieanlage vom technischen Servicepersonal aufzufangen ist. Im Falle eines Brandes, der ein sehr seltenes Schadensereignis darstellt, trete das Schutzgas aus, und könne nach dem Brand abgesaugt werden, weil dieses Gas schwerer als Luft sei und sich am Boden sammle. Auf Grund der äußerst seltenen Wahrscheinlichkeit des Austritts, der Mitverbrennung und der relativ geringen Menge sei keine relevante Beeinträchtigung der Atmosphäre durch den Austritt dieser Gase zu erwarten. In 20 Betriebsjahren sei bei allen WKA in Österreich ein Fall eines Brandes einer Schaltanlage in einer WEA erinnerlich. Ob das SF6-Gas mitverbrannt oder ausgetreten sei, sei nicht bekannt (vgl. VHS S.21). Die Beschwerdeführerin hat sich dazu nicht mehr geäußert.In den Einreichunterlagen Beitrag C.13.02.04.-00 „Allgemeine Information über die Umweltverträglichkeit von Vestas- Windenergieanlagen“ wird überdies festgehalten, dass das SF6-Gas bei einem Austausch der Schaltanlagen während des Betriebs sowie bei der Stilllegung der Windenergieanlage vom technischen Servicepersonal aufzufangen ist. Im Falle eines Brandes, der ein sehr seltenes Schadensereignis darstellt, trete das Schutzgas aus, und könne nach dem Brand abgesaugt werden, weil dieses Gas schwerer als Luft sei und sich am Boden sammle. Auf Grund der äußerst seltenen Wahrscheinlichkeit des Austritts, der Mitverbrennung und der relativ geringen Menge sei keine relevante Beeinträchtigung der Atmosphäre durch den Austritt dieser Gase zu erwarten. In 20 Betriebsjahren sei bei allen WKA in Österreich ein Fall eines Brandes einer Schaltanlage in einer WEA erinnerlich. Ob das SF6-Gas mitverbrannt oder ausgetreten sei, sei nicht bekannt vergleiche VHS S.21). Die Beschwerdeführerin hat sich dazu nicht mehr geäußert. Die Beschwerdeführerin befürchtet auch, dass die WKA seltene Erden enthalten. Ob in den eingesetzten Generatoren – wie sie der Vorhabensbeschreibung zu entnehmen sind - seltene Erden vorkommen oder vorkommen dürfen, ist gesetzlich nicht geregelt und daher irrelevant, sodass nicht weiter darauf einzugehen war (siehe auch ausführlich BVwG 28.09.2023, W104 2261227, Windpark Freiländeralm 2, öffentlich abrufbar unter www.ris.bka.gv.at.) 1.3.

  1. Abfallwirtschaft-Nachsorgephase-Rückbau: F: Die Anlagenteile Turm (Stahl) und Rotorblätter (GFK) werden auf dafür vorgesehenen LKWs bzw. mit Sondertransporten abtransportiert und einer Entsorgung entsprechend dem Stand der Technik zugeführt oder es erfolgt ein Recycling und Weiterverkauf der Materialien. Die Fundamente werden nach der Abtragung der Anlagen oberflächlich abgeschremmt (bis zu 1m unterhalb der Geländeoberkante). Darunter bleibt das Fundament erhalten, der verbleibende Fundamentblock wird dabei aufgebrochen und für das Wasser durchlässig gemacht. Obenauf wird naturnahes Aushubmaterial, welches durch den Bau der neuen Fundamente anfällt, aufgetragen bzw. falls notwendig entsprechendes Erdmaterial angeführt und die Fläche steht wieder der landwirtschaftlichen Nutzung zur Verfügung. BW: Die Feststellungen ergeben sich aus der Vorhabensbeschreibung Punkt 3 (C.13.02.04-01) in der UVE und den entsprechenden Auflagen 57 und
  2. Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde vor, dass sie bei den Genehmigungs- bzw. Beschwerdeverfahren jedes Mal die vollkommene Entfernung sämtlicher Bestandteile des jeweiligen stillgelegten Windparks verlangt, um die erhebliche Bodenbeeinträchtigung bzw. zunehmende Bodenversiegelung (insbesondere bei Repowering-Projekten) zu vermeiden. Zudem sieht sie die Entsorgung der aus glasfaserverstärktem Kunststoff (GFK) bestehenden Rotorblätter als problematisch. Wie die Beschwerdeführerin selbst angibt, wurde inhaltgleiches Vorbringen in anderen Beschwerdeverfahren erstattet, welches jedes Mal geprüft, erörtert und die vollständige Entfernung der Fundamente von den Sachverständigen nicht für erforderlich erachtet wurde (siehe ua W118 2224390, Windpark Stanglalm, W109 2254822 Windpark Steinriegel III, W104 2261227 Windpark Freiländeralm 2, W104 2234617, Windpark Paasdorf). Wie die Beschwerdeführerin selbst angibt, wurde inhaltgleiches Vorbringen in anderen Beschwerdeverfahren erstattet, welches jedes Mal geprüft, erörtert und die vollständige Entfernung der Fundamente von den Sachverständigen nicht für erforderlich erachtet wurde (siehe ua W118 2224390, Windpark Stanglalm, W109 2254822 Windpark Steinriegel römisch drei, W104 2261227 Windpark Freiländeralm 2, W104 2234617, Windpark Paasdorf). Im Teilgutachten „Wasser-und Abfallwirtschaft“ (DI XXXX , AS 337ff) erhob der Sachverständige keine Bedenken gegen das vorliegende Projekt unter Beachtung und Einhaltung der von ihm aufgetragenen Auflagen (Nebenbestimmung
  3. Bis 155) und konkret für den Abbau der Anlagen samt Entsorgung in Nebenbestimmung
  4. bis
  5. Daraus ergibt sich - entgegen der Ausführung der Beschwerdeführerin in der Verhandlung -, dass keine Auflagen für die Stilllegungs- und Nachsorgephase fehlen. Demnach sind die abzubauenden Teile einer Verwertung über ein befugtes Unternehmen zuzuführen oder über ein befugtes Unternehmen zu entsorgen. Das bedeutet, dass alle zu demontierenden Komponenten entsprechend rechtlicher Vorgaben ordnungsgemäß und dem Stand der Technik entsorgt werden müssen. Diese Vorgangsweise entspricht der im AWG 2002 beschriebenen Abfallhierarchie. Im Teilgutachten „Wasser-und Abfallwirtschaft“ (DI römisch 40 , AS 337ff) erhob der Sachverständige keine Bedenken gegen das vorliegende Projekt unter Beachtung und Einhaltung der von ihm aufgetragenen Auflagen (Nebenbestimmung
  6. Bis 155) und konkret für den Abbau der Anlagen samt Entsorgung in Nebenbestimmung
  7. bis
  8. Daraus ergibt sich - entgegen der Ausführung der Beschwerdeführerin in der Verhandlung -, dass keine Auflagen für die Stilllegungs- und Nachsorgephase fehlen. Demnach sind die abzubauenden Teile einer Verwertung über ein befugtes Unternehmen zuzuführen oder über ein befugtes Unternehmen zu entsorgen. Das bedeutet, dass alle zu demontierenden Komponenten entsprechend rechtlicher Vorgaben ordnungsgemäß und dem Stand der Technik entsorgt werden müssen. Diese Vorgangsweise entspricht der im AWG 2002 beschriebenen Abfallhierarchie. In der Beschwerdeverhandlung wurde die Anpassung der Auflage 58 erörtert und dem Abschremmen der Fundamente bis in eine Tiefe von 2m zugestimmt. Auflage 58 war daher abzuändern.
  9. Rechtliche Beurteilung: 2.
  10. Zur Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin: Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Art. 131Abs.

1 Z 1 B-VG nur Personen erheben, die in ihren Rechten verletzt zu sein behaupten. Dies kann nur auf jene Personen zutreffen, die bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten oder haben hätten müssen, oder denen diese Befugnis aufgrund unionsrechtlicher Bestimmungen zukommt (vgl. hiezu Eberhard/Ranacher/Weinhandl, Rechtsprechungsbericht: Landesverwaltungsgerichte, Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, ZfV 3/2016, 369).Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Artikel 131

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur Personen erheben, die in ihren Rechten verletzt zu sein behaupten. Dies kann nur auf jene Personen zutreffen, die bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten oder haben hätten müssen, oder denen diese Befugnis aufgrund unionsrechtlicher Bestimmungen zukommt vergleiche hiezu Eberhard/Ranacher/Weinhandl, Rechtsprechungsbericht: Landesverwaltungsgerichte, Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, ZfV 3 aus 2016,, 369).

§ 19Abs.

1 Z 7 UVP-G 2000 haben anerkannte Umweltorganisationen im UVP-Genehmigungsverfahren Parteistellung und sind berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist

§ 9Abs.

1 UVP-G 2000 schriftlich Einwendungen erhoben haben. Sie sind auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 7, UVP-G 2000 haben anerkannte Umweltorganisationen im UVP-Genehmigungsverfahren Parteistellung und sind berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist

Paragraph 9, Absatz eins, UVP-G 2000 schriftlich Einwendungen erhoben haben. Sie sind auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerdeführerin wurde mit Bescheiden des BMLFUW vom 02.04.2007, GZ. BMLFUW-UW.1.4.2/0008-V/1/2007, und des BMNT vom 22.11.2019, GZ. BMNT-UW.1.4.2/0179-I/1/2019 als Umweltorganisation anerkannt und in der Folge überprüft. Sie hat im UVP-Verfahren schriftliche Einwendungen erhoben und daher

§ 19Abs.

10 UVP-G 2000 im UVP-Verfahren als Partei teilgenommen. Sie ist aufgrund dieser Bestimmung auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.Sie hat im UVP-Verfahren schriftliche Einwendungen erhoben und daher

Paragraph 19, Absatz 10, UVP-G 2000 im UVP-Verfahren als Partei teilgenommen. Sie ist aufgrund dieser Bestimmung auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. 2.2. Zum Verfahren: Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 idgF BGBl. I Nr. 26/2023, auszugsweise:Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023,, auszugsweise: „Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis § 19.

(1)Parteistellung haben
  1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;
  2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z 1 Parteistellung zukommt;
  3. der Umweltanwalt

Abs. 3;4. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen

§§ 55, 55g und 104a WRG 1959;5.

Gemeinden

Abs. 3;6. Bürgerinitiativen

Abs. 4;7. Umweltorganisationen, die

Abs. 7 anerkannt wurden und8. der Standortanwalt

Abs. 12.Paragraph 19,

(1)Parteistellung haben,
  1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;,
  2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Ziffer eins, Parteistellung zukommt;,
  3. der Umweltanwalt

Absatz 3,;, 4. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen

Paragraphen 55, 55 g und 104 a WRG 1959;, 5. Gemeinden

Absatz 3,;, 6. Bürgerinitiativen

Absatz 4,;, 7. Umweltorganisationen, die

Absatz 7, anerkannt wurden und, 8. der Standortanwalt

Absatz 12, (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Z 46, BGBl. I Nr. 26/2023)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Ziffer 46,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023,)

(3)Der Umweltanwalt, die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können, haben im Genehmigungsverfahren und im Verfahren nach § 20 Parteistellung. Der Umweltanwalt ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Gemeinden im Sinne des ersten Satzes sind berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(3)Der Umweltanwalt, die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können, haben im Genehmigungsverfahren und im Verfahren nach Paragraph 20, Parteistellung. Der Umweltanwalt ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Gemeinden im Sinne des ersten Satzes sind berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(4)Eine Stellungnahme

§ 9Abs.

5 kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die datierte Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach § 20 als Partei teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.

(4)Eine Stellungnahme

Paragraph 9, Absatz 5, kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die datierte Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach Paragraph 20, als Partei teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.

(5)Vertreter/in der Bürgerinitiative ist die in der Unterschriftenliste als solche bezeichnete Person, mangels einer solchen Bezeichnung die in der Unterschriftenliste an erster Stelle genannte Person. Der Vertreter/die Vertreterin ist auch Zustellungsbevollmächtigter

§ 9Abs.

1 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982. Scheidet der Vertreter/die Vertreterin aus, so gilt als Vertreter/in der Bürgerinitiative die in der Unterschriftenliste jeweils nächstgereihte Person. Der Vertreter/die Vertreterin kann mittels schriftlicher Erklärung an die Behörde durch eine/n andere/n ersetzt werden. Eine solche Erklärung bedarf der Unterschrift der Mehrheit der Bürgerinitiative.

(5)Vertreter/in der Bürgerinitiative ist die in der Unterschriftenliste als solche bezeichnete Person, mangels einer solchen Bezeichnung die in der Unterschriftenliste an erster Stelle genannte Person. Der Vertreter/die Vertreterin ist auch Zustellungsbevollmächtigter

Paragraph 9, Absatz eins, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,. Scheidet der Vertreter/die Vertreterin aus, so gilt als Vertreter/in der Bürgerinitiative die in der Unterschriftenliste jeweils nächstgereihte Person. Der Vertreter/die Vertreterin kann mittels schriftlicher Erklärung an die Behörde durch eine/n andere/n ersetzt werden. Eine solche Erklärung bedarf der Unterschrift der Mehrheit der Bürgerinitiative.

(6)Umweltorganisation ist ein Verein oder eine Stiftung,1. der/die als vorrangigen Zweck

Vereinsstatuten oder Stiftungserklärung den Schutz der Umwelt hat,

  1. der/die gemeinnützige Ziele im Sinn der §§ 35 und 36 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, verfolgt und
  2. der/die vor Antragstellung

Abs. 7 mindestens drei Jahre mit dem unter Z 1 angeführten Zweck bestanden hat.

(6)Umweltorganisation ist ein Verein oder eine Stiftung,, 1. der/die als vorrangigen Zweck

Vereinsstatuten oder Stiftungserklärung den Schutz der Umwelt hat,,

  1. der/die gemeinnützige Ziele im Sinn der Paragraphen 35 und 36 BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, verfolgt und,
  2. der/die vor Antragstellung

Absatz 7, mindestens drei Jahre mit dem unter Ziffer eins, angeführten Zweck bestanden hat. Der Verein muss aus mindestens hundert Mitgliedern bestehen. Ein Verband muss mindestens fünf Mitgliedsvereine umfassen, die die Kriterien des Abs. 6 Z 1 bis 3 erfüllen und die gemeinsam die für fünf anerkannte Umweltorganisationen erforderliche Mitgliederzahl erreichen. Die entsprechende Anzahl ist der Behörde glaubhaft zu machen.Der Verein muss aus mindestens hundert Mitgliedern bestehen. Ein Verband muss mindestens fünf Mitgliedsvereine umfassen, die die Kriterien des Absatz 6, Ziffer eins bis 3 erfüllen und die gemeinsam die für fünf anerkannte Umweltorganisationen erforderliche Mitgliederzahl erreichen. Die entsprechende Anzahl ist der Behörde glaubhaft zu machen.

(7)(Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des Abs. 6 erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.
(7)(Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des Absatz 6, erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.
(8)Dem Antrag

Abs. 7 sind geeignete Unterlagen anzuschließen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Abs. 6 erfüllt werden und auf welches Bundesland/welche Bundesländer sich der Tätigkeitsbereich der Umweltorganisation erstreckt. Eine Ausübung der Parteienrechte ist in Verfahren betreffend Vorhaben möglich, die in diesem Bundesland/in diesen Bundesländern oder daran unmittelbar angrenzenden Bundesland/Bundesländern verwirklicht werden sollen. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie veröffentlicht auf der Homepage des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine Liste jener Umweltorganisationen, die mit Bescheid

Abs. 7 anerkannt wurden. In der Liste ist anzuführen, in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.

(8)Dem Antrag

Absatz 7, sind geeignete Unterlagen anzuschließen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Absatz 6, erfüllt werden und auf welches Bundesland/welche Bundesländer sich der Tätigkeitsbereich der Umweltorganisation erstreckt. Eine Ausübung der Parteienrechte ist in Verfahren betreffend Vorhaben möglich, die in diesem Bundesland/in diesen Bundesländern oder daran unmittelbar angrenzenden Bundesland/Bundesländern verwirklicht werden sollen. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie veröffentlicht auf der Homepage des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine Liste jener Umweltorganisationen, die mit Bescheid

Absatz 7, anerkannt wurden. In der Liste ist anzuführen, in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.

(9)Eine

Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation ist verpflichtet, den Wegfall eines in Abs. 6 festgelegten Kriteriums unverzüglich dem Bundesminister/der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden. Auf Verlangen des Bundesministers/der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Umweltorganisation geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Abs. 6 weiterhin erfüllt werden. Wird dem Bundesminister/der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bekannt, dass eine anerkannte Umweltorganisation ein Kriterium

Abs. 6 nicht mehr erfüllt, ist dies mit Bescheid im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft festzustellen. Die Liste

Abs. 8 ist entsprechend zu ändern. Auf Verlangen des Bundesministers/der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, jedenfalls aber alle drei Jahre ab Zulassung, hat die Umweltorganisation geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Abs. 6 weiterhin erfüllt werden. Eine solche Überprüfung ist auch auf Verlangen einer UVP-Behörde durchzuführen.

(9)Eine

Absatz 7, anerkannte Umweltorganisation ist verpflichtet, den Wegfall eines in Absatz 6, festgelegten Kriteriums unverzüglich dem Bundesminister/der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden. Auf Verlangen des Bundesministers/der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Umweltorganisation geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Absatz 6, weiterhin erfüllt werden. Wird dem Bundesminister/der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bekannt, dass eine anerkannte Umweltorganisation ein Kriterium

Absatz 6, nicht mehr erfüllt, ist dies mit Bescheid im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft festzustellen. Die Liste

Absatz 8, ist entsprechend zu ändern. Auf Verlangen des Bundesministers/der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, jedenfalls aber alle drei Jahre ab Zulassung, hat die Umweltorganisation geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Absatz 6, weiterhin erfüllt werden. Eine solche Überprüfung ist auch auf Verlangen einer UVP-Behörde durchzuführen.

(10)Eine

Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation hat Parteistellung und ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist

§ 9Abs.

1 schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie, wenn sie im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Parteistellung hatte, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(10)Eine

Absatz 7, anerkannte Umweltorganisation hat Parteistellung und ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist

Paragraph 9, Absatz eins, schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie, wenn sie im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Parteistellung hatte, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(11)Eine Umweltorganisation aus einem anderen Staat kann die Rechte

Abs. 10 wahrnehmen, wenn eine Benachrichtigung des anderen Staates

§ 10Abs.

1 Z 1 erfolgt ist, sich die Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates erstrecken, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt und sich die Umweltorganisation im anderen Staat am Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung und am Genehmigungsverfahren beteiligen könnte, wenn das Vorhaben in diesem Staat verwirklicht würde.

(11)Eine Umweltorganisation aus einem anderen Staat kann die Rechte

Absatz 10, wahrnehmen, wenn eine Benachrichtigung des anderen Staates

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, erfolgt ist, sich die Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates erstrecken, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt und sich die Umweltorganisation im anderen Staat am Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung und am Genehmigungsverfahren beteiligen könnte, wenn das Vorhaben in diesem Staat verwirklicht würde.

(12)Der Standortanwalt hat in Genehmigungsverfahren Parteistellung und ist berechtigt, die Einhaltung von Vorschriften über öffentliche Interessen, die für die Verwirklichung des Vorhabens sprechen, geltend zu machen und zur Einhaltung dieser Vorschriften Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Rechtsmittelverfahren § 40.
(1)Über Beschwerden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 45. Werden in einer Beschwerde Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.Paragraph 40,
(1)Über Beschwerden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Dies gilt nicht in Verfahren nach Paragraph 45, Werden in einer Beschwerde Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.
(2)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Senate, ausgenommen in Verfahren nach § 3 Abs. 7 und § 24 Abs. 5.
(2)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Senate, ausgenommen in Verfahren nach Paragraph 3, Absatz 7 und Paragraph 24, Absatz 5,
(3)In Verfahren über Beschwerden nach den §§ 3 Abs. 9 und 24 Abs. 5a sind die §§ 7, 8 und 16 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) nicht anzuwenden; solche Beschwerden sind binnen vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheides im Internet schriftlich bei der Behörde einzubringen. Partei ist auch der Projektwerber/die Projektwerberin. Auch bei Übermittlung von Akten in elektronischer Form hat die Behörde ein Aktenverzeichnis anzuschließen.
(3)In Verfahren über Beschwerden nach den Paragraphen 3, Absatz 9 und 24 Absatz 5 a, sind die Paragraphen 7, 8 und 16 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) nicht anzuwenden; solche Beschwerden sind binnen vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheides im Internet schriftlich bei der Behörde einzubringen. Partei ist auch der Projektwerber/die Projektwerberin. Auch bei Übermittlung von Akten in elektronischer Form hat die Behörde ein Aktenverzeichnis anzuschließen.
(4)Die Entscheidung über Beschwerden gegen Feststellungsbescheide nach dem
  1. Abschnitt ist innerhalb von sechs Wochen, gegen Feststellungsbescheide nach dem
  2. Abschnitt innerhalb von acht Wochen zu treffen. Die Entscheidungsfrist für eine Beschwerdevorentscheidung nach § 14 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) beträgt 6 Wochen.
(4)Die Entscheidung über Beschwerden gegen Feststellungsbescheide nach dem
  1. Abschnitt ist innerhalb von sechs Wochen, gegen Feststellungsbescheide nach dem
  2. Abschnitt innerhalb von acht Wochen zu treffen. Die Entscheidungsfrist für eine Beschwerdevorentscheidung nach Paragraph 14, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) beträgt 6 Wochen.
(5)Im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide nach den §§ 17 bis 18b sowie 24f und 24g hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls die §§ 3b, 5 Abs. 6 und 10 Abs. 4 anzuwenden. § 12 Abs. 7 ist anzuwenden. Das Bundesverwaltungsgericht kann außerdem für Konkretisierungen der Beschwerden und für sonstige Stellungnahmen und Beweisanträge angemessene Fristen setzen mit der Wirkung, dass nach Ablauf dieser Fristen erstattete Vorbringen im weiteren Verfahren nicht zu berücksichtigen sind. § 39 Abs. 3 AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass neue Tatsachen und Beweismittel, sofern diese noch zulässigerweise vorgebracht werden können, spätestens in der mündlichen Verhandlung vorzubringen sind und der Schluss des Ermittlungsverfahrens auch für einzelne Teilbereiche der Sache erklärt werden kann. § 39 Abs. 4 erster und zweiter Satz und Abs. 5 AVG sind nicht anzuwenden.
(5)Im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide nach den Paragraphen 17 bis 18 b sowie 24f und 24g hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls die Paragraphen 3 b, 5, Absatz 6 und 10 Absatz 4, anzuwenden. Paragraph 12, Absatz 7, ist anzuwenden. Das Bundesverwaltungsgericht kann außerdem für Konkretisierungen der Beschwerden und für sonstige Stellungnahmen und Beweisanträge angemessene Fristen setzen mit der Wirkung, dass nach Ablauf dieser Fristen erstattete Vorbringen im weiteren Verfahren nicht zu berücksichtigen sind. Paragraph 39, Absatz 3, AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass neue Tatsachen und Beweismittel, sofern diese noch zulässigerweise vorgebracht werden können, spätestens in der mündlichen Verhandlung vorzubringen sind und der Schluss des Ermittlungsverfahrens auch für einzelne Teilbereiche der Sache erklärt werden kann. Paragraph 39, Absatz 4, erster und zweiter Satz und Absatz 5, AVG sind nicht anzuwenden.
(6)Dem Bundesverwaltungsgericht stehen die im Bereich der Vollziehung des Bundes und jenes Landes, dessen Bescheid überprüft wird, tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung.
(7)Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts sind über § 29 VwGVG hinaus noch zusätzlich mindestens acht Wochen auf der Internetseite des Bundesverwaltungsgerichts zu veröffentlichen und bei der Standortgemeinde während der Amtsstunden für jedermann zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Auf diese Möglichkeit ist durch Anschlag in der Standortgemeinde während der Auflagefrist hinzuweisen.“
(7)Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts sind über Paragraph 29, VwGVG hinaus noch zusätzlich mindestens acht Wochen auf der Internetseite des Bundesverwaltungsgerichts zu veröffentlichen und bei der Standortgemeinde während der Amtsstunden für jedermann zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Auf diese Möglichkeit ist durch Anschlag in der Standortgemeinde während der Auflagefrist hinzuweisen.“ Die belangte Behörde bewertete das Vorbringen der Beschwerdeführerin, - „das jedem beliebigen Projekt zugrunde gelegt werden könnte“ - im Sinne der Rechtsprechung als untaugliche Einwendung. Sie hat sich ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und einer fachlichen Überprüfung unterzogen und soweit erforderlich Auflagen vorgeschrieben. 2.2.
  1. Zu den Verfahrensrügen: 2.2.1.
  2. Zur mangelnden Zustellung des Bescheides: Soweit die Beschwerdeführerin moniert, dass ihr der erstinstanzliche Bescheid von der belangten Behörde nicht zugestellt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass diese davon ausging, dass es sich bei den Einwendungen der Beschwerdeführerin um keine tauglichen Einwendungen gehandelt hat (im Bescheid als „allgemeines Protestschreiben“ bezeichnet, Bescheid, S. 105) und die Parteistellung der Beschwerdeführerin im Verfahren nicht entstanden ist. Sie hat der Beschwerdeführerin daher den Genehmigungsbescheid nicht zugestellt (VHS, S. 23). Die belangte Behörde erließ am XXXX den angefochtenen Genehmigungsbescheid, der durch Anschlag an den Amtstafeln der Standortgemeinden sowie auf der Internetseite der Behörde am 06.03.2023 bis inkl. 02.05.2023 kundgemacht wurde.Soweit die Beschwerdeführerin moniert, dass ihr der erstinstanzliche Bescheid von der belangten Behörde nicht zugestellt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass diese davon ausging, dass es sich bei den Einwendungen der Beschwerdeführerin um keine tauglichen Einwendungen gehandelt hat (im Bescheid als „allgemeines Protestschreiben“ bezeichnet, Bescheid, S. 105) und die Parteistellung der Beschwerdeführerin im Verfahren nicht entstanden ist. Sie hat der Beschwerdeführerin daher den Genehmigungsbescheid nicht zugestellt (VHS, S. 23). Die belangte Behörde erließ am römisch 40 den angefochtenen Genehmigungsbescheid, der durch Anschlag an den Amtstafeln der Standortgemeinden sowie auf der Internetseite der Behörde am 06.03.2023 bis inkl. 02.05.2023 kundgemacht wurde. Mit Ablauf von zwei Wochen ab Kundmachung gilt der Genehmigungsbescheid gegenüber allen Parteien (§ 44 f AVG) und auch gegenüber jenen Personen als zugestellt, die sich am UVP-Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig beteiligten und deshalb keine Parteistellung erlangt haben (§ 17 Abs. 7 UVP-G 2000) bzw. denen der Genehmigungsbescheid mangels Parteistellung im Verwaltungsverfahren nicht zugestellt wurde (ErläutRV 1456 BlgNR XXV. GP 5f). Wie ausgeführt, wurde der Beschwerdeführerin der Genehmigungsbescheid von der belangten Behörde mangels Parteistellung nicht zugestellt.Mit Ablauf von zwei Wochen ab Kundmachung gilt der Genehmigungsbescheid gegenüber allen Parteien (Paragraph 44, f AVG) und auch gegenüber jenen Personen als zugestellt, die sich am UVP-Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig beteiligten und deshalb keine Parteistellung erlangt haben (Paragraph 17, Absatz 7, UVP-G 2000) bzw. denen der Genehmigungsbescheid mangels Parteistellung im Verwaltungsverfahren nicht zugestellt wurde (ErläutRV 1456 BlgNR römisch 25 . Gesetzgebungsperiode 5f). Wie ausgeführt, wurde der Beschwerdeführerin der Genehmigungsbescheid von der belangten Behörde mangels Parteistellung nicht zugestellt. Die vierwöchige Rechtsmittelfrist begann daher am 20.03.2023 zu laufen und endete mit Ablauf des 17.04.
  3. Die Beschwerdeführerin gab ihre gegenständliche Beschwerde eingeschrieben bei einer Poststelle am 17.04.2023 auf. Die Beschwerde ist daher rechtzeitig. 2.2.1.
  4. Zur unterbliebenen mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde: Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, ist sie darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs allfällige Verfahrensmängel im Verfahren vor der belangten Behörde durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert werden kann (VwGH 22.03.2018, Ra 2018/22/0057). Die Beschwerdeführerin hat eine Beschwerde gegen den Genehmigungsbescheid an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hatte im Beschwerdeverfahren ausreichend Gelegenheit, sich zum Beschwerdegegenstand zu äußern. Sie hat von dieser Möglichkeit u.a. in der mündlichen Beschwerdeverhandlung Gebrauch gemacht. 2.2.1.
  5. Zur Protokollrüge: Die Beschwerdeführerin moniert, dass die Verhandlungsschrift nicht den Verlauf der Verhandlung in ihrer richtigen Abfolge wiedergibt. Der Beschluss des Senates, die Verhandlung nicht zu unterbrechen, sei unmittelbar nach Stellung ihres Antrages erfolgt und nicht nach dem Vorbringen der anwesenden Parteien. Daher dürfe dieses Vorbringen nicht im abschließenden Erkenntnis berücksichtigt werden. Nach Erinnerung des erkennenden Senates gibt das Protokoll den richtigen Verlauf der Verhandlung wieder. Das Protokoll wurde von der Beschwerdeführerin am Ende der Verhandlung nach Durchsicht unterschrieben. Zudem ist es für das Ergebnis des Verfahrens irrelevant, wann die Beschlussfassung, das Verfahren nicht auszusetzen, erfolgte. Die vorsitzende Richterin hatte die Parteien jedenfalls zu den einzelnen Beschwerdepunkten, wie u.a. zum Thema „Beeinträchtigung des Weltkulturerbes“ zu hören und Stellungnahmen entgegenzunehmen (wie der vorbereitete Schriftsatz der Projektwerberin VH-P, Beilage ./3 belegt). Eine Auseinandersetzung mit diesem Thema war jedenfalls erforderlich. 2.2.1.
  6. Zum Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zum Vorliegen des Berichtes der Advisory Mission der UNESCO: Wie später zu Punkt 2.3.
  7. ausgeführt, hat sich schon auf Grund des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde ergeben, dass eine Beeinträchtigung des Weltkulturerbes nicht vorliegt und ein Verlust des Status als Welterbe nie im Raum gestanden ist, weshalb die Verhandlung nicht bis zum Vorliegen des Berichtes der Advisory Mission der UNESCO, die im Oktober 2023 getagt hat, zu unterbrechen war. Zudem ist anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof die ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 38 AVG erfolgte Aussetzung eines Verfahrens als eine – letztlich auch mit Revision – bekämpfbare Entscheidung betrachtet, was die Möglichkeit einer im Rechtsweg durchsetzbaren Verletzung in einem subjektiven Recht voraussetzt. Der Verwaltungsgerichtshof geht jedoch auch davon aus, dass § 38 AVG einer Partei keinen Anspruch auf Aussetzung eines Verfahrens einräumt (VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0609). Ein hier auf gerichteter Antrag einer Partei ist nach der Rechtsprechung des VwGH zurückzuweisen.Zudem ist anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof die ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG erfolgte Aussetzung eines Verfahrens als eine – letztlich auch mit Revision – bekämpfbare Entscheidung betrachtet, was die Möglichkeit einer im Rechtsweg durchsetzbaren Verletzung in einem subjektiven Recht voraussetzt. Der Verwaltungsgerichtshof geht jedoch auch davon aus, dass Paragraph 38, AVG einer Partei keinen Anspruch auf Aussetzung eines Verfahrens einräumt (VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0609). Ein hier auf gerichteter Antrag einer Partei ist nach der Rechtsprechung des VwGH zurückzuweisen. 2.2.1.
  8. Zu den Vorlageanträgen:

Art. 267

AEUV entscheidet der Gerichtshof der Europäischen Union im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung der Verträge (lit. a) und über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union (lit. b). Das Bundesverwaltungsgericht kann als Gericht eines Mitgliedstaates, wenn es die Entscheidung über eine derartige Frage für erforderlich hält, diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.

Artikel 267

, AEUV entscheidet der Gerichtshof der Europäischen Union im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung der Verträge (Litera a,) und über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union (Litera b,). Das Bundesverwaltungsgericht kann als Gericht eines Mitgliedstaates, wenn es die Entscheidung über eine derartige Frage für erforderlich hält, diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen. Die Beschwerdeführerin beantragt die Vorlage verschiedener aus ihrer Sicht offener Fragen zum Unionsrecht. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Beschwerdeführerin kein Rechtsanspruch auf das Einholen einer Vorabentscheidung zukommt. Zudem wird auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verwiesen, wonach es sich beim Bundesverwaltungsgericht nicht um ein letztinstanzliches, vorlagepflichtiges Gericht handelt (VfSlg 19.896/2014). Aus der Sicht des BVwG bestehen auch keine Bedenken zu unionsrechtlichen Fragen.Die Beschwerdeführerin beantragt die Vorlage verschiedener aus ihrer Sicht offener Fragen zum Unionsrecht. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Beschwerdeführerin kein Rechtsanspruch auf das Einholen einer Vorabentscheidung zukommt. Zudem wird auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verwiesen, wonach es sich beim Bundesverwaltungsgericht nicht um ein letztinstanzliches, vorlagepflichtiges Gericht handelt (VfSlg 19.896 aus 2014,). Aus der Sicht des BVwG bestehen auch keine Bedenken zu unionsrechtlichen Fragen. 2.

  1. Zu den einzelnen Beschwerdethemen: 2.3.
  2. Verstoß gegen das Bundesverfassungsgesetz über Nachhaltigkeit, Tierschutz, umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittel-Versorgung und die Forschung Die Beschwerdeführerin behauptet einen Verstoß gegen §§ 1, 2 und 3 des "Bundesverfassungsgesetzes über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung,“ weil mit Errichtung und Betrieb von WKA zukünftigen Generationen keine bestmögliche Lebensqualität gewährleistet werde, im Gegenteil komme es zum Verlust natürlicher bzw. naturnaher Landschaften, zum Verlust von Teilen der Biodiversität, zu Lärm, Lichtverschmutzung etc. Mit dem Betrieb von WKA würden zahlreiche Tierarten in ihrem Bestand und Fortkommen höchst gefährdet werden (Vogelschlag, Barotrauma für Fledermäuse, Insektenschlag etc..). Der Betrieb von WKA wirke einem umfassenden Umweltschutz entgegen und beeinträchtige die natürliche Umwelt (als Lebensgrundlage des Menschen).Die Beschwerdeführerin behauptet einen Verstoß gegen Paragraphen eins, 2 und 3 des "Bundesverfassungsgesetzes über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung,“ weil mit Errichtung und Betrieb von WKA zukünftigen Generationen keine bestmögliche Lebensqualität gewährleistet werde, im Gegenteil komme es zum Verlust natürlicher bzw. naturnaher Landschaften, zum Verlust von Teilen der Biodiversität, zu Lärm, Lichtverschmutzung etc. Mit dem Betrieb von WKA würden zahlreiche Tierarten in ihrem Bestand und Fortkommen höchst gefährdet werden (Vogelschlag, Barotrauma für Fledermäuse, Insektenschlag etc..). Der Betrieb von WKA wirke einem umfassenden Umweltschutz entgegen und beeinträchtige die natürliche Umwelt (als Lebensgrundlage des Menschen). Bei den im BVG Nachhaltigkeit, BGBl. I Nr. 111/2013, normierten Bestimmungen handelt es sich um Staatszielbestimmungen (AB 2383 BlgNR XXIV. GP 1-2). Staatszielbestimmungen normieren keine subjektiven Rechte und treffen keinerlei Aussage darüber, wie und mit welchen Mitteln die gesetzten Ziele zu erreichen sind (Zahrl, Rationalitätsanforderungen an die Gesetzgebung am Beispiel von Staatszielbestimmungen, ZfV 2021/29, 172-173).Bei den im BVG Nachhaltigkeit, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2013,, normierten Bestimmungen handelt es sich um Staatszielbestimmungen Ausschussbericht 2383 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 1-2). Staatszielbestimmungen normieren keine subjektiven Rechte und treffen keinerlei Aussage darüber, wie und mit welchen Mitteln die gesetzten Ziele zu erreichen sind (Zahrl, Rationalitätsanforderungen an die Gesetzgebung am Beispiel von Staatszielbestimmungen, ZfV 2021/29, 172-173). Die Interessen der Nachhaltigkeit, des Tierschutzes und des umfassenden Umweltschutzes im UVP-G 2000 werden durch die umfassende Darlegungspflicht in Form der Beibringung einer Umweltverträglichkeitserklärung, die integrative Prüfung der Behörde in Form eines Umweltverträglichkeitsgutachtens bzw. einer zusammenfassenden Bewertung und die zusätzlichen Genehmigungskriterien inkl. Abwägungsklauseln des § 17 UVP-G 2000 umfassend berücksichtigt.Die Interessen der Nachhaltigkeit, des Tierschutzes und des umfassenden Umweltschutzes im UVP-G 2000 werden durch die umfassende Darlegungspflicht in Form der Beibringung einer Umweltverträglichkeitserklärung, die integrative Prüfung der Behörde in Form eines Umweltverträglichkeitsgutachtens bzw. einer zusammenfassenden Bewertung und die zusätzlichen Genehmigungskriterien inkl. Abwägungsklauseln des Paragraph 17, UVP-G 2000 umfassend berücksichtigt. 2.3.
  3. Verstoß gegen das Burgenländische Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz-

§ 17Abs.

1 UVP-G 2000 hat die Behörde bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden.

Paragraph 17, Absatz eins, UVP-G 2000 hat die Behörde bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Absatz 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die belangte Behörde erteilte unter Anwendung der materienrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen - darunter das Burgenländische Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz (in der Folge: NG 1990) - die beantragte Bewilligung. Aus dem Beschwerdevorbringen ist nicht erkennbar, inwieweit ein Verstoß gegen das NG 1990 vorliegt. 2.3.3. Verstoß gegen das UVP-G 2000 und die UVP-RL - Beeinträchtigung der Landschaft und des Landschaftsbildes Burgenländisches Naturschutz-und Landschaftspflegegesetz-NG 1990, LGBl. Nr.27/1991 idF Nr.70/2020 (auszugsweise):Burgenländisches Naturschutz-und Landschaftspflegegesetz-NG 1990, Landesgesetzblatt Nr.27 aus 1991, in der Fassung Nr.70 aus 2020, (auszugsweise): „§ 1 Zielsetzungen

(1)Dieses Gesetz dient dem Schutze und der Pflege der Natur und Landschaft in allen Erscheinungsformen und erklärt in diesem Zusammenhang die Zielsetzungen der Richtlinien

Abs. 3 sowie die Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Übereinkommen und Konventionen für verbindlich.

(1)Dieses Gesetz dient dem Schutze und der Pflege der Natur und Landschaft in allen Erscheinungsformen und erklärt in diesem Zusammenhang die Zielsetzungen der Richtlinien

Absatz 3, sowie die Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Übereinkommen und Konventionen für verbindlich. Es werden insbesondere geschützt:

  1. a)die Vielfalt, Eigenart, Schönheit und der Erholungswert der Natur und Landschaft,
  2. b)das ungestörte Wirkungsgefüge des Lebenshaushaltes der Natur (Ablauf natürlicher Prozesse und Entwicklungen) undc) der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt (Artenschutz) und deren natürliche Lebensräume sowie Lebensgrundlagen (Biotopschutz). […]Es werden insbesondere geschützt:,
  3. a)die Vielfalt, Eigenart, Schönheit und der Erholungswert der Natur und Landschaft,,
  4. b)das ungestörte Wirkungsgefüge des Lebenshaushaltes der Natur (Ablauf natürlicher Prozesse und Entwicklungen) und,
  5. c)der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt (Artenschutz) und deren natürliche Lebensräume sowie Lebensgrundlagen (Biotopschutz). […] § 5Paragraph 5 Bewilligungspflichtige Vorhaben zum Schutz der freien Natur und Landschaft

(1)Die Vorhaben

Abs. 2 bedürfen auf Flächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde1. als Grünfläche ausgewiesen oder

§ 32Abs.

3 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019, LGBl. Nr. 49/2019, kenntlich gemacht sind oder2. als Baugebiet für Erholungs- oder Tourismuseinrichtungen ausgewiesen sind und sich im Bereich des Neusiedlersees einschließlich des Schilfgürtels und des Seevorgeländes

Anlage 2 befinden,

(1)Die Vorhaben

Absatz 2, bedürfen auf Flächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde, 1. als Grünfläche ausgewiesen oder

Paragraph 32, Absatz 3, Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, kenntlich gemacht sind oder, 2. als Baugebiet für Erholungs- oder Tourismuseinrichtungen ausgewiesen sind und sich im Bereich des Neusiedlersees einschließlich des Schilfgürtels und des Seevorgeländes

Anlage 2 befinden, einer Bewilligung.

(2)Folgende Vorhaben, die auf den in Abs. 1 genannten Flächen verwirklicht werden sollen, bedürfen einer Bewilligung:1. die Errichtung, Erweiterung und wesentliche Änderung vona) Gebäuden und anderen hochbaulichen Anlagen;
  1. b)Einfriedungen und Abgrenzungen aller Art;
  2. c)Anlagen zur Entnahme mineralischer Rohstoffe (wie etwa Steine, Lehm, Sand, Kies, Schotter) oder von Torf sowie die Verfüllung solcher und bereits bestehender Anlagen einschließlich der Endgestaltung der Abbaustätten;
  3. d)Anlagen zur Ablagerung von Abfällen einschließlich der Endgestaltung, sofern nicht lit. c zur Anwendung kommt;
  4. e)Teichen und künstlichen Wasseransammlungen sowie Grabungen und Anschüttungen in stehenden oder vorübergehend nicht wasserführenden Gewässern aller Art;2. der Aufstau oder die Ausleitung eines Gewässers, die Verfüllung, die Verrohrung, die Auspflasterung oder Verlegung eines Gewässerbettes, sowie die Umgestaltung eines Uferbereiches, einschließlich von Altarmen;3. die Errichtung von Freileitungen mit einer elektrischen Nennspannung von mehr als 30 Kilovolt (KV);4. die Errichtung von Anlagen für Zwecke des Motocross- und Autocrosssports oder ähnlicher Sportarten;5. die Anlage von Flug-, Modellflug-, Golf- und Minigolfplätzen;6. das Verfüllen oder sonstige Verändern von natürlichen Gräben oder Hohlwegen, ausgenommen geringfügige flächenhafte Anschüttungen oder nicht ins Gewicht fallende andere Veränderungen.
(2)Folgende Vorhaben, die auf den in Absatz eins, genannten Flächen verwirklicht werden sollen, bedürfen einer Bewilligung:, 1. die Errichtung, Erweiterung und wesentliche Änderung von,
  1. a)Gebäuden und anderen hochbaulichen Anlagen;,
  2. b)Einfriedungen und Abgrenzungen aller Art;,
  3. c)Anlagen zur Entnahme mineralischer Rohstoffe (wie etwa Steine, Lehm, Sand, Kies, Schotter) oder von Torf sowie die Verfüllung solcher und bereits bestehender Anlagen einschließlich der Endgestaltung der Abbaustätten;,
  4. d)Anlagen zur Ablagerung von Abfällen einschließlich der Endgestaltung, sofern nicht Litera c, zur Anwendung kommt;,
  5. e)Teichen und künstlichen Wasseransammlungen sowie Grabungen und Anschüttungen in stehenden oder vorübergehend nicht wasserführenden Gewässern aller Art;, 2. der Aufstau oder die Ausleitung eines Gewässers, die Verfüllung, die Verrohrung, die Auspflasterung oder Verlegung eines Gewässerbettes, sowie die Umgestaltung eines Uferbereiches, einschließlich von Altarmen;, 3. die Errichtung von Freileitungen mit einer elektrischen Nennspannung von mehr als 30 Kilovolt (KV);, 4. die Errichtung von Anlagen für Zwecke des Motocross- und Autocrosssports oder ähnlicher Sportarten;, 5. die Anlage von Flug-, Modellflug-, Golf- und Minigolfplätzen;, 6. das Verfüllen oder sonstige Verändern von natürlichen Gräben oder Hohlwegen, ausgenommen geringfügige flächenhafte Anschüttungen oder nicht ins Gewicht fallende andere Veränderungen.
(3)Von der Bewilligungspflicht

Abs. 1 und 2 und der Anzeigepflicht

§ 5asind ausgenommen:[…]

(3)Von der Bewilligungspflicht

Absatz eins und 2 und der Anzeigepflicht

Paragraph 5 a, sind ausgenommen:, […] § 6Paragraph 6 Voraussetzung für Bewilligungen

(1)Bewilligungen im Sinne des § 5 sind zu erteilen, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme einschließlich des Verwendungszweckes nichta) das Landschaftsbild nachteilig beeinflußt wird,
  1. b)das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum nachteilig beeinträchtigt wird oder dies zu erwarten ist,
  2. c)der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachteilig beeinträchtigt wird oderd) in erheblichem Umfang in ein Gebiet eingegriffen wird, für das durch Verordnung der Landesregierung

§ 6abesondere Entwicklungsziele festgelegt sind.

(1)Bewilligungen im Sinne des Paragraph 5, sind zu erteilen, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme einschließlich des Verwendungszweckes nicht,
  1. a)das Landschaftsbild nachteilig beeinflußt wird,,
  2. b)das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum nachteilig beeinträchtigt wird oder dies zu erwarten ist,,
  3. c)der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachteilig beeinträchtigt wird oder,
  4. d)in erheblichem Umfang in ein Gebiet eingegriffen wird, für das durch Verordnung der Landesregierung

Paragraph 6 a, besondere Entwicklungsziele festgelegt sind.

(2)Eine nachteilige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur liegt vor, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhabena) ein wesentlicher Bestand seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten vernichtet wird oderb) der Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet wird oderc) sonst eine wesentliche Störung für das Beziehungs- und Wirkungsgefüge der heimischen Tier- und Pflanzenwelt untereinander und zu ihrer Umwelt in der Biosphäre oder in Teilen davon zu erwarten ist. Eine solche wesentliche Störung ist bei Vorhaben

§ 5Abs.

2 Z 1 lit. c und d dann zu erwarten, wenn die Verfüllung solcher Anlagen einschließlich der Endgestaltung der Abbaustätten mit anderen Materialien als Aushubmaterial (§ 3 Z 5 Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2016), Baurestmassen (§ 3 Z 6 Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2016, ausgenommen Asbestabfälle

§ 10Deponieverordnung 2008, BGBl.

II Nr. 39/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2016) oder Bodenaushubmaterial (§ 3 Z 9 Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2016) erfolgt.

(2)Eine nachteilige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur liegt vor, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben,
  1. a)ein wesentlicher Bestand seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten vernichtet wird oder,
  2. b)der Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet wird oder,
  3. c)sonst eine wesentliche Störung für das Beziehungs- und Wirkungsgefüge der heimischen Tier- und Pflanzenwelt untereinander und zu ihrer Umwelt in der Biosphäre oder in Teilen davon zu erwarten ist. Eine solche wesentliche Störung ist bei Vorhaben

Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c und d dann zu erwarten, wenn die Verfüllung solcher Anlagen einschließlich der Endgestaltung der Abbaustätten mit anderen Materialien als Aushubmaterial (Paragraph 3, Ziffer 5, Deponieverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2008,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2016,), Baurestmassen (Paragraph 3, Ziffer 6, Deponieverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2008,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2016,, ausgenommen Asbestabfälle

Paragraph 10, Deponieverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2008,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2016,) oder Bodenaushubmaterial (Paragraph 3, Ziffer 9, Deponieverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2008,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2016,) erfolgt.

(3)Eine nachteilige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes ist jedenfalls gegeben, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhabena) eine Bebauung außerhalb der geschlossenen Ortschaft vorgenommen werden soll, für die keine Notwendigkeit nach den Voraussetzungen des § 45 Abs. 4 und 5 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019, LGBl. Nr. 49/2019, nachgewiesen werden kann (Zersiedelung) oder Einfriedungen und Abgrenzungen aller Art

§ 5Abs.

2 Z 1 lit. b errichtet werden sollen, für die keine sachlich oder funktionell begründete Notwendigkeit im Zusammenhang mit der widmungsgemäßen Nutzung der Fläche gegeben ist,

  1. b)eine Verarmung eines durch eine Vielfalt an Elementen gekennzeichneten Landschaftsraumes eintreten wird,
  2. c)der Eindruck der Naturbelassenheit eines Landschaftsraumes wesentlich gestört wird,
  3. d)natürliche Oberflächenformen wie Flußterrassen, Flußablagerungen, naturnahe Fluß- oder Bachläufe, Hügel, Hohlwege und dgl. oder landschaftstypische oder historisch gewachsene bauliche Strukturen und Anlagen wesentlich gestört werden,
  4. e)freie Gewässer durch Einbauten, Anschüttungen und ähnliche Maßnahmen wesentlich beeinträchtigt werden oder die Ufervegetation von Gewässern wesentlich aufgesplittert wird oderf) dem außergewöhnlichen und universellen Wert eines in die Welterbeliste nach dem UNESCO-Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt aufgenommenen Gebietes widersprochen wird.

(3)Eine nachteilige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes ist jedenfalls gegeben, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben, a) eine Bebauung außerhalb der geschlossenen Ortschaft vorgenommen werden soll, für die keine Notwendigkeit nach den Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz 4 und 5 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, nachgewiesen werden kann (Zersiedelung) oder Einfriedungen und Abgrenzungen aller Art

Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, errichtet werden sollen, für die keine sachlich oder funktionell begründete Notwendigkeit im Zusammenhang mit der widmungsgemäßen Nutzung der Fläche gegeben ist,,

  1. b)eine Verarmung eines durch eine Vielfalt an Elementen gekennzeichneten Landschaftsraumes eintreten wird,,
  2. c)der Eindruck der Naturbelassenheit eines Landschaftsraumes wesentlich gestört wird,,
  3. d)natürliche Oberflächenformen wie Flußterrassen, Flußablagerungen, naturnahe Fluß- oder Bachläufe, Hügel, Hohlwege und dgl. oder landschaftstypische oder historisch gewachsene bauliche Strukturen und Anlagen wesentlich gestört werden,,
  4. e)freie Gewässer durch Einbauten, Anschüttungen und ähnliche Maßnahmen wesentlich beeinträchtigt werden oder die Ufervegetation von Gewässern wesentlich aufgesplittert wird oder,
  5. f)dem außergewöhnlichen und universellen Wert eines in die Welterbeliste nach dem UNESCO-Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt aufgenommenen Gebietes widersprochen wird.

(3a)Ein Eingriff in erheblichem Umfang in ein Gebiet, für das durch Verordnung der Landesregierung

§ 6a

besondere Entwicklungsziele festgelegt sind, ist jedenfalls gegeben, wenn eine Maßnahme oder ein Vorhaben den in der Verordnung definierten Entwicklungszielen entgegensteht.

(3a)Ein Eingriff in erheblichem Umfang in ein Gebiet, für das durch Verordnung der Landesregierung

Paragraph 6 a, besondere Entwicklungsziele festgelegt sind, ist jedenfalls gegeben, wenn eine Maßnahme oder ein Vorhaben den in der Verordnung definierten Entwicklungszielen entgegensteht.

(4)Die Bewilligung von Einbauten in Gewässer und an diese angrenzende Uferbereiche ist zu untersagen, wenn nicht durch eine entsprechende Flächenwidmung der Gemeinde gewährleistet ist, dass die Maßnahme mit den örtlichen Zielen der Raumplanung vereinbar ist. Ausgenommen sind wasserbau- und verkehrstechnisch notwendige Einbauten sowie Einbauten zur Gewinnung von Energie aus Wasserkraft.
(5)Eine Bewilligung im Sinne des § 5 kann entgegen den Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 erteilt werden, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Natur und Landschaft vor störenden Eingriffen. Als öffentliche Interessen gelten insbesondere solche der Landesverteidigung, des Umweltschutzes, der Volkswirtschaft und des Fremdenverkehrs, der Bodenreform und der Landwirtschaft, des Schulwesens, der überörtlichen Raumplanung, des Verkehrswesens, der öffentlichen Sicherheit, der Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln oder Energie, der Gesundheit, der Wissenschaft und Forschung, des Denkmalschutzes, der wasserwirtschaftlichen Gesamtplanung und des Bergbaues.
(5)Eine Bewilligung im Sinne des Paragraph 5, kann entgegen den Bestimmungen der Absatz eins bis 4 erteilt werden, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Natur und Landschaft vor störenden Eingriffen. Als öffentliche Interessen gelten insbesondere solche der Landesverteidigung, des Umweltschutzes, der Volkswirtschaft und des Fremdenverkehrs, der Bodenreform und der Landwirtschaft, des Schulwesens, der überörtlichen Raumplanung, des Verkehrswesens, der öffentlichen Sicherheit, der Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln oder Energie, der Gesundheit, der Wissenschaft und Forschung, des Denkmalschutzes, der wasserwirtschaftlichen Gesamtplanung und des Bergbaues.
(6)In jenen Fällen, in denen eine Bewilligung unter Heranziehung des Abs. 5 erteilt wird, ist bei Vorliegen der Voraussetzungen durch Auflagen zu bewirken, daß die nachteiligen Wirkungen eines Vorhabens möglichst gering gehalten werden.
(6)In jenen Fällen, in denen eine Bewilligung unter Heranziehung des Absatz 5, erteilt wird, ist bei Vorliegen der Voraussetzungen durch Auflagen zu bewirken, daß die nachteiligen Wirkungen eines Vorhabens möglichst gering gehalten werden. § 10Paragraph 10 Ausgleich ökologischer Nachteile
(1)Wird in den Fällen, in denen eine Bewilligung unter Heranziehung des § 6 Abs. 5 erteilt wird, durch die bewilligte Maßnahmea) der Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet oderb) die landschaftliche Eigenart, der Landschaftscharakter, die Schönheit oder der Erholungswert eines Landschaftsteiles wesentlich und nachhaltig beeinträchtigt,
(1)Wird in den Fällen, in denen eine Bewilligung unter Heranziehung des Paragraph 6, Absatz 5, erteilt wird, durch die bewilligte Maßnahme,
  1. a)der Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet oder,
  2. b)die landschaftliche Eigenart, der Landschaftscharakter, die Schönheit oder der Erholungswert eines Landschaftsteiles wesentlich und nachhaltig beeinträchtigt, so kann der Bewilligungswerberin oder dem Bewilligungswerber im Falle des lit. a die Bereitstellung eines geeigneten Ersatzlebensraumes, im Falle des lit. b die Leistung einer Entschädigung für die Beeinträchtigung eines Landschaftsteiles vorgeschrieben werden, soferne keine Vereinbarung mit dem Bewilligungswerber getroffen werden kann.so kann der Bewilligungswerberin oder dem Bewilligungswerber im Falle des Litera a, die Bereitstellung eines geeigneten Ersatzlebensraumes, im Falle des Litera b, die Leistung einer Entschädigung für die Beeinträchtigung eines Landschaftsteiles vorgeschrieben werden, soferne keine Vereinbarung mit dem Bewilligungswerber getroffen werden kann.
(2)Ist im Falle des Abs. 1 lit. a die Vorschreibung eines Ersatzlebensraumes nicht möglich oder zumutbar, so ist der Bewilligungswerberin oder dem Bewilligungswerber ein Geldbetrag vorzuschreiben, der den Kosten der Beschaffung eines geeigneten Ersatzlebensraumes entspricht, soferne keine Vereinbarung mit dem Bewilligungswerber getroffen werden kann.
(2)Ist im Falle des Absatz eins, Litera a, die Vorschreibung eines Ersatzlebensraumes nicht möglich oder zumutbar, so ist der Bewilligungswerberin oder dem Bewilligungswerber ein Geldbetrag vorzuschreiben, der den Kosten der Beschaffung eines geeigneten Ersatzlebensraumes entspricht, soferne keine Vereinbarung mit dem Bewilligungswerber getroffen werden kann.
(3)Der Geldbetrag ist von der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde vorzuschreiben oder in einer Vereinbarung zwischen dem Land Burgenland und der Bewilligungswerberin oder dem Bewilligungswerber festzulegen und in beiden Fällen von dieser Behörde einzuheben. Er bildet eine Einnahme des Landes und ist im Falle des Abs. 1 lit. a für die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes, im Falle des Abs. 1 lit. b für Projekte der betroffenen Gemeinde zur Verbesserung der ökologischen Infrastruktur oder im Zusammenhang mit naturnahen Erholungsformen, der Bildung oder der Umwelterziehung zu verwenden. § 48 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.“
(3)Der Geldbetrag ist von der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde vorzuschreiben oder in einer Vereinbarung zwischen dem Land Burgenland und der Bewilligungswerberin oder dem Bewilligungswerber festzulegen und in beiden Fällen von dieser Behörde einzuheben. Er bildet eine Einnahme des Landes und ist im Falle des Absatz eins, Litera a, für die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes, im Falle des Absatz eins, Litera b, für Projekte der betroffenen Gemeinde zur Verbesserung der ökologischen Infrastruktur oder im Zusammenhang mit naturnahen Erholungsformen, der Bildung oder der Umwelterziehung zu verwenden. Paragraph 48, Absatz 6, ist sinngemäß anzuwenden.“

§ 6Abs.

1 lit a NG 1990 sind Vorhaben zu bewilligen, wenn das Landschaftsbild nicht nachteilig beeinflusst wird. Wann eine nachteilige Beeinträchtigung des Haushaltes der Natur und des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes vorliegt, wird in § 6 Abs. 2 und 3 NG angeführt, nicht aber wann eine nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes vorliegt.

Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, NG 1990 sind Vorhaben zu bewilligen, wenn das Landschaftsbild nicht nachteilig beeinflusst wird. Wann eine nachteilige Beeinträchtigung des Haushaltes der Natur und des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes vorliegt, wird in Paragraph 6, Absatz 2 und 3 NG angeführt, nicht aber wann eine nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes vorliegt. Unbestritten wird das Landschaftsbild im Sinne des Fachgutachten - wie oben ausgeführt –nachteilig beeinträchtigt, wenn auch nur gering, da die bestehenden WKA die Landschaft bereits technogen überprägen. Durch die Höhe der neuen WKA wird die Sichtbarkeit auf weiter entfernte Landschaftsteile ausgedehnt und ist mit merklich nachteiligen Auswirkungen durch optische Störung zu rechnen. Die Eingriffserheblichkeit wurde vom Sachverständigen für die Bauphase als gering und für die Betriebsphase mit mittleren Auswirkungen bewertet. Damit liegt die Genehmigungsvoraussetzung „nicht nachteilige Beeinflussung“ nicht vor.

§ 6Abs.

5 NG 1990 ist eine Bewilligung dennoch zu erteilen, wenn das öffentliche Interesse an der Durchführung des Vorhabens unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Natur und Landschaft vor störenden Eingriffen. Es ist demnach eine Interessenabwägung durchzuführen und durch Auflagen zu bewirken, dass die nachhaltig negativen Auswirkungen auf den Schutzzweck so gering wie möglich gehalten werden.

Paragraph 6, Absatz 5, NG 1990 ist eine Bewilligung dennoch zu erteilen, wenn das öffentliche Interesse an der Durchführung des Vorhabens unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Natur und Landschaft vor störenden Eingriffen. Es ist demnach eine Interessenabwägung durchzuführen und durch Auflagen zu bewirken, dass die nachhaltig negativen Auswirkungen auf den Schutzzweck so gering wie möglich gehalten werden. Als öffentliche Interessen im Sinne § 6 Abs. 5 leg cit gelten insbesondere die Versorgung der Bevölkerung u.a. mit Energie.Als öffentliche Interessen im Sinne Paragraph 6, Absatz 5, leg cit gelten insbesondere die Versorgung der Bevölkerung u.a. mit Energie. Gem. § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 darf bei Vorhaben der Energiewende eine Abweisung nicht ausschließlich aufgrund von Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds erfolgen, wenn im Rahmen der Energieraumplanung eine strategische Umweltprüfung durchgeführt wurde. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten. Dabei gelten Vorhaben der Energiewende als in hohem öffentlichen Interesse.Gem. Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 darf bei Vorhaben der Energiewende eine Abweisung nicht ausschließlich aufgrund von Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds erfolgen, wenn im Rahmen der Energieraumplanung eine strategische Umweltprüfung durchgeführt wurde. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten. Dabei gelten Vorhaben der Energiewende als in hohem öffentlichen Interesse. Das hohe öffentliche Interesse ergibt sich aus der Energiekrise, der Bekämpfung des Klimawandels und der Notwendigkeit, Vorhaben der Energiewende –wie gegenständlich – voranzutreiben. Die Mitgliedstaaten sind gefordert, das Ziel der Klimaneutralität und auch der Unabhängigkeit von fossilen Energien zu erreichen (vgl. Erläuterungen zur UVP-G Novelle 2023).Das hohe öffentliche Interesse ergibt sich aus der Energiekrise, der Bekämpfung des Klimawandels und der Notwendigkeit, Vorhaben der Energiewende –wie gegenständlich – voranzutreiben. Die Mitgliedstaaten sind gefordert, das Ziel der Klimaneutralität und auch der Unabhängigkeit von fossilen Energien zu erreichen vergleiche Erläuterungen zur UVP-G Novelle 2023). Die Errichtung und der Betrieb von Windkraftanlagen sind,

§ 53cAbs.

2 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 (Bgld RPG 2019) nur in von der Landesregierung verordneten Eignungszonen zulässig. Die Errichtung und der Betrieb von Windkraftanlagen in Vorrangzonen stellen ein vorrangiges öffentliches Interesse dar (Abs. 6 leg.cit).Die Errichtung und der Betrieb von Windkraftanlagen sind,

Paragraph 53 c, Absatz 2, Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 (Bgld RPG 2019) nur in von der Landesregierung verordneten Eignungszonen zulässig. Die Errichtung und der Betrieb von Windkraftanlagen in Vorrangzonen stellen ein vorrangiges öffentliches Interesse dar (Absatz 6, leg.cit). Mit Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 7.2.2023, LGBl. Nr. 9/2023, wurde eine Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland vorgenommen. Die in Anlage 1 dargestellten Zonen stellen eine Eignungszone im Sinne § 53c Abs. 1 Bgld. RPL-G 2019 dar. Darunter befindet sich die Zone XXXX . Anlage 1 enthält auch Kriterien für die Errichtung einer WKA in der jeweiligen Eignungszone. Mit Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 7.2.2023, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2023,, wurde eine Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland vorgenommen. Die in Anlage 1 dargestellten Zonen stellen eine Eignungszone im Sinne Paragraph 53 c, Absatz eins, Bgld. RPL-G 2019 dar. Darunter befindet sich die Zone römisch 40 . Anlage 1 enthält auch Kriterien für die Errichtung einer WKA in der jeweiligen Eignungszone. Dass ein erhebliches öffentliches Interesse an der Errichtung von Windparks besteht hat das BVwG in ähnlich gelagerten Fällen immer wieder bestätigt (vgl. u.a. W118 2252460-1, Windpark Spannberg IV, W104 2234617, Windpark Paasdorf, W104 2261227, Windpark Freiländeralm2, W118 2197944, Windpark Stubalm, alle öffentlich abrufbar unter www.ris.bka.gv.at.). Dabei wurden ua das Strategiepapier der EU und Österreichs zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen sowie zur Forcierung des Ausbaus von erneuerbaren Energiequellen ins Treffen geführt. § 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (EAG), sieht vor, die Neuerrichtung, Erweiterung und Revitalisierung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen in einem solchen Ausmaß zu unterstützen, dass der Gesamtstromverbrauch ab dem Jahr 2030 zu 100 % national bilanziell aus erneuerbaren Energiequellen gedeckt wird. In § 4 EAG werden als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des Pariser Klimaschutzabkommens 2015 und des Ziels der EU, den Bruttoendenergieverbrauch der Union bis 2030 zu einem Anteil von mindestens 32 % durch erneuerbare Energie zu decken, sowie im Bestreben, die Klimaneutralität Österreichs bis 2040 zur erreichen, Ziele definiert, die unter anderem die anteils- und mengenmäßige Erhöhung der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen entsprechend den in Abs. 2 angegebenen Zielwerten bewirken sollen.Dass ein erhebliches öffentliches Interesse an der Errichtung von Windparks besteht hat das BVwG in ähnlich gelagerten Fällen immer wieder bestätigt vergleiche u.a. W118 2252460-1, Windpark Spannberg römisch vier, W104 2234617, Windpark Paasdorf, W104 2261227, Windpark Freiländeralm2, W118 2197944, Windpark Stubalm, alle öffentlich abrufbar unter www.ris.bka.gv.at.). Dabei wurden ua das Strategiepapier der EU und Österreichs zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen sowie zur Forcierung des Ausbaus von erneuerbaren Energiequellen ins Treffen geführt. Paragraph 4, Absatz 2, des Bundesgesetzes über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (EAG), sieht vor, die Neuerrichtung, Erweiterung und Revitalisierung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen in einem solchen Ausmaß zu unterstützen, dass der Gesamtstromverbrauch ab dem Jahr 2030 zu 100 % national bilanziell aus erneuerbaren Energiequellen gedeckt wird. In Paragraph 4, EAG werden als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des Pariser Klimaschutzabkommens 2015 und des Ziels der EU, den Bruttoendenergieverbrauch der Union bis 2030 zu einem Anteil von mindestens 32 % durch erneuerbare Energie zu decken, sowie im Bestreben, die Klimaneutralität Österreichs bis 2040 zur erreichen, Ziele definiert, die unter anderem die anteils- und mengenmäßige Erhöhung der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen entsprechend den in Absatz 2, angegebenen Zielwerten bewirken sollen. Der VwGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass kein Zweifel daran besteht, dass am Klimaschutz und daher auch an Maßnahmen, die zu diesem Schutz beitragen, ein besonders wichtiges öffentliches Interesse besteht. Je nachdem (ob) eine Maßnahme nach den Umständen des Einzelfalles geeignet ist, zur Erreichung dieser Ziele beizutragen, kann dem Interesse an ihrer Verwirklichung Vorrang gegenüber den Interessen des Naturschutzes zukommen. Entscheidend ist dabei, welche Bedeutung die Verwirklichung der konkret beantragten Maßnahme für den Klimaschutz hat und wie gra

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